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EBG Luzern: ausserordentliche GV vom 2. Februar 2010

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Traktandum 1<br />

Mietzinse der <strong>EBG</strong> <strong>Luzern</strong><br />

� Berücksichtigung des buchhalterischen Restwerts<br />

- Sanierungsobjekte gemäss Bilanzwert<br />

- Abbruchobjekte werden vor Baubeginn auf Wert 0.00<br />

abgeschrieben<br />

� keine Aufrechnung der Bauland-Kosten<br />

� kein Gewinn eingerechnet<br />

� Bei der Projektgenehmigung liegen Schätzungen und<br />

Zielwerten vor<br />

� definitive Bestimmung der Mietzinse im Vorfeld der Vermietung<br />

(Gemäss Organisationsreglement genehmigt der AR die Anfangs-Mietzinse<br />

von Neubauten).<br />

<strong>EBG</strong> <strong>Luzern</strong>: <strong>ausserordentliche</strong> <strong>GV</strong> <strong>vom</strong> <strong>2.</strong> <strong>Februar</strong> <strong>2010</strong>

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