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Merkblatt Pflegewohngeld - Kreis Euskirchen

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Stand: 01/2012<br />

<strong>Merkblatt</strong><br />

<strong>Pflegewohngeld</strong>


<strong>Pflegewohngeld</strong>:<br />

� Was ist <strong>Pflegewohngeld</strong>?<br />

<strong>Pflegewohngeld</strong> ist eine Sozialleistung der <strong>Kreis</strong>e und kreisfreien Städte, die Altenpflegeheime für ihre<br />

Bewohner/innen erhalten können. Das tägliche Heimentgelt einer Pflegeeinrichtung setzt sich aus folgenden<br />

Komponenten zusammen:<br />

- Pflegekosten<br />

- Unterkunft / Verpflegung<br />

- Investitionskosten<br />

<strong>Pflegewohngeld</strong> dient zur Deckung der Investitionskosten. Das sind die Kosten, die dem Träger von<br />

Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung von<br />

Gebäuden entstehen. Die Investitionskosten sind in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch. Zur Deckung<br />

dieser Kosten kann jedoch <strong>Pflegewohngeld</strong> bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten<br />

des jeweiligen Heimes gewährt werden.<br />

� Für welche Bewohner/innen kann <strong>Pflegewohngeld</strong> gewährt werden?<br />

- Nur für Bewohner(innen) von vollstationären Pflegeeinrichtungen kann <strong>Pflegewohngeld</strong> gewährt<br />

werden. Bewohner teilstationärer Einrichtungen und von Behinderteneinrichtungen sind<br />

von dieser Regelung ausgenommen.<br />

- Der/die Heimbewohner(in) muss pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sein, d.h. die Pflegekasse<br />

muss mindestens den Pflegebedarf der Stufe I festgestellt haben und entsprechende Pflegeleistungen<br />

gewähren.<br />

- Für Personen, die nicht pflegeversichert sind, besteht kein Anspruch auf <strong>Pflegewohngeld</strong>.<br />

- Die Vermögensfreigrenze beträgt 10.000 €. Übersteigt das Vermögen des Bewohners bzw.<br />

das gemeinsame Vermögen des Bewohners und seines Ehegatten diese Vermögensfreigrenze,<br />

besteht kein Anspruch auf <strong>Pflegewohngeld</strong>.<br />

� Wo ist der Antrag zu stellen?<br />

Generell werden die Anträge bei den <strong>Kreis</strong>en bzw. kreisfreien Städten bearbeitet. Lediglich bei Berechtigten<br />

nach dem Bundesversorgungsgesetz sind die Landschaftsverbände - Hauptfürsorgestelle -<br />

zuständig.<br />

� Wer stellt den <strong>Pflegewohngeld</strong>antrag?<br />

Der Antrag auf <strong>Pflegewohngeld</strong> ist vom Pflegeheim zu stellen. Stellt das Pflegeheim den Antrag nicht,<br />

sind auch die Pflegebedürftigen selbst antragsberechtigt.<br />

� Welche Unterlagen werden für die Prüfung des Anspruchs von der Bewohnerin / dem Bewohner<br />

benötigt?<br />

Da <strong>Pflegewohngeld</strong> nur für Bewohner(innen) gewährt werden kann, deren Einkommen zur Deckung<br />

der Heimpflegekosten nicht ausreicht und deren Vermögen unterhalb der Vermögensfreigrenze liegt,<br />

sind dem Antrag Nachweise über alle Einkünfte und Vermögenswerte beizufügen. Bei verheirateten<br />

Heimbewohnern(innen) sind auch die Einkünfte und Vermögenswerte des Ehegatten darzulegen.


� Wie wird <strong>Pflegewohngeld</strong> berechnet?<br />

Bei der Berechnung werden<br />

- das tägliche Entgelt des jeweiligen Pflegeheimes<br />

- das Einkommen des Bewohners / der Bewohnerin<br />

- das über der Vermögensfreigrenze liegende Vermögen<br />

- die Leistungen der Pflegeversicherung<br />

berücksichtigt.<br />

� Wann erfolgt eine Neuberechnung des <strong>Pflegewohngeld</strong>es ?<br />

<strong>Pflegewohngeld</strong> wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Auch, wenn sich die Einkommensverhältnisse<br />

des Heimbewohners zwischenzeitlich ändern, bleibt der ermittelte Leistungsanspruch<br />

bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes unverändert.<br />

Eine Neuberechnung (vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes) erfolgt nur, wenn<br />

- der Heimbewohner einer anderen Pflegestufe zugeordnet wird oder<br />

- sich die Pflegesätze (tägliches Heimentgelt) oder die Investitions-kosten ändern<br />

Ansprechpartner:<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Euskirchen</strong><br />

Abt. 50 Soziales<br />

Jülicher Ring 32<br />

53879 <strong>Euskirchen</strong><br />

Zentrales Informationsbüro Pflege (Z.I.P.) und Pflegestützpunkt:<br />

Tel.: (02251) 15-521 und 15-927<br />

Fax: (02251) 15-566<br />

E-Mail: pflegestuetzpunkt@kreis-euskirchen.de<br />

<strong>Pflegewohngeld</strong> für SelbstzahlerInnen:<br />

Tel.: (02251) 15-559<br />

Fax: (02251) 15-566<br />

<strong>Pflegewohngeld</strong> für SozialhilfeempfängerInnen:<br />

Tel.: (02251) 15-554, -556, -557, -171, -172<br />

Fax: (02251) 15-566<br />

Servicezeiten:<br />

Mo. - Do.: 08.30 - 15.30 Uhr<br />

Fr.: 08.30 - 12.30 Uhr<br />

Internet:<br />

http://www.kreis-euskirchen.de oder<br />

http://www.pflege.net

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