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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Erläuterung Stand 17. August 2005<br />

A Allgemeines<br />

Muster-Richtlinie<br />

über <strong>de</strong>n Bau und Betrieb von Hochhäusern<br />

(Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR)<br />

Fassung ...<br />

Erläuterung<br />

Das gelten<strong>de</strong> „Muster für Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern<br />

(Hochhausbaurichtlinie) <strong>de</strong>r Bauministerkonferenz (ARGEBAU) stammt aus <strong>de</strong>m Jahr 1981; im<br />

folgen<strong>de</strong>n wird sie <strong>als</strong> „HochHRL 1981“ bezeichnet. Während in <strong>de</strong>n 60er und 70er Jahren <strong>de</strong>s<br />

letzten Jahrhun<strong>de</strong>rts die Gebäu<strong>de</strong>höhe von Hochhäusern selten die 150-m-Marke überschritt, war<br />

die Entwicklung in <strong>de</strong>n letzten bei<strong>de</strong>n Jahrenzehnten dadurch gekennzeichnet, dass immer<br />

höhere Gebäu<strong>de</strong> <strong>gep</strong>lant und realisiert wur<strong>de</strong>n und auch in Deutschland an die 300-m-Marke<br />

heranreichten. Noch größere Gebäu<strong>de</strong> befin<strong>de</strong>n sich in Planung. Höhenentwicklungen dieser Art<br />

stellen neue Anfor<strong>de</strong>rungen an die Gefährdungsanalysen und die Brandschutzkonzepte.<br />

Im Bereich <strong>de</strong>r Technik ist die Entwicklung ebenfalls weiter gegangen. So verfügen wir heute über<br />

eine hochtechnisierte Bauindustrie mit ausgereifter Logistik, die in <strong>de</strong>r Lage ist, hochfeste<br />

Baustoffe, neue Bauarten sowie computergesteuerte sicherheitstechnische Gebäu<strong>de</strong>ausrüstungen<br />

wie Druckbelüftungs-, Feuerlösch-, Brandmel<strong>de</strong>- und Alarmierungsanlagen zur<br />

Errichtung von Hochhäusern verläßlich zur Verfügung zu stellen.<br />

Die neuen technischen Möglichkeiten und das Vertrauen in eine immer funktionieren<strong>de</strong><br />

Gebäu<strong>de</strong>technik haben dazu geführt, dass zunehmend Projekte mit großer Höhe vorgestellt<br />

wur<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Erschließung ausschließlich über einen einzigen innenliegen<strong>de</strong>n Sicherheitstreppenraum<br />

erfolgen soll. Dies führt zu Problemen bei <strong>de</strong>r Beurteilung <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n<br />

Brandschutzes. Der Verzicht auf einen redundanten Sicherheitstreppenraum wirft insbeson<strong>de</strong>re<br />

bei Hochhäusern großer Höhe die Frage auf, ob die Differenzdrucksysteme zur Rauchfreihaltung<br />

die sichere Benutzbarkeit <strong>de</strong>r Sicherheitstreppenräume bei allen Druck- und Windverhältnissen<br />

gewährleisten können.<br />

In ihrer <strong>de</strong>rzeitigen Fassung tragen die bauaufsichtlichen Regelungen <strong>de</strong>r HochHRL 1981 we<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und neuen technischen Entwicklungen noch <strong>de</strong>n<br />

Bedürfnissen <strong>de</strong>r Nutzer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n heutigen Sicherheitsansprüchen ausreichend Rechnung. Die<br />

bauaufsichtlichen Regelungen bedürfen daher einer umfassen<strong>de</strong>n Überarbeitung und einer<br />

Orientierung auf Schutzziele.<br />

Die Fachkommission Bauaufsicht <strong>de</strong>r ARGEBAU hat sich daher auf ihrer 244. Sitzung am 06. und<br />

07.02.2003 in Darmstadt einstimmig für die Einsetzung einer Projektgruppe „Muster-<br />

Hochhausrichtlinie“ ausgesprochen. In seiner Sitzung am 24./25. April 2003 in Mettlach hat <strong>de</strong>r<br />

Ausschuss für Bauwesen und Städtebau <strong>de</strong>r Einsetzung einer Projektgruppe Muster-<br />

Hochhausrichtlinie bis En<strong>de</strong> 2005 zugestimmt.<br />

Die Projektgruppe besteht aus <strong>de</strong>n Vertretern <strong>de</strong>r obersten Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

Bran<strong>de</strong>nburg, Berlin und Hessen, einem Vertreter <strong>de</strong>s Deutschen Städtetags, wahrgenommen<br />

durch die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Stadt Frankfurt, einem Vertreter <strong>de</strong>r AGBF<br />

(Arbeitsgemeinschaft <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r Berufsfeuerwehren), wahrgenommen von <strong>de</strong>r Berliner<br />

Feuerwehr und einem Vertreter <strong>de</strong>s Ausschusses Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz<br />

und zivile Verteidigung (AFKzV) <strong>de</strong>s AK V <strong>de</strong>r Innenminsterkonferenz, wahrgenommen von<br />

<strong>de</strong>r Berufsfeuerwehr <strong>de</strong>r Stadt Frankfurt am Main.


- 2 -<br />

Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

Die Projektgruppe hat ihre Beratung am 02./03. September 2003 aufgenommen und kontinuierlich<br />

Arbeitssitzungen durchgeführt. Dabei wur<strong>de</strong>n auch zahlreiche in Betrieb befindliche Hochhäuser<br />

insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>r Stadt Frankfurt in Augenschein genommen und mit <strong>de</strong>n jeweiligen Betreibern<br />

Fachgespräche über sicherheitstechnische und rechtliche Einzelfragen geführt.<br />

Aufgabe <strong>de</strong>r Projektgruppe war es, die über zwanzig Jahre alten Regelungen <strong>de</strong>r Muster-<br />

Hochhausrichtlinie einer kritischen Prüfung zu unterziehen und dabei insbeson<strong>de</strong>re auch die<br />

Weiterentwicklung <strong>de</strong>r Erkenntnisse und Erfahrungen bei <strong>de</strong>r Rauchausbreitung und Rauchfreihaltung<br />

von Gebäu<strong>de</strong>n sowie die Fortentwicklung <strong>de</strong>r technischen Lösungsmöglichkeiten<br />

berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass die Novellierung <strong>de</strong>r technischen Regeln – gera<strong>de</strong> auch<br />

mit Blick auf die Rauchfreihaltung/Entrauchung von innenliegen<strong>de</strong>n Sicherheitstreppenräumen –<br />

weitere Untersuchungen erfor<strong>de</strong>rn könnte, erscheint die Einsetzung <strong>de</strong>r Projektgruppe für einen<br />

Zeitraum von zunächst zwei Jahren unumgänglich.<br />

Der von <strong>de</strong>r Projektgruppe vorgelegte Entwurf einer Muster-Hochhaus-Richtlinie Fassung Mai<br />

2005 (MHHR 2005) geht davon aus, dass die Regelungen nach <strong>de</strong>m zustimmen<strong>de</strong>n Beschluss<br />

<strong>de</strong>r ARGEBAU von <strong>de</strong>n obersten Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r <strong>als</strong> Verwaltungsvorschrift<br />

eingeführt wer<strong>de</strong>n. Die MHHR 2005 orientiert sich an <strong>de</strong>r Musterbauordnung (MBO 2002); die<br />

Umsetzung in das jeweilige Lan<strong>de</strong>srecht bedarf daher einer Anpassung an die Regelungen <strong>de</strong>r<br />

jeweiligen Lan<strong>de</strong>sbauordnung.<br />

Im Bereich <strong>de</strong>s Bauordnungsrechtes kommt unterhalb <strong>de</strong>r jeweiligen Lan<strong>de</strong>sbauordnung eine<br />

Regelsetzung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften in folgen<strong>de</strong>r Weise in Betracht:<br />

1. Rechtsverordnung<br />

Die Rechtsverordnung setzt materielles Recht, dass sowohl die am Bau Beteiligten <strong>als</strong> auch<br />

die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n bin<strong>de</strong>t.<br />

2. Technische Baubestimmung<br />

Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 MBO 2002 sind die von <strong>de</strong>r obersten Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen zu beachten, bin<strong>de</strong>n <strong>als</strong>o die am Bau<br />

Beteiligten bei <strong>de</strong>r Bauausführung. Von Technischen Baubestimmungen können die am Bau<br />

Beteiligten jedoch nach § 3 Abs. 3 Satz 3 MBO 2002 abweichen, wenn mit einer an<strong>de</strong>ren<br />

„technischen Lösung“ die allgemeinen Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r bauordnungsrechtlichen<br />

Generalklausel <strong>de</strong>s § 3 Abs. 1 MBO 2002 erreicht wer<strong>de</strong>n. Über die abweichen<strong>de</strong> technische<br />

Lösung entschei<strong>de</strong>n die am Bau Beteiligten alleine und ohne Beteiligung <strong>de</strong>r<br />

Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>. Einer förmlichen Entscheidung <strong>de</strong>r Baufsichtsbehör<strong>de</strong> über die<br />

Zulässigkeit einer „Abweichung“ nach § 67 MBO 2002 bedarf es nicht.<br />

3. Verwaltungsvorschrift<br />

§ 51 MBO 2002 ermächtigt die unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n, bei Son<strong>de</strong>rbauten beson<strong>de</strong>re<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen o<strong>de</strong>r Erleichterungen zu gestatten. Die für Son<strong>de</strong>rbauten von <strong>de</strong>n<br />

obersten Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n erlassene Verwaltungsvorschriften bin<strong>de</strong>n die nachgeordneten<br />

unteren Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n bei ihren Entscheidungen und steuern so <strong>de</strong>ren Ermessensentscheidungen.<br />

Die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n haben daher die Regelungen <strong>de</strong>r MHHR 2005 in<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Baugenehmigung umzusetzen und notfalls über Nebenbestimmungen<br />

durchzusetzen. Indirekt wer<strong>de</strong>n dadurch die am Bau Beteiligten ebenfalls gebun<strong>de</strong>n. Es bedarf<br />

jedoch immer einer Entscheidung <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im Einzelfall.<br />

Wegen <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Gefährdungslage bei Hochhäusern und <strong>de</strong>ren Auswirkungen auf <strong>de</strong>n verbeugen<strong>de</strong>n<br />

und abwehren<strong>de</strong>n Brandschutz kommt es bei Hochhäusern nicht in Betracht, dass die<br />

am Bau Beteiligten selbst und ohne Beteiligung <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Brandschutzdienststellen<br />

über abweichen<strong>de</strong> Lösungen entschei<strong>de</strong>n.


