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Betreutes Wohnen - Hansestadt LÜBECK

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Testament<br />

Vererben oder verschenken, ein notarielles oder<br />

ein persönliches Testament und was ist ein Erbvertrag?<br />

Ein sehr komplexes Thema, zu dem wir<br />

in dieser Broschüre nur einige Tipps geben können.<br />

Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Erstellung eines<br />

Testaments bzw. Erbvertrages bei einem Notar oder<br />

Rechtsberater oder über ein Fachbuch gründlich zu informieren.<br />

Vor der Ausarbeitung eines Testamentes sollten Sie sich<br />

einen genauen Überblick über Ihr Vermögen verschaffen.<br />

Neben Bargeld zählt dazu auch Ihr Bankguthaben,<br />

Grund- und Betriebsvermögen, Aktien, Hausrat, Ihre Lebensversicherung<br />

und Schulden bzw. Forderungen gegenüber<br />

anderen Personen. Nach dem genauen Überblick<br />

können Sie entscheiden, welchen Personen Sie<br />

welche Dinge vererben möchten.<br />

Nach dem Artikel 14 des Grundgesetzes gilt in Deutschland<br />

die sogenannte Testierfreiheit. Jeder Mensch,<br />

sofern volljährig und im vollen Besitz seiner geistigen<br />

Kräfte – kann nach seinem freien Willen bestimmen,<br />

wer Erbe werden soll. Diese Freiheit ist allerdings durch<br />

die Regelung des garantierten Pflichtanteils letztlich<br />

eingeschränkt.<br />

Wenn Sie kein Testament erstellen, gilt also automatisch<br />

die gesetzliche Erbfolge.<br />

Erben der ersten Ordnung<br />

Es erben nur blutsverwandte „Abkömmlinge“: Ihre Kinder,<br />

Enkel und Urenkel sowie nichteheliche Kinder und<br />

Adoptivkinder, die minderjährig adoptiert wurden.<br />

102<br />

Erben der zweiten Ordnung<br />

Ihre Eltern und deren Abkömmlinge, das heißt: Die Geschwister<br />

und deren Kinder.<br />

Erben der dritten Ordnung<br />

Ihre Großeltern und deren Abkömmlinge, das heißt:<br />

Ihre Onkel, Tanten, Kusinen, Vettern.<br />

Erben der vierten Ordnung<br />

Ihre Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, das heißt:<br />

Die Großonkel und Großtanten<br />

Haben Sie weder Verwandte noch einen Ehepartner,<br />

wird der Staat der gesetzliche Erbe. Der Staat hat nicht<br />

das Recht, das Erbe auszuschlagen.<br />

Achtung!<br />

Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

sind erbrechtlich den Ehepartnern<br />

gleichgestellt.<br />

Wenn Sie aber in einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft<br />

leben, steht dem Partner / der Partnerin kein<br />

gesetzliches Erbrecht zu. Auch hat der Lebenspartner /<br />

die Lebenspartnerin keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.<br />

Es ist nicht relevant, wie lange die Lebensgemeinschaft<br />

andauerte.<br />

Somit sollten Sie, wenn Sie in einer nicht eingetragenen<br />

Partnerschaft mit einem Partner / einer Partnerin<br />

zusammenleben, durch ein Testament oder einen Erbvertrag<br />

eine Regelung treffen.<br />

Aktiv im Alter in Lübeck

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