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Versuch einer Bilanz (Ernst-Rainer Hönes, Mainz) - Deutsches ...

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Zwei Jahrzehnte Denkmalschutzgesetz- und -pflegegesetz Rheinland-Pfalz<br />

– <strong>Versuch</strong> <strong>einer</strong> <strong>Bilanz</strong> (<strong>Ernst</strong>-<strong>Rainer</strong> <strong>Hönes</strong>, <strong>Mainz</strong>)<br />

Der nachfolgende Aufsatz stand bereits in "Der Landkreis", Heft 5/1998, S. 306 ff Mit<br />

freundlicher Genehmigung des Autors drucken wir ihn hier noch einmal ab.<br />

1. Vorbemerkung<br />

Am 1. Mai 1978 trat in Rheinland-Pfalz das Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege<br />

der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz und -pflegegesetz – DSchPflG) vom 23. März<br />

1978 (GVBI. S. 159) in Kraft. Seither sind zwei Jahrzehnte vergangen. Ein guter<br />

Grund, Rückschau zu halten, <strong>Bilanz</strong> zu ziehen, aber auch darzulegen, welche<br />

Aufgaben noch vor uns liegen. Hierbei ist es kein Geheimnis, daß ich seit 1974 als<br />

Referent für Denkmalschutz den jeweiligen Stand und die Entwicklungstendenzen des<br />

Denkmalschutzes aus nächster Nähe beobachten und erläutern konnte (1). Wegen der<br />

vor zehn Jahren an diesem Gesetz hier geübten Kritik (2) darf ich daran erinnern, daß<br />

ich damals bereits die finanzielle und personelle Seite des Denkmalschutzes<br />

angesprochen habe. Daher gilt, ungeachtet der Beurteilung einzelner Rechtsfragen,<br />

noch immer: "Das Schicksalsbuch der Kulturdenkmäler ist auch das Haushaltsgesetzbuch.<br />

Deshalb sollte man die personelle Ausstattung der unteren Denkmalschutzbehörden<br />

(Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte)<br />

verbessern. Nur so können künftig viele Alltagsprobleme des Denkmalschutzes<br />

zufriedenstellend gelöst werden. Zur Beschleunigung der Erfassung aller Kulturdenkmäler<br />

in der Denkmaltopographie bedarf es beim Landesamt für Denkmalpflege<br />

ebenfalls <strong>einer</strong> verbesserten personellen und finanziellen Ausstattung. Außerdem<br />

müssen nach Jahren der Stagnation endlich wieder die Zuschüsse zur Erhaltung<br />

nichtstaatlicher Kulturdenkmäler angehoben werden." (3)<br />

2. Ausgangslage vor dem Gesetz<br />

Zum historischen Befund hat Gottfried Kiesow, der frühere Landeskonservator von<br />

Hessen, für die Probleme der Nachkriegszeit 1945 bis 1975 festgestellt: "Politisch war<br />

der Denkmalschutz ohnehin heimatlos, denn für die Fortschrittsgläubigen war er<br />

reaktionär, für die Konservativen geschäftsschädigend (4) Gleichwohl muß anerkennend<br />

festgehalten werden, daß nach Art. 40 Abs. 3 der Landesverfassung vom 18. Mai<br />

1947 in Tradition der Weimarer Reichsverfassung von 1919 im III. Abschnitt über<br />

Schule, Bildung und Kulturpflege ausdrücklich bestimmt wurde:<br />

"Der Staat nimmt die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die<br />

Landschaft in seine Obhut und Pflege. Die Teilnahme an den Kulturgütern des Lebens<br />

ist dem gesamten Volke zu ermöglichen." Das Recht des Denkmalschutzes und der


Denkmalpflege von Rheinland-Pfalz beruhte in dieser Zeit zum überwiegenden Teil auf<br />

Grundlagen, deren Ursprung in die Zeit vor der Bildung des Landes hineinreicht und<br />

deren Geltungsbereich nur einzelne Landesteile umfaßte. Dies traf auf das nur in<br />

Rheinhessen anwendbare, den Denkmalschutz betreffende Gesetz vom 16. Juli 1902<br />

zu. Es galt aber auch im Falle des Ausgrabungsgesetzes vom 26. März 1914 – für die<br />

ehemals preußischen Gebietsteile des Landes und der Verordnung, die Ausgrabungen<br />

und Funde, von prähistorischen und historisch merkwürdigen Gegenständen<br />

betreffend, vom 6. September 1908, die in der ehemals bayerischen Pfalz geltendes<br />

Recht war. Heute sind diese Vorschriften nach § 38 DSchPfIG für Kulturdenkmäler (§<br />

3) und Funde (§ 16) aufgehoben, hatten aber noch für die Zeugnisse der Tier-und<br />

Pflanzenwelt bis 1986 Bedeutung.<br />

Auf der Basis des ursprünglich für das Großherzogtum Hessen-Darmstadt geltenden<br />

Gesetzes, den Denkmalschutz betreffend, vom 16. Juli 1902, das als erstes deutsches<br />

