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Bekanntmachung - Kreis Viersen

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<strong>Bekanntmachung</strong><br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />

Amtsblatt <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />

Verkündungsorgan für den <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> sowie die Städte Kempen, Nettetal, Tönisvorst,<br />

<strong>Viersen</strong>, Willich und die Gemeinden Brüggen, Grefrath, Niederkrüchten, Schwalmtal<br />

60. Jahrgang <strong>Viersen</strong>, 13. Mai 2004 Nummer 15<br />

Berufung von Beisitzern und stellvertretenden Beisitzern<br />

in den <strong>Kreis</strong>wahlausschuss für die Europawahl am 13.<br />

Juni 2004<br />

Aufgrund des § 5 des Europawahlgesetzes vom 8. März<br />

1994 (BGBl. I S. 423, 555), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655), in Verbindung mit §<br />

9 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der<br />

<strong>Bekanntmachung</strong> vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2002 (BGBl.I S.<br />

1529) und mit § 4 der Europawahlordnung vom 2. Mai 1994<br />

(BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch die Verordnung vom<br />

12. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2551), habe ich für die am<br />

13. Juni 2004 stattfindende Europawahl in den <strong>Kreis</strong>wahlausschuss<br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> folgende von den Parteien<br />

vorgeschlagene Wahlberechtigte berufen:<br />

Als Beisitzer:<br />

1. Thomas Gütgens, Kreyenbergstraße 21, 41751 <strong>Viersen</strong><br />

CDU<br />

2. Hans Josef Kampe, Goetersstraße 54, 41747 <strong>Viersen</strong><br />

CDU<br />

3. Luise Fruhen, Kehn 68, 47918 Tönisvorst, CDU<br />

4. Mirjam Hufschmidt, Johannes-Wirtz-Straße 23, 47877<br />

Willich, SPD<br />

5. Renate Mihm-Werth, Sauerbruch-Straße 39, 41749<br />

<strong>Viersen</strong>, GRÜNE<br />

6. Manfred Enger, Hoserend 18, 41747 <strong>Viersen</strong>, FDP<br />

Als stellvertretende Beisitzer:<br />

1. Stephan Sillekens, Solferinostraße 4, 41747 <strong>Viersen</strong><br />

CDU<br />

2. Dr. Theo Optendrenk, von-Bocholtz-Straße 17, 41334<br />

Nettetal, CDU<br />

3. Rudolf Alsdorf, Mülhauser Weg 9, 47906 Kempen<br />

CDU<br />

4. Michael Nopper, Markt 14, 47929 Grefrath, SPD<br />

5. Christine Liedgens, Adalbert-Stifter-Straße 9, 41747<br />

<strong>Viersen</strong>, GRÜNE<br />

6. Stefan Feiter, Ummer Straße 39, 41748 <strong>Viersen</strong><br />

FDP<br />

<strong>Viersen</strong>, den 14.04.2004<br />

gez.: Frentzen<br />

<strong>Kreis</strong>wahlleiter<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 279<br />

<strong>Bekanntmachung</strong><br />

des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />

Wahl der Jugendschöffen<br />

Die Vorschlagslisten zur Wahl der Jugendschöffen (Hauptund<br />

Hilfsschöffen) für<br />

1. die Jugendkammern der Landgerichte Krefeld und<br />

Mönchengladbach<br />

2. die Jugendschöffengerichte Kempen und Mönchengladbach<br />

für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008<br />

liegen im <strong>Kreis</strong>jugendamt in <strong>Viersen</strong>, Rathausmarkt 3, Zimmer<br />

0325, vom 01.06. bis 07.06.2004 zu jedermanns Einsicht<br />

aus.<br />

Gegen die Vorschlagsliste kann bis zum 15.06.2004 beim<br />

<strong>Kreis</strong>jugendamt schriftlich oder zur Niederschrift mit der<br />

Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagslisten<br />

Personen aufgenommen sind, die nach § 32<br />

des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen Unfähigkeit nicht<br />

aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34<br />

des Gerichtsverfassungsgesetzes als ungeeignete Personen<br />

zum Schöffenamt nicht berufen werden sollten.<br />

<strong>Viersen</strong>, den 06.05.2004<br />

Der Landrat<br />

in Vertretung<br />

gez. Frentzen<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 279<br />

279


(03110)<br />

00/025/2160/01 Deutscher Gemeindeverlag<br />

W. Kohlhammer GmbH<br />

280<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

<strong>Bekanntmachung</strong><br />

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />

und die Erteilung von Wahlscheinen<br />

für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />

Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der<br />

Gemeinde<br />

wird in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis 28. Mai 2004<br />

während der allgemeinen Öffnungszeiten<br />

Ort der Einsichtnahme 2)<br />

Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1)<br />

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag<br />

vor der Wahl, spätestens am 28. Mai 2004 bis 12.30 Uhr, bei der Gemeindebehörde<br />

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. Mai 2004<br />

eine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen<br />

das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen<br />

Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem <strong>Kreis</strong><br />

Name<br />

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses <strong>Kreis</strong>es<br />

oder<br />

durch Briefwahl<br />

1)<br />

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />

der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter<br />

die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder<br />

Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich<br />

der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5<br />

des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten-<br />

3)<br />

sichtgerät möglich.<br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />

Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.<br />

Einspruch einlegen.<br />

teilnehmen.<br />

Brüggen<br />

im Rathaus Brüggen, Klosterstraße 38, Zimmer 209, 41379 Brüggen<br />

Gemeinde Brüggen, Der Bürgermeister, Klosterstraße 38, 41379 Brüggen (Zimmer 209)<br />

