Begründung zum Bebauungsplan "Börschelwiesen" - Kieselbronn
Begründung zum Bebauungsplan "Börschelwiesen" - Kieselbronn
Begründung zum Bebauungsplan "Börschelwiesen" - Kieselbronn
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gemeinde <strong>Kieselbronn</strong><br />
Landkreis Enzkreis<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> "Börschelwiesen“<br />
- einfacher <strong>Bebauungsplan</strong> -<br />
1. Erforderlichkeit der Planung<br />
<strong>Begründung</strong><br />
Entwurf vom 25.04.2012<br />
Für den Planbereich besteht der rechtskräftige Teilbebauungsplan „Börschelwiesen“, der im<br />
Jahr 1961 aufgrund des Ortsstraßengesetzes und des Aufbaugesetzes erlassen wurde. Die<br />
Gemeinde <strong>Kieselbronn</strong> und das Amt für Baurecht und Naturschutz des Landratsamtes Enzkreis<br />
hatten sich in den vergangenen Jahren immer wieder mit Bauvorhaben im Bereich<br />
nördlich der Eisinger Straße zu beschäftigen. Sowohl die Gemeinde als auch das Baurechtsamt<br />
des Enzkreises taten sich bei der Beurteilung einzelner Bauvorhaben mit der Abgrenzung<br />
zwischen dem Innen- und dem Außenbereich schwer. Bauvorhaben waren nur in Bereichen<br />
zulässig, die nach § 34 BauGB bebaubar waren. Unklar war jedoch die rückwärtige<br />
nördliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich.<br />
Die seither vorhandenen baurechtlichen Regelungen im Bereich der Eisinger Straße sind<br />
insgesamt nicht befriedigend, da sie teilweise lückenhaft und auslegungsfähig sind. Es ist<br />
nicht erwünscht, dass im rückwärtigen Bereich der vorhandenen Grundstücke weitere<br />
Gebäude für das Wohnen oder sonstige gewerbliche Nutzungen entstehen. Das Amt für<br />
Baurecht und Naturschutz des Landratsamtes Enzkreis hat der Gemeinde <strong>Kieselbronn</strong><br />
empfohlen, zur Klarheit und insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit, eine nördliche<br />
Baugrenze verbindlich festzulegen. Neue Baumöglichkeiten sollen mit dem <strong>Bebauungsplan</strong><br />
im Grundsatz nicht geschaffen werden.<br />
Von den Bauherren wurde teils ein Abrücken von der vorderen „Bauflucht“, die rechtlich als<br />
Baulinie zu werten war, gewünscht. Den Anträgen wurde in der Regel zugestimmt. In diesem<br />
Zusammenhang sollte auch die bestehende Bauflucht des Teilbebauungsplans „Börschelwiesen“<br />
in eine Baugrenze umgewandelt werden.<br />
An den bestehenden Gebäuden nördlich der Eisinger Straße besteht zudem aufgrund des<br />
Baualters von teils mehr als 50 Jahren der Bedarf einer Anpassung an zeitgemäße Wohnverhältnisse.<br />
Auch bei Anbauten stellt sich die Frage, wie weit ein Baugrundstück als Innenbereich<br />
zu beurteilen ist und wo dieses in den Außenbereich übergeht.<br />
Aufgrund der allgemein sehr großen Grundstücke soll den Grundstückseigentümern künftig<br />
die Möglichkeit einer rechtssicheren Beurteilung ihrer Baumöglichkeiten gegeben werden.<br />
Der rückwärtige nördliche Grundstücksbereich soll künftig als private Grünfläche festgesetzt<br />
Seite 1 - Einfacher <strong>Bebauungsplan</strong> „Börschelwiesen“ – <strong>Begründung</strong> vom 25.04.2012
werden. Die Überplanung der rückwärtigen Grünflächen als „Private Grünfläche“ schafft<br />
künftig auch Rechtssicherheit im Bezug auf die mögliche Nutzung als Garten. Künftig werden<br />
dort Nebengebäude zulässig sein, die bisher im Außenbereich als solches nicht zulässig<br />
