Mathilde-Weber-Schule Tübingen
Infoblatt_Schulfremd.. - Mathilde-Weber-Schule
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<strong>Mathilde</strong>-<strong>Weber</strong>-<strong>Schule</strong> <strong>Tübingen</strong><br />
Primus-Truber-Str. 39, 72072 <strong>Tübingen</strong><br />
℡ (07071) 56516-0, Fax: (07071 56516-203<br />
E-mail: poststelle@mws.tue.schule.bwl.de<br />
Prüfung für Schulfremde zum Erwerb des schulischen Abschlusses der Fachschule für<br />
Sozialpädagogik und im Zusammenhang damit die Zusatzprüfung zum Erwerb der<br />
Fachhochschulreife entsprechend der Schulversuchsbestimmungen vom 09.03.2004<br />
(zuletzt geändert am 28.02.2013)<br />
Gültig für Prüfungen ab dem Schuljahr 2014/2015<br />
Stand: November 2014<br />
1. Zulassungsvoraussetzungen (§35)<br />
1.1 Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen im normalen Schulbesuch möglich wäre.<br />
1.2 Zugelassen wird nur, wer<br />
a) die Voraussetzungen zur Aufnahme an die Fachschule gemäß §6 erfüllt. Konkret heißt dies:<br />
entweder:<br />
die Fachschulreife oder der Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines 9-jährigen<br />
Gymnasiums bzw. in die Klasse 10 eines 8-jährigen Gymnasiums oder der Nachweis eines gleichwertigen<br />
Bildungsstandes<br />
und<br />
aa) der erfolgreiche Abschluss des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten sowie<br />
mindestens die Note „befriedigend“ oder besser im Handlungsfeld „Sozialpädagogische Praxis“ oder'<br />
ab) der Abschluss als Kinderpflegerin oder Kinderpfleger oder eine gleichwertige im Hinblick auf die<br />
Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik einschlägige berufliche Qualifizierung oder<br />
ac) ein Mindestalter von 21 Jahren hat und eine der folgenden Qualifizierungen nachweisen kann:<br />
• Abschluss einer mindestens zweijährigen schulischen Ausbildung mit sozialpädagogischer Ausrichtung mit<br />
integrierter fachpraktischer Ausbildung in einem Kindergarten<br />
• mindestens einjährige abgeschlossene Berufsausbildung im sozialpädagogischen oder pflegerischen Bereich<br />
• eine der Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik förderliche mindestens zweijährige<br />
abgeschlossene Berufsausbildung<br />
• mindestens dreijährige Tätigkeit mit Kindern in einer sozialpädagogischen Einrichtung<br />
• die Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens einem Kind für die Dauer von mindestens 3 Jahren. Der<br />
Führung eines Familienhaushaltes ist die vollzeitliche Tätigkeit als Tagesmutter gleichgestellt. Wird eine<br />
Tätigkeit als Tagesmutter lediglich in Teilzeitform nachgewiesen, verlängert sich die Mindestfrist, ab der die<br />
Berechtigung zum Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik in Teilzeitform eintritt, entsprechend.<br />
oder:<br />
die fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife und<br />
mindestens sechs Wochen Praktikum, die zur Vorbereitung auf die nachfolgende Tätigkeit<br />
geeignet sind.<br />
b) die praktische Tätigkeit oder sozialpädagogische Praxis gemäß §34 Abs. 2.Nr. 3 nachweist.<br />
Konkret heißt dies:<br />
Eine zusätzliche mindestens dreimonatige einschlägige praktische Tätigkeit in einer sozialpädagogischen<br />
Einrichtung.<br />
c) die Prüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik noch nicht wiederholt oder als ordentlicher oder<br />
außerordentlicher Teilnehmer abgelegt hat.<br />
1.3 Bei ausländischen Bildungsnachweisen sind ausreichende Deutschkenntnisse nachzuweisen.<br />
Quelle: <strong>Mathilde</strong>-<strong>Weber</strong>-<strong>Schule</strong>.de Stand November 2014 Seite 1 von 4
1.4 Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg seinen ständigen Wohnsitz hat oder in<br />
Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten <strong>Schule</strong> oder einer sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die<br />
Schulfremdenprüfung vorbereitet wurde.<br />
2. Anmeldung zur Prüfung (§34)<br />
Die Anmeldung zur Prüfung ist bis zum 01. Oktober für die Prüfung im darauf folgenden Kalenderjahr an die<br />
Fachschule für Sozialpädagogik zu richten, an der die Prüfung abgelegt werden soll.<br />
Die Prüfung für Schulfremde findet an der <strong>Mathilde</strong>-<strong>Weber</strong>-<strong>Schule</strong> <strong>Tübingen</strong> alle 2 Jahre statt (gerade Kalenderjahre). In<br />