- 3 -<br />

Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

Die MHHR 2005 sollte nach Auffassung <strong>de</strong>r Projektgruppe <strong>als</strong> Verwaltungsvorschrift eingeführt<br />

wer<strong>de</strong>n um Fehlinterprätationen <strong>de</strong>r am Bau Beteiligten über die Zulässigkeit von Abweichungen<br />

auszuschließen.<br />

Die Gefährdungslage wur<strong>de</strong> in letzter Zeit beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>utlich bei folgen<strong>de</strong>n Hochhausbrän<strong>de</strong>n<br />

- Caracas am 17. Oktober 2004 (221 m Höhe),<br />

- Madrid am 13. und 14 Februar 2005 (106 m Höhe),<br />

- Taipeh am 26. Februar 2005 (178 m Höhe).<br />

Sobald die Fachkommission Bauaufsicht <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Projektgruppe vorgelegten Entwurf beraten<br />

und zur öffentlichen Anhörung freigegeben hat, führt die Projektgruppe eine bun<strong>de</strong>sweite<br />

öffentliche Beteiligung <strong>de</strong>r betroffenen Kreise durch. Zu diesem Zweck wird <strong>de</strong>r Entwurf nebst<br />

Erläuterungen für je<strong>de</strong>rmann abrufbar in das Informationssystem <strong>de</strong>r Bauministerkonferenz IS-<br />

ARGEBAU eingestellt. Im Rahmen <strong>de</strong>r Beteiligung <strong>de</strong>r betroffenen Kreise wird ein öffentlicher<br />

Beteiligungstermin stattfin<strong>de</strong>n. Die öffentlichen Anhörung ist für das dritte Quartal 2005<br />

vorgesehen.<br />

Im Rahmen dieser Anhörung können Stellungnahmen per E-Mail abgegeben wer<strong>de</strong>n. Sofern<br />

Än<strong>de</strong>rungsvorschläge zu Regelungen vorgebracht wer<strong>de</strong>n, sind diese in aller Kürze<br />

auszuformulieren und zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

Die eingegangenen Stellungnahmen wer<strong>de</strong>n ausgewertet und gegebenenfalls in einem<br />

überarbeiteten neuen Entwurf <strong>de</strong>r MHHR 2005 berücksichtigt. Eine Einzelantwort auf die<br />

eingegangenen Stellungnahmen erfolgt nicht. Der überarbeitete Entwurf <strong>de</strong>r MHHR 2005 wird <strong>de</strong>r<br />

Fachkommission zur Beschlussfassung vorgelegt.<br />

Der Entwurf <strong>de</strong>r MHHR 2005 bedarf vor seiner Umsetzung in das jeweilige Lan<strong>de</strong>srecht ferner <strong>de</strong>r<br />

Notifizierung nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Richtlinie 98/34/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom<br />

22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Normen und technischen<br />

Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch die Richtlinie 98/48/EG <strong>de</strong>s<br />

Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18).<br />

B Grundkonzeption<br />

Die MHHR 2005 knüpft an die bisherige HochHRL 1981 an. Sie baut auf <strong>de</strong>m<br />

Brandschutzkonzept <strong>de</strong>r MBO 2002 auf und trägt <strong>de</strong>n neuen technischen Entwicklungen<br />

Rechnung. Wesentliches Schutzziel <strong>de</strong>r MHHR ist unverän<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Personenschutz.<br />

Die Anschläge auf das World Tra<strong>de</strong> Center haben eine Diskussion ausgelöst, ob Hochhäuser<br />

durch zusätzliche konstruktive Maßnahmen vorbeugend gegen Terroranschläge gesichert wer<strong>de</strong>n<br />

können. Die Projektgruppe kam zum Ergebnis, dass dieses Problem vor <strong>de</strong>m Hintergrund<br />

<strong>de</strong>nkbarer Terrorereignisse mit bauaufsichtlichen Mitteln nicht lösbar ist. Terroranschläge auf<br />

Gebäu<strong>de</strong> können bei Gebäu<strong>de</strong>n aller Art vorkommen und sind kein hausspezifische Problem. Die<br />

Vorsorge gegen Terroranschläge ist ein ordnungsrechtliches Problem <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

Ordnungsbehör<strong>de</strong>n.<br />

Auf Grund ihrer gebäu<strong>de</strong>spezifischen Eigenschaften werfen Hochhäuser jedoch allgemeine<br />

Sicherheitsprobleme auf, die sich von <strong>de</strong>nen an<strong>de</strong>rer Gebäu<strong>de</strong>arten unterschei<strong>de</strong>n. Hochhäuser<br />

sind gekennzeichnet durch<br />

- eine große Zahl von Geschossen auf relativ kleiner Grundfläche,<br />

- eine große Zahl von Personen im Gebäu<strong>de</strong>,<br />

- die vertikale Haupterschließung.<br />

Daraus ergeben sich spezifische Anfor<strong>de</strong>rungen an das Rettungswegsystem, das zum einen die<br />

Selbstrettung von Personen aus <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong> und zum an<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n Angriff <strong>de</strong>r Feuerwehr


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

sicherstellen muss. Die horizontale Binnenerschließung in <strong>de</strong>n Geschossen unterschei<strong>de</strong>t sich<br />

dagegen nicht grundsätzlich von <strong>de</strong>r horizontalen Binnenerschließung von Gebäu<strong>de</strong>n unterhalb<br />

<strong>de</strong>r Hochhausgrenze und folgt daher weitgehend <strong>de</strong>m Rettungswegkonzept <strong>de</strong>r MBO 2002.<br />

Die in <strong>de</strong>r MHHR 2005 geregelten Anfor<strong>de</strong>rungen beziehen sich auf das gesamte Gebäu<strong>de</strong> vom<br />

Keller bis zum Dach einschließlich niedriger Gebäu<strong>de</strong>teile (sogenannter „Breitfuß“). Wesentliche<br />

Eckpunkte <strong>de</strong>s Brandschutzkonzeptes <strong>de</strong>r MHHR 2005 sind<br />

- Früherkennung eines Bran<strong>de</strong>s,<br />

- automatische Alarmierung <strong>de</strong>s Brandgeschosses,<br />

- automatische Weiterleitung <strong>de</strong>r Brandmeldung an die Feuerwehr,<br />

- schnelle Selbstrettung aus <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong>,<br />

- ausreichend lange Begrenzung <strong>de</strong>r Brandausbreitung und<br />

- zügiger Angriff <strong>de</strong>r Feuerwehr in das Brandgeschoss.<br />

Abweichend von <strong>de</strong>r MBO 2002 setzt die MHHR 2005 dabei stets <strong>de</strong>n Löschangriff <strong>de</strong>r Feuerwehr<br />

aus <strong>de</strong>m Inneren <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s voraus (Innenangriff) und schließt auch für <strong>de</strong>n Bereich bis zu<br />

22 m Höhe einen Außenangriff <strong>de</strong>r Feuerwehr aus.<br />

Weiterer Bestandteil <strong>de</strong>s Brandschutzkonzeptes ist es, die konstruktive Ausgestaltung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s,<br />

die Baustoffeigenschaften und die sicherheitstechnische Gebäu<strong>de</strong>sausrüstung so aufeinan<strong>de</strong>r<br />

abzustimmen, dass ein Bran<strong>de</strong>reignis nach Möglichkeit auf ein Geschoss beschränkt bleibt.<br />

Für <strong>de</strong>n Bauherren sind die Wirtschaftlichkeit (Grundrissökonomie, Herstellung, Betrieb und Unterhaltung),<br />

die Verknüpfung Architektur - Tragwerk – Haustechnik, die Bauzeit und die Bauausführung<br />

sowie die zukünftige Flexibilität in <strong>de</strong>r Nutzung von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung. Die MHHR<br />

2005 entspricht diesen Nutzerinteressen. Sie ermöglicht auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r feuerbeständigen<br />

Tragkonstruktion mit geschossweiser Abschottung und <strong>de</strong>m Einsatz von Gebäu<strong>de</strong>sicherheitstechnik<br />

einen flexiblen Ausbau innerhalb <strong>de</strong>r Geschossebenen. Die Anfor<strong>de</strong>rungen an die Bauteile für<br />

<strong>de</strong>n Innenausbau und die Außenwand wur<strong>de</strong>n gegenüber <strong>de</strong>r HochHRL 1981 maßvoll verringert.<br />

Die MHHR 2005 hält hinsichtlich <strong>de</strong>r vertikalen Rettungswege an <strong>de</strong>n Komponenten <strong>de</strong>s<br />

Sicherheitstreppenraums und <strong>de</strong>s Feuerwehraufzugs fest. Sie benennt hierfür die Schutzziele und<br />

baulichen Anfor<strong>de</strong>rungen. An<strong>de</strong>rs <strong>als</strong> die HochHRL 1981 enthält die MHHR 2005 keine<br />

beson<strong>de</strong>ren Bemessungsregeln für Druckbelüftungsanlagen. Richtiger Standort für<br />

Bemessungsvorschriften sind Technische Baubestimmungen in Verbindung mit <strong>de</strong>n technischen<br />

Regeln. Sicherheitstreppenräume und Druckbelüftungsanlagen sind nicht hochhausspezifisch,<br />

son<strong>de</strong>rn kommen auch in Gebäu<strong>de</strong>n unterhalb <strong>de</strong>r Hochhausgrenze zum Einsatz.<br />

Die Projektgruppe geht davon aus, dass die fachwissenschaftliche Diskussion über Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an Druckbelüftungssysteme in Sicherheitstreppenhäusern mit <strong>de</strong>r Veröffentlichung <strong>de</strong>r Norm<br />

DIN EN 12 101 – 6 <strong>als</strong> Weißdruck zu einem positiven Abschluss kommt.<br />

C Zu <strong>de</strong>n einzelnen Regelungen<br />

1 Anwendungsbereich<br />

Die MHHR 2005 schließt keine beson<strong>de</strong>ren Nutzungen in Hochhäusern bzw. ab einer bestimmten<br />

Höhe aus. So sind z.B. Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Gaststätten, Schulen, Kin<strong>de</strong>rgärten,<br />

Verkaufsstätten, Pflegeheime, Krankenhäuser in Hochhäusern zulässig, soweit sie<br />

nicht durch die für diese Nutzungen gelten<strong>de</strong>n speziellen Son<strong>de</strong>rbauregelungen ausgeschlossen<br />

sind.<br />

Für die zum Hochhaus gehören<strong>de</strong>n niedrigeren Gebäu<strong>de</strong>teile (Breitfuß) gelten die gleichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

wie für höhere Gebäu<strong>de</strong>teile, weil <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong> ein einheitliches Rettungswegsystem<br />

mit zwei baulichen Rettungswegen zu Grun<strong>de</strong> liegt.<br />

Neben <strong>de</strong>r MHHR 2005 müssen die speziellen Son<strong>de</strong>rbauvorschriften beachtet wer<strong>de</strong>n. Die jeweils<br />

höhere Anfor<strong>de</strong>rung ist maßgebend. Soweit keine Son<strong>de</strong>rbauvorschriften vorliegen, muss


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

die Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong> im Einzelfall die Anwendung <strong>de</strong>s § 51 MBO 2002 prüfen.<br />

2 Flächen und Eingänge für die Feuerwehr<br />

Zu Nummer 2.1<br />

Die Planung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Zufahrten und Bewegungsflächen hat nach <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sregelungen<br />

zu erfolgen, die sich auf die DIN 14090 o<strong>de</strong>r die zu § 5 <strong>de</strong>r MBO 2002 erlassene Muster-Richtlinie<br />

über Flächen für die Feuerwehr stützen. Auf die Herstellung von Aufstellflächen für<br />

Leitern <strong>de</strong>r Feuerwehr wur<strong>de</strong> bewusst verzichtet, weil die Sicherstellung <strong>de</strong>r Rettungswege ausschließlich<br />

baulich erfolgt. Auch die Brandbekämpfung von außen über Leitern <strong>de</strong>r Feuerwehr ist<br />

keine zweckmäßige einsatztaktische Maßnahme. Das Brandschutzkonzept bei Hochhäusern geht<br />

vom Innenangriff <strong>de</strong>r Feuerwehr aus, nicht vom Außenangriff.<br />

Um die erfor<strong>de</strong>rlichen Flächen freizuhalten, ist eine Kennzeichnung unerlässlich.<br />

Zu Nummer 2.2<br />

Für <strong>de</strong>n schnellen Einsatzerfolg <strong>de</strong>r Feuerwehr ist es erfor<strong>de</strong>rlich, dass bestimmte Eingänge, die<br />

Zugänge zu <strong>de</strong>n notwendigen Treppen, <strong>de</strong>n Sicherheitstreppenräumen sowie <strong>de</strong>n Feuerwehraufzügen<br />

unmittelbar erreicht wer<strong>de</strong>n, um eine Einsatzverzögerung zu verhin<strong>de</strong>rn. Bei <strong>de</strong>n bestimmten<br />

Eingängen nach Nummer 2.2 han<strong>de</strong>lt es sich z. B. um Eingänge zu Lobbybereichen o<strong>de</strong>r Bereichen<br />

in <strong>de</strong>nen sich brandschutztechnische Bedien- und Anzeigeeinrichtungen befin<strong>de</strong>n.<br />

Zu Nummer 2.3<br />

Die erfor<strong>de</strong>rlichen Anzeige- und Bedienvorrichtungen für die Feuerwehr wie z. B. das Feuerwehr-<br />

Anzeigetableau mit <strong>de</strong>n zur Brandbekämpfung erfor<strong>de</strong>rlichen Informationen wie <strong>de</strong>r Anzeige <strong>de</strong>r<br />

Brandmeldung und das Feuerwehr-Bedienfeld, mit <strong>de</strong>r die Gebäu<strong>de</strong>technik zentral gesteuert wer<strong>de</strong>n<br />

kann, geben <strong>de</strong>r Feuerwehr erste Informationen über ausgelöste Brandschutztechnik. Für <strong>de</strong>n<br />

taktisch richtigen Einsatz sind diese Erstinformationen von großer Wichtigkeit und müssen <strong>de</strong>shalb<br />

schnellstens zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund ist das sofortige Auffin<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Nähe<br />

