07.02.2013 Aufrufe

Anwaltsblatt 2004/06 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Anwaltsblatt 2004/06 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

Anwaltsblatt 2004/06 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

6 6 . J a h r g a n g , H e f t 6<br />

Österreichisches<br />

A N W A L T S B L A T T<br />

Organ des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Zulässigkeit von „leeren“ Klagebeantwortungen?<br />

Univ.-Ass. Dr. Martin Mahrer, Wien<br />

A N W A L T S B L A T T<br />

Juni 2 0 0 4


Der aktuelle Beitrag<br />

Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Neustart <strong>Anwaltsblatt</strong><br />

Das Österreichische <strong>Anwaltsblatt</strong><br />

wurde zuletzt vor etwas mehr als<br />

8 Jahren im äußeren Erscheinungsbild<br />

erneuert und inhaltlich neu ausgerichtet.<br />

Dennoch ist es in die Jahre<br />

gekommen. Das gilt sowohl für das<br />

Layout als auch für den Inhalt, dessen<br />

optische Aufbereitung und Darstellung.<br />

Das Österreichische <strong>Anwaltsblatt</strong><br />

soll daher neu gestartet werden.<br />

Als Termin wurde der Jahresbeginn<br />

20<strong>06</strong> festgelegt. Beabsichtigt ist, die<br />

Leser des <strong>Anwaltsblatt</strong>es, die österreichischen<br />

Rechtsanwälte, in die Neugestaltung<br />

mit einzubeziehen. Wenn<br />

Sie diese Zeilen lesen, steht Ihnen im<br />

Internen Bereich von www.rechts<br />

anwaelte.at ein Fragebogen zum<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong> zur Verfügung, der Ihr<br />

Leseverhalten und Ihre Lesezufriedenheit<br />

auch im Verhältnis zu anderen<br />

Zeitschriften mit juristischen Inhalten<br />

abfragt, Sie um eine Bewertung des<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong>es bittet, und Ihnen die<br />

Möglichkeit bietet, auch zur äußeren<br />

Gestaltung Stellung zu nehmen.<br />

Bitte machen Sie von dieser Möglichkeit<br />

Gebrauch!<br />

Das <strong>Anwaltsblatt</strong> soll so gestaltet<br />

werden, dass Sie es gerne zur Hand<br />

nehmen, und Sie die für Sie wichtigen<br />

Informationen rasch finden.<br />

Bei der Neugestaltung wird zu berücksichtigen<br />

sein, dass es Informa-<br />

Österreichisches<br />

A N W A L T S B L A T T<br />

tionen gibt, die anders besser und<br />

schneller kommuniziert werden können,<br />

wenn man etwa an Infom@il<br />

und die Homepage des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

denkt. Das <strong>Anwaltsblatt</strong> soll aber<br />

auch weiterhin jedenfalls das beinhalten,<br />

was besser in Papier angenommen<br />

wird, nämlich Kurzinformationen<br />

über Judikatur oder über die<br />

Anwaltschaft betreffende Rechtssprechung<br />

in Disziplinarsachen und Ähnliches.<br />

Darüber hinaus soll das <strong>Anwaltsblatt</strong><br />

in Zukunft aber auch einen<br />

Teil enthalten, der Informationen anderer<br />

Art aus der und für die Anwaltschaft<br />

enthält, und den Eindruck der<br />

Hofberichterstattung vermeidet. Die<br />

Änderung soll bewirken, dass Sie<br />

das <strong>Anwaltsblatt</strong> gern in die Hand<br />

nehmen, weil es Ihnen beides bietet:<br />

schnelle, leicht lesbare Information<br />

und wissenschaftliche Abhandlungen.<br />

Auf diese Weise hoffe ich, dass<br />

aus dem <strong>Anwaltsblatt</strong> ein Medium<br />

lebhafter Diskussion wird, das Ihnen<br />

allen ein Forum zu bieten in der Lage<br />

ist. Wenn uns dies gelingt, dann ist<br />

dieses <strong>Anwaltsblatt</strong> auch ein geeignetes<br />

Instrument in der Öffentlichkeit,<br />

mehr als bisher, tragende Grundsätze<br />

der Rechtsanwaltschaft verständlich<br />

und die Positionen der<br />

Rechtsanwaltschaft deutlich zu ma-<br />

6 6 . J a h r g a n g , J u n i 2 0 0 4 , H e f t 6<br />

chen. Dass dies geschieht kann aber<br />

nicht nur das <strong>Anwaltsblatt</strong> allein bewirken.<br />

Notwendig ist auch die Präsenz<br />

der Rechtsanwaltschaft in anderen<br />

Medien, wie dies schon bisher<br />

üblich war, in letzter Zeit allerdings<br />

verstärkt geschehen ist. In einer Zeit,<br />

in der die Rechtsanwaltschaft öffentlich<br />

auf den Prüfstand gestellt wird,<br />

ist es notwendig, die Grundwerte<br />

des Rechtsanwaltes in eben dieser<br />

Öffentlichkeit nicht nur im eigenen,<br />

sondern auch in allen anderen Medien,<br />

die dazu Gelegenheit geben,<br />

deutlich zu machen, unsere Sicht der<br />

Dinge darzustellen, und für die Richtigkeit<br />

unseres Standpunktes einzustehen<br />

und erforderlichenfalls zu<br />

streiten. Wenn wir uns dem nicht stellen,<br />

werden wir trotz eines neu aufgesetzten<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong>es nicht, oder<br />

nur unzureichend gehört werden,<br />

und laufen Gefahr, uns im eigenen<br />

elfenbeinernen Turm zu verlieren.<br />

Das ändert aber nichts daran, dass<br />

das Österreichische <strong>Anwaltsblatt</strong> das<br />

Organ der österreichischen Rechtsanwaltschaft<br />

sein und bleiben muss.<br />

Ich bitte Sie daher herzlich, sich an<br />

der Fragenbogenaktion zu beteiligen,<br />

und an der Gestaltung eines<br />

neuen, informativen, zeitgemäßen<br />

Mediums für die Rechtsanwaltschaft<br />

mitzuwirken.<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 325 325


Autoren dieses Heftes:<br />

RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />

RA Hon.-Prof. Dr. Wolf-Dieter Arnold, Wien<br />

RA Dr. Jörg Beirer, Wiener Neustadt<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />

RA Dr. Harald Bisanz, Wien<br />

RA Dr. Andreas Eustacchio, Wien<br />

RA Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Wien<br />

Dr. Caroline Kleibel, Salzburg<br />

Univ.-Ass. Dr. Martin Mahrer, Wien<br />

RA Mag. Ralf Mössler, Wien<br />

RA Mag. Vera Noss, Wien<br />

RA Dr. Gerald Ruhri, Graz<br />

RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />

RA Dr. Reinhard Schanda, Wien<br />

RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />

RA Prof. Dr. Walter Strigl, Wien<br />

Univ.-Ass. Mag. Franz Philipp Sutter, Wien<br />

RA Dr. Wilfried Ludwig Weh, Bregenz<br />

RA Dr. Rudolf Zitta, Salzburg<br />

Impressum<br />

Medieninhaber und Verleger: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

GmbH. Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16.<br />

Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />

Geschäftsführung: Dr. Kristin Hanusch-Linser (Vorsitz), Mag. Lucas<br />

Schneider-Manns-Au – Verlagsleitung: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler<br />

Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />

Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />

e-mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />

Hersteller: MANZ CROSSMEDIA, 1051 Wien<br />

Layout: Böckle & Gmeiner, Fußach<br />

Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />

Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz,<br />

RA Dr. Michael Enzinger, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />

RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />

Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />

Fax (01) 535 12 75-13, e-mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />

Anzeigenannahme: Lore Koch, Tel (01) 879 24 25 und<br />

Fax (01) 879 24 26; e-mail: Lore.Koch@aon.at<br />

Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />

für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />

Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammern.<br />

Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2004</strong>, Seite<br />

Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />

Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen<br />

beträgt jährlich EUR 229,–. Das Einzelheft kostet EUR 22,90. Nicht<br />

rechtzeitig vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteres<br />

Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen<br />

vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />

Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich<br />

abgegeben.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter<br />

Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben<br />

ausschließlich die Meinung der Autoren wieder.<br />

Der aktuelle Beitrag<br />

Neustart <strong>Anwaltsblatt</strong> – Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Rechtspolitik – Dokumentation<br />

Vorschläge für eine Änderung und Ergänzung des Bundes-Verfassungsgesetzes<br />

Termine<br />

Schon gelesen?<br />

Abhandlungen<br />

Univ.-Ass. Dr. Martin Mahrer<br />

Zulässigkeit von „leeren“ Klagebeantwortungen?<br />

Anwaltsakademie<br />

AVM<br />

Amtliche Mitteilungen<br />

ÖRAK<br />

Niederösterreich<br />

Änderungen der Liste<br />

Berichte<br />

Rechtsprechung<br />

Literaturbericht<br />

Indexzahlen<br />

Anzeigen<br />

Inhalt<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 327<br />

325<br />

328<br />

332<br />

334<br />

336<br />

342<br />

344<br />

346<br />

350<br />

353<br />

355<br />

357<br />

364<br />

365<br />

372


Rechtspolitik – Dokumentation<br />

Vorschläge für eine Änderung<br />

und Ergänzung des Bundes-<br />

Verfassungsgesetzes*)<br />

1. Teil:<br />

Die Anfechtung genereller Normen beim VfGH<br />

1. Art 89 (2) B-VG hat zu lauten:<br />

(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus<br />

dem Grund der Gesetzwidrigkeit oder gegen die Anwendung<br />

eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken,<br />

ist es verpflichtet, den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung<br />

oder dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.<br />

Dasselbe gilt, wenn von den Parteien solche Bedenken geltend<br />

gemacht werden und das Gericht sie nicht für offenkundig unbegründet<br />

hält, so etwa dann, wenn die Bedenken durch den Verfassungsgerichtshof<br />

bereits früher verworfen worden waren.<br />

2. Art 139 (1) wird durch folgenden Satz ergänzt:<br />

Schließlich erkennt er über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen<br />

auf Antrag einer Person, die die Gesetzwidrigkeit in einem Ziviloder<br />

Strafverfahren, an dem sie beteiligt ist, geltend gemacht hat,<br />

wenn das Gericht den Verfassungsgerichtshof nicht selbst anruft;<br />

dies gilt sinngemäß für Staatsverträge nach Maßgabe des<br />

Art 140a.<br />

3. Im Art 140 (1) hat der erste Satz zu lauten:<br />

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit<br />

eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag eines Gerichtes<br />

oder eines unabhängigen Verwaltungssenates, soferne aber der<br />

Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen<br />

Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen.<br />

4. Art 140 (1) wird folgender Satz angefügt:<br />

Schließlich erkennt er über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen<br />

auf Antrag einer Person, die die Verfassungswidrigkeit in<br />

einem Zivil- oder Strafverfahren, an dem sie beteiligt ist, geltend<br />

gemacht hat, wenn das Gericht den Verfassungsgerichtshof nicht<br />

selbst anruft; dies gilt sinngemäß für Staatsverträge nach Maßgabe<br />

des Art 140a.<br />

Erläuterungen: Ursprünglich konnte aus dem Bereich der ordentlichen<br />

Gerichtsbarkeit nur der Oberste Gerichtshof den Verfassungsgerichtshof<br />

wegen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes<br />

oder Staatsvertrages anrufen. Mit der B-VG-Novelle 1975 wurde<br />

die Anrufungsbefugnis auf alle Gerichte ausgedehnt, wenn sie in<br />

zweiter Instanz entscheiden. Im Zusammenhang mit der Einführung<br />

der unabhängigen Verwaltungssenate wurde auch diesen das Anfechtungsrecht<br />

nicht nur gegen Verordnungen, sondern auch gegen<br />

Gesetze und Staatsverträge eingeräumt. Es gibt keinen sachlichen<br />

Grund dafür, dass die Anfechtungsbefugnis der Gerichte,<br />

die zu Entscheidungen in erster Instanz berufen sind, weiterhin ein-<br />

geschränkt bleibt. Die Ausdehnung der Befugnis der Gerichte auf<br />

alle Zivil- und Strafgerichte würde außerdem die Stellung der Gerichtsbarkeit<br />

gegenüber dem Gesetzgeber und der Exekutive, von<br />

denen die Gesetze ihren Ausgang nehmen, stärken und dem Gesichtspunkt<br />

Rechnung tragen, dass, abgesehen von der verschiedenen<br />

Stellung der Gerichte im gerichtlichen Instanzenzug, alle Gerichte<br />

einander gleich sein sollen. Das Ziel ist also auch eine Stärkung<br />

der dritten Gewalt. Die besagte Einschränkung kann außerdem<br />

einen überflüssigen Kostenaufwand im Gerichtsverfahren mit<br />

sich bringen, und zwar sowohl auf Seiten des Gerichtes, weil es<br />

ein Verfahren zur Gänze durchführen muss, obwohl es gegen die<br />

Verfassungsmäßigkeit eines präjudiziellen Gesetzes oder Staatsvertrages<br />

Bedenken hat, wie auch für die Parteien, die ein erstinstanzliches<br />

Verfahren auf ihre Kosten auf sich nehmen müssen, obwohl<br />

sich der ganze Aufwand dann in zweiter Instanz als überflüssig<br />

erweisen kann. – Wenngleich die Gerichte nach hA verpflichtet<br />

sind, bei Bedenken den VfGH anzurufen, geschieht das in der Praxis<br />

oft nicht. Diese Verpflichtung und deren Grenzen sollen nun im<br />

Art 89 (2) ausdrücklich niedergelegt werden. – Da aber die Nichtanrufung<br />

des VfGH durch ein Gericht, bei dem von den Parteien<br />

Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung oder die<br />

Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder die Rechtmäßigkeit<br />

eines Staatsvertrages geltend gemacht wurden, unter keiner unmittelbaren<br />

Sanktion steht, erweist es sich als notwendig, dass den<br />

Parteien selbst das Recht auf Anrufung des VfGH eingeräumt wird,<br />

wenn das Gericht dies nicht tut. Das gerichtliche Verfahren sollte<br />

dadurch zunächst nicht aufgehalten werden. Stellt der VfGH dann<br />

die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Norm fest, müsste das für<br />

diese Partei – sollte im gerichtlichen Verfahren schon die Endentscheidung<br />

ergangen sein – ein Grund sein, die Wiederaufnahme<br />

des gerichtlichen Verfahrens bewilligt zu bekommen. Näheres zur<br />

*) Angesichts der Konstituierung des Österreich-Konvents für die Ausarbeitung<br />

einer neuen Bundesverfassung hat die Vereinigung <strong>Österreichischer</strong><br />

StrafverteidigerInnen eine kleine Arbeitsgruppe einberufen,<br />

die dafür Vorschläge ausarbeiten soll, soweit es den Bereich der Gerichtsbarkeit<br />

betrifft. Dieser Arbeitsgruppe gehörten die drei Autoren<br />

an. In der Arbeitsgruppe bestand Übereinstimmung, dass die wichtigste<br />

Neuerung der 3. Teil, nämlich die Verfassungsbeschwerde gegen letztinstanzliche<br />

Zivil- und Strafentscheidungen, sein sollte. In der Praxis<br />

liegt die größere Problematik, dass man den VfGH derzeit als Partei<br />

praktisch nicht unmittelbar anrufen kann, im Strafverfahren; es soll aber<br />

das Strafverfahren nicht gegenüber dem Zivilverfahren „diskriminiert“<br />

werden. Tatsächlich ist in Österreich die Rechtsstaatlichkeit in Strafsachen<br />

in einem viel geringeren Grad gewährleistet als in der Zivilgerichtsbarkeit.<br />

Würde eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen<br />

letztinstanzliche Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte eingerichtet<br />

werden, wäre dies ein Quantensprung im Rechtsschutz der Bürger. Die<br />

Verfassungsbestimmungen über Strafverfahren sind, von der EMRK abgesehen,<br />

ausgesprochen dürftig. Nicht alles was im berechtigen Interesse<br />

der Parteien eines Strafverfahrens liegt, ist durch die EMRK abgedeckt.<br />

Die vorgeschlagenen Regelungen zielen darauf ab, Missstände,<br />

die sich in der Praxis herausgestellt haben, schon auf verfassungsrechtlicher<br />

Ebene zu beseitigen, dies ohne Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

328 AnwBl <strong>2004</strong>/6


Begründung s Zitta, Gerichte sollen Bürger den Weg zum VfGH<br />

nicht abschneiden – Zweifel an Rechtmäßigkeit einer Norm im gerichtlichen<br />

Verfahren: Lücke im Rechtsschutz, in: Der Staatsbürger<br />

1993, Salzburger Nachrichten 13. 3. 1993, S. 30.<br />

2. Teil:<br />

Besondere Bestimmungen für das Strafverfahren<br />

1. Art 90 (2) wird durch folgenden Satz ergänzt:<br />

(2) Über die Erhebung der Anklage entscheiden die Staatsanwaltschaften,<br />

denen auch die Vertretung der Anklage zukommt, soferne<br />

das Gesetz nicht ausnahmsweise Privatpersonen zur Verfolgung<br />

und zur Anklage ermächtigt.<br />

2. Art 90 wird durch folgende weitere Absätze ergänzt:<br />

(3) Wer durch eine möglicherweise strafbare Handlung in seinen<br />

Rechten verletzt oder sonst geschädigt wurde, ist berechtigt, sich<br />

am Strafverfahren zu beteiligen.<br />

(4) Wem eine strafbare Handlung zur Last gelegt wird, ist ebenso<br />

wie jeder Privatbeteiligte in jedem Stadium des Verfahrens berechtigt,<br />

sich am Strafverfahren zu beteiligen und zur Wahrung seiner<br />

Interessen und Rechte jederzeit einen Verteidiger, insbesondere<br />

einen Rechtsanwalt, beizuziehen. Ist er nach seinen wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen nicht in der Lage, die damit verbundenen Kosten<br />

zu tragen, hat er Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines<br />

Rechtsanwaltes durch das Gericht.<br />

(5) Im gesamten Strafverfahren müssen die am Verfahren beteiligten<br />

Gerichte und Behörden den Sachverhalt von amtswegen aufklären<br />

und dabei belastende und entlastende Umstände mit gleicher<br />

Sorgfalt ermitteln. Das Antragsrecht der Parteien bleibt davon unberührt.<br />

Bei unklaren oder unvollständigen Anträgen sind die Gerichte<br />

und die sonst am Strafverfahren beteiligten Behörden in Wahrnehmung<br />

des Amtswegigkeitsgrundsatzes verpflichtet, die Ergänzung<br />

des Vorbringens und der Anträge der Parteien zu veranlassen. Allen<br />

Verfahrensbeteiligten müssen spätestens bis Anklageerhebung auch<br />

alle jene Unterlagen bekannt gemacht werden, die sich auf die strafbare<br />

Handlung beziehen, aber nicht Ermittlungen gegen den Angeklagten,<br />

sondern gegen andere Personen oder unbekannte Täter<br />

betreffen. Die Verletzung des Grundsatzes der Amtswegigkeit muss<br />

im Gesetz unter Nichtigkeitssanktion gestellt werden.<br />

(6) Der Beschuldigte hat stets das Recht, die Aussage zu verweigern.<br />

Die Aussageverweigerung darf nicht zu seinen Ungunsten<br />

verwertet und frühere Aussagen dürfen nicht zu seinem Nachteil<br />

berücksichtigt werden.<br />

(7) Niemand darf der Begehung einer strafbaren Handlung schuldig<br />

angesehen werden, wenn gegen seine Täterschaft und Schuld<br />

vernünftige Zweifel bestehen. Eine Verurteilung trotz Bestehens<br />

vernünftiger Zweifel muss im Gesetz als Rechtsmittelgrund festgelegt<br />

werden.<br />

(8) Die Bestimmungen der Abs (5) bis (7) gelten sinngemäß auch in<br />

Verwaltungsstrafverfahren und in einem diesem nachfolgenden<br />

Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.<br />

Rechtspolitik – Dokumentation<br />

3. Art 91 (3) hat zu lauten:<br />

(3) Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen<br />

mindestens drei Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn<br />

die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß<br />

überschreitet.<br />

4. Art 91 wird durch folgenden Abs (4) ergänzt:<br />

(4) In allen Strafverfahren, in denen Senate, gleichgültig in welcher<br />

Instanz, entscheiden, setzen eine Verurteilung und der Strafausspruch<br />

voraus, dass sie die Stimmen von drei Viertel der Senatsmitglieder<br />

erhalten. Dies gilt sinngemäß auch im Verwaltungsstrafverfahren<br />

einschließlich eines nachfolgenden Verfahrens vor<br />

dem Verwaltungsgerichtshof.<br />

Erläuterungen: Die Bestimmungen der Art 90 und 91 über die Zivilund<br />

Strafrechtssachen, in erster Linie in Strafrechtssachen, sind<br />

inhaltlich dürftig und haben sich als unzulänglich erwiesen. Zu<br />

einem großen Teil, aber keineswegs vollständig, hat die Europäische<br />

Menschenrechtskonvention dieses Defizit aufgefangen.<br />

Den Vorschlägen in diesem Teil liegen praktische Erfahrungen mit<br />

der Strafjustiz zugrunde. Sie dienen dazu, wesentliche Mängel der<br />

Strafprozessordnung und des Strafverfahrens durch verfassungsrechtliche<br />

Bestimmungen zu beseitigen.- Dazu ein Beispiel aus der<br />

Praxis: Immer wieder verwirft der OGH Nichtigkeitsbeschwerden<br />

mit der Begründung, bei Beweisanträgen seien zwar das Beweismittel<br />

und das Beweisthema angegeben worden, nicht aber, wieso<br />

die Aufnahme dieses Beweises zu einem für den Angeklagten positiven<br />

Ergebnis führen könne. Nur dann, wenn dies offenkundig<br />

ist, verzichtet der OGH auf dieses weitere, in der StPO gar nicht<br />

festgelegte Kriterium. Der OGH ist bereits so weit gegangen, dass<br />

er, wenn jemand als Beschuldigter und inhaltlich nur unvollständig<br />

befragt, ausgesagt hat, nun aber als Zeuge beantragt wird, verlangt,<br />

wieso man annehmen könne, dass der frühere Beschuldigte<br />

als Zeuge seine Angaben ändern würde; dabei steht der Beschuldigte<br />

bei seiner Einvernahme nicht unter Wahrheitspflicht, bei der<br />

Zeugenvernehmung schon, und bei der Vernehmung als Beschuldigter<br />

konnten die Parteien nicht anwesend sein. Nimmt man den<br />

Grundsatz der Amtswegigkeit ernst, ist die Auffassung des OGH<br />

mit dem Gesetz nicht vereinbar. Wenn nämlich durch einen Antrag<br />

die bloße Möglichkeit ausgelöst wird, dass der Antrag etwas<br />

für den Angeklagten Günstiges bringen könnte, müsste das Gericht<br />

darauf hinwirken, dass allenfalls weiter erforderliche Angaben<br />

gemacht werden (worüber ja Meinungsverschiedenheiten<br />

bestehen können). Die zit Jud des OGH ist deshalb so einfach<br />

möglich, weil die Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes bisher<br />

nicht unter Nichtigkeitssanktion steht, obwohl es sich um einen<br />

auch nach jetziger Rechtslage ganz entscheidenden, das ganze<br />

Strafverfahren beherrschenden Grundsatz handelt. – Die StPO entbehrt<br />

bisher eines objektiven Maßstabes, der an die Beurteilung<br />

angelegt werden muss, ob die Begehung einer strafbaren Handlung<br />

durch den Angeklagten für erwiesen zu halten ist oder nicht.<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 329


Rechtspolitik – Dokumentation<br />

Selbst die Einführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281<br />

(1) Z 5a StPO, von dem der OGH fast nie Gebrauch macht, hat<br />

an der unbefriedigenden Situation nichts verändern können. „Vernünftige<br />

Zweifel“ sind etwas anderes als bloß subjektive Zweifel<br />

eines Richters oder eines Gerichtssenates, weil sie eine Argumentationsebene<br />

festlegen, die anders als bloß subjektive Überzeugungen<br />

eine zwischenmenschliche Diskussion ermöglichen (statt diese<br />

abzuschneiden). In demselben Licht muss der Vorschlag gesehen<br />

werden, dass im Strafverfahren in allen Entscheidungen ein<br />

Schuldspruch nur dann ergehen darf, wenn eine qualifizierte<br />

Mehrheit der Senatsangehörigen für diesen Schuldspruch stimmt.<br />

Das bedeutet zB in der Geschworenengerichtsbarkeit, dass nicht<br />

nur bei Stimmengleichheit, sondern auch bei einem Stimmenverhältnis<br />

5:3 gegen den Angeklagten ein Freispruch erfolgen muss;<br />

wenn noch drei der Geschworenen von der Schuld nicht überzeugt<br />

sind, bestehen eben offenbar vernünftige Zweifel, die sich im Abstimmungsverhalten<br />

niedergeschlagen haben. – Die Festlegung<br />

der Mindestzahl von drei Schöffen trägt dem Gedanken Rechnung,<br />

dass es wahrscheinlich wegen der Einsparungsmaßnahmen in<br />

Kürze dazu kommen wird, dass dem Schöffensenat nicht mehr<br />

zwei Berufsrichter angehören, sondern bloß einer. Bisher war es<br />

so, dass dann, wenn die Berufsrichter übereinstimmend eine bestimmte<br />

Auffassung vertraten, die Schöffen aber übereinstimmend<br />

eine andere, sich dies zu Gunsten des Angeklagten auswirkte. Angesichts<br />

der vorgeschlagenen Mehrheit von 75 vH zur Fällung<br />

einer dem Angeklagten ungünstigen Entscheidung würde es bei<br />

Belassung der bisherigen Schöffenanzahl dazu kommen, dass Einstimmigkeit<br />

erforderlich wäre. Das ist aber nach österreichischer<br />

Tradition sicher nicht erwünscht. – Die ausdrückliche Anwendung<br />

einiger Bestimmungen für das Verwaltungsstrafverfahren ist wegen<br />

der großen Bedeutung des Verwaltungsstrafverfahrens in Österreich<br />

berechtigt. Es ist auch nicht einzusehen, warum im Verwaltungsstrafverfahren<br />

andere Erfordernisse als im gerichtlichen<br />

Strafverfahren im Bereich der hier vorgeschlagenen Änderungen<br />

bestehen sollten, und übrigens gilt ja auch für das Verwaltungsstrafverfahren<br />

die EMRK.<br />

3. Teil: Die Verfassungsbeschwerde gegen<br />

letztinstanzliche Zivil- und Strafentscheidungen<br />

1. Nach Art 144 (1) wird folgender zweiter Absatz eingefügt:<br />

(2) Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Beschwerden<br />

gegen Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte und die diesen<br />

vorangegangenen Verfahren, soweit der Beschwerdeführer durch<br />

die Entscheidung oder das Verfahren in einem verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen<br />

Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder<br />

eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu<br />

sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des<br />

gerichtlichen Instanzenzuges erhoben werden.<br />

2. Im Art 144 erhalten die bisherigen Abs (2) und (3) die Bezeichnungen<br />

(3) und (4).<br />

Erläuterungen: Der VfGH hatte bisher nur die Möglichkeit, die Verwaltung<br />

zu überprüfen, nicht aber die Zivil- und Strafgerichte.<br />

Machte eine Partei in einem Zivil- oder Strafverfahren die Rechtswidrigkeit<br />

einer generellen Norm geltend, war sie darauf angewiesen,<br />

dass das Gericht – Gerichte in erster Instanz schieden ausgenommen<br />

bei Verordnungen von vornherein aus – ihren Anschauungen<br />

folgte. Das unterblieb nicht selten (s die Erläuterungen oben<br />

zum 1. Teil). Selbst die in diesem Vorschlag im 1. Teil angeregte<br />

Rechtsänderung würde nur wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen<br />

Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder<br />

eines rechtswidrigen Staatsvertrages greifen. Die Beschränkung der<br />

Kognitionsbefugnis des VfGH, was die Zivil- und Strafgerichte<br />

anlangt, entspricht keineswegs einem allgemein anerkannten internationalen<br />

Standard. So ist nach Art 93 (1) Z 4a des deutschen<br />

Grundgesetzes eine umfassende Zuständigkeit des deutschen Bundesverfassungsgerichtes<br />

durch die Institution einer allgemeinen Verfassungsbeschwerde<br />

eingerichtet. Die Erfahrungen der vergangenen<br />

Jahrzehnte haben gezeigt, dass in der Mehrzahl von Fällen, in<br />

denen gegen Österreich Beschwerden an die Europäische Menschenrechtskommission<br />

/ den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte<br />

erhoben wurden, ein gerichtliches Verfahren (Verhalten)<br />

Anlass zu Beschwerden gegeben hat. Die Häufigkeit der<br />

Beschwerden gegen Österreich wegen langer Verfahrensdauer<br />

wurde durch § 91 GOG stark verringert. Dies zeigt, dass es der Zuständigkeit<br />

des Verfassungsgerichtshofes bedarf, über Beschwerden<br />

für den gesamten Bereich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit zu<br />

erkennen. Die Erfahrungen in der Bundesrepublik Deutschland<br />

haben gezeigt, dass es ohne weiteres möglich ist, den Verfassungsgerichtshof<br />

auch als Beschwerdeinstanz im verfassungsrechtlichen<br />

Bereich gegen Entscheidungen der letztinstanzlichen Gerichte einzurichten.<br />

Dabei geht es nur teilweise um Entscheidungen des<br />

Obersten Gerichtshofes, weil dieser nicht in allen Fällen von Zivilund<br />

Strafsachen zuständig ist, sondern auch um Entscheidungen<br />

der Oberlandesgerichte und der Landesgerichte. Schon die bloße<br />

Einrichtung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde auch gegenüber<br />

den Zivil- und Strafgerichten wird wohl dazu Anlass geben,<br />

dass die verfassungsrechtliche Bewusstseinsbildung in der Zivil- und<br />

Strafgerichtsbarkeit sich erhöht. Von einer Verfassungsbeschwerde<br />

an den VfGH kann erwartet werden, dass die Zahl der Beschwerden<br />

beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Österreich<br />

weiter zurückgehen würde. Das würde dem internationalen<br />

Ansehen Österreichs von Vorteil sein. – Die Einführung einer Verfassungsbeschwerde<br />

an den Verfassungsgerichtshof gegen Maßnahmen<br />

im Bereich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit hat neben der in<br />

diesem Vorschlag angeregten Änderung der Anrufung des VfGH<br />

wegen Rechtswidrigkeit genereller Normen eigenständige Bedeutung.<br />

Oft, wohl weniger als in der Hälfte der Fälle, sind es nicht<br />

330 AnwBl <strong>2004</strong>/6


echtswidrig erlassene generelle Normen, welche eine Partei belasten,<br />

sondern das gesamte Verhalten der Gerichte und des gerichtlichen<br />

Verfahrens oder von Teilen desselben. Soweit es um die<br />

Anwendung rechtswidriger genereller Normen geht, ist es durchaus<br />

zweckmäßig, eine Zweigleisigkeit vorzusehen. Die Anwendung<br />

einer rechtswidrigen generellen Norm kann mit einem anderen<br />

verfassungswidrigen Verhalten eines Gerichtes Hand in Hand<br />

gehen, doch muss das nicht sein. Der Partei wird daher durch die<br />

Vorschläge im ersten Teil die Möglichkeit gegeben, sich schon früher<br />

an den VfGH zu wenden, wenn die Partei die Rechtswidrigkeit<br />

der anzuwendenden generellen Norm geltend macht. Oft sind aber<br />

Gesichtspunkte dieser Art mit Verstößen etwa gegen Art 6 EMRK<br />

verknüpft oder kommen in ein und demselben Verfahren gemeinsam<br />

vor. Die Partei kann nach ihrer eigenen Einschätzung also entscheiden,<br />

ob es, weil die Anwendung einer rechtswidrigen generellen<br />

Norm im Vordergrund steht, zweckmäßig ist, sofort den VfGH<br />

anzurufen, wenn es das Gericht nicht tut. Überwiegen dagegen die<br />

Gründe dafür, dass das gesamte Verfahren und das gesamte Verhalten<br />

des Gerichtes (der Gerichte) Anlass zur Beschwerde geben,<br />

wird die Partei zweckmäßigerweise die Beendigung des Verfahrens<br />

vor den Gerichten abwarten und anschließend von der Möglichkeit<br />

der Verfassungsbeschwerde Gebrauch machen. Angemerkt<br />

sei, dass es natürlich zweckmäßig wäre, wenn auch für diese Beschwerde<br />

die Frist von der Zustellung der letztinstanzlichen gerichtlichen<br />

Entscheidung abhängig ist und mit sechs Wochen bemessen<br />

wird. Ob der Verfassungsbeschwerde allenfalls auch aufschiebende<br />

Wirkung zuerkannt werden sollte, bedürfte noch einer gesonderten<br />

Überlegung, weil hier Privatinteressen der Gegenpartei<br />

auf dem Spiel stehen können. – In der Praxis muss immer wieder die<br />

Wahrnehmung gemacht werden, dass die Zivil- und Strafgerichte<br />

einschließlich des OGH verfassungsrechtlichen Überlegungen etwa<br />

der Rechtswidrigkeit genereller Normen oder wegen einer Verletzung<br />

der EMRK distanziert gegenüberstehen. Das Verfassungsbewusstsein<br />

ist in der Justiz unterentwickelt. Auch hat es seinen Sinn,<br />

dass das Bundes-Verfassungsgesetz im VfGH die Berufung von anderen<br />

Personen als Berufsrichtern der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit<br />

zulässt, damit die Erfahrungs- und Argumentationsbreite gegenüber<br />

der ordentlichen Gerichtsbarkeit erweiternd. Mit Verletzungen der<br />

EMRK hat der VfGH auch in Verwaltungssachen wiederholt zu tun.<br />

Was die Rechtswidrigkeit von generellen Normen anlangt, ist der<br />

VfGH allein berechtigt, die angefochtene Bestimmung, wenn er die<br />

geltend gemachten Bedenken teilt, aufzuheben. Damit entspricht<br />

auch ausschließlich eine Zuständigkeit des VfGH der Forderung<br />

des Art 13 EMRK, dass der Verletzte das Recht hat, eine wirksame<br />

Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen; wirksam ist<br />

eine Beschwerde im Verfassungsbereich aber letztlich nur dann,<br />

wenn der Verletzte seine Sache an den VfGH herantragen kann.<br />

RA Dr. Gerald Ruhri, Graz,<br />

RA Dr. Wilfried Ludwig Weh, Bregenz,<br />

RA Dr. Rudolf Zitta, Salzburg<br />

Rechtspolitik – Dokumentation<br />

ISBN 3-7073-0252-0<br />

2003, 2792 Seiten<br />

2 Bände im Schuber<br />

€ 370,–<br />

So vermeiden Sie<br />

kostspielige Irrtümer!<br />

Mit den neuen Regelungen<br />

zu ...<br />

� Altersteilzeit<br />

� Teilzeit für Eltern<br />

� Protestversammlungen<br />

und Streik<br />

� Malus und<br />

EU-Erweiterung<br />

� Telearbeit<br />

Ausführliche<br />

Kommentierung<br />

des österreichischen<br />

Aktienrechts<br />

� Erstmalige Aufbereitung<br />

aktueller Rechtsfragen<br />

� Großer Praxisbezug und<br />

pragmatische Lösungsfindungen<br />

� Klare Struktur und<br />

ausführliches Stichwortverzeichnis<br />

Dieser Kommentar bietet eine aktuelle und kompakte Kommentierung<br />

des österreichischen Aktienrechts; die gesamte<br />

österreichische Literatur und Judikatur werden ebenso verarbeitet<br />

und kritisch ausgewertet wie die maßgebliche<br />

deutsche Rechtsprechung und Lehre.<br />

ISBN 3-7073-0593-7<br />

3. Auflage <strong>2004</strong>, 668 Seiten<br />

€ 74,–<br />

Arbeitsrecht für Arbeitgeber stellt in verständlicher und<br />

kompakter Weise die in der Praxis wichtigsten Bereiche des<br />

Arbeitsrechtes dar und gibt zahlreiche Tipps, wie der<br />

Arbeitgeber typische bzw. häufig kostspielige Fehler und<br />

Mängel vermeiden kann.<br />

Bestellen Sie direkt beim Verlag:<br />

Fax: (01) 24 630-23 • Tel.: (01) 24 630<br />

office@lindeverlag.at • www.lindeverlag.at<br />

Linde Verlag Wien GmbH • Scheydgasse 24 • 1210 Wien<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 331


