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CENTRE PATRONAL INFORMATIONS- UND POSITIONSPAPIER

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<strong>CENTRE</strong> <strong>PATRONAL</strong><br />

<strong>INFORMATIONS</strong>- <strong>UND</strong> <strong>POSITIONSPAPIER</strong><br />

Nr. 16<br />

Beilage zum Presse- und Informationsdienst Nr. 1908 Bern, Dezember 2010 - SME<br />

Änderungen von Erlassen per 2011<br />

Per 1. Januar 2011 treten auf Bundesebene neue Erlasse oder Änderungen bestehender<br />

Bestimmungen in Kraft, die den unternehmerischen Alltag direkt oder<br />

indirekt beeinflussen (können). Die wichtigsten dieser Änderungen haben wir Ihnen<br />

als Übersicht zusammengestellt.<br />

1. Höhere Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen<br />

a) Erhöhung EO- und ALV-Beiträge<br />

Die Beiträge an die AHV/IV/EO belaufen sich für Unselbständigerwerbende neu auf 10.3%,<br />

für Selbständigerwerbende auf 9.7%, weil sich die Beiträge an die EO von 0.3% auf 0.5%<br />

erhöhen. Mit dieser bis 2015 befristeten Erhöhung sollen die zusätzlichen Ausgaben der EO<br />

für die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Mutterschaftsentschädigung gedeckt werden.<br />

Nach Annahme der 4. ALV-Revision durch das Stimmvolk im vergangenen Herbst werden<br />

die ALV-Beiträge per 1. Januar 2011 von 2.0% auf 2.2% erhöht und auf Lohnbestandteilen<br />

zwischen 126‘000 und 315‘000 Franken wird das Solidaritätsprozent wieder eingeführt. Mit<br />

diesen beiden Massnahmen fliessen jährlich Mehreinnahmen von rund 650 Millionen Franken<br />

in die sanierungsbedürftige und mit über sieben Milliarden Franken verschuldete ALV.<br />

Die Erhöhungen werden, wie die Beiträge selbst, paritätisch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

getragen.<br />

Die Schwelle des geringfügigen Lohns, respektive Nebenerwerbs, auf dem die Beiträge nur<br />

auf Verlangen des Arbeitnehmers erhoben werden, wird neu bei 2‘300 (bisher 2‘200) Franken<br />

pro Jahr und Arbeitgeber festgelegt.<br />

b) Erhöhung AHV/IV/EO-Mindestbeitrag<br />

Der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige wird von<br />

460 auf 475 Franken, bei der freiwilligen Versicherung von 892 auf 904 Franken erhöht.<br />

c) Erhöhung Grenzbeträge der obligatorischen berufliche Vorsorge<br />

Die Grenzbeträge für die obligatorische berufliche Vorsorge werden auf die aktuellen Lohnund<br />

Preisentwicklungen abgestimmt und angehoben. So liegt die Eintrittsschwelle neu bei<br />

20‘880 (bisher 20‘520) Franken. Der BVG-Mindestzinssatz hingegen bleibt 2011 bei 2%.<br />

Die maximale Steuerabzugsberechtigung für die Säule 3a beträgt 2011 bei BVG-<br />

Zugehörigkeit 6‘682 (bisher 6‘566) Franken, ohne BVG Zugehörigkeit 33‘408 (bisher 32’832)<br />

Franken.<br />

d) Massnahmen zu Gunsten älterer Arbeitnehmender im BVG<br />

Mit den Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender,<br />

die durch eine Änderung des BVG per 1. Januar 2011 in Kraft treten, können Vorsorgeeinrichtungen<br />

ihren älteren Versicherten zwei wesentlich Neuerungen anbieten: Versicherte,<br />

die ihr Pensum ab dem 58. Altersjahr reduzieren, können den bisherigen versicherten Verdienst<br />

weiterführen. Zudem können Versicherte bei Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen<br />

Rentenalter bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs weiterhin Beiträge an ihre Vorsorgeeinrichtung<br />

bezahlen.


