Kündigung - Siemens Dialog - IG Metall
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<strong>Kündigung</strong><br />
<strong>Kündigung</strong>sschutzbestimmungen sind in vielen Gesetzen und Vereinbarungen geregelt. Nachfolgend eine<br />
Übersicht mit den wichtigsten Regelungen. Detaillierte Auskünfte erhalten Sie bei den <strong>IG</strong>-<strong>Metall</strong>-<br />
Betriebsratsmitgliedern.<br />
Die ordentliche <strong>Kündigung</strong> des Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis in<br />
demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat (§ 1 KSchG), ist<br />
rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.<br />
Sozial ungerechtfertigt ist eine <strong>Kündigung</strong>, wenn sie nicht in der Person oder im Verhalten des<br />
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin begründet liegt oder aus betriebsbedingten Gründen ohne soziale Auswahl<br />
erfolgt, oder wenn eine anderweitige Beschäftigung im Betrieb oder Unternehmen möglich ist, ggf. nach<br />
entsprechender Weiterbildung. Die <strong>Kündigung</strong> bedarf unbedingt der Schriftform und ist nur dann wirksam, wenn<br />
die <strong>Kündigung</strong>sgründe mitgeteilt werden und sie eigenhändig von der/dem Unterschriftsberechtigten<br />
unterzeichnet ist. Sie kann erst nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen werden.<br />
Eine <strong>Kündigung</strong>sschutzklage ist nur dann wirksam, wenn sie innerhalb von 3 Wochen eingereicht wird.<br />
Arten der <strong>Kündigung</strong><br />
Beendigungskündigung: richtet sich grundsätzlich gegen eine Weiterbeschäftigung.<br />
� Eine personenbedingte <strong>Kündigung</strong> ist in der Person begründet, z.B. mangelnde Qualifikation, lang<br />
andauernde Krankheit oder häufige<br />
� Eine verhaltensbedingte <strong>Kündigung</strong> liegt im Verhalten der Person begründet (z. B. Diebstahl, häufiges<br />
Zuspätkommen, Diffamieren von Vorgesetzten, Störung des Betriebsfriedens).<br />
� Eine betriebsbedingte <strong>Kündigung</strong> liegt vor, wenn ein Arbeitsplatz wegfällt, z. B. durch Schließung<br />
einer Abteilung oder durch andere betriebswirtschaftliche Entscheidungen.<br />
Änderungskündigung: Hier ist die Veränderung der Bedingungen und der Umstände des Arbeitsverhältnisses<br />
beabsichtigt. Auch eine Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein.<br />
Fristlose <strong>Kündigung</strong>/außerordentliche <strong>Kündigung</strong>: Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus<br />
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer <strong>Kündigung</strong>sfrist gekündigt werden. Wichtige Gründe sind z. B. Diebstahl,<br />
Körperverletzung, dauerhafte Arbeitsverweigerung.<br />
<strong>Kündigung</strong>sfristen<br />
Tarifliche Regelungen (Flächentarif <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bayern):<br />
Ab dem 6. Jahr der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit gelten o. a. Fristen nur für die Arbeitgeber.<br />
Arbeitnehmer/ innen können lt. Tarifvertrag auch dann noch einen Monat zum Monatsende kündigen. Es können<br />
jedoch einzelvertraglich längere Fristen vereinbart werden, allerdings darf für den/die Arbeitnehmer/in keine<br />
längere Frist gelten als für den Arbeitgeber.<br />
Stand: August 2005
(*wird ab dem 25. Lebensjahr berechnet)<br />
Außertarifliche Mitarbeiter/innen<br />
(Vertragsgruppen AT und FK)<br />
Die beiderseitige <strong>Kündigung</strong>sfrist beträgt während der ersten 6 Monate der Beschäftigung einen Monat zum Ende<br />
jedes Kalendermonats, danach 3 Monate zum Ende jedes Kalendermonats. Darüber hinaus gelten die<br />
gesetzlichen <strong>Kündigung</strong>sfristen (Vertragsbedingungen AT: Pkt. 12; FK: Pkt. 11).<br />
Besondere <strong>Kündigung</strong>sschutzbestimmungen<br />
Betriebliche Bestandsschutzgarantie:<br />
In der <strong>Siemens</strong> AG, bei Infineon und bei FSC darf Mitarbeiter/ innen mit mindestens 25-jähriger Dienstzeit<br />
grundsätzlich aus betriebsbedingten Gründen nicht ordentlich gekündigt werden.<br />
Für Arbeiter/innen und Angestellte im Tarifkreis:<br />
Bei mindestens 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Mindestalter von 55 Jahren oder mindestens 15<br />
Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Mindestalter von 50 Jahren, kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber<br />
nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn z.B. eine fristlose<br />
<strong>Kündigung</strong> möglich wäre. Betriebsbedingte <strong>Kündigung</strong>en fallen nicht darunter und sind damit nicht zulässig.<br />
Nur bei Teil- bzw. Betriebsstilllegungen ist die <strong>Kündigung</strong> zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung im<br />
Zusammenhang mit einem Sozialplan zulässig.<br />
