Bekanntmachung - Kreis Viersen
Bekanntmachung - Kreis Viersen
Bekanntmachung - Kreis Viersen
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<strong>Bekanntmachung</strong><br />
des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />
Amtsblatt <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />
Verkündungsorgan für den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> sowie die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst,<br />
<strong>Viersen</strong>, Willich und die Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal<br />
60. Jahrgang <strong>Viersen</strong>, 13. Mai 2004 Nummer 15<br />
Berufung von Beisitzern und stellvertretenden Beisitzern<br />
in den <strong>Kreis</strong>wahlausschuss für die Europawahl am 13.<br />
Juni 2004<br />
Aufgrund des § 5 des Europawahlgesetzes vom 8. März<br />
1994 (BGBl. I S. 423, 555), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655), in Verbindung mit §<br />
9 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der<br />
<strong>Bekanntmachung</strong> vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2002 (BGBl.I S.<br />
1529) und mit § 4 der Europawahlordnung vom 2. Mai 1994<br />
(BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch die Verordnung vom<br />
12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2551), habe ich für die am<br />
13. Juni 2004 stattfindende Europawahl in den <strong>Kreis</strong>wahlausschuss<br />
des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> folgende von den Parteien<br />
vorgeschlagene Wahlberechtigte berufen:<br />
Als Beisitzer:<br />
1. Thomas Gütgens, Kreyenbergstraße 21, 41751 <strong>Viersen</strong><br />
CDU<br />
2. Hans Josef Kampe, Goetersstraße 54, 41747 <strong>Viersen</strong><br />
CDU<br />
3. Luise Fruhen, Kehn 68, 47918 Tönisvorst, CDU<br />
4. Mirjam Hufschmidt, Johannes-Wirtz-Straße 23, 47877<br />
Willich, SPD<br />
5. Renate Mihm-Werth, Sauerbruch-Straße 39, 41749<br />
<strong>Viersen</strong>, GRÜNE<br />
6. Manfred Enger, Hoserend 18, 41747 <strong>Viersen</strong>, FDP<br />
Als stellvertretende Beisitzer:<br />
1. Stephan Sillekens, Solferinostraße 4, 41747 <strong>Viersen</strong><br />
CDU<br />
2. Dr. Theo Optendrenk, von-Bocholtz-Straße 17, 41334<br />
Nettetal, CDU<br />
3. Rudolf Alsdorf, Mülhauser Weg 9, 47906 Kempen<br />
CDU<br />
4. Michael Nopper, Markt 14, 47929 Grefrath, SPD<br />
5. Christine Liedgens, Adalbert-Stifter-Straße 9, 41747<br />
<strong>Viersen</strong>, GRÜNE<br />
6. Stefan Feiter, Ummer Straße 39, 41748 <strong>Viersen</strong><br />
FDP<br />
<strong>Viersen</strong>, den 14.04.2004<br />
gez.: Frentzen<br />
<strong>Kreis</strong>wahlleiter<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 279<br />
<strong>Bekanntmachung</strong><br />
des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />
Wahl der Jugendschöffen<br />
Die Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffen (Hauptund<br />
Hilfsschöffen) für<br />
1. die Jugendkammern der Landgerichte Krefeld und<br />
Mönchengladbach<br />
2. die Jugendschöffengerichte Kempen und Mönchengladbach<br />
für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008<br />
liegen im <strong>Kreis</strong>jugendamt in <strong>Viersen</strong>, Rathausmarkt 3, Zimmer<br />
0325, vom 01.06. bis 07.06.2004 zu jedermanns Einsicht<br />
aus.<br />
Gegen die Vorschlagsliste kann bis zum 15.06.2004 beim<br />
<strong>Kreis</strong>jugendamt schriftlich oder zur Niederschrift mit der<br />
Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagslisten<br />
Personen aufgenommen sind, die nach § 32<br />
des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen Unfähigkeit nicht<br />
aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34<br />
des Gerichtsverfassungsgesetzes als ungeeignete Personen<br />
zum Schöffenamt nicht berufen werden sollten.<br />
<strong>Viersen</strong>, den 06.05.2004<br />
Der Landrat<br />
in Vertretung<br />
gez. Frentzen<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 279<br />
279
(03110)<br />
00/025/2160/01 Deutscher Gemeindeverlag<br />
W. Kohlhammer GmbH<br />
280<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
<strong>Bekanntmachung</strong><br />
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />
und die Erteilung von Wahlscheinen<br />
für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />
Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der<br />
Gemeinde<br />
wird in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis 28. Mai 2004<br />
während der allgemeinen Öffnungszeiten<br />
Ort der Einsichtnahme 2)<br />
Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1)<br />
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag<br />
vor der Wahl, spätestens am 28. Mai 2004 bis 12.30 Uhr, bei der Gemeindebehörde<br />
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. Mai 2004<br />
eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen<br />
das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen<br />
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem <strong>Kreis</strong><br />
Name<br />
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses <strong>Kreis</strong>es<br />
oder<br />
durch Briefwahl<br />
1)<br />
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />
der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter<br />
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder<br />
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich<br />
der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5<br />
des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten-<br />
3)<br />
sichtgerät möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />
Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.<br />
Einspruch einlegen.<br />
teilnehmen.<br />
Brüggen<br />
im Rathaus Brüggen, Klosterstraße 38, Zimmer 209, 41379 Brüggen<br />
Gemeinde Brüggen, Der Bürgermeister, Klosterstraße 38, 41379 Brüggen (Zimmer 209)<br />
<strong>Viersen</strong><br />
Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes<br />
aufhält,<br />
b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk<br />
- innerhalb der Gemeinde<br />
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen<br />
Wohnung nicht beantragt worden ist,<br />
verlegt,<br />
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung<br />
oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht<br />
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
6.<br />
5.2<br />
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der<br />
Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004<br />
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis<br />
zum 28. Mai 2004 versäumt hat,<br />
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach<br />
§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung<br />
oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,<br />
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss<br />
des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Juni 2004,<br />
18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht<br />
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt<br />
werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann<br />
ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c)<br />
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,<br />
stellen.<br />
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,<br />
dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer<br />
anderen Person bedienen.<br />
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.<br />