Inland<br />

Termine<br />

8. Juni Wien<br />

Hans Kelsen-Institut/Österreichische Bankwissen-<br />

10. bis<br />

schaftliche Gesellschaft: Festveranstaltung für RA<br />

Univ.-Prof. DDr. Hans René Laurer<br />

Bregenz<br />

12. Juni International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />

Succession in Family Enterprises<br />

15. Juni Wien<br />

ON Österreichisches Normungsinstitut: o.Univ.-Prof.<br />

Dipl.-Ing. Dr. techn. Andreas Kropik – Der Bauvertrag<br />

und die ÖNORM B 2110 – Anwendung und Umsetzung<br />

in die Praxis<br />

17. Juni Linz<br />

ÖRAV-Seminar: Kosten (Basis intensiv) – Dr. Th. Hofer-<br />

Zeni<br />

25. Juni Salzburg<br />

Rechtsakademie, Rechtswissenschaftliche Fakultät:<br />

Arzthaftung – Univ.-Doz. DDr. Anton Graf, o.Univ.-<br />

Prof. RA Dr. Friedrich Harrer<br />

25. Juni Wien<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): o.Univ.-Prof.<br />

Dr. Meinhard Lukas – Der Gewährleistungsprozess<br />

Die Kathrein & Co. Privatgeschäftsbank Aktiengesellschaft setzt für eine fundierte<br />

wissenschaftliche Arbeit zu zivilrechtlichen Aspekten des österreichischen Privatstiftungsrechts den<br />

Kathrein & Co.-Stiftungspreis <strong>2004</strong><br />

in Höhe von 3.500 EUR aus.<br />

Geeignete Arbeiten sind unter Beifügung eines Lebenslaufes bis zum 31. Juli <strong>2004</strong> bei Kathrein & Co.,<br />

zu Handen Fr. Isabella Aichinger, einzubringen. Jede Einreichung wird vertraulich behandelt.<br />

Über die Zuerkennung des Preises entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges eine Jury,<br />

bestehend aus zwei Professoren des Institutes für Bürgerliches Recht, Handels- und Wertpapierrecht<br />

der WU Wien sowie zwei von Kathrein & Co. nominierten Vertretern aus Wissenschaft oder Praxis.<br />

Mit der Annahme des Preises ist die Verpflichtung des Preisträgers verbunden, auf Wunsch die Arbeit auf<br />

einer Veranstaltung vorzustellen sowie in werblichen Publikationen von Kathrein & Co. veröffentlichen zu lassen.<br />

Mit der Einreichung ist kein Anspruch auf Preisverleihung verbunden.<br />

A-1010 Wien, Wipplingerstraße 25<br />

28. Juni Wien<br />

ÖRAV-Seminar: Block Seminar (BU-Kurs)<br />

19. Juli Wien<br />

Akademie für Recht & Steuern (ARS): RA DDr. Meinhard<br />

Ciresa, Dr. Gerhard Laga – Update Urheberrechtsnovelle<br />

29. Sept.<br />

bis 2. Okt.<br />

17. bis<br />

19. Juni<br />

31. Aug.<br />

bis 2. Sept.<br />

Villach<br />

ÖRAK-Delegiertentag<br />

Ausland<br />

Schengen-Mondorf<br />

Union Europäischer Anwälte (UAE): XVIIIth congress<br />

of the UAE. From Schengen to the Constitution: the<br />

citizen in the heart of the enlarged Europe<br />

Arosio<br />

Union Europäischer Anwälte (UAE): Summer University<br />

15. Okt. Marseille<br />

Union Europäischer Anwälte (UAE): International<br />

symposium – Legal privilege and confidentiality in<br />

Europe<br />

332 AnwBl <strong>2004</strong>/6


Das KSchG idF<br />

ZivRÄG <strong>2004</strong><br />

www.manz.at<br />

Schon gelesen?<br />

§ 26 GmbHG; §§ 11, 17, 24 FBG: Gesellschafterwechsel, Anmeldepflicht<br />

1. Die Anmeldung eines Gesellschafterwechsels ist eine Pflicht des<br />

Geschäftsführers, die mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG durchzusetzen<br />

ist.<br />

2. Die Vertretung des Geschäftsführers bei der Erklärung über den<br />

Gesellschafterwechsel erfordert eine die Abgabe der Erklärung<br />

deckende Spezialvollmacht. Diese muss die gleiche Form wie die<br />

Anmeldung aufweisen (schriftlich und vom Vollmachtgeber unterschrieben).<br />

OGH 11. 9. 2003, 6 Ob 149/03k, GeS <strong>2004</strong>, 30<br />

(siehe auch OGH 21. 5. 2003, 6 Ob 229/02y, GeS 2003,<br />

444 = RdW 2003/627).<br />

■<br />

§ 25 GmbHG: Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführers<br />

Der Sorgfaltsmaßstab für den Geschäftsführer ist den Fähigkeiten<br />

und Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden<br />

Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens<br />

üblicherweise erwartet werden können, zu entnehmen; er darf<br />

nicht überspannt werden. OGH 17. 10. 2003, 1 Ob 20/03b,<br />

GeS <strong>2004</strong>, 33.<br />

Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/<br />

Langer<br />

Konsumentenschutzgesetz<br />

Die vorliegende 2. Auflage enthält das<br />

KSchG idF des ZivRÄG <strong>2004</strong>, die durch das<br />

KSchG geänderten Bestimmungen des<br />

ABGB (insb §§ 864 a und 879 Abs 3<br />

ABGB), jeweils ausführlich kommentiert<br />

unter Berücksichtigung der Judikatur und<br />

des Schrifttums, sowie alle einschlägigen EG-Richtlinien, jeweils mit<br />

Hinweisen auf die Umsetzungsbestimmungen.<br />

Unentbehrlich für alle Anwälte, Richter, Notare, Konsumentenberater<br />

und Unternehmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden.<br />

2003. XVI, 660 Seiten. Geb. EUR 108,–<br />

ISBN 3-214-<strong>06</strong>817-2<br />

§§ 6a, 7 GmbHG; § 202 Abs 2 Z 1 HGB; § 235 Z 3 HGB: Tragung<br />

der Gründungskosten, Ausschüttungssperre bei Sachgründung<br />

1. Die Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft in<br />

einem Ausmaß von unter 10% des Stammkapitals ist jedenfalls<br />

dann nicht zu beanstanden, wenn das Stammkapital den Mindestbetrag<br />

von EUR 35.000,– um ein Vielfaches übersteigt.<br />

2. Ist das Eigenkapital einer neu gegründeten GmbH höher als<br />

das Stammkapital und unterliegt das „Einlagenagio“ einer Ausschüttungssperre<br />

(hier nach § 235 Z 3 HGB), dann ist auf das Verhältnis<br />

der Gründungskosten zum gesamten Eigenkapital abzustellen.<br />

3. Die Ausschüttungssperre des § 235 Z 3 HGB erfasst jedenfalls<br />

die Kapitalrücklage, die bei Einbringung eines Unternehmens<br />

zwecks Fortführung in eine GmbH, also bei einer Umgründung,<br />

entstanden ist, auch wenn die Rücklage durch Buchwertfortführung<br />

entstanden ist. OGH 11. 9. 2003, 6 Ob 103/03w, GeS <strong>2004</strong>,<br />

34 (der OGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass es sich<br />

beim Verweis von § 235 Z 3 HGB auf § 202 Abs 2 Z 1 HGB um<br />

ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt. Der irrige, gegen<br />

die Logik verstoßende Gesetzesverweis, der den sonst verständlichen<br />

Gesetzeswortlaut ins Gegenteil verkehrt, ist durch Auslegung<br />

zu beseitigen. Die Kernaussage des OGH ist, dass durch<br />

Besuchen Sie unsere Fachbuchhandlung für Recht, Steuer, Wirtschaft!<br />

Der schnelle Weg zum Recht: E-Mail: bestellen@MANZ.at • Tel.: (01) 531 61-100 •Fax: (01) 531 61-455<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Kohlmarkt 16, 1014 Wien FN 124 181w • HG Wien<br />

334 AnwBl <strong>2004</strong>/6


die Ausschüttungssperre des § 235 Z 3 HGB „alle umgründungsbedingten<br />

Rücklagen erfasst sein sollen und mit einer Ausschüttungssperre<br />

belegt werden“. Saurer).<br />

■<br />

§§ 35, 39 GmbHG: Förmliche Generalversammlung bei Zweimann-GmbH<br />

Die Abhaltung einer Generalversammlung über die Geltendmachung<br />

von Ersatzansprüchen gegen einen Gesellschafter ist<br />

auch bei einer Zweimann-GmbH keine bloße Formalität. Der Betroffene<br />

ist zwar nicht stimm-, aber teilnahmeberechtigt und hätte<br />

die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen. OGH 28. 8.<br />

2003, 2 Ob 170/03v, GesRZ 2003, 353 = RdW 2003/625.<br />

■<br />

§ 64 Abs 1 Z 4 StGB (§ 232 StGB):<br />

Eine im Ausland begangene Geldfälschung (§ 232 Abs 1 oder<br />

Abs 2 StGB) von Euro-Banknoten, Euro-Münzen und Cent-Münzen<br />

unterliegt gemäß § 64 Abs 1 Z 4 StGB schon deshalb der inländischen<br />

Gerichtsbarkeit, weil die nach dieser Bestimmung erforderliche<br />

Verletzung österreichischer Interessen immer dann gegeben<br />

ist, wenn in Österreich als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmtes<br />

Geld Tatobjekt eines Delikts nach § 232 StGB ist. OGH 27. 3.<br />

2003, 15 Os 37/03 = ÖJZ-LSK 2003/125.<br />

■<br />

§ 180 Abs 4 StPO (§ 181 Abs 1 und 2 StPO):<br />

Die mit der Unterbrechung der Untersuchungshaft nach § 180<br />

Abs 4 StPO verbundene Hemmung einer Haftfrist (§ 181 Abs 1<br />

und 2 StPO) für eine a momento ad momentum zu berechnende<br />

Zeitspanne (wie eine in Stunden zu messende Haft) bewirkt keine<br />

Ausnahme von dem auf § 6 Abs 1 zweiter Satz StPO beruhenden<br />

Grundsatz, dass Haftfristen als nach Tagen oder Monaten bestimmte<br />

Fristen erst mit Ablauf ihres letzten Tages enden. OGH<br />

24. 4. 2003, 15 Os 55/03 = ÖJZ-LSK 2003/134.<br />

■<br />

§ 410 StPO (§ 31a StGB):<br />

Aus der von § 410 Abs 1 StPO den Gerichten auferlegten Pflicht,<br />

gegebenenfalls, und zwar ungeachtet allfälliger Anträge des Verurteilten,<br />

von Amts wegen nach § 31a StGB vorzugehen, folgt –<br />

vom nachträglichen Absehen von einer Zusatzstrafe gemäß § 40<br />

zweiter Satz StGB abgesehen – zwingend, dass dem Verurteilten<br />

auch dann das von § 410 Abs 2 StPO eingeräumte Anfechtungsrecht<br />

zukommt, wenn seinem Vorbringen im Antrag auf nachträgli-<br />

Schon gelesen?<br />

che Strafmilderung entsprochen wurde. Die Aktenvorlage vor Zustellung<br />

des vom Staatsanwalt angefochtenen Beschlusses (auch)<br />

an den Verteidiger und die Entscheidung des Beschwerdegerichts<br />

innerhalb der für den Verurteilten offenen Beschwerdefrist verletzen<br />

daher § 410 Abs 2 StPO. OGH 26. 3. 2003, 13 Os 35,<br />

36/03 = ÖJZ-LSK 2003/136.<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 335<br />

■<br />

Wann ist eine Verbesserung rechtzeitig?<br />

Hier: Vom OGH entschiedener Fall, weil ein gerichtlicher Verbesserungsauftrag<br />

entgegen der gesetzlichen Anordnung keine Fristsetzung<br />

enthalten hat: Die Verbesserung ist rechtzeitig, wenn sie<br />

innerhalb eines Zeitraums erfolgt, der jener Frist entspricht, die für<br />

die Einbringung des ursprünglichen, also zu verbessernden (fristgebundenen)<br />

Schriftsatzes offen stand: OGH 19. 11. 2003, 1 Ob<br />

217/03y; ÖJZ-LSK <strong>2004</strong>/54.<br />

■<br />

Diese Ausgabe von „Schon gelesen?“ entstand unter der Mitwirkung<br />

von RA Dr. Manfred Ainedter, RA Dr. Harald Bisanz und<br />

RA Dr. Ullrich Saurer.


Univ.-Ass. Dr. Martin Mahrer, Wien<br />

Abhandlungen<br />

Zulässigkeit von „leeren“ Klagebeantwortungen?<br />

An der rechtlichen Qualifikation von „leeren“ Klagebeantwortungen hat sich seit Einführung der ZVN 2002 nichts geändert.<br />

Da § 239 Abs 1 ZPO nF gleich wie § 243 Abs 2 ZPO aF keine Sanktionsnorm enthält, dürfen „leere“ Klagebeantworungen –<br />

sofern diese das Schriftsatzerfordernis erfüllen und als Klagebeantwortung erkennbar sind – auch dann nicht zurückgewiesen<br />

werden, wenn dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird. Allerdings kann dieses Verhalten im<br />

Zuge des Verfahrens zu kostenrechtlichen Konsequenzen bzw zur Zurückweisung gem § 179 ZPO führen.<br />

Seit der ZVN 2002 ist die Diskussion wieder aufgeflammt, ob sog<br />

„leere“ Klagebeantwortungen künftig unzulässig sein sollten. War<br />

doch der Tenor der Gesetzesänderung direkt auf die Beschleunigung<br />

des Verfahrens gerichtet. Gleichwohl sich viele einschneidende<br />

Änderungen ergaben, setzten sich die radikalsten Meinungen<br />

– man denke nur an die Idee im gesamten Zivilprozess die<br />

Eventualmaxime einführen zu wollen – letztendlich doch nicht<br />

durch. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass die<br />

österreichischen Gerichte im europäischen Vergleich, was die<br />

Raschheit anlangt, jedenfalls im guten Mittelfeld liegen. Eine darüber<br />

hinausgehende Beschleunigung des Verfahrens auf Kosten der<br />

materiellen Wahrheit sollte nicht angestrebt werden.<br />

Gem § 239 Abs 1 ZPO hat eine Klagebeantwortung folgende Erfordernisse<br />

aufzuweisen:<br />

• Das Schriftsatzerfordernis, dessen notwendiger Inhalt in § 75<br />

ZPO näher geregelt ist;<br />

• ein bestimmtes Begehren;<br />

• die Tatsachen, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und<br />

Einreden der beklagten Partei gründen;<br />

• die Angabe von Beweismitteln, zum Nachweis der Behauptungen<br />

des Beklagten.<br />

Nach der stRsp 1 ) und einem Teil der Lehre 2 ) ist aber auch die sog<br />

„leere“ Klagebeantwortung zulässig. Darunter versteht man einen<br />

Schriftsatz, der die Voraussetzungen der §§ 75ff ZPO erfüllt und<br />

die Bezeichnung „Klagebeantwortung“ enthält. Das Schriftsatzerfordernis<br />

allein ist allerdings nicht ausreichend, da daraus noch<br />

kein Prozesswille des Beklagten ableitbar ist.<br />

Gegen die Zulassung „leerer“ Klagebeantwortungen richtet sich<br />

ein anderer Teil der Lehre3 ), der neben dem Schriftsatzerfordernis<br />

zwingend einen Urteilsgegenantrag verlangt. Bei Fehlen dieser Voraussetzungen<br />

soll nach einer Ansicht die Klagebeantwortung unter<br />

Säumnisfolgen zurückgewiesen werden. Nach einer anderen<br />

Ansicht im neueren Schrifttum sollte – da es sich der Gesetzgeber<br />

in der ZVN 2002 zum Ziel gesetzt hat, den Zivilprozess zu straffen<br />

– die „leere“ Klagebeantwortung nicht mehr toleriert werden,<br />

sondern ein Verbesserungsauftrag mit einer kurzen Verbesserungsfrist<br />

erteilt werden. 4 ) Gemäß dieser Ansicht führt die nicht rechtzeitige<br />

Sanierung des Mangels zur Zurückweisung der Klagebeantwortung.<br />

Eine Veränderung der rechtlichen Bewertung „leerer“ Klagebeantwortungen<br />

– veranlasst durch die ZVN 2002 – könnte zunächst mit<br />

einer Abänderung des Wortlautes der Bestimmungen über die „Beantwortung<br />

der Klage“ in § 243 Abs 2 ZPO aF im Vergleich zu<br />

§ 239 Abs 1 ZPO nF begründet werden. Tatsächlich hat der Gesetzgeber<br />

einige Korrekturen im Text vorgenommen. Teilweise änderte<br />

sich die Satzstellung. In § 239 Abs 1 ZPO nF gleich wie in<br />

§ 243 Abs 2 ZPO aF fehlt jedoch nach wie vor eine entsprechende<br />

Sanktionsnorm, die ausdrücklich anordnet, dass inhaltslose Klagebeantwortungen<br />

zurückzuweisen wären. Zur Erlassung einer derartigen<br />

Norm hat sich der Gesetzgeber auch in der ZVN 2002<br />

nicht durchringen können. 5 )<br />

Wie ist aber das Verhalten eines Gesetzgebers zu interpretieren,<br />

wenn dieser wohl umfangreiche Änderungen des Zivilverfahrens<br />

im Hinblick auf die Beschleunigung des Verfahrens trifft, doch zur<br />

Frage der Sanktionslosigkeit einer inhaltslosen Klagebeantwortung<br />

keinerlei Änderungen im Gesetz vornimmt. Es musste dem Gesetzgeber<br />

nämlich im Zeitpunkt der Ausarbeitung der Regierungsvorlage<br />

einer ZVN 2002 bewusst gewesen sein, dass die stRsp die<br />

„leere“ Klagebeantwortung zulässt. Man wird daher durchaus annehmen<br />

können, dass der Gesetzgeber im Zeitpunkt des Erlassens<br />

der ZVN 2002 diesen Umstand wissentlich in Kauf genommen hat.<br />

So sieht sich auch Beran6 ) dazu verhalten, die Unzulässigkeit von<br />

„leeren“ Klagebeantwortungen in Frage zu stellen. Hätte der Gesetzgeber<br />

die inhaltslose Klagebeantwortung restriktiver handhaben<br />

wollen, dann wäre eine entsprechende Regelung rechtspolitisch<br />

geboten gewesen. Spricht man dem Verhalten der Legislative<br />

Antwortcharakter zu, dann versteht sich die derzeitige Regelung in<br />

1) OGH 11. 2. 1936, 3 Ob 94/36, RZ 1936, 173; OLG Graz 19. 6.<br />

1980, 3 R 95/80.<br />

2) Fasching II, 556; III, 178; ders, ZPR 2 Rz 1267, 1269; Pollak, System<br />

393; Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung<br />

des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 261.<br />

3) Sperl 334, 536; Holzhammer 204; Rechberger, Glosse zu OLG Graz<br />

19. 6. 1980, 3 R 95/80, JBl 1981, 383.<br />

4) Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht 6 , Rz 562.<br />

5) Vgl A. Frauenberger, Die ZVN 2002 – Neuerungen im Zivilprozessrecht,<br />

ÖJZ 2002/16.<br />

6) Beran, (Franz) Klein, aber fein (Teil I). Die Zivilverfahrensnovelle 2002<br />

aus Sicht des „Arbeitskreises Verfahrensvereinfachung“, RZ 2002,<br />

258.<br />

336 AnwBl <strong>2004</strong>/6


§ 239 Abs 1 ZPO in Bezug auf die Zulässigkeit „leerer“ Klagebeantwortungen<br />

nicht anders als jene in der alten Fassung des § 243<br />

Abs 2 ZPO.<br />

Mit der ZVN 1983 wurde der § 84 Abs 3 ZPO eingeführt. Seither<br />

sind Schriftsätze jedenfalls auch dann zur Verbesserung zurückzustellen,<br />

wenn darin Erklärungen oder sonstige Vorbringen fehlen,<br />

die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozesshandlung<br />

vorgeschrieben sind. Gem § 239 Abs 1 ZPO nF – gleich wie nach<br />

§ 243 Abs 2 ZPO aF – müssen Klagebeantwortungen ein bestimmtes<br />

Begehren aufweisen. Im Falle der Bestreitung des Klagsanspruches<br />

sind Anträge zu stellen, Einreden zu erheben sowie Tatsachen<br />

und Beweismittel anzugeben.<br />

Wiewohl aus § 239 Abs 1 ZPO nicht abgeleitet werden kann,<br />

dass ein mangelhaftes oder nicht vorhandenes Vorbringen in<br />

einem als Klagebeantwortung bezeichneten Schriftsatz zu einem<br />

prozessrechtlichen „Nichts“ führt, wird ein Schriftsatz, der die Voraussetzungen<br />

des § 239 Abs 1 ZPO nicht erfüllt, einem Verbesserungsverfahren<br />

gem §§ 84ff ZPO zu unterwerfen sein. Fraglich<br />

bleibt, welche Folgen die Nichtbeachtung des Verbesserungsauftrages<br />

nach sich zieht. Während die einen Autoren die Ansicht<br />

vertreten, dass ein unzureichend verbesserter Schriftsatz zu einer<br />

Zurückweisung der Klagebeantwortung führt, lehnen das andere<br />

ab. Wenn weder in § 243 Abs 2 ZPO aF noch in § 239 Abs 1<br />

ZPO nF eine Sanktion für dieses Verhalten normiert ist, dann rechtfertigt<br />

eine inhaltlich ausgeführte Klagebeantwortung – sofern das<br />

Schriftsatzerfordernis eingehalten worden und aus diesem Schriftsatz<br />

der Parteiwille zur Erstattung der Klagebeantwortung ableitbar<br />

ist – auch dann nicht die Zurückweisung, wenn dem Verbesserungsauftrag<br />

nur mangelhaft bzw gar nicht entsprochen wird. Die<br />

für eine Zurückweisung notwendige Rechtsgrundlage fehlt, denn<br />

die §§ 84ff ZPO sehen gleich wie § 239 Abs 1 ZPO keine Sanktion<br />

einer mangelhaften Verbesserung vor.<br />

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur ZVN<br />

2002 wird zum neugefassten § 230 ZPO ua Folgendes ausgeführt:<br />

„Um ‚leere‘ Klagebeantwortungen zu vermeiden, sollen dem<br />

Beklagten aber auch tatsächlich immer vier Wochen für die Vorbereitung<br />

zur Verfügung stehen. Für die Klagebeantwortung soll daher<br />

eine starre Frist von vier Wochen vorgesehen werden.“<br />

Schon dieser Wortlaut lässt keinen Zweifel daran aufkommen,<br />

dass der Gesetzgeber von der Zulässigkeit „leerer“ Klagebeantwortungen<br />

ausgeht. Es ist zwar aus der Formulierung dieser Bemerkung<br />

zu ersehen, dass Klagebeantwortungen den in § 239 Abs 1<br />

ZPO vorgeschriebenen Inhalt aufweisen sollen; um „leere“ Klagebeantwortungen<br />

zu vermeiden, soll aber eine starre Frist von vier<br />

Wochen eingeführt werden. Diese Frist hat der Gesetzgeber in<br />

§ 230 Abs 1 ZPO statuiert. Sie soll – so die EB zur Regierungsvorlage<br />

der ZVN 2002 – dazu beitragen, die „leere“ Klagebeantwortung<br />

zurückzudrängen. Sanktioniert hat sie der Gesetzgeber<br />

jedoch nicht.<br />

Abhandlungen<br />

Für mich ergibt sich aus allem folgendes Bild: Der Gesetzgeber<br />

drückt mit dieser Formulierung eindeutig aus, dass ihm die praktische<br />

Handhabung der „leeren“ Klagebeantwortungen – nämlich<br />

deren Zulassung durch die Rsp – bekannt ist. Hätte der Gesetzgeber<br />

eine Änderung angestrebt, dann hätte er mit der ZVN 2002<br />

entweder eine geeignete Sanktionsnorm eingefügt oder zumindest<br />

in den EB zu ihr eine entsprechende Absicht erwähnt.<br />

Zu dem selben Ergebnis gelangt man bei der eindeutigen Formulierung<br />

der EB zur ZVN bezüglich des neu gefassten § 239 Abs 1<br />

ZPO: „Ein weiteres Ziel ist auch die Hintanhaltung der ‚leeren‘ Klagebeantwortung.<br />

Ob mit dem Erfordernis einer schlüssig begründeten<br />

Klagebeantwortung dieses auch der Verfahrensbeschleunigung<br />

dienende Ziel zu erreichen ist, muss fraglich bleiben, zumal<br />

der Beklagte – von allfälligen negativen Kostenfolgen abgesehen –<br />

ungeachtet seiner Prozessförderungspflicht nach § 178 Abs 2<br />

nicht daran gehindert ist, grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen<br />

Verhandlung Vorbringen zu erstatten (§ 179). Die Prozessförderungspflicht<br />

soll jedoch im Einklang mit der Begründungspflicht<br />

für Einspruch und Klagebeantwortung sowie den möglichen<br />

negativen Kostenfolgen (bei Nachtrag einer zureichenden Begründung<br />

erst in einem späteren Schriftsatz) zur Verfahrenskonzentration<br />

beitragen. Da sich – vom Erfordernis der Schlüssigkeit abgesehen<br />

– eine generell-abstrakte Umschreibung, wann ein Schriftsatz<br />

(sei es Klage oder Klagebeantwortung) hinreichend begründet ist,<br />

als unmöglich erweist, lässt sich auch der Umfang der Begründungspflicht<br />

nicht näher festlegen. Die nähere Ausformung dieser<br />

Pflicht muss daher der Rechtsprechung im Einzelfall bei der Beurteilung<br />

der Notwendigkeit und damit der Kostenersatzfähigkeit späterer<br />

Schriftsätze überlassen bleiben. Im Hinblick auf § 178 Abs 2<br />

wird sich jedoch eine Begründung für die Tatsache der späteren<br />

Geltendmachung des Vorbringens auch schon im Vorfeld der vorbereitenden<br />

Tagsatzung empfehlen. Um eine hinreichende Vorbereitung<br />

des Gerichts, aber auch der Parteien und ihrer Vertreter zur<br />

Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Erstellung des Prozessprogramms<br />

in der vorbereitenden Tagsatzung zu ermöglichen,<br />

soll das beiderseitige Vorbringen bereits so früh wie möglich<br />

erstattet werden, also primär schon in der Klage und in der<br />

Klagebeantwortung (§ 178 Abs 2).“<br />

Damit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass<br />

„leere“ Klagebeantwortungen nicht zur Zurückweisung führen können.<br />

Seit der ZVN 1983 führen zwar „leere“ Klagebeantwortungen<br />

zu einem Verbesserungsverfahren gem § 84 ZPO; die Nichterfüllung<br />

des Verbesserungsauftrages zieht aber auch nach der<br />

ZVN 2002 keine Zurückweisung nach sich.<br />

Gem § 178 Abs 1 ZPO (vormals § 178 ZPO) sind die Parteien verpflichtet,<br />

in ihren Vorträgen alle im einzelnen Falle zur Begründung<br />

ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit<br />

gemäß vollständig und bestimmt anzugeben, die zur Feststellung<br />

ihrer Angaben nötigen Beweise anzubieten, sich über die von<br />

ihrem Gegner vorgebrachten tatsächlichen Angaben und angebo-<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 337


Abhandlungen<br />

tenen Beweise mit Bestimmtheit zu erklären, die Ergebnisse der geführten<br />

Beweise darzulegen und sich auch über die bezüglichen<br />

Ausführungen ihres Gegners mit Bestimmtheit auszusprechen.<br />

Selbstverständlich ist der Beklagte gehalten, bereits in der Klagebeantwortung<br />

den Anforderungen des § 178 Abs 1 ZPO zu entsprechen.<br />

Unmittelbare Folgen der Unterlassung derartiger bestimmter<br />

Erklärungen werden in § 178 Abs 1 ZPO nicht angeordnet.<br />

Keinesfalls kann aus § 178 Abs 1 ZPO eine Zurückweisung<br />

der „leeren“ Klagebeantwortung abgeleitet werden.<br />

Selbst die mit der ZVN 2002 neu eingeführte Prozessförderungspflicht<br />

isd § 178 Abs 2 ZPO – die eine vollständige und zeitgerechte<br />

Erstattung von Vorträgen verlangt, um ein möglichst rasches<br />

Verfahren durchführen zu können – ordnet unmittelbar keine Sanktion<br />

für die Verletzung dieser Verpflichtung an. Dies muss auch für<br />

jene Klagebeantwortungen gelten, die entgegen dem § 178 ZPO<br />

nur unvollständig erstattet werden, also auch für „leere“ Klagebeantwortungen.<br />

