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Neophyten in rheinland-pfälzischen Wäldern - Landesforsten ...

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Gesetzliche Grundlagen (2)<br />

LNatschG RP § 28 (4):<br />

Gebietsfremde Arten dürfen nur mit Genehmigung der oberen<br />

Naturschutzbehörde ausgesetzt oder <strong>in</strong> der freien Natur<br />

angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen <strong>in</strong><br />

der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen,<br />

wenn die Gefahr e<strong>in</strong>er Verfälschung der heimischen Arten oder e<strong>in</strong>e<br />

Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung heimischer Arten<br />

oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.<br />

Probleme: unbestimmte Rechtsbegriffe – konkrete Maßnahmen<br />

fehlen bisher – ke<strong>in</strong>e Haftungsregelung – ke<strong>in</strong>e nationalen<br />

Strategien.<br />

Forschungsanstalt für Waldökologie<br />

und Forstwirtschaft<br />

Sem<strong>in</strong>ar <strong>Neophyten</strong> 19.05/04.06.09

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