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Produktbetreuung<br />
PP 51/Vermittlung/Markt/ SR3/ÄD 19.Januar 2005<br />
Handlungsempfehlung<br />
Aktenzeichen:<br />
5014.3(3)/5400.1/5391.4/1900/1901.3/1930/1950/60<strong>13</strong>.4/6323/6450/6530/71144/71147<br />
gültig ab: sofort/ gültig bis: auf weiteres<br />
Weisungscharakter: ja<br />
Nur für den Dienstgebrauch: Ja<br />
Betrifft<br />
Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Dienst;<br />
Regelung des Verfahrens und Ablösung des IT-Verfahrens ÄGEIS durch coMed-AS<br />
(Computerunterstützung im Ärztlichen Dienst der AA-Antragstellung)<br />
Aufgrund der Einführung eines neuen EDV-Programms coMed-AS, grundsätzlicher<br />
Anmerkungen des Bundesdatenschutzbeauftragten zu den bisherigen Regelungen und der<br />
Einschaltung des Ärztlichen Dienstes auch durch die ARGEn ist ein neues Verfahren zur<br />
Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Dienst notwendig.<br />
Das Verfahren zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes wird neu geregelt.<br />
Die Handlungsempfehlung wird zusätzlich im Intranet unter Vermittlung -> Ärztlicher Dienst<br />
eingestellt.
Handlungsempfehlung<br />
Aktenzeichen:<br />
5014.3(3)/5400.1/5391.4/1900/1901.3/1930/1950/60<strong>13</strong>.4/6323/6450/6530/71144/71147<br />
gültig ab: sofort/ gültig bis: auf weiteres<br />
Weisungscharakter: ja<br />
Nur für den Dienstgebrauch: Ja<br />
Betrifft<br />
Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Dienst;<br />
Regelung des Verfahrens und Ablösung des IT-Verfahrens ÄGEIS durch coMed-AS<br />
1. Verfahren zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes<br />
1.1 Wesentliche Änderungen<br />
Im Vergleich zum bisherigen Verfahren vereinfacht sich die Einschaltung des Ärztlichen<br />
Dienstes.<br />
Das IT-Beauftragungsverfahren coMed-AS wird am 17.01.2005 eingeführt, das bisher<br />
genutzte Verfahren ÄGEIS steht ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung. CoMed-<br />
AS wurde im Vergleich zu ÄGEIS verschlankt und erfordert weniger Zeitaufwand.<br />
Die Anforderung von Vorgutachten anderer Leistungsträger und von medizinischen<br />
Unterlagen der behandelnden Ärzte geht wieder auf den Ärztlichen Dienst über.<br />
Durch die ausführliche Beratung der Kunden im Gespräch mit der Fachkraft und die<br />
Bereitstellung von relevanten Informationen sowie unterschriebenen<br />
Schweigepflichtentbindung(en) wird weiterhin die schnellstmögliche Bearbeitung<br />
gesichert.<br />
Die Möglichkeiten der Vor- wie auch Nachbesprechung ärztlicher Untersuchungen wird<br />
erweitert. Auch allgemeine Sprechstunden ohne Terminvereinbarungen werden vom<br />
Ärztlichen Dienst angeboten.<br />
Das neue Verfahren berücksichtigt die Anmerkungen des Bundesdatenschutzbeauftragten:<br />
Dem Kunden muss deutlich sein, dass der Beitrag zur Beschleunigung des<br />
Begutachtungsverfahrens (Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens, Unterzeichnung der<br />
Schweigepflichtentbindungen, Zur-Verfügung-Stellung medizinischer Unterlagen) auf<br />
freiwilliger Basis beruht und dass seine Angaben und Unterlagen ausschließlich vom<br />
Ärztlichen Dienst eingesehen und ausgewertet werden.<br />
Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass sich die Fachkräfte im Vermittlungsund<br />
Beratungsdialog mit den Kunden ausführlich mit den Auswirkungen gesundheitlicher<br />
Störungen auf die Leistungsfähigkeit befassen, nicht aber vordringlich mit den<br />
gesundheitlichen Störungen selbst. Die Fachkräfte erfahren lediglich die<br />
vermittlungsrelevanten gesundheitlichen Störungen durch den Ärztlichen Dienst bzw.<br />
dessen Gutachten/Gutachterliche Äußerungen. Die Speicherung dieser Daten in den<br />
Fachverfahren hat gemäß RdBrief 52/2002 zu erfolgen; d.h. die Beeinträchtigungen /<br />
Krankheiten sind nur dann abzuspeichern, wenn sie die Eingliederung in den Zielberuf<br />
erschweren.<br />
1.2 Aufklärung des Kunden<br />
Die Beauftragung des Ärztlichen Dienstes setzt ein Beratungsgespräch der Fachkraft mit dem<br />
Kunden voraus, aus dem sich die Notwendigkeit zur weitergehenden sozialmedizinischen<br />
Sachverhaltsaufklärung ergibt. Im Gespräch ist dem Kunden darzulegen, weshalb in seinem Fall<br />
eine sozialmedizinische Begutachtung erforderlich ist. Gegebenenfalls ist auf Rechtsfolgen
hinzuweisen. Kunden mit Leistungsansprüchen werden durch das entsprechende Merkblatt<br />
(SGB III-Kunden durch das „Merkblatt für Arbeitslose – Ihre Rechte und Pflichten“, SGB II-<br />
Kunden durch das Merkblatt „Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld<br />
II/Sozialgeld“) über ihr Widerspruchsrecht gemäß § 76 SGB X aufgeklärt. Dies hat für den<br />
Ärztlichen Dienst zur Folge, dass bei diesem Personenkreis Gutachten des ÄD auch ohne<br />
zusätzliche Schweigepflichtentbindeng(en) an andere Sozialleistungsträger gemäß SGB I<br />
übermittelt werden können. Im ÄD ist dieser Kundenkreis dadurch erkennbar, dass gemäß<br />
Auftrag seitens der Fachkraft eine Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung zu versenden ist/ wäre.<br />
1.3 Dokumentation<br />
Alle wesentlichen Gesprächsergebnisse sind im Fachverfahren zu dokumentieren.<br />
1.4 Auftragserteilung mit dem IT-Verfahren coMed-AS<br />
1.4.1 Allgemeines zu coMed-AS<br />
Mit der Programmversion P 43a (Flächeneinsatz am 17.01.2005) wird das bisherige IT-<br />
Verfahren zur Beauftragung des Ärztlichen Dienstes (ÄGEIS) durch die neu entwickelte<br />
Beauftragungssoftware coMed-AS abgelöst. Ein Benutzerhandbuch wird zur Verfügung gestellt.<br />
Eine Verknüpfung zu coMed-AS wird auf dem Desktop abgelegt. Beim erstmaligen Aufruf des<br />
Programms muss sich der Auftraggeber personalisieren (manuell oder mit automatischer<br />
Datenübernahme aus MODEX). Dieser Schritt ist bei Folgeaufträgen nicht mehr notwendig.<br />
1.4.2 Erstellen eines Auftrages für ein Ärztliches Gutachten mit coMed-AS<br />
Die Kundendaten können manuell eingegeben oder aus coArbNT und COMPAS importiert<br />
werden. Nach der Aufnahme der Kundendaten kann der Auftrag sofort weiterbearbeitet oder zur<br />
späteren Weiterbearbeitung zwischengespeichert werden.<br />
Die auszufüllenden Felder sind selbsterklärend. Ein aussagekräftiges Gutachten des Ärztlichen<br />
Dienstes setzt einen komplett ausgefüllten Auftrag mit ausreichender Informationsdichte und mit<br />
