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Absenzenreglement - Alte Kantonsschule Aarau

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Absenzen- und Urlaubsreglement<br />

Das Fernbleiben von einer Lektion entbindet nicht von der Pflicht, in der folgenden Lektion des betroffenen<br />

Faches vorbereitet zu erscheinen und über den in der nicht besuchten Lektion behandelten<br />

Stoff Bescheid zu wissen.<br />

Die Schlussabrechnung der Absenzen eines Semesters erfolgt eine Woche vor Semesterschluss.<br />

Somit werden Absenzen der letzten Semesterwoche bereits dem Kontingent des nächsten Semesters<br />

angerechnet. Eine Uebertragung von nicht verbrauchten Kontingentteilen eines Semesters<br />

auf das nächste ist nicht möglich.<br />

3. Verspätungen<br />

Erscheint ein Schüler bzw. eine Schülerin mit Verspätung im Unterricht, so entscheidet die Fachlehrperson,<br />

ob die betreffende Lektion als besucht gilt.<br />

4. Krankheit und Unfall<br />

Fehlt ein Schüler bzw. eine Schülerin wegen Krankheit oder Unfall mehrere Tage, so gehen nur<br />

die ersten 10 Absenzpunkte zu Lasten des Kontingents. Bedingung ist, dass die Abteilungslehrperson<br />

bis am Ende des zweiten Tages informiert wird. Die Abteilungslehrperson kann ein Arztzeugnis<br />

verlangen.<br />

Für spezielle Fälle (z. B. längere oder chronische Erkrankungen) kann die Abteilungslehrperson<br />

eine Sonderregelung festlegen. Diese muss von den Schülerinnen bzw. den Schülern beantragt<br />

und mit einem Arztzeugnis belegt werden. Die Abteilungslehrperson informiert in diesen Fällen<br />

den zuständigen Prorektor.<br />

5. Anlässe zur Leistungsbeurteilung<br />

Die Anwesenheit bei angekündigten Anlässen zur Leistungsbeurteilung ist obligatorisch.<br />

Kann ein Schüler bzw. eine Schülerin nicht an einem Leistungsbeurteilungsanlass teilnehmen, hat<br />

er bzw. sie dies mit Angabe des triftigen Grundes der Abteilungslehrperson sowie der Fachlehrperson<br />

möglichst frühzeitig mitzuteilen.<br />

Absenzen bei angekündigten Anlässen zur Leistungsbeurteilung werden dem Kontingent mit 10<br />

Absenzpunkten belastet. Ausgenommen von dieser Regelung sind die oben erwähnten Absenzen,<br />

welche rechtzeitig vor der Prüfung unter Angabe eines triftigen Grundes der Fachlehrperson<br />

bekannt gegeben worden sind; diese Absenzen werden dem Kontingent mit n+1 Punkten belastet.<br />

Verpasst ein Schüler bzw. eine Schülerin infolge von Krankheit eine oder sogar mehrere Anlässe<br />

zur Leistungsbeurteilung, werden bei Meldung gemäss Punkt 4 nur einmal 10 Absenzpunkte dem<br />

Kontingent belastet.<br />

Wird eine Prüfung verpasst, so ist sie grundsätzlich nachzuholen. Die Fachlehrperson bestimmt,<br />

zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form dies geschieht. Bleibt ein Schüler bzw. eine Schülerin<br />

ohne triftigen Grund der Nachprüfung fern, hat dies eine disziplinarische Massnahme zur Folge.<br />

6. Spezieller Unterricht<br />

Im Bereich des Speziellen Unterrichts besteht kein Anspruch auf unbegründete Absenzen.<br />

Die Definition des Speziellen Unterrichts ist der Wegleitung zu entnehmen.<br />

Es sind nur Absenzen infolge von Krankheit oder anderen triftigen Gründen zugelassen.<br />

<strong>Alte</strong> <strong>Kantonsschule</strong> <strong>Aarau</strong> , Bahnhofstrasse 91, 5001 <strong>Aarau</strong><br />

www.alte-kanti-aarau.ch Seite 4 von 6

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