11.10.2015 Views

TEXT-WiderspruchGV

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Forderung nach Aufhebung aller juristischen Maßnahmen wegen<br />

erwiesener Tatsachen und dem Fehlen der rechtlichen Grundlagen!<br />

Hier bitte ihre eigene Adresse eingeben<br />

An Frau/Herr<br />

Datum: Dienstag, 27. Januar 2009<br />

Betreff: : W I D E R S P R U C H<br />

Telefax an :<br />

Ihr AZ: .................<br />

In der Sache ...............<br />

gegen<br />

Ihr Schriftstück vom .............. 343/<br />

Begründung:<br />

1. Die Forderung wird als unbegründet zurückgewiesen. Es existiert kein<br />

rechtskraftfähiges Urteil vom ...... Somit konnten Sie auch keine rechtskraftfähige<br />

Ausfertigung, als Voraussetzung für eine mögliche Tätigkeit Ihrerseits vorlegen. Denn<br />

von einem nicht vorhandenen, da nicht rechtskraftfähigen Urteil darf keine<br />

Ausfertigung gefertigt werden.<br />

Gegen Richter und Ausfertigungsbeamte wird derzeit strafrechtlich ermittelt.<br />

2. In einem demokratischen Rechtsstaat, den die BRD vorgibt zu sein, werden – als Ausdruck des<br />

Demokratieprinzips – die drei Staatsgewalten Legislative, Judikative und Exekutive streng von einander<br />

getrennt, wie sich dieses auch aus Art. 20, insbesondere Abs. 3 GG, ergibt. Danach ist es also absolut nicht<br />

zulässig, dass z.B. ein Organ der Exekutive ausschließlich der Judikative vorbehaltene Aufgaben wahrnimmt<br />

und ausführt, wie jetzt von Ihnen grundgesetzwidrig angekündigt worden ist. Dieses Verhalten stellt eine<br />

eklatante Verletzung der bestehenden Rechtsnorm der Gewaltenteilung dar! Ihre mit Ihrem Schreiben<br />

vom......... mitgeteilte Absicht ist daher insbesondere aus diesem Grunde rechtswidrig und somit nichtig !<br />

Als Gerichtsvollzieher sind Sie eindeutig lediglich Angehöriger der Exekutive, der vollziehenden Gewalt,<br />

wegen der bestehenden grundgesetzlichen Gewaltenteilung aber keinesfalls gleichzeitig Angehöriger der<br />

Judikative, der rechtsprechenden Gewalt.<br />

In einem Rechtsstaat dürfen Vereidigungen grundsätzlich aber nur von Angehörigen der Judikative,<br />

nämlich nur von Richter/innen abgenommen werden und zwar von gesetzlichen Richter/innen gemäß Art.<br />

101 Abs. 1, Satz 2, bzw. gemäß § 16 Satz 2 GVG.<br />

Dienstag, 27. Januar 2009; 22:47:42<br />

1


Als Angehöriger der Exekutive sind Sie aber keinesfalls mit einem Richterprivileg ausgestattet. Dadurch<br />

sind Sie auch nicht legitimiert, Vereidigungen vorzunehmen. Oder wollen Sie behaupten, dass Sie gemäß<br />

Vorstehendem gesetzlicher Richter sind? Dann fordere ich Sie auf, einen entsprechenden werthaltigen<br />

Nachweis zu führen. Können Sie dieses nicht fordere ich Sie auf, von Ihrer illegitimen Absicht<br />

abzulassen, andernfalls Strafanzeige gegen Sie ergeht.<br />

Außerdem haben Sie es unterlassen mich gemäß § 139 ZPO über meine Rechte aufzuklären und es<br />

zudem unterlassen, mir nach Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör zu<br />

gewähren. Mit diesem rechtswidrigen Verhalten haben Sie eine nach § 240 StGB strafbare Handlung<br />

(Nötigung) begangen, sowie gem. § 139 ZPO Erpressung.<br />

Mit Ihrer ohne Rechtsgrundlage erfolgten Aufforderung, bei Ihnen zur Abgabe der eidesstattlichen<br />

Versicherung freiwillig zu erscheinen, haben Sie daher eine nach § 123 BGB strafbare arglistige<br />

Täuschung verbunden mit einer widerrechtlichen Drohung, sowie eine nach § 240 StGB strafbare<br />

Nötigung begangen, welche hiernach auch angefochten wird. Auch haben Sie es rechtswidrig unterlassen<br />

mich darüber zu informieren.<br />

Weil es Ihrem Vorhaben der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist dieses gemäß § 125 BGB<br />

nichtig ! Eine weitere Nichtigkeit Ihres angedrohten Vorhabens ergibt sich aus § 134 BGB wo es heißt:<br />

„Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig , wenn sich nicht aus dem<br />

Gesetz ein anderes ergibt“. Außerdem verstößt Ihr gesetzwidriges Vorhaben gegen die guten Sitten und ist<br />

damit gemäß § 138 BGB ebenfalls nichtig ! Anzuführen ist hier auch noch § 142 BGB welcher besagt:<br />

„Wird ein anfechtbares Rechtgeschäft angefochten, ist es nichtig !“ Das von Ihnen angekündigte<br />

Rechtsgeschäft ist hiermit angefochten.<br />

Gemäß MRK Prot.Nr.4, Art.1 v.20.03.1952, veröffentlicht im BGBl. 2, S. 1074 am 17.05.2002: Verbot des<br />

Freiheitsentzugs wegen Schulden:<br />

Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche<br />

Verpflichtung zu erfüllen!<br />

Ich bestehe auf strikte Einhaltung der Rechtsnorm. Alles, was das rechtliche Gehör unterläuft, somit die<br />

Rechtsnorm, ist nichtig, somit gegenstandslos. Somit sind Sie für mich nichtig!<br />

Gleichzeitig spreche ich gegen Sie, als ein offensichtlicher Rechtsbrecher, ein lebenslanges Haus­ und<br />

Kontaktverbot aus, gem. § 113 GG.<br />

.<br />

gez.<br />

Dienstag, 27. Januar 2009; 22:47:42<br />

2

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!