(2007-2) Steuerermäßigungen bei Handwerkerleistungen
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44<br />
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ImmoTips 2/<strong>2007</strong><br />
<strong>Steuerermäßigungen</strong> <strong>bei</strong><br />
<strong>Handwerkerleistungen</strong><br />
Schwarzar<strong>bei</strong>t zählt <strong>bei</strong> einem Großteil der<br />
Bevölkerung als Kavaliersdelikt. Schätzungen<br />
zu folge beläuft sie sich auf einen Umsatz<br />
von rund 70 Milliarden Euro. Um dem<br />
Entgegenzuwirken und das Handwerk zu<br />
fördern hat der Staat das Gesetz zur steuerlichen<br />
Förderung von Wachstum und Beschäftigung<br />
verabschiedet. Ab 2006 werden<br />
nun <strong>Handwerkerleistungen</strong> unter bestimmten<br />
Voraussetzungen <strong>bei</strong> der Ermittlung<br />
der persönlichen Einkommensteuer<br />
bis zu einem bestimmten Höchstbetrag<br />
mindernd berücksichtigt.<br />
Welche Aufwendungen wurden bislang<br />
berücksichtigt und was ist neu?<br />
In der Vergangenheit konnten bislang schon<br />
Aufwendungen für so genannte haushaltsnahe<br />
Dienstleistungen berücksichtigt werden<br />
(§ 35a Abs.2 Satz 1 Einkommensteuergesetz).<br />
Dies sind Aufwendungen, die der Steuerpflichtige<br />
in der Regel in seinem Haushalt<br />
auch selber ausführen könnte, für die aber<br />
eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger<br />
Dienstleister in Anspruch genommen<br />
wird (z.B. Gartenar<strong>bei</strong>t, Reinigung der<br />
Wohnung oder Pflege von Angehörigen).<br />
Ab dem Jahr 2006 ist nunmehr neu die<br />
Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung<br />
von <strong>Handwerkerleistungen</strong> hinzugekommen,<br />
wenn es sich da<strong>bei</strong> um Renovierungs-,<br />
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />
handelt (§ 35a Abs. 2 Satz2<br />
EStG). In diesen Fällen ist der Steuerpflichtige<br />
meist auf Fachkräfte angewiesen.<br />
Was zählt zu den <strong>Handwerkerleistungen</strong>?<br />
Das Bundesministerium für Finanzen<br />
(BMF) hat in einem Schreiben dazu Stellung<br />
genommen, welche handwerklichen Leistungen<br />
unter anderem gemeint sind:<br />
● Ar<strong>bei</strong>ten an Innen- und Außenwänden,<br />
● Ar<strong>bei</strong>ten am Dach, an der Fassade, an Garagen,<br />
o. ä.,<br />
● Reparatur oder Austausch von Fenstern<br />
und Türen,<br />
● Streichen / Lackieren von Türen, Fenstern<br />
(innen und außen), Wandschränken,<br />
Heizkörpern und -rohren,<br />
● Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen<br />
(z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen,<br />
● Reparatur, Wartung oder Austausch von<br />
Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,<br />
● Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,<br />
● Modernisierung des Badezimmers,<br />
● Reparatur und Wartung von Gegenständen<br />
im Haushalt des Steuerpflichtigen<br />
(z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler,<br />
Herd, Fernseher, Personalcomputer),<br />
● Maßnahmen der Gartengestaltung,<br />
● Pflasterar<strong>bei</strong>ten auf dem Wohngrundstück<br />
Weiterhin werden auch so genannte Kontrollaufwendungen<br />
anerkannt:<br />
● Gebühr für den Schornsteinfeger,<br />
● Kontrolle von Blitzschutzanlagen,<br />
● Wartung des Personenaufzugs, etc.<br />
Weitere berücksichtigungsfähige Aufwendungen<br />
sind Leistungen für Hausanschlüsse,<br />
wie Kabel für Strom oder Fernsehen, sowie<br />
Aufwendungen, die Zuleitungen zum<br />
Haus oder zur Wohnung betreffen.<br />
Aufwendungen, die Betriebsausgaben oder<br />
Werbungskosten darstellen, werden nicht<br />
berücksichtigt. Auch darf es sich nicht um<br />
Aufwendungen handeln, die im Rahmen einer<br />
Neubaumaßnahme entstanden sind.<br />
Wer kann die Ermäßigung in Anspruch<br />
nehmen?<br />
Die Aufwendungen müssen für den eigenen<br />
Haushalt (Haus, Eigentumswohnung oder<br />
Mietwohnung) im Inland entstanden sein.<br />
Da<strong>bei</strong> ist der Steuerpflichtige der Auftraggeber.<br />
Ab dem Jahr 2006 ist auch in den Fällen,<br />
in denen Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
Auftraggeber sind, eine Steuerermäßigung<br />
für den jeweiligen Wohnungseigentümer<br />
möglich, wenn die Aufwendungen<br />
für ihn gesondert ausgewiesen sind.<br />
Wie hoch ist die Steuerermäßigung?<br />
Insgesamt können jährlich 20 % der geleisteten<br />