<strong>de</strong>r Eingänge erfor<strong>de</strong>rlich. Die technischen Regeln für das Feuerwehr-Anzeigetableau bestimmen<br />

sich nach DIN 14 662, die für das Feuerwehr-Bedienfeld nach DIN 14 661.<br />

3 Bauteile<br />

In diesem Abschnitt wer<strong>de</strong>n die von <strong>de</strong>r MBO 2002 abweichen<strong>de</strong>n Bauteilanfor<strong>de</strong>rungen für<br />

Hochhäuser geregelt. Mo<strong>de</strong>rne Hochhäuser wer<strong>de</strong>n überwiegend <strong>als</strong> Gebäu<strong>de</strong> mit Büro- und<br />

Verwaltungsnutzung errichtet. Daher ist die MBO 2002 kein ausreichen<strong>de</strong>r Maßstab für die<br />

bauordnungsrechtliche Beurteilung. Die beschriebenen Schutzziele berücksichtigen die<br />

Notwendigkeit flexibler Grundrissgestaltung und Installation. Selbsttätige Feuerlösch- und<br />

Brandmel<strong>de</strong>anlagen sind wesentlicher Bestandteil <strong>de</strong>s Konzeptes und erlauben eine Reduzierung<br />

<strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen an die raumabschließen<strong>de</strong>n Bauteile innerhalb <strong>de</strong>r Geschosse von bisher<br />

feuerbeständig F-90-A auf feuerhemmend F-30-A.<br />

3.1 Tragen<strong>de</strong> und aussteifen<strong>de</strong> Bauteile<br />

An tragen<strong>de</strong> und aussteifen<strong>de</strong> Bauteile gemäß Nummer 3.1 wer<strong>de</strong>n über die MBO 2002<br />

hinausgehen<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt. Damit wird <strong>de</strong>n durch die Gebäu<strong>de</strong>höhe verursachten<br />

längeren Flucht-, Rettungs- und Löschangriffszeiten Rechnung getragen. Nummer 3.1.2 entspricht<br />

<strong>de</strong>r HochHR 1981. Die weitere Staffelung bei 240 m trägt <strong>de</strong>r Höhenentwicklung im Hochhausbau<br />

<strong>de</strong>r vergangenen Jahre Rechnung.<br />

3.2 Raumabschließen<strong>de</strong> Bauteile<br />

In Nummer 3.2 wer<strong>de</strong>n die Bauteile mit <strong>de</strong>r Eigenschaft „raumabschließend“ zusammengefasst<br />

und unterschiedlichen Anfor<strong>de</strong>rungsniveaus zugeordnet.


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

Zu Nummer 3.2.1<br />

Nummer 3.2.1 stellt klar, dass die Anfor<strong>de</strong>rungen an Bauteile mit tragen<strong>de</strong>r und/o<strong>de</strong>r<br />

aussteifen<strong>de</strong>r Funktion, wie Geschoss<strong>de</strong>cken o<strong>de</strong>r aussteifen<strong>de</strong> Wandscheiben, die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die in <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Nummern beschriebenen raumabschließen<strong>de</strong> Bauteile<br />

überlagern. Soweit sich <strong>als</strong>o aus Nummer 3.1 ein höheres Anfor<strong>de</strong>rungsniveau ergibt, geht dieses<br />

vor.<br />

Zu Nummer 3.2.2<br />

Grundsätzlich müssen raumabschließen<strong>de</strong> Bauteile gemäß Nummer 3.2.2 in Hochhäusern - abweichend<br />

von <strong>de</strong>r MBO 2002 - nichtbrennbar ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, um einen Beitrag dieser Bauteile<br />

an <strong>de</strong>r Brandausbreitung zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Zu Nummer 3.2.4<br />

In Nummer 3.2.4 wer<strong>de</strong>n die Anfor<strong>de</strong>rungen an raumabschließen<strong>de</strong> Bauteile beschrieben, die<br />

entwe<strong>de</strong>r Bestandteil <strong>de</strong>r Rohbaustruktur <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s sind o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r brandschutztechnischen<br />

Abschottung von Bereichen dienen, von <strong>de</strong>nen beson<strong>de</strong>re Gefahren ausgehen. Die notwendige<br />

Feuerwi<strong>de</strong>rstandsfähigkeit dieser Bauteile beträgt 90 Minuten. Soweit sich die Anfor<strong>de</strong>rungen bereits<br />

aus <strong>de</strong>r MBO 2002 ergeben han<strong>de</strong>lt es sich um eine zusammenfassen<strong>de</strong> Klarstellung.<br />

Ob zur Unterteilung ausge<strong>de</strong>hnter Geschosse in Hochhäusern Brandwän<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich sind, richtet<br />

sich nach § 30 MBO 2002. Je<strong>de</strong>s Geschoss bil<strong>de</strong>t einen Brandabschnitt, sofern nicht von § 31<br />

Abs. 4 Nr. 2 und 3 MBO Gebrauch gemacht wird.<br />

Die Bauteilanfor<strong>de</strong>rungen an die in Nummer 3.2.4 beschriebenen Trennwän<strong>de</strong> folgen nicht in<br />

je<strong>de</strong>m Fall automatisch (wie in <strong>de</strong>r MBO) <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an die tragen<strong>de</strong>n und aussteifen<strong>de</strong>n<br />

Bauteile.<br />

Zu Nummer 3.2.5<br />

Das aus automatischer Feuerlöschanlage und Bran<strong>de</strong>mel<strong>de</strong>anlage bestehen<strong>de</strong> flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong><br />

System gestattet gegenüber <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 29 Abs. 4 MBO 2002 Erleichterungen für Trennwän<strong>de</strong><br />

und die Wän<strong>de</strong> notwendiger Flure. In Nummer 3.2.5 wer<strong>de</strong>n die Anfor<strong>de</strong>rungen an die<br />

raumabschließen<strong>de</strong> Trennwän<strong>de</strong> beschrieben, die beson<strong>de</strong>rs an einem flexiblen Innenausbau,<br />

<strong>de</strong>r sich am Bedarf <strong>de</strong>r Nutzer orientiert, beteiligt sind. Die notwendige Feuerwi<strong>de</strong>rstandsfähigkeit<br />

dieser Bauteile beträgt nur 30 Minuten. Die Bauteilanfor<strong>de</strong>rungen an die in Nummer 3.2.5 beschriebenen<br />

Trennwän<strong>de</strong> folgen hier nicht (wie in <strong>de</strong>r MBO) <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an die tragen<strong>de</strong>n<br />

und aussteifen<strong>de</strong>n Bauteile.<br />

Um in <strong>de</strong>n Geschossen flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong> Systembö<strong>de</strong>n, aber auch Unter<strong>de</strong>cken für flexible<br />

Raumaufteilungen zu ermöglichen, dürfen Trennwän<strong>de</strong> und Wän<strong>de</strong> notwendiger Flure<br />

abweichend von <strong>de</strong>n § 29 Abs. 4 und § 36 Abs. 4 MBO auch von durchgehen<strong>de</strong>n Systembö<strong>de</strong>n<br />

hochgeführt und an durchgehen<strong>de</strong> Unter<strong>de</strong>cken angeschlossen wer<strong>de</strong>n. Sie müssen jedoch<br />

brandschutztechnisch wirksam an die durchgehen<strong>de</strong>n Systembö<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r durchgehen<strong>de</strong>n<br />

Unter<strong>de</strong>cken angeschlossen wer<strong>de</strong>n. Dafür ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis zu<br />

führen. Ferner müssen die Hohlräume <strong>de</strong>r Systembö<strong>de</strong>n und Unter<strong>de</strong>cken mit automatischen<br />

Brandmel<strong>de</strong>rn überwacht wird. Bei beson<strong>de</strong>ren Nutzungen und hohen Hohlräumen können sich<br />

beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen ergeben.<br />

Zu Nummer 3.2.6<br />

Nach Nummer 3.2.6 Satz 1 müssen Öffnungen in raumabschließen<strong>de</strong>n Bauteilen <strong>de</strong>r<br />

Feuerwi<strong>de</strong>rstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. Die Sätze 2 und 3 beinhalten<br />

Erleichterungen für Türen in bestimmten Bauteilen, insbeson<strong>de</strong>re im Zuge von Rettungswegen.


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

Satz 4 entspricht <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 39 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 MBO 2002 und<br />

berücksichtigt die technischen Beson<strong>de</strong>rheiten von Fahrschachttüren. Für Abschlüsse von<br />

an<strong>de</strong>ren Öffnungen in Fahrschachtwän<strong>de</strong>n gelten, insofern abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 2<br />

MBO 2002, die Anfor<strong>de</strong>rungen das Satzes 1. Für die Anfor<strong>de</strong>rungen an Fahrschachttüren gelten<br />

die technischen Regeln <strong>de</strong>r DIN 18090 und 18091.<br />

Zu Nummer 3.2.7<br />

Für die Abschlüsse von Revisionsöffnungen und in <strong>de</strong>r Größe beschränkte Öffnungen z.B. für<br />

Decken- o<strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nauslässe wird auf die Feuerwi<strong>de</strong>rstandsfähigkeit verzichtet und nur eine<br />

Anfor<strong>de</strong>rung an <strong>de</strong>s Brandverhalten <strong>de</strong>s Baustoffs gestellt. Dies ist im Hinblick auf <strong>de</strong>s Schutzziel<br />

vertretbar, weil diese Öffnungen nutzungsbezogen in <strong>de</strong>r Zahl und <strong>de</strong>r Größe beschränkt sind.<br />

Weitere Anfor<strong>de</strong>rungen an Systembö<strong>de</strong>n ergeben sich aus <strong>de</strong>r Muster-Richtlinie über<br />

brandschutztechnische Anfor<strong>de</strong>rungen an Systembö<strong>de</strong>n.<br />

Umsetzungsbeispiele zu 3.2 – Raumabschließen<strong>de</strong> Bauteile<br />

Beispiel 1<br />

Trennwän<strong>de</strong> F 30<br />

aufgestän<strong>de</strong>rt auf <strong>de</strong>m<br />

Systembo<strong>de</strong>n F 30 geführt<br />

bis Roh<strong>de</strong>cke<br />

Durchgehen<strong>de</strong>r<br />

raumabschließen<strong>de</strong>r<br />

Systembo<strong>de</strong>n F 30<br />

Beispiel 2<br />

Durchgehen<strong>de</strong><br />

raumabschließen<strong>de</strong><br />

Unter<strong>de</strong>cke F 30<br />

Trennwän<strong>de</strong> F 30 zwischen<br />

Systembo<strong>de</strong>n und<br />

Unter<strong>de</strong>cke<br />

Durchgehen<strong>de</strong>r<br />

raumabschließen<strong>de</strong>r<br />

Systembo<strong>de</strong>n F 30<br />

Beispiel 3<br />

Unter<strong>de</strong>cke ohne<br />

Feuerwi<strong>de</strong>rstand<br />

Trennwän<strong>de</strong> F 30 geführt<br />

von Roh<strong>de</strong>cke zu Roh<strong>de</strong>cke<br />

Systembo<strong>de</strong>n ohne<br />

Feuerwi<strong>de</strong>rstand<br />

3.3 Außenwän<strong>de</strong><br />

NE NE<br />

notw.<br />

NE<br />

Flur<br />

NE NE<br />

notw.<br />

NE<br />

Flur<br />

NE NE<br />

notw.<br />

NE<br />

Flur


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

Gegenüber <strong>de</strong>r HochHR 1981, die zur Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Feuerüberschlags von Geschoss zu Geschoss<br />

eine 1 m hohe Brüstung o<strong>de</strong>r eine 1,5 m auskragen<strong>de</strong> Platte <strong>als</strong> feuerbeständige Bauteil<br />

vorsah, wur<strong>de</strong>n die Regelungen über die Außenwandanfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>utlich gestrafft. Wissenschaftliche<br />

Untersuchungen und tatsächliche Bran<strong>de</strong>reignisse haben gezeigt, dass eine 1 m hohe<br />

Brüstung <strong>de</strong>n Feuerüberschlag von Geschoss zu Geschoss nicht wirksam verhin<strong>de</strong>rt, auskragen<strong>de</strong><br />

