02.02.2013 Aufrufe

Download - HVSA

Download - HVSA

Download - HVSA

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Urteil<br />

In dem Berufungsverfahren<br />

TuS Dieskau-Zwintschöna e.V. ./. <strong>HVSA</strong> Handball-Verband Sachsen-Anhalt e.V.<br />

Aktenzeichen:<br />

hat das Verbandssportgericht des Handball-Verbandes Sachsen-Anhalt e.V. im schriftlichen<br />

Verfahren in der Besetzung<br />

� Jörg Flechtner, Aschersleben (amt. Vorsitzender)<br />

� Alexander Brandt, Magdeburg (Beisitzer)<br />

� Thomas Hennigs, Seehausen (Beisitzer)<br />

folgende Entscheidung getroffen:<br />

Auf die Berufung des TuS Dieskau-Zwintschöna e.V. vom 28.10.2010 wird die Entscheidung des<br />

Bezirkssportsgerichtes Süd des <strong>HVSA</strong> Handball-Verband Sachsen-Anhalt e.V. vom 22.10.2010<br />

wie folgt abgeändert:<br />

1. Gegen den TuS Dieskau-Zwintschöna e.V. wird wegen eines vom Verein verursachten<br />

Spielabbruches ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 200,00 zuzüglich eine<br />

Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 5,00 verhängt.<br />

2. Im Übrigen wird die das Urteil des Bezirkssportgerichts Süd des <strong>HVSA</strong> Handball-Verband<br />

Sachsen-Anhalt e.V. vom 22.10.2010 aufgehoben.<br />

3. Von den Kosten des Verfahrens tragen der TuS Dieskau-Zwintschöna e.V. ½ und der<br />

Handball-Verband Sachsen-Anhalt e.V. ½.<br />

Sachverhalt:<br />

Am 09.10.2010 fand das Punktspiel der Bezirksliga MJD Nr.: 032 zwischen dem BSV Fichte<br />

Erdeborn und dem TuS Dieskau-Zwintschöna statt.<br />

Als MVA für den TuS Dieskau-Zwintschöna war Sportfreund Mario Freymuth und als MVB<br />

Jens Kosak auf dem Spielprotokoll vermerkt.<br />

Für den Heimverein ist ein MV auf dem Protokoll nicht vermerkt.<br />

Es kann nur vermutet werden, wer auf dem Protokoll für den Heimverein unterschrieben hat.<br />

Ein möglicher Verstoß gegen § 21 SpO DHB wäre durch die spielleitende Stelle gegebenenfalls<br />

zu prüfen.<br />

In der 25. Spielminute sprach der spielleitende Schiedsrichter, der aufgrund der Regelungen in<br />

den Durchführungsbestimmungen des Spielbezirkes Süd durch den Heimverein gestellt worden<br />

ist, eine Disqualifikation gegen den MVA des Berufungsführers, Sportfreund Mario Freymuth,<br />

aus.<br />

Diese Disqualifikation und die zugrunde gelegte Regel der IHR sind Gegenstand eines parallel<br />

laufenden Berufungsverfahrens.


Beim Verlassen des Spielfeldes nach Ausspruch der Disqualifikation forderte der MVA die<br />

Jugendspieler und den weiteren im Protokoll für den Berufungsführer bezeichneten MVB,<br />

Sportfreund Jens Kosak, auf, nicht weiter zu spielen und das Spielfeld zu verlassen.<br />

Hierbei befand sich offenkundig der MVA des Berufungsführers, Sportfreund Mario Freymuth,<br />

noch in der Sporthalle bzw. auf dem Spielfeld.<br />

Dieser Aufforderung folgten die Jugendspieler und der benannte weitere MVB des<br />

Berufungsführers, Sportfreund Jens Kosak.<br />

Durch die spielleitende Stelle ist der Sachverhalt dieses Spielabbruches dem Bezirkssportgericht<br />