Denkmalschutzgesetz alle nachfolgenden Denkmalschutzgesetze beeinflusst hatte<br />

und wegen der Einbeziehung des Naturdenkmalschutzes auch für die Entwicklung des<br />

Naturschutzrechts von Bedeutung war, wurde in Rheinland-Pfalz bereits durch Erlaß<br />

vom 23. Oktober 1946 wieder ein Denkmalrat berufen (5). Damit kam dem ehrenamtlichen<br />

Element in der Denkmalpflege von Anfang an neben dem hauptamtlichen<br />

Element eine besondere Stellung zu.<br />

3. Zur Entstehung des Gesetzes<br />

Der Gesetzentwurf ist als Referentenentwurf im Europäischen Denkmalschutzjahr<br />

1975 erarbeitet worden, mit dem die europäischen Staaten auf die ihren<br />

Kulturdenkmälern drohenden Gefahren aufmerksam machen und zu Aktivitäten<br />

anregen wollten, diesen zu begegnen. Auch wurde der Empfehlung des Deutschen<br />

Nationalkomitees gefolgt, für das Europäische Denkmalschutzjahr ein Denkmalschutzgesetz<br />

zu erlassen. Aus Sorge um den drohenden Abbruch einzelner Kulturdenkmäler<br />

im Europäischen Denkmalschutzjahr 1975, wie den geplanten Abbruch der Villa<br />

Ecarius in Speyer, <strong>einer</strong> nach Plänen Heinrich Jetsets 1889 bis 1892 im Auftrag eines<br />

Ziegeleibesitzers erbauten Doppelvilla, die heute Sitz der Volkshochschule und<br />

Stadtbücherei ist, wurde das Gesetzesvorhaben vorangetrieben, zumal es damals in<br />

der Pfalz keine rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung des Abbruchs gab. Günstig<br />

war wohl auch, daß der damalige Kultusminister und spätere Ministerpräsident in<br />

Speyer wohnte und somit die Ohnmacht des Staates in solchen Fällen trotz der<br />

Gewichtsvorgabe aus Art. 40 der Landesverfassung vor Ort erleben mußte.<br />

Verzögernd wirkte dagegen bezüglich des seit Frühjahr 1975 intern vorliegenden<br />

Referentenentwurfs die in Folge der damals kaum überwundenen Ölkrise zu<br />

beklagende Finanznot. Dies erklärt auch die damals auf ein Minimum zusammengestrichene<br />

Darstellung der Auswirkungen des Gesetzes auf die Haushalts- und<br />

Finanzwirtschaft in der Landtags-Drucksache 8/1030 vom 4. Mai 1976. In den


Beratungen dieses Regierungsentwurfs wurden die Entwürfe der Fraktion der SPD<br />

vom 22.11.1973 (Drucks. 7/2397) und der Fraktion der F.D.P. vom 25.5.1976 (Drucks.<br />

8/1104) im Rahmen des Möglichen ebenso berücksichtigt wie die Notwendigkeiten der<br />

Funktionalreform beim dreistufigen Verwaltungsaufbau im Lande. Neben dem<br />

Anhörungsverfahren durch den federführenden Kulturpolitischen Ausschuß vom 24.<br />

und 25.2.1977 im Landtag wurde den Ausschußmitgliedern eine anhand der<br />

einschlägigen Gesetze anderer Bundesländer gefertigte Synopse, insbesondere<br />

hinsichtlich des Begriffs "schutzwürdige Denkmalobjekte", vorgelegt.<br />

Nach den Beratungen des Gesetzentwurfs im Jahre 1977 durch den lnnenausschuß,<br />

den Haushalts- und Finanzausschuß sowie den Rechtsausschuß wurde als<br />

Beschlußempfehlung der Gesetzentwurf mit Datum vom 7.3.1978 (Drucks. 8/2921)<br />

dem Plenum vorgelegt, sodann als Gesetz verabschiedet, mit Datum vom 23.3.1978<br />

vom Ministerpräsidenten, der 1975 noch als Kultusminister für die Regierungsvorlage<br />

federführend gewesen war, ausgefertigt, und am 7.4.1978 im GVBI verkündet. Es ist,<br />

wie bereits erwähnt, gemäß seinem § 39 am 1.5.1978 in Kraft getreten.<br />

4. Kernpunkte des Denkmalschutz und -pflegegesetzes<br />

Die Kernpunkte des Gesetzes von 1978 waren<br />

- Schutz und Pflege aller Kulturdenkmäler (§ 3); während der Denkmalschutz in<br />

erster Linie auf die Verhinderung und Abwehr von Eingriffen in den Bestand von<br />

Kulturdenkmälern abzielt, beinhaltet die Pflege vor allem Beratung der Eigentümer,<br />

Gewährung von finanziellen Hilfen, Erforschung der Kulturdenkmäler und<br />

deren Einordnung in die soziale Lebenswirklichkeit.<br />

- Verpflichtung aller Beteiligten (insbesondere Bund, Land und Gemeinden), bei<br />

ihren Maßnahmen und Planungen die Belange des Denkmalschutzes und der<br />

Denkmalpflege zu berücksichtigen.<br />

- Verpflichtung aller Beteiligten zur Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler,<br />

gleichgültig ob die Gegenstände bereits zusätzlich förmlich geschützt sind oder<br />

nicht.<br />

- Einbeziehung der verborgenen Kulturdenkmäler (Funde) in den Schutz und, die<br />

Pflege einschließlich der Ausweisung von Grabungsschutzgebieten.<br />

- Umfassender Begriff des Kulturdenkmals in dreifacher Hinsicht:<br />

(1) Kulturdenkmäler können unbewegliche und bewegliche Gegenstände sein.


