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Gründungsprotokoll ICHR Weltanschauungsgemeinscht (4)

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<strong>Gründungsprotokoll</strong><br />

Weltanschauungsgemeinschaft<br />

International Centre of Human Rights [<strong>ICHR</strong>]<br />

Internationales Zentrum für Menschenrechte [IZMR]<br />

Am ...................... um …….............. Uhr fanden sich in<br />

.....................................................................................................................................................<br />

die in der beiliegenden Liste aufgeführten Personen ein, um die<br />

Weltanschauungsgemeinschaft<br />

International Centre of Human Rights<br />

Internationales Zentrum für Menschenrechte<br />

zu gründen. Die Anwesenheitsliste ist wesentlicher Bestandteil des Protokolls.<br />

Problemlage und Notwendigkeit nach Art. 20 IV, 24 II, 25 GG:<br />

Gegen Art. 6, 13, 14 EMRK ist die Menschenrechtsverletzung in Deutschland auf Grund des<br />

Systemmangels nicht strafbar (Inzuchtdepression), der bürgerliche Frieden nicht erreichbar.<br />

Gleichzeitig gibt es zur Zeit gegen Recht, Gesetz, Verfassung ,Völker- und Naturrecht keinen<br />

Schutz und keine Finanzierung der Menschenrechtsverteidiger, da dieses völlig unabhängig<br />

von der Gewaltentrennung im Auftrag des Volkes tätig werden muß, um die Menschenrechtsverletzung<br />

zu verfolgen und zu rehabilitieren, um das Bekenntnis im Auftrag des deutschen<br />

und bürgerlichen Volkes zu erfüllen. Sonst ist kein Grundgesetz und keine Verfassung gültig.<br />

Diese, seit über 60 Jahren, verbriefte Weltanschauungsgemeinschaft dient als Grundlage jeder<br />

menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.<br />

Herr M.-Selim SÜRMELI eröffnete die Versammlung, begrüßte die Anwesenden und<br />

erläuterte den Zweck der Zusammenkunft. Er erklärte sich bereit, die Versammlungsleitung zu<br />

übernehmen und bat Herrn/Frau ................. als Schriftführer/in zur Verfügung zu stehen.<br />

Beide wurden von der Versammlung einstimmig durch Zuruf gewählt. Der<br />

Versammlungsleiter schlug dann folgende Tagesordnung vor:<br />

1. Aussprache über die Verfassung und Feststellung<br />

2. Wahl der Ratsmitglieder<br />

3. Festsetzung des Beitrages<br />

4. Verschiedenes


2<br />

Die Tagesordnung wurde stillschweigend gebilligt. Zu Punkt 1 faßten die Anwesenden<br />

einstimmig durch Handzeichen den Beschluß, die<br />

Weltanschauungsgemeinschaft<br />

International Centre of Human Rights<br />

Internationales Zentrum für Menschenrechte<br />

mit dem Logo<br />

zu gründen und ihr die vorliegende Verfassung der Universalen Menschenrechte [UMR]<br />

Weltanschauungsgemeinschaft Universales Menschenrecht [UMR]<br />

Resolution UMR<br />

Charta UMR<br />

UMR-Gesetz,<br />

mit 55 –Seiten, die wesentlicher Bestandteil dieses Protokolls ist, zu geben. Sämtliche<br />

Anwesenden erklärten, der Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human<br />

Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte als Ratsmitglieder beitreten zu wollen<br />

und unterzeichneten die Verfassung.<br />

Herr/Frau ................. schlug vor, sich als den ersten Vorsitzenden, Herr/Frau .....................als<br />

die zweite Vorsitzende in offener Abstimmung zu wählen…... Gegen dieses Verfahren erhob<br />

sich kein Widerspruch. Es wurden einstimmig, jeweils bei Stimmenthaltung des Betroffenen,<br />

gewählt:


3<br />

WAHL<br />

1. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

2. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

3. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

4. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

5. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

6. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

7. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

8. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

9. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

10. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

11. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

12. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

13. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

14. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

15. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

Die Gewählten nahmen die Wahl an. Es ergeht Beschluß über den Beitrag:<br />

Die Beiträge zur Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights /<br />

Internationales Zentrum für Menschenrechte sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar<br />

eines Jahres als Steuer im Voraus fällig. Es gilt die salvatorische Klausel, es gilt das<br />

Kalenderjahr der Gründung rückwirkend. Abweichend kann eine andere Regelung im<br />

Ermessen der Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights /<br />

Internationales Zentrum für Menschenrechte mit den Landeskassen vereinbart werden. Die<br />

Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights / Internationales<br />

Zentrum für Menschenrechte genießt alle Rechte und Pflichten nach deutscher Verfassung<br />

(Art. 140 GG). Die Beiträge, die sich an das Kirchensteuergesetz anlehnen, sind von den<br />

Finanzämtern, ersatzweise durch das Land oder Bund ohne Ausnahme zu zahlen. Die<br />

Mitgliedschaft ist bundesweit grundgesetz- (Art. 1 GG) durch das deutsche Volk,<br />

beziehungsweise landesverfassungsmäßig (Art. 3 NV) durch das niedersächsische Volk<br />

bestimmt.