<strong>Viersen</strong><br />

Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes<br />

aufhält,<br />

b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk<br />

- innerhalb der Gemeinde<br />

- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen<br />

Wohnung nicht beantragt worden ist,<br />

verlegt,<br />

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung<br />

oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht<br />

zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;


6.<br />

5.2<br />

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />

bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der<br />

Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004<br />

oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis<br />

zum 28. Mai 2004 versäumt hat,<br />

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach<br />

§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung<br />

oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,<br />

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss<br />

des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Juni 2004,<br />

18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht<br />

zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt<br />

werden.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann<br />

ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c)<br />

angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,<br />

stellen.<br />

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,<br />

dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer<br />

anderen Person bedienen.<br />

Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.<br />

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will,<br />

so erhält er mit dem Wahlschein zugleich<br />

- einen amtlichen Stimmzettel,<br />

-<br />

-<br />

-<br />

b)<br />

c)<br />

einen amtlichen blauen Wahlumschlag,<br />

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag<br />

und<br />

ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.<br />

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer<br />

plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen<br />

wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt<br />

oder amtlich überbracht werden können.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an<br />

die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform<br />

unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben<br />

werden.<br />

Ort, Datum Die Gemeindebehörde<br />

Brüggen, den 22.4.2004<br />

Gemeinde Brüggen<br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Gottwald<br />

1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.<br />

2) Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die Ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.<br />

3) Nicht Zutreffendes streichen.<br />

281


282


283


284<br />

<strong>Bekanntmachung</strong><br />

der Stadt Kempen<br />

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />

und die Erteilung von Wahlscheinen<br />

für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt<br />

Kempen wird in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis 28. Mai 2004 während der allgemeinen Öffnungszeiten<br />

der Service-Stelle<br />

Ort der Einsichtnahme<br />

im Rathaus, Service-Stelle, Buttermarkt 1, 47906 Kempen, Raum 1<br />

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit<br />

oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.<br />

Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis<br />

eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen,<br />

aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.<br />

Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im<br />

Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden<br />

Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein<br />

Datensichtgerät möglich.<br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 24. Mai bis<br />

zum 28. Mai 2004, spätestens am 28. Mai 2004 bis 16.00 Uhr, bei der Stadt Kempen im<br />

Rathaus, Service-Stelle, Buttermarkt 1, Raum 1, 47906 Kempen, Einspruch einlegen.<br />

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum<br />

23. Mai 2004 eine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch<br />

gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein<br />

Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits<br />

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses <strong>Kreis</strong>es<br />

oder<br />

durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines<br />

Wahlbezirkes aufhält,<br />

b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk<br />

- innerhalb der Gemeinde<br />

- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der<br />

neuen Wohnung nicht beantragt worden ist,<br />

verlegt,<br />

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen<br />

Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht<br />

oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;


5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das<br />

Wählerverzeichnis<br />

bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a<br />

Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004<br />

oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs.1 der Europawahlordnung<br />

bis zum 28. Mai 2004 versäumt hat,<br />

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen<br />

nach § 17 Abs.1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs.2 der<br />

Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung<br />

entstanden ist,<br />

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst<br />

nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt<br />

ist.<br />

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum<br />

11. Juni 2004, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur<br />

unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,<br />

15.00 Uhr, gestellt werden.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen<br />

ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe<br />

a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum<br />

Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.<br />

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht<br />

nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung<br />

der Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />

Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.<br />

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand<br />

wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich<br />

- einen amtlichen Stimmzettel,<br />

- einen amtlichen blauen Wahlumschlag,<br />

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten<br />

Wahlbriefumschlag und<br />

- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich<br />

ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist<br />

nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche<br />

Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig<br />

durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so<br />

rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage<br />

bis 18.00 Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere<br />

Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen<br />

Stelle abgegeben werden.<br />

Kempen, den 03. Mai 2004<br />

gez. Hensel<br />

Bürgermeister<br />

285


286<br />

<strong>Bekanntmachung</strong> der Stadt Nettetal<br />

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die<br />

Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt Nettetal<br />

wird in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis zum 28. Mai 2004 während der Öffnungszeiten des<br />

Bürgerservices und zwar<br />

vom 24.05.- 26.05.2004 von 08.00 – 16.30 Uhr<br />

am 27.05.2004 von 08.00 – 18.00 Uhr<br />

am 28.05.2004 von 08.00 – 12.00 Uhr<br />

im Rathaus, Bürgerservice, Doerkesplatz 11, 41334 Nettetal, Raum 101, für Wahlberechtigte<br />

zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />

der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter<br />

die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine<br />

Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung<br />

besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein<br />

Sperrvermerk gemäß § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften<br />

der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren<br />

geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in<br />

das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 24. Mai<br />

2004 bis zum 28. Mai 2004, spätestens am 28. Mai 2004 bis 12.00 Uhr, bei der Stadt Nettetal im<br />

Rathaus, Bürgerservice, Doerkesplatz 11, 41334 Nettetal, Raum 165, Einspruch einlegen. Der<br />

Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23.<br />

Mai 2004 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlberechtigung erhalten hat, aber glaubt,<br />

wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht<br />

Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag<br />

in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen<br />

beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> durch Stimmabgabe in einem<br />

beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.<br />

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes<br />

aufhält,<br />

b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einem anderen Wahlbezirk<br />

- innerhalb der Gemeinde<br />

- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen<br />

Wohnung nicht beantragt worden ist,<br />

verlegt,<br />

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens<br />

oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht<br />

zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;<br />

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />

bei Deutschen nach §17 Abs. 1 Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach §17a<br />