passgenauen Zielfragen voraus. Vor allem muss die Fragestellung unter Angabe des beruflichen<br />
Werdegangs, der geltend gemachten Leistungseinschränkung und der ins Auge gefassten<br />
weiteren Beratungs- und Vermittlungsstrategie klar umrissen werden. Die Zielfragen können aus<br />
einem integrierten Zielfragenkatalog ausgewählt oder manuell eingegeben werden. In der Regel<br />
sollten nicht mehr als fünf Zielfragen gestellt werden.<br />
1.4.3 Aushändigung zusätzlicher Formulare<br />
Der ÄD benötigt neben dem kompletten elektronischen Auftrag weitere Unterlagen, um in allen<br />
geeigneten Fällen die schnellstmögliche und wirtschaftlichste Erledigungsform umsetzen zu<br />
können. Hierzu gehört der vom Kunden auszufüllende Gesundheitsfragebogen und eine oder<br />
mehrere Schweigepflichtentbindungen für bestimmte Ärzte oder Einrichtungen (siehe Anlage 1).<br />
Sie sind in coMed-AS integriert und werden dem Kunden in ausgedruckter Form, zusammen mit<br />
einem passenden Briefumschlag, übergeben. Der Kunde wird gebeten, den<br />
Gesundheitsfragebogen auszufüllen, die entsprechenden Schweigepflichtentbindungen zu<br />
unterschreiben und diese Unterlagen im verschlossenen Umschlag der Fachkraft bzw. deren<br />
Dienststelle zuzuleiten. Darüber hinaus hat der Kunde die Möglichkeit, in seinem Besitz<br />
befindliche bzw. ihm zugängliche medizinische Unterlagen (z. B. ärztliche Befundberichte,<br />
Krankenhaus- oder Reha-Entlassungsberichte) beizulegen.<br />
Der Kunde ist darüber aufzuklären, dass seine Angaben der Beschleunigung des<br />
Begutachtungsverfahrens und der Vermeidung von Doppeluntersuchungen bzw.<br />
Doppelbegutachtungen dienen, ausschließlich von den Mitarbeitern des Ärztlichen Dienstes<br />
eingesehen und ausgewertet werden und auf freiwilliger Basis erfolgen.
Gegebenenfalls ist ein Abgabetermin zu vereinbaren bzw. eine Einladung nach § 309 SGB III<br />
auszuhändigen. Bis zur Abgabe dieser Unterlagen wird der über coMed-AS erstellte Auftrag für<br />
ein Ärztliches Gutachten in coMed–AS gespeichert.<br />
Besonderheiten für Mitarbeiter der ARGEn<br />
Abweichend vom o. g. Verfahren müssen dem Ärztlichen Dienst der Agentur -neben dem<br />
verschlossenen Umschlag mit den Gesundheitsdaten des Kunden- zusätzlich die Einladungsformulare<br />
zur ärztlichen Untersuchung in zweifacher Ausfertigung übermittelt werden. Die<br />
Vordrucke sind über den BK Browser aufzurufen.<br />
1.4.4 Versendung des Auftrages aus coMed-AS und Weiterleitung der Unterlagen an den<br />
Ärztlichen Dienst<br />
Liegt der verschlossene Umschlag (Gesundheitsfragebogen, Schweigepflichtentbindungen, evtl.<br />
zusätzliche Unterlagen) mit den Gesundheitsdaten des Kunden vor, werden der mit coMed-AS<br />
erstellte Auftrag elektronisch an den Ärztlichen Dienst verschickt und die Unterlagen dem<br />
Ärztlichen Dienst per (Haus-)Post zugeleitet. Dies entfällt, falls der Kunde das Ausfüllen des<br />
Gesundheitsfragebogens und die Unterzeichnung der Schweigepflichtentbindung(en) ablehnt.<br />
Auf dem elektronischen Antrag ist von der Fachkraft im entsprechenden Antwortfeld zu<br />
vermerken, ob Unterlagen im verschlossenen Umschlag vorliegen (und somit an den ÄD<br />
