Geschäftsbericht Netzanschlussrichtlinien - Elektrizitätswerk Schwyz
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16 <strong>Netzanschlussrichtlinien</strong><br />
16.5 Die Kosten für das allfällige Verschieben des Netzanschlusses<br />
gehen zu Lasten der Bauherrschaft.<br />
16.6 Ausser bei Netzanschlüssen von Baustellen werden bei temporären<br />
Anlagen die gleichen Netzkostenbeiträge erhoben wie<br />
bei Neuanschlüssen. Bei Ersatz des Anschlusses der temporären<br />
Anlagen durch einen definitiven Netzanschluss werden die<br />
Netzkostenbeiträge angerechnet.<br />
17 Rechnungsstellung<br />
17.1 Die Anschlussbeiträge werden in der Regel nach Ausführung<br />
der Anschlussarbeiten in Rechnung gestellt. Es können Akontozahlungen<br />
erhoben werden. In besonderen Fällen kann die Vorauszahlung<br />
des ganzen Anschlussbeitrages verlangt werden.<br />
Pro Netzanschluss wird nur eine Rechnung ausgestellt. Die Aufteilung<br />
der Netzanschlusskosten ist Sache des Netzanschlussteilnehmers.<br />
17.2 Die Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen<br />
Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen. Ratenzahlungen<br />
sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von EWS gestattet.<br />
17.3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden für ausstehende Rechnungsbeträge<br />
zusätzlich Mahngebühren, allfällige Spesen<br />
(Porto, Inkasso, Betreibungskosten usw.) sowie Verzugszins in<br />
Rechnung gestellt.<br />
17.4 Bei allen Rechnungen und Zahlungen können mögliche Fehler<br />
und Irrtümer von EWS während fünf Jahren ab Fälligkeit der<br />
Rechnung richtiggestellt werden.