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Rinder - B+M Haus- und Agrotech AG

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<strong>Rinder</strong>


Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Rinder</strong> richtig halten 3<br />

Bedürfnisse 4<br />

Bewegung 4<br />

Ruhen 5<br />

Fressen, trinken, beschäftigen 6<br />

Kalben 7<br />

Sozialkontakte 7<br />

Ges<strong>und</strong>heit 8<br />

Nutzung 9<br />

Fleisch 9<br />

Milch 10<br />

Transport 11<br />

Eingriffe 12<br />

Zucht 12<br />

Anhang 13<br />

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Aktualisierte Informationen finden Sie auf www.tiererichtighalten.ch


<strong>Rinder</strong> richtig halten<br />

Die Europäischen <strong>Haus</strong>rinder stammen vom Auerochsen<br />

ab. Ursprünglich wurden sie vor allem zu religiösen<br />

Zwecken genutzt – etwa als Zugtiere in Prozessionen.<br />

Zur Milchproduktion werden <strong>Rinder</strong> seit etwa 5000<br />

Jahren gehalten. Andere Formen von <strong>Haus</strong>rindern sind<br />

Zebus (Buckelrinder).<br />

Der Auerochse ist seit dem 17. Jahrh<strong>und</strong>ert ausgestorben.<br />

Er lebte in Wäldern <strong>und</strong> Steppen Eurasiens<br />

<strong>und</strong> Nordafrikas. In Gruppen von 20–30 Tieren mit<br />

strikter Rangordnung zogen die Auerochsen grasend<br />

umher <strong>und</strong> legten viele Kilometer am Tag zurück.<br />

Vor allem in der Nacht ruhten sie <strong>und</strong> beschäftigten<br />

sich bis zu 9 St<strong>und</strong>en lang mit Wiederkäuen.<br />

Die heutigen <strong>Rinder</strong> zeigen gr<strong>und</strong>sätzlich immer noch<br />

die gleichen Verhaltensmuster, wobei sie früh auf<br />

Zahmheit gezüchtet wurden.<br />

In der Schweiz leben r<strong>und</strong> 1,5 Millionen <strong>Rinder</strong> –<br />

vor allem für die Fleisch­ <strong>und</strong> Milchproduktion.<br />

Milchvieh wird meist noch in Anbindeställen, zunehmend<br />

aber auch in Laufställen gehalten. Bei Mastrindern<br />

dominieren Laufställe mit Ein­ oder Mehrflächensystemen.<br />

Immer wichtiger wird die Mutterkuhhaltung.<br />

September 2009<br />

> <strong>Rinder</strong>: Was sich mit der neuen Tierschutzgesetzgebung ändert!<br />

> 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455.html<br />

> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />

> 455.110.1 Verordnung des BVET vom 27. August 2008 über die<br />

Haltung von Nutztieren <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tieren<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_110_1.html<br />

Tierarzneimittelverordnung, TAMV<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c812_212_27.html<br />

Futtermittel-Verordnung<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c916_307.html<br />

BTS-Verordnung<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/910_132_4/index.html<br />

RAUS-Verordnung<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910_132_5.html<br />

Direktzahlungsverordnung, DZV<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910_13.html<br />

Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/910_133/index.html<br />

> Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer <strong>Rinder</strong>züchter<br />

http://www.asrbern.ch/<br />

> B<strong>und</strong>esamt für Landwirtschaft: Die anerkannten<br />

Zuchtorganisationen<br />

http://www.blw.admin.ch/themen/00013/00082/00087/index.html?lang=de<br />

3


Bedürfnisse<br />

Bewegung <strong>und</strong> genügend Futter, Wasser <strong>und</strong> Abkühlung sind bei <strong>Rinder</strong>n besonders wichtig.<br />

Hochleistungsrassen erbringen unglaubliche Leistungen,<br />

welche ihre Körper stark belasten. Sie brauchen<br />

deshalb genügend gutes Futter, Wasser <strong>und</strong> müssen<br />

vor Überhitzung geschützt werden. <strong>Rinder</strong> brauchen<br />

auch genügend Bewegung <strong>und</strong> Kontakt zu Artgenossen,<br />

mit denen sie eine Rangordnung ausbilden.<br />

Tiere haben eine Vielzahl von Bedürfnissen, die sie alle<br />

in gewissem Masse ausleben können müssen.<br />

Den Tieren geht es dann nicht nur besser, sie sind auch<br />

gesünder <strong>und</strong> erbringen deshalb gute Leistungen.<br />

Über die einzelnen Bedürfnisse von <strong>Rinder</strong>n wird<br />

im Folgenden im Detail informiert.<br />

<strong>Rinder</strong> \ Bedürfnisse \ Bewegung<br />

Bewegung<br />

<strong>Rinder</strong> brauchen Bewegung, das ist gut für ihre<br />

Ges<strong>und</strong>heit. Zudem erkennt der Bauer die Brunst<br />

besser, wenn sich Tiere frei bewegen können.<br />

Die Anbindehaltung schränkt <strong>Rinder</strong> stark ein.<br />

Wichtig ist ein geeignetes Anbindesystem,<br />

das den Kühen genügend Bewegungsspielraum lässt.<br />

Die Tiere müssen zudem mindestens 90 Tage im Jahr<br />

Auslauf im Freien, davon 30 Tage im Winter.<br />

Der Auslauf ist spätestens drei Tage danach im Auslaufjournal<br />

festzuhalten. Der elektrische Kuhtrainer darf<br />

nicht mehr neu eingerichtet werden. Er mindert<br />

die Fruchtbarkeit <strong>und</strong> stört die Tiere bei verschiedenen<br />

Bewegungen stark – etwa beim Verscheuchen von<br />

Fliegen . Kälber unter vier Monaten dürfen nicht angeb<strong>und</strong>en<br />

gehalten werden.<br />

Klar besser für Tier sind Laufställe. Um Bewegung<br />

zu ermöglichen, müssen Böden gleitsicher <strong>und</strong> sauber<br />

sein. Dies trägt auch zur Klauenges<strong>und</strong>heit bei.<br />

Bei perforierten Böden sind die Spalten <strong>und</strong> Löcher im<br />

Boden dem Alter der Tiere anzupassen. Damit auch<br />

rangniedere Tiere sich bewegen <strong>und</strong> genügend fressen<br />

können, müssen Laufgänge, Futter­ <strong>und</strong> Tränkeplätze<br />

genügend gross sein. Der Auslauf im Freien bringt auch<br />

Tieren in Laufstallhaltung viel.<br />

September 2009<br />

> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />

> Fachliche Informationen der ART / FAT<br />

http://www.bvet.admin.ch/tsp/02162/02163/02553/index.html?lang=de<br />

> Merkblätter TVT (Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.) (D)<br />

http://www.tierschutz­tvt.de/merkblaetter.html<br />

> STS Schweizer Tierschutz: Publikationen zu Stallbauten <strong>und</strong><br />

-einrichtungen, Pflege, Umgang, Verhalten<br />

http://www.tierschutz.com/publikationen/<br />

> <strong>Rinder</strong>ges<strong>und</strong>heitsdienst (RGD): Infos zur Haltung <strong>und</strong> Pflege<br />

http://www.rgd.ch/04A_PUB.HTM<br />

<strong>Rinder</strong> legen auf der Weide mehrere Kilometer am Tag zurück.<br />

Bewegung fördert die Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Fruchtbarkeit der Tiere.<br />

Übergang: Fristen <strong>und</strong> Regelung<br />

– Mindestanforderungen: Neue Masse für voll perforierte<br />

Böden gelten bei Neu­ <strong>und</strong> Umbauten ab sofort;<br />

für alle übrigen ab 2013.<br />

– Kuhtrainer (Elektrobügel): Es dürfen ab 2013 keine<br />

neuen Standplätze mit Kuhtrainern mehr eingerichtet<br />

werden. Für schon bestehende Kuhtrainer gilt:<br />

Nur für Tiere über 18 Monate erlaubt. Abstand zwischen<br />

Widerrist <strong>und</strong> Bügel mindestens fünf Zentimeter.<br />

Es gelten weitere Vorschriften.<br />

– Rindvieh zur Grossviehmast über 4 Monate nicht in<br />

Einflächenbuchten mit Tiefstreu: bei Neueinrichtungen<br />

ab sofort verboten; für alle übrigen ab 2013.<br />

> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />

Art. 10<br />

Art. 34<br />

Art. 35<br />

Art. 38<br />

Art. 39<br />

Art. 40<br />

Art. 41<br />

4


<strong>Rinder</strong> \ Bedürfnisse \ Ruhen<br />

Ruhen<br />

<strong>Rinder</strong> ruhen pro Tag bis zu 12 St<strong>und</strong>en. In der Zeit<br />

sind sie auch am Wiederkäuen, was die Milchleistung<br />

fördert. Meist ruhen sie in Bauch­Seitenlage,<br />

teilweise mit gestreckten Beinen. Zu harte Böden<br />

schädigen die Gelenke. Deshalb muss die Liegefläche<br />

trocken <strong>und</strong> mit genügend Einstreu versehen sein.<br />

Bei Jungtieren ab 4 Monaten auf voll perforierten Böden<br />

müssen diese zumindest mit einem verformbaren<br />

Material bedeckt sein. Zudem brauchen die Tiere den<br />

in den Mindestanforderungen festgeschriebenen Platz.<br />

In Boxenlaufställen muss pro Tier eine eingestreute<br />

Liegebox vorhanden sein. In den Boxen verhindert<br />

z.B. eine Bugkante , dass <strong>Rinder</strong> zu nahe an der Wand<br />

abliegen <strong>und</strong> nicht mehr aufstehen können.<br />

<strong>Rinder</strong> können gut draussen gehalten werden.<br />

Allerdings brauchen sie bei extremer Kälte oder Hitze<br />

<strong>und</strong> bei nasskaltem, windigem Wetter Schutz.<br />

Bei extremer Witterung muss deshalb ein natürlicher<br />

oder künstlicher Unterstand mit einem trockenen<br />

Liegeplatz allen Tiere Platz bieten. Ist auf einer Weide<br />

kein Witterungsschutz vorhanden, sind die Tiere<br />

bei extremer Witterung einzustallen.<br />

September 2009<br />

<strong>Rinder</strong> brauchen einen weichen Boden <strong>und</strong> genügend Platz, um sich auszuruhen.<br />

Übergang: Fristen <strong>und</strong> Regelung<br />

– Mindestanforderungen: Masse für Standplätze<br />

<strong>und</strong> Liegeboxen, welche geändert wurden, gelten bei<br />

Neueinrichtungen ab sofort; für alle übrigen ab 2013.<br />

– Böden bei Jungtieren ab 4 Monaten zumindest mit<br />

weichem, verformbarem Belag: bei Neueinrichtungen<br />

ab sofort vorgeschrieben; für alle übrigen ab 2018.<br />

– Neue Masse für voll perforierte Böden gelten bei<br />

Neueinrichtungen ab sofort; für alle übrigen ab 2013.<br />

– Bugkante: bei Neueinrichtungen ab sofort vorgeschrieben;<br />

für alle übrigen ab 2013.<br />

> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />

Art. 10<br />

Art. 34<br />

Art. 36<br />

Art. 39<br />

Art. 41<br />

5


<strong>Rinder</strong> \ Bedürfnisse \ Fressen, trinken, beschäftigen<br />

Fressen, trinken, beschäftigen<br />

September 2009<br />

<strong>Rinder</strong> brauchen ausreichend Futter <strong>und</strong> Wasser.<br />

Nur so fühlen sie sich wohl <strong>und</strong> liefern genügend Milch <strong>und</strong> Fleisch.<br />

Fressen <strong>und</strong> Wiederkäuen ist für <strong>Rinder</strong> die wichtigste<br />

Beschäftigung. Fürs Wiederkäuen ist insbesondere<br />

Raufutter wichtig. Zudem trinken die Tiere viel – eine<br />

Hochleistungskuh über 100 Liter im Tag.<br />

Im Laufstall brauchen alle Tiere einen ausreichenden<br />

Zugang zu Futter <strong>und</strong> Wasser. Pro Tier muss deshalb ein<br />

genügend breiter Fressplatz vorhanden sein. Einzig wenn<br />

Futter in unbeschränkter Menge <strong>und</strong> einheitlicher Qualität<br />

ständig zur Verfügung steht, reicht ein Fressplatz<br />

für maximal 2,5 Tiere. Auch rangniedere Tiere müssen<br />

ausreichend fressen können.<br />

Im Anbindestall ist die Gestaltung der Futterkrippe<br />

entscheidend. Ist die tierseitige Krippenwand zu hoch,<br />

kann das Tier nicht mehr aufstehen. Wenn der Krippenboden<br />

zu tief liegt, ist das Futter für das Tier nicht<br />

bequem erreichbar, da es den natürlichen Weideschritt<br />

nicht ausführen kann.<br />

Kälber müssen jederzeit Wasser trinken können,<br />

alle anderen <strong>Rinder</strong> mindestens zweimal täglich.<br />

Auch bei der Sömmerung muss sicher gestellt sein,<br />

dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.<br />

Milch oder Milchersatz für Kälber sollte nicht direkt aus<br />

Eimern, sondern über Sauger aus Gummi verabreicht<br />

werden. So treten weniger Verdauungsstörungen<br />

<strong>und</strong> gegenseitiges Besaugen auf. Zudem müssen Kälber<br />

so gefüttert werden, dass sie genügend Eisen erhalten.<br />

Im Alter von mehr als zwei Wochen brauchen sie Heu<br />

oder anderes geeignetes Raufutter (aber nicht nur Stroh),<br />

damit sich der Pansen normal entwickeln kann.<br />

In Ställen von Mutterkühen ist ein Bereich für Kälber<br />

von Vorteil, zu dem die Muttertiere keinen Zugang haben.<br />

Darin kann den Kälbern separat geeignetes Futter<br />

verabreicht werden.<br />

Übergang: Fristen <strong>und</strong> Regelung<br />

– unbeschränkt Wasser für Kälber: bei Neueinrichtungen<br />

ab sofort vorgeschrieben; für alle übrigen ab 2013.<br />

– Kälber: freie Aufnahme von Rohfasern (nicht nur Stroh)<br />

ab 2013<br />

> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />

Art. 4<br />

Art. 13<br />

Art. 37<br />

> Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux: Fütterung<br />

von Milchkühen<br />

http://www.alp.admin.ch/themen/00584/00608/index.html?lang=de<br />

> Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux: Fütterung<br />

von Mutterkühen<br />

http://www.alp.admin.ch/themen/00584/00609/index.html?lang=de<br />

6


<strong>Rinder</strong> \ Bedürfnisse \ Kalben<br />

Kalben<br />

September 2009<br />

Trächtige Kühe brauchen Ruhe zum Kalben. Für die neugeborenen Kälber<br />

ist genügend Kolostrum (Biestmilch) sehr wichtig.<br />

Für die Geburt brauchen Kühe Ruhe. Im Laufstall<br />

müssen sie deshalb zum Abkalben in ein eigenes Abteil<br />

umgestallt werden, in dem sie sich frei bewegen können.<br />

Auch im Anbindestall führt eine solche Abkalbebucht<br />

zu weniger Geburtsproblemen <strong>und</strong> gesünderen Kälbern.<br />

Wichtig ist zudem, dass alle Kälber genügend Kolostrum<br />

aufnehmen können. Es stärkt des Abwehrsystem<br />

des Jungtiers.<br />

<strong>Rinder</strong> \ Bedürfnisse \ Sozialkontakte<br />

Sozialkontakte<br />

Übergang: Fristen <strong>und</strong> Regelung<br />

– Abkalbebucht im Laufstall: bei neu eingerichteten<br />

Ställen ab sofort vorgeschrieben; für alle übrigen ab<br />

2013.<br />

> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />

<strong>Rinder</strong> sind soziale Tiere. Kontakt mit Artgenossen ist deshalb wichtig.<br />

<strong>Rinder</strong> bilden in der Gruppe eine Rangordnung aus.<br />

Deshalb ist es wichtig, dass Herden möglichst Bestand<br />

haben <strong>und</strong> neue Tiere sorgsam eingegliedert werden.<br />

Laufställe müssen so eingerichtet sein, dass auch<br />

rangniedere Tiere fressen, trinken <strong>und</strong> sich hinlegen<br />

können. Regelmässiger Auslauf sorgt auch bei Rindvieh<br />

in Anbindeställen dafür, dass die Tiere direkten Kontakt<br />

mit Artgenossen haben.<br />

<strong>Rinder</strong> sind Herdentiere. Durch Körperhaltung <strong>und</strong> Laute<br />

kommunizieren sie miteinander <strong>und</strong> sie pflegen sich<br />

gegenseitig, etwa durch Lecken. Für Kälber sind Artgenossen<br />

besonders wichtig. Deshalb dürfen sie bis zu<br />

einem Alter von vier Monaten nur in Gruppen gehalten<br />

werden, ausser wenn kein anderes Jungtier auf dem Hof<br />

vorhanden ist. Erlaubt ist zudem Einzelhaltung in Kälberboxen<br />

(bis zu einem Alter von zwei Wochen) <strong>und</strong> die<br />

Haltung in Hütten (Iglus) mit ständigem Zugang ins Freie.<br />

Einzeln gehaltene Kälber müssen aber Artgenossen<br />

zumindest sehen können.<br />

Die Mutterkuh­ <strong>und</strong> Laufstallhaltung ermöglicht<br />

den Tieren ein ausgeprägtes Sozialverhalten.<br />

Tierhaltende müssen mindestens einmal täglich<br />

den Ges<strong>und</strong>heitszustand <strong>und</strong> das Wohlergehen<br />

der Tiere kontrollieren <strong>und</strong> so dem Verwildern<br />

vorbeugen. Durch Kraulen oder Vorlegen von Futter<br />

kann eine gute Beziehung aufgebaut werden.<br />

> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />

Art. 13<br />

7


<strong>Rinder</strong> \ Bedürfnisse \ Ges<strong>und</strong>heit<br />

Ges<strong>und</strong>heit<br />

September 2009<br />

Gut gehaltene Tiere sind gesünder <strong>und</strong> bringen mehr Leistung.<br />

Werden Tiere dennoch krank, sind sie richtig zu behandeln.<br />

Entscheidend für die Ges<strong>und</strong>heit von Tieren ist<br />

eine gute Haltung. Dabei ist nicht nur eine ausreichende<br />

Fütterung <strong>und</strong> das Tränken wichtig, sondern auch<br />

Bewegung <strong>und</strong> Sozialkontakte. Sie fördern die Ges<strong>und</strong>heit<br />

nachweislich <strong>und</strong> beugen Krankheiten vor.<br />

Von grosser Bedeutung sind hier auch die Stalleinrichtung<br />

(Boden), ein gutes Stallklima <strong>und</strong> Tageslicht.<br />

Tierhalter müssen die Tiere <strong>und</strong> die Stalleinrichtungen<br />

genügend oft überprüfen, um bei Krankheiten oder<br />

Verletzungen rechtzeitig eingreifen <strong>und</strong> Schäden<br />

beheben zu können. Eine regelmässige Überprüfung<br />

der Tiere – mindestens einmal am Tag – ist auch<br />

bei Weidehaltung unerlässlich.<br />

Die Tiere müssen gepflegt werden, insbesondere die<br />

Klauen <strong>und</strong> das Fell. Bei Befall mit Parasiten ist etwa<br />

eine Entwurmung oder eine andere Parasitenbekämpfung<br />

angezeigt. Generell sollte die Haltung darauf<br />

ausgerichtet sein, dass die Tiere möglichst nicht krank<br />

werden. Geschieht dies dennoch, müssen sie ihrem<br />

Zustand entsprechend behandelt, gepflegt <strong>und</strong> untergebracht<br />

oder sogar getötet werden. Im Zweifelsfall<br />

sollte der Bestandestierarzt/die Bestandestierärztin<br />

hinzugezogen werden. Gerade bei der Mutterkuhhaltung<br />

kann das Einfangen von Tieren schwierig sein, weshalb<br />

eine Einfangeinrichtung zur Verfügung stehen sollte.<br />

Tierhaltende müssen eingesetzte Medikamenten<br />

im Behandlungsjournal aufführen. Die Tierärzteschaft<br />

weiss, wie nach einer medikamentösen Behandlung<br />

die Lebensmittelsicherheit (Absetzfristen) gewahrt<br />

bleibt. Sie kennt auch das Vorgehen, wenn Krankheiten<br />

den Veterinärbehörden gemeldet werden müssen.<br />

> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />

Art. 5<br />

> Tierarzneimittelverordnung, TAMV<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c812_212_27.html<br />

8


Nutzung<br />

Heute dominieren in den Industriestaaten vor allem spezialisierte Milch­ <strong>und</strong> Fleischrassen.<br />

Doch früher wurden <strong>Rinder</strong> vielfältiger genutzt.<br />

Die weltweit r<strong>und</strong> 300 bis 500 <strong>Rinder</strong>rassen liefern nicht<br />

nur Milch <strong>und</strong> Fleisch. Auch ihre Haut wird als Rindsleder<br />

genutzt, ihr Kot wird als Düngemittel, Brennstoff <strong>und</strong><br />

sogar als Baumaterial verwendet <strong>und</strong> – heute vor allem<br />

in Afrika <strong>und</strong> Asien – wird auch ihre Arbeitskraft geschätzt.<br />

Vor allem Fleischrassen wurden früher auch bei uns als<br />

Zugtiere eingesetzt. So zum Beispiel die primär auf<br />

Fleisch <strong>und</strong> Milch gezüchteten Simmentaler oder das<br />

Schweizer Braunvieh. Das Schweizer Braunvieh wurde im<br />

19. Jahrh<strong>und</strong>ert nach Nordamerika exportiert <strong>und</strong> dort<br />

auf mehr Milchleistung gezüchtet. Als Swiss Brown kehrte<br />

es im 20. Jahrh<strong>und</strong>ert nach Europa zurück.<br />

<strong>Rinder</strong> \ Nutzung \ Fleisch<br />

Fleisch<br />

September 2009<br />

Kalbfleisch <strong>und</strong> vor allem Rindfleisch spielt in der Ernährung <strong>und</strong> Ökonomie<br />

der westlichen Staaten eine bedeutende Rolle. Die Produktion von weissem<br />

Kalbfleisch ist heute in der Schweiz verboten.<br />

Lange war es üblich, durch eine eisenarme Ernährung<br />

ein helles Kalbfleisch zu erzielen. Das ist heute verboten.<br />

Kälber müssen mit ihrer Nahrung genügend Eisen<br />

erhalten. Auch Raufutter ist vorgeschrieben. Dabei ist es<br />

wichtig, dass den Kälbern neben Stroh auch Heu oder<br />

anderes geeignetes Raufutter zur Verfügung steht.<br />

Mastrinder haben kein langes Leben <strong>und</strong> viele von<br />

ihnen werden noch heute auf Vollspaltenböden<br />

gehalten. Tiergerechtere Systeme haben einen eingestreuten<br />

Liegeplatz <strong>und</strong> einen separaten Fressplatz.<br />

Bei der Mutterkuhhaltung werden die Kälber nach<br />

der Geburt bis zu einem Alter von etwa 10 Monaten bei<br />

ihren Mutterkühen in der Herde gelassen. Die Mutterkuhhaltung<br />

im Laufstall <strong>und</strong> mit Weidegang ist die wohl<br />

tiergerechteste Form der Rindviehhaltung.<br />

Typische Milchrassen sind zum Beispiel Jersey<br />

<strong>und</strong> Holstein Friesian. Eine typische Fleischrasse ist<br />

das französische Charolais­Rind.<br />

Im Schlachthof treffen die Schlachttiere auf<br />

eine unbekannte Umgebung <strong>und</strong> zahlreiche fremde<br />

Artgenossen. Das führt zu Unruhe <strong>und</strong> Stress.<br />

Deshalb ist in dieser letzten Lebensphase der Mastrinder<br />

eine tiergerechte Behandlung beim Transport<br />

<strong>und</strong> durch das Schlachthauspersonal von<br />

besonderer Bedeutung. Übermässiger Stress direkt<br />

vor der Schlachtung wirkt sich auch negativ auf<br />

die Fleischqualität aus.<br />

< 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />

8. Kapitel: Töten <strong>und</strong> Schlachten von Tieren<br />

Art. 177 ­ 188<br />

9


<strong>Rinder</strong> \ Nutzung \ Milch<br />

Milch<br />

Milchviehställe <strong>und</strong> Laufhöfe müssen sauber <strong>und</strong> in<br />

gutem Zustand sein. Entscheidend für eine einwandfreie<br />

Milch sind ges<strong>und</strong>e Euter. Dazu müssen die Liegeflächen<br />

sauber <strong>und</strong> trocken <strong>und</strong> mit geeigneter Einstreu<br />

versehen sein.<br />

Euterentzündungen beeinträchtigen das Wohl<br />

der Tiere, erfordern oft den Einsatz von Medikamenten,<br />

gefährden die Milchqualität <strong>und</strong> führen nicht zuletzt<br />

zu geringeren Milchleistungen. Die Euter von<br />

allen Kühen, deren Milch abgeliefert werden soll,<br />

muss mindestens einmal pro Monat mit dem Schalmtest<br />

kontrolliert werden. Milch aus Eutervierteln,<br />

die im Schalmtest positiv reagiert, gilt als fehlerhaft<br />

<strong>und</strong> darf nicht abgeliefert werden. Anstelle des Schalmtests<br />

können die Einzelkuh­Zellzahlbestimmungen,<br />

die von den Viehzuchtverbänden durchgeführt werden,<br />

als Kontrolle verwendet werden.<br />

Die Milch ist zwar ein wertvolles Nahrungsmittel,<br />

sie kann aber auch Überträger von Krankheitskeimen<br />

sein <strong>und</strong> es gibt zahlreiche Situationen, bei denen<br />

die Milch nicht abgeliefert werden darf.<br />

Die wichtigsten:<br />

– Milch von Tieren, die mit Arzneimitteln mit einer<br />

Absetzfrist für die Milchablieferung behandelt wurden<br />

– Milch, die den hygienischen Anforderungen nicht<br />

entspricht<br />

– Milch mit generell unerwünschten Stoffen<br />

– Milch von Tieren, die an einer die Milch beeinträchtigender<br />

Krankheit leiden<br />

– Milch, die in den ersten acht Tagen nach Beginn<br />

der Laktation gewonnen wird<br />

– Milch aus dem Vorgemelk<br />

Die Futtermittel <strong>und</strong> das Tränkewasser müssen<br />

sauber <strong>und</strong> hygienisch einwandfrei sein. Bei der Milchproduktion<br />

für die Käseherstellung gelten besondere<br />

Bestimmungen für die Verfütterung von Silage.<br />

Als leicht verderbliches Nahrungsmittel erfordert<br />

die Milch eine besonders gute Hygiene. So dürfen<br />

Oberflächen <strong>und</strong> Materialien, die mit Milch in<br />

Berührung kommen, die Milch nicht beeinträchtigen.<br />

Ebenso wichtig ist eine fachgerechte Lagerung.<br />

Die Kühlvorschriften sind von der Lagerdauer<br />

auf dem Hof abhängig <strong>und</strong> müssen unbedingt<br />

eingehalten werden.<br />

September 2009<br />

Eine wirtschaftliche <strong>und</strong> tiergerechte Milchproduktion stellt hohe Anforderungen<br />

an die Tierhaltung, die Überwachung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes, die Fütterung,<br />

die Betriebshygiene <strong>und</strong> die Arbeitsabläufe.<br />

> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />

> VHyMP<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c916_351_021_1.html<br />