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will,<br />
so erhält er mit dem Wahlschein zugleich<br />
- einen amtlichen Stimmzettel,<br />
-<br />
-<br />
-<br />
b)<br />
c)<br />
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,<br />
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag<br />
und<br />
ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.<br />
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer<br />
plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen<br />
wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt<br />
oder amtlich überbracht werden können.<br />
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an<br />
die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform<br />
unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben<br />
werden.<br />
Ort, Datum Die Gemeindebehörde<br />
Brüggen, den 22.4.2004<br />
Gemeinde Brüggen<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Gottwald<br />
1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.<br />
2) Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die Ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.<br />
3) Nicht Zutreffendes streichen.<br />
281
282
283
284<br />
<strong>Bekanntmachung</strong><br />
der Stadt Kempen<br />
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />
und die Erteilung von Wahlscheinen<br />
für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt<br />
Kempen wird in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis 28. Mai 2004 während der allgemeinen Öffnungszeiten<br />
der Service-Stelle<br />
Ort der Einsichtnahme<br />
im Rathaus, Service-Stelle, Buttermarkt 1, 47906 Kempen, Raum 1<br />
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit<br />
oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.<br />
Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis<br />
eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen,<br />
aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.<br />
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im<br />
Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden<br />
Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein<br />
Datensichtgerät möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 24. Mai bis<br />
zum 28. Mai 2004, spätestens am 28. Mai 2004 bis 16.00 Uhr, bei der Stadt Kempen im<br />
Rathaus, Service-Stelle, Buttermarkt 1, Raum 1, 47906 Kempen, Einspruch einlegen.<br />
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum<br />
23. Mai 2004 eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch<br />
gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein<br />
Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits<br />
einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses <strong>Kreis</strong>es<br />
oder<br />
durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines<br />
Wahlbezirkes aufhält,<br />
b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk<br />
- innerhalb der Gemeinde<br />
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der<br />
neuen Wohnung nicht beantragt worden ist,<br />
verlegt,<br />
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen<br />
Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht<br />
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das<br />
Wählerverzeichnis<br />
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a<br />
Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004<br />
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs.1 der Europawahlordnung<br />
bis zum 28. Mai 2004 versäumt hat,<br />
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen<br />
nach § 17 Abs.1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs.2 der<br />
Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung<br />
entstanden ist,<br />
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst<br />
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt<br />
ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum<br />
11. Juni 2004, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur<br />
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,<br />
15.00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen<br />
ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe<br />
a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum<br />
Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht<br />
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung<br />
der Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.<br />
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand<br />
wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich<br />
- einen amtlichen Stimmzettel,<br />
- einen amtlichen blauen Wahlumschlag,<br />
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten<br />
Wahlbriefumschlag und<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich<br />
ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist<br />
nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche<br />
Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig<br />
durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.<br />
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so<br />
rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage<br />
bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere<br />
Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen<br />
Stelle abgegeben werden.<br />
Kempen, den 03. Mai 2004<br />
gez. Hensel<br />
Bürgermeister<br />
285
286<br />
<strong>Bekanntmachung</strong> der Stadt Nettetal<br />
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die<br />
Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt Nettetal<br />
wird in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis zum 28. Mai 2004 während der Öffnungszeiten des<br />
Bürgerservices und zwar<br />
vom 24.05.- 26.05.2004 von 08.00 – 16.30 Uhr<br />
am 27.05.2004 von 08.00 – 18.00 Uhr<br />
am 28.05.2004 von 08.00 – 12.00 Uhr<br />
im Rathaus, Bürgerservice, Doerkesplatz 11, 41334 Nettetal, Raum 101, für Wahlberechtigte<br />
zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />
der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter<br />
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine<br />
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung<br />
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein<br />
Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften<br />
der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren<br />
geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in<br />
das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 24. Mai<br />
2004 bis zum 28. Mai 2004, spätestens am 28. Mai 2004 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Nettetal im<br />
Rathaus, Bürgerservice, Doerkesplatz 11, 41334 Nettetal, Raum 165, Einspruch einlegen. Der<br />
Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23.<br />
Mai 2004 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlberechtigung erhalten hat, aber glaubt,<br />
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht<br />
Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag<br />
in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen<br />
beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> durch Stimmabgabe in einem<br />
beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.<br />
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes<br />
aufhält,<br />
b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einem anderen Wahlbezirk<br />
- innerhalb der Gemeinde<br />
