Abgasuntersuchung (AU) - Kreishandwerkerschaft Hildesheim-Alfeld
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<strong>Abgasuntersuchung</strong> (<strong>AU</strong>)<br />
Aktuelle Hinweise zum Stichtag 1. Januar 2010:<br />
- <strong>AU</strong>-Nachweis-Siegel<br />
- <strong>AU</strong>-Software-Versionen<br />
Das Konzept der periodisch technischen Fahrzeugüberwachung 2006/2010 wurde in ei-<br />
nem ersten Schritt im Jahr 2006 durch die 41. Verordnung zur Änderung straßenver-<br />
kehrsrechtlicher Vorschriften (41. Änderungsverordnung zur StVZO) umfassend refor-<br />
miert. Gemäß dieser Änderungsverordnung erfolgt hierzu in § 29 StVZO eine schrittwei-<br />
se Zusammenfassung der Vorschriften für die Hauptuntersuchung (HU) und der Abgas-<br />
untersuchung (<strong>AU</strong>).<br />
Beginnend ab dem 1. April 2006 für Kraftfahrzeuge mit OBD-System und für Krafträder<br />
bzw. ab dem 1. Januar 2010 für Kraftfahrzeuge ohne OBD-System wird die <strong>AU</strong>/<strong>AU</strong>K<br />
ohne die Durchführung einer Sichtprüfung der abgasrelevanten Bauteile an die HU ange-<br />
bunden. Die Untersuchung der Abgase ist damit Teil der periodisch technischen Fahr-<br />
zeugüberwachung und wird auf das Niveau der HU-Vorschriften gestellt. Die Abgasun-<br />
tersuchung (<strong>AU</strong>/<strong>AU</strong>K) als Teiluntersuchung zur Hauptuntersuchung (HU) für alle Kraft-<br />
fahrzeuge kann auch weiterhin von anerkannten Kfz-Werkstätten durchgeführt werden.<br />
Die vorschriftsmäßig durchgeführte Teiluntersuchung der <strong>AU</strong>/<strong>AU</strong>K durch eine anerkann-<br />
te Werkstatt ist dann durch den <strong>AU</strong>-/<strong>AU</strong>K-Nachweis mit Nachweis-Siegel und Zangen-<br />
prägung ohne Verklebung einer <strong>AU</strong>-Plakette am vorderen Kennzeichen zu belegen.<br />
Für die <strong>AU</strong>K als Teiluntersuchung zur HU gilt diese beschriebene Vorgehensweise seit<br />
dem 1. April 2006; für alle übrigen Kraftfahrzeuge (mit und ohne einem OBD-System)<br />
wird diese Regelung ab dem 1. Januar 2010 greifen. Ab diesem Stichtag erkennen die<br />
HU-Prüfer für eine ordnungsgemäße <strong>AU</strong>-Durchführung nur noch solche <strong>AU</strong>-Nachweise<br />
mit fälschungserschwerenden Merkmalen an. Das Ergebnis der <strong>AU</strong> ist dem HU-Prüfer
- 2 -<br />
anhand des <strong>AU</strong>-Nachweises vorzulegen, der dieses dann neben der <strong>AU</strong>-Kontrollnummer<br />
in den Untersuchungsbericht übernimmt. Die Einhaltung der Vorschriftsmäßigkeit, der<br />
Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit aller Kraftfahrzeuge wird ab dem 1.<br />
Januar 2010 somit nur noch mit der HU-Plakette und dem HU-Untersuchungsbericht<br />
bescheinigt.<br />
Unabhängig hiervon empfehlen wir, den von der <strong>AU</strong>-Werkstatt ausgestellten <strong>AU</strong>-<br />
Nachweis nach Vorlage bei dem HU-Prüfingenieur zurückzuverlangen und zusammen<br />
mit dem HU-Prüfbericht dem Kunden zu übergeben. Damit soll insbesondere die Wertig-<br />
keit der <strong>AU</strong>-/<strong>AU</strong>K-Dienstleistung weiter im Kundenfokus gehalten werden.<br />
Um diese grundsätzlichen Vorgaben ab dem 1. Januar 2010 reibungslos im Kfz-Gewerbe<br />
umsetzen zu können, sind folgende Punkte von besonderer Bedeutung:<br />
A. <strong>AU</strong>-Nachweis-Siegel<br />
1. Die Nachweis-Siegel für die <strong>AU</strong> und die <strong>AU</strong>K<br />
werden künftig mit einer Jahreszahl des Ausgabe-<br />
jahres - beginnend mit dem Jahr 2010 - versehen<br />
sein und sind somit als zusätzliche Sicherheits-<br />
maßnahme mit dem Jahr der Gültigkeit zu verste-<br />
hen. Die Jahreszahl entspricht dem Jahr, in dem<br />
die <strong>Abgasuntersuchung</strong> durchgeführt und anhand<br />
des <strong>AU</strong>-/<strong>AU</strong>K-Nachweises dokumentiert wurde.<br />
Mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember<br />
2010 dürfen auch Nachweis-Siegel ohne Jahres-<br />
zahl verklebt werden.