4<br />

Zunächst wird der International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für<br />

Menschenrechte in Niedersachsen wegen Art. 3 NV den Sitz haben. Es folgen Zweigstellen<br />

im Bundesgebiet nach näherer Bestimmung.<br />

Ein Antrag auf die Anerkennung auf das Bekenntnis des deutschen Volkes zu den universalen<br />

Menschenrechten kann in Deutschland nicht gestellt werden, weil sich die Weltanschauung<br />

aus Art. 1 GG als unbedingte Voraussetzung für die Legitimation und Legalisation ergibt.<br />

Das internationale Recht darf nicht so ausgelegt werden, daß der<br />

Weltanschauungsgemeinschaft durch äußere Einflußnahme der zugewährende<br />

völkerrechtliche Schutz für Menschenrechtsverteidiger gemäß Bekenntnis des deutschen<br />

Volkes gemäß Art. 1-4, 20, 24, 25, 140 GG entzogen wird, damit die eigenen Rechte und<br />

Pflichten der Weltanschauungsgemeinschaft obsolet werden. Das würde Art. 59 (II, 1) GG<br />

widersprechen, der die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge nur durch Erlaß eines<br />

Zustimmungsgesetzes im Einzelfall zulassen und bedeuten würde.<br />

Nach Art. 137 WRV ist die Unabhängigkeit wesentliche Forderung der Staatskirchenlehre, die<br />

durch den Antrag obsolet werden würde. Deswegen kann auch kein Gericht die Zulassung<br />

prüfen oder genehmigen. Die Definition „Menschenrecht“ ist in den völkerrechtlichen<br />

Bestimmungen verbrieft.<br />

(UN-RES 43/225, UN-DOC A/C.5/43/18 sowie UN-RES 56/83) und<br />

AEMR = Allgemeine Erklärung der Menschenrechte v. 10.12.1948<br />

IPBPR = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966<br />

EMRK = Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4.11.1950<br />

EcoSoC = Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte v. 19.12.1966.<br />

Wir definieren die Menschenrechte in DEUTSCHLAND als Weltanschauungsgemeinschaft,<br />

die der Religionsgemeinschaft gleichgestellt ist (Art. 137 (7) WRV).<br />

Die Finanzausstattung für die Weltanschauungsgemeinschaft ist durch den Bund und durch<br />

die Länder nach Art. 136 (6), 138 (2) WRV unbedingt nach dem Kirchensteuergesetz<br />

sicherzustellen, da sonst das Grundgesetz und die Landesverfassungen ungültig wäre, die von<br />

Art. 1-4 GG unmittelbar abhängig ist. Im Grunde nach entspricht das Vermögen des Bundes<br />

dem Vermögen der Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights /<br />

Internationales Zentrum für Menschenrechte. Grundsätzlich dienen die gesamten Steuern<br />

zurzeit gegen das Bekenntnis des bürgerlichen Volkes und werden damit nichtig verwaltet,<br />

weil die Menschenrechtsverletzung nicht strafbar ist.<br />

Die Bedeutung im öffentlichen Leben der Weltanschauungsgemeinschaft ist die Erfüllung des<br />

Grundgesetzes als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der<br />

Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1, 24 II GG).<br />

Zeitraums des Bestehens der Weltanschauungsgemeinschaft ist identisch mit der Proclamation<br />

des Grundgesetzes und geht auf die deutsche Verfassung vom 11.08.1919 zurück. Die<br />

Anzahl der Mitglieder entspricht der Anzahl des bürgerlichen Volkes. Die Rechtstreue ergibt<br />

sich aus dem Völkerrecht und der Verwirklichung der universalen Menschenrechte als<br />

Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.


