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Vereinssatzung

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Präambel<br />

Nach Artikel 29 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

ist die Verbindung weiter Volksschichten mit dem Grund und<br />

Boden anzustreben und das Kleingartenwesen zu fördern. Da -<br />

raus ergeben sich Pflichten für Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände.<br />

Sie haben sich hierbei nach den sozialen und kulturellen<br />

Bedürfnissen der Bevölkerung, ihrer Gesundheit und<br />

Sicherheit zu richten. Demzufolge sind Kleingartenanlagen als<br />

Teil des öffentlichen Grüns anzulegen, auszugestalten und zu<br />

erhalten. Im Übrigen sind sie als Bestandteil von Wohngebieten<br />

auszuweisen und in dieser Zuordnung zu sichern.<br />

Der Kleingärtnerverein und seine Mitglieder wirken hierbei mit.<br />

Kleingärten sind Pachtgärten. Die Gartenvergabe regelt der Verein.<br />

Teil I: Organisation<br />

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit<br />

(1) Der Verein führt den Namen ____________________________<br />

_____________________________________________ _________<br />

(2) Er hat seinen Sitz in ____________________________________<br />

und muss im Vereinsregister eingetragen sein; er hat dann<br />

den Zusatz „e.V.“<br />

(3) Der Verein muss Mitglied des zuständigen Bezirks- oder<br />

Stadtverbandes sein.<br />

§ 2 Der Zweck des Vereins<br />

(1) Der Kleingärtnerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar<br />

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte<br />

Zwecke der Abgabenordnung“.<br />

Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens<br />

und die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.<br />

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