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Gründungsprotokoll ICHR Weltanschauungsgemeinscht (4)

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20<br />

4.<br />

Für die Praxis in Menschenrechtsfragen: die hilfssuchenden Bürger werden kostenpflichtig an<br />

Rechtsanwälte verwiesen,<br />

1. die unter Standesrecht als Organ der BRD-Rechtspflege nicht unabhängig und nicht<br />

unparteiisch sind (systemkonforme Rechtsanwälte, §42 ZPO).<br />

2. Da die Menschenrechtsverletzung als Gesetzesmangel gegen das Grundgesetz, Verfassung<br />

und Völkerrecht rechtswidrig nicht als Straftatbestand definiert worden ist (Nichtigkeit der<br />

bundesdeutschen Gesetze und fehlende verfassungsgemäße Legitimation),<br />

3. können die Rechtsanwälte bei Menschenrechtsverletzungen eben nicht beratend und auch<br />

nicht vertretend wirksam und wirklich tätig werden,<br />

4. weil die Rechtsanwälte keine Ausbildung und Kenntnisse im Bezug auf Menschenrechte<br />

besitzen, weil das Gesetz fehlt, auf das sie ausgebildet sind oder sie sich beziehen könnten,<br />

auch wenn Sie die Menschenrechtsverletzung tatsächlich erkannt haben oder erkennen<br />

konnten.

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