Hinweis:<br />
- 3 -<br />
Im Jahr 2010 können Nachweis-Siegel mit und ohne Jahreszahl verklebt werden. Ab<br />
dem 1. Januar 2011 dürfen nur noch Nachweis-Siegel mit dem Aufdruck des relevan-<br />
ten Ausgabejahres verklebt werden. Dies gilt sowohl für <strong>AU</strong>- als auch für <strong>AU</strong>K-<br />
Betriebe. Die Nachweis-Siegel mit der Jahreszahl “2010“ dürfen im Jahr 2009 noch<br />
nicht verwendet werden.<br />
2. Nach dem Aufbringen des Nachweis-Siegels auf den <strong>AU</strong>-Nachweis ist das Nachweis-<br />
Siegel mit der Prägenummer des <strong>AU</strong>-/<strong>AU</strong>K-Betriebes (Kernteil der <strong>AU</strong>-<br />
Kontrollnummer) zu versehen. Hierzu sind die entsprechenden Prägewerkzeuge zu<br />
verwenden.<br />
B. <strong>AU</strong>-Software-Versionen<br />
1. Für die ordnungsgemäße <strong>AU</strong>-Durchführung sind nur noch die Software-Versionen 3<br />
und 4 zulässig (besonderer <strong>AU</strong>-Prüfablauf mit der Dokumentation anhand des <strong>AU</strong>-<br />
Nachweises). Mit der Software-Version 3 dürfen dann nur noch OBD-Fahrzeuge mit<br />
einer Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2005 geprüft werden. Bei OBD-<br />
Fahrzeugen mit einer Erstzulassung ab dem 1. Januar 2006 ist mindestens die Soft-<br />
ware-Version 4 anzuwenden.<br />
In diesem Zusammenhang sind die Nutzfahrzeuge mit und ohne OBD-System ent-<br />
sprechend den Herstellervorgaben gesondert zu betrachten. Informationen hierzu fin-<br />
den Sie auf unserer Internetseite im Dokument "<strong>Abgasuntersuchung</strong> an Nutzfahrzeu-<br />
gen mit OBD-System (typgenehmigt nach 2005/55/EG) - Stand 20. Juli 2009" unter<br />
"Branche Intern > Technik und Umwelt > HU/<strong>AU</strong>/<strong>AU</strong>K/SP GAP/GSP Kontrollgerät ><br />
<strong>AU</strong>".<br />
Diese Anforderung an die Bedienersoftware 3 oder 4 ist für den Fortbestand der be-<br />
stehenden <strong>AU</strong>-Anerkennung unverzichtbar.