Korrespondierend zu § 178 ZPO statuiert der Gesetzgeber im<br />

§ 179 ZPO dennoch unter bestimmten Voraussetzungen eine<br />

Sanktion für verspätetes Vorbringen. Grundsätzlich können die<br />

Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue Behauptungen<br />

und Beweismittel vorbringen. Der durch die ZVN<br />

2002 neu gefasste § 179 ZPO sieht jedoch vor, dass ein Parteienvorbringen<br />

zurückgewiesen werden kann, wenn dieses grob<br />

schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die<br />

Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Nur für die<br />

zuvor genannten verspäteten Vorbringen wird vom Gesetzgeber<br />

eine Sanktion angeordnet. Verstöße gegen § 178 ZPO – die nicht<br />

zugleich auch als Übertretungen des § 179 ZPO zu qualifizieren<br />

sind – bleiben jedoch sanktionslos.<br />

Da die Klagebeantwortung der erste vorbereitende Schriftsatz auf<br />

der Beklagtenseite ist, kann ihre inhaltlich unbestimmte Ausführung<br />

nicht zu einer Zurückweisung gem § 178 ZPO führen, weil dort<br />

eine derartige Sanktion nicht verfügt ist. Wird das Vorbringen, das<br />

gem § 178 ZPO bereits in der Klagebeantwortung erstattet hätte<br />

werden müssen, erst später vorgetragen, so kann dieses unter den<br />

Voraussetzungen des § 179 ZPO zwar zurückgewiesen werden,<br />

nicht aber die Klagebeantwortung selbst. Dabei muss an dieser<br />

Stelle gesagt werden, dass die Voraussetzungen einer Zurückweisung<br />

gem § 179 ZPO nicht leicht zu erfüllen sind.<br />

Gegen die Zulässigkeit der Zurückweisung von „leeren“ Klagebeantwortungen<br />

spricht auch, dass das Gericht – und zwar selbst im<br />

Anwaltsprozess – eine gewisse Anleitungspflicht trifft. So wird in<br />

den §§ 182 und 182a ZPO die materielle Prozessleitungspflicht<br />

des Gerichtes angeordnet. Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen<br />

der Parteien mit diesen zu erörtern. Das Gericht darf<br />

daher seine Entscheidungen auf rechtliche Gesichtspunkte, welche<br />

die Parteien erkennbar übersehen oder für unerheblich halten, nur<br />

dann stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen<br />

Gelegenheit zur Äußerung gegeben haben. Der Richter ist<br />

verpflichtet, die Parteien zur Klarstellung der Intention und Tragweite<br />

des beanspruchten Rechtsschutzes gem § 182 ZPO anzuleiten.<br />

7 )<br />

Die Zurückweisung von „leeren“ Klagebeantwortungen würde<br />

aber dazu führen, dass sich das Gericht mit der Ansicht des<br />

Beklagten erst gar nicht auseinandersetzen muss. Eine Erörterung<br />

des Rechts- und Tatsachenstandpunktes vor Gericht kann mE nur in<br />

einer mündlichen Verhandlung stattfinden. Der bloße Schriftsatzwechsel<br />

führt zwar zum Gedankenaustausch der Parteien; das Gericht<br />

hat aber nicht die Möglichkeit, gemeinsam mit den Parteien<br />

den Fall zu erörtern. Deshalb gebietet auch die Anleitungspflicht<br />

der §§ 182 und 182a ZPO – die unabhängig davon eingreift, ob<br />

es sich um einen Anwaltsprozess handelt oder nicht –, dass „leere“<br />

Klagebeantwortungen nicht zurückzuweisen sind und erst nach der<br />

gemeinsamen Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen<br />

Verhandlung eine Sachentscheidung gefällt werden darf.<br />

Nach der stRsp des OGH8 ) besteht die materielle Prozessleitungspflicht<br />

auch darin darauf zu dringen, das Begehren schlüssig zu<br />

machen. Eine unschlüssig eingebrachte Klage darf zwar nach<br />

hM9 ) zur Verbesserung gem § 84 Abs 3 ZPO zurückgestellt werden.<br />

Kommt der Kläger diesem Verbesserungsauftrag nicht nach,<br />

so hat er immer noch die Möglichkeit, sein Klagebegehren in der<br />

mündlichen Verhandlung schlüssig zu stellen. Erst wenn ihm dies in<br />

der mündlichen Verhandlung immer noch nicht gelingt, ist die<br />

Klage wegen Unschlüssigkeit abzuweisen. Aufgrund des verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren<br />

(Art 6 EMRK) und dem sich daraus ergebenden Grundsatz der<br />

Waffengleichheit der Parteien ist es nämlich höchst bedenklich,<br />

wenn zwar dem Kläger das Recht auf Schlüssigstellung einer Klage<br />

eingeräumt, dem Beklagten das Recht auf ergänzende Erstattung<br />

seiner Vorträge in einem weiteren vorbereitenden Schriftsatz bzw<br />

in der mündlichen Verhandlung verwehrt werden soll. Freilich stehen<br />

auch alle Verspätungen des Beklagten unter dem Damoklesschwert<br />

des § 179 ZPO.<br />

Die Bezeichnung des Schriftsatzes als „Klagebeantwortung“ ist mE<br />

nicht notwendig, da ein solcher nicht rechtstechnisch bestimmt bezeichnet<br />

sein muss. Vielmehr reicht es hin, wenn sich aus ihm eindeutig<br />

ergibt, dass es sich um eine Klagebeantwortung handelt.<br />

Geht aus dem Schriftsatz des Beklagten aber nicht einmal hervor,<br />

dass es sich um eine Klagebeantwortung handelt, so kann aus einem<br />

solchen Schriftsatz kein eindeutiger Parteiwille abgeleitet wer-<br />

7) Böhm, Kommentar zu OGH 22. 2. 1977, 4 Ob 10/77, ZAS 1980,<br />

17.<br />

8) OGH 13. 11. 2001, 4 Ob 98/01t, JBl 2002, 388; OGH 23. 2.<br />

1999, 1 Ob 356/98d, SZ 72/28.<br />

9) Fasching, ZPR 2 Rz 513; Gitschthaler in Rechberger Rz 4 zu § 85 ZPO;<br />

Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die Zivilverfahrens<br />

– Novelle 1983, JBl 1984, 62; OGH 21. 12. 1987,<br />

1 Ob 49/87, SZ 60/286 = AnwBl 1988, 637 = JBl 1988, 527 =<br />

ÖRZ 1988/26, 114; OGH 25. 4. 1990, 2 Ob 531/90, JBl 1991,<br />

195.<br />

338 AnwBl <strong>2004</strong>/6


den. Ein derartiger Schriftsatz müsste schon deshalb gem § 84<br />

ZPO zur Verbesserung zurückgestellt werden. Wird dem Verbesserungsauftrag<br />

nicht entsprochen, so kann dies mE nur zu einer Zurückweisung<br />

führen, weil daraus nicht mehr klar abgeleitet werden<br />

kann, ob die beklagte Partei überhaupt einen Rechtsschutz in<br />

ihrem Sinn anstrebt.<br />

Auch ein bloß abstrakter Urteilsgegenantrag ist, wie bereits erwähnt,<br />

weder geboten noch sinnvoll. Häufig liest man folgende<br />

Formulierung eines Urteilsgegenantrages: „Es wird gestellt der Antrag,<br />

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.“ Aus diesem Wortlaut<br />

kann der Kläger nicht mehr ableiten als aus dem bloßen Wortlaut:<br />

„Klagebeantwortung“. Jeder Beklagte, der den Schriftsatz mit dem<br />

Wortlaut „Klagebeantwortung“ – oder ähnlich – bezeichnet, will<br />

die Abweisung der Klage erreichen. Insofern kann mE auch nicht<br />

unter analoger Anwendung10 ) des § 226 ZPO eine Klagebeantwortung<br />

mangels eines Urteilsgegenantrages – nach erfolglosem<br />

Verbesserungsauftrag – zurückgewiesen werden, da in § 239<br />

ZPO die Erfordernisse der Klagebeantwortungen abschließend geregelt<br />

sind und es daher keiner Analogie zu § 226 ZPO in Bezug<br />

auf Klagebeantwortungen bedarf.<br />

Seit der ZVN 2002 hat durch den neu formulierten § 225 Abs 2<br />

ZPO die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss auf die Frist zur Erstattung<br />

der Klagebeantwortung. Klagen werden nicht an den<br />

rechtsfreundlichen Vertreter, sondern direkt der beklagten Partei<br />

samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung zugestellt. Da<br />

Klagebeantwortungen nur im Gerichtshofverfahren vorgesehen<br />

sind, ist der Streitwert regelmäßig hoch. Häufig sind davon große<br />

Unternehmen betroffen. In der Urlaubszeit, in der viele Mitarbeiter<br />

nicht im Betrieb anwesend sind, ist das verbleibende Personal gezwungen,<br />

innerhalb des Unternehmens Recherchen anzustrengen,<br />

um das Vorbringen des Klägers zu überprüfen. Die Klage wird erst<br />

relativ spät an den Beklagtenvertreter weitergeleitet, der innerhalb<br />

der verbleibenden Frist die Klagebeantwortung erstatten soll.<br />

Wollte der Gesetzgeber in derartigen Fällen eine Zurückweisung<br />

der betreffenden „leeren“ Klagebeantwortung anordnen? Ich<br />

denke, dass unter dem Aspekt der ausdrücklich angeordneten<br />

Sanktionsnorm des § 179 ZPO diese Variante auszuschließen ist.<br />

Jenes Vorbringen, welches an und für sich bereits in der Klagebeantwortung<br />

zu erstatten gewesen wäre und grob schuldhaft später<br />

vorgetragen wurde, kann bei Verdacht einer erheblichen Verzögerung<br />

des Verfahrens ohne weiteres vom Gericht zurückgewiesen<br />

werden.<br />

Meiner Ansicht nach ist es generell vernünftiger, eine „leere“ Klagebeantwortung<br />

zunächst zuzulassen. Das Gericht kann dann unter<br />

der Verschuldenskomponente des § 179 ZPO im weiteren Verlauf<br />

des Verfahrens überprüfen, ob die Klagebeantwortung berechtigterweise<br />

inhaltslos war oder nicht. Je nach dem ist dann das<br />

verspätete Vorbringen jener Vorträge, die in der Klagebeantwortung<br />

erstattet hätten werden müssen, gem § 179 ZPO zurückzuweisen.<br />

Abhandlungen<br />

Bei der Anwendung des § 179 ZPO auf jene Vorbringen, die bereits<br />

in der Klagebeantwortung erstattet hätten werden müssen,<br />

wird es auf die Komplexität des Sachverhaltes einerseits und auf<br />

die strukturellen Gegebenheiten des auf der beklagten Seite stehenden<br />

Unternehmens ankommen.<br />

Zur Hintanhaltung „leerer“ Klagebeantwortungen soll aber auch<br />

ein weiterer „Regulator“ dienen. Die §§ 41ff ZPO normieren, dass<br />

nur jene Kosten vom unterlegenen Gegner zu ersetzen sind, die<br />

zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung<br />

dienlich waren. Sämtliche mangelhaft ausgeführten Klagebeantwortungen<br />

werden regelmäßig diesen Zweck erfüllen; denn<br />

hätte der Beklagte keine Klagebeantwortung erstattet, hätte er sich<br />

jedenfalls der Gefahr der Säumnis ausgesetzt. Fraglich bleibt<br />

aber, ob die der Klagebeantwortung nachfolgenden Schriftsätze<br />

zweckentsprechend sind; dies jedenfalls dann nicht, wenn bereits<br />

in der Klagebeantwortung das entsprechende Vorbringen hätte erstattet<br />

werden können. Es wird dann auf den Einzelfall ankommen,<br />

ob der darauf folgende vorbereitende Schriftsatz zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverteidigung dienlich war oder nicht.<br />

Gem § 41 ZPO sind die Parteien dazu gehalten, die sparsamste<br />

und wirtschaftlichste prozessuale Handlung vorzunehmen, die geeignet<br />

ist, das erwünschte Verfahrensziel zu erreichen. Dabei hat<br />

jede Partei ihre Vorträge so zeitgerecht zu erstatten, dass das Verfahren<br />

möglichst rasch durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht,<br />

§ 178 Abs 2 ZPO). Es sollen von den Parteien aber<br />

auch jene prozessualen Handlungen gewählt werden, die einerseits<br />

die geringsten Kosten und andererseits den maximalen Erfolg<br />

bescheren sollen.<br />

Die unter dem Gedanken der Zweckmäßigkeit stehende Pflicht<br />

wird teilweise zu einem überspannten Bogen zwischen effizientester<br />

Zielerreichung unter Bedachtnahme auf den geringsten Aufwand<br />

führen. Die Frage der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten<br />

müssen immer ex ante, keinesfalls aber vom Standpunkt eines<br />

nachträglichen Beobachters aus betrachtet werden. 11 )<br />

Es wurde bereits erwähnt, dass auch „leere“ Klagebeantwortungen<br />

– die zumindest als solche erkennbar sind – der zweckentsprechenden<br />

Rechtsverteidigung dienen. Die rechtzeitig erstattete Klagebeantwortung<br />

– mag sie auch inhaltsleer sein – verhindert die<br />

Säumnisfolgen der beklagten Partei. Fraglich bleibt die kostenrechtliche<br />

Behandlung nachfolgender vorbereitender Schriftsätze<br />

der beklagten Partei. Auch hierbei wird es wieder auf den Einzelfall<br />

ankommen. Kann im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhaltes<br />

die Erstattung eines Sachvorbringens erst in einem der<br />

Klagebeantwortung nachfolgenden vorbereitenden Schriftsatz erfolgen,<br />

so wird man uU über den Kostenersatz dieser Prozesshandlung<br />

nachdenken können.<br />

10) Anders Rechberger in Rechberger, Rz 5 zu § 243 aF ZPO.<br />

11) M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, 15 mwN.<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 339


Abhandlungen<br />

Nur für den Fall, dass sich die Klagebeantwortung nicht bloß auf<br />

die Bestreitung der Angaben in der Klage und auf die Abweisung<br />

der Klage beschränkt, ist die Klagebeantwortung nach TP 3 A<br />

RATG zu bewerten. Dies würde dazu führen, dass der auf der Beklagtenseite<br />

ausgewiesene Rechtsfreund indirekt gezwungen wird,<br />

die notwendigen Informationen von seinem Mandanten rechtzeitig<br />

zu bekommen. Die der „leeren“ Klagebeantwortung folgenden<br />

Schriftsätze sind – sofern es sich nicht um Repliken weiterer vorbereitender<br />

Schriftsätze des Klägers bzw vom Gericht aufgetragene<br />

Schriftsätze handelt – in Bezug auf die Komplexität des Einzelfalles<br />

kostenrechtlich zu bewerten. Hätte man ohne weiteres auf das Vorbringen<br />

bereits in der Klagebeantwortung inhaltliche Einwände erstatten<br />

können, dann können für ihre „verspätete“ Ausführung nicht<br />

nochmals Kosten zugesprochen werden. Was den Verschuldensgrad<br />

der Verspätung anbelangt, so wird man bereits bei culpa levissima<br />

den nachfolgenden Schriftsatz kostenrechtlich mit „Null“<br />

bewerten müssen. Ob dabei dem Rechtsfreund oder den Beklagten<br />

das Verschulden trifft, bleibt dabei unerheblich.<br />

Eine weitere mögliche Kostenfolge „leerer“ Klagebeantwortungen<br />

ist die Kostenseparationsregel des § 48 ZPO. Im ersten Fall des<br />

§ 48 ZPO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag,<br />

unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, jener Partei die Kosten<br />

eines Verfahrensabschnittes auferlegen, wenn sie schuldhaft Ausführungen<br />

oder Beweisanbietungen verspätet vorbringt und dadurch<br />

Kosten des Gegners verursacht. Im Unterschied zu den meisten<br />

anderen Kostenersatzregeln stellt dieser Fall des § 48 ZPO<br />

keine Verursachungshaftung, sondern eine Form der Verschuldenshaftung<br />

dar. Obwohl unter dem Aspekt der Nebensächlichkeit des<br />

Kostenersatzes gegenüber dem Hauptbegehren das Verschulden<br />

nicht weitreichend aufgeklärt werden kann, 12 ) wollte der Gesetzgeber<br />

an dieser Stelle etwas anderes regeln als eine bloße Veranlassungs-<br />

bzw Erfolgshaftung, sodass diese Kostenersatznorm ein<br />

subjektiv vorwerfbares Verhalten einer Partei voraussetzt.<br />

Die grundsätzliche Annahme, dass aus diesen Erwägungen § 48<br />

ZPO nur von einem objektivierten Verschuldensbegriff13 ) ausgeht,<br />

ist mE zu weitgehend und kann uU zu Härtefällen führen. Interessant<br />

an dieser Bestimmung ist, dass das Gesetz hier von „schuldhaft<br />

. . . verspätet“ spricht. Im Gegensatz zum Wortlaut des § 179<br />

ZPO „grob schuldhaft nicht früher vorgebracht“, der offenbar nur<br />

bei grober Fahrlässigkeit eingreift, reicht für die Kostenseparation<br />

bereits culpa levis. Beide Verschuldenskomponenten sind mE wieder<br />

davon abhängig, ob eine Partei durch einen Rechtsfreund – im<br />

ASG Verfahren auch ob sie durch eine qualifizierte Person (§ 40<br />

Abs 1 ASGG) bzw eine andere als qualifizierte Person (§ 40<br />

Abs 2 ASGG) – vertreten ist oder unvertreten Prozesshandlungen<br />

vornimmt. Rechtsfreunde bzw qualifizierte Personen stehen dabei<br />

unter einem strengeren Sorgfaltsmaßstab. ME kann diesbezüglich<br />

ohne weiteres die Sachverständigenhaftung des § 1299 ABGB herangezogen<br />

werden. Die vertretene Person wird sich dabei die<br />

durch § 1299 ABGB objektivierte Sorgfaltspflicht ihres Rechts-<br />

freundes bzw der qualifizierten Person zurechnen lassen müssen.<br />

Bei der unvertretenen rechtsunkundigen Partei würde ich es bei der<br />

subjektiven Verschuldenshaftung belassen.<br />

§ 48 ZPO ist aber nur dann heranzuziehen, wenn durch die<br />

schuldhafte Verspätung der beklagten Partei auch tatsächlich zusätzliche<br />

Kosten auf der Klägerseite anfallen. Bloße Verzögerungen<br />

des Prozesses, die nicht zu weiteren Kosten des Gegners führen,<br />

sind unerheblich. 14 ) Zu denken ist etwa an all jene verspäteten<br />

Vorbringen der beklagten Partei, die dazu führen, dass der Kläger<br />

nicht mehr rechtzeitig in Hinblick auf die bereits anberaumte vorbereitende<br />

Tagsatzung reagieren kann. Es wird dabei darauf ankommen,<br />

ob der Beklagte in der Klagebeantwortung ein zumindest<br />

spärlich ausgeführtes Vorbringen erstattet, oder einen vollkommen<br />

inhaltslosen Schriftsatz eingebracht hat. Je weniger in der Klagebeantwortung<br />

vorgebracht wird, desto höher wird man dies als<br />

Indiz für ein schuldhaftes Verhalten iSd § 48 ZPO qualifizieren<br />

müssen.<br />

Letztlich wird man sich fragen müssen, wem eine Klagebeantwortung<br />

nützt, die zwar das in § 239 ZPO erforderliche inhaltliche<br />

Mindestmaß aufweist, aber inhaltlich so rudimentär ausgeführt ist,<br />

dass der Kläger nichts mit dem Vorbringen der beklagten Partei anfangen<br />

kann. Die Klage ist dann auch von der strengeren Ansicht<br />

her ausreichend und verhindert jedenfalls die Säumnis des Beklagten.<br />

Als Beispiel erlaube ich mir, folgendes Vorbringen auf der<br />

zweiten Seite der Klagebeantwortung vorzutragen:<br />

„Binnen offener Frist erstattet die beklagte Partei nachstehende Klagebeantwortung.<br />

Das Vorbringen des Klägers wird dem Grunde und der Höhe nach<br />

bestritten; ein Kaufvertrag kam nie zustande.<br />

Beweis: PV, Zeugen XY, Urkunden.<br />

Es wird gestellt der Antrag, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.“<br />

In Wirklichkeit hilft ein derartiger Schriftsatz dem Kläger nicht<br />

mehr als ein Schriftsatz mit der Bezeichnung: „Klagebeantwortung“.<br />

Will man Klagebeantwortungen nur mit genauerem Inhalt, als soeben<br />

dargestellt, zulassen, wird es schwierig sein abzugrenzen,<br />

welches Vorbringen im konkreten Fall für eine zulässige Klagebeantwortung<br />

gerade noch ausreichend ist. Dies kann im Einzelfall<br />

zu weitreichenden Problemen führen. Natürlich kann man sagen,<br />

dass unzureichend ausgeführte Klagebeantwortungen unter Setzung<br />

einer Frist zur Verbesserung zurückgestellt werden. Es spricht<br />

aber für die Zulässigkeit der „leeren“ Klagebeantwortung, dass<br />

das Gesetz keine entsprechende Sanktion vorsieht.<br />

Dasselbe muss auch für unschlüssige Klagebeantwortungen gelten,<br />

die analog wie unschlüssige Klagen behandelt werden sollten.<br />

Selbst wenn in einer Klage jegliche Klagebegründung fehlt15 ),<br />

12) Fasching II 2 /1 Rz 2 zu § 48 ZPO.<br />

13) M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, 336.<br />

14) M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, 337.<br />

15) Fasching, ZPR 2 Rz 1041; Gitschthaler in Rechberger, Rz 15 zu § 85<br />

ZPO.<br />

340 AnwBl <strong>2004</strong>/6


wenn eine Klage nur ein unbestimmtes Begehren enthält16 ), wenn<br />

Zuständigkeitsangaben unvollständig oder unklar sind17 ) oder<br />

wenn die Unschlüssigkeit eine sachliche Antragserledigung ausschließt18<br />

), darf die Klage erst dann abgewiesen werden, wenn<br />

sich diese Unschlüssigkeiten nicht in der mündlichen Verhandlung<br />

beheben lassen. Man sollte den Beklagten, der ohnehin innerhalb<br />

kurzer Frist eine Klagebeantwortung verfassen muss, nicht schlechter<br />

stellen als den Kläger, der regelmäßig keinen Zeitdruck hat um<br />

den Klagsschriftsatz zu erstellen. Eine Schlechterstellung des Beklagten<br />

ist schon aus dem Grundsatz der Waffengleichheit der Parteien<br />

nicht zu tolerieren.<br />

Wie schon erwähnt, sollten „leere“ Klagebeantwortungen auch in<br />

Zukunft zugelassen werden. Zwar muss bei inhaltlichen und formellen<br />

Mängeln ein Verbesserungsauftrag erfolgen. Bei fruchtlosem<br />

Verstreichen der Frist oder bei nicht gehöriger Verbesserung darf<br />

die „leere“ Klagebeantwortung auch weiterhin nicht zurückgewiesen<br />

werden. Die oben dargelegten Regulatoren der „grob schuld-<br />

Abhandlungen<br />

haften Verspätung“ (§ 179 ZPO) sowie die Regeln über die Kostenfolgen<br />

(§§ 41, 48 ZPO) sind wirkungsvolle Instrumente dafür,<br />

dass Klagebeantwortungen inhaltlich substantiiert erstattet werden.<br />

Ich meine auch, dass man mit diesem Lösungsansatz besser differenzieren<br />

und auf den konkreten Einzelfall eingehen kann. Jene<br />

Ansicht, wonach inhaltlich mangelhafte Klagebeantwortungen<br />

nach ungehöriger Verbesserung zurückzuweisen wären, ist mE<br />

nach nicht zu folgen. „Leere“ Klagebeantwortungen sollten auch in<br />

Zukunft vermieden werden. Raum für eine Zurückweisung ist mE<br />

nur dort gegeben, wo das Schriftsatzerfordernis und die Erkennbarkeit<br />

als Klagebeantwortung fehlen.<br />

16) Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die Zivilverfahrens<br />

– Novelle 1983, JBl 1984, 63f; OGH 17. 3. 1987, 5 Ob<br />

520/87, SZ 60/47; OGH 6. 9. 1990, 6 Ob 653/90, wobl 1991/<br />

99; Gitschthaler in Rechberger, Rz 19 zu § 85 ZPO.<br />

17) OGH 27. 8. 1997, 9 ObA 207/97z, SZ 70/161.<br />

18) OGH 23. 1. 1997, 2 Ob 2390/96a, JBl 1997, 450.<br />

Im Namen der Republik 4 Ob 37/04a<br />

Klagende Partei: Ö s t e r r e i c h i s c h e r R e c h t s a n w a l t s v e r e i n<br />

Wirtschaftliche Organisation der Rechtsanwälte Österreichs, 1010 Wien<br />

vertreten durch: Dr. H e i n z – P e t e r W a c h t e r, Rechtsanwalt, 1030 Wien<br />

Beklagte Partei: „P r i o r – P r o d u k t“ Vertriebsgesellschaft (vormals IVH Versandhandel<br />

AG, Volkertst.6-8, 1020 Wien), Grüngasse 9/2, 1050 Wien<br />

vertreten durch: Dr. H a r a l d S c h m i d t, Rechtsanwalt, 1<strong>06</strong>0 Wien<br />

Die beklagte Partei ist schuldig, es zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, im geschäftlichen<br />

Verkehr den Eindruck zu erwecken, anwaltliche Dienstleistungen zu erbringen bzw. als Anwalt<br />

aufzutreten, insbesondere dadurch, dass Personen unter Nennung einer Marke, besonders der Marke<br />

„Europäisches Rechtsreferat® für Wettbewerb und Gewinnspiele“ angeschrieben werden und in<br />

derartigen Schreiben darauf hingewiesen wird, dass unter der Marke, insbesondere der Marke<br />

„Europäisches Rechtsreferat® für Wettbewerb und Gewinnspiele“ anwaltlich agiert werde, in diesem<br />

Zusammenhang anzubieten, unter einer Mehrwertnummer Rechtsberatung über alle Details zu einem<br />

Gewinnspiel zu gewähren, und/oder auf derartigen Aussendungen einen Vermerk, der das Wort<br />

„Rechtsanwalt“ beinhaltet, anzubringen.<br />

Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den Spruch des über das Unterlassungsbegehren<br />

ergehenden Urteils innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft der Entscheidung auf Kosten der<br />

beklagten Partei in einer Wochenendausgabe der Tageszeitung „Der Kurier“, „Kronen-Zeitung“ und<br />

dem „Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>“, jeweils mit Überschrift im Fettdruck, die Namen der Parteien<br />

und deren Vertreter im gesperrten Druck sowie mit Textumrandung zu veröffentlichen.<br />

Wien, am 16.03.04 Oberster Gerichtshof Dr. Kodek<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 341


Terminübersicht – Seminare<br />

September<br />

7. und 14. 9. Seminarreihe Steuerrecht:<br />

9. Bundesabgabenordnung<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0907/8 WIEN<br />

8. 9. bis<br />

10. 11.<br />

Oktober<br />

Anglo-amerikanische Rechtssprache<br />

für Rechtsanwälte<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0908/8 WIEN<br />

10. bis 11. 9. Gesellschaftsrecht II<br />

(Der Gesellschaftsvertrag –<br />

Schwerpunkt GmbH)<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0910/8 WIEN<br />

17. bis 18. 9. Exekutionsrecht intensiv<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0917/7 FELDKIRCH<br />

17. bis 18. 9. WEG – Wohnungseigentumsgesetz 2002<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0917/4 SALZBURG<br />

24. bis 25. 9. Strafverfahren II<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0924/8 WIEN<br />

24. bis 25. 9. Verwaltungsverfahren und<br />

VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0924/3 ST. GEORGEN i.A.<br />

24. bis 25. 9. Zivilverfahren I<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0924/5 GRAZ<br />

24. bis 25. 9. Abgabenrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0924/6 INNSBRUCK<br />

28. 9. Seminarreihe Steuerrecht:<br />

10. Unternehmens- und Anteilskauf<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0928/8 WIEN<br />

30. 9. bis<br />

2. 10.<br />

Europarecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0930/8 WIEN<br />

1. bis 2. 10. Europäisches und internationales Zivilund<br />

Zivilverfahrensrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1001/6 INNSBRUCK<br />

1. bis 2. 10. Standesrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1001/8 WIEN<br />

8. bis 9. 10. Zivilverfahren II<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1008/6 INNSBRUCK<br />

8. bis 9. 10. Gesellschaftsrecht I<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1008/3 ST. GEORGEN I.A.<br />

8. bis 9. 10. Ausgewählte Materien des Exekutionsrechts<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1008/8 WIEN<br />

8. bis 9. 10. Erbrecht und Vermögensnachfolge<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1008A/8 WIEN<br />

12. 10. Seminarreihe Steuerrecht:<br />

11. Liegenschaftsverkehr und Steuern<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1012/8 WIEN<br />

14. bis 16. 10. Nicht ohne unseren Anwalt!<br />

ein wirschaftsrechtliches Fitnesstraining für Anwälte<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1014/2 MELK<br />

21. 10. Be up to date<br />

im Außerstreitgesetz!<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1021/7 FELDKIRCH<br />

22. 10. Be up to date<br />

im Außerstreitgesetz!<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1022/6 INNSBRUCK<br />

22. bis 23. 10. Be up to date!<br />

Die Rechtsentwicklung im EU-Recht<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1022/4 SALZBURG<br />

22. bis 23. 10. Steuern und Abgaben<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1022/5 GRAZ<br />

22. bis 23. 10. Die Ehescheidung und ihre Folgen<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1022/8 WIEN<br />

22. bis 23. 10. Gesellschaftsrecht III –<br />

Die Aktiengesellschaft<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1022A/8 WIEN<br />

WEG – Wohnungseigentumsgesetz 2002<br />

342 AnwBl <strong>2004</strong>/6<br />

special<br />

Vermittlung der wichtigsten Grundlagen zum Wohnungseigentumsrecht<br />

nach WEG 2002 aus theoretischer und praktischer<br />

Sicht.<br />

Termin: Freitag, 17. 9. <strong>2004</strong>, bis Samstag, 18. 9. <strong>2004</strong> =<br />

3 Halbtage<br />

Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />

Referenten: Dr. Max Josef Allmayer-Beck, RA in Wien<br />

Univ.-Prof. Dr. Gottfried Call, Universität Innsbruck, Vorstand des<br />

Institutes für Wohnrecht und Bürgerlichrechtliche Quellenforschung<br />

Dr. Joachum Tschütscher, RA in Innsbruck<br />

Seminarort: Salzburg<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0917/4<br />

Exekutionsrecht intensiv<br />

special<br />

Ausgehend von der Vermittlung der grundlegenden Systematik der<br />

häufigsten Exekutionsverfahren (Lohn-, Fahrnis- und Rechteexekution)<br />

werden anhand zahlreicher praktischer Beispiele deren Möglichkeiten,<br />

Auswirkungen und das Vermeiden von zeitraubenden<br />

Fehlern erörtert. Zielgruppe sind Rechtsanwälte, die „mehr“ mit sol-


chen Exekutionsverfahren erreichen wollen, sowie Rechtsanwaltsanwärter.<br />

Der Referent erstellt neben dem Skriptum eine CD-ROM mit allen<br />

Skripten, Beispielen und Entscheidungen im pdf-Format sowie<br />

Worksheets für viele praktische Fälle der Lohnexekution.<br />

Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die Teilnehmerzahl auf<br />

20 Personen beschränkt ist.<br />

Termin: Freitag, 17. 9. <strong>2004</strong>, bis Samstag, 18. 9. <strong>2004</strong> =<br />

3 Halbtage<br />

Planung: Dr. Christian Hopp, RA in Feldkirch<br />

Referent: ADir. Harald Stockhammer, Rechtspfleger BG Hall<br />

Seminarort: Feldkirch<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0917/7<br />

Europarecht<br />

basic<br />

Dies ist ein Grundlagenseminar, das keine spezifischen Vorkenntnisse<br />

voraussetzt. Es ist speziell an der Tätigkeit des österreichischen<br />

Rechtsanwalts in der Praxis orientiert. Durch die Vermittlung<br />

von ausbaufähigen Grundlagen wird der Zugang zur komplexen<br />

Materie „Europarecht“ eröffnet.<br />

Termin: Donnerstag, 30. 9. <strong>2004</strong>, bis Samstag, 2. 10. <strong>2004</strong> =<br />

5 Halbtage<br />

Planung: Mag. Dr. Rainer Roniger, LL.M., RA in Wien, Brüssel<br />

Referenten: MMag. Dr. Astrid Ablasser, RA in Wien, Brüssel<br />

DDr. Christian Schneider, RA in Wien<br />

Dr. Franz Urlesberger, LL.M, RA in Wien, Brüssel<br />

N.N., N.N.<br />

Seminarort: Wien<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>0930/8<br />

Europäisches und internationales Zivilund<br />

Zivilverfahrensrecht<br />

special<br />

Das Seminar bietet eine Einführung in das Europäische Zivilverfahrensrecht<br />

(EuGVVO, EuEheVO, EuBeweisVO ua), das österreichische<br />

internationale Verfahrensrecht sowie das internationale<br />

Privatrecht. Der Vortrag erfolgt praxisorientiert und anhand von<br />

Fällen.<br />

Termin: Freitag, 1. 10. <strong>2004</strong>, bis Samstag, 2. 10. <strong>2004</strong> =<br />

3 Halbtage<br />

Planung: MMag. Dr. Dietmar Czernich, LL.M., RA in Innsbruck<br />

Referenten: MMag. Dr. Dietmar Czernich, LL.M., RA in Innsbruck<br />

ao.Univ.-Prof. Dr. Peter G. Mayr, Universität Innsbruck<br />

Seminarort: Innsbruck<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1001/6<br />

Be up to date im Außerstreitgesetz!<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 343<br />

update<br />

Mit 1. Jänner 2005 tritt ein völlig neues Außerstreitgesetz in Kraft.<br />

Welche Angelegenheiten in diesem Verfahren zu erledigen sind,<br />

welche verfahrensrechtlichen Grundsätze in allen Materien beachtet<br />

werden müssen, welche neuen Befugnisse und Obliegenheiten<br />

für Parteien und ihre Vertreter gelten werden, sollte keinem Rechtsanwalt<br />

(und -anwärter) verborgen bleiben.<br />

Das Rechtsentwicklungsseminar bietet einen Überblick über die<br />

wichtigsten Änderungen (auch in Nebengesetzen). Nur die Mietund<br />

Wohnrechtsmaterien bleiben gesonderten Veranstaltungen<br />

vorbehalten.<br />

Termin: Freitag, 22. 10. <strong>2004</strong> = 2 Halbtage<br />

Planung: Dr. Gottfried Zandl, RA in Wien<br />

Referent: Dr. Robert Fucik, Richter des OLG<br />

Als stellvertretender Vorsitzender der Fachgruppe Außerstreit- und<br />

Familienrecht der Richtervereinigung, später im Rahmen einer<br />

Dienstzuteilung an das BMJ und danach als Konsulent am gesamten<br />

Gesetzwerdungsprozess beteiligt.<br />

Moderatorin: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />

Seminarort: Innsbruck<br />

Seminar-Nr: <strong>2004</strong>1022/6<br />

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr nach ihrer<br />

Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“ den zu entrichtenden<br />

Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter Gültigkeit hat.<br />

Der Veranstaltungstermin dieser vergünstigten Seminare muss im<br />

Zeitraum bis zum Ablauf von einem Jahr nach Eintragung liegen.<br />

Der Anmeldung muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />

beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen Rechtsanwälte<br />

nach ihrer Eintragung eine finanzielle Unterstützung erhalten, sich<br />

nach ihrer Ausbildung weiterhin fortzubilden.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie unter Tel (01) 710 57 22-0<br />

oder Fax (01) 710 57 22-20 oder E-Mail office@awak.at. Zusätzlich<br />

haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit, sich zu informieren<br />

und sich anzumelden.<br />

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich schriftlich<br />

Gültigkeit haben!


