Gründungsprotokoll ICHR Weltanschauungsgemeinscht (4)
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<strong>Gründungsprotokoll</strong><br />
Weltanschauungsgemeinschaft<br />
International Centre of Human Rights [<strong>ICHR</strong>]<br />
Internationales Zentrum für Menschenrechte [IZMR]<br />
Am ...................... um …….............. Uhr fanden sich in<br />
.....................................................................................................................................................<br />
die in der beiliegenden Liste aufgeführten Personen ein, um die<br />
Weltanschauungsgemeinschaft<br />
International Centre of Human Rights<br />
Internationales Zentrum für Menschenrechte<br />
zu gründen. Die Anwesenheitsliste ist wesentlicher Bestandteil des Protokolls.<br />
Problemlage und Notwendigkeit nach Art. 20 IV, 24 II, 25 GG:<br />
Gegen Art. 6, 13, 14 EMRK ist die Menschenrechtsverletzung in Deutschland auf Grund des<br />
Systemmangels nicht strafbar (Inzuchtdepression), der bürgerliche Frieden nicht erreichbar.<br />
Gleichzeitig gibt es zur Zeit gegen Recht, Gesetz, Verfassung ,Völker- und Naturrecht keinen<br />
Schutz und keine Finanzierung der Menschenrechtsverteidiger, da dieses völlig unabhängig<br />
von der Gewaltentrennung im Auftrag des Volkes tätig werden muß, um die Menschenrechtsverletzung<br />
zu verfolgen und zu rehabilitieren, um das Bekenntnis im Auftrag des deutschen<br />
und bürgerlichen Volkes zu erfüllen. Sonst ist kein Grundgesetz und keine Verfassung gültig.<br />
Diese, seit über 60 Jahren, verbriefte Weltanschauungsgemeinschaft dient als Grundlage jeder<br />
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.<br />
Herr M.-Selim SÜRMELI eröffnete die Versammlung, begrüßte die Anwesenden und<br />
erläuterte den Zweck der Zusammenkunft. Er erklärte sich bereit, die Versammlungsleitung zu<br />
übernehmen und bat Herrn/Frau ................. als Schriftführer/in zur Verfügung zu stehen.<br />
Beide wurden von der Versammlung einstimmig durch Zuruf gewählt. Der<br />
Versammlungsleiter schlug dann folgende Tagesordnung vor:<br />
1. Aussprache über die Verfassung und Feststellung<br />
2. Wahl der Ratsmitglieder<br />
3. Festsetzung des Beitrages<br />
4. Verschiedenes
2<br />
Die Tagesordnung wurde stillschweigend gebilligt. Zu Punkt 1 faßten die Anwesenden<br />
einstimmig durch Handzeichen den Beschluß, die<br />
Weltanschauungsgemeinschaft<br />
International Centre of Human Rights<br />
Internationales Zentrum für Menschenrechte<br />
mit dem Logo<br />
zu gründen und ihr die vorliegende Verfassung der Universalen Menschenrechte [UMR]<br />
Weltanschauungsgemeinschaft Universales Menschenrecht [UMR]<br />
Resolution UMR<br />
Charta UMR<br />
UMR-Gesetz,<br />
mit 55 –Seiten, die wesentlicher Bestandteil dieses Protokolls ist, zu geben. Sämtliche<br />
Anwesenden erklärten, der Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human<br />
Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte als Ratsmitglieder beitreten zu wollen<br />
und unterzeichneten die Verfassung.<br />
Herr/Frau ................. schlug vor, sich als den ersten Vorsitzenden, Herr/Frau .....................als<br />
die zweite Vorsitzende in offener Abstimmung zu wählen…... Gegen dieses Verfahren erhob<br />
sich kein Widerspruch. Es wurden einstimmig, jeweils bei Stimmenthaltung des Betroffenen,<br />
gewählt:
3<br />
WAHL<br />
1. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
2. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
3. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
4. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
5. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
6. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
7. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
8. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
9. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
10. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
11. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
12. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
13. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
14. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
15. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
Die Gewählten nahmen die Wahl an. Es ergeht Beschluß über den Beitrag:<br />
Die Beiträge zur Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights /<br />
Internationales Zentrum für Menschenrechte sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar<br />
eines Jahres als Steuer im Voraus fällig. Es gilt die salvatorische Klausel, es gilt das<br />
Kalenderjahr der Gründung rückwirkend. Abweichend kann eine andere Regelung im<br />
Ermessen der Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights /<br />
Internationales Zentrum für Menschenrechte mit den Landeskassen vereinbart werden. Die<br />
Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights / Internationales<br />
Zentrum für Menschenrechte genießt alle Rechte und Pflichten nach deutscher Verfassung<br />
(Art. 140 GG). Die Beiträge, die sich an das Kirchensteuergesetz anlehnen, sind von den<br />
Finanzämtern, ersatzweise durch das Land oder Bund ohne Ausnahme zu zahlen. Die<br />
Mitgliedschaft ist bundesweit grundgesetz- (Art. 1 GG) durch das deutsche Volk,<br />
beziehungsweise landesverfassungsmäßig (Art. 3 NV) durch das niedersächsische Volk<br />
bestimmt.