- 4 -<br />
2. Abgasmessgeräte, die mit den Software-Versionen 1 und 2 arbeiten, dürfen nicht län-<br />
ger im Rahmen der <strong>AU</strong> eingesetzt werden, da die Sichtprüfung abgasrelevanter Bau-<br />
teile nicht mehr Bestandteil der <strong>AU</strong> und die Dokumentation bzw. der Ausdruck der<br />
<strong>AU</strong>-Nachweise mit diesen Software-Versionen nicht möglich ist.<br />
3. Erfolgt keine Aufrüstung auf die Software-Versionen 3 oder 4 durch die <strong>AU</strong>-Betriebe,<br />
muss die anerkennende Stelle die bisherige Anerkennung des Betriebes auf die Fahr-<br />
zeugkategorie “Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Kat oder mit Kat oh-<br />
ne Regelung“ beschränken (alte ASU-Anerkennung “ohne“). In diesem Fall dürfen<br />
die vorhandenen und geeichten Messgeräte des <strong>AU</strong>-Betriebes nur noch zur Prüfung<br />
von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor ohne Kat oder mit Kat ohne Lamb-<br />
da-Regelung im Rahmen der <strong>AU</strong> eingesetzt werden.<br />
4. Die Dokumentation für diese so genannten<br />
"ASU-Fahrzeuge" muss dann, wie bei der <strong>AU</strong>K,<br />
über einen handschriftlich auszufüllenden <strong>AU</strong>-<br />
Nachweis erfolgen; diese Nachweise sind eben-<br />
falls mit fälschungserschwerenden Merkmalen -<br />
Nachweis-Siegel und <strong>AU</strong>-Zangenprägung - von<br />
dem durchführenden <strong>AU</strong>-Betrieb zu versehen.<br />
Die entsprechenden Durchschreibeblöcke (Be-<br />
stell-Nr. 01025) können ab der 34. Kalender-<br />
woche in gewohnter Weise über den Werbemit-<br />
telservice zu einem Abgabepreis von 6,50 Euro /<br />
Block a 50 Sätze zzgl. MwSt. und Versandkos-<br />
ten bezogen werden.<br />
Bestell-Nr. 01025 © Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Zentralverband<br />
<strong>AU</strong><br />
1. Ausführende Stelle<br />
(Name und Anschrift):<br />
Nachweis über die Durchführung der <strong>AU</strong> an Kraftfahrzeugen<br />
mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit U-Kat<br />
nach Nummer 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO<br />
2. Datum: Uhrzeit:<br />
3. Amtliches Kennzeichen:<br />
4. Fahrzeughersteller: Schlüssel-Nr./Code:<br />
5. Typ und Ausführung: Schlüssel-Nr./Code:<br />
6. Fahrzeug-Ident.-Nr. (max. 17 Stellen): __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __<br />
7. Emissionsschlüsselnummer (4 Stellen): Schlüssel-Nr./Code:<br />
8. Datum der Erstzulassung: __ __ __ __ __ __ __ __<br />
9. Stand des Wegstreckenzählers (7 Stellen): __ __ __ __ __ __ __ km<br />
10. Untersuchungsergebnis:<br />
Sollwert<br />
± Toleranz<br />
Istwert Soll-/Ist-Vergleich * )<br />
i.O. n.i.O.<br />
Motor-/Öltemperatur � �<br />
Zündzeitpunkt (+°Kw / -°Kw) � �<br />
Schließwinkel (Grad / %) � �<br />
Leerlaufdrehzahl (min -1 ) � �<br />
CO-Gehalt bei Leerlauf (% vol.) � �<br />
Erhöhte Leerlaufdrehzahl (min -1 10. Untersuchungsergebnis:<br />
Sollwert<br />
± Toleranz<br />
Istwert Soll-/Ist-Vergleich *<br />
) � �<br />
CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (% vol.) � �<br />
)<br />
i.O. n.i.O.<br />
Motor-/Öltemperatur � �<br />
Zündzeitpunkt (+°Kw / -°Kw) � �<br />
Schließwinkel (Grad / %) � �<br />
Leerlaufdrehzahl (min -1 ) � �<br />
CO-Gehalt bei Leerlauf (% vol.) � �<br />
Erhöhte Leerlaufdrehzahl (min -1 10. Untersuchungsergebnis:<br />
Sollwert<br />
± Toleranz<br />
Istwert Soll-/Ist-Vergleich *<br />
) � �<br />
CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (% vol.) � �<br />
)<br />
i.O. n.i.O.<br />
Motor-/Öltemperatur � �<br />
Zündzeitpunkt (+°Kw / -°Kw) � �<br />
Schließwinkel (Grad / %) � �<br />
Leerlaufdrehzahl (min -1 ) � �<br />
CO-Gehalt bei Leerlauf (% vol.) � �<br />
Erhöhte Leerlaufdrehzahl (min -1 10. Untersuchungsergebnis:<br />
Sollwert<br />
± Toleranz<br />
Istwert Soll-/Ist-Vergleich *<br />
) � �<br />
CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (% vol.) � �<br />
)<br />
i.O. n.i.O.<br />
Motor-/Öltemperatur � �<br />
Zündzeitpunkt (+°Kw / -°Kw) � �<br />
Schließwinkel (Grad / %) � �<br />
Leerlaufdrehzahl (min -1 ) � �<br />