Collaborative Law<br />

nimmt Gestalt an<br />

Aufgrund des positiven Ergebnisses unseres ersten Collaborative<br />

Law Seminars im vergangenen Oktober hat sich zu Beginn dieses<br />

Jahres im Rahmen der AVM eine Arbeitsgruppe konstituiert mit<br />

dem Ziel<br />

• Collaborative Law in Österreich bekannt zu machen<br />

• ein Ausbildungscurriculum für Collaborative Law zu entwickeln<br />

• die Aus- und Fortbildung im Bereich Collaborative Law exklusiv<br />

in Österreich zu übernehmen.<br />

Zu diesem Behufe hat die AVM für sich die Wortmarke „Collaborative<br />

Law“ für die Aus- und Fortbildung registrieren lassen.<br />

In Vorbereitung des nächsten Collaborative Law Seminars Ende<br />

September dJ wird die Arbeitsgruppe Standards für das Collaborative-Law-Verfahren,<br />

Musterverträge für die im Rahmen eines Collaborative-Law-Verfahrens<br />

abzuschließenden Vereinbarungen und<br />

Merkblätter für Klienten und Anwälte über den Gang des Verfahrens<br />

und die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens, entwickeln.<br />

Ein solches Merkblatt wird per Mail in Kürze an alle österreichischen<br />

RechtsanwältInnen übermittelt werden, damit sie sich einmal<br />

über die Grundzüge des Collaborative-Law-Verfahrens und<br />

über die von der AVM angedachte Ausbildung informieren können.<br />

In weiterer Folge wird ein Folder aufgelegt, der allgemein<br />

über die Bedeutung und den Inhalt von Collaborative Law informiert<br />

und der vornehmlich für den Gebrauch durch Klienten bestimmt<br />

ist.<br />

Nach den derzeitigen Richtlinien wird für jemanden, der noch<br />

überhaupt keine Vorbildung in Kommunikation oder Konfliktmanagement<br />

hat, eine insgesamt 80-stündige Ausbildung notwendig<br />

sein, die sich aufgliedert in 40 Stunden Collaborative-Law-Verfahren,<br />

20 Stunden Kommunikation und 20 Stunden Konfliktmanagement<br />

und Verhandlungstechnik. Außerdem ist verpflichtend eine<br />

20-stündige Fortbildung im Zeitraum von 3 Jahren vorgesehen.<br />

Wer diese Ausbildung absolviert, wird von der AVM zertifiziert.<br />

Der große Vorteil dieses Verfahrens ist, dass es sich um ein der Mediation<br />

gleichwertiges, außergerichtliches Konfliktlösungsmodell<br />

handelt, das aber vorerst ausschließlich Anwälten offen steht und<br />

das die Anwaltschaft in Österreich zumindest derzeit noch für sich<br />

„gepachtet“ hat. Das Modell eignet sich für jede Form des Konfliktes,<br />

insbesondere aber natürlich für wirtschaftsrechtliche und familienrechtliche<br />

Streitigkeiten, wo es auch bereits in Amerika erfolgreich<br />

zum Einsatz kommt.<br />

Für alle, die diese Ausbildung absolvieren möchten, dürfen wir darauf<br />

hinweisen, dass neben dem Collaborative-Law-Seminar vom<br />

30. 9. bis 2. 10. <strong>2004</strong> in Salzburg nachfolgende AVM-Seminare<br />

auf die Ausbildung angerechnet werden:<br />

• Erfolgreich verhandeln, 29. und 30. 4. <strong>2004</strong> in Wien<br />

• Ich bin ganz Ohr, Kommunikation – ein Erlebnis für RechtsanwältInnen,<br />

3. und 4. 6. <strong>2004</strong> in Wien<br />

• Techniken und Tools in komplexen Situationen, 16. bis 18. 9.<br />

<strong>2004</strong> in Wien<br />

• „Step-back“-Konzept, 23. und 24. 9. <strong>2004</strong> in Wien<br />

• Profis über die Schulter geschaut, 7. und 8. 10. <strong>2004</strong> in Wien<br />

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Sekretariat der<br />

AVM oder direkt an den Generalsekretär Dr. Michael Czinglar.<br />

Das AVM-Team<br />

Achtung neu / unentgeltliche<br />

Mediationsberatung in der<br />

Rechtsanwaltskammer Wien!<br />

Ab September wird in der Rechtsanwaltskammer Wien einmal<br />

pro Monat eine unentgeltliche Mediationsberatung angeboten<br />

werden.<br />

Wir bitten MediatorInnen, die Interesse haben, diese Mediationsberatung<br />

durchzuführen, sich bei der AVM zu melden, Tel.: 01/<br />

513 12 01, Fax: 01/513 12 05, e-mail: office@avm.co.at<br />

AVM-Seminare im Juni und<br />

Vorschau auf September <strong>2004</strong><br />

344 AnwBl <strong>2004</strong>/6<br />

Juni<br />

Aus dem Aus- und Fortbildungsprogramm der COOP Mediation<br />

Mediation und Gewalt<br />

Termin: 17. und 18. Juni <strong>2004</strong>,<br />

jeweils 9.00 bis 18.00 Uhr<br />

Referentinnen: Dr. Ursula Ramsauer, Dr. Elisabeth Mühlberger<br />

Ort: Hotel de France, 1010 Wien<br />

Kosten: E 520,00 zuzüglich 10% USt; inklusive Tagungspauschalen<br />

Aus dem Aus- und Fortbildungsprogramm der COOP Mediation<br />

Vom Problem zu Lösung – systemische Interventionstechniken<br />

für die Mediationspraxis<br />

Termin: 19. Juni <strong>2004</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr<br />

Referentin: Helene Hornich<br />

Ort: Gartenhotel Altmannsdorf, 1120 Wien<br />

Kosten: E 240,00 zuzüglich 20% USt; inklusive Tagungspauschale


Aus der Seminarreihe Wirtschaftsmediation<br />

Einführung in die Grundzüge und Besonderheiten<br />

der Wirtschaftsmediation<br />

Termin: 24. und 25. Juni <strong>2004</strong>, jeweils 9.00 bis 18.00 Uhr<br />

Ort: Hotel de France, 1010 Wien<br />

Referentin: Cristina Lenz, Rechtsanwältin und Mediatorin in<br />

Deutschland<br />

Kosten: E 710,00 zuzüglich 10% USt, inkl Seminarunterlagen,<br />

Kaffeepausen und Mittagessen<br />

Aus dem Aus- und Fortbildungsprogramm der COOP Mediation<br />

„Jedem Anfang wohnt ein Zauber inne“<br />

Intensivworkshop zur Anfangsphase der Mediation<br />

Termin: 26. Juni <strong>2004</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr<br />

Referentin: Mag. Andrea Prokop-Zischka<br />

Ort: Gartenhotel Altmannsdorf , 1120 Wien<br />

Kosten: E 240,00 zuzüglich 20% USt, inklusive Tagungspauschale<br />

September<br />

Aus der Reihe Wirtschaftsmediation<br />

Modul 2 – „Techniken und Tools“ in komplexen Situationen<br />

Termin: 16. September <strong>2004</strong>, 9.00 Uhr bis<br />

18. September <strong>2004</strong>, 12.30 Uhr<br />

Referenten: Dr. Gerhard Falk und<br />

Univ.-Prof. Dr. Peter Heintel<br />

Ort: Hotel de France, 1010 Wien<br />

Kosten: E 880,00 zuzüglich 10% USt inkl Seminarunterlagen,<br />

Kaffeepausen und Mittagessen<br />

Aus dem Aus- und Fortbildungsprogramm der COOP Mediation<br />

Der Abschluss in der Mediation<br />

Termin: 18. September <strong>2004</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr<br />

Referent: Dr. Alfred Kriegler<br />

Ort: Gartenhotel Altmannsdorf, 1120 Wien<br />

Kosten: E 240,00 zuzüglich 20% USt; inklusive Tagungspauschale<br />

Aus der Reihe Kommunikation, Konfliktmanagment<br />

und Verhandlungstechnik<br />

Das „Step-Back Konzept“<br />

Der stressfreie Umgang mit Emotionen durch Anwendung dynamischer<br />

Entspannungstechniken<br />

Termin: 23. und 24. September <strong>2004</strong><br />

jeweils 9.00 bis 13.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr<br />

Zielgruppe: RechtsanwältInnen, RechtsanwältInnen in Ausbildung,<br />

MediatorInnen, MediatorInnen in Ausbildung<br />

Trainerinnen: Mag. Beate Danczul, Dr. Margit Steinzer<br />

Ort: Hotel Kaiser Franz Joseph, 1190 Wien<br />

Kosten: E 530,00 zuzüglich 10% USt; für RechtsanwaltsanwärterInnen:<br />

E 440,00 zuzüglich 10% USt, jeweils inkl Seminarunterlagen,<br />

Kaffeepausen und Mittagesse<br />

Das Seminar wird für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter-<br />

Innen mit zwei Halbtagen angerechnet.<br />

Aus dem Aus- und Fortbildungsprogramm der COOP Mediation<br />

Aggressionen in der Mediation<br />

Vertiefendes Seminar zur Kommunikation und Konfliktlösung in der<br />

Mediation<br />

Termin: 25. September <strong>2004</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr<br />

Referentin: Mag. Ruth Visotschnig<br />

Ort: Best Western Hotel Pfeifer<br />

Zum Kirchenwirt, 8044 Graz<br />

Kosten: E 240,00 zuzüglich 20% USt; inklusive Tagungspauschale<br />

Aus der Reihe AVM-Ausbildung<br />

Collaborative Law<br />

Termin: 30. September <strong>2004</strong>, 9.00 Uhr bis<br />

2. Oktober <strong>2004</strong>, 12.30 Uhr<br />

ReferentInnen: Dr. Andrea Haniger-Limburg, Elise Schopper,<br />

Dr. Friedrich Schwarzinger, Dr. Lyly Rojas de Knaus<br />

Ort: Gasthof Gastagwirt, Eugendorf bei Salzburg<br />

Kosten: Neueinsteiger E 700,00 zuzgl 10% USt<br />

Fortgeschrittene E 600,00 zuzgl 10% USt<br />

RechtsanwaltsanwärterInnen (Gesamtkurs)<br />

E 600,00 zuzgl 10% USt<br />

Das Seminar wird für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter-<br />

Innen mit zwei Halbtagen angerechnet.<br />

POLEN DEUTSCHLAND<br />

übernehme Substitutionen vor Gerichten &<br />

Schiedsgerichten in Deutschland und Polen<br />

Dr. Andrzej Remin<br />

-Rechtsanwalt & Mediator-<br />

Neue Weltgasse 21; 1130 Wien;<br />

phone: 1/403 87 15,<br />

mobile: <strong>06</strong>76/ 670 49 54<br />

e-mail: remin@t-online.at<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 345


ÖRAK<br />

Amtliche Mitteilungen<br />

Kundmachung des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Die Vertreterversammlung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

hat bei ihrer Tagung am 7. Mai <strong>2004</strong> beschlossen:<br />

Änderung der „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes,<br />

für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und<br />

für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter“<br />

(RL-BA 1977, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“<br />

vom 14. Dezember 1977, 31. Mai 1989, 24. März 1990,<br />

30. März 1991, 14. Februar 1993, 24. Oktober 1993,<br />

23. März 1994, 10. Februar 1995, 29. Juni 1995, 8. Oktober<br />

1997, 13. Oktober 1998 [berichtigt am 7. Dezember 1998],<br />

22. April 1999, 28. September 1999, 12. April 2000, 10. April<br />

2001, 27. September 2001 und 2. Oktober 2002), die, wenn<br />

nichts anderes vorgesehen, mit ihrer Kundmachung in Kraft<br />

treten:<br />

§ 42b Abs 1 Z 3 RL-BA lautet nunmehr wie folgt:<br />

3. sich grundsätzlich der Signaturen des Rechtsanwaltsausweises<br />

zu bedienen. Soferne er diese nicht verwendet, hat er jedenfalls<br />

sichere Signaturen zu verwenden.<br />

Art XIII Abs 4 RL-BA lautet nunmehr wie folgt:<br />

(4) Der Rechtsanwalt hat unverzüglich nach dem Abschluß jeder<br />

Vertretung in der Verfahrenshilfe, jedenfalls aber nach Ablauf<br />

eines Kalenderjahres, ein Verzeichnis über seine Leistungen<br />

und die hiefür gebührende Entlohnung dem Ausschuß seiner<br />

Rechtsanwaltskammer vorzulegen (zu § 56).<br />

Art XVI RL-BA lautet nunmehr wie folgt:<br />

Inkrafttreten, Kundmachung<br />

1. Die RL-BA 1977, welche im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und<br />

im Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong> verlautbart worden sind, sind<br />

mit 1. Jänner 1978 in Kraft getreten. Mit diesem Zeitpunkt sind<br />

alle bisher vom Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> gem<br />

§ 37 Z 1–3 der Rechtsanwaltsordnung erlassenen Richtlinien<br />

außer Kraft getreten.<br />

2. Die RL-BA sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es (http://www.rechts<br />

anwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.<br />

DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Präsident<br />

Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

(http://www.rechtsanwaelte.at) am 10. Mai<br />

<strong>2004</strong>.<br />

ÖRAK<br />

Kundmachung des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Die Vertreterversammlung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

hat bei ihrer Tagung am 7. Mai <strong>2004</strong> folgende Geschäftsordnung<br />

des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

gemäß § 40 Abs 3 Z 7 RAO beschlossen, die mit ihrer Kundmachung<br />

in Kraft tritt. Die geltende Geo-ÖRAK, zuletzt geändert<br />

am 27. 9. 2002, tritt hiermit außer Kraft.<br />

Geschäftsordnung des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

I. Vertreterversammlung<br />

§1<br />

(1) Die einzelnen Rechtsanwaltskammern haben bis zum 15.1.<br />

eines jeden Jahres ihren Mitgliederstand zum 31.12. des Vorjahres,<br />

getrennt nach Eintragungen in die Liste der Rechtsanwälte<br />

gemäß § 5 RAO und Eintragungen in die Liste der<br />

niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte gemäß § 9<br />

EuRAG, dem Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> bekanntzugeben.<br />

(2) Aus der Summe der Anzahl der in die Liste der Rechtsanwälte<br />

gemäß § 5 RAO und der in die Liste der niedergelassenen<br />

europäischen Rechtsanwälte gemäß § 9 EuRAG ergibt sich die<br />

Anzahl der Delegierten einer Rechtsanwaltskammer gemäß<br />

§ 39 Abs 1 RAO.<br />

(3) Veränderungen im Mitgliederstand während des Jahres, die<br />

sich auf die Anzahl der Delegierten auswirken, haben die<br />

Rechtsanwaltskammern binnen einem Monat dem Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> bekanntzugeben.<br />

§2<br />

(1) Delegierte, die nicht Rechtsanwaltskammerpräsidenten sind,<br />

nominiert der Ausschuss der sie entsendenden Rechtsanwaltskammern<br />

aus dem Kreise der Ausschussmitglieder. Die Funktionsdauer<br />

jedes Delegierten endet jedenfalls, sobald er aus<br />

dem ihm entsendenden Ausschuss ausscheidet; diesfalls ist<br />

eine Ersatznominierung vorzunehmen.<br />

(2) Nominierungen und Änderungen sind dem Präsidenten des<br />

Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es unverzüglich bekanntzugeben.<br />

346 AnwBl <strong>2004</strong>/6<br />

§3<br />

(1) Die Vertreterversammlung berät und beschließt in Tagungen,<br />

die vom Präsidenten des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

einberufen werden.<br />

(2) Ort und Zeitpunkt der Tagung sowie die Tagesordnung, die<br />

zugleich mit der Einberufung bekanntzugeben ist, bestimmt


das Präsidium des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />

(3) Die Einberufung erfolgt mit eingeschriebenem Brief an die Delegierten;<br />

zwischen Einberufung und Tagung soll ein Zeitraum<br />

von mindestens vier Wochen liegen.<br />

(4) Gegenstände, deren Aufnahme in die Tagesordnung von einer<br />

Rechtsanwaltskammer bis spätestens zwei Wochen vor der<br />

Tagung verlangt wird, sind auf die Tagesordnung zu setzen.<br />

Die Behandlung später eingebrachter Anträge zur Tagesordnung<br />

kann von der Vertreterversammlung bei der Tagung beschlossen<br />

werden.<br />

§4<br />

(1) Den Vorsitz bei den Tagungen der Vertreterversammlung führt<br />

der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />

(2) Der Vorsitzende stellt die Vertretungsberechtigung der Delegierten<br />

und die Beschlussfähigkeit fest.<br />

(3) Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben<br />

oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.<br />

Jeder Delegierte kann auch während einer Tagung einen anderen<br />

Delegierten mit seiner Vertretung betrauen. Eine schriftliche<br />

Bevollmächtigung ist nicht erforderlich.<br />

(4) In beratender Funktion können zu bestimmten Punkten der Tagesordnung<br />

neben den Delegierten auch andere Personen teilnehmen,<br />

die hiezu von einem ÖRAK-Präsidiumsmitglied oder<br />

einer Rechtsanwaltskammer eingeladen werden. Der Vertreterversammlung<br />

steht es frei, für bestimmte Tagesordnungspunkte<br />

den Ausschluss von Personen zu verfügen, die nicht Delegierte<br />

sind.<br />

(5) Über die Tagungen der Vertreterversammlung ist Protokoll zumindest<br />

in der Form eines Resümee-Protokolles zu führen, das<br />

unverzüglich allen Rechtsanwaltskammern und Delegierten zuzustellen<br />

ist.<br />

§5<br />

(1) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das<br />

Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich,<br />

dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens<br />

sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit<br />

gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 4 Abs 1) den Ausschlag;<br />

ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur<br />

bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.<br />

(2) Ist Gegenstand eines Tagesordnungspunktes die Fassung eines<br />

Beschlusses, dessen beantragter Inhalt den Delegierten noch<br />

nicht schriftlich vorliegt, oder werden in einer Tagung abweichende<br />

Anträge gestellt, sind diese in der Tagung zu formulieren,<br />

zu protokollieren und über Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern<br />

vor Beschlussfassung schriftlich auszufertigen.<br />

Amtliche Mitteilungen<br />

Schriftliche Anträge sind dem Protokoll als integrierende Bestandteile<br />

anzuschließen.<br />

(3) Die Beratung ist so durchzuführen, dass der Vorsitzende zunächst<br />

die Rechtsanwaltskammern in alphabetischer Reihenfolge<br />

der Bezeichnung des Bundeslandes zur Stellungnahme<br />

auffordert; danach erteilt der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge<br />

der Wortmeldungen. Vor der Abstimmung hat der<br />

Vorsitzende den Wortlaut des Antrages, über den Beschluss<br />

gefasst werden soll, zu verlesen, falls er vom schriftlichen Vorschlag<br />

abweicht.<br />

(4) Über Anträge, die eine Beschlussfassung über andere Anträge<br />

entbehrlich machen, ist zuerst abzustimmen. Über einen Antrag<br />

auf Schluss der Debatte oder auf Absetzung eines Gegenstandes<br />

von der Tagesordnung ist sogleich abzustimmen. Wird<br />

dies beschlossen, hat der Vorsitzende das Wort noch den<br />

nächsten zwei in der Reihenfolge der Wortmeldungen vorgemerkten<br />

Redner und dem Antragsteller zu erteilen.<br />

(5) Im übrigen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der<br />

Abstimmung über mehrere Anträge zum selben Beratungspunkt.<br />

(6) Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben, außer mindestens<br />

fünf Delegierte beantragen schriftliche und geheime<br />

Abstimmung.<br />

(7) Vertritt ein Delegierter einen oder mehrere andere, so verfügt<br />

er außer über seine eigene Stimme auch über die Stimmen der<br />

Vertretenen, wobei diese den Rechtsanwaltskammern zugerechnet<br />

werden, die sie entsendet haben.<br />

(8) Beschlüsse des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

die einer Kundmachung bedürfen, insbesondere Richtlinien gemäß<br />

§ 37 RAO, oder deren Veröffentlichung von der Vertreterversammlung<br />

oder vom Präsidentenrat beschlossen wird, sind<br />

auf der Homepage des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

zu verlautbaren.<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 347<br />

§6<br />

(1) Der Titel „Ehrenpräsident“ kann von der Vertreterversammlung<br />

ehemaligen Präsidenten des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

verliehen werden, die sich um den Stand hervorragend<br />

verdient gemacht haben.<br />

(2) Die Verleihung des Titels „Ehrenpräsident“ erfolgt in offener<br />

Abstimmung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

(3) Der Ehrenpräsident ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertreterversammlung<br />

teilzunehmen.<br />

§7<br />

II. Präsidentenrat<br />

(1) Der Präsidentenrat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

besteht aus den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern.<br />

Den Vorsitz im Präsidentenrat führt für je-


Amtliche Mitteilungen<br />

weils 6 Monate eine Rechtsanwaltskammer, wobei der Vorsitz<br />

jeweils zum 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres wechselt<br />

entsprechend der alphabetischen Reihenfolge der Bezeichnung<br />

der Bundesländer. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es können nicht Mitglied<br />

des Präsidentenrates sein.<br />

(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident einer Rechtsanwaltskammer<br />

durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser<br />

verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges<br />

Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer<br />

oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer<br />

anderen Rechtsanwaltskammer vertreten. Mitglieder des Präsidiums<br />

des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

können den verhinderten Präsidenten ihrer Rechtsanwaltskammer<br />

nicht vertreten, sie können auch nicht zur Vertretung<br />

bevollmächtigt werden.<br />

(3) Der Präsidentenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs<br />

Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt sind<br />

nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen<br />

eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich,<br />

dass für ihn die Vertreter von mindestens sechs<br />

Rechtsanwaltskammern stimmen. Ein Beschluss kommt jedoch<br />

dann nicht zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern,<br />

die in der Vertreterversammlung gemeinsam über<br />

die Mehrheit der Delegierten (§ 39 Abs 1 RAO) verfügen, gegen<br />

den zur Beschlussfassung vorgelegten Antrag gestimmt<br />

haben. Für einen Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung<br />

genügt jedoch die Hälfte der anwesenden<br />

stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls<br />

aber ist ausreichend, dass vier stimmberechtigte Mitglieder<br />

für den Antrag stimmen.<br />

(4) Beschlüsse des Präsidentenrates können auch auf schriftlichem<br />

Wege gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten<br />

Mitglieder des Präsidentenrates mit der Abstimmung im<br />

schriftlichen Wege einverstanden sind.<br />

(5) Dem Präsidentenrat obliegen:<br />

1. die Festlegung der Grundsätze der Standespolitik und der<br />

von der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu verfolgenden<br />

Rechtspolitik;<br />

2. die Genehmigung des vom Präsidium des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es der Vertreterversammlung<br />

zur Beschlussfassung vorzulegenden Budgets<br />

des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es;<br />

3. die Überwachung des laufenden Budgetvollzuges sowie<br />

die Genehmigung von Umschichtungen innerhalb des<br />

Budgets zur Deckung nicht budgetierter Ausgaben;<br />

4. die Überwachung der Tätigkeit des Präsidiums und die Erteilung<br />

von Weisungen und Aufträgen an dieses; das Präsidium<br />

ist dem Präsidentenrat berichtspflichtig;<br />

5. die Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums über<br />

Angelegenheiten, in denen im Präsidium keine Einstimmigkeit<br />

erzielt werden konnte (§ 42a Abs 3 RAO), wenn<br />

auch nur ein Mitglied des Präsidiums eine solche Beschlussfassung<br />

durch den Präsidentenrat beantragt.<br />

(6) Der Präsidentenrat kann die Vornahme einzelner Geschäfte<br />

durch das Präsidium oder eines zur Geschäftsführung berechtigten<br />

Mitgliedes des Präsidiums von seiner Zustimmung abhängig<br />

machen.<br />

(7) Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

nehmen an den Sitzungen des Präsidentenrates<br />

teil, es sei denn der Präsidentenrat fasst einen gegenteiligen<br />

Beschluss. Mitgliedern des Präsidiums kommt kein<br />

Stimmrecht im Präsidentenrat zu.<br />

(8) Der Vorsitzende des Präsidentenrates hat die Sitzungen nach<br />

Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber auf Verlangen von zwei<br />

Mitgliedern des Präsidentenrates oder eines Mitgliedes des<br />

Präsidiums des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

wobei die Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung<br />

an den Vorsitzenden des Präsidentenrates stattzufinden<br />

hat.<br />

(9) Die Einberufung erfolgt auf schriftlichem Wege, per Fax oder<br />

per e-mail an die Rechtsanwaltskammern.<br />

(10) Über die Beratungen des Präsidentenrates ist ein Resümee-<br />

Protokoll zu führen, das jedenfalls gefasste Beschlüsse in<br />

ihrem Wortlaut enthält. Das Protokoll ist den Mitgliedern des<br />

Präsidentenrates und des ÖRAK-Präsidiums zuzustellen.<br />

III. Präsidium<br />

348 AnwBl <strong>2004</strong>/6<br />

§8<br />

(1) Das Präsidium des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

besteht aus dem Präsidenten und den drei Präsidenten-<br />

Stellvertretern des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />

(2) Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es werden von der Vertreterversammlung<br />

entsprechend den Bestimmungen des § 41 Abs 1<br />

RAO aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern<br />

gewählt.<br />

(3) Die Funktion des Präsidenten des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

ist mit der Funktion des Präsidenten einer<br />

Rechtsanwaltskammer unvereinbar.<br />

§9<br />

(1) Der Präsident des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

vertritt den Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong><br />

nach außen, vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung,<br />

des Präsidentenrates und des Präsidiums des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.


(2) Der Präsident kann einen Präsident-Stellvertreter mit seiner Vertretung<br />

beauftragen. Geschieht dies nicht, dann vertritt den<br />

Präsidenten der an Jahren älteste Präsident-Stellvertreter.<br />

(3) Scheidet der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter<br />

vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so hat bei der nächstfolgenden<br />

Tagung der Vertreterversammlung eine Ersatzwahl<br />

für den Rest der Amtsperiode des Ausgeschiedenen stattzufinden.<br />

§10<br />

(1) Den Vorsitz im Präsidium führt der Präsident des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, bei Verhinderung ein<br />

Präsidenten-Stellvertreter (§ 9 Abs 2).<br />

(2) Sitzungen des Präsidiums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf<br />

einzuberufen, jedenfalls aber auf Verlangen eines Präsidiumsmitgliedes,<br />

wobei die Sitzung innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Antragstellung an den Vorsitzenden des Präsidiums stattzufinden<br />

hat.<br />

(3) Die Einberufung erfolgt auf schriftlichem Wege, per Fax oder<br />

per e-mail an alle Mitglieder des ÖRAK-Präsidiums.<br />

(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer<br />

Einberufung mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für<br />

das Zustandekommen eines Beschlusses des Präsidiums ist die<br />

Zustimmung aller anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich.<br />

Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, so ist die Angelegenheit<br />

über Antrag auch nur eines anwesend gewesenen Mitgliedes<br />

des Präsidiums dem Präsidentenrat vorzulegen (§ 42<br />

Abs 5 Z 5 RAO). Beschlüsse des Präsidiums können auch auf<br />

schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des<br />

Präsidiums mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden<br />

sind.<br />

(5) Dem Präsidium obliegen in Gesamtverantwortung alle Aufgaben,<br />

die nicht gemäß § 40 Abs 3 RAO der Vertreterversammlung<br />

oder gemäß § 42 Abs 5 und 6 RAO dem Präsidentenrat<br />

vorbehalten sind.<br />

(6) Das Präsidium hat sich eine Geschäftsverteilung zu geben, die<br />

der Zustimmung des Präsidentenrats bedarf, der diese Zustimmung<br />

nur in Angelegenheiten besonderer Bedeutung und<br />

begründet verweigern kann. Die Geschäftsverteilung hat zu<br />

bestimmen, welches Präsidiumsmitglied für welche Aufgaben<br />

verantwortlich ist. Diese Aufgaben sind unter Beachtung der<br />

Vorgaben des Budgets, gemäß den vom Präsidentenrat festgelegten<br />

Grundsätzen für die Standes- und Rechtspolitik unter<br />

Beobachtung der Beschlüsse des Präsidentenrates und des Präsidiums<br />

des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es zu<br />

besorgen.<br />

(7) Die im Präsidium gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll<br />

festzuhalten, welches den Mitgliedern des ÖRAK-Präsidiums<br />

und des Präsidentenrates zuzustellen ist.<br />

Amtliche Mitteilungen<br />

IV. Arbeitskreise<br />

§11<br />

(1) Beim Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> können durch<br />

Beschluss des Präsidiums in Abstimmung mit dem Präsidentenrat<br />

Arbeitskreise zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete eingerichtet<br />

werden.<br />

(2) Die Rechtsanwaltskammern sind berechtigt, zumindest einen<br />

Vertreter in jeden Arbeitskreis zu entsenden. In die Arbeitskreise<br />

können Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und<br />

sonstige Fachleute berufen werden.<br />

(3) Mit Beschluss des Präsidiums wird im Einvernehmen mit dem<br />

Präsidentenrat der Vorsitz in jedem Arbeitskreis festgelegt.<br />

(4) Mitglieder des ÖRAK-Präsidiums sind berechtigt, an Sitzungen<br />

jedes Arbeitskreises teilzunehmen.<br />

(5) Den Arbeitskreisen sind vom sachlich zuständigen Präsidiumsmitglied,<br />

vom Präsidium oder vom Präsidentenrat (§ 42 Abs 5<br />

Z 1 RAO) konkrete Aufgaben zu übertragen, wobei das sachlich<br />

zuständige Präsidiumsmitglied und der Arbeitskreisvorsitzende<br />

berechtigt sind, für die Erfüllung bestimmter Aufgaben<br />

einen verantwortlichen Referenten aus den Mitgliedern des Arbeitskreises<br />

zu bestimmen.<br />

(6) Zur Bearbeitung bestimmter Sachfragen und – gebiete können<br />

innerhalb der Arbeitskreise auch Arbeitsgruppen gebildet werden,<br />

die ein Referent leitet.<br />

(7) Die von den Arbeitsgruppen und Arbeitskreisen ausgearbeiteten<br />

Vorschläge sind im Präsidium in Anwesenheit des Vorsitzenden<br />

des Arbeitskreises und des bestellten Referenten zu<br />

erörtern und die weitere Vorgangsweise festzulegen.<br />

V. Begutachtungsverfahren<br />

§12<br />

(1) Dem Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> obliegt unter<br />

Mitwirkung der Referenten der Rechtsanwaltskammern die Erstattung<br />

von Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen<br />

auf Bundesebene. Die Begutachtung der Rechtssetzung<br />

der Länder obliegt den betroffenen Rechtsanwaltskammern.<br />

(2) Die Rechtsanwaltskammern geben dem Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> die Referenten, die für die Erarbeitung<br />

von Stellungnahmen zur Verfügung stehen, getrennt nach<br />

einzelnen Rechtsgebieten bekannt.<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 349<br />

§13<br />

(1) Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> hat zur Begutachtung<br />

einlangende Entwürfe für Gesetze und Verordnungen,<br />

die die Interessen der Anwaltschaft berühren, den einzelnen<br />

Rechtsanwaltskammern unter gleichzeitiger Bekanntgabe des<br />

Referenten zu übermitteln.<br />

(2) Die Auswahl des Referenten, dem ebenfalls ein Begutachtungsentwurf<br />

zu übermitteln ist, obliegt dem Präsidenten des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.