den ungeraden Kalenderjahren ist die Fachschule für Sozialpädagogik in Albstadt-Ebingen zuständig.<br />
Der Meldung ist beizutragen (§34 Abs. 2):<br />
• den Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ggf. über die<br />
bisher ausgeübte Berufstätigkeit.<br />
• die Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie)<br />
• ein Lichtbild<br />
• der Nachweis der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (vgl. oben): Beglaubigte Zeugniskopien und<br />
Nachweis der praktischen Tätigkeit.<br />
• eine Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Ergebnis die Bewerberin/der Bewerber bereits an<br />
Prüfungen einer Fachschule für Sozialpädagogik teilgenommen hat.<br />
• Angaben darüber, ob sich die Prüfung auf das Fach Religionslehre/Religionspädagogik erstrecken soll.<br />
• Angaben über die schulische Vorbereitung auf die Prüfung oder über den Selbstunterricht sowie des in allen<br />
Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lehrstoffes und der benutzten Literatur.<br />
• eine Erklärung darüber, ob sich die Prüfung auch auf die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife<br />
erstrecken soll.<br />
Falls ja: Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Ergebnis die Bewerberin/der Bewerber bereits an<br />
Prüfungen zur Fachhochschulreife teilgenommen hat.<br />
3. Durchführung der Prüfung<br />
3.1 Erziehungspraktische Prüfung (§ 37 Abs. 1, 5.)<br />
Die Erziehungspraktische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung (drei Werktage Bearbeitungszeit ohne Aufsicht) und<br />
einem praktischen Teil (45-60 Minuten).<br />
3.2 Schriftliche Prüfung (§37 Abs.1, 3.)<br />
Die zwei schriftlichen Prüfungen erstrecken sich nach Wahl des Prüflings auf folgende Handlungsfelder (Übersicht s. Anhang):<br />
1. schriftliche Prüfung Berufliches Handeln fundieren oder Erziehung und Betreuung gestalten<br />
2. schriftliche Prüfung Bildung und Entwicklung fördern I oder Unterschiedlichkeit und Vielfalt leben<br />
Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 240 Minuten. Es stehen jeweils 2 Aufgaben zur Wahl.<br />
Die Wahl der schriftlichen Prüfungsfächer findet im Zeitraum von 10 Tagen nach der Informationsveranstaltung statt.<br />
Sofern der Erwerb der Fachhochschulreife angestrebt wird, umfasst die Prüfung außerdem die Fächer Deutsch (240 Minuten),<br />
Englisch (200 Minuten) und Mathematik (200 Minuten).<br />
3.3 Mündliche Prüfung (§37 Abs.1, 4.)<br />
a) Die mündliche Prüfung umfasst sämtliche Fächer und Handlungsfelder des<br />
Pflichtbereichs, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren:<br />
Deutsch<br />
Berufliches Handeln fundieren<br />
Erziehung und Betreuung gestalten<br />
Bildung und Entwicklung fördern I<br />
Bildung und Entwicklung fördern II<br />
Unterschiedlichkeit und Vielfalt leben<br />
Zusammenarbeit gestalten und Qualität entwickeln<br />
falls nicht schriftlich geprüft<br />
Insgesamt finden somit eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch sowie vier mündliche Prüfungen in den Handlungsfeldern statt.<br />
Das Fach Religionslehre/ Religionspädagogik wird nur auf Antrag geprüft.<br />
b) Die mündliche Prüfung dauert je Handlungsfeld oder Fach 20 bis 25 Minuten und<br />
Quelle: <strong>Mathilde</strong>-<strong>Weber</strong>-<strong>Schule</strong>.de Stand November 2014 Seite 2 von 4
kann auch praktische Anteile enthalten.<br />
3.4 Die Prüflinge haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen<br />
während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen (§37 Abs. 2).<br />
4. Prüfungsnoten und Bestehen der Prüfung (§14, §37)<br />
4.1 In der erziehungspraktischen Prüfung muss mindestens die Note "ausreichend" erreicht sein.<br />
Bei der Bewertung des schriftlichen und praktischen Teils sind ganze und halbe Noten zu vergeben und nach der<br />
Verrechung in üblicher Weise zu runden. Der schriftliche Teil wird einfach, der praktische Teil dreifach gewichtet.<br />
Wird insgesamt eine schlechtere Note als "ausreichend" erteilt, ist die Prüfung nicht bestanden und der Prüfling von<br />
der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen.<br />
4.2 Prüfungsleistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden mit ganzen und halben Noten bewertet.<br />
