Anwaltsblatt 2004/06 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2004/06 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2004/06 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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6 6 . J a h r g a n g , H e f t 6<br />
Österreichisches<br />
A N W A L T S B L A T T<br />
Organ des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Zulässigkeit von „leeren“ Klagebeantwortungen?<br />
Univ.-Ass. Dr. Martin Mahrer, Wien<br />
A N W A L T S B L A T T<br />
Juni 2 0 0 4
Der aktuelle Beitrag<br />
Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Neustart <strong>Anwaltsblatt</strong><br />
Das Österreichische <strong>Anwaltsblatt</strong><br />
wurde zuletzt vor etwas mehr als<br />
8 Jahren im äußeren Erscheinungsbild<br />
erneuert und inhaltlich neu ausgerichtet.<br />
Dennoch ist es in die Jahre<br />
gekommen. Das gilt sowohl für das<br />
Layout als auch für den Inhalt, dessen<br />
optische Aufbereitung und Darstellung.<br />
Das Österreichische <strong>Anwaltsblatt</strong><br />
soll daher neu gestartet werden.<br />
Als Termin wurde der Jahresbeginn<br />
20<strong>06</strong> festgelegt. Beabsichtigt ist, die<br />
Leser des <strong>Anwaltsblatt</strong>es, die österreichischen<br />
Rechtsanwälte, in die Neugestaltung<br />
mit einzubeziehen. Wenn<br />
Sie diese Zeilen lesen, steht Ihnen im<br />
Internen Bereich von www.rechts<br />
anwaelte.at ein Fragebogen zum<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong> zur Verfügung, der Ihr<br />
Leseverhalten und Ihre Lesezufriedenheit<br />
auch im Verhältnis zu anderen<br />
Zeitschriften mit juristischen Inhalten<br />
abfragt, Sie um eine Bewertung des<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong>es bittet, und Ihnen die<br />
Möglichkeit bietet, auch zur äußeren<br />
Gestaltung Stellung zu nehmen.<br />
Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit<br />
Gebrauch!<br />
Das <strong>Anwaltsblatt</strong> soll so gestaltet<br />
werden, dass Sie es gerne zur Hand<br />
nehmen, und Sie die für Sie wichtigen<br />
Informationen rasch finden.<br />
Bei der Neugestaltung wird zu berücksichtigen<br />
sein, dass es Informa-<br />
Österreichisches<br />
A N W A L T S B L A T T<br />
tionen gibt, die anders besser und<br />
schneller kommuniziert werden können,<br />
wenn man etwa an Infom@il<br />
und die Homepage des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
denkt. Das <strong>Anwaltsblatt</strong> soll aber<br />
auch weiterhin jedenfalls das beinhalten,<br />
was besser in Papier angenommen<br />
wird, nämlich Kurzinformationen<br />
über Judikatur oder über die<br />
Anwaltschaft betreffende Rechtssprechung<br />
in Disziplinarsachen und Ähnliches.<br />
Darüber hinaus soll das <strong>Anwaltsblatt</strong><br />
in Zukunft aber auch einen<br />
Teil enthalten, der Informationen anderer<br />
Art aus der und für die Anwaltschaft<br />
enthält, und den Eindruck der<br />
Hofberichterstattung vermeidet. Die<br />
Änderung soll bewirken, dass Sie<br />
das <strong>Anwaltsblatt</strong> gern in die Hand<br />
nehmen, weil es Ihnen beides bietet:<br />
schnelle, leicht lesbare Information<br />
und wissenschaftliche Abhandlungen.<br />
Auf diese Weise hoffe ich, dass<br />
aus dem <strong>Anwaltsblatt</strong> ein Medium<br />
lebhafter Diskussion wird, das Ihnen<br />
allen ein Forum zu bieten in der Lage<br />
ist. Wenn uns dies gelingt, dann ist<br />
dieses <strong>Anwaltsblatt</strong> auch ein geeignetes<br />
Instrument in der Öffentlichkeit,<br />
mehr als bisher, tragende Grundsätze<br />
der Rechtsanwaltschaft verständlich<br />
und die Positionen der<br />
Rechtsanwaltschaft deutlich zu ma-<br />
6 6 . J a h r g a n g , J u n i 2 0 0 4 , H e f t 6<br />
chen. Dass dies geschieht kann aber<br />
nicht nur das <strong>Anwaltsblatt</strong> allein bewirken.<br />
Notwendig ist auch die Präsenz<br />
der Rechtsanwaltschaft in anderen<br />
Medien, wie dies schon bisher<br />
üblich war, in letzter Zeit allerdings<br />
verstärkt geschehen ist. In einer Zeit,<br />
in der die Rechtsanwaltschaft öffentlich<br />
auf den Prüfstand gestellt wird,<br />
ist es notwendig, die Grundwerte<br />
des Rechtsanwaltes in eben dieser<br />
Öffentlichkeit nicht nur im eigenen,<br />
sondern auch in allen anderen Medien,<br />
die dazu Gelegenheit geben,<br />
deutlich zu machen, unsere Sicht der<br />
Dinge darzustellen, und für die Richtigkeit<br />
unseres Standpunktes einzustehen<br />
und erforderlichenfalls zu<br />
streiten. Wenn wir uns dem nicht stellen,<br />
werden wir trotz eines neu aufgesetzten<br />
<strong>Anwaltsblatt</strong>es nicht, oder<br />
nur unzureichend gehört werden,<br />
und laufen Gefahr, uns im eigenen<br />
elfenbeinernen Turm zu verlieren.<br />
Das ändert aber nichts daran, dass<br />
das Österreichische <strong>Anwaltsblatt</strong> das<br />
Organ der österreichischen Rechtsanwaltschaft<br />
sein und bleiben muss.<br />
Ich bitte Sie daher herzlich, sich an<br />
der Fragenbogenaktion zu beteiligen,<br />
und an der Gestaltung eines<br />
neuen, informativen, zeitgemäßen<br />
Mediums für die Rechtsanwaltschaft<br />
mitzuwirken.<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 325 325
Autoren dieses Heftes:<br />
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />
RA Hon.-Prof. Dr. Wolf-Dieter Arnold, Wien<br />
RA Dr. Jörg Beirer, Wiener Neustadt<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />
RA Dr. Harald Bisanz, Wien<br />
RA Dr. Andreas Eustacchio, Wien<br />
RA Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Wien<br />
Dr. Caroline Kleibel, Salzburg<br />
Univ.-Ass. Dr. Martin Mahrer, Wien<br />
RA Mag. Ralf Mössler, Wien<br />
RA Mag. Vera Noss, Wien<br />
RA Dr. Gerald Ruhri, Graz<br />
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />
RA Dr. Reinhard Schanda, Wien<br />
RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />
RA Prof. Dr. Walter Strigl, Wien<br />
Univ.-Ass. Mag. Franz Philipp Sutter, Wien<br />
RA Dr. Wilfried Ludwig Weh, Bregenz<br />
RA Dr. Rudolf Zitta, Salzburg<br />
Impressum<br />
Medieninhaber und Verleger: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
GmbH. Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16.<br />
Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />
Geschäftsführung: Dr. Kristin Hanusch-Linser (Vorsitz), Mag. Lucas<br />
Schneider-Manns-Au – Verlagsleitung: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler<br />
Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />
Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />
e-mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />
Hersteller: MANZ CROSSMEDIA, 1051 Wien<br />
Layout: Böckle & Gmeiner, Fußach<br />
Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />
Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,<br />
RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />
RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />
Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />
Fax (01) 535 12 75-13, e-mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />
Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (01) 879 24 25 und<br />
Fax (01) 879 24 26; e-mail: Lore.Koch@aon.at<br />
Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />
für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />
Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammern.<br />
Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2004</strong>, Seite<br />
Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />
Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen<br />
beträgt jährlich EUR 229,–. Das Einzelheft kostet EUR 22,90. Nicht<br />
rechtzeitig vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteres<br />
Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen<br />
vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />
Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich<br />
abgegeben.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter<br />
Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben<br />
ausschließlich die Meinung der Autoren wieder.<br />
Der aktuelle Beitrag<br />
Neustart <strong>Anwaltsblatt</strong> – Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Rechtspolitik – Dokumentation<br />
Vorschläge für eine Änderung und Ergänzung des Bundes-Verfassungsgesetzes<br />
Termine<br />
Schon gelesen?<br />
Abhandlungen<br />
Univ.-Ass. Dr. Martin Mahrer<br />
Zulässigkeit von „leeren“ Klagebeantwortungen?<br />
Anwaltsakademie<br />
AVM<br />
Amtliche Mitteilungen<br />
ÖRAK<br />
Niederösterreich<br />
Änderungen der Liste<br />
Berichte<br />
Rechtsprechung<br />
Literaturbericht<br />
Indexzahlen<br />
Anzeigen<br />
Inhalt<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 327<br />
325<br />
328<br />
332<br />
334<br />
336<br />
342<br />
344<br />
346<br />
350<br />
353<br />
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357<br />
364<br />
365<br />
372
Rechtspolitik – Dokumentation<br />
Vorschläge für eine Änderung<br />
und Ergänzung des Bundes-<br />
Verfassungsgesetzes*)<br />
1. Teil:<br />
Die Anfechtung genereller Normen beim VfGH<br />
1. Art 89 (2) B-VG hat zu lauten:<br />
(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus<br />
dem Grund der Gesetzwidrigkeit oder gegen die Anwendung<br />
eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken,<br />
ist es verpflichtet, den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung<br />
oder dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.<br />
Dasselbe gilt, wenn von den Parteien solche Bedenken geltend<br />
gemacht werden und das Gericht sie nicht für offenkundig unbegründet<br />
hält, so etwa dann, wenn die Bedenken durch den Verfassungsgerichtshof<br />
bereits früher verworfen worden waren.<br />
2. Art 139 (1) wird durch folgenden Satz ergänzt:<br />
Schließlich erkennt er über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen<br />
auf Antrag einer Person, die die Gesetzwidrigkeit in einem Ziviloder<br />
Strafverfahren, an dem sie beteiligt ist, geltend gemacht hat,<br />
wenn das Gericht den Verfassungsgerichtshof nicht selbst anruft;<br />
dies gilt sinngemäß für Staatsverträge nach Maßgabe des<br />
Art 140a.<br />
3. Im Art 140 (1) hat der erste Satz zu lauten:<br />
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit<br />
eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag eines Gerichtes<br />
oder eines unabhängigen Verwaltungssenates, soferne aber der<br />
Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen<br />
Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen.<br />
4. Art 140 (1) wird folgender Satz angefügt:<br />
Schließlich erkennt er über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen<br />
auf Antrag einer Person, die die Verfassungswidrigkeit in<br />
einem Zivil- oder Strafverfahren, an dem sie beteiligt ist, geltend<br />
gemacht hat, wenn das Gericht den Verfassungsgerichtshof nicht<br />
selbst anruft; dies gilt sinngemäß für Staatsverträge nach Maßgabe<br />
des Art 140a.<br />
Erläuterungen: Ursprünglich konnte aus dem Bereich der ordentlichen<br />
Gerichtsbarkeit nur der Oberste Gerichtshof den Verfassungsgerichtshof<br />
wegen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes<br />
oder Staatsvertrages anrufen. Mit der B-VG-Novelle 1975 wurde<br />
die Anrufungsbefugnis auf alle Gerichte ausgedehnt, wenn sie in<br />
zweiter Instanz entscheiden. Im Zusammenhang mit der Einführung<br />
der unabhängigen Verwaltungssenate wurde auch diesen das Anfechtungsrecht<br />
nicht nur gegen Verordnungen, sondern auch gegen<br />
Gesetze und Staatsverträge eingeräumt. Es gibt keinen sachlichen<br />
Grund dafür, dass die Anfechtungsbefugnis der Gerichte,<br />
die zu Entscheidungen in erster Instanz berufen sind, weiterhin ein-<br />
geschränkt bleibt. Die Ausdehnung der Befugnis der Gerichte auf<br />
alle Zivil- und Strafgerichte würde außerdem die Stellung der Gerichtsbarkeit<br />
gegenüber dem Gesetzgeber und der Exekutive, von<br />
denen die Gesetze ihren Ausgang nehmen, stärken und dem Gesichtspunkt<br />
Rechnung tragen, dass, abgesehen von der verschiedenen<br />
Stellung der Gerichte im gerichtlichen Instanzenzug, alle Gerichte<br />
einander gleich sein sollen. Das Ziel ist also auch eine Stärkung<br />
der dritten Gewalt. Die besagte Einschränkung kann außerdem<br />
einen überflüssigen Kostenaufwand im Gerichtsverfahren mit<br />
sich bringen, und zwar sowohl auf Seiten des Gerichtes, weil es<br />
ein Verfahren zur Gänze durchführen muss, obwohl es gegen die<br />
Verfassungsmäßigkeit eines präjudiziellen Gesetzes oder Staatsvertrages<br />
Bedenken hat, wie auch für die Parteien, die ein erstinstanzliches<br />
Verfahren auf ihre Kosten auf sich nehmen müssen, obwohl<br />
sich der ganze Aufwand dann in zweiter Instanz als überflüssig<br />
erweisen kann. – Wenngleich die Gerichte nach hA verpflichtet<br />
sind, bei Bedenken den VfGH anzurufen, geschieht das in der Praxis<br />
oft nicht. Diese Verpflichtung und deren Grenzen sollen nun im<br />
Art 89 (2) ausdrücklich niedergelegt werden. – Da aber die Nichtanrufung<br />
des VfGH durch ein Gericht, bei dem von den Parteien<br />
Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder die<br />
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder die Rechtmäßigkeit<br />
eines Staatsvertrages geltend gemacht wurden, unter keiner unmittelbaren<br />
Sanktion steht, erweist es sich als notwendig, dass den<br />
Parteien selbst das Recht auf Anrufung des VfGH eingeräumt wird,<br />
wenn das Gericht dies nicht tut. Das gerichtliche Verfahren sollte<br />
dadurch zunächst nicht aufgehalten werden. Stellt der VfGH dann<br />
die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Norm fest, müsste das für<br />
diese Partei – sollte im gerichtlichen Verfahren schon die Endentscheidung<br />
ergangen sein – ein Grund sein, die Wiederaufnahme<br />
des gerichtlichen Verfahrens bewilligt zu bekommen. Näheres zur<br />
*) Angesichts der Konstituierung des Österreich-Konvents für die Ausarbeitung<br />
einer neuen Bundesverfassung hat die Vereinigung <strong>Österreichischer</strong><br />
StrafverteidigerInnen eine kleine Arbeitsgruppe einberufen,<br />
die dafür Vorschläge ausarbeiten soll, soweit es den Bereich der Gerichtsbarkeit<br />
betrifft. Dieser Arbeitsgruppe gehörten die drei Autoren<br />
an. In der Arbeitsgruppe bestand Übereinstimmung, dass die wichtigste<br />
Neuerung der 3. Teil, nämlich die Verfassungsbeschwerde gegen letztinstanzliche<br />
Zivil- und Strafentscheidungen, sein sollte. In der Praxis<br />
liegt die größere Problematik, dass man den VfGH derzeit als Partei<br />
praktisch nicht unmittelbar anrufen kann, im Strafverfahren; es soll aber<br />
das Strafverfahren nicht gegenüber dem Zivilverfahren „diskriminiert“<br />
werden. Tatsächlich ist in Österreich die Rechtsstaatlichkeit in Strafsachen<br />
in einem viel geringeren Grad gewährleistet als in der Zivilgerichtsbarkeit.<br />
Würde eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen<br />
letztinstanzliche Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte eingerichtet<br />
werden, wäre dies ein Quantensprung im Rechtsschutz der Bürger. Die<br />
Verfassungsbestimmungen über Strafverfahren sind, von der EMRK abgesehen,<br />
ausgesprochen dürftig. Nicht alles was im berechtigen Interesse<br />
der Parteien eines Strafverfahrens liegt, ist durch die EMRK abgedeckt.<br />
Die vorgeschlagenen Regelungen zielen darauf ab, Missstände,<br />
die sich in der Praxis herausgestellt haben, schon auf verfassungsrechtlicher<br />
Ebene zu beseitigen, dies ohne Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
328 AnwBl <strong>2004</strong>/6
Begründung s Zitta, Gerichte sollen Bürger den Weg zum VfGH<br />
nicht abschneiden – Zweifel an Rechtmäßigkeit einer Norm im gerichtlichen<br />
Verfahren: Lücke im Rechtsschutz, in: Der Staatsbürger<br />
1993, Salzburger Nachrichten 13. 3. 1993, S. 30.<br />
2. Teil:<br />
Besondere Bestimmungen für das Strafverfahren<br />
1. Art 90 (2) wird durch folgenden Satz ergänzt:<br />
(2) Über die Erhebung der Anklage entscheiden die Staatsanwaltschaften,<br />
denen auch die Vertretung der Anklage zukommt, soferne<br />
das Gesetz nicht ausnahmsweise Privatpersonen zur Verfolgung<br />
und zur Anklage ermächtigt.<br />
2. Art 90 wird durch folgende weitere Absätze ergänzt:<br />
(3) Wer durch eine möglicherweise strafbare Handlung in seinen<br />
Rechten verletzt oder sonst geschädigt wurde, ist berechtigt, sich<br />
am Strafverfahren zu beteiligen.<br />
(4) Wem eine strafbare Handlung zur Last gelegt wird, ist ebenso<br />
wie jeder Privatbeteiligte in jedem Stadium des Verfahrens berechtigt,<br />
sich am Strafverfahren zu beteiligen und zur Wahrung seiner<br />
Interessen und Rechte jederzeit einen Verteidiger, insbesondere<br />
einen Rechtsanwalt, beizuziehen. Ist er nach seinen wirtschaftlichen<br />
Verhältnissen nicht in der Lage, die damit verbundenen Kosten<br />
zu tragen, hat er Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines<br />
Rechtsanwaltes durch das Gericht.<br />
(5) Im gesamten Strafverfahren müssen die am Verfahren beteiligten<br />
Gerichte und Behörden den Sachverhalt von amtswegen aufklären<br />
und dabei belastende und entlastende Umstände mit gleicher<br />
Sorgfalt ermitteln. Das Antragsrecht der Parteien bleibt davon unberührt.<br />
Bei unklaren oder unvollständigen Anträgen sind die Gerichte<br />
und die sonst am Strafverfahren beteiligten Behörden in Wahrnehmung<br />
des Amtswegigkeitsgrundsatzes verpflichtet, die Ergänzung<br />
des Vorbringens und der Anträge der Parteien zu veranlassen. Allen<br />
Verfahrensbeteiligten müssen spätestens bis Anklageerhebung auch<br />
alle jene Unterlagen bekannt gemacht werden, die sich auf die strafbare<br />
Handlung beziehen, aber nicht Ermittlungen gegen den Angeklagten,<br />
sondern gegen andere Personen oder unbekannte Täter<br />
betreffen. Die Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit muss<br />
im Gesetz unter Nichtigkeitssanktion gestellt werden.<br />
(6) Der Beschuldigte hat stets das Recht, die Aussage zu verweigern.<br />
Die Aussageverweigerung darf nicht zu seinen Ungunsten<br />
verwertet und frühere Aussagen dürfen nicht zu seinem Nachteil<br />
berücksichtigt werden.<br />
(7) Niemand darf der Begehung einer strafbaren Handlung schuldig<br />
angesehen werden, wenn gegen seine Täterschaft und Schuld<br />
vernünftige Zweifel bestehen. Eine Verurteilung trotz Bestehens<br />
vernünftiger Zweifel muss im Gesetz als Rechtsmittelgrund festgelegt<br />
werden.<br />
(8) Die Bestimmungen der Abs (5) bis (7) gelten sinngemäß auch in<br />
Verwaltungsstrafverfahren und in einem diesem nachfolgenden<br />
Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.<br />
Rechtspolitik – Dokumentation<br />
3. Art 91 (3) hat zu lauten:<br />
(3) Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen<br />
mindestens drei Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn<br />
die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß<br />
überschreitet.<br />
4. Art 91 wird durch folgenden Abs (4) ergänzt:<br />
(4) In allen Strafverfahren, in denen Senate, gleichgültig in welcher<br />
Instanz, entscheiden, setzen eine Verurteilung und der Strafausspruch<br />
voraus, dass sie die Stimmen von drei Viertel der Senatsmitglieder<br />
erhalten. Dies gilt sinngemäß auch im Verwaltungsstrafverfahren<br />
einschließlich eines nachfolgenden Verfahrens vor<br />
dem Verwaltungsgerichtshof.<br />
Erläuterungen: Die Bestimmungen der Art 90 und 91 über die Zivilund<br />
Strafrechtssachen, in erster Linie in Strafrechtssachen, sind<br />
inhaltlich dürftig und haben sich als unzulänglich erwiesen. Zu<br />
einem großen Teil, aber keineswegs vollständig, hat die Europäische<br />
Menschenrechtskonvention dieses Defizit aufgefangen.<br />
Den Vorschlägen in diesem Teil liegen praktische Erfahrungen mit<br />
der Strafjustiz zugrunde. Sie dienen dazu, wesentliche Mängel der<br />
Strafprozessordnung und des Strafverfahrens durch verfassungsrechtliche<br />
Bestimmungen zu beseitigen.- Dazu ein Beispiel aus der<br />
Praxis: Immer wieder verwirft der OGH Nichtigkeitsbeschwerden<br />
mit der Begründung, bei Beweisanträgen seien zwar das Beweismittel<br />
und das Beweisthema angegeben worden, nicht aber, wieso<br />
die Aufnahme dieses Beweises zu einem für den Angeklagten positiven<br />
Ergebnis führen könne. Nur dann, wenn dies offenkundig<br />
ist, verzichtet der OGH auf dieses weitere, in der StPO gar nicht<br />
festgelegte Kriterium. Der OGH ist bereits so weit gegangen, dass<br />
er, wenn jemand als Beschuldigter und inhaltlich nur unvollständig<br />
befragt, ausgesagt hat, nun aber als Zeuge beantragt wird, verlangt,<br />
wieso man annehmen könne, dass der frühere Beschuldigte<br />
als Zeuge seine Angaben ändern würde; dabei steht der Beschuldigte<br />
bei seiner Einvernahme nicht unter Wahrheitspflicht, bei der<br />
Zeugenvernehmung schon, und bei der Vernehmung als Beschuldigter<br />
konnten die Parteien nicht anwesend sein. Nimmt man den<br />
Grundsatz der Amtswegigkeit ernst, ist die Auffassung des OGH<br />
mit dem Gesetz nicht vereinbar. Wenn nämlich durch einen Antrag<br />
die bloße Möglichkeit ausgelöst wird, dass der Antrag etwas<br />
für den Angeklagten Günstiges bringen könnte, müsste das Gericht<br />
darauf hinwirken, dass allenfalls weiter erforderliche Angaben<br />
gemacht werden (worüber ja Meinungsverschiedenheiten<br />
bestehen können). Die zit Jud des OGH ist deshalb so einfach<br />
möglich, weil die Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes bisher<br />
nicht unter Nichtigkeitssanktion steht, obwohl es sich um einen<br />
auch nach jetziger Rechtslage ganz entscheidenden, das ganze<br />
Strafverfahren beherrschenden Grundsatz handelt. – Die StPO entbehrt<br />
bisher eines objektiven Maßstabes, der an die Beurteilung<br />
angelegt werden muss, ob die Begehung einer strafbaren Handlung<br />
durch den Angeklagten für erwiesen zu halten ist oder nicht.<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 329
Rechtspolitik – Dokumentation<br />
Selbst die Einführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281<br />
(1) Z 5a StPO, von dem der OGH fast nie Gebrauch macht, hat<br />
an der unbefriedigenden Situation nichts verändern können. „Vernünftige<br />
Zweifel“ sind etwas anderes als bloß subjektive Zweifel<br />
eines Richters oder eines Gerichtssenates, weil sie eine Argumentationsebene<br />
festlegen, die anders als bloß subjektive Überzeugungen<br />
eine zwischenmenschliche Diskussion ermöglichen (statt diese<br />
abzuschneiden). In demselben Licht muss der Vorschlag gesehen<br />
werden, dass im Strafverfahren in allen Entscheidungen ein<br />
Schuldspruch nur dann ergehen darf, wenn eine qualifizierte<br />
Mehrheit der Senatsangehörigen für diesen Schuldspruch stimmt.<br />
Das bedeutet zB in der Geschworenengerichtsbarkeit, dass nicht<br />
nur bei Stimmengleichheit, sondern auch bei einem Stimmenverhältnis<br />
5:3 gegen den Angeklagten ein Freispruch erfolgen muss;<br />
wenn noch drei der Geschworenen von der Schuld nicht überzeugt<br />
sind, bestehen eben offenbar vernünftige Zweifel, die sich im Abstimmungsverhalten<br />
niedergeschlagen haben. – Die Festlegung<br />
der Mindestzahl von drei Schöffen trägt dem Gedanken Rechnung,<br />
dass es wahrscheinlich wegen der Einsparungsmaßnahmen in<br />
Kürze dazu kommen wird, dass dem Schöffensenat nicht mehr<br />
zwei Berufsrichter angehören, sondern bloß einer. Bisher war es<br />
so, dass dann, wenn die Berufsrichter übereinstimmend eine bestimmte<br />
Auffassung vertraten, die Schöffen aber übereinstimmend<br />
eine andere, sich dies zu Gunsten des Angeklagten auswirkte. Angesichts<br />
der vorgeschlagenen Mehrheit von 75 vH zur Fällung<br />
einer dem Angeklagten ungünstigen Entscheidung würde es bei<br />
Belassung der bisherigen Schöffenanzahl dazu kommen, dass Einstimmigkeit<br />
erforderlich wäre. Das ist aber nach österreichischer<br />
Tradition sicher nicht erwünscht. – Die ausdrückliche Anwendung<br />
einiger Bestimmungen für das Verwaltungsstrafverfahren ist wegen<br />
der großen Bedeutung des Verwaltungsstrafverfahrens in Österreich<br />
berechtigt. Es ist auch nicht einzusehen, warum im Verwaltungsstrafverfahren<br />
andere Erfordernisse als im gerichtlichen<br />
Strafverfahren im Bereich der hier vorgeschlagenen Änderungen<br />
bestehen sollten, und übrigens gilt ja auch für das Verwaltungsstrafverfahren<br />
die EMRK.<br />
3. Teil: Die Verfassungsbeschwerde gegen<br />
letztinstanzliche Zivil- und Strafentscheidungen<br />
1. Nach Art 144 (1) wird folgender zweiter Absatz eingefügt:<br />
(2) Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Beschwerden<br />
gegen Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte und die diesen<br />
vorangegangenen Verfahren, soweit der Beschwerdeführer durch<br />
die Entscheidung oder das Verfahren in einem verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen<br />
Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder<br />
eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu<br />
sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des<br />
gerichtlichen Instanzenzuges erhoben werden.<br />
2. Im Art 144 erhalten die bisherigen Abs (2) und (3) die Bezeichnungen<br />
(3) und (4).<br />
Erläuterungen: Der VfGH hatte bisher nur die Möglichkeit, die Verwaltung<br />
zu überprüfen, nicht aber die Zivil- und Strafgerichte.<br />
Machte eine Partei in einem Zivil- oder Strafverfahren die Rechtswidrigkeit<br />
einer generellen Norm geltend, war sie darauf angewiesen,<br />
dass das Gericht – Gerichte in erster Instanz schieden ausgenommen<br />
bei Verordnungen von vornherein aus – ihren Anschauungen<br />
folgte. Das unterblieb nicht selten (s die Erläuterungen oben<br />
zum 1. Teil). Selbst die in diesem Vorschlag im 1. Teil angeregte<br />
Rechtsänderung würde nur wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen<br />
Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder<br />
eines rechtswidrigen Staatsvertrages greifen. Die Beschränkung der<br />
Kognitionsbefugnis des VfGH, was die Zivil- und Strafgerichte<br />
anlangt, entspricht keineswegs einem allgemein anerkannten internationalen<br />
Standard. So ist nach Art 93 (1) Z 4a des deutschen<br />
Grundgesetzes eine umfassende Zuständigkeit des deutschen Bundesverfassungsgerichtes<br />
durch die Institution einer allgemeinen Verfassungsbeschwerde<br />
eingerichtet. Die Erfahrungen der vergangenen<br />
Jahrzehnte haben gezeigt, dass in der Mehrzahl von Fällen, in<br />
denen gegen Österreich Beschwerden an die Europäische Menschenrechtskommission<br />
/ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte<br />
erhoben wurden, ein gerichtliches Verfahren (Verhalten)<br />
Anlass zu Beschwerden gegeben hat. Die Häufigkeit der<br />
Beschwerden gegen Österreich wegen langer Verfahrensdauer<br />
wurde durch § 91 GOG stark verringert. Dies zeigt, dass es der Zuständigkeit<br />
des Verfassungsgerichtshofes bedarf, über Beschwerden<br />
für den gesamten Bereich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit zu<br />
erkennen. Die Erfahrungen in der Bundesrepublik Deutschland<br />
haben gezeigt, dass es ohne weiteres möglich ist, den Verfassungsgerichtshof<br />
auch als Beschwerdeinstanz im verfassungsrechtlichen<br />
Bereich gegen Entscheidungen der letztinstanzlichen Gerichte einzurichten.<br />
Dabei geht es nur teilweise um Entscheidungen des<br />
Obersten Gerichtshofes, weil dieser nicht in allen Fällen von Zivilund<br />
Strafsachen zuständig ist, sondern auch um Entscheidungen<br />
der Oberlandesgerichte und der Landesgerichte. Schon die bloße<br />
Einrichtung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde auch gegenüber<br />
den Zivil- und Strafgerichten wird wohl dazu Anlass geben,<br />
dass die verfassungsrechtliche Bewusstseinsbildung in der Zivil- und<br />
Strafgerichtsbarkeit sich erhöht. Von einer Verfassungsbeschwerde<br />
an den VfGH kann erwartet werden, dass die Zahl der Beschwerden<br />
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Österreich<br />
weiter zurückgehen würde. Das würde dem internationalen<br />
Ansehen Österreichs von Vorteil sein. – Die Einführung einer Verfassungsbeschwerde<br />
an den Verfassungsgerichtshof gegen Maßnahmen<br />
im Bereich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit hat neben der in<br />
diesem Vorschlag angeregten Änderung der Anrufung des VfGH<br />
wegen Rechtswidrigkeit genereller Normen eigenständige Bedeutung.<br />
Oft, wohl weniger als in der Hälfte der Fälle, sind es nicht<br />
330 AnwBl <strong>2004</strong>/6
echtswidrig erlassene generelle Normen, welche eine Partei belasten,<br />
sondern das gesamte Verhalten der Gerichte und des gerichtlichen<br />
Verfahrens oder von Teilen desselben. Soweit es um die<br />
Anwendung rechtswidriger genereller Normen geht, ist es durchaus<br />
zweckmäßig, eine Zweigleisigkeit vorzusehen. Die Anwendung<br />
einer rechtswidrigen generellen Norm kann mit einem anderen<br />