Platten dagegen wirksamer sein können.<br />

Da flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong> selbsttätige Feuerlöschanlagen zuverlässig einen Feuerüberschlag von Geschoss<br />

zu Geschoss verhin<strong>de</strong>rn, kann auf Bauteilanfor<strong>de</strong>rungen zur Verhin<strong>de</strong>rung eines Feuerüberschlages<br />

verzichtet wer<strong>de</strong>n. Auf diese Weise wer<strong>de</strong>n mo<strong>de</strong>rne Fassa<strong>de</strong>ngestaltungen auch<br />

im Hochhausbau ermöglicht.<br />

Satz 1 übernimmt das Schutzziel <strong>de</strong>s § 28 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz MBO. Die Erleichterung nach<br />

§ 28 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz MBO 2002 ist nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Der Ausschluss brennbarer Baustoffe in <strong>de</strong>n Bauteilen <strong>de</strong>r Außenwand o<strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r Fassa<strong>de</strong> ist<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, weil ein Fassa<strong>de</strong>nbrand am Hochhaus wegen <strong>de</strong>r begrenzten Wurfweite <strong>de</strong>r Strahlrohre<br />

<strong>de</strong>r Feuerwehr nicht wirksam bekämpft wer<strong>de</strong>n kann. Bran<strong>de</strong>reignisse belegen, dass sich<br />

schwerentflammbare Baustoffe in mehrschaligen hinterlüfteten Fassa<strong>de</strong>n wegen <strong>de</strong>ren Kaminwirkung<br />

wie normalentflammbare Baustoffe verhalten können. Die Anfor<strong>de</strong>rung betrifft alle Teile <strong>de</strong>r<br />

Außenwän<strong>de</strong>. Dazu gehören auch Außenwandverkleidung einschließlich <strong>de</strong>r Unterkonstruktion<br />

sowie Blen<strong>de</strong>n, Fensterlä<strong>de</strong>n, Jalousien, Fensterrahmen, Sonnenschutzblen<strong>de</strong>n. Aus § 28 Abs. 3<br />

Satz 2 MBO 2002 ergibt sich, dass auch Balkonbekleidungen (Umwehrungen, Sichtblen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

ähnliche Bauteile) Bestandteil <strong>de</strong>r Außenwand sind.<br />

3.4 Dächer<br />

Da eine Brandbekämpfung <strong>de</strong>r Dächer von Hochhäusern mit erheblichen Schwierigkeiten verbun<strong>de</strong>n<br />

ist, dürfen Dächer nicht zum Brandgeschehen beitragen. Satz 2 beinhaltet eine Erleichterung<br />

für die Verwendung von Dichtungsstoffen.<br />

Die beson<strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>r HochHR 1981 an begehbare Flachdächer, Dächer niedrigerer<br />

Gebäu<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>teile und Lichtbän<strong>de</strong>r, Lichtkuppeln, entfallen, weil das Anfor<strong>de</strong>rungsniveau<br />

<strong>de</strong>r MBO 2002 ausreicht.<br />

3.5 Durchgehen<strong>de</strong> Unter<strong>de</strong>cken<br />

Gemäß Nummer 3.5 müssen durchgehen<strong>de</strong> Unter<strong>de</strong>cken Revisionsöffnungen haben um eine<br />

flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong> Brandbekämpfung zu ermöglichen. Brandmel<strong>de</strong>r müssen leicht zugänglich sein.<br />

Damit wer<strong>de</strong>n Wartungsarbeiten erleichtert und im Falle eines Alarmes die schnelle Auffindbarkeit<br />

<strong>de</strong>s auslösen<strong>de</strong>n Brandmel<strong>de</strong>rs ermöglicht.<br />

Die Anordnung <strong>de</strong>r Revisionsöffnungen ergibt sich aus <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Brandmel<strong>de</strong>r<br />

unter Berücksichtigung einer flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>n Brandbekämpfung auch <strong>de</strong>r schwer zugänglichen<br />

Bereiche. Weitere materielle Anfor<strong>de</strong>rungen ergeben sich aus <strong>de</strong>r Muster-<br />

Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR).<br />

3.6 Durchgehen<strong>de</strong> Systembö<strong>de</strong>n<br />

Gemäß 3.6 müssen durchgehen<strong>de</strong> Systembö<strong>de</strong>n Revisionsöffnungen haben um eine<br />

flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong> Brandbekämpfung zu ermöglichen. Brandmel<strong>de</strong>r müssen leicht zugänglich sein.<br />

Damit wer<strong>de</strong>n Wartungsarbeiten erleichtert und im Falle eines Alarmes die schnelle Auffindbarkeit<br />

<strong>de</strong>s auslösen<strong>de</strong>n Brandmel<strong>de</strong>rs ermöglicht.<br />

Die Anordnung <strong>de</strong>r Revisionsöffnungen ergibt sich aus <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Brandmel<strong>de</strong>r<br />

unter Berücksichtigung einer flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>n Brandbekämpfung auch <strong>de</strong>r schwer zugänglichen<br />

Bereiche. Weitere materielle Anfor<strong>de</strong>rungen ergeben sich aus <strong>de</strong>r Muster-


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) und <strong>de</strong>r Muster-Richtlinie über brandschutztechnische<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an Systembö<strong>de</strong>n.<br />

Die Brandfrüherkennung im Bereich <strong>de</strong>s Systembo<strong>de</strong>ns rechtfertigt die Verwendung von Abschlüssen<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen. Einer qualifizierten Feuerwi<strong>de</strong>rstandsfähigkeit bedarf<br />

es nicht.<br />

3.7 Bo<strong>de</strong>nbeläge<br />

Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Brandlastreduzierung im Bereich <strong>de</strong>r Rettungswege sind die Anfor<strong>de</strong>rungen in<br />

Nummer 3.7 gegenüber <strong>de</strong>r MBO 2002 um eine Stufe erhöht. Die Anfor<strong>de</strong>rungen entsprechen<br />

<strong>de</strong>n bisherigen Regelungen.<br />

3.8 Estriche, Dämmschichten, Sperrschichten, Dehnungsfugen<br />

Die Regelungen in Nummer 3.8 über Dämmschichten, Sperrschichten und Dehnungsfugen sind<br />

gegenüber <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r HochHR 1981 vereinfacht wor<strong>de</strong>n. Anfor<strong>de</strong>rungen an Estriche<br />

wur<strong>de</strong>n in die Regelung mit aufgenommen. Es gilt <strong>de</strong>r Grundsatz <strong>de</strong>r Verwendung nur<br />

nichtbrennbarer Baustoffe. Wer<strong>de</strong>n brennbare Baustoffe verwen<strong>de</strong>t, müssen diese von<br />

nichtbrennbaren Baustoffen umschlossen sein.<br />

Die Anfor<strong>de</strong>rungen an Wandverkleidungen aus <strong>de</strong>r HochHR 1981 wur<strong>de</strong>n nicht übernommen. Die<br />

MBO-Anfor<strong>de</strong>rungen an Wandbekleidungen sind ausreichend.<br />

4 Rettungswege<br />

Das Rettungswegsystem <strong>de</strong>r MBO 2002 wird an die spezifischen Anfor<strong>de</strong>rungen in Hochhäusern<br />

an<strong>gep</strong>asst. Um <strong>de</strong>n Eintritt von Feuer und Rauch in die vertikalen Rettungswege auszuschließen<br />

und diese ausreichend lange nutzbar zu halten, sind <strong>de</strong>n vertikalen Rettungswegen Vorräume zugeordnet.<br />

Vorräume sind damit Teil <strong>de</strong>r vertikalen Rettungswegsysteme. An diese Vorräume dürfen<br />

nur notwendige Flure und Treppenräume anschließen.<br />

Das Rettungswegsystem in Hochhäusern ist eine Abfolge von Räumen mit vom vertikalen zum<br />

horizontalen Erschließungssystem abgestuften Brandschutzanfor<strong>de</strong>rungen und kann <strong>als</strong> „Sicherheitskaska<strong>de</strong>“<br />

bezeichnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Übersicht <strong>de</strong>r Anfor<strong>de</strong>rungen im Bereich <strong>de</strong>r Sicherheitskaska<strong>de</strong>:<br />

Raum Wand/ Raum Wand/ Raum Wand/<br />

Tür<br />

Tür<br />

Tür<br />

An <strong>de</strong>r Außenwand liegen<strong>de</strong>r F 90 - A<br />

notwendiger F 30 - A<br />

notwendiger Treppenraum<br />

(nur oberirdische Geschosse)<br />

T 30 RS<br />

Flur<br />

T 30 RS<br />

innenliegen<strong>de</strong>r<br />

F 90 - A<br />

Vorraum F 90 - A notwendiger F 30 - A<br />

notwendiger Treppenraum<br />

(Im Keller ohne Aufenthaltsraum)<br />

T 30 RS<br />

T 30 RS Flur<br />

T 30 RS<br />

außen liegen<strong>de</strong>r<br />

F 90 - A<br />

Offener Gang F 90 - A notwendiger F 30 - A<br />

Sicherheitstreppenraum RS<br />

RS Flur<br />

T 30 RS<br />

außen liegen<strong>de</strong>r<br />

F 90 - A<br />

Offener Gang F 30 - A<br />

Sicherheitstreppenraum RS<br />

T 30 RS<br />

innen liegen<strong>de</strong>r<br />

F 90 - A<br />

Vorraum F 90 - A notwendiger F 30 - A<br />

Sicherheitstreppenraum RS<br />

T 30 RS Flur<br />

T 30 RS<br />

Überdruck<br />

Überdruck<br />

Aufzugsschächte F 90 - A mit Fahr- Vorraum F 90 - A notwendiger F 30 - A<br />

schachttür (DIN<br />

18090 /18091)<br />

T 30 RS Flur<br />

T 30 RS<br />

Feuerwehraufzugsschächte F 90 - A mit Fahr- Vorraum F 90 - A notwendiger F 30 - A<br />

Überdruck<br />

schachttür (DIN<br />

T 30 RS Flur<br />

T 30 RS<br />

18090 /18091) Überdruck<br />

Raum<br />

Nutzungseinheit <br />

Nutzungseinheit <br />

NutzungseinheitNutzungseinheitNutzungseinheit <br />

Nutzungseinheit <br />

Nutzungseinheit


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

4.1 Führung von Rettungswegen<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>r horizontalen Rettungswege bestehen für Hochhäuser keine an<strong>de</strong>ren Gefahren<br />

<strong>als</strong> in Regelbauten nach <strong>de</strong>r MBO. Jedoch schließt die große Zahl von Personen in Hochhäusern<br />

eine Rettung über Rettungsgeräte <strong>de</strong>r Feuerwehr aus. Dies gilt unabhängig von <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>r<br />

Geschosse über o<strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>r Gelän<strong>de</strong>oberfläche; ein einheitliches Rettungskonzept ist Bestandteil<br />

<strong>de</strong>s Brandschutzkonzeptes. Die Begrenzung <strong>de</strong>r Rettungsweglänge auf 25 m nach <strong>de</strong>r<br />

bisherigen HochHR 1981 auf 25 m entfällt. Es gilt jetzt unmittelbar die sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1<br />

MBO 2002 ergeben<strong>de</strong> Rettungsweglänge von 35 m.<br />

Ob weitere bauliche Rettungswege erfor<strong>de</strong>rlich sind, bestimmt sich maßgeblich nach <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>struktur<br />

und <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r notwendigen Treppenräume o<strong>de</strong>r Sicherheitstreppenräume.<br />

Wird die Rettungsweglänge von 35 m im Geschoss überschritten, so führt dies zum Erfor<strong>de</strong>rnis<br />

weiterer notwendiger Treppenräume bzw. Sicherheitstreppenräume.<br />

Zu Nummer 4.1.1<br />

Satz 1 schreibt für Hochhäuser in je<strong>de</strong>m Geschoss zwingend min<strong>de</strong>stens zwei bauliche<br />

Rettungswege vor. Abweichend von § 33 Abs. 1 1. Halbsatz MBO 2002 gilt dies auch für<br />

Geschosse ohne Aufenthaltsräume, <strong>als</strong>o z.B. Technikgeschosse o<strong>de</strong>r Kellergeschosse. Bei<br />