gesandt werden), oder ob der Kunde dies abgelehnt hat. (Zur dritten Antwort-Option bei evtl.<br />
eingerichteter Kundentheke des ÄD siehe Ziffer 8).<br />
1.4.5 Einladung des Kunden in den ÄD (falls erforderlich)<br />
Das Einladungsschreiben für den SGB III – Kunden wird vom Ärztlichen Dienst über coMed-AS<br />
erstellt und versandt. Es enthält die entsprechende Rechtsfolgenbelehrung.<br />
Bei SGB III-Kunden ist dem Ärztlichen Dienst mittels Markierung des entsprechenden<br />
Antwortfeldes im Antragsfomular die zu verwendende Rechtsfolgenbelehrung (§ 144 oder § 147<br />
SGB III) mitzuteilen. Zum Verfahren der Einladungen ab 01.01.2005 s. Aktuelle<br />
Handlungsempfehlung Nr. 44/2004.<br />
Bei SGB II- Kunden ist das Einladungsschreiben per (Haus-)Post mit den übrigen Unterlagen an<br />
den Ärztlichen Dienst zu senden.<br />
2. Verfahren bei Nichterscheinen des Bewerbers zum Termin beim Ärztlichen Dienst<br />
2.1 SGB III-Kunden<br />
2.1.1 Verfahren bei Nichterscheinen von Leistungsempfängern (Einladung mit<br />
Rechtsfolgenbelehrung)<br />
Sofern Bewerber zu dem vorgesehen Termin beim Ärztlichen Dienst nicht erscheinen, informiert<br />
der Ärztliche Dienst die Fachkraft, die das Gutachten veranlasst hat.<br />
Die Zahlung ist vorläufig einzustellen und umgehend möglichst ein neuer Meldetermin bei der<br />
Fachkraft innerhalb einer Woche zu veranlassen.<br />
2.1.2 Verfahren bei Nichterscheinen von Nichtleistungsempfängern (Einladung ohne<br />
Rechtsfolgenbelehrung)<br />
Sofern ein Nichtleistungsempfänger zur Einladung des Ärztlichen Dienstes nicht erscheint, ist<br />
der Vermittlungsbereich zu informieren. Dort wird dann über das weitere Vorgehen je nach<br />
Einzelfall entschieden.
2.1.3 Verfahren bei unzureichender bzw. nicht erfolgter Mitwirkung<br />
Soweit der Leistungsempfänger der Einladung zur Untersuchung Folge leistet, ist er auch<br />
verpflichtet, bei der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken (§ 62 SGB I).<br />
Kommt er dieser Verpflichtung ohne wichtigen Grund i.S.d. § 65 SGB I nicht nach, so kann ihm<br />
nach § 66 SGB I bis zur Nachholung der Mitwirkung die Geldleistung ganz oder teilweise<br />
versagt werden.<br />
Voraussetzung einer Versagung oder Entziehung der Leistung ist jedoch nach § 66 Abs.3<br />
SGB I , dass der Leistungsberechtigte auf die Folgen fehlender Mitwirkung schriftlich<br />
hingewiesen wurde und er seiner Mitwirkungspflicht innerhalb einer ihm gesetzten<br />
angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.<br />
2.2 SGB II – Kunden<br />
2.2.1 Verfahren bei Nichterscheinen von Leistungsempfängern (Einladung mit<br />
Rechtsfolgenbelehrung)<br />
Sofern Bewerber zu dem vorgesehenen Termin beim Ärztlichen Dienst nicht erscheinen,<br />
informiert der Ärztliche Dienst die Fachkraft, die das Gutachten veranlasst hat. Rechtsfolgen<br />
nach § 31 SGB II sind vom jeweiligen Träger zu prüfen und ein neuer Meldetermin ist möglichst<br />
umgehend zu veranlassen.<br />
2.2.2 Verfahren bei unzureichender bzw. nicht erfolgter Mitwirkung<br />
Soweit der Leistungsempfänger der Einladung zur Untersuchung Folge leistet, ist er auch<br />