verfassungswidrigen Verhalten eines Gerichtes Hand in Hand<br />
gehen, doch muss das nicht sein. Der Partei wird daher durch die<br />
Vorschläge im ersten Teil die Möglichkeit gegeben, sich schon früher<br />
an den VfGH zu wenden, wenn die Partei die Rechtswidrigkeit<br />
der anzuwendenden generellen Norm geltend macht. Oft sind aber<br />
Gesichtspunkte dieser Art mit Verstößen etwa gegen Art 6 EMRK<br />
verknüpft oder kommen in ein und demselben Verfahren gemeinsam<br />
vor. Die Partei kann nach ihrer eigenen Einschätzung also entscheiden,<br />
ob es, weil die Anwendung einer rechtswidrigen generellen<br />
Norm im Vordergrund steht, zweckmäßig ist, sofort den VfGH<br />
anzurufen, wenn es das Gericht nicht tut. Überwiegen dagegen die<br />
Gründe dafür, dass das gesamte Verfahren und das gesamte Verhalten<br />
des Gerichtes (der Gerichte) Anlass zur Beschwerde geben,<br />
wird die Partei zweckmäßigerweise die Beendigung des Verfahrens<br />
vor den Gerichten abwarten und anschließend von der Möglichkeit<br />
der Verfassungsbeschwerde Gebrauch machen. Angemerkt<br />
sei, dass es natürlich zweckmäßig wäre, wenn auch für diese Beschwerde<br />
die Frist von der Zustellung der letztinstanzlichen gerichtlichen<br />
Entscheidung abhängig ist und mit sechs Wochen bemessen<br />
wird. Ob der Verfassungsbeschwerde allenfalls auch aufschiebende<br />
Wirkung zuerkannt werden sollte, bedürfte noch einer gesonderten<br />
Überlegung, weil hier Privatinteressen der Gegenpartei<br />
auf dem Spiel stehen können. – In der Praxis muss immer wieder die<br />
Wahrnehmung gemacht werden, dass die Zivil- und Strafgerichte<br />
einschließlich des OGH verfassungsrechtlichen Überlegungen etwa<br />
der Rechtswidrigkeit genereller Normen oder wegen einer Verletzung<br />
der EMRK distanziert gegenüberstehen. Das Verfassungsbewusstsein<br />
ist in der Justiz unterentwickelt. Auch hat es seinen Sinn,<br />
dass das Bundes-Verfassungsgesetz im VfGH die Berufung von anderen<br />
Personen als Berufsrichtern der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit<br />
zulässt, damit die Erfahrungs- und Argumentationsbreite gegenüber<br />
der ordentlichen Gerichtsbarkeit erweiternd. Mit Verletzungen der<br />
EMRK hat der VfGH auch in Verwaltungssachen wiederholt zu tun.<br />
Was die Rechtswidrigkeit von generellen Normen anlangt, ist der<br />
VfGH allein berechtigt, die angefochtene Bestimmung, wenn er die<br />
geltend gemachten Bedenken teilt, aufzuheben. Damit entspricht<br />
auch ausschließlich eine Zuständigkeit des VfGH der Forderung<br />
des Art 13 EMRK, dass der Verletzte das Recht hat, eine wirksame<br />
Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen; wirksam ist<br />
eine Beschwerde im Verfassungsbereich aber letztlich nur dann,<br />
wenn der Verletzte seine Sache an den VfGH herantragen kann.<br />
RA Dr. Gerald Ruhri, Graz,<br />
RA Dr. Wilfried Ludwig Weh, Bregenz,<br />
RA Dr. Rudolf Zitta, Salzburg<br />
Rechtspolitik – Dokumentation<br />
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AnwBl <strong>2004</strong>/6 331
Inland<br />
Termine<br />
8. Juni Wien<br />
Hans Kelsen-Institut/Österreichische Bankwissen-<br />
10. bis<br />
schaftliche Gesellschaft: Festveranstaltung für RA<br />
Univ.-Prof. DDr. Hans René Laurer<br />
Bregenz<br />
12. Juni International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />
Succession in Family Enterprises<br />
15. Juni Wien<br />
ON Österreichisches Normungsinstitut: o.Univ.-Prof.<br />
Dipl.-Ing. Dr. techn. Andreas Kropik – Der Bauvertrag<br />
und die ÖNORM B 2110 – Anwendung und Umsetzung<br />
in die Praxis<br />
17. Juni Linz<br />
ÖRAV-Seminar: Kosten (Basis intensiv) – Dr. Th. Hofer-<br />
Zeni<br />
25. Juni Salzburg<br />
Rechtsakademie, Rechtswissenschaftliche Fakultät:<br />
Arzthaftung – Univ.-Doz. DDr. Anton Graf, o.Univ.-<br />
Prof. RA Dr. Friedrich Harrer<br />
25. Juni Wien<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): o.Univ.-Prof.<br />
Dr. Meinhard Lukas – Der Gewährleistungsprozess<br />
Die Kathrein & Co. Privatgeschäftsbank Aktiengesellschaft setzt für eine fundierte<br />
wissenschaftliche Arbeit zu zivilrechtlichen Aspekten des österreichischen Privatstiftungsrechts den<br />
Kathrein & Co.-Stiftungspreis <strong>2004</strong><br />
in Höhe von 3.500 EUR aus.<br />
Geeignete Arbeiten sind unter Beifügung eines Lebenslaufes bis zum 31. Juli <strong>2004</strong> bei Kathrein & Co.,<br />
zu Handen Fr. Isabella Aichinger, einzubringen. Jede Einreichung wird vertraulich behandelt.<br />
Über die Zuerkennung des Preises entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges eine Jury,<br />
bestehend aus zwei Professoren des Institutes für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht<br />
der WU Wien sowie zwei von Kathrein & Co. nominierten Vertretern aus Wissenschaft oder Praxis.<br />
Mit der Annahme des Preises ist die Verpflichtung des Preisträgers verbunden, auf Wunsch die Arbeit auf<br />
einer Veranstaltung vorzustellen sowie in werblichen Publikationen von Kathrein & Co. veröffentlichen zu lassen.<br />
Mit der Einreichung ist kein Anspruch auf Preisverleihung verbunden.<br />
A-1010 Wien, Wipplingerstraße 25<br />
28. Juni Wien<br />
ÖRAV-Seminar: Block Seminar (BU-Kurs)<br />
19. Juli Wien<br />
Akademie für Recht & Steuern (ARS): RA DDr. Meinhard<br />
Ciresa, Dr. Gerhard Laga – Update Urheberrechtsnovelle<br />
29. Sept.<br />
bis 2. Okt.<br />
17. bis<br />
19. Juni<br />
31. Aug.<br />
bis 2. Sept.<br />
Villach<br />
ÖRAK-Delegiertentag<br />
Ausland<br />
Schengen-Mondorf<br />
Union Europäischer Anwälte (UAE): XVIIIth congress<br />
of the UAE. From Schengen to the Constitution: the<br />
citizen in the heart of the enlarged Europe<br />
Arosio<br />
Union Europäischer Anwälte (UAE): Summer University<br />
15. Okt. Marseille<br />
Union Europäischer Anwälte (UAE): International<br />
symposium – Legal privilege and confidentiality in<br />
Europe<br />
332 AnwBl <strong>2004</strong>/6
Das KSchG idF<br />
ZivRÄG <strong>2004</strong><br />
www.manz.at<br />
Schon gelesen?<br />
§ 26 GmbHG; §§ 11, 17, 24 FBG: Gesellschafterwechsel, Anmeldepflicht<br />
1. Die Anmeldung eines Gesellschafterwechsels ist eine Pflicht des<br />
Geschäftsführers, die mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG durchzusetzen<br />
ist.<br />
2. Die Vertretung des Geschäftsführers bei der Erklärung über den<br />
Gesellschafterwechsel erfordert eine die Abgabe der Erklärung<br />
deckende Spezialvollmacht. Diese muss die gleiche Form wie die<br />
Anmeldung aufweisen (schriftlich und vom Vollmachtgeber unterschrieben).<br />
OGH 11. 9. 2003, 6 Ob 149/03k, GeS <strong>2004</strong>, 30<br />
(siehe auch OGH 21. 5. 2003, 6 Ob 229/02y, GeS 2003,<br />
444 = RdW 2003/627).<br />
■<br />
§ 25 GmbHG: Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführers<br />
Der Sorgfaltsmaßstab für den Geschäftsführer ist den Fähigkeiten<br />
und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden<br />
Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens<br />
üblicherweise erwartet werden können, zu entnehmen; er darf<br />
nicht überspannt werden. OGH 17. 10. 2003, 1 Ob 20/03b,<br />
GeS <strong>2004</strong>, 33.<br />
Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/<br />
Langer<br />
Konsumentenschutzgesetz<br />
Die vorliegende 2. Auflage enthält das<br />
KSchG idF des ZivRÄG <strong>2004</strong>, die durch das<br />
KSchG geänderten Bestimmungen des<br />
ABGB (insb §§ 864 a und 879 Abs 3<br />
ABGB), jeweils ausführlich kommentiert<br />
unter Berücksichtigung der Judikatur und<br />
des Schrifttums, sowie alle einschlägigen EG-Richtlinien, jeweils mit<br />
Hinweisen auf die Umsetzungsbestimmungen.<br />
Unentbehrlich für alle Anwälte, Richter, Notare, Konsumentenberater<br />
und Unternehmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden.<br />
2003. XVI, 660 Seiten. Geb. EUR 108,–<br />
ISBN 3-214-<strong>06</strong>817-2<br />
§§ 6a, 7 GmbHG; § 202 Abs 2 Z 1 HGB; § 235 Z 3 HGB: Tragung<br />
der Gründungskosten, Ausschüttungssperre bei Sachgründung<br />
1. Die Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft in<br />
einem Ausmaß von unter 10% des Stammkapitals ist jedenfalls<br />
dann nicht zu beanstanden, wenn das Stammkapital den Mindestbetrag<br />
von EUR 35.000,– um ein Vielfaches übersteigt.<br />
2. Ist das Eigenkapital einer neu gegründeten GmbH höher als<br />
das Stammkapital und unterliegt das „Einlagenagio“ einer Ausschüttungssperre<br />
(hier nach § 235 Z 3 HGB), dann ist auf das Verhältnis<br />
der Gründungskosten zum gesamten Eigenkapital abzustellen.<br />
3. Die Ausschüttungssperre des § 235 Z 3 HGB erfasst jedenfalls<br />
die Kapitalrücklage, die bei Einbringung eines Unternehmens<br />
zwecks Fortführung in eine GmbH, also bei einer Umgründung,<br />
entstanden ist, auch wenn die Rücklage durch Buchwertfortführung<br />
entstanden ist. OGH 11. 9. 2003, 6 Ob 103/03w, GeS <strong>2004</strong>,<br />
34 (der OGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass es sich<br />
beim Verweis von § 235 Z 3 HGB auf § 202 Abs 2 Z 1 HGB um<br />
ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt. Der irrige, gegen<br />
die Logik verstoßende Gesetzesverweis, der den sonst verständlichen<br />
Gesetzeswortlaut ins Gegenteil verkehrt, ist durch Auslegung<br />
zu beseitigen. Die Kernaussage des OGH ist, dass durch<br />
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334 AnwBl <strong>2004</strong>/6
die Ausschüttungssperre des § 235 Z 3 HGB „alle umgründungsbedingten<br />
Rücklagen erfasst sein sollen und mit einer Ausschüttungssperre<br />
belegt werden“. Saurer).<br />
■<br />
§§ 35, 39 GmbHG: Förmliche Generalversammlung bei Zweimann-GmbH<br />
Die Abhaltung einer Generalversammlung über die Geltendmachung<br />
von Ersatzansprüchen gegen einen Gesellschafter ist<br />
auch bei einer Zweimann-GmbH keine bloße Formalität. Der Betroffene<br />
ist zwar nicht stimm-, aber teilnahmeberechtigt und hätte<br />
die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen. OGH 28. 8.<br />
2003, 2 Ob 170/03v, GesRZ 2003, 353 = RdW 2003/625.<br />
■<br />
§ 64 Abs 1 Z 4 StGB (§ 232 StGB):<br />
Eine im Ausland begangene Geldfälschung (§ 232 Abs 1 oder<br />
Abs 2 StGB) von Euro-Banknoten, Euro-Münzen und Cent-Münzen<br />
unterliegt gemäß § 64 Abs 1 Z 4 StGB schon deshalb der inländischen<br />
Gerichtsbarkeit, weil die nach dieser Bestimmung erforderliche<br />
Verletzung österreichischer Interessen immer dann gegeben<br />
ist, wenn in Österreich als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmtes<br />
Geld Tatobjekt eines Delikts nach § 232 StGB ist. OGH 27. 3.<br />
2003, 15 Os 37/03 = ÖJZ-LSK 2003/125.<br />
■<br />
§ 180 Abs 4 StPO (§ 181 Abs 1 und 2 StPO):<br />
Die mit der Unterbrechung der Untersuchungshaft nach § 180<br />
Abs 4 StPO verbundene Hemmung einer Haftfrist (§ 181 Abs 1<br />
und 2 StPO) für eine a momento ad momentum zu berechnende<br />
Zeitspanne (wie eine in Stunden zu messende Haft) bewirkt keine<br />
Ausnahme von dem auf § 6 Abs 1 zweiter Satz StPO beruhenden<br />
Grundsatz, dass Haftfristen als nach Tagen oder Monaten bestimmte<br />
Fristen erst mit Ablauf ihres letzten Tages enden. OGH<br />
24. 4. 2003, 15 Os 55/03 = ÖJZ-LSK 2003/134.<br />
■<br />
§ 410 StPO (§ 31a StGB):<br />
Aus der von § 410 Abs 1 StPO den Gerichten auferlegten Pflicht,<br />
gegebenenfalls, und zwar ungeachtet allfälliger Anträge des Verurteilten,<br />
von Amts wegen nach § 31a StGB vorzugehen, folgt –<br />
vom nachträglichen Absehen von einer Zusatzstrafe gemäß § 40<br />
zweiter Satz StGB abgesehen – zwingend, dass dem Verurteilten<br />
auch dann das von § 410 Abs 2 StPO eingeräumte Anfechtungsrecht<br />
zukommt, wenn seinem Vorbringen im Antrag auf nachträgli-<br />
Schon gelesen?<br />
che Strafmilderung entsprochen wurde. Die Aktenvorlage vor Zustellung<br />
des vom Staatsanwalt angefochtenen Beschlusses (auch)<br />
an den Verteidiger und die Entscheidung des Beschwerdegerichts<br />
innerhalb der für den Verurteilten offenen Beschwerdefrist verletzen<br />
daher § 410 Abs 2 StPO. OGH 26. 3. 2003, 13 Os 35,<br />
36/03 = ÖJZ-LSK 2003/136.<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 335<br />
■<br />
Wann ist eine Verbesserung rechtzeitig?<br />
Hier: Vom OGH entschiedener Fall, weil ein gerichtlicher Verbesserungsauftrag<br />
entgegen der gesetzlichen Anordnung keine Fristsetzung<br />
enthalten hat: Die Verbesserung ist rechtzeitig, wenn sie<br />
innerhalb eines Zeitraums erfolgt, der jener Frist entspricht, die für<br />
die Einbringung des ursprünglichen, also zu verbessernden (fristgebundenen)<br />
Schriftsatzes offen stand: OGH 19. 11. 2003, 1 Ob<br />
217/03y; ÖJZ-LSK <strong>2004</strong>/54.<br />
■<br />
Diese Ausgabe von „Schon gelesen?“ entstand unter der Mitwirkung<br />
von RA Dr. Manfred Ainedter, RA Dr. Harald Bisanz und<br />
RA Dr. Ullrich Saurer.
Univ.-Ass. Dr. Martin Mahrer, Wien<br />
Abhandlungen<br />
Zulässigkeit von „leeren“ Klagebeantwortungen?<br />
An der rechtlichen Qualifikation von „leeren“ Klagebeantwortungen hat sich seit Einführung der ZVN 2002 nichts geändert.<br />
Da § 239 Abs 1 ZPO nF gleich wie § 243 Abs 2 ZPO aF keine Sanktionsnorm enthält, dürfen „leere“ Klagebeantworungen –<br />
sofern diese das Schriftsatzerfordernis erfüllen und als Klagebeantwortung erkennbar sind – auch dann nicht zurückgewiesen<br />
werden, wenn dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird. Allerdings kann dieses Verhalten im<br />
Zuge des Verfahrens zu kostenrechtlichen Konsequenzen bzw zur Zurückweisung gem § 179 ZPO führen.<br />
Seit der ZVN 2002 ist die Diskussion wieder aufgeflammt, ob sog<br />
„leere“ Klagebeantwortungen künftig unzulässig sein sollten. War<br />
doch der Tenor der Gesetzesänderung direkt auf die Beschleunigung<br />
des Verfahrens gerichtet. Gleichwohl sich viele einschneidende<br />
Änderungen ergaben, setzten sich die radikalsten Meinungen<br />
– man denke nur an die Idee im gesamten Zivilprozess die<br />
Eventualmaxime einführen zu wollen – letztendlich doch nicht<br />
durch. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass die<br />
österreichischen Gerichte im europäischen Vergleich, was die<br />
Raschheit anlangt, jedenfalls im guten Mittelfeld liegen. Eine darüber<br />
hinausgehende Beschleunigung des Verfahrens auf Kosten der<br />
materiellen Wahrheit sollte nicht angestrebt werden.<br />
Gem § 239 Abs 1 ZPO hat eine Klagebeantwortung folgende Erfordernisse<br />
aufzuweisen:<br />
• Das Schriftsatzerfordernis, dessen notwendiger Inhalt in § 75<br />
ZPO näher geregelt ist;<br />
• ein bestimmtes Begehren;<br />
• die Tatsachen, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und<br />
Einreden der beklagten Partei gründen;<br />
• die Angabe von Beweismitteln, zum Nachweis der Behauptungen<br />
des Beklagten.<br />
Nach der stRsp 1 ) und einem Teil der Lehre 2 ) ist aber auch die sog<br />
„leere“ Klagebeantwortung zulässig. Darunter versteht man einen<br />
Schriftsatz, der die Voraussetzungen der §§ 75ff ZPO erfüllt und<br />
die Bezeichnung „Klagebeantwortung“ enthält. Das Schriftsatzerfordernis<br />
allein ist allerdings nicht ausreichend, da daraus noch<br />
kein Prozesswille des Beklagten ableitbar ist.<br />
Gegen die Zulassung „leerer“ Klagebeantwortungen richtet sich<br />
ein anderer Teil der Lehre3 ), der neben dem Schriftsatzerfordernis<br />
zwingend einen Urteilsgegenantrag verlangt. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen<br />
soll nach einer Ansicht die Klagebeantwortung unter<br />
Säumnisfolgen zurückgewiesen werden. Nach einer anderen<br />
Ansicht im neueren Schrifttum sollte – da es sich der Gesetzgeber<br />
in der ZVN 2002 zum Ziel gesetzt hat, den Zivilprozess zu straffen<br />
– die „leere“ Klagebeantwortung nicht mehr toleriert werden,<br />
sondern ein Verbesserungsauftrag mit einer kurzen Verbesserungsfrist<br />
erteilt werden. 4 ) Gemäß dieser Ansicht führt die nicht rechtzeitige<br />
Sanierung des Mangels zur Zurückweisung der Klagebeantwortung.<br />
Eine Veränderung der rechtlichen Bewertung „leerer“ Klagebeantwortungen<br />
– veranlasst durch die ZVN 2002 – könnte zunächst mit<br />
einer Abänderung des Wortlautes der Bestimmungen über die „Beantwortung<br />
der Klage“ in § 243 Abs 2 ZPO aF im Vergleich zu<br />
§ 239 Abs 1 ZPO nF begründet werden. Tatsächlich hat der Gesetzgeber<br />
einige Korrekturen im Text vorgenommen. Teilweise änderte<br />
sich die Satzstellung. In § 239 Abs 1 ZPO nF gleich wie in<br />
§ 243 Abs 2 ZPO aF fehlt jedoch nach wie vor eine entsprechende<br />
Sanktionsnorm, die ausdrücklich anordnet, dass inhaltslose Klagebeantwortungen<br />
zurückzuweisen wären. Zur Erlassung einer derartigen<br />
Norm hat sich der Gesetzgeber auch in der ZVN 2002<br />
nicht durchringen können. 5 )<br />
Wie ist aber das Verhalten eines Gesetzgebers zu interpretieren,<br />
wenn dieser wohl umfangreiche Änderungen des Zivilverfahrens<br />
im Hinblick auf die Beschleunigung des Verfahrens trifft, doch zur<br />
Frage der Sanktionslosigkeit einer inhaltslosen Klagebeantwortung<br />
keinerlei Änderungen im Gesetz vornimmt. Es musste dem Gesetzgeber<br />
nämlich im Zeitpunkt der Ausarbeitung der Regierungsvorlage<br />
einer ZVN 2002 bewusst gewesen sein, dass die stRsp die<br />
„leere“ Klagebeantwortung zulässt. Man wird daher durchaus annehmen<br />
können, dass der Gesetzgeber im Zeitpunkt des Erlassens<br />
der ZVN 2002 diesen Umstand wissentlich in Kauf genommen hat.<br />
So sieht sich auch Beran6 ) dazu verhalten, die Unzulässigkeit von<br />
„leeren“ Klagebeantwortungen in Frage zu stellen. Hätte der Gesetzgeber<br />
die inhaltslose Klagebeantwortung restriktiver handhaben<br />
wollen, dann wäre eine entsprechende Regelung rechtspolitisch<br />
geboten gewesen. Spricht man dem Verhalten der Legislative<br />
Antwortcharakter zu, dann versteht sich die derzeitige Regelung in<br />
1) OGH 11. 2. 1936, 3 Ob 94/36, RZ 1936, 173; OLG Graz 19. 6.<br />
1980, 3 R 95/80.<br />
2) Fasching II, 556; III, 178; ders, ZPR 2 Rz 1267, 1269; Pollak, System<br />
393; Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung<br />
des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 261.<br />
3) Sperl 334, 536; Holzhammer 204; Rechberger, Glosse zu OLG Graz<br />
19. 6. 1980, 3 R 95/80, JBl 1981, 383.<br />
4) Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht 6 , Rz 562.<br />
5) Vgl A. Frauenberger, Die ZVN 2002 – Neuerungen im Zivilprozessrecht,<br />
ÖJZ 2002/16.<br />
6) Beran, (Franz) Klein, aber fein (Teil I). Die Zivilverfahrensnovelle 2002<br />
aus Sicht des „Arbeitskreises Verfahrensvereinfachung“, RZ 2002,<br />
258.<br />
336 AnwBl <strong>2004</strong>/6
§ 239 Abs 1 ZPO in Bezug auf die Zulässigkeit „leerer“ Klagebeantwortungen<br />
nicht anders als jene in der alten Fassung des § 243<br />
Abs 2 ZPO.<br />
Mit der ZVN 1983 wurde der § 84 Abs 3 ZPO eingeführt. Seither<br />
sind Schriftsätze jedenfalls auch dann zur Verbesserung zurückzustellen,<br />
wenn darin Erklärungen oder sonstige Vorbringen fehlen,<br />
die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozesshandlung<br />
vorgeschrieben sind. Gem § 239 Abs 1 ZPO nF – gleich wie nach<br />
§ 243 Abs 2 ZPO aF – müssen Klagebeantwortungen ein bestimmtes<br />
Begehren aufweisen. Im Falle der Bestreitung des Klagsanspruches<br />
sind Anträge zu stellen, Einreden zu erheben sowie Tatsachen<br />
und Beweismittel anzugeben.<br />
Wiewohl aus § 239 Abs 1 ZPO nicht abgeleitet werden kann,<br />
dass ein mangelhaftes oder nicht vorhandenes Vorbringen in<br />
einem als Klagebeantwortung bezeichneten Schriftsatz zu einem<br />
prozessrechtlichen „Nichts“ führt, wird ein Schriftsatz, der die Voraussetzungen<br />
des § 239 Abs 1 ZPO nicht erfüllt, einem Verbesserungsverfahren<br />
gem §§ 84ff ZPO zu unterwerfen sein. Fraglich<br />
bleibt, welche Folgen die Nichtbeachtung des Verbesserungsauftrages<br />
nach sich zieht. Während die einen Autoren die Ansicht<br />
vertreten, dass ein unzureichend verbesserter Schriftsatz zu einer<br />
Zurückweisung der Klagebeantwortung führt, lehnen das andere<br />
ab. Wenn weder in § 243 Abs 2 ZPO aF noch in § 239 Abs 1<br />
ZPO nF eine Sanktion für dieses Verhalten normiert ist, dann rechtfertigt<br />
eine inhaltlich ausgeführte Klagebeantwortung – sofern das<br />
Schriftsatzerfordernis eingehalten worden und aus diesem Schriftsatz<br />
der Parteiwille zur Erstattung der Klagebeantwortung ableitbar<br />
ist – auch dann nicht die Zurückweisung, wenn dem Verbesserungsauftrag<br />
nur mangelhaft bzw gar nicht entsprochen wird. Die<br />
für eine Zurückweisung notwendige Rechtsgrundlage fehlt, denn<br />
die §§ 84ff ZPO sehen gleich wie § 239 Abs 1 ZPO keine Sanktion<br />
einer mangelhaften Verbesserung vor.<br />
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur ZVN<br />
2002 wird zum neugefassten § 230 ZPO ua Folgendes ausgeführt:<br />
„Um ‚leere‘ Klagebeantwortungen zu vermeiden, sollen dem<br />
Beklagten aber auch tatsächlich immer vier Wochen für die Vorbereitung<br />
zur Verfügung stehen. Für die Klagebeantwortung soll daher<br />
eine starre Frist von vier Wochen vorgesehen werden.“<br />
Schon dieser Wortlaut lässt keinen Zweifel daran aufkommen,<br />
dass der Gesetzgeber von der Zulässigkeit „leerer“ Klagebeantwortungen<br />
ausgeht. Es ist zwar aus der Formulierung dieser Bemerkung<br />
zu ersehen, dass Klagebeantwortungen den in § 239 Abs 1<br />
ZPO vorgeschriebenen Inhalt aufweisen sollen; um „leere“ Klagebeantwortungen<br />
zu vermeiden, soll aber eine starre Frist von vier<br />
Wochen eingeführt werden. Diese Frist hat der Gesetzgeber in<br />
§ 230 Abs 1 ZPO statuiert. Sie soll – so die EB zur Regierungsvorlage<br />
der ZVN 2002 – dazu beitragen, die „leere“ Klagebeantwortung<br />
zurückzudrängen. Sanktioniert hat sie der Gesetzgeber<br />
jedoch nicht.<br />
Abhandlungen<br />
Für mich ergibt sich aus allem folgendes Bild: Der Gesetzgeber<br />
drückt mit dieser Formulierung eindeutig aus, dass ihm die praktische<br />
Handhabung der „leeren“ Klagebeantwortungen – nämlich<br />
deren Zulassung durch die Rsp – bekannt ist. Hätte der Gesetzgeber<br />
eine Änderung angestrebt, dann hätte er mit der ZVN 2002<br />
entweder eine geeignete Sanktionsnorm eingefügt oder zumindest<br />
in den EB zu ihr eine entsprechende Absicht erwähnt.<br />
Zu dem selben Ergebnis gelangt man bei der eindeutigen Formulierung<br />
der EB zur ZVN bezüglich des neu gefassten § 239 Abs 1<br />
ZPO: „Ein weiteres Ziel ist auch die Hintanhaltung der ‚leeren‘ Klagebeantwortung.<br />
Ob mit dem Erfordernis einer schlüssig begründeten<br />
Klagebeantwortung dieses auch der Verfahrensbeschleunigung<br />
dienende Ziel zu erreichen ist, muss fraglich bleiben, zumal<br />
der Beklagte – von allfälligen negativen Kostenfolgen abgesehen –<br />
ungeachtet seiner Prozessförderungspflicht nach § 178 Abs 2<br />
nicht daran gehindert ist, grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen<br />
Verhandlung Vorbringen zu erstatten (§ 179). Die Prozessförderungspflicht<br />
soll jedoch im Einklang mit der Begründungspflicht<br />
für Einspruch und Klagebeantwortung sowie den möglichen<br />
negativen Kostenfolgen (bei Nachtrag einer zureichenden Begründung<br />
erst in einem späteren Schriftsatz) zur Verfahrenskonzentration<br />
beitragen. Da sich – vom Erfordernis der Schlüssigkeit abgesehen<br />
– eine generell-abstrakte Umschreibung, wann ein Schriftsatz<br />
(sei es Klage oder Klagebeantwortung) hinreichend begründet ist,<br />
als unmöglich erweist, lässt sich auch der Umfang der Begründungspflicht<br />
nicht näher festlegen. Die nähere Ausformung dieser<br />
Pflicht muss daher der Rechtsprechung im Einzelfall bei der Beurteilung<br />
der Notwendigkeit und damit der Kostenersatzfähigkeit späterer<br />
Schriftsätze überlassen bleiben. Im Hinblick auf § 178 Abs 2<br />
wird sich jedoch eine Begründung für die Tatsache der späteren<br />
Geltendmachung des Vorbringens auch schon im Vorfeld der vorbereitenden<br />
Tagsatzung empfehlen. Um eine hinreichende Vorbereitung<br />
des Gerichts, aber auch der Parteien und ihrer Vertreter zur<br />
Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Erstellung des Prozessprogramms<br />
in der vorbereitenden Tagsatzung zu ermöglichen,<br />
soll das beiderseitige Vorbringen bereits so früh wie möglich<br />
erstattet werden, also primär schon in der Klage und in der<br />
Klagebeantwortung (§ 178 Abs 2).“<br />
Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass<br />
„leere“ Klagebeantwortungen nicht zur Zurückweisung führen können.<br />
Seit der ZVN 1983 führen zwar „leere“ Klagebeantwortungen<br />
zu einem Verbesserungsverfahren gem § 84 ZPO; die Nichterfüllung<br />
des Verbesserungsauftrages zieht aber auch nach der<br />
ZVN 2002 keine Zurückweisung nach sich.<br />
Gem § 178 Abs 1 ZPO (vormals § 178 ZPO) sind die Parteien verpflichtet,<br />
in ihren Vorträgen alle im einzelnen Falle zur Begründung<br />
ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit<br />
gemäß vollständig und bestimmt anzugeben, die zur Feststellung<br />
ihrer Angaben nötigen Beweise anzubieten, sich über die von<br />
ihrem Gegner vorgebrachten tatsächlichen Angaben und angebo-<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 337
Abhandlungen<br />
tenen Beweise mit Bestimmtheit zu erklären, die Ergebnisse der geführten<br />
Beweise darzulegen und sich auch über die bezüglichen<br />
Ausführungen ihres Gegners mit Bestimmtheit auszusprechen.<br />
Selbstverständlich ist der Beklagte gehalten, bereits in der Klagebeantwortung<br />
den Anforderungen des § 178 Abs 1 ZPO zu entsprechen.<br />
Unmittelbare Folgen der Unterlassung derartiger bestimmter<br />
Erklärungen werden in § 178 Abs 1 ZPO nicht angeordnet.<br />
Keinesfalls kann aus § 178 Abs 1 ZPO eine Zurückweisung<br />
der „leeren“ Klagebeantwortung abgeleitet werden.<br />
Selbst die mit der ZVN 2002 neu eingeführte Prozessförderungspflicht<br />
isd § 178 Abs 2 ZPO – die eine vollständige und zeitgerechte<br />
Erstattung von Vorträgen verlangt, um ein möglichst rasches<br />
Verfahren durchführen zu können – ordnet unmittelbar keine Sanktion<br />
für die Verletzung dieser Verpflichtung an. Dies muss auch für<br />
jene Klagebeantwortungen gelten, die entgegen dem § 178 ZPO<br />
nur unvollständig erstattet werden, also auch für „leere“ Klagebeantwortungen.<br />
Korrespondierend zu § 178 ZPO statuiert der Gesetzgeber im<br />
§ 179 ZPO dennoch unter bestimmten Voraussetzungen eine<br />
Sanktion für verspätetes Vorbringen. Grundsätzlich können die<br />
Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue Behauptungen<br />
und Beweismittel vorbringen. Der durch die ZVN<br />
2002 neu gefasste § 179 ZPO sieht jedoch vor, dass ein Parteienvorbringen<br />
zurückgewiesen werden kann, wenn dieses grob<br />
schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die<br />
Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Nur für die<br />
zuvor genannten verspäteten Vorbringen wird vom Gesetzgeber<br />
eine Sanktion angeordnet. Verstöße gegen § 178 ZPO – die nicht<br />
zugleich auch als Übertretungen des § 179 ZPO zu qualifizieren<br />
sind – bleiben jedoch sanktionslos.<br />
Da die Klagebeantwortung der erste vorbereitende Schriftsatz auf<br />
der Beklagtenseite ist, kann ihre inhaltlich unbestimmte Ausführung<br />
nicht zu einer Zurückweisung gem § 178 ZPO führen, weil dort<br />
eine derartige Sanktion nicht verfügt ist. Wird das Vorbringen, das<br />
gem § 178 ZPO bereits in der Klagebeantwortung erstattet hätte<br />
werden müssen, erst später vorgetragen, so kann dieses unter den<br />
Voraussetzungen des § 179 ZPO zwar zurückgewiesen werden,<br />
nicht aber die Klagebeantwortung selbst. Dabei muss an dieser<br />
Stelle gesagt werden, dass die Voraussetzungen einer Zurückweisung<br />
gem § 179 ZPO nicht leicht zu erfüllen sind.<br />
Gegen die Zulässigkeit der Zurückweisung von „leeren“ Klagebeantwortungen<br />
spricht auch, dass das Gericht – und zwar selbst im<br />
Anwaltsprozess – eine gewisse Anleitungspflicht trifft. So wird in<br />
den §§ 182 und 182a ZPO die materielle Prozessleitungspflicht<br />
des Gerichtes angeordnet. Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen<br />
der Parteien mit diesen zu erörtern. Das Gericht darf<br />
daher seine Entscheidungen auf rechtliche Gesichtspunkte, welche<br />
die Parteien erkennbar übersehen oder für unerheblich halten, nur<br />
dann stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen<br />
Gelegenheit zur Äußerung gegeben haben. Der Richter ist<br />
verpflichtet, die Parteien zur Klarstellung der Intention und Tragweite<br />
des beanspruchten Rechtsschutzes gem § 182 ZPO anzuleiten.<br />
7 )<br />
Die Zurückweisung von „leeren“ Klagebeantwortungen würde<br />
aber dazu führen, dass sich das Gericht mit der Ansicht des<br />
Beklagten erst gar nicht auseinandersetzen muss. Eine Erörterung<br />
des Rechts- und Tatsachenstandpunktes vor Gericht kann mE nur in<br />
einer mündlichen Verhandlung stattfinden. Der bloße Schriftsatzwechsel<br />