> VPrP<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c916_020.html<br />

> Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910_13.html<br />

10


<strong>Rinder</strong> \ Nutzung \ Transport<br />

Transport<br />

September 2009<br />

Zum Mäster, zu einem anderen Betrieb, zum Schlachthof – die meisten <strong>Rinder</strong><br />

werden in ihrem Leben mehrmals transportiert. Transporte stellen für die Tiere<br />

aber eine grosse Belastung dar <strong>und</strong> sollten auf das notwendige Minimum<br />

beschränkt werden.<br />

Gemäss Tierschutzverordnung dürfen Tiere nur transportiert<br />

werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den<br />

Transport ohne Schaden überstehen. Die Tiere sind in<br />

geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten<br />

<strong>und</strong> während des Transports schonend zu behandeln.<br />

Rampen zum Be­ <strong>und</strong> Entladen der Transporter<br />

müssen gleitsicher sein. Der Boden von Transportfahrzeugen<br />

muss eingestreut sein. Rindvieh darf dort<br />

nicht an den Hörnern oder am Nasenring angeb<strong>und</strong>en<br />

werden. Ist der Platz auf dem Transporter zu gering,<br />

drohen Auseinandersetzungen mit fremden Tieren.<br />

Ist der Platz zu grosszügig bemessen, werden die Tiere<br />

in Kurven herumgeschleudert.<br />

Viehtransporte dürfen in der Schweiz nicht länger<br />

als 6 St<strong>und</strong>en dauern. Wer Tiere gewerbsmässig<br />

transportiert, muss für die Aus­ <strong>und</strong> Fortbildung<br />

der Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen sorgen.<br />

Für jeden Tiertransport muss eine Person bezeichnet<br />

werden, die für das Wohlergehen der Tiere während<br />

des Transportes verantwortlich ist. Die Fahrzeugführer<br />

<strong>und</strong> Tierbetreuer von Tiertransportern müssen über<br />

eine praktische <strong>und</strong> theoretische Ausbildung verfügen<br />

<strong>und</strong> sind verpflichtet, sich regelmässig fortzubilden.<br />

Bei Transporten ins Ausland, die bis zum Bestimmungsort<br />

mehr als 8 St<strong>und</strong>en dauern, muss dem BVET<br />

vorgängig ein Transportplan vorgelegt werden.<br />

Internationale Transporte durch die Schweiz dürfen<br />

nur im Bahn­ oder Luftverkehr erfolgen.<br />

> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />

7. Kapitel: Tiertransporte<br />

11


<strong>Rinder</strong> \ Nutzung \ Eingriffe<br />

Eingriffe<br />

September 2009<br />

Das Enthornen <strong>und</strong> die Kastration ohne Schmerzausschaltung sind nicht erlaubt.<br />

Das Kupieren des Schwanzes ist verboten.<br />

In Laufställen gehaltene Kühe werden in der Schweiz<br />

meistens enthornt, um die Verletzungsgefahr für Tiere<br />

<strong>und</strong> Betreuer zu reduzieren. Eine Laufstallhaltung mit<br />

behornten Tieren wäre aber gr<strong>und</strong>sätzlich auch möglich.<br />

Wenn möglich sollte schon bei den Kälbern die Hornanlage<br />

entfernt werden, denn das Enthornen ausgewachsener<br />

<strong>Rinder</strong> <strong>und</strong> Kühe ist ein schwerwiegender Eingriff.<br />

Das Enthornen ohne Schmerzausschaltung ist verboten,<br />

ebenso das Verwenden von elastischen Ringen oder<br />

ätzenden Substanzen. Zum Enthornen unter örtlicher<br />

Betäubung oder in Vollnarkose müssen Thermokauter<br />

oder Brennstäbe verwendet werden.<br />

Vor allem in der Mutter­ <strong>und</strong> Ammenkuhhaltung werden<br />

Stierkälber kastriert, um ihre Aggressivität zu verringern.<br />

Die Kastration ohne Schmerzausschaltung ist verboten.<br />

Für die Schmerzausschaltung bei der Frühkastration<br />

<strong>und</strong> dem Enthornen in den ersten Wochen muss ein<br />

Sachk<strong>und</strong>enachweis erbracht werden.<br />

<strong>Rinder</strong> \ Nutzung \ Zucht<br />

Zucht<br />

Klar verboten ist dagegen das Kupieren des Schwanzes<br />

bei Tieren der <strong>Rinder</strong>gattung. Ausnahmen gibt es nur<br />

in Einzelfällen, wenn das Kupieren nötig ist, um Krankheiten<br />

zu verhüten oder zu heilen.<br />

> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />

Art. 17<br />

Art. 32<br />

Das Züchten von Tieren ist darauf auszurichten, ges<strong>und</strong>e Tiere zu erhalten,<br />

deren Wohlergehen <strong>und</strong> Würde nicht durch bestimmte Zuchtmerkmale<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Verboten ist insbesondere das Züchten von Tieren,<br />

bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe<br />

für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet<br />

sind, so dass das Tier darunter leidet.<br />

Verboten ist auch das Züchten von Tieren mit Abweichungen<br />

vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben<br />

mit Artgenossen erschweren oder verunmöglichen.<br />

Wenn es Tieren an natürlichem Fortpflanzungsverhalten<br />

mangelt, dann darf dies nicht durch künstliche Reproduktionsmethoden<br />

überbrückt werden.<br />

Eingriffe am Tier im Rahmen künstlicher Reproduktionsmethoden<br />

dürfen nur von ausgebildeten Fachpersonen<br />

durchgeführt werden.<br />

> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />

Kapitel 2, Abschnitt 4: Züchten von Tieren<br />

12


Anhang<br />

Anhang 1 Mindestabmessungen für die Haltung von <strong>Rinder</strong>n<br />

Anhang 2 Einsatz von perforierten Böden bei <strong>Rinder</strong>n<br />

Anhang 3 Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von <strong>Rinder</strong>n im Freien<br />

Anhang 4 Erweiterte Liste der zugelassenen Kuhtrainernetzgeräte<br />

Anhang 5 Stallklimawerte <strong>und</strong> ihre Messung in <strong>Rinder</strong>haltungen<br />

Anhang 6 Rechtsvorschriften zur Frühkastration von Stierkälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter<br />

Anhang 7 Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen Kälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter<br />

Anhang 8 Auch Kälber brauchen Wasser<br />

Anhang 9 Auslauf für angeb<strong>und</strong>en gehaltene <strong>Rinder</strong><br />

Anhang 10 Abmessungen für kleine <strong>und</strong> grosse Kühe <strong>und</strong> hochträchtige Erstkalbende (lichte Weiten)<br />

Anhang 11 Kälbern neben Tiefstreu auch harte Lauffläche anbieten<br />

Anhang 12 Abkalbebuchten haben Vorteile für Kuh <strong>und</strong> Kalb<br />

Anhang 13 Stützen in Liegeboxen für Milchvieh<br />

Anhang 14 Einsatz von Saugschutzringen <strong>und</strong> Saugschutzhalftern bei <strong>Rinder</strong>n<br />

Anhang 15 RINDER: Was sich mit der neuen Tierschutzgesetzgebung ändert


Fachinformation Tierschutz<br />

Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />

Mindestabmessungen für die Haltung von <strong>Rinder</strong>n<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

• Abmessungen bei der Gruppenhaltung<br />

• Einzelhaltung von Kälbern<br />

• Anbindehaltung von <strong>Rinder</strong>n<br />

• Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Hinweis zu den Massen: Distanzmasse sind immer lichte Weiten.<br />

lichte Weite<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />

Abmessungen bei der Gruppenhaltung<br />

Abmessungen in Laufställen<br />

Für ab 1. September neu eingerichtete Buchten <strong>und</strong> Ställe<br />

Tierkategorie Kälber Jungtiere 1)<br />

Eingestreute<br />

Liegefläche in<br />

Systemen ohne<br />

Liegeboxen, m 2<br />

bis 3<br />

Wochen<br />

1,0 3)<br />

bis 4<br />

Monate<br />

1,2-1,5<br />

4)<br />

bis<br />

200 kg<br />

bis<br />

300 kg<br />

bis<br />

400 kg<br />

über<br />

400 kg<br />

Kühe <strong>und</strong> hochträchtige 2) Erstkalbende<br />

mit Widerristhöhe von<br />

125 ± 5<br />

cm<br />

135 ± 5<br />

cm<br />

145 ± 5<br />

cm<br />

1,8 5) 2,0 5) 2,5 5) 3,0 5) 4,0 4,5 5,0<br />

1) <strong>Rinder</strong> zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.<br />

2) Als hochträchtig gelten <strong>Rinder</strong> in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.<br />

3) Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,0 m 2<br />

aufweisen.<br />

2<br />

4) Je nach Alter <strong>und</strong> Grösse der Kälber. Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,4-3,0 m aufweisen.<br />

5) Die Liegefläche darf um höchstens 10 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd<br />

zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche.<br />

Tierkategorie Jungtiere<br />

bis 200 kg 200 - 250 kg 250 - 350 kg 350 - 450 kg über 450 kg<br />

Bodenfläche 1)<br />

bei<br />

vollperforierten<br />

Böden, m 2<br />

1,8 2,0 2,3 2,5 3,0<br />

1) Die Bodenfläche muss mit einem weichen, verformbaren Material versehen sein.<br />

Für am 1. September bestehende Buchten <strong>und</strong> Ställe bis spätestens am 31. August 2013<br />

Tierkategorie Kälber Jungtiere Milchvieh 1)<br />

Eingestreute<br />

Liegefläche in<br />

Systemen ohne<br />

Liegeboxen, m 2<br />

Bodenfläche bei<br />

vollperforierten Böden,<br />

m 2<br />

bis 3<br />

Wochen<br />

1,0 2)<br />

bis 4<br />

Monate<br />

1,2-1,5<br />

3)<br />

bis<br />

200 kg<br />

bis<br />

300 kg<br />

bis<br />

400 kg<br />

über<br />

400 kg<br />

135 ± 5 cm<br />

1,8 4) 2,0 4) 2,5 4) 3,0 4) 4,5<br />

-- -- 1,8 2,0 2,3 2,5<br />

1) Die Masse für Milchvieh gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 ± 5 cm. Für grössere Tiere sind<br />

die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden.<br />

2) Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,0 m 2<br />

aufweisen.<br />

2<br />

3) Je nach Alter <strong>und</strong> Grösse der Kälber. Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,4-3,0 m aufweisen.<br />

4) Die Liegefläche darf um höchstens 10 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd<br />

zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche.<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />

Abmessungen der Liegeboxen<br />

Für ab 1. September neu eingerichtete Liegeboxen<br />

Masse Liegeboxen<br />

2) in cm<br />

(siehe Abb. 2 <strong>und</strong><br />

3)<br />

Boxenlänge,<br />

wandständig 3)<br />

Boxenlänge,<br />

gegenständig 4)<br />

Jungtiere<br />

Kühe <strong>und</strong> hochträchtige Erstkalbende 1)<br />

mit Widerristhöhe von<br />

bis 200 kg bis 300 kg bis 400 kg über 400 kg 125 ± 5 cm 135 ± 5 cm 145 ± 5 cm<br />

160 190 210 240 230 240 260<br />

150 180 200 220 200 220 235<br />

NBREITE 70 80 90 100 110 120 125<br />

Bodenfreiheit<br />

unter dem<br />

Trennbügel<br />

mindestens<br />

Länge<br />

Liegefläche<br />

-- -- -- 40 40 40 40<br />

120 145 160 180 165 185 190<br />

1) Als hochträchtig gelten <strong>Rinder</strong> in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.<br />

2) Für die bewilligten Liegeboxen-Trennbügel existieren zudem separate Auflagen, die Sie bitte der aktuellen Liste<br />

der bewilligten Stalleinrichtungen (www.bvet.admin.ch/themen/stallliste/index.html?lang=de) entnehmen.<br />

3) Die vordere Abstützung muss ganz an der Wand oder min. 45 cm davon entfernt sein.<br />

4) Gegenständige Boxen müssen bei der Verwendung von starren Nackenrohren durch ein Frontrohr oder eine<br />

ähnliche Einrichtung voneinander getrennt sein. Diese Abtrennung muss sich in der Mitte zwischen den<br />

gegenüberliegenden Boxen befinden.<br />

Für am 1. September bestehende Liegeboxen bis spätestens am 31. August 2013<br />

Masse Liegeboxen 2)<br />

in cm (siehe Abb. 2 <strong>und</strong> 3)<br />

Milchvieh 1)<br />

135 ± 5 cm<br />

Boxenlänge, wandständig 240 (230) 3)<br />

Boxenlänge, gegenständig 220 (210) 3)<br />

Boxenbreite 120 (110)<br />

Bodenfreiheit unter dem Trennbügel<br />

mindestens<br />

Länge Liegefläche 185<br />

1) Die Masse für Milchvieh gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 cm ± 5 cm. Für grössere Tiere sind<br />

die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden.<br />

2) Für die bewilligten Liegeboxen-Trennbügel existieren zudem separate Auflagen, die Sie bitte der aktuellen Liste<br />

der bewilligten Stalleinrichtungen (www.bvet.admin.ch/themen/stallliste/index.html?lang=de) entnehmen.<br />

3)Die in Klammern aufgeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden.<br />

Diese Einrichtungen müssen bis 31. August 2013 angepasst werden.<br />

4) Bei hinten nicht abgestützten Bügeln ist eine Toleranz von 1 cm zulässig.<br />

40<br />

3) 4)<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />

Abmessungen für Laufgänge <strong>und</strong> Fressplatz für Milchvieh<br />

Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Laufställe<br />

Masse in cm<br />

(siehe Abb. 4)<br />

Kühe <strong>und</strong> hochträchtige Erstkalbende 1)<br />

mit Widerristhöhe von<br />

125 ± 5 cm 135 ± 5 cm 145 ± 5 cm<br />

A: Fressplatztiefe 2) 290 320 330<br />

Fressplatzbreite 65 72 78<br />

B: Laufgang 2)<br />

hinter Boxenreihe 220 240 260<br />

C: Quergänge 3) 4) :<br />

Quergang ohne<br />

Kreuzungsmöglichkeit für<br />

die Tiere<br />

Quergang mit<br />

Kreuzungsmöglichkeit für<br />

ein Tier<br />

zwischen 80 cm <strong>und</strong> 120 cm<br />

mindestens 180 cm<br />

1) Als hochträchtig gelten <strong>Rinder</strong> in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.<br />

2) Sofern in einem bestehenden Stall neu ein Laufstall eingerichtet wird, sind maximal 40 cm kleinere Masse möglich,<br />

sofern die Boxenabtrennungen nicht bis zur Kotkante reichen, der betreffende Laufgang keine Sackgasse ist <strong>und</strong><br />

andere Ausweichflächen vorhanden sind.<br />

3) Werden Tränken, Lecksteine oder Kratzbürsten in Quergängen platziert, so müssen diese mindestens 240 cm<br />

breit sein.<br />

4)Quergänge mit einer Breite von 80 cm bis 120 cm dürfen maximal 6 m lang sein.<br />

Stallgangmasse<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />

Abkalbebucht für Laufställe<br />

Die Abkalbebucht muss als eingestreute Laufbucht mit einer Fläche von mindestens 10 m 2 <strong>und</strong> einer<br />

Breite von mindestens 2,5 m ausgeführt sein. Sofern in Gruppen abgekalbt wird, muss in der<br />

Abkalbebucht eine Fläche von 10 m 2 pro Tier vorhanden sein.<br />

Einzelhaltung von Kälbern<br />

Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt mit Artgenossen haben.<br />

Haltung in Einzelboxen<br />

Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Einzelboxen<br />

Masse<br />

Boxenbreite, cm<br />

Boxenlänge, cm<br />

Kalb<br />

bis 2 Wochen<br />

85<br />

130<br />

Je nach Alter <strong>und</strong> Grösse des Kalbes, wenn ein Kalb einzeln gehalten werden muss.<br />

Für am 1. September 2008 bestehende Einzelboxen bis spätestens am 31. August 2013<br />

Masse in cm<br />

Boxenbreite<br />

Boxenlänge<br />

Haltung in Kälberhütten<br />

Masse in m 2<br />

Kälber<br />

bis 2 Wochen<br />

85<br />

130<br />

Kälber<br />

bis 3 Wochen<br />

Kälber<br />

4 Wochen bis<br />

4 Monate<br />

Liegefläche 1,0 1,2 – 1,5 1)<br />

1) Je nach Alter <strong>und</strong> Grösse der Kälber.<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />

Anbindehaltung von <strong>Rinder</strong>n<br />

Kühe <strong>und</strong> hochträchtige Erstkalbende<br />

Yaks dürfen nicht angeb<strong>und</strong>en gehalten werden. Für Wasserbüffel dürfen keine neuen<br />

Anbindeplätze mehr eingerichtet werden.<br />

Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Standplätze<br />

Anbindehaltung Kurzstand Mittellangstand<br />

Standplatz<br />

in cm<br />

Widerristhöhe 125 ± 5 135 ± 5 145 ± 5 125 ± 5 135 ± 5 145 ± 5<br />

Breite 1) 100 110 120 100 110 120<br />

Länge 165 185 195 180 200 240<br />

1) Die Standplatzbreite ist als Achsmass angegeben.<br />

Für am 1. September 2008 bestehende Standplätze bis spätestens am 31. August 2013<br />

Anbindehaltung 1) Kurzstand Mittellangstand<br />

Standplatz 2)<br />

Breite<br />

in cm<br />

3) 110 (105) 110 (105)<br />

Länge 165 (160) 200 (195)<br />

1) Mindestabmessungen für Kühe mit Widerristhöhe von 135 ± 5 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen<br />

entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden.<br />

2) Die in Klammern angeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am 1. Juli 1981 bereits<br />

bestanden. Diese Einrichtungen müssen bis 31. August 2013 angepasst werden.<br />

3) Die Standplatzbreite ist als Achsmass angegeben.<br />

Ab 1. September 2013 dürfen neu eingerichtete Standplätze nicht mehr mit Kuhtrainern<br />

ausgerüstet werden.<br />

Übrige <strong>Rinder</strong><br />

Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Standplätze<br />

Anbindehaltung im Kurzstand Jungtiere<br />

bis 200 kg bis 300 kg bis 400 kg über 400 kg<br />

Standplatz<br />

Breite 70 80 90 100<br />

in cm<br />

Länge 120 130 145 155<br />

Für am 1. September 2008 bestehende Standplätze bis spätestens am 31. August 2013<br />

Anbindehaltung im<br />

Kurzstand<br />

Jungtiere<br />

Standplatz 1)<br />

bis 200 kg bis 300 kg bis 400 kg über 400 kg<br />

Breite 70 80 90 (85) 100 (95)<br />

in cm<br />

Länge 120 130 145 (140) 155 (150)<br />

1) Die in Klammern angeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden.<br />

Diese Einrichtungen müssen bis 31. August 2013 angepasst werden.<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />

Krippenmasse bei Anbindehaltung im Kurzstand<br />

Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Standplätze<br />

Die angegebenen Masse gelten für Tiere von 135 cm ± 5 cm Widerristhöhe <strong>und</strong> für Kurzstände.<br />

Die tierseitige Krippwand darf inklusive Krippholz <strong>und</strong> allfälligen darüber angebrachten massiven<br />

Einrichtungen wie Drehrohr für Gruppenauslösung usw. nicht höher als 32 cm über dem Lägerniveau<br />

<strong>und</strong> nicht dicker als 15 cm sein. Flexible Gummilappen dürfen die tierseitige Krippwand über<br />

32 cm hinaus erhöhen. Der Krippenboden muss mindestens 10 cm höher als das Läger-niveau sein,<br />

inkl. allfälliger Gummimatte.<br />

Die Krippe muss genügend breit sein. Auf einer Höhe von 20 cm über dem Lägerniveau muss<br />

zwischen tierseitigem Krippenrand <strong>und</strong> tennseitiger Krippenwand ein Freiraum von mindestens 60<br />

cm vorhanden sein.<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen Tierschutzgesetz (TSchG),<br />

Tierschutzverordnung (TSchV) <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierverordnung (<strong>Haus</strong>tierV)<br />

Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung<br />

1<br />

Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen <strong>und</strong> ihr Verhalten nicht gestört werden <strong>und</strong> ihre<br />

Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.<br />

2<br />

Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- <strong>und</strong> Harnplätzen, Ruhe- <strong>und</strong><br />

Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen <strong>und</strong> Klimabereichen<br />

versehen sein.<br />

3<br />

Fütterung <strong>und</strong> Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung <strong>und</strong> den Erkenntnissen der<br />

Physiologie, Verhaltensk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.<br />

4<br />

Tiere dürfen nicht dauernd angeb<strong>und</strong>en gehalten werden.<br />

Art. 8 TSchV Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen<br />

1 Standplätze, Boxen <strong>und</strong> Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen<br />

<strong>und</strong> die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen <strong>und</strong> aufstehen können.<br />

2<br />

Seile, Ketten, Halsbänder <strong>und</strong> ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen <strong>und</strong> den<br />

Körpermassen der Tiere anzupassen.<br />

Art. 10 TSchV Mindestanforderungen<br />

1 Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 entsprechen.<br />

2 Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner<br />

Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für<br />

Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze <strong>und</strong> Fressplatzbereiche die in Anhang 1<br />

genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.<br />

3<br />

Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den<br />

Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden<br />

Aufwand <strong>und</strong> das Wohlergehen der Tiere.<br />

Art. 35 TSchV Steuervorrichtungen in Ställen<br />

1<br />

Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind<br />

verboten.<br />

2<br />

Bei <strong>Rinder</strong>n sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische<br />

Abschrankungen in Laufställen zulässig.<br />

3<br />

Für <strong>Rinder</strong> dürfen keine Standplätze mehr neu mit Elektrobügeln eingerichtet werden.<br />

4<br />

Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen:<br />

a. Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig.<br />

b. Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden.<br />

c. Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete <strong>und</strong> nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte<br />

verwendet werden.<br />

d. Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen.<br />

e. Der Abstand zwischen Widerrist <strong>und</strong> Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten.<br />

f. Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein.<br />

g. Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu<br />

verschieben.<br />

Art. 38 TSchV Haltung von Kälbern<br />

1 Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angeb<strong>und</strong>en gehalten werden.<br />

2 Kälber dürfen kurzfristig angeb<strong>und</strong>en oder anderweitig fixiert werden.<br />

3 Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb<br />

auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem<br />

Gehege im Freien gehalten werden.<br />

4<br />

Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.<br />

8/9


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />

Art. 40 TSchV Anbindehaltung<br />

1<br />

<strong>Rinder</strong>, die angeb<strong>und</strong>en gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der<br />

Vegetationsperiode <strong>und</strong> an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens<br />

zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.<br />

3<br />

Kälber von angeb<strong>und</strong>en gehaltenen Mutter- <strong>und</strong> Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang<br />

zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.<br />

4<br />

Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden.<br />

Art. 10 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Kälberhütten<br />

1 Kälberhütten für einzelne Kälber müssen mindestens so breit sein, dass sich das Kalb ungehindert drehen kann.<br />

2<br />

Die erforderliche Liegefläche mit Einstreu nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffer 31 TSchV muss auf der zum Liegen<br />

nutzbaren Fläche innerhalb der Hütte zur Verfügung stehen.<br />

Art. 14 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Fressbereich bei Anbindehaltung im Kurzstand<br />

1<br />

Die tierseitige Krippwand darf in neu eingerichteten Ställen inklusive Krippholz <strong>und</strong> allfälliger darüber<br />

angebrachter massiver Einrichtungen nicht höher als 32 cm sein. Flexible Gummilappen dürfen die tierseitige<br />

Krippwand über 32 cm hinaus erhöhen.<br />

2<br />

Die tierseitige Krippwand darf in neu eingerichteten Ställen nicht dicker als 15 cm sein.<br />

3 Der Krippenboden muss in neu eingerichteten Ställen mindestens 10 cm höher sein als das Niveau des Lägers.<br />

4 Die Krippe muss in neu eingerichteten Ställen auf einer Höhe von 20 cm über dem Lägerniveau zwischen<br />

tierseitigem Krippenrand <strong>und</strong> tennseitiger Krippenwand mindestens 60 cm Freiraum haben.<br />

5 Der Krippenboden darf in neu eingerichteten Ställen an keiner Stelle tiefer sein als im Abstand von 40 cm vom<br />

tierseitigen Krippenrand.<br />

6<br />

Über der Krippe angebrachte Fressgitter zur Vorratsfütterung oder zum Einsperren der Tiere dürfen nicht zum<br />