(2) Zu den unbeweglichen Kulturdenkmälern zählen neben Einzelgegenständen<br />

auch erhaltenswerte Gebiete (Denkmalzonen); hierzu gehören auch<br />

historische Park- und Gartenanlagen.<br />

(3) Weiterhin gehören Ausstattungsstücke und die Umgebung zum<br />

unbeweglichen Kulturdenkmal.<br />

- Anwendung eines Teils der gesetzlichen Schutzbestimmungen im Interesse der<br />

Rechtssicherheit nur auf zusätzliche "geschützte" Kulturdenkmäler. Die<br />

Eigenschaft eines geschützten Kulturdenkmals wird durch Verwaltungsakt, bei<br />

Denkmalzonen durch Rechtsverordnung verliehen.<br />

- Gleichbehandlung der staatlichen und privaten Kulturdenkmäler bei Einräumung<br />

von Ausnahmen für kirchliche Kulturdenkmäler.<br />

- Anpassung der Organisation der für die Durchführung des Gesetzes<br />

zuständigen Denkmalschutzbehörden an den all gemeinen dreistufigen<br />

Verwaltungsaufbau im Lande.<br />

- Kooperation der Denkmalschutzbehörden mit der fachlich kompetenten<br />

Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege), die dem Kultusminister<br />

unmittelbar nachgeordnet ist.<br />

- Einbeziehung des ehrenamtlichen Elements in die Denkmalpflege:<br />

(1) Landesbeirat für Denkmalpflege;<br />

(2) Ehrenamtliche Denkmalpfleger;<br />

(3) Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen.<br />

Damit entsprach das Gesetz der aktuellen denkmalrechtlichen Diskussion, wie sie in<br />

den Denkmalschutzgesetzen der Nachbarländer Baden-Württemberg seit 1971 oder<br />

Hessen seit 1975 zum Ausdruck kam. Mit dem Denkmalschutz- und -pflegegesetz<br />

wurde erstmals ein für das ganze Land einheitliches, umfassendes und an neueren<br />

Erkenntnissen ausgerichtetes Denkmalschutzgesetz geschaffen.


5. Änderung des Gesetzes<br />

Das Denkmalschutz- und -pflegegesetz ist nach s<strong>einer</strong> Verabschiedung bisher dreimal<br />

geändert worden. Eine weitere kl<strong>einer</strong>e Anpassung steht an. (6)<br />

Durch Art. 7 des Ersten Rechtsvereinfachungsgesetzes vom 7.2.1983 (GVBl. S. 17) ist<br />

§ 33 Abs. 2 geändert worden, d.h. bei den Ordnungswidrigkeiten ist die Regelung über<br />

die vorsätzliche oder fahrlässige Handlung weggefallen.<br />

Die zweite und bisher wichtigste Gesetzesänderung vom 27.10.1986 (GVBI. S. 291)<br />

geht auf einen Antrag der Fraktion der SPD (LT-Drucks. 10/1792 vom 2.10.1985)<br />

zurück. Darin wurde die Landesregierung aufgefordert, dem Landtag alsbald den<br />

Entwurf eines Änderungsgesetzes vorzulegen, mit dem der Schutz erdgeschichtlicher<br />

Funde verstärkt werden soll. Darüber hinaus wurde es als unumgänglich notwendig<br />

angesehen, wie in Baden-Württemberg ein "Schatzregal" vorzusehen. Wegen der<br />

Eilbedürfigkeit legte die Fraktion der CDU den Gesetzentwurf zur Änderung des<br />

Denkmalschutz- und pflegegesetzes vor (LT-Drucks. 10/1820 v. 17.10.1985). Durch<br />

die Ausdehnung der Schutzvorschriften auf erdgeschichtliche Denkmäler (§ 3 Abs. 2)<br />

und Funde, die Einführung des Schatzregals (§ 19 a) sowie die Gebührenbefreiung<br />

von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (§ 35 Abs. 2) konnten<br />

Verbesserungswünsche angemeldet werden. Wegen des überzogenen Widerstandes<br />

der Kirchen in Rheinland-Pfalz gegen das denkmalrechtliche Schatzregal wurde eine<br />

gutachterliche Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Landtags zur<br />

verfassungsrechtlichen Zulässigkeit Vorlage 10/1135 vom 15.4.1986) notwendig. Die<br />

Vorlage 10/1336 zur Vorlage 10/1204 des Kulturpolitischen Ausschusses vom<br />

25.9.1986 brachte darauf einen neuen § 23 Abs. 4, wonach § 19 a in besonderen<br />