Abs.2 der Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis<br />

nach § 21 Abs.1 der Europawahlordnung bis zum 28. Mai 2004 versäumt hat.<br />

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach<br />

§17 Abs.1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach §17a Abs.2 der Europawahlordnung<br />

oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist.<br />

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach<br />

Abschluss des Wählerverzeichnis zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum<br />

11. Juni 2004, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.


Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur<br />

unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage,<br />

15.00 Uhr, gestellt werden.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen<br />

ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe<br />

a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum<br />

Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.<br />

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht<br />

nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung<br />

der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller muss den Grund für die<br />

Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.<br />

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand<br />

wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich<br />

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,<br />

- einen amtlichen blauen Wahlumschlag<br />

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten<br />

Wahlbriefumschlag und<br />

- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich<br />

ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist<br />

nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche<br />

Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig<br />

durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so<br />

rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage<br />

bis 18.00 Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere<br />

Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen<br />

Stelle abgegeben werden.<br />

Nettetal, 27.04.2004<br />

gez. Ottmann<br />

(Bürgermeister)<br />

287


W. Kohlhammer GmbH<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

288<br />

<strong>Bekanntmachung</strong><br />

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />

und die Erteilung von Wahlscheinen<br />

für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />

Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der<br />

Gemeinde<br />

wird in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis 28. Mai 2004<br />

während der allgemeinen Öffnungszeiten<br />

Ort der Einsichtnahme 2)<br />

Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1)<br />

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag<br />

vor der Wahl, spätestens am 28. Mai 2004 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde<br />

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. Mai 2004<br />

eine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen<br />

das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen<br />

Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem <strong>Kreis</strong>/der kreisfreien Stadt<br />

Name<br />

1)<br />

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />

der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter<br />

die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder<br />

Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich<br />

der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5<br />

des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten-<br />

3)<br />

sichtgerät möglich.<br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />

Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.<br />

Einspruch einlegen.<br />

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses <strong>Kreis</strong>es/dieser kreisfreien Stadt<br />

oder<br />

durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

Niederkrüchten<br />

im Rathaus in Niederkrüchten-Elmpt, Laurentiusstraße 19, Zimmer 18<br />

Gemeindeverwaltung Niederkrüchten, Laurentiusstraße 19, Zimmer 18<br />

<strong>Viersen</strong><br />

Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes<br />

aufhält,<br />

b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk<br />

- innerhalb der Gemeinde<br />

- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen<br />

Wohnung nicht beantragt worden ist,<br />

verlegt,<br />

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung<br />

oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht<br />

zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;


6.<br />

5.2<br />

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />

bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der<br />

Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004<br />

oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis<br />

zum 28. Mai 2004 versäumt hat,<br />

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach<br />

§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung<br />

oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,<br />

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss<br />

des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Juni 2004,<br />

18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht<br />

zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt<br />

werden.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann<br />

ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c)<br />

angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,<br />

stellen.<br />

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,<br />

dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer<br />

anderen Person bedienen.<br />

Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.<br />

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will,<br />

so erhält er mit dem Wahlschein zugleich<br />

- einen amtlichen Stimmzettel,<br />

-<br />

-<br />

-<br />

b)<br />

c)<br />

einen amtlichen blauen Wahlumschlag,<br />

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag<br />

und<br />

ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.<br />

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer<br />

plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen<br />

wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt<br />

oder amtlich überbracht werden können.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an<br />

die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform<br />

unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben<br />

werden.<br />

Ort, Datum Die Gemeindebehörde<br />

Niederkrüchten, den 3.5.2004<br />

Gemeinde Niederkrüchten<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung gez. Blech<br />

1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.<br />

2) Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die Ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.<br />

3) Nicht Zutreffendes streichen.<br />

289


(03110)<br />

00/025/2160/01 Deutscher Gemeindeverlag<br />

W. Kohlhammer GmbH<br />

290<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

<strong>Bekanntmachung</strong><br />

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />

und die Erteilung von Wahlscheinen<br />

für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />

Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die<br />

Gemeinde<br />

wird in der Zeit vom 24. Mai 2004 bis 28. Mai 2004<br />

während der allgemeinen Öffnungszeiten<br />

Ort der Einsichtnahme 2)<br />

Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1)<br />

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag<br />

vor der Wahl, spätestens am 28. Mai 2004 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde<br />

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. Mai 2004<br />

eine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen<br />

das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen<br />

Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem<br />

Name<br />

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses <strong>Kreis</strong>es<br />

oder<br />

durch Briefwahl<br />

1)<br />

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />

der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter<br />

die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder<br />

Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich<br />

der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5<br />

des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Daten-<br />

3)<br />

sichtgerät möglich.<br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />

Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr.<br />

Einspruch einlegen.<br />

teilnehmen.<br />

Schwalmtal<br />

Wahlamt der Gemeinde Schwalmtal, Rathaus, Zimmer 311, Markt 20, 41366 Schwalmtal<br />

Wahlamt der Gemeinde Schwalmtal, Rathaus, Zimmer 311, Markt 20, 41366 Schwalmtal<br />

(166) <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />

Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes<br />

aufhält,<br />

b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk<br />

- innerhalb der Gemeinde<br />

- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen<br />

Wohnung nicht beantragt worden ist,<br />

verlegt,<br />

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung<br />

oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht<br />

zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;