Aussperren der Tiere aus dem Krippenbereich verwendet werden.<br />

Art. 16 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Liegeboxen<br />

1<br />

In Abhängigkeit von der nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffern 322 <strong>und</strong> 323 TSchV vorgegebenen Gesamtlänge der<br />

Liegeboxen muss in neu eingerichteten Ställen die Liegefläche zwischen Kotkante <strong>und</strong> Bugkante die in Anhang 3<br />

der vorliegenden Verordnung genannte Mindestlänge aufweisen.<br />

2<br />

Die Bodenfreiheit zwischen der Liegefläche <strong>und</strong> dem Trennbügel muss für <strong>Rinder</strong> mit mehr als 400 kg<br />

Körpergewicht mindestens 40 cm betragen.<br />

3<br />

Kotkante <strong>und</strong> Bugkante sind tierseitig abzur<strong>und</strong>en. Kotkante, Bugkante <strong>und</strong> Bodenniveau des Kopfraumes dürfen<br />

die Liegefläche um nicht mehr als 10 cm überragen.<br />

4<br />

Gegenständige Boxen müssen bei der Verwendung von starren Nackenrohren durch ein Frontrohr oder eine<br />

ähnliche Einrichtung voneinander getrennt sein. Diese Abtrennung muss sich in der Mitte zwischen den<br />

gegenüberliegenden Boxen befinden.<br />

5<br />

Stützen im Liegeboxenbereich dürfen die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören.<br />

6<br />

Die vordere Abstützung der Liegeboxen-Trennbügel muss bei wandständigen Boxen entweder ganz an der Wand<br />

oder aber mindestens 45 cm davon entfernt angebracht sein.<br />

Art. 17 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Laufgänge<br />

1<br />

Quergänge im Laufstall müssen folgende Breite aufweisen:<br />

a. als Passage ohne Kreuzungsmöglichkeit für ein Tier: zwischen 80 cm <strong>und</strong> 120 cm;<br />

b. als Passage mit Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere: mindestens 180 cm.<br />

2 Quergänge mit einer Breite von 80 cm bis 120 cm dürfen in neu eingerichteten Ställen maximal 6 m lang sein.<br />

3<br />

Werden Tränken, Lecksteine oder Kratzbürsten in Quergängen platziert, so müssen diese in neu eingerichteten<br />

Ställen mindestens 240 cm breit sein.<br />

Art. 20 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Abkalbebucht<br />

1<br />

Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht auszuführen. Sie muss<br />

mindestens 10 m 2 gross sein <strong>und</strong> eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen. Wird in Gruppen abgekalbt, so<br />

muss die Fläche pro Tier 10 m 2<br />

betragen.<br />

9/9


Fachinformation Tierschutz<br />

Nr. 6.2_(1)_d | September 2008<br />

Einsatz von perforierten Böden bei <strong>Rinder</strong>n<br />

Im Liegebereich für Kälber bis 4 Monate, Kühe, hochträchtige <strong>Rinder</strong>, Zuchtstiere, Wasserbüffel <strong>und</strong><br />

Yaks dürfen keine perforierten Böden eingesetzt werden. Für die Haltung von Yaks gilt zudem, dass<br />

auch im Laufbereich keine Betonflächenrosten <strong>und</strong> Lochböden eingesetzt werden dürfen.<br />

Schwemmkanalabdeckungen wie T-Stabroste oder Wabenroste dürfen nicht grossflächig, sondern<br />

nur in Elementbreite eingesetzt werden.<br />

Für ab 1. September 2008 neu eigerichtete Betriebe<br />

Betonflächenroste Tiere bis 200 kg<br />

Tiere über 200 kg<br />

Lochböden Tiere bis 200 kg<br />

Tiere über 200 kg<br />

Schwemmkanalab<br />

-deckungen 1)<br />

Wabenroste in<br />

Laufställen <strong>und</strong><br />

Laufhöfen<br />

Gewichtskategorie Maximale Loch- oder<br />

Spaltenweite, mm<br />

Tiere bis 200 kg<br />

Tiere über 200 kg<br />

Tiere bis 200 kg<br />

Tiere über 200 kg<br />

30<br />

35<br />

30<br />

55<br />

--<br />

--<br />

30<br />

35<br />

Maximale Waben-<br />

länge, mm<br />

--<br />

--<br />

--<br />

--<br />

--<br />

--<br />

Minimale Stegoder<br />

Balkenbreite,<br />

mm<br />

--<br />

--<br />

1)<br />

Als Schwemmkanalabdeckungen gelten in Laufställen <strong>und</strong> Laufhöfen Wabenroste oder T-Stabroste.<br />

2)<br />

Die Regelung der Balkenbreite erfolgt produktspezifisch über das Prüf- <strong>und</strong> Bewilligungsverfahren für serienmässig<br />

hergestellte Stalleinrichtung.<br />

Sofern perforierte Betonböden bei Jungtieren ab 4 Monaten im Liegebereich eingesetzt werden,<br />

müssen sie mit einem weichen, verformbaren Material versehen sein.<br />

R<strong>und</strong>stabroste dürfen in Laufställen <strong>und</strong> Laufhöfen nicht eingesetzt werden.<br />

90<br />

90<br />

--<br />

--<br />

--<br />

2)<br />

28<br />

22<br />

1/3


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.2_(1)_d | September 2008<br />

Für am 1. September 2008 bestehende Buchten<br />

Betonflächenroste Tiere bis 200 kg<br />

Tiere über 200 kg<br />

Lochböden Tiere bis 200 kg<br />

Tiere über 200 kg<br />

Schwemmkanalab<br />

-deckungen 1)<br />

Wabenroste in<br />

Laufställen <strong>und</strong><br />

Laufhöfen<br />

Gewichtskategorie Maximale Loch-<br />

oder Spaltenweite,<br />

mm<br />

Tiere bis 200 kg<br />

Tiere über 200 kg<br />

Tiere bis 200 kg<br />

Tiere über 200 kg<br />

30<br />

35<br />

30<br />

55<br />

--<br />

--<br />

30<br />

35<br />

Maximale Waben-<br />

länge, mm<br />

--<br />

--<br />

--<br />

--<br />

--<br />

--<br />

Minimale Stegoder<br />

Balkenbreite,<br />

mm<br />

--<br />

--<br />

1)<br />

Als Schwemmkanalabdeckungen gelten Wabenroste oder T-Stabroste in Laufställen <strong>und</strong> Laufhöfen.<br />

2)<br />

Die Regelung der Balkenbreite erfolgt produktspezifisch über das Prüf- <strong>und</strong> Bewilligungsverfahren für serienmässig<br />

hergestellte Stalleinrichtung.<br />

Technische Angaben<br />

Betonspaltenboden Lochboden<br />

A) plane Verlegung<br />

B) unverschiebbar verlegte Balken<br />

C) geeignete, konstante Spaltenweite<br />

D) geeignete Lochgrösse<br />

E) abgeschliffene Kanten, keine vorstehenden Gräte<br />

Lägerverlängerungsroste im Anbindestall<br />

Perforierte Schwemmkanalabdeckungen mit gummierten Stegen, welche zur Lägerverlängerung<br />

dienen, können nicht der Lägerlänge zugerechnet werden. Sie dürfen also nur hinter der<br />

vorgeschriebenen Standplatzlänge angebracht werden.<br />

90<br />

90<br />

--<br />

--<br />

--<br />

2)<br />

28<br />

22<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.2_(1)_d | September 2008<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierverordnung<br />

(<strong>Haus</strong>tierV)<br />

Art. 7 TSchV Unterkünfte, Gehege, Böden<br />

1<br />

Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen so gebaut <strong>und</strong> eingerichtet sein, dass:<br />

a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;<br />

b. die Ges<strong>und</strong>heit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; <strong>und</strong><br />

c. die Tiere nicht entweichen können.<br />

2<br />

Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen so gebaut <strong>und</strong> eingerichtet <strong>und</strong> so geräumig sein, dass sich die Tiere darin<br />

arttypisch verhalten können.<br />

3<br />

Böden müssen so beschaffen sein, dass die Ges<strong>und</strong>heit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.<br />

Art. 34 TSchV Böden<br />

1<br />

Befestigte Böden müssen gleitsicher <strong>und</strong> ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend<br />

trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.<br />

2<br />

Perforierte Böden müssen der Grösse <strong>und</strong> dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben <strong>und</strong> die<br />

Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.<br />

Art. 39 TSchV Liegebereich<br />

1<br />

Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige <strong>Rinder</strong>, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel <strong>und</strong> Yaks<br />

muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.<br />

2<br />

Für übrige <strong>Rinder</strong> muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit<br />

einem weichen, verformbaren Material versehen ist.<br />

3<br />

<strong>Rinder</strong> zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.<br />

Art. 2 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Gr<strong>und</strong>satz<br />

1<br />

Bei perforierten Böden muss die Spaltenweite oder Lochgrösse für die Grösse der Tiere geeignet sein.<br />

2<br />

Perforierte Böden dürfen keine vorstehenden Gräte haben. Die Kanten müssen abgeschliffen <strong>und</strong> die<br />

Spaltenweite muss konstant sein.<br />

Art. 3 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Perforierte Böden für <strong>Rinder</strong><br />

1<br />

In Anhang 1 Tabelle 1 sind die maximalen Spaltenweiten <strong>und</strong> Lochgrössen <strong>und</strong> die minimalen Stegbreiten für<br />

perforierte Böden für <strong>Rinder</strong> der verschiedenen Gewichtskategorien festgelegt.<br />

2<br />

Perforierte Schwemmkanalabdeckungen wie T-Stabroste oder Wabenroste dürfen nicht grossflächig, sondern<br />

nur in Elementbreite eingesetzt werden.<br />

3<br />

R<strong>und</strong>stabroste dürfen in neu eingerichteten Ställen nicht in Laufställen <strong>und</strong> Laufhöfen eingesetzt werden.<br />

4<br />

Yaks dürfen nicht auf Betonflächenrosten <strong>und</strong> Lochböden gehalten werden.<br />

Art. 15 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Roste zur Lägerverlängerung<br />

Perforierte Schwemmkanalabdeckungen mit gummierten Stegen, welche zur Lägerverlängerung dienen, dürfen<br />

nur hinter der nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffer 12 TSchV vorgeschriebenen Standplatzlänge angebracht werden.<br />

3/3


Fachinformation Tierschutz<br />

Nr. 6.3_(1)_d | September 2008<br />

Witterungsschutz bei der dauernden Haltung<br />

von <strong>Rinder</strong>n im Freien<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

• Definition<br />

• Problemstellung<br />

• Bedürfnisse von <strong>Rinder</strong>n bei der Haltung im Freien<br />

• Abmessungen von Unterständen<br />

• Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Definition<br />

Unter „dauernder Haltung im Freien“ wird der dauernde Aufenthalt von <strong>Haus</strong>tieren auf einer<br />

umzäunten Fläche im Freien verstanden. Die Tiere halten sich dort während 24 St<strong>und</strong>en pro Tag<br />

auf. Abzugrenzen ist diese Haltungsform von Weidegang bzw. Auslauf, bei dem die Tiere täglich in<br />

den Stall gebracht werden oder bei Bedarf kurzfristig eingestallt werden können.<br />

Mit extremer Witterung werden Wetterperioden bezeichnet, die sich entweder durch Hitze <strong>und</strong><br />

starke Sonneneinstrahlung oder Kälte in Verbindung mit Nässe <strong>und</strong> Wind auszeichnen.<br />

Als <strong>Rinder</strong> gelten domestizierte Tiere der <strong>Rinder</strong>gattung einschliesslich Yaks <strong>und</strong> Wasserbüffel (Art.<br />

2 Abs. 3 Buchst. r TSchV)<br />

Problemstellung<br />

<strong>Rinder</strong> werden heute wieder vermehrt im Freien gehalten. Insbesondere finden Formen der<br />

Weidehaltung Verbreitung, die ohne kostenintensive Infrastruktur <strong>und</strong> mit relativ geringem<br />

Arbeitsaufwand betrieben werden können. Die Haltung im Freien kommt den natürlichen<br />

Bedürfnissen der <strong>Rinder</strong>s weitgehend entgegen (Sozial- <strong>und</strong> Nahrungsaufnahmeverhalten,<br />

Bewegung, Beschäftigung, Klima- <strong>und</strong> Umweltreize).<br />

Ungenügende Kenntnisse über die Anforderungen solcher Haltungsformen <strong>und</strong> über die<br />

Anpassungsfähigkeit der Tiere können aber zu tierschutzrelevanten Situationen führen. Diese<br />

treten überwiegend dann auf, wenn die Tiere extremen klimatischen Bedingungen, wie Hitze <strong>und</strong><br />

starker Sonneneinstrahlung bzw. Nässe, Kälte <strong>und</strong> Wind, schutzlos ausgesetzt werden. Manchmal<br />

entspricht auch die Trittfestigkeit des Bodens (Morastbildung) infolge Überbeanspruchung nicht<br />

den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung. Extensive Formen der Haltung im Freien bergen<br />

des weiteren die Gefahr, dass die Tiere sich weitgehend selbst überlassen werden <strong>und</strong> nicht mehr<br />

ausreichend betreut sind.<br />

1/6


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d | September 2008<br />

Dies gilt im Gr<strong>und</strong>satz auch für die Haltung im Sömmerungsgebiet. Entschärft wird hier die<br />

Problematik aber dadurch, dass im Sömmerungsgebiet den Tieren in der Regel eine sehr viel<br />

grössere Fläche zur Verfügung steht. Diese enthält normalerweise ausreichend natürliche<br />

Strukturen, wie Bäume, Sträucher <strong>und</strong> Felsvorsprünge, die den Tieren ermöglichen, auf die<br />

klimatischen Bedingungen zu reagieren <strong>und</strong> einen für sie passenden Aufenthaltsort zu wählen. Ist<br />

bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen<br />

sicherzustellen, dass dem Ruhe. <strong>und</strong> Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird (Art. 36, Abs. 2<br />

TSchV).<br />

Bedürfnisse von <strong>Rinder</strong>n bei der Haltung im Freien<br />

Tiere reagieren auf wechselnde klimatische Bedingungen mit physiologischen<br />

Anpassungsmechanismen <strong>und</strong> Verhaltensreaktionen. So wird bei Hitze versucht, durch<br />

Schwitzen, erhöhte Wasseraufnahme, erhöhte Atemfrequenz oder Befeuchten der Körperoberfläche<br />

vermehrt Körperwärme abzugeben. Gleichzeitig suchen die Tiere Orte auf, die beschattet <strong>und</strong> kühler<br />

sind oder an denen die Luftbewegung erhöht ist. Kälte begegnen Tiere mit einer erhöhten<br />

Stoffwechselintensität, <strong>und</strong> längerfristig mit morphologischen Anpassungen, wie verstärktem<br />

Fellwachstum <strong>und</strong> Fettaufbau. Sie haben dann auch einen erhöhten Energiebedarf <strong>und</strong> brauchen<br />

mehr Futter. Zur Reduktion der Wärmeabgabe suchen sie bei Kälte windgeschützte Stellen auf <strong>und</strong><br />

meiden nasse <strong>und</strong> kalte Liegeflächen. Um zu verhindern, dass sie bis auf die Haut durchnässt<br />

werden <strong>und</strong> auskühlen, suchen sie bei langandauerndem oder kaltem Regen Schutz auf.<br />

Wetterperioden mit Hitze <strong>und</strong> starker Sonneneinstrahlung bzw. Kälte, Wind <strong>und</strong> Nässe kommen<br />

erfahrungsgemäss immer wieder vor. Ohne die Möglichkeit, vor extremen Witterungseinflüssen<br />

Schutz suchen zu können, können Tiere in solchen Situationen in ihrer Anpassungsfähigkeit<br />

überfordert werden.<br />

Es ist aber nicht möglich, exakte Grenzwerte von klimatischen Bedingungen anzugeben, ab denen<br />

ein Schutz vor extremer Witterung gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr vorzusorgen, so<br />

dass die Tiere jederzeit vor extremer Witterung Schutz suchen können, wenn sie diesen aufgr<strong>und</strong><br />

der klimatischen Bedingungen <strong>und</strong> ihres physiologischen Zustands benötigen. Derartige Situationen,<br />

die Schutz vor extremer Witterung erfordern, treten nachweislich auch bei sogenannten robusten<br />

Rassen auf.<br />

Vor allem <strong>Rinder</strong> mit hohem Stoffwechselumsatz (laktierende Kühe, intensiv gemästetes Rindvieh)<br />

ist hitzesensibel. Milchkühe reagieren beispielsweise auf Hitze sehr schnell mit einem Rückgang in<br />

der Milchleistung. Gegen Kälte sind <strong>Rinder</strong> dagegen tolerant. Die Unterschiede können<br />

diesbezüglich jedoch je nach Alter, Rasse, Nutzungsrichtung, Nutzungsintensität <strong>und</strong> Haarkleid<br />

gross sein.<br />

Die Anforderungen an einen Witterungsschutz sind für Schutz gegen nasskalte Witterung bzw.<br />

Hitze sehr unterschiedlich. Bei Kälte <strong>und</strong> Nässe muss ein Witterungsschutz ermöglichen, dass alle<br />

Tiere gleichzeitig liegen können. Er muss windgeschützt <strong>und</strong> ausreichend trocken sein, so dass die<br />

Tiere vor dem Durchnässen <strong>und</strong> Auskühlen bewahrt werden (Art. 36, Abs. 1 TSchV). Der Boden<br />

muss so gestaltet sein, dass den Tieren beim Liegen nicht übermässig Wärme entzogen wird, z.B.<br />

durch ausreichende Einstreu. Auf nassem oder stark wärmeableitendem Boden liegen die Tiere<br />

unter Umständen nicht mehr ab, so dass Erschöpfungszustände auftreten können. Um dem im<br />

Vergleich zu erwachsenen Tieren erhöhten Schutzbedürfnis von Jungtieren Rechnung zu tragen,<br />

müssen Hütten für Kälber (z.B. Kälber-Iglus) im Winter grosszügig eingestreut sein. Wichtig ist bei<br />

der Gestaltung von Unterständen für <strong>Rinder</strong>, dass die Zugangsöffnungen ausreichend gross sind, so<br />

dass ranghohe Tiere nicht den Eingang versperren können. Bewährt haben sich insbesondere bei<br />

behornten Tieren Unterstände mit einer zur Hauptwindrichtung abgewandten offenen Längsseite.<br />

2/6


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d | September 2008<br />

Bei Hitze <strong>und</strong> starker Sonneneinstrahlung muss ein Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitig<br />

Schatten bieten. Dort soll ein möglichst grosser Luftaustausch stattfinden, der den Tieren zudem hilft,<br />

sich vor Lästlingen (Fliegen, Mücken, Bremsen) zu schützen. Unterstände ohne Wände,<br />

Schattennetze oder ausreichend grosse Baumgruppen sind hier von Vorteil. Unter Umständen<br />

können sie im Sommer auch als Schlechtwetterschutz genügen. Wenn eingezäunte Flächen nicht<br />

genügend natürliche Strukturen aufweisen, muss bei der dauernden Haltung im Freien der<br />

Witterungsschutz durch einen künstlichen Unterstand realisiert werden (Art 36, Abs 1 TSchV), oder<br />

die Tiere müssen bei extremer Witterung an einen Ort mit Witterungsschutz verbracht werden. Bei<br />

der Nutzung eines natürlichen Witterungsschutzes ist die Waldgesetzgebung, bei der Erstellung<br />

eines Unterstandes sind die Gewässerschutzgesetzgebung <strong>und</strong> das Raumplanungsgesetz zu<br />

beachten.<br />

Eingezäunte Flächen werden in der Regel mit einem Tierbesatz betrieben, der an den Boden in<br />

Bezug auf seine Trittfestigkeit hohe Anforderungen stellt. Vor allem in den Bereichen, in denen die<br />

Tiere sich häufig aufhalten, wie z.B. an einer Futterraufe, muss der Boden in einem solchen Zustand<br />

sein, dass er die Klauenges<strong>und</strong>heit nicht beeinträchtigt (Art. 6, Abs. 3 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV).<br />

Insbesondere Morast, der mit Kot <strong>und</strong>/oder Harn versetzt ist, wirkt stark schädigend auf Horn <strong>und</strong><br />

Haut. Der Boden ist daher an solchen Stellen entweder entsprechend zu befestigen <strong>und</strong> zu reinigen,<br />

oder es ist z.B. durch regelmässiges Verstellen der Raufe die Belastung des Bodens auf<br />

unterschiedliche Bereiche der Weide zu verteilen.<br />

Bei der Haltung im Freien ist es meist so, dass die Tiere ihr Futter über die Weide erhalten. Das<br />

Futterangebot der Weide muss daher an die Gruppengrösse angepasst sein, oder es muss<br />

geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden (Art. 36, Abs. 3 TSchV). Futter, das<br />

ergänzend zur Weide verabreicht wird, muss den üblichen Qualitäts- <strong>und</strong> Hygieneanforderungen<br />

genügen. Nötigenfalls sind zur Erfüllung dieser Anforderungen geeignete Fütterungseinrichtungen, z.<br />

B. eine überdachte Raufe, einzusetzen (Art. 6, Abs. 4 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV). Der Wasserbedarf von<br />

<strong>Rinder</strong>n <strong>und</strong> insbesondere von laktierenden Kühen ist hoch. Auf jeden Fall müssen <strong>Rinder</strong><br />

mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht<br />

gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf<br />

der Tiere gedeckt ist (Art. 37, Abs. 2 TSchV). Der zweimal tägliche Zugang zu Wasser kann bei<br />

grosser Hitze nicht ausreichen, so dass dann Wasser ständig anzubieten ist. In Hütten gehaltene<br />

Kälber müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben (Art. 37, Abs 1 TSchV).<br />

Damit bei Problemen, Unfällen oder Verletzungen rechtzeitig reagiert werden kann, ist auch eine<br />

ausreichende Betreuung der Tiere notwendig. Der Ges<strong>und</strong>heitszustand <strong>und</strong> das Wohlergehen der<br />

Tiere sind deshalb täglich zu kontrollieren (insbesondere Allgemeinzustand, Verletzungen,<br />

Lahmheiten, Durchfall <strong>und</strong> andere Krankheitsanzeichen) (Art. 7 Abs.1). Ist die Versorgung der Tiere<br />

mit Wasser <strong>und</strong> Futter sicher gestellt, kann ausnahmsweise auf den Kontrollgang verzichtet werden<br />

(Art. 7, Abs. 1 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV). Sind Geburten zu erwarten bzw. Neugeborene vorhanden, ist<br />

mindestens zweimal täglich zu kontrollieren (Art. 7 Abs. 2 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV). Im Sömmerungsgebiet<br />

kann die Häufigkeit der Kontrollen angemessen reduziert werden (Art. 7, Abs. 3 Nutz- <strong>und</strong><br />

<strong>Haus</strong>tierV).<br />

3/6


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d | September 2008<br />

Abmessungen von Unterständen<br />

Wichtig ist bei der Gestaltung von Unterständen für <strong>Rinder</strong>, dass die Zugangsöffnungen ausreichend<br />

gross sind, so dass ranghohe Tiere nicht den Eingang versperren können. Vorteilhaft sind deshalb<br />

auch Unterstände mit mehreren Öffnungen. Ein gut strukturierter Unterstand hilft, Auseinandersetzungen<br />

zu vermeiden <strong>und</strong> auch für rangtiefe Tiere Platz zu schaffen.<br />

In einem Witterungsschutz müssen alle <strong>Rinder</strong> gleichzeitig Platz finden. Dient ein Unterstand nur<br />

zum Schutz gegen Näss <strong>und</strong> Kälte <strong>und</strong> wird in ihm nicht gefüttert müssen folgende Mindestmasse<br />

eingehalten werden (Art. 6 Abs. 1 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV):<br />

<strong>Rinder</strong><br />

Fläche des<br />

eingestreuten<br />

Liegebereichs<br />

pro Tier, m 2<br />

Kälber Jungtiere<br />

bis 3<br />

Wochen<br />

0,9<br />

4 Wochen<br />

bis 4<br />

Monate<br />

1,0 - 1,3 2)<br />

bis 200<br />

kg<br />

200-300<br />

kg<br />

300-400<br />

kg<br />

1 Als hochträchtig gelten <strong>Rinder</strong> in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.<br />

2 Je nach Alter <strong>und</strong> Grösse der Kälber.<br />

1,6<br />

1,8<br />

2,2<br />

über 400<br />

kg<br />

2,7<br />

Kühe <strong>und</strong><br />

hochträchtige<br />

Erstkalbende 1) mit<br />

Widerristhöhe von<br />

125±<br />

5 cm<br />

3,6<br />

135±<br />

5 cm<br />

4,0<br />

145±<br />

5 cm<br />

Kann im Sömmerungsgebiet die geforderte Fläche im Unterstand nicht erreicht werden, so ist bei<br />

extremer Witterung durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- <strong>und</strong> Schutzbedarf<br />

der Tiere entsprochen wird (Art. 6 Abs. 2 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV).<br />

4,5<br />

4/6


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d | September 2008<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierverordnung<br />

(<strong>Haus</strong>tierV)<br />

Art. 2 TSchV Begriffe<br />

3<br />

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: <strong>Rinder</strong>: domestizierte Tiere der <strong>Rinder</strong>gattung einschlisslich Yaks <strong>und</strong><br />

Wasserbüffel.<br />

Art. 6 TSchV Schutz vor Witterung<br />

Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht<br />

anpassen können.<br />

Art. 7 TSchV Unterkünfte, Gehege, Böden<br />

1<br />

Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen so gebaut <strong>und</strong> eingerichtet sein, dass:<br />

a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;<br />

b. die Ges<strong>und</strong>heit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; <strong>und</strong><br />

c. die Tiere nicht entweichen können.<br />

2<br />

Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen so gebaut <strong>und</strong> eingerichtet <strong>und</strong> so geräumig sein, dass sich die Tiere darin<br />

arttypisch verhalten können.<br />

3<br />

Böden müssen so beschaffen sein, dass die Ges<strong>und</strong>heit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.<br />