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e) Leistungen (Renten)<br />

Aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung werden die Renten der AHV und der IV sowie<br />

die Hilflosenentschädigung ebenfalls erhöht. So beträgt die Altersrente neu mindestens<br />

1‘160 und höchstens 2‘320 Franken, respektive 3‘480 für ein Ehepaar.<br />

f) Überblick wichtigsten Beiträge und Leistungen 2011<br />

Beiträge 2010 2011<br />

AHV/IV/EO Unselbständigerwerbende 10.1% 10.3%<br />

AHV 8.4% 8.4%<br />

IV 1.4% 1.4%<br />

EO 0.3% 0.5%<br />

AHV/IV/EO Selbständigerwerbende 9.5% 9.7%<br />

AHV 7.8% 7.8%<br />

IV 1.4% 1.4%<br />

EO 0.3% 0.5%<br />

Höchstlimite sinkende Beitragsskala CHF 54‘800 55‘700<br />

Untere Einkommensgrenze CHF 9‘200 9‘300<br />

Mindestbeiträge AHV/IV/EO (387/65/23) CHF 460 475<br />

Freiwillige AHV/IV /774/130) CHF 892 904<br />

Beitragsfreies Einkommen<br />

Für AHV-Rentner pro Jahr CHF 16‘800 16‘800<br />

Für geringfügige Löhne und Nebenerwerbe pro Jahr (und<br />

Arbeitgeber)<br />

CHF 2‘200 2‘300<br />

ALV-Beiträge (bis CHF 126‘000) 2.0% 2.2%<br />

Für Lohnbestandteile zwischen CHF 126‘000 und 315‘000 0% 1%<br />

BVG<br />

Eintrittsschwelle CHF 20‘520 20‘880<br />

Minimal koordinierter Lohn CHF 3‘420 3‘480<br />

Koordinationsabzug CHF 23‘940 24‘360<br />

Obere Limite CHF 82‘080 83‘520<br />

UVG-versicherter Maximallohn CHF 126‘000 126‘000<br />

Leistungen / Renten (Skala 44) min. max.<br />

Altersrente CHF 1‘160 2‘320<br />

Höchstbetrag für Ehepaare CHF 3‘480<br />

Witwen- oder Witwerrente CHF 928 1‘856<br />

Zusatzrente CHF 348 696<br />

Waisen- und Kinderrente CHF 464 928<br />

Höchstbetrag zwei Kinder- oder Waisenrenten CHF 1‘392<br />

Hilflosenentschädigung AHV CHF 232 928<br />

Hilflosenentschädigung IV CHF 232 1‘856


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2. Mehrwertsteuer<br />

Für die Zusatzfinanzierung der sanierungsbedürftigen IV werden die Mehrwertsteuersätze<br />

für sieben Jahre erhöht. Diese Massnahme hat nichts mit der laufenden Vereinfachung<br />

der Mehrwertsteuer zu tun.<br />

MWST-Sätze ab 1. Januar 2011 2010 2011<br />

Normalsatz 7.6% 8%<br />

Reduzierter Satz 2.4% 2.5%<br />

Sondersatz für Beherbergung 3.6% 3.8%<br />

Die Erhöhung der MWST-Sätze führt zu einer entsprechenden Anpassung der Saldo-<br />

und der Pauschalsteuersätze.<br />

Saldo- und Pauschalsteuersätze ab 1. Januar 2011<br />

2010 6.4% 5.8% 5.0% 4.2% 3.5% 2.8% 2% 1.2% 0.6% 0.1%<br />

2011 6.7% 6.1% 5.2% 4.4% 3.7% 2.9% 2.1% 1.3% 0.6% 0.1%<br />

Massgebend für den anzuwendenden Satz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.<br />

Wird die Leistung sowohl vor als auch nach dem Jahreswechsel erbracht, ist für den vor<br />

Ende 2010 erbrachte Teil der niedrigere und anschliessend der neue Satz anwendbar.<br />

Können die Leistungen nicht auseinandergehalten werden, ist nur der neue Satz anwendbar.<br />

Für Leistungen, die ab dem 1. Januar erbracht werden ist sofort der neue<br />

Steuersatz zu fakturieren.<br />

3. Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Angestellte<br />

Der Bundesrat setzt per 1. Januar 2011 den Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft<br />

in Kraft. Dieser legt insbesondere die Mindestlöhne für hauwirtschaftliche Angestellte, die<br />

im Minimum fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber arbeiten fest. Danach<br />

beträgt der Mindeststundenlohn für Ungelernte 18.20 Franken zuzüglich allfälliger Zuschläge<br />

für Ferien und bezahlte Feiertage. Ungelernte mit wenigstens vier Jahren Berufserfahrung<br />

erhalten mindestens 20 Franken, Gelernte mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis<br />

22 Franken und mit eidgenössischem Berufsattest 20 Franken. Wo bereits<br />

kantonale Normalarbeitsverträge in Kraft sind, gelten diese weiter.<br />

4. Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer<br />

Im Rahmen der administrativen Entlastung der Unternehmen, einer effizienteren Datennutzung<br />

durch die Verwaltung und im Hinblick auf die Umsetzung der E-Government-<br />

Strategie des Bundes tritt am 1. Januar 2011 das Bundesgesetz über die Unternehmens-<br />