4<br />
Zunächst wird der International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für<br />
Menschenrechte in Niedersachsen wegen Art. 3 NV den Sitz haben. Es folgen Zweigstellen<br />
im Bundesgebiet nach näherer Bestimmung.<br />
Ein Antrag auf die Anerkennung auf das Bekenntnis des deutschen Volkes zu den universalen<br />
Menschenrechten kann in Deutschland nicht gestellt werden, weil sich die Weltanschauung<br />
aus Art. 1 GG als unbedingte Voraussetzung für die Legitimation und Legalisation ergibt.<br />
Das internationale Recht darf nicht so ausgelegt werden, daß der<br />
Weltanschauungsgemeinschaft durch äußere Einflußnahme der zugewährende<br />
völkerrechtliche Schutz für Menschenrechtsverteidiger gemäß Bekenntnis des deutschen<br />
Volkes gemäß Art. 1-4, 20, 24, 25, 140 GG entzogen wird, damit die eigenen Rechte und<br />
Pflichten der Weltanschauungsgemeinschaft obsolet werden. Das würde Art. 59 (II, 1) GG<br />
widersprechen, der die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge nur durch Erlaß eines<br />
Zustimmungsgesetzes im Einzelfall zulassen und bedeuten würde.<br />
Nach Art. 137 WRV ist die Unabhängigkeit wesentliche Forderung der Staatskirchenlehre, die<br />
durch den Antrag obsolet werden würde. Deswegen kann auch kein Gericht die Zulassung<br />
prüfen oder genehmigen. Die Definition „Menschenrecht“ ist in den völkerrechtlichen<br />
Bestimmungen verbrieft.<br />
(UN-RES 43/225, UN-DOC A/C.5/43/18 sowie UN-RES 56/83) und<br />
AEMR = Allgemeine Erklärung der Menschenrechte v. 10.12.1948<br />
IPBPR = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966<br />
EMRK = Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4.11.1950<br />
EcoSoC = Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte v. 19.12.1966.<br />
Wir definieren die Menschenrechte in DEUTSCHLAND als Weltanschauungsgemeinschaft,<br />
die der Religionsgemeinschaft gleichgestellt ist (Art. 137 (7) WRV).<br />
Die Finanzausstattung für die Weltanschauungsgemeinschaft ist durch den Bund und durch<br />
die Länder nach Art. 136 (6), 138 (2) WRV unbedingt nach dem Kirchensteuergesetz<br />
sicherzustellen, da sonst das Grundgesetz und die Landesverfassungen ungültig wäre, die von<br />
Art. 1-4 GG unmittelbar abhängig ist. Im Grunde nach entspricht das Vermögen des Bundes<br />
dem Vermögen der Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights /<br />
Internationales Zentrum für Menschenrechte. Grundsätzlich dienen die gesamten Steuern<br />
zurzeit gegen das Bekenntnis des bürgerlichen Volkes und werden damit nichtig verwaltet,<br />
weil die Menschenrechtsverletzung nicht strafbar ist.<br />
Die Bedeutung im öffentlichen Leben der Weltanschauungsgemeinschaft ist die Erfüllung des<br />
Grundgesetzes als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der<br />
Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1, 24 II GG).<br />
Zeitraums des Bestehens der Weltanschauungsgemeinschaft ist identisch mit der Proclamation<br />
des Grundgesetzes und geht auf die deutsche Verfassung vom 11.08.1919 zurück. Die<br />
Anzahl der Mitglieder entspricht der Anzahl des bürgerlichen Volkes. Die Rechtstreue ergibt<br />
sich aus dem Völkerrecht und der Verwirklichung der universalen Menschenrechte als<br />
Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
5<br />
Hierzu sind wesentliche organische Vorraussetzung aus der deutschen Verfassung vom<br />
11.08.1919 und der Landesverfassung zwingend notwendig:<br />
Der Zusammenschluß von Weltanschauungsgesellschaften <strong>ICHR</strong>/IZMR „Menschenrecht“<br />
innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen nach Art. 140 GG. Die<br />
Weltanschauungsgemeinschaft „Menschenrecht“ ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten<br />
selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Die Gesetze ergeben sich<br />
aus dem Human-Rights-Act der universalen Menschenrechtsverfassung.<br />
Schließlich wurden folgende Beschlüsse gefaßt:<br />
Die Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights / Internationales<br />
Zentrum für Menschenrechte wird aus sachlichen Gründen nicht in ein Register eingetragen,<br />
sondern wird nach deutscher Verfassung und Gesetz beim Bundesrat im Rahmen des<br />
übergeordneten Rechts nach Art. 24 II GG akkreditiert.<br />
Die Gründungsratmitglieder sind Ehrenmitglieder auf Lebenszeit. Der Ratsvorsitzende stellt<br />
den Hochkommissar für Menschenrechte dar. Die übrigen Ratsmitglieder sind<br />
Menschenrechtskommissare und Präsidenten. Der Ratsvorsitzende ist allein Unterschriftsberechtigt.<br />
Die übrigen Ratsmitglieder sind mit der Unterschrift des Ratsvorsitzenden<br />
zusammen je einzelnem Ratsmitglied unterschriftsberechtigt. Ausnahmen regelt das Gesetz<br />
nach näherer Bestimmung.<br />
Zweck der bürgerrechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft ist die Verwirklichung des im<br />
Grundgesetz verbrieften Rechts des deutschen Volkes<br />
zur Wahrung, Umsetzung und zum Schutz sowie zur Förderung der Menschenrechte<br />
gemäß Art. 1-4, 20, 24, 25, 140 GG als<br />
anonym-unabhängige und öffentlich-rechtliche Körperschaft nach besonderem Recht<br />
mit verfassungsrechtlichem Schutz für das bürgerliche Volk im Bund,<br />
tätig im Bundesgebiet aus der Tatsache in der Anlage<br />
Bundestag Geschäft Pet 1-16-06-10000-053200 und Pet 4-16-07-4500-045045,<br />
weil mit den bisherigen Strukturen und Gesetze die Menschenrechtsverletzung in<br />
Deutschland weder strafbar war noch verfolgt werden konnte, da ein vorsätzlicher<br />
Systemmangel gegen Art. 1, 24, 25 GG, Art. 6, 13 EMRK vorliegt.<br />
Das International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte wird<br />
als übergeordnete und unabhängige Kontroll- und Ausführungskörperschaft im<br />
Vereinsregister nicht eingetragen, sondern ist Bestandteil des im Grundgesetz verankerten<br />
öffentlichen Rechts. Bestimmte Verfassungspassagen, Satzungen und Gesetze des<br />
<strong>ICHR</strong>/IZMR sind geheim. Das International Centre of Human Rights / Internationales<br />
Zentrum für Menschenrechte bildet ein Netzwerk im Interesse für das bürgerliche Volk in<br />
Deutschland ab. Es kann intern nach Verabredung mit dem Bundesrat eine<br />
Kommunikationsschnittstelle nach Art. 24 GG mit dem Auswärtigen Amt und dem<br />
übergeordneten International Centre of Human Rights / Internationalen Zentrum für<br />
Menschenrechte geschaffen werden.