Art. 36 TSchV Dauernde Haltung im Freien<br />

1<br />

<strong>Haus</strong>tiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter<br />

solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung<br />

stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz <strong>und</strong> Schutz vor Nässe <strong>und</strong> Wind sowie starker Sonneneinstrahlung<br />

bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.<br />

2<br />

Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete<br />

Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- <strong>und</strong> Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.<br />

3<br />

Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein, oder es muss geeignetes zusätzliches<br />

Futter zur Verfügung gestellt werden.<br />

Art. 37 TSchV Fütterung <strong>Rinder</strong><br />

1<br />

Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.<br />

2<br />

Übrige <strong>Rinder</strong> müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet<br />

nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere<br />

gedeckt wird.<br />

3<br />

Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.<br />

4<br />

Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die<br />

Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes<br />

Futter.<br />

5<br />

Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden.<br />

5/6


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d | September 2008<br />

Art. 6 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Anforderungen an Unterstände, Böden, Futter<br />

1 In einem Witterungsschutz müssen alle Tiere gleichzeitig Platz finden. Dient ein Unterstand nur zum Schutz<br />

gegen Nässe <strong>und</strong> Kälte <strong>und</strong> wird in ihm nicht gefüttert, so muss er für <strong>Rinder</strong>, Schafe <strong>und</strong> Ziegen mindestens die in<br />

Anhang 2 Tabellen 1–3 festgelegten Flächen aufweisen.<br />

2 Kann im Sömmerungsgebiet die geforderte Fläche im Unterstand nicht erreicht werden, so ist bei extremer<br />

Witterung durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- <strong>und</strong> Schutzbedarf der Tiere entsprochen<br />

wird.<br />

3 Böden in Bereichen, in denen sich Tiere vorwiegend aufhalten, dürfen nicht morastig <strong>und</strong> nicht erheblich mit Kot<br />

oder Harn verunreinigt sein.<br />

4<br />

Futter, das ergänzend zur Weide zur Verfügung gestellt wird, muss den üblichen Qualitäts- <strong>und</strong><br />

Hygieneanforderungen genügen. Nötigenfalls sind dazu geeignete Fütterungseinrichtungen einzusetzen.<br />

Art. 7 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Kontrolle der Tiere, Einstallung bei Geburt<br />

1 Der Ges<strong>und</strong>heitszustand <strong>und</strong> das Wohlergehen der Tiere sind täglich zu kontrollieren, insbesondere der<br />

Allgemeinzustand <strong>und</strong> das Auftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfall <strong>und</strong> anderen Krankheitsanzeichen.<br />

Ist die Versorgung der Tiere mit Wasser <strong>und</strong> Futter sicher gestellt, kann ausnahmsweise auf den Kontrollgang<br />

verzichtet werden.<br />

2 Stehen Geburten an oder sind Neugeborene vorhanden, so sind die Tiere mindestens zweimal täglich zu<br />

kontrollieren.<br />

3 Im Sömmerungsgebiet kann die Häufigkeit der Kontrollen angemessen reduziert werden.<br />

4<br />

Schafe <strong>und</strong> Ziegen müssen in der Winterfütterungsperiode vor der Geburt eingestallt werden <strong>und</strong> in den ersten<br />

beiden Wochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einer Unterkunft haben.<br />

6/6


Fachinformation Tierschutz<br />

Nr. 6.4_(1)_d | September 2008<br />

Erweiterte Liste<br />

der zugelassenen Kuhtrainernetzgeräte<br />

Im Rahmen des Prüf- <strong>und</strong> Bewilligungsverfahrens für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme<br />

<strong>und</strong> Stalleinrichtungen (Art. 7 Abs. 2 TSchG) wurden folgende Netzgeräte bewilligt:<br />

Bewilligte Kuhtrainernetzgeräte Firma<br />

AKOtronic S7K DIRIM <strong>AG</strong><br />

Vorläufermodell Kuhtrainer-Netzgerät S6K DIRIM <strong>AG</strong><br />

Lory Stallex 6000 Calitec GmbH<br />

Vorläufermodell Lory Stallex 5000 Calitec GmbH<br />

Stallmaster 2, Typ 10430 Horizont Gerätewerk<br />

Vorläufermodell Stallmaster Typ 10314 Horizont Gerätewerk<br />

Stall-Netzgerät KT De Laval<br />

Kuhtrainer-Apparat M10 (Typ G36832) Gallagher Schweiz <strong>AG</strong><br />

Weidezaungeräte, die die Grenzwerte von Kuhtrainer- Firma<br />

geräten nicht überschreiten (FAT-Bericht Nr. 487)<br />

Komet EZN Elektrozaun <strong>AG</strong><br />

Mars Electronic E-1-D Lanker Alb.<br />

Ako Akotronic T 8 Lanker <strong>AG</strong><br />

Lory Weidex 8500 J. Gehrig <strong>AG</strong><br />

Alpina A Wicker F.<br />

Diese Weidezaungeräte erfüllen die im Prüf- <strong>und</strong> Bewilligungsverfahren geforderte Auflage an die<br />

Entladeenergie pro Impuls (Entladeenergie pro Impuls


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.4_(1)_d | September 2008<br />

Art. 7 TSchG Melde- <strong>und</strong> Bewilligungspflicht<br />

1<br />

Der B<strong>und</strong>esrat kann bestimmte Haltungsarten <strong>und</strong> das Halten bestimmter Tierarten für melde- oder<br />

bewilligungspflichtig erklären.<br />

2<br />

Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme <strong>und</strong> Stalleinrichtungen für Nutztiere<br />

unterliegt einer Bewilligung des B<strong>und</strong>es. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme <strong>und</strong> Einrichtungen den<br />

Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Der B<strong>und</strong>esrat regelt das Bewilligungsverfahren <strong>und</strong><br />

bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Er kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der<br />

Bewilligungspflicht vorsehen.<br />

3<br />

Das gewerbsmässige <strong>und</strong> private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung <strong>und</strong> Pflege stellen,<br />

bedarf einer Bewilligung.<br />

Art. 35 TSchV Steuervorrichtungen in Ställen<br />

1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind<br />

verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt.<br />

2 Bei <strong>Rinder</strong>n sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische<br />

Abschrankungen in Laufställen zulässig.<br />

3 Für <strong>Rinder</strong> dürfen keine Standplätze mehr neu mit Elektrobügeln eingerichtet werden.<br />

4<br />

Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen:<br />

a. Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig.<br />

b. Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden.<br />

c. Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete <strong>und</strong> nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte<br />

verwendet werden.<br />

d. Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen.<br />

e. Der Abstand zwischen Widerrist <strong>und</strong> Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten.<br />

f. Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein.<br />

g. Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu<br />

verschieben.<br />

Anhang 5 Übergangsbestimmungen<br />

8<br />

Verwendung von bewilligten Netzgeräten: 5 Jahre Übergangsfrist für am 1. September bestehende Tierhaltungen.<br />

2/2


Fachinformation Tierschutz<br />

Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />

Stallklimawerte <strong>und</strong> ihre Messung<br />

in <strong>Rinder</strong>haltungen<br />

Die Bedeutung des Stallklimas für das Tier<br />

Das Stallklima hat ebenso wie die Raumverhältnisse, die verwendeten Stalleinrichtungen, die Betreuung<br />

<strong>und</strong> die Fütterung der Tiere einen bedeutenden Einfluss auf die Tiergerechtheit eines Haltungssystems.<br />

Das Stallklima (Innenklima) unterscheidet sich bezüglich Lufttemperatur, relativer Luftfeuchtigkeit <strong>und</strong><br />

Luftgeschwindigkeit sowie Konzentration von Schadgasen <strong>und</strong> Staubpartikeln mehr oder weniger stark<br />

vom Aussenklima. Die Schadgase entstammen dem tierischen Stoffwechsel (Atmung, Exkremente).<br />

Futter, Einstreu, Hautpartikel, Federn <strong>und</strong> eingetrockneter Kot sind wesentliche Quellen für die<br />

Staubbildung. Das Stallklima stellt in der Nutztierhaltung einen komplexen Faktor dar, der von anderen<br />

Haltungsbedingungen wie Stallbau, Fütterung <strong>und</strong> Betreuung der Tiere nicht losgelöst betrachtet werden<br />

kann.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist zu beachten, dass Tiere in einem Haltungssystem immer auf begrenztem Raum<br />

gehalten werden, so dass sie sich dem vorherrschenden Stallklima nur beschränkt entziehen können. Die<br />

Tierschutzverordnung fordert daher, dass in Räumen <strong>und</strong> Innengehegen ein dem Tier angepasstes Klima<br />

herrschen muss (Art. 11, Abs. 1). Es ist in der Verantwortung der Tierhalterin oder des Tierhalters, dafür<br />

zu sorgen, dass das Stallklima die Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordert. Hierbei können zwei<br />

Wege beschritten werden. Zum einen kann der Tierhaltende auf Veränderungen des Stallklimas<br />

situationsbezogen reagieren <strong>und</strong> eine übermässige Belastung der Tiere durch Managementmassnahmen<br />

verhindern. So kann er beispielsweise in Kuhställen bei Hitze mit Hilfe von Ventilatoren den Tieren<br />

Abkühlung verschaffen. Zum anderen können Haltungssysteme so strukturiert werden, dass die Tiere je<br />

nach Stallklimasituation unterschiedliche Bereiche aufsuchen können, die ihren momentanen<br />

Bedürfnissen entsprechen. Ein Beispiel hierfür sind <strong>Rinder</strong>ställe mit einem permanent zugänglichen<br />

Laufhof.<br />

Besondere Beachtung ist Tieren zu schenken, die von einem Warmstall in einen Kaltstall oder umgekehrt<br />

umgestallt werden, was zum Beispiel bei einem entsprechenden Umbau der Fall sein kann. In der Regel<br />

benötigen Tiere einige Tage, bis die physiologischen Anpassungsprozesse ihre volle Wirkung entfalten.<br />

Noch längere Anpassungszeit brauchen morphologische Prozesse (Haarwachstum, Fetteinlagerung). Es<br />

kann deshalb notwendig sein, die neuen Klimaeinflüsse in dieser Übergangsphase durch<br />

Managementmassnahmen (zum Beispiel den Liegebereich vorübergehend besonders stark einstreuen)<br />

abzuschwächen.<br />

Bei der Gestaltung des Stallklimas ist zu berücksichtigen, dass einzelne Nutztierrassen <strong>und</strong> Zuchtlinien<br />

aufgr<strong>und</strong> ihrer genetisch bedingten Eigenschaften spezifische Bedürfnisse an das Stallklima haben<br />

können. So haben zum Beispiel Hochleistungskühe aufgr<strong>und</strong> ihres erhöhten Stoffwechsels bei hohen<br />

Lufttemperaturen Mühe, Wärme abzugeben.<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />

Beurteilung des Stallklimas<br />

Um den Einfluss des Stallklimas auf die Tiere zu beurteilen, müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt<br />

werden, zum Beispiel das Alter der Tiere, die Intensität der Nutzung, die Art des Haltungssystems sowie<br />

die Dauer <strong>und</strong> die Intensität der Einwirkung eines Stallklimafaktors. Darüber hinaus dürfen einzelne<br />

Stallklimafaktoren nicht nur für sich allein, sondern müssen auch in Kombination mit anderen<br />

Stallklimafaktoren betrachtet werden. So ist beispielsweise eine tiefe Lufttemperatur in Kombination mit<br />

einer geringen Luftfeuchtigkeit <strong>und</strong> einer geringen Luftgeschwindigkeit weniger belastend als in<br />

Kombination mit einer hohen Luftfeuchtigkeit <strong>und</strong> einer hohen Luftgeschwindigkeit.<br />

Für die Beurteilung des Stallklimas im Einzelfall können einerseits Messungen durchgeführt werden. Die<br />

vorliegende Fachinformation enthält hierfür Angaben zu Messmethoden für die einzelnen<br />

Stallklimafaktoren. Anderseits können oft einfache Indikatoren Hinweise darauf geben, dass bei einzelnen<br />

Klimafaktoren Mängel vorliegen. Solche Indikatoren umfassen das Empfinden des Menschen, das<br />

Verhalten der Tiere sowie den Zustand des Haltungssystems <strong>und</strong> der technischen Einrichtungen im Stall.<br />

Messungen des Stallklimas sollen gr<strong>und</strong>sätzlich im Tierbereich, das heisst im hauptsächlichen<br />

Aufenthaltsbereich der Tiere erfolgen. Es ist zu berücksichtigen, dass je nach Jahres- <strong>und</strong> Tageszeit,<br />

Wetter, Ort im Stall, Luftschichtung, Oberflächentemperatur der Bauteile <strong>und</strong> anderen Einflussfaktoren,<br />

das heisst je nach Messort <strong>und</strong> -zeitpunkt, unterschiedliche Werte resultieren können. Messungen an<br />

verschiedenen Orten <strong>und</strong> über längere Zeit sind deshalb aussagekräftiger als Einzelmessungen. Wichtig<br />

ist ferner die Verwendung kalibrierter Messgeräte. Sind zuverlässige, reproduzierbare Messwerte<br />

erforderlich, so sind bei der Messung das Messverfahren <strong>und</strong> die Begleitumstände der Messung (zum<br />

Beispiel Messorte, Tageszeit, Witterung usw.) möglichst genau festzuhalten.<br />

1. Lufttemperatur<br />

Für jedes Tier gibt es eine Zone der Umgebungstemperatur, innerhalb welcher der Organismus seine<br />

Körpertemperatur mit minimalen regulatorischen Massnahmen aufrechterhalten kann. Diese Zone, in der<br />

die Wärmeerzeugung praktisch konstant <strong>und</strong> unabhängig von der Umgebungstemperatur ist, wird als<br />

Zone thermischer Neutralität bezeichnet (Abb. 1, Zone von B nach B'). Nach unten ist diese Zone<br />

begrenzt durch die untere kritische Temperatur (B). Hier setzt der Organismus Mechanismen (zum<br />

Beispiel Kältezittern) ein, um die Wärmeproduktion zu erhöhen. Die obere kritische Temperatur (B') bildet<br />

jene Lufttemperatur, bei der das Tier beginnt, seine Wasserverdunstung (von der Haut <strong>und</strong>/oder den<br />

Atmungswegen) zu erhöhen, um einen Anstieg der Körpertemperatur zu verhindern. Innerhalb der Zone<br />

thermischer Neutralität liegt die Zone thermischer Indifferenz, in der die Körpertemperatur ohne<br />

eigentliche Eingriffe seitens der homeostatischen Mechanismen konstant bleibt <strong>und</strong> das Tier unbelastet<br />

von Kälte oder Wärme ist (Abb. 1, Zone von A nach A').<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />

Kältetod<br />

Hypo-<br />

thermie<br />

Körperkerntemperatur<br />

Wärmeerzeugung<br />

Zone des Überlebens<br />

Zone der Homöothermie<br />

Zone thermischer<br />

Neutralität<br />

Zone<br />

thermischerIndifferenz<br />

D C B A A' B' C' D'<br />

Umwelttemperatur<br />

Hyper-<br />

thermie<br />

Abb. 1: Für die Thermoregulation kritische Zonen <strong>und</strong> Temperaturen, nach Bianca (1976).<br />

In Bezug auf die Umgebungstemperatur ist die Anpassungsfähigkeit der Tiere eindeutig überfordert, wenn<br />

die physiologischen (zum Beispiel Kältezittern, Schwitzen, Hecheln, Steigerung oder Reduktion der<br />

Futteraufnahme) <strong>und</strong> ethologischen (zum Beispiel Schatten aufsuchen, Zusammenstehen, Liegen<br />

verweigern) Mechanismen der Thermoregulation nicht mehr ausreichen, um die Körperkerntemperatur<br />

aufrecht zu erhalten (Abb. 1, ausserhalb C bzw. C'). Anderseits kann davon ausgegangen werden, dass<br />

die Anpassungsfähigkeit der Tiere innerhalb der Zone von C nach C' nicht überfordert wird.<br />

Die Zone thermischer Neutralität liegt bei frischgeborenen Tieren deutlich höher als bei ausgewachsenen<br />

Tieren derselben Art. Dies ist eine Folge davon, dass beide kritischen Temperaturen <strong>und</strong> damit auch die<br />

Wärmebedürfnisse bei jungen Tieren höher liegen als bei ausgewachsenen. Die Breite der Zone<br />

thermischer Neutralität ist bei jungen Tieren bedeutend geringer als bei ausgewachsenen Tieren. Beim<br />

Kalb ist diese Zone im Vergleich mit den Jungtieren anderer Nutztierarten (Schweine, Ziegen) relativ breit,<br />

weil es verhältnismässig gross ist <strong>und</strong> über ein gut wärmedämmendes Haarkleid verfügt.<br />

Optimale Temperaturbereiche<br />

Tabelle 1 beinhaltet Optimalbereiche für Lufttemperaturen, bei denen die Nutzleistung der <strong>Rinder</strong><br />

erfahrungsgemäss am grössten ist.<br />

Da diese Bereiche bei jungen Tieren deutlich höher liegen als bei ausgewachsenen Tieren derselben Art,<br />

sind differenzierte Werte für verschiedene Tierkategorien angegeben. Sie gelten für den unmittelbaren<br />

Umgebungsbereich (Mikroklima), in dem sich die Tiere über längere Zeit aufhalten, beispielsweise für die<br />

Liegefläche. Die Temperaturbereiche, innerhalb der sich die Tiere anpassen können, sind grösser als die<br />

in Tabelle 1 aufgeführten Optimalbereiche. Bei zunehmender Leistung verschieben sich die<br />

Optimalbereiche nach unten.<br />

Bei der Gestaltung <strong>und</strong> Beurteilung des Stallklimas im Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass der<br />

Wärmehaushalt der Tiere durch verschiedene Faktoren zusätzlich beeinflusst wird. Aus der<br />

Zusammenstellung in Tabelle 2 ist ersichtlich, dass für hochleistende <strong>und</strong> grosse Tiere eher Probleme mit<br />

der Hitze als mit der Kälte entstehen.<br />

In nichtwärmegedämmten Ställen (Kaltställen, Aussenklimaställen) weist die Lufttemperatur in<br />

Abhängigkeit von der Aussentemperatur grössere Schwankungen als in geschlossenen Ställen auf, so<br />

dass auch extreme Temperaturwerte auftreten können. Für die Tiere muss daher in Aussenklimaställen<br />

durch Einrichten geeigneter Zonen (Nischen, Unterschlupf, Tiefstreubett, beschattete Flächen usw.) ein<br />

angepasstes Mikroklima geschaffen werden.<br />

Hitzetod<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />

In den vergangenen 25 Jahren konnten aufgr<strong>und</strong> der zunehmenden Verbreitung von<br />

nichtwärmegedämmten Ställen bei einzelnen Nutztierarten <strong>und</strong> Tierkategorien umfassende<br />

Praxiserfahrungen hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit an hohe <strong>und</strong> tiefe Lufttemperaturen gesammelt<br />

werden. Es stellte sich heraus, dass die Haltung von Kälbern in Aussenklimaställen <strong>und</strong> Iglus auch bei<br />

Lufttemperaturen unter 0 °C nicht zu Ges<strong>und</strong>heitsproblemen führt, sofern die Tiere eine trockene <strong>und</strong><br />

windgeschützte, eingestreute Liegefläche nutzen können.<br />

Tab. 1: Optimalbereiche für die Lufttemperatur<br />

Tierkategorie<br />

<strong>Rinder</strong><br />

Gewicht (kg) Optimalbereich (°C)<br />

Kälber 50-150 5-20<br />

Jungvieh 150-500 5-20<br />

Mastmuni 150-500 0-15<br />

Milchkühe (10-20 kg Milch pro Tag) 500-700 0-15<br />

Zuchtstiere um 1000 0-15<br />

Tab. 2: Faktoren, die das Ertragen tiefer oder hoher Umgebungstemperaturen für das Tier erleichtern (+)<br />

oder erschweren (–)<br />

Faktor Umgebungstemperatur<br />

Tief Hoch<br />

Zunehmendes Alter (Jungtier - ausgewachsenes Tier)<br />

Hohe Futteraufnahme<br />

Hohe Nutzleistung<br />

Trächtigkeit<br />

Körperbewegung<br />

Dickes Haarkleid<br />

Reichliche <strong>und</strong> trockene Einstreu<br />

Gruppenhaltung<br />

Einzelhaltung<br />

Wind<br />

Sonnenbestrahlung<br />

Akklimatisation (an Kälte oder Wärme)<br />

+ (–)<br />

+ –<br />

+ –<br />

+ –<br />

+ –<br />

+ –<br />

+ –<br />

+ –<br />

– +<br />

– +<br />

+ –<br />

+ +<br />

Insbesondere für Yaks <strong>und</strong> Wasserbüffel können auch hohe Lufttemperaturen sehr belastend sein.<br />

Deshalb sind ihnen an heissen Tagen Abkühlungsmöglichkeiten (Bad, Suhle, Dusche) anzubieten (Art. 42<br />

TSchV <strong>und</strong> Art. 21 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV). Auch Schattenplätze <strong>und</strong> Stallbereiche mit erhöhter<br />

Luftbewegung können Abkühlung ermöglichen.<br />

Messung der Lufttemperatur<br />

Für die Bestimmung eines kurzzeitigen Einzelwertes der Temperatur kann ein kalibriertes<br />

Luftthermometer verwendet werden. Für eine aussagekräftige Beurteilung sollen über einen genügend<br />

langen Zeitraum quasikontinuierliche Messungen (Messintervall < eine St<strong>und</strong>e) erfolgen. Hierfür eignen<br />

sich Datenerfassungs- <strong>und</strong> Speichergeräte (Datalogger). Diese Datalogger kombinieren oft Temperatur<br />

<strong>und</strong> relative Feuchtigkeit.<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />

Indikatoren für Mängel bei der Lufttemperatur<br />

Bei <strong>Rinder</strong>n sind zu tiefe Temperaturen am gesträubten Fell erkennbar. Als kritisch zu beurteilen sind<br />

Situationen, bei denen das Fell bei tiefen Temperaturen über längere Zeit bis auf die Haut durchnässt ist<br />

sowie Situationen, bei denen bei kalter <strong>und</strong> feuchter Witterung nicht alle Tiere gleichzeitig einen<br />

Unterstand aufsuchen können.<br />

Indikator für zu hohe Temperaturen bei <strong>Rinder</strong>n ist ein schweissnasses Fell. Im Stall können zu hohe<br />

Temperaturen dazu führen, dass Liegebereiche mit gut isolierenden Bodenbelägen (Tiefstreu,<br />

Strohmatratze, weiche Matten) gemieden werden <strong>und</strong> der Liegeplatz auf harten, nicht isolierten Boden<br />

verlagert wird. Als weitere Reaktion auf hohe Temperaturen wird die Atemfrequenz erhöht <strong>und</strong> der Appetit<br />

geht zurück, was an einer verminderten Futteraufnahme <strong>und</strong> einer entsprechend reduzierten Milchleistung<br />

sichtbar werden kann.<br />

2. Luftfeuchtigkeit<br />

Unsere Nutztierarten sind durchaus in der Lage, sich an grosse Schwankungen in der relativen<br />

Luftfeuchtigkeit anzupassen. Es ist daher vertretbar, sie in offenen Ställen zu halten, in denen die<br />

Luftfeuchtigkeit parallel zur Luftfeuchtigkeit ausserhalb des Stalles Schwankungen aufweist.<br />

Stark belastend können Situationen sein, in denen die Tiere gleichzeitig einer hohen Luftfeuchtigkeit <strong>und</strong><br />

einer hohen Lufttemperatur ausgesetzt sind. Es ist ihnen dann kaum mehr möglich, Körperwärme<br />

abzugeben. Zudem fördert eine hohe Luftfeuchtigkeit die Vermehrung von Bakterien, Parasiten <strong>und</strong> vor<br />

allem Schimmelpilzen.<br />

Kritisch können auch Situationen sein, in denen durchnässte Tiere über längere Zeit bei hoher<br />

Luftfeuchtigkeit <strong>und</strong> tiefen Lufttemperaturen gehalten werden.<br />

Optimale relative Luftfeuchtigkeit<br />

Die optimale relative Feuchtigkeit liegt für landwirtschaftliche Nutztiere im Bereich von 50 % bis 80 %.<br />

Messung der Luftfeuchtigkeit<br />

Für die Bestimmung der relativen Luftfeuchtigkeit eignet sich ein Psychrometer. Für eine aussagekräftige<br />

Beurteilung sollen über einen genügend langen Zeitraum quasikontinuierliche Messungen (Messintervall<br />

< eine St<strong>und</strong>e) vorgenommen werden. Hierfür eignen sich Datenerfassungs- <strong>und</strong> Speichergeräte<br />

(Datalogger) mit Feuchtigkeitsfühlern.<br />

Indikatoren für Mängel bei der Luftfeuchtigkeit<br />

Eine zu geringe Luftfeuchtigkeit ist oft mit hohen Staubkonzentrationen verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> verursacht so<br />

einige Zeit nach Betreten des Stalles Hustenreiz.<br />

Auch eine zu hohe Luftfeuchtigkeit wird vom Menschen als unangenehm empf<strong>und</strong>en. In Kombination mit<br />

hoher Lufttemperatur erinnert das Klima im Stall bei zu hoher Luftfeuchtigkeit an das Klima in einem<br />

Dampfbad, während in Kombination mit tiefer Lufttemperatur Assoziationen zum Klima in einem Keller<br />

geweckt werden. Deutliche Anzeichen für eine zu hohe Luftfeuchtigkeit sind Kondenswasser an der<br />

Decke oder an den Wänden sowie schlecht trocknende Stallböden, bei langfristig zu hoher<br />

Luftfeuchtigkeit auch graue oder schwarze, verschimmelte Wände <strong>und</strong> Decken.<br />

