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Kündigung - Siemens Dialog - IG Metall

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<strong>Kündigung</strong><br />

<strong>Kündigung</strong>sschutzbestimmungen sind in vielen Gesetzen und Vereinbarungen geregelt. Nachfolgend eine<br />

Übersicht mit den wichtigsten Regelungen. Detaillierte Auskünfte erhalten Sie bei den <strong>IG</strong>-<strong>Metall</strong>-<br />

Betriebsratsmitgliedern.<br />

Die ordentliche <strong>Kündigung</strong> des Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis in<br />

demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat (§ 1 KSchG), ist<br />

rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.<br />

Sozial ungerechtfertigt ist eine <strong>Kündigung</strong>, wenn sie nicht in der Person oder im Verhalten des<br />

Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin begründet liegt oder aus betriebsbedingten Gründen ohne soziale Auswahl<br />

erfolgt, oder wenn eine anderweitige Beschäftigung im Betrieb oder Unternehmen möglich ist, ggf. nach<br />

entsprechender Weiterbildung. Die <strong>Kündigung</strong> bedarf unbedingt der Schriftform und ist nur dann wirksam, wenn<br />

die <strong>Kündigung</strong>sgründe mitgeteilt werden und sie eigenhändig von der/dem Unterschriftsberechtigten<br />

unterzeichnet ist. Sie kann erst nach ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen werden.<br />

Eine <strong>Kündigung</strong>sschutzklage ist nur dann wirksam, wenn sie innerhalb von 3 Wochen eingereicht wird.<br />

Arten der <strong>Kündigung</strong><br />

Beendigungskündigung: richtet sich grundsätzlich gegen eine Weiterbeschäftigung.<br />

� Eine personenbedingte <strong>Kündigung</strong> ist in der Person begründet, z.B. mangelnde Qualifikation, lang<br />

andauernde Krankheit oder häufige<br />

� Eine verhaltensbedingte <strong>Kündigung</strong> liegt im Verhalten der Person begründet (z. B. Diebstahl, häufiges<br />

Zuspätkommen, Diffamieren von Vorgesetzten, Störung des Betriebsfriedens).<br />

� Eine betriebsbedingte <strong>Kündigung</strong> liegt vor, wenn ein Arbeitsplatz wegfällt, z. B. durch Schließung<br />

einer Abteilung oder durch andere betriebswirtschaftliche Entscheidungen.<br />

Änderungskündigung: Hier ist die Veränderung der Bedingungen und der Umstände des Arbeitsverhältnisses<br />

beabsichtigt. Auch eine Änderungskündigung muss sozial gerechtfertigt sein.<br />

Fristlose <strong>Kündigung</strong>/außerordentliche <strong>Kündigung</strong>: Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus<br />

wichtigem Grund ohne Einhaltung einer <strong>Kündigung</strong>sfrist gekündigt werden. Wichtige Gründe sind z. B. Diebstahl,<br />

Körperverletzung, dauerhafte Arbeitsverweigerung.<br />

<strong>Kündigung</strong>sfristen<br />

Tarifliche Regelungen (Flächentarif <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong> Bayern):<br />

Ab dem 6. Jahr der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit gelten o. a. Fristen nur für die Arbeitgeber.<br />

Arbeitnehmer/ innen können lt. Tarifvertrag auch dann noch einen Monat zum Monatsende kündigen. Es können<br />

jedoch einzelvertraglich längere Fristen vereinbart werden, allerdings darf für den/die Arbeitnehmer/in keine<br />

längere Frist gelten als für den Arbeitgeber.<br />

Stand: August 2005


(*wird ab dem 25. Lebensjahr berechnet)<br />

Außertarifliche Mitarbeiter/innen<br />

(Vertragsgruppen AT und FK)<br />

Die beiderseitige <strong>Kündigung</strong>sfrist beträgt während der ersten 6 Monate der Beschäftigung einen Monat zum Ende<br />

jedes Kalendermonats, danach 3 Monate zum Ende jedes Kalendermonats. Darüber hinaus gelten die<br />

gesetzlichen <strong>Kündigung</strong>sfristen (Vertragsbedingungen AT: Pkt. 12; FK: Pkt. 11).<br />

Besondere <strong>Kündigung</strong>sschutzbestimmungen<br />

Betriebliche Bestandsschutzgarantie:<br />

In der <strong>Siemens</strong> AG, bei Infineon und bei FSC darf Mitarbeiter/ innen mit mindestens 25-jähriger Dienstzeit<br />

grundsätzlich aus betriebsbedingten Gründen nicht ordentlich gekündigt werden.<br />

Für Arbeiter/innen und Angestellte im Tarifkreis:<br />

Bei mindestens 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Mindestalter von 55 Jahren oder mindestens 15<br />

Jahren Betriebszugehörigkeit und einem Mindestalter von 50 Jahren, kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber<br />

nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn z.B. eine fristlose<br />

