CENTRE PATRONAL INFORMATIONS- UND POSITIONSPAPIER
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<strong>CENTRE</strong> <strong>PATRONAL</strong><br />
<strong>INFORMATIONS</strong>- <strong>UND</strong> <strong>POSITIONSPAPIER</strong><br />
Nr. 16<br />
Beilage zum Presse- und Informationsdienst Nr. 1908 Bern, Dezember 2010 - SME<br />
Änderungen von Erlassen per 2011<br />
Per 1. Januar 2011 treten auf Bundesebene neue Erlasse oder Änderungen bestehender<br />
Bestimmungen in Kraft, die den unternehmerischen Alltag direkt oder<br />
indirekt beeinflussen (können). Die wichtigsten dieser Änderungen haben wir Ihnen<br />
als Übersicht zusammengestellt.<br />
1. Höhere Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen<br />
a) Erhöhung EO- und ALV-Beiträge<br />
Die Beiträge an die AHV/IV/EO belaufen sich für Unselbständigerwerbende neu auf 10.3%,<br />
für Selbständigerwerbende auf 9.7%, weil sich die Beiträge an die EO von 0.3% auf 0.5%<br />
erhöhen. Mit dieser bis 2015 befristeten Erhöhung sollen die zusätzlichen Ausgaben der EO<br />
für die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Mutterschaftsentschädigung gedeckt werden.<br />
Nach Annahme der 4. ALV-Revision durch das Stimmvolk im vergangenen Herbst werden<br />
die ALV-Beiträge per 1. Januar 2011 von 2.0% auf 2.2% erhöht und auf Lohnbestandteilen<br />
zwischen 126‘000 und 315‘000 Franken wird das Solidaritätsprozent wieder eingeführt. Mit<br />
diesen beiden Massnahmen fliessen jährlich Mehreinnahmen von rund 650 Millionen Franken<br />
in die sanierungsbedürftige und mit über sieben Milliarden Franken verschuldete ALV.<br />
Die Erhöhungen werden, wie die Beiträge selbst, paritätisch von Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />
getragen.<br />
Die Schwelle des geringfügigen Lohns, respektive Nebenerwerbs, auf dem die Beiträge nur<br />
auf Verlangen des Arbeitnehmers erhoben werden, wird neu bei 2‘300 (bisher 2‘200) Franken<br />
pro Jahr und Arbeitgeber festgelegt.<br />
b) Erhöhung AHV/IV/EO-Mindestbeitrag<br />
Der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige wird von<br />
460 auf 475 Franken, bei der freiwilligen Versicherung von 892 auf 904 Franken erhöht.<br />
c) Erhöhung Grenzbeträge der obligatorischen berufliche Vorsorge<br />
Die Grenzbeträge für die obligatorische berufliche Vorsorge werden auf die aktuellen Lohnund<br />
Preisentwicklungen abgestimmt und angehoben. So liegt die Eintrittsschwelle neu bei<br />
20‘880 (bisher 20‘520) Franken. Der BVG-Mindestzinssatz hingegen bleibt 2011 bei 2%.<br />
Die maximale Steuerabzugsberechtigung für die Säule 3a beträgt 2011 bei BVG-<br />
Zugehörigkeit 6‘682 (bisher 6‘566) Franken, ohne BVG Zugehörigkeit 33‘408 (bisher 32’832)<br />
Franken.<br />
d) Massnahmen zu Gunsten älterer Arbeitnehmender im BVG<br />
Mit den Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender,<br />
die durch eine Änderung des BVG per 1. Januar 2011 in Kraft treten, können Vorsorgeeinrichtungen<br />
ihren älteren Versicherten zwei wesentlich Neuerungen anbieten: Versicherte,<br />
die ihr Pensum ab dem 58. Altersjahr reduzieren, können den bisherigen versicherten Verdienst<br />
weiterführen. Zudem können Versicherte bei Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen<br />
Rentenalter bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs weiterhin Beiträge an ihre Vorsorgeeinrichtung<br />
bezahlen.