6.<br />

5.2<br />

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />

bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der<br />

Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004<br />

oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis<br />

zum 28. Mai 2004 versäumt hat,<br />

wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach<br />

§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung<br />

oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,<br />

wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss<br />

des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Juni 2004,<br />

18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht<br />

zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt<br />

werden.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann<br />

ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c)<br />

angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,<br />

stellen.<br />

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,<br />

dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer<br />

anderen Person bedienen.<br />

Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen.<br />

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will,<br />

so erhält er mit dem Wahlschein zugleich<br />

- einen amtlichen Stimmzettel,<br />

-<br />

-<br />

-<br />

b)<br />

c)<br />

einen amtlichen blauen Wahlumschlag,<br />

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag<br />

und<br />

ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.<br />

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer<br />

plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen<br />

wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt<br />

oder amtlich überbracht werden können.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an<br />

die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform<br />

unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben<br />

werden.<br />

Ort, Datum Die Gemeindebehörde<br />

Schwalmtal, den 23.4.2004<br />

Gemeinde Schwalmtal<br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Lohmanns -<br />

1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben.<br />

2) Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die Ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben.<br />

3) Nicht Zutreffendes streichen.<br />

291


<strong>Bekanntmachung</strong> über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl<br />

zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde Tönisvorst wird in der Zeit vom 24. Mai 2004<br />

bis 28. Mal 2004 während der allgemeinen Öffnungszeiten und am 24.05.2004 bis 27.05.2004 von 08.30 bis 12.30 Uhr und von<br />

14.00 bis 16.00 Uhr und am 28.05.2004 von 08.30 bis 11.30 Uhr im Verwaltungsgebäude St. Tönis, Bahnstraße 15, Zimmer 31,<br />

47918 Tönisvorst-St. Tönis für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit<br />

oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter<br />

die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat<br />

er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses<br />

ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister<br />

ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze<br />

eingetragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.<br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 24. Mal 2004 bis 28. Mai 2004<br />

spätestens am 28. Mai 2004 bis 11.30 Uhr bei der Gemeindebehörde Verwaltungsgebäude St. Tönis, Bahnstraße 15, Zimmer 31,<br />

Tönisvorst St. Tönis Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt<br />

werden.<br />

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. Mal 2004 eine<br />

Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch<br />

gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und<br />

Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses<br />

<strong>Kreis</strong>es oder durch Briefwahl teilnehmen.<br />

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,<br />

b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk<br />

innerhalb der Gemeinde<br />

außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt<br />

worden ist, verlegt,<br />

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst<br />

seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;<br />

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen<br />

nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004<br />

oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum<br />

28. Mal 2004 versäumt hat.<br />

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der<br />

Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs.<br />

1 der Europawahlordnung entstanden ist.<br />

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des<br />

Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Juni 2004,18.00 Uhr bei der<br />

Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen<br />

des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum<br />

Wahltag, 15.00 Uhr gestellt werden.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag<br />

vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen<br />

Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr stellen.<br />

292


Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt<br />

ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Der Antragsteller<br />

muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.<br />

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit<br />

dem Wahlschein zugleich einen amtlichen Stimmzettel einen amtlichen blauen Wahlumschlag, einen amtlichen, mit der Anschrift,<br />

an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die<br />

Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig,<br />

wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten<br />

nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene<br />

Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform<br />

unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.<br />

Tönisvorst, der 13.05.2004<br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Schwarz<br />

293


294<br />

<strong>Bekanntmachung</strong> über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von<br />

Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke der Stadt<br />

<strong>Viersen</strong> wird in der Zeit vom 24. bis 28. Mai 2004 während der Dienststunden - montags bis<br />

freitags von 08.30 bis 12.30 Uhr sowie montags bis mittwochs von 14.00 bis 16.00 Uhr und<br />

donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr - im Rathaus <strong>Viersen</strong>, Bahnhofstr. 23, 41747 <strong>Viersen</strong>,<br />

Zimmer 103, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann<br />

die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von<br />

anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen<br />

glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des<br />

Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der<br />

Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5<br />

des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze<br />

eingetragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch<br />

ein Datensichtgerät möglich.<br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.<br />

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis<br />

zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 28. Mai 2004 bis 12.30 Uhr, bei der Bürgermeisterin<br />

der Stadt <strong>Viersen</strong>, Wahldienststelle, Rathaus <strong>Viersen</strong>, Bahnhofstr. 23, 41747 <strong>Viersen</strong>, Zimmer<br />

103, Einspruch einlegen.<br />

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.<br />

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23.<br />

Mai 2004 eine Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss<br />

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein<br />

Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits<br />

einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine<br />

Wahlbenachrichtigung.<br />

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong><br />

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses <strong>Kreis</strong>es<br />

oder<br />

teilnehmen.<br />

durch Briefwahl<br />

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines<br />

Wahlbezirkes aufhält,


) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk<br />

- innerhalb der Stadt <strong>Viersen</strong><br />

- außerhalb der Stadt <strong>Viersen</strong>, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort<br />

der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist,<br />

verlegt,<br />

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen<br />

Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustands wegen den Wahlraum nicht<br />

oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;<br />

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das<br />

Wählerverzeichnis<br />

bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a<br />

Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004<br />

oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der<br />

Europawahlordnung bis zum 28. Mai 2004 versäumt hat,<br />

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei<br />

Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs.<br />

2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der<br />

Europawahlordnung entstanden ist,<br />

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst<br />

nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11.<br />

Juni 2004, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur<br />

unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,<br />

15.00 Uhr, gestellt werden.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht<br />

zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt<br />

werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2<br />

Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis<br />

zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.<br />

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht<br />

nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der<br />

Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />

Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.<br />

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand<br />

wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich<br />

- einen amtlichen Stimmzettel,<br />

295


296<br />

- einen amtlichen blauen Wahlumschlag,<br />

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen<br />

roten Wahlbriefumschlag und<br />

- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch<br />

nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen<br />

anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung<br />

durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht<br />

mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so<br />

rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag<br />

bis 18.00 Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere<br />

Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen<br />

Stelle abgegeben werden.<br />

<strong>Viersen</strong>, den 28. April 2004<br />

Stadt <strong>Viersen</strong><br />

Die Bürgermeisterin<br />

gez. Hammes


<strong>Bekanntmachung</strong><br />

der Stadt <strong>Viersen</strong><br />

Öffentliche Zustellung<br />

Der an Firma Inkasoft GmbH Software, z.Hd. Herrn Ulrich<br />

Ebert, zuletzt wohnhaft Kimplerstr. 27, 47807 Krefeld,<br />

gerichtete Gewerbesteuer-Bescheid vom 27.03.2003 konnte<br />

nicht zugestellt werden, da der Aufenthaltsort des<br />

Empfängers unbekannt ist. Es erfolgt daher die öffentliche<br />

Zustellung im Amtsblatt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong>.<br />

Die Bescheide können bei der Stadt <strong>Viersen</strong>, Fachbereich<br />

Finanzverwaltung – Steuern -, Zimmer 203, Am Alten Rathaus<br />

1, 41751 <strong>Viersen</strong>, eingesehen werden.<br />

Die Bescheide gelten zwei Wochen nach Veröffentlichung<br />

im Amtsblatt des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> als zugestellt.<br />

<strong>Viersen</strong>, den 21.04.2004<br />

Die Bürgermeisterin<br />

Fachbereich Finanzverwaltung<br />

-Steuern-<br />

Im Auftrag.<br />

gez. Schmitz<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 297<br />

<strong>Bekanntmachung</strong><br />

der Jagdgenossenschaft <strong>Viersen</strong>-Boisheim<br />

Haushaltssatzung der Jagdgenossenschaft <strong>Viersen</strong>-<br />

Boisheim für das Geschäftsjahr 1.4.2004 - 31.3.2005<br />

Gem. § 7 Abs.3 des LJG NRW und gem. § 14 der Satzung<br />

der Jagdgenossenschaft vom 24.1.2001 hat die Jahresversammlung<br />

der Jagdgenossenschaft <strong>Viersen</strong>-Boisheim<br />

am 19.11.2003 die folgende Haushaltssatzung für das<br />

Geschäftsjahr 1.4.2004 - 31.3.2005 beschlossen:<br />

1. Der Haushalt für das Geschäftsjahr 1.4.2004 - 31.3. 2005<br />

wird in der Einnahme auf 8.945, 38 €<br />

und<br />

in der Ausgabe auf 8.945,38 € festgesetzt.<br />

2. Kredite werden nicht veranschlagt.<br />

3. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht beansprucht.<br />

Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich<br />

bekannt gegeben.<br />

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 17.5. - 4.6.<br />

2004 in der Verwaltungsstelle der Stadt <strong>Viersen</strong>, <strong>Viersen</strong>-<br />

Boisheim, Pastoratsstr., während der Dienststunden<br />

öffentlich zur Einsichtnahme aus.<br />

<strong>Viersen</strong>-Boisheim, 30.4.2004<br />

gez. Heinz Erkens<br />

Jagdvorsteher<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 297<br />

297


298<br />

<strong>Bekanntmachung</strong><br />

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von<br />

Wahlscheinen<br />

für die Wahl zum Europäischen Parlament am 13. Juni 2004<br />

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Wahlbezirke 9010 bis 9230 der Stadt Willich wird in der<br />

Zeit vom 24. Mai 2004 bis 28. Mai 2004 während der allgemeinen Öffnungszeiten montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30<br />

Uhr, montags, dienstags und donnerstags von 14.00 bis 16.00 Uhr und mittwochs von 14.00 bis 17.00 Uhr im Schloss Neersen ,<br />

Hauptstr. 6, 47877 Willich, kleiner Sitzungssaal, Zimmer 106 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder<br />

Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten<br />

überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis<br />

eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder<br />

Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von<br />

Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gem. § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden<br />

Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die<br />

Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen<br />

Wahlschein hat.<br />

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl,<br />

spätestens am 28. Mai 2004 bis 12.30 Uhr beim Wahlamt der Stadt Willich, Schloss Neersen, Hauptstr. 6, 47877 Willich, kleiner<br />

Sitzungssaal, Zimmer 106 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt<br />

werden.<br />

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. Mai 2004 eine<br />

Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch<br />

gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und<br />

Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem <strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des<br />

<strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong> oder durch Briefwahl teilnehmen.<br />

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter<br />

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigen Grunde außerhalb seines Wahlbezirkes aufhält<br />

b) wenn er seine Wohnung ab dem 10. Mai 2004 in einen anderen Wahlbezirk<br />

- innerhalb der Gemeinde<br />

-ausserhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht<br />

beantragt worden ist,<br />

verlegt,<br />

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder<br />

sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten<br />

aufsuchen kann;<br />

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />

bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der<br />

Europawahlordnung bis zum 23. Mai 2004<br />

oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 28. Mai<br />

2004 versäumt hat,<br />

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der<br />

Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach<br />

§ 21. Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,<br />

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des<br />

Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. Juni 2004, 18.00 Uhr, bei der<br />

Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.<br />

Im Falle nachweislicher plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren<br />

Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor<br />

der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen<br />

Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.<br />

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt<br />

ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.<br />

Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.<br />

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem<br />

Wahlschein zugleich<br />

- einen amtlichen Stimmzettel,


- einen amtlichen blauen Wahlumschlag,<br />

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />

- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Diese Wahlunterlagen werden Ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die<br />

Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig,<br />

wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten<br />

nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene<br />

Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.<br />

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich<br />

befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.<br />

Willich, den 5. Mai 2004 Stadt Willich<br />

Der Bürgermeister<br />

gez. Heyes<br />

(Heyes)<br />

299


300<br />

<strong>Bekanntmachung</strong><br />

der Stadt Willich<br />

über die Auslegung der 89. Änderung (Änderung<br />

SO Büttgener Straße) des Flächennutzungsplanes.<br />

Der Planungsausschuss der Stadt Willich hat<br />

am 22.04.2004 gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NW) bekannt gemacht am<br />

14.07.1994 (GV. NW. S. 666), in der derzeit<br />

gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2<br />

des Baugesetzbuches (Bau GB) bekannt<br />

gemacht am 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in<br />

der derzeit gültigen Fassung die Auslegung<br />

der 89. Änderung (Änderung SO Büttgener<br />

Straße) des Flächennutzungsplanes -<br />

beschlossen.<br />

Aufgrund dieses Beschlusses liegt die 89.<br />

Änderung des Flächennutzungsplanes mit<br />

Erläuterungsbericht gemäß § 3 Abs. 2<br />

Baugesetzbuch in der Zeit<br />

vom 24.05. bis einschließlich 24.06.2004<br />

im Technischen Rathaus der Stadt Willich –<br />

Geschäftsbereich Stadtplanung -, Rothweg 2<br />

in 47877 Willich-Neersen, Zimmer 011, wie<br />

folgt zur Einsicht öffentlich aus:<br />

Montags, dienstags und donnerstags<br />

von 07.30 bis 16.00 Uhr,<br />

mittwochs<br />

von 07.30 bis 17.00 Uhr,<br />

freitags<br />

von 07.30 bis 12.30 Uhr.<br />

Während dieser Auslegungsfrist können<br />

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen zu den<br />

in der Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

vorgesehenen Darstellungen schriftlich oder<br />

mündlich zur Niederschrift bei der o. g.<br />

Dienststelle vorgebracht werden.<br />

Nicht fristgerecht vorgebrachte Anregungen<br />

können zurückgewiesen werden. Über evtl.<br />

vorgebrachte Anregungen beschließt der Rat<br />

der Stadt Willich.<br />

Willich, 05.05.2004<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

gez. Martina Stall<br />

Techn. Beigeordnete<br />

Der Änderungsbereich kann der<br />

nachfolgenden Planskizze entnommen<br />

werden.<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 300


<strong>Bekanntmachung</strong><br />

der Stadt Willich<br />

über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfes<br />

Nr. 38 S – Sondergebiet<br />

Büttgener Straße – 1. Änderung -.<br />

Der Planungsausschuss der Stadt Willich hat<br />

am 22.04.2004 gemäß §§ 7 und 41 der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NW) bekannt gemacht am<br />

14.07.1994 (GV. NW. S. 666), in der derzeit<br />

gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2<br />

des Baugesetzbuches (Bau GB) bekannt<br />

gemacht am 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in<br />

der derzeit gültigen Fassung die Auslegung<br />

des Bebauungsplanentwurfes Nr. 38 S –<br />

Sondergebiet Büttgener Straße – 1. Änderung<br />

- beschlossen.<br />

Aufgrund dieses Beschlusses liegt der<br />

Bebauungsplanentwurf mit Begründung<br />

gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit<br />

vom 24.05. bis einschließlich 24.06.2004<br />

im Technischen Rathaus der Stadt Willich –<br />

Geschäftsbereich Stadtplanung -, Rothweg 2<br />

in 47877 Willich-Neersen, Zimmer 011, wie<br />

folgt zur Einsicht öffentlich aus:<br />

Montags, dienstags und donnerstags<br />

von 07.30 bis 16.00 Uhr,<br />

mittwochs<br />

von 07.30 bis 17.00 Uhr,<br />

freitags<br />

von 07.30 bis 12.30 Uhr.<br />

Während dieser Auslegungsfrist können<br />

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen zu den<br />

im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen<br />

Festsetzungen schriftlich oder mündlich zur<br />

Niederschrift bei der o. g. Dienststelle<br />

vorgebracht werden.<br />

Nicht fristgerecht vorgebrachte Anregungen<br />

können zurückgewiesen werden. Über evtl.<br />

vorgebrachte Anregungen beschließt der Rat<br />

der Stadt Willich.<br />

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll<br />

nicht durchgeführt werden.<br />

Willich, 05.05.2004<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

gez. Martina Stall<br />

Techn. Beigeordnete<br />

Der künftige Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes Nr. 38 S – Sondergebiet<br />

Büttgener Straße – 1. Änderung - ist aus dem<br />

nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt<br />

ersichtlich.<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 301<br />

301


302<br />

<strong>Bekanntmachung</strong><br />

der Stadt Willich<br />

über die Auslegung der 88. Änderung<br />

(Erweiterung Gewerbegebiet Frankenseite)<br />

des Flächennutzungsplanes.<br />

Der Planungsausschuss der Stadt Willich hat<br />

am 22.04.2004 gemäß §§ 7 und 41 der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NW) bekannt gemacht am<br />