Süd zur Kenntnis gegeben worden.<br />

Das Bezirkssportgericht Süd führt hierzu im durch den Berufungsführer angefochtenen Urteil<br />

vom 22.10.2010 an:<br />

„Durch die spielleitende Stelle ist das Bezirkssportgericht mit der Urteilsfindung,<br />

wegen Spielabbruches, beauftragt.“<br />

Das Bezirkssportgericht Süd hat danach mit Urteil vom 22.10.2010 folgende Entscheidung<br />

getroffen:<br />

1. Gegen den MV des TuS Dieskau-Zwintschöna, Mario Freimuth wird wegen<br />

verschuldeten Spielabbruches, gemäß § 16 (1) RO DHB i. V. mit § 3 RO DHB ein<br />

Ordnungsgeld in Höhe von EUR 150,00, zuzüglich EUR 5,00<br />

Bearbeitungsgebühr, gemäß: § 25 / I Zif. 11 der Zusatzbestimmung des <strong>HVSA</strong> zur<br />

Rechtsordnung des DHB, erhoben. Weiterhin erhält der MV, ab Datum des<br />

Urteiles, eine Sperre für 3 Pflichtspiele. Diese Sperre gilt bis einschließlich<br />

27.11.2010. Dieses betrifft gem. § 83 Ziffer 1 Spielordnung. DHB auch die<br />

Funktionärs- und Schiedsrichtertätigkeit.<br />

2. Weitere Entscheidungen treffen die Spielleitenden Stellen<br />

In der Begründung führt das Bezirkssportgericht Süd für seine Entscheidung an, der MVA des<br />

Berufungsführers, Sportfreund Mario Freymuth, habe nach der gegen ihn ausgesprochenen<br />

Disqualifikation, bei der das Bezirkssportgericht Süd von einer Disqualifikation nach Regel 16:6 c<br />

i. V. 8:6 ausgeht, das Spiel abgebrochen, in dem er seine Mannschaft vom Spielfeld nahm.<br />

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Berufungsführers vom 28.10.2010, beim<br />

<strong>HVSA</strong> eingegangen am 28.10.2010.<br />

In der Überschrift bezeichnet der Berufungsführer diese noch als Einspruch.<br />

Eine Auslegung ist jedoch nicht erforderlich, da im Weiteren auch der Berufungsführer von einer<br />

Berufung gegen das Urteil des Bezirkssportgerichtes schreibt.<br />

Der Berufungsführer beantragt, die gegen den MVA des Berufungsführers, Sportfreund Mario<br />

Freymuth, ausgesprochene Sperre und das verhängte Ordnungsgeld aufzuheben.


Zur Begründung führt der Berufungsführer an, dass die in der Entscheidung des<br />

Bezirkssportgerichtes angegebenen Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 1 RO DHB nicht angewendet<br />

werden kann, da diese Regelung lediglich auf Spielabbrüche durch spielleitende Schiedsrichter<br />

anwendbar sei, und nicht auf Spielabbrüche durch Mannschaftsverantwortliche oder Vertreter<br />

der spielenden Vereine.<br />

Des Weiteren führt der Berufungsführer an, dass nirgendwo geregelt sei, dass ein<br />

Mannschaftsverantwortlicher nach einem Spielabbruch mit einer Sperre bestraft werden könne.<br />

Der Berufungsführer zweifelt insoweit das Fehlen einer Rechtsgrundlage sowohl in der RO<br />

DHG als auch in den Zusatzbestimmungen des <strong>HVSA</strong> zur RO an.<br />

Auch führt der Berufungsführer weiter an, dass die durch das Bezirkssportgericht mit<br />

herangezogene Regelung des § 3 Abs. 1 RO DHB für den hier zugrunde liegende Sachverhalt<br />

nicht anwendbar sei.<br />

Zum weiteren Sachverhalt wird ausdrücklich auf die zum Berufungsurteil in Kopie genommene<br />

Entscheidung des Bezirkssportgerichtes Süd und die Berufungsschrift für den weiteren<br />

Sachverhalt Bezug genommen.<br />

Entscheidungsgründe:<br />

Die Berufung ist zulässig und begründet.<br />

Insbesondere ist die Berufung unter Wahrung der Form- und Fristvorschriften sowie unter<br />

Einzahlung der in § 44 / I Zusatzbestimmung zur RO DHB unter Absatz 6 geregelten<br />