wären.<br />
Mit der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s wird die Gemeinde für die Zukunft eine<br />
rechtssichere Regelung für den gesamten Bereich des Baugebietes schaffen. In vorhandene<br />
Regelungen der Gestaltungssatzung der Gemeinde (Örtliche Bauvorschriften für den Bereich<br />
der geschlossenen Bebauung in <strong>Kieselbronn</strong> – Bereich C) soll durch den <strong>Bebauungsplan</strong><br />
nicht eingegriffen werden.<br />
2. Aufstellung eines einfachen <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />
Die bestehende Baustruktur nördlich der Eisinger Straße soll auf Dauer erhalten und den<br />
Eigentümern mit der Konkretisierung der Abgrenzung eine angemessene und rechtssichere<br />
Möglichkeit zur Erweiterung ihrer Gebäude eingeräumt werden.<br />
Die Änderung der baulich vorhandenen Strukturen ist nicht beabsichtigt. Die Gemeinde<br />
möchte deshalb im Zuge des <strong>Bebauungsplan</strong>verfahrens nur die Regelungen verbindlich<br />
festlegen, die für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung in den nächsten Jahren<br />
unmittelbar erforderlich sind.<br />
Deshalb soll nur ein einfacher <strong>Bebauungsplan</strong> aufgestellt werden. Ein qualifizierter<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> (§ 30 BauGB) würde die überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen, die<br />
Verkehrsflächen, die Art der baulichen Nutzung und das Maß der baulichen Nutzung<br />
festlegen. Soweit die Gemeinde einen <strong>Bebauungsplan</strong> aufstellt, in dem eine oder mehrere<br />
Festsetzungen der o. g. Aufzählung fehlen, entspricht dieser einem einfachen <strong>Bebauungsplan</strong>.<br />
Wo keine Regelungen getroffen wurden, beurteilen sich die Baumöglichkeiten wie<br />
bisher nach § 34 BauGB (Umgebungsbebauung).<br />
Der für den Bereich der Börschelwiesen vorgesehene <strong>Bebauungsplan</strong> soll nur die wichtigsten<br />
Festsetzungselemente enthalten. Aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung ist es<br />
nicht erforderlich die Art der baulichen Nutzung zu regeln.<br />
Um das Nebeneinander einer künftigen baulichen Entwicklung und der bestehenden<br />
Gebäude weitgehend konfliktfrei zu gewährleisten, müssen Festsetzungen bezüglich des<br />
zulässigen Maßes der baulichen Nutzung getroffen werden. Für das Maß der baulichen<br />
Nutzung sollen nur elementare Eckwerte festgelegt werden, die einerseits den Bauherren ein<br />
großes Maß an persönlichem Entwicklungspotential für ihre Grundstücke geben,<br />
andererseits jedoch verhindern, dass vermeintlich neue Baumöglichkeiten entstehen. Eine<br />
Verdichtung der bestehenden Bebauung soll im Grundsatz nicht entstehen.<br />
Es werden im <strong>Bebauungsplan</strong> die bebaubaren und die nicht überbaubaren Flächen<br />
festgelegt. Durch Festsetzung der privaten Grünfläche werden im <strong>Bebauungsplan</strong> die<br />
Bereiche festgelegt, die nachhaltig nicht baulich genutzt werden sollen. Dies betrifft die<br />
Seite 2 - Einfacher <strong>Bebauungsplan</strong> „Börschelwiesen“ – <strong>Begründung</strong> vom 25.04.2012
nördlichen rückwärtigen Grundstücksbereiche, die bisher potentiell dem Außenbereich<br />
zugeordnet wurden. Eine bauliche Nutzung im Außenbereich ist im Grundsatz nicht möglich.<br />
Die Möglichkeit, die Fläche künftig als Gartenland nutzen zu können, schafft weitere<br />