Identifikationsnummer (UIDG) in Kraft, das die eindeutige Identifikation der einzelnen Unternehmen<br />

ermöglichen soll. Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) ersetzt nach<br />

und nach andere Identifikationen wie Mehrwertsteuer- oder Handelsregisternummer. Die<br />

UID wird jedem Unternehmen durch das Bundesamt für Statistik, das ein entsprechendes<br />

Register führt, unentgeltlich zugewiesen. Die Unternehmen müssen bis spätestens Ende<br />

2015 die UID verwenden und die nötigen Daten dem Bundesamt für Statistik melden. Die<br />

Mehrwertsteuernummer wird bereits 2014 endgültig durch die UID abgelöst.<br />

Die nötige Verordnung soll im April 2011 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt erhalten die<br />

Unternehmen Informationen über die zugeteilte UID und ein Orientierungsschreiben der<br />

MWST-Verwaltung bezüglich der Anpassungen im MWST-Register.


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5. Unternehmenssteuerreform II<br />

Die Unternehmenssteuerreform II, die zum Teil bereits in Kraft ist, will Liquidationsgewinne<br />

privilegiert besteuern, das heisst separat und zu einem Vorzugssatz. Ab 1. Januar<br />

2011 profitieren Personen, die nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder bei Invalidität ihre<br />

selbständige Erwerbstätigkeit endgültig aufgeben von dieser neuen Besteuerung. Zudem<br />

können sie wählen zwischen einem effektiven oder neu auch einem nur theoretischen<br />

Einkauf in die Pensionskasse, sofern eine Deckungslücke besteht.<br />

6. Einheitliche Zivil- und Strafprozessrechte<br />

Ab 1. Januar 2011 werden Zivil- und Strafprozessrecht in der Schweiz vereinheitlicht, und<br />

die ersten (gesamt-)schweizerischen Zivil-, Straf- und Jugendstrafprozessordnungen treten<br />

in Kraft. Dies führt zur Aufhebung des Gerichtsstandgesetzes, des Gesetzes über die<br />

Bundestrafrechtspflege und des Gesetzes über die verdeckte Ermittlung sowie zu Anpassungen<br />

in verschiedensten Erlassen.<br />

Die Organisation der Gerichte bleibt grundsätzlich kantonal geregelt, das Verfahren vor<br />

Gericht und seine Abläufe sind allerdings neu einheitlich definiert, so dass namentlich in<br />

der ganzen Schweiz folgendes gilt: Jedem gerichtlichen Entscheidverfahren geht grundsätzlich<br />

ein Schlichtungsverfahren voraus, auf das die Parteien nur verzichten können,<br />

wenn die Streitsache eine vermögensrechtliche ist und der Streitwert mehr als 100‘000<br />

Franken beträgt. Die Schlichtungsbehörde versucht formlos, die Parteien zu versöhnen.<br />

Kommt es zu einer Einigung zwischen den Parteien, wird diese protokolliert und von den<br />

Parteien unterzeichnet. Ist keine Einigung möglich, erteilt die Schlichtungsbehörde die<br />

Klagebewilligung. Liegt der Streitwert nicht über 5‘000 Franken, kann die Schlichtungsbehörde<br />

einen Urteilsvorschlag unterbreiten, der als angenommen gilt, wenn er nicht innerhalb<br />

von 20 Tagen schriftlich abgelehnt wird.<br />

Bis zu einem Streitwert von 30‘000 Franken gilt das vereinfachte Verfahren, in dem eine<br />

Klage auch nur mündlich eingereicht werden kann, nicht begründet werden muss und der<br />

Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt wird.<br />

Zur berufsmässigen Vertretung vor Gericht sind im Anwaltsregister eingetragene Anwälte<br />

befugt. Das kantonale Recht kann für das Schlichtungsverfahren und das vereinfachte<br />

Verfahren zusätzliche Vertreter zulassen.<br />

Besonderheiten im arbeitsrechtlichen Verfahren<br />

Die neue ZPO bringt materiell keine grossen Änderungen. Hier die wichtigsten Eckpunkte:<br />

Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei<br />

zuständig oder alternativ am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet.<br />

Im arbeitsrechtlichen Prozess werden bis zu einem Streitwert von 30‘000 Franken<br />

keine Gerichtskosten gesprochen.<br />

<strong>CENTRE</strong> <strong>PATRONAL</strong> Bern<br />

Stefanie Meier-Gubser

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