Fällen keine Anwendung findet.<br />

Am 15.10.1986 wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Annahme der<br />

Beschlußempfehlung – LT-Drucks. 10/2698 – in zweiter Beratung und in der<br />

Schlußabstimmung jeweils einstimmig angenommen und im GVBI. 1986, S. 291,<br />

verkündet.<br />

Die dritte Gesetzesänderung brachte das Landesarchivgesetz (LArchG) vom<br />

5.10.1990 (GVBI. S. 277). Im Unterschied zu den Gesetzentwürfen der Fraktion der<br />

SPD (LT-Drucks. 11/2185) und der Fraktion DIE GRÜNEN (LT-Drucks. 11/2888)<br />

schlug der Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drucks. 11/2802) in § 13 LArchG<br />

insbesondere mit einem neuen § 25 a "Denkmalschutz in Archivangelegenheiten" eine<br />

auf den Denkmalschutz in Archivangelegenheiten zugeschnittene Sondernorm vor. Die<br />

Änderung war im Prinzip notwendig, weil ohne sie der auf Archivgut bezogene<br />

Denkmalschutz unzulänglich bliebe (LT-Drucks. 11/2802, S. 21). Zugleich hat<br />

Rheinland-Pfalz als erstes Land deutlich gemacht, daß die territoriale Bindung des<br />

Kulturguts einschließlich Archivgut wirksam geregelt werden kann, ohne daß es des


isherigen Bundesgesetzes zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung<br />

vom 6. August 1955, das aus verschiedenen Gründen oft nicht greift, im Einzelfall<br />

bedarf. Somit wird man bei künftigen Änderungen auch das auf der Basis des Art. 75<br />

Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GG zu erwartende Rahmenrecht des Bundes zum Schutz deutschen<br />

Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland einschließlich der europäischen<br />

Vorgaben zu bedenken haben.<br />

Am 2. November 1994 hatte die Landesregierung einen Referentenentwurf zur<br />

Änderung des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vorgelegt. Er begann mit<br />

einfachen Klarstellungen, die teilweise schon bei bisherigen Gesetzesänderungen<br />

hätten berücksichtigt werden können, wie die Streichung der Verweisung in § 22 Abs.<br />

2 bei der Ausweisung von Grabungsschutzgebieten auf die Anhörung in § 8 Abs. 5, da<br />

der Entwurf der Rechtsverordnung ohnehin nach § 9 öffentlich ausgelegt wird, bis hin<br />

zur Fortentwicklung der denkmalrechtlichen Inschutznahme der Kulturdenkmäler aus<br />

verwaltungspraktischen Gründen. Das in damals mehr als fünfzehn Jahren bewährte<br />

Gesetz bedurfte außerdem der Anpassung an das Europäische Übereinkommen zur<br />

Erhaltung des architektonischen Erbes (Granada 1985)(7) und an das revidierte<br />

Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (Malta 1992).<br />

Als Ergebnis der Anhörung der Organisationen und Verbände zu diesem Gesetzesentwurf<br />

war festzustellen, daß die meisten Änderungsvorschläge dieses Entwurfs von<br />

den Organisationen und Verbänden einschließlich der kommunalen Spitzenverbände<br />

akzeptiert und teilweise ausdrücklich begrüßt wurden. Allein der Kernpunkt des<br />

Entwurfs, d.h. die Ablösung des seit 1978 geltenden denkmalrechtlichen Schutzverfahrens<br />

durch untergesetzlichen Akt (Verwaltungsakt, Rechtsverordnung) zu<br />

Gunsten eines pauschalen Schutzes aller Kulturdenkmäler kraft Gesetzes, hat wegen<br />

der bisher noch unzureichenden Erfassung der Kulturdenkmäler bei den meisten<br />

Organisationen und Verbänden, einschließlich der drei kommunalen Spitzenverbände,<br />

keine Akzeptanz gefunden. Die grundsätzlichen Bedenken der kommunalen<br />

Spitzenverbände gegen die nach wie vor sinnvolle Vereinfachung des denkmalrechtlichen<br />

Schutzverfahrens waren wegen der mangelnden Listenerfassung so massiv,<br />

daß das Ministerium in dieser Legislaturperiode die wünschenswerte Verwaltungsvereinfachung<br />

wegen der noch nicht vollständigen Erfassung der Kulturdenkmäler in<br />

Rheinland-Pfalz aufgeschoben hat. Daher wurde der Gesetzentwurf für die nächste<br />

Legislaturperiode zurückgestellt. (9) Nach Abschluß der Listenschnellerfassung wird<br />

der überarbeitete Entwurf, der mit Änderungen als Vorschlag in meinem Kommentar<br />

zum Denkmalrecht Rheinland-Pfalz (1995, S. 385389) abgedruckt ist, erneut<br />

eingebracht.<br />

In der Vereinbarung der Landesverbände von SPD und F.D.P. zur Zusammenarbeit in<br />

<strong>einer</strong> Regierungskoalition für die 13. Wahlperiode des rheinland-pfälzischen Landtags<br />