5<br />

Hierzu sind wesentliche organische Vorraussetzung aus der deutschen Verfassung vom<br />

11.08.1919 und der Landesverfassung zwingend notwendig:<br />

Der Zusammenschluß von Weltanschauungsgesellschaften <strong>ICHR</strong>/IZMR „Menschenrecht“<br />

innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen nach Art. 140 GG. Die<br />

Weltanschauungsgemeinschaft „Menschenrecht“ ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten<br />

selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Die Gesetze ergeben sich<br />

aus dem Human-Rights-Act der universalen Menschenrechtsverfassung.<br />

Schließlich wurden folgende Beschlüsse gefaßt:<br />

Die Weltanschauungsgemeinschaft International Centre of Human Rights / Internationales<br />

Zentrum für Menschenrechte wird aus sachlichen Gründen nicht in ein Register eingetragen,<br />

sondern wird nach deutscher Verfassung und Gesetz beim Bundesrat im Rahmen des<br />

übergeordneten Rechts nach Art. 24 II GG akkreditiert.<br />

Die Gründungsratmitglieder sind Ehrenmitglieder auf Lebenszeit. Der Ratsvorsitzende stellt<br />

den Hochkommissar für Menschenrechte dar. Die übrigen Ratsmitglieder sind<br />

Menschenrechtskommissare und Präsidenten. Der Ratsvorsitzende ist allein Unterschriftsberechtigt.<br />

Die übrigen Ratsmitglieder sind mit der Unterschrift des Ratsvorsitzenden<br />

zusammen je einzelnem Ratsmitglied unterschriftsberechtigt. Ausnahmen regelt das Gesetz<br />

nach näherer Bestimmung.<br />

Zweck der bürgerrechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft ist die Verwirklichung des im<br />

Grundgesetz verbrieften Rechts des deutschen Volkes<br />

zur Wahrung, Umsetzung und zum Schutz sowie zur Förderung der Menschenrechte<br />

gemäß Art. 1-4, 20, 24, 25, 140 GG als<br />

anonym-unabhängige und öffentlich-rechtliche Körperschaft nach besonderem Recht<br />

mit verfassungsrechtlichem Schutz für das bürgerliche Volk im Bund,<br />

tätig im Bundesgebiet aus der Tatsache in der Anlage<br />

Bundestag Geschäft Pet 1-16-06-10000-053200 und Pet 4-16-07-4500-045045,<br />

weil mit den bisherigen Strukturen und Gesetze die Menschenrechtsverletzung in<br />

Deutschland weder strafbar war noch verfolgt werden konnte, da ein vorsätzlicher<br />

Systemmangel gegen Art. 1, 24, 25 GG, Art. 6, 13 EMRK vorliegt.<br />

Das International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für Menschenrechte wird<br />

als übergeordnete und unabhängige Kontroll- und Ausführungskörperschaft im<br />

Vereinsregister nicht eingetragen, sondern ist Bestandteil des im Grundgesetz verankerten<br />

öffentlichen Rechts. Bestimmte Verfassungspassagen, Satzungen und Gesetze des<br />

<strong>ICHR</strong>/IZMR sind geheim. Das International Centre of Human Rights / Internationales<br />

Zentrum für Menschenrechte bildet ein Netzwerk im Interesse für das bürgerliche Volk in<br />

Deutschland ab. Es kann intern nach Verabredung mit dem Bundesrat eine<br />

Kommunikationsschnittstelle nach Art. 24 GG mit dem Auswärtigen Amt und dem<br />

übergeordneten International Centre of Human Rights / Internationalen Zentrum für<br />

Menschenrechte geschaffen werden.


6<br />

Das <strong>ICHR</strong>/IZMR trägt den zusätzlichen Namen<br />

Universal Human Rights Authority, Office/Department of Human Rigths<br />

und/oder<br />

Hochkommissariat für Menschenrechte in Deutschland<br />

Das Hochkommissariat wird nach dem Unterlassungs- und Gewaltenschutzprinzip und nach<br />

der objektiven Lehre für das bürgerliche Volk gemäß der UMR-Gesetze tätig, um<br />

1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),<br />

2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) und<br />

3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).<br />

Näheres regeln die Gesetze und Ausführungen erst kommissarisch, später nach Aufbau der<br />

organischen Strukturen gemäß UMR-Charta. Das anonyme öffentlich-rechtliche<br />

körperschaftliche International Centre of Human Rights / Internationale Zentrum für<br />

Menschenrechte ist Bestandteil eines nationalen und internationalen Friedensauftrages nach<br />