3. Luftbewegung<br />

Die Luftbewegung hat in Kombination mit der Lufttemperatur einen entscheidenden Einfluss darauf, wie<br />

gut die Tiere bei Hitze Wärme abgeben <strong>und</strong> bei Kälte eine Unterkühlung vermeiden können. Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> sollte bei hohen Lufttemperaturen die Luftgeschwindigkeit angemessen erhöht werden. Bei tiefen<br />

Lufttemperaturen wiederum sollten zugfreie Rückzugsmöglichkeiten angeboten werden.<br />

Hohe Luftgeschwindigkeiten haben eine zweifache Wirkung. Einerseits erhöhen sie den Wärmeübergang<br />

pro Grad Temperaturdifferenz zwischen Tieroberfläche <strong>und</strong> Luft, anderseits verringern sie die<br />

Wärmedämmung durch Zerstörung des schützenden Luftfilms im Haarkleid. Am meisten wird das<br />

Wohlbefinden beeinträchtigt, wenn die bewegte Luft eine geringere Temperatur als die Raumluft hat <strong>und</strong><br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />

vorwiegend aus einer bestimmten Richtung einen Körperteil trifft. Man spricht in diesem Fall von Zugluft.<br />

Dabei spielt nicht nur die Luftgeschwindigkeit, sondern auch das Ausmass der Luftturbulenz eine Rolle. Je<br />

höher die Luftturbulenz, desto stärker ist das „Luftzugempfinden“.<br />

Optimalwerte für die Luftbewegung<br />

Das Optimum der Luftgeschwindigkeit hängt wesentlich von der Lufttemperatur ab. So kann im Sommer<br />

zur Verhinderung eines Wärmestaus eine Abkühlung der Tiere durch eine angemessen hohe<br />

Luftbewegung willkommen sein. Im Winter dagegen kann eine zu hohe Luftgeschwindigkeit zu starken<br />

Wärmeverlusten führen. Bei gleicher Lufttemperatur ist die Abkühlung umso stärker, je grösser die<br />

Luftgeschwindigkeit ist.<br />

Zugluft ist bei allen Nutztierarten möglichst zu vermeiden. Besonders wichtig ist Zugfreiheit auf dem<br />

Liegeplatz, damit sich die Tiere bei Bedarf vor Wärmeverlusten schützen können, sowie bei durchnässten<br />

Tieren, die tiefen Temperaturen ausgesetzt sind.<br />

Messung der Luftbewegung<br />

Die Luftbewegung kann mit einem Hitzdrahtanemometer gemessen werden. Das Gerät erlaubt<br />

Messungen ab zirka 0,1 m/s, eignet sich also speziell für kleine Geschwindigkeiten. Die Messwerte sind<br />

richtungsunabhängig.<br />

Höhere Luftgeschwindigkeiten kann ein Flügelradanemometer messen. Dieses Gerät ist allerdings nicht<br />

für turbulente Strömungen im Stallraum geeignet. Die Messwerte sind richtungsabhängig.<br />

Falls notwendig, kann die Strömungsrichtung der Luft mit Hilfe von Nebelproben (zum Beispiel<br />

Strömungsprüfröhrchen, Nebelmaschine) festgestellt werden.<br />

Indikatoren für Mängel bei der Luftbewegung<br />

Die Luftbewegung muss gr<strong>und</strong>sätzlich im Aufenthaltsbereich der Tiere beurteilt werden. Es darf nicht von<br />

Zugluft im Stallgang auf die Luftbewegung in den einzelnen Buchten geschlossen werden. Zugluft wird<br />

vom Menschen insbesondere beim Auftreffen auf den Nacken oder auf den Handrücken empf<strong>und</strong>en.<br />

Bei <strong>Rinder</strong>n im Laufstall kann das Meiden von Stallbereichen mit Zugluft beobachtet werden. Zugluft im<br />

Liegebereich kann bei verschiedenen Nutztierarten die Ursache von verminderter Leistung oder erhöhter<br />

Krankheitsanfälligkeit sein.<br />

Mangelnde Luftbewegung in einzelnen Stallbereichen kann vom Menschen anhand lokal erhöhter<br />

Schadgaskonzentrationen (Ammoniak) wahrgenommen werden. Eine zu geringe Luftbewegung als Folge<br />

einer ungenügend dimensionierten Lüftung oder einer ungeeigneten Luftführung kann auch dazu führen,<br />

dass die Stallluft als stickig (feucht) oder staubig empf<strong>und</strong>en wird. In Ställen mit künstlicher Lüftung sollte<br />

in solchen Fällen der Leistungsgrad der Lüftung bzw. die Zu- <strong>und</strong> Abluftführung überprüft werden.<br />

4. Schadgase<br />

Hohe Konzentrationen der in Ställen typischen Schadgase treten in der Natur nicht auf, weshalb unsere<br />

Nutztierarten sich solchen Situationen nicht anpassen können. Längerfristig einwirkende hohe<br />

Konzentrationen beeinträchtigen das Wohlbefinden der Tiere <strong>und</strong> führen zu Ges<strong>und</strong>heitsschäden. Sie<br />

sind daher unbedingt zu vermeiden.<br />

Erfahrungsgemäss treten hohe Schadgaskonzentrationen insbesondere in Warmställen mit<br />

unzureichender Lüftung auf, während Aussenklimaställe mit hohen Luftraten in dieser Hinsicht kaum<br />

Probleme verursachen. Die Lagerung von Gülle im Stallraum unter Spaltenboden kann für die<br />

Stalllufthygiene problematisch sein.<br />

Kohlendioxid (CO2) ist ein Atmungsgas, das schwerer als Luft ist, sich aber relativ gut im Stallraum<br />

verteilt. Bei den in Ställen üblichen Konzentrationen ist CO2 nicht toxisch.<br />

Ammoniak (NH3) ist ein Gas, das aus Harnstoff durch Urease-Spaltung entsteht. Es ist leichter als Luft.<br />

Trotzdem herrschen am Boden, auf dem der Mist liegt <strong>und</strong> das Gas entsteht, zumeist die grösseren<br />

Konzentrationen als unter der Decke, unter der es durch Thermik <strong>und</strong> Luftströmungen verdünnt <strong>und</strong><br />

abgeführt wird. NH3 wirkt bei Tier <strong>und</strong> Mensch vor allem stark irritierend auf Schleimhäute <strong>und</strong> Atemwege.<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />

Schwefelwasserstoff (H2S) ist ein sehr giftiges Verrottungsgas, das in Gülle entsteht. Es ist schwerer als<br />

Luft <strong>und</strong> bildet an den tiefsten Stellen - also in den Güllekanälen <strong>und</strong> Gruben - eigentliche Seen. Sobald<br />

messbare Konzentrationen vorhanden sind, können Mensch <strong>und</strong> Tier gefährdet werden. Beim Aufrühren<br />

oder Umspülen von Gülle wird H2S freigesetzt <strong>und</strong> häufig schwallartig (Wolkenbildung) in die Stallluft<br />

abgegeben. Unter diesen Umständen können lebensgefährliche H2S Konzentrationen auftreten.<br />

Zur Vermeidung von zu hohen Schadgaskonzentrationen ist wesentlich, dass die Güllekanäle zur Grube<br />

siphoniert sind <strong>und</strong> dass beim Aufrühren oder Ablassen der Gülle für eine ausreichende Durchlüftung des<br />

Stalles gesorgt ist. Bei Flüssigmistsystemen sollen die Gr<strong>und</strong>sätze gemäss BUL zur Vermeidung von<br />

Schadgasen beachtet werden.<br />

Neben diesen drei wichtigsten Schadgasen können im Stall noch weitere Gase gebildet werden (zum<br />

Beispiel Methan, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid). Durch die Kombination mehrerer Gase können<br />

schädliche Synergie-Effekte auftreten. Die Schadgaswerte sind deshalb generell möglichst tief zu halten.<br />

Bei der Verwendung von Gasstrahlern besteht die Gefahr, dass giftiges Kohlenmonoxid (CO) entsteht.<br />

Sie sind daher häufig zu kontrollieren <strong>und</strong> regelmässig zu warten. Wichtig ist eine einwandfreie Brenner-<br />

Einstellung <strong>und</strong> Frischluftzufuhr.<br />

Maximal zulässige Schadgaskonzentrationen<br />

Tabelle 3 enthält Maximalkonzentrationen für die drei Schadgase CO2, NH3 <strong>und</strong> H2S<br />

wie sie vom<br />

"Scientific Veterinary Commitee" (1997) empfohlen wurden. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist anzustreben, dass Lüftung<br />

<strong>und</strong> Entmistung so konzipiert werden, dass das Auftreten von zu hohen Schadgaswerten vermieden wird.<br />

Tab. 3: Maximalkonzentrationen für die drei wichtigsten Schadgase, empfohlen vom „Scientific Veterinary<br />

Committee“ (1997)<br />

Schadgas Maximalkonzentration<br />

CO2 (Kohlendioxid)<br />

3000 ppm<br />

NH3<br />

(Ammoniak)<br />

10 ppm<br />

H S (Schwefelwasserstoff)<br />

0,5 ppm (während Entmistung kurzfristig 5 ppm)<br />

2<br />

Gemäss Artikel 11 Absatz 2 der TSchV muss bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung die<br />

Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Dies kann mit einer funktionstüchtigen<br />

Alarmanlage, mit selbstöffnenden Fenstern (zum Beispiel mit Magnetschaltern) oder mit einem<br />

Notstromaggregat gewährleistet werden.<br />

Messung der Schadgaskonzentrationen<br />

Kohlendioxid (CO2) kann relativ zuverlässig durch Infrarot-Analyse oder mit Dräger-Röhrchen gemessen<br />

werden. Ammoniak (NH3) lässt sich mit verschiedenen Methoden messen: nach dem nass-chemischen<br />

Prinzip (Absorptionsflaschen), mit Infrarot-Analyse, mit elektrochemischem Sensor (eine Redox-Reaktion<br />

generiert einen elektrischen Strom), mit Dräger-Röhrchen oder nach dem Chemoluminesenz-Prinzip. Zur<br />

Messung von Schwefelwasserstoff (H2S)<br />

können elektrochemische Zellen (Messbereich 1-1000 ppm)<br />

oder Dräger-Röhrchen verwendet werden.<br />

Da die Konzentrationen von Schadgasen in einem Stall sowohl räumlich als auch zeitlich grosse<br />

Schwankungen aufweisen können, macht es für eine aussagekräftige Beurteilung des Stallklimas wenig<br />

Sinn, punktuelle Einzelmessungen von Schadgasen vorzunehmen. Bei begründetem Verdacht sehr hoher<br />

Schadgaskonzentrationen sollten quasikontinuierliche Messungen (zum Beispiel mit Hilfe von<br />

Gasanalysatoren) durchgeführt werden. Punktuelle aktive Messungen sind gegebenenfalls für<br />

Schwefelwasserstoff beim Umspülen oder Rührvorgängen nötig. Die Maximalkonzentrationen sollten nicht<br />

dauernd überschritten werden, das heisst, dass diese Werte nicht permanent länger als an einem Tag pro<br />

Woche überstiegen werden sollten. Die längerfristigen Messungen in einem Stall sollten somit einen<br />

Zeitraum von mindestens einer Woche umfassen.<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />

Erfahrungsgemäss treten permanent hohe Schadgaskonzentrationen insbesondere in wärmegedämmten<br />

Ställen in den Wintermonaten auf, wenn die Lüftungsrate gedrosselt wird, um Wärmeverluste zu<br />

minimieren. Es ist jedoch zu fordern, dass auch in solchen Stallungen die vorgegebenen<br />

Maximalkonzentrationen nicht dauernd überschritten werden. Bei bestehenden Ställen kann es im<br />

Einzelfall angezeigt sein, die Lüftungsrate (evtl. über eine Zeitschaltuhr gesteuert) tagsüber in<br />

regelmässigen Abständen für kurze Zeit zu erhöhen, so dass die Schadgaskonzentrationen unter die<br />

Maximalwerte reduziert werden.<br />

Indikatoren für Mängel bei den Schadgaskonzentrationen<br />

Ammoniak wird in geringer Konzentration vom Menschen als leicht stechender Geruch wahrgenommen.<br />

In höheren Konzentrationen bewirkt dieses Schadgas Beissen in den Augen <strong>und</strong> auf den Schleimhäuten<br />

der Atemwege. Die Augen beginnen zu tränen, <strong>und</strong> es tritt Hustenreiz auf.<br />

Kohlendioxid ist geruchlos. Eine hohe Konzentration dieses Gases ist jedoch mit einer ungenügenden<br />

Lüftung verb<strong>und</strong>en, weshalb die Stallluft dann als stickig empf<strong>und</strong>en wird.<br />

Schwefelwasserstoff riecht nach faulen Eiern. Erhöhte Konzentrationen dieses Schadgases dürften nur<br />

kurzfristig beim Umspülen von Gülle auftreten. Hohe Konzentrationen können geruchlich nicht mehr<br />

wahrgenommen werden, da sie die Geruchsnerven beeinträchtigen, <strong>und</strong> sind für Tier <strong>und</strong> Mensch tödlich.<br />

Hohe Schadgaskonzentrationen wecken beim Menschen das Bedürfnis, den Stall möglichst bald wieder<br />

verlassen zu können. Es ist dann angezeigt, sowohl die Lüftung als auch die Entmistung zu überprüfen.<br />

5. Staub<br />

Auch vor längerfristig hohen Schwebstaubkonzentrationen können sich Nutztiere nicht schützen, da sie im<br />

Laufe der Evolution dagegen keine Schutzmechanismen entwickelt haben. Der Staub in der Stallluft setzt<br />

sich vorwiegend aus einem Gemisch von organischen Partikeln aus Einstreu, Futter, Haut-/Haar-<br />

/Federbestandteilen <strong>und</strong> Kot zusammen. Für die biologische Wirkung des Staubes ist neben dessen<br />

spezifischer Zusammensetzung insbesondere die Partikelgrösse von grosser Bedeutung. Für die<br />

Ges<strong>und</strong>heit von Tierhaltenden <strong>und</strong> Nutztieren besonders belastend ist Feinstaub, der in die feinsten<br />

Verästelungen der Lunge vordringen kann (sogenannter alveolengängiger Feinstaub; Partikelgrösse<br />

< 5 µm). Dieser kann sich in der Lunge absetzen <strong>und</strong> dort zu mechanischen <strong>und</strong> physikochemischen<br />

Reizungen mit Folgeschäden führen, weshalb permanent hohe Konzentrationen von Staubpartikeln nicht<br />

zuletzt auch im Interesse des Tierhaltenden vermieden werden sollten.<br />

Die schädigende Wirkung des Staubes wird dadurch verschärft, dass Schadgase (zum Beispiel<br />

Ammoniak), Mikroorganismen <strong>und</strong> von Bakterien stammende Giftstoffe (Endotoxine) an Staubpartikel<br />

geb<strong>und</strong>en in die Lunge transportiert werden können. Besonders hoch sind die Staubkonzentrationen in<br />

Geflügelmastställen, gefolgt von Schweinemastställen, Legehennenställen, Schweinezuchtställen <strong>und</strong><br />

Rindviehställen. Auch in einstreulosen Haltungssystemen können hohe Schwebstaubkonzentrationen<br />

auftreten.<br />

Maximal zulässige Staubkonzentration<br />

Zur Zeit existieren in der Schweiz keine gesetzlichen Bestimmungen zur maximalen Konzentration von<br />

Staub in Tierställen. In Schweden gilt für organische Staubpartikel (Gesamtstaub) in Tierställen ein<br />

Grenzwert von 10 mg/m 3 , in Dänemark beträgt er hingegen nur 3 mg/m 3<br />

.<br />

Messung der Staubkonzentration<br />

Zur Messung des Verlaufs der Schwebstaubkonzentration können zum Beispiel Streulichtphotometer oder<br />

TEOM-Messgeräte eingesetzt werden. TEOM-Messgeräte erfassen ohne regelmässige Kalibrierung<br />

kontinuierlich den Staubgehalt der Luft. Das Messverfahren beruht auf der Frequenzänderung eines<br />

Schwingstabes, die durch die Staubablagerung verursacht wird.<br />

Da die Schwebstaubkonzentration sowohl im Tagesverlauf als auch von Tag zu Tag Schwankungen<br />

aufweisen kann, ist mit quasikontinuierlichen Messungen über mindestens eine Woche eine<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />

durchschnittliche Konzentration pro 24 St<strong>und</strong>en zu ermitteln. Gemessen werden muss die einatembare<br />

Fraktion des Staubes (Partikelgrösse < 10 µm).<br />

Indikatoren für Mängel bei der Staubkonzentration<br />

Hohe Staubkonzentrationen lösen beim Menschen Husten <strong>und</strong> Niesen aus. Im einfallenden Licht können<br />

schwebende Staubpartikel erkannt werden. Bei hohen Staubkonzentrationen kann es in grossen Hallen<br />

schwierig sein, das Stallende klar wahrzunehmen. Ein weiterer Indikator für hohe Staubkonzentrationen in<br />

der Luft sind dicke Staubablagerungen auf den Einrichtungen im Stall. Beim Abschluss des Stallbesuchs<br />

sind auch die Schreibunterlage <strong>und</strong> die Kleider voll Staub.<br />

6. Beleuchtung<br />

Tageslicht ermöglicht nicht nur die visuelle Orientierung der Tiere im Raum, sondern erfüllt auch andere<br />

physiologisch wichtige Funktionen (UV-Strahlung, Tag-Nacht-Rhythmus, Stimulierung der<br />

Geschlechtsdrüsen). Das Sonnenlicht kann durch die Stallbeleuchtung nicht vollständig ersetzt werden.<br />

Eine zu geringe Strahlungsintensität wirkt sich negativ auf die Fruchtbarkeit aus. Der Hell-Dunkel-Wechsel<br />

<strong>und</strong> Schwankungen in der Helligkeit erhöhen das Reizangebot für die Tiere.<br />

Minimale Beleuchtungsstärke<br />

Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden (Art.<br />

33, Abs. 2 TSchV). Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen<br />

in Ruhe- <strong>und</strong> Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen andern,<br />

ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für <strong>Haus</strong>gefIügel richtet sich nach<br />

Artikel 67 (Art. 33, Abs. 3 TSchV). Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 St<strong>und</strong>en pro Tag<br />

ausgedehnt werden (Art. 33, Abs. 5 TSchV). Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase<br />

pro 24 St<strong>und</strong>en sind verboten (Art. 33, Abs. 6 TSchV).<br />

Mit der geforderten minimalen Beleuchtung soll den Tieren eine visuelle Orientierung im Raum ermöglicht<br />

werden. Die Mindestwerte gelten für jene Stallbereiche, in denen die Tiere vorwiegend aktiv sind <strong>und</strong><br />

sollen im Kopfbereich der Tiere erreicht werden. Sofern ein Stall in mehrere Buchten unterteilt ist, müssen<br />

sie in jeder Bucht erfüllt sein.<br />

Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit<br />

zumutbarem Aufwand an Kosten <strong>und</strong> Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen<br />

nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen (Art. 33, Abs. 4 TSchV). Es<br />

gibt keine Vorschriften, dass in solchen Fällen die Beleuchtung mit Kunstlicht über eine Zeitschaltuhr<br />

gesteuert sein muss. Im Einzelfall kann es jedoch angebracht sein, eine solche Steuerung zu fordern,<br />

sofern nicht gewährleistet ist, dass der Tierhaltende das Kunstlicht von Hand bedarfsgerecht ein- <strong>und</strong><br />

ausschaltet.<br />

Die Verwendung von UVC-Lampen (Ultraviolett) zur Desinfektion der Stalluft bildet keinen Ersatz für das<br />

Tageslicht, da das Spektrum der Wellenlängen von UVC-Lampen nicht dem Spektrum des Tageslichts<br />

entspricht, bei dem eine visuelle Orientierung möglich ist. Es ist darauf zu achten, dass der Abstand<br />

zwischen Lampe (unterster Teil) <strong>und</strong> Tieren (Rücken bzw. Kopf) mindestens 1,2 m beträgt. Namentlich in<br />

niedrigen Ställen müssen die Tiere durch Blenden (Abschirmplatten unten an Lampen) vor direkter<br />

Bestrahlung auf zu kurze Distanz geschützt werden. Ferner sollen die Tiere nur einer indirekten<br />

Bestrahlung ausgesetzt werden, so dass sie nur von Streustrahlen getroffen werden. Die direkte<br />

Bestrahlung auf Auge <strong>und</strong> Haut bei Tier oder Mensch kann in Abhängigkeit individueller Empfindlichkeit<br />

sowie der Bestrahlungsdosis Entzündungen des Bindehautgewebes (Conjunctivitis) sowie<br />

Erythembildung (entzündliche Rötung der Haut) hervorrufen. Die Strahler sollen deshalb nicht in Betrieb<br />

sein, wenn das Stallpersonal den Stall betritt (Sicherheitsschaltung als Tür-Kontaktschalter). Der Abstand<br />

zwischen den UVC-Strahlern hängt von der jeweiligen Strahlerleistung <strong>und</strong> damit der Strahlungsintensität<br />

ab, die zwischen den angebotenen Fabrikaten unterschiedlich ist.<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />

Messung der Beleuchtung<br />

Eine Beleuchtungsstärke von 15 Lux bedeutet für den Menschen eine visuelle Orientierungsmöglichkeit,<br />

aber nur knapp genügend Licht, um längere Zeit lesen oder schreiben zu können.<br />

Die Messung der Beleuchtungsstärke soll im Kopfbereich der Tiere mit einem farbkorrigierten,<br />

kosinusgerechten Luxmeter erfolgen. Um den gesamten auf das Tier einwirkenden Lichteinfall zu<br />

ermitteln, ist die sogenannte Sechs-Ebenen-Messung anzuwenden. Das bedeutet, dass das Fotoelement<br />

in Tierkopfhöhe nach oben <strong>und</strong> nach unten sowie in alle vier Himmelsrichtungen gehalten wird. Aus den<br />

sechs Einzelwerten ist der Durchschnittswert zu bilden.<br />

Indikatoren für Mängel bei der Beleuchtung<br />

Die Beleuchtungsintensität muss im Aufenthaltsbereich der Tiere <strong>und</strong> auf Tierhöhe beurteilt werden. Bei<br />

unzureichender Intensität ist es dort schwierig, über längere Zeit zu lesen oder zu schreiben. Eine<br />

eingehende Beurteilung der Beleuchtungsintensität ist insbesondere angezeigt, wenn die für Tageslicht<br />

durchlässige Gesamtfläche in Wänden oder Decke weniger als einem Zwanzigstel der Bodenfläche<br />

entspricht, wenn die Fensterflächen bei tiefen Ställen nur einseitig angeordnet sind oder wenn die<br />

Fensterflächen verschmutzt oder mit Gegenständen verstellt sind.<br />

Literatur<br />

- Bianca W., 1976. The significance of meteorology in animal production. International Journal of Biometeorology<br />

20, 139-156.<br />

- Bianca W., 1979. Nutztier <strong>und</strong> Klima. Der Tierzüchter 31, 188-192.<br />

- Blendl H.M., 1985. UV-Strahler in der Schweinehaltung, Handbuch Schweine 3, Kap. 23, 199-206.<br />

- BUL, 1995a. Baudokumentation. BUL, Schöftland.<br />

- BUL, 1995b. Gasgefahren in der Landwirtschaft. BUL, Schöftland.<br />

- Clarke A.F., 1993. Stable dust – threshold limiting values, exposures variables and host risk factors.<br />

Equine Vet. J. 25, 172-174.<br />

- Danuser B., Weber C., Künzli N., Schindler C. <strong>und</strong> Nowak D., 2001. Respiratory symptoms in Swiss<br />

farmers: an epidemiological study of risk factors. Am. J. Ind. Med. 39, 410-418.<br />

- Driemer J. <strong>und</strong> Van den Weghe H., 1997. Der Einsatz eines gravimetrischen Messgerätes zur kontinuierlichen<br />

Bestimmung der Schwebstaubkonzentrationen in Stallungen. Tagung: Bau, Technik <strong>und</strong> Umwelt<br />

in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, 11.-12. März 1997, D-Kiel.<br />

- Jakobsson C., 1999. Ammonia emissions – current legislation affecting the agricultural sector in<br />

Sweden. In: Kunisch M. <strong>und</strong> Eckel H. (Hrsg.) Regulation of animal production in Europe. KTBL-<br />

Arbeitspapier 270, 208-213.<br />

- Janeczek W., Hibner A. <strong>und</strong> Lukaszewski Z., 1985. Einfluss der Beleuchtungsstärke im Kuhstall auf<br />

einige Parameter der Kühefertilität. Proceedings of International Congress on Animal Hygiene, D-<br />

Hannover 1985, 429-433.<br />

- Kunz P. <strong>und</strong> Montandon G., 1985. Vergleichende Untersuchungen zur Haltung von Kälbern im Warm<strong>und</strong><br />

Kaltstall während der ersten 100 Lebenstage. FAT-Schriftenreihe Nr. 26, FAT, Tänikon.<br />

- Mayer C., 1999. Stallklimatische, ethologische <strong>und</strong> klinische Untersuchungen zur Tiergerechtheit unterschiedlicher<br />

Haltungssysteme in der Schweinemast. FAT-Schriftenreihe Nr. 50, FAT, Tänikon.<br />

- Nosal D. <strong>und</strong> Steiner T., 1986. Flüssigmistsysteme: Funktion <strong>und</strong> Schadgasentwicklung, FAT-Berichte<br />

Nr. 292, FAT, Tänikon.<br />

- Nosal D., 1997. Schadgase in Milchvieh-Laufställen: Vorkommen von Schwefelwasserstoff (H2S) bei<br />

der Güllenlagerung unter Spaltenböden in offenen Ställen <strong>und</strong> Laufhöfen, FAT-Berichte Nr. 500, FAT,<br />

Tänikon.<br />

- Schweizerische Stallklimakommission, 1983. Schweizerische Stallklimanorm. Institut für<br />

-<br />

Nutztierwissenschaften, ETH Zürich. 41 S.<br />

Scientific Veterinary Committee, 1997. The welfare of intensively kept pigs. European Commission,<br />

Brussels. 187 S.<br />

10/11


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />

- Takai H. et al., 1998. Concentrations and emissions of airborne dust in livestock buildings in Northern<br />

