Satzung der Konrad-Kaletsch-Stiftung und vorläufige ... - Kreuztal
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(2) Das <strong>Stiftung</strong>svermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten.<br />
Dem <strong>Stiftung</strong>svermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt<br />
sind.<br />
(3) Die Erträge des <strong>Stiftung</strong>svermögens <strong>und</strong> die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen<br />
sind zur Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szweckes zu verwenden.<br />
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> fremd sind,<br />
o<strong>der</strong> durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.<br />
§ 4 Ehrenvorsitz<br />
Der/Die Ehrenvorsitzende wird vom Vorstand nach vorheriger Abstimmung mit <strong>der</strong><br />
Familie <strong>Kaletsch</strong> berufen.<br />
§ 5 Organe <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong><br />
Organe <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> sind:<br />
a) Der Vorstand<br />
b) Der Geschäftsführer<br />
§ 6 Vorstand<br />
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden <strong>und</strong> 10 weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n<br />
sowie einem beratenden Vorstandsmitglied des Seniorenbeirates.<br />
(2) Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes werden durch den Rat <strong>der</strong> Stadt <strong>Kreuztal</strong> für die Dauer<br />
seiner Wahlperiode berufen <strong>und</strong> bleiben bis zur Neuwahl im Amt.<br />
(3) Der Vorstand hat einen Vorsitzenden <strong>und</strong> einen stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzen<strong>der</strong><br />
ist <strong>der</strong> jeweilige Bürgermeister <strong>der</strong> Stadt <strong>Kreuztal</strong>. Der stellvertretende Vorsitzende<br />
wird vom Vorstand aus seinen Reihen für die Dauer <strong>der</strong> Amtszeit des Vorstandes<br />
gewählt.<br />
(4) Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes sind ehrenamtlich für die <strong>Stiftung</strong> tätig. Sie haben keinen<br />
Rechtsanspruch auf die Erträgnisse des Vermögens <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong>. Ihnen dürfen keine<br />
Vermögensvorteile zugewendet werden.<br />
(5) Neben den Mitglie<strong>der</strong>n des Vorstandes ist auch <strong>der</strong> Ehrenvorsitzende zu den Sitzungen<br />
einzuladen.<br />
§ 7 Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Vorstandes<br />
(1) Die <strong>Stiftung</strong> wird gerichtlich <strong>und</strong> außergerichtlich vom Vorsitzenden o<strong>der</strong> dessen Stellvertreter<br />
<strong>und</strong> einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.<br />
(2) Der Vorstand hat insbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben:<br />
a) Verwaltung des <strong>Stiftung</strong>svermögens <strong>und</strong> Überwachung <strong>der</strong> Geschäftsführung,<br />
b) Beschlussfassung über die Verwendung des <strong>Stiftung</strong>svermögens <strong>und</strong> seiner Erträgnisse,