<strong>Kündigung</strong> möglich wäre. Betriebsbedingte <strong>Kündigung</strong>en fallen nicht darunter und sind damit nicht zulässig.<br />

Nur bei Teil- bzw. Betriebsstilllegungen ist die <strong>Kündigung</strong> zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung im<br />

Zusammenhang mit einem Sozialplan zulässig.<br />

Für Schwerbehinderte<br />

Schwerbehinderte sind alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50% oder ihnen<br />

Gleichgestellte. Die <strong>Kündigung</strong> des Arbeitsverhältnisses eines/r Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber bedarf<br />

der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Sie holt eine Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes,<br />

des Betriebsrates und der Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten ein (Schwerbehindertengesetz § 15 und §<br />

17).<br />

Für Frauen in Schwangerschaft und Mutterschutz<br />

Die <strong>Kündigung</strong> einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach<br />

der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der <strong>Kündigung</strong> die Schwangerschaft oder<br />

Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der <strong>Kündigung</strong> mitgeteilt wird<br />

(Mutterschutzgesetz § 9), es sei denn, die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes liegt ausnahmsweise vor<br />

Für Mütter oder Väter in der Elternzeit<br />

(Erziehungsurlaub)<br />

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist,<br />

höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen<br />

Fällen, wie Stilllegung oder Verlagerung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung und wenn keine<br />

Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teil des Unternehmens für den/die Arbeitnehmer/in möglich<br />

ist, ist die <strong>Kündigung</strong> nach Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts zulässig (Bundeserziehungsgeldgesetz §18).<br />

Der besondere <strong>Kündigung</strong>sschutz gilt auch für Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Ebenso für Beschäftigte, die<br />

ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf<br />

Erziehungsgeld haben oder nur deshalb nicht haben, weil das Einkommen die Einkommensgrenzen übersteigt.<br />

Der Anspruch auf <strong>Kündigung</strong>sschutz besteht nicht, solange kein Anspruch auf Elternzeit besteht.<br />

Stand: August 2005


Für Arbeitnehmer im Grundwehrdienst oder in einer Wehrübung<br />

Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während<br />

einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen (Arbeitsplatzschutzgesetz § 2).<br />

Für Auszubildende<br />

Die <strong>Kündigung</strong> von Auszubildenden ist nach der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund zulässig (§ 15<br />

Berufsbildungsgesetz).<br />

Änderungskündigung<br />

Zweck einer sogenannten Änderungskündigung ist es, eine Umgestaltung des Arbeitsvertragsverhältnisses<br />

durchzusetzen. Es handelt sich bei der Änderungskündigung um eine echte <strong>Kündigung</strong>, sodass die<br />

kündigungsrechtlichen Bestimmungen voll Anwendung finden (z.B. <strong>Kündigung</strong>sfristen, Anhörung des<br />

Betriebsrates usw.). Die Änderungskündigung kann erklärt werden als <strong>Kündigung</strong> des bisherigen<br />

Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen<br />

fortzusetzen (vgl. § 2 <strong>Kündigung</strong>sschutzgesetz). Sie muss, wie jede <strong>Kündigung</strong>, schriftlich ausgesprochen und<br />

begründet werden.<br />

Beispiel:<br />

Sehr geehrter Herr Mustermann,<br />

hiermit kündigen wir Ihr bisheriges Arbeitsverhältnis fristgemäß zum XX.XX.XX.<br />

Gleichzeitig bieten wir Ihnen einen Arbeitsplatz als Sachbearbeiter im Einkauf<br />

(Vergütungsgruppe: K 4) an.<br />

Wir erbitten Ihre Zustimmung innerhalb einer Woche.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Geschäftsleitung<br />

Bedeutung für die betroffenen Beschäftigten<br />

Der/die betroffene Arbeitnehmer/in kann gegenüber der Änderungskündigung wie folgt reagieren:<br />

Das Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis unter den veränderten<br />

Vertragsbedingungen fortgeführt.<br />

Das Änderungsangebot ablehnen. Dann wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung<br />

(weiteres Vorgehen siehe „<strong>Kündigung</strong>“).<br />

Das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen (§ 2 <strong>Kündigung</strong>sschutzgesetz). Ist der Vorbehalt rechtzeitig<br />

(d.h. innerhalb von 3 Wochen) erklärt, kann der/die Arbeitnehmer/in durch Erhebung einer Änderungsschutzklage<br />

innerhalb dieser 3 Wochen die ”soziale Rechtfertigung” der Änderung der Arbeitsbedingungen vom Arbeitsgericht<br />

klären lassen (§ 4 Satz 2 <strong>Kündigung</strong>sschutzgesetz).<br />

. Unser Rat:<br />

Wenn Ihnen eine Änderungskündigung vorgelegt wird, wenden Sie sich zuerst an Ihren <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong>-Betriebsrat.<br />

Auf jeden Fall sollten Sie aber eine Änderungskündigung nur mit dem Vermerk „unter Vorbehalt“ unterschreiben.<br />

Stand: August 2005

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