verpflichtet, bei der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken (§ 62 SGB I). Kommt er dieser<br />
Verpflichtung nicht nach, ist die Fachkraft, die das Gutachten veranlasst hat, hierüber zu<br />
informieren. Prüfung von Sanktionsmöglichkeiten nach § 31 SGB II und der weiteren<br />
Vorgehensweise erfolgt durch den jeweiligen Träger.<br />
3. Übermittlung der Gutachten vom Ärztlichen Dienst an die Auftraggeber<br />
Aus Datenschutzgründen wird auf die Übersendung der Gutachten/der Gutachterlichen<br />
Äußerungen per E-Mail bis zur Einführung einer Verschlüsselungssoftware verzichtet. Die<br />
Gutachten bzw. die Gutachterlichen Äußerungen werden aus Gründen des Datenschutzes in<br />
Papierform übermittelt.<br />
4. Eröffnung der Gutachten<br />
Der Fachkraft obliegt es, Gutachten zu eröffnen, Kopien herauszugeben oder Einsichtnahme zu<br />
gewähren, wenn der Arzt der Agentur für Arbeit sich die Eröffnung nicht vorbehalten hat.<br />
5. Aufbewahrung der ÄG<br />
Ärztliche Gutachten sind sowohl bei laufenden wie auch bei abgeschlossenen<br />
Bewerberangeboten in gesonderten Ordnern abzuheften und in verschließbaren Schränken<br />
aufzubewahren.<br />
Die ärztlichen Gutachten zu erledigten Bewerberangeboten sind aus dem Ordner „Laufende<br />
Fälle“ zu entnehmen, dem Ordner „Ruhende Fälle“ jahresweise entsprechend dem<br />
Erledigungsdatum abzuheften und nach Ablauf des darauf folgenden Kalenderjahres zu<br />
vernichten. Archivierungspflichten des ÄD sind hiervon nicht berührt.
6. Weitere fakultative Angebote des Ärztlichen Dienstes<br />
6.1 Die sozialmedizinische Beratungssprechstunde<br />
Die Ärztlichen Dienste der Agenturen bieten in ausreichendem zeitlichen Umfang<br />
sozialmedizinische Beratungssprechstunden für die Fachkräfte der Agenturen und<br />
Arbeitsgemeinschaften an. Die Sprechstundentermine und -orte werden vom Ärztlichen Dienst<br />
in geeigneter Form bekannt gegeben. Während der Sprechstundenzeiten sind die Ärzte<br />
persönlich oder telefonisch erreichbar. Eine vorherige Terminvereinbarung ist nicht zwingend<br />
erforderlich. Die Nutzung der Sprechstunde ist fakultativ und unabhängig davon, ob bereits ein<br />
Auftrag an den Ärztlichen Dienst erteilt wurde oder nicht.<br />
Diese sozialmedizinische Beratungssprechstunde kann auch zur Vorbesprechung oder zur<br />
Verlaufsbesprechung von Fällen mit (vermuteter oder gesicherter) gesundheitlicher Problematik<br />
genutzt werden. Hat der Kunde medizinische Unterlagen vorgelegt (z. B. Atteste), sind diese in<br />
die Sprechstunde mitzubringen. Gegebenenfalls kann auch der Kunde an der<br />
Beratungssprechstunde teilnehmen.<br />
Die Dokumentation des Gesprächsergebnisses erfolgt in dem Bild „Beratungsvermerke“ in<br />
coArb.<br />
6.2 Die terminierte sozialmedizinische Fallbesprechung<br />
Die Fachkraft der Agentur oder der Arbeitsgemeinschaft kann über ein spezielles Auswahlfeld in<br />
coMed-AS schon bei der Auftragserteilung anzeigen, ob sie -unabhängig vom generellen<br />
Angebot einer sozialmedizinischen Beratungssprechstunde- für den jeweiligen Auftrag eine<br />
sozialmedizinische Fallbesprechung durch den Ärztlichen Dienst wünscht. Der<br />
Besprechungswunsch kann auch vom Arzt ausgehen, wenn aus medizinischer Sicht für die<br />