Art. 24 II GG. Menschenrechtsbeschwerden können bei Meldestellen vorgetragen werden, die<br />

sich im Netzwerk nach näherer Bestimmung registrieren lassen können.<br />

Es gilt die Objektivität. Das International Centre of Human Rights / Internationale Zentrum<br />

für Menschenrechte wird anonym nach deutschem Recht und deutscher Verfassung tätig und<br />

steht unter<br />

keiner staatlichen Aufsicht und<br />

keiner staatlichen Gerichtsbarkeit unter eigener Immunität,<br />

er ordnet und verwaltet unter eigenem Gesetz,<br />

vergibt Ämter und Aufgaben selbstständig<br />

und darf Steuern erheben.<br />

Der Zweck wird verwirklicht durch die bürgerliche Weltanschauungsgemeinschaft „Menschenrecht“<br />

mit eigener Verfassung, Immunität und eigenem Gesetz nach dem universalen<br />

Menschenrecht und basiert auf das Natur- , Menschen- ,Völker-, Bundes- und Landesrecht<br />

nach deutschem und internationalem Recht. Sie dient ausschließlich zur Verwirklichung der<br />

unverletzlichen, nicht verhandelbaren und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage<br />

jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt gemäß<br />

Bekenntnis des deutschen Volkes. Die Weltanschauungsgemeinschaft ist grundgesetzkonform<br />

nach Art. 1-4, 20, 24, 25, 140 GG und ist wie das universale Menschenrecht auf Dauer<br />

bestimmt. Die Weltanschauungsgesellschaft International Centre of Human Rights /<br />

Internationales Zentrum für Menschenrechte besteht aus<br />

dem Vorstand / Rat<br />

dem Rat der Weisen<br />

den aktiven und passiven Mitgliedern<br />

der Rechtsabteilung und dem Notariat für Menschenrechte<br />

der Verwaltung<br />

dem Hochkommissariat für Menschenrechte<br />

der Akademie und Öffentlichkeitsarbeit für Menschenrechte<br />

dem Gerichtshof für Menschenrechte<br />

dem United Human-Rights-Forces als Exekutive<br />

Hilfs- und Vollstreckungsbeamte.


7<br />

Die UMR-Verfassung und auch die universalen Menschenrechtsgesetze liegen diesem<br />

Protokoll bei. Bis zum Aufbau der organischen Strukturen gilt kommissarisch die<br />

salvatoresche Klausel für die Gesetze und Entscheidungen, da die Menschenrechte laut<br />

Wortbindung „universal“ nicht davon abhängig gemacht werden dürfen und können. Der<br />

Schutz und die Verwirklichung der universalen Menschenrechte sind nicht verhandelbar und<br />

unveräußerlich.<br />

Die Rechtsfähigkeit dieser besonderen Weltanschauungsgemeinschaft ergibt sich zur<br />

Gültigkeit zur Wahrung, Umsetzung und Schutz sowie die Förderung der Landesverfassungen<br />

nach Art. 137 (8) WRV als unmittelbare anonyme Körperschaften des öffentlichen Rechtes.<br />

Gemäß dem Grundgesetz müssen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche<br />

Weltanschauungsgesellschaften für Menschenrechte zu einem Verbund zusammenschließen,<br />

da sich das deutsche Volk zu den Menschenrechten bekennt, welche Körperschaften des<br />

öffentlichen Rechtes sind und das Recht haben, Steuern zu erheben (Assekuranzprinzip).<br />

Die Akkreditierung erfolgt durch formlosen Empfang dieses Schriftsatzes durch konkludente<br />

Handlung nach deutscher Verfassung für Weltanschauungsgemeinschaften an den Bundesrat,<br />

zunächst durch Fax, dann per Einschreiben mit Rückschein per Post, möglichst über einen<br />

Notar, da die Landesverfassungen ohne die Verwirklichung und Schutz der Menschenrechte<br />

wegen Nichtigkeit wegen Art. 1 GG ungültig sind. Eine Erstakkreditierung ist in den Ländern<br />

nach Art. 24 II GG nicht möglich. Bei dieser besonderen Weltanschauungsgemeinschaft<br />

handelt es sich um eine anonyme, ordnungspolizeiliche und öffentlich-rechtliche Körperschaft<br />

zur Gefahrenabwehr für die Menschenrechte, gegen Menschenrechtsverletzer aus der<br />

Gewaltentrennung. Die Unterlagen können den Ländern über den Bundestag,<br />

Bundespräsidialamt, Bundeskanzleramt, Bundesrat, Auswärtiges Amt, über die ständige<br />

Vertretung des Landes beim Bund, Staatskanzlei, Landtag, Staatsgerichtshof oder<br />