Für Schwerbehinderte<br />
Schwerbehinderte sind alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50% oder ihnen<br />
Gleichgestellte. Die <strong>Kündigung</strong> des Arbeitsverhältnisses eines/r Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf<br />
der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Sie holt eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes,<br />
des Betriebsrates und der Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten ein (Schwerbehindertengesetz § 15 und §<br />
17).<br />
Für Frauen in Schwangerschaft und Mutterschutz<br />
Die <strong>Kündigung</strong> einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach<br />
der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der <strong>Kündigung</strong> die Schwangerschaft oder<br />
Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der <strong>Kündigung</strong> mitgeteilt wird<br />
(Mutterschutzgesetz § 9), es sei denn, die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes liegt ausnahmsweise vor<br />
Für Mütter oder Väter in der Elternzeit<br />
(Erziehungsurlaub)<br />
Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist,<br />
höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen<br />
Fällen, wie Stilllegung oder Verlagerung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung und wenn keine<br />
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teil des Unternehmens für den/die Arbeitnehmer/in möglich<br />
ist, ist die <strong>Kündigung</strong> nach Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts zulässig (Bundeserziehungsgeldgesetz §18).<br />
Der besondere <strong>Kündigung</strong>sschutz gilt auch für Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Ebenso für Beschäftigte, die<br />
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf<br />
Erziehungsgeld haben oder nur deshalb nicht haben, weil das Einkommen die Einkommensgrenzen übersteigt.<br />
Der Anspruch auf <strong>Kündigung</strong>sschutz besteht nicht, solange kein Anspruch auf Elternzeit besteht.<br />
Stand: August 2005
Für Arbeitnehmer im Grundwehrdienst oder in einer Wehrübung<br />
Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während<br />
einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen (Arbeitsplatzschutzgesetz § 2).<br />
Für Auszubildende<br />
Die <strong>Kündigung</strong> von Auszubildenden ist nach der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund zulässig (§ 15<br />
Berufsbildungsgesetz).<br />
Änderungskündigung<br />
Zweck einer sogenannten Änderungskündigung ist es, eine Umgestaltung des Arbeitsvertragsverhältnisses<br />
durchzusetzen. Es handelt sich bei der Änderungskündigung um eine echte <strong>Kündigung</strong>, sodass die<br />
kündigungsrechtlichen Bestimmungen voll Anwendung finden (z.B. <strong>Kündigung</strong>sfristen, Anhörung des<br />
Betriebsrates usw.). Die Änderungskündigung kann erklärt werden als <strong>Kündigung</strong> des bisherigen<br />
Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen<br />
fortzusetzen (vgl. § 2 <strong>Kündigung</strong>sschutzgesetz). Sie muss, wie jede <strong>Kündigung</strong>, schriftlich ausgesprochen und<br />
begründet werden.<br />
Beispiel:<br />
Sehr geehrter Herr Mustermann,<br />
hiermit kündigen wir Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis fristgemäß zum XX.XX.XX.<br />
Gleichzeitig bieten wir Ihnen einen Arbeitsplatz als Sachbearbeiter im Einkauf<br />
(Vergütungsgruppe: K 4) an.<br />
Wir erbitten Ihre Zustimmung innerhalb einer Woche.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Geschäftsleitung<br />
Bedeutung für die betroffenen Beschäftigten<br />
Der/die betroffene Arbeitnehmer/in kann gegenüber der Änderungskündigung wie folgt reagieren:<br />
Das Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis unter den veränderten<br />
Vertragsbedingungen fortgeführt.<br />
Das Änderungsangebot ablehnen. Dann wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung<br />
(weiteres Vorgehen siehe „<strong>Kündigung</strong>“).<br />
Das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen (§ 2 <strong>Kündigung</strong>sschutzgesetz). Ist der Vorbehalt rechtzeitig<br />
(d.h. innerhalb von 3 Wochen) erklärt, kann der/die Arbeitnehmer/in durch Erhebung einer Änderungsschutzklage<br />
innerhalb dieser 3 Wochen die ”soziale Rechtfertigung” der Änderung der Arbeitsbedingungen vom Arbeitsgericht<br />
klären lassen (§ 4 Satz 2 <strong>Kündigung</strong>sschutzgesetz).<br />
. Unser Rat:<br />
Wenn Ihnen eine Änderungskündigung vorgelegt wird, wenden Sie sich zuerst an Ihren <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>-Betriebsrat.<br />
Auf jeden Fall sollten Sie aber eine Änderungskündigung nur mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“ unterschreiben.<br />
Stand: August 2005