Amtliche Mitteilungen<br />

(3) Über das Einlangen von Gesetzesentwürfen, die die Interessen<br />

der Anwaltschaft nicht direkt berühren, sind die Rechtsanwaltskammern<br />

zu informieren.<br />

§14<br />

(1) Die von den Rechtsanwaltskammern ausgearbeiteten Stellungnahmen<br />

sind dem Referenten so rechtzeitig zu übermitteln,<br />

dass sie bei diesem spätestens eine Woche vor Ende der Begutachtungsfrist<br />

einlangen. Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong><br />

ist darüber durch Überlassung einer Kopie zu informieren.<br />

(2) Der vom Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> bestellte<br />

Referent hat unter Heranziehung der ihm von den Rechtsanwaltskammern<br />

zugehenden Stellungnahmen eine einheitliche<br />

Stellungnahme des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

zu erarbeiten.<br />

(3) Werden widersprechende Stellungnahmen abgegeben und<br />

kann eine einheitliche Auffassung nicht hergestellt werden, so<br />

hat der Referent eine Stellungnahme des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es auszuarbeiten, die der Auffassung<br />

der Mehrheit entspricht und den Präsidenten des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es zu informieren, dass die<br />

Herstellung des Einvernehmens nicht möglich war. Der Präsident<br />

des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es hat zu<br />

entscheiden, ob die widersprechende Stellungnahme anzuschließen<br />

ist.<br />

(4) Die Stellungnahme des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

ist vom Präsidenten zu unterfertigen und den zuständigen<br />

Behörden zuzuleiten.<br />

§15<br />

VI. Sekretariat<br />

(1) Die Kanzleigeschäfte des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

führt das Sekretariat mit dem Sitz in Wien.<br />

(2) Dem Sekretariat steht ein angestellter Generalsekretär vor, der<br />

für die innere Organisation des Sekretariates verantwortlich<br />

ist.<br />

(3) Die Bestellung und Abberufung des Generalsekretärs erfolgt<br />

durch den Präsidentenrat.<br />

§16<br />

VII. Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong><br />

(1) Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> gibt als amtliches<br />

Publikationsorgan das Österreichische <strong>Anwaltsblatt</strong> heraus.<br />

(2) Die Redaktion und Administration des Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>es<br />

unterstehen dem Präsidenten oder einem hiezu<br />

von ihm Beauftragten.<br />

VIII. Finanzen<br />

§17<br />

(1) Die finanzielle Gebarung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

führt das Sekretariat unter der Verantwortlichkeit<br />

des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des<br />

ÖRAK-Präsidiums.<br />

(2) Die Aufbringung der erforderlichen Mittel erfolgt durch Beiträge<br />

der Rechtsanwaltskammern je nach deren Mitgliederstand<br />

vom 31.12. des Vorjahres, das heißt nach der Summe<br />

der Anzahl der in die Liste der Rechtsanwälte gemäß § 5 RAO<br />

und der in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte<br />

gemäß § 9 EuRAG eingetragenen Rechtsanwälte.<br />

(3) Die Vertreterversammlung hat jährlich den Voranschlag für das<br />

Folgejahr und den Rechnungsabschluss sowie die Beiträge der<br />

einzelnen Rechtsanwaltskammern zu beschließen.<br />

(4) Die Kosten der Delegierten für die Teilnahme an den Tagungen<br />

der Vertreterversammlung gehören nicht zum Aufwand des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />

350 AnwBl <strong>2004</strong>/6<br />

§18<br />

(1) Das Geschäftsjahr des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

ist das Kalenderjahr.<br />

(2) Rechnungsabgänge sind von den Rechtsanwaltskammern im<br />

Verhältnis ihrer Beiträge zu tragen; Rechnungsüberschüsse<br />

sind auf das folgende Geschäftsjahr anzurechnen.<br />

(3) Der Rechnungsabschluss ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen,<br />

die von der Vertreterversammlung für die Dauer von drei<br />

Jahren zu wählen sind.<br />

IX. Sonstiges<br />

§19<br />

Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen<br />

sind geschlechtsneutral zu verstehen.<br />

DER ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Präsident<br />

Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

(http://www.rechtsanwaelte.at) am 10. Mai<br />

<strong>2004</strong>.<br />

Niederösterreich<br />

Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer NÖ<br />

für das Jahr 2005<br />

Der Kammerbeitrag der in die Liste der Rechtsanwaltskammer<br />

Niederösterreich eingetragenen Rechtsanwälte und die Liste der<br />

niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte beträgt ab 1. 1.<br />

2005:<br />

1. Der Grundbeitrag beträgt jährlich E 1.400,–


2. Der Zuschlag gemäß § 32 (2) GeoRAK beträgt für jeden bei<br />

einem Kammermitglied beschäftigten ersten Rechtsanwaltsanwärter<br />

E 367,–<br />

und für jeden weiteren Rechtsanwaltsanwärter E 1.100,–<br />

3. Der einmalige Zuschlag beträgt für Ausstellung der Beglaubigungsurkunde<br />

E 55,–<br />

für Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte E 200,–<br />

für die Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

(Ges.b.R., EEG) pro Anwalt E 150,–<br />

für die Eintragung des Beitrittes in die Liste einer Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

pro Beitritt E 150,–<br />

Beschlossen in der Vollversammlung vom 15. 4. <strong>2004</strong><br />

Umlagenordnung der Rechtsanwaltskammer NÖ<br />

für das Jahr 2005<br />

Die Mittel für die Leistungen der Versorgungseinrichtung gemäß<br />

der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A werden gemäß<br />

§§ 47, 48, 51 und 53 RAO durch die Pauschalvergütung und<br />

durch Beiträge der Kammermitglieder, und die Mittel der Leistungen<br />

der Versorgungseinrichtung gemäß der Satzung der Versorgungseinrichtung<br />

Teil B durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht.<br />

Die Mittel der Versorgungseinrichtung Teil C (Krankenversicherung)<br />

werden von der UNIQA Personenversicherung AG –<br />

im Folgenden kurz UNIQA genannt – gemäß dem von der Rechtsanwaltskammer<br />

mit der UNIQA abgeschlossenen Gruppenkrankenversicherungsvertrag<br />

direkt eingehoben. Jeder eingetragene<br />

Rechtsanwalt hat für die Versorgungseinrichtung Teil A, B und C<br />

ab 1. 1. 2005 folgende Beiträge zu zahlen:<br />

Versorgungseinrichtung Teil A<br />

1. Einschließlich dem nach den Verfahrenshilfeleistungen der<br />

Kammermitglieder mit Sitz in ein und demselben Landesgerichtssprengel<br />

auf den Landesgerichtssprengel entfallenden Teil<br />

der Pauschalvergütung zu gleichen Teilen umgelegt auf die<br />

Kammermitglieder dieses Landesgerichtssprengels und der zu<br />

erbringenden Beiträge, wird eine Umlage von jährlich<br />

E 9.000,– je Kammermitglied festgesetzt.<br />

1.1. Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben und die gemäß § 46 Abs 2 RAO iVm § 29<br />

Abs 4 GeO NÖRAK von der Verfahrenshilfe befreit sind<br />

sowie niedergelassene europäische Rechtsanwälte gemäß<br />

§ 9ff EuRAG zahlen einen Beitrag von E 9.000,–.<br />

1.2. Kammermitglieder sind über Antrag von der Umlage befreit<br />

ab Vollendung<br />

a) des 65. Lebensjahres, die vor dem 1. 1. 1949 geboren<br />

sind,<br />

b) des 66. Lebensjahres, die am oder nach dem 1. 1. 1949<br />

aber vor dem 1. 1. 1959 geboren sind,<br />

Amtliche Mitteilungen<br />

c) des 67. Lebensjahres, die am oder nach dem 1. 1. 1959,<br />

aber vor dem 1. 1. 1969 geboren sind,<br />

d) des 68. Lebensjahres für Kammermitglieder, die am oder<br />

nach dem 1. 1. 1969 geboren sind,<br />

sofern der Rechtsanwalt die Wartezeit erfüllt hat. Wurden<br />

Kammermitglieder vor dem 1. 1. <strong>2004</strong> aufgrund der Satzung<br />

der Versorgungseinrichtung die vor dem 1. 1. <strong>2004</strong> in Gültigkeit<br />

stand, von der Umlage befreit, bleibt diese Befreiung<br />

aufrecht.<br />

1.3. Weiterversicherte gemäß § 18 Abs 13 der Satzung der Versorgungseinrichtung<br />

Teil A zahlen ab 1. 1. 2005 jährlich<br />

E 9.000,– als Umlage gemäß Pkt 1.<br />

1.5. Die Beiträge sind vierteljährlich jeweils am 1. Jänner,<br />

1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres zu entrichten.<br />

2. Unter Anrechnung der je Landesgerichtssprengel erbrachten<br />

Leistungen aus der Verfahrenshilfe und der in analoger Anwendung<br />

des § 48 Abs 1 RAO auf diesen entfallenden Anteil an<br />

der Pauschalvergütung werden die Beiträge der Kammermitglieder<br />

mit Kanzleisitz in den einzelnen Landesgerichtssprengel<br />

pro Kammermitglied wie folgt bestimmt.<br />

2.1 Kammermitglieder mit Kanzleisitz im Sprengel des LG Wiener<br />

Neustadt bezahlen an Beiträgen gem Pkt 1. das sind<br />

E 4.788,–<br />

2.2 Kammermitglieder mit Kanzleisitz im LG Korneuburg bezahlen<br />

E 3.476,–.<br />

2.3 Kammermitglieder mit Kanzleisitz im LG St. Pölten bezahlen<br />

E 4.956,–.<br />

2.4 Kammermitglieder mit Kanzleisitz im LG Krems bezahlen<br />

E 4.104,–.<br />

3. Die Umlage zum Todfallsbeitrag (§ 11 der Satzung der Versorgungseinrichtung)<br />

beträgt E 66,– pro Sterbefall für jedes Kammermitglied.<br />

Wenn gemäß § 11 Abs 3 der Versorgungseinrichtung<br />

ein Sterbegeld nur in der Höhe der Begräbniskosten zur<br />

Auszahlung gelangt, so errechnet sich die Umlage zum Sterbegeld<br />

zuzüglich allfälliger Steuern in dem Anteil an den Begräbniskosten,<br />

der sich aus der Anzahl aller Kammermitglieder im<br />

Zeitpunkt des Sterbefalles ergibt.<br />

4. Rückstände aus Verpflichtungen gem Satzung und Umlagenordnung<br />

werden unter Bedachtnahme auf das Existenzminimum<br />

mit Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet.<br />

5. Übersiedelt ein Kammermitglied während eines Jahres in einen<br />

anderen Landesgerichtssprengel, ist ab dem darauf folgenden<br />

Quartal der Beitrag der der Umlagenordnung für Kammermitglieder<br />

dieses Landesgerichtssprengels entspricht zu bezahlen.<br />

6. Kammermitglieder, die nicht während des gesamten Kalenderjahres<br />

in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, zahlen<br />

nur den auf die Zeit ihrer Eintragung entfallenden aliquoten<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 351


Amtliche Mitteilungen<br />

Anteil. Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung in<br />

die jeweilige Liste folgenden Monatsersten. Sie endet mit dem<br />

dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />

bzw der Streichung aus der Liste der niedergelassenen<br />

europäischen Rechtsanwälte folgenden Monatsletzten. Fällt<br />

die Eintragung auf den Monatsersten oder das Erlöschen/die<br />

Streichung auf den Monatsletzten, so beginnt die Beitragspflicht<br />

mit dem Tag der Eintragung und endet die Beitragspflicht<br />

mit dem Tag des Erlöschens/der Streichung.<br />

Versorgungseinrichtung Teil B<br />

1. Der Beitrag beträgt E 3.200,–.<br />

2. Der ermäßigte Beitrag gem § 12 (4) der Satzung (Teil B) beträgt<br />

E 1.280,–.<br />

3. Die Beiträge sind kalendervierteljährlich zu entrichten und<br />

jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember<br />

jeden Jahres zu leisten.<br />

4. Kammermitglieder, die nicht während des gesamten Kalenderjahres<br />

in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, zahlen<br />

nur den auf die Zeit ihrer Eintragung entfallenden aliquoten<br />

Anteil. Für den Fall der Eintragung bis einschließlich 15. eines<br />

Monats ist der gesamte auf ein Monat entfallende Beitrag zu<br />

entrichten, für Eintragung nach dem 15. eines Monats entfällt<br />

für diesen Monat der Beitrag; dies gilt auch für den Fall der<br />

Vollendung des 65. Lebensjahres bzw des Erlöschens oder<br />

Ruhens der Rechtsanwaltschaft nach dem 15. eines Kalendermonats.<br />

Allgemeine Bestimmungen für Teil A und B<br />

1. Wenn keine andere Zahlungserleichterung vereinbart ist, sind<br />

bei Verzug von mehr als 1 Monat nach Fälligkeit<br />

a) ein Säumniszuschlag in Höhe von 2%<br />

b) Verzugszinsen von mindestens 7% und höchstens 12% kontokorrentmäßig<br />

zu entrichten.<br />

c) Zahlungen werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf<br />

die älteste Schuld gerechnet.<br />

Versorgungseinrichtung Teil C<br />

Die Prämien werden gem Art 8 des Gruppenkrankenversicherungsvertrages<br />

der Uniqa Personenversicherung AG mit der Rechtsanwaltskammer<br />

Niederösterreich vom 17. 9. 1999 und der Satzung<br />

der Versorgungseinrichtung Teil C § 5 Abs 4 festgesetzt und<br />

von Uniqa eingehoben. Danach ist eine Prämienanpassung unter<br />

den in § 178f VersVG angeführten Voraussetzungen möglich,<br />

wobei gemäß § 178m Abs 5 VersVG für eine Prämienerhöhung<br />

eine Änderung der im § 178f Abs 2 Z 2 und 3 VersVG genannten<br />

Umstände nur bei den zur Gruppe aller Rechtsanwälte Österreichs<br />

gehörenden Versicherer vereinbart wird. Dies gilt auch bei einer<br />

Änderung des Durchschnittsalters dieser Gruppe oder des Anteiles<br />

von Frauen/Männern an dieser Gruppe.<br />

Diese Umlagenordnung tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft und gilt<br />

solange, bis sie durch eine neue Umlagenordnung ersetzt wird.<br />

Beschlossen in der Vollversammlung vom 15. 4. <strong>2004</strong>.<br />

Leistungsordnung der Rechtsanwaltskammer<br />

Niederösterreich für das Jahr 2005<br />

I. Leistungen für Anspruchsberechtigte gemäß den Satzungen<br />

der Versorgungseinrichtung Teil A<br />

1. Die Basisaltersrente beträgt E 1.900,– (§ 18 Abs 7 der Satzung<br />

und § 49 Abs 1 RAO)<br />

2. Der Todfallsbeitrag (Sterbegeld) ergibt sich aus der Summe der<br />

zu leistenden Sterbegeld-Umlagen laut Umlagenordnung und<br />

ist binnen zwei Monaten nach Ableben auszubezahlen.<br />

a) Sind die Begräbniskosten geringer als der im Zeitpunkt des<br />

Todes auszuzahlenden Todfallsbeitrag, so kann die Differenz<br />

nur an die Witwe und die Nachkommen in direkter<br />

Linie ausbezahlt werden. Wird eine oder werden mehrere<br />

dieser Personen in einer letztwilligen Erklärung oder durch<br />

eine bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu hinterlegenden<br />

schriftlichen Mitteilung an den Ausschuss als<br />

Empfänger bezeichnet, so ist an diese auszuzahlen. Fehlt<br />

eine letztwillige oder schriftliche Anordnung des Verstorbenen,<br />

so wird der nach Deckung der Begräbniskosten verbleibende<br />

Todfallsbeitrag dem überlebenden Ehegatten ausbezahlt.<br />

Ist ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden oder<br />

verzichtet dieser auf den Betrag, so wird zu gleichen Teilen<br />

an die Nachkommen in direkter Linie ausbezahlt.<br />

b) Andere Personen haben keinen Anspruch auf Gewährung<br />

eines Todfallsbeitrages.<br />

c) Fehlen anspruchsberechtigte Personen oder verzichten diese<br />

ausdrücklich oder durch Nichtannahme des Todfallsbeitrages<br />

auf eine Auszahlung desselben, so verfällt der Todfallsbeitrag.<br />

d) Der Todfallsbeitrag ist weder verpfändbar noch rechtsgeschäftlich<br />

übertragbar.<br />

3. Die Leistungsordnung 2003 hat weiterhin Gültigkeit, soweit die<br />

Satzung Teil A auf diese verweist.<br />

II. Leistungen für Anspruchsberechtigte gemäß den Satzungen<br />

der Versorgungseinrichtung Teil B<br />

1. Die Altersrente ergibt sich aus den auf dem Konto des/der<br />

Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme<br />

gutgeschriebenen Beiträgen und erzielten Veranlagungsüberschüssen.<br />

2. Die Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich grundsätzlich nach<br />

den auf dem Konto des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin<br />

zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gutgeschriebenen Beiträgen<br />

und erzielten Veranlagungsüberschüssen (vgl § 4 der Satzung,<br />

Teil B).<br />

352 AnwBl <strong>2004</strong>/6


3. Je nach Eintrittsalter in die Zusatzpension wird jedoch folgende<br />

Mindestrente im Falle der Berufsunfähigkeit festgelegt:<br />

Eintrittsalter/Lebensjahr Mindestrente/Jahr<br />

(ATS) E<br />

30 120.000,– 8.721,–<br />

31 116.000,– 8.430,–<br />

32 112.000,– 8.139,–<br />

33 108.000,– 7.849,–<br />

34 104.000,– 7.558,–<br />

35 100.000,– 7.267,–<br />

36 96.000,– 6.977,–<br />

37 92.000,– 6.686,–<br />

38 88.000,– 6.395,–<br />

39 84.000,– 6.105,–<br />

40 80.000,– 5,814,–<br />

41 76.000,– 5.523,–<br />

42 72.000,– 5.232,–<br />

43 68.000,– 4.942,–<br />

44 64.000,– 4.651,–<br />

45 60.000,– 4.360,–<br />

46 56.000,– 4.070,–<br />

47 52.000,– 3.779,–<br />

48 48.000,– 3.488,–<br />

49 44.000,– 3.198,–<br />

50 40.000,– 2.907,–<br />

51 36.000,– 2.616,–<br />

52 32.000,– 2.326,–<br />

53 28.000,– 2.035,–<br />

54 24.000,– 1.744,–<br />

55 20.000,– 1.453,–<br />

56 16.000,– 1.163,–<br />

57 12.000,– 872,–<br />

58 8.000,– 581,–<br />

59 4.000,– 291,–<br />

4. Die Witwen-/Witwerrente beträgt 60% der Rente des/der<br />

Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin, die dieser/diese zum Zeitpunkt<br />

seines/ihres Ablebens bezogen hat oder als Aktiver/<br />

Aktive im Falle der Berufsunfähigkeit bezogen hätte (vgl §§ 3,<br />

4, 5 der Satzung, Teil B).<br />

Die Mindest-Witwen-/Witwerrente nach aktivem/aktiver<br />

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beträgt 60% der Mindest-Berufsunfähigkeitsrente<br />

(in Abhängigkeit vom Eintrittsalter des/der<br />

Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin).<br />

5. Die Waisenrente beträgt für Halbwaisen 10%, für Vollwaisen<br />

20% der bezogenen Rente, im Falle des Todes eines/einer<br />

Aktiven für Halbwaisen 10%, für Vollwaisen 20% der fiktiven<br />

Berufsunfähigkeitsrente.<br />

6. Die Abfindung für den Todesfall beträgt 40% der auf den Konten<br />

des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin verbuchten Bei-<br />

Amtliche Mitteilungen<br />

träge und erzielten Veranlagungsüberschüsse, mindestens das<br />

10-fache der jährlichen Mindest-Witwen-/Witwerrente (gemäß<br />

§ 6 der Satzung, Teil B). Im Falle der Umwandlung der Anwartschaft<br />

in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft infolge des<br />

Erlöschens oder Ruhens der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34<br />

RAO beträgt die Abfindung 40% der auf dem Konto des Rechtsanwaltes<br />

verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsüberschüsse.<br />

7. Die Teilabfindung bei Antritt einer Altersrente beträgt höchstens<br />

50% der auf dem Konto des/der Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin<br />

verbuchten Beiträge und Veranlagungsüberschüsse (gemäß<br />

§ 7 der Satzung, Teil B).<br />

8. Die gemäß Teil B der Satzung auszuzahlenden Renten werden<br />

um die jährlichen Verwaltungskosten gekürzt.<br />

III. Allgemeine Bestimmungen für Teil A und Teil B<br />

1. Die Renten werden 14x jährlich, jeweils am Letzten eines jeden<br />

Monates im Voraus für das Folgemonat, zum ersten Mal am<br />

Letzten des Monats, in dem der Versorgungsfall eintritt, ausbezahlt,<br />

die 13. Rente am 30. 6., die 14. Rente am 30. 11. eines<br />

jeden Jahres.<br />

2. Die Leistungsordnung tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft und gilt<br />

solange, bis sie durch eine neue Leistungsordnung ersetzt wird.<br />

Beschlossen in der Vollversammlung vom 15. 4. <strong>2004</strong>.<br />

Änderungen der Liste<br />

Beschlüsse<br />

Niederösterreich<br />

Über Herrn Dr. Bernhard Hofmann, Rechtsanwalt in 3423 St. Andrä-Wördern,<br />

Grasweg 12, wurde mit Beschluss des Disziplinarrates<br />

der Rechtsanwaltskammer NÖ vom 28. 4. <strong>2004</strong> zu D 12/<br />

04 gemäß § 19 (1) Z 1 und (3) Z 1 lit. d) DSt die einstweilige<br />

Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />

bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Disziplinarrat<br />

anhängigen Disziplinarverfahren verhängt und mit Beschluss<br />

der Abteilung II/8 vom 28. 4. <strong>2004</strong> Herr RA Dr. Werner<br />

Paulinz, 2100 Korneuburg, Kirchengasse 4–6, zum mittlerweiligen<br />

Stellvertreter des Herrn RA Dr. Bernhard Hofmann bestellt.<br />

Über Antrag des Herrn RA Dr. Werner Paulinz ihn als mittlerweiligen<br />

Stellvertreter des Herrn RA Dr. Bernhard Hofmann zu entheben<br />

wird dieser seiner Tätigkeit ab 13. 5. <strong>2004</strong> enthoben und Herr<br />

RA Dr. Martin Leitner, Keplerplatz 13, 1100 Wien, zum neuen<br />

mittlerweiligen Stellvertreter für Herrn RA Dr. Bernhard Hofmann<br />

ab 13. 5. <strong>2004</strong> bestellt.<br />

Weitere Änderungen der Liste entnehmen Sie bitte den Kundmachungen<br />

auf www.rechtsanwaelte.at<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 353


Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer<br />

NÖ vom<br />

15. 4. <strong>2004</strong><br />

Die ordentliche Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich<br />

fand am 15. 4. <strong>2004</strong> im Augustiner Chorherrenstift<br />

in Herzogenburg statt. Bei der Vollversammlung waren 70 von<br />

358 eingetragenen Rechtsanwälten anwesend.<br />

Der Präsident gedenkt der seit der letzten Vollversammlung verstorbenen<br />

Mitglieder.<br />

Einstimmig beschlossen wurden die Leistungsordnung Teil A, B und<br />

C für 2005, die Beitragsordnung für 2005 und die Umlagenordnung<br />

Teil A, B und C für 2005.<br />

Entsprechend dem Wahlvorschlag wurde gewählt Herr Dr. Friedrich<br />

Nusterer zum Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer NÖ,<br />

zu Ausschussmitgliedern wurden gewählt Frau Dr. Elisabeth<br />

Zimmert und die Herren Dr. Franz Hofbauer, Dr. Werner Paulinz<br />

und Dr. Michael Schwarz.<br />

Zu Prüfungskommissären wurden gewählt die Herren Dr. Leopold<br />

Boyer, Dr. Gottfried Forsthuber, Dr. Gernot Hain, Dr. Anton Hintermeier,<br />

Dr. Hans Kaska, Dr. Reinhold Kloiber, Dr. Richard Krist,<br />

Dr. Peter Krömer, Dr. Christian Lind, Dr. Heinrich Nagl, Dr. Mario<br />

Noe-Nordberg, Dr. Bernhard Schatz, Dr. Wolfgang Schimek,<br />

Dr. Michael Schwarz, Dr. Helmut Steiner, Dr. Wolfgang Strasser<br />

und Dr. Günther Viehböck.<br />

Einstimmig angenommen wurden der Rechnungsabschluss 2003<br />

und der Voranschlag 2005. Der Rechnungsprüfer Dr. Anton<br />

Hintermeier hat berichtet, dass die Buchhaltung ordnungsgemäß<br />

und die Verwaltung sparsam im Berichtszeitraum 2003 geführt<br />

wurden. Es wurde dem Ausschuss daher einstimmig über Antrag<br />

des Rechnungsprüfers die Entlastung erteilt.<br />

Im Anschluss an die Vollversammlung lud die Rechtsanwaltskammer<br />

NÖ gemeinsam mit der Schöller Bank die anwesenden<br />

Kollegen zu einem Buffet ein.<br />

Berichte<br />

DIE SOFTWARE FÜR<br />

ANWÄLTE UND JURISTEN<br />

Alle Module auch als<br />

Useware-Lizenz<br />

Sie bestimmen<br />

was Sie brauchen<br />

Aktenverwaltung<br />

Honorarwesen<br />

Formularwesen<br />

Forderungswesen<br />

Insolvenzverfahren<br />

ERV (Elektronischer Rechtsverkehr)<br />

Akten Import/Export<br />

Auswertungen<br />

Outlook-Synchronisation<br />

Literaturverwaltung<br />

STAMPFL & Co. KEG<br />

2353 Guntramsdorf, Veltlinerstraße 4<br />

Tel.: 02236/50 62 40<br />

Fax: 02236/50 62 40 11<br />

e-mail: office@rwin.at<br />

www.rwin.at<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 355


Disziplinarrecht<br />

7931<br />

§ 9 Abs 1 RAO, § 13 RL-BA – Aufklärungspflichten<br />

des Vertragsverfassers<br />

Der RA als Vertragsverfasser ist verpflichtet, die<br />

Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend<br />

wahrzunehmen. Auch im Spannungsverhältnis<br />

zwischen Verschwiegenheitspflicht<br />

gegenüber dem Mandanten und der Aufklärungspflicht<br />

gegenüber dessen Vertragspartner<br />

kann der Vertragsverfasser, der den Vertragspartner<br />

nicht über ihm bekannte oder im Zuge<br />

der Vertragsverfassung bekannt gewordene, für<br />

die Position des Mandanten nachteilige Informationen<br />

aufklärte, sein Wissen nicht bei sich<br />

behalten. Wenn der Mandant den wahren Sachverhalt<br />

nicht aufdeckt, muss der RA zufolge der<br />

Interessenkollision die Vertretung niederlegen<br />

bzw die Übernahme des Mandates von vornherein<br />

ablehnen und sich aus der Vertragssache<br />

zur Gänze zurückziehen.<br />

OBDK 1. 12. 2003, 12 Bkd 1/03<br />

Aus den Gründen:<br />

Der DB erhielt von A den Auftrag zur Errichtung eines Gesellschaftsvertrages,<br />

wobei Gesellschafter A sowie B, der Anzeiger,<br />

sein sollten. Die künftigen Gesellschafter kannten einander bereits<br />

seit einigen Jahren. B, der Kaufmann ist, hat sich über die näheren<br />

finanziellen Verhältnisses seines Vertragspartners nicht erkundigt.<br />

Der DB hatte Kenntnis darüber, dass über das Vermögen der<br />

A-GmbH ein Konkursverfahren anhängig war, weiters Kenntnis<br />

darüber, dass gegen Herrn A durch den Masseverwalter der<br />

A-GmbH eine Strafanzeige erstattet worden war. Hierüber hat der<br />

DB Herrn B keine Mitteilung gemacht.<br />

Grundsätzlich ist der RA, wenn er beide Vertragspartner vertritt,<br />

verpflichtet, die Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend<br />

wahrzunehmen. (NZ 1982, 142)<br />

Auch wenn ein Vertragsteil den RA zwar nicht beauftragt, wohl<br />

aber bevollmächtigt hat, hat der RA diesen mit gleicher Sorgfalt zu<br />

behandeln und vor Interessensgefährdung zu bewahren (ÖJZ<br />

2001, 1ff).<br />

Im vorliegenden Fall ist nun nach den getroffenen Feststellungen<br />

davon auszugehen, dass entgegen dem ursprünglichen Inhalt der<br />

Anzeige Herr B den DB weder beauftragt noch bevollmächtigt hat.<br />

Unabhängig davon ist der vertragsverfassende RA verpflichtet, die<br />

Rechtsprechung<br />

Rechte und Interessen beider Vertragsteile entsprechend wahrzunehmen,<br />

wenn er zwar nur von einem Teil beauftragt wurde, der<br />

zweite Teil jedoch nicht anwaltlich vertreten ist. Dass der DB den<br />

Vertrag verfasst hat, ist im vorliegenden Fall ebenso unbestritten<br />

wie der Umstand, dass der Anzeiger unvertreten war. Der DB war<br />

daher verpflichtet, auch die Interessen des anderen Vertragspartners<br />

wahrzunehmen.<br />

Die Tätigkeit des RA als Vertragsverfasser stellt zivilrechtlich die<br />

klassische Doppelvertretung dar, die dann zulässig ist, wenn der<br />

RA die Interessen beider Mandanten in gleicher Weise wahrt. Die<br />

Auftragserteilung durch beide Vertragspartner muss nicht ausdrücklich<br />

geschehen. Es genügt die konkludente Aufteilung, die<br />

sich schon aus dem gemeinsamen Erscheinen in der Kanzlei des<br />

RA und der Entgegennahme von Leistungen des RA ergibt, wodurch<br />

ein Auftragsverhältnis und damit eine Schutzpflicht des RA<br />

auch gegenüber dem Vertragspartner entsteht, der nicht ausdrücklich<br />

den RA beauftragt hat (Engelhart, AnwBl 1996, 492ff). Der<br />

RA schuldet allen seinen Auftraggebern bei zulässiger Doppelvertretung<br />

eine umfassende und gleichartige Wahrung ihrer Interessen.<br />

Auch wenn der Anwalt bei der Vertragserrichtung und der folgenden<br />

Durchführung nur im Auftrag seines Mandanten tätig wird,<br />

kann dessen beteiligter Vertragspartner darauf vertrauen, dass die<br />

anwaltlichen Leistungen, von denen er mitbetroffen wird, sorgfältig<br />

erbracht werden und auch seine Interessen mitberücksichtigt werden.<br />

Zumindest trifft den Anwalt eine erhöhte Aufklärungs- und<br />

Warnpflicht, falls er vermeint, die Interessen dieses Vertragspartners<br />

nicht wahren zu müssen (Wilhelm, ecolex 1995, 403).<br />

Die Aufklärungspflichten des Vertragsverfassers beziehen sich<br />

naturgemäß nur auf Umstände, die die Entscheidung eines der<br />

Vertragspartner wesentlich beeinflussen können. Gerade die Gründung<br />

einer Gesellschaft, an der nur 2 Gesellschafter beteiligt sind,<br />

bedingt ein hohes Maß an Vertrauen der Gesellschafter zueinander.<br />

Die Kenntnis über das Konkursverfahren über ein Unternehmen,<br />

dessen einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der ins<br />

Auge gefasste Vertragspartner bei Gründung einer neuen Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung mit eben diesem Gesellschafter ist,<br />

kann selbstverständlich die Entscheidung des 2. Gesellschafters<br />

maßgeblich beeinflussen.<br />

Jedem Vertragsverfasser obliegt vor Übernahme eines Mandates<br />

die Prüfung der Frage, ob er durch die Übernahme des Mandats in<br />

eine Interessenkollision geraten kann. Im vorliegenden Fall, der<br />

wie ausgeführt als Fall der zulässigen Doppelvertretung anzusehen<br />

ist, ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen Aufklärungspflicht<br />

gegenüber dem Vertragsgegner und der Verschwiegenheitspflicht<br />

gegenüber dem Mandanten. Selbstverständlich erwartet der<br />

Mandant – zu Recht – dass der RA ihm etwa aus vorheriger Tätigkeit<br />

oder im Zuge der Vertragsverfassung gegebene Informationen,<br />

welche die Position des Mandanten nachteilig beeinflussen<br />

können, bei sich behält. Erfüllt der Vertragsanwalt diese Vorstellung<br />

des Mandanten, kann er infolge unterlassener Aufklärung<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 357


Rechtsprechung<br />

möglicherweise einen Haftungstatbestand gegen sich schaffen. Als<br />

Ausweg bleibt nur das Gespräch mit dem Mandanten mit der Empfehlung<br />

zur Aufdeckung des wahren Sachverhaltes. Scheitert dies,<br />

hat der RA zufolge der Interessenkollision, aber auch der Gefahr<br />

der zivilrechtlichen Haftung, die Vertretung niederzulegen bzw die<br />

Übernahme des Mandats von vornherein abzulehnen und sich aus<br />

der Rechtssache zur Gänze zurückzuziehen (Engelhart aaO 499).<br />

Anmerkung:<br />

In diesem – nicht nur standesrechtlich, sondern auch zivilrechtlich<br />

hochinteressanten – Fall ist die schwierige Lage des Vertragsverfassers<br />

verständlich; eine ärgere Interessenkollision bei Vertragsverhandlungen<br />

ist kaum denkbar. Zu verweisen ist auf den sehr<br />

bemerkenswerten Artikel von Engelhart, AnwBl 1996, 492, der<br />

auch von der OBDK zweimal zitiert wurde. Wenn der Mandant,<br />

nachdem ihm der Vertragsverfasser vergeblich ins Gewissen (so<br />

jener eines hat) redete, nach wie vor mit der Aufdeckung der ihn<br />

als Vertragspartner mit Recht diskreditierenden Nachrichten aus<br />

seiner Vergangenheit nicht einverstanden ist, kann die bei diesem<br />

(Vertragsverfasser) nunmehr irreparable Interessenkollision nur<br />

durch Niederlegung (zu Beginn: durch Ablehnung) des Mandates<br />

und durch gänzlichen Rückzug aus dieser Vertragssache vermieden<br />

werden.<br />

Da der Besch in der Berufungsverhandlung (!) angegeben hat,<br />

dass der Anzeiger (= der andere Vertragspartner) über die finanziellen<br />

Verhältnisse des Mandanten und über den Konkurs von dessen<br />

GmbH ohnehin informiert gewesen sei (Beweisfrage!), blieb<br />

der OBDK natürlich nichts anderes übrig, als die Sache an den DR<br />

zurückzuverweisen: wenn der Vertragspartner über den Mandanten<br />

„alles wußte“, bestand keine weitere Aufklärungspflicht des<br />

Besch. Wenn!<br />

Strigl<br />

Disziplinarrecht Notare<br />

7932<br />

§§ 153ff NO, § 168 Abs 2 letzter Satz NO (§ 68<br />

Abs 2 Satz 2 StPO, § 290 Abs 2 StPO ua,<br />

§ 77 Abs 3 DSt, § 42 Abs 3 VwGG)<br />

Im Disziplinarverfahren der Notare wegen Ordnungswidrigkeiten<br />

muss im zweiten Rechtsgang<br />

kein „Richterwechsel“ stattfinden. Der spätere<br />

Vorwurf des Vorsatzes im Vergleich zum früheren<br />

Vorwurf der Fahrlässigkeit bzw die spätere<br />

Verhängung einer Geldstrafe im Vergleich zur<br />

früheren Verhängung einer schriftlichen Rüge<br />

stellen auch dann jeweils einen Verstoß gegen<br />

das Verbot der reformatio in peius dar, wenn die<br />

im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung<br />

wegen Unzuständigkeit aufgehoben worden ist.<br />

VwGH 22. 1. <strong>2004</strong>, 2003/<strong>06</strong>/0025<br />

Im Rahmen eines Ordnungsstrafverfahrens wurde der bf Notar<br />

schuldig erkannt, fahrlässig den Notaren durch die NO auferlegte<br />

Pflichten verletzt zu haben und damit die Ordnungswidrigkeit der<br />

Berufspflichtenverletzung iS §§ 115 Abs 1 Z 1 und 156 Abs 2 NO<br />

begangen zu haben. Gem § 158 Abs 3 NO wurde gegen den Bf<br />

die Ordnungsstrafe der schriftlichen Rüge in Verbindung mit einer<br />

Geldbuße von S 30.000,– verhängt. Mit Beschluss (Bescheid) des<br />

Ständigen Ausschusses vom 16. 4. 1997 wurde der Berufung (nur)<br />

hinsichtlich des Ausspruchs über die Strafe teilweise Folge gegeben,<br />

der Tatvorwurf aus diesem Anlass allerdings – dreigliedrig –<br />

neu gefasst. Gegen den Bf wurde lediglich die Ordnungsstrafe der<br />

schriftlichen Rüge verhängt.<br />

Mit Erk 12. 11. 2001, 99/10/0123, wurde der Bescheid der bel<br />

Beh vom 16. 4. 1997 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde<br />