Kultusministerium übergeben werden.<br />

Die Immunität ergibt sich aus Art. 39-40 UMR-Charta. Kommissarische Feststellungen und<br />

Entscheidungen sind nach der salvatorischen Klausel für die Länder und den Bund bindend<br />

(DRsp Nr. 2000 / 2576, BGH, Urteil vom 11.02.2000- Aktenzeichen V ZR 271/99).<br />

Nach einer allgemeinen Diskussion über mögliche erste Aktivitäten der Weltanschauungsgemeinschaft<br />

International Centre of Human Rights / Internationales Zentrum für<br />

Menschenrechte schloß Herr M.-Selim SÜRMELI die Versammlung um ........ Uhr, nachdem<br />

keine weiteren Wortmeldungen mehr vorlagen.<br />

Die organischen Strukturen können und dürfen wegen der Wirksamkeit nicht verändert<br />

werden. Jeder, der den Zentralrat Europäischer Bürger in Frage stellt, stellt Recht, Gesetz,<br />

Landesverfassung, Grundgesetz, deutsche Verfassung, Völkerrecht und Naturgesetz im Bezug<br />

auf die universalen Menschenrechte und den Weltfrieden in Frage (§92 StGB).<br />

Ort, Datum<br />

Versammlungsleiter/in<br />

Schriftführer/in


8<br />

International Centre of Human Rights<br />

Internationales Zentrum für Menschenrechte<br />

Mitglieds-/Anwesendheits-Liste<br />

vom ........................von ................ bis ............................ Uhr<br />

Ort:......................................................................................................................... .....<br />

Gründungsratsmitgliederliste<br />

Person Straße Ort<br />

1. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

2. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

3. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

4. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

5. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

6. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

7. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

8. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

9. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

10. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

11. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

12. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

13. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

14. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

15. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________


9<br />

Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht (Berthold BRECHT)<br />

Motivation und Depression ist die Gesetzmäßigkeiten der Natur. Zugleich beschriebt sie die spiegelverkehrten<br />

Wirkungen staatlicher, juristischer Gesetze und die daraus resultierenden, düsteren Aussichten für die Zukunft,<br />

die heute tatsächlich unsere Gegenwart ist und die sich im Zusammenbruch unserer Finanz- und Wirtschaftswelt<br />

durch den Kapitalismus wiederfinden.<br />

Die Dokumentation der Gegenwart zeigt nun, wie sich die Prognosen von damals bewahr-heitet haben. Während<br />

sich alle natürliche Systeme durch Gewinn und Verlust, Erfolg und Mißerfolg, Motivation und Depression oder<br />

Expansion und Schrumpfen selbst regulieren und sich dynamisch an ihre jeweilige Umwelt anpassen, wird mit<br />

staatlichen Gesetzen das genaue Gegenteil bewirkt. Diese künstlichen, starren Gesetze sind wirkungslos<br />

gegenüber den Veränderungen in der Zukunft. Sie können nur für eine kurze Zeit Regeln, sonst zerstören sie das,<br />

was sie regeln sollen.<br />

Symptome sind Spiegelbilder, deren Ursachen in der Vergangenheit liegen. Die künstlichen Gesetze sollen also<br />

Spiegelbilder in der Gegenwart regeln. Das ist eine Illusion, sie regeln nicht, wirken also gar nicht auf die<br />

eigentlichen Ursachen antizyklisch, zerstören statt dessen, was sie zu regeln vorgeben. Der Staat wirkt durch sein<br />

ständiges Wachstum und mit immer neuen Gesetzen, mit denen die Fehler der Vergangenheit korrigiert werden<br />

sollen, wie ein Krebsgeschwür. Dies führt zwangsläufig zum Zusammenbruch des Systems.<br />

Die Politiker und Beamten haften nicht für ihre Fehler und sind deshalb immun gegen ihre eigenen Gesetze. Aus<br />

diesem Grunde können sie aus ihren Fehlern auch nicht lernen. Das wußten schon die Väter des Grundgesetzes,<br />

die deshalb in Artikel 20 Abs.4 GG den Bürgern ein Recht (besser eine Pflicht) zum Widerstand gegen jeden<br />

einräumen, der es unternimmt, die demokratische Grundordnung in unserm Land zu beseitigen. Jedermann muß<br />

jederzeit damit rechnen, selbst zum Opfer dieses Staates zu werden. Wer nicht um sein Recht kämpft hat es nicht<br />

verdient.<br />

Die Justiz ist inzwischen ein Industriezweig. Die Menschenrechtsopfer werden nach dem Pygmalion-Effekt<br />

gegen jede Vernunft und Objektivität demoralisiert, psychiatrisiert, kriminalisiert und ruiniert. Dem Effekt nach<br />

sollen sich positive Erwartungen, Einstellungen, Überzeugungen sowie positive Stereotype der Justiz nach Art<br />

der „selbsterfüllenden Prophezeiung“ auswirken. Und somit ist keine objektive Kontrolle dieser Gewalt mehr<br />

möglich.<br />

Die Öffentliche–Dienst–Entlastungs–Mentalität (ÖDEM) entsteht durch Gewohnheit in der Hierarchie: öffentlich<br />

