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Geschäftsbericht Netzanschlussrichtlinien - Elektrizitätswerk Schwyz

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16 <strong>Netzanschlussrichtlinien</strong><br />

16.5 Die Kosten für das allfällige Verschieben des Netzanschlusses<br />

gehen zu Lasten der Bauherrschaft.<br />

16.6 Ausser bei Netzanschlüssen von Baustellen werden bei temporären<br />

Anlagen die gleichen Netzkostenbeiträge erhoben wie<br />

bei Neuanschlüssen. Bei Ersatz des Anschlusses der temporären<br />

Anlagen durch einen definitiven Netzanschluss werden die<br />

Netzkostenbeiträge angerechnet.<br />

17 Rechnungsstellung<br />

17.1 Die Anschlussbeiträge werden in der Regel nach Ausführung<br />

der Anschlussarbeiten in Rechnung gestellt. Es können Akontozahlungen<br />

erhoben werden. In besonderen Fällen kann die Vorauszahlung<br />

des ganzen Anschlussbeitrages verlangt werden.<br />

Pro Netzanschluss wird nur eine Rechnung ausgestellt. Die Aufteilung<br />

der Netzanschlusskosten ist Sache des Netzanschlussteilnehmers.<br />

17.2 Die Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen<br />

Zahlungsfrist ohne Abzug zu bezahlen. Ratenzahlungen<br />

sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von EWS gestattet.<br />

17.3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden für ausstehende Rechnungsbeträge<br />

zusätzlich Mahngebühren, allfällige Spesen<br />

(Porto, Inkasso, Betreibungskosten usw.) sowie Verzugszins in<br />

Rechnung gestellt.<br />

17.4 Bei allen Rechnungen und Zahlungen können mögliche Fehler<br />

und Irrtümer von EWS während fünf Jahren ab Fälligkeit der<br />

Rechnung richtiggestellt werden.

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