6<br />
Das <strong>ICHR</strong>/IZMR trägt den zusätzlichen Namen<br />
Universal Human Rights Authority, Office/Department of Human Rigths<br />
und/oder<br />
Hochkommissariat für Menschenrechte in Deutschland<br />
Das Hochkommissariat wird nach dem Unterlassungs- und Gewaltenschutzprinzip und nach<br />
der objektiven Lehre für das bürgerliche Volk gemäß der UMR-Gesetze tätig, um<br />
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),<br />
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) und<br />
3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).<br />
Näheres regeln die Gesetze und Ausführungen erst kommissarisch, später nach Aufbau der<br />
organischen Strukturen gemäß UMR-Charta. Das anonyme öffentlich-rechtliche<br />
körperschaftliche International Centre of Human Rights / Internationale Zentrum für<br />
Menschenrechte ist Bestandteil eines nationalen und internationalen Friedensauftrages nach<br />
Art. 24 II GG. Menschenrechtsbeschwerden können bei Meldestellen vorgetragen werden, die<br />
sich im Netzwerk nach näherer Bestimmung registrieren lassen können.<br />
Es gilt die Objektivität. Das International Centre of Human Rights / Internationale Zentrum<br />
für Menschenrechte wird anonym nach deutschem Recht und deutscher Verfassung tätig und<br />
steht unter<br />
keiner staatlichen Aufsicht und<br />
keiner staatlichen Gerichtsbarkeit unter eigener Immunität,<br />
er ordnet und verwaltet unter eigenem Gesetz,<br />
vergibt Ämter und Aufgaben selbstständig<br />
und darf Steuern erheben.<br />
Der Zweck wird verwirklicht durch die bürgerliche Weltanschauungsgemeinschaft „Menschenrecht“<br />
mit eigener Verfassung, Immunität und eigenem Gesetz nach dem universalen<br />
Menschenrecht und basiert auf das Natur- , Menschen- ,Völker-, Bundes- und Landesrecht<br />
nach deutschem und internationalem Recht. Sie dient ausschließlich zur Verwirklichung der<br />
unverletzlichen, nicht verhandelbaren und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage<br />
jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt gemäß<br />
Bekenntnis des deutschen Volkes. Die Weltanschauungsgemeinschaft ist grundgesetzkonform<br />
nach Art. 1-4, 20, 24, 25, 140 GG und ist wie das universale Menschenrecht auf Dauer<br />
bestimmt. Die Weltanschauungsgesellschaft International Centre of Human Rights /<br />
Internationales Zentrum für Menschenrechte besteht aus<br />
dem Vorstand / Rat<br />
dem Rat der Weisen<br />
den aktiven und passiven Mitgliedern<br />
der Rechtsabteilung und dem Notariat für Menschenrechte<br />
der Verwaltung<br />
dem Hochkommissariat für Menschenrechte<br />
der Akademie und Öffentlichkeitsarbeit für Menschenrechte<br />
dem Gerichtshof für Menschenrechte<br />
dem United Human-Rights-Forces als Exekutive<br />
Hilfs- und Vollstreckungsbeamte.
7<br />
Die UMR-Verfassung und auch die universalen Menschenrechtsgesetze liegen diesem<br />
Protokoll bei. Bis zum Aufbau der organischen Strukturen gilt kommissarisch die<br />
salvatoresche Klausel für die Gesetze und Entscheidungen, da die Menschenrechte laut<br />
Wortbindung „universal“ nicht davon abhängig gemacht werden dürfen und können. Der<br />
Schutz und die Verwirklichung der universalen Menschenrechte sind nicht verhandelbar und<br />
unveräußerlich.<br />
Die Rechtsfähigkeit dieser besonderen Weltanschauungsgemeinschaft ergibt sich zur<br />
Gültigkeit zur Wahrung, Umsetzung und Schutz sowie die Förderung der Landesverfassungen<br />
nach Art. 137 (8) WRV als unmittelbare anonyme Körperschaften des öffentlichen Rechtes.<br />
Gemäß dem Grundgesetz müssen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche<br />
Weltanschauungsgesellschaften für Menschenrechte zu einem Verbund zusammenschließen,<br />
da sich das deutsche Volk zu den Menschenrechten bekennt, welche Körperschaften des<br />
öffentlichen Rechtes sind und das Recht haben, Steuern zu erheben (Assekuranzprinzip).<br />
Die Akkreditierung erfolgt durch formlosen Empfang dieses Schriftsatzes durch konkludente<br />
Handlung nach deutscher Verfassung für Weltanschauungsgemeinschaften an den Bundesrat,<br />
zunächst durch Fax, dann per Einschreiben mit Rückschein per Post, möglichst über einen<br />
Notar, da die Landesverfassungen ohne die Verwirklichung und Schutz der Menschenrechte<br />
wegen Nichtigkeit wegen Art. 1 GG ungültig sind. Eine Erstakkreditierung ist in den Ländern<br />
nach Art. 24 II GG nicht möglich. Bei dieser besonderen Weltanschauungsgemeinschaft<br />
handelt es sich um eine anonyme, ordnungspolizeiliche und öffentlich-rechtliche Körperschaft<br />
