Neophyten in rheinland-pfälzischen Wäldern - Landesforsten ...
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Gesetzliche Grundlagen (2)<br />
LNatschG RP § 28 (4):<br />
Gebietsfremde Arten dürfen nur mit Genehmigung der oberen<br />
Naturschutzbehörde ausgesetzt oder <strong>in</strong> der freien Natur<br />
angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen <strong>in</strong><br />
der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen,<br />
wenn die Gefahr e<strong>in</strong>er Verfälschung der heimischen Arten oder e<strong>in</strong>e<br />
Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung heimischer Arten<br />
oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.<br />
Probleme: unbestimmte Rechtsbegriffe – konkrete Maßnahmen<br />
fehlen bisher – ke<strong>in</strong>e Haftungsregelung – ke<strong>in</strong>e nationalen<br />
Strategien.<br />
Forschungsanstalt für Waldökologie<br />
und Forstwirtschaft<br />
Sem<strong>in</strong>ar <strong>Neophyten</strong> 19.05/04.06.09