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KW 51 - Altdorf

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19. Dezember 2009<br />

Eingeschränktes Halteverbot<br />

„Maurener Kreuzung“<br />

Immer wieder wurde von Verkehrsteilnehmern Sichtbehinderungen<br />

bei der Ausfahrt aus der Maurener Straße beanstandet.<br />

In den letzten Tagen wurde nun ein Verkehrsspiegel auf der gegenüberliegenden<br />

Straßenseite installiert.<br />

Verkehrsspiegel an der Einmündung Schulstraße<br />

Zudem wurden die bislang noch etwas verwirrenden und störenden<br />

Markierungen im Einmündungsbereich der Maurener Straße<br />

entfernt. Wir hoffen, dass wir mit dieser Maßnahme die Ausfahrt<br />

aus der Maurener Straße auf die L 1184 erleichtern können.<br />

Durchgängiger Geh- und Radweg<br />

Nachdem der gemeinsame Geh- und Radweg entlang unserer<br />

Ortsdurchfahrt durchgängig ausgebaut ist kommt es hin und<br />

wieder zu Irritationen, wie sich die Verkehrsteilnehmer insbesondere<br />

an den Einmündungsbereichen korrekt verhalten.<br />

Mit den folgenden Ausführungen möchten wir Ihnen einige<br />

Hinweise über das richtige Verhalten geben.<br />

Nach dem allgemeinen Straßenverkehrsrecht gelten folgende<br />

Bestimmungen:<br />

- Radwege gehören zur Straße. Daher haben Radfahrer in Einmündungs-<br />

bzw. Kreuzungsbereichen Vorfahrt wenn sie einen<br />

Radweg entlang einer Vorfahrtsstraße benutzen. Folglich gilt für<br />

<strong>Altdorf</strong>: Radfahrer auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg<br />

entlang unserer Ortsdurchfahrt sind vorfahrtsberechtigt!<br />

- Radfahrer müssen die Radwege benutzen, wenn diese als<br />

solche ausgewiesen und gekennzeichnet sind.<br />

- Fußgänger dürfen ebenfalls die roten Markierung (etwa am<br />

Seeweg, Krautgartenweg, Mühlstraße oder der Würmstraße)<br />

zur Querungbenutzen.<br />

- Alle Verkehrsteilnehmer müssen ihr Verhalten beständig am allgemeinen<br />

Vorsichts- und Rücksichtsnahmegebot ausrichten.<br />

Mitteilungsblatt der Gemeinde <strong>Altdorf</strong> Seite 7<br />

Häufig wird beobachtet, dass Radfahrer zu schnell auf dem<br />

Radweg fahren und Fahrzeuge in Kreuzungsbereichen die rote<br />

Fahrbahnmarkierung blockieren, um Einsicht in den Kreuzungsbereich<br />

zu haben. Hierzu ist festzustellen, dass Radfahrer stets<br />

die notwendige Sorgfalt walten lassen müssen. Sofern ein<br />

Fahrzeug auf der roten Fahrbahnmarkierung steht, muss der<br />

Radfahrer vor dem Fahrzeug die Kreuzung queren. Er ist in<br />

diesem Fall bevorrechtigt. Gegebenenfalls muss der Radfahrer<br />

aber anhalten und warten, bis die Fahrbahn wieder freigegeben<br />

ist. Hier gilt auf alle Fälle: gegenseitige Rücksichtnahme<br />

– und nicht auf das Vorfahrtsrecht pochen!!!<br />

Ihre Gemeindeverwaltung<br />

„Bescherung“ ist erst Heiligabend<br />

Achtung! Schnell kann mehr brennen als nur die Kerzen<br />

Der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg rät gerade in<br />

der Adventszeit zu besonderer Aufmerksamkeit im Umgang mit<br />

Kerzen und Adventskränzen.<br />

Damit Sie Weihnachten nicht in mit der Beseitigung von<br />

Brandschäden verbringen müssen, sollten Sie Folgendes<br />

beachten:<br />

- Keinen trockenenen Adventskranz verwenden.<br />

- Adventskranz oder -gesteck auf feuerfeste Unterlagen stellen<br />

und Kerzenhalter aus feuerfestem Material verwenden.<br />

- Kerzen niemals in der Nähe von Vorhängen oder anderen brennbaren<br />

Materialien aufstellen und entzünden.<br />

- Brennende Kerzen nie unbeaufsichtigt lassen; auch beim kurzfristigen<br />

Verlassen des Zimmers löschen. Kerzen immer von<br />

„hinten“ löschen und nicht über die Kerzen greifen.<br />

- Abgebrannte Kerzen rechtzeitig auswechseln.<br />

- Streichhölzer und Feuerzeuge an einem vor Kindern sicheren<br />

Ort aufbewahren.<br />

- Kinder sollten nur unter Anleitung von Erwachsenen mit Streichholz<br />

und Feuerzeug umgehen.<br />

- Achten Sie darauf, dass die Kerzen bei Verlassen des Raumes<br />

wirklich gelöscht sind.<br />

Und wenn es doch einmal brennt: Rufen Sie die Feuerwehr über<br />

den Notruf 112!!<br />

Winterdienst –<br />

Erfüllen der Räum- und Streupflicht<br />

Wenn es schneit und sich auf Gehwegen Glätte bildet, sind die<br />

Anlieger gefordert. Schnee muss geräumt und bei Eis muss gestreut<br />

werden. Allerdings sollte man dabei den Umweltschutz<br />

nicht vergessen. Was beim Winterdienst zu beachten ist, welche<br />

Aufgaben zu übernehmen sind und wie Sie auch Ihren Mitbürgern<br />

helfen können, das erfahren Sie in den folgenden Zeilen.<br />

Auf das Wetter achten<br />

Wann und wie oft gestreut oder geräumt werden muss, hängt<br />

von der Wetterlage ab. Die Satzung schreibt vor:<br />

Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis<br />

8.00 Uhr geräumt sein und nach jedem Schneefall unverzüglich.<br />

Falls kein Gehweg vorhanden ist, ist der Eigentümer verpflichtet<br />

einen 1,5 m breiten Streifen entlang seines Grundstückes<br />

auf der Straße frei zu räumen.<br />

Bei auftretender Glätte muss sofort gestreut werden. Wenn tagsüber<br />

(bis 21.00 Uhr) Schnee fällt, ist zu räumen, sobald und so<br />

oft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert.<br />

Wohin mit dem Schnee?<br />

Werfen Sie den Schnee nicht auf die Fahrbahn! Das Räumfahrzeug<br />

drückt den Schnee auf den Gehweg oder in Ihre Einfahrt<br />

wieder zurück. Das ist bedauerlich, technisch aber nicht zu vermeiden.

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