19962001 wurde im Abschnitt Kultur auf Seite 41 festgelegt: "Die Koalitionspartner


wollen das Denkmalschutz- Und -pflegegesetz nach Abschluß der Listenschnellerfassung<br />

mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung novellieren."<br />

Bis dahin wird es jedoch bereits einen Schutz der im Eigentum des Landes stehenden<br />

Kulturdenkmäler kraft Gesetzes (Pauschalschutz, ipsa lege) geben, denn das<br />

Landesgesetz über die Errichtung <strong>einer</strong> Liegenschafts- und Baubetreuungsgesellschaft<br />

durch das Land (10) sieht in § 3 Abs. 5 vor, daß beim Inkrafttreten dieses LBB-<br />

Gesetzes im Eigentum des Landes stehende Kulturdenkmäler geschützte Kulturdenkmäler<br />

im Sinne des § 8 Abs. 1 DSchPflG sind. Damit wird, der Not gehorchend,<br />

an die Tradition des bis 1978 in Rheinhessen geltenden Gesetzes, den Denkmalschutz<br />

betreffend, vom 16. Juli 1902 angeknüpft, wonach Denkmäler im Besitz<br />

juristischer Personen des öffentlichen Rechts anders als Denkmäler im Besitz von<br />

Privatpersonen (Art. 9 f.) nach Art. 1 des Gesetzes von 1902 "nur nach vorgänglicher<br />

behördlicher Genehmigung ganz oder teilweise beseitigt" werden dürften.<br />

6. Stand und Entwicklungstendenzen<br />

Nach zwei Jahrzehnten ist lobend zu erwähnen, daß sich entsprechend dem Beispiel<br />

des Nachbarlandes Baden-Württemberg der umfassende Begriff des Kulturdenkmals,<br />

wie er für alle Schutzregelungen des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes maßgebend<br />

ist, als Oberbegriff in der Gesetzeslandschaft bewahrt hat. Dies gilt nicht nur<br />

für Burgen und Schlösser, sondern für alle denkmalwerten Zeugnisse von den<br />

historischen Park- und Gartenanlagen (11) bis zu den archäologischen und erdgeschichtlichen<br />

Denkmälern sowie für unbequeme Zeugnisse aus den dunkelsten<br />

Kapiteln unserer Geschichte, wie dem ehemaligen Konzentrationslager Osthofen als<br />

Zeugnis der "Unkultur".(12)<br />

Entscheidend war, daß die Gerichte unter Bezug auf die Literatur bald klargestellt<br />

hatten, daß die Denkmaleigenschaft dem Kulturdenkmal kraft Gesetzes anhaftet, (13)<br />

und daß auch die Erhaltungspflicht kraft Gesetzes besteht, d.h. daß die in § 2 Abs. 1<br />

DSchPflG normierte Pflicht, Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten<br />

und zu pflegen, nicht voraussetzt, daß das Kulturdenkmal gemäß § 8 Abs. 1 DSchPfIG<br />

förmlich geschützt ist. (14 ) Dieses Schutzanliegen wird durch die geltende<br />

Landesbauordnung in § 61 LBauO ebenso wie die künftige LBauO vorbildlich ergänzt.<br />

Auch wenn die Erhaltung und Pflege des Originals bereits durch Art. 40 Abs. 3 der<br />

Landesverfassung oberstes Gebot ist, wobei es auf die dauernde Erhaltbarkeit nicht<br />

ankommen kann (15), werden z.B. im Bereich der archäologischen Denkmalpflege im<br />

Einzelfall wegen notwendiger Tiefbaumaßnahmen leider auch Bodenurkunden nach<br />

der wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation aufgegeben werden müssen.<br />

Dieses denkmalpflegerische Gebot zur Anfertigung <strong>einer</strong> "Zweitschrift" muß künftig<br />

deutlicher worden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sollten zur Klarstellung nach den


Worten "deren Erhaltung und Pflege" beim Kulturdenkmalbegriff die Worte "oder deren<br />

wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation" eingefügt werden.<br />

Für den Fall, daß ein geschütztes Kulturdenkmal erhalten bleiben muß, da keine<br />

anderen öffentlichen Belange und auch keine privaten Belange nach § 13 Abs. 1 Nr. 1<br />

DSchPflG bei einem Abbruchantrag überwiegen, sieht das Gesetz entsprechend der<br />

früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in § 31 DSchPflG eine Entschädigung<br />

vor, falls diese Ablehnung enteignend wirkt. Vergleichbares gilt im Naturschutz<br />

nach § 39 LPflG Rheinland-Pfalz.<br />

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Villa Neitzert 1987 die<br />

Kulturdenkmaleigenschaft bestätigt hatte, mit den zutreffenden Aussagen, daß es in<br />

einem denkmalschutzrechtlichen Streit nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, als<br />

Schiedsrichter für die Bewertung verschiedener Kunstrichtungen zu fungieren, wobei<br />

die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Unterhaltung und Renovierung nicht bei der<br />