(allenfalls unrichtige Zusammensetzung, da aus dem Spruch<br />

nicht ersichtlich war, ob der anwesende Notariatskandidat mitgestimmt<br />

habe) aufgehoben.<br />

Im fortgesetzten Verfahren wurde der Berufung zu Punkt 2. stattgegeben<br />

und insoweit ein Freispruch gefällt. „Im Übrigen“ wurde die<br />

Berufung als „unbegründet abgewiesen“, der Tatvorwurf wiederum<br />

neu – nun als vorsätzlich begangenes Delikt – formuliert und<br />

über den Bf die Ordnungsstrafe der schriftlichen Rüge iVm einer<br />

Geldbuße von E 1.500,– verhängt.<br />

Der VwGH hat über die dagegen eingebrachte Beschwerde (ua)<br />

erwogen:<br />

Die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Behörde erblickt<br />

der Bf darin, dass der Vorsitzende bereits Mitglied des Ständigen<br />

Ausschusses in der Besetzung gewesen sei, welche erstmals<br />

mit dem Beschluss vom 16. 4. 1997 über die Berufung entschieden<br />

habe. Er sei demnach iSd § 68 Abs 2 zweiter Satz StPO von<br />

der nunmehrigen Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen (wird<br />

näher ausgeführt).<br />

Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Notariatsordnung enthält keine<br />

Bestimmung, wonach § 68 Abs 2 Satz 2 StPO im Ordnungsstrafverfahren<br />

anzuwenden wäre. Aus dem zum Disziplinarstatut für<br />

Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt, BGBl 1990/474)<br />

ergangenen VfGHErk v 24. 4. 1997, B 2874/96, VfSlg 14.731,<br />

auf welches sich der Bf beruft, ist für ihn nichts zu gewinnen. Nach<br />

§ 77 Abs 3 DSt sind im Übrigen (nämlich abgesehen von den in<br />

Abs 1 und Abs 2 geregelten Fällen) die Bestimmungen der Strafprozessordnung<br />

im Disziplinarverfahren auch insoweit sinngemäß<br />

anzuwenden, als sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt<br />

und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung<br />

mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfah-<br />

358 AnwBl <strong>2004</strong>/6


ens vereinbar ist. Nun ist es zwar richtig, dass die Bestimmung<br />

des § 68 Abs 2 zweiter Satz StPO (wonach dann, wenn eine<br />

Hauptverhandlung infolge einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde<br />

wiederholt werden muss, von der neuen Hauptverhandlung<br />

die Richter ausgeschlossen sind, die an der ersten teilgenommen<br />

haben) jedenfalls im Prinzip mit den Grundsätzen und Eigenheiten<br />

eines Disziplinarverfahrens vereinbar ist. Das bedeutet aber<br />

nicht, dass schon deshalb – ohne entsprechende Anordnung des<br />

Gesetzgebers – diese Bestimmung auch im Ordnungsstrafverfahren<br />

nach der Notariatsordnung sinngemäß anzuwenden wäre.<br />

Entgegen der Auffassung des Bf handelt es sich dabei nämlich<br />

nicht um eine „fundamentale Rechtsschutzeinrichtung“, also nicht<br />

um einen tragenden Rechtsgrundsatz, welcher auch ohne entsprechende<br />

Anordnung des Gesetzgebers zu beachten wäre. Dass ein<br />

Disziplinarverfahren gewisse Ähnlichkeiten mit einem gerichtlichen<br />

Strafverfahren hat, vermag daran nichts zu ändern und bedeutet<br />

nicht, dass in allen Disziplinarverfahren allein deshalb die StPO<br />

sinngemäß anzuwenden wäre. So ist beispielsweise im Disziplinarverfahren<br />

nach dem BDG 1979, BGBl 333, gemäß seinem<br />

§ 105 grundsätzlich (mit hier nicht interessierenden Ausnahmen)<br />

das AVG anzuwenden.<br />

Gem § 168 Abs 2 letzter Satz NO kann die Berufungsbehörde<br />

den angef erstinstanzlichen Beschluss abändern, jedoch nicht zum<br />

Nachteil des Beschuldigten.<br />

Im Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung wurde dem Bf fahrlässige<br />

Begehung vorgeworfen. Im Spruchpunkt 4. des angefochtenen<br />

Beschlusses hingegen wird dem Bf in Abänderung der erstinstanzlichen<br />

Entscheidung vorsätzliche Begehung vorgeworfen.<br />

Weshalb dadurch die erstinstanzliche Entscheidung nicht zum<br />

Nachteil des Bf abgeändert worden sein sollte, ist dem VwGH<br />

nicht erkennbar. Schon damit belastete die bel Beh den Spruchpunkt<br />

4. des angef Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit im<br />

Grund des § 168 Abs 2 dritter Satz NO. Das Verbot der reformatio<br />

in peius beinhaltet nämlich nicht nur das Verbot der Verhängung<br />

einer höheren Strafe, sondern auch jenes der Erhebung eines<br />

schwereren Vorwurfs als im Bescheid der unteren Instanz. Damit<br />

kann der Umstand auf sich beruhen (Begründungsmangel), dass<br />

die bel Beh nicht näher begründet hat, weshalb sie abweichend<br />

von der Beurteilung der Behörde erster Instanz (welche zu ihrer Entscheidung<br />

nach einer mündlichen Verhandlung gekommen ist, an<br />

welcher der Bf teilgenommen hat, womit sie sich von ihm einen<br />

persönlichen Eindruck verschaffen konnte) nunmehr vorsätzliche<br />

Begehung annimmt.<br />

Der Bf macht weiters geltend, der angef Besch verstoße gegen das<br />

Verbot der reformatio in peius. Mit der Berufungsentscheidung der<br />

bel Beh vom 16. 4. 1997 sei über ihn in Stattgebung seiner Berufung<br />

gegen das Strafausmaß bloß die Ordnungsstrafe der schriftlichen<br />

Rüge verhängt worden, mit dem nun angefochtenen Bescheid<br />

hingegen die Ordnungsstrafe der schriftlichen Rüge in Verbindung<br />

mit einer Geldstrafe.<br />

Rechtsprechung<br />

Dem hält die bel Beh entgegen, die Berufungsentscheidung vom<br />

16. 4. 1997 gehöre infolge Aufhebung durch den VwGH nicht<br />

mehr dem Rechtsbestand an, sodass es auf diese Entscheidung<br />

nicht ankomme.<br />

Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Umstand, dass der im ersten<br />

Rechtsgang ergangene Berufungsbescheid vom VwGH aufgehoben<br />

wurde, bedeutet nicht, dass es ihn gleichsam „nie gegeben“<br />

hätte. Dieses Verbot der reformatio in peius, wie es dem Konzept<br />

des § 168 NO zugrunde liegt (siehe dazu Abs 2 letzter Satz leg<br />

cit) und wonach ein ausschließlich durch den Bestraften oder zu<br />

seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel niemals zu einer strengeren<br />

Bestrafung führen darf (vgl dazu die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren<br />

II2 , E 185ff zu § 51 VStG angeführte hg Judikatur,<br />

oder auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 RZ 933)<br />

greift daher auch im Beschwerdefall. Es war demnach der bel Beh<br />

verwehrt, eine strengere Strafe auszusprechen als in ihrer Berufungsentscheidung<br />

vom 16. 4. 1997 (vgl im Übrigen auch die in<br />

Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2 , E 216 und 219 zu § 51<br />

VStG angeführte hg Judikatur.<br />

Nachbemerkung:<br />

1. Die gesetzlich angeordnete sinngemäße Anwendung der Bestimmungen<br />

der StPO im DSt (§ 77 Abs 3) führt jedenfalls zur<br />

Anwendung des § 68 Abs 2 Satz 2 StPO im Disziplinarverfahren<br />

für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.<br />

„Sinngemäß anwenden“ bedeutet – folgt man zB den Ausführungen<br />

des VwGH im Erk 27. 9. 1990, 90/12/0163 –, „dass die<br />

auf einen anderen Tatbestand zugeschnittene Vorschrift auf den<br />

Tatbestand, auf den sie sinngemäß angewendet werden soll, nicht<br />

unmittelbar, sondern nur nach einer entsprechenden, vom Gesetzesanwender<br />

vorzunehmenden Anpassung anzuwenden ist. Das<br />

Wort ‚sinngemäß‘ in der verweisenden Norm hat sohin zu bedeuten,<br />

dass kein anderer Inhalt als der jener Bestimmung, auf die verwiesen<br />

wird, Anwendung zu finden hat.“ Die Norm, auf die verwiesen<br />

wird, sinngemäß anzuwenden, bewirkt also nicht, . . . dass<br />

die enthaltenen Tatbestände um weitere ergänzt werden dürfen<br />

(siehe auch VwGHErk 30. 1. 1984, 83/09/0183, 3. 11. 1978<br />

Slg 9677 A oder 26. 9. 1991, Slg 13.498 A).<br />

„Lückenfüllung“ im DSt ist für den Bereich des Verfahrensrechtes<br />

folglich nur dann zulässig, wenn sie auch im originären Anwendungsbereich<br />

der StPO zulässig wäre.<br />

Im Erk 19. 6. 2002, B 1514/01, Slg 16.557/2002 (insoweit<br />

nicht abgedruckt in AnwBl 2003/7854, 98 wohl aber in ZfVB<br />

2002/1910) hat der VfGH zum Ausdruck gebracht, dass er – insbesondere<br />

auch vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung zur<br />

inhaltsgleichen Regelung des § 100 Abs 1 ÄrzteG 1984 (VfSlg<br />

15.543/1999, 15.801/2000) – die gegen § 77 Abs 3 DSt<br />

1990 im Grunde des Art 18 B-VG gerichteten Bedenken nicht zu<br />

teilen vermag, weil die Anordnung einer sinngemäßen Anwendung<br />

verwandter Rechtsvorschriften, die zudem durch präzisie-<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 359


Rechtsprechung<br />

rende Maßgaben ergänzt wird, grundsätzlich noch nicht zu einer<br />

rechtsstaatlich untragbaren Unklarheit führt.<br />

2. Die NO stellt nun für das Verfahren vor der Notariatskammer<br />

und vor dem Ständigen Ausschuss „nur Grundregeln“ auf (so<br />

Wagner, NO4 , vor § 161 Rz 3). Zum „lückenhaften“ GEG geht<br />

die ständige VwGH-Judikatur (vgl zB Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7<br />

E 2 zu § 6 GEG; E 1 zu § 7 GEG) dahin, dass<br />

mangels besonderer gesetzlicher Regelungen die allgemeinen<br />

Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden sind.<br />

Dass es sich hiebei um „fundamentale“ handeln müsse, ist nicht erforderlich,<br />

wenngleich derart „fundamentale“ (= grundlegende)<br />

Grundsätze (etwa jene des rechtlichen Gehörs, vgl VwGH aaO<br />

E 8 zu § 7 GEG) jedenfalls zu beachten sind.<br />

Eine „rechtsstaatlich untragbare Unklarheit“ im Sinne des zitierten<br />

VfGHErk scheint aber hier gegeben zu sein, wenn (so Wagner,<br />

aaO) „bei Zweifelsfragen“ das RDG, die StPO, das BDG, das<br />

AVG und das VStG, aber auch das Disziplinarstatut der Rechtsanwaltschaft<br />

heranzuziehen sein werden. Diese Normen enthalten<br />

nämlich ihrerseits zu Einzelfragen – wie der Beispielsfall zeigt –<br />

durchaus unterschiedliche Regelungen. Nach StPO und DSt kommt<br />

es im zweiten Rechtsgang zum Richterwechsel, nach BDG und – so<br />

nun der VwGH – nach NO im Disziplinarverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten<br />

hingegen nicht.<br />

Am Vorwurf der „Unklarheit“ im oben beschriebenen Ausmaß ändert<br />

auch die Aussage des VfGH (zum Einleitungsbeschluss nach<br />

§ 29 Abs 3 DSt in seinem Beschluss 16. 6. 1982, B 386/81)<br />

nichts, dass sich die den Strafprozess beherrschenden Grundsätze<br />

auf das in weiten Bereichen anders geartete Disziplinarrecht „nicht<br />

bedingungslos und undifferenziert“ übertragen lassen (AnwBl<br />

1983, 7<strong>06</strong>), weil die Verneinung einer „Bedingungslosigkeit“ bzw<br />

einer „Undifferenziertheit“ nichts zu einer (aus rechtsstaatlichen<br />

Gründen erforderlichen) Klarheit beiträgt. Dieser Vorwurf richtet<br />

sich aber primär gegen die Rechtsmeinung des Autors, weil solcherart<br />

eine Auslegung vorgeschlagen wird, die – folgt man ihr –<br />

zu einer rechtsstaatlich untragbaren Unklarheit führt. Die erkannten<br />

Lücken im Gesetz können folglich nicht auf die vorgeschlagene<br />

Methode der „Multibezugspunkte“ geschlossen werden.<br />

Rechtsanalogie wird daher nur dann anwendbar sein, wenn aus<br />

allen verwandten Vorschriften induktiv ein gemeinsames Prinzip erschlossen<br />

werden kann, anderenfalls kann – wie hier – im Weg<br />

der Rechtsanalogie die Lücke nicht geschlossen werden.<br />

Um die Lücke (sofern man eine solche als gegeben erachtet) zu<br />

schließen (und die Antwort auf die Frage zu ersparen, ob eine offen<br />

bleibende Lückenhaftigkeit das Gesetz im Grunde des Art 18<br />

B-VG verfassungswidrig macht), verbleibt daher nur die Gesetzesanalogie,<br />

für die sich ein Vergleich innerhalb der NO selbst, nämlich<br />

mit dem Verfahren vor dem Disziplinargericht geradezu aufdrängt.<br />

§ 170 Abs 1 NO verweist nun auf bestimmte Teile des<br />

RDG, die aber ihrerseits die Frage nicht expressis verbis regeln.<br />

Unter den Stellen im RDG, die auf die StPO weiter verweisen,<br />

findet sich allerdings auch § 115 RDG, der betreffend Ausschließung<br />

von Mitgliedern des (hier) „Disziplinarsenats“ die Anwendung<br />

der Vorschriften der StPO anordnet (das betrifft eben – so<br />

auch Spehar/Fellner3 , Anm 2 und 7 zu § 115 RDG – die §§ 67<br />

bis 72 StPO, mithin auch den § 68 Abs 2 Satz 2 StPO).<br />

3. Liest man die Ausführungen des VwGH zum Verbot der reformatio<br />

in peius, so kann der Leser meinen, mit Standardformulierungen<br />

konfrontiert zu sein, die juristisches Basiswissen darstellen und<br />

keiner wiederholenden Darstellung in einer Fachzeitschrift bedürfen.<br />

Der Ständige Ausschuss hat allerdings in der ihm vom VwGH<br />

nach § 36 VwGG eingeräumten Gegenschrift anwaltlich vertreten<br />

und durch Leuchtstiftmarkierungen hervorgehoben argumentiert,<br />

dass die im ersten Rechtsgang ergangene Berufungsentscheidung<br />

deshalb etwas sei, was es „nie gegeben“ habe, da dieser Bescheid<br />

wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben<br />

wurde. Die belangte Behörde hat mit dieser Argumentation<br />

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gröblich gegen rechtsstaatliche<br />

Überlegungen verstoßen, wobei es genügt, auf Bertl, Grundriss<br />

des österreichischen Strafprozessrechts5 Rz 844 zu verweisen.<br />

„Der Beschuldigte (der Verteidiger, der gesetzliche Vertreter und<br />

Angehörige) soll(en) das Urteil, wenn es (ihnen) ungerecht erscheint,<br />

anfechten können, ohne befürchten zu müssen, die Lage<br />

des Beschuldigten zu verschlechtern“ (weitestgehend inhaltsgleich<br />

sind die Ausführungen von Foregger/Kodek, StPO MKK7 , 458 zu<br />

§ 290 StPO unter VI., „Durch das Verschlimmerungsverbot soll bewirkt<br />

werden, dass der Angeklagte kein Risiko eingehen muss,<br />

wenn er ein Rechtsmittel ergreift“ oder VwGH 30. 10. 1978,<br />

599/76, Slg 9675 A „Durch das sogenannte Verbot der ‚reformatio<br />

in peius‘ soll verhindert werden, daß der Betroffene von der Ergreifung<br />

einer Berufung durch die Möglichkeit einer strengeren<br />

Bestrafung abgehalten wird“). Die Besonderheit des vorliegenden<br />

Falls lag nun darin, dass die im ersten Rechtsgang ergangene Berufungsentscheidung<br />

nicht etwa wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts<br />

oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften<br />

aufgehoben wurde, sondern wegen Unzuständigkeit<br />

der belangten Behörde (aus einem ganz speziellen Grund). Eine<br />

sachliche Rechtfertigung dafür, dass man diese Entscheidung deshalb<br />

(mit der Wirkung, dass das Verbot der reformatio in peius<br />

nicht greife) „nicht mehr dem Rechtsbestand angehörig“ ansehen<br />

könne, ist schlicht und einfach nicht zu erkennen. Im Anwendungsbereich<br />

der StPO wird insoweit nicht differenziert (siehe zB OGH<br />

27. 2. 1979, 11 Os 11/79 bzw 20. 5. 1980, 10 Os 57/80).<br />

Zum (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren gibt es allerdings<br />

tatsächlich ein obiter dictum im VwGHErk 18. 10. 1984,<br />

83/15/0161, das in diese Richtung gedeutet werden könnte (welcher<br />

Auslegung hier mit Nachdruck wie folgt entgegengetreten<br />

werden soll, nachdem die diesbezüglichen Überlegungen auch<br />

dem VwGH im vorliegenden Fall vorgetragen worden sind, der sie<br />

zwar im Erk nicht verwertete, aber den gerügten Verstoß gegen<br />

das Verbot der reformatio in peius feststellte). Das besagte obiter<br />

360 AnwBl <strong>2004</strong>/6


dictum in diesem Erkenntnis 18. 10. 1984, 83/15/0161, lässt<br />

sich auch gar nicht (mehr) anhand der Belegstellen eindeutig verifizieren.<br />

Eine Nachvollziehung der Überlegungen des VwGH in<br />

diesem Erk bereitet nämlich insoweit Schwierigkeiten, als lediglich<br />

zwei Literaturstellen als Belegstellen angeführt werden und diese<br />

jeweils ohne Angabe der Auflage (Sommergruber) bzw der Nummer<br />

der Ergänzungslieferung (Dorazil/Harbich). Vermutlich gehen<br />

beide Belegstellen vom Beschluss des VwGH 5. 7. 1967, 1548/<br />

66, VwSlg 3640F, aus, der sich allerdings nur mit diesem Problem<br />

im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen gerichtlicher<br />

und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit im Finanzstrafverfahren<br />

befasst. Wenn es dort heißt, eine „Verböserung“ liege „nicht<br />

schon dann vor, wenn die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz –<br />

ohne dass eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird –<br />

das erstinstanzliche Erkenntnis in der Annahme, es liege eine gerichtlich<br />

zu ahndende Tat vor, wegen Unzuständigkeit aufgehoben<br />

und die Sache an die erste Instanz zum Zweck der Anzeigenerstattung<br />

an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen hat“ und sodann<br />

die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz aus Gründen anderer<br />

Sachverhaltsannahmen (erstmals) über die Straftat befindet,<br />

so hat das mit dem vorliegenden Rechtsproblem nur äußerst entfernt<br />

zu tun. Siehe jetzt in Dorazil/Harbich, FinStrG 12. Lfg zu diesem<br />

VwGHErk Seite 500/3 Anm 5, aber auch Seite 500/2 in<br />

Anm 1, wonach die reformatio in peius auch in Fällen ausgeschlossen<br />

ist, in denen die Oberbehörde ein Straferk gem § 170 Abs 2<br />

FinStrG aufgehoben hat, was auch die Aufhebung nach § 300<br />

Abs 1 lit b BAO – also wegen Unzuständigkeit – inkludiert. Zur<br />

nachträglichen – naturgemäß strengeren – Beurteilung einer bereits<br />

nach VStG geahndeten Tat durch das Strafgericht im Lichte<br />

des Art 4 Abs 1 7. ZPMRK siehe OGH 22. 8. 2002, 15 Os 18/<br />

02, ZVR 2003/21, 65, auch zum „sich lediglich im Sanktionsbereich<br />

auswirkende[n] Verschlimmerungsverbot“.<br />

Der amtliche Leitsatz des bereits in anderem Zusammenhang zitierten<br />

VwGHErk Slg 9675 A lautet hingegen unmissverständlich:<br />

„Das Verbot der reformatio in peius besteht auch dann, wenn die<br />

vom Verurteilten ergriffene Berufung zunächst zur Behebung des<br />

von einer unzuständigen Behörde ergangenen Straferkenntnisses<br />

aus welchem Grunde immer geführt hat und sodann die zuständige<br />

Behörde neuerlich eine Strafe ausspricht.“<br />

Die Abänderungsbefugnis des Ständigen Ausschusses gem § 168<br />

Abs 2 NO „jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten“ entspricht<br />

genau den tragenden Begründungselementen des – an sich<br />

zum VStG ergangenen – VwGHErk Slg 6975 A. Diese Rechtsansicht<br />

hat der VwGH auch im Erk 19. 3. 2001, 98/17/0010 aufrechterhalten<br />

und durch Verweis auf seine Judikatur in der Zwischenkriegszeit,<br />

nämlich auf das VwGHErk 28. 1. 1928, Slg<br />

15.057 A gefestigt. Es kann keinen Unterschied machen, ob bei<br />

Prüfung der Frage, ob gegen das Verbot der reformatio in peius<br />

verstoßen wurde, der Vergleich zwischen den Entscheidungen im<br />

ersten und im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung der im ersten<br />

Rechtsprechung<br />

Rechtsgang ergangenen Entscheidung durch die Berufungsbehörde<br />

erfolgt oder aber der Vergleich – bei völlig gleicher Sachund<br />

Rechtslage – zwischen zwei Berufungsentscheidungen vorzunehmen<br />

ist, nachdem die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung<br />

von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts wegen<br />

Unzuständigkeit aufgehoben wurde.<br />

Für diesen Standpunkt sind auch noch die beiden zum HDG ergangenen<br />

VwGHErk 15. 3. 2000, 97/09/0354 und 28. 11. 1991,<br />

91/09/0173 ins Treffen zu führen. Auch diese bekräftigen das<br />

Verbot der reformatio in peius im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung<br />

der Entscheidung wegen Unzuständigkeit!<br />

4. Im VwGHErk 1. 7. 2003, 2000/13/0045, hat der VwGH<br />

zum Ausdruck gebracht, dass eine Teileinstellung (ein Teilfreispruch)<br />

auch zu einer angemessenen Reduzierung des Strafausspruchs<br />

für den verbleibenden Teil (hinsichtlich dessen im zweiten<br />

Rechtsgang wieder ein Schuldspruch erfolgt) hätte führen müssen.<br />

Die Verhängung einer gegenüber dem Erstbescheid der Höhe<br />

nach unveränderten Geldstrafe laufe in derartigen Fällen „auf eine<br />

im Sinne des Verschlimmerungsverbots nach § 161 Abs 3 erster<br />

Satz FinStrG unzulässige Erhöhung der Geldstrafe in Bezug auf<br />

die verbliebene Abgabenverkürzung“ hinaus.<br />

Im erst jüngst ergangenen VwGHErk 17. 12. 2003, 99/13/0083<br />

wird offen gelassen, ob die erstmalige Heranziehung eines vom<br />

Spruchsenat nicht herangezogenen Erschwerungsgrundes durch<br />

den Berufungssenat in dem ausschließlich aufgrund einer Berufung<br />

des Beschuldigten ergangenen Berufungsbescheid nicht gegen das<br />

im § 161 Abs 3 FinStrG verankerte Verschlimmerungsverbot verstößt.<br />

5. Das vorliegende Erkenntnis sollte auch endgültig mit der Mär<br />

aufräumen, § 42 Abs 3 VwGG schaffe auch unabhängig von der<br />

Materie eine materielle ex tunc Wirkung des aufhebenden Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses<br />

(dagegen zutreffend schon Tanzer in<br />

Holoubek/Lang, Das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen,<br />

212 mwN; aus der Sicht eines Vertragsverletzungsverfahrens<br />

EuGH 29. 1. <strong>2004</strong>, Rs C-209/02 Kommission/Österreich).<br />

Hon.-Prof. Dr. Wolf-Dieter Arnold<br />

(am Verfahren als Verteidiger beteiligt)<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

Die steuerliche Absetzbarkeit von<br />

(privat mitveranlassten) Fachreisen<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 361<br />

7933<br />

§ 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG<br />

1. Ob eine Reise ausschließlich durch den Betrieb<br />

veranlasst ist – was nach bish Rsp Voraussetzung<br />

für eine steuerliche Absetzbarkeit ist (sog


Rechtsprechung<br />

Aufteilungsverbot) –, ist eine auf der Ebene der<br />

Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung<br />

zu lösende Tatfrage.<br />

2. Als Indiz gegen die ausschließlich betriebliche<br />

Veranlassung einer Reise ist es anzusehen, wenn<br />

eine solche Reise, die mit dem Besuch einer Fachmesse<br />

begründet wird, wesentlich über die<br />

Dauer der jeweiligen Fachmesse hinausgeht.<br />

VwGH 21. 10. 2003, 2001/14/0217<br />

Sachverhalt:<br />

Der Bf erzielte im Streitjahr 1993 als EDV-Berater Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb. Dem Bericht über eine abgbeh Prüfung ist zu entnehmen,<br />

dass er in den geprüften Jahren 1993 bis 1995 zahlreiche<br />

Auslandsreisen (ua in die USA, nach Australien, Maui) unternommen<br />

habe. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten<br />

Aufwendungen würden durchschnittlich fast 30% der Umsätze<br />

erreichen. Vom Bf würden weder detaillierte Reiseaufzeichnungen<br />

noch ein Terminkalender geführt. Auch Reiseprogramme oder<br />

-berichte lägen nicht vor. Erst im Zuge der abgbeh Prüfung sei zum<br />

Beweis der betrieblichen Veranlassung nachträglich anhand der<br />

Ausgabenbelege ein „Reisebericht“ verfasst worden.<br />

Spruch:<br />

Abweisung der Beschwerde als unbegründet.<br />

Aus den Gründen:<br />

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen<br />

Einkünften Aufwendungen für die Lebensführung nicht abgezogen<br />

werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche<br />

Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung<br />

des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. So<br />

können die Kosten von Reisen nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt<br />

werden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb<br />

(durch den Beruf) veranlasst sind und die Möglichkeit eines<br />

privaten Reisezwecks nahezu auszuschließen ist (vgl VwGH 3. 2.<br />

1993, 91/13/0001). Spielen bei einer Reise (auch) private Belange<br />

eine Rolle, so sind die Reisekosten grundsätzlich insgesamt<br />

nicht absetzbar (zum so genannten Aufteilungsverbot vgl VwGH<br />

17. 2. 1999, 94/14/0012).<br />

Ob eine Reise ausschließlich durch den Betrieb veranlasst ist, ist<br />

eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung<br />

zu lösende Tatfrage. Die Beweiswürdigung der bel Beh ist<br />

der Kontrolle durch den VwGH insofern zugänglich, als es sich um<br />

die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist<br />

und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen<br />

schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemei-<br />

nen Erfahrungsgut entsprechen. Werden Reisen mit dem Besuch<br />

von Fachmessen begründet, erscheint es nicht unschlüssig, wenn<br />

die Abgbeh den Umstand, dass einzelne Reisen wesentlich über<br />

die Dauer der jeweiligen Fachmessen hinausgegangen sind, als<br />

Indiz gegen die ausschließlich betriebliche Veranlassung dieser<br />

Reisen angesehen hat. Kann der Bf die behaupteten geschäftlichen<br />

Besprechungen weder durch die Benennung von Zeugen noch<br />

durch die Vorlage schriftlicher Unterlagen belegen, kann auch<br />

keine Rede davon sein, er habe die ausschließlich betriebliche Veranlassung<br />

der Reise glaubhaft gemacht.<br />

Soweit der Bf unter Berufung auf deutsche Rsp vorbringt, die bel<br />

Beh hätte zumindest anteilige Reisekosten berücksichtigen müssen,<br />

ist dieser Hinweis schon deshalb nicht geeignet, der Beschwerde<br />

zum Erfolg zu verhelfen, weil ein Nachweis, welche Tage ausschließlich<br />

betrieblich verbracht wurden, konkret nicht geführt<br />

wurde. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das so genannte<br />

Aufteilungsverbot auch der Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes<br />

für ausschließlich betrieblich genutzte Tage entgegensteht.<br />

Anmerkung:<br />

1. Die (im Detail nicht abgedruckte) Sachverhaltsschilderung des<br />

vorliegenden Erk liest sich recht vergnüglich, hat der Bf doch eine<br />

Vielzahl von Reisen mit nur sehr undeutlichen und teilweise konstruiert<br />

wirkenden Belegen einer beruflichen Veranlassung steuerlich<br />

geltend machen wollen. Die von ihm präsentierten mangelhaften<br />

Aufzeichnungen sind daher eine Nachlese für die Don’ts bei der<br />

steuerlichen Absetzbarkeit von Fachreisen.<br />

2. Freilich ergeben sich in der Praxis häufig Verwebungen beruflicher<br />

und privater Veranlassungen von Reisekosten. Die steuerliche<br />

Absetzbarkeit von solchen privat mitveranlassten Fachreisen ist<br />

ein „Dauerbrenner“ in der Auseinandersetzung zwischen Abgabenbehörden<br />

und Abgabepflichtigen, der es sogar schon einmal<br />

bis zum EuGH „geschafft“ hat. In der Rs C-55/98, Bent Vestergaard<br />

hat der EuGH festgehalten, dass die Dienstleistungsfreiheit<br />

des Art 49 EG der – von der nationalen Rsp tolerierten – dänischen<br />

Erlass(!)regelung entgegenstehe, „wonach für die Bestimmung des<br />

zu versteuernden Einkommens vermutet wird, dass Fortbildungsveranstaltungen<br />

an üblichen Urlaubsorten in anderen Mitgliedstaaten<br />

in so erheblichem Umfang Urlaubszwecken dienen, dass die Ausgaben<br />

für die Teilnahme an diesen Veranstaltungen nicht als berufliche<br />

Aufwendungen abzugsfähig sind, während für Fortbildungsveranstaltungen<br />

an üblichen Urlaubsorten in dem betreffenden Mitgliedstaat<br />

eine solche Vermutung nicht gilt“.<br />

3. Die österreichische Rechtslage zeichnet sich nun jedoch durch<br />

eine allgemein restriktive Handhabung der steuerlichen Absetzbarkeit<br />

von Fachreiseaufwendungen aus, die sich in dem zu § 20<br />

Abs 1 Z 2 lit a EStG judizierten Aufteilungsverbot für Mischaufwendungen,<br />

die sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken<br />

dienen, äußert. Auf der Grundlage dieser Rsp sind die Reisekosten<br />

362 AnwBl <strong>2004</strong>/6


insgesamt nicht absetzbar, sobald bei der Reise (auch) private Belange<br />

eine entscheidende Rolle spielen.<br />

4. Ob diese strenge und zu wenig differenzierte Linie zum Abzugsverbot<br />

des § 20 EStG wirklich gerechtfertigt ist, erscheint aber<br />

höchst fraglich (kritisch schon Doralt, EStG § 4 Rz 367). Sie wird<br />

in der Judikatur auch nicht völlig konsistent durchgehalten. So hat<br />

Wiesner schon 1991 in einer umfassenden Untersuchung ausgehend<br />

von der Zulassung der anteiligen Absetzbarkeit von Telefonkosten<br />

die Ableitung eines allgemeinen Grundsatzes vorgeschlagen,<br />

wonach „ein dem Aufteilungs- und Abzugsverbot unterliegender<br />

Mischaufwand dann nicht anzunehmen ist, wenn für einen Aufwand<br />

eine abgrenzbare betriebliche Veranlassung neben einer<br />

privaten Veranlassung gegeben ist. In einem solchen Fall liegt<br />

keine Doppelveranlassung (überlappende Veranlassung), sondern<br />

eine Abfolge der betrieblichen und der privaten Veranlassung vor“<br />

(SWK 1991, A I 139).<br />

5. Auf Basis dieser Überlegung wäre die berufliche oder private<br />

Veranlassung eines Auswärtsaufenthaltes tageweise zu bestimmen,<br />

wobei das „Anhängen“ eines Urlaubes an eine Fachmesse<br />

die Absetzbarkeit der Reisekosten nicht zur Gänze ausschließen,<br />

sondern nur aliquot vermindern würde (anders aber gerade zu<br />

dieser Fallkonstellation – 1-wöchige Erholungsreise nach zweiwöchiger<br />

Geschäftsreise – noch VwGH 17. 2. 1999, 94/14/0012).<br />

Ein solches Ergebnis entspräche der deutschen Rsp, die zur Abfolge<br />

privater und beruflicher Aufenthaltsteile vor dem Hintergrund<br />

des vergleichbaren § 12 Z 1 Satz 1 dEStG kein Aufteilungsverbot<br />

judiziert. Allerdings anerkennt der BFH nur den Betriebsausgabenabzug<br />

für die Teilnahme an der beruflichen Fortbildungsveranstaltung<br />

(Kosten für Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand),<br />

die Kosten der An/Abreise einschließlich Reisenebenkosten müssen<br />

zur Gänze (!) privat getragen werden (BFH 23. 4. 1992, IV<br />

R 27/91, BStBl 1992, II 898; zur dRsp s Fischer in Kirchhof, EStG2 § 12 Rz 16ff).<br />