Berufungsgebühr eingelegt worden.<br />

Das Urteil gegen den MVA des TuS Dieskau-Zwintschöna als persönliche Strafe war bereits<br />

deshalb in vollem Umfang aufzuheben, da zumindest fraglich ist, ob die Entscheidung durch eine<br />

zuständige Institution, hier durch das Bezirkssportgericht Süd des <strong>HVSA</strong>, getroffen worden ist.<br />

Ein formeller Antrag der spielleitenden Stelle nach § 18 RO DHB auf weitergehende Bestrafung<br />

ist aus dem im Wege der Berufung angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.<br />

Auch lässt sich die Formulierung im angefochtenen Urteil (siehe oben) nicht dahingehend<br />

auslegen, dass hier die spielleitende Stelle eventuell der Auffassung war, dass ihre Strafbefugnis<br />

hier möglicherweise gemäß § 18 RO DHB nicht ausreichend sein könnte.<br />

Gegen eine solche weitergehende Bestrafung spricht auch die Tatsache, dass das<br />

Bezirkssportgericht selbst noch im der spielleitenden Stelle obliegenden Strafrahmen mit seiner<br />

Entscheidung vom 22.10.2010 geblieben ist.<br />

Soweit der Berufungsführer vorträgt, die RO DHB sehe keine persönlichen Strafen wegen<br />

Spielabbruches vor, ist dies ebenfalls zutreffend.<br />

§ 25 Abs. 1 Ziffer 4 RO DHB sieht jedoch für das Verschulden eines Spielabbruches durch einen<br />

Verein oder eine Mannschaft eine Geldbuße im Rahmen der unter Abschnitt II D geregelten<br />

Ordnungswidrigkeiten in einem Strafrahmen von EUR 50,00 bis EUR 500,00 vor.<br />

Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:


Unter Berücksichtigung der einzig für einen Spielabbruch vorgesehenen Sanktion, die nach der<br />

Systematik der RO DHB als Ordnungswidrigkeit zu werten ist, musste die persönliche Strafe<br />

aufgehoben werden.<br />

Ab der gegen ihn ausgesprochenen Disqualifikation war der MVA des Berufungsführers,<br />

Sportfreund Mario Freymuth, nicht mehr als am Spiel Beteiligter und auch nicht mehr als<br />

handlungsbefugter Vereinsvertreter anzusehen.<br />

Er konnte daher durch die vorangegangene Disqualifikation auch nicht mehr wirksam in das<br />

Spielgeschehen eingreifen und insbesondere selbst noch Entscheidungen für die Mannschaft<br />

treffen.<br />

Ab dem Ausspruch der Disqualifikation gegen den MVA des Berufungsführers, Sportfreund<br />

Mario Freymuth, war damit einziger, noch am Spiel beteiligter Mannschaftsverantwortlicher und<br />

Vereinsverantwortlicher des Berufungsführers der im Protokoll vermerkte MVB Sportfreund<br />

Jens Kosak.<br />

Letztendlich konnte nur noch dieser MVB des Berufungsführers wirksam und damit auch<br />

strafwürdig das Spiel abbrechen.<br />

Denn mit der zuvor ausgesprochenen Disqualifikation gegen den MVA des Berufungsführers,<br />

Sportfreund Mario Freymuth, ist als alleiniger Verantwortlicher für den Verein und die spielende<br />

Mannschaft der vermerkte Sportfreund Jens Kosak anzusehen.<br />

Dieser hatte für den Berufungsführer als einziger die Möglichkeit und Entscheidungsbefugnis für<br />

den Verein und hätte diese auch wahrnehmen müssen, dem zuvor disqualifizierten MVA des<br />

Berufungsführers, Sportfreund Mario Freymuth, zu widersprechen und das Spiel fortzusetzen.<br />

Als Vertreter des Vereins, hier als Mannschaftsverantwortlicher, war daher allein der MVB des<br />

Berufungsführers, Sportfreund Jens Kosak, noch in der Lage und berechtigt, das Spiel fortsetzen<br />

zu lassen.<br />

Dies hat er nicht getan.<br />

Vielmehr hat er selbst im Rahmen der ihm nach der Disqualifikation des MVA des<br />

