Gründungsprotokoll ICHR Weltanschauungsgemeinscht (4)
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4.<br />
Für die Praxis in Menschenrechtsfragen: die hilfssuchenden Bürger werden kostenpflichtig an<br />
Rechtsanwälte verwiesen,<br />
1. die unter Standesrecht als Organ der BRD-Rechtspflege nicht unabhängig und nicht<br />
unparteiisch sind (systemkonforme Rechtsanwälte, §42 ZPO).<br />
2. Da die Menschenrechtsverletzung als Gesetzesmangel gegen das Grundgesetz, Verfassung<br />
und Völkerrecht rechtswidrig nicht als Straftatbestand definiert worden ist (Nichtigkeit der<br />
bundesdeutschen Gesetze und fehlende verfassungsgemäße Legitimation),<br />
3. können die Rechtsanwälte bei Menschenrechtsverletzungen eben nicht beratend und auch<br />
nicht vertretend wirksam und wirklich tätig werden,<br />
4. weil die Rechtsanwälte keine Ausbildung und Kenntnisse im Bezug auf Menschenrechte<br />
besitzen, weil das Gesetz fehlt, auf das sie ausgebildet sind oder sie sich beziehen könnten,<br />
auch wenn Sie die Menschenrechtsverletzung tatsächlich erkannt haben oder erkennen<br />
konnten.