14.07.1994 (GV. NW. S. 666), in der derzeit<br />

gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2<br />

des Baugesetzbuches (Bau GB) bekannt<br />

gemacht am 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in<br />

der derzeit gültigen Fassung die Auslegung<br />

der 88. Änderung (Erweiterung Gewerbegebiet<br />

Frankenseite) des Flächennutzungsplanes<br />

- beschlossen.<br />

Aufgrund dieses Beschlusses liegt die 88.<br />

Änderung des Flächennutzungsplanes mit<br />

Erläuterungsbericht gemäß § 3 Abs. 2<br />

Baugesetzbuch in der Zeit<br />

vom 24.05. bis einschließlich 24.06.2004<br />

im Technischen Rathaus der Stadt Willich –<br />

Geschäftsbereich Stadtplanung -, Rothweg 2<br />

in 47877 Willich-Neersen, Zimmer 011, wie<br />

folgt zur Einsicht öffentlich aus:<br />

Montags, dienstags und donnerstags<br />

von 07.30 bis 16.00 Uhr,<br />

mittwochs<br />

von 07.30 bis 17.00 Uhr,<br />

freitags<br />

von 07.30 bis 12.30 Uhr.<br />

Während dieser Auslegungsfrist können<br />

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen zu den<br />

in der Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

vorgesehenen Darstellungen schriftlich oder<br />

mündlich zur Niederschrift bei der o. g.<br />

Dienststelle vorgebracht werden.<br />

Nicht fristgerecht vorgebrachte Anregungen<br />

können zurückgewiesen werden. Über evtl.<br />

vorgebrachte Anregungen beschließt der Rat<br />

der Stadt Willich.<br />

Willich, 05.05.2004<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

gez. Martina Stall<br />

Techn. Beigeordnete<br />

Der Änderungsbereich kann der<br />

nachfolgenden Planskizze entnommen<br />

werden.<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 302


<strong>Bekanntmachung</strong><br />

der Stadt Willich<br />

über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfes<br />

Nr. 50 II W – Erweiterung<br />

Gewerbegebiet Frankenseite -.<br />

Der Planungsausschuss der Stadt Willich hat<br />

am 22.04.2004 gemäß §§ 7 und 41 der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NW) bekannt gemacht am<br />

14.07.1994 (GV. NW. S. 666), in der derzeit<br />

gültigen Fassung in Verbindung mit § 3 Abs. 2<br />

des Baugesetzbuches (Bau GB) bekannt<br />

gemacht am 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in<br />

der derzeit gültigen Fassung die Auslegung<br />

des Bebauungsplanentwurfes Nr. 50 II W –<br />

Erweiterung Gewerbegebiet Frankenseite -<br />

beschlossen.<br />

Aufgrund dieses Beschlusses liegt der<br />

Bebauungsplanentwurf mit Begründung<br />

gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Zeit<br />

vom 24.05. bis einschließlich 24.06.2004<br />

im Technischen Rathaus der Stadt Willich –<br />

Geschäftsbereich Stadtplanung -, Rothweg 2<br />

in 47877 Willich-Neersen, Zimmer 011, wie<br />

folgt zur Einsicht öffentlich aus:<br />

Montags, dienstags und donnerstags<br />

von 07.30 bis 16.00 Uhr,<br />

mittwochs<br />

von 07.30 bis 17.00 Uhr,<br />

freitags<br />

von 07.30 bis 12.30 Uhr.<br />

Während dieser Auslegungsfrist können<br />

gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen zu den<br />

im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen<br />

Festsetzungen schriftlich oder mündlich zur<br />

Niederschrift bei der o. g. Dienststelle<br />

vorgebracht werden.<br />

Nicht fristgerecht vorgebrachte Anregungen<br />

können zurückgewiesen werden. Über evtl.<br />

vorgebrachte Anregungen beschließt der Rat<br />

der Stadt Willich.<br />

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll<br />

nicht durchgeführt werden.<br />

Willich, 05.05.2004<br />

Der Bürgermeister<br />

In Vertretung<br />

gez. Martina Stall<br />

Techn. Beigeordnete<br />

Der künftige Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes Nr. 50 II W – Erweiterung<br />

Gewerbegebiet Frankenseite - ist aus dem<br />

nachfolgend abgedruckten Kartenausschnitt<br />

ersichtlich.<br />

Abl. Krs. Vie. 2004, S. 303<br />

303


<strong>Bekanntmachung</strong><br />

der Stadt Willich<br />

Bebauungsplan Nr. 33 II S – nördlich Albert-Oetker-Straße<br />

– 1. Änderung<br />

hier: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten des<br />

Bebauungsplanes gemäß § 10 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) in Verbindung mit § 44 Abs. 5 und 215 Abs. 2 BauGB.<br />

Der Rat der Stadt Willich hat am 23.03.2004 den<br />

Bebauungsplan Nr. 33 II S – nördlich Albert-Oetker-Straße –<br />

1. Änderung gem. §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung<br />

der <strong>Bekanntmachung</strong> vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666), in<br />

der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 10<br />

Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht am 27.08.1997<br />

(BGBl. I S. 2141) in der derzeit gültigen Fassung als Satzung<br />

beschlossen.<br />

Der Bebauungsplan mit Begründung liegt ab sofort im<br />

Technischen Rathaus der Stadt Willich, Geschäftsbereich<br />

Stadtplanung, in Willich-Neersen, Rothweg 2, Zimmer 011,<br />

während der Dienststunden, und zwar<br />

montags, dienstags und donnerstags<br />

von 08.30 bis 12.30 Uhr<br />

mittwochs<br />

von 08.30 bis 12.30 und von 14.00 bis 17.00 Uhr<br />

freitags<br />

von 08.30 bis 12.30 Uhr<br />

zu jedermanns Einsicht aus.<br />

Über den Inhalt des Planes und der Begründung wird auf<br />

Verlangen Auskunft erteilt.<br />

Der Bebauungsplan Nr.33 II S – nördlich Albert-Oetker-<br />

Straße – 1. Änderung, wird gem. § 6 Abs. 1 der Verordnung<br />

über die <strong>Bekanntmachung</strong> von kommunalem Ortsrecht<br />

(<strong>Bekanntmachung</strong>sverordnung - Bekanntm. VO) vom<br />

26.08.99 (GV.NW. S. 516) mit Ablauf des Erscheinungstages<br />

der Ausgabe des Amtsblattes des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong>, in der<br />

