Kündigung - Siemens Dialog - IG Metall
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(*wird ab dem 25. Lebensjahr berechnet)<br />
Außertarifliche Mitarbeiter/innen<br />
(Vertragsgruppen AT und FK)<br />
Die beiderseitige <strong>Kündigung</strong>sfrist beträgt während der ersten 6 Monate der Beschäftigung einen Monat zum Ende<br />
jedes Kalendermonats, danach 3 Monate zum Ende jedes Kalendermonats. Darüber hinaus gelten die<br />
gesetzlichen <strong>Kündigung</strong>sfristen (Vertragsbedingungen AT: Pkt. 12; FK: Pkt. 11).<br />
Besondere <strong>Kündigung</strong>sschutzbestimmungen<br />
Betriebliche Bestandsschutzgarantie:<br />
In der <strong>Siemens</strong> AG, bei Infineon und bei FSC darf Mitarbeiter/ innen mit mindestens 25-jähriger Dienstzeit<br />
grundsätzlich aus betriebsbedingten Gründen nicht ordentlich gekündigt werden.<br />
Für Arbeiter/innen und Angestellte im Tarifkreis:<br />
Bei mindestens 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Mindestalter von 55 Jahren oder mindestens 15<br />
Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Mindestalter von 50 Jahren, kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber<br />
nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn z.B. eine fristlose<br />
<strong>Kündigung</strong> möglich wäre. Betriebsbedingte <strong>Kündigung</strong>en fallen nicht darunter und sind damit nicht zulässig.<br />
Nur bei Teil- bzw. Betriebsstilllegungen ist die <strong>Kündigung</strong> zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung im<br />
Zusammenhang mit einem Sozialplan zulässig.<br />
Für Schwerbehinderte<br />
Schwerbehinderte sind alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50% oder ihnen<br />
Gleichgestellte. Die <strong>Kündigung</strong> des Arbeitsverhältnisses eines/r Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf<br />
der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Sie holt eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes,<br />
des Betriebsrates und der Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten ein (Schwerbehindertengesetz § 15 und §<br />
17).<br />
Für Frauen in Schwangerschaft und Mutterschutz<br />
Die <strong>Kündigung</strong> einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach<br />
der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der <strong>Kündigung</strong> die Schwangerschaft oder<br />
Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der <strong>Kündigung</strong> mitgeteilt wird<br />
(Mutterschutzgesetz § 9), es sei denn, die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes liegt ausnahmsweise vor<br />
Für Mütter oder Väter in der Elternzeit<br />
(Erziehungsurlaub)<br />
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist,<br />
höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen<br />
Fällen, wie Stilllegung oder Verlagerung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung und wenn keine<br />
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teil des Unternehmens für den/die Arbeitnehmer/in möglich<br />
ist, ist die <strong>Kündigung</strong> nach Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts zulässig (Bundeserziehungsgeldgesetz §18).<br />
Der besondere <strong>Kündigung</strong>sschutz gilt auch für Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Ebenso für Beschäftigte, die<br />
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf<br />
Erziehungsgeld haben oder nur deshalb nicht haben, weil das Einkommen die Einkommensgrenzen übersteigt.<br />
Der Anspruch auf <strong>Kündigung</strong>sschutz besteht nicht, solange kein Anspruch auf Elternzeit besteht.<br />
Stand: August 2005