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e) Leistungen (Renten)<br />
Aufgrund der Lohn- und Preisentwicklung werden die Renten der AHV und der IV sowie<br />
die Hilflosenentschädigung ebenfalls erhöht. So beträgt die Altersrente neu mindestens<br />
1‘160 und höchstens 2‘320 Franken, respektive 3‘480 für ein Ehepaar.<br />
f) Überblick wichtigsten Beiträge und Leistungen 2011<br />
Beiträge 2010 2011<br />
AHV/IV/EO Unselbständigerwerbende 10.1% 10.3%<br />
AHV 8.4% 8.4%<br />
IV 1.4% 1.4%<br />
EO 0.3% 0.5%<br />
AHV/IV/EO Selbständigerwerbende 9.5% 9.7%<br />
AHV 7.8% 7.8%<br />
IV 1.4% 1.4%<br />
EO 0.3% 0.5%<br />
Höchstlimite sinkende Beitragsskala CHF 54‘800 55‘700<br />
Untere Einkommensgrenze CHF 9‘200 9‘300<br />
Mindestbeiträge AHV/IV/EO (387/65/23) CHF 460 475<br />
Freiwillige AHV/IV /774/130) CHF 892 904<br />
Beitragsfreies Einkommen<br />
Für AHV-Rentner pro Jahr CHF 16‘800 16‘800<br />
Für geringfügige Löhne und Nebenerwerbe pro Jahr (und<br />
Arbeitgeber)<br />
CHF 2‘200 2‘300<br />
ALV-Beiträge (bis CHF 126‘000) 2.0% 2.2%<br />
Für Lohnbestandteile zwischen CHF 126‘000 und 315‘000 0% 1%<br />
BVG<br />
Eintrittsschwelle CHF 20‘520 20‘880<br />
Minimal koordinierter Lohn CHF 3‘420 3‘480<br />
Koordinationsabzug CHF 23‘940 24‘360<br />
Obere Limite CHF 82‘080 83‘520<br />
UVG-versicherter Maximallohn CHF 126‘000 126‘000<br />
Leistungen / Renten (Skala 44) min. max.<br />
Altersrente CHF 1‘160 2‘320<br />
Höchstbetrag für Ehepaare CHF 3‘480<br />
Witwen- oder Witwerrente CHF 928 1‘856<br />
Zusatzrente CHF 348 696<br />
Waisen- und Kinderrente CHF 464 928<br />
Höchstbetrag zwei Kinder- oder Waisenrenten CHF 1‘392<br />
Hilflosenentschädigung AHV CHF 232 928<br />
Hilflosenentschädigung IV CHF 232 1‘856
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2. Mehrwertsteuer<br />
Für die Zusatzfinanzierung der sanierungsbedürftigen IV werden die Mehrwertsteuersätze<br />
für sieben Jahre erhöht. Diese Massnahme hat nichts mit der laufenden Vereinfachung<br />
der Mehrwertsteuer zu tun.<br />
MWST-Sätze ab 1. Januar 2011 2010 2011<br />
Normalsatz 7.6% 8%<br />
Reduzierter Satz 2.4% 2.5%<br />
Sondersatz für Beherbergung 3.6% 3.8%<br />
Die Erhöhung der MWST-Sätze führt zu einer entsprechenden Anpassung der Saldo-<br />
und der Pauschalsteuersätze.<br />
Saldo- und Pauschalsteuersätze ab 1. Januar 2011<br />
2010 6.4% 5.8% 5.0% 4.2% 3.5% 2.8% 2% 1.2% 0.6% 0.1%<br />
2011 6.7% 6.1% 5.2% 4.4% 3.7% 2.9% 2.1% 1.3% 0.6% 0.1%<br />
Massgebend für den anzuwendenden Satz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.<br />
Wird die Leistung sowohl vor als auch nach dem Jahreswechsel erbracht, ist für den vor<br />
Ende 2010 erbrachte Teil der niedrigere und anschliessend der neue Satz anwendbar.<br />
Können die Leistungen nicht auseinandergehalten werden, ist nur der neue Satz anwendbar.<br />
Für Leistungen, die ab dem 1. Januar erbracht werden ist sofort der neue<br />
Steuersatz zu fakturieren.<br />
3. Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Angestellte<br />
Der Bundesrat setzt per 1. Januar 2011 den Normalarbeitsvertrag (NAV) Hauswirtschaft<br />
in Kraft. Dieser legt insbesondere die Mindestlöhne für hauwirtschaftliche Angestellte, die<br />
im Minimum fünf Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber arbeiten fest. Danach<br />
beträgt der Mindeststundenlohn für Ungelernte 18.20 Franken zuzüglich allfälliger Zuschläge<br />
für Ferien und bezahlte Feiertage. Ungelernte mit wenigstens vier Jahren Berufserfahrung<br />
erhalten mindestens 20 Franken, Gelernte mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis<br />
22 Franken und mit eidgenössischem Berufsattest 20 Franken. Wo bereits<br />
kantonale Normalarbeitsverträge in Kraft sind, gelten diese weiter.<br />
4. Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer<br />
Im Rahmen der administrativen Entlastung der Unternehmen, einer effizienteren Datennutzung<br />
durch die Verwaltung und im Hinblick auf die Umsetzung der E-Government-<br />
Strategie des Bundes tritt am 1. Januar 2011 das Bundesgesetz über die Unternehmens-<br />
Identifikationsnummer (UIDG) in Kraft, das die eindeutige Identifikation der einzelnen Unternehmen<br />
ermöglichen soll. Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) ersetzt nach<br />
und nach andere Identifikationen wie Mehrwertsteuer- oder Handelsregisternummer. Die<br />
UID wird jedem Unternehmen durch das Bundesamt für Statistik, das ein entsprechendes<br />
Register führt, unentgeltlich zugewiesen. Die Unternehmen müssen bis spätestens Ende<br />
2015 die UID verwenden und die nötigen Daten dem Bundesamt für Statistik melden. Die<br />
Mehrwertsteuernummer wird bereits 2014 endgültig durch die UID abgelöst.<br />
Die nötige Verordnung soll im April 2011 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt erhalten die<br />
Unternehmen Informationen über die zugeteilte UID und ein Orientierungsschreiben der<br />
MWST-Verwaltung bezüglich der Anpassungen im MWST-Register.