Gebäu<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen sich regelmäßig eine große Zahl von Personen aufhält, ist es unabdingbar,<br />

dass die Rettungswege bis auf öffentliche Verkehrsflächen geführt wer<strong>de</strong>n und sich die Personen<br />

selbst auf die öffentliche Verkehrsfläche retten können.<br />

Die Regelung <strong>de</strong>s § 33 Abs. 1 2. Halbsatz MBO 2002, wonach bei<strong>de</strong> baulichen Rettungswege<br />

innerhalb <strong>de</strong>s Geschosses über <strong>de</strong>nselben notwendigen Flur führen dürfen, bleibt unberührt und<br />

gilt auch für die Geschosse <strong>de</strong>s Hochhauses. Satz 2 schreibt die Trennung <strong>de</strong>r Personenströme<br />

vor. Damit wird vermie<strong>de</strong>n, dass Personen <strong>de</strong>n Ausgang ins Freie verpassen und sich die<br />

Personenströme aus oberirdischen Geschossen mit <strong>de</strong>nen aus unterirdischen Geschossen<br />

kreuzen.<br />

Zu Nummer 4.1.2<br />

Die Bemessung <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbreite <strong>de</strong>r Rettungswege von 1,2 m entspricht <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbreite <strong>de</strong>r<br />

MVStättV 2005 (1,2 m Breite je 200 darauf angewiesene Personen und Staffelung in 0,6 m Schritten).<br />

Dabei wird berücksichtigt, dass es bei einem Brand in einem Geschoss in <strong>de</strong>r Regel nur zu<br />

Räumung <strong>de</strong>s Geschosses mit <strong>de</strong>m Bran<strong>de</strong>reignis, <strong>de</strong>m Geschoss darüber und <strong>de</strong>m Geschoss<br />

darunter, <strong>als</strong>o einer Räumung von drei Geschossen kommt. Die Vorschriften über barrierefreies<br />

Bauen nach § 50 MBO 2002 sind zu beachten. Da Hochhäuser überwiegend <strong>de</strong>r Büro-, Verwaltungs-,<br />

o<strong>de</strong>r Wohnnutzung dienen, kann davon ausgegangen wer<strong>de</strong>n, dass in <strong>de</strong>r Regel nicht<br />

mehr <strong>als</strong> 200 Personen pro Geschoss auf eine Treppe angewiesen sind, bei einer Räumung von<br />

drei Geschossen <strong>als</strong>o 600 Personen.<br />

Eine Bemessung <strong>de</strong>r Rettungswege innerhalb eines Geschosses nach <strong>de</strong>r Personenzahl im Geschoss<br />

ist daher für diese Nutzungen nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Die Rettung von Behin<strong>de</strong>rten erfolgt über die Feuerwehraufzüge.<br />

Soweit sich aus Son<strong>de</strong>rbauregelungen höhere Anfor<strong>de</strong>rungen an die Rettungsweg ergeben (wie<br />

bei Versammlungsstätten) sind diese Regelungen für die Bemessung <strong>de</strong>r Rettungsweg maßgebend.<br />

Zu Nummer 4.1.3<br />

Die Regelung <strong>de</strong>r Nummer 4.1.3 ist erfor<strong>de</strong>rlich, weil die Kennzeichnungspflicht nicht in <strong>de</strong>r<br />

MBO 2002 geregelt, aber eine Kennzeichnungspflicht bei Hochhäusern grundsätzlich erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist.


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

Die Ausführung <strong>de</strong>r Sicherheitszeichen ergibt sich aus <strong>de</strong>n allgemein anerkannten Regeln <strong>de</strong>r<br />

Technik (DIN 4844) und <strong>de</strong>n Unfallverhütungsvorschriften.<br />

4.2 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume<br />

Zu Nummer 4.2.1<br />

Die Richtlinie unterschei<strong>de</strong>t zwischen notwendigen Treppenräumen und Sicherheitstreppenräumen.<br />

Sicherheitstreppenräume sind notwendige Treppenräume, die höhere Anfor<strong>de</strong>rungen erfüllen.<br />

Soweit die Richtlinie Anfor<strong>de</strong>rungen an notwendige Treppenräume stellt, beziehen sich diese<br />

auch auf Sicherheitstreppenräume. Im übrigen gelten für notwendige Treppenräume die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r MBO.<br />

Der Begriff „notwendige Treppenräume“ ist in § 35 Abs. 1 Satz 1 MBO 2002, <strong>de</strong>r Begriff „Sicherheitstreppenräume“<br />

ist in § 33 Abs. 2 MBO 2002 legal <strong>de</strong>finiert. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 MBO<br />

2002 müssen notwendige Treppenräume so angeordnet und ausgebil<strong>de</strong>t sein, dass die Nutzung<br />

<strong>de</strong>r notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Sie müssen nach § 33 Abs. 2<br />

MBO 2002 sicher erreichbar sein und sie müssen so beschaffen, angeordnet o<strong>de</strong>r ausgestattet<br />

sein, dass Feuer und Rauch in sie nicht eindringen kann.<br />

Satz 1 beschränkt <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>s § 33 Abs. 2 MBO 2002 auf Hochhäuser bis zu 60<br />

m Höhe und schließt zugleich eine Anleiterung mit Rettungsgeräten <strong>de</strong>r Feuerwehr aus. Abweichend<br />

von Nummer 3.6.1 Satz 2 <strong>de</strong>r HochHRL 1981 ist nunmehr bei Hochhäusern bis zu 60 m<br />

Höhe auch ein innenliegen<strong>de</strong>r Sicherheitstreppenraum <strong>als</strong> einziger Rettungsweg ausreichend. Die<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Technik von 1981 wesentlich verbesserte computergesteuerte sicherheitstechnische<br />

Gebäu<strong>de</strong>ausrüstung für innenliegen<strong>de</strong> Sicherheitstreppenräume die sich in <strong>de</strong>r<br />

Praxis bewährt hat, rechtfertigt diese Erleichterung.<br />

Mit <strong>de</strong>m Verbot innenliegen<strong>de</strong>r Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, in oberirdischen<br />

Geschossen konkretisiert Satz 3 die Anfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 35 Abs. 3 Satz 2 MBO 2002.<br />

Somit müssen notwendige Treppenräume, wenn sie keine Sicherheitstreppenräume sind, immer<br />

an <strong>de</strong>r Außenwand liegen und die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 35 Abs. 8 Satz 2 MBO 2002 erfüllen. Im<br />

Bereich <strong>de</strong>r Kellergeschosse sind innenliegen<strong>de</strong> notwendige Treppenräume im Sinne <strong>de</strong>s § 35<br />

Abs. 2 Satz 3 MBO 2002 nur möglich, wenn sich in diesen Geschossen keine Aufenthaltsräume<br />

befin<strong>de</strong>n.<br />

Da in Kellergeschossen an <strong>de</strong>r Außenwand liegen<strong>de</strong> notwendige Treppenräume sicherheitstechnisch<br />

nicht sinnvoll sind, müssen gemäß Satz 3 Kellergeschosse mit Aufenthaltsräumen innenliegen<strong>de</strong><br />

Sicherheitstreppenräume haben.<br />

Zu Nummer 4.2.2<br />

Über § 33 Abs. 2 MBO 2002 hinausgehend wer<strong>de</strong>n in Satz 1 aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s größeren Gesamtrisikos<br />

für Hochhäuser mit mehr <strong>als</strong> 60 m Höhe min<strong>de</strong>stens zwei Sicherheitstreppenräume gefor<strong>de</strong>rt.<br />

Satz 2 stellt klar, dass für niedrigere Gebäu<strong>de</strong>teile (Breitfuß) unter 60 m Höhe die Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r Nummer 4.2.1 entsprechend gelten. Im Bereich <strong>de</strong>s Breitfußes können auf Grund <strong>de</strong>r Aus<strong>de</strong>hnung<br />

<strong>de</strong>r Geschosse zusätzliche Treppenräume erfor<strong>de</strong>rlich sein können. Diese sind gemäß<br />

4.2.1 <strong>als</strong> Sicherheitstreppenraum auszubil<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r müssen an <strong>de</strong>r Außenwand liegen.<br />

Zu Nummer 4.2.3<br />

Satz 1 regelt die bauliche Entkopplung <strong>de</strong>r Treppen <strong>de</strong>r oberirdischen Geschosse von <strong>de</strong>n Treppen<br />

<strong>de</strong>r Kellergeschosse. Bei notwendigen Treppen ist eine strikte bauliche Trennung durch<br />

raumabschließen<strong>de</strong> Wän<strong>de</strong> und Decken erfor<strong>de</strong>rlich, damit im Fall eines Kellerbran<strong>de</strong>s eine sichere<br />

Benutzung <strong>de</strong>s Rettungsweges aus <strong>de</strong>n oberirdischen Geschossen gewährleistet ist.<br />

Zugleich dient die bauliche Trennung auch <strong>de</strong>r nach Nummer 4.1.1 Satz 2 vorgeschriebenen


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

Trennung <strong>de</strong>r Personenströme und <strong>de</strong>r Führung ins Freie.<br />

Innenliegen<strong>de</strong> Sicherheitstreppenräume dürfen nach Satz 2 vom untersten Kellergeschoss bis<br />

zum obersten oberirdischen Geschoss geführt wer<strong>de</strong>n, da die sichere Benutzbarkeit <strong>de</strong>s Sicherheitstreppenraums<br />

durch seine Eigenschaften und sicherheitstechnischen Einrichtungen gewährleistet<br />

ist. Deshalb bedarf es in diesem Fall nur einer Trennung <strong>de</strong>r Personenströme nach Nummer<br />

4.1.1 Satz 2.<br />

Zu Nummer 4.2.5<br />

Die Beschränkung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Öffnungen in <strong>de</strong>n Wän<strong>de</strong>n nach Nummer 4.2.5 minimiert die Möglichkeit<br />

<strong>de</strong>s Raucheintritts und stellt damit sicher, dass die Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>r notwendigen<br />

Treppenräume erhalten bleibt.<br />

Zu Nummer 4.2.6<br />

Bei außen liegen<strong>de</strong>n Sicherheitstreppenräumen wird das Eindringen von Feuer und Rauch durch<br />

die Anordnung <strong>de</strong>s Zugangs über offene Gänge ausgeschlossen. Dies entspricht <strong>de</strong>r bisherigen<br />

Regelung <strong>de</strong>r HochHRL 1981. Offene Gänge, die in Gebäu<strong>de</strong>nischen und Innenecken liegen, gewährleisten<br />

keinen freien Abzug von Rauch. Eine Druckbelüftungsanlage ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Zu Nummer 4.2.7<br />

Damit innenliegen<strong>de</strong> Sicherheitstreppenräume in Hochhäusern <strong>de</strong>m Schutzziel <strong>de</strong>s § 33 Abs. 2<br />

Satz 3 MBO 2002 genügen, schreibt Satz 1 auch Vorräume vor, in die kein Feuer und Rauch eindringen<br />

darf. Die Vorräume von Sicherheitstreppenräumen müssen daher nach Nummer 6.2.1<br />

auch druckbelüftet wer<strong>de</strong>n. Diese Vorräume haben die Funktion <strong>de</strong>r bisher in Nummer 3.6.6.3 <strong>de</strong>r<br />

HochHRL 1981 geregelten Sicherheitsschleusen. Die Beschränkung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Öffnungen in<br />

<strong>de</strong>n Wän<strong>de</strong>n nach Satz 2 minimiert die Möglichkeit <strong>de</strong>s Eintritts von Feuer und Rauch. Neben<br />

baulichen Anfor<strong>de</strong>rungen bedarf dies nach Nummer 6.2 einer Druckbelüftungsanlage. Weitere<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an Sicherheitstreppenräume und <strong>de</strong>ren Vorräume ergeben sich aus <strong>de</strong>n einschlägigen<br />

Technischen Baubestimmungen und anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik. Auch mit <strong>de</strong>m in<br />

Satz 3 geregelte Abstand <strong>de</strong>r Türen wird eine Minimierung <strong>de</strong>s Eintritts von Rauch erreicht, da<br />

eine Person nicht bei<strong>de</strong> Türen gleichzeitig offen halten kann.<br />

Zu Nummer 4.2.8<br />

Die Regelung <strong>de</strong>r Nummer 4.2.8 dient <strong>de</strong>r Minimierung <strong>de</strong>s Eintritts von Rauch in innenliegen<strong>de</strong><br />

Treppenräume von Kellergeschossen. Eine Druckbelüftung dieser Vorräume ist nicht vorgeschrieben.<br />

