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Änderung der Beihilfeverordnung vom 14.02.2012 - Kommunaler ...

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KVBW · Postfach 10 01 61 · 76231 Karlsruhe<br />

An die<br />

Mitglie<strong>der</strong> des KVBW und<br />

Auftraggeber, die die Beihilfegewährung<br />

an Beschäftigte übertragen haben<br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Beihilfeverordnung</strong> <strong>vom</strong> <strong>14.02.2012</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Mitglie<strong>der</strong>info<br />

08. März 2012<br />

<strong>der</strong> Landtag von Baden-Württemberg hat mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 <strong>vom</strong> <strong>14.02.2012</strong> (GBl. S.<br />

25) folgende <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en <strong>der</strong> <strong>Beihilfeverordnung</strong> (BVO) beschlossen:<br />

- Erhöhung des Wahlleistungsbeitrags nach § 6a Abs. 2 BVO von bisher 13 € auf 22 € monatlich.<br />

- Erhöhung <strong>der</strong> Kostendämpfungspauschale nach § 15 Abs. 1 BVO.<br />

Die <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en werden im beigefügten Merkblatt näher erläutert. Wir bitten Sie, das Merkblatt „<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Beihilfeverordnung</strong> zum 01.01.2012“ Ihren Mitarbeitern kurzfristig in geeigneter Weise bekannt zu geben.<br />

Die Versorgungsempfänger, die ihre Leistungen <strong>vom</strong> KVBW erhalten, werden unmittelbar unterrichtet.<br />

Das Merkblatt „Beihilfe für neu eingestellte Beamte“ empfehlen wir Ihnen als grundlegende Information zur<br />

Beihilfeberechtigung und zum Krankenversicherungsschutz Ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e anlässlich <strong>der</strong> Berufung in das Beamtenverhältnis. Das Merkblatt ist auf unserer Homepage<br />

www.kvbw.de in <strong>der</strong> jeweils aktuellen Fassung zu finden.<br />

Da sich die <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> von § 6a Abs. 2 BVO auf die Auszahlung <strong>der</strong> monatlichen Bezüge auswirkt, bitten wir<br />

die nachfolgenden Informationen an die zuständige Abteilung/Stelle Ihres Hauses weiterzuleiten:<br />

- Seit 01.04.2004 besteht ein Anspruch auf Wahlleistungen im Krankenhaus nur, wenn nach entsprechen<strong>der</strong><br />

Erklärung ein monatlicher Betrag von bisher 13 € an den Bezügen einbehalten wird. Den<br />

Wortlaut unseres Mitglie<strong>der</strong>rundschreibens <strong>vom</strong> 03.03.2004 zur damaligen BVO-<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> finden Sie<br />

auf unserer Homepage zum Nachlesen.<br />

- Mit Wirkung <strong>vom</strong> 01.02.2012 wurde <strong>der</strong> Wahlleistungsbeitrag auf 22 € monatlich erhöht. Bei allen Mitarbeitern,<br />

die sich für den Wahlleistungsanspruch und damit die Zahlung des Beitrags entschieden ha-<br />

...<br />

<strong>Kommunaler</strong> Versorgungsverband Baden-Württemberg<br />

Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail<br />

Daxlan<strong>der</strong> Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank Baden-Württemberg BLZ 600 501 01 (BIC SOLADEST) montags bis freitags www.kvbw.de<br />

76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart Kto. 1 000 858 (IBAN DE24 6005 0101 0001 0008 58) von 8 Uhr bis 16:30 Uhr info@kvbw.de<br />

Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0


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Mitglie<strong>der</strong>info<br />

08. März 2012<br />

ben, ist <strong>der</strong> monatliche Einbehalt von den Bezügen ab diesem Zeitpunkt entsprechend anzupassen.<br />

Ggf. erfolgt <strong>der</strong> Abzug des erhöhten Betrages rückwirkend.<br />

- Innerhalb einer Frist von drei Monaten können Beihilfeberechtigte ihre Erklärung, dass sie Wahlleis-<br />

tungen in Anspruch nehmen wollen, schriftlich rückwirkend wi<strong>der</strong>rufen. Die Frist begann am Tag <strong>der</strong><br />

Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes 2012, demnach am 24.02.2012. Eine innerhalb dieser Frist<br />

vorgelegte Wi<strong>der</strong>rufserklärung gilt in diesen Fällen rückwirkend bis zum Monat <strong>der</strong> Verkündung des<br />

Haushaltsbegleitgesetzes (Februar 2012).<br />

- Die schriftliche Wi<strong>der</strong>rufserklärung ist bei <strong>der</strong> zuständigen Bezügestelle abzugeben. Die rechtlichen<br />

Folgen des Wi<strong>der</strong>rufs sind im beigefügten Merkblatt erläutert.<br />

Für die Beson<strong>der</strong>e Umlage zur Deckung des Aufwands für Beihilfeleistungen ergibt sich folgende <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>:<br />

