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Arne Hinkelbein schreibt an seinen System-Vollstrecker im Finanzamt Michelstadt Odenwald

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<strong>Arne</strong> <strong>Hinkelbein</strong> <strong>schreibt</strong> <strong>an</strong> <strong>seinen</strong> <strong>System</strong>-<strong>Vollstrecker</strong> <strong>im</strong> Fin<strong>an</strong>zamt ...<br />

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<strong>Odenwald</strong> - Überleben in einer korrupten Provinz<br />

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<strong>Arne</strong> <strong>Hinkelbein</strong> <strong>schreibt</strong> <strong>an</strong> <strong>seinen</strong> <strong>System</strong>-<strong>Vollstrecker</strong> <strong>im</strong> Fin<strong>an</strong>zamt ...<br />

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2 von 3 27.04.2011 15:58<br />

« Ein Odenwälder sagt es: "Unsere Umsatzsteuer ist<br />

gesetzeswidrig?"<br />

4.12.2008 | 18:00 Uhr | 2. ODW AFTER-WORK-PARTY <strong>im</strong><br />

VIBEZ CLUB <strong>Michelstadt</strong> »<br />

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<strong>Arne</strong> <strong>Hinkelbein</strong> <strong>schreibt</strong> <strong>an</strong> <strong>seinen</strong> <strong>System</strong>-<strong>Vollstrecker</strong> <strong>im</strong><br />

Fin<strong>an</strong>zamt <strong>Michelstadt</strong> <strong>Odenwald</strong>:<br />

von carneval Pro @ Mittwoch, Okt. 15, 2008 – 18:36:51<br />

Sie Herr Quick unterstützen mit Ihrer Berufung das materielle Aussaugen unseres Volkes zugunsten einer<br />

Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d GmbH, die nach den Kontrollratsgesetzen in Verbindung mit Art. 133 GG ein<br />

privates Unternehmen ist und nur die Matrix eines Staates erscheinen läßt. In Wahrheit h<strong>an</strong>delt es sich um<br />

die Umsetzung des Morgentaupl<strong>an</strong>s der Alliierten Streitkräfte mit dem Ziel der Zerstörung des Deutschen<br />

Volkes und seines Lebensraumes. Sie, Herr Quick, vernichten Existenzen, Menschen und Familien zugunsten<br />

privater Unternehmen bzw. einer faschistischen Diktatur ohne dafür eine gesetzliche Grundlage zu haben.<br />

Nach vier Jahren Studium bin ich nun in der Lage Ihnen jedes Gesetz ausein<strong>an</strong>der zu nehmen und<br />

nachzuweisen, welch kr<strong>im</strong>inelle Energie in diesem <strong>System</strong> steckt<br />

Im Laufe der Jahre habe ich Ihnen nachgewiesen:<br />

1. Das Deutsche Reich existiert und einen Staat namens Bundesrepublik Deutschl<strong>an</strong>d gibt es nicht.<br />

2. Das UStG vom 1. J<strong>an</strong>. 2002 ist wegen verstoß gegen das Zitiergebot nichtig.<br />

3. Das EStG ist wegen Verstoß gegen die Norm<strong>an</strong>klarheit verfassungswidrig und damit nichtig.<br />

4. Personenkraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor sind seit 1. April 1933 von der KFZ-Steuer befreit.<br />

Sie wissen, daß ich mit all diesen Nachweisen Recht habe und trotzdem verteidigen Sie mit aller Macht das<br />

Unrecht. Was sind Sie für eine arme Seele. Verbunden mit dem wirtschaftlichen Niederg<strong>an</strong>g unseres L<strong>an</strong>des<br />

zieht sich die Schlinge um Ihren Hals <strong>im</strong>mer enger.<br />

In Ihrem Jura-Grundstudium 1. Semester haben Sie zu Gesetzen gelernt:<br />

Ohne Geltungsbereich keine Gültigkeit<br />

Da Sie so gerne zitieren hier ein Urteil des BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147<br />

„Ein Gesetz hat nur d<strong>an</strong>n Gültigkeit, wenn diesem Gesetz ein Geltungsbereich zugewiesen wird.“<br />

„Gesetze sind bei Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig. Jederm<strong>an</strong>n muß , um<br />

sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein den räumlichen Geltungsbereich eines<br />

Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist<br />

unbest<strong>im</strong>mt und deshalb wegen Verstoß gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der<br />

Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht <strong>an</strong> einen fachlich<br />

qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen k<strong>an</strong>n, jederm<strong>an</strong>n könne Karten oder<br />

Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“<br />

Dies wird übrigens auch bestätigt durch das "Verwaltungsgericht" H<strong>an</strong>nover, Beschluss vom 11. Juli 2001,<br />

Az. 10 A 2120/01:<br />

"... Die aufgrund § 55 Abs. 1 Nr. 4 NGefAG erlassene Verordnung ist jedoch nichtig. Denn sie verstößt gegen<br />

die Formvorschrift des § 58 Nr. 5 NGefAG. D<strong>an</strong>ach muß eine Verordnung den räumlichen Geltungsbereich<br />

<strong>an</strong>geben, da der jeweilige Verordnungsgeber Verordnungen auch nur für Teile seines Zuständigkeitsbereichs<br />

erlassen k<strong>an</strong>n. Die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs ist zwingend erforderlich, k<strong>an</strong>n nicht aus dem<br />

Inhalt der Verordnung ergänzt werden und muß auch d<strong>an</strong>n vorgenommen werden, wenn die Verordnung für<br />

den g<strong>an</strong>zen Bezirk der erlassenen Behörde gelten soll. Dies gilt auch für Verordnungen eines Ministeriums,<br />

die für das g<strong>an</strong>ze Bundesl<strong>an</strong>d gelten sollen (vgl Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. S.<br />

506). Die Gefahrtier-Verordnung enthält jedoch weder in ihrer Präambel noch in einer ihrer Vorschriften<br />

eine Angabe zu ihre räumlichen Geltungsbereich. Der Verstoß gegen § 58 Nr. 5 NGefAG führt zu Nichtigki<br />

der gesamten Verordnung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. V. 13.06.1952 – III OVG A 407/51-, OVGE 5, 508; Saipa<br />

NgefAG, § 58 Rdnr. 1 m.w.N.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O.)."<br />

Eine Verordnung ist Verwaltungsh<strong>an</strong>deln, sie k<strong>an</strong>n aber nur aufgrund eines Gesetzes ergehen. Dieses Gesetz<br />

wiederum muß "Inhalt, Zweck und Ausmaß" best<strong>im</strong>men, unter der die Verwaltung zum Erlass der<br />

Verordnung ermächtigt sein soll, cf. Art. 80 Abs.1 GG. S.<br />

ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.12.90, Az. 3 K 21/89:<br />

"Bei einer Verordnung oder Satzung, deren Zweck es ist, ein best<strong>im</strong>mtes Gebiet allgemein oder einzelne<br />

natürlich Gegenstände innerhalb eines best<strong>im</strong>mten Gebietes besonders unter Schutz zu stellen, ist die<br />

zweifelsfreie Best<strong>im</strong>mbarkeit der Schutzgebietsgrenze ein unabdingbares Wirksamkeitserfordernis. Der<br />

wesentliche Inhalt einer derartigen Verordnung oder Satzung besteht daher nicht nur in Regelungen über<br />

Art und Umf<strong>an</strong>g von H<strong>an</strong>dlungsbeschränkungen innerhalb des Schutzgebiets, sondern auch und gerade darin<br />

wo derartige Beschränkungen in räumlicher Hinsicht enden oder - je nach St<strong>an</strong>dpunkt - beginnen.<br />

Jederm<strong>an</strong>n muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen<br />

Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Ein Verordnung, die hierüber Zweifel<br />

aufkommen läßt, ist unbest<strong>im</strong>mt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit<br />

ungültig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)."<br />

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts gelten nach dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz für alle<br />

nachstehenden Verwaltungseinheiten und Org<strong>an</strong>e als rechtsverbindlich mit Gesetzeskraft. Die<br />

Abgabenordnung (AO), auf die Sie sich bei Ihren Bescheiden stützen, besitzt keinen gesetzlichen<br />

Geltungsbereich! Daraus ergibt sich eindeutig, wenn die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht in<br />

Zweifel gezogen werden, daß die Abgabenordnung keine Gültigkeit mehr besitzt.<br />

Ich be<strong>an</strong>trage die Aufhebung aller Abgabenbescheide des Jahres 2008, da die Grundlage für diese<br />

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