Nutzungsmöglichkeiten.<br />
3. Planerisches Konzept<br />
Die auf dem Grundstück „Eisinger Straße 54“ durch die Bebauung vorhandene hintere<br />
(max.) Bautiefe wird in den neuen Plan als rückwärtige nördliche Baugrenze aufgenommen.<br />
Mit dem neuen planerischen Konzept soll im vorderen Grundstücksbereich eine überbaubare<br />
Fläche mit einer Tiefe von in der Regel 24,5 m ausgewiesen werden. Die überbaubare Zone<br />
beginnt gemessen von der jetzigen Straßengrenze in der Regel bei 4 m.<br />
An die rückwärtige nördliche Baugrenze schließt sich ein 6 – 15 m breiter Bereich an, der<br />
Bauland ist (Innenbereich nach § 34 BauGB), jedoch mit Hauptgebäuden nicht bebaut werden<br />
darf. Dieser Bereich kann mit untergeordneten Nebengebäuden ohne Aufenthaltsräume<br />
oder untergeordneten Bauteilen (von Gebäuden) bebaut werden kann. Der Bereich kann<br />
über das Baufenster hinaus auch für die Parkierung auf den Grundstücken oder für Garagen<br />
genutzt werden. Die untergeordneten Nebengebäude sind in Anlehnung an den baulichen<br />
Umfang zulässig, der verfahrensfrei nach der LBO keiner Baugenehmigung bedarf. Seitliche<br />
Abstandsflächen sind im Grundsatz einzuhalten.<br />
Die weitere Grundstückstiefe wird als private Grünfläche ausgewiesen. In der privaten<br />
Grünfläche wird ein Nebengebäude zulässig sein, das eine angemessene Gartennutzung<br />
ermöglicht. Sonstige Gebäude, die dort schon stehen, genießen künftig Bestandsschutz.<br />
Ansonsten ist die Fläche als Garten nutzbar.<br />
Die seither festgelegte Bauflucht, die analog einer Baulinie ein Abrücken der Gebäude in<br />
rückwärtige nördliche Grundstücksbereiche verhindert hat, soll durch eine Baugrenze ersetzt<br />
werden. Ein Abrücken von der Baugrenze ist künftig zulässig. Die Festsetzung einer<br />
Baugrenze in Verbindung mit einer sehr großen Baufeldtiefe kann jedoch dazu führen, dass<br />
neue Gebäude im Laufe der Zeit von der Straßenkante abrücken und im hinteren (ruhigeren)<br />
Grundstücksteil errichtet werden (analog zu Eisinger Str. 52, Eisinger Str. 12a). Dies kann<br />
dazu führen, dass in den Fällen, in denen im Vorderland kein Nebengebäude errichtet wird,<br />
eine lückenhafte Bebauung entstehen kann. Den möglichen Umstand, dass künftig errichtete<br />
Gebäude in rückwärtige Grundstücksbereiche zurücktreten, nimmt man mit dem neuen<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> in Kauf. Der Gemeinde ist es wichtig, der künftigen Bebauung und Nutzung<br />
der Grundstücke den notwendigen Entwicklungsspielraum einzuräumen.<br />
Um eine Bebauung für die jeweilige Nachbarschaft auch mit den großen und tiefen<br />
Baufeldern künftig verträglich zu gestalten und trotzdem eine ausreichende Flexibilität zu<br />
haben, wurde das Maß der baulichen Nutzung über die Festsetzung:<br />
� einer Grundflächenzahl mit 0,4, bezogen auf die Baufläche<br />
� einer Geschossflächenzahl mit 0,5, bezogen auf die Baufläche<br />
Seite 3 - Einfacher <strong>Bebauungsplan</strong> „Börschelwiesen“ – <strong>Begründung</strong> vom 25.04.2012
� und gegenüber der LBO erhöhten Maßen der Abstandflächen<br />
beschränkt.<br />
Nicht gewünscht ist, dass künftig innerhalb der überbaubaren Flächen allzu massive Baukörper<br />
errichtet werden, die die Gebietsstruktur in Frage stellen. Künftig werden Gebäude mit<br />
Gebäudelängen bis zu 24,5 m Länge allgemein zulässig sein. Um zu steuern, dass künftige<br />