führt zwar zum Gedankenaustausch der Parteien; das Gericht<br />
hat aber nicht die Möglichkeit, gemeinsam mit den Parteien<br />
den Fall zu erörtern. Deshalb gebietet auch die Anleitungspflicht<br />
der §§ 182 und 182a ZPO – die unabhängig davon eingreift, ob<br />
es sich um einen Anwaltsprozess handelt oder nicht –, dass „leere“<br />
Klagebeantwortungen nicht zurückzuweisen sind und erst nach der<br />
gemeinsamen Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen<br />
Verhandlung eine Sachentscheidung gefällt werden darf.<br />
Nach der stRsp des OGH8 ) besteht die materielle Prozessleitungspflicht<br />
auch darin darauf zu dringen, das Begehren schlüssig zu<br />
machen. Eine unschlüssig eingebrachte Klage darf zwar nach<br />
hM9 ) zur Verbesserung gem § 84 Abs 3 ZPO zurückgestellt werden.<br />
Kommt der Kläger diesem Verbesserungsauftrag nicht nach,<br />
so hat er immer noch die Möglichkeit, sein Klagebegehren in der<br />
mündlichen Verhandlung schlüssig zu stellen. Erst wenn ihm dies in<br />
der mündlichen Verhandlung immer noch nicht gelingt, ist die<br />
Klage wegen Unschlüssigkeit abzuweisen. Aufgrund des verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren<br />
(Art 6 EMRK) und dem sich daraus ergebenden Grundsatz der<br />
Waffengleichheit der Parteien ist es nämlich höchst bedenklich,<br />
wenn zwar dem Kläger das Recht auf Schlüssigstellung einer Klage<br />
eingeräumt, dem Beklagten das Recht auf ergänzende Erstattung<br />
seiner Vorträge in einem weiteren vorbereitenden Schriftsatz bzw<br />
in der mündlichen Verhandlung verwehrt werden soll. Freilich stehen<br />
auch alle Verspätungen des Beklagten unter dem Damoklesschwert<br />
des § 179 ZPO.<br />
Die Bezeichnung des Schriftsatzes als „Klagebeantwortung“ ist mE<br />
nicht notwendig, da ein solcher nicht rechtstechnisch bestimmt bezeichnet<br />
sein muss. Vielmehr reicht es hin, wenn sich aus ihm eindeutig<br />
ergibt, dass es sich um eine Klagebeantwortung handelt.<br />
Geht aus dem Schriftsatz des Beklagten aber nicht einmal hervor,<br />
dass es sich um eine Klagebeantwortung handelt, so kann aus einem<br />
solchen Schriftsatz kein eindeutiger Parteiwille abgeleitet wer-<br />
7) Böhm, Kommentar zu OGH 22. 2. 1977, 4 Ob 10/77, ZAS 1980,<br />
17.<br />
8) OGH 13. 11. 2001, 4 Ob 98/01t, JBl 2002, 388; OGH 23. 2.<br />
1999, 1 Ob 356/98d, SZ 72/28.<br />
9) Fasching, ZPR 2 Rz 513; Gitschthaler in Rechberger Rz 4 zu § 85 ZPO;<br />
Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die Zivilverfahrens<br />
– Novelle 1983, JBl 1984, 62; OGH 21. 12. 1987,<br />
1 Ob 49/87, SZ 60/286 = AnwBl 1988, 637 = JBl 1988, 527 =<br />
ÖRZ 1988/26, 114; OGH 25. 4. 1990, 2 Ob 531/90, JBl 1991,<br />
195.<br />
338 AnwBl <strong>2004</strong>/6
den. Ein derartiger Schriftsatz müsste schon deshalb gem § 84<br />
ZPO zur Verbesserung zurückgestellt werden. Wird dem Verbesserungsauftrag<br />
nicht entsprochen, so kann dies mE nur zu einer Zurückweisung<br />
führen, weil daraus nicht mehr klar abgeleitet werden<br />
kann, ob die beklagte Partei überhaupt einen Rechtsschutz in<br />
ihrem Sinn anstrebt.<br />
Auch ein bloß abstrakter Urteilsgegenantrag ist, wie bereits erwähnt,<br />
weder geboten noch sinnvoll. Häufig liest man folgende<br />
Formulierung eines Urteilsgegenantrages: „Es wird gestellt der Antrag,<br />
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.“ Aus diesem Wortlaut<br />
kann der Kläger nicht mehr ableiten als aus dem bloßen Wortlaut:<br />
„Klagebeantwortung“. Jeder Beklagte, der den Schriftsatz mit dem<br />
Wortlaut „Klagebeantwortung“ – oder ähnlich – bezeichnet, will<br />
die Abweisung der Klage erreichen. Insofern kann mE auch nicht<br />
unter analoger Anwendung10 ) des § 226 ZPO eine Klagebeantwortung<br />
mangels eines Urteilsgegenantrages – nach erfolglosem<br />
Verbesserungsauftrag – zurückgewiesen werden, da in § 239<br />
ZPO die Erfordernisse der Klagebeantwortungen abschließend geregelt<br />
sind und es daher keiner Analogie zu § 226 ZPO in Bezug<br />
auf Klagebeantwortungen bedarf.<br />
Seit der ZVN 2002 hat durch den neu formulierten § 225 Abs 2<br />
ZPO die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss auf die Frist zur Erstattung<br />
der Klagebeantwortung. Klagen werden nicht an den<br />
rechtsfreundlichen Vertreter, sondern direkt der beklagten Partei<br />
samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung zugestellt. Da<br />
Klagebeantwortungen nur im Gerichtshofverfahren vorgesehen<br />
sind, ist der Streitwert regelmäßig hoch. Häufig sind davon große<br />
Unternehmen betroffen. In der Urlaubszeit, in der viele Mitarbeiter<br />
nicht im Betrieb anwesend sind, ist das verbleibende Personal gezwungen,<br />
innerhalb des Unternehmens Recherchen anzustrengen,<br />
um das Vorbringen des Klägers zu überprüfen. Die Klage wird erst<br />
relativ spät an den Beklagtenvertreter weitergeleitet, der innerhalb<br />
der verbleibenden Frist die Klagebeantwortung erstatten soll.<br />
Wollte der Gesetzgeber in derartigen Fällen eine Zurückweisung<br />
der betreffenden „leeren“ Klagebeantwortung anordnen? Ich<br />
denke, dass unter dem Aspekt der ausdrücklich angeordneten<br />
Sanktionsnorm des § 179 ZPO diese Variante auszuschließen ist.<br />
Jenes Vorbringen, welches an und für sich bereits in der Klagebeantwortung<br />
zu erstatten gewesen wäre und grob schuldhaft später<br />
vorgetragen wurde, kann bei Verdacht einer erheblichen Verzögerung<br />
des Verfahrens ohne weiteres vom Gericht zurückgewiesen<br />
werden.<br />
Meiner Ansicht nach ist es generell vernünftiger, eine „leere“ Klagebeantwortung<br />
zunächst zuzulassen. Das Gericht kann dann unter<br />
der Verschuldenskomponente des § 179 ZPO im weiteren Verlauf<br />
des Verfahrens überprüfen, ob die Klagebeantwortung berechtigterweise<br />
inhaltslos war oder nicht. Je nach dem ist dann das<br />
verspätete Vorbringen jener Vorträge, die in der Klagebeantwortung<br />
erstattet hätten werden müssen, gem § 179 ZPO zurückzuweisen.<br />
Abhandlungen<br />
Bei der Anwendung des § 179 ZPO auf jene Vorbringen, die bereits<br />
in der Klagebeantwortung erstattet hätten werden müssen,<br />
wird es auf die Komplexität des Sachverhaltes einerseits und auf<br />
die strukturellen Gegebenheiten des auf der beklagten Seite stehenden<br />
Unternehmens ankommen.<br />
Zur Hintanhaltung „leerer“ Klagebeantwortungen soll aber auch<br />
ein weiterer „Regulator“ dienen. Die §§ 41ff ZPO normieren, dass<br />
nur jene Kosten vom unterlegenen Gegner zu ersetzen sind, die<br />
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung<br />
dienlich waren. Sämtliche mangelhaft ausgeführten Klagebeantwortungen<br />
werden regelmäßig diesen Zweck erfüllen; denn<br />
hätte der Beklagte keine Klagebeantwortung erstattet, hätte er sich<br />
jedenfalls der Gefahr der Säumnis ausgesetzt. Fraglich bleibt<br />
aber, ob die der Klagebeantwortung nachfolgenden Schriftsätze<br />
zweckentsprechend sind; dies jedenfalls dann nicht, wenn bereits<br />
in der Klagebeantwortung das entsprechende Vorbringen hätte erstattet<br />
werden können. Es wird dann auf den Einzelfall ankommen,<br />
ob der darauf folgende vorbereitende Schriftsatz zur zweckentsprechenden<br />
Rechtsverteidigung dienlich war oder nicht.<br />
Gem § 41 ZPO sind die Parteien dazu gehalten, die sparsamste<br />
und wirtschaftlichste prozessuale Handlung vorzunehmen, die geeignet<br />
ist, das erwünschte Verfahrensziel zu erreichen. Dabei hat<br />
jede Partei ihre Vorträge so zeitgerecht zu erstatten, dass das Verfahren<br />
möglichst rasch durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht,<br />
§ 178 Abs 2 ZPO). Es sollen von den Parteien aber<br />
auch jene prozessualen Handlungen gewählt werden, die einerseits<br />
die geringsten Kosten und andererseits den maximalen Erfolg<br />
bescheren sollen.<br />
Die unter dem Gedanken der Zweckmäßigkeit stehende Pflicht<br />
wird teilweise zu einem überspannten Bogen zwischen effizientester<br />
Zielerreichung unter Bedachtnahme auf den geringsten Aufwand<br />
führen. Die Frage der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten<br />
müssen immer ex ante, keinesfalls aber vom Standpunkt eines<br />
nachträglichen Beobachters aus betrachtet werden. 11 )<br />
Es wurde bereits erwähnt, dass auch „leere“ Klagebeantwortungen<br />
– die zumindest als solche erkennbar sind – der zweckentsprechenden<br />
Rechtsverteidigung dienen. Die rechtzeitig erstattete Klagebeantwortung<br />
– mag sie auch inhaltsleer sein – verhindert die<br />
Säumnisfolgen der beklagten Partei. Fraglich bleibt die kostenrechtliche<br />
Behandlung nachfolgender vorbereitender Schriftsätze<br />
der beklagten Partei. Auch hierbei wird es wieder auf den Einzelfall<br />
ankommen. Kann im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhaltes<br />
die Erstattung eines Sachvorbringens erst in einem der<br />
Klagebeantwortung nachfolgenden vorbereitenden Schriftsatz erfolgen,<br />
so wird man uU über den Kostenersatz dieser Prozesshandlung<br />
nachdenken können.<br />
10) Anders Rechberger in Rechberger, Rz 5 zu § 243 aF ZPO.<br />
11) M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, 15 mwN.<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 339
Abhandlungen<br />
Nur für den Fall, dass sich die Klagebeantwortung nicht bloß auf<br />
die Bestreitung der Angaben in der Klage und auf die Abweisung<br />
der Klage beschränkt, ist die Klagebeantwortung nach TP 3 A<br />
RATG zu bewerten. Dies würde dazu führen, dass der auf der Beklagtenseite<br />
ausgewiesene Rechtsfreund indirekt gezwungen wird,<br />
die notwendigen Informationen von seinem Mandanten rechtzeitig<br />
zu bekommen. Die der „leeren“ Klagebeantwortung folgenden<br />
Schriftsätze sind – sofern es sich nicht um Repliken weiterer vorbereitender<br />
Schriftsätze des Klägers bzw vom Gericht aufgetragene<br />
Schriftsätze handelt – in Bezug auf die Komplexität des Einzelfalles<br />
kostenrechtlich zu bewerten. Hätte man ohne weiteres auf das Vorbringen<br />
bereits in der Klagebeantwortung inhaltliche Einwände erstatten<br />
können, dann können für ihre „verspätete“ Ausführung nicht<br />
nochmals Kosten zugesprochen werden. Was den Verschuldensgrad<br />
der Verspätung anbelangt, so wird man bereits bei culpa levissima<br />
den nachfolgenden Schriftsatz kostenrechtlich mit „Null“<br />
bewerten müssen. Ob dabei dem Rechtsfreund oder den Beklagten<br />
das Verschulden trifft, bleibt dabei unerheblich.<br />
Eine weitere mögliche Kostenfolge „leerer“ Klagebeantwortungen<br />
ist die Kostenseparationsregel des § 48 ZPO. Im ersten Fall des<br />
§ 48 ZPO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag,<br />
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, jener Partei die Kosten<br />
eines Verfahrensabschnittes auferlegen, wenn sie schuldhaft Ausführungen<br />
oder Beweisanbietungen verspätet vorbringt und dadurch<br />
Kosten des Gegners verursacht. Im Unterschied zu den meisten<br />
anderen Kostenersatzregeln stellt dieser Fall des § 48 ZPO<br />
keine Verursachungshaftung, sondern eine Form der Verschuldenshaftung<br />
dar. Obwohl unter dem Aspekt der Nebensächlichkeit des<br />
Kostenersatzes gegenüber dem Hauptbegehren das Verschulden<br />
nicht weitreichend aufgeklärt werden kann, 12 ) wollte der Gesetzgeber<br />
an dieser Stelle etwas anderes regeln als eine bloße Veranlassungs-<br />
bzw Erfolgshaftung, sodass diese Kostenersatznorm ein<br />
subjektiv vorwerfbares Verhalten einer Partei voraussetzt.<br />
Die grundsätzliche Annahme, dass aus diesen Erwägungen § 48<br />
ZPO nur von einem objektivierten Verschuldensbegriff13 ) ausgeht,<br />
ist mE zu weitgehend und kann uU zu Härtefällen führen. Interessant<br />
an dieser Bestimmung ist, dass das Gesetz hier von „schuldhaft<br />
. . . verspätet“ spricht. Im Gegensatz zum Wortlaut des § 179<br />
ZPO „grob schuldhaft nicht früher vorgebracht“, der offenbar nur<br />
bei grober Fahrlässigkeit eingreift, reicht für die Kostenseparation<br />
bereits culpa levis. Beide Verschuldenskomponenten sind mE wieder<br />
davon abhängig, ob eine Partei durch einen Rechtsfreund – im<br />
ASG Verfahren auch ob sie durch eine qualifizierte Person (§ 40<br />
Abs 1 ASGG) bzw eine andere als qualifizierte Person (§ 40<br />
Abs 2 ASGG) – vertreten ist oder unvertreten Prozesshandlungen<br />
vornimmt. Rechtsfreunde bzw qualifizierte Personen stehen dabei<br />
unter einem strengeren Sorgfaltsmaßstab. ME kann diesbezüglich<br />
ohne weiteres die Sachverständigenhaftung des § 1299 ABGB herangezogen<br />
werden. Die vertretene Person wird sich dabei die<br />
durch § 1299 ABGB objektivierte Sorgfaltspflicht ihres Rechts-<br />
freundes bzw der qualifizierten Person zurechnen lassen müssen.<br />
Bei der unvertretenen rechtsunkundigen Partei würde ich es bei der<br />
subjektiven Verschuldenshaftung belassen.<br />
§ 48 ZPO ist aber nur dann heranzuziehen, wenn durch die<br />
schuldhafte Verspätung der beklagten Partei auch tatsächlich zusätzliche<br />
Kosten auf der Klägerseite anfallen. Bloße Verzögerungen<br />
des Prozesses, die nicht zu weiteren Kosten des Gegners führen,<br />
sind unerheblich. 14 ) Zu denken ist etwa an all jene verspäteten<br />
Vorbringen der beklagten Partei, die dazu führen, dass der Kläger<br />
nicht mehr rechtzeitig in Hinblick auf die bereits anberaumte vorbereitende<br />
Tagsatzung reagieren kann. Es wird dabei darauf ankommen,<br />
ob der Beklagte in der Klagebeantwortung ein zumindest<br />
spärlich ausgeführtes Vorbringen erstattet, oder einen vollkommen<br />
inhaltslosen Schriftsatz eingebracht hat. Je weniger in der Klagebeantwortung<br />
vorgebracht wird, desto höher wird man dies als<br />
Indiz für ein schuldhaftes Verhalten iSd § 48 ZPO qualifizieren<br />
müssen.<br />
Letztlich wird man sich fragen müssen, wem eine Klagebeantwortung<br />
nützt, die zwar das in § 239 ZPO erforderliche inhaltliche<br />
Mindestmaß aufweist, aber inhaltlich so rudimentär ausgeführt ist,<br />
dass der Kläger nichts mit dem Vorbringen der beklagten Partei anfangen<br />
kann. Die Klage ist dann auch von der strengeren Ansicht<br />
her ausreichend und verhindert jedenfalls die Säumnis des Beklagten.<br />
Als Beispiel erlaube ich mir, folgendes Vorbringen auf der<br />
zweiten Seite der Klagebeantwortung vorzutragen:<br />
„Binnen offener Frist erstattet die beklagte Partei nachstehende Klagebeantwortung.<br />
Das Vorbringen des Klägers wird dem Grunde und der Höhe nach<br />
bestritten; ein Kaufvertrag kam nie zustande.<br />
Beweis: PV, Zeugen XY, Urkunden.<br />
Es wird gestellt der Antrag, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.“<br />
In Wirklichkeit hilft ein derartiger Schriftsatz dem Kläger nicht<br />
mehr als ein Schriftsatz mit der Bezeichnung: „Klagebeantwortung“.<br />
Will man Klagebeantwortungen nur mit genauerem Inhalt, als soeben<br />
dargestellt, zulassen, wird es schwierig sein abzugrenzen,<br />
welches Vorbringen im konkreten Fall für eine zulässige Klagebeantwortung<br />
gerade noch ausreichend ist. Dies kann im Einzelfall<br />
zu weitreichenden Problemen führen. Natürlich kann man sagen,<br />
dass unzureichend ausgeführte Klagebeantwortungen unter Setzung<br />
einer Frist zur Verbesserung zurückgestellt werden. Es spricht<br />
aber für die Zulässigkeit der „leeren“ Klagebeantwortung, dass<br />
das Gesetz keine entsprechende Sanktion vorsieht.<br />
Dasselbe muss auch für unschlüssige Klagebeantwortungen gelten,<br />
die analog wie unschlüssige Klagen behandelt werden sollten.<br />
Selbst wenn in einer Klage jegliche Klagebegründung fehlt15 ),<br />
12) Fasching II 2 /1 Rz 2 zu § 48 ZPO.<br />
13) M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, 336.<br />
14) M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, 337.<br />
15) Fasching, ZPR 2 Rz 1041; Gitschthaler in Rechberger, Rz 15 zu § 85<br />
ZPO.<br />
340 AnwBl <strong>2004</strong>/6
wenn eine Klage nur ein unbestimmtes Begehren enthält16 ), wenn<br />
Zuständigkeitsangaben unvollständig oder unklar sind17 ) oder<br />
wenn die Unschlüssigkeit eine sachliche Antragserledigung ausschließt18<br />
), darf die Klage erst dann abgewiesen werden, wenn<br />
sich diese Unschlüssigkeiten nicht in der mündlichen Verhandlung<br />
beheben lassen. Man sollte den Beklagten, der ohnehin innerhalb<br />
kurzer Frist eine Klagebeantwortung verfassen muss, nicht schlechter<br />
stellen als den Kläger, der regelmäßig keinen Zeitdruck hat um<br />
den Klagsschriftsatz zu erstellen. Eine Schlechterstellung des Beklagten<br />
ist schon aus dem Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien<br />
nicht zu tolerieren.<br />
Wie schon erwähnt, sollten „leere“ Klagebeantwortungen auch in<br />
Zukunft zugelassen werden. Zwar muss bei inhaltlichen und formellen<br />
Mängeln ein Verbesserungsauftrag erfolgen. Bei fruchtlosem<br />
Verstreichen der Frist oder bei nicht gehöriger Verbesserung darf<br />
die „leere“ Klagebeantwortung auch weiterhin nicht zurückgewiesen<br />
werden. Die oben dargelegten Regulatoren der „grob schuld-<br />
Abhandlungen<br />
haften Verspätung“ (§ 179 ZPO) sowie die Regeln über die Kostenfolgen<br />
(§§ 41, 48 ZPO) sind wirkungsvolle Instrumente dafür,<br />
dass Klagebeantwortungen inhaltlich substantiiert erstattet werden.<br />
Ich meine auch, dass man mit diesem Lösungsansatz besser differenzieren<br />
und auf den konkreten Einzelfall eingehen kann. Jene<br />
Ansicht, wonach inhaltlich mangelhafte Klagebeantwortungen<br />
nach ungehöriger Verbesserung zurückzuweisen wären, ist mE<br />
nach nicht zu folgen. „Leere“ Klagebeantwortungen sollten auch in<br />
Zukunft vermieden werden. Raum für eine Zurückweisung ist mE<br />
nur dort gegeben, wo das Schriftsatzerfordernis und die Erkennbarkeit<br />
als Klagebeantwortung fehlen.<br />
16) Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die Zivilverfahrens<br />
– Novelle 1983, JBl 1984, 63f; OGH 17. 3. 1987, 5 Ob<br />
520/87, SZ 60/47; OGH 6. 9. 1990, 6 Ob 653/90, wobl 1991/<br />
99; Gitschthaler in Rechberger, Rz 19 zu § 85 ZPO.<br />
17) OGH 27. 8. 1997, 9 ObA 207/97z, SZ 70/161.<br />
18) OGH 23. 1. 1997, 2 Ob 2390/96a, JBl 1997, 450.<br />
Im Namen der Republik 4 Ob 37/04a<br />
Klagende Partei: Ö s t e r r e i c h i s c h e r R e c h t s a n w a l t s v e r e i n<br />
Wirtschaftliche Organisation der Rechtsanwälte Österreichs, 1010 Wien<br />
vertreten durch: Dr. H e i n z – P e t e r W a c h t e r, Rechtsanwalt, 1030 Wien<br />
Beklagte Partei: „P r i o r – P r o d u k t“ Vertriebsgesellschaft (vormals IVH Versandhandel<br />
AG, Volkertst.6-8, 1020 Wien), Grüngasse 9/2, 1050 Wien<br />
vertreten durch: Dr. H a r a l d S c h m i d t, Rechtsanwalt, 1<strong>06</strong>0 Wien<br />
Die beklagte Partei ist schuldig, es zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, im geschäftlichen<br />
Verkehr den Eindruck zu erwecken, anwaltliche Dienstleistungen zu erbringen bzw. als Anwalt<br />
aufzutreten, insbesondere dadurch, dass Personen unter Nennung einer Marke, besonders der Marke<br />
„Europäisches Rechtsreferat® für Wettbewerb und Gewinnspiele“ angeschrieben werden und in<br />
derartigen Schreiben darauf hingewiesen wird, dass unter der Marke, insbesondere der Marke<br />
„Europäisches Rechtsreferat® für Wettbewerb und Gewinnspiele“ anwaltlich agiert werde, in diesem<br />
Zusammenhang anzubieten, unter einer Mehrwertnummer Rechtsberatung über alle Details zu einem<br />
Gewinnspiel zu gewähren, und/oder auf derartigen Aussendungen einen Vermerk, der das Wort<br />
„Rechtsanwalt“ beinhaltet, anzubringen.<br />
Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Spruch des über das Unterlassungsbegehren<br />
ergehenden Urteils innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft der Entscheidung auf Kosten der<br />
beklagten Partei in einer Wochenendausgabe der Tageszeitung „Der Kurier“, „Kronen-Zeitung“ und<br />
dem „Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>“, jeweils mit Überschrift im Fettdruck, die Namen der Parteien<br />
und deren Vertreter im gesperrten Druck sowie mit Textumrandung zu veröffentlichen.<br />
Wien, am 16.03.04 Oberster Gerichtshof Dr. Kodek<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 341
Terminübersicht – Seminare<br />
September<br />
7. und 14. 9. Seminarreihe Steuerrecht:<br />
9. Bundesabgabenordnung<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0907/8 WIEN<br />
8. 9. bis<br />
10. 11.<br />
Oktober<br />
Anglo-amerikanische Rechtssprache<br />
für Rechtsanwälte<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0908/8 WIEN<br />
10. bis 11. 9. Gesellschaftsrecht II<br />
(Der Gesellschaftsvertrag –<br />
Schwerpunkt GmbH)<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0910/8 WIEN<br />
17. bis 18. 9. Exekutionsrecht intensiv<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0917/7 FELDKIRCH<br />
17. bis 18. 9. WEG – Wohnungseigentumsgesetz 2002<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0917/4 SALZBURG<br />
24. bis 25. 9. Strafverfahren II<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0924/8 WIEN<br />
24. bis 25. 9. Verwaltungsverfahren und<br />
VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0924/3 ST. GEORGEN i.A.<br />
24. bis 25. 9. Zivilverfahren I<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0924/5 GRAZ<br />
24. bis 25. 9. Abgabenrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0924/6 INNSBRUCK<br />
28. 9. Seminarreihe Steuerrecht:<br />
10. Unternehmens- und Anteilskauf<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0928/8 WIEN<br />
30. 9. bis<br />
2. 10.<br />
Europarecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0930/8 WIEN<br />
1. bis 2. 10. Europäisches und internationales Zivilund<br />
Zivilverfahrensrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1001/6 INNSBRUCK<br />
1. bis 2. 10. Standesrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1001/8 WIEN<br />
8. bis 9. 10. Zivilverfahren II<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1008/6 INNSBRUCK<br />
8. bis 9. 10. Gesellschaftsrecht I<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1008/3 ST. GEORGEN I.A.<br />
8. bis 9. 10. Ausgewählte Materien des Exekutionsrechts<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1008/8 WIEN<br />
8. bis 9. 10. Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1008A/8 WIEN<br />
12. 10. Seminarreihe Steuerrecht:<br />
11. Liegenschaftsverkehr und Steuern<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1012/8 WIEN<br />
14. bis 16. 10. Nicht ohne unseren Anwalt!<br />
ein wirschaftsrechtliches Fitnesstraining für Anwälte<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1014/2 MELK<br />
21. 10. Be up to date<br />
im Außerstreitgesetz!<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1021/7 FELDKIRCH<br />
22. 10. Be up to date<br />
im Außerstreitgesetz!<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1022/6 INNSBRUCK<br />
22. bis 23. 10. Be up to date!<br />
Die Rechtsentwicklung im EU-Recht<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1022/4 SALZBURG<br />
22. bis 23. 10. Steuern und Abgaben<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1022/5 GRAZ<br />
22. bis 23. 10. Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1022/8 WIEN<br />
22. bis 23. 10. Gesellschaftsrecht III –<br />
Die Aktiengesellschaft<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1022A/8 WIEN<br />
WEG – Wohnungseigentumsgesetz 2002<br />
342 AnwBl <strong>2004</strong>/6<br />
special<br />
Vermittlung der wichtigsten Grundlagen zum Wohnungseigentumsrecht<br />
nach WEG 2002 aus theoretischer und praktischer<br />
Sicht.<br />
Termin: Freitag, 17. 9. <strong>2004</strong>, bis Samstag, 18. 9. <strong>2004</strong> =<br />
3 Halbtage<br />
Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />
Referenten: Dr. Max Josef Allmayer-Beck, RA in Wien<br />
Univ.-Prof. Dr. Gottfried Call, Universität Innsbruck, Vorstand des<br />
Institutes für Wohnrecht und Bürgerlichrechtliche Quellenforschung<br />
Dr. Joachum Tschütscher, RA in Innsbruck<br />
Seminarort: Salzburg<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0917/4<br />
Exekutionsrecht intensiv<br />
special<br />
Ausgehend von der Vermittlung der grundlegenden Systematik der<br />
häufigsten Exekutionsverfahren (Lohn-, Fahrnis- und Rechteexekution)<br />
werden anhand zahlreicher praktischer Beispiele deren Möglichkeiten,<br />
Auswirkungen und das Vermeiden von zeitraubenden<br />
Fehlern erörtert. Zielgruppe sind Rechtsanwälte, die „mehr“ mit sol-
chen Exekutionsverfahren erreichen wollen, sowie Rechtsanwaltsanwärter.<br />
Der Referent erstellt neben dem Skriptum eine CD-ROM mit allen<br />
Skripten, Beispielen und Entscheidungen im pdf-Format sowie<br />
Worksheets für viele praktische Fälle der Lohnexekution.<br />
Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die Teilnehmerzahl auf<br />
20 Personen beschränkt ist.<br />
Termin: Freitag, 17. 9. <strong>2004</strong>, bis Samstag, 18. 9. <strong>2004</strong> =<br />
3 Halbtage<br />
Planung: Dr. Christian Hopp, RA in Feldkirch<br />
Referent: ADir. Harald Stockhammer, Rechtspfleger BG Hall<br />
Seminarort: Feldkirch<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0917/7<br />
Europarecht<br />
basic<br />
Dies ist ein Grundlagenseminar, das keine spezifischen Vorkenntnisse<br />
voraussetzt. Es ist speziell an der Tätigkeit des österreichischen<br />
Rechtsanwalts in der Praxis orientiert. Durch die Vermittlung<br />
von ausbaufähigen Grundlagen wird der Zugang zur komplexen<br />
Materie „Europarecht“ eröffnet.<br />
Termin: Donnerstag, 30. 9. <strong>2004</strong>, bis Samstag, 2. 10. <strong>2004</strong> =<br />
5 Halbtage<br />
Planung: Mag. Dr. Rainer Roniger, LL.M., RA in Wien, Brüssel<br />
Referenten: MMag. Dr. Astrid Ablasser, RA in Wien, Brüssel<br />
DDr. Christian Schneider, RA in Wien<br />
Dr. Franz Urlesberger, LL.M, RA in Wien, Brüssel<br />
N.N., N.N.<br />
Seminarort: Wien<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0930/8<br />
Europäisches und internationales Zivilund<br />
Zivilverfahrensrecht<br />
special<br />
Das Seminar bietet eine Einführung in das Europäische Zivilverfahrensrecht<br />
(EuGVVO, EuEheVO, EuBeweisVO ua), das österreichische<br />
internationale Verfahrensrecht sowie das internationale<br />
Privatrecht. Der Vortrag erfolgt praxisorientiert und anhand von<br />
Fällen.<br />
Termin: Freitag, 1. 10. <strong>2004</strong>, bis Samstag, 2. 10. <strong>2004</strong> =<br />
3 Halbtage<br />
Planung: MMag. Dr. Dietmar Czernich, LL.M., RA in Innsbruck<br />
Referenten: MMag. Dr. Dietmar Czernich, LL.M., RA in Innsbruck<br />
ao.Univ.-Prof. Dr. Peter G. Mayr, Universität Innsbruck<br />
Seminarort: Innsbruck<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1001/6<br />
Be up to date im Außerstreitgesetz!<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 343<br />
update<br />
Mit 1. Jänner 2005 tritt ein völlig neues Außerstreitgesetz in Kraft.<br />
Welche Angelegenheiten in diesem Verfahren zu erledigen sind,<br />
welche verfahrensrechtlichen Grundsätze in allen Materien beachtet<br />
werden müssen, welche neuen Befugnisse und Obliegenheiten<br />
für Parteien und ihre Vertreter gelten werden, sollte keinem Rechtsanwalt<br />
(und -anwärter) verborgen bleiben.<br />
Das Rechtsentwicklungsseminar bietet einen Überblick über die<br />
wichtigsten Änderungen (auch in Nebengesetzen). Nur die Mietund<br />
Wohnrechtsmaterien bleiben gesonderten Veranstaltungen<br />
vorbehalten.<br />
Termin: Freitag, 22. 10. <strong>2004</strong> = 2 Halbtage<br />
Planung: Dr. Gottfried Zandl, RA in Wien<br />
Referent: Dr. Robert Fucik, Richter des OLG<br />
Als stellvertretender Vorsitzender der Fachgruppe Außerstreit- und<br />
Familienrecht der Richtervereinigung, später im Rahmen einer<br />
Dienstzuteilung an das BMJ und danach als Konsulent am gesamten<br />
Gesetzwerdungsprozess beteiligt.<br />
Moderatorin: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />
Seminarort: Innsbruck<br />
Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1022/6<br />
Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr nach ihrer<br />
Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“ den zu entrichtenden<br />
Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter Gültigkeit hat.<br />
Der Veranstaltungstermin dieser vergünstigten Seminare muss im<br />
Zeitraum bis zum Ablauf von einem Jahr nach Eintragung liegen.<br />
Der Anmeldung muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />
beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen Rechtsanwälte<br />
nach ihrer Eintragung eine finanzielle Unterstützung erhalten, sich<br />
nach ihrer Ausbildung weiterhin fortzubilden.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie unter Tel (01) 710 57 22-0<br />
oder Fax (01) 710 57 22-20 oder E-Mail office@awak.at. Zusätzlich<br />
haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit, sich zu informieren<br />
und sich anzumelden.<br />
Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich schriftlich<br />
Gültigkeit haben!