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen<br />
Wohnung nicht beantragt worden ist,<br />
verlegt,<br />
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens<br />
oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht<br />
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;<br />
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />
bei Deutschen nach §17 Abs. 1 Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach §17a<br />
Abs.2 der Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis<br />
nach § 21 Abs.1 der Europawahlordnung bis zum 28. Mai 2004 versäumt hat.<br />
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach<br />
§17 Abs.1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach §17a Abs.2 der Europawahlordnung<br />
oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist.<br />
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach<br />
Abschluss des Wählerverzeichnis zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum<br />
11. Juni 2004, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur<br />
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage,<br />
15.00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen<br />
ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe<br />
a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum<br />
Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht<br />
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung<br />
der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die<br />
Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.<br />
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand<br />
wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich<br />
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,<br />
- einen amtlichen blauen Wahlumschlag<br />
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten<br />
Wahlbriefumschlag und<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich<br />
ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist<br />
nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche<br />
Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig<br />
durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.<br />
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so<br />
rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage<br />
bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere<br />
Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen<br />
Stelle abgegeben werden.<br />
Nettetal, 27.04.2004<br />
gez. Ottmann<br />
(Bürgermeister)<br />
287
W. Kohlhammer GmbH<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
288<br />
<strong>Bekanntmachung</strong><br />
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />
und die Erteilung von Wahlscheinen<br />
für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />
Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der<br />
Gemeinde<br />
wird in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis 28. Mai 2004<br />
während der allgemeinen Öffnungszeiten<br />
Ort der Einsichtnahme 2)<br />
Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1)<br />
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag<br />
vor der Wahl, spätestens am 28. Mai 2004 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde<br />
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. Mai 2004<br />
eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen<br />
das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen<br />
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem <strong>Kreis</strong>/der kreisfreien Stadt<br />
Name<br />
1)<br />
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />
der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter<br />
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder<br />
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich<br />
der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5<br />
des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten-<br />
3)<br />
sichtgerät möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />
Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.<br />
Einspruch einlegen.<br />
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses <strong>Kreis</strong>es/dieser kreisfreien Stadt<br />
oder<br />
durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
Niederkrüchten<br />
im Rathaus in Niederkrüchten-Elmpt, Laurentiusstraße 19, Zimmer 18<br />
Gemeindeverwaltung Niederkrüchten, Laurentiusstraße 19, Zimmer 18<br />
<strong>Viersen</strong><br />
Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes<br />
aufhält,<br />
b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk<br />
- innerhalb der Gemeinde<br />
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen<br />
Wohnung nicht beantragt worden ist,<br />
verlegt,<br />
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung<br />
oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht<br />
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
6.<br />
5.2<br />
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der<br />
Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004<br />
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis<br />
zum 28. Mai 2004 versäumt hat,<br />
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach<br />
§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung<br />
oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,<br />
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss<br />
des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Juni 2004,<br />
18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht<br />
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt<br />
werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann<br />
ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c)<br />
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,<br />
stellen.<br />
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,<br />
dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer<br />
anderen Person bedienen.<br />
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.<br />
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will,<br />
so erhält er mit dem Wahlschein zugleich<br />
- einen amtlichen Stimmzettel,<br />
-<br />
-<br />
-<br />
b)<br />
c)<br />
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,<br />
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag<br />
und<br />
ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.<br />
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer<br />
plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen<br />
wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt<br />
oder amtlich überbracht werden können.<br />
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an<br />
die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform<br />
unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben<br />
werden.<br />
Ort, Datum Die Gemeindebehörde<br />
Niederkrüchten, den 3.5.2004<br />
Gemeinde Niederkrüchten<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung gez. Blech<br />
1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.<br />
2) Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die Ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.<br />
3) Nicht Zutreffendes streichen.<br />
289
(03110)<br />
00/025/2160/01 Deutscher Gemeindeverlag<br />
W. Kohlhammer GmbH<br />
290<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
<strong>Bekanntmachung</strong><br />
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />
und die Erteilung von Wahlscheinen<br />