Bedienstete entwickeln nach kurzer Zeit die subjektiv meist ehrliche Einstellung, alles, was sie und ihre Kollegen<br />

tun und unterlassen, sei recht– und gesetzmäßig, so daß für Anträge, Beschwerden, Eingaben, Rechtsmittel,<br />

überhaupt Änderungen am rechtmäßigen Zustand kein Raum ist, dann wer etwas Rechtmäßiges verändern will,<br />

strebt ja offensichtlich prima facie Unrecht an, so daß er zwecks Erhaltung des Rechtsstaats mit allen Mitteln<br />

bekämpft werden muß, wobei das mildeste noch die Erklärung seines Begehrens als unzulässig ist.<br />

Der öffentlich Bedienstete wird in seiner Einstellung, daß er und seine Kollegen ausschließlich rechtmäßig<br />

handeln und alles, was sie amtlich tun und sagen, Recht und Gesetz ist, bestärkt durch die still-schweigende<br />

Deckungszusage = weitgehend ausbleibende Beanstandung ihres Verhaltens durch ihren auch an Recht und<br />

Gesetz gebundenen Vorgesetzten, so daß sie keine Veranlassung haben, ihre Selbsteinschätzung als<br />

ausschließlich rechts- und gesetzeskonform Handelnde zu verändern. Sie werden für die Bewahrung des<br />

Bestehenden, das sie faute de mieux als Recht wahrnehmen, belohnt, nicht für An-strengungen zur Herstellung<br />

des wahren, ihnen unzugänglichen Rechts, dessen einziger Daueralleininhaber das Volk, arg. Art. 20(2)1 GG, ist.<br />

Sie befinden sich mangels Volkslegitimation in der selben Lage wie die mit Blickrichtung Rückwand Gefesselten<br />

in Platons Höhlengleichnis, Staat VII 514f., welche die im wirklichen Leben draußen vor(bei)getragenen (Streit–<br />

)Gegenstände nur als Schatten, den sie auf die Höhlenrückwand werfen, erkennen können, so daß ihr Urteil, wie<br />

gesagt, im wahren Leben nur insoweit Geltung haben kann, wie es den Denkgesetzen und dem allgemeinen<br />

Sprachgebrauch, die als einzige zugleich in und außerhalb der Höhle Bestand haben, entspricht und kein Aliud<br />

behandelt.<br />

Es ist für jeden, der außerhalb des öffentlichen Dienstes steht, natürlich klar, daß die ÖDE–Mentalität nicht die<br />

Fälle erfassen kann, in denen das subjektive Rechtsempfinden öffentlich Bediensteter mit dem objektiven Recht,<br />

z.B. dem elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69,


10<br />

295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, nicht oder nicht mehr übereinstimmt. Das lebendige Recht als notwendig<br />

wandelbares, arg. BVerfGE 34, 269, 288f.; 82, 6, 12:<br />

durch tatsächliche und rechtliche Entwicklung veralten Gesetze: gesellschaftlicher Wandel und neue<br />

politische Anschauungen ändern den Norminhalt, das Gesetz verliert insoweit seine Fähigkeit, dem<br />

Recht zu dienen, und Gerichte sind befugt und verpflichtet, zu prüfen, was unter den veränderten<br />

Umständen Recht ist,<br />

wird von öffentlich Bediensteten wegen ihrer Beharrungsmentalität erst dann, wenn schon nicht erkannt, so doch<br />

wenigstens hingenommen, sobald es übers Gesetz für sie bindend geworden ist. Es muß deshalb zur ÖDEM–<br />

Überwindung bei Äußerungen öffentlich Bediensteter zu Rechtsfragen strengste Rationalität angewendet und darf<br />

nur das als Behördenannäherung ans Recht angesehen werden, was sich rational zwingend aus dem Gesetz ergibt.<br />

