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EBG Luzern: ausserordentliche GV vom 2. Februar 2010

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Traktandum 1<br />

Mietzinse der <strong>EBG</strong> <strong>Luzern</strong><br />

� Die Mietzinsgestaltung der <strong>EBG</strong> ist in den Statuten geregelt<br />

(siehe Art. 28 der Statuten)<br />

� Die Mieten werden nach dem Prinzip der „reinen“<br />

Kostenmiete gerechnet<br />

a) Zinsaufwand<br />

b) Erneuerungen, Unterhalt und Reparaturen<br />

c) Abschreibungen<br />

d) Versicherungen und Steuern<br />

e) Personalaufwand (Löhne und Sozialabgaben)<br />

f) Administration (übriger Betriebsaufwand)<br />

g) Rückstellungen und Einlagen in die <strong>vom</strong> Gesetz oder allfälligen<br />

Subventionsbehörden vorgeschriebenen Fonds<br />

h) Einlagen in die von der Generalversammlung beschlossenen Fonds<br />

<strong>EBG</strong> <strong>Luzern</strong>: <strong>ausserordentliche</strong> <strong>GV</strong> <strong>vom</strong> <strong>2.</strong> <strong>Februar</strong> <strong>2010</strong>

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