für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />
Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die<br />
Gemeinde<br />
wird in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis 28. Mai 2004<br />
während der allgemeinen Öffnungszeiten<br />
Ort der Einsichtnahme 2)<br />
Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1)<br />
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag<br />
vor der Wahl, spätestens am 28. Mai 2004 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde<br />
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. Mai 2004<br />
eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen<br />
das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen<br />
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem<br />
Name<br />
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses <strong>Kreis</strong>es<br />
oder<br />
durch Briefwahl<br />
1)<br />
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />
der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter<br />
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder<br />
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich<br />
der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5<br />
des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten-<br />
3)<br />
sichtgerät möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />
Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.<br />
Einspruch einlegen.<br />
teilnehmen.<br />
Schwalmtal<br />
Wahlamt der Gemeinde Schwalmtal, Rathaus, Zimmer 311, Markt 20, 41366 Schwalmtal<br />
Wahlamt der Gemeinde Schwalmtal, Rathaus, Zimmer 311, Markt 20, 41366 Schwalmtal<br />
(166) <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />
Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes<br />
aufhält,<br />
b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk<br />
- innerhalb der Gemeinde<br />
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen<br />
Wohnung nicht beantragt worden ist,<br />
verlegt,<br />
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung<br />
oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht<br />
zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
6.<br />
5.2<br />
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der<br />
Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004<br />
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis<br />
zum 28. Mai 2004 versäumt hat,<br />
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach<br />
§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung<br />
oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,<br />
wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss<br />
des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Juni 2004,<br />
18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht<br />
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt<br />
werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann<br />
ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c)<br />
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,<br />
stellen.<br />
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,<br />
dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer<br />
anderen Person bedienen.<br />
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.<br />
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will,<br />
so erhält er mit dem Wahlschein zugleich<br />
- einen amtlichen Stimmzettel,<br />
-<br />
-<br />
-<br />
b)<br />
c)<br />
einen amtlichen blauen Wahlumschlag,<br />
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag<br />
und<br />
ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.<br />
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer<br />
plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen<br />
wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt<br />
oder amtlich überbracht werden können.<br />
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an<br />
die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform<br />
unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben<br />
werden.<br />
Ort, Datum Die Gemeindebehörde<br />
Schwalmtal, den 23.4.2004<br />
Gemeinde Schwalmtal<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Lohmanns -<br />
1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.<br />
2) Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die Ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.<br />
3) Nicht Zutreffendes streichen.<br />
291
<strong>Bekanntmachung</strong> über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl<br />
zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde Tönisvorst wird in der Zeit vom 24. Mai 2004<br />
bis 28. Mal 2004 während der allgemeinen Öffnungszeiten und am 24.05.2004 bis 27.05.2004 von 08.30 bis 12.30 Uhr und von<br />
14.00 bis 16.00 Uhr und am 28.05.2004 von 08.30 bis 11.30 Uhr im Verwaltungsgebäude St. Tönis, Bahnstraße 15, Zimmer 31,<br />
47918 Tönisvorst-St. Tönis für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit<br />
oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter<br />
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat<br />
er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses<br />
ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister<br />
ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze<br />
eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 24. Mal 2004 bis 28. Mai 2004<br />
spätestens am 28. Mai 2004 bis 11.30 Uhr bei der Gemeindebehörde Verwaltungsgebäude St. Tönis, Bahnstraße 15, Zimmer 31,<br />
Tönisvorst St. Tönis Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt<br />
werden.<br />
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. Mal 2004 eine<br />
Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch<br />
gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und<br />
Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses<br />
<strong>Kreis</strong>es oder durch Briefwahl teilnehmen.<br />
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,<br />
b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk<br />
innerhalb der Gemeinde<br />
außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt<br />
worden ist, verlegt,<br />
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst<br />
seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;<br />
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen<br />
nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004<br />
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum<br />
28. Mal 2004 versäumt hat.<br />
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der<br />
Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs.<br />
1 der Europawahlordnung entstanden ist.<br />
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des<br />
Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Juni 2004,18.00 Uhr bei der<br />
Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen<br />
des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum<br />
Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag<br />
vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen<br />
Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr stellen.<br />
292
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt<br />
ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller<br />
muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.<br />
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit<br />
dem Wahlschein zugleich einen amtlichen Stimmzettel einen amtlichen blauen Wahlumschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift,<br />
