Geschäftsbericht Netzanschlussrichtlinien - Elektrizitätswerk Schwyz
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18 <strong>Netzanschlussrichtlinien</strong><br />
20.3 Die Unterbrechung des Netzanschlusses durch EWS befreit den<br />
Netzanschlussnehmer nicht von der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten<br />
gegenüber EWS. Aus der rechtmässigen Einschränkung<br />
oder Einstellung des Netzbetriebes durch EWS entsteht<br />
dem Netzanschlussnehmer kein Anspruch auf Entschädigung<br />
irgendwelcher Art.<br />
21 Haftung<br />
Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen zwingenden gesetzlichen<br />
Bestimmungen. Jede weitergehende Haftung ist, soweit vertraglich<br />
nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausgeschlossen. Insbesondere<br />
besteht kein Anspruch auf Ersatz von mittelbarem oder unmittelbarem<br />
Schaden, der aus Spannungs- und Frequenzschwankungen, störenden<br />
Netzrückwirkungen sowie aus Unterbrechungen oder Einschränkungen<br />
des Netzbetriebes und der Energieabgabe erwächst, sofern nicht grobfahrlässiges<br />
oder absichtlich fehlerhaftes Verhalten vorliegt.<br />
22 Änderungen<br />
22.1 EWS ist berechtigt, die <strong>Netzanschlussrichtlinien</strong> jederzeit ganz<br />
oder teilweise zu ändern oder zu ergänzen. Die Netzanschlussnehmer<br />
werden darüber in geeigneter Weise informiert.<br />
22.2 EWS legt die Preise für den Netzanschluss unter Berücksichtigung<br />
der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben fest.<br />
Preisänderungen haben keine Kündigung des Netzanschlussvertrages<br />
zur Folge.<br />
23 Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />
23.1 Das Rechtsverhältnis mit dem Netzanschlussnehmer dauert, solange<br />
der Netzanschluss besteht.