Bearbeitung oder Weiterbearbeitung des Falls Besprechungsbedarf besteht.<br />
Die Erfahrung zeigt, dass in solchen Fällen eine Fallbesprechung vor der Erstellung des<br />
ärztlichen Gutachtens mit kürzeren Laufzeiten und einer höheren Aussagekraft und<br />
Umsetzbarkeit des Gutachtens einhergeht.<br />
Diese Fallbesprechung kann sowohl persönlich als auch telefonisch erfolgen. Gegebenenfalls<br />
und nach Rücksprache mit dem Ärztlichen Dienst kann der Kunde auch bei dieser Art der<br />
Besprechung teilnehmen. Zur Terminierung dieser – im Interesse der Effizienz von beiden<br />
Seiten vorzubereitenden - Fallbesprechung ist vor Ort die Nutzung geeigneter Instrumente (z. B.<br />
MS-Outlook, E-Mail, Telefon) zu verabreden.<br />
7. Sonderregelungen für AA mit eingerichtetem Kundenzentrum (KuZ)<br />
Beschleunigung des Verfahrens durch optimierte Vorbereitung des Kunden auf das<br />
terminierte Erstgespräch mit der Fachkraft<br />
Derzeit wird im Kundenzentrum zur Beschleunigung des Gesamtverfahrens schon beim ersten<br />
Kundenkontakt in der Eingangszone bzw. im Service-Center ein dem Gesundheitsfragebogen<br />
vergleichbarer Bogen ausgehändigt bzw. zugeschickt. Dieser Gesundheitsfragebogen soll dann<br />
gemeinsam mit dem Arbeitspaket im Vorfeld des Beratungsgespräches bei der<br />
Vermittlungsfachkraft eingereicht werden.<br />
Hierdurch kann der Anteil jener Fälle erheblich gesteigert werden, die schon während oder<br />
unmittelbar nach dem Beratungsgespräch schriftliche Angaben vorlegen können (ggf. kann das<br />
mit schriftlichen Notizen versehene Vorbereitungsblatt selbst zur Information des ÄD genutzt<br />
werden, wenn es vollständig ist).<br />
Die endgültige Form für dieses Vorbereitungsblatt (z. B. "Gesundheits-Checkliste") hängt von<br />
den Erfahrungen ab, die zur Zeit im Rahmen der Einführung des KuZ gemacht werden und wird<br />
demnächst bekannt gegeben.
8. Ausblick: Kundentheke im Ärztlichen Dienst<br />
In Agenturen, die dazu logistisch in der Lage sind, werden sukzessive Kundentheken im<br />
Ärztlichen Dienst eingerichtet, an denen Formulare (Gesundheitsfragebogen,<br />
Schweigepflichtentbindungen) und weitere medizinische Unterlagen direkt im Ärztlichen Dienst<br />
abgegeben und gegebenenfalls offene Fragen geklärt werden können. Über die Einrichtung der<br />
Kundentheke und die Öffnungszeiten wird vor Ort informiert. In diesen Fällen ist der ÄD hierüber<br />
ebenfalls im elektronischen Auftrag an den ÄD zu informieren. Die IT-technische Lösung wird<br />
mit der nächsten Programmversion eingeführt.<br />
Dr. Gawellek
Anlage 1<br />
Der Gesundheitsfragebogen (Checkliste)<br />
Der Gesundheitsfragebogen dient der Information des Ärztlichen Dienstes über das<br />
Beschwerdebild des Kunden und der Klärung, von welchem Arzt oder von welcher Institution (z.<br />
B. Krankenhaus, Reha-Klinik, andere Sozialleistungsträger) nähere Angaben über den<br />
Gesundheitszustand des Kunden erfragt bzw. Befundberichte und sonstige medizinische<br />
Unterlagen beigezogen werden können.<br />
Ohne diese Information müsste der Ärztliche Dienst auch all die Kunden zur Befragung und<br />