Europe. Journal of Agricultural Engineering Research 70, 59-77.<br />

- Van Caenegem L. <strong>und</strong> Wechsler B., 2000. Stallklimawerte <strong>und</strong> ihre Messung. FAT-Schriftenreihe Nr.<br />

51, FAT, Tänikon.<br />

- Zeitler-Feicht M.H., 1993. Mindestanforderungen an die Beleuchtung <strong>und</strong> Stalluft in der Pferdehaltung<br />

unter Tierschutzgesichtspunkten. Tierärztl. Umschau 48, 311-317.<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen Tierschutzgesetz (TSchG),<br />

Tierschutzverordnung (TSchV) <strong>und</strong> Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierverordnung (Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV)<br />

Art. 11 TSchV Raumklima<br />

1<br />

In Räumen <strong>und</strong> Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.<br />

2<br />

Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage<br />

gesichert sein.<br />

Art. 33 TSchV Beleuchtung<br />

1<br />

<strong>Haus</strong>tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden<br />

2<br />

Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden.<br />

3<br />

Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- <strong>und</strong><br />

Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen andern, ausreichend hellen Standort<br />

aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für <strong>Haus</strong>geflügel richtet sich nach Art. 67.<br />

4<br />

Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit zumutbarem<br />

Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind<br />

zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen.<br />

5<br />

Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 St<strong>und</strong>en pro Tag ausgedehnt werden, ausgenommen bei Küken<br />

während der ersten drei Lebenstage, in denen die Lichtphase auf 24 St<strong>und</strong>en verlängert werden darf. Bei der<br />

Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden.<br />

6<br />

Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 St<strong>und</strong>en sind verboten.<br />

Art. 42 TSchV Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel <strong>und</strong> Yaks<br />

Bei Hitze müssen Wasserbüffeln <strong>und</strong> Yaks Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.<br />

Art. 21 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Abkühlung<br />

Ab 25°C Lufttemperatur müssen Wasserbüffel <strong>und</strong> Yaks jederzeit Zugang zu Schatten <strong>und</strong> Wasser haben <strong>und</strong> sich<br />

in einem Bad oder Suhle abkühlen können. Anstelle von Suhle oder Bad können die Tiere auch geduscht werden.<br />

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Fachinformation Tierschutz<br />

Nr. 6.6_(1)_d | September 2009<br />

Rechtsvorschriften zur Frühkastration<br />

von Stierkälbern durch die Tierhalterin oder<br />

den Tierhalter<br />

Stierkälber werden hauptsächlich kastriert, weil Jungstiere mit dem Erreichen der Geschlechtsreife<br />

Unruhe durch Aufreiten in eine Herde bringen <strong>und</strong> bei extensiver Haltung mit Mutterkühen<br />

unerwünschte Trächtigkeiten verursachen.<br />

Schmerzausschaltungspflicht<br />

Eine Kastration ist ein schmerzverursachender Eingriff, der nur nach vorgängiger Schmerzausschaltung<br />

vorgenommen werden darf (vgl. Art. 16 TSchG). Der Eingriff muss so schonend als<br />

möglich vorgenommen werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchG). Besondere Beachtung verdienen folgende<br />

Punkte: Der ruhige Umgang mit dem Tier hilft die Belastung durch Stress <strong>und</strong> Angst zu vermindern,<br />

welche beide die Schmerzwahrnehmung verstärken. Die fachgerecht durchgeführte Anästhesie<br />

(Schmerzausschaltung) schaltet die Schmerzen beim Eingriff <strong>und</strong> in der ersten Zeit danach<br />

weitgehend aus. Das hygienische Arbeiten <strong>und</strong> die sorgfältige Vornahme des Eingriffs vermindern<br />

entzündungsbedingte Schmerzen <strong>und</strong> Schäden durch minimalen Gewebeschaden.<br />

Jungtiere im eigenen Bestand<br />

Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter dürfen ihre Jungtiere bis zum Alter von maximal zwei Wochen selber<br />

unter Anästhesie kastrieren, wenn sie sich zuvor durch den Erwerb eines Sachk<strong>und</strong>enachweises in<br />

einem von den B<strong>und</strong>esämtern für Landwirtschaft <strong>und</strong> Veterinärwesen anerkannten Kurs fachk<strong>und</strong>ig<br />

gemacht haben (vgl. Art. 32 TSchV).<br />

Die Frühkastration bietet den Vorteil, dass die W<strong>und</strong>e kleiner ausfällt <strong>und</strong> daher schneller verheilt.<br />

Zudem sind die Tiere noch durch mütterliche Antikörper aus dem Kolostrum besser vor<br />

W<strong>und</strong>infektionen geschützt.<br />

TAM-Vereinbarung <strong>und</strong> Buchführungspflicht<br />

Die für die Schmerzausschaltung benötigten Anästhetika gehören zu den Tierarzneimitteln (TAM)<br />

<strong>und</strong> dürfen der Tierhalterin oder dem Tierhalter nur abgegeben werden, wenn zuvor eine TAM-<br />

Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Darin sind regelmässige Betriebsbesuche durch die<br />

Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt sowie der korrekte Umgang mit Tierarzneimitteln<br />

geregelt (vgl. Art. 42 HMG; Art. 10 Abs. 1-2 TAMV).<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.6_(1)_d | September 2009<br />

Anästhetika dürfen maximal für einen Bedarf von drei Monaten abgegeben werden (vgl. Art. 11 Abs.<br />

2 Bst. c TAMV). Über ihre Abgabe, Verwendung <strong>und</strong> den Vorrat muss Buch geführt werden (Art. 43<br />

HMG; vgl. Art. 26 Bst. a-b; Art. 28 TAMV).<br />

Sachk<strong>und</strong>enachweis in zwei Stufen mit praktischem Üben unter Aufsicht<br />

Der Sachk<strong>und</strong>enachweis zur schonenden <strong>und</strong> fachgerechten Kastration von Stierkälbern wird in zwei<br />

Stufen erbracht <strong>und</strong> beginnt mit einem anerkannten Theoriekurs. Das BVET führt eine Liste der<br />

anerkannten Kurse auf www.bvet.admin.ch > Tierschutz > Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung > schmerzhafte<br />

Eingriffe.<br />

Im Kurs werden die für den Eingriff benötigten Kenntnisse über anwendbares Recht, Anatomie,<br />

Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung <strong>und</strong> Chirurgie vermittelt. Nach Erhalt der<br />

Kursbestätigung müssen die Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter unter Aufsicht der Bestandestierärztin<br />

oder des Bestandestierarztes auf ihrem Betrieb üben, wie richtig mit Tierarzneimitteln umgegangen<br />

wird, wie sie ihre Kälber auf den Eingriff vorbereiten, worauf sie beim fachgerechten Kastrieren<br />

achten müssen <strong>und</strong> wie sie die Tiere danach überwachen <strong>und</strong> betreuen müssen (vgl. Art. 42-44<br />

AusbildungsV).<br />

Haben sie genügend Sicherheit erreicht, um alles selbstständig richtig durchzuführen, meldet die<br />

Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt die betreffenden Tierhalterinnen oder Tierhalter dem<br />

zuständigen kantonalen Veterinäramt zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Damit ist der<br />

Sachk<strong>und</strong>enachweis erlangt (vgl. Art. 32 Abs. 2 TSchV). Sie dürfen nun die benötigten<br />

Tierarzneimittel beziehen <strong>und</strong> den Eingriff selbstständig durchführen (vgl. Art. 8 Abs. 2 TAMV).<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen: Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV),<br />

Verordnung des EVD über die Ausbildung in der Tierhaltung <strong>und</strong> im Umgang mit Tieren<br />

(AusbildungsV); Heilmittelgesetz (HMG) <strong>und</strong> Verordnung über die Tierarzneimittel (TAMV)<br />

Art. 4 Abs. 2 TSchG Gr<strong>und</strong>sätze<br />

2<br />

Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder<br />

in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von<br />

Tieren ist verboten.<br />

Art. 16 TSchG Eingriffe an Tieren<br />

Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer<br />

fachk<strong>und</strong>igen Person vorgenommen werden. Der B<strong>und</strong>esrat bestimmt die Ausnahmen. Er bestimmt, welche<br />

Personen als fachk<strong>und</strong>ig gelten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über Tierversuche.<br />

Art. 32 TSchV Enthornung <strong>und</strong> Kastration durch Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter<br />

1<br />

Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen <strong>und</strong> eine Kastration<br />

von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres <strong>und</strong> nur im eigenen<br />

Bestand durchführen.<br />

2<br />

Die Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter müssen einen vom B<strong>und</strong>esamt für Landwirtschaft <strong>und</strong> vom BVET anerkannten<br />

Sachk<strong>und</strong>enachweis erbringen <strong>und</strong> die Eingriffe unter der Anleitung <strong>und</strong> Aufsicht der Bestandestierärztin oder des<br />

Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so<br />

meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur<br />

Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen <strong>und</strong><br />

Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.6_(1)_d | September 2009<br />

Art. 42 AusbildungsV Lernziel des Sachk<strong>und</strong>enachweises betreffend Kastration von Stierkälbern<br />

Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 32 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter Jungtiere<br />

schonend <strong>und</strong> fachgerecht kastriert oder enthornt.<br />

Art. 43 AusbildungsV Form <strong>und</strong> Umfang des Sachk<strong>und</strong>enachweises betreffend Kastration von Stierkälbern<br />

Die Ausbildung erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens drei St<strong>und</strong>en Dauer, gefolgt von praktischem<br />

Üben unter tierärztlicher Aufsicht auf dem eigenen Betrieb.<br />

Art. 44 AusbildungsV Inhalt des Sachk<strong>und</strong>enachweises betreffend Kastration von Stierkälbern<br />

1 Die Ausbildung vermittelt Gr<strong>und</strong>kenntnisse der Rechtsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Anatomie sowie vertiefte Kenntnisse in den<br />

Bereichen Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung <strong>und</strong> Chirurgie.<br />

2<br />

Das praktische Üben auf dem eigenen Betrieb muss Übungen betreffend Vorbereitung des Tieres auf den<br />

Eingriff, korrektes Dosieren <strong>und</strong> Verabreichen von Tierarzneimitteln sowie die korrekte Vornahme des Eingriffs <strong>und</strong><br />

die Überwachung des Tieres beinhalten.<br />

Art. 42 HMG Verschreibung <strong>und</strong> Abgabe<br />

1 Ein Arzneimittel darf für Tiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn die verschreibende Person das<br />

Tier oder den Tierbestand kennt.<br />

2<br />

Ist das Arzneimittel für Nutztiere bestimmt, so muss die verschreibende Person auch deren Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />

kennen.<br />

Art. 43 HMG Buchführungspflicht<br />

Wer Tierarzneimittel ein- oder ausführt, vertreibt, abgibt oder an Nutztiere verabreicht oder verabreichen lässt, ist<br />

verpflichtet, über den Ein- <strong>und</strong> Ausgang dieser Arzneimittel Buch zu führen <strong>und</strong> die Belege aufzubewahren.<br />

Art. 8 Abs. 2 TAMV Abgabeeinschränkung<br />

2 Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung oder der Kastration dürfen nur an Tierhalterinnen<br />

<strong>und</strong> Tierhalter abgegeben werden, die einen Sachk<strong>und</strong>enachweis nach Artikel 32 Absatz 2 der<br />

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 erbringen.<br />

Art. 10 Abs. 1-2 TAMV Beurteilung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes, TAM-Vereinbarung<br />

1 Tierärztinnen <strong>und</strong> Tierärzte müssen vor der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das<br />

Buch geführt werden muss (Art. 26), den Ges<strong>und</strong>heitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu<br />

behandelnden Nutztiergruppe persönlich beurteilen (Bestandesbesuch).<br />

2 Tierärztinnen, Tierärzte sowie Tierarztpraxen können mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine schriftliche<br />

Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche <strong>und</strong> den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-<br />

Vereinbarung) abschliessen. In diesem Fall können sie Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch<br />

verschreiben oder abgeben.<br />

Anhang I TAMV umschreibt im Detail die Voraussetzungen zu Art. 10, namentlich betreffend Beurteilungskriterien,<br />

Besuchsfrequenzen, Vertragsinhalt <strong>und</strong> –dauer sowie Aufbewahrungspflicht.<br />

Art. 11 Abs. 2 Bst. c TAMV Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel<br />

2 Besteht eine TAM-Vereinbarung, so darf die Tierärztin oder der Tierarzt für eine bezeichnete Indikation<br />

Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben:<br />

c. zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung in den ersten Wochen oder bei der Frühkastration:<br />

den Bedarf für maximal drei Monate;<br />

Art. 26 Bst. a-b TAMV Gegenstand der Buchführung<br />

Buch geführt werden muss über:<br />

a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;<br />

b. Tierarzneimittel, für die eine Absetzfrist eingehalten werden muss;<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.6_(1)_d | September 2009<br />

Art. 28 TAMV Buchführungspflicht der Nutztierhalterinnen <strong>und</strong> Nutztierhalter<br />

1<br />

Nutztierhalterinnen <strong>und</strong> Nutztierhalter sorgen dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel anwenden,<br />

folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal festhalten:<br />

a. das Datum der ersten <strong>und</strong> letzten Anwendung;<br />

b. die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie beispielsweise die Ohrmarke;<br />

c. die Indikation;<br />

d. den Handelsnamen des Tierarzneimittels;<br />

e. die Menge;<br />

f. die Absetzfristen;<br />

g. die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;<br />

h. den Namen der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder<br />

verabreicht hat.<br />

2<br />

Sie sind verpflichtet, zu jedem Eingang auf Vorrat <strong>und</strong> jeder Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln nach<br />

Artikel 26 folgende Angaben in übersichtlicher Form festzuhalten:<br />

a. das Datum;<br />

b. den Handelsnamen;<br />

c. die Menge in Konfektionseinheiten;<br />

d. die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.<br />

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Fachinformation Tierschutz<br />

Nr. 6.7_(1)_d | September 2009<br />

Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen<br />

Kälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter<br />

In Laufställen werden von vielen Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhaltern enthornte Kühe bevorzugt, weshalb<br />

Kälber grösstensteils routinemässig enthornt werden.<br />

Schmerzausschaltungspflicht<br />

Enthornen ist ein stark schmerzverursachender Eingriff, der nur nach vorgängiger Schmerzausschaltung<br />

vorgenommen werden darf (vgl. Art. 16 TSchG). Der Eingriff muss so schonend als<br />

möglich vorgenommen werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchG). Besondere Beachtung verdienen folgende<br />

Punkte: Der ruhige Umgang mit dem Tier hilft die Belastung durch Stress <strong>und</strong> Angst zu vermindern,<br />

welche beide die Schmerzwahrnehmung verstärken. Die fachgerecht durchgeführte Anästhesie<br />

(Schmerzausschaltung) schaltet die Schmerzen beim Eingriff weitgehend aus <strong>und</strong> lindert sie in der<br />

ersten Zeit danach. Die sorgfältige Vornahme des Eingriffs vermindert Schmerzen <strong>und</strong> Schäden<br />

durch unnötige Gewebeschädigung.<br />

Jungtiere im eigenen Bestand<br />

Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter dürfen ihre Kälber bis zum Alter von maximal drei Wochen selber unter<br />

Anästhesie enthornen, wenn sie sich zuvor durch den Erwerb eines Sachk<strong>und</strong>enachweises in einem<br />

von den B<strong>und</strong>esämtern für Landwirtschaft <strong>und</strong> Veterinärwesen anerkannten Kurs fachk<strong>und</strong>ig<br />

gemacht haben (vgl. Art. 32 TSchV).<br />

Das Enthornen in den ersten drei Lebenswochen bietet den Vorteil, dass die W<strong>und</strong>e kleiner ausfällt<br />

<strong>und</strong> daher schneller verheilt. Zudem sind die Tiere noch durch mütterliche Antikörper aus dem<br />

Kolostrum besser vor W<strong>und</strong>infektionen geschützt.<br />

TAM-Vereinbarung <strong>und</strong> Buchführungspflicht<br />

Die für die Schmerzausschaltung benötigten Anästhetika gehören zu den Tierarzneimitteln (TAM)<br />

<strong>und</strong> dürfen der Tierhalterin oder dem Tierhalter nur abgegeben werden, wenn zuvor eine TAM-<br />

Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Darin sind regelmässige Betriebsbesuche durch die<br />

Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt sowie der korrekte Umgang mit Tierarzneimitteln<br />

geregelt (vgl. Art. 42 HMG; Art. 10 Abs. 1-2 TAMV).<br />

Anästhetika dürfen maximal für einen Bedarf von drei Monaten abgegeben werden (vgl. Art. 11 Abs.<br />

2 Bst. c TAMV). Über ihre Abgabe, Verwendung <strong>und</strong> den Vorrat muss Buch geführt werden (Art. 43<br />

HMG; vgl. Art. 26 Bst. a-b; Art. 28 TAMV).<br />

1/4


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.7_(1)_d | September 2009<br />

Sachk<strong>und</strong>enachweis in zwei Stufen mit praktischem Üben unter Aufsicht<br />

Der Sachk<strong>und</strong>enachweis zum schonenden <strong>und</strong> fachgerechten Enthornen von Kälbern wird in zwei<br />

Stufen erbracht <strong>und</strong> beginnt mit einem anerkannten Theoriekurs. Das BVET führt eine Liste der<br />

anerkannten Kurse auf www.bvet.admin.ch > Tierschutz > Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung > schmerzhafte<br />

Eingriffe.<br />

Im Kurs werden die für den Eingriff benötigten Kenntnisse über anwendbares Recht, Anatomie,<br />

Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung <strong>und</strong> Chirurgie vermittelt. Nach Erhalt der<br />

Kursbestätigung müssen die Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter unter Aufsicht der Bestandestierärztin<br />

oder des Bestandestierarztes auf ihrem Betrieb üben, wie richtig mit Tierarzneimitteln umgegangen<br />

wird, wie sie ihre Kälber auf den Eingriff vorbereiten, worauf sie beim fachgerechten Enthornen<br />

achten <strong>und</strong> wie sie die Tiere danach überwachen <strong>und</strong> betreuen müssen (vgl. Art. 42-44<br />

AusbildungsV).<br />

Haben sie genügend Sicherheit erreicht, um alles selbstständig richtig durchzuführen, meldet die<br />

Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt die betreffenden Tierhalterinnen oder Tierhalter dem<br />

zuständigen kantonalen Veterinäramt zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Damit ist der<br />

Sachk<strong>und</strong>enachweis erlangt (vgl. Art. 32 Abs. 2 TSchV). Sie dürfen nun die benötigten<br />

Tierarzneimittel beziehen <strong>und</strong> den Eingriff selbstständig durchführen (vgl. Art. 8 Abs. 2 TAMV).<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen: Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV),<br />

Verordnung des EVD über die Ausbildung in der Tierhaltung <strong>und</strong> im Umgang mit Tieren<br />

(AusbildungsV); Heilmittelgesetz (HMG) <strong>und</strong> Verordnung über die Tierarzneimittel (TAMV)<br />

Art. 4 Abs. 2 TSchG Gr<strong>und</strong>sätze<br />

2<br />

Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder<br />

in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von<br />

Tieren ist verboten.<br />

Art. 16 TSchG Eingriffe an Tieren<br />

Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer<br />

fachk<strong>und</strong>igen Person vorgenommen werden. Der B<strong>und</strong>esrat bestimmt die Ausnahmen. Er bestimmt, welche<br />

Personen als fachk<strong>und</strong>ig gelten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über Tierversuche.<br />

Art. 32 TSchV Enthornung <strong>und</strong> Kastration durch Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter<br />

1<br />

Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen <strong>und</strong> eine Kastration<br />

von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres <strong>und</strong> nur im eigenen<br />

Bestand durchführen.<br />

2<br />

Die Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter müssen einen vom B<strong>und</strong>esamt für Landwirtschaft <strong>und</strong> vom BVET anerkannten<br />

Sachk<strong>und</strong>enachweis erbringen <strong>und</strong> die Eingriffe unter der Anleitung <strong>und</strong> Aufsicht der Bestandestierärztin oder des<br />

Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so<br />

meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur<br />

Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen <strong>und</strong><br />

Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.<br />

Art. 42 AusbildungsV Lernziel des Sachk<strong>und</strong>enachweises betreffend Enthornen von Kälbern<br />

Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 32 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter Jungtiere<br />

schonend <strong>und</strong> fachgerecht kastriert oder enthornt.<br />

2/4


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.7_(1)_d | September 2009<br />

Art. 43 AusbildungsV Form <strong>und</strong> Umfang des Sachk<strong>und</strong>enachweises betreffend Enthornen von Kälbern<br />

Die Ausbildung erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens drei St<strong>und</strong>en Dauer, gefolgt von praktischem<br />

Üben unter tierärztlicher Aufsicht auf dem eigenen Betrieb.<br />

Art. 44 AusbildungsV Inhalt des Sachk<strong>und</strong>enachweises betreffend Enthornen von Kälbern<br />

1 Die Ausbildung vermittelt Gr<strong>und</strong>kenntnisse der Rechtsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Anatomie sowie vertiefte Kenntnisse in den<br />

Bereichen Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung <strong>und</strong> Chirurgie.<br />

2<br />

Das praktische Üben auf dem eigenen Betrieb muss Übungen betreffend Vorbereitung des Tieres auf den<br />

Eingriff, korrektes Dosieren <strong>und</strong> Verabreichen von Tierarzneimitteln sowie die korrekte Vornahme des Eingriffs <strong>und</strong><br />

die Überwachung des Tieres beinhalten.<br />

Art. 42 HMG Verschreibung <strong>und</strong> Abgabe<br />

1 Ein Arzneimittel darf für Tiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn die verschreibende Person das<br />

Tier oder den Tierbestand kennt.<br />

2<br />

Ist das Arzneimittel für Nutztiere bestimmt, so muss die verschreibende Person auch deren Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />

kennen.<br />

Art. 43 HMG Buchführungspflicht<br />

Wer Tierarzneimittel ein- oder ausführt, vertreibt, abgibt oder an Nutztiere verabreicht oder verabreichen lässt, ist<br />

verpflichtet, über den Ein- <strong>und</strong> Ausgang dieser Arzneimittel Buch zu führen <strong>und</strong> die Belege aufzubewahren<br />

Art. 8 Abs. 2 TAMV Abgabeeinschränkung<br />

2 Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung oder der Kastration dürfen nur an Tierhalterinnen<br />

<strong>und</strong> Tierhalter abgegeben werden, die einen Sachk<strong>und</strong>enachweis nach Artikel 32 Absatz 2 der<br />

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 erbringen.<br />

Art. 10 Abs. 1-2 TAMV Beurteilung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes, TAM-Vereinbarung<br />

1 Tierärztinnen <strong>und</strong> Tierärzte müssen vor der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das<br />

Buch geführt werden muss (Art. 26), den Ges<strong>und</strong>heitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu<br />

behandelnden Nutztiergruppe persönlich beurteilen (Bestandesbesuch).<br />

2 Tierärztinnen, Tierärzte sowie Tierarztpraxen können mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine schriftliche<br />

Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche <strong>und</strong> den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-<br />

Vereinbarung) abschliessen. In diesem Fall können sie Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch<br />

verschreiben oder abgeben.<br />

Anhang I TAMV umschreibt im Detail die Voraussetzungen zu Art. 10, namentlich betreffend Beurteilungskriterien,<br />

Besuchsfrequenzen, Vertragsinhalt <strong>und</strong> –dauer sowie Aufbewahrungspflicht.<br />

Art. 11 Abs. 2 Bst. c TAMV Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel<br />

2 Besteht eine TAM-Vereinbarung, so darf die Tierärztin oder der Tierarzt für eine bezeichnete Indikation<br />

Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben:<br />

c. zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung in den ersten Wochen oder bei der Frühkastration:<br />

den Bedarf für maximal drei Monate;<br />

Art. 26 Bst. a-b TAMV Gegenstand der Buchführung<br />

Buch geführt werden muss über:<br />

a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;<br />

b. Tierarzneimittel, für die eine Absetzfrist eingehalten werden muss;<br />

3/4


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.7_(1)_d | September 2009<br />

Art. 28 TAMV Buchführungspflicht der Nutztierhalterinnen <strong>und</strong> Nutztierhalter<br />

1<br />

Nutztierhalterinnen <strong>und</strong> Nutztierhalter sorgen dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel anwenden,<br />

folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal festhalten:<br />

a. das Datum der ersten <strong>und</strong> letzten Anwendung;<br />

b. die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie beispielsweise die Ohrmarke;<br />

c. die Indikation;<br />

d. den Handelsnamen des Tierarzneimittels;<br />

e. die Menge;<br />

f. die Absetzfristen;<br />

g. die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;<br />

h. den Namen der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder<br />

verabreicht hat.<br />

2<br />

Sie sind verpflichtet, zu jedem Eingang auf Vorrat <strong>und</strong> jeder Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln nach<br />

Artikel 26 folgende Angaben in übersichtlicher Form festzuhalten:<br />

a. das Datum;<br />

b. den Handelsnamen;<br />

c. die Menge in Konfektionseinheiten;<br />

d. die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.<br />

4/4


Fachinformation Tierschutz<br />

Nr. 6.8_(1)_d | 28. September 2009<br />

Auch Kälber brauchen Wasser<br />

Milch ist für Kälber in erster Linie Nahrung. Mit der Milchaufnahme wird der Nährstoffbedarf der<br />

Kälber gedeckt. Um ihren Durst zu stillen resp. ihren Flüssigkeitsbedarf zu decken, sind Kälber von<br />

Anfang an auf Wasser angewiesen. Darum verlangt die Tierschutzverordnung, dass Kälber, die in<br />

Ställen oder Hütten gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen (Art. 37, Abs. 1)*.<br />

Dies gilt sowohl für Aufzucht- wie für Mastkälber. Werden Kälber zum Beispiel in der<br />

Mutterkuhhaltung auf der Weide gehalten, so müssen sie mindestens zweimal täglich Zugang zu<br />