Collaborative Law<br />
nimmt Gestalt an<br />
Aufgrund des positiven Ergebnisses unseres ersten Collaborative<br />
Law Seminars im vergangenen Oktober hat sich zu Beginn dieses<br />
Jahres im Rahmen der AVM eine Arbeitsgruppe konstituiert mit<br />
dem Ziel<br />
• Collaborative Law in Österreich bekannt zu machen<br />
• ein Ausbildungscurriculum für Collaborative Law zu entwickeln<br />
• die Aus- und Fortbildung im Bereich Collaborative Law exklusiv<br />
in Österreich zu übernehmen.<br />
Zu diesem Behufe hat die AVM für sich die Wortmarke „Collaborative<br />
Law“ für die Aus- und Fortbildung registrieren lassen.<br />
In Vorbereitung des nächsten Collaborative Law Seminars Ende<br />
September dJ wird die Arbeitsgruppe Standards für das Collaborative-Law-Verfahren,<br />
Musterverträge für die im Rahmen eines Collaborative-Law-Verfahrens<br />
abzuschließenden Vereinbarungen und<br />
Merkblätter für Klienten und Anwälte über den Gang des Verfahrens<br />
und die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens, entwickeln.<br />
Ein solches Merkblatt wird per Mail in Kürze an alle österreichischen<br />
RechtsanwältInnen übermittelt werden, damit sie sich einmal<br />
über die Grundzüge des Collaborative-Law-Verfahrens und<br />
über die von der AVM angedachte Ausbildung informieren können.<br />
In weiterer Folge wird ein Folder aufgelegt, der allgemein<br />
über die Bedeutung und den Inhalt von Collaborative Law informiert<br />
und der vornehmlich für den Gebrauch durch Klienten bestimmt<br />
ist.<br />
Nach den derzeitigen Richtlinien wird für jemanden, der noch<br />
überhaupt keine Vorbildung in Kommunikation oder Konfliktmanagement<br />
hat, eine insgesamt 80-stündige Ausbildung notwendig<br />
sein, die sich aufgliedert in 40 Stunden Collaborative-Law-Verfahren,<br />
20 Stunden Kommunikation und 20 Stunden Konfliktmanagement<br />
und Verhandlungstechnik. Außerdem ist verpflichtend eine<br />
20-stündige Fortbildung im Zeitraum von 3 Jahren vorgesehen.<br />
Wer diese Ausbildung absolviert, wird von der AVM zertifiziert.<br />
Der große Vorteil dieses Verfahrens ist, dass es sich um ein der Mediation<br />
gleichwertiges, außergerichtliches Konfliktlösungsmodell<br />
handelt, das aber vorerst ausschließlich Anwälten offen steht und<br />
das die Anwaltschaft in Österreich zumindest derzeit noch für sich<br />
„gepachtet“ hat. Das Modell eignet sich für jede Form des Konfliktes,<br />
insbesondere aber natürlich für wirtschaftsrechtliche und familienrechtliche<br />
Streitigkeiten, wo es auch bereits in Amerika erfolgreich<br />
zum Einsatz kommt.<br />
Für alle, die diese Ausbildung absolvieren möchten, dürfen wir darauf<br />
hinweisen, dass neben dem Collaborative-Law-Seminar vom<br />
30. 9. bis 2. 10. <strong>2004</strong> in Salzburg nachfolgende AVM-Seminare<br />
auf die Ausbildung angerechnet werden:<br />
• Erfolgreich verhandeln, 29. und 30. 4. <strong>2004</strong> in Wien<br />
• Ich bin ganz Ohr, Kommunikation – ein Erlebnis für RechtsanwältInnen,<br />
3. und 4. 6. <strong>2004</strong> in Wien<br />
• Techniken und Tools in komplexen Situationen, 16. bis 18. 9.<br />
<strong>2004</strong> in Wien<br />
• „Step-back“-Konzept, 23. und 24. 9. <strong>2004</strong> in Wien<br />
• Profis über die Schulter geschaut, 7. und 8. 10. <strong>2004</strong> in Wien<br />
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der<br />
AVM oder direkt an den Generalsekretär Dr. Michael Czinglar.<br />
Das AVM-Team<br />
Achtung neu / unentgeltliche<br />
Mediationsberatung in der<br />
Rechtsanwaltskammer Wien!<br />
Ab September wird in der Rechtsanwaltskammer Wien einmal<br />
pro Monat eine unentgeltliche Mediationsberatung angeboten<br />
werden.<br />
Wir bitten MediatorInnen, die Interesse haben, diese Mediationsberatung<br />
durchzuführen, sich bei der AVM zu melden, Tel.: 01/<br />
513 12 01, Fax: 01/513 12 05, e-mail: office@avm.co.at<br />
AVM-Seminare im Juni und<br />
Vorschau auf September <strong>2004</strong><br />
344 AnwBl <strong>2004</strong>/6<br />
Juni<br />
Aus dem Aus- und Fortbildungsprogramm der COOP Mediation<br />
Mediation und Gewalt<br />
Termin: 17. und 18. Juni <strong>2004</strong>,<br />
jeweils 9.00 bis 18.00 Uhr<br />
Referentinnen: Dr. Ursula Ramsauer, Dr. Elisabeth Mühlberger<br />
Ort: Hotel de France, 1010 Wien<br />
Kosten: E 520,00 zuzüglich 10% USt; inklusive Tagungspauschalen<br />
Aus dem Aus- und Fortbildungsprogramm der COOP Mediation<br />
Vom Problem zu Lösung – systemische Interventionstechniken<br />
für die Mediationspraxis<br />
Termin: 19. Juni <strong>2004</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr<br />
Referentin: Helene Hornich<br />
Ort: Gartenhotel Altmannsdorf, 1120 Wien<br />
Kosten: E 240,00 zuzüglich 20% USt; inklusive Tagungspauschale
Aus der Seminarreihe Wirtschaftsmediation<br />
Einführung in die Grundzüge und Besonderheiten<br />
der Wirtschaftsmediation<br />
Termin: 24. und 25. Juni <strong>2004</strong>, jeweils 9.00 bis 18.00 Uhr<br />
Ort: Hotel de France, 1010 Wien<br />
Referentin: Cristina Lenz, Rechtsanwältin und Mediatorin in<br />
Deutschland<br />
Kosten: E 710,00 zuzüglich 10% USt, inkl Seminarunterlagen,<br />
Kaffeepausen und Mittagessen<br />
Aus dem Aus- und Fortbildungsprogramm der COOP Mediation<br />
„Jedem Anfang wohnt ein Zauber inne“<br />
Intensivworkshop zur Anfangsphase der Mediation<br />
Termin: 26. Juni <strong>2004</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr<br />
Referentin: Mag. Andrea Prokop-Zischka<br />
Ort: Gartenhotel Altmannsdorf , 1120 Wien<br />
Kosten: E 240,00 zuzüglich 20% USt, inklusive Tagungspauschale<br />
September<br />
Aus der Reihe Wirtschaftsmediation<br />
Modul 2 – „Techniken und Tools“ in komplexen Situationen<br />
Termin: 16. September <strong>2004</strong>, 9.00 Uhr bis<br />
18. September <strong>2004</strong>, 12.30 Uhr<br />
Referenten: Dr. Gerhard Falk und<br />
Univ.-Prof. Dr. Peter Heintel<br />
Ort: Hotel de France, 1010 Wien<br />
Kosten: E 880,00 zuzüglich 10% USt inkl Seminarunterlagen,<br />
Kaffeepausen und Mittagessen<br />
Aus dem Aus- und Fortbildungsprogramm der COOP Mediation<br />
Der Abschluss in der Mediation<br />
Termin: 18. September <strong>2004</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr<br />
Referent: Dr. Alfred Kriegler<br />
Ort: Gartenhotel Altmannsdorf, 1120 Wien<br />
Kosten: E 240,00 zuzüglich 20% USt; inklusive Tagungspauschale<br />
Aus der Reihe Kommunikation, Konfliktmanagment<br />
und Verhandlungstechnik<br />
Das „Step-Back Konzept“<br />
Der stressfreie Umgang mit Emotionen durch Anwendung dynamischer<br />
Entspannungstechniken<br />
Termin: 23. und 24. September <strong>2004</strong><br />
jeweils 9.00 bis 13.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr<br />
Zielgruppe: RechtsanwältInnen, RechtsanwältInnen in Ausbildung,<br />
MediatorInnen, MediatorInnen in Ausbildung<br />
Trainerinnen: Mag. Beate Danczul, Dr. Margit Steinzer<br />
Ort: Hotel Kaiser Franz Joseph, 1190 Wien<br />
Kosten: E 530,00 zuzüglich 10% USt; für RechtsanwaltsanwärterInnen:<br />
E 440,00 zuzüglich 10% USt, jeweils inkl Seminarunterlagen,<br />
Kaffeepausen und Mittagesse<br />
Das Seminar wird für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter-<br />
Innen mit zwei Halbtagen angerechnet.<br />
Aus dem Aus- und Fortbildungsprogramm der COOP Mediation<br />
Aggressionen in der Mediation<br />
Vertiefendes Seminar zur Kommunikation und Konfliktlösung in der<br />
Mediation<br />
Termin: 25. September <strong>2004</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr<br />
Referentin: Mag. Ruth Visotschnig<br />
Ort: Best Western Hotel Pfeifer<br />
Zum Kirchenwirt, 8044 Graz<br />
Kosten: E 240,00 zuzüglich 20% USt; inklusive Tagungspauschale<br />
Aus der Reihe AVM-Ausbildung<br />
Collaborative Law<br />
Termin: 30. September <strong>2004</strong>, 9.00 Uhr bis<br />
2. Oktober <strong>2004</strong>, 12.30 Uhr<br />
ReferentInnen: Dr. Andrea Haniger-Limburg, Elise Schopper,<br />
Dr. Friedrich Schwarzinger, Dr. Lyly Rojas de Knaus<br />
Ort: Gasthof Gastagwirt, Eugendorf bei Salzburg<br />
Kosten: Neueinsteiger E 700,00 zuzgl 10% USt<br />
Fortgeschrittene E 600,00 zuzgl 10% USt<br />
RechtsanwaltsanwärterInnen (Gesamtkurs)<br />
E 600,00 zuzgl 10% USt<br />
Das Seminar wird für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter-<br />
Innen mit zwei Halbtagen angerechnet.<br />
POLEN DEUTSCHLAND<br />
übernehme Substitutionen vor Gerichten &<br />
Schiedsgerichten in Deutschland und Polen<br />
Dr. Andrzej Remin<br />
-Rechtsanwalt & Mediator-<br />
Neue Weltgasse 21; 1130 Wien;<br />
phone: 1/403 87 15,<br />
mobile: <strong>06</strong>76/ 670 49 54<br />
e-mail: remin@t-online.at<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 345
ÖRAK<br />
Amtliche Mitteilungen<br />
Kundmachung des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Die Vertreterversammlung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
hat bei ihrer Tagung am 7. Mai <strong>2004</strong> beschlossen:<br />
Änderung der „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes,<br />
für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und<br />
für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter“<br />
(RL-BA 1977, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“<br />
vom 14. Dezember 1977, 31. Mai 1989, 24. März 1990,<br />
30. März 1991, 14. Februar 1993, 24. Oktober 1993,<br />
23. März 1994, 10. Februar 1995, 29. Juni 1995, 8. Oktober<br />
1997, 13. Oktober 1998 [berichtigt am 7. Dezember 1998],<br />
22. April 1999, 28. September 1999, 12. April 2000, 10. April<br />
2001, 27. September 2001 und 2. Oktober 2002), die, wenn<br />
nichts anderes vorgesehen, mit ihrer Kundmachung in Kraft<br />
treten:<br />
§ 42b Abs 1 Z 3 RL-BA lautet nunmehr wie folgt:<br />
3. sich grundsätzlich der Signaturen des Rechtsanwaltsausweises<br />
zu bedienen. Soferne er diese nicht verwendet, hat er jedenfalls<br />
sichere Signaturen zu verwenden.<br />
Art XIII Abs 4 RL-BA lautet nunmehr wie folgt:<br />
(4) Der Rechtsanwalt hat unverzüglich nach dem Abschluß jeder<br />
Vertretung in der Verfahrenshilfe, jedenfalls aber nach Ablauf<br />
eines Kalenderjahres, ein Verzeichnis über seine Leistungen<br />
und die hiefür gebührende Entlohnung dem Ausschuß seiner<br />
Rechtsanwaltskammer vorzulegen (zu § 56).<br />
Art XVI RL-BA lautet nunmehr wie folgt:<br />
Inkrafttreten, Kundmachung<br />
1. Die RL-BA 1977, welche im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und<br />
im Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong> verlautbart worden sind, sind<br />
mit 1. Jänner 1978 in Kraft getreten. Mit diesem Zeitpunkt sind<br />
alle bisher vom Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> gem<br />
§ 37 Z 1–3 der Rechtsanwaltsordnung erlassenen Richtlinien<br />
außer Kraft getreten.<br />
2. Die RL-BA sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es (http://www.rechts<br />
anwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.<br />
DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Präsident<br />
Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
(http://www.rechtsanwaelte.at) am 10. Mai<br />
<strong>2004</strong>.<br />
ÖRAK<br />
Kundmachung des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Die Vertreterversammlung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
hat bei ihrer Tagung am 7. Mai <strong>2004</strong> folgende Geschäftsordnung<br />
des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
gemäß § 40 Abs 3 Z 7 RAO beschlossen, die mit ihrer Kundmachung<br />
in Kraft tritt. Die geltende Geo-ÖRAK, zuletzt geändert<br />
am 27. 9. 2002, tritt hiermit außer Kraft.<br />
Geschäftsordnung des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
I. Vertreterversammlung<br />
§1<br />
(1) Die einzelnen Rechtsanwaltskammern haben bis zum 15.1.<br />
eines jeden Jahres ihren Mitgliederstand zum 31.12. des Vorjahres,<br />
getrennt nach Eintragungen in die Liste der Rechtsanwälte<br />
gemäß § 5 RAO und Eintragungen in die Liste der<br />
niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte gemäß § 9<br />
EuRAG, dem Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> bekanntzugeben.<br />
(2) Aus der Summe der Anzahl der in die Liste der Rechtsanwälte<br />
gemäß § 5 RAO und der in die Liste der niedergelassenen<br />
europäischen Rechtsanwälte gemäß § 9 EuRAG ergibt sich die<br />
Anzahl der Delegierten einer Rechtsanwaltskammer gemäß<br />
§ 39 Abs 1 RAO.<br />
(3) Veränderungen im Mitgliederstand während des Jahres, die<br />
sich auf die Anzahl der Delegierten auswirken, haben die<br />
Rechtsanwaltskammern binnen einem Monat dem Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> bekanntzugeben.<br />
§2<br />
(1) Delegierte, die nicht Rechtsanwaltskammerpräsidenten sind,<br />
nominiert der Ausschuss der sie entsendenden Rechtsanwaltskammern<br />
aus dem Kreise der Ausschussmitglieder. Die Funktionsdauer<br />
jedes Delegierten endet jedenfalls, sobald er aus<br />
dem ihm entsendenden Ausschuss ausscheidet; diesfalls ist<br />
eine Ersatznominierung vorzunehmen.<br />
(2) Nominierungen und Änderungen sind dem Präsidenten des<br />
Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es unverzüglich bekanntzugeben.<br />
346 AnwBl <strong>2004</strong>/6<br />
§3<br />
(1) Die Vertreterversammlung berät und beschließt in Tagungen,<br />
die vom Präsidenten des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
einberufen werden.<br />
(2) Ort und Zeitpunkt der Tagung sowie die Tagesordnung, die<br />
zugleich mit der Einberufung bekanntzugeben ist, bestimmt
das Präsidium des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />
(3) Die Einberufung erfolgt mit eingeschriebenem Brief an die Delegierten;<br />
zwischen Einberufung und Tagung soll ein Zeitraum<br />
von mindestens vier Wochen liegen.<br />
(4) Gegenstände, deren Aufnahme in die Tagesordnung von einer<br />
Rechtsanwaltskammer bis spätestens zwei Wochen vor der<br />
Tagung verlangt wird, sind auf die Tagesordnung zu setzen.<br />
Die Behandlung später eingebrachter Anträge zur Tagesordnung<br />
kann von der Vertreterversammlung bei der Tagung beschlossen<br />
werden.<br />
§4<br />
(1) Den Vorsitz bei den Tagungen der Vertreterversammlung führt<br />
der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />
(2) Der Vorsitzende stellt die Vertretungsberechtigung der Delegierten<br />
und die Beschlussfähigkeit fest.<br />
(3) Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben<br />
oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.<br />
Jeder Delegierte kann auch während einer Tagung einen anderen<br />
Delegierten mit seiner Vertretung betrauen. Eine schriftliche<br />
Bevollmächtigung ist nicht erforderlich.<br />
(4) In beratender Funktion können zu bestimmten Punkten der Tagesordnung<br />
neben den Delegierten auch andere Personen teilnehmen,<br />
die hiezu von einem ÖRAK-Präsidiumsmitglied oder<br />
einer Rechtsanwaltskammer eingeladen werden. Der Vertreterversammlung<br />
steht es frei, für bestimmte Tagesordnungspunkte<br />
den Ausschluss von Personen zu verfügen, die nicht Delegierte<br />
sind.<br />
(5) Über die Tagungen der Vertreterversammlung ist Protokoll zumindest<br />
in der Form eines Resümee-Protokolles zu führen, das<br />
unverzüglich allen Rechtsanwaltskammern und Delegierten zuzustellen<br />
ist.<br />
§5<br />
(1) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher<br />
Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das<br />
Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich,<br />
dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens<br />
sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit<br />
gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 4 Abs 1) den Ausschlag;<br />
ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur<br />
bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.<br />
(2) Ist Gegenstand eines Tagesordnungspunktes die Fassung eines<br />
Beschlusses, dessen beantragter Inhalt den Delegierten noch<br />
nicht schriftlich vorliegt, oder werden in einer Tagung abweichende<br />
Anträge gestellt, sind diese in der Tagung zu formulieren,<br />
zu protokollieren und über Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern<br />
vor Beschlussfassung schriftlich auszufertigen.<br />
Amtliche Mitteilungen<br />
Schriftliche Anträge sind dem Protokoll als integrierende Bestandteile<br />
anzuschließen.<br />
(3) Die Beratung ist so durchzuführen, dass der Vorsitzende zunächst<br />
die Rechtsanwaltskammern in alphabetischer Reihenfolge<br />
der Bezeichnung des Bundeslandes zur Stellungnahme<br />
auffordert; danach erteilt der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge<br />
der Wortmeldungen. Vor der Abstimmung hat der<br />
Vorsitzende den Wortlaut des Antrages, über den Beschluss<br />
gefasst werden soll, zu verlesen, falls er vom schriftlichen Vorschlag<br />
abweicht.<br />
(4) Über Anträge, die eine Beschlussfassung über andere Anträge<br />
entbehrlich machen, ist zuerst abzustimmen. Über einen Antrag<br />
auf Schluss der Debatte oder auf Absetzung eines Gegenstandes<br />
von der Tagesordnung ist sogleich abzustimmen. Wird<br />
dies beschlossen, hat der Vorsitzende das Wort noch den<br />
nächsten zwei in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgemerkten<br />
Redner und dem Antragsteller zu erteilen.<br />
(5) Im übrigen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der<br />
Abstimmung über mehrere Anträge zum selben Beratungspunkt.<br />
(6) Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben, außer mindestens<br />
fünf Delegierte beantragen schriftliche und geheime<br />
Abstimmung.<br />
(7) Vertritt ein Delegierter einen oder mehrere andere, so verfügt<br />
er außer über seine eigene Stimme auch über die Stimmen der<br />
Vertretenen, wobei diese den Rechtsanwaltskammern zugerechnet<br />
werden, die sie entsendet haben.<br />
(8) Beschlüsse des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
die einer Kundmachung bedürfen, insbesondere Richtlinien gemäß<br />
§ 37 RAO, oder deren Veröffentlichung von der Vertreterversammlung<br />
oder vom Präsidentenrat beschlossen wird, sind<br />
auf der Homepage des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
zu verlautbaren.<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 347<br />
§6<br />
(1) Der Titel „Ehrenpräsident“ kann von der Vertreterversammlung<br />
ehemaligen Präsidenten des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
verliehen werden, die sich um den Stand hervorragend<br />
verdient gemacht haben.<br />
(2) Die Verleihung des Titels „Ehrenpräsident“ erfolgt in offener<br />
Abstimmung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />
(3) Der Ehrenpräsident ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertreterversammlung<br />
teilzunehmen.<br />
§7<br />
II. Präsidentenrat<br />
(1) Der Präsidentenrat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
besteht aus den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern.<br />
Den Vorsitz im Präsidentenrat führt für je-
Amtliche Mitteilungen<br />
weils 6 Monate eine Rechtsanwaltskammer, wobei der Vorsitz<br />
jeweils zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres wechselt<br />
entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Bezeichnung<br />
der Bundesländer. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es können nicht Mitglied<br />
des Präsidentenrates sein.<br />
(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident einer Rechtsanwaltskammer<br />
durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser<br />
verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges<br />
Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer<br />
oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer<br />
anderen Rechtsanwaltskammer vertreten. Mitglieder des Präsidiums<br />
des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
können den verhinderten Präsidenten ihrer Rechtsanwaltskammer<br />
nicht vertreten, sie können auch nicht zur Vertretung<br />
bevollmächtigt werden.<br />
(3) Der Präsidentenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs<br />
Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt sind<br />
nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen<br />
eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich,<br />
dass für ihn die Vertreter von mindestens sechs<br />
Rechtsanwaltskammern stimmen. Ein Beschluss kommt jedoch<br />
dann nicht zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern,<br />
die in der Vertreterversammlung gemeinsam über<br />
die Mehrheit der Delegierten (§ 39 Abs 1 RAO) verfügen, gegen<br />
den zur Beschlussfassung vorgelegten Antrag gestimmt<br />
haben. Für einen Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung<br />
genügt jedoch die Hälfte der anwesenden<br />
stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls<br />
aber ist ausreichend, dass vier stimmberechtigte Mitglieder<br />
für den Antrag stimmen.<br />
(4) Beschlüsse des Präsidentenrates können auch auf schriftlichem<br />
Wege gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten<br />
Mitglieder des Präsidentenrates mit der Abstimmung im<br />
schriftlichen Wege einverstanden sind.<br />
(5) Dem Präsidentenrat obliegen:<br />
1. die Festlegung der Grundsätze der Standespolitik und der<br />
von der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu verfolgenden<br />
Rechtspolitik;<br />
2. die Genehmigung des vom Präsidium des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es der Vertreterversammlung<br />
zur Beschlussfassung vorzulegenden Budgets<br />
des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es;<br />
3. die Überwachung des laufenden Budgetvollzuges sowie<br />
die Genehmigung von Umschichtungen innerhalb des<br />
Budgets zur Deckung nicht budgetierter Ausgaben;<br />
4. die Überwachung der Tätigkeit des Präsidiums und die Erteilung<br />
von Weisungen und Aufträgen an dieses; das Präsidium<br />
ist dem Präsidentenrat berichtspflichtig;<br />
5. die Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums über<br />
Angelegenheiten, in denen im Präsidium keine Einstimmigkeit<br />
erzielt werden konnte (§ 42a Abs 3 RAO), wenn<br />
auch nur ein Mitglied des Präsidiums eine solche Beschlussfassung<br />
durch den Präsidentenrat beantragt.<br />
(6) Der Präsidentenrat kann die Vornahme einzelner Geschäfte<br />
durch das Präsidium oder eines zur Geschäftsführung berechtigten<br />
Mitgliedes des Präsidiums von seiner Zustimmung abhängig<br />
machen.<br />
(7) Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
nehmen an den Sitzungen des Präsidentenrates<br />
teil, es sei denn der Präsidentenrat fasst einen gegenteiligen<br />
Beschluss. Mitgliedern des Präsidiums kommt kein<br />
Stimmrecht im Präsidentenrat zu.<br />
(8) Der Vorsitzende des Präsidentenrates hat die Sitzungen nach<br />
Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber auf Verlangen von zwei<br />
Mitgliedern des Präsidentenrates oder eines Mitgliedes des<br />
Präsidiums des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
wobei die Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung<br />
an den Vorsitzenden des Präsidentenrates stattzufinden<br />
hat.<br />
(9) Die Einberufung erfolgt auf schriftlichem Wege, per Fax oder<br />
per e-mail an die Rechtsanwaltskammern.<br />
(10) Über die Beratungen des Präsidentenrates ist ein Resümee-<br />
Protokoll zu führen, das jedenfalls gefasste Beschlüsse in<br />
ihrem Wortlaut enthält. Das Protokoll ist den Mitgliedern des<br />
Präsidentenrates und des ÖRAK-Präsidiums zuzustellen.<br />
III. Präsidium<br />
348 AnwBl <strong>2004</strong>/6<br />
§8<br />
(1) Das Präsidium des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
besteht aus dem Präsidenten und den drei Präsidenten-<br />
Stellvertretern des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />
(2) Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es werden von der Vertreterversammlung<br />
entsprechend den Bestimmungen des § 41 Abs 1<br />
RAO aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern<br />
gewählt.<br />
(3) Die Funktion des Präsidenten des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
ist mit der Funktion des Präsidenten einer<br />
Rechtsanwaltskammer unvereinbar.<br />
§9<br />
(1) Der Präsident des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
vertritt den Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong><br />
nach außen, vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung,<br />
des Präsidentenrates und des Präsidiums des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.
(2) Der Präsident kann einen Präsident-Stellvertreter mit seiner Vertretung<br />
beauftragen. Geschieht dies nicht, dann vertritt den<br />
Präsidenten der an Jahren älteste Präsident-Stellvertreter.<br />
(3) Scheidet der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter<br />
vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so hat bei der nächstfolgenden<br />
Tagung der Vertreterversammlung eine Ersatzwahl<br />
für den Rest der Amtsperiode des Ausgeschiedenen stattzufinden.<br />
§10<br />
(1) Den Vorsitz im Präsidium führt der Präsident des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, bei Verhinderung ein<br />
Präsidenten-Stellvertreter (§ 9 Abs 2).<br />
(2) Sitzungen des Präsidiums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf<br />
einzuberufen, jedenfalls aber auf Verlangen eines Präsidiumsmitgliedes,<br />
wobei die Sitzung innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Antragstellung an den Vorsitzenden des Präsidiums stattzufinden<br />
hat.<br />
(3) Die Einberufung erfolgt auf schriftlichem Wege, per Fax oder<br />
per e-mail an alle Mitglieder des ÖRAK-Präsidiums.<br />
(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer<br />
Einberufung mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für<br />
das Zustandekommen eines Beschlusses des Präsidiums ist die<br />
Zustimmung aller anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich.<br />
Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, so ist die Angelegenheit<br />
über Antrag auch nur eines anwesend gewesenen Mitgliedes<br />
des Präsidiums dem Präsidentenrat vorzulegen (§ 42<br />
Abs 5 Z 5 RAO). Beschlüsse des Präsidiums können auch auf<br />
schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des<br />
Präsidiums mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden<br />
sind.<br />
(5) Dem Präsidium obliegen in Gesamtverantwortung alle Aufgaben,<br />
die nicht gemäß § 40 Abs 3 RAO der Vertreterversammlung<br />
oder gemäß § 42 Abs 5 und 6 RAO dem Präsidentenrat<br />
vorbehalten sind.<br />
(6) Das Präsidium hat sich eine Geschäftsverteilung zu geben, die<br />
der Zustimmung des Präsidentenrats bedarf, der diese Zustimmung<br />
nur in Angelegenheiten besonderer Bedeutung und<br />
begründet verweigern kann. Die Geschäftsverteilung hat zu<br />
bestimmen, welches Präsidiumsmitglied für welche Aufgaben<br />
verantwortlich ist. Diese Aufgaben sind unter Beachtung der<br />
Vorgaben des Budgets, gemäß den vom Präsidentenrat festgelegten<br />
Grundsätzen für die Standes- und Rechtspolitik unter<br />
Beobachtung der Beschlüsse des Präsidentenrates und des Präsidiums<br />
des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es zu<br />
besorgen.<br />
(7) Die im Präsidium gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll<br />
festzuhalten, welches den Mitgliedern des ÖRAK-Präsidiums<br />
und des Präsidentenrates zuzustellen ist.<br />
Amtliche Mitteilungen<br />
IV. Arbeitskreise<br />
§11<br />
(1) Beim Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> können durch<br />
Beschluss des Präsidiums in Abstimmung mit dem Präsidentenrat<br />
Arbeitskreise zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete eingerichtet<br />
werden.<br />
(2) Die Rechtsanwaltskammern sind berechtigt, zumindest einen<br />
Vertreter in jeden Arbeitskreis zu entsenden. In die Arbeitskreise<br />
können Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und<br />
sonstige Fachleute berufen werden.<br />
(3) Mit Beschluss des Präsidiums wird im Einvernehmen mit dem<br />
Präsidentenrat der Vorsitz in jedem Arbeitskreis festgelegt.<br />
(4) Mitglieder des ÖRAK-Präsidiums sind berechtigt, an Sitzungen<br />
jedes Arbeitskreises teilzunehmen.<br />
(5) Den Arbeitskreisen sind vom sachlich zuständigen Präsidiumsmitglied,<br />
vom Präsidium oder vom Präsidentenrat (§ 42 Abs 5<br />
Z 1 RAO) konkrete Aufgaben zu übertragen, wobei das sachlich<br />
zuständige Präsidiumsmitglied und der Arbeitskreisvorsitzende<br />
berechtigt sind, für die Erfüllung bestimmter Aufgaben<br />
einen verantwortlichen Referenten aus den Mitgliedern des Arbeitskreises<br />
zu bestimmen.<br />
(6) Zur Bearbeitung bestimmter Sachfragen und – gebiete können<br />
innerhalb der Arbeitskreise auch Arbeitsgruppen gebildet werden,<br />
die ein Referent leitet.<br />
(7) Die von den Arbeitsgruppen und Arbeitskreisen ausgearbeiteten<br />
Vorschläge sind im Präsidium in Anwesenheit des Vorsitzenden<br />
des Arbeitskreises und des bestellten Referenten zu<br />
erörtern und die weitere Vorgangsweise festzulegen.<br />
V. Begutachtungsverfahren<br />
§12<br />
(1) Dem Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> obliegt unter<br />
Mitwirkung der Referenten der Rechtsanwaltskammern die Erstattung<br />
von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen<br />
auf Bundesebene. Die Begutachtung der Rechtssetzung<br />
der Länder obliegt den betroffenen Rechtsanwaltskammern.<br />
(2) Die Rechtsanwaltskammern geben dem Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> die Referenten, die für die Erarbeitung<br />
von Stellungnahmen zur Verfügung stehen, getrennt nach<br />
einzelnen Rechtsgebieten bekannt.<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 349<br />
§13<br />
(1) Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> hat zur Begutachtung<br />
einlangende Entwürfe für Gesetze und Verordnungen,<br />
die die Interessen der Anwaltschaft berühren, den einzelnen<br />
Rechtsanwaltskammern unter gleichzeitiger Bekanntgabe des<br />
Referenten zu übermitteln.<br />
(2) Die Auswahl des Referenten, dem ebenfalls ein Begutachtungsentwurf<br />
zu übermitteln ist, obliegt dem Präsidenten des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.