- Die Haushaltssatzung des KVBW für das Jahr 2012 bestimmt, dass sich die Umlage in den Umlagegruppen<br />

c) bis e) um einen pauschalen Zuschlag von 156 € (12 Monate x 13 €) erhöht, soweit sich <strong>der</strong><br />

beihilfeberechtigte Beschäftigte für die Aufrechterhaltung des Beihilfeanspruchs auf Wahlleistungen<br />

entschieden hat, vgl. unsere Mitglie<strong>der</strong>info <strong>vom</strong> 24.11.2011.<br />

- Die Erhöhung des Wahlleistungsbeitrags dient <strong>der</strong> Deckung des Aufwands für <strong>der</strong>artige Leistungen<br />

(vgl. Landtags-Drucksache 15/1001, Begründung zu Art. 3 Nr. 1). Es ist daher vorgesehen, im Zuge<br />

einer Nachtragssatzung den Zuschlag für das Jahr 2012 auf 255 € (1 Monat x 13 € zzgl. 11 Monate x<br />

22 €) zu erhöhen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Verwaltungsrat in seiner Sitzung im Juni.<br />

- Ab dem Haushaltsjahr 2013 wird <strong>der</strong> Wahlleistungszuschlag – vorbehaltlich eines entsprechenden<br />

Beschlusses des Verwaltungsrats - auf 264 € (12 Monate x 22 €) angehoben werden. Die endgültige<br />

Festsetzung erfolgt in <strong>der</strong> Haushaltssatzung 2013.<br />

Bitte informieren Sie uns zeitnah, falls Beihilfeberechtigte ihre Wahlleistungserklärung wi<strong>der</strong>rufen, damit wir<br />

die <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> für die Beihilfefestsetzung und Umlageerhebung vormerken können. Teilen Sie uns bitte den<br />

konkreten Wi<strong>der</strong>rufszeitpunkt mit.<br />

Ansprechpartner für Fragen unserer Mitglie<strong>der</strong> ist<br />

Herr Schlimm, Tel.: 0721 5985 378 o<strong>der</strong> 0711 2583 378.<br />

Ihre beihilfeberechtigten Mitarbeiter können sich gerne an unser Info-Telefon wenden:<br />

Tel.: 0721 5985 640 o<strong>der</strong> 0711 2583 640.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Reimold<br />

Direktor<br />

Anlage: Merkblatt „<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Beihilfeverordnung</strong> zum 01.01.2012“


<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Beihilfeverordnung</strong> zum 01.01.2012<br />

<strong>Kommunaler</strong> Versorgungsverband Baden-Württemberg<br />

Merkblatt Beihilfe<br />

Februar 2012<br />

Der Landtag von Baden-Württemberg hat mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 <strong>vom</strong> <strong>14.02.2012</strong> (GBl. S.<br />

25) folgende <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en <strong>der</strong> <strong>Beihilfeverordnung</strong> (BVO) beschlossen:<br />

1. Wahlleistungen im Krankenhaus<br />

Die Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen und die Wahlleistung Unterkunft anlässlich eines stationären<br />

Krankenhausaufenthaltes sind nach Maßgabe des § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BVO beihilfefähig. Danach<br />

besteht seit 01.04.2004 Anspruch auf Beihilfe zu Wahlleistungen im Krankenhaus nur noch dann, wenn<br />

nach entsprechen<strong>der</strong> Erklärung ein monatlicher Betrag von bisher 13 € an den Bezügen einbehalten wird.<br />

Eine solche Erklärung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten schriftlich gegenüber <strong>der</strong> Bezügestelle<br />

abzugeben. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag <strong>der</strong> Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung<br />

nach <strong>der</strong> BVO Baden-Württemberg. Den Wortlaut unseres Mitglie<strong>der</strong>rundschreibens <strong>vom</strong> 03.03.2004<br />

zur damaligen BVO-<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> mit den zugehörigen Hinweisen für Beschäftigte finden Sie auf unserer Homepage<br />

zum Nachlesen.<br />

Mit Wirkung <strong>vom</strong> 01.02.2012 wurde <strong>der</strong> Wahlleistungsbeitrag nach § 6a Abs. 2 BVO auf 22 € monatlich<br />

erhöht. Wenn Sie diesen Beitrag leisten, besteht weiterhin Anspruch auf Wahlleistungen für Sie selbst und<br />

für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte/Kin<strong>der</strong>). In diesem Fall wird künftig <strong>der</strong> Beitrag<br />

von 22 € monatlich von Ihren Bezügen einbehalten. Ggf. erfolgt <strong>der</strong> Abzug des erhöhten Betrages nachträglich.<br />

Falls Sie damit nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Erklärung nach § 6a Abs. 2 BVO<br />

zu wi<strong>der</strong>rufen. Die schriftliche Wi<strong>der</strong>rufserklärung ist bei <strong>der</strong> zuständigen Bezügestelle abzugeben. Das<br />

