Rinder - B+M Haus- und Agrotech AG
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<strong>Rinder</strong>
Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Rinder</strong> richtig halten 3<br />
Bedürfnisse 4<br />
Bewegung 4<br />
Ruhen 5<br />
Fressen, trinken, beschäftigen 6<br />
Kalben 7<br />
Sozialkontakte 7<br />
Ges<strong>und</strong>heit 8<br />
Nutzung 9<br />
Fleisch 9<br />
Milch 10<br />
Transport 11<br />
Eingriffe 12<br />
Zucht 12<br />
Anhang 13<br />
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<strong>Rinder</strong> richtig halten<br />
Die Europäischen <strong>Haus</strong>rinder stammen vom Auerochsen<br />
ab. Ursprünglich wurden sie vor allem zu religiösen<br />
Zwecken genutzt – etwa als Zugtiere in Prozessionen.<br />
Zur Milchproduktion werden <strong>Rinder</strong> seit etwa 5000<br />
Jahren gehalten. Andere Formen von <strong>Haus</strong>rindern sind<br />
Zebus (Buckelrinder).<br />
Der Auerochse ist seit dem 17. Jahrh<strong>und</strong>ert ausgestorben.<br />
Er lebte in Wäldern <strong>und</strong> Steppen Eurasiens<br />
<strong>und</strong> Nordafrikas. In Gruppen von 20–30 Tieren mit<br />
strikter Rangordnung zogen die Auerochsen grasend<br />
umher <strong>und</strong> legten viele Kilometer am Tag zurück.<br />
Vor allem in der Nacht ruhten sie <strong>und</strong> beschäftigten<br />
sich bis zu 9 St<strong>und</strong>en lang mit Wiederkäuen.<br />
Die heutigen <strong>Rinder</strong> zeigen gr<strong>und</strong>sätzlich immer noch<br />
die gleichen Verhaltensmuster, wobei sie früh auf<br />
Zahmheit gezüchtet wurden.<br />
In der Schweiz leben r<strong>und</strong> 1,5 Millionen <strong>Rinder</strong> –<br />
vor allem für die Fleisch <strong>und</strong> Milchproduktion.<br />
Milchvieh wird meist noch in Anbindeställen, zunehmend<br />
aber auch in Laufställen gehalten. Bei Mastrindern<br />
dominieren Laufställe mit Ein oder Mehrflächensystemen.<br />
Immer wichtiger wird die Mutterkuhhaltung.<br />
September 2009<br />
> <strong>Rinder</strong>: Was sich mit der neuen Tierschutzgesetzgebung ändert!<br />
> 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455.html<br />
> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />
> 455.110.1 Verordnung des BVET vom 27. August 2008 über die<br />
Haltung von Nutztieren <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tieren<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_110_1.html<br />
Tierarzneimittelverordnung, TAMV<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c812_212_27.html<br />
Futtermittel-Verordnung<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c916_307.html<br />
BTS-Verordnung<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/910_132_4/index.html<br />
RAUS-Verordnung<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910_132_5.html<br />
Direktzahlungsverordnung, DZV<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910_13.html<br />
Sömmerungsbeitragsverordnung, SöBV<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/910_133/index.html<br />
> Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer <strong>Rinder</strong>züchter<br />
http://www.asrbern.ch/<br />
> B<strong>und</strong>esamt für Landwirtschaft: Die anerkannten<br />
Zuchtorganisationen<br />
http://www.blw.admin.ch/themen/00013/00082/00087/index.html?lang=de<br />
3
Bedürfnisse<br />
Bewegung <strong>und</strong> genügend Futter, Wasser <strong>und</strong> Abkühlung sind bei <strong>Rinder</strong>n besonders wichtig.<br />
Hochleistungsrassen erbringen unglaubliche Leistungen,<br />
welche ihre Körper stark belasten. Sie brauchen<br />
deshalb genügend gutes Futter, Wasser <strong>und</strong> müssen<br />
vor Überhitzung geschützt werden. <strong>Rinder</strong> brauchen<br />
auch genügend Bewegung <strong>und</strong> Kontakt zu Artgenossen,<br />
mit denen sie eine Rangordnung ausbilden.<br />
Tiere haben eine Vielzahl von Bedürfnissen, die sie alle<br />
in gewissem Masse ausleben können müssen.<br />
Den Tieren geht es dann nicht nur besser, sie sind auch<br />
gesünder <strong>und</strong> erbringen deshalb gute Leistungen.<br />
Über die einzelnen Bedürfnisse von <strong>Rinder</strong>n wird<br />
im Folgenden im Detail informiert.<br />
<strong>Rinder</strong> \ Bedürfnisse \ Bewegung<br />
Bewegung<br />
<strong>Rinder</strong> brauchen Bewegung, das ist gut für ihre<br />
Ges<strong>und</strong>heit. Zudem erkennt der Bauer die Brunst<br />
besser, wenn sich Tiere frei bewegen können.<br />
Die Anbindehaltung schränkt <strong>Rinder</strong> stark ein.<br />
Wichtig ist ein geeignetes Anbindesystem,<br />
das den Kühen genügend Bewegungsspielraum lässt.<br />
Die Tiere müssen zudem mindestens 90 Tage im Jahr<br />
Auslauf im Freien, davon 30 Tage im Winter.<br />
Der Auslauf ist spätestens drei Tage danach im Auslaufjournal<br />
festzuhalten. Der elektrische Kuhtrainer darf<br />
nicht mehr neu eingerichtet werden. Er mindert<br />
die Fruchtbarkeit <strong>und</strong> stört die Tiere bei verschiedenen<br />
Bewegungen stark – etwa beim Verscheuchen von<br />
Fliegen . Kälber unter vier Monaten dürfen nicht angeb<strong>und</strong>en<br />
gehalten werden.<br />
Klar besser für Tier sind Laufställe. Um Bewegung<br />
zu ermöglichen, müssen Böden gleitsicher <strong>und</strong> sauber<br />
sein. Dies trägt auch zur Klauenges<strong>und</strong>heit bei.<br />
Bei perforierten Böden sind die Spalten <strong>und</strong> Löcher im<br />
Boden dem Alter der Tiere anzupassen. Damit auch<br />
rangniedere Tiere sich bewegen <strong>und</strong> genügend fressen<br />
können, müssen Laufgänge, Futter <strong>und</strong> Tränkeplätze<br />
genügend gross sein. Der Auslauf im Freien bringt auch<br />
Tieren in Laufstallhaltung viel.<br />
September 2009<br />
> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />
> Fachliche Informationen der ART / FAT<br />
http://www.bvet.admin.ch/tsp/02162/02163/02553/index.html?lang=de<br />
> Merkblätter TVT (Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V.) (D)<br />
http://www.tierschutztvt.de/merkblaetter.html<br />
> STS Schweizer Tierschutz: Publikationen zu Stallbauten <strong>und</strong><br />
-einrichtungen, Pflege, Umgang, Verhalten<br />
http://www.tierschutz.com/publikationen/<br />
> <strong>Rinder</strong>ges<strong>und</strong>heitsdienst (RGD): Infos zur Haltung <strong>und</strong> Pflege<br />
http://www.rgd.ch/04A_PUB.HTM<br />
<strong>Rinder</strong> legen auf der Weide mehrere Kilometer am Tag zurück.<br />
Bewegung fördert die Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Fruchtbarkeit der Tiere.<br />
Übergang: Fristen <strong>und</strong> Regelung<br />
– Mindestanforderungen: Neue Masse für voll perforierte<br />
Böden gelten bei Neu <strong>und</strong> Umbauten ab sofort;<br />
für alle übrigen ab 2013.<br />
– Kuhtrainer (Elektrobügel): Es dürfen ab 2013 keine<br />
neuen Standplätze mit Kuhtrainern mehr eingerichtet<br />
werden. Für schon bestehende Kuhtrainer gilt:<br />
Nur für Tiere über 18 Monate erlaubt. Abstand zwischen<br />
Widerrist <strong>und</strong> Bügel mindestens fünf Zentimeter.<br />
Es gelten weitere Vorschriften.<br />
– Rindvieh zur Grossviehmast über 4 Monate nicht in<br />
Einflächenbuchten mit Tiefstreu: bei Neueinrichtungen<br />
ab sofort verboten; für alle übrigen ab 2013.<br />
> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />
Art. 10<br />
Art. 34<br />
Art. 35<br />
Art. 38<br />
Art. 39<br />
Art. 40<br />
Art. 41<br />
4
<strong>Rinder</strong> \ Bedürfnisse \ Ruhen<br />
Ruhen<br />
<strong>Rinder</strong> ruhen pro Tag bis zu 12 St<strong>und</strong>en. In der Zeit<br />
sind sie auch am Wiederkäuen, was die Milchleistung<br />
fördert. Meist ruhen sie in BauchSeitenlage,<br />
teilweise mit gestreckten Beinen. Zu harte Böden<br />
schädigen die Gelenke. Deshalb muss die Liegefläche<br />
trocken <strong>und</strong> mit genügend Einstreu versehen sein.<br />
Bei Jungtieren ab 4 Monaten auf voll perforierten Böden<br />
müssen diese zumindest mit einem verformbaren<br />
Material bedeckt sein. Zudem brauchen die Tiere den<br />
in den Mindestanforderungen festgeschriebenen Platz.<br />
In Boxenlaufställen muss pro Tier eine eingestreute<br />
Liegebox vorhanden sein. In den Boxen verhindert<br />
z.B. eine Bugkante , dass <strong>Rinder</strong> zu nahe an der Wand<br />
abliegen <strong>und</strong> nicht mehr aufstehen können.<br />
<strong>Rinder</strong> können gut draussen gehalten werden.<br />
Allerdings brauchen sie bei extremer Kälte oder Hitze<br />
<strong>und</strong> bei nasskaltem, windigem Wetter Schutz.<br />
Bei extremer Witterung muss deshalb ein natürlicher<br />
oder künstlicher Unterstand mit einem trockenen<br />
Liegeplatz allen Tiere Platz bieten. Ist auf einer Weide<br />
kein Witterungsschutz vorhanden, sind die Tiere<br />
bei extremer Witterung einzustallen.<br />
September 2009<br />
<strong>Rinder</strong> brauchen einen weichen Boden <strong>und</strong> genügend Platz, um sich auszuruhen.<br />
Übergang: Fristen <strong>und</strong> Regelung<br />
– Mindestanforderungen: Masse für Standplätze<br />
<strong>und</strong> Liegeboxen, welche geändert wurden, gelten bei<br />
Neueinrichtungen ab sofort; für alle übrigen ab 2013.<br />
– Böden bei Jungtieren ab 4 Monaten zumindest mit<br />
weichem, verformbarem Belag: bei Neueinrichtungen<br />
ab sofort vorgeschrieben; für alle übrigen ab 2018.<br />
– Neue Masse für voll perforierte Böden gelten bei<br />
Neueinrichtungen ab sofort; für alle übrigen ab 2013.<br />
– Bugkante: bei Neueinrichtungen ab sofort vorgeschrieben;<br />
für alle übrigen ab 2013.<br />
> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />
Art. 10<br />
Art. 34<br />
Art. 36<br />
Art. 39<br />
Art. 41<br />
5
<strong>Rinder</strong> \ Bedürfnisse \ Fressen, trinken, beschäftigen<br />
Fressen, trinken, beschäftigen<br />
September 2009<br />
<strong>Rinder</strong> brauchen ausreichend Futter <strong>und</strong> Wasser.<br />
Nur so fühlen sie sich wohl <strong>und</strong> liefern genügend Milch <strong>und</strong> Fleisch.<br />
Fressen <strong>und</strong> Wiederkäuen ist für <strong>Rinder</strong> die wichtigste<br />
Beschäftigung. Fürs Wiederkäuen ist insbesondere<br />
Raufutter wichtig. Zudem trinken die Tiere viel – eine<br />
Hochleistungskuh über 100 Liter im Tag.<br />
Im Laufstall brauchen alle Tiere einen ausreichenden<br />
Zugang zu Futter <strong>und</strong> Wasser. Pro Tier muss deshalb ein<br />
genügend breiter Fressplatz vorhanden sein. Einzig wenn<br />
Futter in unbeschränkter Menge <strong>und</strong> einheitlicher Qualität<br />
ständig zur Verfügung steht, reicht ein Fressplatz<br />
für maximal 2,5 Tiere. Auch rangniedere Tiere müssen<br />
ausreichend fressen können.<br />
Im Anbindestall ist die Gestaltung der Futterkrippe<br />
entscheidend. Ist die tierseitige Krippenwand zu hoch,<br />
kann das Tier nicht mehr aufstehen. Wenn der Krippenboden<br />
zu tief liegt, ist das Futter für das Tier nicht<br />
bequem erreichbar, da es den natürlichen Weideschritt<br />
nicht ausführen kann.<br />
Kälber müssen jederzeit Wasser trinken können,<br />
alle anderen <strong>Rinder</strong> mindestens zweimal täglich.<br />
Auch bei der Sömmerung muss sicher gestellt sein,<br />
dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.<br />
Milch oder Milchersatz für Kälber sollte nicht direkt aus<br />
Eimern, sondern über Sauger aus Gummi verabreicht<br />
werden. So treten weniger Verdauungsstörungen<br />
<strong>und</strong> gegenseitiges Besaugen auf. Zudem müssen Kälber<br />
so gefüttert werden, dass sie genügend Eisen erhalten.<br />
Im Alter von mehr als zwei Wochen brauchen sie Heu<br />
oder anderes geeignetes Raufutter (aber nicht nur Stroh),<br />
damit sich der Pansen normal entwickeln kann.<br />
In Ställen von Mutterkühen ist ein Bereich für Kälber<br />
von Vorteil, zu dem die Muttertiere keinen Zugang haben.<br />
Darin kann den Kälbern separat geeignetes Futter<br />
verabreicht werden.<br />
Übergang: Fristen <strong>und</strong> Regelung<br />
– unbeschränkt Wasser für Kälber: bei Neueinrichtungen<br />
ab sofort vorgeschrieben; für alle übrigen ab 2013.<br />
– Kälber: freie Aufnahme von Rohfasern (nicht nur Stroh)<br />
ab 2013<br />
> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />
Art. 4<br />
Art. 13<br />
Art. 37<br />
> Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux: Fütterung<br />
von Milchkühen<br />
http://www.alp.admin.ch/themen/00584/00608/index.html?lang=de<br />
> Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux: Fütterung<br />
von Mutterkühen<br />
http://www.alp.admin.ch/themen/00584/00609/index.html?lang=de<br />
6
<strong>Rinder</strong> \ Bedürfnisse \ Kalben<br />
Kalben<br />
September 2009<br />
Trächtige Kühe brauchen Ruhe zum Kalben. Für die neugeborenen Kälber<br />
ist genügend Kolostrum (Biestmilch) sehr wichtig.<br />
Für die Geburt brauchen Kühe Ruhe. Im Laufstall<br />
müssen sie deshalb zum Abkalben in ein eigenes Abteil<br />
umgestallt werden, in dem sie sich frei bewegen können.<br />
Auch im Anbindestall führt eine solche Abkalbebucht<br />
zu weniger Geburtsproblemen <strong>und</strong> gesünderen Kälbern.<br />
Wichtig ist zudem, dass alle Kälber genügend Kolostrum<br />
aufnehmen können. Es stärkt des Abwehrsystem<br />
des Jungtiers.<br />
<strong>Rinder</strong> \ Bedürfnisse \ Sozialkontakte<br />
Sozialkontakte<br />
Übergang: Fristen <strong>und</strong> Regelung<br />
– Abkalbebucht im Laufstall: bei neu eingerichteten<br />
Ställen ab sofort vorgeschrieben; für alle übrigen ab<br />
2013.<br />
> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />
<strong>Rinder</strong> sind soziale Tiere. Kontakt mit Artgenossen ist deshalb wichtig.<br />
<strong>Rinder</strong> bilden in der Gruppe eine Rangordnung aus.<br />
Deshalb ist es wichtig, dass Herden möglichst Bestand<br />
haben <strong>und</strong> neue Tiere sorgsam eingegliedert werden.<br />
Laufställe müssen so eingerichtet sein, dass auch<br />
rangniedere Tiere fressen, trinken <strong>und</strong> sich hinlegen<br />
können. Regelmässiger Auslauf sorgt auch bei Rindvieh<br />
in Anbindeställen dafür, dass die Tiere direkten Kontakt<br />
mit Artgenossen haben.<br />
<strong>Rinder</strong> sind Herdentiere. Durch Körperhaltung <strong>und</strong> Laute<br />
kommunizieren sie miteinander <strong>und</strong> sie pflegen sich<br />
gegenseitig, etwa durch Lecken. Für Kälber sind Artgenossen<br />
besonders wichtig. Deshalb dürfen sie bis zu<br />
einem Alter von vier Monaten nur in Gruppen gehalten<br />
werden, ausser wenn kein anderes Jungtier auf dem Hof<br />
vorhanden ist. Erlaubt ist zudem Einzelhaltung in Kälberboxen<br />
(bis zu einem Alter von zwei Wochen) <strong>und</strong> die<br />
Haltung in Hütten (Iglus) mit ständigem Zugang ins Freie.<br />
Einzeln gehaltene Kälber müssen aber Artgenossen<br />
zumindest sehen können.<br />
Die Mutterkuh <strong>und</strong> Laufstallhaltung ermöglicht<br />
den Tieren ein ausgeprägtes Sozialverhalten.<br />
Tierhaltende müssen mindestens einmal täglich<br />
den Ges<strong>und</strong>heitszustand <strong>und</strong> das Wohlergehen<br />
der Tiere kontrollieren <strong>und</strong> so dem Verwildern<br />
vorbeugen. Durch Kraulen oder Vorlegen von Futter<br />
kann eine gute Beziehung aufgebaut werden.<br />
> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />
Art. 13<br />
7
<strong>Rinder</strong> \ Bedürfnisse \ Ges<strong>und</strong>heit<br />
Ges<strong>und</strong>heit<br />
September 2009<br />
Gut gehaltene Tiere sind gesünder <strong>und</strong> bringen mehr Leistung.<br />
Werden Tiere dennoch krank, sind sie richtig zu behandeln.<br />
Entscheidend für die Ges<strong>und</strong>heit von Tieren ist<br />
eine gute Haltung. Dabei ist nicht nur eine ausreichende<br />
Fütterung <strong>und</strong> das Tränken wichtig, sondern auch<br />
Bewegung <strong>und</strong> Sozialkontakte. Sie fördern die Ges<strong>und</strong>heit<br />
nachweislich <strong>und</strong> beugen Krankheiten vor.<br />
Von grosser Bedeutung sind hier auch die Stalleinrichtung<br />
(Boden), ein gutes Stallklima <strong>und</strong> Tageslicht.<br />
Tierhalter müssen die Tiere <strong>und</strong> die Stalleinrichtungen<br />
genügend oft überprüfen, um bei Krankheiten oder<br />
Verletzungen rechtzeitig eingreifen <strong>und</strong> Schäden<br />
beheben zu können. Eine regelmässige Überprüfung<br />
der Tiere – mindestens einmal am Tag – ist auch<br />
bei Weidehaltung unerlässlich.<br />
Die Tiere müssen gepflegt werden, insbesondere die<br />
Klauen <strong>und</strong> das Fell. Bei Befall mit Parasiten ist etwa<br />
eine Entwurmung oder eine andere Parasitenbekämpfung<br />
angezeigt. Generell sollte die Haltung darauf<br />
ausgerichtet sein, dass die Tiere möglichst nicht krank<br />
werden. Geschieht dies dennoch, müssen sie ihrem<br />
Zustand entsprechend behandelt, gepflegt <strong>und</strong> untergebracht<br />
oder sogar getötet werden. Im Zweifelsfall<br />
sollte der Bestandestierarzt/die Bestandestierärztin<br />
hinzugezogen werden. Gerade bei der Mutterkuhhaltung<br />
kann das Einfangen von Tieren schwierig sein, weshalb<br />
eine Einfangeinrichtung zur Verfügung stehen sollte.<br />
Tierhaltende müssen eingesetzte Medikamenten<br />
im Behandlungsjournal aufführen. Die Tierärzteschaft<br />
weiss, wie nach einer medikamentösen Behandlung<br />
die Lebensmittelsicherheit (Absetzfristen) gewahrt<br />
bleibt. Sie kennt auch das Vorgehen, wenn Krankheiten<br />
den Veterinärbehörden gemeldet werden müssen.<br />
> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />
Art. 5<br />
> Tierarzneimittelverordnung, TAMV<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c812_212_27.html<br />
8
Nutzung<br />
Heute dominieren in den Industriestaaten vor allem spezialisierte Milch <strong>und</strong> Fleischrassen.<br />
Doch früher wurden <strong>Rinder</strong> vielfältiger genutzt.<br />
Die weltweit r<strong>und</strong> 300 bis 500 <strong>Rinder</strong>rassen liefern nicht<br />
nur Milch <strong>und</strong> Fleisch. Auch ihre Haut wird als Rindsleder<br />
genutzt, ihr Kot wird als Düngemittel, Brennstoff <strong>und</strong><br />
sogar als Baumaterial verwendet <strong>und</strong> – heute vor allem<br />
in Afrika <strong>und</strong> Asien – wird auch ihre Arbeitskraft geschätzt.<br />
Vor allem Fleischrassen wurden früher auch bei uns als<br />
Zugtiere eingesetzt. So zum Beispiel die primär auf<br />
Fleisch <strong>und</strong> Milch gezüchteten Simmentaler oder das<br />
Schweizer Braunvieh. Das Schweizer Braunvieh wurde im<br />
19. Jahrh<strong>und</strong>ert nach Nordamerika exportiert <strong>und</strong> dort<br />
auf mehr Milchleistung gezüchtet. Als Swiss Brown kehrte<br />
es im 20. Jahrh<strong>und</strong>ert nach Europa zurück.<br />
<strong>Rinder</strong> \ Nutzung \ Fleisch<br />
Fleisch<br />
September 2009<br />
Kalbfleisch <strong>und</strong> vor allem Rindfleisch spielt in der Ernährung <strong>und</strong> Ökonomie<br />
der westlichen Staaten eine bedeutende Rolle. Die Produktion von weissem<br />
Kalbfleisch ist heute in der Schweiz verboten.<br />
Lange war es üblich, durch eine eisenarme Ernährung<br />
ein helles Kalbfleisch zu erzielen. Das ist heute verboten.<br />
Kälber müssen mit ihrer Nahrung genügend Eisen<br />
erhalten. Auch Raufutter ist vorgeschrieben. Dabei ist es<br />
wichtig, dass den Kälbern neben Stroh auch Heu oder<br />
anderes geeignetes Raufutter zur Verfügung steht.<br />
Mastrinder haben kein langes Leben <strong>und</strong> viele von<br />
ihnen werden noch heute auf Vollspaltenböden<br />
gehalten. Tiergerechtere Systeme haben einen eingestreuten<br />
Liegeplatz <strong>und</strong> einen separaten Fressplatz.<br />
Bei der Mutterkuhhaltung werden die Kälber nach<br />
der Geburt bis zu einem Alter von etwa 10 Monaten bei<br />
ihren Mutterkühen in der Herde gelassen. Die Mutterkuhhaltung<br />
im Laufstall <strong>und</strong> mit Weidegang ist die wohl<br />
tiergerechteste Form der Rindviehhaltung.<br />
Typische Milchrassen sind zum Beispiel Jersey<br />
<strong>und</strong> Holstein Friesian. Eine typische Fleischrasse ist<br />
das französische CharolaisRind.<br />
Im Schlachthof treffen die Schlachttiere auf<br />
eine unbekannte Umgebung <strong>und</strong> zahlreiche fremde<br />
Artgenossen. Das führt zu Unruhe <strong>und</strong> Stress.<br />
Deshalb ist in dieser letzten Lebensphase der Mastrinder<br />
eine tiergerechte Behandlung beim Transport<br />
<strong>und</strong> durch das Schlachthauspersonal von<br />
besonderer Bedeutung. Übermässiger Stress direkt<br />
vor der Schlachtung wirkt sich auch negativ auf<br />
die Fleischqualität aus.<br />
< 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />
8. Kapitel: Töten <strong>und</strong> Schlachten von Tieren<br />
Art. 177 188<br />
9
<strong>Rinder</strong> \ Nutzung \ Milch<br />
Milch<br />
Milchviehställe <strong>und</strong> Laufhöfe müssen sauber <strong>und</strong> in<br />
gutem Zustand sein. Entscheidend für eine einwandfreie<br />
Milch sind ges<strong>und</strong>e Euter. Dazu müssen die Liegeflächen<br />
sauber <strong>und</strong> trocken <strong>und</strong> mit geeigneter Einstreu<br />
versehen sein.<br />
Euterentzündungen beeinträchtigen das Wohl<br />
der Tiere, erfordern oft den Einsatz von Medikamenten,<br />
gefährden die Milchqualität <strong>und</strong> führen nicht zuletzt<br />
zu geringeren Milchleistungen. Die Euter von<br />
allen Kühen, deren Milch abgeliefert werden soll,<br />
muss mindestens einmal pro Monat mit dem Schalmtest<br />
kontrolliert werden. Milch aus Eutervierteln,<br />
die im Schalmtest positiv reagiert, gilt als fehlerhaft<br />
<strong>und</strong> darf nicht abgeliefert werden. Anstelle des Schalmtests<br />
können die EinzelkuhZellzahlbestimmungen,<br />
die von den Viehzuchtverbänden durchgeführt werden,<br />
als Kontrolle verwendet werden.<br />
Die Milch ist zwar ein wertvolles Nahrungsmittel,<br />
sie kann aber auch Überträger von Krankheitskeimen<br />
sein <strong>und</strong> es gibt zahlreiche Situationen, bei denen<br />
die Milch nicht abgeliefert werden darf.<br />
Die wichtigsten:<br />
– Milch von Tieren, die mit Arzneimitteln mit einer<br />
Absetzfrist für die Milchablieferung behandelt wurden<br />
– Milch, die den hygienischen Anforderungen nicht<br />
entspricht<br />
– Milch mit generell unerwünschten Stoffen<br />
– Milch von Tieren, die an einer die Milch beeinträchtigender<br />
Krankheit leiden<br />
– Milch, die in den ersten acht Tagen nach Beginn<br />
der Laktation gewonnen wird<br />
– Milch aus dem Vorgemelk<br />
Die Futtermittel <strong>und</strong> das Tränkewasser müssen<br />
sauber <strong>und</strong> hygienisch einwandfrei sein. Bei der Milchproduktion<br />
für die Käseherstellung gelten besondere<br />
Bestimmungen für die Verfütterung von Silage.<br />
Als leicht verderbliches Nahrungsmittel erfordert<br />
die Milch eine besonders gute Hygiene. So dürfen<br />
Oberflächen <strong>und</strong> Materialien, die mit Milch in<br />
Berührung kommen, die Milch nicht beeinträchtigen.<br />
Ebenso wichtig ist eine fachgerechte Lagerung.<br />
Die Kühlvorschriften sind von der Lagerdauer<br />
auf dem Hof abhängig <strong>und</strong> müssen unbedingt<br />
eingehalten werden.<br />
September 2009<br />
Eine wirtschaftliche <strong>und</strong> tiergerechte Milchproduktion stellt hohe Anforderungen<br />
an die Tierhaltung, die Überwachung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes, die Fütterung,<br />
die Betriebshygiene <strong>und</strong> die Arbeitsabläufe.<br />
> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />
> VHyMP<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c916_351_021_1.html<br />
> VPrP<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c916_020.html<br />
> Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910_13.html<br />
10
<strong>Rinder</strong> \ Nutzung \ Transport<br />
Transport<br />
September 2009<br />
Zum Mäster, zu einem anderen Betrieb, zum Schlachthof – die meisten <strong>Rinder</strong><br />
werden in ihrem Leben mehrmals transportiert. Transporte stellen für die Tiere<br />
aber eine grosse Belastung dar <strong>und</strong> sollten auf das notwendige Minimum<br />
beschränkt werden.<br />
