Elternbrief - Das Willibald-Gluck-Gymnasium
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des BayEUG hinweisen.<br />
4.1 Verhinderung der Teilnahme am Unterricht<br />
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an<br />
einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die<br />
Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen.<br />
Im Falle fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb<br />
von zwei Tagen nachzureichen (vgl. § 37 Abs. 1 GSO).<br />
<strong>Das</strong> <strong>Willibald</strong>-<strong>Gluck</strong>-<strong>Gymnasium</strong> hat einen Anrufbeantworter, damit wir für<br />
Sie auch außerhalb der Bürostunden erreichbar sind. Der wesentliche Sinn<br />
dieser Maßnahme liegt darin, Ihnen die Entschuldigung Ihrer Kinder leichter<br />
zu machen. So können Sie z.B. schon am Abend vorher Ihre Tochter<br />
oder Ihren Sohn telefonisch entschuldigen, falls die Zeit dafür am nächsten<br />
Morgen zu knapp ist. Bitte vergessen Sie nicht, Familiennamen und Vornamen<br />
klar anzugeben. Auch die genaue Angabe der Klasse ist unerlässlich.<br />
Bitte entschuldigen Sie Ihre Kinder persönlich – die bloße Information<br />
eines Mitschülers oder einer Mitschülerin genügt nicht!<br />
Sollte bis 9.00 Uhr keine Entschuldigung vorliegen, ist die Schule<br />
verpflichtet, Nachforschungen – in dringenden Fällen auch unter Mithilfe<br />
der örtlichen Polizei - über den Verbleib Ihres Kindes anzustellen.<br />
Bitte achten Sie darauf, Arzttermine grundsätzlich nicht während der Unterrichtszeit<br />
zu vereinbaren. In fast allen Fällen ist es möglich, diese auf<br />
den Nachmittag festzulegen.<br />
Bei Erkrankung an mehr als drei Unterrichtstagen ist bei der Rückkehr in<br />
die Schule eine elterliche Mitteilung über die Dauer der Krankheit vorzulegen.<br />
Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die<br />
Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich<br />
krankheitsbedingte Schulversäumnisse (Richtwert: ca. 15 einzelne „Fehlzeiten“)<br />
oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die<br />
Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen; wird<br />
das Zeugnis nicht binnen zehn Tagen nach Beginn der Erkrankung vorgelegt,<br />
so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.<br />
Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als<br />
hinreichender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt<br />
werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die der Arzt während der Zeit<br />
der Erkrankung getroffen hat (§ 37 GSO), also nicht im Nachhinein.<br />
4.2 Vorgehen bei Erkrankung eines Kindes während