Es ist schwer, ein kollektives Irresein, selbst wenn es als solches rational erkannt ist, zu heilen. Das kann oft<br />

lange dauern, und Schillers Erkenntnis, Wallensteins Lager 11, ist berechtigt:<br />

„Aus der Welt die Freiheit verschwunden ist,<br />

man sieht nur Herren und Knechte,<br />

die Falschheit herrschet, die Hinterlist,<br />

bei dem feigen Menschengeschlechte.“<br />

Stade, 18.11.2009<br />

SÜRMELI, M.-Selim (Systemanalytiker), Hochkommissar für Menschenrechte Deutschland<br />

Friedenpreisträger human.rights-award 2007-2008 des <strong>ICHR</strong>


11<br />

Weltanschauungsgemeinschaft<br />

International Centre of Human Rights [<strong>ICHR</strong>]<br />

Internationales Zentrum für Menschenrechte [IZMR]<br />

Zustimmungsliste der Gründungsratsmitgliederliste für die Universale Menschenrechtscharta<br />

und Anhänge<br />

Weltanschauungsgemeinschaft Universales Menschenrecht [UMR]<br />

Resolution UMR<br />

Charta UMR<br />

UMR-Gesetz<br />

Person<br />

Unterschrift<br />

1. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

2. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

3. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

4. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

5. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

6. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

7. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

8. Herr/Frau 1. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

9. Herr/Frau 2. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

10. Herr/Frau 3. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

11. Herr/Frau 4. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

12. Herr/Frau 5. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

13. Herr/Frau 6. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

14. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

15. Herr/Frau 7. Ratsmitglied (Präsident/in) _________________________________________________<br />

Ort, Datum ------------------------------------------------------


12<br />

Weltanschauungsgemeinschaft<br />

International Centre of Human Rights [<strong>ICHR</strong>]<br />

Internationales Zentrum für Menschenrechte [IZMR]<br />

UNIVERSAL HUMAN RIGHTS AUTHORITY<br />

anonym öffentlich-rechtliche Körperschaft<br />

(Art. 1-4, 20, 24, 25, 140 GG, Art. 3 NV)<br />

SECTION GERMANY<br />

Bielfeldtweg 26, DE-21682 STADE<br />

Telefon: +49 (0)41 41 / 67 01 21<br />

90 02 12 (AB)<br />

E-Mail: Menschenrecht@online.de<br />

SÜRMELI, M.-Selim (Systemanalytiker)<br />

Hochkommissar für Menschenrechte Deutschland<br />

Friedenpreisträger human.rights-award 2007-2008 des <strong>ICHR</strong><br />

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte ECHR 75529/01


13<br />

Qualitatives Systemmanagement 1-4:<br />

1. Gewaltenteilung aktuell<br />

Diese Skizze stammte aus dem Bundestag. In dieser Skizze wird deutlich, daß das Volk von der<br />

sogenannten Staatsgewalt als Unterschicht, wie in Wirklichkeit, dargestellt wird.