Gemäss Tierschutzverordnung dürfen Tiere nur transportiert<br />
werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den<br />
Transport ohne Schaden überstehen. Die Tiere sind in<br />
geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten<br />
<strong>und</strong> während des Transports schonend zu behandeln.<br />
Rampen zum Be <strong>und</strong> Entladen der Transporter<br />
müssen gleitsicher sein. Der Boden von Transportfahrzeugen<br />
muss eingestreut sein. Rindvieh darf dort<br />
nicht an den Hörnern oder am Nasenring angeb<strong>und</strong>en<br />
werden. Ist der Platz auf dem Transporter zu gering,<br />
drohen Auseinandersetzungen mit fremden Tieren.<br />
Ist der Platz zu grosszügig bemessen, werden die Tiere<br />
in Kurven herumgeschleudert.<br />
Viehtransporte dürfen in der Schweiz nicht länger<br />
als 6 St<strong>und</strong>en dauern. Wer Tiere gewerbsmässig<br />
transportiert, muss für die Aus <strong>und</strong> Fortbildung<br />
der Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen sorgen.<br />
Für jeden Tiertransport muss eine Person bezeichnet<br />
werden, die für das Wohlergehen der Tiere während<br />
des Transportes verantwortlich ist. Die Fahrzeugführer<br />
<strong>und</strong> Tierbetreuer von Tiertransportern müssen über<br />
eine praktische <strong>und</strong> theoretische Ausbildung verfügen<br />
<strong>und</strong> sind verpflichtet, sich regelmässig fortzubilden.<br />
Bei Transporten ins Ausland, die bis zum Bestimmungsort<br />
mehr als 8 St<strong>und</strong>en dauern, muss dem BVET<br />
vorgängig ein Transportplan vorgelegt werden.<br />
Internationale Transporte durch die Schweiz dürfen<br />
nur im Bahn oder Luftverkehr erfolgen.<br />
> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />
7. Kapitel: Tiertransporte<br />
11
<strong>Rinder</strong> \ Nutzung \ Eingriffe<br />
Eingriffe<br />
September 2009<br />
Das Enthornen <strong>und</strong> die Kastration ohne Schmerzausschaltung sind nicht erlaubt.<br />
Das Kupieren des Schwanzes ist verboten.<br />
In Laufställen gehaltene Kühe werden in der Schweiz<br />
meistens enthornt, um die Verletzungsgefahr für Tiere<br />
<strong>und</strong> Betreuer zu reduzieren. Eine Laufstallhaltung mit<br />
behornten Tieren wäre aber gr<strong>und</strong>sätzlich auch möglich.<br />
Wenn möglich sollte schon bei den Kälbern die Hornanlage<br />
entfernt werden, denn das Enthornen ausgewachsener<br />
<strong>Rinder</strong> <strong>und</strong> Kühe ist ein schwerwiegender Eingriff.<br />
Das Enthornen ohne Schmerzausschaltung ist verboten,<br />
ebenso das Verwenden von elastischen Ringen oder<br />
ätzenden Substanzen. Zum Enthornen unter örtlicher<br />
Betäubung oder in Vollnarkose müssen Thermokauter<br />
oder Brennstäbe verwendet werden.<br />
Vor allem in der Mutter <strong>und</strong> Ammenkuhhaltung werden<br />
Stierkälber kastriert, um ihre Aggressivität zu verringern.<br />
Die Kastration ohne Schmerzausschaltung ist verboten.<br />
Für die Schmerzausschaltung bei der Frühkastration<br />
<strong>und</strong> dem Enthornen in den ersten Wochen muss ein<br />
Sachk<strong>und</strong>enachweis erbracht werden.<br />
<strong>Rinder</strong> \ Nutzung \ Zucht<br />
Zucht<br />
Klar verboten ist dagegen das Kupieren des Schwanzes<br />
bei Tieren der <strong>Rinder</strong>gattung. Ausnahmen gibt es nur<br />
in Einzelfällen, wenn das Kupieren nötig ist, um Krankheiten<br />
zu verhüten oder zu heilen.<br />
> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />
Art. 17<br />
Art. 32<br />
Das Züchten von Tieren ist darauf auszurichten, ges<strong>und</strong>e Tiere zu erhalten,<br />
deren Wohlergehen <strong>und</strong> Würde nicht durch bestimmte Zuchtmerkmale<br />
beeinträchtigt wird.<br />
Verboten ist insbesondere das Züchten von Tieren,<br />
bei denen erblich bedingt Körperteile oder Organe<br />
für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet<br />
sind, so dass das Tier darunter leidet.<br />
Verboten ist auch das Züchten von Tieren mit Abweichungen<br />
vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben<br />
mit Artgenossen erschweren oder verunmöglichen.<br />
Wenn es Tieren an natürlichem Fortpflanzungsverhalten<br />
mangelt, dann darf dies nicht durch künstliche Reproduktionsmethoden<br />
überbrückt werden.<br />
Eingriffe am Tier im Rahmen künstlicher Reproduktionsmethoden<br />
dürfen nur von ausgebildeten Fachpersonen<br />
durchgeführt werden.<br />
> 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)<br />
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html<br />
Kapitel 2, Abschnitt 4: Züchten von Tieren<br />
12
Anhang<br />
Anhang 1 Mindestabmessungen für die Haltung von <strong>Rinder</strong>n<br />
Anhang 2 Einsatz von perforierten Böden bei <strong>Rinder</strong>n<br />
Anhang 3 Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von <strong>Rinder</strong>n im Freien<br />
Anhang 4 Erweiterte Liste der zugelassenen Kuhtrainernetzgeräte<br />
Anhang 5 Stallklimawerte <strong>und</strong> ihre Messung in <strong>Rinder</strong>haltungen<br />
Anhang 6 Rechtsvorschriften zur Frühkastration von Stierkälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter<br />
Anhang 7 Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen Kälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter<br />
Anhang 8 Auch Kälber brauchen Wasser<br />
Anhang 9 Auslauf für angeb<strong>und</strong>en gehaltene <strong>Rinder</strong><br />
Anhang 10 Abmessungen für kleine <strong>und</strong> grosse Kühe <strong>und</strong> hochträchtige Erstkalbende (lichte Weiten)<br />
Anhang 11 Kälbern neben Tiefstreu auch harte Lauffläche anbieten<br />
Anhang 12 Abkalbebuchten haben Vorteile für Kuh <strong>und</strong> Kalb<br />
Anhang 13 Stützen in Liegeboxen für Milchvieh<br />
Anhang 14 Einsatz von Saugschutzringen <strong>und</strong> Saugschutzhalftern bei <strong>Rinder</strong>n<br />
Anhang 15 RINDER: Was sich mit der neuen Tierschutzgesetzgebung ändert
Fachinformation Tierschutz<br />
Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />
Mindestabmessungen für die Haltung von <strong>Rinder</strong>n<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
• Abmessungen bei der Gruppenhaltung<br />
• Einzelhaltung von Kälbern<br />
• Anbindehaltung von <strong>Rinder</strong>n<br />
• Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Hinweis zu den Massen: Distanzmasse sind immer lichte Weiten.<br />
lichte Weite<br />
1/9
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />
Abmessungen bei der Gruppenhaltung<br />
Abmessungen in Laufställen<br />
Für ab 1. September neu eingerichtete Buchten <strong>und</strong> Ställe<br />
Tierkategorie Kälber Jungtiere 1)<br />
Eingestreute<br />
Liegefläche in<br />
Systemen ohne<br />
Liegeboxen, m 2<br />
bis 3<br />
Wochen<br />
1,0 3)<br />
bis 4<br />
Monate<br />
1,2-1,5<br />
4)<br />
bis<br />
200 kg<br />
bis<br />
300 kg<br />
bis<br />
400 kg<br />
über<br />
400 kg<br />
Kühe <strong>und</strong> hochträchtige 2) Erstkalbende<br />
mit Widerristhöhe von<br />
125 ± 5<br />
cm<br />
135 ± 5<br />
cm<br />
145 ± 5<br />
cm<br />
1,8 5) 2,0 5) 2,5 5) 3,0 5) 4,0 4,5 5,0<br />
1) <strong>Rinder</strong> zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.<br />
2) Als hochträchtig gelten <strong>Rinder</strong> in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.<br />
3) Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,0 m 2<br />
aufweisen.<br />
2<br />
4) Je nach Alter <strong>und</strong> Grösse der Kälber. Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,4-3,0 m aufweisen.<br />
5) Die Liegefläche darf um höchstens 10 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd<br />
zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche.<br />
Tierkategorie Jungtiere<br />
bis 200 kg 200 - 250 kg 250 - 350 kg 350 - 450 kg über 450 kg<br />
Bodenfläche 1)<br />
bei<br />
vollperforierten<br />
Böden, m 2<br />
1,8 2,0 2,3 2,5 3,0<br />
1) Die Bodenfläche muss mit einem weichen, verformbaren Material versehen sein.<br />
Für am 1. September bestehende Buchten <strong>und</strong> Ställe bis spätestens am 31. August 2013<br />
Tierkategorie Kälber Jungtiere Milchvieh 1)<br />
Eingestreute<br />
Liegefläche in<br />
Systemen ohne<br />
Liegeboxen, m 2<br />
Bodenfläche bei<br />
vollperforierten Böden,<br />
m 2<br />
bis 3<br />
Wochen<br />
1,0 2)<br />
bis 4<br />
Monate<br />
1,2-1,5<br />
3)<br />
bis<br />
200 kg<br />
bis<br />
300 kg<br />
bis<br />
400 kg<br />
über<br />
400 kg<br />
135 ± 5 cm<br />
1,8 4) 2,0 4) 2,5 4) 3,0 4) 4,5<br />
-- -- 1,8 2,0 2,3 2,5<br />
1) Die Masse für Milchvieh gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 ± 5 cm. Für grössere Tiere sind<br />
die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden.<br />
2) Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,0 m 2<br />
aufweisen.<br />
2<br />
3) Je nach Alter <strong>und</strong> Grösse der Kälber. Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,4-3,0 m aufweisen.<br />
4) Die Liegefläche darf um höchstens 10 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd<br />
zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche.<br />
2/9
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />
Abmessungen der Liegeboxen<br />
Für ab 1. September neu eingerichtete Liegeboxen<br />
Masse Liegeboxen<br />
2) in cm<br />
(siehe Abb. 2 <strong>und</strong><br />
3)<br />
Boxenlänge,<br />
wandständig 3)<br />
Boxenlänge,<br />
gegenständig 4)<br />
Jungtiere<br />
Kühe <strong>und</strong> hochträchtige Erstkalbende 1)<br />
mit Widerristhöhe von<br />
bis 200 kg bis 300 kg bis 400 kg über 400 kg 125 ± 5 cm 135 ± 5 cm 145 ± 5 cm<br />
160 190 210 240 230 240 260<br />
150 180 200 220 200 220 235<br />
NBREITE 70 80 90 100 110 120 125<br />
Bodenfreiheit<br />
unter dem<br />
Trennbügel<br />
mindestens<br />
Länge<br />
Liegefläche<br />
-- -- -- 40 40 40 40<br />
120 145 160 180 165 185 190<br />
1) Als hochträchtig gelten <strong>Rinder</strong> in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.<br />
2) Für die bewilligten Liegeboxen-Trennbügel existieren zudem separate Auflagen, die Sie bitte der aktuellen Liste<br />
der bewilligten Stalleinrichtungen (www.bvet.admin.ch/themen/stallliste/index.html?lang=de) entnehmen.<br />
3) Die vordere Abstützung muss ganz an der Wand oder min. 45 cm davon entfernt sein.<br />
4) Gegenständige Boxen müssen bei der Verwendung von starren Nackenrohren durch ein Frontrohr oder eine<br />
ähnliche Einrichtung voneinander getrennt sein. Diese Abtrennung muss sich in der Mitte zwischen den<br />
gegenüberliegenden Boxen befinden.<br />
Für am 1. September bestehende Liegeboxen bis spätestens am 31. August 2013<br />
Masse Liegeboxen 2)<br />
in cm (siehe Abb. 2 <strong>und</strong> 3)<br />
Milchvieh 1)<br />
135 ± 5 cm<br />
Boxenlänge, wandständig 240 (230) 3)<br />
Boxenlänge, gegenständig 220 (210) 3)<br />
Boxenbreite 120 (110)<br />
Bodenfreiheit unter dem Trennbügel<br />
mindestens<br />
Länge Liegefläche 185<br />
1) Die Masse für Milchvieh gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 135 cm ± 5 cm. Für grössere Tiere sind<br />
die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden.<br />
2) Für die bewilligten Liegeboxen-Trennbügel existieren zudem separate Auflagen, die Sie bitte der aktuellen Liste<br />
der bewilligten Stalleinrichtungen (www.bvet.admin.ch/themen/stallliste/index.html?lang=de) entnehmen.<br />
3)Die in Klammern aufgeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden.<br />
Diese Einrichtungen müssen bis 31. August 2013 angepasst werden.<br />
4) Bei hinten nicht abgestützten Bügeln ist eine Toleranz von 1 cm zulässig.<br />
40<br />
3) 4)<br />
3/9
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />
Abmessungen für Laufgänge <strong>und</strong> Fressplatz für Milchvieh<br />
Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Laufställe<br />
Masse in cm<br />
(siehe Abb. 4)<br />
Kühe <strong>und</strong> hochträchtige Erstkalbende 1)<br />
mit Widerristhöhe von<br />
125 ± 5 cm 135 ± 5 cm 145 ± 5 cm<br />
A: Fressplatztiefe 2) 290 320 330<br />
Fressplatzbreite 65 72 78<br />
B: Laufgang 2)<br />
hinter Boxenreihe 220 240 260<br />
C: Quergänge 3) 4) :<br />
Quergang ohne<br />
Kreuzungsmöglichkeit für<br />
die Tiere<br />
Quergang mit<br />
Kreuzungsmöglichkeit für<br />
ein Tier<br />
zwischen 80 cm <strong>und</strong> 120 cm<br />
mindestens 180 cm<br />
1) Als hochträchtig gelten <strong>Rinder</strong> in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.<br />
2) Sofern in einem bestehenden Stall neu ein Laufstall eingerichtet wird, sind maximal 40 cm kleinere Masse möglich,<br />
sofern die Boxenabtrennungen nicht bis zur Kotkante reichen, der betreffende Laufgang keine Sackgasse ist <strong>und</strong><br />
andere Ausweichflächen vorhanden sind.<br />
3) Werden Tränken, Lecksteine oder Kratzbürsten in Quergängen platziert, so müssen diese mindestens 240 cm<br />
breit sein.<br />
4)Quergänge mit einer Breite von 80 cm bis 120 cm dürfen maximal 6 m lang sein.<br />
Stallgangmasse<br />
4/9
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />
Abkalbebucht für Laufställe<br />
Die Abkalbebucht muss als eingestreute Laufbucht mit einer Fläche von mindestens 10 m 2 <strong>und</strong> einer<br />
Breite von mindestens 2,5 m ausgeführt sein. Sofern in Gruppen abgekalbt wird, muss in der<br />
Abkalbebucht eine Fläche von 10 m 2 pro Tier vorhanden sein.<br />
Einzelhaltung von Kälbern<br />
Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt mit Artgenossen haben.<br />
Haltung in Einzelboxen<br />
Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Einzelboxen<br />
Masse<br />
Boxenbreite, cm<br />
Boxenlänge, cm<br />
Kalb<br />
bis 2 Wochen<br />
85<br />
130<br />
Je nach Alter <strong>und</strong> Grösse des Kalbes, wenn ein Kalb einzeln gehalten werden muss.<br />
Für am 1. September 2008 bestehende Einzelboxen bis spätestens am 31. August 2013<br />
Masse in cm<br />
Boxenbreite<br />
Boxenlänge<br />
Haltung in Kälberhütten<br />
Masse in m 2<br />
Kälber<br />
bis 2 Wochen<br />
85<br />
130<br />
Kälber<br />
bis 3 Wochen<br />
Kälber<br />
4 Wochen bis<br />
4 Monate<br />
Liegefläche 1,0 1,2 – 1,5 1)<br />
1) Je nach Alter <strong>und</strong> Grösse der Kälber.<br />
5/9
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />
Anbindehaltung von <strong>Rinder</strong>n<br />
Kühe <strong>und</strong> hochträchtige Erstkalbende<br />
Yaks dürfen nicht angeb<strong>und</strong>en gehalten werden. Für Wasserbüffel dürfen keine neuen<br />
Anbindeplätze mehr eingerichtet werden.<br />
Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Standplätze<br />
Anbindehaltung Kurzstand Mittellangstand<br />
Standplatz<br />
in cm<br />
Widerristhöhe 125 ± 5 135 ± 5 145 ± 5 125 ± 5 135 ± 5 145 ± 5<br />
Breite 1) 100 110 120 100 110 120<br />
Länge 165 185 195 180 200 240<br />
1) Die Standplatzbreite ist als Achsmass angegeben.<br />
Für am 1. September 2008 bestehende Standplätze bis spätestens am 31. August 2013<br />
Anbindehaltung 1) Kurzstand Mittellangstand<br />
Standplatz 2)<br />
Breite<br />
in cm<br />
3) 110 (105) 110 (105)<br />
Länge 165 (160) 200 (195)<br />
1) Mindestabmessungen für Kühe mit Widerristhöhe von 135 ± 5 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen<br />
entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden.<br />
2) Die in Klammern angeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am 1. Juli 1981 bereits<br />
bestanden. Diese Einrichtungen müssen bis 31. August 2013 angepasst werden.<br />
3) Die Standplatzbreite ist als Achsmass angegeben.<br />
Ab 1. September 2013 dürfen neu eingerichtete Standplätze nicht mehr mit Kuhtrainern<br />
ausgerüstet werden.<br />
Übrige <strong>Rinder</strong><br />
Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Standplätze<br />
Anbindehaltung im Kurzstand Jungtiere<br />
bis 200 kg bis 300 kg bis 400 kg über 400 kg<br />
Standplatz<br />
Breite 70 80 90 100<br />
in cm<br />
Länge 120 130 145 155<br />
Für am 1. September 2008 bestehende Standplätze bis spätestens am 31. August 2013<br />
Anbindehaltung im<br />
Kurzstand<br />
Jungtiere<br />
Standplatz 1)<br />
bis 200 kg bis 300 kg bis 400 kg über 400 kg<br />
Breite 70 80 90 (85) 100 (95)<br />
in cm<br />
Länge 120 130 145 (140) 155 (150)<br />
1) Die in Klammern angeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am 1. Juli 1981 bereits bestanden.<br />
Diese Einrichtungen müssen bis 31. August 2013 angepasst werden.<br />
6/9
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />
Krippenmasse bei Anbindehaltung im Kurzstand<br />
Für ab 1. September 2008 neu eingerichtete Standplätze<br />
Die angegebenen Masse gelten für Tiere von 135 cm ± 5 cm Widerristhöhe <strong>und</strong> für Kurzstände.<br />
Die tierseitige Krippwand darf inklusive Krippholz <strong>und</strong> allfälligen darüber angebrachten massiven<br />
Einrichtungen wie Drehrohr für Gruppenauslösung usw. nicht höher als 32 cm über dem Lägerniveau<br />
<strong>und</strong> nicht dicker als 15 cm sein. Flexible Gummilappen dürfen die tierseitige Krippwand über<br />
32 cm hinaus erhöhen. Der Krippenboden muss mindestens 10 cm höher als das Läger-niveau sein,<br />
inkl. allfälliger Gummimatte.<br />
Die Krippe muss genügend breit sein. Auf einer Höhe von 20 cm über dem Lägerniveau muss<br />
zwischen tierseitigem Krippenrand <strong>und</strong> tennseitiger Krippenwand ein Freiraum von mindestens 60<br />
cm vorhanden sein.<br />
7/9
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen Tierschutzgesetz (TSchG),<br />
Tierschutzverordnung (TSchV) <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierverordnung (<strong>Haus</strong>tierV)<br />
Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung<br />
1<br />
Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen <strong>und</strong> ihr Verhalten nicht gestört werden <strong>und</strong> ihre<br />
Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.<br />
2<br />
Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- <strong>und</strong> Harnplätzen, Ruhe- <strong>und</strong><br />
Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen <strong>und</strong> Klimabereichen<br />
versehen sein.<br />
3<br />
Fütterung <strong>und</strong> Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung <strong>und</strong> den Erkenntnissen der<br />
Physiologie, Verhaltensk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.<br />
4<br />
Tiere dürfen nicht dauernd angeb<strong>und</strong>en gehalten werden.<br />
Art. 8 TSchV Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen<br />
1 Standplätze, Boxen <strong>und</strong> Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen<br />
<strong>und</strong> die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen <strong>und</strong> aufstehen können.<br />
2<br />
Seile, Ketten, Halsbänder <strong>und</strong> ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen <strong>und</strong> den<br />
Körpermassen der Tiere anzupassen.<br />
Art. 10 TSchV Mindestanforderungen<br />
1 Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 entsprechen.<br />
2 Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner<br />
Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für<br />
Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze <strong>und</strong> Fressplatzbereiche die in Anhang 1<br />
genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.<br />
3<br />
Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den<br />
Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden<br />
Aufwand <strong>und</strong> das Wohlergehen der Tiere.<br />
Art. 35 TSchV Steuervorrichtungen in Ställen<br />
1<br />
Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind<br />
verboten.<br />
2<br />
Bei <strong>Rinder</strong>n sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische<br />
Abschrankungen in Laufställen zulässig.<br />
3<br />
Für <strong>Rinder</strong> dürfen keine Standplätze mehr neu mit Elektrobügeln eingerichtet werden.<br />
4<br />
Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen:<br />
a. Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig.<br />
b. Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden.<br />
c. Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete <strong>und</strong> nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte<br />
verwendet werden.<br />
d. Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen.<br />
e. Der Abstand zwischen Widerrist <strong>und</strong> Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten.<br />
f. Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein.<br />
g. Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu<br />
verschieben.<br />
Art. 38 TSchV Haltung von Kälbern<br />
1 Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angeb<strong>und</strong>en gehalten werden.<br />
2 Kälber dürfen kurzfristig angeb<strong>und</strong>en oder anderweitig fixiert werden.<br />
3 Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb<br />
auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem<br />
Gehege im Freien gehalten werden.<br />
4<br />
Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.<br />
8/9
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.1_(2)_d | Dezember 2008<br />
Art. 40 TSchV Anbindehaltung<br />
1<br />
<strong>Rinder</strong>, die angeb<strong>und</strong>en gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der<br />
Vegetationsperiode <strong>und</strong> an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens<br />
zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.<br />
3<br />
Kälber von angeb<strong>und</strong>en gehaltenen Mutter- <strong>und</strong> Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang<br />
zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.<br />
4<br />
Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden.<br />
Art. 10 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Kälberhütten<br />
1 Kälberhütten für einzelne Kälber müssen mindestens so breit sein, dass sich das Kalb ungehindert drehen kann.<br />
2<br />
Die erforderliche Liegefläche mit Einstreu nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffer 31 TSchV muss auf der zum Liegen<br />
nutzbaren Fläche innerhalb der Hütte zur Verfügung stehen.<br />
Art. 14 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Fressbereich bei Anbindehaltung im Kurzstand<br />
1<br />
Die tierseitige Krippwand darf in neu eingerichteten Ställen inklusive Krippholz <strong>und</strong> allfälliger darüber<br />
angebrachter massiver Einrichtungen nicht höher als 32 cm sein. Flexible Gummilappen dürfen die tierseitige<br />
Krippwand über 32 cm hinaus erhöhen.<br />
2<br />
Die tierseitige Krippwand darf in neu eingerichteten Ställen nicht dicker als 15 cm sein.<br />
3 Der Krippenboden muss in neu eingerichteten Ställen mindestens 10 cm höher sein als das Niveau des Lägers.<br />
4 Die Krippe muss in neu eingerichteten Ställen auf einer Höhe von 20 cm über dem Lägerniveau zwischen<br />
tierseitigem Krippenrand <strong>und</strong> tennseitiger Krippenwand mindestens 60 cm Freiraum haben.<br />
5 Der Krippenboden darf in neu eingerichteten Ställen an keiner Stelle tiefer sein als im Abstand von 40 cm vom<br />
tierseitigen Krippenrand.<br />
6<br />
Über der Krippe angebrachte Fressgitter zur Vorratsfütterung oder zum Einsperren der Tiere dürfen nicht zum<br />
Aussperren der Tiere aus dem Krippenbereich verwendet werden.<br />
Art. 16 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Liegeboxen<br />
1<br />
In Abhängigkeit von der nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffern 322 <strong>und</strong> 323 TSchV vorgegebenen Gesamtlänge der<br />
Liegeboxen muss in neu eingerichteten Ställen die Liegefläche zwischen Kotkante <strong>und</strong> Bugkante die in Anhang 3<br />
der vorliegenden Verordnung genannte Mindestlänge aufweisen.<br />
2<br />
Die Bodenfreiheit zwischen der Liegefläche <strong>und</strong> dem Trennbügel muss für <strong>Rinder</strong> mit mehr als 400 kg<br />
Körpergewicht mindestens 40 cm betragen.<br />
3<br />
Kotkante <strong>und</strong> Bugkante sind tierseitig abzur<strong>und</strong>en. Kotkante, Bugkante <strong>und</strong> Bodenniveau des Kopfraumes dürfen<br />