Amtliche Mitteilungen<br />
(3) Über das Einlangen von Gesetzesentwürfen, die die Interessen<br />
der Anwaltschaft nicht direkt berühren, sind die Rechtsanwaltskammern<br />
zu informieren.<br />
§14<br />
(1) Die von den Rechtsanwaltskammern ausgearbeiteten Stellungnahmen<br />
sind dem Referenten so rechtzeitig zu übermitteln,<br />
dass sie bei diesem spätestens eine Woche vor Ende der Begutachtungsfrist<br />
einlangen. Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong><br />
ist darüber durch Überlassung einer Kopie zu informieren.<br />
(2) Der vom Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> bestellte<br />
Referent hat unter Heranziehung der ihm von den Rechtsanwaltskammern<br />
zugehenden Stellungnahmen eine einheitliche<br />
Stellungnahme des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
zu erarbeiten.<br />
(3) Werden widersprechende Stellungnahmen abgegeben und<br />
kann eine einheitliche Auffassung nicht hergestellt werden, so<br />
hat der Referent eine Stellungnahme des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es auszuarbeiten, die der Auffassung<br />
der Mehrheit entspricht und den Präsidenten des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es zu informieren, dass die<br />
Herstellung des Einvernehmens nicht möglich war. Der Präsident<br />
des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es hat zu<br />
entscheiden, ob die widersprechende Stellungnahme anzuschließen<br />
ist.<br />
(4) Die Stellungnahme des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
ist vom Präsidenten zu unterfertigen und den zuständigen<br />
Behörden zuzuleiten.<br />
§15<br />
VI. Sekretariat<br />
(1) Die Kanzleigeschäfte des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
führt das Sekretariat mit dem Sitz in Wien.<br />
(2) Dem Sekretariat steht ein angestellter Generalsekretär vor, der<br />
für die innere Organisation des Sekretariates verantwortlich<br />
ist.<br />
(3) Die Bestellung und Abberufung des Generalsekretärs erfolgt<br />
durch den Präsidentenrat.<br />
§16<br />
VII. Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong><br />
(1) Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> gibt als amtliches<br />
Publikationsorgan das Österreichische <strong>Anwaltsblatt</strong> heraus.<br />
(2) Die Redaktion und Administration des Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>es<br />
unterstehen dem Präsidenten oder einem hiezu<br />
von ihm Beauftragten.<br />
VIII. Finanzen<br />
§17<br />
(1) Die finanzielle Gebarung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
führt das Sekretariat unter der Verantwortlichkeit<br />
des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des<br />
ÖRAK-Präsidiums.<br />
(2) Die Aufbringung der erforderlichen Mittel erfolgt durch Beiträge<br />
der Rechtsanwaltskammern je nach deren Mitgliederstand<br />
vom 31.12. des Vorjahres, das heißt nach der Summe<br />
der Anzahl der in die Liste der Rechtsanwälte gemäß § 5 RAO<br />
und der in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte<br />
gemäß § 9 EuRAG eingetragenen Rechtsanwälte.<br />
(3) Die Vertreterversammlung hat jährlich den Voranschlag für das<br />
Folgejahr und den Rechnungsabschluss sowie die Beiträge der<br />
einzelnen Rechtsanwaltskammern zu beschließen.<br />
(4) Die Kosten der Delegierten für die Teilnahme an den Tagungen<br />
der Vertreterversammlung gehören nicht zum Aufwand des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />
350 AnwBl <strong>2004</strong>/6<br />
§18<br />
(1) Das Geschäftsjahr des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
ist das Kalenderjahr.<br />
(2) Rechnungsabgänge sind von den Rechtsanwaltskammern im<br />
Verhältnis ihrer Beiträge zu tragen; Rechnungsüberschüsse<br />
sind auf das folgende Geschäftsjahr anzurechnen.<br />
(3) Der Rechnungsabschluss ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen,<br />
die von der Vertreterversammlung für die Dauer von drei<br />
Jahren zu wählen sind.<br />
IX. Sonstiges<br />
§19<br />
Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen<br />
sind geschlechtsneutral zu verstehen.<br />
DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Präsident<br />
Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
(http://www.rechtsanwaelte.at) am 10. Mai<br />
<strong>2004</strong>.<br />
Niederösterreich<br />
Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer NÖ<br />
für das Jahr 2005<br />
Der Kammerbeitrag der in die Liste der Rechtsanwaltskammer<br />
Niederösterreich eingetragenen Rechtsanwälte und die Liste der<br />
niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte beträgt ab 1. 1.<br />
2005:<br />
1. Der Grundbeitrag beträgt jährlich E 1.400,–
2. Der Zuschlag gemäß § 32 (2) GeoRAK beträgt für jeden bei<br />
einem Kammermitglied beschäftigten ersten Rechtsanwaltsanwärter<br />
E 367,–<br />
und für jeden weiteren Rechtsanwaltsanwärter E 1.100,–<br />
3. Der einmalige Zuschlag beträgt für Ausstellung der Beglaubigungsurkunde<br />
E 55,–<br />
für Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte E 200,–<br />
für die Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
(Ges.b.R., EEG) pro Anwalt E 150,–<br />
für die Eintragung des Beitrittes in die Liste einer Rechtsanwaltsgesellschaft<br />
pro Beitritt E 150,–<br />
Beschlossen in der Vollversammlung vom 15. 4. <strong>2004</strong><br />
Umlagenordnung der Rechtsanwaltskammer NÖ<br />
für das Jahr 2005<br />
Die Mittel für die Leistungen der Versorgungseinrichtung gemäß<br />
der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A werden gemäß<br />
§§ 47, 48, 51 und 53 RAO durch die Pauschalvergütung und<br />
durch Beiträge der Kammermitglieder, und die Mittel der Leistungen<br />
der Versorgungseinrichtung gemäß der Satzung der Versorgungseinrichtung<br />
Teil B durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht.<br />
Die Mittel der Versorgungseinrichtung Teil C (Krankenversicherung)<br />
werden von der UNIQA Personenversicherung AG –<br />
im Folgenden kurz UNIQA genannt – gemäß dem von der Rechtsanwaltskammer<br />
mit der UNIQA abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag<br />
direkt eingehoben. Jeder eingetragene<br />
Rechtsanwalt hat für die Versorgungseinrichtung Teil A, B und C<br />
ab 1. 1. 2005 folgende Beiträge zu zahlen:<br />
Versorgungseinrichtung Teil A<br />
1. Einschließlich dem nach den Verfahrenshilfeleistungen der<br />
Kammermitglieder mit Sitz in ein und demselben Landesgerichtssprengel<br />
auf den Landesgerichtssprengel entfallenden Teil<br />
der Pauschalvergütung zu gleichen Teilen umgelegt auf die<br />
Kammermitglieder dieses Landesgerichtssprengels und der zu<br />
erbringenden Beiträge, wird eine Umlage von jährlich<br />
E 9.000,– je Kammermitglied festgesetzt.<br />
1.1. Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben und die gemäß § 46 Abs 2 RAO iVm § 29<br />
Abs 4 GeO NÖRAK von der Verfahrenshilfe befreit sind<br />
sowie niedergelassene europäische Rechtsanwälte gemäß<br />
§ 9ff EuRAG zahlen einen Beitrag von E 9.000,–.<br />
1.2. Kammermitglieder sind über Antrag von der Umlage befreit<br />
ab Vollendung<br />
a) des 65. Lebensjahres, die vor dem 1. 1. 1949 geboren<br />
sind,<br />
b) des 66. Lebensjahres, die am oder nach dem 1. 1. 1949<br />
aber vor dem 1. 1. 1959 geboren sind,<br />
Amtliche Mitteilungen<br />
c) des 67. Lebensjahres, die am oder nach dem 1. 1. 1959,<br />
aber vor dem 1. 1. 1969 geboren sind,<br />
d) des 68. Lebensjahres für Kammermitglieder, die am oder<br />
nach dem 1. 1. 1969 geboren sind,<br />
sofern der Rechtsanwalt die Wartezeit erfüllt hat. Wurden<br />
Kammermitglieder vor dem 1. 1. <strong>2004</strong> aufgrund der Satzung<br />
der Versorgungseinrichtung die vor dem 1. 1. <strong>2004</strong> in Gültigkeit<br />
stand, von der Umlage befreit, bleibt diese Befreiung<br />
aufrecht.<br />
1.3. Weiterversicherte gemäß § 18 Abs 13 der Satzung der Versorgungseinrichtung<br />
Teil A zahlen ab 1. 1. 2005 jährlich<br />
E 9.000,– als Umlage gemäß Pkt 1.<br />
1.5. Die Beiträge sind vierteljährlich jeweils am 1. Jänner,<br />
1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres zu entrichten.<br />
2. Unter Anrechnung der je Landesgerichtssprengel erbrachten<br />
Leistungen aus der Verfahrenshilfe und der in analoger Anwendung<br />
des § 48 Abs 1 RAO auf diesen entfallenden Anteil an<br />
der Pauschalvergütung werden die Beiträge der Kammermitglieder<br />
mit Kanzleisitz in den einzelnen Landesgerichtssprengel<br />
pro Kammermitglied wie folgt bestimmt.<br />
2.1 Kammermitglieder mit Kanzleisitz im Sprengel des LG Wiener<br />
Neustadt bezahlen an Beiträgen gem Pkt 1. das sind<br />
E 4.788,–<br />
2.2 Kammermitglieder mit Kanzleisitz im LG Korneuburg bezahlen<br />
E 3.476,–.<br />
2.3 Kammermitglieder mit Kanzleisitz im LG St. Pölten bezahlen<br />
E 4.956,–.<br />
2.4 Kammermitglieder mit Kanzleisitz im LG Krems bezahlen<br />
E 4.104,–.<br />
3. Die Umlage zum Todfallsbeitrag (§ 11 der Satzung der Versorgungseinrichtung)<br />
beträgt E 66,– pro Sterbefall für jedes Kammermitglied.<br />
Wenn gemäß § 11 Abs 3 der Versorgungseinrichtung<br />
ein Sterbegeld nur in der Höhe der Begräbniskosten zur<br />
Auszahlung gelangt, so errechnet sich die Umlage zum Sterbegeld<br />
zuzüglich allfälliger Steuern in dem Anteil an den Begräbniskosten,<br />
der sich aus der Anzahl aller Kammermitglieder im<br />
Zeitpunkt des Sterbefalles ergibt.<br />
4. Rückstände aus Verpflichtungen gem Satzung und Umlagenordnung<br />
werden unter Bedachtnahme auf das Existenzminimum<br />
mit Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet.<br />
5. Übersiedelt ein Kammermitglied während eines Jahres in einen<br />
anderen Landesgerichtssprengel, ist ab dem darauf folgenden<br />
Quartal der Beitrag der der Umlagenordnung für Kammermitglieder<br />
dieses Landesgerichtssprengels entspricht zu bezahlen.<br />
6. Kammermitglieder, die nicht während des gesamten Kalenderjahres<br />
in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, zahlen<br />
nur den auf die Zeit ihrer Eintragung entfallenden aliquoten<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 351
Amtliche Mitteilungen<br />
Anteil. Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung in<br />
die jeweilige Liste folgenden Monatsersten. Sie endet mit dem<br />
dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />
bzw der Streichung aus der Liste der niedergelassenen<br />
europäischen Rechtsanwälte folgenden Monatsletzten. Fällt<br />
die Eintragung auf den Monatsersten oder das Erlöschen/die<br />
Streichung auf den Monatsletzten, so beginnt die Beitragspflicht<br />
mit dem Tag der Eintragung und endet die Beitragspflicht<br />
mit dem Tag des Erlöschens/der Streichung.<br />
Versorgungseinrichtung Teil B<br />
1. Der Beitrag beträgt E 3.200,–.<br />
2. Der ermäßigte Beitrag gem § 12 (4) der Satzung (Teil B) beträgt<br />
E 1.280,–.<br />
3. Die Beiträge sind kalendervierteljährlich zu entrichten und<br />
jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember<br />
jeden Jahres zu leisten.<br />
4. Kammermitglieder, die nicht während des gesamten Kalenderjahres<br />
in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, zahlen<br />
nur den auf die Zeit ihrer Eintragung entfallenden aliquoten<br />
Anteil. Für den Fall der Eintragung bis einschließlich 15. eines<br />
Monats ist der gesamte auf ein Monat entfallende Beitrag zu<br />
entrichten, für Eintragung nach dem 15. eines Monats entfällt<br />
für diesen Monat der Beitrag; dies gilt auch für den Fall der<br />
Vollendung des 65. Lebensjahres bzw des Erlöschens oder<br />
Ruhens der Rechtsanwaltschaft nach dem 15. eines Kalendermonats.<br />
Allgemeine Bestimmungen für Teil A und B<br />
1. Wenn keine andere Zahlungserleichterung vereinbart ist, sind<br />
bei Verzug von mehr als 1 Monat nach Fälligkeit<br />
a) ein Säumniszuschlag in Höhe von 2%<br />
b) Verzugszinsen von mindestens 7% und höchstens 12% kontokorrentmäßig<br />
zu entrichten.<br />
c) Zahlungen werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf<br />
die älteste Schuld gerechnet.<br />
Versorgungseinrichtung Teil C<br />
Die Prämien werden gem Art 8 des Gruppenkrankenversicherungsvertrages<br />
der Uniqa Personenversicherung AG mit der Rechtsanwaltskammer<br />
Niederösterreich vom 17. 9. 1999 und der Satzung<br />
der Versorgungseinrichtung Teil C § 5 Abs 4 festgesetzt und<br />
von Uniqa eingehoben. Danach ist eine Prämienanpassung unter<br />
den in § 178f VersVG angeführten Voraussetzungen möglich,<br />
wobei gemäß § 178m Abs 5 VersVG für eine Prämienerhöhung<br />
eine Änderung der im § 178f Abs 2 Z 2 und 3 VersVG genannten<br />
Umstände nur bei den zur Gruppe aller Rechtsanwälte Österreichs<br />
gehörenden Versicherer vereinbart wird. Dies gilt auch bei einer<br />
Änderung des Durchschnittsalters dieser Gruppe oder des Anteiles<br />
von Frauen/Männern an dieser Gruppe.<br />
Diese Umlagenordnung tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft und gilt<br />
solange, bis sie durch eine neue Umlagenordnung ersetzt wird.<br />
Beschlossen in der Vollversammlung vom 15. 4. <strong>2004</strong>.<br />
Leistungsordnung der Rechtsanwaltskammer<br />
Niederösterreich für das Jahr 2005<br />
I. Leistungen für Anspruchsberechtigte gemäß den Satzungen<br />
der Versorgungseinrichtung Teil A<br />
1. Die Basisaltersrente beträgt E 1.900,– (§ 18 Abs 7 der Satzung<br />
und § 49 Abs 1 RAO)<br />
2. Der Todfallsbeitrag (Sterbegeld) ergibt sich aus der Summe der<br />
zu leistenden Sterbegeld-Umlagen laut Umlagenordnung und<br />
ist binnen zwei Monaten nach Ableben auszubezahlen.<br />
a) Sind die Begräbniskosten geringer als der im Zeitpunkt des<br />
Todes auszuzahlenden Todfallsbeitrag, so kann die Differenz<br />
nur an die Witwe und die Nachkommen in direkter<br />
Linie ausbezahlt werden. Wird eine oder werden mehrere<br />
dieser Personen in einer letztwilligen Erklärung oder durch<br />
eine bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu hinterlegenden<br />
schriftlichen Mitteilung an den Ausschuss als<br />
Empfänger bezeichnet, so ist an diese auszuzahlen. Fehlt<br />
eine letztwillige oder schriftliche Anordnung des Verstorbenen,<br />
so wird der nach Deckung der Begräbniskosten verbleibende<br />
Todfallsbeitrag dem überlebenden Ehegatten ausbezahlt.<br />
Ist ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden oder<br />
verzichtet dieser auf den Betrag, so wird zu gleichen Teilen<br />
an die Nachkommen in direkter Linie ausbezahlt.<br />
b) Andere Personen haben keinen Anspruch auf Gewährung<br />
eines Todfallsbeitrages.<br />
c) Fehlen anspruchsberechtigte Personen oder verzichten diese<br />
ausdrücklich oder durch Nichtannahme des Todfallsbeitrages<br />
auf eine Auszahlung desselben, so verfällt der Todfallsbeitrag.<br />
d) Der Todfallsbeitrag ist weder verpfändbar noch rechtsgeschäftlich<br />
übertragbar.<br />
3. Die Leistungsordnung 2003 hat weiterhin Gültigkeit, soweit die<br />
Satzung Teil A auf diese verweist.<br />
II. Leistungen für Anspruchsberechtigte gemäß den Satzungen<br />
der Versorgungseinrichtung Teil B<br />
1. Die Altersrente ergibt sich aus den auf dem Konto des/der<br />
Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme<br />
gutgeschriebenen Beiträgen und erzielten Veranlagungsüberschüssen.<br />
2. Die Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich grundsätzlich nach<br />
den auf dem Konto des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin<br />
zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gutgeschriebenen Beiträgen<br />
und erzielten Veranlagungsüberschüssen (vgl § 4 der Satzung,<br />
Teil B).<br />
352 AnwBl <strong>2004</strong>/6
3. Je nach Eintrittsalter in die Zusatzpension wird jedoch folgende<br />
Mindestrente im Falle der Berufsunfähigkeit festgelegt:<br />
Eintrittsalter/Lebensjahr Mindestrente/Jahr<br />
(ATS) E<br />
30 120.000,– 8.721,–<br />
31 116.000,– 8.430,–<br />
32 112.000,– 8.139,–<br />
33 108.000,– 7.849,–<br />
34 104.000,– 7.558,–<br />
35 100.000,– 7.267,–<br />
36 96.000,– 6.977,–<br />
37 92.000,– 6.686,–<br />
38 88.000,– 6.395,–<br />
39 84.000,– 6.105,–<br />
40 80.000,– 5,814,–<br />
41 76.000,– 5.523,–<br />
42 72.000,– 5.232,–<br />
43 68.000,– 4.942,–<br />
44 64.000,– 4.651,–<br />
45 60.000,– 4.360,–<br />
46 56.000,– 4.070,–<br />
47 52.000,– 3.779,–<br />
48 48.000,– 3.488,–<br />
49 44.000,– 3.198,–<br />
50 40.000,– 2.907,–<br />
51 36.000,– 2.616,–<br />
52 32.000,– 2.326,–<br />
53 28.000,– 2.035,–<br />
54 24.000,– 1.744,–<br />
55 20.000,– 1.453,–<br />
56 16.000,– 1.163,–<br />
57 12.000,– 872,–<br />
58 8.000,– 581,–<br />
59 4.000,– 291,–<br />
4. Die Witwen-/Witwerrente beträgt 60% der Rente des/der<br />
Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin, die dieser/diese zum Zeitpunkt<br />
seines/ihres Ablebens bezogen hat oder als Aktiver/<br />
Aktive im Falle der Berufsunfähigkeit bezogen hätte (vgl §§ 3,<br />
4, 5 der Satzung, Teil B).<br />
Die Mindest-Witwen-/Witwerrente nach aktivem/aktiver<br />
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beträgt 60% der Mindest-Berufsunfähigkeitsrente<br />
(in Abhängigkeit vom Eintrittsalter des/der<br />
Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin).<br />
5. Die Waisenrente beträgt für Halbwaisen 10%, für Vollwaisen<br />
20% der bezogenen Rente, im Falle des Todes eines/einer<br />
Aktiven für Halbwaisen 10%, für Vollwaisen 20% der fiktiven<br />
Berufsunfähigkeitsrente.<br />
6. Die Abfindung für den Todesfall beträgt 40% der auf den Konten<br />
des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin verbuchten Bei-<br />
Amtliche Mitteilungen<br />
träge und erzielten Veranlagungsüberschüsse, mindestens das<br />
10-fache der jährlichen Mindest-Witwen-/Witwerrente (gemäß<br />
§ 6 der Satzung, Teil B). Im Falle der Umwandlung der Anwartschaft<br />
in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft infolge des<br />
Erlöschens oder Ruhens der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34<br />
RAO beträgt die Abfindung 40% der auf dem Konto des Rechtsanwaltes<br />
verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse.<br />
7. Die Teilabfindung bei Antritt einer Altersrente beträgt höchstens<br />
50% der auf dem Konto des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin<br />
verbuchten Beiträge und Veranlagungsüberschüsse (gemäß<br />
§ 7 der Satzung, Teil B).<br />
8. Die gemäß Teil B der Satzung auszuzahlenden Renten werden<br />
um die jährlichen Verwaltungskosten gekürzt.<br />
III. Allgemeine Bestimmungen für Teil A und Teil B<br />
1. Die Renten werden 14x jährlich, jeweils am Letzten eines jeden<br />
Monates im Voraus für das Folgemonat, zum ersten Mal am<br />
Letzten des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt, ausbezahlt,<br />
die 13. Rente am 30. 6., die 14. Rente am 30. 11. eines<br />
jeden Jahres.<br />
2. Die Leistungsordnung tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft und gilt<br />
solange, bis sie durch eine neue Leistungsordnung ersetzt wird.<br />
Beschlossen in der Vollversammlung vom 15. 4. <strong>2004</strong>.<br />
Änderungen der Liste<br />
Beschlüsse<br />
Niederösterreich<br />
Über Herrn Dr. Bernhard Hofmann, Rechtsanwalt in 3423 St. Andrä-Wördern,<br />
Grasweg 12, wurde mit Beschluss des Disziplinarrates<br />
der Rechtsanwaltskammer NÖ vom 28. 4. <strong>2004</strong> zu D 12/<br />
04 gemäß § 19 (1) Z 1 und (3) Z 1 lit. d) DSt die einstweilige<br />
Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />
bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Disziplinarrat<br />
anhängigen Disziplinarverfahren verhängt und mit Beschluss<br />
der Abteilung II/8 vom 28. 4. <strong>2004</strong> Herr RA Dr. Werner<br />
Paulinz, 2100 Korneuburg, Kirchengasse 4–6, zum mittlerweiligen<br />
Stellvertreter des Herrn RA Dr. Bernhard Hofmann bestellt.<br />
Über Antrag des Herrn RA Dr. Werner Paulinz ihn als mittlerweiligen<br />
Stellvertreter des Herrn RA Dr. Bernhard Hofmann zu entheben<br />
wird dieser seiner Tätigkeit ab 13. 5. <strong>2004</strong> enthoben und Herr<br />
RA Dr. Martin Leitner, Keplerplatz 13, 1100 Wien, zum neuen<br />
mittlerweiligen Stellvertreter für Herrn RA Dr. Bernhard Hofmann<br />
ab 13. 5. <strong>2004</strong> bestellt.<br />
Weitere Änderungen der Liste entnehmen Sie bitte den Kundmachungen<br />
auf www.rechtsanwaelte.at<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 353
Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer<br />
NÖ vom<br />
15. 4. <strong>2004</strong><br />
Die ordentliche Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich<br />
fand am 15. 4. <strong>2004</strong> im Augustiner Chorherrenstift<br />
in Herzogenburg statt. Bei der Vollversammlung waren 70 von<br />
358 eingetragenen Rechtsanwälten anwesend.<br />
Der Präsident gedenkt der seit der letzten Vollversammlung verstorbenen<br />
Mitglieder.<br />
Einstimmig beschlossen wurden die Leistungsordnung Teil A, B und<br />
C für 2005, die Beitragsordnung für 2005 und die Umlagenordnung<br />
Teil A, B und C für 2005.<br />
Entsprechend dem Wahlvorschlag wurde gewählt Herr Dr. Friedrich<br />
Nusterer zum Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer NÖ,<br />
zu Ausschussmitgliedern wurden gewählt Frau Dr. Elisabeth<br />
Zimmert und die Herren Dr. Franz Hofbauer, Dr. Werner Paulinz<br />
und Dr. Michael Schwarz.<br />
Zu Prüfungskommissären wurden gewählt die Herren Dr. Leopold<br />
Boyer, Dr. Gottfried Forsthuber, Dr. Gernot Hain, Dr. Anton Hintermeier,<br />
Dr. Hans Kaska, Dr. Reinhold Kloiber, Dr. Richard Krist,<br />
Dr. Peter Krömer, Dr. Christian Lind, Dr. Heinrich Nagl, Dr. Mario<br />
Noe-Nordberg, Dr. Bernhard Schatz, Dr. Wolfgang Schimek,<br />
Dr. Michael Schwarz, Dr. Helmut Steiner, Dr. Wolfgang Strasser<br />
und Dr. Günther Viehböck.<br />
Einstimmig angenommen wurden der Rechnungsabschluss 2003<br />
und der Voranschlag 2005. Der Rechnungsprüfer Dr. Anton<br />
Hintermeier hat berichtet, dass die Buchhaltung ordnungsgemäß<br />
und die Verwaltung sparsam im Berichtszeitraum 2003 geführt<br />
wurden. Es wurde dem Ausschuss daher einstimmig über Antrag<br />
des Rechnungsprüfers die Entlastung erteilt.<br />
Im Anschluss an die Vollversammlung lud die Rechtsanwaltskammer<br />
NÖ gemeinsam mit der Schöller Bank die anwesenden<br />
Kollegen zu einem Buffet ein.<br />
Berichte<br />
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AnwBl <strong>2004</strong>/6 355
Disziplinarrecht<br />
7931<br />
§ 9 Abs 1 RAO, § 13 RL-BA – Aufklärungspflichten<br />
des Vertragsverfassers<br />
Der RA als Vertragsverfasser ist verpflichtet, die<br />
Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend<br />
wahrzunehmen. Auch im Spannungsverhältnis<br />
zwischen Verschwiegenheitspflicht<br />
gegenüber dem Mandanten und der Aufklärungspflicht<br />
gegenüber dessen Vertragspartner<br />
kann der Vertragsverfasser, der den Vertragspartner<br />
nicht über ihm bekannte oder im Zuge<br />
der Vertragsverfassung bekannt gewordene, für<br />
die Position des Mandanten nachteilige Informationen<br />
aufklärte, sein Wissen nicht bei sich<br />
behalten. Wenn der Mandant den wahren Sachverhalt<br />
nicht aufdeckt, muss der RA zufolge der<br />
Interessenkollision die Vertretung niederlegen<br />
bzw die Übernahme des Mandates von vornherein<br />
ablehnen und sich aus der Vertragssache<br />
zur Gänze zurückziehen.<br />
OBDK 1. 12. 2003, 12 Bkd 1/03<br />
Aus den Gründen:<br />
Der DB erhielt von A den Auftrag zur Errichtung eines Gesellschaftsvertrages,<br />
wobei Gesellschafter A sowie B, der Anzeiger,<br />
sein sollten. Die künftigen Gesellschafter kannten einander bereits<br />
seit einigen Jahren. B, der Kaufmann ist, hat sich über die näheren<br />
finanziellen Verhältnisses seines Vertragspartners nicht erkundigt.<br />
Der DB hatte Kenntnis darüber, dass über das Vermögen der<br />
A-GmbH ein Konkursverfahren anhängig war, weiters Kenntnis<br />
darüber, dass gegen Herrn A durch den Masseverwalter der<br />
A-GmbH eine Strafanzeige erstattet worden war. Hierüber hat der<br />
DB Herrn B keine Mitteilung gemacht.<br />
Grundsätzlich ist der RA, wenn er beide Vertragspartner vertritt,<br />
verpflichtet, die Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend<br />
wahrzunehmen. (NZ 1982, 142)<br />
Auch wenn ein Vertragsteil den RA zwar nicht beauftragt, wohl<br />
aber bevollmächtigt hat, hat der RA diesen mit gleicher Sorgfalt zu<br />
behandeln und vor Interessensgefährdung zu bewahren (ÖJZ<br />
2001, 1ff).<br />
Im vorliegenden Fall ist nun nach den getroffenen Feststellungen<br />
davon auszugehen, dass entgegen dem ursprünglichen Inhalt der<br />
Anzeige Herr B den DB weder beauftragt noch bevollmächtigt hat.<br />
Unabhängig davon ist der vertragsverfassende RA verpflichtet, die<br />
Rechtsprechung<br />
Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend wahrzunehmen,<br />
wenn er zwar nur von einem Teil beauftragt wurde, der<br />
zweite Teil jedoch nicht anwaltlich vertreten ist. Dass der DB den<br />
Vertrag verfasst hat, ist im vorliegenden Fall ebenso unbestritten<br />
wie der Umstand, dass der Anzeiger unvertreten war. Der DB war<br />
daher verpflichtet, auch die Interessen des anderen Vertragspartners<br />
wahrzunehmen.<br />
Die Tätigkeit des RA als Vertragsverfasser stellt zivilrechtlich die<br />
klassische Doppelvertretung dar, die dann zulässig ist, wenn der<br />
RA die Interessen beider Mandanten in gleicher Weise wahrt. Die<br />
Auftragserteilung durch beide Vertragspartner muss nicht ausdrücklich<br />
geschehen. Es genügt die konkludente Aufteilung, die<br />
sich schon aus dem gemeinsamen Erscheinen in der Kanzlei des<br />
RA und der Entgegennahme von Leistungen des RA ergibt, wodurch<br />
ein Auftragsverhältnis und damit eine Schutzpflicht des RA<br />
auch gegenüber dem Vertragspartner entsteht, der nicht ausdrücklich<br />
den RA beauftragt hat (Engelhart, AnwBl 1996, 492ff). Der<br />
RA schuldet allen seinen Auftraggebern bei zulässiger Doppelvertretung<br />
eine umfassende und gleichartige Wahrung ihrer Interessen.<br />
Auch wenn der Anwalt bei der Vertragserrichtung und der folgenden<br />
Durchführung nur im Auftrag seines Mandanten tätig wird,<br />
kann dessen beteiligter Vertragspartner darauf vertrauen, dass die<br />
anwaltlichen Leistungen, von denen er mitbetroffen wird, sorgfältig<br />
erbracht werden und auch seine Interessen mitberücksichtigt werden.<br />
Zumindest trifft den Anwalt eine erhöhte Aufklärungs- und<br />
Warnpflicht, falls er vermeint, die Interessen dieses Vertragspartners<br />
nicht wahren zu müssen (Wilhelm, ecolex 1995, 403).<br />
Die Aufklärungspflichten des Vertragsverfassers beziehen sich<br />
naturgemäß nur auf Umstände, die die Entscheidung eines der<br />
Vertragspartner wesentlich beeinflussen können. Gerade die Gründung<br />
einer Gesellschaft, an der nur 2 Gesellschafter beteiligt sind,<br />
bedingt ein hohes Maß an Vertrauen der Gesellschafter zueinander.<br />
Die Kenntnis über das Konkursverfahren über ein Unternehmen,<br />
dessen einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der ins<br />
Auge gefasste Vertragspartner bei Gründung einer neuen Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung mit eben diesem Gesellschafter ist,<br />
kann selbstverständlich die Entscheidung des 2. Gesellschafters<br />
maßgeblich beeinflussen.<br />
Jedem Vertragsverfasser obliegt vor Übernahme eines Mandates<br />
die Prüfung der Frage, ob er durch die Übernahme des Mandats in<br />
eine Interessenkollision geraten kann. Im vorliegenden Fall, der<br />
wie ausgeführt als Fall der zulässigen Doppelvertretung anzusehen<br />
ist, ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen Aufklärungspflicht<br />
gegenüber dem Vertragsgegner und der Verschwiegenheitspflicht<br />
gegenüber dem Mandanten. Selbstverständlich erwartet der<br />
Mandant – zu Recht – dass der RA ihm etwa aus vorheriger Tätigkeit<br />
oder im Zuge der Vertragsverfassung gegebene Informationen,<br />
welche die Position des Mandanten nachteilig beeinflussen<br />
können, bei sich behält. Erfüllt der Vertragsanwalt diese Vorstellung<br />
des Mandanten, kann er infolge unterlassener Aufklärung<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 357
Rechtsprechung<br />
möglicherweise einen Haftungstatbestand gegen sich schaffen. Als<br />
Ausweg bleibt nur das Gespräch mit dem Mandanten mit der Empfehlung<br />
zur Aufdeckung des wahren Sachverhaltes. Scheitert dies,<br />
hat der RA zufolge der Interessenkollision, aber auch der Gefahr<br />
