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KATHOLISCHE STIFTUNGSFACHHOCHSCHULE MÜNCHEN

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(1) Zum Eintritt in den Studienabschnitt II (praktisches Studiensemester) ist berechtigt, wem eine Bescheinigung<br />

der Prüfungsleistungen nach § 9 Abs. 3 erteilt wurde.<br />

(2) Auf Antrag kann in den Studienabschnitt II eingetreten werden, wenn mindestens 115 CPs aus abgeschlossenen<br />

Modulen als erbracht nachgewiesen sind.<br />

(3) Ein Eintritt ist auf Antragstellung auch möglich, wenn 110 CPs erreicht wurden und ein Gespräch<br />

mit einem Mitglied der Prüfungskommission geführt wurde, das ergab, dass ein Eintritt in den Studienabschnitt<br />

II unbedenklich ist, weil die Nichterreichung der erforderlichen CP – Anzahl keine<br />

Rückschlüsse auf den nicht ordnungsgemäßen Abschluss des gesamten BA-Studiums zulässt.<br />

§ 11 Eintritt in den Studienabschnitt III<br />

(1) Zum Eintritt in den Studienabschnitt III ist berechtigt, wer zusätzlich zu den Anforderungen in § 10<br />

das Zeugnis über den erfolgreich abgeleisteten Ausbildungsabschnitt (Praktikum) vorgelegt hat und<br />

wer die Prüfung für das praktische Studiensemester bestanden hat.<br />

(2) Auf Antrag kann bei der Prüfungskommission die Prüfung für das praktische Studiensemester bis<br />

zur Anmeldung zur Bachelor-Prüfung nachgeholt werden.<br />

(3) Als Regelung zum Verfahren der Anmeldung und Zulassung zu den Prüfungen am Ende des praktischen<br />

Studiensemesters gilt § 10 RaPO entsprechend.<br />

(4) Zur Durchführung des Praktikums erlässt die Hochschule eine Satzung.<br />

§ 12 Prüfungsabschnitt II – Bachelor-Prüfung<br />

(1) Der Prüfungsabschnitt II ist durch die in Anlage 1 festgelegten Prüfungsleistungen in den Studienabschnitten<br />

II und III abzuschließenden Modulen definiert.<br />

(2) Die Bachelor-Prüfung setzt sich zusammen aus den erworbenen Prüfungsleistungen des jeweiligen<br />

Studienbereiches und seiner Module der Studienabschnitte I und III.<br />

(3) Die Regelungen aus §§ 30 und 35 RaPO ergeben sich aus der Anlage 1 (Abschnitt „Art der Prüfung“)<br />

dieser Studien- und Prüfungsordnung.<br />

1 2 (4) Prüfungsfächer sind die Studienbereiche 1 - 7 und der Wahlpflichtbereich. In den Prüfungsfächern<br />

sind grundsätzlich alle Prüfungsarten nach § 13 dieser Prüfungsordnung möglich. 3 Näheres regelt<br />

der Studienplan i. S. d. § 5 Abs. 5 dieser StuPO.<br />

(5) Die Note der Prüfungsfächer ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Modulbewertung des<br />

jeweiligen Studienbereiches.<br />

(6) Die Gesamtprüfungsnote wird ermittelt aus der einfachen (1) Note in den Prüfungsfächern der Studienbereiche<br />

1, 2, 3, 4 und 5, aus der eineinhalbfachen (1,5) Gewichtung der Note der Prüfungsfächer<br />

der Studienbereiche 6 und 7, sowie der jeweils halben Gewichtung (0,5) der Bewertung in den<br />

Wahlpflichtfächern, dividiert durch den Teiler 8,5 (siehe Anlage 5).<br />

(7) Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird ein Zeugnis (Anlage 7a für Pflegemanagement, Anlage<br />

7b für Pflegepädagogik) und ein Diploma Supplement (Anlagen 8a und 8b) ausgestellt.<br />

§ 13 Bachelorarbeit<br />

1 (1) I.S.d. § 35 Abs. 2 RaPO muss das Thema der Bachelorarbeit so beschaffen sein, dass sie bei zusammenhängender<br />

ausschließlicher Bearbeitung in der Regel in zwei Monaten fertiggestellt werden<br />

kann. 2 Die Ausgabe der Bachelorarbeit kann frühestens mit Eintritt in den Studienabschnitt III erfolgen.<br />

3 Die Frist von der Themenstellung bis zur Abgabe der Bachelorarbeit darf fünf Monate nicht<br />

überschreiten, wenn die Bachelorarbeit spätestens bis zu einem Monat nach Beginn des siebten<br />

Semesters ausgegeben wird.<br />

(2) Das Verfahren zur Festlegung der Fristen und der Termin für die Abgabe der Bachelorarbeit wird<br />

durch die Prüfungskommission festgelegt.<br />

§ 14 Prüfungsarten und Bearbeitungszeiten<br />

(1) Für die Durchführung von Prüfungen können unterschiedliche Prüfungsarten festgelegt werden.<br />

Prüfungsleistungen werden erbracht insbesondere durch:<br />

- Mündliche Prüfungen<br />

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