die Liegefläche um nicht mehr als 10 cm überragen.<br />
4<br />
Gegenständige Boxen müssen bei der Verwendung von starren Nackenrohren durch ein Frontrohr oder eine<br />
ähnliche Einrichtung voneinander getrennt sein. Diese Abtrennung muss sich in der Mitte zwischen den<br />
gegenüberliegenden Boxen befinden.<br />
5<br />
Stützen im Liegeboxenbereich dürfen die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören.<br />
6<br />
Die vordere Abstützung der Liegeboxen-Trennbügel muss bei wandständigen Boxen entweder ganz an der Wand<br />
oder aber mindestens 45 cm davon entfernt angebracht sein.<br />
Art. 17 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Laufgänge<br />
1<br />
Quergänge im Laufstall müssen folgende Breite aufweisen:<br />
a. als Passage ohne Kreuzungsmöglichkeit für ein Tier: zwischen 80 cm <strong>und</strong> 120 cm;<br />
b. als Passage mit Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere: mindestens 180 cm.<br />
2 Quergänge mit einer Breite von 80 cm bis 120 cm dürfen in neu eingerichteten Ställen maximal 6 m lang sein.<br />
3<br />
Werden Tränken, Lecksteine oder Kratzbürsten in Quergängen platziert, so müssen diese in neu eingerichteten<br />
Ställen mindestens 240 cm breit sein.<br />
Art. 20 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Abkalbebucht<br />
1<br />
Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht auszuführen. Sie muss<br />
mindestens 10 m 2 gross sein <strong>und</strong> eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen. Wird in Gruppen abgekalbt, so<br />
muss die Fläche pro Tier 10 m 2<br />
betragen.<br />
9/9
Fachinformation Tierschutz<br />
Nr. 6.2_(1)_d | September 2008<br />
Einsatz von perforierten Böden bei <strong>Rinder</strong>n<br />
Im Liegebereich für Kälber bis 4 Monate, Kühe, hochträchtige <strong>Rinder</strong>, Zuchtstiere, Wasserbüffel <strong>und</strong><br />
Yaks dürfen keine perforierten Böden eingesetzt werden. Für die Haltung von Yaks gilt zudem, dass<br />
auch im Laufbereich keine Betonflächenrosten <strong>und</strong> Lochböden eingesetzt werden dürfen.<br />
Schwemmkanalabdeckungen wie T-Stabroste oder Wabenroste dürfen nicht grossflächig, sondern<br />
nur in Elementbreite eingesetzt werden.<br />
Für ab 1. September 2008 neu eigerichtete Betriebe<br />
Betonflächenroste Tiere bis 200 kg<br />
Tiere über 200 kg<br />
Lochböden Tiere bis 200 kg<br />
Tiere über 200 kg<br />
Schwemmkanalab<br />
-deckungen 1)<br />
Wabenroste in<br />
Laufställen <strong>und</strong><br />
Laufhöfen<br />
Gewichtskategorie Maximale Loch- oder<br />
Spaltenweite, mm<br />
Tiere bis 200 kg<br />
Tiere über 200 kg<br />
Tiere bis 200 kg<br />
Tiere über 200 kg<br />
30<br />
35<br />
30<br />
55<br />
--<br />
--<br />
30<br />
35<br />
Maximale Waben-<br />
länge, mm<br />
--<br />
--<br />
--<br />
--<br />
--<br />
--<br />
Minimale Stegoder<br />
Balkenbreite,<br />
mm<br />
--<br />
--<br />
1)<br />
Als Schwemmkanalabdeckungen gelten in Laufställen <strong>und</strong> Laufhöfen Wabenroste oder T-Stabroste.<br />
2)<br />
Die Regelung der Balkenbreite erfolgt produktspezifisch über das Prüf- <strong>und</strong> Bewilligungsverfahren für serienmässig<br />
hergestellte Stalleinrichtung.<br />
Sofern perforierte Betonböden bei Jungtieren ab 4 Monaten im Liegebereich eingesetzt werden,<br />
müssen sie mit einem weichen, verformbaren Material versehen sein.<br />
R<strong>und</strong>stabroste dürfen in Laufställen <strong>und</strong> Laufhöfen nicht eingesetzt werden.<br />
90<br />
90<br />
--<br />
--<br />
--<br />
2)<br />
28<br />
22<br />
1/3
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.2_(1)_d | September 2008<br />
Für am 1. September 2008 bestehende Buchten<br />
Betonflächenroste Tiere bis 200 kg<br />
Tiere über 200 kg<br />
Lochböden Tiere bis 200 kg<br />
Tiere über 200 kg<br />
Schwemmkanalab<br />
-deckungen 1)<br />
Wabenroste in<br />
Laufställen <strong>und</strong><br />
Laufhöfen<br />
Gewichtskategorie Maximale Loch-<br />
oder Spaltenweite,<br />
mm<br />
Tiere bis 200 kg<br />
Tiere über 200 kg<br />
Tiere bis 200 kg<br />
Tiere über 200 kg<br />
30<br />
35<br />
30<br />
55<br />
--<br />
--<br />
30<br />
35<br />
Maximale Waben-<br />
länge, mm<br />
--<br />
--<br />
--<br />
--<br />
--<br />
--<br />
Minimale Stegoder<br />
Balkenbreite,<br />
mm<br />
--<br />
--<br />
1)<br />
Als Schwemmkanalabdeckungen gelten Wabenroste oder T-Stabroste in Laufställen <strong>und</strong> Laufhöfen.<br />
2)<br />
Die Regelung der Balkenbreite erfolgt produktspezifisch über das Prüf- <strong>und</strong> Bewilligungsverfahren für serienmässig<br />
hergestellte Stalleinrichtung.<br />
Technische Angaben<br />
Betonspaltenboden Lochboden<br />
A) plane Verlegung<br />
B) unverschiebbar verlegte Balken<br />
C) geeignete, konstante Spaltenweite<br />
D) geeignete Lochgrösse<br />
E) abgeschliffene Kanten, keine vorstehenden Gräte<br />
Lägerverlängerungsroste im Anbindestall<br />
Perforierte Schwemmkanalabdeckungen mit gummierten Stegen, welche zur Lägerverlängerung<br />
dienen, können nicht der Lägerlänge zugerechnet werden. Sie dürfen also nur hinter der<br />
vorgeschriebenen Standplatzlänge angebracht werden.<br />
90<br />
90<br />
--<br />
--<br />
--<br />
2)<br />
28<br />
22<br />
2/3
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.2_(1)_d | September 2008<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierverordnung<br />
(<strong>Haus</strong>tierV)<br />
Art. 7 TSchV Unterkünfte, Gehege, Böden<br />
1<br />
Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen so gebaut <strong>und</strong> eingerichtet sein, dass:<br />
a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;<br />
b. die Ges<strong>und</strong>heit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; <strong>und</strong><br />
c. die Tiere nicht entweichen können.<br />
2<br />
Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen so gebaut <strong>und</strong> eingerichtet <strong>und</strong> so geräumig sein, dass sich die Tiere darin<br />
arttypisch verhalten können.<br />
3<br />
Böden müssen so beschaffen sein, dass die Ges<strong>und</strong>heit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.<br />
Art. 34 TSchV Böden<br />
1<br />
Befestigte Böden müssen gleitsicher <strong>und</strong> ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend<br />
trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.<br />
2<br />
Perforierte Böden müssen der Grösse <strong>und</strong> dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben <strong>und</strong> die<br />
Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.<br />
Art. 39 TSchV Liegebereich<br />
1<br />
Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige <strong>Rinder</strong>, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel <strong>und</strong> Yaks<br />
muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.<br />
2<br />
Für übrige <strong>Rinder</strong> muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit<br />
einem weichen, verformbaren Material versehen ist.<br />
3<br />
<strong>Rinder</strong> zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.<br />
Art. 2 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Gr<strong>und</strong>satz<br />
1<br />
Bei perforierten Böden muss die Spaltenweite oder Lochgrösse für die Grösse der Tiere geeignet sein.<br />
2<br />
Perforierte Böden dürfen keine vorstehenden Gräte haben. Die Kanten müssen abgeschliffen <strong>und</strong> die<br />
Spaltenweite muss konstant sein.<br />
Art. 3 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Perforierte Böden für <strong>Rinder</strong><br />
1<br />
In Anhang 1 Tabelle 1 sind die maximalen Spaltenweiten <strong>und</strong> Lochgrössen <strong>und</strong> die minimalen Stegbreiten für<br />
perforierte Böden für <strong>Rinder</strong> der verschiedenen Gewichtskategorien festgelegt.<br />
2<br />
Perforierte Schwemmkanalabdeckungen wie T-Stabroste oder Wabenroste dürfen nicht grossflächig, sondern<br />
nur in Elementbreite eingesetzt werden.<br />
3<br />
R<strong>und</strong>stabroste dürfen in neu eingerichteten Ställen nicht in Laufställen <strong>und</strong> Laufhöfen eingesetzt werden.<br />
4<br />
Yaks dürfen nicht auf Betonflächenrosten <strong>und</strong> Lochböden gehalten werden.<br />
Art. 15 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Roste zur Lägerverlängerung<br />
Perforierte Schwemmkanalabdeckungen mit gummierten Stegen, welche zur Lägerverlängerung dienen, dürfen<br />
nur hinter der nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffer 12 TSchV vorgeschriebenen Standplatzlänge angebracht werden.<br />
3/3
Fachinformation Tierschutz<br />
Nr. 6.3_(1)_d | September 2008<br />
Witterungsschutz bei der dauernden Haltung<br />
von <strong>Rinder</strong>n im Freien<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
• Definition<br />
• Problemstellung<br />
• Bedürfnisse von <strong>Rinder</strong>n bei der Haltung im Freien<br />
• Abmessungen von Unterständen<br />
• Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Definition<br />
Unter „dauernder Haltung im Freien“ wird der dauernde Aufenthalt von <strong>Haus</strong>tieren auf einer<br />
umzäunten Fläche im Freien verstanden. Die Tiere halten sich dort während 24 St<strong>und</strong>en pro Tag<br />
auf. Abzugrenzen ist diese Haltungsform von Weidegang bzw. Auslauf, bei dem die Tiere täglich in<br />
den Stall gebracht werden oder bei Bedarf kurzfristig eingestallt werden können.<br />
Mit extremer Witterung werden Wetterperioden bezeichnet, die sich entweder durch Hitze <strong>und</strong><br />
starke Sonneneinstrahlung oder Kälte in Verbindung mit Nässe <strong>und</strong> Wind auszeichnen.<br />
Als <strong>Rinder</strong> gelten domestizierte Tiere der <strong>Rinder</strong>gattung einschliesslich Yaks <strong>und</strong> Wasserbüffel (Art.<br />
2 Abs. 3 Buchst. r TSchV)<br />
Problemstellung<br />
<strong>Rinder</strong> werden heute wieder vermehrt im Freien gehalten. Insbesondere finden Formen der<br />
Weidehaltung Verbreitung, die ohne kostenintensive Infrastruktur <strong>und</strong> mit relativ geringem<br />
Arbeitsaufwand betrieben werden können. Die Haltung im Freien kommt den natürlichen<br />
Bedürfnissen der <strong>Rinder</strong>s weitgehend entgegen (Sozial- <strong>und</strong> Nahrungsaufnahmeverhalten,<br />
Bewegung, Beschäftigung, Klima- <strong>und</strong> Umweltreize).<br />
Ungenügende Kenntnisse über die Anforderungen solcher Haltungsformen <strong>und</strong> über die<br />
Anpassungsfähigkeit der Tiere können aber zu tierschutzrelevanten Situationen führen. Diese<br />
treten überwiegend dann auf, wenn die Tiere extremen klimatischen Bedingungen, wie Hitze <strong>und</strong><br />
starker Sonneneinstrahlung bzw. Nässe, Kälte <strong>und</strong> Wind, schutzlos ausgesetzt werden. Manchmal<br />
entspricht auch die Trittfestigkeit des Bodens (Morastbildung) infolge Überbeanspruchung nicht<br />
den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung. Extensive Formen der Haltung im Freien bergen<br />
des weiteren die Gefahr, dass die Tiere sich weitgehend selbst überlassen werden <strong>und</strong> nicht mehr<br />
ausreichend betreut sind.<br />
1/6
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d | September 2008<br />
Dies gilt im Gr<strong>und</strong>satz auch für die Haltung im Sömmerungsgebiet. Entschärft wird hier die<br />
Problematik aber dadurch, dass im Sömmerungsgebiet den Tieren in der Regel eine sehr viel<br />
grössere Fläche zur Verfügung steht. Diese enthält normalerweise ausreichend natürliche<br />
Strukturen, wie Bäume, Sträucher <strong>und</strong> Felsvorsprünge, die den Tieren ermöglichen, auf die<br />
klimatischen Bedingungen zu reagieren <strong>und</strong> einen für sie passenden Aufenthaltsort zu wählen. Ist<br />
bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen<br />
sicherzustellen, dass dem Ruhe. <strong>und</strong> Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird (Art. 36, Abs. 2<br />
TSchV).<br />
Bedürfnisse von <strong>Rinder</strong>n bei der Haltung im Freien<br />
Tiere reagieren auf wechselnde klimatische Bedingungen mit physiologischen<br />
Anpassungsmechanismen <strong>und</strong> Verhaltensreaktionen. So wird bei Hitze versucht, durch<br />
Schwitzen, erhöhte Wasseraufnahme, erhöhte Atemfrequenz oder Befeuchten der Körperoberfläche<br />
vermehrt Körperwärme abzugeben. Gleichzeitig suchen die Tiere Orte auf, die beschattet <strong>und</strong> kühler<br />
sind oder an denen die Luftbewegung erhöht ist. Kälte begegnen Tiere mit einer erhöhten<br />
Stoffwechselintensität, <strong>und</strong> längerfristig mit morphologischen Anpassungen, wie verstärktem<br />
Fellwachstum <strong>und</strong> Fettaufbau. Sie haben dann auch einen erhöhten Energiebedarf <strong>und</strong> brauchen<br />
mehr Futter. Zur Reduktion der Wärmeabgabe suchen sie bei Kälte windgeschützte Stellen auf <strong>und</strong><br />
meiden nasse <strong>und</strong> kalte Liegeflächen. Um zu verhindern, dass sie bis auf die Haut durchnässt<br />
werden <strong>und</strong> auskühlen, suchen sie bei langandauerndem oder kaltem Regen Schutz auf.<br />
Wetterperioden mit Hitze <strong>und</strong> starker Sonneneinstrahlung bzw. Kälte, Wind <strong>und</strong> Nässe kommen<br />
erfahrungsgemäss immer wieder vor. Ohne die Möglichkeit, vor extremen Witterungseinflüssen<br />
Schutz suchen zu können, können Tiere in solchen Situationen in ihrer Anpassungsfähigkeit<br />
überfordert werden.<br />
Es ist aber nicht möglich, exakte Grenzwerte von klimatischen Bedingungen anzugeben, ab denen<br />
ein Schutz vor extremer Witterung gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr vorzusorgen, so<br />
dass die Tiere jederzeit vor extremer Witterung Schutz suchen können, wenn sie diesen aufgr<strong>und</strong><br />
der klimatischen Bedingungen <strong>und</strong> ihres physiologischen Zustands benötigen. Derartige Situationen,<br />
die Schutz vor extremer Witterung erfordern, treten nachweislich auch bei sogenannten robusten<br />
Rassen auf.<br />
Vor allem <strong>Rinder</strong> mit hohem Stoffwechselumsatz (laktierende Kühe, intensiv gemästetes Rindvieh)<br />
ist hitzesensibel. Milchkühe reagieren beispielsweise auf Hitze sehr schnell mit einem Rückgang in<br />
der Milchleistung. Gegen Kälte sind <strong>Rinder</strong> dagegen tolerant. Die Unterschiede können<br />
diesbezüglich jedoch je nach Alter, Rasse, Nutzungsrichtung, Nutzungsintensität <strong>und</strong> Haarkleid<br />
gross sein.<br />
Die Anforderungen an einen Witterungsschutz sind für Schutz gegen nasskalte Witterung bzw.<br />
Hitze sehr unterschiedlich. Bei Kälte <strong>und</strong> Nässe muss ein Witterungsschutz ermöglichen, dass alle<br />
Tiere gleichzeitig liegen können. Er muss windgeschützt <strong>und</strong> ausreichend trocken sein, so dass die<br />
Tiere vor dem Durchnässen <strong>und</strong> Auskühlen bewahrt werden (Art. 36, Abs. 1 TSchV). Der Boden<br />
muss so gestaltet sein, dass den Tieren beim Liegen nicht übermässig Wärme entzogen wird, z.B.<br />
durch ausreichende Einstreu. Auf nassem oder stark wärmeableitendem Boden liegen die Tiere<br />
unter Umständen nicht mehr ab, so dass Erschöpfungszustände auftreten können. Um dem im<br />
Vergleich zu erwachsenen Tieren erhöhten Schutzbedürfnis von Jungtieren Rechnung zu tragen,<br />
müssen Hütten für Kälber (z.B. Kälber-Iglus) im Winter grosszügig eingestreut sein. Wichtig ist bei<br />
der Gestaltung von Unterständen für <strong>Rinder</strong>, dass die Zugangsöffnungen ausreichend gross sind, so<br />
dass ranghohe Tiere nicht den Eingang versperren können. Bewährt haben sich insbesondere bei<br />
behornten Tieren Unterstände mit einer zur Hauptwindrichtung abgewandten offenen Längsseite.<br />
2/6
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d | September 2008<br />
Bei Hitze <strong>und</strong> starker Sonneneinstrahlung muss ein Witterungsschutz allen Tieren gleichzeitig<br />
Schatten bieten. Dort soll ein möglichst grosser Luftaustausch stattfinden, der den Tieren zudem hilft,<br />
sich vor Lästlingen (Fliegen, Mücken, Bremsen) zu schützen. Unterstände ohne Wände,<br />
Schattennetze oder ausreichend grosse Baumgruppen sind hier von Vorteil. Unter Umständen<br />
können sie im Sommer auch als Schlechtwetterschutz genügen. Wenn eingezäunte Flächen nicht<br />
genügend natürliche Strukturen aufweisen, muss bei der dauernden Haltung im Freien der<br />
Witterungsschutz durch einen künstlichen Unterstand realisiert werden (Art 36, Abs 1 TSchV), oder<br />
die Tiere müssen bei extremer Witterung an einen Ort mit Witterungsschutz verbracht werden. Bei<br />
der Nutzung eines natürlichen Witterungsschutzes ist die Waldgesetzgebung, bei der Erstellung<br />
eines Unterstandes sind die Gewässerschutzgesetzgebung <strong>und</strong> das Raumplanungsgesetz zu<br />
beachten.<br />
Eingezäunte Flächen werden in der Regel mit einem Tierbesatz betrieben, der an den Boden in<br />
Bezug auf seine Trittfestigkeit hohe Anforderungen stellt. Vor allem in den Bereichen, in denen die<br />
Tiere sich häufig aufhalten, wie z.B. an einer Futterraufe, muss der Boden in einem solchen Zustand<br />
sein, dass er die Klauenges<strong>und</strong>heit nicht beeinträchtigt (Art. 6, Abs. 3 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV).<br />
Insbesondere Morast, der mit Kot <strong>und</strong>/oder Harn versetzt ist, wirkt stark schädigend auf Horn <strong>und</strong><br />
Haut. Der Boden ist daher an solchen Stellen entweder entsprechend zu befestigen <strong>und</strong> zu reinigen,<br />
oder es ist z.B. durch regelmässiges Verstellen der Raufe die Belastung des Bodens auf<br />
unterschiedliche Bereiche der Weide zu verteilen.<br />
Bei der Haltung im Freien ist es meist so, dass die Tiere ihr Futter über die Weide erhalten. Das<br />
Futterangebot der Weide muss daher an die Gruppengrösse angepasst sein, oder es muss<br />
geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden (Art. 36, Abs. 3 TSchV). Futter, das<br />
ergänzend zur Weide verabreicht wird, muss den üblichen Qualitäts- <strong>und</strong> Hygieneanforderungen<br />
genügen. Nötigenfalls sind zur Erfüllung dieser Anforderungen geeignete Fütterungseinrichtungen, z.<br />
B. eine überdachte Raufe, einzusetzen (Art. 6, Abs. 4 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV). Der Wasserbedarf von<br />
<strong>Rinder</strong>n <strong>und</strong> insbesondere von laktierenden Kühen ist hoch. Auf jeden Fall müssen <strong>Rinder</strong><br />
mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht<br />
gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf<br />
der Tiere gedeckt ist (Art. 37, Abs. 2 TSchV). Der zweimal tägliche Zugang zu Wasser kann bei<br />
grosser Hitze nicht ausreichen, so dass dann Wasser ständig anzubieten ist. In Hütten gehaltene<br />
Kälber müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben (Art. 37, Abs 1 TSchV).<br />
Damit bei Problemen, Unfällen oder Verletzungen rechtzeitig reagiert werden kann, ist auch eine<br />
ausreichende Betreuung der Tiere notwendig. Der Ges<strong>und</strong>heitszustand <strong>und</strong> das Wohlergehen der<br />
Tiere sind deshalb täglich zu kontrollieren (insbesondere Allgemeinzustand, Verletzungen,<br />
Lahmheiten, Durchfall <strong>und</strong> andere Krankheitsanzeichen) (Art. 7 Abs.1). Ist die Versorgung der Tiere<br />
mit Wasser <strong>und</strong> Futter sicher gestellt, kann ausnahmsweise auf den Kontrollgang verzichtet werden<br />
(Art. 7, Abs. 1 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV). Sind Geburten zu erwarten bzw. Neugeborene vorhanden, ist<br />
mindestens zweimal täglich zu kontrollieren (Art. 7 Abs. 2 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV). Im Sömmerungsgebiet<br />
kann die Häufigkeit der Kontrollen angemessen reduziert werden (Art. 7, Abs. 3 Nutz- <strong>und</strong><br />
<strong>Haus</strong>tierV).<br />
3/6
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d | September 2008<br />
Abmessungen von Unterständen<br />
Wichtig ist bei der Gestaltung von Unterständen für <strong>Rinder</strong>, dass die Zugangsöffnungen ausreichend<br />
gross sind, so dass ranghohe Tiere nicht den Eingang versperren können. Vorteilhaft sind deshalb<br />
auch Unterstände mit mehreren Öffnungen. Ein gut strukturierter Unterstand hilft, Auseinandersetzungen<br />
zu vermeiden <strong>und</strong> auch für rangtiefe Tiere Platz zu schaffen.<br />
In einem Witterungsschutz müssen alle <strong>Rinder</strong> gleichzeitig Platz finden. Dient ein Unterstand nur<br />
zum Schutz gegen Näss <strong>und</strong> Kälte <strong>und</strong> wird in ihm nicht gefüttert müssen folgende Mindestmasse<br />
eingehalten werden (Art. 6 Abs. 1 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV):<br />
<strong>Rinder</strong><br />
Fläche des<br />
eingestreuten<br />
Liegebereichs<br />
pro Tier, m 2<br />
Kälber Jungtiere<br />
bis 3<br />
Wochen<br />
0,9<br />
4 Wochen<br />
bis 4<br />
Monate<br />
1,0 - 1,3 2)<br />
bis 200<br />
kg<br />
200-300<br />
kg<br />
300-400<br />
kg<br />
1 Als hochträchtig gelten <strong>Rinder</strong> in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.<br />
2 Je nach Alter <strong>und</strong> Grösse der Kälber.<br />
1,6<br />
1,8<br />
2,2<br />
über 400<br />
kg<br />
2,7<br />
Kühe <strong>und</strong><br />
hochträchtige<br />
Erstkalbende 1) mit<br />
Widerristhöhe von<br />
125±<br />
5 cm<br />
3,6<br />
135±<br />
5 cm<br />
4,0<br />
145±<br />
5 cm<br />
Kann im Sömmerungsgebiet die geforderte Fläche im Unterstand nicht erreicht werden, so ist bei<br />
extremer Witterung durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- <strong>und</strong> Schutzbedarf<br />
der Tiere entsprochen wird (Art. 6 Abs. 2 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV).<br />
4,5<br />
4/6
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d | September 2008<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierverordnung<br />
(<strong>Haus</strong>tierV)<br />
Art. 2 TSchV Begriffe<br />
3<br />
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: <strong>Rinder</strong>: domestizierte Tiere der <strong>Rinder</strong>gattung einschlisslich Yaks <strong>und</strong><br />
Wasserbüffel.<br />
Art. 6 TSchV Schutz vor Witterung<br />
Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht<br />
anpassen können.<br />
Art. 7 TSchV Unterkünfte, Gehege, Böden<br />
1<br />
Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen so gebaut <strong>und</strong> eingerichtet sein, dass:<br />
a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;<br />
b. die Ges<strong>und</strong>heit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; <strong>und</strong><br />
c. die Tiere nicht entweichen können.<br />
2<br />
Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen so gebaut <strong>und</strong> eingerichtet <strong>und</strong> so geräumig sein, dass sich die Tiere darin<br />
arttypisch verhalten können.<br />
3<br />
Böden müssen so beschaffen sein, dass die Ges<strong>und</strong>heit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.<br />
Art. 36 TSchV Dauernde Haltung im Freien<br />
1<br />
<strong>Haus</strong>tiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter<br />
solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung<br />
stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz <strong>und</strong> Schutz vor Nässe <strong>und</strong> Wind sowie starker Sonneneinstrahlung<br />
bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.<br />
2<br />
Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete<br />
Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- <strong>und</strong> Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.<br />
3<br />
Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein, oder es muss geeignetes zusätzliches<br />
Futter zur Verfügung gestellt werden.<br />
Art. 37 TSchV Fütterung <strong>Rinder</strong><br />
1<br />
Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.<br />
2<br />
Übrige <strong>Rinder</strong> müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet<br />
nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere<br />
gedeckt wird.<br />
3<br />
Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.<br />