zur Gefahrenabwehr für die Menschenrechte, gegen Menschenrechtsverletzer aus der<br />
Gewaltentrennung. Die Unterlagen können den Ländern über den Bundestag,<br />
Bundespräsidialamt, Bundeskanzleramt, Bundesrat, Auswärtiges Amt, über die ständige<br />
Vertretung des Landes beim Bund, Staatskanzlei, Landtag, Staatsgerichtshof oder<br />
Kultusministerium übergeben werden.<br />
Die Immunität ergibt sich aus Art. 39-40 UMR-Charta. Kommissarische Feststellungen und<br />
Entscheidungen sind nach der salvatorischen Klausel für die Länder und den Bund bindend<br />
(DRsp Nr. 2000 / 2576, BGH, Urteil vom 11.02.2000- Aktenzeichen V ZR 271/99).<br />
Nach einer allgemeinen Diskussion über mögliche erste Aktivitäten der Weltanschauungsgemeinschaft<br />
International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für<br />
Menschenrechte schloß Herr M.-Selim SÜRMELI die Versammlung um ........ Uhr, nachdem<br />
keine weiteren Wortmeldungen mehr vorlagen.<br />
Die organischen Strukturen können und dürfen wegen der Wirksamkeit nicht verändert<br />
werden. Jeder, der den Zentralrat Europäischer Bürger in Frage stellt, stellt Recht, Gesetz,<br />
Landesverfassung, Grundgesetz, deutsche Verfassung, Völkerrecht und Naturgesetz im Bezug<br />
auf die universalen Menschenrechte und den Weltfrieden in Frage (§92 StGB).<br />
Ort, Datum<br />
Versammlungsleiter/in<br />
Schriftführer/in
8<br />
International Centre of Human Rights<br />
Internationales Zentrum für Menschenrechte<br />
Mitglieds-/Anwesendheits-Liste<br />
vom ........................von ................ bis ............................ Uhr<br />
Ort:......................................................................................................................... .....<br />
Gründungsratsmitgliederliste<br />
Person Straße Ort<br />
1. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
2. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
3. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
4. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
5. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
6. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
7. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
8. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
9. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
10. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
11. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
12. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
13. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
14. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
15. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________
9<br />
Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Berthold BRECHT)<br />
Motivation und Depression ist die Gesetzmäßigkeiten der Natur. Zugleich beschriebt sie die spiegelverkehrten<br />
Wirkungen staatlicher, juristischer Gesetze und die daraus resultierenden, düsteren Aussichten für die Zukunft,<br />
die heute tatsächlich unsere Gegenwart ist und die sich im Zusammenbruch unserer Finanz- und Wirtschaftswelt<br />
durch den Kapitalismus wiederfinden.<br />
Die Dokumentation der Gegenwart zeigt nun, wie sich die Prognosen von damals bewahr-heitet haben. Während<br />
sich alle natürliche Systeme durch Gewinn und Verlust, Erfolg und Mißerfolg, Motivation und Depression oder<br />
Expansion und Schrumpfen selbst regulieren und sich dynamisch an ihre jeweilige Umwelt anpassen, wird mit<br />
staatlichen Gesetzen das genaue Gegenteil bewirkt. Diese künstlichen, starren Gesetze sind wirkungslos<br />
gegenüber den Veränderungen in der Zukunft. Sie können nur für eine kurze Zeit Regeln, sonst zerstören sie das,<br />
was sie regeln sollen.<br />
Symptome sind Spiegelbilder, deren Ursachen in der Vergangenheit liegen. Die künstlichen Gesetze sollen also<br />
Spiegelbilder in der Gegenwart regeln. Das ist eine Illusion, sie regeln nicht, wirken also gar nicht auf die<br />
eigentlichen Ursachen antizyklisch, zerstören statt dessen, was sie zu regeln vorgeben. Der Staat wirkt durch sein<br />
ständiges Wachstum und mit immer neuen Gesetzen, mit denen die Fehler der Vergangenheit korrigiert werden<br />
sollen, wie ein Krebsgeschwür. Dies führt zwangsläufig zum Zusammenbruch des Systems.<br />
Die Politiker und Beamten haften nicht für ihre Fehler und sind deshalb immun gegen ihre eigenen Gesetze. Aus<br />
diesem Grunde können sie aus ihren Fehlern auch nicht lernen. Das wußten schon die Väter des Grundgesetzes,<br />