der zivilrechtlichen Haftung, die Vertretung niederzulegen bzw die<br />
Übernahme des Mandats von vornherein abzulehnen und sich aus<br />
der Rechtssache zur Gänze zurückzuziehen (Engelhart aaO 499).<br />
Anmerkung:<br />
In diesem – nicht nur standesrechtlich, sondern auch zivilrechtlich<br />
hochinteressanten – Fall ist die schwierige Lage des Vertragsverfassers<br />
verständlich; eine ärgere Interessenkollision bei Vertragsverhandlungen<br />
ist kaum denkbar. Zu verweisen ist auf den sehr<br />
bemerkenswerten Artikel von Engelhart, AnwBl 1996, 492, der<br />
auch von der OBDK zweimal zitiert wurde. Wenn der Mandant,<br />
nachdem ihm der Vertragsverfasser vergeblich ins Gewissen (so<br />
jener eines hat) redete, nach wie vor mit der Aufdeckung der ihn<br />
als Vertragspartner mit Recht diskreditierenden Nachrichten aus<br />
seiner Vergangenheit nicht einverstanden ist, kann die bei diesem<br />
(Vertragsverfasser) nunmehr irreparable Interessenkollision nur<br />
durch Niederlegung (zu Beginn: durch Ablehnung) des Mandates<br />
und durch gänzlichen Rückzug aus dieser Vertragssache vermieden<br />
werden.<br />
Da der Besch in der Berufungsverhandlung (!) angegeben hat,<br />
dass der Anzeiger (= der andere Vertragspartner) über die finanziellen<br />
Verhältnisse des Mandanten und über den Konkurs von dessen<br />
GmbH ohnehin informiert gewesen sei (Beweisfrage!), blieb<br />
der OBDK natürlich nichts anderes übrig, als die Sache an den DR<br />
zurückzuverweisen: wenn der Vertragspartner über den Mandanten<br />
„alles wußte“, bestand keine weitere Aufklärungspflicht des<br />
Besch. Wenn!<br />
Strigl<br />
Disziplinarrecht Notare<br />
7932<br />
§§ 153ff NO, § 168 Abs 2 letzter Satz NO (§ 68<br />
Abs 2 Satz 2 StPO, § 290 Abs 2 StPO ua,<br />
§ 77 Abs 3 DSt, § 42 Abs 3 VwGG)<br />
Im Disziplinarverfahren der Notare wegen Ordnungswidrigkeiten<br />
muss im zweiten Rechtsgang<br />
kein „Richterwechsel“ stattfinden. Der spätere<br />
Vorwurf des Vorsatzes im Vergleich zum früheren<br />
Vorwurf der Fahrlässigkeit bzw die spätere<br />
Verhängung einer Geldstrafe im Vergleich zur<br />
früheren Verhängung einer schriftlichen Rüge<br />
stellen auch dann jeweils einen Verstoß gegen<br />
das Verbot der reformatio in peius dar, wenn die<br />
im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung<br />
wegen Unzuständigkeit aufgehoben worden ist.<br />
VwGH 22. 1. <strong>2004</strong>, 2003/<strong>06</strong>/0025<br />
Im Rahmen eines Ordnungsstrafverfahrens wurde der bf Notar<br />
schuldig erkannt, fahrlässig den Notaren durch die NO auferlegte<br />
Pflichten verletzt zu haben und damit die Ordnungswidrigkeit der<br />
Berufspflichtenverletzung iS §§ 115 Abs 1 Z 1 und 156 Abs 2 NO<br />
begangen zu haben. Gem § 158 Abs 3 NO wurde gegen den Bf<br />
die Ordnungsstrafe der schriftlichen Rüge in Verbindung mit einer<br />
Geldbuße von S 30.000,– verhängt. Mit Beschluss (Bescheid) des<br />
Ständigen Ausschusses vom 16. 4. 1997 wurde der Berufung (nur)<br />
hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe teilweise Folge gegeben,<br />
der Tatvorwurf aus diesem Anlass allerdings – dreigliedrig –<br />
neu gefasst. Gegen den Bf wurde lediglich die Ordnungsstrafe der<br />
schriftlichen Rüge verhängt.<br />
Mit Erk 12. 11. 2001, 99/10/0123, wurde der Bescheid der bel<br />
Beh vom 16. 4. 1997 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde<br />
(allenfalls unrichtige Zusammensetzung, da aus dem Spruch<br />
nicht ersichtlich war, ob der anwesende Notariatskandidat mitgestimmt<br />
habe) aufgehoben.<br />
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Berufung zu Punkt 2. stattgegeben<br />
und insoweit ein Freispruch gefällt. „Im Übrigen“ wurde die<br />
Berufung als „unbegründet abgewiesen“, der Tatvorwurf wiederum<br />
neu – nun als vorsätzlich begangenes Delikt – formuliert und<br />
über den Bf die Ordnungsstrafe der schriftlichen Rüge iVm einer<br />
Geldbuße von E 1.500,– verhängt.<br />
Der VwGH hat über die dagegen eingebrachte Beschwerde (ua)<br />
erwogen:<br />
Die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Behörde erblickt<br />
der Bf darin, dass der Vorsitzende bereits Mitglied des Ständigen<br />
Ausschusses in der Besetzung gewesen sei, welche erstmals<br />
mit dem Beschluss vom 16. 4. 1997 über die Berufung entschieden<br />
habe. Er sei demnach iSd § 68 Abs 2 zweiter Satz StPO von<br />
der nunmehrigen Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen (wird<br />
näher ausgeführt).<br />
Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Notariatsordnung enthält keine<br />
Bestimmung, wonach § 68 Abs 2 Satz 2 StPO im Ordnungsstrafverfahren<br />
anzuwenden wäre. Aus dem zum Disziplinarstatut für<br />
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt, BGBl 1990/474)<br />
ergangenen VfGHErk v 24. 4. 1997, B 2874/96, VfSlg 14.731,<br />
auf welches sich der Bf beruft, ist für ihn nichts zu gewinnen. Nach<br />
§ 77 Abs 3 DSt sind im Übrigen (nämlich abgesehen von den in<br />
Abs 1 und Abs 2 geregelten Fällen) die Bestimmungen der Strafprozessordnung<br />
im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß<br />
anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt<br />
und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung<br />
mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfah-<br />
358 AnwBl <strong>2004</strong>/6
ens vereinbar ist. Nun ist es zwar richtig, dass die Bestimmung<br />
des § 68 Abs 2 zweiter Satz StPO (wonach dann, wenn eine<br />
Hauptverhandlung infolge einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde<br />
wiederholt werden muss, von der neuen Hauptverhandlung<br />
die Richter ausgeschlossen sind, die an der ersten teilgenommen<br />
haben) jedenfalls im Prinzip mit den Grundsätzen und Eigenheiten<br />
eines Disziplinarverfahrens vereinbar ist. Das bedeutet aber<br />
nicht, dass schon deshalb – ohne entsprechende Anordnung des<br />
Gesetzgebers – diese Bestimmung auch im Ordnungsstrafverfahren<br />
nach der Notariatsordnung sinngemäß anzuwenden wäre.<br />
Entgegen der Auffassung des Bf handelt es sich dabei nämlich<br />
nicht um eine „fundamentale Rechtsschutzeinrichtung“, also nicht<br />
um einen tragenden Rechtsgrundsatz, welcher auch ohne entsprechende<br />
Anordnung des Gesetzgebers zu beachten wäre. Dass ein<br />
Disziplinarverfahren gewisse Ähnlichkeiten mit einem gerichtlichen<br />
Strafverfahren hat, vermag daran nichts zu ändern und bedeutet<br />
nicht, dass in allen Disziplinarverfahren allein deshalb die StPO<br />
sinngemäß anzuwenden wäre. So ist beispielsweise im Disziplinarverfahren<br />
nach dem BDG 1979, BGBl 333, gemäß seinem<br />
§ 105 grundsätzlich (mit hier nicht interessierenden Ausnahmen)<br />
das AVG anzuwenden.<br />
Gem § 168 Abs 2 letzter Satz NO kann die Berufungsbehörde<br />
den angef erstinstanzlichen Beschluss abändern, jedoch nicht zum<br />
Nachteil des Beschuldigten.<br />
Im Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung wurde dem Bf fahrlässige<br />
Begehung vorgeworfen. Im Spruchpunkt 4. des angefochtenen<br />
Beschlusses hingegen wird dem Bf in Abänderung der erstinstanzlichen<br />
Entscheidung vorsätzliche Begehung vorgeworfen.<br />
Weshalb dadurch die erstinstanzliche Entscheidung nicht zum<br />
Nachteil des Bf abgeändert worden sein sollte, ist dem VwGH<br />
nicht erkennbar. Schon damit belastete die bel Beh den Spruchpunkt<br />
4. des angef Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit im<br />
Grund des § 168 Abs 2 dritter Satz NO. Das Verbot der reformatio<br />
in peius beinhaltet nämlich nicht nur das Verbot der Verhängung<br />
einer höheren Strafe, sondern auch jenes der Erhebung eines<br />
schwereren Vorwurfs als im Bescheid der unteren Instanz. Damit<br />
kann der Umstand auf sich beruhen (Begründungsmangel), dass<br />
die bel Beh nicht näher begründet hat, weshalb sie abweichend<br />
von der Beurteilung der Behörde erster Instanz (welche zu ihrer Entscheidung<br />
nach einer mündlichen Verhandlung gekommen ist, an<br />
welcher der Bf teilgenommen hat, womit sie sich von ihm einen<br />
persönlichen Eindruck verschaffen konnte) nunmehr vorsätzliche<br />
Begehung annimmt.<br />
Der Bf macht weiters geltend, der angef Besch verstoße gegen das<br />
Verbot der reformatio in peius. Mit der Berufungsentscheidung der<br />
bel Beh vom 16. 4. 1997 sei über ihn in Stattgebung seiner Berufung<br />
gegen das Strafausmaß bloß die Ordnungsstrafe der schriftlichen<br />
Rüge verhängt worden, mit dem nun angefochtenen Bescheid<br />
hingegen die Ordnungsstrafe der schriftlichen Rüge in Verbindung<br />
mit einer Geldstrafe.<br />
Rechtsprechung<br />
Dem hält die bel Beh entgegen, die Berufungsentscheidung vom<br />
16. 4. 1997 gehöre infolge Aufhebung durch den VwGH nicht<br />
mehr dem Rechtsbestand an, sodass es auf diese Entscheidung<br />
nicht ankomme.<br />
Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Umstand, dass der im ersten<br />
Rechtsgang ergangene Berufungsbescheid vom VwGH aufgehoben<br />
wurde, bedeutet nicht, dass es ihn gleichsam „nie gegeben“<br />
hätte. Dieses Verbot der reformatio in peius, wie es dem Konzept<br />
des § 168 NO zugrunde liegt (siehe dazu Abs 2 letzter Satz leg<br />
cit) und wonach ein ausschließlich durch den Bestraften oder zu<br />
seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel niemals zu einer strengeren<br />
Bestrafung führen darf (vgl dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren<br />
II2 , E 185ff zu § 51 VStG angeführte hg Judikatur,<br />
oder auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 RZ 933)<br />
greift daher auch im Beschwerdefall. Es war demnach der bel Beh<br />
verwehrt, eine strengere Strafe auszusprechen als in ihrer Berufungsentscheidung<br />
vom 16. 4. 1997 (vgl im Übrigen auch die in<br />
Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2 , E 216 und 219 zu § 51<br />
VStG angeführte hg Judikatur.<br />
Nachbemerkung:<br />
1. Die gesetzlich angeordnete sinngemäße Anwendung der Bestimmungen<br />
der StPO im DSt (§ 77 Abs 3) führt jedenfalls zur<br />
Anwendung des § 68 Abs 2 Satz 2 StPO im Disziplinarverfahren<br />
für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.<br />
„Sinngemäß anwenden“ bedeutet – folgt man zB den Ausführungen<br />
des VwGH im Erk 27. 9. 1990, 90/12/0163 –, „dass die<br />
auf einen anderen Tatbestand zugeschnittene Vorschrift auf den<br />
Tatbestand, auf den sie sinngemäß angewendet werden soll, nicht<br />
unmittelbar, sondern nur nach einer entsprechenden, vom Gesetzesanwender<br />
vorzunehmenden Anpassung anzuwenden ist. Das<br />
Wort ‚sinngemäß‘ in der verweisenden Norm hat sohin zu bedeuten,<br />
dass kein anderer Inhalt als der jener Bestimmung, auf die verwiesen<br />
wird, Anwendung zu finden hat.“ Die Norm, auf die verwiesen<br />
wird, sinngemäß anzuwenden, bewirkt also nicht, . . . dass<br />
die enthaltenen Tatbestände um weitere ergänzt werden dürfen<br />
(siehe auch VwGHErk 30. 1. 1984, 83/09/0183, 3. 11. 1978<br />
Slg 9677 A oder 26. 9. 1991, Slg 13.498 A).<br />
„Lückenfüllung“ im DSt ist für den Bereich des Verfahrensrechtes<br />
folglich nur dann zulässig, wenn sie auch im originären Anwendungsbereich<br />
der StPO zulässig wäre.<br />
Im Erk 19. 6. 2002, B 1514/01, Slg 16.557/2002 (insoweit<br />
nicht abgedruckt in AnwBl 2003/7854, 98 wohl aber in ZfVB<br />
2002/1910) hat der VfGH zum Ausdruck gebracht, dass er – insbesondere<br />
auch vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung zur<br />
inhaltsgleichen Regelung des § 100 Abs 1 ÄrzteG 1984 (VfSlg<br />
15.543/1999, 15.801/2000) – die gegen § 77 Abs 3 DSt<br />
1990 im Grunde des Art 18 B-VG gerichteten Bedenken nicht zu<br />
teilen vermag, weil die Anordnung einer sinngemäßen Anwendung<br />
verwandter Rechtsvorschriften, die zudem durch präzisie-<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 359
Rechtsprechung<br />
rende Maßgaben ergänzt wird, grundsätzlich noch nicht zu einer<br />
rechtsstaatlich untragbaren Unklarheit führt.<br />
2. Die NO stellt nun für das Verfahren vor der Notariatskammer<br />
und vor dem Ständigen Ausschuss „nur Grundregeln“ auf (so<br />
Wagner, NO4 , vor § 161 Rz 3). Zum „lückenhaften“ GEG geht<br />
die ständige VwGH-Judikatur (vgl zB Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7<br />
E 2 zu § 6 GEG; E 1 zu § 7 GEG) dahin, dass<br />
mangels besonderer gesetzlicher Regelungen die allgemeinen<br />
Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden sind.<br />
Dass es sich hiebei um „fundamentale“ handeln müsse, ist nicht erforderlich,<br />
wenngleich derart „fundamentale“ (= grundlegende)<br />
Grundsätze (etwa jene des rechtlichen Gehörs, vgl VwGH aaO<br />
E 8 zu § 7 GEG) jedenfalls zu beachten sind.<br />
Eine „rechtsstaatlich untragbare Unklarheit“ im Sinne des zitierten<br />
VfGHErk scheint aber hier gegeben zu sein, wenn (so Wagner,<br />
aaO) „bei Zweifelsfragen“ das RDG, die StPO, das BDG, das<br />
AVG und das VStG, aber auch das Disziplinarstatut der Rechtsanwaltschaft<br />
heranzuziehen sein werden. Diese Normen enthalten<br />
nämlich ihrerseits zu Einzelfragen – wie der Beispielsfall zeigt –<br />
durchaus unterschiedliche Regelungen. Nach StPO und DSt kommt<br />
es im zweiten Rechtsgang zum Richterwechsel, nach BDG und – so<br />
nun der VwGH – nach NO im Disziplinarverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten<br />
hingegen nicht.<br />
Am Vorwurf der „Unklarheit“ im oben beschriebenen Ausmaß ändert<br />
auch die Aussage des VfGH (zum Einleitungsbeschluss nach<br />
§ 29 Abs 3 DSt in seinem Beschluss 16. 6. 1982, B 386/81)<br />
nichts, dass sich die den Strafprozess beherrschenden Grundsätze<br />
auf das in weiten Bereichen anders geartete Disziplinarrecht „nicht<br />
bedingungslos und undifferenziert“ übertragen lassen (AnwBl<br />
1983, 7<strong>06</strong>), weil die Verneinung einer „Bedingungslosigkeit“ bzw<br />
einer „Undifferenziertheit“ nichts zu einer (aus rechtsstaatlichen<br />
Gründen erforderlichen) Klarheit beiträgt. Dieser Vorwurf richtet<br />
sich aber primär gegen die Rechtsmeinung des Autors, weil solcherart<br />
eine Auslegung vorgeschlagen wird, die – folgt man ihr –<br />
zu einer rechtsstaatlich untragbaren Unklarheit führt. Die erkannten<br />
Lücken im Gesetz können folglich nicht auf die vorgeschlagene<br />
Methode der „Multibezugspunkte“ geschlossen werden.<br />
Rechtsanalogie wird daher nur dann anwendbar sein, wenn aus<br />
allen verwandten Vorschriften induktiv ein gemeinsames Prinzip erschlossen<br />
werden kann, anderenfalls kann – wie hier – im Weg<br />
der Rechtsanalogie die Lücke nicht geschlossen werden.<br />
Um die Lücke (sofern man eine solche als gegeben erachtet) zu<br />
schließen (und die Antwort auf die Frage zu ersparen, ob eine offen<br />
bleibende Lückenhaftigkeit das Gesetz im Grunde des Art 18<br />
B-VG verfassungswidrig macht), verbleibt daher nur die Gesetzesanalogie,<br />
für die sich ein Vergleich innerhalb der NO selbst, nämlich<br />
mit dem Verfahren vor dem Disziplinargericht geradezu aufdrängt.<br />
§ 170 Abs 1 NO verweist nun auf bestimmte Teile des<br />
RDG, die aber ihrerseits die Frage nicht expressis verbis regeln.<br />
Unter den Stellen im RDG, die auf die StPO weiter verweisen,<br />
findet sich allerdings auch § 115 RDG, der betreffend Ausschließung<br />
von Mitgliedern des (hier) „Disziplinarsenats“ die Anwendung<br />
der Vorschriften der StPO anordnet (das betrifft eben – so<br />
auch Spehar/Fellner3 , Anm 2 und 7 zu § 115 RDG – die §§ 67<br />
bis 72 StPO, mithin auch den § 68 Abs 2 Satz 2 StPO).<br />
3. Liest man die Ausführungen des VwGH zum Verbot der reformatio<br />
in peius, so kann der Leser meinen, mit Standardformulierungen<br />
konfrontiert zu sein, die juristisches Basiswissen darstellen und<br />
keiner wiederholenden Darstellung in einer Fachzeitschrift bedürfen.<br />
Der Ständige Ausschuss hat allerdings in der ihm vom VwGH<br />
nach § 36 VwGG eingeräumten Gegenschrift anwaltlich vertreten<br />
und durch Leuchtstiftmarkierungen hervorgehoben argumentiert,<br />
dass die im ersten Rechtsgang ergangene Berufungsentscheidung<br />
deshalb etwas sei, was es „nie gegeben“ habe, da dieser Bescheid<br />
wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben<br />
wurde. Die belangte Behörde hat mit dieser Argumentation<br />
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gröblich gegen rechtsstaatliche<br />
Überlegungen verstoßen, wobei es genügt, auf Bertl, Grundriss<br />
des österreichischen Strafprozessrechts5 Rz 844 zu verweisen.<br />
„Der Beschuldigte (der Verteidiger, der gesetzliche Vertreter und<br />
Angehörige) soll(en) das Urteil, wenn es (ihnen) ungerecht erscheint,<br />
anfechten können, ohne befürchten zu müssen, die Lage<br />
des Beschuldigten zu verschlechtern“ (weitestgehend inhaltsgleich<br />
sind die Ausführungen von Foregger/Kodek, StPO MKK7 , 458 zu<br />
§ 290 StPO unter VI., „Durch das Verschlimmerungsverbot soll bewirkt<br />
werden, dass der Angeklagte kein Risiko eingehen muss,<br />
wenn er ein Rechtsmittel ergreift“ oder VwGH 30. 10. 1978,<br />
599/76, Slg 9675 A „Durch das sogenannte Verbot der ‚reformatio<br />
in peius‘ soll verhindert werden, daß der Betroffene von der Ergreifung<br />
einer Berufung durch die Möglichkeit einer strengeren<br />
Bestrafung abgehalten wird“). Die Besonderheit des vorliegenden<br />
Falls lag nun darin, dass die im ersten Rechtsgang ergangene Berufungsentscheidung<br />
nicht etwa wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts<br />
oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften<br />
aufgehoben wurde, sondern wegen Unzuständigkeit<br />
der belangten Behörde (aus einem ganz speziellen Grund). Eine<br />
sachliche Rechtfertigung dafür, dass man diese Entscheidung deshalb<br />
(mit der Wirkung, dass das Verbot der reformatio in peius<br />
nicht greife) „nicht mehr dem Rechtsbestand angehörig“ ansehen<br />
könne, ist schlicht und einfach nicht zu erkennen. Im Anwendungsbereich<br />
der StPO wird insoweit nicht differenziert (siehe zB OGH<br />
27. 2. 1979, 11 Os 11/79 bzw 20. 5. 1980, 10 Os 57/80).<br />
Zum (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren gibt es allerdings<br />
tatsächlich ein obiter dictum im VwGHErk 18. 10. 1984,<br />
83/15/0161, das in diese Richtung gedeutet werden könnte (welcher<br />
Auslegung hier mit Nachdruck wie folgt entgegengetreten<br />
werden soll, nachdem die diesbezüglichen Überlegungen auch<br />
dem VwGH im vorliegenden Fall vorgetragen worden sind, der sie<br />
zwar im Erk nicht verwertete, aber den gerügten Verstoß gegen<br />
das Verbot der reformatio in peius feststellte). Das besagte obiter<br />
360 AnwBl <strong>2004</strong>/6
dictum in diesem Erkenntnis 18. 10. 1984, 83/15/0161, lässt<br />
sich auch gar nicht (mehr) anhand der Belegstellen eindeutig verifizieren.<br />
Eine Nachvollziehung der Überlegungen des VwGH in<br />
diesem Erk bereitet nämlich insoweit Schwierigkeiten, als lediglich<br />
zwei Literaturstellen als Belegstellen angeführt werden und diese<br />
jeweils ohne Angabe der Auflage (Sommergruber) bzw der Nummer<br />
der Ergänzungslieferung (Dorazil/Harbich). Vermutlich gehen<br />
beide Belegstellen vom Beschluss des VwGH 5. 7. 1967, 1548/<br />
66, VwSlg 3640F, aus, der sich allerdings nur mit diesem Problem<br />
im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen gerichtlicher<br />
und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit im Finanzstrafverfahren<br />
befasst. Wenn es dort heißt, eine „Verböserung“ liege „nicht<br />
schon dann vor, wenn die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz –<br />
ohne dass eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird –<br />
das erstinstanzliche Erkenntnis in der Annahme, es liege eine gerichtlich<br />
zu ahndende Tat vor, wegen Unzuständigkeit aufgehoben<br />
und die Sache an die erste Instanz zum Zweck der Anzeigenerstattung<br />
an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen hat“ und sodann<br />
die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz aus Gründen anderer<br />
Sachverhaltsannahmen (erstmals) über die Straftat befindet,<br />
so hat das mit dem vorliegenden Rechtsproblem nur äußerst entfernt<br />
zu tun. Siehe jetzt in Dorazil/Harbich, FinStrG 12. Lfg zu diesem<br />
VwGHErk Seite 500/3 Anm 5, aber auch Seite 500/2 in<br />
Anm 1, wonach die reformatio in peius auch in Fällen ausgeschlossen<br />
ist, in denen die Oberbehörde ein Straferk gem § 170 Abs 2<br />
FinStrG aufgehoben hat, was auch die Aufhebung nach § 300<br />
Abs 1 lit b BAO – also wegen Unzuständigkeit – inkludiert. Zur<br />
nachträglichen – naturgemäß strengeren – Beurteilung einer bereits<br />
nach VStG geahndeten Tat durch das Strafgericht im Lichte<br />
des Art 4 Abs 1 7. ZPMRK siehe OGH 22. 8. 2002, 15 Os 18/<br />
02, ZVR 2003/21, 65, auch zum „sich lediglich im Sanktionsbereich<br />
auswirkende[n] Verschlimmerungsverbot“.<br />
Der amtliche Leitsatz des bereits in anderem Zusammenhang zitierten<br />
VwGHErk Slg 9675 A lautet hingegen unmissverständlich:<br />
„Das Verbot der reformatio in peius besteht auch dann, wenn die<br />
vom Verurteilten ergriffene Berufung zunächst zur Behebung des<br />
von einer unzuständigen Behörde ergangenen Straferkenntnisses<br />
aus welchem Grunde immer geführt hat und sodann die zuständige<br />
Behörde neuerlich eine Strafe ausspricht.“<br />
Die Abänderungsbefugnis des Ständigen Ausschusses gem § 168<br />
Abs 2 NO „jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten“ entspricht<br />
genau den tragenden Begründungselementen des – an sich<br />
zum VStG ergangenen – VwGHErk Slg 6975 A. Diese Rechtsansicht<br />
hat der VwGH auch im Erk 19. 3. 2001, 98/17/0010 aufrechterhalten<br />
und durch Verweis auf seine Judikatur in der Zwischenkriegszeit,<br />
nämlich auf das VwGHErk 28. 1. 1928, Slg<br />
15.057 A gefestigt. Es kann keinen Unterschied machen, ob bei<br />
Prüfung der Frage, ob gegen das Verbot der reformatio in peius<br />
verstoßen wurde, der Vergleich zwischen den Entscheidungen im<br />
ersten und im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung der im ersten<br />
Rechtsprechung<br />
Rechtsgang ergangenen Entscheidung durch die Berufungsbehörde<br />
erfolgt oder aber der Vergleich – bei völlig gleicher Sachund<br />
Rechtslage – zwischen zwei Berufungsentscheidungen vorzunehmen<br />
ist, nachdem die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung<br />
von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts wegen<br />
Unzuständigkeit aufgehoben wurde.<br />
Für diesen Standpunkt sind auch noch die beiden zum HDG ergangenen<br />
VwGHErk 15. 3. 2000, 97/09/0354 und 28. 11. 1991,<br />
91/09/0173 ins Treffen zu führen. Auch diese bekräftigen das<br />
Verbot der reformatio in peius im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung<br />
der Entscheidung wegen Unzuständigkeit!<br />
4. Im VwGHErk 1. 7. 2003, 2000/13/0045, hat der VwGH<br />
zum Ausdruck gebracht, dass eine Teileinstellung (ein Teilfreispruch)<br />
auch zu einer angemessenen Reduzierung des Strafausspruchs<br />
für den verbleibenden Teil (hinsichtlich dessen im zweiten<br />
Rechtsgang wieder ein Schuldspruch erfolgt) hätte führen müssen.<br />
Die Verhängung einer gegenüber dem Erstbescheid der Höhe<br />
nach unveränderten Geldstrafe laufe in derartigen Fällen „auf eine<br />
im Sinne des Verschlimmerungsverbots nach § 161 Abs 3 erster<br />
Satz FinStrG unzulässige Erhöhung der Geldstrafe in Bezug auf<br />
die verbliebene Abgabenverkürzung“ hinaus.<br />
Im erst jüngst ergangenen VwGHErk 17. 12. 2003, 99/13/0083<br />
wird offen gelassen, ob die erstmalige Heranziehung eines vom<br />
Spruchsenat nicht herangezogenen Erschwerungsgrundes durch<br />
den Berufungssenat in dem ausschließlich aufgrund einer Berufung<br />
des Beschuldigten ergangenen Berufungsbescheid nicht gegen das<br />
im § 161 Abs 3 FinStrG verankerte Verschlimmerungsverbot verstößt.<br />
5. Das vorliegende Erkenntnis sollte auch endgültig mit der Mär<br />
aufräumen, § 42 Abs 3 VwGG schaffe auch unabhängig von der<br />
Materie eine materielle ex tunc Wirkung des aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses<br />
(dagegen zutreffend schon Tanzer in<br />
Holoubek/Lang, Das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen,<br />
212 mwN; aus der Sicht eines Vertragsverletzungsverfahrens<br />
EuGH 29. 1. <strong>2004</strong>, Rs C-209/02 Kommission/Österreich).<br />
Hon.-Prof. Dr. Wolf-Dieter Arnold<br />
(am Verfahren als Verteidiger beteiligt)<br />
Gebühren- und Steuerrecht<br />
Die steuerliche Absetzbarkeit von<br />
(privat mitveranlassten) Fachreisen<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 361<br />
7933<br />
§ 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG<br />
1. Ob eine Reise ausschließlich durch den Betrieb<br />
veranlasst ist – was nach bish Rsp Voraussetzung<br />
für eine steuerliche Absetzbarkeit ist (sog
Rechtsprechung<br />
Aufteilungsverbot) –, ist eine auf der Ebene der<br />
Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung<br />
zu lösende Tatfrage.<br />
2. Als Indiz gegen die ausschließlich betriebliche<br />
Veranlassung einer Reise ist es anzusehen, wenn<br />
eine solche Reise, die mit dem Besuch einer Fachmesse<br />
begründet wird, wesentlich über die<br />
Dauer der jeweiligen Fachmesse hinausgeht.<br />
VwGH 21. 10. 2003, 2001/14/0217<br />
Sachverhalt:<br />
Der Bf erzielte im Streitjahr 1993 als EDV-Berater Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb. Dem Bericht über eine abgbeh Prüfung ist zu entnehmen,<br />
dass er in den geprüften Jahren 1993 bis 1995 zahlreiche<br />
Auslandsreisen (ua in die USA, nach Australien, Maui) unternommen<br />
habe. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten<br />
Aufwendungen würden durchschnittlich fast 30% der Umsätze<br />
erreichen. Vom Bf würden weder detaillierte Reiseaufzeichnungen<br />
noch ein Terminkalender geführt. Auch Reiseprogramme oder<br />
-berichte lägen nicht vor. Erst im Zuge der abgbeh Prüfung sei zum<br />
Beweis der betrieblichen Veranlassung nachträglich anhand der<br />
Ausgabenbelege ein „Reisebericht“ verfasst worden.<br />
Spruch:<br />
Abweisung der Beschwerde als unbegründet.<br />
Aus den Gründen:<br />
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen<br />
Einkünften Aufwendungen für die Lebensführung nicht abgezogen<br />
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche<br />
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung<br />
des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. So<br />
können die Kosten von Reisen nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt<br />
werden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb<br />
(durch den Beruf) veranlasst sind und die Möglichkeit eines<br />
privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist (vgl VwGH 3. 2.<br />
1993, 91/13/0001). Spielen bei einer Reise (auch) private Belange<br />
eine Rolle, so sind die Reisekosten grundsätzlich insgesamt<br />
nicht absetzbar (zum so genannten Aufteilungsverbot vgl VwGH<br />
17. 2. 1999, 94/14/0012).<br />
Ob eine Reise ausschließlich durch den Betrieb veranlasst ist, ist<br />
eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung<br />
zu lösende Tatfrage. Die Beweiswürdigung der bel Beh ist<br />
der Kontrolle durch den VwGH insofern zugänglich, als es sich um<br />
die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist<br />
und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen<br />
schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemei-<br />
nen Erfahrungsgut entsprechen. Werden Reisen mit dem Besuch<br />
von Fachmessen begründet, erscheint es nicht unschlüssig, wenn<br />
die Abgbeh den Umstand, dass einzelne Reisen wesentlich über<br />
die Dauer der jeweiligen Fachmessen hinausgegangen sind, als<br />
Indiz gegen die ausschließlich betriebliche Veranlassung dieser<br />
Reisen angesehen hat. Kann der Bf die behaupteten geschäftlichen<br />
Besprechungen weder durch die Benennung von Zeugen noch<br />
durch die Vorlage schriftlicher Unterlagen belegen, kann auch<br />
keine Rede davon sein, er habe die ausschließlich betriebliche Veranlassung<br />
der Reise glaubhaft gemacht.<br />
Soweit der Bf unter Berufung auf deutsche Rsp vorbringt, die bel<br />
Beh hätte zumindest anteilige Reisekosten berücksichtigen müssen,<br />
ist dieser Hinweis schon deshalb nicht geeignet, der Beschwerde<br />
zum Erfolg zu verhelfen, weil ein Nachweis, welche Tage ausschließlich<br />
betrieblich verbracht wurden, konkret nicht geführt<br />