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5. Unternehmenssteuerreform II<br />
Die Unternehmenssteuerreform II, die zum Teil bereits in Kraft ist, will Liquidationsgewinne<br />
privilegiert besteuern, das heisst separat und zu einem Vorzugssatz. Ab 1. Januar<br />
2011 profitieren Personen, die nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder bei Invalidität ihre<br />
selbständige Erwerbstätigkeit endgültig aufgeben von dieser neuen Besteuerung. Zudem<br />
können sie wählen zwischen einem effektiven oder neu auch einem nur theoretischen<br />
Einkauf in die Pensionskasse, sofern eine Deckungslücke besteht.<br />
6. Einheitliche Zivil- und Strafprozessrechte<br />
Ab 1. Januar 2011 werden Zivil- und Strafprozessrecht in der Schweiz vereinheitlicht, und<br />
die ersten (gesamt-)schweizerischen Zivil-, Straf- und Jugendstrafprozessordnungen treten<br />
in Kraft. Dies führt zur Aufhebung des Gerichtsstandgesetzes, des Gesetzes über die<br />
Bundestrafrechtspflege und des Gesetzes über die verdeckte Ermittlung sowie zu Anpassungen<br />
in verschiedensten Erlassen.<br />
Die Organisation der Gerichte bleibt grundsätzlich kantonal geregelt, das Verfahren vor<br />
Gericht und seine Abläufe sind allerdings neu einheitlich definiert, so dass namentlich in<br />
der ganzen Schweiz folgendes gilt: Jedem gerichtlichen Entscheidverfahren geht grundsätzlich<br />
ein Schlichtungsverfahren voraus, auf das die Parteien nur verzichten können,<br />
wenn die Streitsache eine vermögensrechtliche ist und der Streitwert mehr als 100‘000<br />
Franken beträgt. Die Schlichtungsbehörde versucht formlos, die Parteien zu versöhnen.<br />
Kommt es zu einer Einigung zwischen den Parteien, wird diese protokolliert und von den<br />
Parteien unterzeichnet. Ist keine Einigung möglich, erteilt die Schlichtungsbehörde die<br />
Klagebewilligung. Liegt der Streitwert nicht über 5‘000 Franken, kann die Schlichtungsbehörde<br />
einen Urteilsvorschlag unterbreiten, der als angenommen gilt, wenn er nicht innerhalb<br />
von 20 Tagen schriftlich abgelehnt wird.<br />
Bis zu einem Streitwert von 30‘000 Franken gilt das vereinfachte Verfahren, in dem eine<br />
Klage auch nur mündlich eingereicht werden kann, nicht begründet werden muss und der<br />
Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt wird.<br />
Zur berufsmässigen Vertretung vor Gericht sind im Anwaltsregister eingetragene Anwälte<br />
befugt. Das kantonale Recht kann für das Schlichtungsverfahren und das vereinfachte<br />
Verfahren zusätzliche Vertreter zulassen.<br />
Besonderheiten im arbeitsrechtlichen Verfahren<br />
Die neue ZPO bringt materiell keine grossen Änderungen. Hier die wichtigsten Eckpunkte:<br />
Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei<br />
zuständig oder alternativ am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet.<br />
Im arbeitsrechtlichen Prozess werden bis zu einem Streitwert von 30‘000 Franken<br />
keine Gerichtskosten gesprochen.<br />
<strong>CENTRE</strong> <strong>PATRONAL</strong> Bern<br />
Stefanie Meier-Gubser