Vereinssatzung
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Präambel<br />
Nach Artikel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und<br />
Boden anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern. Da -<br />
raus ergeben sich Pflichten für Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände.<br />
Sie haben sich hierbei nach den sozialen und kulturellen<br />
Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und<br />
Sicherheit zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als<br />
Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu<br />
erhalten. Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten<br />
auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern.<br />
Der Kleingärtnerverein und seine Mitglieder wirken hierbei mit.<br />
Kleingärten sind Pachtgärten. Die Gartenvergabe regelt der Verein.<br />
Teil I: Organisation<br />
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit<br />
(1) Der Verein führt den Namen ____________________________<br />
_____________________________________________ _________<br />
(2) Er hat seinen Sitz in ____________________________________<br />
und muss im Vereinsregister eingetragen sein; er hat dann<br />
den Zusatz „e.V.“<br />
(3) Der Verein muss Mitglied des zuständigen Bezirks- oder<br />
Stadtverbandes sein.<br />
§ 2 Der Zweck des Vereins<br />
(1) Der Kleingärtnerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte<br />
Zwecke der Abgabenordnung“.<br />
Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens<br />
und die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.<br />
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