wurde. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das so genannte<br />
Aufteilungsverbot auch der Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes<br />
für ausschließlich betrieblich genutzte Tage entgegensteht.<br />
Anmerkung:<br />
1. Die (im Detail nicht abgedruckte) Sachverhaltsschilderung des<br />
vorliegenden Erk liest sich recht vergnüglich, hat der Bf doch eine<br />
Vielzahl von Reisen mit nur sehr undeutlichen und teilweise konstruiert<br />
wirkenden Belegen einer beruflichen Veranlassung steuerlich<br />
geltend machen wollen. Die von ihm präsentierten mangelhaften<br />
Aufzeichnungen sind daher eine Nachlese für die Don’ts bei der<br />
steuerlichen Absetzbarkeit von Fachreisen.<br />
2. Freilich ergeben sich in der Praxis häufig Verwebungen beruflicher<br />
und privater Veranlassungen von Reisekosten. Die steuerliche<br />
Absetzbarkeit von solchen privat mitveranlassten Fachreisen ist<br />
ein „Dauerbrenner“ in der Auseinandersetzung zwischen Abgabenbehörden<br />
und Abgabepflichtigen, der es sogar schon einmal<br />
bis zum EuGH „geschafft“ hat. In der Rs C-55/98, Bent Vestergaard<br />
hat der EuGH festgehalten, dass die Dienstleistungsfreiheit<br />
des Art 49 EG der – von der nationalen Rsp tolerierten – dänischen<br />
Erlass(!)regelung entgegenstehe, „wonach für die Bestimmung des<br />
zu versteuernden Einkommens vermutet wird, dass Fortbildungsveranstaltungen<br />
an üblichen Urlaubsorten in anderen Mitgliedstaaten<br />
in so erheblichem Umfang Urlaubszwecken dienen, dass die Ausgaben<br />
für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen nicht als berufliche<br />
Aufwendungen abzugsfähig sind, während für Fortbildungsveranstaltungen<br />
an üblichen Urlaubsorten in dem betreffenden Mitgliedstaat<br />
eine solche Vermutung nicht gilt“.<br />
3. Die österreichische Rechtslage zeichnet sich nun jedoch durch<br />
eine allgemein restriktive Handhabung der steuerlichen Absetzbarkeit<br />
von Fachreiseaufwendungen aus, die sich in dem zu § 20<br />
Abs 1 Z 2 lit a EStG judizierten Aufteilungsverbot für Mischaufwendungen,<br />
die sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken<br />
dienen, äußert. Auf der Grundlage dieser Rsp sind die Reisekosten<br />
362 AnwBl <strong>2004</strong>/6
insgesamt nicht absetzbar, sobald bei der Reise (auch) private Belange<br />
eine entscheidende Rolle spielen.<br />
4. Ob diese strenge und zu wenig differenzierte Linie zum Abzugsverbot<br />
des § 20 EStG wirklich gerechtfertigt ist, erscheint aber<br />
höchst fraglich (kritisch schon Doralt, EStG § 4 Rz 367). Sie wird<br />
in der Judikatur auch nicht völlig konsistent durchgehalten. So hat<br />
Wiesner schon 1991 in einer umfassenden Untersuchung ausgehend<br />
von der Zulassung der anteiligen Absetzbarkeit von Telefonkosten<br />
die Ableitung eines allgemeinen Grundsatzes vorgeschlagen,<br />
wonach „ein dem Aufteilungs- und Abzugsverbot unterliegender<br />
Mischaufwand dann nicht anzunehmen ist, wenn für einen Aufwand<br />
eine abgrenzbare betriebliche Veranlassung neben einer<br />
privaten Veranlassung gegeben ist. In einem solchen Fall liegt<br />
keine Doppelveranlassung (überlappende Veranlassung), sondern<br />
eine Abfolge der betrieblichen und der privaten Veranlassung vor“<br />
(SWK 1991, A I 139).<br />
5. Auf Basis dieser Überlegung wäre die berufliche oder private<br />
Veranlassung eines Auswärtsaufenthaltes tageweise zu bestimmen,<br />
wobei das „Anhängen“ eines Urlaubes an eine Fachmesse<br />
die Absetzbarkeit der Reisekosten nicht zur Gänze ausschließen,<br />
sondern nur aliquot vermindern würde (anders aber gerade zu<br />
dieser Fallkonstellation – 1-wöchige Erholungsreise nach zweiwöchiger<br />
Geschäftsreise – noch VwGH 17. 2. 1999, 94/14/0012).<br />
Ein solches Ergebnis entspräche der deutschen Rsp, die zur Abfolge<br />
privater und beruflicher Aufenthaltsteile vor dem Hintergrund<br />
des vergleichbaren § 12 Z 1 Satz 1 dEStG kein Aufteilungsverbot<br />
judiziert. Allerdings anerkennt der BFH nur den Betriebsausgabenabzug<br />
für die Teilnahme an der beruflichen Fortbildungsveranstaltung<br />
(Kosten für Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand),<br />
die Kosten der An/Abreise einschließlich Reisenebenkosten müssen<br />
zur Gänze (!) privat getragen werden (BFH 23. 4. 1992, IV<br />
R 27/91, BStBl 1992, II 898; zur dRsp s Fischer in Kirchhof, EStG2 § 12 Rz 16ff).<br />
6. Interessanterweise hat der 14. Senat des VwGH eine Abkehr<br />
vom strengen Aufteilungsverbot gar nicht mehr ausgeschlossen,<br />
sondern sein Nichteingehen auf diese Frage mit den mangelhaften<br />
Aufzeichnungen des Bf begründet. Dieses Obiter dictum lässt<br />
auf durchaus vorhandene Beweglichkeit in künftigen Erk schließen.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
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Rechtsprechung<br />
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Paragraphen möglichst klar heraus und gibt den<br />
Vollzugsbehörden, den Gerichten sowie den Abfallverantwortlichen<br />
vor Ort einen Leitfaden – auch in<br />
Zweifelsfragen. Die bisherige Judikatur und das<br />
Schrifttum zum Abfallrecht – soweit sie für das AWG<br />
2002 verwendbar waren – wurden berücksichtigt.<br />
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Bank-Archiv<br />
4, 237. Kalss, Susanne und Johannes<br />
Zollner: Kapitalmarktrechtliche Überlegungen<br />
zum „Squeeze out“ börsennotierter<br />
Unternehmen<br />
261. Forstinger, Christin M.: Immobilienspezialfonds<br />
Sondervorschriften<br />
und erleichterte Rahmenbedingungen<br />
nach dem neuen Immobilien-Investmentfondsgesetz<br />
289. Brandl, Ernst: Tonbandaufnahmen<br />
von Telefongesprächen mit einem<br />
Finanzdienstleister und ihre Folgen<br />
Baurechtliche Blätter<br />
2, 49. Gamper, Anna: Verfassungsfragen<br />
der Zustimmung des Eigentümers<br />
im Baubewilligungsverfahren –<br />
am Beispiel von § 21 Abs 2 lit a TBO<br />
2001<br />
57. Mikulits, Rainer: Die Harmonisierung<br />
der bautechnischen Vorschriften<br />
in Österreich<br />
ecolex<br />
3, 163. Ertl, Gunter: Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
als zwingendes<br />
Recht – Zur E des OGH 7 Ob<br />
264/02b<br />
165. Ertl, Gunter: Auslegung der<br />
alten Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
im Lichte der neuen Rsp –<br />
Zur E des OGH 7 Ob 73/02i<br />
168. Klauser, Alexander und Gregor<br />
Maderbacher: Neues zur „Sammelklage“<br />
Literaturbericht<br />
171. Ender, Clemens: Vorabentscheidungsverfahren<br />
des EuGH zum<br />
EuGVÜ<br />
178. Reich-Rohrwig, Johannes: Änderungen<br />
der KO, AO, URG und<br />
ÜbG durch GIRÄG 2003. Ein Überblick<br />
180. Zuffer, Martin: Der Europäische<br />
Pass für Wertpapieremissionen<br />
190. Grünzweig, Clemens: Urheberrechtlicher<br />
Schutz von Bauwerken<br />
195. Wratzfeld, Kurt: Betriebsübergang<br />
und Rückgriff auf den Vorpächter<br />
222. Brandl, Ernst und Rainer Wolfbauer:<br />
Cold Calling für Finanzdienstleistungen<br />
– Reloaded<br />
233. Trefil, Philipp: Unterschriftsbeglaubigungen<br />
durch Rechtsanwälte<br />
script. Rebhahn, Robert und Christoph<br />
Kietaibl: Giga-Checkliste: Mängelhaftung<br />
beim Werkvertrag<br />
4, 240. Hoffer, Raoul und Gottfried<br />
Gassner: Die neuen EU-Vergaberichtlinien<br />
242. Lurger, Stephan: PPP und Vergaberecht<br />
246. Hoffer, Raoul und Johannes<br />
Barbist: Privatisierung und Vergaberecht<br />
249. Niklas, Martin: E-Procurement-<br />
Verordnung <strong>2004</strong><br />
251. Sundström, Vera: Rechtsprechungsübersicht<br />
Vergaberecht: EuGH,<br />
VwGH und BVA<br />
294. Tomandl, Theodor: Die Probleme<br />
bei der Harmonisierung der<br />
Pensionssysteme<br />
305. Lepeska, Guido: Reverse<br />
Charge System und Kostenersatz<br />
330. Tiefenthaler, Stefan und Philipp<br />
Hanusch: Internationale Zuständigkeit<br />
für vorbeugende Immissionsabwehrklagen<br />
Europäische Grundrechte<br />
Zeitschrift<br />
1–4, 16. Kucsko-Stadlmayer, Gabriele:<br />
Die Beziehungen zwischen dem Verfassungsgerichtshof<br />
und den anderen<br />
Gerichten, einschließlich der europäischen<br />
Rechtsprechungsorgane<br />
GeSaktuell<br />
3, 96. Polivanova-Rosenauer, Tatjana<br />
und Gerald Toifl: Steuerliche Behandlung<br />
von ausländischen Immobilienfonds<br />
– Teil I<br />
105. Kerschbaum, Sonja und Franz<br />
Althuber: Checkliste Zulassung ausländischer<br />
Immobilieninvestmentfonds<br />
in Österreich<br />
121. Schopper, Alexander und<br />
Nikolaus Vogt: EuGH zu Arbeitnehmer-Gesellschaftern:<br />
Weniger Eigenkapitalersatz,<br />
mehr Insolvenz-Ausfallgeld?<br />
immolex<br />
3, 68. Prader, Christian und Ulrich<br />
Ortner: Persönliche Befreiung bei Abrechnung<br />
im WEG<br />
70. Vonkilch, Andreas: OGH: Umdenken<br />
beim Umfang der Rechtsfähigkeit<br />
der Eigentümergemeinschaft?<br />
4, 100. Knyrim, Rainer: Vorsorgewohnungen<br />
102. Verweijen, Stephan: Miet- und<br />
wohnrechtliche Rahmenbedingungen<br />
für die erfolgreiche Veranlagung in<br />
eine Vorsorgewohnung<br />
1<strong>06</strong>. Fuhrmann, Karin: Vorsorgewohnung<br />
– steuerliche Behandlung<br />
Neue Juristische Wochenschrift<br />
13, 889. Redeker, Konrad: Der Syndikatsanwalt<br />
als Rechtsanwalt<br />
16, 1141. Axmann, Mario: Finanzielle<br />
Beteiligung von Rechtsanwaltskammern<br />
an der Juristenausbildung<br />
1146. Grunewald, Barbara: Die Entwicklung<br />
der Rechtsprechung zum anwaltlichen<br />
Berufsrecht in den Jahren<br />
2001 bis 2003<br />
364 AnwBl <strong>2004</strong>/6
Österreichische Blätter für<br />
gewerblichen Rechtsschutz<br />
und Urheberrecht<br />
2, 52. Thiele, Clemens und Barbara<br />
Laimer: Die Privatkopie nach der Urheberrechtsgesetznovelle<br />
2003<br />
60. Hofinger, Stephan: Volkswirtschaftliche<br />
Überlegungen zum harmonisierten<br />
Musterrecht<br />
Österreichische Juristen-Zeitung<br />
6, 201. Jakusch, Werner: Die EO-Novelle<br />
2003. Ein Überblick<br />
213. Koprivnikar, Bettina: (Grund-)<br />
Rechtsschutz im Strafvollzug<br />
7, 241. Jud, Brigitta: Konsumtenschutz<br />
in der Rechtsprechung<br />
251. Höllwerth, Johann: Beschleunigung<br />
der Sachverständigenbegutachtung<br />
durch die ZVN 2002?<br />
8, 281. Berg, Werner und Katrin<br />
Schallenberg: Versandhandelsverbot:<br />
EG-rechtswidrig?<br />
289. Birklbauer, Alois: Der Verfolgungsvorbehalt<br />
im österreichischen<br />
Strafverfahren<br />
Österreichische Notariats-Zeitung<br />
3, 65. Hauser, Bertold: Zur Rechtsstellung<br />
des Minderheitsgesellschafters<br />
bei der Kapitalerhöhung<br />
67. Szoka, Martin: § 30 HGB –<br />
Die Firmenausschließlichkeit<br />
Österreichische Zeitschrift<br />
für Wirtschaftsrecht<br />
1, 2. Killmann, Bernd-Roland: Europarechtliche<br />
Zulässigkeit des Ausschlusses<br />
von Bietern und Bewerbern<br />
bei der Auftragsvergabe aufgrund<br />
vergangener Nichterfüllung<br />
8. Hemetsberger, Walburga: Die<br />
Kronzeugenregelung im europäischen<br />
Kartellrecht – ein Verstoß gegen das<br />
Recht auf Aussageverweigerung bei<br />
Gefahr der Selbstbezichtigung?<br />
Österreichisches Recht<br />
der Wirtschaft<br />
4, 194. Spring, Philipp: Privatstiftung:<br />
Errichtung sowie Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten<br />
des Beirats<br />
197. Fischer Michael und Günther<br />
Gast: Die Verpfändung und Verwertung<br />
von Geschäftsanteilen an Personengesellschaften<br />
199. Fraiss, Thomas: Verstoß gegen<br />
§ 5 Abs 1 ECG wettbewerbswidrig!<br />
Anmerkung zu OGH 18. 11. 2003,<br />
4 Ob 219/03i<br />
201. Wenusch, Hermann: Gläubigerschutz<br />
beim Erwerb eigener Aktien<br />
zur Einziehung<br />
227. Weber-Wilfert, Romana: EuGH:<br />
Sittenwidrigkeit und Eigenkapitalersatz<br />
im IESG<br />
Berechnet von Statistik Austria<br />
Literaturbericht<br />
250. Toifl, Gerald: Diskriminierung<br />
ausländischer Kapitalerträge. Schlussanträge<br />
des GA Tizzano in der Rs<br />
Anneliese Lenz (C-315/02)<br />
Das Recht der Arbeit<br />
2, 107. Jabornegg, Peter: Zur Verschwiegenheitspflicht<br />
der Arbeitnehmervertreter<br />
im Aufsichtsrat<br />
131. Stelzer, Manfred: Zwischen<br />
Selbstverwaltung und New Public<br />
Management<br />
Recht und Praxis der öffentlichen<br />
Auftragsvergabe<br />
1, 6. Sturm, Oliver: Ausschreibungswiderruf<br />
und Schadenersatz nach<br />
dem Bundesvergabegesetz<br />
15. Madl, Raimund: Widerruf der<br />
Ausschreibung nicht bekämpfbar?<br />
Indexzahlen <strong>2004</strong>: März April<br />
Index der Verbraucherpreise 2000 (� 2000 = 100) 107,4 107,4*)<br />
Großhandelsindex (� 2000 = 100) 1<strong>06</strong>,6 107,7*)<br />
Verkettete Vergleichsziffern<br />
Index der Verbraucherpreise 96 (� 1996 = 100) 113,0 113,0*)<br />
Index der Verbraucherpreise 86 (� 1986 = 100) 147,8 147,8*)<br />
Index der Verbraucherpreise 76 (� 1976 = 100) 229,7 229,7*)<br />
Index der Verbraucherpreise 66 (� 1966 = 100) 403,2 403,2*)<br />
Verbraucherpreisindex I (� 1958 = 100) 513,7 513,7*)<br />
Verbraucherpreisindex II (� 1958 = 100) 515,3 515,3*)<br />
Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) 4513,6 4513,6*)<br />
Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) 3890,0 3890,0*)<br />
Großhandelsindex (� 1996 = 100) 109,8 110,9*)<br />
Großhandelsindex (� 1986 = 100) 114,5 115,7*)<br />
Großhandelsindex (� 1976 = 100) 152,4 154,0*)<br />
Großhandelsindex (� 1964 = 100) 253,8 256,4*)<br />
Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt 2476,2 2501,8*)<br />
*) vorläufige Werte<br />
Zahlenangaben ohne Gewähr<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 365
Literaturbericht<br />
25. Beyeler, Martin: Schadenersatz<br />
bei rechtmäßigem Widerruf eines Vergabeverfahrens<br />
Rundfunkrecht –<br />
Beilage zur Zeitschrift Österreichische<br />
Blätter für gewerblichen Rechtsschutz<br />
und Urheberrecht<br />
1–2, 1. Dittrich, Robert: Über den Begriff<br />
der „zu Handelszwecken hergestellten<br />
Schallträger“<br />
Der Sachverständige<br />
1, 3. Schmidt, Alexander: Elektronische<br />
Signaturen – Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
und ihre Anwendung im<br />
Behördenverkehr<br />
7. Judmann, Kurt: Elektronische<br />
Signaturen und ihre Anwendung<br />
13. Huber, Christian: Aktuelle Fragen<br />
des Sachschadens<br />
Steuer- und Wirtschaftskartei<br />
12, S 463. Fraberger, Friedrich: Darf beim<br />
Erben/Schenken/Stiften von Aktien<br />
vom Börsekurs abgewichen werden?<br />
W 41. Lauss, Wolfgang: Zum Ausmaß<br />
der Berichtspflicht des Vorstandes<br />
gegenüber dem Aufsichtsrat insbesondere<br />
bei Konzernmuttergesellschaften<br />
Transportrecht<br />
3, 111. Jesser-Huß, Helga: Haftungsbegrenzungen<br />
und deren Durchbrechnung<br />
im allgemeinen Frachtrecht und<br />
nach der CMR in Österreich<br />
Die Versicherungs-Rundschau<br />
3, 42. Seebacher, Georg: Eine teure<br />
Deckungslücke durch die „Überflutungsklausel“<br />
Zeitschrift der Unabhängigen<br />
Verwaltungssenate<br />
1, 6. Raschauer, Nikolaus: Zeugengebühren<br />
nur bei den Unabhängigen<br />
Verwaltungssenaten?<br />
Zeitschrift für Arbeitsrecht<br />
und Sozialrecht<br />
2, 52. Winkler, Gottfried: Die neuen<br />
europäischen<br />
gelnGleichbehandlungsre-<br />
58. Windisch-Graetz, Michaela:<br />
Das Diskriminierungsverbot aufgrund<br />
der sexuellen Orientierung<br />
Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />
4, 112. Danzl, Karl-Heinz: Bemerkenswerte<br />
schadenersatzrechtliche Entscheidungen<br />
des OGH aus dem Jahr<br />
2003<br />
Zeitschrift für Verwaltung<br />
1, 2. Rill, Heinz Peter: Der Zugang<br />
zu psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen<br />
8. Giese, Karim: Verfassungsrechtliche<br />
Grenzen für das Bauanzeigeverfahren<br />
nach dem Sbg BauPolG<br />
1997<br />
18. Jaeschke, Lars: Zur rechtlichen<br />
Beurteilung von Duldungsabsprachen<br />
als einer Form verwaltungsrechtlicher<br />
Informalität<br />
Für Sie gelesen<br />
■ Power Up Your Profits. Gewinnstrategien<br />
für Rechtsanwälte, Steuerberater,<br />
Wirtschaftsprüfer. Von Troy A. Waugh /<br />
Günther Halvax. OVS Verlag, Dr. Otto<br />
Schmidt, Köln 2003. 440 Seiten, geb,<br />
E 81,10.<br />
„Wir liefern Ihnen den Schlüssel zu erfolgreichem<br />
Marketing. Aufsperren müssen Sie<br />
dann schon selbst . . .“ So in etwa könnte<br />
die Devise des Wirtschaftsprüfers Günter<br />
Halvax gelautet haben, als er sich daran<br />
machte Troy Waughs US-Bestseller „Power<br />
Up Your Profits“ ins Deutsche zu übertragen.<br />
Power Up Your Profits ist eine gezielte<br />
praktische Anleitung für Marketing,<br />
Gewinn- und Erfolgsoptimierung speziell<br />
für (wirtschafts-)beratende Berufe. Troy<br />
Waugh, Autor der dieser Übersetzung zu-<br />
grundeliegenden amerikanischen Ausgabe,<br />
ist auf dem amerikanischen Markt<br />
seit 30 Jahren als kompetenter Berater<br />
tätig.<br />
Wenngleich der Wiener Wirtschaftsprüfer<br />
und selbst versierte „Berater von Beratern“<br />
Günter Halvax im Vorwort zu seiner Adaptierung<br />
einräumt, dass sich nicht alle USamerikanischen<br />
Denk- und Verhaltenmuster<br />
eins zu eins in unsere Lebenszusammenhänge<br />
transferieren ließen, so bleiben<br />
doch unterm Strich weit mehr Gemeinsamkeiten<br />
denn Trennendes. Strenge gesetzliche<br />
Bestimmungen beispielsweise, wachsendes<br />
Haftungsrisiko oder Termindruck<br />
sind hier wie dort angetan, den Blick darauf<br />
zu verstellen, dass man als Rechtsanwalt,<br />
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer<br />
als Klienten doch immer einen leibhaftigen<br />
Menschen vor sich hat. Einen Menschen<br />
mit all seinen Wünschen und Bedürfnissen.<br />
Und: Wie hilfreich punktgenau eingesetzte<br />
Kommunikationsmittel sein können, um<br />
„gute“ Kunden an sich zu binden sowie<br />
neue – und vor allem die „richtigen“ –<br />
Mandate dazu zu gewinnen.<br />
In diesem Buch finden Berater endlich eine<br />
für sie maßgeschneiderte Marketingstrategie<br />
sowie viele konkrete Tipps und praxisorientierte<br />
Hilfestellungen. Alles beginnt<br />
mit einer Zieldefinition, wobei dieses Ziel,<br />
so meinen Troy Waugh bzw Günter<br />
Halvax, nicht sein könne, um jeden Preis<br />
„mehr Klienten werben“, sondern eben<br />
„die richtigen“. Herauszufinden, was die<br />
Kunden wollten und genau das dann zu<br />
liefern, sei dabei wichtiger Schlüssel zum<br />
Erfolg. Und wie lässt sich das am besten<br />
herausfinden? Durch Kommunikation mit<br />
dem Klienten, durch persönliche Gespräche<br />
und den gezielten Einsatz von Zeit, ob<br />
die Stunden nun abgerechnet werden können<br />
oder nicht. Auf lange Sicht, sind die<br />
Experten überzeugt, zahle sich die Kontaktpflege<br />
immer aus. Erst dann, wenn bestehende<br />
Mandate gefestigt seien, könne<br />
die Jagd nach neuen beginnen. Alles Marketing<br />
basiere auf Beziehungen, definieren<br />
Troy/Halvax und legen dies in den ersten<br />
Kapiteln sehr plausibel dar. Für das<br />
366 AnwBl <strong>2004</strong>/6
passende Rüstzeug, den Geist auf Verkauf<br />
zu programmieren, empfiehlt sich Kapitel<br />
7, für eine Analyse bestehender Mandate<br />
und daraus abzuleitender Schlussfolgerungen<br />
für die Gewinnung neuer – Kapitel<br />
10. Und Kapitel – bzw Tag – 14 zum<br />
Beispiel lehrt neben einer neuen Strategie<br />
im Umgang mit Mitbewerbern auch gleich<br />
ein neues Wort: „Koopkurrenz“ . . .<br />
Aber am besten alles Schritt für Schritt und<br />
schön der Reihe nach: Gegliedert in insgesamt<br />
31 Kapitel kann das Buch nämlich<br />
bei einem täglichen Zeitaufwand von<br />
15–20 Minuten innerhalb eines Monats<br />
erarbeitet und gleich unmittelbar in die<br />
tägliche Praxis umgesetzt werden.<br />
Caroline Kleibel<br />
■ Die Implementierung des EG-Rechts in<br />
Österreich – Die Gerichtsbarkeit. Von<br />
Bedanna Bapuly / Gerhard Kollegger.<br />
Verlag Manz, Wien 2003. 782 Seiten,<br />
br, E 98,–.<br />
Erstmals ist ein Werk auf dem österreichischen<br />
Buchmarkt erhältlich, dass die<br />
korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechtes<br />
in Österreich seit dem Beitritt zu<br />
den Europäischen Gemeinschaften eingehend<br />
behandelt. Bedanna Bapuly und<br />
Gerhard Kollegger, beide mit langjähriger<br />
Erfahrung in Praxis und Forschung,<br />
haben über 500 höchstgerichtliche Entscheidungen,<br />
Vorlageersuchen und Vorlageentscheidungen<br />
gesichtet, untersucht<br />
und, soweit vorhanden, Mängel in der<br />
Anwendung des Gemeinschaftsrechtes<br />
dokumentiert. Ihr Buch richtet sich primär<br />
an Rechtsanwender und stellt insbesondere<br />
für Rechtsanwälte und Richter eine<br />
ausgezeichnete Orientierungshilfe für ihre<br />
Praxis dar. Durch die Erweiterung der EU<br />
um weitere Mitgliedsstaaten gewinnt es<br />
wohl unzweifelhaft an besonderer Aktualität.<br />
Die Autoren stellen jene Judikatur des<br />
OGH, des VwGH und des VfGH umfassend<br />
dar, bei der eine Vorlagepflicht an<br />
den EuGH ihrer Ansicht nach verletzt<br />
wurde. Dabei wird sowohl die korrekte<br />
Anwendung von Primärrecht als auch von<br />
Sekundärrecht bewertet und ein Mängelkatalog<br />
erstellt, wobei die Palette von der<br />
KfZ-Gruppenfreistellungs-VO über die<br />
Gleichbehandlungs-RL, die Marken-RL, die<br />
Verbrauchssteuer-RL bis zur Einlagensicherungs-RL<br />
reicht, um nur einige Beispiele zu<br />
nennen.<br />
Es werden aber auch Entscheidungen dargestellt,<br />
die für den Praktiker insofern von<br />
Bedeutung sind, weil der EuGH gerade unzulässigerweise<br />
oder sogar mehrfach, und<br />
damit überflüssigerweise, mit dem Ersuchen<br />
um Beantwortung einer Vorlagefrage<br />
durch ein österreichisches Gericht angerufen<br />
wurde. Als besonders hilfreich hervorzuheben<br />
ist in diesem Zusammenhang<br />
die tabellarische Übersicht sämtlicher österreichischerVorabentscheidungsverfahren<br />
und, soweit bereits ergangen, deren<br />
Folgeentscheidungen.<br />
Das Buch zeichnet sich ganz allgemein<br />
durch grafisch übersichtlich gestaltete Verzeichnisse<br />
der umfangreichen EG-rechtlich<br />
relevanten österreichischen Judikatur aus,<br />
womit das rasche Auffinden ähnlich gelagerter<br />
Fälle in der Praxis wesentlich erleichtert<br />
wird. Damit gelingt es Bapuly und<br />
Kolleger, selbst dem Rechtsanwender, der<br />
sich nicht ständig mit der Materie des Europarechts<br />
befasst, schnell und zielsicher<br />
den Weg zu Judikaturbeispielen zu weisen<br />
und ihm vor allem Lösungsansätze für<br />
gemeinschaftsrechtliche Problemstellungen<br />
zu bieten.<br />
Das Buch eignet sich nicht zuletzt aufgrund<br />
der gelungenen systematischen Darstellung<br />
daher hervorragend als Nachschlagwerk<br />
für den Praktiker.<br />
Andreas Eustacchio<br />
■ Münchner Kommentar: §§ 148–151,<br />
161–178 AktG; §§ 238–264c HGB.<br />
Otto A. Altenburger / Helmut Graf /<br />
Joachim Hennrichs / Susanne Kalss /<br />
Bruno Kropff/ Claus Luttermann / Hans-<br />
Jürgen Schaal / Johannes Semler /<br />
Susanne Tiedchen.Verlag C.H. Beck,<br />
München 2003, XXXIII, 846 Seiten,<br />
Literaturbericht<br />
Ln, E 138,00 (es besteht eine Gesamtabnahmeverpflichtung).<br />
Es ist nunmehr Band 5/1 des Kommentars<br />
erschienen; dieser ist eine Fortsetzung der<br />
in den vorangegangenen Besprechungen<br />
dargestellten Bände. Er zeigt sehr deutlich<br />
die unterschiedlichen Entwicklungen des<br />
Aktienrechts in Deutschland und in Österreich<br />
auf, wobei noch immer die gemeinsamen<br />
Wurzeln des AktG 1937 auch<br />
nach der Reform des AktG durch das<br />
dAktG 1965 und AktG 1965 ersichtlich<br />
bleiben. Die Frage des Corporate Governance<br />
Codex, der in Deutschland im Gegensatz<br />
zu Österreich gesetzlich geregelt<br />
ist, zeigt diese unterschiedliche Entwicklung<br />
besonders gut auf. Der von Semler<br />
bearbeitete Teil hinsichtlich des Corporate<br />
Governance Codex ist auch für den österreichischen<br />
Anwender von besonderem<br />
Interesse. Kalss macht aus österreichischer<br />
Sicht eine kurze Zusammenstellung des<br />
österreichischen Codex, verbunden mit<br />
einem ausführlichen Literaturverzeichnis<br />
am Anfang der Kommentierung.<br />
Der Hauptteil dieses Bandes betrifft die<br />
Frage des Jahresabschlusses sowie des<br />
Bilanzrechts der Aktiengesellschaft. Von<br />
besonderer Bedeutung ist die Darstellung<br />
von Luttermann als Einführung in das deutsche<br />
europäische und internationale<br />
Recht. Er verweist auch im Hinblick auf die<br />
durch die verschiedenen Börsezulassungen<br />
erzwungenen verschiedenen Bilanzierungsarten<br />
(US-GAAP, IAS-Bilanzierung<br />
HGB) samt der immer wichtigerer werdenden<br />
Bedeutung dieser.<br />
Von besonderem Interesse ist die Darstellung<br />
der Jahresabschlussrichtlinie (78/<br />
66/EWG), der Konzernabschlussrichtlinie<br />
(83/349/EWG), der Prüferbefähigungsrichtlinie<br />
(84/253/EWG) sowie branchenspezifischer<br />
Bilanzrichtlinien wie der<br />
Bankbilanzrichtlinie (86/635/EWG) und<br />
der Versicherungsbilanzrichtlinie (91/<br />
674/EWG), die die gemeinschaftsrechtlichen<br />
Grundlagen für die nationalen Regelungen<br />
bilden (Luttermann, Einf Bilanz R,<br />
RZ 185–204).<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 367
Literaturbericht<br />
Zusammengefasst kann auch dieser Band<br />
nur empfohlen werden und darf in keiner<br />
gesellschaftsrechtlichen Bibliothek fehlen.<br />
Wolf-Georg Schärf<br />
■ Urheberrecht im Internet in Österreich,<br />
Deutschland und der EU. Missbrauch,<br />
technische Schutzmöglichkeiten und<br />
rechtliche Flankierungen. Von Daniel<br />
Gutman. Neuer wissenschaftlicher Verlag,<br />
Wien/Graz 2003, 207 Seiten, br,<br />
E 38,–.<br />
Die Weiterentwicklung des Urheberrechts<br />
im digitalen Umfeld hat zuletzt viele Beiträge,<br />
Bücher und Dissertationen inspiriert.<br />
Auch die vorliegende veröffentlichte Dissertation<br />
widmet sich diesem Thema.<br />
Nach einer einleitenden Darstellung des<br />
Internets einerseits und des Urheberrechts<br />
andererseits widmet sich das Werk insb<br />
der Info-RL und dessen Auswirkung auf die<br />
nationalen Rechtsordnungen. Die Arbeit<br />
wurde im Dezember 2002 als Dissertation<br />
approbiert und konnte daher die jüngste<br />
Novelle zum österreichischen Urheberrecht<br />
noch nicht berücksichtigen. Das<br />
Werk erhielt den Wolf Theiss Award und<br />
ist in der Reihe Wolf Theiss Award bei<br />
NWV erschienen.<br />
Reinhard Schanda<br />
■ Dienstnehmerhaftpflichtgesetz – DHG.<br />
Von Ferdinand Kerschner. Manz Kurzkommentar<br />
zum Arbeits- und Sozialrecht,<br />
2. Auflage, Verlag Manz, Wien<br />
<strong>2004</strong>. XXXII, 290 Seiten, geb, E 58,–.<br />
Die Erstauflage aus 1992 liegt der Rezensentin<br />
zum Vergleich nicht vor.<br />
Wesentlich erscheint aber jedenfalls bei<br />
der 2. Auflage der Umfang an Kommentar<br />
und Judikatur zu einem nur 7 Paragrafen<br />
umfassenden Gesetz! Obwohl das Gesetz<br />
sich nicht geändert hat, ist durch die neuen<br />
Selbständigen, Werkvertragsnehmer und<br />
Telearbeiter der Inhalt des sprachlich unverändert<br />
gebliebenen § 1 deutlich weiter<br />
geworden. Arbeitnehmerähnlichkeit umfasst<br />
heute einen größeren Personenkreis<br />
als 1992. Dem ist daher auch zum Geltungsbereich<br />
des § 1 ein breiter Raum gewidmet.<br />
Im Zentrum stehen das betriebliche<br />
Risikopotenzial und der soziale Schutz<br />
des Beschäftigten.<br />
Beides ist auch für das modern gewordene<br />
Thema der Risikohaftung des Dienstgebers<br />
basierend auf § 1041 ABGB maßgeblich.<br />
Auch wenn das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz<br />
die Einschränkung der Schadenersatzansprüche<br />
des Dienstgebers gegenüber<br />
dem Dienstnehmer bezweckt, sind die von<br />
Gesetz und Judikatur vorgenommenen Bewertungen<br />
analog auf Ansprüche des<br />
Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber<br />
im Rahmen dessen Risikohaftung heranzuziehen.<br />
Auch damit befasst sich der<br />
neue Kommentar ausführlich sowohl zu<br />
§ 1 (Geltungsbereich) als auch § 5 (Nichtbeschränkbarkeit<br />
der Dienstnehmerrechte<br />
außer durch Kollektivvertrag).<br />
Im Anhang finden sich das Organhaftpflichtgesetz<br />
und das Amtshaftungsgesetz<br />
sowie die §§ 332–337 ASVG, um das<br />
Wichtigste zu nennen.<br />
Jedem einzelnen Paragrafen ist ein ausführliches<br />
und gegliedertes Inhaltsverzeichnis<br />
zum jeweils folgenden Kommentar angefügt.<br />