Aufwendungen als Steuerermäßigung<br />
berücksichtigt werden, höchstens jedoch<br />
600,– ¤. Das heißt, dass Aufwendungen<br />
von maximal 3.000,– ¤ steuerlich berücksichtigt<br />
werden. Da<strong>bei</strong> bedeutet der<br />
Begriff Steuerermäßigung, dass sich die<br />
festgesetzte Einkommensteuer, die sich<br />
anhand des zu versteuernden Einkommens
ergibt, um maximal 600,– ¤ reduziert und<br />
der Steuerpflichtige somit weniger Einkommensteuer<br />
zu zahlen hat.<br />
Pro Haushalt wird der Höchstbetrag nur<br />
einmal gewährt, d. h., dass sowohl Eheleute<br />
als auch zwei in einem Haushalt lebende Alleinstehende<br />
den Freibetrag nur einmal in<br />
Anspruch nehmen können.<br />
Beispiel: In einem Einfamilienhaus wird<br />
in 2006 ein neues Küchenfenster eingebaut.<br />
Die Lohnkosten betragen laut<br />
Rechnung 1.000,– ¤.<br />
Aufwendungen:<br />
1.000,– ¤ zzgl. 16 % MwSt. = 1.160,–¤<br />
Steuerermäßigung:<br />
20 % von 1.160,– ¤ = 232,–¤<br />
Welche Aufwendungen sind begünstigt<br />
und welche Nachweise müssen erbracht<br />
werden?<br />
Als Steuerermäßigung wird ausschließlich<br />
das Entgelt für die Ar<strong>bei</strong>tsleistung (Lohnanteil)<br />
einschließlich der in Rechnung gestellten<br />
Maschinen- und Fahrtkosten und einschließlich<br />
der Mehrwertsteuer anerkannt.<br />
Sämtliche Materialkosten (bspw. Farbe,<br />
Teppich, Fliesen, etc.) können nicht berücksichtigt<br />
werden. Der Anteil der Ar<strong>bei</strong>tskosten<br />
muss sich eindeutig und gesondert aus<br />
der Rechnung ergeben. Schätzungen sind<br />
nicht zulässig. Bis 31.12.2006 ist es jedoch<br />
ausreichend, wenn <strong>bei</strong> einem Einheitspreis<br />
in der Rechnung ein Zusatz erfolgt, der z.B.<br />
die Materialkosten beziffert.<br />
Die Begleichung der Rechnung muss unbar<br />
erfolgen. Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung<br />
ist neben der Handwerkerrechnung<br />
auch der Beleg des Kreditinstituts<br />
(Kontoauszug) einzureichen, aus dem die<br />
Zahlung der Rechnung hervorgeht. Barzahlungen<br />
werden vom Finanzamt grundsätzlich<br />
nicht anerkannt.<br />
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen<br />
im Jahr 2006 muss sowohl die Handwerkerleistung<br />
als auch die Zahlung im Jahr<br />
2006 erfolgt sein. Bei regelmäßig wiederkehrenden<br />
Ausgaben jedoch (z.B. Reinigung<br />
des Treppenhauses), die bis zu zehn Tage<br />
nach dem 31.12.2006 geleistet worden sind,<br />
wird die Steuerermäßigung noch in 2006<br />
anerkannt.<br />
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften,<br />
die Auftraggeber für eine Handwerkerleistung<br />
sind, müssen sich die geleisteten Beträge<br />
aus der Jahresabrechnung ergeben.<br />
Da<strong>bei</strong> sind die genauen steuerbegünstigten<br />
Ar<strong>bei</strong>tsleistungen anzugeben, die für den<br />
jeweiligen Wohnungseigentümer angefallen<br />
sind. Hat die Wohnungseigentümerge-<br />
Wir bringen die Dinge auf den Punkt<br />
meinschaft einen Verwalter für die Wahrnehmung<br />
Ihrer Interessen beauftragt, gelten<br />
die gleichen Voraussetzungen.<br />
Der Verwalter hat dann eine Bescheinigung<br />
über den Anteil des jeweiligen Eigentümers<br />
zu erbringen.<br />
Bei Mietern einer Wohnung müssen sich die<br />
Aufwendungen ebenfalls aus der Jahresabrechnung<br />
oder aus einer Bescheinigung des<br />
Vermieters ergeben. Da<strong>bei</strong> müssen die Leistungen<br />
unbar aus den vom Mieter gezahlten<br />
Nebenkosten beglichen worden sein.<br />
Fazit<br />
Die Möglichkeit, Aufwendungen für so genannte<br />
haushaltsnahe Dienstleistungen<br />
steuerermäßigend zu berücksichtigen, stellt<br />
für den Steuerpflichtigen einen guten Anreiz<br />
dar, seine Steuerzahllast zu reduzieren. Es sei<br />
jedoch darauf hingewiesen, dass daneben<br />
auch für anderweitige Aufwendungen, z. B.<br />
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse,<br />
<strong>Steuerermäßigungen</strong> in Anspruch genommen<br />
werden können. Da<strong>bei</strong> ist es in jedem<br />
Fall ratsam, ein Beratungsgespräch mit dem<br />
Steuerberater zu suchen, um alle steuerlichen<br />
Möglichkeiten auszuschöpfen.<br />
FIDES Treuhandgesellschaft Unterweser<br />
WP/StB/RA Harald Krämer / Dipl.-Bw. Anika Maurer<br />
FIDES Treuhandgesellschaft<br />
Unterweser<br />
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