Für das Zeugnis werden die Noten in üblicher Weise gerundet: Halbe Noten werden auf die schlechtere Note<br />
gerundet (Beispiel: 2,5 auf 3). In den Fächern/Handlungsfeldern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde,<br />
zählt die schriftliche und mündliche Leistung je einfach.<br />
4.3 Die Prüfung ist bestanden (§14), wenn in den geprüften Handlungsfeldern<br />
• die Leistung nicht schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet ist und<br />
• die Leistungen in keinem Fach/Handlungsfeld mit der Note „ungenügend“ bewertet sind und<br />
• der Durchschnitt aus allen Noten 4,0 oder besser ist und<br />
• die Leistungen in nicht mehr als einem Fach/Handlungsfeld mit der Note „mangelhaft“ bewertet sind und für die<br />
Note „mangelhaft“ ein Ausgleich durch eine Note „befriedigend“ in einem anderen Fach/Handlungsfeld gegeben ist<br />
oder<br />
• die Leistungen in zwei Fächern/Handlungsfeldern mit der Note „mangelhaft“ bewertet sind und für die beiden Noten<br />
ein Ausgleich gegeben ist. Dabei muss jede Note „mangelhaft“ mit der Note „gut“ oder zwei Noten „befriedigend“<br />
ausgeglichen werden.<br />
4.4 Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist bestanden (§30 Abs. 4), wenn<br />
• der Durchschnitt der Fächer der Zusatzprüfung 4,0 oder besser ist und<br />
• die Leistungen in keinem Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet sind und<br />
• die Leistungen insgesamt in nicht mehr als zwei der maßgebenden Fächer und Handlungsfelder einschließlich der<br />
Fächer der Zusatzprüfung mit der Note „mangelhaft“ bewertet sind und für beide Fächer/Handlungsfelder ein<br />
Ausgleich (vgl. oben, 4.3) gegeben ist.<br />
Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholen.<br />
5. Zeugnis<br />
5.1 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis für Schulfremde, in dem die Berechtigung zur Aufnahme des<br />
Berufspraktikums oder die Befreiung nach §24 Abs. 5 vermerkt wird. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf<br />
Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und die ermittelten<br />
Einzelnoten.<br />
5.2 Wer auch die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält außerdem das Zeugnis der<br />
Fachhochschulreife.<br />
6. Berufspraktikum<br />
Das Berufspraktikum<br />
• wird in der Regel von der <strong>Schule</strong> betreut, an der die schulische Ausbildung abgelegt wurde (§39 Abs. 2).<br />
• ist in der Regel bis spätestens zu Beginn des fünften auf den Abschluss der schulischen Ausbildung folgenden<br />
Schuljahres anzutreten (§38 Abs. 2).<br />
• kann staatlich anerkannten Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern oder Prüflingen mit gleichwertiger Qualifikation<br />
unter bestimmten Bedingungen auf Antrag erlassen werden (§24 Abs. 5).<br />
Quelle: <strong>Mathilde</strong>-<strong>Weber</strong>-<strong>Schule</strong>.de Stand November 2014 Seite 3 von 4
Anhang<br />
Stundentafel des zweijährigen Berufskollegs für Sozialpädagogik<br />
Pflichtfächer<br />
Wochenstunden<br />
1. Schuljahr<br />
Wochenstunden<br />
2. Schuljahr<br />
Religionslehre/ Religionspädagogik 2 2<br />
Deutsch 2 2<br />
Englisch 2 2<br />
Berufliches Handeln fundieren 3,5 4<br />
Erziehung und Betreuung gestalten 3,5 4<br />
Bildung und Entwicklung fördern I 3,5 3<br />
Bildung und Entwicklung fördern II 5,5 5<br />
Unterschiedlichkeit und Vielfalt leben 3 3<br />
Zusammenarbeit gestalten und Qualität entwickeln 2 1<br />
Sozialpädagogisches Handeln in verschiedenen Praxisfeldern 4 4<br />
Wahlpflichtbereich 2 2<br />
Wochenstunden insgesamt 33 33<br />
Wahlfächer<br />
Mathematik (Zusatzunterricht zum Erwerb der Fachhochschulreife) 3 3<br />
Die Lehrpläne für die Fachschule für Sozialpädagogik finden Sie im Internet unter<br />
www.ls-bw.de<br />
Publikationen<br />
unsere Angebote für Berufliche <strong>Schule</strong>n<br />
Lehrpläne und Schulversuche<br />
Berufskolleg<br />
Schulversuche – sozialpädagogischer Bereich –<br />
Fachschule für Sozialpädagogik<br />
Die <strong>Mathilde</strong>-<strong>Weber</strong>-<strong>Schule</strong> verleiht an Schulfremde keine Schulbücher.<br />
Quelle: <strong>Mathilde</strong>-<strong>Weber</strong>-<strong>Schule</strong>.de Stand November 2014 Seite 4 von 4