an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die<br />
Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig,<br />
wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten<br />
nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.<br />
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene<br />
Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform<br />
unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.<br />
Tönisvorst, der 13.05.2004<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Schwarz<br />
293
294<br />
<strong>Bekanntmachung</strong> über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von<br />
Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt<br />
<strong>Viersen</strong> wird in der Zeit vom 24. bis 28. Mai 2004 während der Dienststunden - montags bis<br />
freitags von 08.30 bis 12.30 Uhr sowie montags bis mittwochs von 14.00 bis 16.00 Uhr und<br />
donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr - im Rathaus <strong>Viersen</strong>, Bahnhofstr. 23, 41747 <strong>Viersen</strong>,<br />
Zimmer 103, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann<br />
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von<br />
anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen<br />
glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des<br />
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der<br />
Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5<br />
des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze<br />
eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch<br />
ein Datensichtgerät möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis<br />
zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 28. Mai 2004 bis 12.30 Uhr, bei der Bürgermeisterin<br />
der Stadt <strong>Viersen</strong>, Wahldienststelle, Rathaus <strong>Viersen</strong>, Bahnhofstr. 23, 41747 <strong>Viersen</strong>, Zimmer<br />
103, Einspruch einlegen.<br />
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23.<br />
Mai 2004 eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss<br />
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein<br />
Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits<br />
einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine<br />
Wahlbenachrichtigung.<br />
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses <strong>Kreis</strong>es<br />
oder<br />
teilnehmen.<br />
durch Briefwahl<br />
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines<br />
Wahlbezirkes aufhält,
) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk<br />
- innerhalb der Stadt <strong>Viersen</strong><br />
- außerhalb der Stadt <strong>Viersen</strong>, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort<br />
der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist,<br />
verlegt,<br />
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen<br />
Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht<br />
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;<br />
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das<br />
Wählerverzeichnis<br />
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a<br />
Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004<br />
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der<br />
Europawahlordnung bis zum 28. Mai 2004 versäumt hat,<br />
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei<br />
Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs.<br />
2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der<br />
Europawahlordnung entstanden ist,<br />
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst<br />
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11.<br />
Juni 2004, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur<br />
unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,<br />
15.00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht<br />
zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt<br />
werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2<br />
Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis<br />
zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht<br />
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der<br />
Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.<br />
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand<br />
wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich<br />
- einen amtlichen Stimmzettel,<br />
295
296<br />
- einen amtlichen blauen Wahlumschlag,<br />
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen<br />
roten Wahlbriefumschlag und<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch<br />
nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen<br />
anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung<br />
durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht<br />
mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.<br />
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so<br />
rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag<br />
bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere<br />
Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen<br />
Stelle abgegeben werden.<br />
<strong>Viersen</strong>, den 28. April 2004<br />
Stadt <strong>Viersen</strong><br />
Die Bürgermeisterin<br />
gez. Hammes
<strong>Bekanntmachung</strong><br />
der Stadt <strong>Viersen</strong><br />
Öffentliche Zustellung<br />
Der an Firma Inkasoft GmbH Software, z.Hd. Herrn Ulrich<br />
Ebert, zuletzt wohnhaft Kimplerstr. 27, 47807 Krefeld,<br />
gerichtete Gewerbesteuer-Bescheid vom 27.03.2003 konnte<br />
nicht zugestellt werden, da der Aufenthaltsort des<br />
Empfängers unbekannt ist. Es erfolgt daher die öffentliche<br />
Zustellung im Amtsblatt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong>.<br />
Die Bescheide können bei der Stadt <strong>Viersen</strong>, Fachbereich<br />
Finanzverwaltung – Steuern -, Zimmer 203, Am Alten Rathaus<br />
1, 41751 <strong>Viersen</strong>, eingesehen werden.<br />
Die Bescheide gelten zwei Wochen nach Veröffentlichung<br />
im Amtsblatt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> als zugestellt.<br />
<strong>Viersen</strong>, den 21.04.2004<br />
Die Bürgermeisterin<br />
Fachbereich Finanzverwaltung<br />
-Steuern-<br />
Im Auftrag.<br />
gez. Schmitz<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 297<br />
<strong>Bekanntmachung</strong><br />
der Jagdgenossenschaft <strong>Viersen</strong>-Boisheim<br />
Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft <strong>Viersen</strong>-<br />
Boisheim für das Geschäftsjahr 1.4.2004 - 31.3.2005<br />
Gem. § 7 Abs.3 des LJG NRW und gem. § 14 der Satzung<br />
der Jagdgenossenschaft vom 24.1.2001 hat die Jahresversammlung<br />
der Jagdgenossenschaft <strong>Viersen</strong>-Boisheim<br />
am 19.11.2003 die folgende Haushaltssatzung für das<br />
Geschäftsjahr 1.4.2004 - 31.3.2005 beschlossen:<br />
1. Der Haushalt für das Geschäftsjahr 1.4.2004 - 31.3. 2005<br />
wird in der Einnahme auf 8.945, 38 €<br />
und<br />
in der Ausgabe auf 8.945,38 € festgesetzt.<br />
2. Kredite werden nicht veranschlagt.<br />
3. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht beansprucht.<br />
Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich<br />
bekannt gegeben.<br />
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 17.5. - 4.6.<br />
2004 in der Verwaltungsstelle der Stadt <strong>Viersen</strong>, <strong>Viersen</strong>-<br />