6. Interessanterweise hat der 14. Senat des VwGH eine Abkehr<br />

vom strengen Aufteilungsverbot gar nicht mehr ausgeschlossen,<br />

sondern sein Nichteingehen auf diese Frage mit den mangelhaften<br />

Aufzeichnungen des Bf begründet. Dieses Obiter dictum lässt<br />

auf durchaus vorhandene Beweglichkeit in künftigen Erk schließen.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

Verlag Österreich<br />

Rechtsprechung<br />

Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz<br />

Abfallwirtschaftsgesetz 2002<br />

Mit dem seit 2. November 2002 in Kraft stehenden<br />

AWG 2002 hat der Bundesgesetzgeber das Abfallwirtschaftsrecht<br />

völlig neu gestaltet. Der vorliegenden<br />

Kommentar arbeitet die Inhalte der jeweiligen<br />

Paragraphen möglichst klar heraus und gibt den<br />

Vollzugsbehörden, den Gerichten sowie den Abfallverantwortlichen<br />

vor Ort einen Leitfaden – auch in<br />

Zweifelsfragen. Die bisherige Judikatur und das<br />

Schrifttum zum Abfallrecht – soweit sie für das AWG<br />

2002 verwendbar waren – wurden berücksichtigt.<br />

Die Anmerkungen und Kommentare zu den einzelnen<br />

Bestimmungen wurden jeweils von einem der<br />

Mitglieder des Autorenteams erstellt.<br />

3-7046-3986-9, 538 Seiten, geb., € 94,–<br />

Fantur/Urtz (Hg.)<br />

GeS aktuell<br />

Zeitschrift für Gesellschafts- und Steuerrecht<br />

Die GeS aktuell informiert Sie schnell, praxisnah und<br />

umfassend über Gesellschafts- und Steuerrecht.<br />

Welche Neuerungen gibt es im Gesellschafts- und<br />

Steuerrecht? Welche neuen Erlässe und Verordnungen<br />

sind ergangen? Wie lautet die neueste Judikatur?<br />

Alle Themen des aktuellen Heftes unter www.ges.at<br />

Jahresabo (11 Hefte) € 123,–<br />

Zahradnik/Krumhuber<br />

Finanzsicherheiten-Gesetz<br />

Der Kurzkommentar beinhaltet eine Kurzdarstellung<br />

des Regelungsgegenstandes, Gesetzes- und<br />

Richtlinientext mit Anmerkungen der Autoren<br />

zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen, EB der<br />

RV sowie den Bericht des Justizausschusses.<br />

3-7046-4143-X, 190 Seiten, br., € 34,80<br />

Tel.: 01- 610 77 - 315, Fax: - 589<br />

order@verlagoesterreich.at<br />

www.jusline.at<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 363


Zeitschriftenübersicht<br />

<strong>Anwaltsblatt</strong> –<br />

Nachrichten für die Mitglieder des<br />

Deutschen Anwaltverein e. V.<br />

4, 213. Hellwig, Hans-Jürgen: Der<br />

Rechtsanwalt – Organ der Rechtspflege<br />

oder Kaufmann? Nationale<br />

und internationale Entwicklungen in<br />

der Anwaltschaft<br />

Bank-Archiv<br />

4, 237. Kalss, Susanne und Johannes<br />

Zollner: Kapitalmarktrechtliche Überlegungen<br />

zum „Squeeze out“ börsennotierter<br />

Unternehmen<br />

261. Forstinger, Christin M.: Immobilienspezialfonds<br />

Sondervorschriften<br />

und erleichterte Rahmenbedingungen<br />

nach dem neuen Immobilien-Investmentfondsgesetz<br />

289. Brandl, Ernst: Tonbandaufnahmen<br />

von Telefongesprächen mit einem<br />

Finanzdienstleister und ihre Folgen<br />

Baurechtliche Blätter<br />

2, 49. Gamper, Anna: Verfassungsfragen<br />

der Zustimmung des Eigentümers<br />

im Baubewilligungsverfahren –<br />

am Beispiel von § 21 Abs 2 lit a TBO<br />

2001<br />

57. Mikulits, Rainer: Die Harmonisierung<br />

der bautechnischen Vorschriften<br />

in Österreich<br />

ecolex<br />

3, 163. Ertl, Gunter: Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

als zwingendes<br />

Recht – Zur E des OGH 7 Ob<br />

264/02b<br />

165. Ertl, Gunter: Auslegung der<br />

alten Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

im Lichte der neuen Rsp –<br />

Zur E des OGH 7 Ob 73/02i<br />

168. Klauser, Alexander und Gregor<br />

Maderbacher: Neues zur „Sammelklage“<br />

Literaturbericht<br />

171. Ender, Clemens: Vorabentscheidungsverfahren<br />

des EuGH zum<br />

EuGVÜ<br />

178. Reich-Rohrwig, Johannes: Änderungen<br />

der KO, AO, URG und<br />

ÜbG durch GIRÄG 2003. Ein Überblick<br />

180. Zuffer, Martin: Der Europäische<br />

Pass für Wertpapieremissionen<br />

190. Grünzweig, Clemens: Urheberrechtlicher<br />

Schutz von Bauwerken<br />

195. Wratzfeld, Kurt: Betriebsübergang<br />

und Rückgriff auf den Vorpächter<br />

222. Brandl, Ernst und Rainer Wolfbauer:<br />

Cold Calling für Finanzdienstleistungen<br />

– Reloaded<br />

233. Trefil, Philipp: Unterschriftsbeglaubigungen<br />

durch Rechtsanwälte<br />

script. Rebhahn, Robert und Christoph<br />

Kietaibl: Giga-Checkliste: Mängelhaftung<br />

beim Werkvertrag<br />

4, 240. Hoffer, Raoul und Gottfried<br />

Gassner: Die neuen EU-Vergaberichtlinien<br />

242. Lurger, Stephan: PPP und Vergaberecht<br />

246. Hoffer, Raoul und Johannes<br />

Barbist: Privatisierung und Vergaberecht<br />

249. Niklas, Martin: E-Procurement-<br />

Verordnung <strong>2004</strong><br />

251. Sundström, Vera: Rechtsprechungsübersicht<br />

Vergaberecht: EuGH,<br />

VwGH und BVA<br />

294. Tomandl, Theodor: Die Probleme<br />

bei der Harmonisierung der<br />

Pensionssysteme<br />

305. Lepeska, Guido: Reverse<br />

Charge System und Kostenersatz<br />

330. Tiefenthaler, Stefan und Philipp<br />

Hanusch: Internationale Zuständigkeit<br />

für vorbeugende Immissionsabwehrklagen<br />

Europäische Grundrechte<br />

Zeitschrift<br />

1–4, 16. Kucsko-Stadlmayer, Gabriele:<br />

Die Beziehungen zwischen dem Verfassungsgerichtshof<br />

und den anderen<br />

Gerichten, einschließlich der europäischen<br />

Rechtsprechungsorgane<br />

GeSaktuell<br />

3, 96. Polivanova-Rosenauer, Tatjana<br />

und Gerald Toifl: Steuerliche Behandlung<br />

von ausländischen Immobilienfonds<br />

– Teil I<br />

105. Kerschbaum, Sonja und Franz<br />

Althuber: Checkliste Zulassung ausländischer<br />

Immobilieninvestmentfonds<br />

in Österreich<br />

121. Schopper, Alexander und<br />

Nikolaus Vogt: EuGH zu Arbeitnehmer-Gesellschaftern:<br />

Weniger Eigenkapitalersatz,<br />

mehr Insolvenz-Ausfallgeld?<br />

immolex<br />

3, 68. Prader, Christian und Ulrich<br />

Ortner: Persönliche Befreiung bei Abrechnung<br />

im WEG<br />

70. Vonkilch, Andreas: OGH: Umdenken<br />

beim Umfang der Rechtsfähigkeit<br />

der Eigentümergemeinschaft?<br />

4, 100. Knyrim, Rainer: Vorsorgewohnungen<br />

102. Verweijen, Stephan: Miet- und<br />

wohnrechtliche Rahmenbedingungen<br />

für die erfolgreiche Veranlagung in<br />

eine Vorsorgewohnung<br />

1<strong>06</strong>. Fuhrmann, Karin: Vorsorgewohnung<br />

– steuerliche Behandlung<br />

Neue Juristische Wochenschrift<br />

13, 889. Redeker, Konrad: Der Syndikatsanwalt<br />

als Rechtsanwalt<br />

16, 1141. Axmann, Mario: Finanzielle<br />

Beteiligung von Rechtsanwaltskammern<br />

an der Juristenausbildung<br />

1146. Grunewald, Barbara: Die Entwicklung<br />

der Rechtsprechung zum anwaltlichen<br />

Berufsrecht in den Jahren<br />

2001 bis 2003<br />

364 AnwBl <strong>2004</strong>/6


Österreichische Blätter für<br />

gewerblichen Rechtsschutz<br />

und Urheberrecht<br />

2, 52. Thiele, Clemens und Barbara<br />

Laimer: Die Privatkopie nach der Urheberrechtsgesetznovelle<br />

2003<br />

60. Hofinger, Stephan: Volkswirtschaftliche<br />

Überlegungen zum harmonisierten<br />

Musterrecht<br />

Österreichische Juristen-Zeitung<br />

6, 201. Jakusch, Werner: Die EO-Novelle<br />

2003. Ein Überblick<br />

213. Koprivnikar, Bettina: (Grund-)<br />

Rechtsschutz im Strafvollzug<br />

7, 241. Jud, Brigitta: Konsumtenschutz<br />

in der Rechtsprechung<br />

251. Höllwerth, Johann: Beschleunigung<br />

der Sachverständigenbegutachtung<br />

durch die ZVN 2002?<br />

8, 281. Berg, Werner und Katrin<br />

Schallenberg: Versandhandelsverbot:<br />

EG-rechtswidrig?<br />

289. Birklbauer, Alois: Der Verfolgungsvorbehalt<br />

im österreichischen<br />

Strafverfahren<br />

Österreichische Notariats-Zeitung<br />

3, 65. Hauser, Bertold: Zur Rechtsstellung<br />

des Minderheitsgesellschafters<br />

bei der Kapitalerhöhung<br />

67. Szoka, Martin: § 30 HGB –<br />

Die Firmenausschließlichkeit<br />

Österreichische Zeitschrift<br />

für Wirtschaftsrecht<br />

1, 2. Killmann, Bernd-Roland: Europarechtliche<br />

Zulässigkeit des Ausschlusses<br />

von Bietern und Bewerbern<br />

bei der Auftragsvergabe aufgrund<br />

vergangener Nichterfüllung<br />

8. Hemetsberger, Walburga: Die<br />

Kronzeugenregelung im europäischen<br />

Kartellrecht – ein Verstoß gegen das<br />

Recht auf Aussageverweigerung bei<br />

Gefahr der Selbstbezichtigung?<br />

Österreichisches Recht<br />

der Wirtschaft<br />

4, 194. Spring, Philipp: Privatstiftung:<br />

Errichtung sowie Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten<br />

des Beirats<br />

197. Fischer Michael und Günther<br />

Gast: Die Verpfändung und Verwertung<br />

von Geschäftsanteilen an Personengesellschaften<br />

199. Fraiss, Thomas: Verstoß gegen<br />

§ 5 Abs 1 ECG wettbewerbswidrig!<br />

Anmerkung zu OGH 18. 11. 2003,<br />

4 Ob 219/03i<br />

201. Wenusch, Hermann: Gläubigerschutz<br />

beim Erwerb eigener Aktien<br />

zur Einziehung<br />

227. Weber-Wilfert, Romana: EuGH:<br />

Sittenwidrigkeit und Eigenkapitalersatz<br />

im IESG<br />

Berechnet von Statistik Austria<br />

Literaturbericht<br />

250. Toifl, Gerald: Diskriminierung<br />

ausländischer Kapitalerträge. Schlussanträge<br />

des GA Tizzano in der Rs<br />

Anneliese Lenz (C-315/02)<br />

Das Recht der Arbeit<br />

2, 107. Jabornegg, Peter: Zur Verschwiegenheitspflicht<br />

der Arbeitnehmervertreter<br />

im Aufsichtsrat<br />

131. Stelzer, Manfred: Zwischen<br />

Selbstverwaltung und New Public<br />

Management<br />

Recht und Praxis der öffentlichen<br />

Auftragsvergabe<br />

1, 6. Sturm, Oliver: Ausschreibungswiderruf<br />

und Schadenersatz nach<br />

dem Bundesvergabegesetz<br />

15. Madl, Raimund: Widerruf der<br />

Ausschreibung nicht bekämpfbar?<br />

Indexzahlen <strong>2004</strong>: März April<br />

Index der Verbraucherpreise 2000 (� 2000 = 100) 107,4 107,4*)<br />

Großhandelsindex (� 2000 = 100) 1<strong>06</strong>,6 107,7*)<br />

Verkettete Vergleichsziffern<br />

Index der Verbraucherpreise 96 (� 1996 = 100) 113,0 113,0*)<br />

Index der Verbraucherpreise 86 (� 1986 = 100) 147,8 147,8*)<br />

Index der Verbraucherpreise 76 (� 1976 = 100) 229,7 229,7*)<br />

Index der Verbraucherpreise 66 (� 1966 = 100) 403,2 403,2*)<br />

Verbraucherpreisindex I (� 1958 = 100) 513,7 513,7*)<br />

Verbraucherpreisindex II (� 1958 = 100) 515,3 515,3*)<br />

Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) 4513,6 4513,6*)<br />

Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) 3890,0 3890,0*)<br />

Großhandelsindex (� 1996 = 100) 109,8 110,9*)<br />

Großhandelsindex (� 1986 = 100) 114,5 115,7*)<br />

Großhandelsindex (� 1976 = 100) 152,4 154,0*)<br />

Großhandelsindex (� 1964 = 100) 253,8 256,4*)<br />

Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt 2476,2 2501,8*)<br />

*) vorläufige Werte<br />

Zahlenangaben ohne Gewähr<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 365


Literaturbericht<br />

25. Beyeler, Martin: Schadenersatz<br />

bei rechtmäßigem Widerruf eines Vergabeverfahrens<br />

Rundfunkrecht –<br />

Beilage zur Zeitschrift Österreichische<br />

Blätter für gewerblichen Rechtsschutz<br />

und Urheberrecht<br />

1–2, 1. Dittrich, Robert: Über den Begriff<br />

der „zu Handelszwecken hergestellten<br />

Schallträger“<br />

Der Sachverständige<br />

1, 3. Schmidt, Alexander: Elektronische<br />

Signaturen – Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

und ihre Anwendung im<br />

Behördenverkehr<br />

7. Judmann, Kurt: Elektronische<br />

Signaturen und ihre Anwendung<br />

13. Huber, Christian: Aktuelle Fragen<br />

des Sachschadens<br />

Steuer- und Wirtschaftskartei<br />

12, S 463. Fraberger, Friedrich: Darf beim<br />

Erben/Schenken/Stiften von Aktien<br />

vom Börsekurs abgewichen werden?<br />

W 41. Lauss, Wolfgang: Zum Ausmaß<br />

der Berichtspflicht des Vorstandes<br />

gegenüber dem Aufsichtsrat insbesondere<br />

bei Konzernmuttergesellschaften<br />

Transportrecht<br />

3, 111. Jesser-Huß, Helga: Haftungsbegrenzungen<br />

und deren Durchbrechnung<br />

im allgemeinen Frachtrecht und<br />

nach der CMR in Österreich<br />

Die Versicherungs-Rundschau<br />

3, 42. Seebacher, Georg: Eine teure<br />

Deckungslücke durch die „Überflutungsklausel“<br />

Zeitschrift der Unabhängigen<br />

Verwaltungssenate<br />

1, 6. Raschauer, Nikolaus: Zeugengebühren<br />

nur bei den Unabhängigen<br />

Verwaltungssenaten?<br />

Zeitschrift für Arbeitsrecht<br />

und Sozialrecht<br />

2, 52. Winkler, Gottfried: Die neuen<br />

europäischen<br />

gelnGleichbehandlungsre-<br />

58. Windisch-Graetz, Michaela:<br />

Das Diskriminierungsverbot aufgrund<br />

der sexuellen Orientierung<br />

Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />

4, 112. Danzl, Karl-Heinz: Bemerkenswerte<br />

schadenersatzrechtliche Entscheidungen<br />

des OGH aus dem Jahr<br />

2003<br />

Zeitschrift für Verwaltung<br />

1, 2. Rill, Heinz Peter: Der Zugang<br />

zu psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen<br />

8. Giese, Karim: Verfassungsrechtliche<br />

Grenzen für das Bauanzeigeverfahren<br />

nach dem Sbg BauPolG<br />

1997<br />

18. Jaeschke, Lars: Zur rechtlichen<br />

Beurteilung von Duldungsabsprachen<br />

als einer Form verwaltungsrechtlicher<br />

Informalität<br />

Für Sie gelesen<br />

■ Power Up Your Profits. Gewinnstrategien<br />

für Rechtsanwälte, Steuerberater,<br />

Wirtschaftsprüfer. Von Troy A. Waugh /<br />

Günther Halvax. OVS Verlag, Dr. Otto<br />

Schmidt, Köln 2003. 440 Seiten, geb,<br />

E 81,10.<br />

„Wir liefern Ihnen den Schlüssel zu erfolgreichem<br />

Marketing. Aufsperren müssen Sie<br />

dann schon selbst . . .“ So in etwa könnte<br />

die Devise des Wirtschaftsprüfers Günter<br />

Halvax gelautet haben, als er sich daran<br />

machte Troy Waughs US-Bestseller „Power<br />

Up Your Profits“ ins Deutsche zu übertragen.<br />

Power Up Your Profits ist eine gezielte<br />

praktische Anleitung für Marketing,<br />

Gewinn- und Erfolgsoptimierung speziell<br />

für (wirtschafts-)beratende Berufe. Troy<br />

Waugh, Autor der dieser Übersetzung zu-<br />

grundeliegenden amerikanischen Ausgabe,<br />

ist auf dem amerikanischen Markt<br />

seit 30 Jahren als kompetenter Berater<br />

tätig.<br />

Wenngleich der Wiener Wirtschaftsprüfer<br />

und selbst versierte „Berater von Beratern“<br />

Günter Halvax im Vorwort zu seiner Adaptierung<br />

einräumt, dass sich nicht alle USamerikanischen<br />

Denk- und Verhaltenmuster<br />

eins zu eins in unsere Lebenszusammenhänge<br />

transferieren ließen, so bleiben<br />

doch unterm Strich weit mehr Gemeinsamkeiten<br />

denn Trennendes. Strenge gesetzliche<br />

Bestimmungen beispielsweise, wachsendes<br />

Haftungsrisiko oder Termindruck<br />

sind hier wie dort angetan, den Blick darauf<br />

zu verstellen, dass man als Rechtsanwalt,<br />

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer<br />

als Klienten doch immer einen leibhaftigen<br />

Menschen vor sich hat. Einen Menschen<br />

mit all seinen Wünschen und Bedürfnissen.<br />

Und: Wie hilfreich punktgenau eingesetzte<br />

Kommunikationsmittel sein können, um<br />

„gute“ Kunden an sich zu binden sowie<br />

neue – und vor allem die „richtigen“ –<br />

Mandate dazu zu gewinnen.<br />

In diesem Buch finden Berater endlich eine<br />

für sie maßgeschneiderte Marketingstrategie<br />

sowie viele konkrete Tipps und praxisorientierte<br />

Hilfestellungen. Alles beginnt<br />

mit einer Zieldefinition, wobei dieses Ziel,<br />

so meinen Troy Waugh bzw Günter<br />

Halvax, nicht sein könne, um jeden Preis<br />

„mehr Klienten werben“, sondern eben<br />

„die richtigen“. Herauszufinden, was die<br />

Kunden wollten und genau das dann zu<br />

liefern, sei dabei wichtiger Schlüssel zum<br />

Erfolg. Und wie lässt sich das am besten<br />

herausfinden? Durch Kommunikation mit<br />

dem Klienten, durch persönliche Gespräche<br />

und den gezielten Einsatz von Zeit, ob<br />

die Stunden nun abgerechnet werden können<br />

oder nicht. Auf lange Sicht, sind die<br />

Experten überzeugt, zahle sich die Kontaktpflege<br />

immer aus. Erst dann, wenn bestehende<br />

Mandate gefestigt seien, könne<br />

die Jagd nach neuen beginnen. Alles Marketing<br />

basiere auf Beziehungen, definieren<br />

Troy/Halvax und legen dies in den ersten<br />

Kapiteln sehr plausibel dar. Für das<br />

366 AnwBl <strong>2004</strong>/6


passende Rüstzeug, den Geist auf Verkauf<br />

zu programmieren, empfiehlt sich Kapitel<br />

7, für eine Analyse bestehender Mandate<br />

und daraus abzuleitender Schlussfolgerungen<br />

für die Gewinnung neuer – Kapitel<br />

10. Und Kapitel – bzw Tag – 14 zum<br />

Beispiel lehrt neben einer neuen Strategie<br />

im Umgang mit Mitbewerbern auch gleich<br />

ein neues Wort: „Koopkurrenz“ . . .<br />

Aber am besten alles Schritt für Schritt und<br />

schön der Reihe nach: Gegliedert in insgesamt<br />

31 Kapitel kann das Buch nämlich<br />

bei einem täglichen Zeitaufwand von<br />

15–20 Minuten innerhalb eines Monats<br />

erarbeitet und gleich unmittelbar in die<br />

tägliche Praxis umgesetzt werden.<br />

Caroline Kleibel<br />

■ Die Implementierung des EG-Rechts in<br />

Österreich – Die Gerichtsbarkeit. Von<br />

Bedanna Bapuly / Gerhard Kollegger.<br />

Verlag Manz, Wien 2003. 782 Seiten,<br />

br, E 98,–.<br />

Erstmals ist ein Werk auf dem österreichischen<br />

Buchmarkt erhältlich, dass die<br />

korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechtes<br />

in Österreich seit dem Beitritt zu<br />

den Europäischen Gemeinschaften eingehend<br />

behandelt. Bedanna Bapuly und<br />

Gerhard Kollegger, beide mit langjähriger<br />

Erfahrung in Praxis und Forschung,<br />

haben über 500 höchstgerichtliche Entscheidungen,<br />

Vorlageersuchen und Vorlageentscheidungen<br />

gesichtet, untersucht<br />

und, soweit vorhanden, Mängel in der<br />

Anwendung des Gemeinschaftsrechtes<br />

dokumentiert. Ihr Buch richtet sich primär<br />

an Rechtsanwender und stellt insbesondere<br />

für Rechtsanwälte und Richter eine<br />

ausgezeichnete Orientierungshilfe für ihre<br />

Praxis dar. Durch die Erweiterung der EU<br />

um weitere Mitgliedsstaaten gewinnt es<br />

wohl unzweifelhaft an besonderer Aktualität.<br />

Die Autoren stellen jene Judikatur des<br />

OGH, des VwGH und des VfGH umfassend<br />

dar, bei der eine Vorlagepflicht an<br />

den EuGH ihrer Ansicht nach verletzt<br />

wurde. Dabei wird sowohl die korrekte<br />

Anwendung von Primärrecht als auch von<br />

Sekundärrecht bewertet und ein Mängelkatalog<br />

erstellt, wobei die Palette von der<br />

KfZ-Gruppenfreistellungs-VO über die<br />

Gleichbehandlungs-RL, die Marken-RL, die<br />

Verbrauchssteuer-RL bis zur Einlagensicherungs-RL<br />

reicht, um nur einige Beispiele zu<br />

nennen.<br />

Es werden aber auch Entscheidungen dargestellt,<br />

die für den Praktiker insofern von<br />

Bedeutung sind, weil der EuGH gerade unzulässigerweise<br />

oder sogar mehrfach, und<br />

damit überflüssigerweise, mit dem Ersuchen<br />

um Beantwortung einer Vorlagefrage<br />

durch ein österreichisches Gericht angerufen<br />

wurde. Als besonders hilfreich hervorzuheben<br />

ist in diesem Zusammenhang<br />

die tabellarische Übersicht sämtlicher österreichischerVorabentscheidungsverfahren<br />