die deshalb in Artikel 20 Abs.4 GG den Bürgern ein Recht (besser eine Pflicht) zum Widerstand gegen jeden<br />
einräumen, der es unternimmt, die demokratische Grundordnung in unserm Land zu beseitigen. Jedermann muß<br />
jederzeit damit rechnen, selbst zum Opfer dieses Staates zu werden. Wer nicht um sein Recht kämpft hat es nicht<br />
verdient.<br />
Die Justiz ist inzwischen ein Industriezweig. Die Menschenrechtsopfer werden nach dem Pygmalion-Effekt<br />
gegen jede Vernunft und Objektivität demoralisiert, psychiatrisiert, kriminalisiert und ruiniert. Dem Effekt nach<br />
sollen sich positive Erwartungen, Einstellungen, Überzeugungen sowie positive Stereotype der Justiz nach Art<br />
der „selbsterfüllenden Prophezeiung“ auswirken. Und somit ist keine objektive Kontrolle dieser Gewalt mehr<br />
möglich.<br />
Die Öffentliche–Dienst–Entlastungs–Mentalität (ÖDEM) entsteht durch Gewohnheit in der Hierarchie: öffentlich<br />
Bedienstete entwickeln nach kurzer Zeit die subjektiv meist ehrliche Einstellung, alles, was sie und ihre Kollegen<br />
tun und unterlassen, sei recht– und gesetzmäßig, so daß für Anträge, Beschwerden, Eingaben, Rechtsmittel,<br />
überhaupt Änderungen am rechtmäßigen Zustand kein Raum ist, dann wer etwas Rechtmäßiges verändern will,<br />
strebt ja offensichtlich prima facie Unrecht an, so daß er zwecks Erhaltung des Rechtsstaats mit allen Mitteln<br />
bekämpft werden muß, wobei das mildeste noch die Erklärung seines Begehrens als unzulässig ist.<br />
Der öffentlich Bedienstete wird in seiner Einstellung, daß er und seine Kollegen ausschließlich rechtmäßig<br />
handeln und alles, was sie amtlich tun und sagen, Recht und Gesetz ist, bestärkt durch die still-schweigende<br />
Deckungszusage = weitgehend ausbleibende Beanstandung ihres Verhaltens durch ihren auch an Recht und<br />
Gesetz gebundenen Vorgesetzten, so daß sie keine Veranlassung haben, ihre Selbsteinschätzung als<br />
ausschließlich rechts- und gesetzeskonform Handelnde zu verändern. Sie werden für die Bewahrung des<br />
Bestehenden, das sie faute de mieux als Recht wahrnehmen, belohnt, nicht für An-strengungen zur Herstellung<br />
des wahren, ihnen unzugänglichen Rechts, dessen einziger Daueralleininhaber das Volk, arg. Art. 20(2)1 GG, ist.<br />
Sie befinden sich mangels Volkslegitimation in der selben Lage wie die mit Blickrichtung Rückwand Gefesselten<br />
in Platons Höhlengleichnis, Staat VII 514f., welche die im wirklichen Leben draußen vor(bei)getragenen (Streit–<br />
)Gegenstände nur als Schatten, den sie auf die Höhlenrückwand werfen, erkennen können, so daß ihr Urteil, wie<br />
gesagt, im wahren Leben nur insoweit Geltung haben kann, wie es den Denkgesetzen und dem allgemeinen<br />
Sprachgebrauch, die als einzige zugleich in und außerhalb der Höhle Bestand haben, entspricht und kein Aliud<br />
behandelt.<br />
Es ist für jeden, der außerhalb des öffentlichen Dienstes steht, natürlich klar, daß die ÖDE–Mentalität nicht die<br />
Fälle erfassen kann, in denen das subjektive Rechtsempfinden öffentlich Bediensteter mit dem objektiven Recht,<br />
z.B. dem elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69,
10<br />
295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, nicht oder nicht mehr übereinstimmt. Das lebendige Recht als notwendig<br />
wandelbares, arg. BVerfGE 34, 269, 288f.; 82, 6, 12:<br />
durch tatsächliche und rechtliche Entwicklung veralten Gesetze: gesellschaftlicher Wandel und neue<br />
politische Anschauungen ändern den Norminhalt, das Gesetz verliert insoweit seine Fähigkeit, dem<br />
Recht zu dienen, und Gerichte sind befugt und verpflichtet, zu prüfen, was unter den veränderten<br />
Umständen Recht ist,<br />
wird von öffentlich Bediensteten wegen ihrer Beharrungsmentalität erst dann, wenn schon nicht erkannt, so doch<br />
wenigstens hingenommen, sobald es übers Gesetz für sie bindend geworden ist. Es muß deshalb zur ÖDEM–<br />
Überwindung bei Äußerungen öffentlich Bediensteter zu Rechtsfragen strengste Rationalität angewendet und darf<br />
nur das als Behördenannäherung ans Recht angesehen werden, was sich rational zwingend aus dem Gesetz ergibt.<br />
Es ist schwer, ein kollektives Irresein, selbst wenn es als solches rational erkannt ist, zu heilen. Das kann oft<br />
lange dauern, und Schillers Erkenntnis, Wallensteins Lager 11, ist berechtigt:<br />
„Aus der Welt die Freiheit verschwunden ist,<br />
man sieht nur Herren und Knechte,<br />
die Falschheit herrschet, die Hinterlist,<br />
bei dem feigen Menschengeschlechte.“<br />
Stade, 18.11.2009<br />