Im Unterschied zu 4.2.7 müssen bei Vorräumen innenliegen<strong>de</strong>r Treppenräume in Kellergeschossen<br />

keine beson<strong>de</strong>ren Vorkehrungen getroffen wer<strong>de</strong>n, die ein Eindringen von Feuer und<br />

Rauch in <strong>de</strong>n Vorraum verhin<strong>de</strong>rn.<br />

4.3 Notwendige Flure<br />

Das Schutzziel für notwendige Flure ergibt sich aus § 36 MBO 2002.<br />

Laubengänge sind notwendige Flure, die <strong>als</strong> offene Gänge vor <strong>de</strong>n Außenwän<strong>de</strong>n angeordnet<br />

sind (§ 36 Abs. 5 MBO). Bereits aus § 27 Abs. 1 Satz 3 und § 31 Abs. 1 Satz 3 MBO 2002 ergibt<br />

sich, dass die tragen<strong>de</strong>n Bauteile offener Gänge, die <strong>als</strong> notwendige Flure dienen, in Gebäu<strong>de</strong>klasse<br />

5 feuerbeständig sein müssen.<br />

In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Putze, Unter<strong>de</strong>cken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen bestehen (siehe dazu auch Nummer 3.7 und 3.8). § 36 Abs. 6 Nr. 2 MBO<br />

2002 ist bei Hochhäusern nicht anzuwen<strong>de</strong>n, da tragen<strong>de</strong> und raumabschließen<strong>de</strong> Bauteile im<br />

Hochhaus aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen.<br />

Zu Nummer 4.3.1


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

Die Nummer 4.3.1 schließt aus, dass Ausgänge aus Nutzungseinheiten unmittelbar in Vorräume<br />

von notwendigen Treppenräumen o<strong>de</strong>r Feuerwehraufzügen o<strong>de</strong>r in notwendige Treppenräume<br />

führen. Diese Regelung ist erfor<strong>de</strong>rlich, um das unmittelbare Eindringen von Feuer und Rauch aus<br />

einer Nutzungseinheit in die Vorräume o<strong>de</strong>r notwendige Treppenräume zu verhin<strong>de</strong>rn. Die notwendigen<br />

Flure sind wesentlicher Bestandteil <strong>de</strong>r Sicherheitskaska<strong>de</strong>.<br />

Zu Nummer 4.3.2<br />

Satz 1 stellt mit <strong>de</strong>m vorgeschriebenen Ringflur sicher, dass <strong>de</strong>r einzige vorhan<strong>de</strong>ne Sicherheitstreppenraum<br />

auf zwei Wegen erreicht wer<strong>de</strong>n kann. Die Länge <strong>de</strong>s in Satz 2 geregelten Stichflurs<br />

entspricht <strong>de</strong>r nach § 36 Abs. 3 Satz 4 MBO. Ferner müssen nach Satz 2 Stichflure an <strong>de</strong>n Vorraum<br />

eines Sicherheitstreppenraumes angeschlossen wer<strong>de</strong>n. Sie dürfen <strong>als</strong>o nicht auf notwendige<br />

Flure führen.<br />

Zu Nummer 4.3.3<br />

Satz 1 entspricht <strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 MBO 2002. Satz 2 erweitert <strong>de</strong>n Anwendungsbereich<br />

auf hinsichtlich ihres Gefahrenpotenti<strong>als</strong> mit Büro- o<strong>de</strong>r Verwaltungsnutzungen<br />

vergleichbaren Nutzungen. Dies ist auf Grund <strong>de</strong>s Brandschutzkonzeptes <strong>de</strong>r MHHR 2005 und<br />

<strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen sicherheitstechnischen Gebäu<strong>de</strong>ausrüstung in Hochhäusern gerechtfertigt.<br />

Zu <strong>de</strong>n hinsichtlich <strong>de</strong>s vorbeugen<strong>de</strong>n Brandschutzes vergleichbaren Nutzungen gehören z. B.<br />

Arztpraxen, Krankengymnastikpraxen, Fitnessstudios, Fotoateliers, Studios, Galerien.<br />

Nicht dazu gehören an<strong>de</strong>re Nutzungen, wie Beherbergungsräume, Kin<strong>de</strong>rgärten, Schulen, Altenpflegeheime,<br />

Kliniken und Tageskliniken, Räume mit Explosions- und Brandgefahren und Nutzungen<br />

für die spezielle Son<strong>de</strong>rbauvorschriften gelten.<br />

Zu Nummer 4.3.4<br />

Nummer 4.3.4 regelt die Voraussetzungen, unter <strong>de</strong>nen Räume mit mehr <strong>als</strong> 400 m² Grundfläche<br />

ohne interne notwendige Flure zulässig sind. Das Erfor<strong>de</strong>rnis einer automatischen Alarmierung<br />

<strong>de</strong>s Brandgeschosses ergibt sich aus Nummer 6.4.2 Satz 1.<br />

Zu Nummer 4.3.5<br />

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 MBO 2002 muss die Nutzung notwendiger Flure im Brandfall ausreichend<br />

lang möglich sein. Dies schließt mit Brandlasten verbun<strong>de</strong>n Nutzungen in notwendigen Fluren<br />

aus. Nummer 4.3.5 regelt die Voraussetzungen, unter <strong>de</strong>nen sogenannte Empfangsbereiche<br />

in notwendigen Fluren zulässig sind. Der Ausbreitung von Rauch in <strong>de</strong>n notwendigen Flur kann<br />

zum Beispiel vorgebeugt wer<strong>de</strong>n durch Rauchschürzen o<strong>de</strong>r rauchdichte und selbstschließen<strong>de</strong><br />

Türen.<br />

4.4 Türen in Rettungswegen<br />

Nummer 4.4 entspricht im Wesentlichen <strong>de</strong>n auch in an<strong>de</strong>ren Son<strong>de</strong>rbauvorschriften geregelten<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an Rettungswege. Für Türen aus Versammlungsräumen gelten die Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>r MVStättV 2005. Die Elektrische Verriegelungssysteme, mit <strong>de</strong>nen die Türen in Rettungswegen<br />

leicht zu öffnen sind, sind in <strong>de</strong>r Muster-Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme<br />

von Türen in Rettungswegen geregelt. Automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht<br />

beeinträchtigen, sind in <strong>de</strong>r Muster-Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen<br />

geregelt.<br />

5 Räume mit erhöhter Brandgefahr<br />

Die bisherige Begrenzung auf 150 m² Grundfläche nach <strong>de</strong>r HochHRL 1981 war erfor<strong>de</strong>rlich, weil


- 14 -<br />

Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

für Hochhäuser bis 60 m Höhe keine automatische Feuerlöschanlage gefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>n. Wegen<br />

<strong>de</strong>r nach Nummer 6.3 vorgeschriebenen flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong>n automatischen Feuerlöschanlage für<br />

alle Geschosse kann eine maßvolle Erhöhung <strong>de</strong>r Grundfläche zugelassen wer<strong>de</strong>n. Die Beschränkung<br />

auf nun maximal 400 m² Grundfläche erfolgt, um einen feuerwehrtaktisch beherrschbaren<br />

Abschnitt zu bil<strong>de</strong>n.<br />

Weitere Anfor<strong>de</strong>rungen können sich aus <strong>de</strong>r Betriebssicherheitsverordnung, <strong>de</strong>r Gefahrstoffverordnung,<br />

<strong>de</strong>n arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und an<strong>de</strong>ren Vorschriften ergeben.<br />

6 Sicherheitstechnische Gebäu<strong>de</strong>ausrüstung<br />

6.1 Feuerwehraufzüge, Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und ihre Vorräume<br />

6.1.1 Feuerwehraufzüge<br />

Zu Nummer 6.1.1.1<br />

Feuerwehraufzüge sind nach DIN EN 81-72 zu errichten. Nur über Feuerwehraufzüge ist es<br />

möglich einen Löschangriff in angemessener Zeit mit voll einsetzbaren Personal durchzuführen.<br />

Die in Nummer 6.1.1.1 beschriebene Notwendigkeit, einen Feuerwehraufzug in je<strong>de</strong>m Hochhaus<br />

zu for<strong>de</strong>rn, ergibt sich aus <strong>de</strong>r Tatsache, dass ein vollausgerüsteter Feuerwehrmann nach einem<br />

zeitaufwendigen Aufstieg über einen Treppenraum bei 22 m Höhe an seine medizinischen<br />

Grenzwerte stößt, das be<strong>de</strong>utet, dass sein aus ärztlicher Sicht zulässige Maximalpuls erreicht<br />

wird. Es wäre unverantwortlich, einen Feuerwehrmann in diesem Zustand zur Brandbekämpfung<br />

einzusetzen. Dies wur<strong>de</strong> durch umfangreiche Versuche in Berlin, Hamburg und Rostock bestätigt.<br />

Um die Angriffswege <strong>de</strong>r Feuerwehr kurz zu halten, ist ein Halt in je<strong>de</strong>m Geschoss unverzichtbar.<br />

Zu Nummer 6.1.1.3<br />

Dem erhöhten Sicherheitsniveau <strong>de</strong>r Feuerwehraufzüge ist geschul<strong>de</strong>t, dass diese gemäß<br />

Nummer 6.1.1.3 in eigenen feuerbeständigen Fahrschächten verlaufen müssen. Die<br />

Unterbringung mehrerer Feuerwehraufzüge in einem gemeinsamen Schacht ist jedoch möglich.<br />

Zu Nummer 6.1.1.4<br />

Der nach Nummer 6.1.1.4 vor <strong>de</strong>m Fahrschacht angeordnete Vorraum mit <strong>de</strong>r<br />

Druckbelüftungsanlage bietet ausreichend Schutz vor <strong>de</strong>m Eindringen von Feuer und Rauch. Aus<br />

diesem Grund besteht keine Anfor<strong>de</strong>rung an die Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer bzw. Rauchdichtigkeit<br />

<strong>de</strong>r Aufzugsschachttür.<br />

Die unmittelbare Nähe zwischen <strong>de</strong>m Feuerwehraufzugsvorraum und <strong>de</strong>m notwendigen<br />

Treppenraum ergibt sich aus <strong>de</strong>r Feuerwehrtaktik. Nachrücken<strong>de</strong> Kräfte entwickeln ihren Angriff<br />

eine Ebene unter <strong>de</strong>m Brandgeschoss. Über die Verbindung wird ein ungehin<strong>de</strong>rter Kräfte- und<br />

Materialnachschub sichergestellt.<br />

6.1.2 Fahrschächte von Feuerwehraufzügen<br />

Zu Nummer 6.1.2.1<br />

Die in Nummer 6.1.2.1 gefor<strong>de</strong>rte Sichtöffnung in <strong>de</strong>r Aufzugstür ermöglicht <strong>de</strong>r Feuerwehr schon<br />

während <strong>de</strong>r Fahrt festzustellen, ob sich Personen wie z.B. Rollstuhlfahrer im Aufzugsvorraum<br />

befin<strong>de</strong>n und gerettet wer<strong>de</strong>n müssen. Ohne diese Sichtverbindung wäre ein zeitintensives<br />

Anfahren je<strong>de</strong>s Geschosses erfor<strong>de</strong>rlich. Gleichzeitig ermöglicht die Sichtöffnung eine<br />

Brandfeststellung im Vorraum selbst.<br />

Zu Nummer 6.1.2.2


- 15 -<br />

Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

Die nach Nummer 6.1.2.2 anzubringen<strong>de</strong> ortsfeste Leiter an <strong>de</strong>r Innenwand <strong>de</strong>s Fahrschachtes<br />

ermöglicht eine Selbstrettung aus <strong>de</strong>m Feuerwehraufzug.<br />

6.1.3 Vorräume <strong>de</strong>r Fahrschächte von Feuerwehraufzügen<br />

Zu Nummer 6.1.3.1<br />

Die Abmessungen stellen sicher, dass ausreichend Platz für Rettungegeräte für die<br />

Personenrettung und für feuerwehrtechnisches Gerät vorhan<strong>de</strong>n ist. Aus diesem Vorraum wer<strong>de</strong>n<br />

die Einsatzmaßnahmen <strong>de</strong>r Feuerwehr durchgeführt; das be<strong>de</strong>utet das sich min<strong>de</strong>stens ein<br />

Feuerwehrtrupp im Vorraum befin<strong>de</strong>t.<br />

Zu Nummer 6.1.3.2<br />

Die Beschränkung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Öffnungen von Vorräumen zu an<strong>de</strong>ren Räumen ist erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

um Druckabfall zu vermei<strong>de</strong>n. Die bauliche Trennung zwischen Vorräumen von notwendigen<br />