14<br />

2. Gewaltenteilungnotwendig


15<br />

3. Aufgaben der Kommission für die Wirksamkeit der Behörden (Volkskontrolle)<br />

Aufgaben der<br />

Kontroll-Kommission für die Wirksamkeit der<br />

Behörden<br />

Referendum, Veto und verfassungsrechtliche Prüfung von Gesetzten<br />

Wahlprüfung und Wahlkontrolle<br />

Staats-Haftung von politischen Fehlern durch die Politik(er)<br />

Regreß gegen Politiker und Parteien bei Wahlbetrug<br />

Sittlichkeitsprüfung von Politikern und Ministern<br />

Diätenfestlegung von Parlamentarien<br />

Richterberufung, Richter- und Gerichtskontrolle<br />

Standesaufsicht der Rechtspflege (Rechtsanwalt und Rechtspfleger)<br />

Prüfung von Dienst- und Disziplinarverfahren von Beamten<br />

Prüfung von Befangenheitsanträgen gegen Richter<br />

Prüfung von Rechtsmißbrauch und Rechtsbeugung<br />

Strafverfolgung im Amt (§§92, 258a, 331-358 StGB)<br />

Prüfung zur Verfolgung von Straftaten im Amt als Hochverrat<br />

Strafverfolgung von Hochverrat<br />

Einführung und Pflege von öffentlichen Datenbanken über Personen im Amt<br />

Wiederaufnahmeverfahren und Prüfung von Urteilen<br />

Gewährung von Prozeßkostenhilfe<br />

Entschädigungsrecht<br />

Zentrale OEG-Stelle für Straftaten im Amt<br />

Prüfung bei Diffamierung<br />

Unterlassungs- und Vollstreckungsverfahren im Zivilrecht<br />

Prüfung von Gesetzen (Menschenrechtskontrolle bei Wählervorbehalt AuslR)<br />

Prüfung überlange Verfahrensdauer<br />

Prüfung in Betreuungssachen<br />

Prüfung bei Kindesentziehung<br />

Prüfung bei Psychiatrisierung<br />

Prüfung und Umsetzung von EU-Richtlinien<br />

Genehmigung und Kontrolle der Gemeinnützigkeit<br />

Statistik über die geleistete Tätigkeit von Behörden und Straftaten im Amt<br />

Die Kommission für die Wirksamkeit der Behörden arbeitet dynamisch im Einzelfall im Sinne einer<br />

Unterlassungskommission für Menschrechte gemäß §§307, 179 BGB und wird vom Bürger direkt<br />

angerufen. Deswegen kann keine Inzuchtdepression des Systems auftreten, weil die Kommission<br />

legitimiert durch Art. 1,25, 20 I, IV GG gesteuert wird.


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4. internationale Bürgerplattform


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BT-Druck 16/12702<br />

Geschäft Pet 1-16-06-10000-053200<br />

Pet 4-16-07-4500-045045<br />

1.<br />

Die Menschenrechtsverletzung ist in der Bundesrepublik und Verwaltungszonen in Teildeut-schland<br />

nicht strafbar. Das ist ein Verstoß gegen das Völkerrecht nach Art. 25 GG.<br />

2.<br />

Das Grundgesetz und die Länderverfassungen sind damit alle ungültig. Das Deutsche Volk bekennt<br />

sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen<br />

Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die nachfolgenden Grundrechte binden<br />

Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht nach Art 1<br />

GG.<br />

Mit der Entscheidung des Bundestages wird bewiesen, daß gegen das Bekenntnis des deutschen<br />

Volkes das Grundgesetz nichtig praktiziert wird, so lange die Menschenrechts-verletzung nicht strafbar<br />

ist.<br />

Damit ist eindeutig bewiesen, daß Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als<br />

unmittelbar geltendes Recht nichtig ist (§§43, 44, 48 VwVfG) und wegen der vorsätzlichen Verletzung<br />

des Bekenntnisses des deutschen VOLKES weder eine Legitimation noch eine Legalisation vorliegt.<br />

Hierzu dienen unter anderem die nicht legitimierten und ungesetzlichen Richter, die selbst ihre eigenen<br />

Entscheidungen nicht unterschreiben können. Dort werden die Menschenrechtsverletzungen<br />

nichtigerweise legalisiert.<br />

Eine Rechtserlangung in der Bundesrepublik und Verwaltungszonen in Teildeutschland ist offenkundig<br />

nicht möglich (Art. 6 und 13 EMRK, EGMR /5529/01 SÜRMELI / BRuVZiTD).<br />

3.<br />

Es liegt Vorsatz vor, denn der Bundestag war trotz Kenntnisnahme des Staatsaufbaumangels nicht<br />

bereit, „das Anliegen zu unterstützen“, das als Bekenntnis des deutschen Volkes für die Gültigkeit des<br />

Grundgesetzes und der Landesverfassungen vorausgesetzt wird.


20<br />

4.<br />

Für die Praxis in Menschenrechtsfragen: die hilfssuchenden Bürger werden kostenpflichtig an<br />

Rechtsanwälte verwiesen,<br />

1. die unter Standesrecht als Organ der BRD-Rechtspflege nicht unabhängig und nicht<br />

unparteiisch sind (systemkonforme Rechtsanwälte, §42 ZPO).<br />

2. Da die Menschenrechtsverletzung als Gesetzesmangel gegen das Grundgesetz, Verfassung<br />

und Völkerrecht rechtswidrig nicht als Straftatbestand definiert worden ist (Nichtigkeit der<br />

bundesdeutschen Gesetze und fehlende verfassungsgemäße Legitimation),<br />

3. können die Rechtsanwälte bei Menschenrechtsverletzungen eben nicht beratend und auch<br />

nicht vertretend wirksam und wirklich tätig werden,<br />

4. weil die Rechtsanwälte keine Ausbildung und Kenntnisse im Bezug auf Menschenrechte<br />

besitzen, weil das Gesetz fehlt, auf das sie ausgebildet sind oder sie sich beziehen könnten,<br />

auch wenn Sie die Menschenrechtsverletzung tatsächlich erkannt haben oder erkennen<br />

konnten.


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