4<br />
Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die<br />
Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes<br />
Futter.<br />
5<br />
Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden.<br />
5/6
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d | September 2008<br />
Art. 6 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Anforderungen an Unterstände, Böden, Futter<br />
1 In einem Witterungsschutz müssen alle Tiere gleichzeitig Platz finden. Dient ein Unterstand nur zum Schutz<br />
gegen Nässe <strong>und</strong> Kälte <strong>und</strong> wird in ihm nicht gefüttert, so muss er für <strong>Rinder</strong>, Schafe <strong>und</strong> Ziegen mindestens die in<br />
Anhang 2 Tabellen 1–3 festgelegten Flächen aufweisen.<br />
2 Kann im Sömmerungsgebiet die geforderte Fläche im Unterstand nicht erreicht werden, so ist bei extremer<br />
Witterung durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- <strong>und</strong> Schutzbedarf der Tiere entsprochen<br />
wird.<br />
3 Böden in Bereichen, in denen sich Tiere vorwiegend aufhalten, dürfen nicht morastig <strong>und</strong> nicht erheblich mit Kot<br />
oder Harn verunreinigt sein.<br />
4<br />
Futter, das ergänzend zur Weide zur Verfügung gestellt wird, muss den üblichen Qualitäts- <strong>und</strong><br />
Hygieneanforderungen genügen. Nötigenfalls sind dazu geeignete Fütterungseinrichtungen einzusetzen.<br />
Art. 7 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Kontrolle der Tiere, Einstallung bei Geburt<br />
1 Der Ges<strong>und</strong>heitszustand <strong>und</strong> das Wohlergehen der Tiere sind täglich zu kontrollieren, insbesondere der<br />
Allgemeinzustand <strong>und</strong> das Auftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfall <strong>und</strong> anderen Krankheitsanzeichen.<br />
Ist die Versorgung der Tiere mit Wasser <strong>und</strong> Futter sicher gestellt, kann ausnahmsweise auf den Kontrollgang<br />
verzichtet werden.<br />
2 Stehen Geburten an oder sind Neugeborene vorhanden, so sind die Tiere mindestens zweimal täglich zu<br />
kontrollieren.<br />
3 Im Sömmerungsgebiet kann die Häufigkeit der Kontrollen angemessen reduziert werden.<br />
4<br />
Schafe <strong>und</strong> Ziegen müssen in der Winterfütterungsperiode vor der Geburt eingestallt werden <strong>und</strong> in den ersten<br />
beiden Wochen nach der Geburt jederzeit Zugang zu einer Unterkunft haben.<br />
6/6
Fachinformation Tierschutz<br />
Nr. 6.4_(1)_d | September 2008<br />
Erweiterte Liste<br />
der zugelassenen Kuhtrainernetzgeräte<br />
Im Rahmen des Prüf- <strong>und</strong> Bewilligungsverfahrens für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme<br />
<strong>und</strong> Stalleinrichtungen (Art. 7 Abs. 2 TSchG) wurden folgende Netzgeräte bewilligt:<br />
Bewilligte Kuhtrainernetzgeräte Firma<br />
AKOtronic S7K DIRIM <strong>AG</strong><br />
Vorläufermodell Kuhtrainer-Netzgerät S6K DIRIM <strong>AG</strong><br />
Lory Stallex 6000 Calitec GmbH<br />
Vorläufermodell Lory Stallex 5000 Calitec GmbH<br />
Stallmaster 2, Typ 10430 Horizont Gerätewerk<br />
Vorläufermodell Stallmaster Typ 10314 Horizont Gerätewerk<br />
Stall-Netzgerät KT De Laval<br />
Kuhtrainer-Apparat M10 (Typ G36832) Gallagher Schweiz <strong>AG</strong><br />
Weidezaungeräte, die die Grenzwerte von Kuhtrainer- Firma<br />
geräten nicht überschreiten (FAT-Bericht Nr. 487)<br />
Komet EZN Elektrozaun <strong>AG</strong><br />
Mars Electronic E-1-D Lanker Alb.<br />
Ako Akotronic T 8 Lanker <strong>AG</strong><br />
Lory Weidex 8500 J. Gehrig <strong>AG</strong><br />
Alpina A Wicker F.<br />
Diese Weidezaungeräte erfüllen die im Prüf- <strong>und</strong> Bewilligungsverfahren geforderte Auflage an die<br />
Entladeenergie pro Impuls (Entladeenergie pro Impuls
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.4_(1)_d | September 2008<br />
Art. 7 TSchG Melde- <strong>und</strong> Bewilligungspflicht<br />
1<br />
Der B<strong>und</strong>esrat kann bestimmte Haltungsarten <strong>und</strong> das Halten bestimmter Tierarten für melde- oder<br />
bewilligungspflichtig erklären.<br />
2<br />
Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme <strong>und</strong> Stalleinrichtungen für Nutztiere<br />
unterliegt einer Bewilligung des B<strong>und</strong>es. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme <strong>und</strong> Einrichtungen den<br />
Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Der B<strong>und</strong>esrat regelt das Bewilligungsverfahren <strong>und</strong><br />
bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Er kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der<br />
Bewilligungspflicht vorsehen.<br />
3<br />
Das gewerbsmässige <strong>und</strong> private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung <strong>und</strong> Pflege stellen,<br />
bedarf einer Bewilligung.<br />
Art. 35 TSchV Steuervorrichtungen in Ställen<br />
1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind<br />
verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt.<br />
2 Bei <strong>Rinder</strong>n sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische<br />
Abschrankungen in Laufställen zulässig.<br />
3 Für <strong>Rinder</strong> dürfen keine Standplätze mehr neu mit Elektrobügeln eingerichtet werden.<br />
4<br />
Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen:<br />
a. Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig.<br />
b. Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden.<br />
c. Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete <strong>und</strong> nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte<br />
verwendet werden.<br />
d. Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen.<br />
e. Der Abstand zwischen Widerrist <strong>und</strong> Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten.<br />
f. Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein.<br />
g. Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu<br />
verschieben.<br />
Anhang 5 Übergangsbestimmungen<br />
8<br />
Verwendung von bewilligten Netzgeräten: 5 Jahre Übergangsfrist für am 1. September bestehende Tierhaltungen.<br />
2/2
Fachinformation Tierschutz<br />
Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />
Stallklimawerte <strong>und</strong> ihre Messung<br />
in <strong>Rinder</strong>haltungen<br />
Die Bedeutung des Stallklimas für das Tier<br />
Das Stallklima hat ebenso wie die Raumverhältnisse, die verwendeten Stalleinrichtungen, die Betreuung<br />
<strong>und</strong> die Fütterung der Tiere einen bedeutenden Einfluss auf die Tiergerechtheit eines Haltungssystems.<br />
Das Stallklima (Innenklima) unterscheidet sich bezüglich Lufttemperatur, relativer Luftfeuchtigkeit <strong>und</strong><br />
Luftgeschwindigkeit sowie Konzentration von Schadgasen <strong>und</strong> Staubpartikeln mehr oder weniger stark<br />
vom Aussenklima. Die Schadgase entstammen dem tierischen Stoffwechsel (Atmung, Exkremente).<br />
Futter, Einstreu, Hautpartikel, Federn <strong>und</strong> eingetrockneter Kot sind wesentliche Quellen für die<br />
Staubbildung. Das Stallklima stellt in der Nutztierhaltung einen komplexen Faktor dar, der von anderen<br />
Haltungsbedingungen wie Stallbau, Fütterung <strong>und</strong> Betreuung der Tiere nicht losgelöst betrachtet werden<br />
kann.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist zu beachten, dass Tiere in einem Haltungssystem immer auf begrenztem Raum<br />
gehalten werden, so dass sie sich dem vorherrschenden Stallklima nur beschränkt entziehen können. Die<br />
Tierschutzverordnung fordert daher, dass in Räumen <strong>und</strong> Innengehegen ein dem Tier angepasstes Klima<br />
herrschen muss (Art. 11, Abs. 1). Es ist in der Verantwortung der Tierhalterin oder des Tierhalters, dafür<br />
zu sorgen, dass das Stallklima die Anpassungsfähigkeit der Tiere nicht überfordert. Hierbei können zwei<br />
Wege beschritten werden. Zum einen kann der Tierhaltende auf Veränderungen des Stallklimas<br />
situationsbezogen reagieren <strong>und</strong> eine übermässige Belastung der Tiere durch Managementmassnahmen<br />
verhindern. So kann er beispielsweise in Kuhställen bei Hitze mit Hilfe von Ventilatoren den Tieren<br />
Abkühlung verschaffen. Zum anderen können Haltungssysteme so strukturiert werden, dass die Tiere je<br />
nach Stallklimasituation unterschiedliche Bereiche aufsuchen können, die ihren momentanen<br />
Bedürfnissen entsprechen. Ein Beispiel hierfür sind <strong>Rinder</strong>ställe mit einem permanent zugänglichen<br />
Laufhof.<br />
Besondere Beachtung ist Tieren zu schenken, die von einem Warmstall in einen Kaltstall oder umgekehrt<br />
umgestallt werden, was zum Beispiel bei einem entsprechenden Umbau der Fall sein kann. In der Regel<br />
benötigen Tiere einige Tage, bis die physiologischen Anpassungsprozesse ihre volle Wirkung entfalten.<br />
Noch längere Anpassungszeit brauchen morphologische Prozesse (Haarwachstum, Fetteinlagerung). Es<br />
kann deshalb notwendig sein, die neuen Klimaeinflüsse in dieser Übergangsphase durch<br />
Managementmassnahmen (zum Beispiel den Liegebereich vorübergehend besonders stark einstreuen)<br />
abzuschwächen.<br />
Bei der Gestaltung des Stallklimas ist zu berücksichtigen, dass einzelne Nutztierrassen <strong>und</strong> Zuchtlinien<br />
aufgr<strong>und</strong> ihrer genetisch bedingten Eigenschaften spezifische Bedürfnisse an das Stallklima haben<br />
können. So haben zum Beispiel Hochleistungskühe aufgr<strong>und</strong> ihres erhöhten Stoffwechsels bei hohen<br />
Lufttemperaturen Mühe, Wärme abzugeben.<br />
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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />
Beurteilung des Stallklimas<br />
Um den Einfluss des Stallklimas auf die Tiere zu beurteilen, müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt<br />
werden, zum Beispiel das Alter der Tiere, die Intensität der Nutzung, die Art des Haltungssystems sowie<br />
die Dauer <strong>und</strong> die Intensität der Einwirkung eines Stallklimafaktors. Darüber hinaus dürfen einzelne<br />
Stallklimafaktoren nicht nur für sich allein, sondern müssen auch in Kombination mit anderen<br />
Stallklimafaktoren betrachtet werden. So ist beispielsweise eine tiefe Lufttemperatur in Kombination mit<br />
einer geringen Luftfeuchtigkeit <strong>und</strong> einer geringen Luftgeschwindigkeit weniger belastend als in<br />
Kombination mit einer hohen Luftfeuchtigkeit <strong>und</strong> einer hohen Luftgeschwindigkeit.<br />
Für die Beurteilung des Stallklimas im Einzelfall können einerseits Messungen durchgeführt werden. Die<br />
vorliegende Fachinformation enthält hierfür Angaben zu Messmethoden für die einzelnen<br />
Stallklimafaktoren. Anderseits können oft einfache Indikatoren Hinweise darauf geben, dass bei einzelnen<br />
Klimafaktoren Mängel vorliegen. Solche Indikatoren umfassen das Empfinden des Menschen, das<br />
Verhalten der Tiere sowie den Zustand des Haltungssystems <strong>und</strong> der technischen Einrichtungen im Stall.<br />
Messungen des Stallklimas sollen gr<strong>und</strong>sätzlich im Tierbereich, das heisst im hauptsächlichen<br />
Aufenthaltsbereich der Tiere erfolgen. Es ist zu berücksichtigen, dass je nach Jahres- <strong>und</strong> Tageszeit,<br />
Wetter, Ort im Stall, Luftschichtung, Oberflächentemperatur der Bauteile <strong>und</strong> anderen Einflussfaktoren,<br />
das heisst je nach Messort <strong>und</strong> -zeitpunkt, unterschiedliche Werte resultieren können. Messungen an<br />
verschiedenen Orten <strong>und</strong> über längere Zeit sind deshalb aussagekräftiger als Einzelmessungen. Wichtig<br />
ist ferner die Verwendung kalibrierter Messgeräte. Sind zuverlässige, reproduzierbare Messwerte<br />
erforderlich, so sind bei der Messung das Messverfahren <strong>und</strong> die Begleitumstände der Messung (zum<br />
Beispiel Messorte, Tageszeit, Witterung usw.) möglichst genau festzuhalten.<br />
1. Lufttemperatur<br />
Für jedes Tier gibt es eine Zone der Umgebungstemperatur, innerhalb welcher der Organismus seine<br />
Körpertemperatur mit minimalen regulatorischen Massnahmen aufrechterhalten kann. Diese Zone, in der<br />
die Wärmeerzeugung praktisch konstant <strong>und</strong> unabhängig von der Umgebungstemperatur ist, wird als<br />
Zone thermischer Neutralität bezeichnet (Abb. 1, Zone von B nach B'). Nach unten ist diese Zone<br />
begrenzt durch die untere kritische Temperatur (B). Hier setzt der Organismus Mechanismen (zum<br />
Beispiel Kältezittern) ein, um die Wärmeproduktion zu erhöhen. Die obere kritische Temperatur (B') bildet<br />
jene Lufttemperatur, bei der das Tier beginnt, seine Wasserverdunstung (von der Haut <strong>und</strong>/oder den<br />
Atmungswegen) zu erhöhen, um einen Anstieg der Körpertemperatur zu verhindern. Innerhalb der Zone<br />
thermischer Neutralität liegt die Zone thermischer Indifferenz, in der die Körpertemperatur ohne<br />
eigentliche Eingriffe seitens der homeostatischen Mechanismen konstant bleibt <strong>und</strong> das Tier unbelastet<br />
von Kälte oder Wärme ist (Abb. 1, Zone von A nach A').<br />
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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />
Kältetod<br />
Hypo-<br />
thermie<br />
Körperkerntemperatur<br />
Wärmeerzeugung<br />
Zone des Überlebens<br />
Zone der Homöothermie<br />
Zone thermischer<br />
Neutralität<br />
Zone<br />
thermischerIndifferenz<br />
D C B A A' B' C' D'<br />
Umwelttemperatur<br />
Hyper-<br />
thermie<br />
Abb. 1: Für die Thermoregulation kritische Zonen <strong>und</strong> Temperaturen, nach Bianca (1976).<br />
In Bezug auf die Umgebungstemperatur ist die Anpassungsfähigkeit der Tiere eindeutig überfordert, wenn<br />
die physiologischen (zum Beispiel Kältezittern, Schwitzen, Hecheln, Steigerung oder Reduktion der<br />
Futteraufnahme) <strong>und</strong> ethologischen (zum Beispiel Schatten aufsuchen, Zusammenstehen, Liegen<br />
verweigern) Mechanismen der Thermoregulation nicht mehr ausreichen, um die Körperkerntemperatur<br />
aufrecht zu erhalten (Abb. 1, ausserhalb C bzw. C'). Anderseits kann davon ausgegangen werden, dass<br />
die Anpassungsfähigkeit der Tiere innerhalb der Zone von C nach C' nicht überfordert wird.<br />
Die Zone thermischer Neutralität liegt bei frischgeborenen Tieren deutlich höher als bei ausgewachsenen<br />
Tieren derselben Art. Dies ist eine Folge davon, dass beide kritischen Temperaturen <strong>und</strong> damit auch die<br />
Wärmebedürfnisse bei jungen Tieren höher liegen als bei ausgewachsenen. Die Breite der Zone<br />
thermischer Neutralität ist bei jungen Tieren bedeutend geringer als bei ausgewachsenen Tieren. Beim<br />
Kalb ist diese Zone im Vergleich mit den Jungtieren anderer Nutztierarten (Schweine, Ziegen) relativ breit,<br />
weil es verhältnismässig gross ist <strong>und</strong> über ein gut wärmedämmendes Haarkleid verfügt.<br />
Optimale Temperaturbereiche<br />
Tabelle 1 beinhaltet Optimalbereiche für Lufttemperaturen, bei denen die Nutzleistung der <strong>Rinder</strong><br />
erfahrungsgemäss am grössten ist.<br />
Da diese Bereiche bei jungen Tieren deutlich höher liegen als bei ausgewachsenen Tieren derselben Art,<br />
sind differenzierte Werte für verschiedene Tierkategorien angegeben. Sie gelten für den unmittelbaren<br />
Umgebungsbereich (Mikroklima), in dem sich die Tiere über längere Zeit aufhalten, beispielsweise für die<br />
Liegefläche. Die Temperaturbereiche, innerhalb der sich die Tiere anpassen können, sind grösser als die<br />
in Tabelle 1 aufgeführten Optimalbereiche. Bei zunehmender Leistung verschieben sich die<br />
Optimalbereiche nach unten.<br />
Bei der Gestaltung <strong>und</strong> Beurteilung des Stallklimas im Einzelfall ist zu berücksichtigen, dass der<br />
Wärmehaushalt der Tiere durch verschiedene Faktoren zusätzlich beeinflusst wird. Aus der<br />
Zusammenstellung in Tabelle 2 ist ersichtlich, dass für hochleistende <strong>und</strong> grosse Tiere eher Probleme mit<br />
der Hitze als mit der Kälte entstehen.<br />
In nichtwärmegedämmten Ställen (Kaltställen, Aussenklimaställen) weist die Lufttemperatur in<br />
Abhängigkeit von der Aussentemperatur grössere Schwankungen als in geschlossenen Ställen auf, so<br />
dass auch extreme Temperaturwerte auftreten können. Für die Tiere muss daher in Aussenklimaställen<br />
durch Einrichten geeigneter Zonen (Nischen, Unterschlupf, Tiefstreubett, beschattete Flächen usw.) ein<br />
angepasstes Mikroklima geschaffen werden.<br />
Hitzetod<br />
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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />
In den vergangenen 25 Jahren konnten aufgr<strong>und</strong> der zunehmenden Verbreitung von<br />
nichtwärmegedämmten Ställen bei einzelnen Nutztierarten <strong>und</strong> Tierkategorien umfassende<br />
Praxiserfahrungen hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit an hohe <strong>und</strong> tiefe Lufttemperaturen gesammelt<br />
werden. Es stellte sich heraus, dass die Haltung von Kälbern in Aussenklimaställen <strong>und</strong> Iglus auch bei<br />
Lufttemperaturen unter 0 °C nicht zu Ges<strong>und</strong>heitsproblemen führt, sofern die Tiere eine trockene <strong>und</strong><br />
windgeschützte, eingestreute Liegefläche nutzen können.<br />
Tab. 1: Optimalbereiche für die Lufttemperatur<br />
Tierkategorie<br />
<strong>Rinder</strong><br />
Gewicht (kg) Optimalbereich (°C)<br />
Kälber 50-150 5-20<br />
Jungvieh 150-500 5-20<br />
Mastmuni 150-500 0-15<br />
Milchkühe (10-20 kg Milch pro Tag) 500-700 0-15<br />
Zuchtstiere um 1000 0-15<br />
Tab. 2: Faktoren, die das Ertragen tiefer oder hoher Umgebungstemperaturen für das Tier erleichtern (+)<br />
oder erschweren (–)<br />
Faktor Umgebungstemperatur<br />
Tief Hoch<br />
Zunehmendes Alter (Jungtier - ausgewachsenes Tier)<br />
Hohe Futteraufnahme<br />
Hohe Nutzleistung<br />
Trächtigkeit<br />
Körperbewegung<br />
Dickes Haarkleid<br />
Reichliche <strong>und</strong> trockene Einstreu<br />
Gruppenhaltung<br />
Einzelhaltung<br />
Wind<br />
Sonnenbestrahlung<br />
Akklimatisation (an Kälte oder Wärme)<br />
+ (–)<br />
+ –<br />
+ –<br />
+ –<br />
+ –<br />
+ –<br />
+ –<br />
+ –<br />
– +<br />
– +<br />
+ –<br />
+ +<br />
Insbesondere für Yaks <strong>und</strong> Wasserbüffel können auch hohe Lufttemperaturen sehr belastend sein.<br />
Deshalb sind ihnen an heissen Tagen Abkühlungsmöglichkeiten (Bad, Suhle, Dusche) anzubieten (Art. 42<br />
TSchV <strong>und</strong> Art. 21 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV). Auch Schattenplätze <strong>und</strong> Stallbereiche mit erhöhter<br />
Luftbewegung können Abkühlung ermöglichen.<br />
Messung der Lufttemperatur<br />
Für die Bestimmung eines kurzzeitigen Einzelwertes der Temperatur kann ein kalibriertes<br />
Luftthermometer verwendet werden. Für eine aussagekräftige Beurteilung sollen über einen genügend<br />
langen Zeitraum quasikontinuierliche Messungen (Messintervall < eine St<strong>und</strong>e) erfolgen. Hierfür eignen<br />
sich Datenerfassungs- <strong>und</strong> Speichergeräte (Datalogger). Diese Datalogger kombinieren oft Temperatur<br />
<strong>und</strong> relative Feuchtigkeit.<br />
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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />
Indikatoren für Mängel bei der Lufttemperatur<br />
Bei <strong>Rinder</strong>n sind zu tiefe Temperaturen am gesträubten Fell erkennbar. Als kritisch zu beurteilen sind<br />
Situationen, bei denen das Fell bei tiefen Temperaturen über längere Zeit bis auf die Haut durchnässt ist<br />
sowie Situationen, bei denen bei kalter <strong>und</strong> feuchter Witterung nicht alle Tiere gleichzeitig einen<br />
Unterstand aufsuchen können.<br />
Indikator für zu hohe Temperaturen bei <strong>Rinder</strong>n ist ein schweissnasses Fell. Im Stall können zu hohe<br />
Temperaturen dazu führen, dass Liegebereiche mit gut isolierenden Bodenbelägen (Tiefstreu,<br />
Strohmatratze, weiche Matten) gemieden werden <strong>und</strong> der Liegeplatz auf harten, nicht isolierten Boden<br />
verlagert wird. Als weitere Reaktion auf hohe Temperaturen wird die Atemfrequenz erhöht <strong>und</strong> der Appetit<br />
geht zurück, was an einer verminderten Futteraufnahme <strong>und</strong> einer entsprechend reduzierten Milchleistung<br />
sichtbar werden kann.<br />
2. Luftfeuchtigkeit<br />
Unsere Nutztierarten sind durchaus in der Lage, sich an grosse Schwankungen in der relativen<br />
Luftfeuchtigkeit anzupassen. Es ist daher vertretbar, sie in offenen Ställen zu halten, in denen die<br />
Luftfeuchtigkeit parallel zur Luftfeuchtigkeit ausserhalb des Stalles Schwankungen aufweist.<br />
Stark belastend können Situationen sein, in denen die Tiere gleichzeitig einer hohen Luftfeuchtigkeit <strong>und</strong><br />
einer hohen Lufttemperatur ausgesetzt sind. Es ist ihnen dann kaum mehr möglich, Körperwärme<br />
abzugeben. Zudem fördert eine hohe Luftfeuchtigkeit die Vermehrung von Bakterien, Parasiten <strong>und</strong> vor<br />
allem Schimmelpilzen.<br />
Kritisch können auch Situationen sein, in denen durchnässte Tiere über längere Zeit bei hoher<br />
Luftfeuchtigkeit <strong>und</strong> tiefen Lufttemperaturen gehalten werden.<br />
Optimale relative Luftfeuchtigkeit<br />
Die optimale relative Feuchtigkeit liegt für landwirtschaftliche Nutztiere im Bereich von 50 % bis 80 %.<br />
Messung der Luftfeuchtigkeit<br />
Für die Bestimmung der relativen Luftfeuchtigkeit eignet sich ein Psychrometer. Für eine aussagekräftige<br />
Beurteilung sollen über einen genügend langen Zeitraum quasikontinuierliche Messungen (Messintervall<br />
< eine St<strong>und</strong>e) vorgenommen werden. Hierfür eignen sich Datenerfassungs- <strong>und</strong> Speichergeräte<br />
(Datalogger) mit Feuchtigkeitsfühlern.<br />
Indikatoren für Mängel bei der Luftfeuchtigkeit<br />
Eine zu geringe Luftfeuchtigkeit ist oft mit hohen Staubkonzentrationen verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> verursacht so<br />
einige Zeit nach Betreten des Stalles Hustenreiz.<br />
Auch eine zu hohe Luftfeuchtigkeit wird vom Menschen als unangenehm empf<strong>und</strong>en. In Kombination mit<br />
hoher Lufttemperatur erinnert das Klima im Stall bei zu hoher Luftfeuchtigkeit an das Klima in einem<br />
Dampfbad, während in Kombination mit tiefer Lufttemperatur Assoziationen zum Klima in einem Keller<br />
geweckt werden. Deutliche Anzeichen für eine zu hohe Luftfeuchtigkeit sind Kondenswasser an der<br />
Decke oder an den Wänden sowie schlecht trocknende Stallböden, bei langfristig zu hoher<br />
Luftfeuchtigkeit auch graue oder schwarze, verschimmelte Wände <strong>und</strong> Decken.<br />
3. Luftbewegung<br />
Die Luftbewegung hat in Kombination mit der Lufttemperatur einen entscheidenden Einfluss darauf, wie<br />
gut die Tiere bei Hitze Wärme abgeben <strong>und</strong> bei Kälte eine Unterkühlung vermeiden können. Aus diesem<br />
Gr<strong>und</strong> sollte bei hohen Lufttemperaturen die Luftgeschwindigkeit angemessen erhöht werden. Bei tiefen<br />
Lufttemperaturen wiederum sollten zugfreie Rückzugsmöglichkeiten angeboten werden.<br />
Hohe Luftgeschwindigkeiten haben eine zweifache Wirkung. Einerseits erhöhen sie den Wärmeübergang<br />
pro Grad Temperaturdifferenz zwischen Tieroberfläche <strong>und</strong> Luft, anderseits verringern sie die<br />
Wärmedämmung durch Zerstörung des schützenden Luftfilms im Haarkleid. Am meisten wird das<br />
Wohlbefinden beeinträchtigt, wenn die bewegte Luft eine geringere Temperatur als die Raumluft hat <strong>und</strong><br />
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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />
vorwiegend aus einer bestimmten Richtung einen Körperteil trifft. Man spricht in diesem Fall von Zugluft.<br />
Dabei spielt nicht nur die Luftgeschwindigkeit, sondern auch das Ausmass der Luftturbulenz eine Rolle. Je<br />
höher die Luftturbulenz, desto stärker ist das „Luftzugempfinden“.<br />
Optimalwerte für die Luftbewegung<br />
Das Optimum der Luftgeschwindigkeit hängt wesentlich von der Lufttemperatur ab. So kann im Sommer<br />
zur Verhinderung eines Wärmestaus eine Abkühlung der Tiere durch eine angemessen hohe<br />