Gebäude der Struktur des bestehenden Baugebietes vom Umfang ihrer Nutzung her<br />
entsprechen, wird im <strong>Bebauungsplan</strong> eine max. zulässige Grund- und Geschossfläche<br />
festgesetzt. Bestehende Gebäude oder bauliche Anlagen nutzen die festgesetzte max.<br />
Grundfläche mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und die max. Geschossfläche mit einer<br />
Geschossflächenzahl von 0,5 nicht aus. Diese Festlegung beschränkt effektiv die mögliche<br />
„Baumasse“ auf den Grundstücken. Es wird mit diesen Festlegungen gewährleistet, dass die<br />
Bebauung der Grundstücke auch künftig nicht allzu massiv wird. Zu beachten ist, dass die<br />
maßgebliche Grundstücksfläche auf deren Grundlage sich die max. zulässige Grund- und<br />
Geschossfläche berechnet, die Fläche der Grundstücke im Bauland ist. Die private<br />
Grünfläche ist nicht Grundlage der Berechnung für die maßgebliche Fläche im Bauland (§ 19<br />
Abs. 3 BauNVO).<br />
Aus Gründen des Nachbarschutzes werden für sehr lange Gebäude bzw. Gebäudewände,<br />
die seither dort bislang nicht realisiert sind, jedoch baurechtlich genehmigungsfähig gewesen<br />
wären, gegenüber der Landesbauordnung höhere Abstandsflächen bzw. größere<br />
Grenzabstände gefordert. Diese Festsetzung soll dem Schutz der jeweiligen Nachbarschaft<br />
vor allzu großer Verschattung dienen. Bei den Überlegungen die zu dieser Festsetzung<br />
geführt haben, muss berücksichtigt werden, dass es sich um ein seit den 1950er Jahren<br />
gewachsenes Baugebiet handelt und früher nach dem Bauordnungsrecht (alte LBO) größere<br />
seitliche Grenzabstände zu den jeweiligen Nachbargrenzen einzuhalten waren als dies<br />
nunmehr der Fall ist.<br />
Alternativ zur Festsetzung größerer Abstandsflächen wäre die Festsetzung von seitlichen<br />
Baugrenzen auf den Grundstücken möglich gewesen, um die nachbarlichen Interessen in<br />
dem gewachsenen Baugebiet ausreichend zu würdigen. Dies würde jedoch die Flexibilität<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>s zu sehr einschränken. Die Grundstücksgrenzen im Plangebiet sind<br />
nicht statisch. Durch Grunderwerb kann es mittelfristig zu Veränderungen wie<br />
Zusammenlegungen oder Teilungen kommen. Der <strong>Bebauungsplan</strong> würde dann evtl.<br />
sinnvollen Lösungen entgegenstehen.<br />
4. Gebäude Eisinger Straße 38<br />
Das Gebäude Eisinger Straße 38 wurde Mitte der 1960er Jahre auf einem selbständigen<br />
Grundstück im Norden des Baugebietes, welches in einem amtlichen Umlegungsverfahren<br />
Anfang der 1960er Jahre gebildet wurde, baurechtlich genehmigt. Erweiterungen des<br />
Gebäudes wurde in der Folge baurechtlich genehmigt. Das an der Straße gelegene<br />
selbständige „Vorderliegergrundstück“ wurde später mit dem „Hinterliegergrundstück“ <strong>zum</strong><br />
heutigen Flst. 7567 verschmolzen.<br />
Seite 4 - Einfacher <strong>Bebauungsplan</strong> „Börschelwiesen“ – <strong>Begründung</strong> vom 25.04.2012
Auch wenn der Standort des Gebäudes aus heutiger Sicht als städtebauliche<br />
Fehlentwicklung betrachtet wird, so ist die Situation zu würdigen, aus der heraus diese<br />
Entwicklung entstanden ist. Die Gemeinde als amtliche Umlegungsstelle sowie auch als<br />
Beteiligte im anschließenden Baugenehmigungsverfahren war sich in den 1960er Jahren im<br />
Klaren darüber, welche Folgen die rückwärtige Bebauung bis in eine Tiefe von ca. 65 m von<br />
