Betreutes Wohnen - Hansestadt LÜBECK
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Testament<br />
Vererben oder verschenken, ein notarielles oder<br />
ein persönliches Testament und was ist ein Erbvertrag?<br />
Ein sehr komplexes Thema, zu dem wir<br />
in dieser Broschüre nur einige Tipps geben können.<br />
Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Erstellung eines<br />
Testaments bzw. Erbvertrages bei einem Notar oder<br />
Rechtsberater oder über ein Fachbuch gründlich zu informieren.<br />
Vor der Ausarbeitung eines Testamentes sollten Sie sich<br />
einen genauen Überblick über Ihr Vermögen verschaffen.<br />
Neben Bargeld zählt dazu auch Ihr Bankguthaben,<br />
Grund- und Betriebsvermögen, Aktien, Hausrat, Ihre Lebensversicherung<br />
und Schulden bzw. Forderungen gegenüber<br />
anderen Personen. Nach dem genauen Überblick<br />
können Sie entscheiden, welchen Personen Sie<br />
welche Dinge vererben möchten.<br />
Nach dem Artikel 14 des Grundgesetzes gilt in Deutschland<br />
die sogenannte Testierfreiheit. Jeder Mensch,<br />
sofern volljährig und im vollen Besitz seiner geistigen<br />
Kräfte – kann nach seinem freien Willen bestimmen,<br />
wer Erbe werden soll. Diese Freiheit ist allerdings durch<br />
die Regelung des garantierten Pflichtanteils letztlich<br />
eingeschränkt.<br />
Wenn Sie kein Testament erstellen, gilt also automatisch<br />
die gesetzliche Erbfolge.<br />
Erben der ersten Ordnung<br />
Es erben nur blutsverwandte „Abkömmlinge“: Ihre Kinder,<br />
Enkel und Urenkel sowie nichteheliche Kinder und<br />
Adoptivkinder, die minderjährig adoptiert wurden.<br />
102<br />
Erben der zweiten Ordnung<br />
Ihre Eltern und deren Abkömmlinge, das heißt: Die Geschwister<br />
und deren Kinder.<br />
Erben der dritten Ordnung<br />
Ihre Großeltern und deren Abkömmlinge, das heißt:<br />
Ihre Onkel, Tanten, Kusinen, Vettern.<br />
Erben der vierten Ordnung<br />
Ihre Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, das heißt:<br />
Die Großonkel und Großtanten<br />
Haben Sie weder Verwandte noch einen Ehepartner,<br />
wird der Staat der gesetzliche Erbe. Der Staat hat nicht<br />
das Recht, das Erbe auszuschlagen.<br />
Achtung!<br />
Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
sind erbrechtlich den Ehepartnern<br />
gleichgestellt.<br />
Wenn Sie aber in einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />
leben, steht dem Partner / der Partnerin kein<br />
gesetzliches Erbrecht zu. Auch hat der Lebenspartner /<br />
die Lebenspartnerin keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.<br />
Es ist nicht relevant, wie lange die Lebensgemeinschaft<br />
andauerte.<br />
Somit sollten Sie, wenn Sie in einer nicht eingetragenen<br />
Partnerschaft mit einem Partner / einer Partnerin<br />
zusammenleben, durch ein Testament oder einen Erbvertrag<br />
eine Regelung treffen.<br />
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