Boisheim, Pastoratsstr., während der Dienststunden<br />
öffentlich zur Einsichtnahme aus.<br />
<strong>Viersen</strong>-Boisheim, 30.4.2004<br />
gez. Heinz Erkens<br />
Jagdvorsteher<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 297<br />
297
298<br />
<strong>Bekanntmachung</strong><br />
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von<br />
Wahlscheinen<br />
für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke 9010 bis 9230 der Stadt Willich wird in der<br />
Zeit vom 24. Mai 2004 bis 28. Mai 2004 während der allgemeinen Öffnungszeiten montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30<br />
Uhr, montags, dienstags und donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr und mittwochs von 14.00 bis 17.00 Uhr im Schloss Neersen ,<br />
Hauptstr. 6, 47877 Willich, kleiner Sitzungssaal, Zimmer 106 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder<br />
Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten<br />
überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis<br />
eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder<br />
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von<br />
Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gem. § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden<br />
Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die<br />
Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen<br />
Wahlschein hat.<br />
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl,<br />
spätestens am 28. Mai 2004 bis 12.30 Uhr beim Wahlamt der Stadt Willich, Schloss Neersen, Hauptstr. 6, 47877 Willich, kleiner<br />
Sitzungssaal, Zimmer 106 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt<br />
werden.<br />
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. Mai 2004 eine<br />
Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch<br />
gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und<br />
Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des<br />
<strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> oder durch Briefwahl teilnehmen.<br />
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter<br />
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigen Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält<br />
b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk<br />
- innerhalb der Gemeinde<br />
-ausserhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht<br />
beantragt worden ist,<br />
verlegt,<br />
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder<br />
sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten<br />
aufsuchen kann;<br />
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />
bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der<br />
Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004<br />
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 28. Mai<br />
2004 versäumt hat,<br />
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der<br />
Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach<br />
§ 21. Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,<br />
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des<br />
Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Juni 2004, 18.00 Uhr, bei der<br />
Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.<br />
Im Falle nachweislicher plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren<br />
Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor<br />
der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen<br />
Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt<br />
ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.<br />
6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem<br />
Wahlschein zugleich<br />
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Wahlumschlag,<br />
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Diese Wahlunterlagen werden Ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die<br />
Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig,<br />
wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten<br />
nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.<br />
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene<br />
Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich<br />
befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.<br />
Willich, den 5. Mai 2004 Stadt Willich<br />
Der Bürgermeister<br />
gez. Heyes<br />
(Heyes)<br />
299
300<br />
<strong>Bekanntmachung</strong><br />
der Stadt Willich<br />
über die Auslegung der 89. Änderung (Änderung<br />
SO Büttgener Straße) des Flächennutzungsplanes.<br />
Der Planungsausschuss der Stadt Willich hat<br />
am 22.04.2004 gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NW) bekannt gemacht am<br />
14.07.1994 (GV. NW. S. 666), in der derzeit<br />
gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2<br />
des Baugesetzbuches (Bau GB) bekannt<br />
gemacht am 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in<br />
der derzeit gültigen Fassung die Auslegung<br />
der 89. Änderung (Änderung SO Büttgener<br />
Straße) des Flächennutzungsplanes -<br />
beschlossen.<br />
Aufgrund dieses Beschlusses liegt die 89.<br />
Änderung des Flächennutzungsplanes mit<br />
Erläuterungsbericht gemäß § 3 Abs. 2<br />
Baugesetzbuch in der Zeit<br />
vom 24.05. bis einschließlich 24.06.2004<br />
im Technischen Rathaus der Stadt Willich –<br />
Geschäftsbereich Stadtplanung -, Rothweg 2<br />
in 47877 Willich-Neersen, Zimmer 011, wie<br />
folgt zur Einsicht öffentlich aus:<br />
Montags, dienstags und donnerstags<br />
von 07.30 bis 16.00 Uhr,<br />
mittwochs<br />
von 07.30 bis 17.00 Uhr,<br />
freitags<br />
von 07.30 bis 12.30 Uhr.<br />
Während dieser Auslegungsfrist können<br />
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen zu den<br />
in der Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
vorgesehenen Darstellungen schriftlich oder<br />
mündlich zur Niederschrift bei der o. g.<br />
Dienststelle vorgebracht werden.<br />
Nicht fristgerecht vorgebrachte Anregungen<br />
können zurückgewiesen werden. Über evtl.<br />
vorgebrachte Anregungen beschließt der Rat<br />
der Stadt Willich.<br />
Willich, 05.05.2004<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
gez. Martina Stall<br />
Techn. Beigeordnete<br />
Der Änderungsbereich kann der<br />
nachfolgenden Planskizze entnommen<br />
werden.<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 300
<strong>Bekanntmachung</strong><br />
der Stadt Willich<br />
über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfes<br />
Nr. 38 S – Sondergebiet<br />
Büttgener Straße – 1. Änderung -.<br />
Der Planungsausschuss der Stadt Willich hat<br />
am 22.04.2004 gemäß §§ 7 und 41 der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NW) bekannt gemacht am<br />
14.07.1994 (GV. NW. S. 666), in der derzeit<br />
gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2<br />
des Baugesetzbuches (Bau GB) bekannt<br />
gemacht am 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in<br />
der derzeit gültigen Fassung die Auslegung<br />
des Bebauungsplanentwurfes Nr. 38 S –<br />
Sondergebiet Büttgener Straße – 1. Änderung<br />
- beschlossen.<br />
Aufgrund dieses Beschlusses liegt der<br />
Bebauungsplanentwurf mit Begründung<br />
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit<br />
vom 24.05. bis einschließlich 24.06.2004<br />
im Technischen Rathaus der Stadt Willich –<br />
Geschäftsbereich Stadtplanung -, Rothweg 2<br />
in 47877 Willich-Neersen, Zimmer 011, wie<br />
folgt zur Einsicht öffentlich aus:<br />