CO-Gehalt bei Leerlauf (% vol.) � �<br />
Erhöhte Leerlaufdrehzahl (min -1 ) � �<br />
CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (% vol.) � �<br />
11. Nachweis über die Untersuchung der Abgase: * ) 11. Nachweis über die Untersuchung der Abgase: * � in Ordnung (i.O.)<br />
� nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
) 11. Nachweis über die Untersuchung der Abgase: * � in Ordnung (i.O.)<br />
� nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
) 11. Nachweis über die Untersuchung der Abgase: * � in Ordnung (i.O.)<br />
� nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
) � in Ordnung (i.O.)<br />
� nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
12. Mängel nach Nr. 4.4 der <strong>AU</strong>-Richtlinie, die behoben wurden: * ) 12. Mängel nach Nr. 4.4 der <strong>AU</strong>-Richtlinie, die behoben wurden: * � ja, Mängel-Nr. 813<br />
) 12. Mängel nach Nr. 4.4 der <strong>AU</strong>-Richtlinie, die behoben wurden: * � ja, Mängel-Nr. 813<br />
) 12. Mängel nach Nr. 4.4 der <strong>AU</strong>-Richtlinie, die behoben wurden: * � ja, Mängel-Nr. 813<br />
) � ja, Mängel-Nr. 813<br />
13. Erkannte, aber nicht behobene Mängel nach Nr. 5.5 der <strong>AU</strong>-Richtlinie:<br />
__________________________________________________________________________<br />
14. Bemerkungen:<br />
__________________________________________________________________________<br />
15. Kontrollnummer:<br />
___________________________________________<br />
Unterschrift der verantwortlichen Person<br />
Nachweis-Siegel mit Prägenummer<br />
Hinweis für den Fahrzeughalter: Der <strong>AU</strong>-Nachweis ist dem HU-Prüfer vor der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu übergeben. Nach<br />
Vorlage bei der HU ist dieser <strong>AU</strong>-Nachweis zurückzuverlangen und zusammen mit dem HU-Prüfbericht bis zur nächsten HU aufzubewahren.<br />
* ) Hinweis für den Fahrzeughalter: Der <strong>AU</strong>-Nachweis ist dem HU-Prüfer vor der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu übergeben. Nach<br />
Vorlage bei der HU ist dieser <strong>AU</strong>-Nachweis zurückzuverlangen und zusammen mit dem HU-Prüfbericht bis zur nächsten HU aufzubewahren.<br />
* Zutreffendes ankreuzen<br />
) Hinweis für den Fahrzeughalter: Der <strong>AU</strong>-Nachweis ist dem HU-Prüfer vor der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu übergeben. Nach<br />
Vorlage bei der HU ist dieser <strong>AU</strong>-Nachweis zurückzuverlangen und zusammen mit dem HU-Prüfbericht bis zur nächsten HU aufzubewahren.<br />
* Zutreffendes ankreuzen<br />
) Hinweis für den Fahrzeughalter: Der <strong>AU</strong>-Nachweis ist dem HU-Prüfer vor der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu übergeben. Nach<br />
Vorlage bei der HU ist dieser <strong>AU</strong>-Nachweis zurückzuverlangen und zusammen mit dem HU-Prüfbericht bis zur nächsten HU aufzubewahren.<br />
* Zutreffendes ankreuzen<br />
) Zutreffendes ankreuzen
Hinweis:<br />
- 5 -<br />
Wird eine <strong>AU</strong> nicht mit der vorgeschriebenen Software-Version in Verbindung mit<br />
einem <strong>AU</strong>-Nachweis mit fälschungserschwerenden Merkmalen abgeschlossen,<br />
kann/darf der HU-Prüfingenieur diese - durch eine anerkannte <strong>AU</strong>-Werkstatt beige-<br />
stellte <strong>AU</strong> - im Rahmen der Hauptuntersuchung nicht akzeptieren. In diesem Falle<br />
würde bei der HU ein erheblicher Mangel festgestellt und damit die HU-Plakette<br />
nicht erteilt.<br />
Unabhängig von diesen wesentlichen Eckpunkten ändert sich für die anerkannten <strong>AU</strong>-<br />
Werkstätten bei der Durchführung der <strong>AU</strong> an Fahrzeugen mit und ohne OBD-System<br />
nichts. Im Kfz-Gewerbe können diese amtlichen Untersuchungen auch nach dem 1. Janu-<br />
ar 2010 als Teiluntersuchung der HU durchgeführt und bescheinigt werden. Damit blei-<br />
ben die anerkannten <strong>AU</strong>-Werkstätten in den Gesamtkomplex der amtlichen Fahrzeug-<br />
überwachung integriert und können diese Dienstleistung neben den Überwachungsorga-<br />
nisationen weiterhin ihren Kunden anbieten.