Berufungsführers, Sportfreund Mario Freymuth, allein zustehenden Entscheidungsbefugnis die<br />

Entscheidung getroffen, die Mannschaft vom Spielfeld und aus der Sporthalle zu entfernen und<br />

hat damit als Vertreter des Gastvereins, hier des Berufungsführers, den Spielabbruch verschuldet.<br />

Der zuvor disqualifizierte MVA des Berufungsführers, Sportfreund Mario Freimuth, konnte aus<br />

den benannten Gründen keine bindende Entscheidung mehr für den Gastverein, hier den<br />

Berufungsführer, treffen.<br />

Eigene Entscheidungen konnten die Spieler, da es sich um eine Nachwuchsmannschaft handelte,<br />

ebenfalls nicht treffen.<br />

Damit steht jedoch auch zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass aus rein rechtlichen Gründen<br />

schon nicht der MVA des Berufungsführers, Sportfreund Mario Freymuth, der zu diesem<br />

Zeitpunkt schon disqualifiziert war, der zu bestrafende Auslöser des Spielabbruches war und sein<br />

konnte.<br />

Bereits vor diesem Hintergrund kann wegen eines durch ihn veranlassten Spielabbruches auch<br />

eine Sperre gegen Sportfreund Mario Freymuth nicht ausgesprochen werden.<br />

Bereits aus diesem Grund war die Sperre aufzuheben.<br />

Aus der Gesamtsystematik der RO DHB wird hier auch unter Berücksichtigung der insbesondere<br />

in § 17 RO DHB geregelten individuellen Strafen und der in § 25 Abs. 1 Ziffer 4 RO DHB


geregelten Strafe für einen verschuldeten Spielabbruch bei entsprechender Betrachtung der<br />

Rahmenbedingungen die Unterscheidung, die der DHB bei Verabschiedung der RO hier treffen<br />

wollte, auch erkennbar.<br />

Spielabbrüche können nie durch einzelne Spieler, sondern immer nur durch die handelnde<br />

Mannschaft oder einen Verein verschuldet werden.<br />

Bei Vereinen kommt insbesondere das Handeln des Vereins, z. B. bei Vernachlässigung des<br />

Ordnungsdienstes und einem daraus resultierenden Spielabbruch durch die Schiedsrichter, in<br />

Betracht.<br />

Soweit ein einzelner Spieler zunächst einzelne fehlbare Handlungen vornimmt, sehen der in der<br />

RO DHB geregelte jeweilige individuelle Strafrahmen und die individuelle Strafe auch eine<br />

Einzelbestrafung vor.<br />

Gleiches trifft für grob unsportliches oder anderweitig strafwürdiges Verhalten von<br />

Mannschaftsoffiziellen zu.<br />

Aus eben diesem Grund sieht die RO DHB für Ordnungswidrigkeiten wie einen aufgrund der<br />

Regelsystematik nur durch eine Mannschaft oder einen Verein zu verschuldenden Spielabbruch<br />

auch individuellen Bestrafungen hierfür nicht vor, sondern regelt vielmehr in § 17 diese<br />

individuellen Strafen mit entsprechenden Sperren für einzelne, am Spiel teilnehmende Personen<br />

und deren Vergehen.<br />

Der Mannschaftsverantwortlich ist zumindest im vorliegenden Fall als Teil der jeweiligen<br />

Mannschaft anzusehen und als solcher zu behandeln.<br />

Tatsächlich geht das Gericht bei seiner Entscheidung jedoch davon aus, dass bei entsprechender<br />

richtiger Anwendungen der Regelungen des § 25 Abs. 1 Ziffer 4 RO DHB die spielleitende Stelle<br />

berechtigt gewesen wäre, gegen den Verein, der auf dem Spielfeld durch den zu diesem Zeitpunkt<br />

noch verbliebenen MVB des Berufungsführers, Sportfreund Jens Kosak vertreten worden ist, ein<br />

entsprechendes Ordnungsgeld zu verhängen.<br />

Das Gericht ist hierbei der Auffassung, dass vorrangig wegen der negativen Beispielwirkung für<br />

die im Alter zwischen 10 bis 12 Jahre befindlichen Spieler beider Mannschaften ein sogar noch<br />