Montags, dienstags und donnerstags<br />
von 07.30 bis 16.00 Uhr,<br />
mittwochs<br />
von 07.30 bis 17.00 Uhr,<br />
freitags<br />
von 07.30 bis 12.30 Uhr.<br />
Während dieser Auslegungsfrist können<br />
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen zu den<br />
im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen<br />
Festsetzungen schriftlich oder mündlich zur<br />
Niederschrift bei der o. g. Dienststelle<br />
vorgebracht werden.<br />
Nicht fristgerecht vorgebrachte Anregungen<br />
können zurückgewiesen werden. Über evtl.<br />
vorgebrachte Anregungen beschließt der Rat<br />
der Stadt Willich.<br />
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll<br />
nicht durchgeführt werden.<br />
Willich, 05.05.2004<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
gez. Martina Stall<br />
Techn. Beigeordnete<br />
Der künftige Geltungsbereich des<br />
Bebauungsplanes Nr. 38 S – Sondergebiet<br />
Büttgener Straße – 1. Änderung - ist aus dem<br />
nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt<br />
ersichtlich.<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 301<br />
301
302<br />
<strong>Bekanntmachung</strong><br />
der Stadt Willich<br />
über die Auslegung der 88. Änderung<br />
(Erweiterung Gewerbegebiet Frankenseite)<br />
des Flächennutzungsplanes.<br />
Der Planungsausschuss der Stadt Willich hat<br />
am 22.04.2004 gemäß §§ 7 und 41 der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NW) bekannt gemacht am<br />
14.07.1994 (GV. NW. S. 666), in der derzeit<br />
gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2<br />
des Baugesetzbuches (Bau GB) bekannt<br />
gemacht am 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in<br />
der derzeit gültigen Fassung die Auslegung<br />
der 88. Änderung (Erweiterung Gewerbegebiet<br />
Frankenseite) des Flächennutzungsplanes<br />
- beschlossen.<br />
Aufgrund dieses Beschlusses liegt die 88.<br />
Änderung des Flächennutzungsplanes mit<br />
Erläuterungsbericht gemäß § 3 Abs. 2<br />
Baugesetzbuch in der Zeit<br />
vom 24.05. bis einschließlich 24.06.2004<br />
im Technischen Rathaus der Stadt Willich –<br />
Geschäftsbereich Stadtplanung -, Rothweg 2<br />
in 47877 Willich-Neersen, Zimmer 011, wie<br />
folgt zur Einsicht öffentlich aus:<br />
Montags, dienstags und donnerstags<br />
von 07.30 bis 16.00 Uhr,<br />
mittwochs<br />
von 07.30 bis 17.00 Uhr,<br />
freitags<br />
von 07.30 bis 12.30 Uhr.<br />
Während dieser Auslegungsfrist können<br />
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen zu den<br />
in der Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
vorgesehenen Darstellungen schriftlich oder<br />
mündlich zur Niederschrift bei der o. g.<br />
Dienststelle vorgebracht werden.<br />
Nicht fristgerecht vorgebrachte Anregungen<br />
können zurückgewiesen werden. Über evtl.<br />
vorgebrachte Anregungen beschließt der Rat<br />
der Stadt Willich.<br />
Willich, 05.05.2004<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
gez. Martina Stall<br />
Techn. Beigeordnete<br />
Der Änderungsbereich kann der<br />
nachfolgenden Planskizze entnommen<br />
werden.<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 302
<strong>Bekanntmachung</strong><br />
der Stadt Willich<br />
über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfes<br />
Nr. 50 II W – Erweiterung<br />
Gewerbegebiet Frankenseite -.<br />
Der Planungsausschuss der Stadt Willich hat<br />
am 22.04.2004 gemäß §§ 7 und 41 der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NW) bekannt gemacht am<br />
14.07.1994 (GV. NW. S. 666), in der derzeit<br />
gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2<br />
des Baugesetzbuches (Bau GB) bekannt<br />
gemacht am 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in<br />
der derzeit gültigen Fassung die Auslegung<br />
des Bebauungsplanentwurfes Nr. 50 II W –<br />
Erweiterung Gewerbegebiet Frankenseite -<br />
beschlossen.<br />
Aufgrund dieses Beschlusses liegt der<br />
Bebauungsplanentwurf mit Begründung<br />
gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit<br />
vom 24.05. bis einschließlich 24.06.2004<br />
im Technischen Rathaus der Stadt Willich –<br />
Geschäftsbereich Stadtplanung -, Rothweg 2<br />
in 47877 Willich-Neersen, Zimmer 011, wie<br />
folgt zur Einsicht öffentlich aus:<br />
Montags, dienstags und donnerstags<br />
von 07.30 bis 16.00 Uhr,<br />
mittwochs<br />
von 07.30 bis 17.00 Uhr,<br />
freitags<br />
von 07.30 bis 12.30 Uhr.<br />
Während dieser Auslegungsfrist können<br />
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen zu den<br />
im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen<br />
Festsetzungen schriftlich oder mündlich zur<br />
Niederschrift bei der o. g. Dienststelle<br />
vorgebracht werden.<br />
Nicht fristgerecht vorgebrachte Anregungen<br />
können zurückgewiesen werden. Über evtl.<br />
vorgebrachte Anregungen beschließt der Rat<br />
der Stadt Willich.<br />
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll<br />
nicht durchgeführt werden.<br />
Willich, 05.05.2004<br />
Der Bürgermeister<br />
In Vertretung<br />
gez. Martina Stall<br />
Techn. Beigeordnete<br />
Der künftige Geltungsbereich des<br />
Bebauungsplanes Nr. 50 II W – Erweiterung<br />
Gewerbegebiet Frankenseite - ist aus dem<br />
nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt<br />
ersichtlich.<br />
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 303<br />
303
<strong>Bekanntmachung</strong><br />
der Stadt Willich<br />
Bebauungsplan Nr. 33 II S – nördlich Albert-Oetker-Straße<br />
– 1. Änderung<br />
hier: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des<br />
Bebauungsplanes gemäß § 10 des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) in Verbindung mit § 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB.<br />
Der Rat der Stadt Willich hat am 23.03.2004 den<br />
Bebauungsplan Nr. 33 II S – nördlich Albert-Oetker-Straße –<br />
1. Änderung gem. §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für<br />
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung<br />
der <strong>Bekanntmachung</strong> vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666), in<br />
der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 10<br />
Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht am 27.08.1997<br />
(BGBl. I S. 2141) in der derzeit gültigen Fassung als Satzung<br />
beschlossen.<br />
Der Bebauungsplan mit Begründung liegt ab sofort im<br />
Technischen Rathaus der Stadt Willich, Geschäftsbereich<br />
Stadtplanung, in Willich-Neersen, Rothweg 2, Zimmer 011,<br />
während der Dienststunden, und zwar<br />
montags, dienstags und donnerstags<br />
von 08.30 bis 12.30 Uhr<br />
mittwochs<br />
von 08.30 bis 12.30 und von 14.00 bis 17.00 Uhr<br />
freitags<br />
von 08.30 bis 12.30 Uhr<br />
zu jedermanns Einsicht aus.<br />
Über den Inhalt des Planes und der Begründung wird auf<br />
Verlangen Auskunft erteilt.<br />
Der Bebauungsplan Nr.33 II S – nördlich Albert-Oetker-<br />
Straße – 1. Änderung, wird gem. § 6 Abs. 1 der Verordnung<br />
über die <strong>Bekanntmachung</strong> von kommunalem Ortsrecht<br />
(<strong>Bekanntmachung</strong>sverordnung - Bekanntm. VO) vom<br />
26.08.99 (GV.NW. S. 516) mit Ablauf des Erscheinungstages<br />
der Ausgabe des Amtsblattes des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong>, in der<br />
diese <strong>Bekanntmachung</strong> veröffentlicht wird, rechtskräftig.<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der<br />
nachfolgend abgedruckten Planskizze ersichtlich.<br />