Unterschutzstellung, sondern erst bei der Frage der Erteilung der Abrißgenehmigung<br />

zu berücksichtigen sei, kam es in dem nachfolgenden Vorlagebeschluß an das<br />

Bundesverfassungsgericht vom 24.1.1991 zu dem Ergebnis, daß diese sogenannten<br />

"salvatorischen Klauseln" wie § 31 DSchPflG, die zu Eingriffen in das Eigentum<br />

ermächtigen, nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG genügen (17).<br />

Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat zunächst zum<br />

Naturschutzrecht (18) und danach zur Erhaltung <strong>einer</strong> im Bimsabbaugebiet<br />

vorhandenen römischen Villa bei Thür im Landkreis Mayen-Koblenz bestätigt, daß<br />

gegen die Gültigkeit des § 31 Abs. 1 DSchPflG keine durchgreifenden Bedenken<br />

bestehen. (19) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Normenkontrollvorlage<br />

des OVG von 1991 steht noch aus. Auch wenn man seitens des Landes der<br />

Auffassung ist, daß diese Vorlage an der bestehenden Rechtslage nichts ändern wird,<br />

da § 13 Abs, 1 DSchPfIG insgesamt als eine, den Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG<br />

nicht überschreitende, verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung<br />

anzusehen ist, weil selbst in Fällen sonst verfassungswidriger Inhaltsbestimmungen<br />

des Eigentums an Kulturdenkmälern § 31 Abs. 1 S. 2 DSchPflG einen die Belastung<br />

auf das zumutbare Maß absenkenden Ausgleichsanspruch gewährt, ist es nach wie<br />

vor klüger, vor der von der Koalition geplanten Novellierung des Denkmalschutz- und<br />

pflegegesetzes zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.<br />

Konflikte gibt es jedoch nicht nur beim Kampf um die Erhaltung eines Kulturdenkmals,<br />

sondern auch insbesondere bei zunehmend knapperem Bauland beim Umgebungsschutz.<br />

So hatte das Verwaltungsgericht Koblenz 1985 bezüglich der damals angestrebten<br />

Bebauung des Michelfeldes hinter der Stadtmauer von Oberwesel zur<br />

bauplanungsrechtlichen Abwägung der Gemeinde festgestellt, daß das denkmalpflegerische<br />

Gewicht bei weitem zu gering veranschlagt sei. "Das historische mittel-


alterliche Stadtbild von Oberwesel mit s<strong>einer</strong> weitgehend erhaltenen turmbewehrten<br />

Stadtmauer ist in s<strong>einer</strong> Einbindung in die Kulturlandschaft des Mittelrheintales<br />

einzigartig in Deutschland und Europa." (20) Wegen der damaligen gerade erfolgreichen<br />

Bemühungen des Landes um die Aufnahme des Rheintals zwischen Bingen<br />

und Koblenz in die Vorschlagsliste der Bundesrepublik Deutschland für die<br />

Normierung zur Liste des Kultur- und Naturerbes der Welt mit Beschluß der<br />

Kultusministerkonferenz vorn 5.10.1984 (21) geht diese Entscheidung bis heute<br />

zeichenhaft über den Einzelfall hinaus.(22) Damals wie heute geht es darum, den<br />

tatsächlichen und rechtlichen Schutz des Mittelrheintales als Kultur- und Naturerbe der<br />

Welt ausreichend auch mit Blick auf die UNESCO überzeugend zu gewährleisten. Ein<br />

Weg hierzu ist wegen der leider oft schleppenden Unterschutzstellungsverfahren der<br />

angestrebte Schutz aller Kulturdenkmäler kraft Gesetzes (Pauschalschutz). Der im<br />

Zuge der LBB einzuführende pauschale Schutz der landeseigenen Kulturdenkmäler ist<br />

hierzu ein erster Schritt.<br />

Nach dem revidierten Europäschen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen<br />

Erbes vom 16.1.1992 verpflichtet sich jede Vertragspartei, nach Art. 6 die materiellen<br />

Mittel für archäologische Rettungsmaßnahmen zu erhöhen, "indem sie geeignete<br />

Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, daß die Deckung der Gesamtkosten etwaiger<br />

notwendiger archäologischer Arbeiten im Zusammenhang mit großangelegten<br />

öffentlichen oder privaten Erschließungsvorhaben aus Mitteln der öffentlichen Hand<br />

beziehungsweise der Privatwirtschaft vorgesehen ist". Damit ist die<br />

Kostentragungspflicht für Träger von Bau- und Erschließungsvorhaben im Sinne des<br />

Verursacherprinzips angesprochen. Somit sollten künftig Träger von Bau- und<br />

Erschließungsvorhaben als Veranlasser (Verursacher) im Rahmen des Zumutbaren zu<br />

<strong>einer</strong> Erstattung der Kosten der wissenschaftlichen Erforschung und Dokumentation<br />

der durch das Vorhaben beeinträchtigten Funde herangezogen werden. Dieses<br />

berechtigte Anliegen hat insbesondere in den Denkmalschutzgesetzen der jungen<br />