Luftbewegung willkommen sein. Im Winter dagegen kann eine zu hohe Luftgeschwindigkeit zu starken<br />
Wärmeverlusten führen. Bei gleicher Lufttemperatur ist die Abkühlung umso stärker, je grösser die<br />
Luftgeschwindigkeit ist.<br />
Zugluft ist bei allen Nutztierarten möglichst zu vermeiden. Besonders wichtig ist Zugfreiheit auf dem<br />
Liegeplatz, damit sich die Tiere bei Bedarf vor Wärmeverlusten schützen können, sowie bei durchnässten<br />
Tieren, die tiefen Temperaturen ausgesetzt sind.<br />
Messung der Luftbewegung<br />
Die Luftbewegung kann mit einem Hitzdrahtanemometer gemessen werden. Das Gerät erlaubt<br />
Messungen ab zirka 0,1 m/s, eignet sich also speziell für kleine Geschwindigkeiten. Die Messwerte sind<br />
richtungsunabhängig.<br />
Höhere Luftgeschwindigkeiten kann ein Flügelradanemometer messen. Dieses Gerät ist allerdings nicht<br />
für turbulente Strömungen im Stallraum geeignet. Die Messwerte sind richtungsabhängig.<br />
Falls notwendig, kann die Strömungsrichtung der Luft mit Hilfe von Nebelproben (zum Beispiel<br />
Strömungsprüfröhrchen, Nebelmaschine) festgestellt werden.<br />
Indikatoren für Mängel bei der Luftbewegung<br />
Die Luftbewegung muss gr<strong>und</strong>sätzlich im Aufenthaltsbereich der Tiere beurteilt werden. Es darf nicht von<br />
Zugluft im Stallgang auf die Luftbewegung in den einzelnen Buchten geschlossen werden. Zugluft wird<br />
vom Menschen insbesondere beim Auftreffen auf den Nacken oder auf den Handrücken empf<strong>und</strong>en.<br />
Bei <strong>Rinder</strong>n im Laufstall kann das Meiden von Stallbereichen mit Zugluft beobachtet werden. Zugluft im<br />
Liegebereich kann bei verschiedenen Nutztierarten die Ursache von verminderter Leistung oder erhöhter<br />
Krankheitsanfälligkeit sein.<br />
Mangelnde Luftbewegung in einzelnen Stallbereichen kann vom Menschen anhand lokal erhöhter<br />
Schadgaskonzentrationen (Ammoniak) wahrgenommen werden. Eine zu geringe Luftbewegung als Folge<br />
einer ungenügend dimensionierten Lüftung oder einer ungeeigneten Luftführung kann auch dazu führen,<br />
dass die Stallluft als stickig (feucht) oder staubig empf<strong>und</strong>en wird. In Ställen mit künstlicher Lüftung sollte<br />
in solchen Fällen der Leistungsgrad der Lüftung bzw. die Zu- <strong>und</strong> Abluftführung überprüft werden.<br />
4. Schadgase<br />
Hohe Konzentrationen der in Ställen typischen Schadgase treten in der Natur nicht auf, weshalb unsere<br />
Nutztierarten sich solchen Situationen nicht anpassen können. Längerfristig einwirkende hohe<br />
Konzentrationen beeinträchtigen das Wohlbefinden der Tiere <strong>und</strong> führen zu Ges<strong>und</strong>heitsschäden. Sie<br />
sind daher unbedingt zu vermeiden.<br />
Erfahrungsgemäss treten hohe Schadgaskonzentrationen insbesondere in Warmställen mit<br />
unzureichender Lüftung auf, während Aussenklimaställe mit hohen Luftraten in dieser Hinsicht kaum<br />
Probleme verursachen. Die Lagerung von Gülle im Stallraum unter Spaltenboden kann für die<br />
Stalllufthygiene problematisch sein.<br />
Kohlendioxid (CO2) ist ein Atmungsgas, das schwerer als Luft ist, sich aber relativ gut im Stallraum<br />
verteilt. Bei den in Ställen üblichen Konzentrationen ist CO2 nicht toxisch.<br />
Ammoniak (NH3) ist ein Gas, das aus Harnstoff durch Urease-Spaltung entsteht. Es ist leichter als Luft.<br />
Trotzdem herrschen am Boden, auf dem der Mist liegt <strong>und</strong> das Gas entsteht, zumeist die grösseren<br />
Konzentrationen als unter der Decke, unter der es durch Thermik <strong>und</strong> Luftströmungen verdünnt <strong>und</strong><br />
abgeführt wird. NH3 wirkt bei Tier <strong>und</strong> Mensch vor allem stark irritierend auf Schleimhäute <strong>und</strong> Atemwege.<br />
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Schwefelwasserstoff (H2S) ist ein sehr giftiges Verrottungsgas, das in Gülle entsteht. Es ist schwerer als<br />
Luft <strong>und</strong> bildet an den tiefsten Stellen - also in den Güllekanälen <strong>und</strong> Gruben - eigentliche Seen. Sobald<br />
messbare Konzentrationen vorhanden sind, können Mensch <strong>und</strong> Tier gefährdet werden. Beim Aufrühren<br />
oder Umspülen von Gülle wird H2S freigesetzt <strong>und</strong> häufig schwallartig (Wolkenbildung) in die Stallluft<br />
abgegeben. Unter diesen Umständen können lebensgefährliche H2S Konzentrationen auftreten.<br />
Zur Vermeidung von zu hohen Schadgaskonzentrationen ist wesentlich, dass die Güllekanäle zur Grube<br />
siphoniert sind <strong>und</strong> dass beim Aufrühren oder Ablassen der Gülle für eine ausreichende Durchlüftung des<br />
Stalles gesorgt ist. Bei Flüssigmistsystemen sollen die Gr<strong>und</strong>sätze gemäss BUL zur Vermeidung von<br />
Schadgasen beachtet werden.<br />
Neben diesen drei wichtigsten Schadgasen können im Stall noch weitere Gase gebildet werden (zum<br />
Beispiel Methan, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid). Durch die Kombination mehrerer Gase können<br />
schädliche Synergie-Effekte auftreten. Die Schadgaswerte sind deshalb generell möglichst tief zu halten.<br />
Bei der Verwendung von Gasstrahlern besteht die Gefahr, dass giftiges Kohlenmonoxid (CO) entsteht.<br />
Sie sind daher häufig zu kontrollieren <strong>und</strong> regelmässig zu warten. Wichtig ist eine einwandfreie Brenner-<br />
Einstellung <strong>und</strong> Frischluftzufuhr.<br />
Maximal zulässige Schadgaskonzentrationen<br />
Tabelle 3 enthält Maximalkonzentrationen für die drei Schadgase CO2, NH3 <strong>und</strong> H2S<br />
wie sie vom<br />
"Scientific Veterinary Commitee" (1997) empfohlen wurden. Gr<strong>und</strong>sätzlich ist anzustreben, dass Lüftung<br />
<strong>und</strong> Entmistung so konzipiert werden, dass das Auftreten von zu hohen Schadgaswerten vermieden wird.<br />
Tab. 3: Maximalkonzentrationen für die drei wichtigsten Schadgase, empfohlen vom „Scientific Veterinary<br />
Committee“ (1997)<br />
Schadgas Maximalkonzentration<br />
CO2 (Kohlendioxid)<br />
3000 ppm<br />
NH3<br />
(Ammoniak)<br />
10 ppm<br />
H S (Schwefelwasserstoff)<br />
0,5 ppm (während Entmistung kurzfristig 5 ppm)<br />
2<br />
Gemäss Artikel 11 Absatz 2 der TSchV muss bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung die<br />
Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Dies kann mit einer funktionstüchtigen<br />
Alarmanlage, mit selbstöffnenden Fenstern (zum Beispiel mit Magnetschaltern) oder mit einem<br />
Notstromaggregat gewährleistet werden.<br />
Messung der Schadgaskonzentrationen<br />
Kohlendioxid (CO2) kann relativ zuverlässig durch Infrarot-Analyse oder mit Dräger-Röhrchen gemessen<br />
werden. Ammoniak (NH3) lässt sich mit verschiedenen Methoden messen: nach dem nass-chemischen<br />
Prinzip (Absorptionsflaschen), mit Infrarot-Analyse, mit elektrochemischem Sensor (eine Redox-Reaktion<br />
generiert einen elektrischen Strom), mit Dräger-Röhrchen oder nach dem Chemoluminesenz-Prinzip. Zur<br />
Messung von Schwefelwasserstoff (H2S)<br />
können elektrochemische Zellen (Messbereich 1-1000 ppm)<br />
oder Dräger-Röhrchen verwendet werden.<br />
Da die Konzentrationen von Schadgasen in einem Stall sowohl räumlich als auch zeitlich grosse<br />
Schwankungen aufweisen können, macht es für eine aussagekräftige Beurteilung des Stallklimas wenig<br />
Sinn, punktuelle Einzelmessungen von Schadgasen vorzunehmen. Bei begründetem Verdacht sehr hoher<br />
Schadgaskonzentrationen sollten quasikontinuierliche Messungen (zum Beispiel mit Hilfe von<br />
Gasanalysatoren) durchgeführt werden. Punktuelle aktive Messungen sind gegebenenfalls für<br />
Schwefelwasserstoff beim Umspülen oder Rührvorgängen nötig. Die Maximalkonzentrationen sollten nicht<br />
dauernd überschritten werden, das heisst, dass diese Werte nicht permanent länger als an einem Tag pro<br />
Woche überstiegen werden sollten. Die längerfristigen Messungen in einem Stall sollten somit einen<br />
Zeitraum von mindestens einer Woche umfassen.<br />
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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.5_(1)_d | September 2009<br />
Erfahrungsgemäss treten permanent hohe Schadgaskonzentrationen insbesondere in wärmegedämmten<br />
Ställen in den Wintermonaten auf, wenn die Lüftungsrate gedrosselt wird, um Wärmeverluste zu<br />
minimieren. Es ist jedoch zu fordern, dass auch in solchen Stallungen die vorgegebenen<br />
Maximalkonzentrationen nicht dauernd überschritten werden. Bei bestehenden Ställen kann es im<br />
Einzelfall angezeigt sein, die Lüftungsrate (evtl. über eine Zeitschaltuhr gesteuert) tagsüber in<br />
regelmässigen Abständen für kurze Zeit zu erhöhen, so dass die Schadgaskonzentrationen unter die<br />
Maximalwerte reduziert werden.<br />
Indikatoren für Mängel bei den Schadgaskonzentrationen<br />
Ammoniak wird in geringer Konzentration vom Menschen als leicht stechender Geruch wahrgenommen.<br />
In höheren Konzentrationen bewirkt dieses Schadgas Beissen in den Augen <strong>und</strong> auf den Schleimhäuten<br />
der Atemwege. Die Augen beginnen zu tränen, <strong>und</strong> es tritt Hustenreiz auf.<br />
Kohlendioxid ist geruchlos. Eine hohe Konzentration dieses Gases ist jedoch mit einer ungenügenden<br />
Lüftung verb<strong>und</strong>en, weshalb die Stallluft dann als stickig empf<strong>und</strong>en wird.<br />
Schwefelwasserstoff riecht nach faulen Eiern. Erhöhte Konzentrationen dieses Schadgases dürften nur<br />
kurzfristig beim Umspülen von Gülle auftreten. Hohe Konzentrationen können geruchlich nicht mehr<br />
wahrgenommen werden, da sie die Geruchsnerven beeinträchtigen, <strong>und</strong> sind für Tier <strong>und</strong> Mensch tödlich.<br />
Hohe Schadgaskonzentrationen wecken beim Menschen das Bedürfnis, den Stall möglichst bald wieder<br />
verlassen zu können. Es ist dann angezeigt, sowohl die Lüftung als auch die Entmistung zu überprüfen.<br />
5. Staub<br />
Auch vor längerfristig hohen Schwebstaubkonzentrationen können sich Nutztiere nicht schützen, da sie im<br />
Laufe der Evolution dagegen keine Schutzmechanismen entwickelt haben. Der Staub in der Stallluft setzt<br />
sich vorwiegend aus einem Gemisch von organischen Partikeln aus Einstreu, Futter, Haut-/Haar-<br />
/Federbestandteilen <strong>und</strong> Kot zusammen. Für die biologische Wirkung des Staubes ist neben dessen<br />
spezifischer Zusammensetzung insbesondere die Partikelgrösse von grosser Bedeutung. Für die<br />
Ges<strong>und</strong>heit von Tierhaltenden <strong>und</strong> Nutztieren besonders belastend ist Feinstaub, der in die feinsten<br />
Verästelungen der Lunge vordringen kann (sogenannter alveolengängiger Feinstaub; Partikelgrösse<br />
< 5 µm). Dieser kann sich in der Lunge absetzen <strong>und</strong> dort zu mechanischen <strong>und</strong> physikochemischen<br />
Reizungen mit Folgeschäden führen, weshalb permanent hohe Konzentrationen von Staubpartikeln nicht<br />
zuletzt auch im Interesse des Tierhaltenden vermieden werden sollten.<br />
Die schädigende Wirkung des Staubes wird dadurch verschärft, dass Schadgase (zum Beispiel<br />
Ammoniak), Mikroorganismen <strong>und</strong> von Bakterien stammende Giftstoffe (Endotoxine) an Staubpartikel<br />
geb<strong>und</strong>en in die Lunge transportiert werden können. Besonders hoch sind die Staubkonzentrationen in<br />
Geflügelmastställen, gefolgt von Schweinemastställen, Legehennenställen, Schweinezuchtställen <strong>und</strong><br />
Rindviehställen. Auch in einstreulosen Haltungssystemen können hohe Schwebstaubkonzentrationen<br />
auftreten.<br />
Maximal zulässige Staubkonzentration<br />
Zur Zeit existieren in der Schweiz keine gesetzlichen Bestimmungen zur maximalen Konzentration von<br />
Staub in Tierställen. In Schweden gilt für organische Staubpartikel (Gesamtstaub) in Tierställen ein<br />
Grenzwert von 10 mg/m 3 , in Dänemark beträgt er hingegen nur 3 mg/m 3<br />
.<br />
Messung der Staubkonzentration<br />
Zur Messung des Verlaufs der Schwebstaubkonzentration können zum Beispiel Streulichtphotometer oder<br />
TEOM-Messgeräte eingesetzt werden. TEOM-Messgeräte erfassen ohne regelmässige Kalibrierung<br />
kontinuierlich den Staubgehalt der Luft. Das Messverfahren beruht auf der Frequenzänderung eines<br />
Schwingstabes, die durch die Staubablagerung verursacht wird.<br />
Da die Schwebstaubkonzentration sowohl im Tagesverlauf als auch von Tag zu Tag Schwankungen<br />
aufweisen kann, ist mit quasikontinuierlichen Messungen über mindestens eine Woche eine<br />
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durchschnittliche Konzentration pro 24 St<strong>und</strong>en zu ermitteln. Gemessen werden muss die einatembare<br />
Fraktion des Staubes (Partikelgrösse < 10 µm).<br />
Indikatoren für Mängel bei der Staubkonzentration<br />
Hohe Staubkonzentrationen lösen beim Menschen Husten <strong>und</strong> Niesen aus. Im einfallenden Licht können<br />
schwebende Staubpartikel erkannt werden. Bei hohen Staubkonzentrationen kann es in grossen Hallen<br />
schwierig sein, das Stallende klar wahrzunehmen. Ein weiterer Indikator für hohe Staubkonzentrationen in<br />
der Luft sind dicke Staubablagerungen auf den Einrichtungen im Stall. Beim Abschluss des Stallbesuchs<br />
sind auch die Schreibunterlage <strong>und</strong> die Kleider voll Staub.<br />
6. Beleuchtung<br />
Tageslicht ermöglicht nicht nur die visuelle Orientierung der Tiere im Raum, sondern erfüllt auch andere<br />
physiologisch wichtige Funktionen (UV-Strahlung, Tag-Nacht-Rhythmus, Stimulierung der<br />
Geschlechtsdrüsen). Das Sonnenlicht kann durch die Stallbeleuchtung nicht vollständig ersetzt werden.<br />
Eine zu geringe Strahlungsintensität wirkt sich negativ auf die Fruchtbarkeit aus. Der Hell-Dunkel-Wechsel<br />
<strong>und</strong> Schwankungen in der Helligkeit erhöhen das Reizangebot für die Tiere.<br />
Minimale Beleuchtungsstärke<br />
Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden (Art.<br />
33, Abs. 2 TSchV). Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen<br />
in Ruhe- <strong>und</strong> Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen andern,<br />
ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für <strong>Haus</strong>gefIügel richtet sich nach<br />
Artikel 67 (Art. 33, Abs. 3 TSchV). Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 St<strong>und</strong>en pro Tag<br />
ausgedehnt werden (Art. 33, Abs. 5 TSchV). Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase<br />
pro 24 St<strong>und</strong>en sind verboten (Art. 33, Abs. 6 TSchV).<br />
Mit der geforderten minimalen Beleuchtung soll den Tieren eine visuelle Orientierung im Raum ermöglicht<br />
werden. Die Mindestwerte gelten für jene Stallbereiche, in denen die Tiere vorwiegend aktiv sind <strong>und</strong><br />
sollen im Kopfbereich der Tiere erreicht werden. Sofern ein Stall in mehrere Buchten unterteilt ist, müssen<br />
sie in jeder Bucht erfüllt sein.<br />
Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit<br />
zumutbarem Aufwand an Kosten <strong>und</strong> Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen<br />
nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen (Art. 33, Abs. 4 TSchV). Es<br />
gibt keine Vorschriften, dass in solchen Fällen die Beleuchtung mit Kunstlicht über eine Zeitschaltuhr<br />
gesteuert sein muss. Im Einzelfall kann es jedoch angebracht sein, eine solche Steuerung zu fordern,<br />
sofern nicht gewährleistet ist, dass der Tierhaltende das Kunstlicht von Hand bedarfsgerecht ein- <strong>und</strong><br />
ausschaltet.<br />
Die Verwendung von UVC-Lampen (Ultraviolett) zur Desinfektion der Stalluft bildet keinen Ersatz für das<br />
Tageslicht, da das Spektrum der Wellenlängen von UVC-Lampen nicht dem Spektrum des Tageslichts<br />
entspricht, bei dem eine visuelle Orientierung möglich ist. Es ist darauf zu achten, dass der Abstand<br />
zwischen Lampe (unterster Teil) <strong>und</strong> Tieren (Rücken bzw. Kopf) mindestens 1,2 m beträgt. Namentlich in<br />
niedrigen Ställen müssen die Tiere durch Blenden (Abschirmplatten unten an Lampen) vor direkter<br />
Bestrahlung auf zu kurze Distanz geschützt werden. Ferner sollen die Tiere nur einer indirekten<br />
Bestrahlung ausgesetzt werden, so dass sie nur von Streustrahlen getroffen werden. Die direkte<br />
Bestrahlung auf Auge <strong>und</strong> Haut bei Tier oder Mensch kann in Abhängigkeit individueller Empfindlichkeit<br />
sowie der Bestrahlungsdosis Entzündungen des Bindehautgewebes (Conjunctivitis) sowie<br />
Erythembildung (entzündliche Rötung der Haut) hervorrufen. Die Strahler sollen deshalb nicht in Betrieb<br />
sein, wenn das Stallpersonal den Stall betritt (Sicherheitsschaltung als Tür-Kontaktschalter). Der Abstand<br />
zwischen den UVC-Strahlern hängt von der jeweiligen Strahlerleistung <strong>und</strong> damit der Strahlungsintensität<br />
ab, die zwischen den angebotenen Fabrikaten unterschiedlich ist.<br />
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Messung der Beleuchtung<br />
Eine Beleuchtungsstärke von 15 Lux bedeutet für den Menschen eine visuelle Orientierungsmöglichkeit,<br />
aber nur knapp genügend Licht, um längere Zeit lesen oder schreiben zu können.<br />
Die Messung der Beleuchtungsstärke soll im Kopfbereich der Tiere mit einem farbkorrigierten,<br />
kosinusgerechten Luxmeter erfolgen. Um den gesamten auf das Tier einwirkenden Lichteinfall zu<br />
ermitteln, ist die sogenannte Sechs-Ebenen-Messung anzuwenden. Das bedeutet, dass das Fotoelement<br />
in Tierkopfhöhe nach oben <strong>und</strong> nach unten sowie in alle vier Himmelsrichtungen gehalten wird. Aus den<br />
sechs Einzelwerten ist der Durchschnittswert zu bilden.<br />
Indikatoren für Mängel bei der Beleuchtung<br />
Die Beleuchtungsintensität muss im Aufenthaltsbereich der Tiere <strong>und</strong> auf Tierhöhe beurteilt werden. Bei<br />
unzureichender Intensität ist es dort schwierig, über längere Zeit zu lesen oder zu schreiben. Eine<br />
eingehende Beurteilung der Beleuchtungsintensität ist insbesondere angezeigt, wenn die für Tageslicht<br />
durchlässige Gesamtfläche in Wänden oder Decke weniger als einem Zwanzigstel der Bodenfläche<br />
entspricht, wenn die Fensterflächen bei tiefen Ställen nur einseitig angeordnet sind oder wenn die<br />
Fensterflächen verschmutzt oder mit Gegenständen verstellt sind.<br />
Literatur<br />
- Bianca W., 1976. The significance of meteorology in animal production. International Journal of Biometeorology<br />
20, 139-156.<br />
- Bianca W., 1979. Nutztier <strong>und</strong> Klima. Der Tierzüchter 31, 188-192.<br />
- Blendl H.M., 1985. UV-Strahler in der Schweinehaltung, Handbuch Schweine 3, Kap. 23, 199-206.<br />
- BUL, 1995a. Baudokumentation. BUL, Schöftland.<br />
- BUL, 1995b. Gasgefahren in der Landwirtschaft. BUL, Schöftland.<br />
- Clarke A.F., 1993. Stable dust – threshold limiting values, exposures variables and host risk factors.<br />
Equine Vet. J. 25, 172-174.<br />
- Danuser B., Weber C., Künzli N., Schindler C. <strong>und</strong> Nowak D., 2001. Respiratory symptoms in Swiss<br />
farmers: an epidemiological study of risk factors. Am. J. Ind. Med. 39, 410-418.<br />
- Driemer J. <strong>und</strong> Van den Weghe H., 1997. Der Einsatz eines gravimetrischen Messgerätes zur kontinuierlichen<br />
Bestimmung der Schwebstaubkonzentrationen in Stallungen. Tagung: Bau, Technik <strong>und</strong> Umwelt<br />
in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, 11.-12. März 1997, D-Kiel.<br />
- Jakobsson C., 1999. Ammonia emissions – current legislation affecting the agricultural sector in<br />
Sweden. In: Kunisch M. <strong>und</strong> Eckel H. (Hrsg.) Regulation of animal production in Europe. KTBL-<br />
Arbeitspapier 270, 208-213.<br />
- Janeczek W., Hibner A. <strong>und</strong> Lukaszewski Z., 1985. Einfluss der Beleuchtungsstärke im Kuhstall auf<br />
einige Parameter der Kühefertilität. Proceedings of International Congress on Animal Hygiene, D-<br />
Hannover 1985, 429-433.<br />
- Kunz P. <strong>und</strong> Montandon G., 1985. Vergleichende Untersuchungen zur Haltung von Kälbern im Warm<strong>und</strong><br />
Kaltstall während der ersten 100 Lebenstage. FAT-Schriftenreihe Nr. 26, FAT, Tänikon.<br />
- Mayer C., 1999. Stallklimatische, ethologische <strong>und</strong> klinische Untersuchungen zur Tiergerechtheit unterschiedlicher<br />
Haltungssysteme in der Schweinemast. FAT-Schriftenreihe Nr. 50, FAT, Tänikon.<br />
- Nosal D. <strong>und</strong> Steiner T., 1986. Flüssigmistsysteme: Funktion <strong>und</strong> Schadgasentwicklung, FAT-Berichte<br />
Nr. 292, FAT, Tänikon.<br />
- Nosal D., 1997. Schadgase in Milchvieh-Laufställen: Vorkommen von Schwefelwasserstoff (H2S) bei<br />
der Güllenlagerung unter Spaltenböden in offenen Ställen <strong>und</strong> Laufhöfen, FAT-Berichte Nr. 500, FAT,<br />
Tänikon.<br />
- Schweizerische Stallklimakommission, 1983. Schweizerische Stallklimanorm. Institut für<br />
-<br />
Nutztierwissenschaften, ETH Zürich. 41 S.<br />
Scientific Veterinary Committee, 1997. The welfare of intensively kept pigs. European Commission,<br />
Brussels. 187 S.<br />
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- Takai H. et al., 1998. Concentrations and emissions of airborne dust in livestock buildings in Northern<br />
Europe. Journal of Agricultural Engineering Research 70, 59-77.<br />
- Van Caenegem L. <strong>und</strong> Wechsler B., 2000. Stallklimawerte <strong>und</strong> ihre Messung. FAT-Schriftenreihe Nr.<br />
51, FAT, Tänikon.<br />
- Zeitler-Feicht M.H., 1993. Mindestanforderungen an die Beleuchtung <strong>und</strong> Stalluft in der Pferdehaltung<br />
unter Tierschutzgesichtspunkten. Tierärztl. Umschau 48, 311-317.<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen Tierschutzgesetz (TSchG),<br />
Tierschutzverordnung (TSchV) <strong>und</strong> Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierverordnung (Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV)<br />
Art. 11 TSchV Raumklima<br />
1<br />
In Räumen <strong>und</strong> Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.<br />
2<br />
Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage<br />
gesichert sein.<br />
Art. 33 TSchV Beleuchtung<br />
1<br />
<strong>Haus</strong>tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden<br />
2<br />
Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden.<br />
3<br />
Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- <strong>und</strong><br />
Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen andern, ausreichend hellen Standort<br />
aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für <strong>Haus</strong>geflügel richtet sich nach Art. 67.<br />
4<br />
Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit zumutbarem<br />
Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind<br />
zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen.<br />
5<br />
Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 St<strong>und</strong>en pro Tag ausgedehnt werden, ausgenommen bei Küken<br />
während der ersten drei Lebenstage, in denen die Lichtphase auf 24 St<strong>und</strong>en verlängert werden darf. Bei der<br />
Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden.<br />
6<br />
Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 St<strong>und</strong>en sind verboten.<br />
Art. 42 TSchV Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel <strong>und</strong> Yaks<br />
Bei Hitze müssen Wasserbüffeln <strong>und</strong> Yaks Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.<br />
Art. 21 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Abkühlung<br />
Ab 25°C Lufttemperatur müssen Wasserbüffel <strong>und</strong> Yaks jederzeit Zugang zu Schatten <strong>und</strong> Wasser haben <strong>und</strong> sich<br />
in einem Bad oder Suhle abkühlen können. Anstelle von Suhle oder Bad können die Tiere auch geduscht werden.<br />
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Fachinformation Tierschutz<br />
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Rechtsvorschriften zur Frühkastration<br />
von Stierkälbern durch die Tierhalterin oder<br />
den Tierhalter<br />
Stierkälber werden hauptsächlich kastriert, weil Jungstiere mit dem Erreichen der Geschlechtsreife<br />
