KW 51 - Altdorf
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19. Dezember 2009<br />
Eingeschränktes Halteverbot<br />
„Maurener Kreuzung“<br />
Immer wieder wurde von Verkehrsteilnehmern Sichtbehinderungen<br />
bei der Ausfahrt aus der Maurener Straße beanstandet.<br />
In den letzten Tagen wurde nun ein Verkehrsspiegel auf der gegenüberliegenden<br />
Straßenseite installiert.<br />
Verkehrsspiegel an der Einmündung Schulstraße<br />
Zudem wurden die bislang noch etwas verwirrenden und störenden<br />
Markierungen im Einmündungsbereich der Maurener Straße<br />
entfernt. Wir hoffen, dass wir mit dieser Maßnahme die Ausfahrt<br />
aus der Maurener Straße auf die L 1184 erleichtern können.<br />
Durchgängiger Geh- und Radweg<br />
Nachdem der gemeinsame Geh- und Radweg entlang unserer<br />
Ortsdurchfahrt durchgängig ausgebaut ist kommt es hin und<br />
wieder zu Irritationen, wie sich die Verkehrsteilnehmer insbesondere<br />
an den Einmündungsbereichen korrekt verhalten.<br />
Mit den folgenden Ausführungen möchten wir Ihnen einige<br />
Hinweise über das richtige Verhalten geben.<br />
Nach dem allgemeinen Straßenverkehrsrecht gelten folgende<br />
Bestimmungen:<br />
- Radwege gehören zur Straße. Daher haben Radfahrer in Einmündungs-<br />
bzw. Kreuzungsbereichen Vorfahrt wenn sie einen<br />
Radweg entlang einer Vorfahrtsstraße benutzen. Folglich gilt für<br />
<strong>Altdorf</strong>: Radfahrer auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg<br />
entlang unserer Ortsdurchfahrt sind vorfahrtsberechtigt!<br />
- Radfahrer müssen die Radwege benutzen, wenn diese als<br />
solche ausgewiesen und gekennzeichnet sind.<br />
- Fußgänger dürfen ebenfalls die roten Markierung (etwa am<br />
Seeweg, Krautgartenweg, Mühlstraße oder der Würmstraße)<br />
zur Querungbenutzen.<br />
- Alle Verkehrsteilnehmer müssen ihr Verhalten beständig am allgemeinen<br />
Vorsichts- und Rücksichtsnahmegebot ausrichten.<br />
Mitteilungsblatt der Gemeinde <strong>Altdorf</strong> Seite 7<br />
Häufig wird beobachtet, dass Radfahrer zu schnell auf dem<br />
Radweg fahren und Fahrzeuge in Kreuzungsbereichen die rote<br />
Fahrbahnmarkierung blockieren, um Einsicht in den Kreuzungsbereich<br />
zu haben. Hierzu ist festzustellen, dass Radfahrer stets<br />
die notwendige Sorgfalt walten lassen müssen. Sofern ein<br />
Fahrzeug auf der roten Fahrbahnmarkierung steht, muss der<br />
Radfahrer vor dem Fahrzeug die Kreuzung queren. Er ist in<br />
diesem Fall bevorrechtigt. Gegebenenfalls muss der Radfahrer<br />
aber anhalten und warten, bis die Fahrbahn wieder freigegeben<br />
ist. Hier gilt auf alle Fälle: gegenseitige Rücksichtnahme<br />
– und nicht auf das Vorfahrtsrecht pochen!!!<br />
Ihre Gemeindeverwaltung<br />
„Bescherung“ ist erst Heiligabend<br />
Achtung! Schnell kann mehr brennen als nur die Kerzen<br />
Der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg rät gerade in<br />
der Adventszeit zu besonderer Aufmerksamkeit im Umgang mit<br />
Kerzen und Adventskränzen.<br />
Damit Sie Weihnachten nicht in mit der Beseitigung von<br />
Brandschäden verbringen müssen, sollten Sie Folgendes<br />
beachten:<br />
- Keinen trockenenen Adventskranz verwenden.<br />
- Adventskranz oder -gesteck auf feuerfeste Unterlagen stellen<br />
und Kerzenhalter aus feuerfestem Material verwenden.<br />
- Kerzen niemals in der Nähe von Vorhängen oder anderen brennbaren<br />
Materialien aufstellen und entzünden.<br />
- Brennende Kerzen nie unbeaufsichtigt lassen; auch beim kurzfristigen<br />
Verlassen des Zimmers löschen. Kerzen immer von<br />
„hinten“ löschen und nicht über die Kerzen greifen.<br />
- Abgebrannte Kerzen rechtzeitig auswechseln.<br />
- Streichhölzer und Feuerzeuge an einem vor Kindern sicheren<br />
Ort aufbewahren.<br />
- Kinder sollten nur unter Anleitung von Erwachsenen mit Streichholz<br />
und Feuerzeug umgehen.<br />
- Achten Sie darauf, dass die Kerzen bei Verlassen des Raumes<br />
wirklich gelöscht sind.<br />
Und wenn es doch einmal brennt: Rufen Sie die Feuerwehr über<br />
den Notruf 112!!<br />
Winterdienst –<br />
Erfüllen der Räum- und Streupflicht<br />
Wenn es schneit und sich auf Gehwegen Glätte bildet, sind die<br />
Anlieger gefordert. Schnee muss geräumt und bei Eis muss gestreut<br />
werden. Allerdings sollte man dabei den Umweltschutz<br />
nicht vergessen. Was beim Winterdienst zu beachten ist, welche<br />
Aufgaben zu übernehmen sind und wie Sie auch Ihren Mitbürgern<br />
helfen können, das erfahren Sie in den folgenden Zeilen.<br />
Auf das Wetter achten<br />
Wann und wie oft gestreut oder geräumt werden muss, hängt<br />
von der Wetterlage ab. Die Satzung schreibt vor:<br />
Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis<br />
8.00 Uhr geräumt sein und nach jedem Schneefall unverzüglich.<br />
Falls kein Gehweg vorhanden ist, ist der Eigentümer verpflichtet<br />
einen 1,5 m breiten Streifen entlang seines Grundstückes<br />
auf der Straße frei zu räumen.<br />
Bei auftretender Glätte muss sofort gestreut werden. Wenn tagsüber<br />
(bis 21.00 Uhr) Schnee fällt, ist zu räumen, sobald und so<br />
oft es die Sicherheit des Fußgängerverkehrs erfordert.<br />
Wohin mit dem Schnee?<br />
Werfen Sie den Schnee nicht auf die Fahrbahn! Das Räumfahrzeug<br />
drückt den Schnee auf den Gehweg oder in Ihre Einfahrt<br />
wieder zurück. Das ist bedauerlich, technisch aber nicht zu vermeiden.