und, soweit bereits ergangen, deren<br />

Folgeentscheidungen.<br />

Das Buch zeichnet sich ganz allgemein<br />

durch grafisch übersichtlich gestaltete Verzeichnisse<br />

der umfangreichen EG-rechtlich<br />

relevanten österreichischen Judikatur aus,<br />

womit das rasche Auffinden ähnlich gelagerter<br />

Fälle in der Praxis wesentlich erleichtert<br />

wird. Damit gelingt es Bapuly und<br />

Kolleger, selbst dem Rechtsanwender, der<br />

sich nicht ständig mit der Materie des Europarechts<br />

befasst, schnell und zielsicher<br />

den Weg zu Judikaturbeispielen zu weisen<br />

und ihm vor allem Lösungsansätze für<br />

gemeinschaftsrechtliche Problemstellungen<br />

zu bieten.<br />

Das Buch eignet sich nicht zuletzt aufgrund<br />

der gelungenen systematischen Darstellung<br />

daher hervorragend als Nachschlagwerk<br />

für den Praktiker.<br />

Andreas Eustacchio<br />

■ Münchner Kommentar: §§ 148–151,<br />

161–178 AktG; §§ 238–264c HGB.<br />

Otto A. Altenburger / Helmut Graf /<br />

Joachim Hennrichs / Susanne Kalss /<br />

Bruno Kropff/ Claus Luttermann / Hans-<br />

Jürgen Schaal / Johannes Semler /<br />

Susanne Tiedchen.Verlag C.H. Beck,<br />

München 2003, XXXIII, 846 Seiten,<br />

Literaturbericht<br />

Ln, E 138,00 (es besteht eine Gesamtabnahmeverpflichtung).<br />

Es ist nunmehr Band 5/1 des Kommentars<br />

erschienen; dieser ist eine Fortsetzung der<br />

in den vorangegangenen Besprechungen<br />

dargestellten Bände. Er zeigt sehr deutlich<br />

die unterschiedlichen Entwicklungen des<br />

Aktienrechts in Deutschland und in Österreich<br />

auf, wobei noch immer die gemeinsamen<br />

Wurzeln des AktG 1937 auch<br />

nach der Reform des AktG durch das<br />

dAktG 1965 und AktG 1965 ersichtlich<br />

bleiben. Die Frage des Corporate Governance<br />

Codex, der in Deutschland im Gegensatz<br />

zu Österreich gesetzlich geregelt<br />

ist, zeigt diese unterschiedliche Entwicklung<br />

besonders gut auf. Der von Semler<br />

bearbeitete Teil hinsichtlich des Corporate<br />

Governance Codex ist auch für den österreichischen<br />

Anwender von besonderem<br />

Interesse. Kalss macht aus österreichischer<br />

Sicht eine kurze Zusammenstellung des<br />

österreichischen Codex, verbunden mit<br />

einem ausführlichen Literaturverzeichnis<br />

am Anfang der Kommentierung.<br />

Der Hauptteil dieses Bandes betrifft die<br />

Frage des Jahresabschlusses sowie des<br />

Bilanzrechts der Aktiengesellschaft. Von<br />

besonderer Bedeutung ist die Darstellung<br />

von Luttermann als Einführung in das deutsche<br />

europäische und internationale<br />

Recht. Er verweist auch im Hinblick auf die<br />

durch die verschiedenen Börsezulassungen<br />

erzwungenen verschiedenen Bilanzierungsarten<br />

(US-GAAP, IAS-Bilanzierung<br />

HGB) samt der immer wichtigerer werdenden<br />

Bedeutung dieser.<br />

Von besonderem Interesse ist die Darstellung<br />

der Jahresabschlussrichtlinie (78/<br />

66/EWG), der Konzernabschlussrichtlinie<br />

(83/349/EWG), der Prüferbefähigungsrichtlinie<br />

(84/253/EWG) sowie branchenspezifischer<br />

Bilanzrichtlinien wie der<br />

Bankbilanzrichtlinie (86/635/EWG) und<br />

der Versicherungsbilanzrichtlinie (91/<br />

674/EWG), die die gemeinschaftsrechtlichen<br />

Grundlagen für die nationalen Regelungen<br />

bilden (Luttermann, Einf Bilanz R,<br />

RZ 185–204).<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 367


Literaturbericht<br />

Zusammengefasst kann auch dieser Band<br />

nur empfohlen werden und darf in keiner<br />

gesellschaftsrechtlichen Bibliothek fehlen.<br />

Wolf-Georg Schärf<br />

■ Urheberrecht im Internet in Österreich,<br />

Deutschland und der EU. Missbrauch,<br />

technische Schutzmöglichkeiten und<br />

rechtliche Flankierungen. Von Daniel<br />

Gutman. Neuer wissenschaftlicher Verlag,<br />

Wien/Graz 2003, 207 Seiten, br,<br />

E 38,–.<br />

Die Weiterentwicklung des Urheberrechts<br />

im digitalen Umfeld hat zuletzt viele Beiträge,<br />

Bücher und Dissertationen inspiriert.<br />

Auch die vorliegende veröffentlichte Dissertation<br />

widmet sich diesem Thema.<br />

Nach einer einleitenden Darstellung des<br />

Internets einerseits und des Urheberrechts<br />

andererseits widmet sich das Werk insb<br />

der Info-RL und dessen Auswirkung auf die<br />

nationalen Rechtsordnungen. Die Arbeit<br />

wurde im Dezember 2002 als Dissertation<br />

approbiert und konnte daher die jüngste<br />

Novelle zum österreichischen Urheberrecht<br />

noch nicht berücksichtigen. Das<br />

Werk erhielt den Wolf Theiss Award und<br />

ist in der Reihe Wolf Theiss Award bei<br />

NWV erschienen.<br />

Reinhard Schanda<br />

■ Dienstnehmerhaftpflichtgesetz – DHG.<br />

Von Ferdinand Kerschner. Manz Kurzkommentar<br />

zum Arbeits- und Sozialrecht,<br />

2. Auflage, Verlag Manz, Wien<br />

<strong>2004</strong>. XXXII, 290 Seiten, geb, E 58,–.<br />

Die Erstauflage aus 1992 liegt der Rezensentin<br />

zum Vergleich nicht vor.<br />

Wesentlich erscheint aber jedenfalls bei<br />

der 2. Auflage der Umfang an Kommentar<br />

und Judikatur zu einem nur 7 Paragrafen<br />

umfassenden Gesetz! Obwohl das Gesetz<br />

sich nicht geändert hat, ist durch die neuen<br />

Selbständigen, Werkvertragsnehmer und<br />

Telearbeiter der Inhalt des sprachlich unverändert<br />

gebliebenen § 1 deutlich weiter<br />

geworden. Arbeitnehmerähnlichkeit umfasst<br />

heute einen größeren Personenkreis<br />

als 1992. Dem ist daher auch zum Geltungsbereich<br />

des § 1 ein breiter Raum gewidmet.<br />

Im Zentrum stehen das betriebliche<br />

Risikopotenzial und der soziale Schutz<br />

des Beschäftigten.<br />

Beides ist auch für das modern gewordene<br />

Thema der Risikohaftung des Dienstgebers<br />

basierend auf § 1041 ABGB maßgeblich.<br />

Auch wenn das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz<br />

die Einschränkung der Schadenersatzansprüche<br />

des Dienstgebers gegenüber<br />

dem Dienstnehmer bezweckt, sind die von<br />

Gesetz und Judikatur vorgenommenen Bewertungen<br />

analog auf Ansprüche des<br />

Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber<br />

im Rahmen dessen Risikohaftung heranzuziehen.<br />

Auch damit befasst sich der<br />

neue Kommentar ausführlich sowohl zu<br />

§ 1 (Geltungsbereich) als auch § 5 (Nichtbeschränkbarkeit<br />

der Dienstnehmerrechte<br />

außer durch Kollektivvertrag).<br />

Im Anhang finden sich das Organhaftpflichtgesetz<br />

und das Amtshaftungsgesetz<br />

sowie die §§ 332–337 ASVG, um das<br />

Wichtigste zu nennen.<br />

Jedem einzelnen Paragrafen ist ein ausführliches<br />

und gegliedertes Inhaltsverzeichnis<br />

zum jeweils folgenden Kommentar angefügt.<br />

Die Detaillierung führt soweit, dass<br />

beispielsweise zu § 2, Ermäßigung oder<br />

Erlass des Schadenersatzes, die Rechtsprechung<br />

nach einzelnen Berufsgruppen wiedergegeben<br />

wird. Insgesamt ein erfreuliches<br />

Werk.<br />

Ruth E. Hütthaler-Brandauer<br />

■ Vertragsbedienstetengesetz – Praxiskommentar.<br />

Von Helmut Ziehensack.<br />

Verlag LexisNexis ARD Orac, Wien<br />

2003. Loseblatt, 928 Seiten, 2 Mappen,<br />

E 160,–.<br />

Ziehensacks aktuelle Kommentierung des<br />

VBG bringt eine Darstellung der Rechtsprechung,<br />

sowie der Literatur zum VBG, als<br />

auch damit in Zusammenhang stehende<br />

Fragen des allgemeinen Arbeitsrechts.<br />

Unter Vor § 1 finden sich Ausführungen zu<br />

den Rechtsquellen (Rz 2), der verfassungs-<br />

rechtlichen Grundlage (Rz 3), der geschichtlichen<br />

Entwicklung und Novellen<br />

(Rz 6ff), sowie Entwicklungen und Reformtendenzen<br />

(37ff), die zum Verständnis für<br />

die aktuelle Rechtslage führen.<br />

Um die Benutzerfreundlichkeit zu gewährleisten,<br />

wurden Schlagworte im Text fett<br />

hervorgehoben und Randzahlen verwendet.<br />

Ein (mit 26 Seiten nahezu umfassendes)<br />

Stichwortverzeichnis in Gelbdruck am<br />

Beginn erleichtert die Erschließung der<br />

dargebotenen Kommentierung. Das Literaturverzeichnis<br />

im Anfangsteil ermöglicht<br />

die weitere Problemvertiefung.<br />

Besonders umfassend wurden die in der<br />

gerichtlichen Praxis besonders relevanten<br />

§ 32 (Kündigung: 122 Seiten) und § 34<br />

(Entlassung: 33 Seiten) VBG kommentiert.<br />

Dabei stellt Ziehensack nicht nur die Kündigungs-<br />

und Entlassungsgründe im Einzelnen<br />

umfassend mit Judikaturnachweisen<br />

dar (s § 32 Rz 128ff und § 34 Rz 10ff),<br />

sondern bietet auch wichtige Hinweise<br />

zum einzuhaltenden Verfahren (§ 32<br />

Rz 28ff, § 34 Rz 36ff). Es stellt dies eine<br />

wertvolle Hilfe in einer allfälligen Prozessvorbereitung<br />

dar.<br />

Die Untersuchung des Zusammenhangs<br />

zwischen Remonstrationsrecht und Kündigungsgrund<br />

(§ 32 Rz 125ff) bietet interessante<br />

Argumentationsmöglichkeiten im<br />

Verfahren. Die Zweifel Ziehensacks zB an<br />

der Richtigkeit der E des LG Korneuburg<br />

als ASG (§ 32 Rz 274, s FN 280) müssen<br />

geteilt werden, zumal der Dienstgeber tatsächlich<br />

keine Einflussmöglichkeit auf die<br />

internen Verwaltungs- und Abstimmungsangelegenheiten<br />

der Dienstnehmervertretungsorgane<br />

nach dem Bundes-PersonalvertretungsG<br />

zur Verfügung hat.<br />

Ebenso erlangen die Ausführungen zur<br />

möglichen Verfristung des Feststellungsanspruches<br />

(§ 32 Rz 267ff) ganz erhebliche<br />

Bedeutung. Mit Ziehensack in (teilweiser)<br />

Anlehnung an Kollros (Wie weit geht der<br />

Kündigungsschutz bei Vertragsbediensteten<br />

tatsächlich? ZAS 1995, 77) ist trotz<br />

fehlender expliziter gesetzlicher Regelung,<br />

von einer Limitierung des Feststellungsanspruches<br />

auf Fortbestand des Dienstver-<br />

368 AnwBl <strong>2004</strong>/6


hältnisses bei unberechtigter Kündigung<br />

auszugehen.<br />

Um den Willen des Gesetzgebers zu dokumentieren,<br />

wurde regelmäßig auf die Materialien<br />

Bezug genommen, etwa bei der<br />

Kommentierung der durch das VBRG<br />

(BGBl I 1999/10) neu geschaffenen Schemata<br />

v und h (§§ 64–78a VBG Rz 4ff).<br />

Mit diesem Kommentar, welcher die Handschrift<br />

des Praktikers trägt, stellt Ziehensack<br />

einen wichtigen Beitrag für die Personalverwaltung,<br />

Arbeits- und Sozialgerichte,<br />

freien Berufe und sonst mit dem<br />

Dienstrecht befassten Personen dar, welchen<br />

man bei der Arbeit nicht missen<br />

möchte.<br />

Dieser Kommentar ist aufgrund seiner einfachen<br />

Bedienung einerseits und seiner<br />

umfassenden Informationsfülle ein unverzichtbares<br />

Werk für jeden mit der Materie<br />

befassten Juristen oder Praktiker.<br />

Ralf Mössler<br />

■ Das Verfahren vor dem Unabhängigen<br />

Finanzsenat. Hrsg Michael Holoubek /<br />

Michael Lang. Verlag Linde, Wien<br />

2003. 396 Seiten, geb, E 74,–.<br />

Seit 1. 1. 2003 entscheidet nach dem<br />

Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl<br />

I 2002/97, über abgabenrechtliche<br />

Rechtsmittel der neu installierte Unabhängige<br />

Finanzsenat als Abgabenbehörde<br />

zweiter Instanz. Nachdem die Herausgeber<br />

im Jahre 2001 im Rahmen eines ähnlichen<br />

Symposions und Sammelbandes<br />

durch eine bunte Autorenschaft aus Wissenschaft<br />

und Praxis eine Art „Mängelliste“<br />

des bisherigen Senatsverfahrens zusammen<br />

tragen haben lassen, haben sie<br />

nun zwei Jahre später bereits eine erste Bestandsaufnahme<br />

der Reaktion des Gesetzgebers<br />

anstellen können. Für diese konnte<br />

wiederum eine illustre Autorenschaft aus<br />

dem Bereich der Universitäten, der FLD,<br />

des BMF, des UVS, des VwGH und des<br />

BMF gewonnen werden. Die Themen der<br />

Beiträge stellen eine umfassende Erörterung<br />

der neuen Institution und des Verfah-<br />

rens vor ihr sicher. So findet man organisationsrechtliche<br />

Betrachtungen zur Unabhängigkeit<br />

des Finanzsenates, zu den<br />

Befugnissen der Vollversammlung, zur<br />

Zusammensetzung der einzelnen Senate<br />

genauso wie Analysen der Auswirkungen<br />

der neuen Behörde auf das abgaben-,<br />

finanzstraf- und zollrechtliche Verfahren,<br />

Erörterungen der Zuständigkeitsverteilung<br />

innerhalb des Senates und seiner Entscheidungsbefugnisse,<br />

eine Darstellung des Ablaufs<br />

der mündlichen Verhandlung sowie<br />

eine Untersuchung der Möglichkeit einer<br />

Devolution des Abgabepflichtigen an den<br />

UFS einerseits und einer behördlichen<br />

Amtsbeschwerde gegen die Entscheidung<br />

des UFS andererseits.<br />

Auch wenn sich – wie Hofrat Steiner vom<br />

VwGH bemängelt – noch zahlreiche Verbesserungen<br />

finden ließen (insb im Bereich<br />

der Stärkung der Unabhängigkeit des Referenten<br />

gegenüber seinem Senatsvorsitzenden<br />

– dazu schon Sutter, FJ 2001,<br />

263ff), darf man doch den bedeutenden<br />

Fortschritt der neuen Behördenorganisation<br />

nicht außer Acht lassen: Ihn hat Prof.<br />

Beiser treffend auf den Punkt gebracht,<br />

wenn er auf eine Wortmeldung des Abg<br />

von Hein im Herrenhaus 1875 verweist,<br />

wo Letzterer die mangelnde Tatsachenkognition<br />

des VwGH kritisiert hatte. Mit dem<br />

UFS prescht der Bereich des Abgabenwesens<br />

voran und schließt hier diese seit<br />

jeher bestehende Lücke in der unabhängigen<br />

Verwaltungskontrolle.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

■ Betriebskosten im Mietrecht: Erläuterungen<br />

und Rechtsprechung. Von Guntolf<br />

Palten. Verlag Manz, Wien 2000, X,<br />

184 Seiten, br, E 39,20.<br />

Betriebskosten werden in der juristischen<br />

Literatur oft als Stiefkind des Mietrechts<br />

vernachlässigt. Dies ist insofern nicht gerechtfertigt,<br />

als sie ein wichtiger und auch<br />

höchst komplizierter Bestandteil jedes<br />

Mietverhältnisses sind. Umso dankenswerter<br />

ist es, dass sich der Autor in dem<br />

Literaturbericht<br />

vorliegenden, bereits in der 2. Auflage<br />

erschienenen Buch mit diesem Thema auseinander<br />

gesetzt hat.<br />

Oft werden Betriebskosten-Abrechnungen<br />

nur deswegen nicht nachgeprüft, weil der<br />

Mieter gar nicht weiß, was zulässigerweise<br />

als Betriebskosten-Bestandteil vorgeschrieben<br />

wird und sich auch der Überprüfungs-Aufwand<br />

nicht zu lohnen scheint.<br />

Der Begriff „Betriebskosten“ ist im Gesetz<br />

nicht definiert. Der Autor versteht darunter<br />

diejenigen vom Vermieter aufgewendeten<br />

Kosten, die in § 21 Abs 1 MRG taxativ<br />

aufgezählt sind. Als Betriebskosten überwälzt<br />

werden können demnach neben den<br />

öffentlichen Abgaben die Kosten der<br />

Wasserversorgung, die Kosten der Verbrauchsermittlung,<br />

der Rauchfangkehrung,<br />

Kanalräumung, Unratabfuhr, Schädlingsbekämpfung,<br />

Beleuchtungs-, Versicherungs-<br />

und Verwaltungskosten sowie die<br />

Aufwendungen für die Hausbetreuung<br />

(Hausbesorgerkosten). Diese Betriebskosten,<br />

die laufenden öffentlichen Abgaben<br />

und die „berechtigten Aufwendungen“<br />

fasst der Autor unter der Sammelbezeichnung<br />

„Bewirtschaftungskosten“ zusammen.<br />

Aufwendungen, die nicht von<br />

der taxativen Aufzählung des MRG erfasst<br />

sind, können im Anwendungsbereich des<br />

MRG nicht auf den Mieter überwälzt werden.<br />

Nicht zu den Betriebskosten zählen<br />

beispielsweise Darlehenszinsen, Bauraten,<br />

Auslagen für Gartenarbeiten oder Erholungsanlagen,<br />

Kosten für die Reparatur<br />

des Türschließers, Instandsetzung der<br />

Waschküche, Arbeiten an der Gasleitung<br />

oder die Behebung von Durchfeuchtungen.<br />

Nachdem der Leser erfahren hat, welche<br />

Aufwendungen zu den Betriebskosten zählen,<br />

lernt er, dass im Anwendungsbereich<br />

des MRG der Verteilungsschlüssel für die<br />

Betriebskosten nach dem Verhältnis der<br />

Nutzflächen berechnet wird. Der Leser findet<br />

ausführliche Hinweise darauf, welche<br />

Flächen in die Nutzflächenfestsetzung einzubeziehen<br />

sind. So verringern beispielsweise<br />

Fliesen die Nutzfläche, da sie zur<br />

„Wandstärke“ gemäß § 17 Abs 2 MRG<br />

AnwBl <strong>2004</strong>/6 369


Literaturbericht<br />

zu rechnen sind. Bei Balkonen macht es<br />

einen Unterschied ob diese außerhalb des<br />

Gebäudes angebracht sind oder ob sie<br />

sich im Inneren desselben befinden. Nur<br />

erstere können als offene Balkone gemäß<br />

§ 17 Abs 2 MRG angesehen werden und<br />

bleiben daher unberücksichtigt.<br />

Anders als im MRG verhält es sich im<br />

WEG, welches vorbehaltlich einer anders<br />

lautenden Vereinbarung im Wohnungseigentumsvertrag<br />

von einer Abrechung nach<br />

Nutzflächen ausgeht. Die mit den unterschiedlichen<br />

Berechnungen verbundenen<br />

Probleme werden vom Autor ausführlich<br />

dargestellt.<br />

Hat man die anteiligen Betriebskosten erst<br />

einmal errechnet, stellt sich die Frage der<br />

Vorschreibung bzw Abrechnung derselben.<br />

Üblicherweise wird hier von der so<br />

genannten Jahrespauschalverrechung Gebrauch<br />

gemacht. Der Vermieter kann aber<br />

auch zur Einzelvorschreibung greifen. Ein<br />

Wechsel der Vorschreibungsarten während<br />

eines Kalenderjahres ist allerdings<br />

unzulässig. Die Abrechnung der Betriebskosten<br />

hat jeweils bis spätestens zum<br />

30. 6. des folgenden Kalenderjahres zu<br />

erfolgen. Neben den bereits erwähnten<br />

Themen erläutert der Autor zuletzt noch<br />

das Gemeinnützigkeitsrecht sowie das<br />

Heizkostengesetz.<br />

Das Buch verfügt über ein ausführliches<br />

Sachregister, es fasst auf übersichtliche<br />

und leicht verständliche Weise die aktuelle<br />

Judikatur und Literatur zum Thema Betriebskosten<br />

zusammen. Es richtet sich an<br />

Hausverwalter, Rechtsvertreter, Vermieter<br />

aber auch an Mieter, die ihre Betriebskostenabrechnungen<br />

überprüfen möchten.<br />

Vera Noss<br />

■ Das Vorarlberger Baugesetz. Von<br />

Matthias Germann / Franz Hämmerle<br />

(Hrsg). Verlag Eugen Ruß, Bregenz<br />

2002. 389 Seiten, br, E 24,90.<br />

Die Autoren, heute Leiter der Gesetzgebungsabteilung<br />

und der Bauabteilung im<br />

Vorarlberger Landhaus, waren seinerzeit<br />

mit der Gesetzgebung des neuen Baugesetzes<br />

befasst, ersterer damals als direkter<br />

Referent, letzterer schon in dieser Funktion.<br />

Insofern waren sie auch die Hauptautoren<br />

jenes Motivenberichts, den sie in ihrer<br />

Buchausgabe eingehend zitieren. In der<br />

Öffentlichkeit wurde damals vielfach der<br />

Standpunkt vertreten, eine Gesetzesnovelle<br />

würde auch genügen. Der Landesgesetzgeber<br />

hat sich dann aber trotz geringfügiger<br />

inhaltlicher Änderungen für ein<br />

„ganz neues“ Gesetz entschieden, ohne<br />

Verweise auf das bisherige Recht, sodass<br />

das Auffinden von Querverbindungen nur<br />

den wirklich Eingeweihten gelingt. Insofern<br />

ist bedauerlich, dass auch im Buch<br />

eine direkte Synopse fehlt. Andererseits<br />

macht gerade dies eine kommentierte<br />

Gesetzesausgabe umso unverzichtbarer,<br />

ist doch jeder, der nicht tagtäglich mit<br />

dem Baugesetz zu tun hat, umso verzweifelter<br />

auf das umfangreiche und verlässliche<br />

Stichwortverzeichnis angewiesen.<br />

Eine Hervorhebung inhaltlich neuer<br />

Bestimmungen erfolgt nicht. Der Anwender<br />

des neuen Baugesetzes muss sich also<br />

ganz neu orientieren. Vorsicht ist auch<br />

geboten, weil die Ausführungen des Motivenberichts<br />

zwar unter Anführungszeichen<br />

stehen, dann aber oft schon im gleichen<br />

Absatz ohne erkennbare Hervorhebung<br />

die Meinung der Autoren folgt. Diesen<br />

Schwierigkeiten des Benützers stehen eine<br />

Reihe von Vorteilen gegenüber. Das Layout<br />

des Buches ist ausgesprochen angenehm,<br />

und die Grafiken zur Berechnung<br />

des Bauabstandes sind neu. Bereits in früheren<br />

Textausgaben (noch des alten Baugesetzes)<br />

waren die nach dem Baugesetz<br />

ergangenen Verordnungen abgedruckt.<br />

Diese bewährte Praxis hat das neue Buch<br />

übernommen. Ebenso findet sich eine vollständige<br />

Wiedergabe des geltenden<br />

Raumplanungsgesetzes. Dadurch wird das<br />

Buch zum unerlässlichen Arbeitsbehelf jedes<br />

Praktikers, der alle einschlägigen Bestimmungen<br />

in einem handlichen Buch zusammengefasst<br />

haben will, als wissenschaftlicher<br />

Kommentar sollte es aber nicht<br />

missverstanden werden. Zusammenfassend<br />

ergibt sich also der Befund eines praxisorientierten,<br />

in der Praxis auch von jedermann<br />

angewendeten Praxisbehelfs,<br />

der in Aufmachung, Preis/Leistungs-Verhältnis<br />

und Verwendbarkeit wohl trotz aller<br />

Mängel konkurrenzlos dasteht. Insofern<br />

schließt das Buch eine Lücke auf dem<br />

Buchmarkt und ist daher unverzichtbar,<br />

wenn man seine Grenzen kennt und berücksichtigt.<br />

Wilfried Ludwig Weh<br />

370 AnwBl <strong>2004</strong>/6


Anzeigen<br />

Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung, auch kurzfristig,<br />

in Zivil- und Strafsachen (BG I und BG-HS Nähe), auch Verfahrenshilfe<br />

und Rechtsmittel. Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt,<br />

Erdberger Lände 6, 1030 Wien.<br />

Telefon (01) 713 78 33 und 712 32 28, auch außerhalb der<br />

Bürozeiten, Telefax 713 78 33-74 oder Mobiltelefon (<strong>06</strong>76)<br />

603 25 33 und (<strong>06</strong>64) 430 33 73, e-mail: scheimpflug@aon.at<br />

■<br />

RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4a, 5020 Salzburg (100 Meter<br />

vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude Salzburg entfernt), übernimmt<br />

Substitutionen in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />

Telefon (<strong>06</strong>62) 84 31 64, Telefax (<strong>06</strong>62) 84 44 43, e-mail:<br />

gassner.estl@salzburg.co.at<br />

■<br />

RA Dr. Michael Drexler, 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, übernimmt<br />

Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 317 42 88, Telefax 317 42 88-20.<br />

■<br />

RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße 68/6,<br />

Telefon (01) 369 59 34, Telefax (01) 369 59 34-4, übernimmt<br />

Substitutionen in Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung,<br />

insbesondere vor den Bezirksgerichten Döbling und Hernals.<br />

■<br />

Substitutionen in Salzburg und Umgebung, vor Gerichten, Ämtern<br />

und Behörden, macht für Sie Dr. Christian Greinz, RA, 5020 Salzburg,<br />

Fürstenallee 50, Telefon (<strong>06</strong>62) 82 57 53, Telefax (<strong>06</strong>62)<br />

82 57 05, Mobiltelefon (<strong>06</strong>64) 410 10 25, Privatanschluss<br />

(<strong>06</strong>62) 84 08 15, durchgehend erreichbar.<br />

■<br />

RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1, übernimmt<br />

Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />

■<br />

RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund Haffner-Gasse 3,<br />

übernimmt Substitutionen aller Art in der Stadt Salzburg.<br />

Telefon (<strong>06</strong>62) 84 12 22-0, Telefax (<strong>06</strong>62) 84 12 22-6.<br />

■<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und Strafsachen<br />

übernimmt RA Mag. Erich Hochauer, 1010 Wien, Fütterergasse 1.<br />

Telefon (01) 532 19 99, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung, insbesondere vor<br />

den BG Liesing und Hietzing, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

RA Mag. Irene Haase, An der Au 9, 1230 Wien.<br />

Telefon/Telefax (01) 888 24 71, (<strong>06</strong>76) 528 3114, durchgehend<br />

erreichbar.<br />

372 AnwBl <strong>2004</strong>/6<br />

■<br />

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen) in<br />

Wien und Umgebung (in Wien auch kurzfristig) übernehmen<br />

die Rechtsanwälte Mag. Wolfgang Reiffenstuhl & Mag. Günther<br />

Reiffenstuhl, Hofenedergasse 3/2, 1020 Wien (nächst Justizzentrum<br />

Wien-Mitte).<br />

Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />

■<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und Strafsachen<br />

übernimmt RA Mag. Georg E. Thalhammer, 1010 Wien, Lugeck 7.<br />

Telefon (01) 512 04 13, Telefax (01) 512 86 05.<br />

■<br />

Verfahrenshilfe in Strafsachen. RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse<br />

10, 1010 Wien, Telefon und Telefax (01) 512 22 90,<br />

(<strong>06</strong>64) 302 53 56, übernimmt Substitutionen, auch Verfahrenshilfe<br />

in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />

■<br />

RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13, übernimmt<br />

Substitutionen in Zivil- und Strafsachen (auch Verfahrenshilfe) in<br />

Wien und Umgebung und steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln<br />

zur Verfügung. Jederzeit, auch außerhalb der Bürozeiten,<br />

erreichbar.<br />

Telefon (01) 712 55 20 und (<strong>06</strong>64) 144 79 00, Telefax (01)<br />

713 07 54, e-mail: iro@aon.at<br />

■<br />

RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3, übernimmt<br />

Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39, e-mail: office.<br />

wuerzl@chello.at<br />

■<br />

RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55, 5020 Salzburg,<br />

übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen aller Art in<br />

Salzburg und Umgebung.<br />

Telefon (<strong>06</strong>62) 84 38 52, Telefax (<strong>06</strong>62) 84 04 94, e-mail:<br />

RA-MEISTHUBER@AON.AT


RA Dr. Claudia Patleych, 1<strong>06</strong>0 Wien, Mariahilfer Straße 45/5/<br />

36, übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen aller Art in Wien<br />

und Umgebung, auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />

von Rechtsmitteln.<br />

Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05, Mobil (<strong>06</strong>64)<br />

345 94 66, e-mail: claudia.patleych@aon.at<br />

■<br />

Substitutionen aller Art übernimmt RA Mag. Judith Eisenberg-<br />

Mirecki, 1030 Wien, Reisnerstraße 25, Telefon (01) 714 82 44,<br />

Mobil I (<strong>06</strong>99) 1<strong>06</strong>3 19 00, Mobil II (<strong>06</strong>99) 1162 54 64; durchgehend<br />

erreichbar.<br />

■<br />

RA Dr. Rudolf Rammel, 2700 Wr. Neustadt, Purgleitnergasse 15,<br />

übernimmt Substitutionen aller Art (auch Interventionen bei Vollzügen)<br />

vor den Gerichten in Wr. Neustadt, sowie vor den Bezirksgerichten<br />

Baden, Ebreichsdorf, Neunkirchen, Gloggnitz und Mürzzuschlag.<br />

Telefon (02622) 834 94, Telefax (02622) 834 94-4.<br />

■<br />

RA Dr. Marcella Zauner-Grois, 1130 Wien, Am Platz 5, übernimmt<br />

Substitutionen – auch Verfahrenshilfe in Strafsachen – in<br />

Wien und Umgebung, insb BG Hietzing, Meidling, Fünfhaus,<br />

Liesing, Mödling und Purkersdorf.<br />

Telefon (01) 876 54 21, Telefax (01) 877 59 11.<br />

■<br />

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1130 Wien, Fleschgasse 34,<br />

übernimmt Substitutionen in Wien und Umgebung.<br />

Telefon (01) 877 38 90, Telefax (01) 877 38 90-6, Mobil (<strong>06</strong>64)<br />

441 55 33.<br />

■<br />

RA Dr. Manfred Winkler, 1030 Wien, Henslerstraße 3/Ecke Gigergasse<br />

(100 Meter vom neuen Justizzentrum Wien-Mitte entfernt),<br />

übernimmt gerne Substitutionen bei allen dort befindlichen<br />

Gerichten (Handelsgericht, BG f Handelssachen und BG Innere<br />

Stadt Wien).<br />

Telefon (01) 710 79 19, Telefax (01) 710 79 19-19.<br />

■<br />

Substitutionen in Wien in Zivil- und Strafsachen übernimmt<br />

RA Dr. Michael Kreuz, 1010 Wien, Herrengasse 6–8/Stiege 3,<br />

Telefon (01) 535 84 11-0, Telefax (01) 535 84 11-15.<br />

■<br />

Substitutionen in Strafsachen (auch Verfahrenshilfen) übernimmt<br />

RA Mag. Astrid Wagner, 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, Telefon<br />

(01) 513 26 76 oder (<strong>06</strong>99) 10 88 40 40, Fax (01)<br />

512 38 14.<br />

Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz, Kreuzgasse<br />

2c, übernimmt für Sie gerne – auch kurzfristig – Substitutionen<br />

in Zivil- und Strafsachen in Graz und Umgebung, Telefon<br />

(0316) 82 22 02, Fax (DW) 22, Mobil erreichbar: (<strong>06</strong>76)<br />

310 48 52.<br />

■<br />

Vorarlberg: Substitutionen aller Art übernimmt RA Mag. Andrea<br />

Rinderer, 67<strong>06</strong> Bludenz-Bürs, Hauptstraße 4, Telefon (05552)<br />

321 20, Telefax (05552) 32 12 05.<br />

■<br />

Ich übernehme für Sie Substitutionen vor den BG Enns und Linz:<br />

RA Dr. Hermann Spatt, Dr.-Karl-Renner-Straße 35, Telefon (07223)<br />

8<strong>06</strong> 40, Telefax (07223) 8<strong>06</strong> 40-40.<br />

■<br />

Substitutionen aller Art, vor allem im Öffentlichen Recht übernimmt<br />

RA Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., 1010 Wien, Zelinkagasse 6.<br />

Telefon (01) 535 51 54 16, Telefax (01) 535 51 54 23, e-mail:<br />

office@ra-riegler.at, Express line (<strong>06</strong>64) 473 60 32.<br />

■<br />

RA Mag. Franz Karl Juraczka, 1040 Wien, Rainergasse 3, übernimmt<br />

Substitutionen in Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung.<br />

Telefon (01) 503 68 74, Telefax (01) 503 68 74-11.<br />

■<br />

Italien: RA Dr. Ulrike Christine Walter, Hahngasse 25,<br />

1090 Wien, und Via A. Diaz 3, 34170 Görz, Italien, steht österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen und staatenübergreifenden<br />

Substitutionen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon (01) 319 25 25, Telefax (01) 319 65 91, Mobil (<strong>06</strong>64)<br />

253 45 16, e-mail: u.c.walter@aon.at<br />

■<br />

Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung, Substitution.<br />

Rechtsanwalt aus München übernimmt sämtliche anwaltlichen<br />

Aufgaben in Deutschland. Zuverlässige und schnelle Bearbeitung<br />

garantiert!<br />

Rechtsanwalt István Cocron, Franz-Joseph-Straße 11, 80801 München,<br />

Telefon (0049-89) 38 83 70-0, Telefax (0049-89)<br />

38 83 70-10. Homepage: www.ra-cocron.de<br />

■<br />

Slowenien – Rechtsanwalt Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova 5,<br />

SI 1000 Ljubljana, steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

und cross-border Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon +386 (0) 434 76 12, Telefax +386 (0) 1 432 02 87,<br />

e-mail: silvo.tischler@siol.net


Polen–Deutschland: Rechtsanwalt, zugelassen in Deutschland,<br />

Österreich und Polen, übernimmt Substitutionen in Deutschland<br />

und Polen vor Gerichten und Schiedsgerichten.<br />

Dr. Andrzej Remin, Neue Weltgasse 21, 1130 Wien, Telefon (01)<br />

403 87 15, Mobil (<strong>06</strong>76) 670 49 54, E-mail: remin@t-online.at<br />

■<br />

London: Philip Moser, MA (Cantab), Barrister, Europarecht, Kollisionsrecht<br />

und engl Recht, Beratung und Vertretung vor Gericht: The<br />

Chambers of Jean Ritchie QC, 4 Paper Buildings, Temple, London<br />

EC4Y 7EX, Telefon (004420) 7353 3366, Telefax (004420)<br />

7353 5778.<br />

■<br />

Suche Konzipientenstelle in Wien ab September, große LU, mehrjährige<br />

Industrieerfahrung, Auslandserfahrung, perfekte Englischkenntnisse,<br />

bin weiblich, sehr belastbar, bevorzuge Arbeitsstress<br />

und selbständiges Arbeiten, moderater Gehaltswunsch;<br />

Kontaktaufnahme: Mobil (<strong>06</strong>64) 384 14 64, E-mail: cohensr@<br />

gmx.net<br />

■<br />

Moderne Anwaltskanzlei in 1010 Wien sucht Kollegen/innen zur<br />

Zusammenarbeit, die vorwiegend im Wirtschaftsrecht tätig sind.<br />

Wenn Sie teamfähig und leistungsorientiert sind, wären wir an<br />

einem Gespräch sehr interessiert.<br />

Zuschriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-10<strong>06</strong>99.<br />

■<br />

Eingesessene Wirtschaftskanzlei in Wiener Neustadt mit neuester<br />

Kanzleistruktur im Bereich Hardware, Software und Infrastruktur<br />

bietet Kollegen mit und ohne selbstständiger Berufserfahrung Regiegemeinschaft<br />

gegen Fixkostenbeteiligung.<br />

Telefon <strong>06</strong>64/512 68 60, <strong>06</strong>76/412 32 84.<br />

■<br />

Zivilkanzlei in repräsentativer Lage im ersten Bezirk bietet jungem(r)<br />

Kollegen(in) zwei Räume mit sämtlichen Anschlüssen in<br />

Regiegemeinschaft zu günstigen Konditionen.<br />

Telefon (01) 532 05 25.<br />

■<br />

Wollen Sie nicht (mehr) in einer Großkanzlei arbeiten, aber auch<br />

nicht alles alleine aufbauen müssen?<br />

Etablierter Wirtschaftsanwalt sucht engagierte(n) Regiepartner(in)<br />

für Kanzlei in Wien 1 mit kompletter Infrastruktur und freundlicher<br />

Atmosphäre in optimaler Lage zum Justizzentrum.<br />

Zuschriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-100705.<br />

P.b.b.<br />

Verlagspostamt 1010 Wien<br />

Erscheinungsort Wien<br />

02Z032542M<br />

ISSN 1605-2544<br />

1010 Wien: Expandierende Wirtschaftskanzlei, vornehmlich im<br />

Vertrags-, Gesellschafts- und Immobilienrecht tätig, sucht 1–2<br />

Rechtsanwälte/Partner zur Vergrößerung, idealerweise auf dem<br />

Gebiet des Vergabe-, Wettbewerbs- und/oder Insolvenzrechts.<br />

Sehr schönes Büro mit modernster Infrastruktur vorhanden.<br />

Bei Interesse ersuchen wir um Zuschriften an den Verlag unter<br />

Chiffre A-1007<strong>06</strong>.<br />

Nachfolger für moderne, etablierte Kanzlei in Bregenz mit Wirtschaftsschwerpunkt<br />

zu guten Bedingungen gesucht.<br />

Zuschriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-10<strong>06</strong>76.<br />

Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien, zentrale Lage, bietet Zimmer<br />

in Untermiete. Mitbenützung der Infrastruktur möglich.<br />

Telefon (01) 512 66 55-0.<br />

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1014 WIEN, TEL. 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13<br />

■<br />

Kanzleiräume in Klagenfurt, St. Veiter-Straße 9, (4 Zimmer, 1 Vorzimmer,<br />

WC, Ausmaß 100 m2 , drei Minuten vom Gericht, ruhige<br />

Lage) zu vermieten.<br />

Anfragen: Telefon (0463) 212 47.<br />

Wien: Untervermietung einer Kanzlei in bester Innenstadtlage.<br />

Neu adaptierte, repräsentative Räumlichkeiten. 6 Zimmer,<br />

180 m2 , Nettomietzins E 13,12/m2 .<br />

Zuschriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-100703.<br />

1030 Wien, Nähe Justizzentrum, verkehrsgünstig, Jugendstilhaus,<br />

Mitbenützung von Kanzleiräumlichkeiten (Zimmer, Sekretariatsplatz,<br />

Konferenzraum, Nebenräume) samt Infrastruktur.<br />

Zuschriften bitte an den Verlag unter Chiffre A-100704.<br />

■<br />

1010 Wien, 650 m2 Bürofläche, Top-Lage, 1A-Ausstattung, neu<br />

adaptiert, auf Wunsch auch möbliert, ab sofort zu vermieten.<br />

Anfragen: Telefon (01) 534 71-400 Herr Hansal bzw (01)<br />

534 71-362 Herr Wessely.<br />

■<br />

Klassisches Atelier (128 m2 ) – modernes Büro (158 m2 )<br />

Diese 2 Wohnungen sind in gepflegtem Jugendstilhaus, Nähe Draschepark,<br />

im 4. Bezirk an der U1 per 1. 7. 04 in Hauptmiete frei.<br />

Originalschrägfenster bzw 6 Computerarbeitsplätze als Besonderheit<br />

– beide Wohnungen haben Flügeltüren, Parkettböden, Zentralheizung<br />

und sind sehr hell.<br />

Telefon (01) 505 84 80 (Dr. Andrea Kasamas).<br />

■<br />

Ankauf & Verkauf von Wiener Möbel 1800–1930, Antiquitäten –<br />

seriöse Beratung: Kunsthandel Patrick Kovacs, Telefon (01)<br />

587 94 74. www.verlassenschaft.at

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!