Inhalt544 KB - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
Inhalt544 KB - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
Inhalt544 KB - Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ihre Fachinformationen<br />
Bitte nutzen Sie unsere Informationsveranstaltungen „Arzneimittelregressprophylaxe – nicht verordnungsfähige<br />
Medikamente/Fallstricke bei Verordnungen“ am 27.05.2009 von 15.00 bis 19.00 Uhr und<br />
„Hinweise zur Verordnung“ (Teil 1 und 2) am 13.06.2009 von 9.00 bis 6.00 Uhr – beide unter besonderer<br />
Berücksichtigung der neuen Arzneimittel-Richtlinie im Hause der KV <strong>Thüringen</strong>. Anmeldungen<br />
sind erforderlich unter der Telefonnummer 03643 559-232 bzw. Telefaxnummer 03643 559-291 oder online<br />
auf unserer Internetseite www.kvt.de unter der Rubrik „Termine – Fortbildungskalender“.<br />
Weitere Informationen finden Sie ab jetzt regelmäßig in den Verordnungstipps der Rundschreiben der<br />
KV <strong>Thüringen</strong>. Darüber hinaus stehen wir Ihnen bei Rückfragen unter:<br />
zur Verfügung.<br />
Telefon: 03643 559-763, -767, -772; Telefax: 03643 559-769, E-Mail: verordnung@kvt.de<br />
Änderungen der Arzneimittel-Richtlinie in Anlage IV – Therapiehinweis zu Natalizumab<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Therapiehinweis zu Natalizumab (Anlage IV der Arzneimittel-<br />
Richtlinie) beschlossen, welche nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 0. April 2009 in Kraft getreten<br />
ist. Bitte beachten Sie insbesondere die Hinweise zur indikationsgerechten wirtschaftlichen Verordnungsweise.<br />
In Anlage 1 dieses Rundschreibens finden Sie den vollständigen Text des Therapiehinweises.<br />
Ihre Ansprechpartnerin: Dr. Anke Möckel, Telefon 03643 559-763<br />
Zum Einsatz zertifizierter Arzneimittelverordnungssoftware<br />
In der letzten Zeit erreichten uns Anfragen zur Zertifizierung der Software, die der Arzt zur Verordnung von<br />
Arzneimitteln einsetzt. Daher möchten wir eventuell bestehende Unklarheiten ausräumen.<br />
Durch eine gesetzliche Regelung (§ 73 Abs. 8 SGB V) darf in der vertragsärztlichen Versorgung nur noch<br />
solche Praxissoftware zum Einsatz kommen, die eine manipulationsfreie Verordnung mit Arzneimitteln gewährleistet.<br />
Zudem muss sie dem Arzt die Informationen liefern, die bei der Verordnung von Arzneimitteln<br />
relevant sind. Die <strong>Kassenärztliche</strong> Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben den gesetzlichen<br />
Auftrag, die Vorhaben in den jeweiligen Bundesmantelverträgen zu vereinbaren. Die entsprechende<br />
Regelung wurde in den Bundesmantelverträgen getroffen und trat zum 0 .07.2008 in Kraft.<br />
Jeder Arzt, der elektronisch Arzneimittel verordnet, ist nach dieser bundesmantelvertraglichen Regelung<br />
verpflichtet, eine zertifizierte Software einzusetzen und zwar unabhängig davon, wie viele<br />
Rezepte er ausstellt. Benutzt der Arzt ein System zur elektronischen Verordnung von Arzneimitteln, das<br />
nicht zertifiziert ist, verstößt er gegen vertragsärztliche Pflichten. Dieser Verstoß kann von der jeweiligen<br />
<strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> sanktioniert werden.<br />
Der Arzt ist jedoch nicht verpflichtet, eine zertifizierte Software einzusetzen, wenn er den Computer<br />
nutzt, ohne dass auf eine Arzneimittelsoftware bzw. -datenbank zurückgegriffen wird. Gleiches gilt<br />
für handgeschriebene Rezepte.<br />
Darüber hinaus möchten wir Sie darauf hinweisen, dass bei dem Einsatz von Praxisverwaltungssystemen<br />
mit bereits zertifizierten Datenbanken eine Zertifizierung des Praxisverwaltungssystems ebenso erforderlich<br />
ist.<br />
Die von der <strong>KB</strong>V zertifizierte Arzneimittelsoftware enthält derzeit bereits Hinweise zur Umsetzung der bisherigen<br />
Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie, z. B. die Negativliste, die OTC-Ausnahmeliste, die Life-<br />
Style-Arzneimittel sowie Listen über verordnungsfähige Medizinprodukte. Weitere aktuelle Verordnungsausschlüsse<br />
und -einschränkungen (seit dem 0 .04.2009), wie z. B. Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie<br />
(siehe auch aktuelle Verordnungstipps) sind derzeit wahrscheinlich noch nicht in Ihrer Praxissoftware enthalten.<br />
Bitte beachten Sie daher die Aktualisierung Ihrer Arzneimittelpraxissoftware und den Stand<br />
der Zertifizierung bei der täglichen Verordnung von Arzneimitteln gemäß Arzneimittel-Richtlinie.<br />
Ihr Ansprechpartner: Dr. Urs Dieter Kuhn, Telefon 03643 559-767<br />
KV <strong>Thüringen</strong> – RS 4/2009 3