SÜRMELI, M.-Selim (Systemanalytiker), Hochkommissar für Menschenrechte Deutschland<br />
Friedenpreisträger human.rights-award 2007-2008 des <strong>ICHR</strong>
11<br />
Weltanschauungsgemeinschaft<br />
International Centre of Human Rights [<strong>ICHR</strong>]<br />
Internationales Zentrum für Menschenrechte [IZMR]<br />
Zustimmungsliste der Gründungsratsmitgliederliste für die Universale Menschenrechtscharta<br />
und Anhänge<br />
Weltanschauungsgemeinschaft Universales Menschenrecht [UMR]<br />
Resolution UMR<br />
Charta UMR<br />
UMR-Gesetz<br />
Person<br />
Unterschrift<br />
1. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
2. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
3. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
4. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
5. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
6. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
7. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
8. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
9. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
10. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
11. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
12. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
13. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
14. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
15. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />
Ort, Datum ------------------------------------------------------
12<br />
Weltanschauungsgemeinschaft<br />
International Centre of Human Rights [<strong>ICHR</strong>]<br />
Internationales Zentrum für Menschenrechte [IZMR]<br />
UNIVERSAL HUMAN RIGHTS AUTHORITY<br />
anonym öffentlich-rechtliche Körperschaft<br />
(Art. 1-4, 20, 24, 25, 140 GG, Art. 3 NV)<br />
SECTION GERMANY<br />
Bielfeldtweg 26, DE-21682 STADE<br />
Telefon: +49 (0)41 41 / 67 01 21<br />
90 02 12 (AB)<br />
E-Mail: Menschenrecht@online.de<br />
SÜRMELI, M.-Selim (Systemanalytiker)<br />
Hochkommissar für Menschenrechte Deutschland<br />
Friedenpreisträger human.rights-award 2007-2008 des <strong>ICHR</strong><br />
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ECHR 75529/01
13<br />
Qualitatives Systemmanagement 1-4:<br />
1. Gewaltenteilung aktuell<br />
Diese Skizze stammte aus dem Bundestag. In dieser Skizze wird deutlich, daß das Volk von der<br />
sogenannten Staatsgewalt als Unterschicht, wie in Wirklichkeit, dargestellt wird.
14<br />
2. Gewaltenteilungnotwendig
15<br />
3. Aufgaben der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden (Volkskontrolle)<br />
Aufgaben der<br />
Kontroll-Kommission für die Wirksamkeit der<br />
Behörden<br />
Referendum, Veto und verfassungsrechtliche Prüfung von Gesetzten<br />
Wahlprüfung und Wahlkontrolle<br />
Staats-Haftung von politischen Fehlern durch die Politik(er)<br />
Regreß gegen Politiker und Parteien bei Wahlbetrug<br />
Sittlichkeitsprüfung von Politikern und Ministern<br />
Diätenfestlegung von Parlamentarien<br />
Richterberufung, Richter- und Gerichtskontrolle<br />
Standesaufsicht der Rechtspflege (Rechtsanwalt und Rechtspfleger)<br />
Prüfung von Dienst- und Disziplinarverfahren von Beamten<br />
Prüfung von Befangenheitsanträgen gegen Richter<br />
Prüfung von Rechtsmißbrauch und Rechtsbeugung<br />
Strafverfolgung im Amt (§§92, 258a, 331-358 StGB)<br />
Prüfung zur Verfolgung von Straftaten im Amt als Hochverrat<br />
Strafverfolgung von Hochverrat<br />
Einführung und Pflege von öffentlichen Datenbanken über Personen im Amt<br />
Wiederaufnahmeverfahren und Prüfung von Urteilen<br />
Gewährung von Prozeßkostenhilfe<br />
Entschädigungsrecht<br />
Zentrale OEG-Stelle für Straftaten im Amt<br />
Prüfung bei Diffamierung<br />
Unterlassungs- und Vollstreckungsverfahren im Zivilrecht<br />
Prüfung von Gesetzen (Menschenrechtskontrolle bei Wählervorbehalt AuslR)<br />
Prüfung überlange Verfahrensdauer<br />
Prüfung in Betreuungssachen<br />
Prüfung bei Kindesentziehung<br />
Prüfung bei Psychiatrisierung<br />
Prüfung und Umsetzung von EU-Richtlinien<br />
Genehmigung und Kontrolle der Gemeinnützigkeit<br />
Statistik über die geleistete Tätigkeit von Behörden und Straftaten im Amt<br />
Die Kommission für die Wirksamkeit der Behörden arbeitet dynamisch im Einzelfall im Sinne einer<br />
Unterlassungskommission für Menschrechte gemäß §§307, 179 BGB und wird vom Bürger direkt<br />
angerufen. Deswegen kann keine Inzuchtdepression des Systems auftreten, weil die Kommission<br />
legitimiert durch Art. 1,25, 20 I, IV GG gesteuert wird.