über die ausgesprochene Höhe des Ordnungsgeldes hinausgehendes Ordnungsgeld gerechtfertigt<br />

und zwingend zu erlassen ist.<br />

Dieses ist jedoch nicht als Individualbestrafung, sondern als Vereinsbestrafung auszugestalten.<br />

Aus diesem Grund ist die Entscheidung des Bezirkssportgerichtes sowohl hinsichtlich der Höhe<br />

der Ordnungsgeldes wegen der aus Sicht des Gerichtes ausgesprochen negativen Vorbildwirkung<br />

für die minderjährigen Spieler erhöht, jedoch aus den vorbenannten weiteren Gründen aus einer<br />

Individualstrafe in eine Vereinsstrafe umgewandt worden.<br />

Die Sperre selbst war aus den vorgenannten Gründen und wegen der fehlenden Anwendbarkeit<br />

des § 3 Abs. 1 RO DHB aufzuheben.<br />

Bei § 3 RO DHB handelt es sich um einen Auffangtatbestand für anderweitig in der RO DHB<br />

nicht vorgesehene Strafen und Vergehen.<br />

D. h., § 3 RO DHB kommt immer dann zur Anwendung, wenn keine spezialrechtliche<br />

Vorschrift für ein strafwürdiges Verhalten oder Handlungen vorhanden sind.<br />

Nachvollziehbar wird die Unanwendbarkeit des § 3 RO DHB an folgendem Beispiel:<br />

Ein Mannschaftsverantwortlicher begeht während eines Spieles eine Tätlichkeit.


Dadurch eskaliert die Gesamtsituation auf dem Spielfeld.<br />

Aufgrund dieser Eskalation sehen dann die Schiedsrichter keine Möglichkeit mehr, das Spiel<br />

fortzusetzen.<br />

In diesem Fall ist der die Tätlichkeit begehende Mannschaftsverantwortliche persönlich nach<br />

einschlägigen Regeln zu disqualifizieren und im Nachgang zu bestrafen.<br />

Der Verein, der dann die Eskalation und damit die Entscheidung der Schiedsrichter zum<br />

Spielabbruch zu vertreten hat, ist dann jedoch gesondert gemäß § 25 Abs. 1 Ziffer 4 RO DHB<br />

mit einem Ordnungsgeld zu belegen.<br />

Im Regelfall wird dann in derartigen Fällen auch die Spielwertung gemäß § 19 Abs. 1 e RO DHB<br />

vorzunehmen sein.<br />

Auch § 19 RO DHB geht im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt vom Verschulden eines<br />

Spielabbruches durch einzelne Personen, sondern immer durch einen durch eine Mannschaft<br />

verschuldeten Spielabbruch aus.<br />

Auch dies entspricht der Gesamtsystematik der Spiel- und Rechtsordnung DHB.<br />

Bereits aufgrund dieses Beispiels wird erkennbar, dass § 3 RO DHB im vorliegenden Fall keine<br />

Anwendung finden konnte.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 RO DHB.<br />

Damit sind 50% des durch den Berufungsführer eingezahlten Kostenvorschusses an diesen zu<br />

erstatten.<br />

Weitergehende Kosten sind nicht entstanden.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Entscheidung steht dem <strong>HVSA</strong> Handball-Verband Sachsen-Anhalt e.V. und dem<br />

TuS Dieskau-Zwintschöna e.V. das Rechtsmittel der Revision im Rahmen der jeweiligen<br />

Beschwer zu, einzulegen binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Ausfertigung der<br />

angefochtenen Entscheidung beim Verbandsgericht des NHV Norddeutscher Handball-Verband<br />

e.V., Rosengrund 7, 39130 Magdeburg, Telefax: 0391/7260231, unter Beachtung der<br />

Formvorschriften des § 37 RO DHB.<br />

Jörg Flechtner Alexander Brandt Thomas Hennigs<br />

(amt. Vorsitzender) (Beisitzer) (Beisitzer)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!