Wasser haben (Art. 37, Abs. 2).<br />

Der freie Zugang zu Wasser ermöglicht es den Kälbern, ihren Durst auch zwischen den<br />

Milchmahlzeiten zu löschen. Dies wird mit zunehmendem Alter immer wichtiger, weil der<br />

Flüssigkeitsbedarf je länger je weniger über die Tagesmilchmenge gedeckt wird. Besonders wichtig<br />

ist der Zugang zu Wasser bei hohen Temperaturen.<br />

Dank Wasser gesündere Kälber <strong>und</strong> bessere Zunahmen<br />

Wasser spielt auch bei der Entwicklung des Pansens eine wichtige Rolle. Wasser stimuliert die<br />

Aufnahme von Festfutter (Kälberstarter, Heu) <strong>und</strong> ist für die Entwicklung der Pansenflora<br />

unabdingbar. Die Entwicklung des Pansens wird so gefördert <strong>und</strong> die Kälber zeigen bessere<br />

Zunahmen. Kälber, die jederzeit Wasser aufnehmen können, haben zudem weniger Durchfall.<br />

Erkranken Kälber dennoch an Durchfall, so hilft ihnen die Wasseraufnahme, massive<br />

Stoffwechselentgleisungen durch Flüssigkeits- <strong>und</strong> Pufferverluste zu vermeiden <strong>und</strong> so die Krankheit<br />

besser zu überstehen.<br />

Mastkälber profitieren ebenso vom freien Zugang zu frischem Wasser. Ihr Ges<strong>und</strong>heitszustand ist<br />

stabiler, ohne dass sich die Wasseraufnahme negativ auf den Schlachtkörper auswirkt. Weder die<br />

Kotkonsistenz noch die Sauberkeit der Tiere wird durch den freien Zugang zu Wasser beeinträchtigt.<br />

Ganz besonders wichtig ist der freie Zugang zu Trinkwasser bei der Kälbermast mit<br />

Milchnebenprodukten.<br />

Wasser aus Eimer oder Selbsttränkebecken<br />

Wasser soll direkt in den Pansen gelangen. Dies ist der Fall, wenn Kälber Wasser von oben aus<br />

einem Eimer oder aus einem Selbsttränkebecken aufnehmen können. Es ist also nicht sinnvoll,<br />

Wasser über einen Nuggi anzubieten. Im Gegensatz dazu soll Milch saugend (über einen Nuggi)<br />

aufgenommen werden, damit sie via Schl<strong>und</strong>rinnenreflex in den Labmagen gelangt.<br />

Trinkwasser für Kälber muss sauber <strong>und</strong> der Zugang gewährleistet sein. Das bedeutet, dass<br />

Wassereimer <strong>und</strong> Selbsttränkebecken regelmässig gereinigt, Selbsttränkebecken zudem<br />

regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden müssen. Bei Kälbern in Offenställen <strong>und</strong><br />

Iglus muss die Wasserversorgung auch bei tiefen Temperaturen sichergestellt sein.<br />

* Für am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen gilt dies spätestens ab 1. September 2013<br />

1/2


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.8_(1)_d | 28. September 2009<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Tierschutzverordnung (TSchV)<br />

Art. 37 TSchV Fütterung<br />

1<br />

Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.<br />

2<br />

Übrige <strong>Rinder</strong> müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet<br />

nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere<br />

gedeckt wird.<br />

2/2


Fachinformation Tierschutz<br />

Nr. 6.9_(1)_d | September 2009<br />

Auslauf für angeb<strong>und</strong>en gehaltene <strong>Rinder</strong><br />

Regelmässiger Auslauf hält <strong>Rinder</strong> ges<strong>und</strong> <strong>und</strong> damit leistungsfähig. Der Gesetzgeber hat darum<br />

eine Mindestanzahl von Tagen festgelegt, an welchen <strong>Rinder</strong>n in Anbindehaltung Auslauf zu<br />

gewähren ist: mindestens an 60 Tagen während der Vegetationsperiode <strong>und</strong> mindestens an 30<br />

Tagen während der Winterfütterungsperiode (Art. 40, Abs. 1 TSchV)*.<br />

Vorteile<br />

Der regelmässige Auslauf von angeb<strong>und</strong>en gehaltenen <strong>Rinder</strong>n ist aufwändig, aber dieser Aufwand<br />

lohnt sich: Bewegung, Licht <strong>und</strong> Luft regen den Stoffwechsel an <strong>und</strong> fördern damit Ges<strong>und</strong>heit,<br />

Kondition <strong>und</strong> Fruchtbarkeit der Tiere. Auslauf im Laufhof oder auf der Weide ermöglicht es den<br />

Tieren, wichtige soziale Verhaltensweisen auszuleben <strong>und</strong> so die Rangordnung aufrecht zu erhalten.<br />

Was den angeb<strong>und</strong>enen Tieren am Standplatz nur minimal möglich ist, können sie im Auslauf<br />

uneingeschränkt: sich pflegen. Regelmässiger Auslauf auf eine Weide hat zudem eine positive<br />

Wirkung auf die Ges<strong>und</strong>heit der Sprunggelenke, wie das Zentrum für tiergerechte Haltung in Tänikon<br />

nachweisen konnte.<br />

Ein weiterer Vorteil: im Auslauf kann der Zustand der Tiere besonders gut beurteilt werden. So ist<br />

zum Beispiel die Brunst leichter zu erkennen, aber auch Klauen- oder Gliedmassenprobleme sind<br />

während der Bewegung meist gut sichtbar.<br />

Regelmässigkeit minimiert Unfallgefahr<br />

Damit diese Vorteile zum Tragen kommen, muss der Auslauf reibungslos <strong>und</strong> ohne Verletzungen für<br />

die Tiere ablaufen. Praxiserfahrungen zeigen, dass durch die Gewöhnung der Tiere das Freilassen<br />

<strong>und</strong> Anbinden wesentlich erleichtert wird. Dies bedeutet weniger Stress <strong>und</strong> minimiert die<br />

Unfallgefahr für Mensch <strong>und</strong> Tier. Um eine Gewöhnung zu erreichen <strong>und</strong> aufrecht zu halten, ist es<br />

vorteilhaft, wenn die Tiere mindestens zweimal pro Woche raus können.<br />

Winterauslauf<br />

Für den Winterauslauf hat die Qualität des Bodens besondere Bedeutung. Unbefestigte Flächen wie<br />

Schnitzelausläufe oder Weiden sind in der Schweiz vielerorts problematisch: Häufige Niederschläge<br />

verwandeln solche Flächen in für Tiere ungeeigneten Morast. Deshalb sind befestigte Flächen wie<br />

der Hofplatz, die Fläche auf der Güllegrube oder ein eigens erstellter Laufhof besser geeignet. Es ist<br />

dabei besonders auf einen trittsicheren Boden zu achten. Nur dann können die Tiere ihr natürliches<br />

Verhalten ohne Verletzungsrisiko ausleben. Vereiste Laufhofflächen können mit Einstreuen von<br />

Sand oder Sägemehl trittsicherer gemacht werden.<br />

* Für am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, die über eine Ausnahmebewilligung<br />

bezüglich Auslauf während der Winterfütterungsperiode verfügen, gilt dies spätestens ab 1.<br />

September 2013.<br />

1/2


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.9_(1)_d | September 2009<br />

Auslauf für alle <strong>Rinder</strong><br />

Gemäss Definition der Tierschutzverordnung gehören zu den <strong>Rinder</strong>n nicht nur die domestizierten<br />

Tiere der <strong>Rinder</strong>gattung, sondern auch Wasserbüffel <strong>und</strong> Yaks. Während Yaks nicht angeb<strong>und</strong>en<br />

gehalten werden dürfen, muss den angeb<strong>und</strong>en gehaltenen Wasserbüffeln <strong>und</strong> den Tieren der<br />

<strong>Rinder</strong>gattung regelmässig Auslauf gewährt werden. Zu den Letzteren zählen nicht nur die Kühe,<br />

auch das Jungvieh, das Mastvieh <strong>und</strong> die Zuchtstiere gehören dazu. Für angeb<strong>und</strong>en gehaltene<br />

Zuchtstiere kann der Auslauf ebenfalls auf einen Laufhof oder eine Weide erfolgen. Anstelle des<br />

Auslaufs können Zuchtstiere im Freien auch geführt werden, wobei geführtes Bewegen in<br />

Zusammenhang mit dem Deckakt nicht als Auslauf gilt (Art. 13, Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV).<br />

Nachweis des Auslaufs<br />

Angeb<strong>und</strong>en gehaltene <strong>Rinder</strong> dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben <strong>und</strong> der Auslauf<br />

muss in einem Auslaufjournal eingetragen werden (Art. 40, Abs. 1 TSchV). Um nachzuweisen, dass<br />

die Tiere den vorgeschriebenen Auslauf erhalten haben, ist dieser spätestens nach drei Tagen im<br />

Auslaufjournal einzutragen (Art. 8, Abs. 1 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV). Erhalten die Tiere gruppenweise<br />

Auslauf, weil entweder die Fläche des Laufhofs zu klein ist oder weil verschiedene Kategorien<br />

getrennt in den Auslauf gelassen werden, so kann der Auslauf pro Gruppe eingetragen werden (Art.<br />

8, Abs. 2 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV). Wird einem Tier oder einer Gruppe während einer gewissen<br />

Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt, so muss im Auslaufjournal nur am ersten <strong>und</strong> letzten Tag<br />

dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht werden (Art. 8, Abs. 3 Nutz- <strong>und</strong><br />

<strong>Haus</strong>tierV). Das Führen eines Auslaufjournals <strong>und</strong> damit das Nachweisen des Auslaufs ist demnach<br />

nicht mehr nur für Teilnehmende am RAUS-Programm verbindlich, sondern für alle Tierhaltenden,<br />

die ihre <strong>Rinder</strong> angeb<strong>und</strong>en halten.<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Tierschutzverordnung (TSchV) <strong>und</strong> Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierverordnung (Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV)<br />

Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung<br />

4<br />

Tiere dürfen nicht dauernd angeb<strong>und</strong>en gehalten werden.<br />

Art. 40 TSchV Anbindehaltung<br />

1<br />

<strong>Rinder</strong>, die angeb<strong>und</strong>en gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der<br />

Vegetationsperiode <strong>und</strong> an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens<br />

zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.<br />

Art. 8 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Auslaufjournal<br />

1<br />

Der Auslauf für angeb<strong>und</strong>en gehaltene <strong>Rinder</strong> <strong>und</strong> Ziegen sowie für Pferde ist spätestens nach drei Tagen im<br />

Journal einzutragen.<br />

2<br />

Erfolgt der Auslauf in Gruppen, so kann der Auslauf pro Gruppe eingetragen werden.<br />

3<br />

Wird einem Tier oder einer Tiergruppe während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt, so muss im<br />

Auslaufjournal nur am ersten <strong>und</strong> letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht werden.<br />

Art. 13 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Auslauf für angeb<strong>und</strong>en gehaltene Zuchtstiere<br />

1<br />

Auslauf für Zuchtstiere kann auf einem Laufhof oder einer Weide erfolgen. Anstelle des Auslaufs können<br />

Zuchtstiere auch im Freien geführt werden.<br />

2<br />

Geführtes Bewegen in Zusammenhang mit dem Deckakt gilt nicht als Auslauf.<br />

2/2


Fachinformation Tierschutz<br />

Nr. 6.10_(1)_d | September 2009<br />

Abmessungen für kleine <strong>und</strong> grosse Kühe <strong>und</strong><br />

hochträchtige Erstkalbende (lichte Weiten)<br />

Die Mindestabmessungen für <strong>Rinder</strong> gemäss Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 1. September<br />

2008 (SR 455.1; TSchV) gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120 cm - 150 cm. Für grössere<br />

Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen<br />

reduziert werden.<br />

Bemerkungen:<br />

Die Abmessungen der nachfolgenden Tabelle gelten für ab 1. September 2008 neu eingerichtete<br />

Ställe.<br />

Die fettgedruckten Werte sind Mindestabmessungen gemäss Tierschutzverordnung oder Verordnung<br />

des BVET über die Haltung von Nutztieren <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tieren.<br />

Kühe <strong>und</strong> hochträchtige Erstklabende 1)<br />

Widerristhöhe in cm<br />

120 – 130 130 – 140 140 – 150<br />

Anbindehaltung<br />

Standplatzbreite<br />

Standplatzlänge<br />

cm 100 110 120<br />

Kurzstand 2) cm 160 185 195<br />

Mittellangstand<br />

Laufstallhaltung<br />

cm 180 200 240<br />

Fressplatzbreite cm 65 72 78<br />

Fressplatztiefe cm 290 320 330<br />

Laufgangbreite cm 220 240 260<br />

Warteplatz m 2 1,6 1,8 2,0<br />

Liegeboxenbreite cm 110 120 125<br />

Liegeboxenlänge wandständig cm 230 240 260<br />

55/165/10 3) 45/185/10 60/190/10<br />

gegenständig cm 200 220 235<br />

25/165/10 25/185/10 35/190/10<br />

Liegefläche mit Einstreu m 2 4,0 4,5 5,0<br />

Anmerkungen:<br />

1) Als hochträchtig gelten Kühe <strong>und</strong> Erstkalbende in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.<br />

2) Beim Kurzstand muss der Raum über der Krippe den Tieren zum Abliegen, Aufstehen,<br />

Ruhen <strong>und</strong> Fressen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Gestaltung der Krippe muss arttypische<br />

Bewegungsabläufe <strong>und</strong> eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen.<br />

3) Die Masse bedeuten: 55 cm Kopfraum, 165 cm Liegebereich, 10 cm Kotkante.<br />

1/3


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.10_(1)_d | September 2009<br />

Abmessungen für Tiere mit einer Widerristhöhe von mehr als 150 cm:<br />

Für Tiere mit einer Widerristhöhe von mehr als 150 cm werden folgende Masse empfohlen:<br />

Anbindestall: Standplatzbreite 125 cm, Standplatzlänge im Kurzstand 205 cm<br />

Laufstall: Fressplatzbreite 80 cm, Fressplatztiefe 340 cm, Laufgangbreite 270 cm, Warteplatz 2.2<br />

m 2 , Liegeboxenbreite 130 cm, Liegeboxenlänge wandständig 270 cm (65/195/10),<br />

2<br />

Liegeboxenlänge gegenständig 245 cm (40/195/10), Liegefläche mit Einstreu 5.0 m<br />

Die Verwendung dieser Masse empfiehlt sich im Laufstall nur, wenn die durchschnittliche<br />

Widerristhöhe der 25% grössten Kühe einer Herde die Höhe von 150 cm überschreitet oder aufgr<strong>und</strong><br />

des Zuchtziels des Tierhaltenden voraussichtlich überschreiten wird.<br />

Abmessungen für Tiere mit einer Widerristhöhe von weniger als 110 cm:<br />

Für die Tiere der Rasse „Dexter“ <strong>und</strong> ähnlich kleiner Rassen mit einer Widerristhöhe von max.<br />

110 cm gelten die gleichen Anforderungen wie für <strong>Rinder</strong> bis 400 kg Körpergewicht.<br />

Für die meisten der in der Schweiz gehaltenen kleinen <strong>und</strong> robusten Rindviehrassen (z. B.: Eringer,<br />

Evolèner Rind, Rätisches Grauvieh, Hinterwälder, Jersey, Galloway, Schottisches Hochlandrind,<br />

Yak) gelten die in der Tabelle aufgeführten Mindestanforderungen für Tiere mit einer Widerristhöhe<br />

von 120 – 130 cm.<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierverordnung<br />

(<strong>Haus</strong>tierV)<br />

Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung<br />

1<br />

Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen <strong>und</strong> ihr Verhalten nicht gestört werden <strong>und</strong> ihre<br />

Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.<br />

2<br />

Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- <strong>und</strong> Harnplätzen, Ruhe- <strong>und</strong><br />

Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen <strong>und</strong> Klimabereichen<br />

versehen sein.<br />

Art. 8 TSchV Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen<br />

1<br />

Standplätze, Boxen <strong>und</strong> Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen<br />

<strong>und</strong> die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen <strong>und</strong> aufstehen können.<br />

Art. 10 TSchV Mindestanforderungen<br />

1<br />

Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 entsprechen.<br />

2<br />

Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner<br />

Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für<br />

Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze <strong>und</strong> Fressplatzbereiche die in Anhang 1<br />

genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.<br />

3<br />

Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den<br />

Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden<br />

Aufwand <strong>und</strong> das Wohlergehen der Tiere.<br />

2/3


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.10_(1)_d | September 2009<br />

Art. 41 TSchV Laufställe<br />

1 In Laufställen für <strong>Rinder</strong> müssen die Laufgänge so angelegt <strong>und</strong> so breit sein, dass die Tiere einander<br />

ausweichen können.<br />

2<br />

In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind.<br />

Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein.<br />

Art. 16 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Liegeboxen<br />

1 In Abhängigkeit von der nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffern 322 <strong>und</strong> 323 TSchV vorgegebenen Gesamtlänge der<br />

Liegeboxen muss in neu eingerichteten Ställen die Liegefläche zwischen Kotkante <strong>und</strong> Bugkante die in Anhang 3<br />

genannte Mindestlänge aufweisen.<br />

2 Die Bodenfreiheit zwischen der Liegefläche <strong>und</strong> dem Trennbügel muss für <strong>Rinder</strong> mit mehr als 400 kg<br />

Körpergewicht mindestens 40 cm betragen.<br />

3 Kotkante <strong>und</strong> Bugkante sind tierseitig abzur<strong>und</strong>en oder abzuschrägen. Kotkante, Bugkante <strong>und</strong> Bodenniveau des<br />

Kopfraumes dürfen die Liegefläche um nicht mehr als 10 cm überragen.<br />

4 Gegenständige Boxen müssen bei der Verwendung von starren Nackenrohren durch ein Frontrohr oder eine<br />

ähnliche Einrichtung voneinander getrennt sein. Diese Abtrennung muss sich in der Mitte zwischen den<br />

gegenüberliegenden Boxen befinden.<br />

5 Stützen im Liegeboxenbereich dürfen die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören.<br />

6<br />

Die vordere Abstützung der Liegeboxen-Trennbügel muss bei wandständigen Boxen entweder ganz an der Wand<br />

oder aber mindestens 45 cm davon entfernt angebracht sein.<br />

1<br />

Art. 17 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Laufgänge<br />

Quergänge im Laufstall müssen folgende Breite aufweisen:<br />

a. als Passage ohne Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere: zwischen 80 cm <strong>und</strong> 120 cm;<br />

b. b. als Passage mit Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere: mindestens 180 cm.<br />

2 Quergänge mit einer Breite von 80 cm bis 120 cm dürfen in neu eingerichteten Ställen maximal 6 m lang sein.<br />

3<br />

Werden Tränken, Lecksteine oder Kratzbürsten in Quergängen platziert, so müssen diese in neu eingerichteten<br />

Ställen mindestens 240 cm breit sein.<br />

3/3


Fachinformation Tierschutz<br />

Nr. 6.11_(1)_d | September 2009<br />

Kälbern neben Tiefstreu auch harte Lauffläche<br />

anbieten<br />

In Gruppen gehaltene Kälber brauchen gemäss Tierschutzverordnung (Art. 39, Abs. 1) bis zu<br />

einem Alter von vier Monaten eine eingestreute <strong>und</strong> damit komfortable Liegefläche.<br />

TierhalterInnen beklagen gelegentlich, dass ihre Kälber dadurch zu lange Klauen kriegen. Das<br />

Zentrum für tiergerechte Haltung in Tänikon ist der Frage nachgegangen. Resultat: Die<br />

Einstreu verursacht keine gravierenden Klauenprobleme.<br />

In der Praxis stehen Kälbern oft nur Einflächen-Tiefstreubuchten zur Verfügung. Eine gut gepflegte<br />

Tiefstreu bietet den Kälbern einen optimalen Liegekomfort <strong>und</strong> die Vorschrift der Gesetzgebung ist<br />

damit erfüllt. Als Bewegungsfläche ist sie jedoch nicht ideal. Sie ist zu wenig hart für den<br />

Klauenabrieb. Ob Einflächen-Tiefstreubuchten Klauen <strong>und</strong> Gliedmassen schaden können, hat das<br />

Zentrum für tiergerechte Haltung in Tänikon 2004 in einer Erhebung auf 14 Betrieben untersucht.<br />

Tatsächlich wies ein grosser Teil der untersuchten Kälber relativ lange <strong>und</strong> flache Klauen auf. Diese<br />

Bef<strong>und</strong>e hatten allerdings nicht ein Ausmass, das konkrete Massnahmen erfordert hätte.<br />

Insbesondere waren abweichende Klauenformen wie Pantoffel- oder Scherenklauen nur<br />

ansatzweise zu beobachten. Fehlstellungen der Gliedmassen wurden überhaupt nicht festgestellt.<br />

Bemerkenswert ist die Tatsache, dass der Zustand der Klauen entgegen der Erwartungen nicht<br />

altersabhängig war. Zu lange Klauen waren also auch bei Kälbern zu beobachten, die wesentlich<br />

jünger waren als vier Monate.<br />

Generelle Massnahmen lassen sich aufgr<strong>und</strong> der Bef<strong>und</strong>e nicht rechtfertigen. Wenn jedoch die<br />

Klauen extrem lang werden, wenn ausgeprägte Pantoffel- oder Scherenklauen auftreten oder die<br />

Tiere wegen ihrer Klauen sich nur noch schlecht bewegen können, müssen TierhalterInnen<br />

selbstverständlich Massnahmen ergreifen (Art. 7, TSchV). Sinnvoll wäre etwa, auf eine<br />

Mehrflächenbucht umzustallen oder einen befestigten Auslauf anzubieten.<br />

Diese Alternativen zur Einflächen-Tiefstreubucht bieten den Kälbern neben einer besseren<br />

Klauenabnützung weitere Vorteile. Mehrflächenbuchten kommen mit ihrer grösseren Fläche dem<br />

ausgeprägten Bewegungsbedürfnis von Kälbern entgegen, was sich günstig auf den gesamten<br />

Bewegungsapparat <strong>und</strong> die Ges<strong>und</strong>heit auswirkt. Von diesen Vorteilen profitieren sowohl Mast- als<br />

auch Aufzuchtkälber. Bei Aufzuchtkälbern fallen sie jedoch ganz besonders ins Gewicht. Indem die<br />

Haltung in einem Mehrflächensystem einen wichtigen Beitrag zu einer ges<strong>und</strong>en Entwicklung<br />

besonders auch des F<strong>und</strong>amentes beiträgt, bildet sie die Basis für eine lange Nutzungsdauer der<br />

Tiere. Die Haltung von Aufzuchtkälbern in Mehrflächensystemen ist also derjenigen in Einflächen-<br />

Tiefstreubuchten eindeutig vorzuziehen. Optimal ist es, wenn sie noch durch Weidegang während<br />

der Vegetationsperiode ergänzt wird.<br />

1/2


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.11_(1)_d | September 2009<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Tierschutzverordnung (TSchV)<br />

Art. 7 TSchV Unterkünfte, Gehege <strong>und</strong> Böden<br />

1 Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen so gebaut <strong>und</strong> eingerichtet sein, dass:<br />

a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;<br />

b. die Ges<strong>und</strong>heit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; <strong>und</strong><br />

c. die Tiere nicht entweichen können.<br />

2 Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen so gebaut <strong>und</strong> eingerichtet <strong>und</strong> so geräumig sein, dass sich die Tiere darin<br />

arttypisch verhalten können.<br />

3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Ges<strong>und</strong>heit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.<br />

Art. 39 TSchV Liegebereich<br />

1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige <strong>Rinder</strong>, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel <strong>und</strong> Yaks<br />

muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.<br />

2 Für übrige <strong>Rinder</strong> muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit<br />

einem weichen, verformbaren Material versehen ist.<br />

3 <strong>Rinder</strong> zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.<br />

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Fachinformation Tierschutz<br />

Nr. 6.12_(1)_d | September 2009<br />

Abkalbebuchten haben Vorteile für Kuh <strong>und</strong> Kalb<br />

Abkalbebuchten brauchen Platz <strong>und</strong> ihre konsequente Benutzung bedeutet einen gewissen<br />

Aufwand. Dies wird jedoch mehr als aufgewogen durch viele Vorteile für Kuh <strong>und</strong> Kalb. Verw<strong>und</strong>erlich<br />

ist das nicht, da sich eine Kuh auch unter natürlichen Bedingungen zur Geburt<br />

von der Herde absondert <strong>und</strong> wie in einer Abkalbebucht für die Geburt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit<br />

hat.<br />

Abkalbebuchten zu benutzen ist gr<strong>und</strong>sätzlich für Kühe in Laufstall- <strong>und</strong> Anbindehaltung sinnvoll.<br />

Allerdings ist es nur in Verbindung mit Laufställen vorgeschrieben, dass kalbende Tiere in einem<br />

besonderen Abteil untergebracht werden müssen, in dem sich die Tiere frei bewegen können (Art.<br />

41, Abs. 3 TSchV). Von dieser Vorschrift ausgenommen sind Geburten auf der Weide <strong>und</strong> Einzelfälle,<br />

wo der Zeitpunkt der Geburt nicht vorhergesehen wurde. Gelegentlich werden für Laufstall-Kühe<br />

Anbindeplätze als “Abkalbebuchten“ benutzt, die in einem alten Stallteil noch vorhanden sind. Dies<br />

macht aber wenig Sinn: Für Kühe, die normalerweise im Laufstall gehalten werden, bedeutet das<br />

Umstallen in Anbindehaltung eine besonders starke Einschränkung, <strong>und</strong> zwar ausgerechnet zu einem<br />

Zeitpunkt, in dem die Tiere bedingt durch die fortgeschrittene Trächtigkeit ohnehin mehr Mühe<br />

bei Bewegungsabläufen wie Aufstehen <strong>und</strong> Abliegen haben. Dies sind schlechte Voraussetzungen<br />

für einen problemlosen Geburtsverlauf. Für im Laufstall gehaltene Kühe Anbindeplätze zum Abkalben<br />

zu benutzen ist deshalb gemäss Art. 41, Abs. 3 TSchV nicht mehr zulässig (Übergangsfrist bis<br />

zum 31. August 2013).<br />

Richtet man Abkalbebuchten korrekt ein <strong>und</strong> benutzt sie richtig, ergeben sich viele Vorteile für Kuh<br />