Wi<strong>der</strong>rufsrecht besteht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag <strong>der</strong> Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes<br />

2012, demnach im Zeitraum <strong>vom</strong> 24.02.2012 bis 23.05.2012. Eine innerhalb dieser Frist vorgelegte<br />

Wi<strong>der</strong>rufserklärung gilt rückwirkend bis zum Monat <strong>der</strong> Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes (Februar<br />

2012); für diesen Zeitraum bereits bezahlte Beiträge werden zurück erstattet.<br />

Sofern Sie Ihre abgegebene positive Erklärung nach § 6a Abs. 2 BVO wi<strong>der</strong>rufen, erhalten Sie selbst und<br />

Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf Dauer keine Beihilfe zu Wahlleistungen im Krankenhaus.<br />

Der Wi<strong>der</strong>ruf kann nicht zurückgenommen werden, d. h. Sie und Ihre beihilfeberechtigten Hinterbliebenen<br />

können den Wahlleistungsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr wie<strong>der</strong>erlangen.<br />

Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail<br />

Daxlan<strong>der</strong> Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank Baden-Württemberg BLZ 600 501 01 (BIC SOLADEST) montags bis freitags www.kvbw.de<br />

76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart Kto. 1 000 858 (IBAN DE24 6005 0101 0001 0008 58) von 8 Uhr bis 16:30 Uhr info@kvbw.de<br />

Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0<br />

...


Seite 2 von 2<br />

Merkblatt Beihilfe<br />

Februar 2012<br />

2. Erhöhung <strong>der</strong> Kostendämpfungspauschale nach § 15 Abs. 1 BVO<br />

Nach § 15 Abs. 1 BVO wird die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalen<strong>der</strong>jahr gekürzt,<br />

in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Der Betrag ist unabhängig von <strong>der</strong><br />

Fortdauer <strong>der</strong> Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet sich nach <strong>der</strong> Besoldungsgruppe, nach <strong>der</strong> die laufenden<br />

Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind, bei Beamten auf Wi<strong>der</strong>ruf im Vorbereitungsdienst nach<br />

<strong>der</strong> Eingangsbesoldungsgruppe; <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>en <strong>der</strong> Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer<br />

<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Stufe. Vom Abzug <strong>der</strong> Kostendämpfungspauschale ausgenommen sind Waisen, die als solche<br />

beihilfeberechtigt sind; ebenso nicht gekürzt werden die Aufwendungen für Pflegeleistungen bei dauern<strong>der</strong><br />

Pflegebedürftigkeit, die Geburtspauschale und ein eventuelles Krankenhaustagegeld. Für Beamte<br />

und Versorgungsempfänger (VE, dazu zählen Ruhestandsbeamte und Witwen) richtet sich die Höhe nach<br />

<strong>der</strong> Besoldungsgruppe, für Beschäftigte nach <strong>der</strong> Entgeltgruppe (EG) des Tarifvertrags für den öffentlichen<br />

Dienst. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2012 wurden die Beträge <strong>der</strong> Kostendämpfungspauschale erhöht<br />

(s. nachstehende Übersicht). Die erhöhte Kostendämpfungspauschale findet Anwendung bei Aufwendungen,<br />

die nach dem 31. Dezember 2011 in Rechnung gestellt sind. Beihilfefestsetzungen bis zur Verkündung<br />

des Gesetzes bleiben unberührt; die erhöhte Kostendämpfungspauschale (Differenz) wird bei <strong>der</strong> nächsten<br />

Festsetzung von Beihilfe für im Jahr 2012 in Rechnung gestellte Aufwendungen berücksichtigt.<br />

Stufe Besoldungsgruppe Bis 31.12.2011 Ab 01.01.2012<br />

Aktive VE Aktive VE<br />

1 A 6 bis A 9; EG 5 bis 9 75 € 60 € 94 € 75 €<br />

2 A 10 bis A 12; EG 10 bis 12 90 € 80 € 113 € 100 €<br />

2<br />

A 13 bis A 16; B 1 und B 2;<br />

EG 13 bis 15 Ü<br />

120 € 100 € 150 € 125 €<br />

4 B3 bis B 6 180 € 150 € 225 € 188 €<br />

5 Höhere Besoldungsgruppen 270 € 240 € 338 € 300 €<br />

Weitere Informationen, z. B. die BVO, Rundschreiben und Merkblätter des KVBW, finden Sie auch unter<br />

www.kvbw.de. Um über Entwicklungen im Bereich <strong>der</strong> Beihilfe frühzeitig informiert zu werden, empfehlen<br />

wir, unseren Newsletter zu abonnieren.<br />

Falls Sie Fragen haben, rufen Sie einfach unser Info-Telefon an: Tel.: 0721 5985-640 o<strong>der</strong> 0711 2583-640.<br />

Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere<br />

Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. „Witwe/ Witwer“);<br />

die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter.

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