Unruhe durch Aufreiten in eine Herde bringen <strong>und</strong> bei extensiver Haltung mit Mutterkühen<br />
unerwünschte Trächtigkeiten verursachen.<br />
Schmerzausschaltungspflicht<br />
Eine Kastration ist ein schmerzverursachender Eingriff, der nur nach vorgängiger Schmerzausschaltung<br />
vorgenommen werden darf (vgl. Art. 16 TSchG). Der Eingriff muss so schonend als<br />
möglich vorgenommen werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchG). Besondere Beachtung verdienen folgende<br />
Punkte: Der ruhige Umgang mit dem Tier hilft die Belastung durch Stress <strong>und</strong> Angst zu vermindern,<br />
welche beide die Schmerzwahrnehmung verstärken. Die fachgerecht durchgeführte Anästhesie<br />
(Schmerzausschaltung) schaltet die Schmerzen beim Eingriff <strong>und</strong> in der ersten Zeit danach<br />
weitgehend aus. Das hygienische Arbeiten <strong>und</strong> die sorgfältige Vornahme des Eingriffs vermindern<br />
entzündungsbedingte Schmerzen <strong>und</strong> Schäden durch minimalen Gewebeschaden.<br />
Jungtiere im eigenen Bestand<br />
Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter dürfen ihre Jungtiere bis zum Alter von maximal zwei Wochen selber<br />
unter Anästhesie kastrieren, wenn sie sich zuvor durch den Erwerb eines Sachk<strong>und</strong>enachweises in<br />
einem von den B<strong>und</strong>esämtern für Landwirtschaft <strong>und</strong> Veterinärwesen anerkannten Kurs fachk<strong>und</strong>ig<br />
gemacht haben (vgl. Art. 32 TSchV).<br />
Die Frühkastration bietet den Vorteil, dass die W<strong>und</strong>e kleiner ausfällt <strong>und</strong> daher schneller verheilt.<br />
Zudem sind die Tiere noch durch mütterliche Antikörper aus dem Kolostrum besser vor<br />
W<strong>und</strong>infektionen geschützt.<br />
TAM-Vereinbarung <strong>und</strong> Buchführungspflicht<br />
Die für die Schmerzausschaltung benötigten Anästhetika gehören zu den Tierarzneimitteln (TAM)<br />
<strong>und</strong> dürfen der Tierhalterin oder dem Tierhalter nur abgegeben werden, wenn zuvor eine TAM-<br />
Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Darin sind regelmässige Betriebsbesuche durch die<br />
Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt sowie der korrekte Umgang mit Tierarzneimitteln<br />
geregelt (vgl. Art. 42 HMG; Art. 10 Abs. 1-2 TAMV).<br />
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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.6_(1)_d | September 2009<br />
Anästhetika dürfen maximal für einen Bedarf von drei Monaten abgegeben werden (vgl. Art. 11 Abs.<br />
2 Bst. c TAMV). Über ihre Abgabe, Verwendung <strong>und</strong> den Vorrat muss Buch geführt werden (Art. 43<br />
HMG; vgl. Art. 26 Bst. a-b; Art. 28 TAMV).<br />
Sachk<strong>und</strong>enachweis in zwei Stufen mit praktischem Üben unter Aufsicht<br />
Der Sachk<strong>und</strong>enachweis zur schonenden <strong>und</strong> fachgerechten Kastration von Stierkälbern wird in zwei<br />
Stufen erbracht <strong>und</strong> beginnt mit einem anerkannten Theoriekurs. Das BVET führt eine Liste der<br />
anerkannten Kurse auf www.bvet.admin.ch > Tierschutz > Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung > schmerzhafte<br />
Eingriffe.<br />
Im Kurs werden die für den Eingriff benötigten Kenntnisse über anwendbares Recht, Anatomie,<br />
Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung <strong>und</strong> Chirurgie vermittelt. Nach Erhalt der<br />
Kursbestätigung müssen die Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter unter Aufsicht der Bestandestierärztin<br />
oder des Bestandestierarztes auf ihrem Betrieb üben, wie richtig mit Tierarzneimitteln umgegangen<br />
wird, wie sie ihre Kälber auf den Eingriff vorbereiten, worauf sie beim fachgerechten Kastrieren<br />
achten müssen <strong>und</strong> wie sie die Tiere danach überwachen <strong>und</strong> betreuen müssen (vgl. Art. 42-44<br />
AusbildungsV).<br />
Haben sie genügend Sicherheit erreicht, um alles selbstständig richtig durchzuführen, meldet die<br />
Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt die betreffenden Tierhalterinnen oder Tierhalter dem<br />
zuständigen kantonalen Veterinäramt zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Damit ist der<br />
Sachk<strong>und</strong>enachweis erlangt (vgl. Art. 32 Abs. 2 TSchV). Sie dürfen nun die benötigten<br />
Tierarzneimittel beziehen <strong>und</strong> den Eingriff selbstständig durchführen (vgl. Art. 8 Abs. 2 TAMV).<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen: Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV),<br />
Verordnung des EVD über die Ausbildung in der Tierhaltung <strong>und</strong> im Umgang mit Tieren<br />
(AusbildungsV); Heilmittelgesetz (HMG) <strong>und</strong> Verordnung über die Tierarzneimittel (TAMV)<br />
Art. 4 Abs. 2 TSchG Gr<strong>und</strong>sätze<br />
2<br />
Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder<br />
in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von<br />
Tieren ist verboten.<br />
Art. 16 TSchG Eingriffe an Tieren<br />
Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer<br />
fachk<strong>und</strong>igen Person vorgenommen werden. Der B<strong>und</strong>esrat bestimmt die Ausnahmen. Er bestimmt, welche<br />
Personen als fachk<strong>und</strong>ig gelten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über Tierversuche.<br />
Art. 32 TSchV Enthornung <strong>und</strong> Kastration durch Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter<br />
1<br />
Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen <strong>und</strong> eine Kastration<br />
von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres <strong>und</strong> nur im eigenen<br />
Bestand durchführen.<br />
2<br />
Die Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter müssen einen vom B<strong>und</strong>esamt für Landwirtschaft <strong>und</strong> vom BVET anerkannten<br />
Sachk<strong>und</strong>enachweis erbringen <strong>und</strong> die Eingriffe unter der Anleitung <strong>und</strong> Aufsicht der Bestandestierärztin oder des<br />
Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so<br />
meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur<br />
Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen <strong>und</strong><br />
Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.<br />
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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.6_(1)_d | September 2009<br />
Art. 42 AusbildungsV Lernziel des Sachk<strong>und</strong>enachweises betreffend Kastration von Stierkälbern<br />
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 32 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter Jungtiere<br />
schonend <strong>und</strong> fachgerecht kastriert oder enthornt.<br />
Art. 43 AusbildungsV Form <strong>und</strong> Umfang des Sachk<strong>und</strong>enachweises betreffend Kastration von Stierkälbern<br />
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens drei St<strong>und</strong>en Dauer, gefolgt von praktischem<br />
Üben unter tierärztlicher Aufsicht auf dem eigenen Betrieb.<br />
Art. 44 AusbildungsV Inhalt des Sachk<strong>und</strong>enachweises betreffend Kastration von Stierkälbern<br />
1 Die Ausbildung vermittelt Gr<strong>und</strong>kenntnisse der Rechtsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Anatomie sowie vertiefte Kenntnisse in den<br />
Bereichen Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung <strong>und</strong> Chirurgie.<br />
2<br />
Das praktische Üben auf dem eigenen Betrieb muss Übungen betreffend Vorbereitung des Tieres auf den<br />
Eingriff, korrektes Dosieren <strong>und</strong> Verabreichen von Tierarzneimitteln sowie die korrekte Vornahme des Eingriffs <strong>und</strong><br />
die Überwachung des Tieres beinhalten.<br />
Art. 42 HMG Verschreibung <strong>und</strong> Abgabe<br />
1 Ein Arzneimittel darf für Tiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn die verschreibende Person das<br />
Tier oder den Tierbestand kennt.<br />
2<br />
Ist das Arzneimittel für Nutztiere bestimmt, so muss die verschreibende Person auch deren Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />
kennen.<br />
Art. 43 HMG Buchführungspflicht<br />
Wer Tierarzneimittel ein- oder ausführt, vertreibt, abgibt oder an Nutztiere verabreicht oder verabreichen lässt, ist<br />
verpflichtet, über den Ein- <strong>und</strong> Ausgang dieser Arzneimittel Buch zu führen <strong>und</strong> die Belege aufzubewahren.<br />
Art. 8 Abs. 2 TAMV Abgabeeinschränkung<br />
2 Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung oder der Kastration dürfen nur an Tierhalterinnen<br />
<strong>und</strong> Tierhalter abgegeben werden, die einen Sachk<strong>und</strong>enachweis nach Artikel 32 Absatz 2 der<br />
Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 erbringen.<br />
Art. 10 Abs. 1-2 TAMV Beurteilung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes, TAM-Vereinbarung<br />
1 Tierärztinnen <strong>und</strong> Tierärzte müssen vor der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das<br />
Buch geführt werden muss (Art. 26), den Ges<strong>und</strong>heitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu<br />
behandelnden Nutztiergruppe persönlich beurteilen (Bestandesbesuch).<br />
2 Tierärztinnen, Tierärzte sowie Tierarztpraxen können mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine schriftliche<br />
Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche <strong>und</strong> den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-<br />
Vereinbarung) abschliessen. In diesem Fall können sie Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch<br />
verschreiben oder abgeben.<br />
Anhang I TAMV umschreibt im Detail die Voraussetzungen zu Art. 10, namentlich betreffend Beurteilungskriterien,<br />
Besuchsfrequenzen, Vertragsinhalt <strong>und</strong> –dauer sowie Aufbewahrungspflicht.<br />
Art. 11 Abs. 2 Bst. c TAMV Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel<br />
2 Besteht eine TAM-Vereinbarung, so darf die Tierärztin oder der Tierarzt für eine bezeichnete Indikation<br />
Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben:<br />
c. zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung in den ersten Wochen oder bei der Frühkastration:<br />
den Bedarf für maximal drei Monate;<br />
Art. 26 Bst. a-b TAMV Gegenstand der Buchführung<br />
Buch geführt werden muss über:<br />
a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;<br />
b. Tierarzneimittel, für die eine Absetzfrist eingehalten werden muss;<br />
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Fachinformation Tierschutz Nr. 6.6_(1)_d | September 2009<br />
Art. 28 TAMV Buchführungspflicht der Nutztierhalterinnen <strong>und</strong> Nutztierhalter<br />
1<br />
Nutztierhalterinnen <strong>und</strong> Nutztierhalter sorgen dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel anwenden,<br />
folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal festhalten:<br />
a. das Datum der ersten <strong>und</strong> letzten Anwendung;<br />
b. die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie beispielsweise die Ohrmarke;<br />
c. die Indikation;<br />
d. den Handelsnamen des Tierarzneimittels;<br />
e. die Menge;<br />
f. die Absetzfristen;<br />
g. die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;<br />
h. den Namen der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder<br />
verabreicht hat.<br />
2<br />
Sie sind verpflichtet, zu jedem Eingang auf Vorrat <strong>und</strong> jeder Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln nach<br />
Artikel 26 folgende Angaben in übersichtlicher Form festzuhalten:<br />
a. das Datum;<br />
b. den Handelsnamen;<br />
c. die Menge in Konfektionseinheiten;<br />
d. die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.<br />
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Fachinformation Tierschutz<br />
Nr. 6.7_(1)_d | September 2009<br />
Rechtsvorschriften zum Enthornen von jungen<br />
Kälbern durch die Tierhalterin oder den Tierhalter<br />
In Laufställen werden von vielen Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhaltern enthornte Kühe bevorzugt, weshalb<br />
Kälber grösstensteils routinemässig enthornt werden.<br />
Schmerzausschaltungspflicht<br />
Enthornen ist ein stark schmerzverursachender Eingriff, der nur nach vorgängiger Schmerzausschaltung<br />
vorgenommen werden darf (vgl. Art. 16 TSchG). Der Eingriff muss so schonend als<br />
möglich vorgenommen werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchG). Besondere Beachtung verdienen folgende<br />
Punkte: Der ruhige Umgang mit dem Tier hilft die Belastung durch Stress <strong>und</strong> Angst zu vermindern,<br />
welche beide die Schmerzwahrnehmung verstärken. Die fachgerecht durchgeführte Anästhesie<br />
(Schmerzausschaltung) schaltet die Schmerzen beim Eingriff weitgehend aus <strong>und</strong> lindert sie in der<br />
ersten Zeit danach. Die sorgfältige Vornahme des Eingriffs vermindert Schmerzen <strong>und</strong> Schäden<br />
durch unnötige Gewebeschädigung.<br />
Jungtiere im eigenen Bestand<br />
Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter dürfen ihre Kälber bis zum Alter von maximal drei Wochen selber unter<br />
Anästhesie enthornen, wenn sie sich zuvor durch den Erwerb eines Sachk<strong>und</strong>enachweises in einem<br />
von den B<strong>und</strong>esämtern für Landwirtschaft <strong>und</strong> Veterinärwesen anerkannten Kurs fachk<strong>und</strong>ig<br />
gemacht haben (vgl. Art. 32 TSchV).<br />
Das Enthornen in den ersten drei Lebenswochen bietet den Vorteil, dass die W<strong>und</strong>e kleiner ausfällt<br />
<strong>und</strong> daher schneller verheilt. Zudem sind die Tiere noch durch mütterliche Antikörper aus dem<br />
Kolostrum besser vor W<strong>und</strong>infektionen geschützt.<br />
TAM-Vereinbarung <strong>und</strong> Buchführungspflicht<br />
Die für die Schmerzausschaltung benötigten Anästhetika gehören zu den Tierarzneimitteln (TAM)<br />
<strong>und</strong> dürfen der Tierhalterin oder dem Tierhalter nur abgegeben werden, wenn zuvor eine TAM-<br />
Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Darin sind regelmässige Betriebsbesuche durch die<br />
Bestandestierärztin oder den Bestandestierarzt sowie der korrekte Umgang mit Tierarzneimitteln<br />
geregelt (vgl. Art. 42 HMG; Art. 10 Abs. 1-2 TAMV).<br />
Anästhetika dürfen maximal für einen Bedarf von drei Monaten abgegeben werden (vgl. Art. 11 Abs.<br />
2 Bst. c TAMV). Über ihre Abgabe, Verwendung <strong>und</strong> den Vorrat muss Buch geführt werden (Art. 43<br />
HMG; vgl. Art. 26 Bst. a-b; Art. 28 TAMV).<br />
1/4
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.7_(1)_d | September 2009<br />
Sachk<strong>und</strong>enachweis in zwei Stufen mit praktischem Üben unter Aufsicht<br />
Der Sachk<strong>und</strong>enachweis zum schonenden <strong>und</strong> fachgerechten Enthornen von Kälbern wird in zwei<br />
Stufen erbracht <strong>und</strong> beginnt mit einem anerkannten Theoriekurs. Das BVET führt eine Liste der<br />
anerkannten Kurse auf www.bvet.admin.ch > Tierschutz > Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung > schmerzhafte<br />
Eingriffe.<br />
Im Kurs werden die für den Eingriff benötigten Kenntnisse über anwendbares Recht, Anatomie,<br />
Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung <strong>und</strong> Chirurgie vermittelt. Nach Erhalt der<br />
Kursbestätigung müssen die Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter unter Aufsicht der Bestandestierärztin<br />
oder des Bestandestierarztes auf ihrem Betrieb üben, wie richtig mit Tierarzneimitteln umgegangen<br />
wird, wie sie ihre Kälber auf den Eingriff vorbereiten, worauf sie beim fachgerechten Enthornen<br />
achten <strong>und</strong> wie sie die Tiere danach überwachen <strong>und</strong> betreuen müssen (vgl. Art. 42-44<br />
AusbildungsV).<br />
Haben sie genügend Sicherheit erreicht, um alles selbstständig richtig durchzuführen, meldet die<br />
Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt die betreffenden Tierhalterinnen oder Tierhalter dem<br />
zuständigen kantonalen Veterinäramt zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Damit ist der<br />
Sachk<strong>und</strong>enachweis erlangt (vgl. Art. 32 Abs. 2 TSchV). Sie dürfen nun die benötigten<br />
Tierarzneimittel beziehen <strong>und</strong> den Eingriff selbstständig durchführen (vgl. Art. 8 Abs. 2 TAMV).<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen: Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV),<br />
Verordnung des EVD über die Ausbildung in der Tierhaltung <strong>und</strong> im Umgang mit Tieren<br />
(AusbildungsV); Heilmittelgesetz (HMG) <strong>und</strong> Verordnung über die Tierarzneimittel (TAMV)<br />
Art. 4 Abs. 2 TSchG Gr<strong>und</strong>sätze<br />
2<br />
Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder<br />
in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von<br />
Tieren ist verboten.<br />
Art. 16 TSchG Eingriffe an Tieren<br />
Schmerzverursachende Eingriffe dürfen nur unter allgemeiner oder örtlicher Schmerzausschaltung von einer<br />
fachk<strong>und</strong>igen Person vorgenommen werden. Der B<strong>und</strong>esrat bestimmt die Ausnahmen. Er bestimmt, welche<br />
Personen als fachk<strong>und</strong>ig gelten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über Tierversuche.<br />
Art. 32 TSchV Enthornung <strong>und</strong> Kastration durch Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter<br />
1<br />
Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen <strong>und</strong> eine Kastration<br />
von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres <strong>und</strong> nur im eigenen<br />
Bestand durchführen.<br />
2<br />
Die Tierhalterinnen <strong>und</strong> Tierhalter müssen einen vom B<strong>und</strong>esamt für Landwirtschaft <strong>und</strong> vom BVET anerkannten<br />
Sachk<strong>und</strong>enachweis erbringen <strong>und</strong> die Eingriffe unter der Anleitung <strong>und</strong> Aufsicht der Bestandestierärztin oder des<br />
Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so<br />
meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur<br />
Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen <strong>und</strong><br />
Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.<br />
Art. 42 AusbildungsV Lernziel des Sachk<strong>und</strong>enachweises betreffend Enthornen von Kälbern<br />
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 32 TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter Jungtiere<br />
schonend <strong>und</strong> fachgerecht kastriert oder enthornt.<br />
2/4
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.7_(1)_d | September 2009<br />
Art. 43 AusbildungsV Form <strong>und</strong> Umfang des Sachk<strong>und</strong>enachweises betreffend Enthornen von Kälbern<br />
Die Ausbildung erfolgt in Form eines Theoriekurses von mindestens drei St<strong>und</strong>en Dauer, gefolgt von praktischem<br />
Üben unter tierärztlicher Aufsicht auf dem eigenen Betrieb.<br />
Art. 44 AusbildungsV Inhalt des Sachk<strong>und</strong>enachweises betreffend Enthornen von Kälbern<br />
1 Die Ausbildung vermittelt Gr<strong>und</strong>kenntnisse der Rechtsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> Anatomie sowie vertiefte Kenntnisse in den<br />
Bereichen Belastung, Schmerz, Schmerzausschaltung <strong>und</strong> Chirurgie.<br />
2<br />
Das praktische Üben auf dem eigenen Betrieb muss Übungen betreffend Vorbereitung des Tieres auf den<br />
Eingriff, korrektes Dosieren <strong>und</strong> Verabreichen von Tierarzneimitteln sowie die korrekte Vornahme des Eingriffs <strong>und</strong><br />
die Überwachung des Tieres beinhalten.<br />
Art. 42 HMG Verschreibung <strong>und</strong> Abgabe<br />
1 Ein Arzneimittel darf für Tiere nur verschrieben oder abgegeben werden, wenn die verschreibende Person das<br />
Tier oder den Tierbestand kennt.<br />
2<br />
Ist das Arzneimittel für Nutztiere bestimmt, so muss die verschreibende Person auch deren Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />
kennen.<br />
Art. 43 HMG Buchführungspflicht<br />
Wer Tierarzneimittel ein- oder ausführt, vertreibt, abgibt oder an Nutztiere verabreicht oder verabreichen lässt, ist<br />
verpflichtet, über den Ein- <strong>und</strong> Ausgang dieser Arzneimittel Buch zu führen <strong>und</strong> die Belege aufzubewahren<br />
Art. 8 Abs. 2 TAMV Abgabeeinschränkung<br />
2 Tierarzneimittel zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung oder der Kastration dürfen nur an Tierhalterinnen<br />
<strong>und</strong> Tierhalter abgegeben werden, die einen Sachk<strong>und</strong>enachweis nach Artikel 32 Absatz 2 der<br />
Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 erbringen.<br />
Art. 10 Abs. 1-2 TAMV Beurteilung des Ges<strong>und</strong>heitszustandes, TAM-Vereinbarung<br />
1 Tierärztinnen <strong>und</strong> Tierärzte müssen vor der Verschreibung oder der Abgabe eines Tierarzneimittels, über das<br />
Buch geführt werden muss (Art. 26), den Ges<strong>und</strong>heitszustand des zu behandelnden Nutztieres oder der zu<br />
behandelnden Nutztiergruppe persönlich beurteilen (Bestandesbesuch).<br />
2 Tierärztinnen, Tierärzte sowie Tierarztpraxen können mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter eine schriftliche<br />
Vereinbarung über regelmässige Betriebsbesuche <strong>und</strong> den korrekten Umgang mit Tierarzneimitteln (TAM-<br />
Vereinbarung) abschliessen. In diesem Fall können sie Tierarzneimittel auch ohne vorgängigen Bestandesbesuch<br />
verschreiben oder abgeben.<br />
Anhang I TAMV umschreibt im Detail die Voraussetzungen zu Art. 10, namentlich betreffend Beurteilungskriterien,<br />
Besuchsfrequenzen, Vertragsinhalt <strong>und</strong> –dauer sowie Aufbewahrungspflicht.<br />
Art. 11 Abs. 2 Bst. c TAMV Menge der verschriebenen oder abgegebenen Tierarzneimittel<br />
2 Besteht eine TAM-Vereinbarung, so darf die Tierärztin oder der Tierarzt für eine bezeichnete Indikation<br />
Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben:<br />
c. zur Schmerzausschaltung bei der Enthornung in den ersten Wochen oder bei der Frühkastration:<br />
den Bedarf für maximal drei Monate;<br />
Art. 26 Bst. a-b TAMV Gegenstand der Buchführung<br />
Buch geführt werden muss über:<br />
a. verschreibungspflichtige Tierarzneimittel;<br />
b. Tierarzneimittel, für die eine Absetzfrist eingehalten werden muss;<br />
3/4
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.7_(1)_d | September 2009<br />
Art. 28 TAMV Buchführungspflicht der Nutztierhalterinnen <strong>und</strong> Nutztierhalter<br />
1<br />
Nutztierhalterinnen <strong>und</strong> Nutztierhalter sorgen dafür, dass Personen, welche ein Tierarzneimittel anwenden,<br />
folgende Aufzeichnungen in einem Behandlungsjournal festhalten:<br />
a. das Datum der ersten <strong>und</strong> letzten Anwendung;<br />
b. die Kennzeichnung der behandelten Tiere oder Tiergruppe wie beispielsweise die Ohrmarke;<br />
c. die Indikation;<br />
d. den Handelsnamen des Tierarzneimittels;<br />
e. die Menge;<br />
f. die Absetzfristen;<br />
g. die Daten der Freigabe der verschiedenen vom Nutztier gewonnenen Lebensmittel;<br />
h. den Namen der abgabeberechtigten Person, die das Tierarzneimittel verschrieben, abgegeben oder<br />
verabreicht hat.<br />
2<br />
Sie sind verpflichtet, zu jedem Eingang auf Vorrat <strong>und</strong> jeder Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln nach<br />
Artikel 26 folgende Angaben in übersichtlicher Form festzuhalten:<br />
a. das Datum;<br />
b. den Handelsnamen;<br />
c. die Menge in Konfektionseinheiten;<br />
d. die Bezugsquelle, resp. die Person, welche die Arzneimittel zurücknimmt.<br />
4/4
Fachinformation Tierschutz<br />
Nr. 6.8_(1)_d | 28. September 2009<br />
Auch Kälber brauchen Wasser<br />
Milch ist für Kälber in erster Linie Nahrung. Mit der Milchaufnahme wird der Nährstoffbedarf der<br />
Kälber gedeckt. Um ihren Durst zu stillen resp. ihren Flüssigkeitsbedarf zu decken, sind Kälber von<br />
Anfang an auf Wasser angewiesen. Darum verlangt die Tierschutzverordnung, dass Kälber, die in<br />
Ställen oder Hütten gehalten werden, jederzeit Zugang zu Wasser haben müssen (Art. 37, Abs. 1)*.<br />