Treppenräumen o<strong>de</strong>r Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen von Feuerwehraufzügen ist erfor<strong>de</strong>rlich<br />

um <strong>de</strong>n Personenstrom auf <strong>de</strong>m Rettungsweg vom Feuerwehrangriff zu trennen.<br />

Zu Nummer 6.1.3.4<br />

Die vorgeschriebene Geschosskennzeichnung ermöglicht <strong>de</strong>r Feuerwehr, aus <strong>de</strong>m<br />

Feuerwehraufzug heraus zu erkennen, in welchem Geschoss sie sich befin<strong>de</strong>t. Zugleich dient<br />

diese Kennzeichnung <strong>de</strong>r Orientierung von Personen, die sich in <strong>de</strong>n Vorraum gerettet haben.So<br />

können sie <strong>de</strong>n Rettungskräften über die Kommunikationseinrichtungen mitteilen, in welchem<br />

Geschoss sie sich befin<strong>de</strong>n.<br />

Zu Nummer 6.1.3.5<br />

Feuerwehraufzüge, die stecken gebleiben sind, sollen von <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Regel über <strong>de</strong>m obersten<br />

Geschoss befindlichen Maschinenraum aus wie<strong>de</strong>r in Betrieb genommen wer<strong>de</strong>n können. Für<br />

Feuerwehraufzüge ohne Maschinenraum schreibt Nummer 6.1.3.5 vor, dass sich diese<br />

Bedieneinrichtung im Vorraum <strong>de</strong>r Zugangsebene für die Feuerwehr befin<strong>de</strong>n.<br />

6.2 Druckbelüftungsanlagen<br />

In Hochhäusern muss das Eindringen von Feuer und Rauch in innenliegen<strong>de</strong><br />

Sicherheitstreppenräume und an<strong>de</strong>re am vertikalen Rettungssystem beteiligten Komponenten<br />

durch Druckbelüftungsanlagen verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Projektgruppe geht davon aus, dass die fachwissenschaftliche Diskussion über<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an Druckbelüftungssysteme in Sicherheitstreppenhäusern mit <strong>de</strong>r Veröffentlichung<br />

<strong>de</strong>r DIN EN 12101-6 <strong>als</strong> Weißdruck zu einem positiven Abschluss kommt.<br />

Unabhängig von <strong>de</strong>m Ausgang <strong>de</strong>s Normungsvorhabens gibt die Richtlinie die für die Bemessung<br />

<strong>de</strong>r Druckbelüftungsanlage relevanten Werte vor. Diese orientieren sich an <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r<br />

fachwissenschaftlichen Diskussion und <strong>de</strong>r bisherigen HochHRL 1981.<br />

Zu Nummer 6.2.1<br />

Druckbelüftungsanlagen nach Satz 1, mit <strong>de</strong>n systemabhängigen Komponenten<br />

1. Gerät für Druckerzeugung (Zuluftventilator),<br />

2. Steuereinrichtungen,<br />

3. Druckentlastungsöffnung<br />

verhin<strong>de</strong>rn im Brandfall, dass Brandrauch aus <strong>de</strong>n horizontalen Ebenen in die vertikalen<br />

Rettungswege eindringen kann.


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

Die für die Redundanz erfor<strong>de</strong>rlichen Geräte zur Druckerzeugung müssen für <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Volumenstrom, <strong>de</strong>r zur Erzeugung <strong>de</strong>s Überdruckes benötigt wird, ausgelegt sein um bei Ausfall<br />

<strong>de</strong>s in Betrieb befindlichen Gerätes die Funktion sicherstellen.<br />

Zu Nummer 6.2.2<br />

Die frühzeitige Detektion durch Rauchmel<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Nutzungseinheiten gewährleistet, dass<br />

Druckbelüftungsanlagen rechtzeitig funktionsfähig und wirksam <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Überdruck und<br />

Volumenstrom in <strong>de</strong>r vorgegebenen Zeit aufbauen können.<br />

Zu Nummer 6.2.3<br />

Bei innenliegen<strong>de</strong>n Sicherheitstreppenräumen und <strong>de</strong>ren Vorräumen sowie bei Fahrschächten<br />

von Feuerwehraufzügen und <strong>de</strong>ren Vorräumen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen,<br />

dass bei geöffneten Türen kein Druckausgleich zwischen Treppenraum, Vorräumen und Nutzfläche<br />

im Brandgeschoss stattfin<strong>de</strong>n kann. Dies wird erreicht, wenn in <strong>de</strong>n Geschossen im Brandfall<br />

geeignete Flächen zur Abströmung zur Verfügung stehen.<br />

Die strömungsrelevanten Parameter innerhalb <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s und ungünstige klimatische Bedingungen<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s sind zu berücksichtigen. Bei höheren Hochhäusern kann es erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sein, druckbelüftete Schächte auch durch bauliche Maßnahmen in Druckabschnitte zu<br />

unterteilen.<br />

Zu Nummer 6.2.4<br />

Die Begrenzung <strong>de</strong>r Türöffnungskraft am Türgriff stellt sicher, dass flüchten<strong>de</strong> Personen die Türen<br />

zu <strong>de</strong>n Vorräumen und innenliegen<strong>de</strong>n Sicherheitstreppenräumen auch gegen <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Überdruck öffnen können.<br />

6.3 Feuerlöschanlagen<br />

Zu Nummer 6.3.1<br />

Die Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Brandausbreitung in <strong>de</strong>n Geschossen wird durch flächen<strong>de</strong>cken<strong>de</strong><br />

automatische Feuerlöschanlagen erreicht. Die automatischen Feuerlöschanlagen müssen<br />

flächen<strong>de</strong>ckend nach <strong>de</strong>r Kategorie „Vollschutz“ ausgelegt wer<strong>de</strong>n. Die DIN 14489 in Verbindung<br />

mit <strong>de</strong>n anerkannten technischen Richtlinien <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsversicherer CEA 4001(VdS) o<strong>de</strong>r<br />

NFPA 13 (FM) sind für Planung, Einbau und Instandhaltung anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Die Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Brandüberschlags von Geschoss zu Geschoss sollte nach Nummer 3.1.2<br />

<strong>de</strong>r HochHRL 1981 durch Anordung feuerbeständiger Brüstungen von 1 m Höhe o<strong>de</strong>r<br />

auskragen<strong>de</strong>r Bauteile erreicht wer<strong>de</strong>n. Dies hat sich zum einen in <strong>de</strong>r Praxis <strong>als</strong> nicht<br />

ausreichend erwiesen und entspricht zum an<strong>de</strong>ren nicht <strong>de</strong>n heutigen architektonischen<br />

Vorstellungen.<br />

Die Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Brandüberschlags von Geschosse zu Geschoss wird nach <strong>de</strong>r MHHR 2005<br />

durch die Einbeziehung <strong>de</strong>s Fassa<strong>de</strong>nbereichs in die Schutzwirkung <strong>de</strong>r automatischen<br />

Feuerlöschanlage erreicht.<br />

Die Außenwandkonstruktionen von Hochhäusern müssen die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 28 Abs. 4<br />

MBO erfüllen. Um allen brandschutztechnischen Schutzzielen und baurechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

zu genügen muss bei neuen Außenwandkonstruktionen die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit<br />

sachgerechter Brandschutzmaßnahmen unter Verwendung automatischer Feuerlöschanlagen auf<br />

<strong>de</strong>r Basis gesicherter experimenteller Ergebnisse an Fassa<strong>de</strong>n <strong>gep</strong>rüft wer<strong>de</strong>n .<br />

Zu Nummer 6.3.2 und 6.3.3


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

Löschwasserversorgung<br />

Hochhäuser ≤ 60 m Höhe:<br />

Einfache Löschwasserversorgung<br />

mit erhöhter Zuverlässigkeit<br />

in allen Geschossen<br />

Löschwasserversorgung<br />

Hochhäuser > 60 m Höhe:<br />

Doppelte ringförmige Löschwasserversorgung<br />

mit beson<strong>de</strong>rs hoher Zuverlässigkeit in je<strong>de</strong>m<br />

Geschoss:<br />

Zu Nummer 6.3.4<br />

Um schnell und wirkungsvoll Brandbekämpfungen durchführen zu können, sind Löschwasserleitungen<br />

nach DIN 14462 Teil 1 mit eigener Wasserversorgung und Wandhydranten „TYP F“ nach<br />

14461 Teil 1 zu installieren.<br />

Für die Kennzeichnung gilt die DIN 4066 Hinweisschil<strong>de</strong>r für die Feuerwehr.<br />

Zu Nummer 6.3.5<br />

Durch die Vorgabe <strong>de</strong>r gleichzeitigen Wasserentnahme von 200 l/min an drei Entnahmestellen<br />

wer<strong>de</strong>n auch für extreme Lagen ausreichend Löschmittelreserven zur Verfügung gestellt.<br />

Die Leitungen und Entnahmestellen müssen bereits während <strong>de</strong>r Bauphase, ab erreichen <strong>de</strong>r<br />

Hochhausgrenze von 22 m eingeschränkt funktionsfähig sein. Eine "nasse" Steigleitung ist ständig<br />

bis min<strong>de</strong>stens ein Geschoss unter das im Bau befindliche Geschoss betriebsbereit nachzuführen<br />

(Wasserentnahmemenge 200 l/min bei 0,45 MPa an zwei Entnahmestellen).<br />

Der Min<strong>de</strong>stdruck von 0,45 MPa und Maximaldruck von 0,7 MPa ist erfor<strong>de</strong>rlich, damit die Arma-


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

turen zur Wasserentnahme nach prEN 15182-2 „Strahlrohre für die Brandbekämpfung Teil 2<br />

Hohlstrahlrohr PN 16“ wirksam eingesetzt wer<strong>de</strong>n können. Die Verwendung von Mehrzweckstrahlrohren<br />

ist gleichermaßen gewährleistet.<br />

Die Druckerzeugung erfolgt durch Druckerhöhungsanlagen nach DIN 1988 Teil 5 in redundanter<br />

Ausführung.<br />

6.4 Brandmel<strong>de</strong>- und Alarmierungsanlagen, Brandmel<strong>de</strong>r- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung<br />

<strong>de</strong>r Aufzüge<br />

Zu Nummer 6.4.1<br />

Für das Planen, Errichten und Betreiben von Brandmel<strong>de</strong>anlagen sind insbeson<strong>de</strong>re folgen<strong>de</strong><br />

technische Regeln einschlägig<br />

- die DIN 14675 : 2003-11 Brandmel<strong>de</strong>anlagen – Aufbau und Betrieb mit normativen<br />

Verweisungen insbeson<strong>de</strong>re auf die Normenreihe DIN EN 54 Brandmel<strong>de</strong>anlagen,<br />

- die DIN VDE 0833- 1 und 2,<br />

- die Normenreihe DIN EN 50 136 : 1998 Alarmübertragungsanlagen und –einrichtungen,<br />

- die VdS Richtlinie für automatische Brandmel<strong>de</strong>anlagen VdS 2095 : 2001-03 (05)<br />

Zu Nummer 6.4.2<br />

Die automatische Alarmierung <strong>de</strong>s vom Bran<strong>de</strong>reignis betroffenen Geschosses ist erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

damit sich die in diesem Geschoss aufhalten<strong>de</strong>n Personen unverzüglich selbst retten können.<br />

Hinsichtlich Alarmierungsanlagen wird auf DIN EN 60 849 - elektroakustische Notfallwarnsysteme<br />

verwiesen.<br />

Die Aufschaltung <strong>de</strong>r Brandmeldung zur Leitstelle <strong>de</strong>r Feuerwehr muss unmittelbar und<br />

automatisch erfolgen, damit eine sofortige Alarmierung und schnelles Eintreffen <strong>de</strong>r Feuerwehr<br />

und <strong>de</strong>r Rettungskräfte sichergestellt ist. Ob sich die Feuerwehr eines zwischengeschalteten<br />

Sicherheitsdienstes bedienen darf, richtet sich nach <strong>de</strong>n für die Feuerwehr gelten<strong>de</strong>n gesetzlichen<br />

Vorschriften.<br />

Zu Nummer 6.4.3<br />

Für die elektroakustischen Notfallwarnsysteme gelten insbeson<strong>de</strong>re die DIN EN 60849 und die<br />