der Straßenbegrenzungslinie aus hat.<br />
Aufgrund dessen wird mit der Überplanung des Baugebietes für das Gebäude Eisinger<br />
Straße 38 einschl. seines Nebengebäudes eine baurechtliche Absicherung des Bestands<br />
durch die Ausweisung einer überbaubaren Grundstücksfläche gewährleistet. Ein Abstandsmaß<br />
von 2,5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche ist künftig einzuhalten.<br />
Das im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzte Maß der baulichen Nutzung (u. a. Grund- und Geschossflächenzahl)<br />
gilt auch für das Anwesen „Eisinger Straße 38“ auf Flst. 7567.<br />
5. Bauordnungsrechtlich Regelungen<br />
Bestehende bauordnungsrechtliche Regelungen nach § 74 LBO werden nicht neu gefasst.<br />
Für das Gebiet wird die Gestaltungssatzung (Örtliche Bauvorschriften für den Bereich der<br />
geschlossenen Bebauung in <strong>Kieselbronn</strong> – Bereich C), die im Jahr 2011 rechtskräftig wurde,<br />
nach wie vor Gültigkeit haben.<br />
6. Umweltbericht, Artenschutzrechtliche Untersuchung, Verfahren<br />
Es handelt sich um die einfache Änderung eines bestehenden <strong>Bebauungsplan</strong>s. Der <strong>Bebauungsplan</strong><br />
schafft gegenüber den seitherigen bestehenden baurechtlichen Regelungen<br />
und Nutzungsansprüchen lediglich Rechtssicherheit. Er eröffnet keine neuen Baumöglichkeiten.<br />
Er dient dazu Rechtssicherheit im Planungsbereich zu schaffen.<br />
Eine sehr intensive Grundstücksnutzung, z.B. durch ein Mehrfamilienwohnhaus war seither<br />
ohne weitere Beschränkungen zulässig. Bezüglich der Abstandsflächen waren nur die<br />
Mindestmaße der LBO einzuhalten. Geschosswohnungsbauten sind zwar künftig im<br />
Baugebiet nach wie vor möglich, die einzuhaltenden Anforderungen an die Geschossflächenzahl<br />
und die Abstandsflächen sind jedoch deutlich höher als bisherige Regelungen.<br />
Die Möglichkeiten einer allzu intensiven Grundstücksnutzung werden durch den<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> wirksam beschränkt. Der Schutz der Umgebungsbebauung wird gestärkt.<br />
Dadurch, dass gegenüber dem bestehenden <strong>Bebauungsplan</strong> keine neuen Baumöglichkeiten<br />
geschaffen werden, kann das <strong>Bebauungsplan</strong>verfahren im vereinfachten Verfahren durchgeführt<br />
werden. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4<br />
BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2<br />
BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusam-<br />
Seite 5 - Einfacher <strong>Bebauungsplan</strong> „Börschelwiesen“ – <strong>Begründung</strong> vom 25.04.2012
menfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c<br />
BauGB ist nicht anzuwenden.<br />
Der Umstand, dass der <strong>Bebauungsplan</strong> lediglich bestehende baurechtliche Ansprüche konkretisiert,<br />
macht auch eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im <strong>Bebauungsplan</strong>verfahren<br />
entbehrlich.<br />
Bei der Beteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von der<br />
Umweltprüfung abgesehen wird.<br />
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Gefertigt: BKR Kommunalsiedlung GmbH<br />
Mühlstraße 1, 75223 Niefern-Öschelbronn Bohner, Dipl.-Ing. FH<br />
25.04.2012 Stadtplaner<br />
Seite 6 - Einfacher <strong>Bebauungsplan</strong> „Börschelwiesen“ – <strong>Begründung</strong> vom 25.04.2012