Länder wie Brandenburg (§ 12 Abs. ?) oder Thüringen (§§ 7 Abs. 3 und 13 Abs. 3)<br />

ausdrücklich Beachtung gefunden. (23)<br />

Zum Eigentum an Funden ist zu berichten, daß seit 1986 nach § 19 a DSchPflG<br />

Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, daß ihr Eigentümer nicht<br />

mehr zu ermitteln ist, mit der Entdeckung Eigentum des Landes worden, wenn sie von<br />

besonderem wissenschaftlichen Wert sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder<br />

in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt worden. Diese Schatzregalregelung hat<br />

sich in fast allen Ländern durchgesetzt. Die Gerichte haben dem Land bestätigt, daß<br />

diese Regelung weder für politische Richtungs- noch für juristisch-dogmatische<br />

Glaubenskämpfe taugt. Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich des Münzschatzfundes<br />

von Dreisen durch Beschluß vom 5.6.1997 (AZ 1 BvR 2603/95) im Verfahren<br />

über die Verfassungsbeschwerde des Finders gegen das Urteil des OLG Koblenz vom<br />

16.9.1994, den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 13.11.1995 und mittelbar<br />

gegen § 19 a des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes betr. die


Ausführung des Schatzregals einstimmig entschieden, daß die Verfassungsbeschwerde<br />

nicht zur Entscheidung angenommen wird. Da diese Entscheidung<br />

unanfechtbar ist, dürfte die juristische Diskussion über die Zulässigkeit des<br />

denkmalrechtlichen Schatzregals zu einem gewissen Abschluß gekommen sein. Dies<br />

gilt jedenfalls für die Regelungsbefugnis der Länder oder für die Vereinbarkeit des<br />

Schatzregals mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. (25)<br />

Ebenso wie das Schatzregal 1 beruht die bestehende Organisation von Denkmalschutz<br />

und Denkmalpflege auf traditionellen Vorstellungen und reicht in die Zeit des<br />

vergangenen Jahrhunderts zurück. Trotzdem oder gerade deshalb gehört sie seit<br />

langem zu den zentralen, stets aktuellen Fragen. Die Denkmalpflege hat sich deshalb<br />

bemüht, sich den Entwicklungen der Zeit anzupassen. Sie will dafür Sorge tragen, daß<br />

trotz vieler Änderungen wie der Funktionalreform oder auch der Beschleunigung der<br />

Baugenehmigungsverfahren die Qualität der spezialisierten Verwaltungsleistung durch<br />

die Einbeziehung in die allgemeine Verwaltung keine Einbuße erleidet. So kann die<br />

Frage der Organisation von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die bisher von <strong>einer</strong><br />

Kooperation der Denkmalschutzbehörden mit dem fachlich kompetenten Landesamt<br />

für Denkmalpflege und der Einbeziehung des ehrenamtlichen Elements ausgeht, zu<br />

<strong>einer</strong> Schicksalsfrage für die Denkmalpflege werden.<br />

Für den Bereich der Schlösserverwaltung hat sich durch die 1998 begonnene<br />

Privatisierung der staatlichen Liegenschaften bereits ein Wandel eingestellt, Wichtige<br />

Burgen und Schlösser werden jedoch, nicht zuletzt wegen der Verantwortung des<br />

Landes für die Kulturgüter von außergewöhnlichem universellen Wert, wie die in die<br />

UNESCO-Welterbeliste eingetragenen Trierer Altertümer oder Schloß Stolzenfels am<br />

Mittelrhein, weiterhin vom Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde<br />

betreut werden müssen.<br />

Der dreistufige Verwaltungsaufbau der Schutzbehörden könnte nach Auflösung der<br />

Bezirksregierungen zu Gunsten eines zweistufigen Aufbaues vereinfacht werden.<br />

Diese Möglichkeit wurde schon vor mehr als zwanzig Jahren am Beispiel des bereits<br />

erwähnten Gesetzentwurfs der Fraktion der F D.P vom 25.5.1976 zu einem Landesdenkmalschutzgesetz<br />

diskutiert und dahin gelöst, daß die Bezirksregierung lediglich<br />

bei Dissens der unteren Denkmalschutzbehörde mit der Denkmalfachbehörde bei der<br />

Unterschutzstellung (§ 8 Abs. 4 S. 2 DSchPflG) oder der Genehmigung von<br />

Veränderungen (§ 13 Abs. 5 S. 2 DSchPfIG) die untere Denkmalschutzbehörde von<br />

der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen kann, soweit die obere<br />

Denkmalschutzbehörde (Bezirksregierung) zustimmt. Da die Unterschutzstellung (§ 8)<br />

ohnehin wegen des geplanten Pauschalschutzes an Bedeutung verlieren wird, können<br />

die wenigen Dissensfälle des § 13 DSchPfIG künftig von der obersten<br />

Denkmalschutzbehörde in <strong>Mainz</strong> entschieden werden. Schließlich ist das für<br />

Denkmalschutz zuständige Ministerium nicht zuletzt wegen der Beteiligung des<br />

Landesbeirats für Denkmalpflege ohnehin oft in solche Vorgänge eingeschaltet.