Die Detaillierung führt soweit, dass<br />
beispielsweise zu § 2, Ermäßigung oder<br />
Erlass des Schadenersatzes, die Rechtsprechung<br />
nach einzelnen Berufsgruppen wiedergegeben<br />
wird. Insgesamt ein erfreuliches<br />
Werk.<br />
Ruth E. Hütthaler-Brandauer<br />
■ Vertragsbedienstetengesetz – Praxiskommentar.<br />
Von Helmut Ziehensack.<br />
Verlag LexisNexis ARD Orac, Wien<br />
2003. Loseblatt, 928 Seiten, 2 Mappen,<br />
E 160,–.<br />
Ziehensacks aktuelle Kommentierung des<br />
VBG bringt eine Darstellung der Rechtsprechung,<br />
sowie der Literatur zum VBG, als<br />
auch damit in Zusammenhang stehende<br />
Fragen des allgemeinen Arbeitsrechts.<br />
Unter Vor § 1 finden sich Ausführungen zu<br />
den Rechtsquellen (Rz 2), der verfassungs-<br />
rechtlichen Grundlage (Rz 3), der geschichtlichen<br />
Entwicklung und Novellen<br />
(Rz 6ff), sowie Entwicklungen und Reformtendenzen<br />
(37ff), die zum Verständnis für<br />
die aktuelle Rechtslage führen.<br />
Um die Benutzerfreundlichkeit zu gewährleisten,<br />
wurden Schlagworte im Text fett<br />
hervorgehoben und Randzahlen verwendet.<br />
Ein (mit 26 Seiten nahezu umfassendes)<br />
Stichwortverzeichnis in Gelbdruck am<br />
Beginn erleichtert die Erschließung der<br />
dargebotenen Kommentierung. Das Literaturverzeichnis<br />
im Anfangsteil ermöglicht<br />
die weitere Problemvertiefung.<br />
Besonders umfassend wurden die in der<br />
gerichtlichen Praxis besonders relevanten<br />
§ 32 (Kündigung: 122 Seiten) und § 34<br />
(Entlassung: 33 Seiten) VBG kommentiert.<br />
Dabei stellt Ziehensack nicht nur die Kündigungs-<br />
und Entlassungsgründe im Einzelnen<br />
umfassend mit Judikaturnachweisen<br />
dar (s § 32 Rz 128ff und § 34 Rz 10ff),<br />
sondern bietet auch wichtige Hinweise<br />
zum einzuhaltenden Verfahren (§ 32<br />
Rz 28ff, § 34 Rz 36ff). Es stellt dies eine<br />
wertvolle Hilfe in einer allfälligen Prozessvorbereitung<br />
dar.<br />
Die Untersuchung des Zusammenhangs<br />
zwischen Remonstrationsrecht und Kündigungsgrund<br />
(§ 32 Rz 125ff) bietet interessante<br />
Argumentationsmöglichkeiten im<br />
Verfahren. Die Zweifel Ziehensacks zB an<br />
der Richtigkeit der E des LG Korneuburg<br />
als ASG (§ 32 Rz 274, s FN 280) müssen<br />
geteilt werden, zumal der Dienstgeber tatsächlich<br />
keine Einflussmöglichkeit auf die<br />
internen Verwaltungs- und Abstimmungsangelegenheiten<br />
der Dienstnehmervertretungsorgane<br />
nach dem Bundes-PersonalvertretungsG<br />
zur Verfügung hat.<br />
Ebenso erlangen die Ausführungen zur<br />
möglichen Verfristung des Feststellungsanspruches<br />
(§ 32 Rz 267ff) ganz erhebliche<br />
Bedeutung. Mit Ziehensack in (teilweiser)<br />
Anlehnung an Kollros (Wie weit geht der<br />
Kündigungsschutz bei Vertragsbediensteten<br />
tatsächlich? ZAS 1995, 77) ist trotz<br />
fehlender expliziter gesetzlicher Regelung,<br />
von einer Limitierung des Feststellungsanspruches<br />
auf Fortbestand des Dienstver-<br />
368 AnwBl <strong>2004</strong>/6
hältnisses bei unberechtigter Kündigung<br />
auszugehen.<br />
Um den Willen des Gesetzgebers zu dokumentieren,<br />
wurde regelmäßig auf die Materialien<br />
Bezug genommen, etwa bei der<br />
Kommentierung der durch das VBRG<br />
(BGBl I 1999/10) neu geschaffenen Schemata<br />
v und h (§§ 64–78a VBG Rz 4ff).<br />
Mit diesem Kommentar, welcher die Handschrift<br />
des Praktikers trägt, stellt Ziehensack<br />
einen wichtigen Beitrag für die Personalverwaltung,<br />
Arbeits- und Sozialgerichte,<br />
freien Berufe und sonst mit dem<br />
Dienstrecht befassten Personen dar, welchen<br />
man bei der Arbeit nicht missen<br />
möchte.<br />
Dieser Kommentar ist aufgrund seiner einfachen<br />
Bedienung einerseits und seiner<br />
umfassenden Informationsfülle ein unverzichtbares<br />
Werk für jeden mit der Materie<br />
befassten Juristen oder Praktiker.<br />
Ralf Mössler<br />
■ Das Verfahren vor dem Unabhängigen<br />
Finanzsenat. Hrsg Michael Holoubek /<br />
Michael Lang. Verlag Linde, Wien<br />
2003. 396 Seiten, geb, E 74,–.<br />
Seit 1. 1. 2003 entscheidet nach dem<br />
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl<br />
I 2002/97, über abgabenrechtliche<br />
Rechtsmittel der neu installierte Unabhängige<br />
Finanzsenat als Abgabenbehörde<br />
zweiter Instanz. Nachdem die Herausgeber<br />
im Jahre 2001 im Rahmen eines ähnlichen<br />
Symposions und Sammelbandes<br />
durch eine bunte Autorenschaft aus Wissenschaft<br />
und Praxis eine Art „Mängelliste“<br />
des bisherigen Senatsverfahrens zusammen<br />
tragen haben lassen, haben sie<br />
nun zwei Jahre später bereits eine erste Bestandsaufnahme<br />
der Reaktion des Gesetzgebers<br />
anstellen können. Für diese konnte<br />
wiederum eine illustre Autorenschaft aus<br />
dem Bereich der Universitäten, der FLD,<br />
des BMF, des UVS, des VwGH und des<br />
BMF gewonnen werden. Die Themen der<br />
Beiträge stellen eine umfassende Erörterung<br />
der neuen Institution und des Verfah-<br />
rens vor ihr sicher. So findet man organisationsrechtliche<br />
Betrachtungen zur Unabhängigkeit<br />
des Finanzsenates, zu den<br />
Befugnissen der Vollversammlung, zur<br />
Zusammensetzung der einzelnen Senate<br />
genauso wie Analysen der Auswirkungen<br />
der neuen Behörde auf das abgaben-,<br />
finanzstraf- und zollrechtliche Verfahren,<br />
Erörterungen der Zuständigkeitsverteilung<br />
innerhalb des Senates und seiner Entscheidungsbefugnisse,<br />
eine Darstellung des Ablaufs<br />
der mündlichen Verhandlung sowie<br />
eine Untersuchung der Möglichkeit einer<br />
Devolution des Abgabepflichtigen an den<br />
UFS einerseits und einer behördlichen<br />
Amtsbeschwerde gegen die Entscheidung<br />
des UFS andererseits.<br />
Auch wenn sich – wie Hofrat Steiner vom<br />
VwGH bemängelt – noch zahlreiche Verbesserungen<br />
finden ließen (insb im Bereich<br />
der Stärkung der Unabhängigkeit des Referenten<br />
gegenüber seinem Senatsvorsitzenden<br />
– dazu schon Sutter, FJ 2001,<br />
263ff), darf man doch den bedeutenden<br />
Fortschritt der neuen Behördenorganisation<br />
nicht außer Acht lassen: Ihn hat Prof.<br />
Beiser treffend auf den Punkt gebracht,<br />
wenn er auf eine Wortmeldung des Abg<br />
von Hein im Herrenhaus 1875 verweist,<br />
wo Letzterer die mangelnde Tatsachenkognition<br />
des VwGH kritisiert hatte. Mit dem<br />
UFS prescht der Bereich des Abgabenwesens<br />
voran und schließt hier diese seit<br />
jeher bestehende Lücke in der unabhängigen<br />
Verwaltungskontrolle.<br />
Franz Philipp Sutter<br />
■ Betriebskosten im Mietrecht: Erläuterungen<br />
und Rechtsprechung. Von Guntolf<br />
Palten. Verlag Manz, Wien 2000, X,<br />
184 Seiten, br, E 39,20.<br />
Betriebskosten werden in der juristischen<br />
Literatur oft als Stiefkind des Mietrechts<br />
vernachlässigt. Dies ist insofern nicht gerechtfertigt,<br />
als sie ein wichtiger und auch<br />
höchst komplizierter Bestandteil jedes<br />
Mietverhältnisses sind. Umso dankenswerter<br />
ist es, dass sich der Autor in dem<br />
Literaturbericht<br />
vorliegenden, bereits in der 2. Auflage<br />
erschienenen Buch mit diesem Thema auseinander<br />
gesetzt hat.<br />
Oft werden Betriebskosten-Abrechnungen<br />
nur deswegen nicht nachgeprüft, weil der<br />
Mieter gar nicht weiß, was zulässigerweise<br />
als Betriebskosten-Bestandteil vorgeschrieben<br />
wird und sich auch der Überprüfungs-Aufwand<br />
nicht zu lohnen scheint.<br />
Der Begriff „Betriebskosten“ ist im Gesetz<br />
nicht definiert. Der Autor versteht darunter<br />
diejenigen vom Vermieter aufgewendeten<br />
Kosten, die in § 21 Abs 1 MRG taxativ<br />
aufgezählt sind. Als Betriebskosten überwälzt<br />
werden können demnach neben den<br />
öffentlichen Abgaben die Kosten der<br />
Wasserversorgung, die Kosten der Verbrauchsermittlung,<br />
der Rauchfangkehrung,<br />
Kanalräumung, Unratabfuhr, Schädlingsbekämpfung,<br />
Beleuchtungs-, Versicherungs-<br />
und Verwaltungskosten sowie die<br />
Aufwendungen für die Hausbetreuung<br />
(Hausbesorgerkosten). Diese Betriebskosten,<br />
die laufenden öffentlichen Abgaben<br />
und die „berechtigten Aufwendungen“<br />
fasst der Autor unter der Sammelbezeichnung<br />
„Bewirtschaftungskosten“ zusammen.<br />
Aufwendungen, die nicht von<br />
der taxativen Aufzählung des MRG erfasst<br />
sind, können im Anwendungsbereich des<br />
MRG nicht auf den Mieter überwälzt werden.<br />
Nicht zu den Betriebskosten zählen<br />
beispielsweise Darlehenszinsen, Bauraten,<br />
Auslagen für Gartenarbeiten oder Erholungsanlagen,<br />
Kosten für die Reparatur<br />
des Türschließers, Instandsetzung der<br />
Waschküche, Arbeiten an der Gasleitung<br />
oder die Behebung von Durchfeuchtungen.<br />
Nachdem der Leser erfahren hat, welche<br />
Aufwendungen zu den Betriebskosten zählen,<br />
lernt er, dass im Anwendungsbereich<br />
des MRG der Verteilungsschlüssel für die<br />
Betriebskosten nach dem Verhältnis der<br />
Nutzflächen berechnet wird. Der Leser findet<br />
ausführliche Hinweise darauf, welche<br />
Flächen in die Nutzflächenfestsetzung einzubeziehen<br />
sind. So verringern beispielsweise<br />
Fliesen die Nutzfläche, da sie zur<br />
„Wandstärke“ gemäß § 17 Abs 2 MRG<br />
AnwBl <strong>2004</strong>/6 369
Literaturbericht<br />
zu rechnen sind. Bei Balkonen macht es<br />
einen Unterschied ob diese außerhalb des<br />
Gebäudes angebracht sind oder ob sie<br />
sich im Inneren desselben befinden. Nur<br />
erstere können als offene Balkone gemäß<br />
§ 17 Abs 2 MRG angesehen werden und<br />
bleiben daher unberücksichtigt.<br />
Anders als im MRG verhält es sich im<br />
WEG, welches vorbehaltlich einer anders<br />
lautenden Vereinbarung im Wohnungseigentumsvertrag<br />
von einer Abrechung nach<br />
Nutzflächen ausgeht. Die mit den unterschiedlichen<br />
Berechnungen verbundenen<br />
Probleme werden vom Autor ausführlich<br />
dargestellt.<br />
Hat man die anteiligen Betriebskosten erst<br />
einmal errechnet, stellt sich die Frage der<br />
Vorschreibung bzw Abrechnung derselben.<br />
Üblicherweise wird hier von der so<br />
genannten Jahrespauschalverrechung Gebrauch<br />
gemacht. Der Vermieter kann aber<br />
auch zur Einzelvorschreibung greifen. Ein<br />
Wechsel der Vorschreibungsarten während<br />
eines Kalenderjahres ist allerdings<br />
unzulässig. Die Abrechnung der Betriebskosten<br />
hat jeweils bis spätestens zum<br />
30. 6. des folgenden Kalenderjahres zu<br />
erfolgen. Neben den bereits erwähnten<br />
Themen erläutert der Autor zuletzt noch<br />
das Gemeinnützigkeitsrecht sowie das<br />
Heizkostengesetz.<br />
Das Buch verfügt über ein ausführliches<br />
Sachregister, es fasst auf übersichtliche<br />
und leicht verständliche Weise die aktuelle<br />
Judikatur und Literatur zum Thema Betriebskosten<br />
zusammen. Es richtet sich an<br />
Hausverwalter, Rechtsvertreter, Vermieter<br />
aber auch an Mieter, die ihre Betriebskostenabrechnungen<br />
überprüfen möchten.<br />
Vera Noss<br />
■ Das Vorarlberger Baugesetz. Von<br />
Matthias Germann / Franz Hämmerle<br />
(Hrsg). Verlag Eugen Ruß, Bregenz<br />
2002. 389 Seiten, br, E 24,90.<br />
Die Autoren, heute Leiter der Gesetzgebungsabteilung<br />
und der Bauabteilung im<br />
Vorarlberger Landhaus, waren seinerzeit<br />
mit der Gesetzgebung des neuen Baugesetzes<br />
befasst, ersterer damals als direkter<br />
Referent, letzterer schon in dieser Funktion.<br />
Insofern waren sie auch die Hauptautoren<br />
jenes Motivenberichts, den sie in ihrer<br />
Buchausgabe eingehend zitieren. In der<br />
Öffentlichkeit wurde damals vielfach der<br />
Standpunkt vertreten, eine Gesetzesnovelle<br />
würde auch genügen. Der Landesgesetzgeber<br />
hat sich dann aber trotz geringfügiger<br />
inhaltlicher Änderungen für ein<br />
„ganz neues“ Gesetz entschieden, ohne<br />
Verweise auf das bisherige Recht, sodass<br />
das Auffinden von Querverbindungen nur<br />
den wirklich Eingeweihten gelingt. Insofern<br />
ist bedauerlich, dass auch im Buch<br />
eine direkte Synopse fehlt. Andererseits<br />
macht gerade dies eine kommentierte<br />
Gesetzesausgabe umso unverzichtbarer,<br />
ist doch jeder, der nicht tagtäglich mit<br />
dem Baugesetz zu tun hat, umso verzweifelter<br />
auf das umfangreiche und verlässliche<br />
Stichwortverzeichnis angewiesen.<br />
Eine Hervorhebung inhaltlich neuer<br />
Bestimmungen erfolgt nicht. Der Anwender<br />
des neuen Baugesetzes muss sich also<br />
ganz neu orientieren. Vorsicht ist auch<br />
geboten, weil die Ausführungen des Motivenberichts<br />
zwar unter Anführungszeichen<br />
stehen, dann aber oft schon im gleichen<br />
Absatz ohne erkennbare Hervorhebung<br />
die Meinung der Autoren folgt. Diesen<br />
Schwierigkeiten des Benützers stehen eine<br />
Reihe von Vorteilen gegenüber. Das Layout<br />
des Buches ist ausgesprochen angenehm,<br />
und die Grafiken zur Berechnung<br />
des Bauabstandes sind neu. Bereits in früheren<br />
Textausgaben (noch des alten Baugesetzes)<br />
waren die nach dem Baugesetz<br />
ergangenen Verordnungen abgedruckt.<br />
Diese bewährte Praxis hat das neue Buch<br />
übernommen. Ebenso findet sich eine vollständige<br />
Wiedergabe des geltenden<br />
Raumplanungsgesetzes. Dadurch wird das<br />
Buch zum unerlässlichen Arbeitsbehelf jedes<br />
Praktikers, der alle einschlägigen Bestimmungen<br />
in einem handlichen Buch zusammengefasst<br />
haben will, als wissenschaftlicher<br />
Kommentar sollte es aber nicht<br />
missverstanden werden. Zusammenfassend<br />
ergibt sich also der Befund eines praxisorientierten,<br />
in der Praxis auch von jedermann<br />
angewendeten Praxisbehelfs,<br />
der in Aufmachung, Preis/Leistungs-Verhältnis<br />
und Verwendbarkeit wohl trotz aller<br />
Mängel konkurrenzlos dasteht. Insofern<br />
schließt das Buch eine Lücke auf dem<br />
Buchmarkt und ist daher unverzichtbar,<br />
wenn man seine Grenzen kennt und berücksichtigt.<br />
Wilfried Ludwig Weh<br />
370 AnwBl <strong>2004</strong>/6
Anzeigen<br />
Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung, auch kurzfristig,<br />
in Zivil- und Strafsachen (BG I und BG-HS Nähe), auch Verfahrenshilfe<br />
und Rechtsmittel. Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt,<br />
Erdberger Lände 6, 1030 Wien.<br />
Telefon (01) 713 78 33 und 712 32 28, auch außerhalb der<br />
Bürozeiten, Telefax 713 78 33-74 oder Mobiltelefon (<strong>06</strong>76)<br />
603 25 33 und (<strong>06</strong>64) 430 33 73, e-mail: scheimpflug@aon.at<br />
■<br />
RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4a, 5020 Salzburg (100 Meter<br />
vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude Salzburg entfernt), übernimmt<br />
Substitutionen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />
Telefon (<strong>06</strong>62) 84 31 64, Telefax (<strong>06</strong>62) 84 44 43, e-mail:<br />
gassner.estl@salzburg.co.at<br />
■<br />
RA Dr. Michael Drexler, 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, übernimmt<br />
Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 317 42 88, Telefax 317 42 88-20.<br />
■<br />
RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße 68/6,<br />
Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01) 369 59 34-4, übernimmt<br />
Substitutionen in Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung,<br />
insbesondere vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />
■<br />
Substitutionen in Salzburg und Umgebung, vor Gerichten, Ämtern<br />
und Behörden, macht für Sie Dr. Christian Greinz, RA, 5020 Salzburg,<br />
Fürstenallee 50, Telefon (<strong>06</strong>62) 82 57 53, Telefax (<strong>06</strong>62)<br />
82 57 05, Mobiltelefon (<strong>06</strong>64) 410 10 25, Privatanschluss<br />
(<strong>06</strong>62) 84 08 15, durchgehend erreichbar.<br />
■<br />
RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1, übernimmt<br />
Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />
■<br />
RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund Haffner-Gasse 3,<br />
übernimmt Substitutionen aller Art in der Stadt Salzburg.<br />
Telefon (<strong>06</strong>62) 84 12 22-0, Telefax (<strong>06</strong>62) 84 12 22-6.<br />
■<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und Strafsachen<br />
übernimmt RA Mag. Erich Hochauer, 1010 Wien, Fütterergasse 1.<br />
Telefon (01) 532 19 99, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung, insbesondere vor<br />
den BG Liesing und Hietzing, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
RA Mag. Irene Haase, An der Au 9, 1230 Wien.<br />
Telefon/Telefax (01) 888 24 71, (<strong>06</strong>76) 528 3114, durchgehend<br />
erreichbar.<br />
372 AnwBl <strong>2004</strong>/6<br />
■<br />
Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen) in<br />
Wien und Umgebung (in Wien auch kurzfristig) übernehmen<br />
die Rechtsanwälte Mag. Wolfgang Reiffenstuhl & Mag. Günther<br />
Reiffenstuhl, Hofenedergasse 3/2, 1020 Wien (nächst Justizzentrum<br />
Wien-Mitte).<br />
Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />
■<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und Strafsachen<br />
übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer, 1010 Wien, Lugeck 7.<br />
Telefon (01) 512 04 13, Telefax (01) 512 86 05.<br />
■<br />
Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse<br />
10, 1010 Wien, Telefon und Telefax (01) 512 22 90,<br />
(<strong>06</strong>64) 302 53 56, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrenshilfe<br />
in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />
■<br />
RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13, übernimmt<br />
Substitutionen in Zivil- und Strafsachen (auch Verfahrenshilfe) in<br />
Wien und Umgebung und steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln<br />
zur Verfügung. Jederzeit, auch außerhalb der Bürozeiten,<br />
erreichbar.<br />
Telefon (01) 712 55 20 und (<strong>06</strong>64) 144 79 00, Telefax (01)<br />
713 07 54, e-mail: iro@aon.at<br />
■<br />
RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3, übernimmt<br />
Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39, e-mail: office.<br />
wuerzl@chello.at<br />
■<br />
RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55, 5020 Salzburg,<br />
übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen aller Art in<br />
Salzburg und Umgebung.<br />
Telefon (<strong>06</strong>62) 84 38 52, Telefax (<strong>06</strong>62) 84 04 94, e-mail:<br />
RA-MEISTHUBER@AON.AT
RA Dr. Claudia Patleych, 1<strong>06</strong>0 Wien, Mariahilfer Straße 45/5/<br />
36, übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen aller Art in Wien<br />
und Umgebung, auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />
von Rechtsmitteln.<br />
Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05, Mobil (<strong>06</strong>64)<br />
345 94 66, e-mail: claudia.patleych@aon.at<br />
■<br />
Substitutionen aller Art übernimmt RA Mag. Judith Eisenberg-<br />
Mirecki, 1030 Wien, Reisnerstraße 25, Telefon (01) 714 82 44,<br />
Mobil I (<strong>06</strong>99) 1<strong>06</strong>3 19 00, Mobil II (<strong>06</strong>99) 1162 54 64; durchgehend<br />
erreichbar.<br />
■<br />
RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse 15,<br />
übernimmt Substitutionen aller Art (auch Interventionen bei Vollzügen)<br />
vor den Gerichten in Wr. Neustadt, sowie vor den Bezirksgerichten<br />
Baden, Ebreichsdorf, Neunkirchen, Gloggnitz und Mürzzuschlag.<br />
Telefon (02622) 834 94, Telefax (02622) 834 94-4.<br />
■<br />
RA Dr. Marcella Zauner-Grois, 1130 Wien, Am Platz 5, übernimmt<br />
Substitutionen – auch Verfahrenshilfe in Strafsachen – in<br />
Wien und Umgebung, insb BG Hietzing, Meidling, Fünfhaus,<br />
Liesing, Mödling und Purkersdorf.<br />
Telefon (01) 876 54 21, Telefax (01) 877 59 11.<br />
■<br />
Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1130 Wien, Fleschgasse 34,<br />
übernimmt Substitutionen in Wien und Umgebung.<br />
Telefon (01) 877 38 90, Telefax (01) 877 38 90-6, Mobil (<strong>06</strong>64)<br />
441 55 33.<br />
■<br />
RA Dr. Manfred Winkler, 1030 Wien, Henslerstraße 3/Ecke Gigergasse<br />
(100 Meter vom neuen Justizzentrum Wien-Mitte entfernt),<br />
übernimmt gerne Substitutionen bei allen dort befindlichen<br />
Gerichten (Handelsgericht, BG f Handelssachen und BG Innere<br />
Stadt Wien).<br />
Telefon (01) 710 79 19, Telefax (01) 710 79 19-19.<br />
■<br />
Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen übernimmt<br />
RA Dr. Michael Kreuz, 1010 Wien, Herrengasse 6–8/Stiege 3,<br />
Telefon (01) 535 84 11-0, Telefax (01) 535 84 11-15.<br />
■<br />
Substitutionen in Strafsachen (auch Verfahrenshilfen) übernimmt<br />
RA Mag. Astrid Wagner, 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, Telefon<br />
(01) 513 26 76 oder (<strong>06</strong>99) 10 88 40 40, Fax (01)<br />
512 38 14.<br />
Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz, Kreuzgasse<br />
2c, übernimmt für Sie gerne – auch kurzfristig – Substitutionen<br />
in Zivil- und Strafsachen in Graz und Umgebung, Telefon<br />
(0316) 82 22 02, Fax (DW) 22, Mobil erreichbar: (<strong>06</strong>76)<br />
310 48 52.<br />
■<br />
Vorarlberg: Substitutionen aller Art übernimmt RA Mag. Andrea<br />
Rinderer, 67<strong>06</strong> Bludenz-Bürs, Hauptstraße 4, Telefon (05552)<br />
321 20, Telefax (05552) 32 12 05.<br />
■<br />
Ich übernehme für Sie Substitutionen vor den BG Enns und Linz:<br />
RA Dr. Hermann Spatt, Dr.-Karl-Renner-Straße 35, Telefon (07223)<br />
8<strong>06</strong> 40, Telefax (07223) 8<strong>06</strong> 40-40.<br />
■<br />
Substitutionen aller Art, vor allem im Öffentlichen Recht übernimmt<br />
RA Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., 1010 Wien, Zelinkagasse 6.<br />
Telefon (01) 535 51 54 16, Telefax (01) 535 51 54 23, e-mail:<br />
office@ra-riegler.at, Express line (<strong>06</strong>64) 473 60 32.<br />
■<br />
RA Mag. Franz Karl Juraczka, 1040 Wien, Rainergasse 3, übernimmt<br />
Substitutionen in Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung.<br />
Telefon (01) 503 68 74, Telefax (01) 503 68 74-11.<br />
■<br />
Italien: RA Dr. Ulrike Christine Walter, Hahngasse 25,<br />
1090 Wien, und Via A. Diaz 3, 34170 Görz, Italien, steht österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen und staatenübergreifenden<br />
Substitutionen aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon (01) 319 25 25, Telefax (01) 319 65 91, Mobil (<strong>06</strong>64)<br />
253 45 16, e-mail: u.c.walter@aon.at<br />
■<br />
Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung, Substitution.<br />
Rechtsanwalt aus München übernimmt sämtliche anwaltlichen<br />
Aufgaben in Deutschland. Zuverlässige und schnelle Bearbeitung<br />
garantiert!<br />
Rechtsanwalt István Cocron, Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München,<br />
Telefon (0049-89) 38 83 70-0, Telefax (0049-89)<br />
38 83 70-10. Homepage: www.ra-cocron.de<br />
■<br />
Slowenien – Rechtsanwalt Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova 5,<br />
SI 1000 Ljubljana, steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
und cross-border Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon +386 (0) 434 76 12, Telefax +386 (0) 1 432 02 87,<br />
e-mail: silvo.tischler@siol.net
Polen–Deutschland: Rechtsanwalt, zugelassen in Deutschland,<br />
Österreich und Polen, übernimmt Substitutionen in Deutschland<br />
und Polen vor Gerichten und Schiedsgerichten.<br />
Dr. Andrzej Remin, Neue Weltgasse 21, 1130 Wien, Telefon (01)<br />
403 87 15, Mobil (<strong>06</strong>76) 670 49 54, E-mail: remin@t-online.at<br />
■<br />
London: Philip Moser, MA (Cantab), Barrister, Europarecht, Kollisionsrecht<br />
und engl Recht, Beratung und Vertretung vor Gericht: The<br />
Chambers of Jean Ritchie QC, 4 Paper Buildings, Temple, London<br />
EC4Y 7EX, Telefon (004420) 7353 3366, Telefax (004420)<br />
7353 5778.<br />
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Suche Konzipientenstelle in Wien ab September, große LU, mehrjährige<br />
Industrieerfahrung, Auslandserfahrung, perfekte Englischkenntnisse,<br />
bin weiblich, sehr belastbar, bevorzuge Arbeitsstress<br />
und selbständiges Arbeiten, moderater Gehaltswunsch;<br />
Kontaktaufnahme: Mobil (<strong>06</strong>64) 384 14 64, E-mail: cohensr@<br />
gmx.net<br />
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Moderne Anwaltskanzlei in 1010 Wien sucht Kollegen/innen zur<br />
Zusammenarbeit, die vorwiegend im Wirtschaftsrecht tätig sind.<br />
Wenn Sie teamfähig und leistungsorientiert sind, wären wir an<br />
einem Gespräch sehr interessiert.<br />
Zuschriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-10<strong>06</strong>99.<br />
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Eingesessene Wirtschaftskanzlei in Wiener Neustadt mit neuester<br />
Kanzleistruktur im Bereich Hardware, Software und Infrastruktur<br />
bietet Kollegen mit und ohne selbstständiger Berufserfahrung Regiegemeinschaft<br />
gegen Fixkostenbeteiligung.<br />
Telefon <strong>06</strong>64/512 68 60, <strong>06</strong>76/412 32 84.<br />
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Zivilkanzlei in repräsentativer Lage im ersten Bezirk bietet jungem(r)<br />
Kollegen(in) zwei Räume mit sämtlichen Anschlüssen in<br />
Regiegemeinschaft zu günstigen Konditionen.<br />
Telefon (01) 532 05 25.<br />
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Wollen Sie nicht (mehr) in einer Großkanzlei arbeiten, aber auch<br />
nicht alles alleine aufbauen müssen?<br />
Etablierter Wirtschaftsanwalt sucht engagierte(n) Regiepartner(in)<br />
für Kanzlei in Wien 1 mit kompletter Infrastruktur und freundlicher<br />
Atmosphäre in optimaler Lage zum Justizzentrum.<br />
Zuschriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-100705.<br />
P.b.b.<br />
Verlagspostamt 1010 Wien<br />
Erscheinungsort Wien<br />
02Z032542M<br />
ISSN 1605-2544<br />
1010 Wien: Expandierende Wirtschaftskanzlei, vornehmlich im<br />
Vertrags-, Gesellschafts- und Immobilienrecht tätig, sucht 1–2<br />
Rechtsanwälte/Partner zur Vergrößerung, idealerweise auf dem<br />
Gebiet des Vergabe-, Wettbewerbs- und/oder Insolvenzrechts.<br />
Sehr schönes Büro mit modernster Infrastruktur vorhanden.<br />
Bei Interesse ersuchen wir um Zuschriften an den Verlag unter<br />
Chiffre A-1007<strong>06</strong>.<br />
Nachfolger für moderne, etablierte Kanzlei in Bregenz mit Wirtschaftsschwerpunkt<br />
zu guten Bedingungen gesucht.<br />
Zuschriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-10<strong>06</strong>76.<br />
Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien, zentrale Lage, bietet Zimmer<br />
in Untermiete. Mitbenützung der Infrastruktur möglich.<br />
Telefon (01) 512 66 55-0.<br />
ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1014 WIEN, TEL. 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13<br />
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Kanzleiräume in Klagenfurt, St. Veiter-Straße 9, (4 Zimmer, 1 Vorzimmer,<br />
WC, Ausmaß 100 m2 , drei Minuten vom Gericht, ruhige<br />
Lage) zu vermieten.<br />
Anfragen: Telefon (0463) 212 47.<br />
Wien: Untervermietung einer Kanzlei in bester Innenstadtlage.<br />
Neu adaptierte, repräsentative Räumlichkeiten. 6 Zimmer,<br />
180 m2 , Nettomietzins E 13,12/m2 .<br />
Zuschriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-100703.<br />
1030 Wien, Nähe Justizzentrum, verkehrsgünstig, Jugendstilhaus,<br />
Mitbenützung von Kanzleiräumlichkeiten (Zimmer, Sekretariatsplatz,<br />
Konferenzraum, Nebenräume) samt Infrastruktur.<br />
Zuschriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-100704.<br />
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1010 Wien, 650 m2 Bürofläche, Top-Lage, 1A-Ausstattung, neu<br />
adaptiert, auf Wunsch auch möbliert, ab sofort zu vermieten.<br />
Anfragen: Telefon (01) 534 71-400 Herr Hansal bzw (01)<br />
534 71-362 Herr Wessely.<br />
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Klassisches Atelier (128 m2 ) – modernes Büro (158 m2 )<br />
Diese 2 Wohnungen sind in gepflegtem Jugendstilhaus, Nähe Draschepark,<br />
im 4. Bezirk an der U1 per 1. 7. 04 in Hauptmiete frei.<br />
Originalschrägfenster bzw 6 Computerarbeitsplätze als Besonderheit<br />
– beide Wohnungen haben Flügeltüren, Parkettböden, Zentralheizung<br />
und sind sehr hell.<br />
Telefon (01) 505 84 80 (Dr. Andrea Kasamas).<br />
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Ankauf & Verkauf von Wiener Möbel 1800–1930, Antiquitäten –<br />
seriöse Beratung: Kunsthandel Patrick Kovacs, Telefon (01)<br />
587 94 74. www.verlassenschaft.at