<strong>und</strong> Kalb <strong>und</strong> letztlich auch für den Landwirt <strong>und</strong> die Landwirtin. So ist etwa Geburtshilfe in<br />

Abkalbebuchten seltener nötig, da das Tier die für die Austreibungsphase optimale Strecklage problemlos<br />

einnehmen kann. Zudem kann sich die Kuh nach Belieben bewegen, aufstehen <strong>und</strong> abliegen<br />

<strong>und</strong> jederzeit diejenige Liegeposition wählen, die für sie gerade am bequemsten ist. Mit der Zahl der<br />

Geburtshilfen geht auch die Gefahr einer Infektion der Geburtswege (z.B. Gebärmutterentzündung)<br />

zurück. Sollte dennoch Geburtshilfe nötig sein, sind die räumlichen Voraussetzungen dafür wesentlich<br />

günstiger als im Stall selbst. Zudem sind auch Komplikationen nach der Geburt bei Kühen in<br />

Abkalbebuchten seltener. Sollte es trotzdem zum Festliegen kommen, bietet die Abkalbebucht wesentlich<br />

günstigere Voraussetzungen für die Behandlung <strong>und</strong> Betreuung der Kuh. Kühe, die in einer<br />

Abkalbebucht vom Festliegen betroffen sind, haben denn auch wesentlich grössere Chancen, wieder<br />

auf die Beine zu kommen, als wenn es in den Liegeboxen im Stall selbst zum Festliegen kommt.<br />

Dem Kalb hilft die Abkalbebucht beim Start ins Leben. So bietet die Abkalbebucht eine wesentlich<br />

hygienischere Umgebung, als dies bei der Geburt im Stall der Fall ist. Dies wirkt sich positiv auf die<br />

Ges<strong>und</strong>heit des Kalbes aus. Zudem ist das Trockenlecken des Neugeborenen in Abkalbebuchten<br />

ohne zusätzlichen Aufwand möglich. Dadurch wird der Kreislauf des Kalbes aktiviert. Bei der Kuh hat<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.12_(1)_d | September 2009<br />

dieses Verhalten zudem einen positiven Einfluss auf die Gebärmutterkontraktion <strong>und</strong> sorgt damit für<br />

einen zügigen Abgang der Nachgeburt. Auch die Tatsache, dass Schwergeburten in der<br />

Abkalbebucht seltener sind, ist für das Kalb von Vorteil: Kälber aus Spontangeburten sind wesentlich<br />

schneller fähig, sicher auf den Beinen zu stehen. Dies ist ein Zeichen für ihre Vitalität.<br />

Gestaltung <strong>und</strong> Management von Abkalbebuchten<br />

Damit die Vorteile der Abkalbebucht voll zum Zug kommen, sind einige Regeln zu beachten:<br />

• Die Abkalbebucht muss als eingestreute Laufbucht ausgeführt sein (Art. 20 Nutz- <strong>und</strong><br />

<strong>Haus</strong>tierV)*.<br />

• Die Abkalbebucht muss eine Grösse von mindestens 10 m 2 <strong>und</strong> eine Breite von mindestens 2,5<br />

m aufweisen (Art. 20 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV)*. Die grössere Ausdehnung in eine Richtung ist eine<br />

wichtige Voraussetzung für Geburtshilfe.<br />

• Gruppenabkalbebuchten sind möglich. Allerdings lässt sich mit solchen Gruppenbuchten kein<br />

Platz sparen, da sie eine Fläche von mindestens 10 m 2 pro Tier aufweisen müssen (Art. 20 Nutz-<br />

<strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV).<br />

• Die Anzahl Abkalbebuchten pro Betrieb ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch klar, dass für<br />

grössere Bestände mehrere Abkalbebuchten notwendig sind.<br />

• Die Abkalbebucht soll sauber, trocken <strong>und</strong> mit einer grosszügigen Schicht frischem Stroh<br />

eingestreut sein. Sie soll sich in einem Gebäude befinden, in dem eine gute Luftqualität<br />

gewährleistet ist. Die Abkalbebucht soll nach jeder Geburt ausgemistet, gereinigt <strong>und</strong><br />

frisch eingestreut werden.<br />

• Die Kuh soll rechtzeitig vor der Geburt in die Abkalbebucht umgestallt werden, damit sie<br />

sich in aller Ruhe an die neue Umgebung gewöhnen kann. Es ist von Vorteil, wenn Kühe,<br />

die sich in der Abkalbebucht befinden, Sichtkontakt zur Herde haben. Im Normalfall wird<br />

sich eine Kuh höchstens wenige Tage in der Abkalbebucht aufhalten, sodass keine<br />

Rangauseinandersetzungen beim Wiedereingliedern in die Herde zu befürchten sind.<br />

• Zwar hat das Kalb in der Abkalbebucht die Möglichkeit, sofort nach der Geburt bei der<br />

Kuh zu saugen. Man kann jedoch nicht davon ausgehen, dass jedes Kalb auf diese Weise<br />

automatisch <strong>und</strong> rechtzeitig eine genügende Menge Kolostrum aufnimmt. Es ist deshalb<br />

zu empfehlen, sofort nach der Geburt Erstkolostrum abzumelken <strong>und</strong> dem Kalb innerhalb<br />

der ersten 2 bis 3 St<strong>und</strong>en 1.5 bis 2 Liter mit der Flasche zu vertränken.<br />

• Abkalbebuchten können gr<strong>und</strong>sätzlich auch als Krankenabteil genutzt werden. Allerdings sind<br />

dann die Hygienemassnahmen (ausmisten, reinigen, eventuell desinfizieren <strong>und</strong> frisch einstreuen<br />

nach jeder Belegung) besonders konsequent zu befolgen.<br />

* Bei am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen gibt es für eventuell notwendige bauliche<br />

Anpassungen eine Übergangsfrist bis zum 31. August 2013.<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.12_(1)_d | September 2009<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Tierschutzverordnung (TSchV), Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren <strong>und</strong><br />

<strong>Haus</strong>tieren (Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV)<br />

Art. 41 TSchV Laufställe<br />

1 In Laufställen für <strong>Rinder</strong> müssen die Laufgänge so angelegt <strong>und</strong> so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen<br />

können.<br />

2 In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen<br />

müssen mit einer Bugkante versehen sein.<br />

3 Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich<br />

frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem<br />

nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet.<br />

4 Für die Aufnahme des Gr<strong>und</strong>futters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei<br />

geeigneten Formen der Vorratsfütterung.<br />

Art. 20 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Abkalbebucht<br />

Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht auszuführen. Sie muss mindestens<br />

10 m 2 gross sein <strong>und</strong> eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen. Wird in Gruppen abgekalbt, so muss die<br />

Fläche pro Tier 10 m 2<br />

betragen.<br />

3/3


Fachinformation Tierschutz<br />

Nr. 6.13_(1)_d | September 2009<br />

Stützen in Liegeboxen für Milchvieh<br />

Liegeboxen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen <strong>und</strong> die Tiere arttypisch<br />

stehen, sich hinlegen, ruhen <strong>und</strong> aufstehen können (Art. 8, Abs. 1 TSchV). Dies gilt auch, wenn in<br />

Liegeboxen Stützen oder ähnliche Einrichtungen zu stehen kommen, was insbesondere bei Umbauten<br />

<strong>und</strong> selten auch bei Neubauten der Fall sein kann. In der Verordnung des BVET über die Haltung<br />

von Nutztieren <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tieren ist diesbezüglich festgehalten, dass Stützen im Liegeboxenbereich<br />

die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören dürfen (Art. 16, Abs. 5). Sofern die<br />

Masse eingehalten werden, wie sie in den nachfolgenden 3 Beispielen ausgeführt sind, kann davon<br />

ausgegangen werden, dass sich die Tiere an die Situation anpassen <strong>und</strong> ihr arttypisches Verhalten<br />

trotz der vorhandenen Stützen ausführen können.<br />

A Stütze im Kopfbereich bei gegenständigen Boxen<br />

• Die Stützenachse muss in der Mitte zwischen den gegenständigen Boxen liegen, ansonsten gilt<br />

die Boxenlänge für wandständige Boxen.<br />

• Auf einer Seite der Stütze muss der Freiraum zwischen Stütze <strong>und</strong> Boxentrennbügel mind. 80 cm<br />

betragen. So ist gewährleistet, dass die Kühe den Kopfschwung beim Aufstehen ausführen können.<br />

1/2


Fachinformation Tierschutz Nr. 6.13_(1)_d | September 2009<br />

B Stütze im Bereich der Liegeboxentrennbügel<br />

• Stützen im vorderen Bereich der Boxenabtrennung sind nur für Umbauten zulässig <strong>und</strong> dürfen<br />

nur im schraffierten Teil angeordnet werden.<br />

• Alle Einrichtungen im Bereich der schraffierten Fläche dürfen keine Kanten <strong>und</strong> Ecken aufweisen.<br />

• Stützen müssen r<strong>und</strong> oder in den Kanten abger<strong>und</strong>et sein.<br />

• In einer Boxe dürfen jeweils nur auf einer Seite Einschränkungen durch Stützen usw. vorhanden<br />

sein.<br />

C Stütze im hinteren Bereich der Liegeboxe<br />

• Die lichte Weite zwischen der Stütze <strong>und</strong> dem nächsten Boxentrennbügel (M) darf die vorgeschriebene<br />

Liegeboxenbreite um maximal 5 cm unterschreiten (z.B. bei einer Boxenbreite von<br />

120 cm müssen mindestens 115 cm vorhanden sein).<br />

• Stützen müssen mit dem äusseren Rand der Kotkante bündig sein. Die Länge der Liege-fläche<br />

ist zu beachten (siehe Skizze).<br />

• Die Kanten der Stützen müssen gebrochen sein (mindestens 3 cm).<br />

• Bei Neubauten sollen klein dimensionierte Stützen (z.B. Siderohre) verwendet werden.<br />

• Die Liegeboxe muss eine für das Tier komfortable Liegefläche aufweisen. In Frage kommen<br />

z.B. eine Strohmatratze oder auch weiche Matten gemäss BTS.<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Tierschutzverordnung (TSchV) <strong>und</strong> Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren<br />

<strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tieren (Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV)<br />

Art. 8 TSchV Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen<br />

1 Standplätze, Boxen <strong>und</strong> Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen<br />

<strong>und</strong> die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen <strong>und</strong> aufstehen können.<br />

Anhang 1 TSchV Vorbemerkungen<br />

Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten, wenn nichts anderes erwähnt wird. Die Abmessungen dürfen nur<br />

durch Abr<strong>und</strong>en der Ecken oder durch Fütterungs- <strong>und</strong> Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden.<br />

Art. 16 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Liegeboxen<br />

5<br />

Stützen im Liegeboxenbereich dürfen die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören.<br />

2/2


Fachinformation Tierschutz<br />

Nr. 6.14_(1)_d | September 2009<br />

Einsatz von Saugschutzringen<br />

<strong>und</strong> Saugschutz-halftern bei <strong>Rinder</strong>n<br />

Problem<br />

Immer wieder entdecken Milchviehhaltende in ihrem Bestand <strong>Rinder</strong> oder Kühe, die an anderen<br />

Tieren die Euteranlage oder das Euter besaugen. Bei laktierenden Kühen führt dies zu Milchverlust.<br />

Bei trächtigen <strong>Rinder</strong>n <strong>und</strong> trockenstehenden Kühen können Euterentzündungen bis hin zur<br />

Schädigung von Vierteln entstehen. Kann bei dem besaugenden Tier das Verhalten nicht<br />

unterb<strong>und</strong>en werden, muss es oft ausgemerzt werden.<br />

Lösungen müssen bei der Aufzucht ansetzen!<br />

Durch eine geeignete Aufzucht können Tierhaltende dem Besaugen wirksam vorbeugen. Kälber<br />

brauchen genügend Platz <strong>und</strong> sollten Zugang zu einem Laufhof oder Weidegang erhalten (Bild 1a).<br />

Ganz wichtig ist ein schonendes Absetzen von der Milch. Dies sollte erst geschehen, wenn die<br />

Kälber genügend Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Kraftfutter verzehren (Bild 1b). Im ersten Lebensjahr muss zudem eine<br />

bedarfsgerechte Ration verfüttert werden <strong>und</strong> ständig Raufutter zur Verfügung stehen.<br />

Tiere, die nach dem Absetzen noch Besaugen zeigen, sollten so früh wie möglich entdeckt werden.<br />

Hier ist die Verwendung eines Saugschutzes für eine begrenzte Zeit zu empfehlen. Je früher reagiert<br />

wird, desto eher hat man Erfolg. Der Einsatz von Saugschutzringen muss aber die Ausnahme<br />

bleiben <strong>und</strong> ist nur gerechtfertigt, wenn sämtliche Vorbeugemassnahmen erfolglos waren.<br />

Bild 1a) Kälber mit Zugang nach draussen <strong>und</strong> genug<br />

Platz zum Spielen besaugen weniger.<br />

Bild 1b) Eine Fütterung mit bestem Heu <strong>und</strong><br />

bedarfsgerechte Mengen an Kraftfutter senken<br />

das Risiko für das Besaugen.<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.14_(1)_d | September 2009<br />

Welche Saugschutzringe bzw. Saugschutzhalter dürfen verwendet werden?<br />

Ein Saugschutz soll durch die nach aussen weisenden Spitzen beim besaugten Tier zu einer<br />

Abwehrreaktion führen. Weder am besaugten noch am saugenden Tier darf es jedoch zu<br />

Verletzungen kommen. Bei sachgemässem Einsatz der handelsüblichen Saugschutzringe oder -<br />

halfter (Bilder 2a <strong>und</strong> b) ist dies normalerweise gewährleistet. Es wird dringend abgeraten,<br />

Saugschutzgeräte selbst herzustellen. Ringe, die die Nasenscheidewand oder andere Bereiche des<br />

Maules durchstossen, sind tierschutzrechtlich nicht zulässig, weil sie unnötig Schmerzen<br />

verursachen <strong>und</strong> die Tiere beim Fressen, Trinken oder Lecken stark behindern (Art. 17 Buchst. e<br />

TSchV).<br />

Bild 2a) Verschiedene Modelle <strong>und</strong> Grössen von Saugschutzringen<br />

Was ist bei der Verwendung eines Saugschutzes zu beachten?<br />

• Beim Einsetzen eines Saugschutzringes<br />

Saugschutzringe werden in verschiedenen<br />

Grössen angeboten. Das Modell muss dem Alter<br />

der Tiere angepasst sein, so dass es das Fressen<br />

<strong>und</strong> Trinken nicht beeinträchtigt (Bild 3).<br />

Saugschutzringe werden an der Nasenscheidewand<br />

eingeklemmt. Hier ist darauf zu achten,<br />

dass der Ring nicht zu eng angebracht wird,<br />

ansonsten entstehen Druckstellen oder W<strong>und</strong>en.<br />

Der Sitz des Ringes ist von Zeit zu Zeit zu<br />

kontrollieren.<br />

Bild 3) Dieser Saugschutzring ist für das Tier viel zu<br />

gross <strong>und</strong> behindert beim Fressen.<br />

Bild 2b) Rind mit Saugschutzhalfter<br />

• Beim Anlegen eines Saugschutzhalfters<br />

Saugschutzhalfter müssen bezüglich der Grösse<br />

an das Tier angepasst sein <strong>und</strong> dürfen nicht<br />

dauernd angelegt werden, da sonst unter den<br />

Gummiauflagen die Haut w<strong>und</strong> wird.<br />

• Beim besaugenden Tier<br />

Erfahrungsgemäss kommt selbst bei korrekt<br />

gewählter Grösse des Modells nicht jedes Tier mit<br />

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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.14_(1)_d | September 2009<br />

einem Saugschutz zurecht. In seltenen Fällen lernen die Tiere nicht, mit einem Saugschutzring zu<br />

grasen oder Futter aufzunehmen. Auch die Bedienung der Selbsttränke kann je nach Ring <strong>und</strong> Art<br />

der Tränke nicht mehr möglich sein. Nach dem Einsetzen eines Saugschutzringes sind die Tiere<br />

daher genau zu überwachen (Futter- <strong>und</strong> Wasseraufnahme, Entwicklung der Körperkondition).<br />

Zudem besteht die Gefahr, dass Tiere mit dem Saugschutz an hervorstehender Stalleinrichtung oder<br />

Weideeinzäunung hängen bleiben <strong>und</strong> sich Verletzungen zuziehen. Solche Gefahrenpunkte sind zu<br />

beseitigen.<br />

Wird ein Saugschutz frühzeitig angelegt, bestehen gute Chancen, das unerwünschte Besaugen<br />

abzugewöhnen. Ein Saugschutz muss daher nicht in jedem Fall für immer angelegt werden. In<br />

gewissen Abständen ist zu überprüfen, ob das Tier auch ohne Saugschutz das Besaugen unterlässt.<br />

• Beim besaugten Tier<br />

Häufig haben saugende Tiere bevorzugte Partner, die das Saugen tolerieren. An besaugten Tieren<br />

dürfen durch die Spitzen des Saugschutzes keine Verletzungen <strong>und</strong> W<strong>und</strong>en entstehen. Die Tiere<br />

sind hierauf regelmässig zu kontrollieren.<br />

Wer ist für den fachgerechten Einsatz eines Saugschutzes verantwortlich?<br />

Saugschutzringe oder -halfter unterliegen nicht dem Bewilligungsverfahren für serienmässig<br />

hergestellte Stalleinrichtungen. Es ist daher in der Verantwortung des Tierhaltenden, unter den auf<br />

dem Markt angebotenen Modellen solche auszuwählen, die bei den Tieren nicht zu Schäden führen.<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Tierschutzverordnung (TSchV)<br />

Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung<br />

1<br />

Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen <strong>und</strong> ihr Verhalten nicht gestört werden <strong>und</strong> ihre<br />

Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.<br />

3<br />

Fütterung <strong>und</strong> Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung <strong>und</strong> den Erkenntnissen der<br />

Physiologie, Verhaltensk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.<br />

Art. 5 TSchV Pflege<br />

1<br />

Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere <strong>und</strong> den Zustand der Einrichtungen so oft wie<br />

nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen,<br />

unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.<br />

Art. 17 TSchV Verbotene Handlungen bei <strong>Rinder</strong>n<br />

Bei <strong>Rinder</strong>n sind zudem verboten:<br />

e. Invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen oder am Flotzmaul zur Verhinderung von<br />

Verhaltensabweichungen, wie gegenseitiges Besaugen oder Zungenrollen;<br />

3/3


Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD<br />

B<strong>und</strong>esamt für Veterinärwesen BVET<br />

Kommunikation (KOM)<br />

RINDER: Was sich mit der neuen Tierschutzgesetzgebung ändert<br />

Wie wollen wir Kühe, Mastmunis <strong>und</strong> andere <strong>Rinder</strong> künftig in der Schweiz halten? Die neue<br />

Tierschutzgesetzgebung weist die Richtung. Im Zentrum steht die Verantwortung der Tierhaltenden:<br />

Sie müssen die Bedürfnisse ihrer Tiere kennen. Dennoch ergeben sich für Rindviehhaltende<br />

nur punktuelle Änderungen.<br />

Im Zentrum der neuen Tierschutzgesetzgebung steht die Verantwortung der Tierhaltenden. Zwar sind<br />

präzise gesetzliche Vorgaben <strong>und</strong> gute Kontrollen zwingend. Genauso wichtig sind aber gut informierte<br />

Tierhaltende. Nur wenn sie die Bedürfnisse ihrer Tiere kennen <strong>und</strong> richtig mit ihnen umgehen, ist<br />

eine tiergerechte Haltung möglich.<br />

Profis brauchen Ausbildung<br />

Künftige <strong>Rinder</strong>haltende müssen sich ausbilden. Wer mehr als 10 Grossvieheinheiten hat, braucht<br />

eine landwirtschaftliche Ausbildung. Ansonsten reicht eine Basisausbildung (Sachk<strong>und</strong>enachweis).<br />

Bisherige <strong>Rinder</strong>haltende sind von der Ausbildungspflicht befreit. Dennoch sollen sie sich immer wieder<br />

informieren. Auf dem Portal „Tiere richtig halten“ schildert das B<strong>und</strong>esamt für Veterinärwesen die<br />

Tierschutzvorgaben. Das Angebot wird laufend ausgebaut durch Fachinformationen, Grafiken, Videos<br />

<strong>und</strong> mehr. Per Newsletter halten sich <strong>Rinder</strong>haltende auf dem Laufenden.<br />

Auf den Boden kommts an<br />

Der Boden ist im wörtlichen Sinn die Gr<strong>und</strong>lage einer guten Tierhaltung. Er muss sauber <strong>und</strong> trittsicher<br />

sein. Zum Liegen sollte der Boden nicht zu hart sein, da dies sonst zu Verletzungen an den Gelenken<br />

führt. Im Liegebereich sind deshalb ab 2013 harte Vollspaltenböden verboten. Der Bereich<br />

sollte eingestreut oder zumindest mit einem gummierten Spaltenboden ausgelegt sein. Diese Vorschrift<br />

ist an sich nicht neu – sie galt bereits seit 1997 für Um- <strong>und</strong> Neubauten.<br />

Richtig füttern <strong>und</strong> tränken<br />

<strong>Rinder</strong> richtig zu füttern <strong>und</strong> zu tränken ist für die Tiere sehr wichtig. Kälber, Mastmunis <strong>und</strong> Milchkühe<br />

bringen so auch mehr Leistung. Die Tiere brauchen viel Wasser. Kälber müssen ab 2013 jederzeit<br />

Wasser trinken können. Milch enthält zuviele Mineralien, um den Durst zu löschen. <strong>Rinder</strong> brauchen<br />

mindestens zweimal täglich Wasser. Milchkühe trinken über 100 Liter am Tag. Wichtig ist auch das<br />

richtige Futter – für Hochleistungstiere <strong>und</strong> insbesondere für Kälber. Damit sie ein ges<strong>und</strong>es Verdauungssystem<br />

entwickeln können, brauchen Kälber älter als zwei Wochen rohfaserreiches Futter wie<br />

Heu, Gras oder geeignete Silage.<br />

Für die Zukunft gewappnet<br />

Mit der neuen Tierschutzgesetzgebung erreicht die Schweiz auch künftig ein hohes Niveau in der<br />

Tierhaltung. Gut zu unseren Tieren zu schauen, ist aus ethischer Sicht wichtig. Aber auch aus ökonomischer<br />

Sicht wird das zentral sein. KonsumentInnen wollen Produkte von gut gehaltenen Tieren.<br />

Das soll für Schweizer Lebensmittel generell gelten <strong>und</strong> wird der Landwirtschaft helfen, ihre Produkte<br />

im In- <strong>und</strong> Ausland zu verkaufen.<br />

1/2


Klarere Vorschriften<br />

Die neue Tierschutzgesetzgebung ist klarer. Bisher waren weitere Bestimmungen für <strong>Rinder</strong> in Richtlinien<br />

ausformuliert. Dabei war rechtlich nie ganz eindeutig, ob dies nun Vorschriften oder Empfehlungen<br />

waren. Die Richtlinien werden deshalb abgeschafft. Neu finden sich die Bestimmungen in der<br />

Tierschutzverordnung <strong>und</strong> in Amts- beziehungsweise Departementsverordnungen. Damit ist auch für<br />

Tierhaltende nun deutlicher, was wirklich vorgeschrieben ist.<br />

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick<br />

• Die Bestimmungen für <strong>Rinder</strong> gelten neu auch für Yaks <strong>und</strong> Wasserbüffel. Letztere galten bislang<br />

als Wildtiere.<br />

• Kälber, die mehr als zwei Wochen alt sind, müssen ständig Zugang zu rohfaserreichem Futter<br />

wie Heu, Gras oder geeigneter Silage erhalten. Stroh allein reicht nicht. Dies gilt ab 2013.<br />

• Kälber müssen ab 2013 jederzeit Wasser trinken können. <strong>Rinder</strong> brauchen mindestens zweimal<br />

täglich Wasser.<br />

• Kälber müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden<br />

ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten gehalten werden.<br />

• Bei neu eingerichteten Standplätzen sind Elektrobügel (Kuhtrainer) verboten. Diese schränken<br />

das Pflegeverhalten von Kühen zu stark ein. Ab 2013 dürfen nur noch bewilligte Netzgeräte verwendet<br />

werden.<br />

• Harte Vollspaltenböden sind im Liegebereich ab 2013 verboten.<br />

• Mastrinder über vier Monate dürfen nicht ausschliesslich auf tiefer Einstreu gehalten werden.<br />

• Weiterhin müssen angeb<strong>und</strong>en gehaltene <strong>Rinder</strong> während mindestens 90 Tagen im Jahr raus<br />

können, davon müssen 30 Auslauftage im Winter gegeben werden. Neu dürfen <strong>Rinder</strong> nie länger<br />

als zwei Wochen am Stück angeb<strong>und</strong>en sein.<br />

• Kühe aus dem Laufstall müssen in einer geräumigen, eingestreuten Abkalbebucht abkalben.<br />

Das bringt viele Vorteile für Kalb <strong>und</strong> Kuh. Ein besonderes Abteil zum Abkalben musste zwar bislang<br />

schon vorhanden sein. Neu ist aber, dass dieses auch benutzt werden <strong>und</strong> dass sich die<br />

Kuh darin frei bewegen können muss. Wer diesbezüglich noch bauliche Anpassungen machen<br />

muss, hat bis 2013 Zeit.<br />

• Die minimalen Abmessungen der Stalleinrichtungen werden teilweise vergrössert. Dies gilt jedoch<br />

meist nur für neu eingerichtete Ställe. Mastmunis über 450 kg, die auf Vollspaltenböden<br />

gehalten werden, erhalten ab 2013 mehr Platz, nämlich mindestens 3 Quadratmeter pro Tier.<br />

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