Merkblatt Pflegewohngeld - Kreis Euskirchen
Merkblatt Pflegewohngeld - Kreis Euskirchen
Merkblatt Pflegewohngeld - Kreis Euskirchen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Stand: 01/2012<br />
<strong>Merkblatt</strong><br />
<strong>Pflegewohngeld</strong>
<strong>Pflegewohngeld</strong>:<br />
� Was ist <strong>Pflegewohngeld</strong>?<br />
<strong>Pflegewohngeld</strong> ist eine Sozialleistung der <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte, die Altenpflegeheime für ihre<br />
Bewohner/innen erhalten können. Das tägliche Heimentgelt einer Pflegeeinrichtung setzt sich aus folgenden<br />
Komponenten zusammen:<br />
- Pflegekosten<br />
- Unterkunft / Verpflegung<br />
- Investitionskosten<br />
<strong>Pflegewohngeld</strong> dient zur Deckung der Investitionskosten. Das sind die Kosten, die dem Träger von<br />
Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von<br />
Gebäuden entstehen. Die Investitionskosten sind in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch. Zur Deckung<br />
dieser Kosten kann jedoch <strong>Pflegewohngeld</strong> bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten<br />
des jeweiligen Heimes gewährt werden.<br />
� Für welche Bewohner/innen kann <strong>Pflegewohngeld</strong> gewährt werden?<br />
- Nur für Bewohner(innen) von vollstationären Pflegeeinrichtungen kann <strong>Pflegewohngeld</strong> gewährt<br />
werden. Bewohner teilstationärer Einrichtungen und von Behinderteneinrichtungen sind<br />
von dieser Regelung ausgenommen.<br />
- Der/die Heimbewohner(in) muss pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sein, d.h. die Pflegekasse<br />
muss mindestens den Pflegebedarf der Stufe I festgestellt haben und entsprechende Pflegeleistungen<br />
gewähren.<br />
- Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, besteht kein Anspruch auf <strong>Pflegewohngeld</strong>.<br />
- Die Vermögensfreigrenze beträgt 10.000 €. Übersteigt das Vermögen des Bewohners bzw.<br />
das gemeinsame Vermögen des Bewohners und seines Ehegatten diese Vermögensfreigrenze,<br />
besteht kein Anspruch auf <strong>Pflegewohngeld</strong>.<br />
� Wo ist der Antrag zu stellen?<br />
Generell werden die Anträge bei den <strong>Kreis</strong>en bzw. kreisfreien Städten bearbeitet. Lediglich bei Berechtigten<br />
nach dem Bundesversorgungsgesetz sind die Landschaftsverbände - Hauptfürsorgestelle -<br />
zuständig.<br />
� Wer stellt den <strong>Pflegewohngeld</strong>antrag?<br />
Der Antrag auf <strong>Pflegewohngeld</strong> ist vom Pflegeheim zu stellen. Stellt das Pflegeheim den Antrag nicht,<br />
sind auch die Pflegebedürftigen selbst antragsberechtigt.<br />
� Welche Unterlagen werden für die Prüfung des Anspruchs von der Bewohnerin / dem Bewohner<br />
benötigt?<br />
Da <strong>Pflegewohngeld</strong> nur für Bewohner(innen) gewährt werden kann, deren Einkommen zur Deckung<br />
der Heimpflegekosten nicht ausreicht und deren Vermögen unterhalb der Vermögensfreigrenze liegt,<br />
sind dem Antrag Nachweise über alle Einkünfte und Vermögenswerte beizufügen. Bei verheirateten<br />
Heimbewohnern(innen) sind auch die Einkünfte und Vermögenswerte des Ehegatten darzulegen.
� Wie wird <strong>Pflegewohngeld</strong> berechnet?<br />
Bei der Berechnung werden<br />
- das tägliche Entgelt des jeweiligen Pflegeheimes<br />
- das Einkommen des Bewohners / der Bewohnerin<br />
- das über der Vermögensfreigrenze liegende Vermögen<br />
- die Leistungen der Pflegeversicherung<br />
berücksichtigt.<br />
� Wann erfolgt eine Neuberechnung des <strong>Pflegewohngeld</strong>es ?<br />
<strong>Pflegewohngeld</strong> wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Auch, wenn sich die Einkommensverhältnisse<br />
des Heimbewohners zwischenzeitlich ändern, bleibt der ermittelte Leistungsanspruch<br />
bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes unverändert.<br />
Eine Neuberechnung (vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes) erfolgt nur, wenn<br />
- der Heimbewohner einer anderen Pflegestufe zugeordnet wird oder<br />
- sich die Pflegesätze (tägliches Heimentgelt) oder die Investitions-kosten ändern<br />
Ansprechpartner:<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Euskirchen</strong><br />
Abt. 50 Soziales<br />
Jülicher Ring 32<br />
53879 <strong>Euskirchen</strong><br />
Zentrales Informationsbüro Pflege (Z.I.P.) und Pflegestützpunkt:<br />
Tel.: (02251) 15-521 und 15-927<br />
Fax: (02251) 15-566<br />
E-Mail: pflegestuetzpunkt@kreis-euskirchen.de<br />
<strong>Pflegewohngeld</strong> für SelbstzahlerInnen:<br />
Tel.: (02251) 15-559<br />
Fax: (02251) 15-566<br />
<strong>Pflegewohngeld</strong> für SozialhilfeempfängerInnen:<br />
Tel.: (02251) 15-554, -556, -557, -171, -172<br />
Fax: (02251) 15-566<br />
Servicezeiten:<br />
Mo. - Do.: 08.30 - 15.30 Uhr<br />
Fr.: 08.30 - 12.30 Uhr<br />
Internet:<br />
http://www.kreis-euskirchen.de oder<br />
http://www.pflege.net