Untersuchung einladen, deren gesundheitliche Problematik auf diese Weise sehr schnell und mit<br />
geringem Aufwand abgeklärt werden kann. Zudem erspart diese Vorgehensweise vielen Kunden<br />
vermeidbare Belastungen bzw. Doppeluntersuchungen.<br />
Die Erklärungen zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht<br />
Schweigepflichtentbindungen sind zur Beiziehung medizinischer Unterlagen von behandelnden<br />
Ärzten, Kliniken oder von anderen Sozialleistungsträgern und deren Ärztlichen Diensten<br />
unumgänglich. Eine Generalentbindung aller behandelnden bzw. begutachtenden Ärzte und<br />
Institutionen von der ärztlichen Schweigepflicht ist rechtlich nicht zulässig. Der Kunde ist<br />
deswegen zu bitten, alle Ärzte und Institutionen, die er im Gesundheitsfragebogen angegeben<br />
hat, einzeln von der Schweigepflicht zu entbinden.<br />
Im Zusammenhang mit der Bitte an den Kunden, diese Formulare auszufüllen, ist darauf zu<br />
achten, dass nicht der Eindruck entsteht, die Verpflichtung des Kunden, sich gegebenenfalls<br />
einer Untersuchung beim Ärztlichen Dienst zu unterziehen, würde auch die Verpflichtung hierzu<br />
einschließen.
Anlage 2<br />
Das Stufenkonzept im Ärztlichen Dienst<br />
Die Bearbeitung im Stufenkonzept führt zu folgenden unterschiedlichen Formen der<br />
Entscheidungshilfe:<br />
▪ Gutachterliche Äußerung<br />
▪ Gutachten nach Aktenlage<br />
▪ Gutachten mit Untersuchung<br />
Über die Art und den Umfang der medizinischen Sachverhaltsaufklärung und -beurteilung<br />
entscheidet der Arzt der Agentur für Arbeit auf Basis der spezifischen Fragestellung, der zur<br />
Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen und des Krankheitsbildes.<br />
Gutachterliche Äußerung<br />
Die gutachterliche Äußerung ist eine ärztliche Stellungnahme zur Leistungsfähigkeit des Kunden<br />
ohne spezifische Aufführung der Funktionsdiagnosen. Mit der Darstellung des medizinischen<br />
Sachverhaltes werden die Zielfragen der Fachkraft (soweit möglich) beantwortet. In der<br />
gutachterlichen Äußerung ist nur eine eingeschränkte prognostische Aussage möglich<br />
(„Kurzzeitprognose“).<br />
Gutachten<br />
Im Gutachten nach Aktenlage und Gutachten mit Untersuchung werden die für den<br />
Vermittlungs- und Beratungsprozess relevanten Funktionsdiagnosen aufgeführt. Es erfolgt die<br />
Darstellung des vollständigen positiven, negativen und ergänzenden Leistungsbildes sowie der<br />
Epikrise. Die prognostische Aussage betrifft in der Regel einen längeren Zeitraum.<br />
Das Gutachten mit Untersuchung basiert entweder auf einer umfänglichen oder auf einer<br />
symptombezogenen Untersuchung. Ob eine umfängliche oder symptombezogene Untersuchung<br />
durchgeführt wird, wird einzelfallbezogen -in Abhängigkeit von der Fragestellung und der Art<br />
und Schwere der Gesundheitsstörungen- entschieden.<br />
ÄD-interner medizinischer Beratungsvermerk<br />
Gegebenenfalls fertigt der Ärztliche Dienst nach der Durchführung der sozialmedizinischen<br />
Beratungssprechstunde einzelfallbezogene Beratungsvermerke an. Zu diesem Zweck sind zur<br />
Sprechstunde die Stammdaten der Kunden, über die gesprochen werden soll, in geeigneter<br />
Form mitzuführen und dem Arzt zu übergeben.