7. Ergebnis<br />

Wie vor zwanzig Jahren sind Einsparungen, effizientes Verwaltungshandeln,<br />

Bürgerfreundlichkeit und kurze Entscheidungswege Überlegungen, denen sich auch<br />

Denkmalschutz- und Fachbehörden nicht verschließen können und dürfen. Dies geht<br />

vergleichbar der Diskussion im Natur- und Umweltschutz einher mit den im Kulturstaat<br />

berechtigten Forderungen nach einem wirksamen Denkmalschutz. Mit den<br />

vorstehenden Entwicklungstendenzen wurden in diesem äußerst sensiblen Bereich<br />

Vereinfachungsmöglichkeiten vom Schutzverfahren bis zum zweistufigen Verwaltungsaufbau<br />

gezeigt, die nach den 1995 gemachten Änderungsvorschlägen (26)und der seit<br />

dieser Zeit geführten Diskussion zu Verbesserungen führen dürften, gerade weil sich<br />

das Denkmalschutz- und -pflegegesetz in zwei Jahrzehnten als ein gutes Gesetz<br />

bewährt hat und weniger Veränderung erfahren mußte, als das verschwisterte<br />

Bauordnungsrecht oder das am Bundesnaturschutzgesetz angebundene Landespflegegesetz.<br />

Anmerkungen:<br />

01) <strong>Ernst</strong>-<strong>Rainer</strong> <strong>Hönes</strong>, Denkmalrecht Rheinland-Pfalz, 2. Auflage 1995 (1. Aufl. 1984)<br />

02) Agnes Allroggen-Bedel, Ein Jahrzehnt Denkmalschutz- und -pflegegesetz Rheinland-Pfalz –<br />

<strong>Versuch</strong> <strong>einer</strong> <strong>Bilanz</strong>, Dar Landkreis 5/1989, S. 222<br />

03) <strong>Ernst</strong>-<strong>Rainer</strong> <strong>Hönes</strong>, Denkmalschutz- und -pflegegesetz: Muß es geändert werden?<br />

Der Landkreis 7/1991, S. 359<br />

04) Gottfried Kiesow, Einführung in die Denkmalpflege, 2. Auf. 1989, S. 33<br />

05) Werner Bornheim gen. Schilling, Zum Recht der Denkmalpflege,<br />

in: Denkmalpflege in Rheinland-Pfalz, Jahresberichte 1961-1962, S. 7 f. (16)<br />

06)Entwurf eines Landesgesetzes zur Anpassung und Ergänzung von<br />

Zuständigkeitsbestimmungen<br />

07) BGBl. 11 1987, S. 624. vgl. LT-Drucks. 10/2685 vom 25.9.1986<br />

08) LT-Drucks. 12/4287 vom 24.1.1994<br />

09) Vgl. kleine Anfrage des Abgeordneten Erhard Lelle, LT-Drucks. 12/7362 vom 29.9.1995<br />

10) LT-Drucks. liegt noch nicht vor<br />

11) <strong>Hönes</strong>, Historische Gärten und die gesetzliche Verpflichtung zu ihrer Erhaltung,<br />

Der Landkreis 3/1986, S. 111


12) OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 27.9.1989, AS 22, S. 400 = NJW 1990, S. 2018 ,<br />

13) OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 26.5.1983, AS 18, S. 148 = DÖV 1984, S.75<br />

14) OVG Rhld.-Pfalz, Urt. v. 5.6.1985, AS 19, S. 379 = DÖV 1985, S.923<br />

15) <strong>Hönes</strong>, Zur Denkmaleigenschaft nicht erhaltbare Gegenstände, DÖV 1983, S. 332<br />

16) Urt. v. 3.4.1987, NVwZ-RR 1989, S. 119<br />

17) Beschl. v. 24.1.1991, DVBI. 1992, S. 47 mit Anm. von Lubberger<br />

18) BGH,Urt. v. 7.7.1994, NJW 1994, S. 3283 zu § 7 NW-Landschaftsgesetz<br />

19) BGH, Urt. v. 15.2.1996, NVwZ 1996, S. 930 = DVBI. 1996, S. 671 mit Anm. Schmaltz<br />

20) VG Koblenz, Urt. v. 13.12.1984, NVwZ 1986. S. 244<br />

21) GMBI. 1985, S. 75<br />

22) Vgl. <strong>Hönes</strong>, Landschaftsschutz und Denkmalpflege:<br />

Berührungspunkte oder Widersprüche, Der Landkreis 1985, S. 361<br />

23) Vgl. <strong>Hönes</strong>, Anm. 1, Erl. 62 zu § 2 und Erl. 22 f. zu § 21 m.w.N.<br />

24) Vgl. <strong>Hönes</strong>, Anm. 1, Erl. 2 f. zu § 19a<br />

25) <strong>Hönes</strong>, Schatzregal im Aufwind, Archäologisches Nachrichtenblatt, 1998, S. 33;<br />

ders. Das denkmalrechtliche Schatzregal, NuR 1994, S. 419 f.<br />

26) <strong>Hönes</strong>, Anm. 1, S. 385-389<br />

Abgedruckt in: DSI 03/1998, Seite 77-81

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