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4. internationale Bürgerplattform
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BT-Druck 16/12702<br />
Geschäft Pet 1-16-06-10000-053200<br />
Pet 4-16-07-4500-045045<br />
1.<br />
Die Menschenrechtsverletzung ist in der Bundesrepublik und Verwaltungszonen in Teildeut-schland<br />
nicht strafbar. Das ist ein Verstoß gegen das Völkerrecht nach Art. 25 GG.<br />
2.<br />
Das Grundgesetz und die Länderverfassungen sind damit alle ungültig. Das Deutsche Volk bekennt<br />
sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen<br />
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die nachfolgenden Grundrechte binden<br />
Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht nach Art 1<br />
GG.<br />
Mit der Entscheidung des Bundestages wird bewiesen, daß gegen das Bekenntnis des deutschen<br />
Volkes das Grundgesetz nichtig praktiziert wird, so lange die Menschenrechts-verletzung nicht strafbar<br />
ist.<br />
Damit ist eindeutig bewiesen, daß Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als<br />
unmittelbar geltendes Recht nichtig ist (§§43, 44, 48 VwVfG) und wegen der vorsätzlichen Verletzung<br />
des Bekenntnisses des deutschen VOLKES weder eine Legitimation noch eine Legalisation vorliegt.<br />
Hierzu dienen unter anderem die nicht legitimierten und ungesetzlichen Richter, die selbst ihre eigenen<br />
Entscheidungen nicht unterschreiben können. Dort werden die Menschenrechtsverletzungen<br />
nichtigerweise legalisiert.<br />
Eine Rechtserlangung in der Bundesrepublik und Verwaltungszonen in Teildeutschland ist offenkundig<br />
nicht möglich (Art. 6 und 13 EMRK, EGMR /5529/01 SÜRMELI / BRuVZiTD).<br />
3.<br />
Es liegt Vorsatz vor, denn der Bundestag war trotz Kenntnisnahme des Staatsaufbaumangels nicht<br />
bereit, „das Anliegen zu unterstützen“, das als Bekenntnis des deutschen Volkes für die Gültigkeit des<br />
Grundgesetzes und der Landesverfassungen vorausgesetzt wird.
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4.<br />
Für die Praxis in Menschenrechtsfragen: die hilfssuchenden Bürger werden kostenpflichtig an<br />
Rechtsanwälte verwiesen,<br />
1. die unter Standesrecht als Organ der BRD-Rechtspflege nicht unabhängig und nicht<br />
unparteiisch sind (systemkonforme Rechtsanwälte, §42 ZPO).<br />
2. Da die Menschenrechtsverletzung als Gesetzesmangel gegen das Grundgesetz, Verfassung<br />
und Völkerrecht rechtswidrig nicht als Straftatbestand definiert worden ist (Nichtigkeit der<br />
bundesdeutschen Gesetze und fehlende verfassungsgemäße Legitimation),<br />
3. können die Rechtsanwälte bei Menschenrechtsverletzungen eben nicht beratend und auch<br />
nicht vertretend wirksam und wirklich tätig werden,<br />
4. weil die Rechtsanwälte keine Ausbildung und Kenntnisse im Bezug auf Menschenrechte<br />
besitzen, weil das Gesetz fehlt, auf das sie ausgebildet sind oder sie sich beziehen könnten,<br />
auch wenn Sie die Menschenrechtsverletzung tatsächlich erkannt haben oder erkennen<br />
konnten.
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