Dies gilt sowohl für Aufzucht- wie für Mastkälber. Werden Kälber zum Beispiel in der<br />
Mutterkuhhaltung auf der Weide gehalten, so müssen sie mindestens zweimal täglich Zugang zu<br />
Wasser haben (Art. 37, Abs. 2).<br />
Der freie Zugang zu Wasser ermöglicht es den Kälbern, ihren Durst auch zwischen den<br />
Milchmahlzeiten zu löschen. Dies wird mit zunehmendem Alter immer wichtiger, weil der<br />
Flüssigkeitsbedarf je länger je weniger über die Tagesmilchmenge gedeckt wird. Besonders wichtig<br />
ist der Zugang zu Wasser bei hohen Temperaturen.<br />
Dank Wasser gesündere Kälber <strong>und</strong> bessere Zunahmen<br />
Wasser spielt auch bei der Entwicklung des Pansens eine wichtige Rolle. Wasser stimuliert die<br />
Aufnahme von Festfutter (Kälberstarter, Heu) <strong>und</strong> ist für die Entwicklung der Pansenflora<br />
unabdingbar. Die Entwicklung des Pansens wird so gefördert <strong>und</strong> die Kälber zeigen bessere<br />
Zunahmen. Kälber, die jederzeit Wasser aufnehmen können, haben zudem weniger Durchfall.<br />
Erkranken Kälber dennoch an Durchfall, so hilft ihnen die Wasseraufnahme, massive<br />
Stoffwechselentgleisungen durch Flüssigkeits- <strong>und</strong> Pufferverluste zu vermeiden <strong>und</strong> so die Krankheit<br />
besser zu überstehen.<br />
Mastkälber profitieren ebenso vom freien Zugang zu frischem Wasser. Ihr Ges<strong>und</strong>heitszustand ist<br />
stabiler, ohne dass sich die Wasseraufnahme negativ auf den Schlachtkörper auswirkt. Weder die<br />
Kotkonsistenz noch die Sauberkeit der Tiere wird durch den freien Zugang zu Wasser beeinträchtigt.<br />
Ganz besonders wichtig ist der freie Zugang zu Trinkwasser bei der Kälbermast mit<br />
Milchnebenprodukten.<br />
Wasser aus Eimer oder Selbsttränkebecken<br />
Wasser soll direkt in den Pansen gelangen. Dies ist der Fall, wenn Kälber Wasser von oben aus<br />
einem Eimer oder aus einem Selbsttränkebecken aufnehmen können. Es ist also nicht sinnvoll,<br />
Wasser über einen Nuggi anzubieten. Im Gegensatz dazu soll Milch saugend (über einen Nuggi)<br />
aufgenommen werden, damit sie via Schl<strong>und</strong>rinnenreflex in den Labmagen gelangt.<br />
Trinkwasser für Kälber muss sauber <strong>und</strong> der Zugang gewährleistet sein. Das bedeutet, dass<br />
Wassereimer <strong>und</strong> Selbsttränkebecken regelmässig gereinigt, Selbsttränkebecken zudem<br />
regelmässig auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden müssen. Bei Kälbern in Offenställen <strong>und</strong><br />
Iglus muss die Wasserversorgung auch bei tiefen Temperaturen sichergestellt sein.<br />
* Für am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen gilt dies spätestens ab 1. September 2013<br />
1/2
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.8_(1)_d | 28. September 2009<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Tierschutzverordnung (TSchV)<br />
Art. 37 TSchV Fütterung<br />
1<br />
Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.<br />
2<br />
Übrige <strong>Rinder</strong> müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet<br />
nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere<br />
gedeckt wird.<br />
2/2
Fachinformation Tierschutz<br />
Nr. 6.9_(1)_d | September 2009<br />
Auslauf für angeb<strong>und</strong>en gehaltene <strong>Rinder</strong><br />
Regelmässiger Auslauf hält <strong>Rinder</strong> ges<strong>und</strong> <strong>und</strong> damit leistungsfähig. Der Gesetzgeber hat darum<br />
eine Mindestanzahl von Tagen festgelegt, an welchen <strong>Rinder</strong>n in Anbindehaltung Auslauf zu<br />
gewähren ist: mindestens an 60 Tagen während der Vegetationsperiode <strong>und</strong> mindestens an 30<br />
Tagen während der Winterfütterungsperiode (Art. 40, Abs. 1 TSchV)*.<br />
Vorteile<br />
Der regelmässige Auslauf von angeb<strong>und</strong>en gehaltenen <strong>Rinder</strong>n ist aufwändig, aber dieser Aufwand<br />
lohnt sich: Bewegung, Licht <strong>und</strong> Luft regen den Stoffwechsel an <strong>und</strong> fördern damit Ges<strong>und</strong>heit,<br />
Kondition <strong>und</strong> Fruchtbarkeit der Tiere. Auslauf im Laufhof oder auf der Weide ermöglicht es den<br />
Tieren, wichtige soziale Verhaltensweisen auszuleben <strong>und</strong> so die Rangordnung aufrecht zu erhalten.<br />
Was den angeb<strong>und</strong>enen Tieren am Standplatz nur minimal möglich ist, können sie im Auslauf<br />
uneingeschränkt: sich pflegen. Regelmässiger Auslauf auf eine Weide hat zudem eine positive<br />
Wirkung auf die Ges<strong>und</strong>heit der Sprunggelenke, wie das Zentrum für tiergerechte Haltung in Tänikon<br />
nachweisen konnte.<br />
Ein weiterer Vorteil: im Auslauf kann der Zustand der Tiere besonders gut beurteilt werden. So ist<br />
zum Beispiel die Brunst leichter zu erkennen, aber auch Klauen- oder Gliedmassenprobleme sind<br />
während der Bewegung meist gut sichtbar.<br />
Regelmässigkeit minimiert Unfallgefahr<br />
Damit diese Vorteile zum Tragen kommen, muss der Auslauf reibungslos <strong>und</strong> ohne Verletzungen für<br />
die Tiere ablaufen. Praxiserfahrungen zeigen, dass durch die Gewöhnung der Tiere das Freilassen<br />
<strong>und</strong> Anbinden wesentlich erleichtert wird. Dies bedeutet weniger Stress <strong>und</strong> minimiert die<br />
Unfallgefahr für Mensch <strong>und</strong> Tier. Um eine Gewöhnung zu erreichen <strong>und</strong> aufrecht zu halten, ist es<br />
vorteilhaft, wenn die Tiere mindestens zweimal pro Woche raus können.<br />
Winterauslauf<br />
Für den Winterauslauf hat die Qualität des Bodens besondere Bedeutung. Unbefestigte Flächen wie<br />
Schnitzelausläufe oder Weiden sind in der Schweiz vielerorts problematisch: Häufige Niederschläge<br />
verwandeln solche Flächen in für Tiere ungeeigneten Morast. Deshalb sind befestigte Flächen wie<br />
der Hofplatz, die Fläche auf der Güllegrube oder ein eigens erstellter Laufhof besser geeignet. Es ist<br />
dabei besonders auf einen trittsicheren Boden zu achten. Nur dann können die Tiere ihr natürliches<br />
Verhalten ohne Verletzungsrisiko ausleben. Vereiste Laufhofflächen können mit Einstreuen von<br />
Sand oder Sägemehl trittsicherer gemacht werden.<br />
* Für am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, die über eine Ausnahmebewilligung<br />
bezüglich Auslauf während der Winterfütterungsperiode verfügen, gilt dies spätestens ab 1.<br />
September 2013.<br />
1/2
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.9_(1)_d | September 2009<br />
Auslauf für alle <strong>Rinder</strong><br />
Gemäss Definition der Tierschutzverordnung gehören zu den <strong>Rinder</strong>n nicht nur die domestizierten<br />
Tiere der <strong>Rinder</strong>gattung, sondern auch Wasserbüffel <strong>und</strong> Yaks. Während Yaks nicht angeb<strong>und</strong>en<br />
gehalten werden dürfen, muss den angeb<strong>und</strong>en gehaltenen Wasserbüffeln <strong>und</strong> den Tieren der<br />
<strong>Rinder</strong>gattung regelmässig Auslauf gewährt werden. Zu den Letzteren zählen nicht nur die Kühe,<br />
auch das Jungvieh, das Mastvieh <strong>und</strong> die Zuchtstiere gehören dazu. Für angeb<strong>und</strong>en gehaltene<br />
Zuchtstiere kann der Auslauf ebenfalls auf einen Laufhof oder eine Weide erfolgen. Anstelle des<br />
Auslaufs können Zuchtstiere im Freien auch geführt werden, wobei geführtes Bewegen in<br />
Zusammenhang mit dem Deckakt nicht als Auslauf gilt (Art. 13, Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV).<br />
Nachweis des Auslaufs<br />
Angeb<strong>und</strong>en gehaltene <strong>Rinder</strong> dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben <strong>und</strong> der Auslauf<br />
muss in einem Auslaufjournal eingetragen werden (Art. 40, Abs. 1 TSchV). Um nachzuweisen, dass<br />
die Tiere den vorgeschriebenen Auslauf erhalten haben, ist dieser spätestens nach drei Tagen im<br />
Auslaufjournal einzutragen (Art. 8, Abs. 1 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV). Erhalten die Tiere gruppenweise<br />
Auslauf, weil entweder die Fläche des Laufhofs zu klein ist oder weil verschiedene Kategorien<br />
getrennt in den Auslauf gelassen werden, so kann der Auslauf pro Gruppe eingetragen werden (Art.<br />
8, Abs. 2 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV). Wird einem Tier oder einer Gruppe während einer gewissen<br />
Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt, so muss im Auslaufjournal nur am ersten <strong>und</strong> letzten Tag<br />
dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht werden (Art. 8, Abs. 3 Nutz- <strong>und</strong><br />
<strong>Haus</strong>tierV). Das Führen eines Auslaufjournals <strong>und</strong> damit das Nachweisen des Auslaufs ist demnach<br />
nicht mehr nur für Teilnehmende am RAUS-Programm verbindlich, sondern für alle Tierhaltenden,<br />
die ihre <strong>Rinder</strong> angeb<strong>und</strong>en halten.<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Tierschutzverordnung (TSchV) <strong>und</strong> Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierverordnung (Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV)<br />
Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung<br />
4<br />
Tiere dürfen nicht dauernd angeb<strong>und</strong>en gehalten werden.<br />
Art. 40 TSchV Anbindehaltung<br />
1<br />
<strong>Rinder</strong>, die angeb<strong>und</strong>en gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der<br />
Vegetationsperiode <strong>und</strong> an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens<br />
zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.<br />
Art. 8 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Auslaufjournal<br />
1<br />
Der Auslauf für angeb<strong>und</strong>en gehaltene <strong>Rinder</strong> <strong>und</strong> Ziegen sowie für Pferde ist spätestens nach drei Tagen im<br />
Journal einzutragen.<br />
2<br />
Erfolgt der Auslauf in Gruppen, so kann der Auslauf pro Gruppe eingetragen werden.<br />
3<br />
Wird einem Tier oder einer Tiergruppe während einer gewissen Zeitspanne dauernd Auslauf gewährt, so muss im<br />
Auslaufjournal nur am ersten <strong>und</strong> letzten Tag dieser Zeitspanne eine entsprechende Eintragung gemacht werden.<br />
Art. 13 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Auslauf für angeb<strong>und</strong>en gehaltene Zuchtstiere<br />
1<br />
Auslauf für Zuchtstiere kann auf einem Laufhof oder einer Weide erfolgen. Anstelle des Auslaufs können<br />
Zuchtstiere auch im Freien geführt werden.<br />
2<br />
Geführtes Bewegen in Zusammenhang mit dem Deckakt gilt nicht als Auslauf.<br />
2/2
Fachinformation Tierschutz<br />
Nr. 6.10_(1)_d | September 2009<br />
Abmessungen für kleine <strong>und</strong> grosse Kühe <strong>und</strong><br />
hochträchtige Erstkalbende (lichte Weiten)<br />
Die Mindestabmessungen für <strong>Rinder</strong> gemäss Anhang 1 der Tierschutzverordnung vom 1. September<br />
2008 (SR 455.1; TSchV) gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120 cm - 150 cm. Für grössere<br />
Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen<br />
reduziert werden.<br />
Bemerkungen:<br />
Die Abmessungen der nachfolgenden Tabelle gelten für ab 1. September 2008 neu eingerichtete<br />
Ställe.<br />
Die fettgedruckten Werte sind Mindestabmessungen gemäss Tierschutzverordnung oder Verordnung<br />
des BVET über die Haltung von Nutztieren <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tieren.<br />
Kühe <strong>und</strong> hochträchtige Erstklabende 1)<br />
Widerristhöhe in cm<br />
120 – 130 130 – 140 140 – 150<br />
Anbindehaltung<br />
Standplatzbreite<br />
Standplatzlänge<br />
cm 100 110 120<br />
Kurzstand 2) cm 160 185 195<br />
Mittellangstand<br />
Laufstallhaltung<br />
cm 180 200 240<br />
Fressplatzbreite cm 65 72 78<br />
Fressplatztiefe cm 290 320 330<br />
Laufgangbreite cm 220 240 260<br />
Warteplatz m 2 1,6 1,8 2,0<br />
Liegeboxenbreite cm 110 120 125<br />
Liegeboxenlänge wandständig cm 230 240 260<br />
55/165/10 3) 45/185/10 60/190/10<br />
gegenständig cm 200 220 235<br />
25/165/10 25/185/10 35/190/10<br />
Liegefläche mit Einstreu m 2 4,0 4,5 5,0<br />
Anmerkungen:<br />
1) Als hochträchtig gelten Kühe <strong>und</strong> Erstkalbende in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben.<br />
2) Beim Kurzstand muss der Raum über der Krippe den Tieren zum Abliegen, Aufstehen,<br />
Ruhen <strong>und</strong> Fressen jederzeit zur Verfügung stehen. Die Gestaltung der Krippe muss arttypische<br />
Bewegungsabläufe <strong>und</strong> eine ungehinderte Futteraufnahme ermöglichen.<br />
3) Die Masse bedeuten: 55 cm Kopfraum, 165 cm Liegebereich, 10 cm Kotkante.<br />
1/3
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.10_(1)_d | September 2009<br />
Abmessungen für Tiere mit einer Widerristhöhe von mehr als 150 cm:<br />
Für Tiere mit einer Widerristhöhe von mehr als 150 cm werden folgende Masse empfohlen:<br />
Anbindestall: Standplatzbreite 125 cm, Standplatzlänge im Kurzstand 205 cm<br />
Laufstall: Fressplatzbreite 80 cm, Fressplatztiefe 340 cm, Laufgangbreite 270 cm, Warteplatz 2.2<br />
m 2 , Liegeboxenbreite 130 cm, Liegeboxenlänge wandständig 270 cm (65/195/10),<br />
2<br />
Liegeboxenlänge gegenständig 245 cm (40/195/10), Liegefläche mit Einstreu 5.0 m<br />
Die Verwendung dieser Masse empfiehlt sich im Laufstall nur, wenn die durchschnittliche<br />
Widerristhöhe der 25% grössten Kühe einer Herde die Höhe von 150 cm überschreitet oder aufgr<strong>und</strong><br />
des Zuchtziels des Tierhaltenden voraussichtlich überschreiten wird.<br />
Abmessungen für Tiere mit einer Widerristhöhe von weniger als 110 cm:<br />
Für die Tiere der Rasse „Dexter“ <strong>und</strong> ähnlich kleiner Rassen mit einer Widerristhöhe von max.<br />
110 cm gelten die gleichen Anforderungen wie für <strong>Rinder</strong> bis 400 kg Körpergewicht.<br />
Für die meisten der in der Schweiz gehaltenen kleinen <strong>und</strong> robusten Rindviehrassen (z. B.: Eringer,<br />
Evolèner Rind, Rätisches Grauvieh, Hinterwälder, Jersey, Galloway, Schottisches Hochlandrind,<br />
Yak) gelten die in der Tabelle aufgeführten Mindestanforderungen für Tiere mit einer Widerristhöhe<br />
von 120 – 130 cm.<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierverordnung<br />
(<strong>Haus</strong>tierV)<br />
Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung<br />
1<br />
Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen <strong>und</strong> ihr Verhalten nicht gestört werden <strong>und</strong> ihre<br />
Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.<br />
2<br />
Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- <strong>und</strong> Harnplätzen, Ruhe- <strong>und</strong><br />
Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen <strong>und</strong> Klimabereichen<br />
versehen sein.<br />
Art. 8 TSchV Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen<br />
1<br />
Standplätze, Boxen <strong>und</strong> Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen<br />
<strong>und</strong> die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen <strong>und</strong> aufstehen können.<br />
Art. 10 TSchV Mindestanforderungen<br />
1<br />
Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 entsprechen.<br />
2<br />
Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner<br />
Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für<br />
Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze <strong>und</strong> Fressplatzbereiche die in Anhang 1<br />
genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.<br />
3<br />
Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den<br />
Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden<br />
Aufwand <strong>und</strong> das Wohlergehen der Tiere.<br />
2/3
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.10_(1)_d | September 2009<br />
Art. 41 TSchV Laufställe<br />
1 In Laufställen für <strong>Rinder</strong> müssen die Laufgänge so angelegt <strong>und</strong> so breit sein, dass die Tiere einander<br />
ausweichen können.<br />
2<br />
In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind.<br />
Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein.<br />
Art. 16 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Liegeboxen<br />
1 In Abhängigkeit von der nach Anhang 1 Tabelle 1 Ziffern 322 <strong>und</strong> 323 TSchV vorgegebenen Gesamtlänge der<br />
Liegeboxen muss in neu eingerichteten Ställen die Liegefläche zwischen Kotkante <strong>und</strong> Bugkante die in Anhang 3<br />
genannte Mindestlänge aufweisen.<br />
2 Die Bodenfreiheit zwischen der Liegefläche <strong>und</strong> dem Trennbügel muss für <strong>Rinder</strong> mit mehr als 400 kg<br />
Körpergewicht mindestens 40 cm betragen.<br />
3 Kotkante <strong>und</strong> Bugkante sind tierseitig abzur<strong>und</strong>en oder abzuschrägen. Kotkante, Bugkante <strong>und</strong> Bodenniveau des<br />
Kopfraumes dürfen die Liegefläche um nicht mehr als 10 cm überragen.<br />
4 Gegenständige Boxen müssen bei der Verwendung von starren Nackenrohren durch ein Frontrohr oder eine<br />
ähnliche Einrichtung voneinander getrennt sein. Diese Abtrennung muss sich in der Mitte zwischen den<br />
gegenüberliegenden Boxen befinden.<br />
5 Stützen im Liegeboxenbereich dürfen die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören.<br />
6<br />
Die vordere Abstützung der Liegeboxen-Trennbügel muss bei wandständigen Boxen entweder ganz an der Wand<br />
oder aber mindestens 45 cm davon entfernt angebracht sein.<br />
1<br />
Art. 17 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Laufgänge<br />
Quergänge im Laufstall müssen folgende Breite aufweisen:<br />
a. als Passage ohne Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere: zwischen 80 cm <strong>und</strong> 120 cm;<br />
b. b. als Passage mit Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere: mindestens 180 cm.<br />
2 Quergänge mit einer Breite von 80 cm bis 120 cm dürfen in neu eingerichteten Ställen maximal 6 m lang sein.<br />
3<br />
Werden Tränken, Lecksteine oder Kratzbürsten in Quergängen platziert, so müssen diese in neu eingerichteten<br />
Ställen mindestens 240 cm breit sein.<br />
3/3
Fachinformation Tierschutz<br />
Nr. 6.11_(1)_d | September 2009<br />
Kälbern neben Tiefstreu auch harte Lauffläche<br />
anbieten<br />
In Gruppen gehaltene Kälber brauchen gemäss Tierschutzverordnung (Art. 39, Abs. 1) bis zu<br />
einem Alter von vier Monaten eine eingestreute <strong>und</strong> damit komfortable Liegefläche.<br />
TierhalterInnen beklagen gelegentlich, dass ihre Kälber dadurch zu lange Klauen kriegen. Das<br />
Zentrum für tiergerechte Haltung in Tänikon ist der Frage nachgegangen. Resultat: Die<br />
Einstreu verursacht keine gravierenden Klauenprobleme.<br />
In der Praxis stehen Kälbern oft nur Einflächen-Tiefstreubuchten zur Verfügung. Eine gut gepflegte<br />
Tiefstreu bietet den Kälbern einen optimalen Liegekomfort <strong>und</strong> die Vorschrift der Gesetzgebung ist<br />
damit erfüllt. Als Bewegungsfläche ist sie jedoch nicht ideal. Sie ist zu wenig hart für den<br />
Klauenabrieb. Ob Einflächen-Tiefstreubuchten Klauen <strong>und</strong> Gliedmassen schaden können, hat das<br />
Zentrum für tiergerechte Haltung in Tänikon 2004 in einer Erhebung auf 14 Betrieben untersucht.<br />
Tatsächlich wies ein grosser Teil der untersuchten Kälber relativ lange <strong>und</strong> flache Klauen auf. Diese<br />
Bef<strong>und</strong>e hatten allerdings nicht ein Ausmass, das konkrete Massnahmen erfordert hätte.<br />
Insbesondere waren abweichende Klauenformen wie Pantoffel- oder Scherenklauen nur<br />
ansatzweise zu beobachten. Fehlstellungen der Gliedmassen wurden überhaupt nicht festgestellt.<br />
Bemerkenswert ist die Tatsache, dass der Zustand der Klauen entgegen der Erwartungen nicht<br />
altersabhängig war. Zu lange Klauen waren also auch bei Kälbern zu beobachten, die wesentlich<br />
jünger waren als vier Monate.<br />
Generelle Massnahmen lassen sich aufgr<strong>und</strong> der Bef<strong>und</strong>e nicht rechtfertigen. Wenn jedoch die<br />
Klauen extrem lang werden, wenn ausgeprägte Pantoffel- oder Scherenklauen auftreten oder die<br />
Tiere wegen ihrer Klauen sich nur noch schlecht bewegen können, müssen TierhalterInnen<br />
selbstverständlich Massnahmen ergreifen (Art. 7, TSchV). Sinnvoll wäre etwa, auf eine<br />
Mehrflächenbucht umzustallen oder einen befestigten Auslauf anzubieten.<br />
Diese Alternativen zur Einflächen-Tiefstreubucht bieten den Kälbern neben einer besseren<br />
Klauenabnützung weitere Vorteile. Mehrflächenbuchten kommen mit ihrer grösseren Fläche dem<br />
ausgeprägten Bewegungsbedürfnis von Kälbern entgegen, was sich günstig auf den gesamten<br />
Bewegungsapparat <strong>und</strong> die Ges<strong>und</strong>heit auswirkt. Von diesen Vorteilen profitieren sowohl Mast- als<br />
auch Aufzuchtkälber. Bei Aufzuchtkälbern fallen sie jedoch ganz besonders ins Gewicht. Indem die<br />
Haltung in einem Mehrflächensystem einen wichtigen Beitrag zu einer ges<strong>und</strong>en Entwicklung<br />
besonders auch des F<strong>und</strong>amentes beiträgt, bildet sie die Basis für eine lange Nutzungsdauer der<br />
Tiere. Die Haltung von Aufzuchtkälbern in Mehrflächensystemen ist also derjenigen in Einflächen-<br />
Tiefstreubuchten eindeutig vorzuziehen. Optimal ist es, wenn sie noch durch Weidegang während<br />
der Vegetationsperiode ergänzt wird.<br />
1/2
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.11_(1)_d | September 2009<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Tierschutzverordnung (TSchV)<br />
Art. 7 TSchV Unterkünfte, Gehege <strong>und</strong> Böden<br />
1 Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen so gebaut <strong>und</strong> eingerichtet sein, dass:<br />
a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;<br />
b. die Ges<strong>und</strong>heit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; <strong>und</strong><br />
c. die Tiere nicht entweichen können.<br />
2 Unterkünfte <strong>und</strong> Gehege müssen so gebaut <strong>und</strong> eingerichtet <strong>und</strong> so geräumig sein, dass sich die Tiere darin<br />
arttypisch verhalten können.<br />
3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Ges<strong>und</strong>heit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.<br />
Art. 39 TSchV Liegebereich<br />
1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige <strong>Rinder</strong>, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel <strong>und</strong> Yaks<br />
muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.<br />
2 Für übrige <strong>Rinder</strong> muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit<br />
einem weichen, verformbaren Material versehen ist.<br />
3 <strong>Rinder</strong> zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.<br />
2/2
Fachinformation Tierschutz<br />
Nr. 6.12_(1)_d | September 2009<br />
Abkalbebuchten haben Vorteile für Kuh <strong>und</strong> Kalb<br />
Abkalbebuchten brauchen Platz <strong>und</strong> ihre konsequente Benutzung bedeutet einen gewissen<br />
Aufwand. Dies wird jedoch mehr als aufgewogen durch viele Vorteile für Kuh <strong>und</strong> Kalb. Verw<strong>und</strong>erlich<br />
ist das nicht, da sich eine Kuh auch unter natürlichen Bedingungen zur Geburt<br />
von der Herde absondert <strong>und</strong> wie in einer Abkalbebucht für die Geburt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit<br />
hat.<br />
Abkalbebuchten zu benutzen ist gr<strong>und</strong>sätzlich für Kühe in Laufstall- <strong>und</strong> Anbindehaltung sinnvoll.<br />
Allerdings ist es nur in Verbindung mit Laufställen vorgeschrieben, dass kalbende Tiere in einem<br />
besonderen Abteil untergebracht werden müssen, in dem sich die Tiere frei bewegen können (Art.<br />
41, Abs. 3 TSchV). Von dieser Vorschrift ausgenommen sind Geburten auf der Weide <strong>und</strong> Einzelfälle,<br />
wo der Zeitpunkt der Geburt nicht vorhergesehen wurde. Gelegentlich werden für Laufstall-Kühe<br />
Anbindeplätze als “Abkalbebuchten“ benutzt, die in einem alten Stallteil noch vorhanden sind. Dies<br />
macht aber wenig Sinn: Für Kühe, die normalerweise im Laufstall gehalten werden, bedeutet das<br />