DIN VDE 0828.<br />

Zu Nummer 6.4.4<br />

Die an einem gut zugänglichen Ort in unmittelbarer Nähe <strong>de</strong>s Feuerwehreinganges gebün<strong>de</strong>lten,<br />

gezielten Informationen von Sicherheitseinrichtungen und Gebäu<strong>de</strong>leittechnik dienen <strong>de</strong>r<br />

schnellen Gefahrenerkennung. Ereignisse wer<strong>de</strong>n effektiv, zeitnah und objektbezogenen erfasst<br />

und in einsatztaktische Maßnahmen umgesetzt.<br />

Weitere Einsatzinformationen o<strong>de</strong>r Einsatzmittel z.B. Feuerwehrpläne, Plattenheber für die<br />

Revisionsöffnungen <strong>de</strong>r Systembö<strong>de</strong>n usw. müssen ebenfalls hier <strong>de</strong>poniert sein.<br />

Zu Nummer 6.4.5<br />

Für die technischen Anfor<strong>de</strong>rungen an die Brandfallsteuerung sind die Sicherheitsregeln für die<br />

Konstruktion und <strong>de</strong>n Einbau von Aufzügen - Spezielle Anwendungen für Personen- und<br />

Lastenaufzüge - Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall; Deutsche Fassung prEN 81-73 :<br />

2001 sowie die VDI-Richtlinie VDI 6017 : 2004-02 Steuerung von Aufzügen im Brandfall zu<br />

beachten.<br />

6.5 Sicherheitsbeleuchtung


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

Zu Nummer 6.5<br />

Nummer 6.5.1 benennt das Schutzziel, das durch Nummer 6.5.2 konkretisiert wird. Die Sicherheitsbeleuchtung<br />

kann nicht durch selbstleuchten<strong>de</strong> Sicherheitszeichen ersetzt wer<strong>de</strong>n; diese sind<br />

jedoch ergänzend zulässig. Eine spezielle Regelung <strong>de</strong>r Beleuchtungsstärken ist nicht<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, weil sich dies im Einzelnen aus <strong>de</strong>r DIN VDE 0108 ergibt.<br />

6.6 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen<br />

Zu Nummer 6.6.1<br />

Nummer 6.6.1 bezeichnet alle sicherheitstechnischen Anlagen, für die eine Sicherheitsstromversorgung<br />

gefor<strong>de</strong>rt wird. Sie soll eine Stromversorgung <strong>de</strong>r sicherheitstechnisch<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Einrichtungen bei Stromausfall, aus welcher Ursache auch immer, sicherstellen. Die<br />

konkrete Ausführung <strong>de</strong>r Sicherheitsstromversorgungsanlage richtet sich nach DIN VDE 0108.<br />

Zu Nummer 6.6.2<br />

Blitzschutzanlagen nach Nummer 6.6.2 sind erfor<strong>de</strong>rlich, weil Hochhäuser zu <strong>de</strong>n baulichen<br />

Anlagen gehören, bei <strong>de</strong>nen nach Lage, Bauart o<strong>de</strong>r Nutzung Blitzschlag leicht eintreten o<strong>de</strong>r zu<br />

schweren Folgen führen kann. Die Regelung dient <strong>de</strong>r Vermeidung von Brand und von schweren<br />

Schä<strong>de</strong>n an sicherheitstechnischen Einrichtungen.<br />

Zu Nummer 6.6.3<br />

Da die Funkkommunikation <strong>de</strong>r Einsatzkräfte <strong>de</strong>r Feuerwehr bei komplexen und ausge<strong>de</strong>hnten<br />

Gebäu<strong>de</strong>strukturen nicht immer sichergestellt ist, muss dies gegebenenfalls mit entsprechen<strong>de</strong>n<br />

technischen Anlagen (Gebäu<strong>de</strong>funkanlage) kompensiert wer<strong>de</strong>n. In je<strong>de</strong>m Fall ist nach Nummer<br />

6.6.3 eine Einzelfallbewertung in Abhängigkeit von <strong>de</strong>r Bauweise und Gebäu<strong>de</strong>struktur<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

6.7 Rauchableitung<br />

Die MHHR 2005 beschränkt sich auf die allgemeine Anfor<strong>de</strong>rung einer Entrauchung und schreibt<br />

keine Rauchabzugsanlagen vor. Aus <strong>de</strong>r hohen Zahl <strong>de</strong>r Geschosse eines Hochhauses kann<br />

nicht gefolgert wer<strong>de</strong>n, dass für alle Geschosse Rauchabzugsanlagen erfor<strong>de</strong>rlich wären. In <strong>de</strong>r<br />

Regel können Fenster o<strong>de</strong>r Öffnungen zur Rauchableitung ausreichen. Anfor<strong>de</strong>rungen an Rauchabzugsanlagen<br />

können sich jedoch aus <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Art <strong>de</strong>r Nutzung (Siehe Erläuterung zu<br />

Nummer 1 Satz 2 bzw. § 2 Abs. 4 und § 51 MBO), aus <strong>de</strong>r Lage o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Geometrie <strong>de</strong>r Räume<br />

o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Son<strong>de</strong>rbauvorschriften ergeben.<br />

Die Rauchableitung aus <strong>de</strong>m Geschoss ist jedoch erfor<strong>de</strong>rlich, um <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r Feuerwehr zu<br />

ermöglichen. Der Personenschutz wird im Brandfall insbeson<strong>de</strong>re durch eine schnelle Räumung<br />

<strong>de</strong>r vom Bran<strong>de</strong>reignis betroffenen Geschosse durch Selbstrettung <strong>de</strong>r Personen innerhalb<br />

weniger Minuten sichergestellt. Der Personenschutz wird erreicht durch eine frühzeitige<br />

Erkennung <strong>de</strong>s Bran<strong>de</strong>reignisses, <strong>de</strong>r automatischen Alarmierung im Brandgeschoss, <strong>de</strong>r<br />

automatischen Alarmierung <strong>de</strong>r Feuerwehr, durch baulichen Brandschutz sowie durch Anordnung,<br />

Führung und Rauchfreihaltung <strong>de</strong>r Rettungswege.<br />

7 Technische Gebäu<strong>de</strong>ausrüstung<br />

7.1 Aufzüge<br />

Zu Nummer 7.1.1<br />

Aufzüge stellen das Haupterschließungssystem von Hochhäusern dar. Um auch bei Ausfall eines<br />

Aufzugs einen Zugang zu ermöglichen ist es erfor<strong>de</strong>rlich, Aufzugsanlagen redundant herzustellen.<br />

Damit wer<strong>de</strong>n auch die Voraussetzungen für die barrierefreie Zugänglichkeit geschaffen. Insofern


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

wird § 39 Abs. 4 MBO 2002 für <strong>de</strong>n Hochhausbau konkretisiert.<br />

Zu Nummer 7.1.2<br />

Aufzugsschächte durchdringen das gesamte Hochhaus und sind in <strong>de</strong>n Geschossen durch Fahrschachttüren<br />

abgeschlossen. Die Ursache für Rauchentwicklung im Aufzugsschacht kann sowohl<br />

in einem Bran<strong>de</strong>reignis in einem Geschoss <strong>als</strong> auch in einem Bran<strong>de</strong>reignis im Aufzugsschacht<br />

liegen. Da auch die Fahrschachttüren eine Übertragung von Rauch in an<strong>de</strong>re Geschosse nicht<br />

ausschließen, müssen Vorräume vor Haltestellen angeordnet wer<strong>de</strong>n um <strong>de</strong>n Eintritt von Rauch in<br />

<strong>de</strong>n notwendigen Flur zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

Zu Nummer 7.1.3<br />

Die Kennzeichnung dient <strong>de</strong>r Orientierung.<br />

7.2 Leitungen, Installationsschächte und –kanäle, Abfallschächte<br />

Die Verhin<strong>de</strong>rung einer Brandausbreitung in Installationsschächten ist in <strong>de</strong>n §§ 40 Abs. 1 und 41<br />

Abs. 2 Satz 2 MBO 2002 in Verbindung mit <strong>de</strong>r Muster-Leitungsanlagenrichtlinie geregelt.<br />

Zu Nummer 7.2.3<br />

Die Installationsschächte für Elektroleitungen müssen geschossweise feuerhemmend abgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf an<strong>de</strong>re Weise gegen Brandausbreitung gesichert wer<strong>de</strong>n.<br />

7.3 Lüftungsanlagen<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an Lüftungsanlagen ergeben sich aus § 41 MBO 2002, <strong>de</strong>r Muster-<br />

Lüftungsanlagen-Richtlinie sowie <strong>de</strong>n arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen <strong>de</strong>r ASR 5. Die<br />

Regelung <strong>de</strong>s Satzes 1 sichert die Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>r Druckbelüftungsanlagen ab. Satz 2 ist<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, da die Steuerung <strong>de</strong>r Brandschutzklappen durch Rauchauslöseeinrichtungen in <strong>de</strong>r<br />

Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie nicht generell vorgeschrieben sind.<br />

7.4 Feuerungsanlagen<br />

Die Regelung dient <strong>de</strong>r Risikominimierung.<br />

8 Hochhäuser mit nicht mehr <strong>als</strong> 60 m Höhe ohne automatische Feuerlöschanlage<br />

Die orientiert sich an <strong>de</strong>m Brandschutzkonzept <strong>de</strong>r bisherigen HochHRL 1981 für Hochhäuser, in<br />

<strong>de</strong>nen einer Brandausbreitung ausschließlich durch bauliche Maßnahmen vorgebeugt wur<strong>de</strong>.<br />

Gera<strong>de</strong> bei diesen Hochhäusern ist eine frühzeitige und wirkungsvolle Brandbekämpfung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. Abweichend von <strong>de</strong>r HochHRL 1981 sind daher Brandmel<strong>de</strong>anlagen und<br />

Feuerwehraufzüge erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Da mit <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> das Gefahrenpotential steigt und die Brandbekämpfung schwieriger<br />

wird, muss die Regelung auf Hochhäuser mit nicht mehr <strong>als</strong> 60 m Höhe und auf bestimmte<br />

Nutzungen beschränkt bleiben.<br />

9 Betriebsvorschriften<br />

Zu Nummer 9.1<br />

Die Regelung entspricht <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an<strong>de</strong>rer Son<strong>de</strong>rbauvorschriften.<br />

Zu Nummer 9.2<br />

Brandschutzordnung und Feuerwehrpläne müssen <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r DIN 14095: 1998-08


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Fachkommission Bauaufsicht Muster-Hochhaus-Richtlinie<br />

Projektgruppe MHHR Entwurf Stand 17. August 2005<br />

und DIN 14096-1 bis 3: 2000-01 entsprechen. Die Flucht- und Rettungswe<strong>gep</strong>läne dienen <strong>de</strong>r Orientierung.<br />

Zu Nummer 9.3<br />

Hochhäuser sind durch bauliche und technische Komplexität, unterschiedliche Nutzungsarten und<br />

eine große Zahl von Personen gekennzeichnet. Dies wirft beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Betrieb<br />

auf, die durch <strong>de</strong>n Eigentümer erfüllt wer<strong>de</strong>n müssen. Der Brandschutzbeauftragte muss für<br />

die dauerhafte Betriebssicherheit insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r sicherheitstechnischen Gebäu<strong>de</strong>sausrüstung<br />

sorgen. Bei Wohnhochhäusern nach Nummer 8 kann diese Aufgabe durch einen geeigneten<br />

Hausmeister wahrgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

9.4 Prüfung <strong>de</strong>r sicherheitstechnischen Gebäu<strong>de</strong>ausrüstung<br />

Die Regelung verweist auf die entsprechen<strong>de</strong> Verordnung.<br />

10 Beson<strong>de</strong>re Bauvorlagen<br />

Zu Nummer 10<br />

Die Regelung ergänzt die Bestimmungen <strong>de</strong>r Muster-Bauvorlagenverordnung. Das Brandschutzkonzept<br />

kann nach <strong>de</strong>r vfdb-Richtlinie 01/01 "Brandschutzkonzept" erstellt wer<strong>de</strong>n.<br />

11 In-Kraft-treten, Außer-Kraft-treten<br />

Mit <strong>de</strong>m In-Kraft-Treten <strong>de</strong>r neuen MHHR 2005 tritt die HochHRL 1981 außer Kraft

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