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden die z. Z.<br />
geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />
Nr. 33 II S – nördlich Albert-Oetker-Straße - ersetzt.<br />
HINWEISE<br />
1. Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird<br />
hingewiesen.<br />
304<br />
a) Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und<br />
Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht<br />
innerhalb eines Jahres seit dieser <strong>Bekanntmachung</strong><br />
schriftlich gegenüber der Stadt geltend<br />
gemacht worden ist.<br />
b)Mängel der Abwägung sind ebenfalls<br />
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von<br />
sieben Jahren seit dieser <strong>Bekanntmachung</strong><br />
schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht<br />
worden sind.<br />
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel<br />
begründen soll, ist darzulegen.<br />
2. Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie<br />
Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.<br />
Der Entschädigungsberechtigte kann danach Entschädigung<br />
verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42<br />
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er<br />
kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen,<br />
dass er die Leistung bei dem Entschädigungspflichtigen<br />
beantragt.<br />
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb<br />
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem<br />
die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile<br />
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches<br />
herbeigeführt wird.<br />
3. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass nach § 7<br />
Abs. 6 der Gemeindeordnung NW eine Verletzung<br />
der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />
beim Zustandekommen dieser Satzung<br />
nach Ablauf eines Jahres seit der <strong>Bekanntmachung</strong><br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei<br />
denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder<br />
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />
nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt<br />
gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher<br />
beanstandet oder<br />
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber<br />
der Stadt Willich vorher gerügt und dabei die<br />
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
<strong>Bekanntmachung</strong>sanordnung:<br />
Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr.33 II S – nördlich<br />
Albert-Oetker-Straße – 1. Änderung, Ort und Zeit, in der der<br />
Bebauungsplan zur Einsicht bereitgehalten wird sowie die<br />
aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) und der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />
NW) erforderliche Hinweise werden hiermit bekannt<br />
gemacht.<br />
Willich, 04.05.2004<br />
gez. Heyes<br />
Bürgermeister
Abl. Krs. Vie. 2004, S. 304<br />
305
Amtsblatt<br />
Herausgeber: Der Landrat des <strong>Kreis</strong>es<br />
<strong>Viersen</strong> - Hauptamt, Rathausmarkt 3,<br />
41747 <strong>Viersen</strong>, Tel. (02162) 39 - 1043<br />
E-Mail: Amtsblatt@kreis-viersen.de<br />
Erscheinungsweise: Alle 14 Tage<br />
Topographisches Landeskartenwerk:<br />
Vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung<br />
des Landrats des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />
- Katasteramt -<br />
Bezug: Inklusive Versandkosten<br />
Jahresabonnement: 31,20 EUR<br />
Einzelabgabe: 0,80 EUR<br />
zahlbar im voraus nach Erhalt der Rechnung<br />
(Zu bestellen beim Herausgeber)<br />
Kündigung: Nur zum Jahresende, sie muß bis<br />
zum 31. Oktober beim Herausgeber vorliegen.<br />
Verantwortlich für den Inhalt: Landrat<br />
Dr. Hans-Christian Vollert<br />
Druck: Hausdruckerei <strong>Kreis</strong>verwaltung <strong>Viersen</strong><br />
306<br />
KREIS<br />
VIERSEN<br />
Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes Nr. 15 vom 13. Mai 2004<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> - Der Landrat- Postfach 100 762 - 41707 <strong>Viersen</strong><br />
Postvertriebsstück - F 5565 B - Gebühr bezahlt<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong>: Berufung von Beisitzern und stv. Beisitzern in den <strong>Kreis</strong>wahlausschuss für die Europawahl 13.06.04 .......... 279<br />
Wahl der Jugendschöffen .............................................................................................................................................................. 279<br />
Brüggen: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 ................................................................................................................. 280<br />
Grefrath: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 .................................................................................................................. 282<br />
Kempen: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 .................................................................................................................. 284<br />
Nettetal: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 ................................................................................................................... 286<br />
Niederkrüchten: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 .................................................................................................... 288<br />
Schwalmtal: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 ............................................................................................................ 290<br />
Tönisvorst: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 ............................................................................................................. 292<br />
<strong>Viersen</strong>: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 .................................................................................................................. 294<br />
Öffentliche Zustellung .................................................................................................................................................................... 297<br />
Jagdgenossenschaft <strong>Viersen</strong>-Boisheim ....................................................................................................................................... 297<br />
Willich: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 ..................................................................................................................... 298<br />
89. Änderung des Flächennutzungsplanes .................................................................................................................................. 300<br />
Bebauungsplanentwurf Nr. 38 S ................................................................................................................................................... 301<br />
88. Änderung des Flächennutzungsplanes .................................................................................................................................. 302<br />
Bebauungsplanentwurf Nr. 50 II W ................................................................................................................................................ 303<br />
1. Änderung Bebauungsplan Nr. 33 II S ......................................................................................................................................... 304