Umstallen in Anbindehaltung eine besonders starke Einschränkung, <strong>und</strong> zwar ausgerechnet zu einem<br />
Zeitpunkt, in dem die Tiere bedingt durch die fortgeschrittene Trächtigkeit ohnehin mehr Mühe<br />
bei Bewegungsabläufen wie Aufstehen <strong>und</strong> Abliegen haben. Dies sind schlechte Voraussetzungen<br />
für einen problemlosen Geburtsverlauf. Für im Laufstall gehaltene Kühe Anbindeplätze zum Abkalben<br />
zu benutzen ist deshalb gemäss Art. 41, Abs. 3 TSchV nicht mehr zulässig (Übergangsfrist bis<br />
zum 31. August 2013).<br />
Richtet man Abkalbebuchten korrekt ein <strong>und</strong> benutzt sie richtig, ergeben sich viele Vorteile für Kuh<br />
<strong>und</strong> Kalb <strong>und</strong> letztlich auch für den Landwirt <strong>und</strong> die Landwirtin. So ist etwa Geburtshilfe in<br />
Abkalbebuchten seltener nötig, da das Tier die für die Austreibungsphase optimale Strecklage problemlos<br />
einnehmen kann. Zudem kann sich die Kuh nach Belieben bewegen, aufstehen <strong>und</strong> abliegen<br />
<strong>und</strong> jederzeit diejenige Liegeposition wählen, die für sie gerade am bequemsten ist. Mit der Zahl der<br />
Geburtshilfen geht auch die Gefahr einer Infektion der Geburtswege (z.B. Gebärmutterentzündung)<br />
zurück. Sollte dennoch Geburtshilfe nötig sein, sind die räumlichen Voraussetzungen dafür wesentlich<br />
günstiger als im Stall selbst. Zudem sind auch Komplikationen nach der Geburt bei Kühen in<br />
Abkalbebuchten seltener. Sollte es trotzdem zum Festliegen kommen, bietet die Abkalbebucht wesentlich<br />
günstigere Voraussetzungen für die Behandlung <strong>und</strong> Betreuung der Kuh. Kühe, die in einer<br />
Abkalbebucht vom Festliegen betroffen sind, haben denn auch wesentlich grössere Chancen, wieder<br />
auf die Beine zu kommen, als wenn es in den Liegeboxen im Stall selbst zum Festliegen kommt.<br />
Dem Kalb hilft die Abkalbebucht beim Start ins Leben. So bietet die Abkalbebucht eine wesentlich<br />
hygienischere Umgebung, als dies bei der Geburt im Stall der Fall ist. Dies wirkt sich positiv auf die<br />
Ges<strong>und</strong>heit des Kalbes aus. Zudem ist das Trockenlecken des Neugeborenen in Abkalbebuchten<br />
ohne zusätzlichen Aufwand möglich. Dadurch wird der Kreislauf des Kalbes aktiviert. Bei der Kuh hat<br />
1/3
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.12_(1)_d | September 2009<br />
dieses Verhalten zudem einen positiven Einfluss auf die Gebärmutterkontraktion <strong>und</strong> sorgt damit für<br />
einen zügigen Abgang der Nachgeburt. Auch die Tatsache, dass Schwergeburten in der<br />
Abkalbebucht seltener sind, ist für das Kalb von Vorteil: Kälber aus Spontangeburten sind wesentlich<br />
schneller fähig, sicher auf den Beinen zu stehen. Dies ist ein Zeichen für ihre Vitalität.<br />
Gestaltung <strong>und</strong> Management von Abkalbebuchten<br />
Damit die Vorteile der Abkalbebucht voll zum Zug kommen, sind einige Regeln zu beachten:<br />
• Die Abkalbebucht muss als eingestreute Laufbucht ausgeführt sein (Art. 20 Nutz- <strong>und</strong><br />
<strong>Haus</strong>tierV)*.<br />
• Die Abkalbebucht muss eine Grösse von mindestens 10 m 2 <strong>und</strong> eine Breite von mindestens 2,5<br />
m aufweisen (Art. 20 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV)*. Die grössere Ausdehnung in eine Richtung ist eine<br />
wichtige Voraussetzung für Geburtshilfe.<br />
• Gruppenabkalbebuchten sind möglich. Allerdings lässt sich mit solchen Gruppenbuchten kein<br />
Platz sparen, da sie eine Fläche von mindestens 10 m 2 pro Tier aufweisen müssen (Art. 20 Nutz-<br />
<strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV).<br />
• Die Anzahl Abkalbebuchten pro Betrieb ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch klar, dass für<br />
grössere Bestände mehrere Abkalbebuchten notwendig sind.<br />
• Die Abkalbebucht soll sauber, trocken <strong>und</strong> mit einer grosszügigen Schicht frischem Stroh<br />
eingestreut sein. Sie soll sich in einem Gebäude befinden, in dem eine gute Luftqualität<br />
gewährleistet ist. Die Abkalbebucht soll nach jeder Geburt ausgemistet, gereinigt <strong>und</strong><br />
frisch eingestreut werden.<br />
• Die Kuh soll rechtzeitig vor der Geburt in die Abkalbebucht umgestallt werden, damit sie<br />
sich in aller Ruhe an die neue Umgebung gewöhnen kann. Es ist von Vorteil, wenn Kühe,<br />
die sich in der Abkalbebucht befinden, Sichtkontakt zur Herde haben. Im Normalfall wird<br />
sich eine Kuh höchstens wenige Tage in der Abkalbebucht aufhalten, sodass keine<br />
Rangauseinandersetzungen beim Wiedereingliedern in die Herde zu befürchten sind.<br />
• Zwar hat das Kalb in der Abkalbebucht die Möglichkeit, sofort nach der Geburt bei der<br />
Kuh zu saugen. Man kann jedoch nicht davon ausgehen, dass jedes Kalb auf diese Weise<br />
automatisch <strong>und</strong> rechtzeitig eine genügende Menge Kolostrum aufnimmt. Es ist deshalb<br />
zu empfehlen, sofort nach der Geburt Erstkolostrum abzumelken <strong>und</strong> dem Kalb innerhalb<br />
der ersten 2 bis 3 St<strong>und</strong>en 1.5 bis 2 Liter mit der Flasche zu vertränken.<br />
• Abkalbebuchten können gr<strong>und</strong>sätzlich auch als Krankenabteil genutzt werden. Allerdings sind<br />
dann die Hygienemassnahmen (ausmisten, reinigen, eventuell desinfizieren <strong>und</strong> frisch einstreuen<br />
nach jeder Belegung) besonders konsequent zu befolgen.<br />
* Bei am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen gibt es für eventuell notwendige bauliche<br />
Anpassungen eine Übergangsfrist bis zum 31. August 2013.<br />
2/3
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.12_(1)_d | September 2009<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Tierschutzverordnung (TSchV), Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren <strong>und</strong><br />
<strong>Haus</strong>tieren (Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV)<br />
Art. 41 TSchV Laufställe<br />
1 In Laufställen für <strong>Rinder</strong> müssen die Laufgänge so angelegt <strong>und</strong> so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen<br />
können.<br />
2 In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen<br />
müssen mit einer Bugkante versehen sein.<br />
3 Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich<br />
frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem<br />
nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet.<br />
4 Für die Aufnahme des Gr<strong>und</strong>futters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei<br />
geeigneten Formen der Vorratsfütterung.<br />
Art. 20 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Abkalbebucht<br />
Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht auszuführen. Sie muss mindestens<br />
10 m 2 gross sein <strong>und</strong> eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen. Wird in Gruppen abgekalbt, so muss die<br />
Fläche pro Tier 10 m 2<br />
betragen.<br />
3/3
Fachinformation Tierschutz<br />
Nr. 6.13_(1)_d | September 2009<br />
Stützen in Liegeboxen für Milchvieh<br />
Liegeboxen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen <strong>und</strong> die Tiere arttypisch<br />
stehen, sich hinlegen, ruhen <strong>und</strong> aufstehen können (Art. 8, Abs. 1 TSchV). Dies gilt auch, wenn in<br />
Liegeboxen Stützen oder ähnliche Einrichtungen zu stehen kommen, was insbesondere bei Umbauten<br />
<strong>und</strong> selten auch bei Neubauten der Fall sein kann. In der Verordnung des BVET über die Haltung<br />
von Nutztieren <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tieren ist diesbezüglich festgehalten, dass Stützen im Liegeboxenbereich<br />
die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören dürfen (Art. 16, Abs. 5). Sofern die<br />
Masse eingehalten werden, wie sie in den nachfolgenden 3 Beispielen ausgeführt sind, kann davon<br />
ausgegangen werden, dass sich die Tiere an die Situation anpassen <strong>und</strong> ihr arttypisches Verhalten<br />
trotz der vorhandenen Stützen ausführen können.<br />
A Stütze im Kopfbereich bei gegenständigen Boxen<br />
• Die Stützenachse muss in der Mitte zwischen den gegenständigen Boxen liegen, ansonsten gilt<br />
die Boxenlänge für wandständige Boxen.<br />
• Auf einer Seite der Stütze muss der Freiraum zwischen Stütze <strong>und</strong> Boxentrennbügel mind. 80 cm<br />
betragen. So ist gewährleistet, dass die Kühe den Kopfschwung beim Aufstehen ausführen können.<br />
1/2
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.13_(1)_d | September 2009<br />
B Stütze im Bereich der Liegeboxentrennbügel<br />
• Stützen im vorderen Bereich der Boxenabtrennung sind nur für Umbauten zulässig <strong>und</strong> dürfen<br />
nur im schraffierten Teil angeordnet werden.<br />
• Alle Einrichtungen im Bereich der schraffierten Fläche dürfen keine Kanten <strong>und</strong> Ecken aufweisen.<br />
• Stützen müssen r<strong>und</strong> oder in den Kanten abger<strong>und</strong>et sein.<br />
• In einer Boxe dürfen jeweils nur auf einer Seite Einschränkungen durch Stützen usw. vorhanden<br />
sein.<br />
C Stütze im hinteren Bereich der Liegeboxe<br />
• Die lichte Weite zwischen der Stütze <strong>und</strong> dem nächsten Boxentrennbügel (M) darf die vorgeschriebene<br />
Liegeboxenbreite um maximal 5 cm unterschreiten (z.B. bei einer Boxenbreite von<br />
120 cm müssen mindestens 115 cm vorhanden sein).<br />
• Stützen müssen mit dem äusseren Rand der Kotkante bündig sein. Die Länge der Liege-fläche<br />
ist zu beachten (siehe Skizze).<br />
• Die Kanten der Stützen müssen gebrochen sein (mindestens 3 cm).<br />
• Bei Neubauten sollen klein dimensionierte Stützen (z.B. Siderohre) verwendet werden.<br />
• Die Liegeboxe muss eine für das Tier komfortable Liegefläche aufweisen. In Frage kommen<br />
z.B. eine Strohmatratze oder auch weiche Matten gemäss BTS.<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Tierschutzverordnung (TSchV) <strong>und</strong> Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren<br />
<strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tieren (Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV)<br />
Art. 8 TSchV Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen<br />
1 Standplätze, Boxen <strong>und</strong> Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen<br />
<strong>und</strong> die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen <strong>und</strong> aufstehen können.<br />
Anhang 1 TSchV Vorbemerkungen<br />
Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten, wenn nichts anderes erwähnt wird. Die Abmessungen dürfen nur<br />
durch Abr<strong>und</strong>en der Ecken oder durch Fütterungs- <strong>und</strong> Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden.<br />
Art. 16 Nutz- <strong>und</strong> <strong>Haus</strong>tierV Liegeboxen<br />
5<br />
Stützen im Liegeboxenbereich dürfen die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören.<br />
2/2
Fachinformation Tierschutz<br />
Nr. 6.14_(1)_d | September 2009<br />
Einsatz von Saugschutzringen<br />
<strong>und</strong> Saugschutz-halftern bei <strong>Rinder</strong>n<br />
Problem<br />
Immer wieder entdecken Milchviehhaltende in ihrem Bestand <strong>Rinder</strong> oder Kühe, die an anderen<br />
Tieren die Euteranlage oder das Euter besaugen. Bei laktierenden Kühen führt dies zu Milchverlust.<br />
Bei trächtigen <strong>Rinder</strong>n <strong>und</strong> trockenstehenden Kühen können Euterentzündungen bis hin zur<br />
Schädigung von Vierteln entstehen. Kann bei dem besaugenden Tier das Verhalten nicht<br />
unterb<strong>und</strong>en werden, muss es oft ausgemerzt werden.<br />
Lösungen müssen bei der Aufzucht ansetzen!<br />
Durch eine geeignete Aufzucht können Tierhaltende dem Besaugen wirksam vorbeugen. Kälber<br />
brauchen genügend Platz <strong>und</strong> sollten Zugang zu einem Laufhof oder Weidegang erhalten (Bild 1a).<br />
Ganz wichtig ist ein schonendes Absetzen von der Milch. Dies sollte erst geschehen, wenn die<br />
Kälber genügend Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Kraftfutter verzehren (Bild 1b). Im ersten Lebensjahr muss zudem eine<br />
bedarfsgerechte Ration verfüttert werden <strong>und</strong> ständig Raufutter zur Verfügung stehen.<br />
Tiere, die nach dem Absetzen noch Besaugen zeigen, sollten so früh wie möglich entdeckt werden.<br />
Hier ist die Verwendung eines Saugschutzes für eine begrenzte Zeit zu empfehlen. Je früher reagiert<br />
wird, desto eher hat man Erfolg. Der Einsatz von Saugschutzringen muss aber die Ausnahme<br />
bleiben <strong>und</strong> ist nur gerechtfertigt, wenn sämtliche Vorbeugemassnahmen erfolglos waren.<br />
Bild 1a) Kälber mit Zugang nach draussen <strong>und</strong> genug<br />
Platz zum Spielen besaugen weniger.<br />
Bild 1b) Eine Fütterung mit bestem Heu <strong>und</strong><br />
bedarfsgerechte Mengen an Kraftfutter senken<br />
das Risiko für das Besaugen.<br />
1/3
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.14_(1)_d | September 2009<br />
Welche Saugschutzringe bzw. Saugschutzhalter dürfen verwendet werden?<br />
Ein Saugschutz soll durch die nach aussen weisenden Spitzen beim besaugten Tier zu einer<br />
Abwehrreaktion führen. Weder am besaugten noch am saugenden Tier darf es jedoch zu<br />
Verletzungen kommen. Bei sachgemässem Einsatz der handelsüblichen Saugschutzringe oder -<br />
halfter (Bilder 2a <strong>und</strong> b) ist dies normalerweise gewährleistet. Es wird dringend abgeraten,<br />
Saugschutzgeräte selbst herzustellen. Ringe, die die Nasenscheidewand oder andere Bereiche des<br />
Maules durchstossen, sind tierschutzrechtlich nicht zulässig, weil sie unnötig Schmerzen<br />
verursachen <strong>und</strong> die Tiere beim Fressen, Trinken oder Lecken stark behindern (Art. 17 Buchst. e<br />
TSchV).<br />
Bild 2a) Verschiedene Modelle <strong>und</strong> Grössen von Saugschutzringen<br />
Was ist bei der Verwendung eines Saugschutzes zu beachten?<br />
• Beim Einsetzen eines Saugschutzringes<br />
Saugschutzringe werden in verschiedenen<br />
Grössen angeboten. Das Modell muss dem Alter<br />
der Tiere angepasst sein, so dass es das Fressen<br />
<strong>und</strong> Trinken nicht beeinträchtigt (Bild 3).<br />
Saugschutzringe werden an der Nasenscheidewand<br />
eingeklemmt. Hier ist darauf zu achten,<br />
dass der Ring nicht zu eng angebracht wird,<br />
ansonsten entstehen Druckstellen oder W<strong>und</strong>en.<br />
Der Sitz des Ringes ist von Zeit zu Zeit zu<br />
kontrollieren.<br />
Bild 3) Dieser Saugschutzring ist für das Tier viel zu<br />
gross <strong>und</strong> behindert beim Fressen.<br />
Bild 2b) Rind mit Saugschutzhalfter<br />
• Beim Anlegen eines Saugschutzhalfters<br />
Saugschutzhalfter müssen bezüglich der Grösse<br />
an das Tier angepasst sein <strong>und</strong> dürfen nicht<br />
dauernd angelegt werden, da sonst unter den<br />
Gummiauflagen die Haut w<strong>und</strong> wird.<br />
• Beim besaugenden Tier<br />
Erfahrungsgemäss kommt selbst bei korrekt<br />
gewählter Grösse des Modells nicht jedes Tier mit<br />
2/3
Fachinformation Tierschutz Nr. 6.14_(1)_d | September 2009<br />
einem Saugschutz zurecht. In seltenen Fällen lernen die Tiere nicht, mit einem Saugschutzring zu<br />
grasen oder Futter aufzunehmen. Auch die Bedienung der Selbsttränke kann je nach Ring <strong>und</strong> Art<br />
der Tränke nicht mehr möglich sein. Nach dem Einsetzen eines Saugschutzringes sind die Tiere<br />
daher genau zu überwachen (Futter- <strong>und</strong> Wasseraufnahme, Entwicklung der Körperkondition).<br />
Zudem besteht die Gefahr, dass Tiere mit dem Saugschutz an hervorstehender Stalleinrichtung oder<br />
Weideeinzäunung hängen bleiben <strong>und</strong> sich Verletzungen zuziehen. Solche Gefahrenpunkte sind zu<br />
beseitigen.<br />
Wird ein Saugschutz frühzeitig angelegt, bestehen gute Chancen, das unerwünschte Besaugen<br />
abzugewöhnen. Ein Saugschutz muss daher nicht in jedem Fall für immer angelegt werden. In<br />
gewissen Abständen ist zu überprüfen, ob das Tier auch ohne Saugschutz das Besaugen unterlässt.<br />
• Beim besaugten Tier<br />
Häufig haben saugende Tiere bevorzugte Partner, die das Saugen tolerieren. An besaugten Tieren<br />
dürfen durch die Spitzen des Saugschutzes keine Verletzungen <strong>und</strong> W<strong>und</strong>en entstehen. Die Tiere<br />
sind hierauf regelmässig zu kontrollieren.<br />
Wer ist für den fachgerechten Einsatz eines Saugschutzes verantwortlich?<br />
Saugschutzringe oder -halfter unterliegen nicht dem Bewilligungsverfahren für serienmässig<br />
hergestellte Stalleinrichtungen. Es ist daher in der Verantwortung des Tierhaltenden, unter den auf<br />
dem Markt angebotenen Modellen solche auszuwählen, die bei den Tieren nicht zu Schäden führen.<br />
Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Tierschutzverordnung (TSchV)<br />
Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung<br />
1<br />
Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen <strong>und</strong> ihr Verhalten nicht gestört werden <strong>und</strong> ihre<br />
Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.<br />
3<br />
Fütterung <strong>und</strong> Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung <strong>und</strong> den Erkenntnissen der<br />
Physiologie, Verhaltensk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.<br />
Art. 5 TSchV Pflege<br />
1<br />
Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere <strong>und</strong> den Zustand der Einrichtungen so oft wie<br />
nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen,<br />
unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.<br />
Art. 17 TSchV Verbotene Handlungen bei <strong>Rinder</strong>n<br />
Bei <strong>Rinder</strong>n sind zudem verboten:<br />
e. Invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen oder am Flotzmaul zur Verhinderung von<br />
Verhaltensabweichungen, wie gegenseitiges Besaugen oder Zungenrollen;<br />
3/3
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD<br />
B<strong>und</strong>esamt für Veterinärwesen BVET<br />
Kommunikation (KOM)<br />
RINDER: Was sich mit der neuen Tierschutzgesetzgebung ändert<br />
Wie wollen wir Kühe, Mastmunis <strong>und</strong> andere <strong>Rinder</strong> künftig in der Schweiz halten? Die neue<br />
Tierschutzgesetzgebung weist die Richtung. Im Zentrum steht die Verantwortung der Tierhaltenden:<br />
Sie müssen die Bedürfnisse ihrer Tiere kennen. Dennoch ergeben sich für Rindviehhaltende<br />
nur punktuelle Änderungen.<br />
Im Zentrum der neuen Tierschutzgesetzgebung steht die Verantwortung der Tierhaltenden. Zwar sind<br />
präzise gesetzliche Vorgaben <strong>und</strong> gute Kontrollen zwingend. Genauso wichtig sind aber gut informierte<br />
Tierhaltende. Nur wenn sie die Bedürfnisse ihrer Tiere kennen <strong>und</strong> richtig mit ihnen umgehen, ist<br />
eine tiergerechte Haltung möglich.<br />
Profis brauchen Ausbildung<br />
Künftige <strong>Rinder</strong>haltende müssen sich ausbilden. Wer mehr als 10 Grossvieheinheiten hat, braucht<br />
eine landwirtschaftliche Ausbildung. Ansonsten reicht eine Basisausbildung (Sachk<strong>und</strong>enachweis).<br />
Bisherige <strong>Rinder</strong>haltende sind von der Ausbildungspflicht befreit. Dennoch sollen sie sich immer wieder<br />
informieren. Auf dem Portal „Tiere richtig halten“ schildert das B<strong>und</strong>esamt für Veterinärwesen die<br />
Tierschutzvorgaben. Das Angebot wird laufend ausgebaut durch Fachinformationen, Grafiken, Videos<br />
<strong>und</strong> mehr. Per Newsletter halten sich <strong>Rinder</strong>haltende auf dem Laufenden.<br />
Auf den Boden kommts an<br />
Der Boden ist im wörtlichen Sinn die Gr<strong>und</strong>lage einer guten Tierhaltung. Er muss sauber <strong>und</strong> trittsicher<br />
sein. Zum Liegen sollte der Boden nicht zu hart sein, da dies sonst zu Verletzungen an den Gelenken<br />
führt. Im Liegebereich sind deshalb ab 2013 harte Vollspaltenböden verboten. Der Bereich<br />
sollte eingestreut oder zumindest mit einem gummierten Spaltenboden ausgelegt sein. Diese Vorschrift<br />
ist an sich nicht neu – sie galt bereits seit 1997 für Um- <strong>und</strong> Neubauten.<br />
Richtig füttern <strong>und</strong> tränken<br />
<strong>Rinder</strong> richtig zu füttern <strong>und</strong> zu tränken ist für die Tiere sehr wichtig. Kälber, Mastmunis <strong>und</strong> Milchkühe<br />
bringen so auch mehr Leistung. Die Tiere brauchen viel Wasser. Kälber müssen ab 2013 jederzeit<br />
Wasser trinken können. Milch enthält zuviele Mineralien, um den Durst zu löschen. <strong>Rinder</strong> brauchen<br />
mindestens zweimal täglich Wasser. Milchkühe trinken über 100 Liter am Tag. Wichtig ist auch das<br />
richtige Futter – für Hochleistungstiere <strong>und</strong> insbesondere für Kälber. Damit sie ein ges<strong>und</strong>es Verdauungssystem<br />
entwickeln können, brauchen Kälber älter als zwei Wochen rohfaserreiches Futter wie<br />
Heu, Gras oder geeignete Silage.<br />
Für die Zukunft gewappnet<br />
Mit der neuen Tierschutzgesetzgebung erreicht die Schweiz auch künftig ein hohes Niveau in der<br />
Tierhaltung. Gut zu unseren Tieren zu schauen, ist aus ethischer Sicht wichtig. Aber auch aus ökonomischer<br />
Sicht wird das zentral sein. KonsumentInnen wollen Produkte von gut gehaltenen Tieren.<br />
Das soll für Schweizer Lebensmittel generell gelten <strong>und</strong> wird der Landwirtschaft helfen, ihre Produkte<br />
im In- <strong>und</strong> Ausland zu verkaufen.<br />
1/2
Klarere Vorschriften<br />
Die neue Tierschutzgesetzgebung ist klarer. Bisher waren weitere Bestimmungen für <strong>Rinder</strong> in Richtlinien<br />
ausformuliert. Dabei war rechtlich nie ganz eindeutig, ob dies nun Vorschriften oder Empfehlungen<br />
waren. Die Richtlinien werden deshalb abgeschafft. Neu finden sich die Bestimmungen in der<br />
Tierschutzverordnung <strong>und</strong> in Amts- beziehungsweise Departementsverordnungen. Damit ist auch für<br />
Tierhaltende nun deutlicher, was wirklich vorgeschrieben ist.<br />
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick<br />
• Die Bestimmungen für <strong>Rinder</strong> gelten neu auch für Yaks <strong>und</strong> Wasserbüffel. Letztere galten bislang<br />
als Wildtiere.<br />
• Kälber, die mehr als zwei Wochen alt sind, müssen ständig Zugang zu rohfaserreichem Futter<br />
wie Heu, Gras oder geeigneter Silage erhalten. Stroh allein reicht nicht. Dies gilt ab 2013.<br />
• Kälber müssen ab 2013 jederzeit Wasser trinken können. <strong>Rinder</strong> brauchen mindestens zweimal<br />
täglich Wasser.<br />
• Kälber müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden<br />
ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten gehalten werden.<br />
• Bei neu eingerichteten Standplätzen sind Elektrobügel (Kuhtrainer) verboten. Diese schränken<br />
das Pflegeverhalten von Kühen zu stark ein. Ab 2013 dürfen nur noch bewilligte Netzgeräte verwendet<br />
werden.<br />
• Harte Vollspaltenböden sind im Liegebereich ab 2013 verboten.<br />
• Mastrinder über vier Monate dürfen nicht ausschliesslich auf tiefer Einstreu gehalten werden.<br />
• Weiterhin müssen angeb<strong>und</strong>en gehaltene <strong>Rinder</strong> während mindestens 90 Tagen im Jahr raus<br />
können, davon müssen 30 Auslauftage im Winter gegeben werden. Neu dürfen <strong>Rinder</strong> nie länger<br />
als zwei Wochen am Stück angeb<strong>und</strong>en sein.<br />
• Kühe aus dem Laufstall müssen in einer geräumigen, eingestreuten Abkalbebucht abkalben.<br />
Das bringt viele Vorteile für Kalb <strong>und</strong> Kuh. Ein besonderes Abteil zum Abkalben musste zwar bislang<br />
schon vorhanden sein. Neu ist aber, dass dieses auch benutzt werden <strong>und</strong> dass sich die<br />
Kuh darin frei bewegen können muss. Wer diesbezüglich noch bauliche Anpassungen machen<br />
muss, hat bis 2013 Zeit.<br />
• Die minimalen Abmessungen der Stalleinrichtungen werden teilweise vergrössert. Dies gilt jedoch<br />
meist nur für neu eingerichtete Ställe. Mastmunis über 450 kg, die auf Vollspaltenböden<br />
gehalten werden, erhalten ab 2013 mehr Platz, nämlich mindestens 3 Quadratmeter pro Tier.<br />
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