diese <strong>Bekanntmachung</strong> veröffentlicht wird, rechtskräftig.<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der<br />

nachfolgend abgedruckten Planskizze ersichtlich.<br />

Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden die z. Z.<br />

geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes<br />

Nr. 33 II S – nördlich Albert-Oetker-Straße - ersetzt.<br />

HINWEISE<br />

1. Auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird<br />

hingewiesen.<br />

304<br />

a) Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und<br />

Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht<br />

innerhalb eines Jahres seit dieser <strong>Bekanntmachung</strong><br />

schriftlich gegenüber der Stadt geltend<br />

gemacht worden ist.<br />

b)Mängel der Abwägung sind ebenfalls<br />

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von<br />

sieben Jahren seit dieser <strong>Bekanntmachung</strong><br />

schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht<br />

worden sind.<br />

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel<br />

begründen soll, ist darzulegen.<br />

2. Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie<br />

Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.<br />

Der Entschädigungsberechtigte kann danach Entschädigung<br />

verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42<br />

bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er<br />

kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen,<br />

dass er die Leistung bei dem Entschädigungspflichtigen<br />

beantragt.<br />

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb<br />

von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem<br />

die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile<br />

eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches<br />

herbeigeführt wird.<br />

3. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass nach § 7<br />

Abs. 6 der Gemeindeordnung NW eine Verletzung<br />

der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung<br />

beim Zustandekommen dieser Satzung<br />

nach Ablauf eines Jahres seit der <strong>Bekanntmachung</strong><br />

nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei<br />

denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder<br />

ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde<br />

nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt<br />

gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher<br />

beanstandet oder<br />

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber<br />

der Stadt Willich vorher gerügt und dabei die<br />

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache<br />

bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

<strong>Bekanntmachung</strong>sanordnung:<br />

Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr.33 II S – nördlich<br />

Albert-Oetker-Straße – 1. Änderung, Ort und Zeit, in der der<br />

Bebauungsplan zur Einsicht bereitgehalten wird sowie die<br />

aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) und der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />

NW) erforderliche Hinweise werden hiermit bekannt<br />

gemacht.<br />

Willich, 04.05.2004<br />

gez. Heyes<br />

Bürgermeister


Abl. Krs. Vie. 2004, S. 304<br />

305


Amtsblatt<br />

Herausgeber: Der Landrat des <strong>Kreis</strong>es<br />

<strong>Viersen</strong> - Hauptamt, Rathausmarkt 3,<br />

41747 <strong>Viersen</strong>, Tel. (02162) 39 - 1043<br />

E-Mail: Amtsblatt@kreis-viersen.de<br />

Erscheinungsweise: Alle 14 Tage<br />

Topographisches Landeskartenwerk:<br />

Vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung<br />

des Landrats des <strong>Kreis</strong>es <strong>Viersen</strong><br />

- Katasteramt -<br />

Bezug: Inklusive Versandkosten<br />

Jahresabonnement: 31,20 EUR<br />

Einzelabgabe: 0,80 EUR<br />

zahlbar im voraus nach Erhalt der Rechnung<br />

(Zu bestellen beim Herausgeber)<br />

Kündigung: Nur zum Jahresende, sie muß bis<br />

zum 31. Oktober beim Herausgeber vorliegen.<br />

Verantwortlich für den Inhalt: Landrat<br />

Dr. Hans-Christian Vollert<br />

Druck: Hausdruckerei <strong>Kreis</strong>verwaltung <strong>Viersen</strong><br />

306<br />

KREIS<br />

VIERSEN<br />

Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes Nr. 15 vom 13. Mai 2004<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong> - Der Landrat- Postfach 100 762 - 41707 <strong>Viersen</strong><br />

Postvertriebsstück - F 5565 B - Gebühr bezahlt<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Viersen</strong>: Berufung von Beisitzern und stv. Beisitzern in den <strong>Kreis</strong>wahlausschuss für die Europawahl 13.06.04 .......... 279<br />

Wahl der Jugendschöffen .............................................................................................................................................................. 279<br />

Brüggen: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 ................................................................................................................. 280<br />

Grefrath: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 .................................................................................................................. 282<br />

Kempen: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 .................................................................................................................. 284<br />

Nettetal: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 ................................................................................................................... 286<br />

Niederkrüchten: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 .................................................................................................... 288<br />

Schwalmtal: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 ............................................................................................................ 290<br />

Tönisvorst: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 ............................................................................................................. 292<br />

<strong>Viersen</strong>: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 .................................................................................................................. 294<br />

Öffentliche Zustellung .................................................................................................................................................................... 297<br />

Jagdgenossenschaft <strong>Viersen</strong>-Boisheim ....................................................................................................................................... 297<br />

Willich: Wählerverzeichnis für die Wahl am 13.06.04 ..................................................................................................................... 298<br />

89. Änderung des Flächennutzungsplanes .................................................................................................................................. 300<br />

Bebauungsplanentwurf Nr. 38 S ................................................................................................................................................... 301<br />

88. Änderung des Flächennutzungsplanes .................................................................................................................................. 302<br />

Bebauungsplanentwurf Nr. 50 II W ................................................................................................................................................ 303<br />

1. Änderung Bebauungsplan Nr. 33 II S ......................................................................................................................................... 304

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