EXPORTBERICHT
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<strong>EXPORTBERICHT</strong><br />
VEREINIGTE ARABISCHE<br />
EMIRATE<br />
Außenhandel<br />
Geschäftsabwicklung<br />
Markterschließung<br />
Zoll<br />
Recht<br />
Geschäftsreisen<br />
Stand: November 2015<br />
Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport Vereinigte Arabische Emirate, der freundlicherweise<br />
von AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zur Verfügung gestellt wurde. AUSSENWIRTSCHAFT<br />
AUSTRIA ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich.<br />
Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ).<br />
Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter<br />
www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.
2<br />
Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA<br />
Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien,<br />
Redaktion: Publikationen, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255,<br />
E-Mail: aussenwirtschaft.publikationen-inland@wko.at, W wko.at/aussenwirtschaft<br />
Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung.<br />
Hinweis: Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen<br />
Form angeführt.<br />
© AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA<br />
Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung,<br />
der Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege durch Fotokopie,<br />
Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei<br />
nur auszugsweiser Verwertung, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Die Wiedergabe<br />
mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gestattet.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung<br />
der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist jede gewerbliche Nutzung dieses Werkes<br />
der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten.<br />
Überarbeitung für den Freistaat Bayern durch das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ)<br />
Lorenzer Platz 27, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/23886-42, Telefax: 0911/23886-50<br />
E-Mail: portal@auwi-bayern.de<br />
Internet: http://www.auwi-bayern.de - http://www.awz-bayern.de<br />
Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht<br />
auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des AußenwirtschaftsCenters, der<br />
© AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, der Wirtschaftskammer Österreich und der<br />
BIHK Service GmbH ist ausgeschlossen.<br />
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3<br />
ALLGEMEINE INFORMATIONEN .................................................................................................. 4<br />
WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK ...................................................................................................... 5<br />
Wirtschaftsdaten ............................................................................................................................. 8<br />
AUSSENHANDEL ........................................................................................................................... 8<br />
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ........................................................... 8<br />
Normen ......................................................................................................................................... 10<br />
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen .............................................................................. 10<br />
Bank- und Finanzwesen ............................................................................................................... 11<br />
STEUERN UND ZOLL .................................................................................................................. 12<br />
Steuern und Abgaben ................................................................................................................... 12<br />
Zoll und Außenhandelsregime ...................................................................................................... 13<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen…………………………………………………………………………16<br />
Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen ............................................................................ .16<br />
Firmengründung .......................................................................................................................... .18<br />
Patent-, Marken- & Musterrecht ................................................................................................... .20<br />
Lizenzvergabe ............................................................................................................................ ..21<br />
Eigentum und Forderungen .......................................................................................................... 21<br />
Vertretungsvergabe ...................................................................................................................... 23<br />
Arbeits- & Sozialrecht ................................................................................................................... 25<br />
Schiedsgerichtsbarkeit .................................................................................................................. 27<br />
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ............................................................................ 27<br />
Dos & Don’ts ................................................................................................................................. 28<br />
WICHTIGE ADRESSEN ............................................................................................................. 344<br />
LINKS ........................................................................................................................................... 46<br />
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4<br />
ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />
Key facts<br />
Staatsform<br />
Fläche<br />
Bevölkerung<br />
Städte<br />
Klima<br />
Währung<br />
Föderation sieben autonomer Emirate (Abu Dhabi, Dubai,<br />
Ajman, Sharjah, Umm Al Quwain, Fujairah und Ras Al<br />
Khaimah). Die erstgenannten sechs Emirate schlossen<br />
sich am 2. Dezember 1971 zu einer Föderation zusammen;<br />
Ras Al Khaimah erklärte seinen Beitritt im Februar<br />
1972.<br />
ca. 83.600 km² (Emirat Abu Dhabi 67.000 km²)<br />
konjunkturabhängig ca. 9 Mio. Einwohner (Abu Dhabi ca.<br />
3 Mio., Dubai 3 Mio., Sharjah 1,3 Mio.)<br />
Abu Dhabi – Hauptstadt und Erdölzentrum, Dubai – Handelszentrum,<br />
Zollfreizone, Messe- und Tourismushotspot,<br />
Al Ain – Universitätsstadt, Sharjah<br />
tropisch, abgesehen von einer dreimonatigen kühleren<br />
Periode (Dezember bis Februar) herrschen sehr hohe<br />
Temperaturen (40° - 50° C) und hohe Luftfeuchtigkeit<br />
(bis über 90 %).<br />
1 VAE Dirham (AED) = 100 Fils<br />
1 Euro =3,90 (AED) – (Stand: 23.11.2015)<br />
Der Dirham ist mit einem festen Wechselkurs (1 US-<br />
Dollar entsprich 3,67 VAE Dirham) an den US-Dollar gebunden<br />
Tipp: Einen aktuellen Währungsrechner finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen<br />
→ Währungsrechner.<br />
Historischer Überblick<br />
Archäologische Funde lassen auf eine Besiedlung schon im 4. Jahrtausend vor Christus schließen.<br />
Ausgrabungen zeigen, dass bereits 2.500 v. Chr. eine entwickelte Kultur bestand. Die Bevölkerung<br />
bestand vorwiegend aus nomadischen Beduinenstämmen und Fischern. Seit 1820 schloss<br />
Großbritannien mit den Scheichtümern Verträge (daher die bis 1971 gängige Bezeichnung „Trucial<br />
States“), wodurch die Außenpolitik und Verteidigung des Gebietes übernommen wurde. Die<br />
strategische Lage dieser Region hatte für Großbritannien besondere Bedeutung im Hinblick auf<br />
den Seeweg nach Indien. In die internen Angelegenheiten griff Großbritannien kaum ein. Schließlich<br />
erhielten im Jahre 1971 die Scheichtümer ihre vollkommene Unabhängigkeit.<br />
Bevölkerung<br />
In den Vereinigten Arabischen Emiraten sind nur ca. 15 % der Einwohner Einheimische. Große<br />
Ausländeranteile kommen aus Indien, Pakistan, den Philippinen und anderen arabischen Ländern.<br />
Etwa 96 % der Einwohner sind Muslime (16 % hiervon sind Schiiten), bei den restlichen 4 % bilden<br />
Christen und Hindus die größten Gruppen.<br />
Landes- und Geschäftssprachen<br />
Arabisch und Englisch. Hindi und Urdu werden vor allem unter Immigranten gesprochen. Arabisch<br />
ist obligatorisch bei schriftlichen Eingaben bei Behörden und Ämtern (alle vor Gericht vorzubringenden<br />
schriftlichen Unterlagen müssen ins Arabische übersetzt werden!). Im mittleren und gehobenen<br />
Management sind neben Angehörigen anderer arabischer Länder (Ägypter, Libanesen etc.)<br />
auch Europäer, Amerikaner und Inder tätig.<br />
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5<br />
Politisches System<br />
Die Verfassungsstruktur hat sowohl Elemente eines Staatenbundes als auch eines Bundesstaates.<br />
Die Regierung besteht aus dem Rat der Herrscher (Supreme Council) der sieben Teilemirate.<br />
Präsident ist der Emir von Abu Dhabi, Scheich Khalifa Bin Zayed Al Nahyan. Die Präsidentschaft<br />
wird alle fünf Jahre erneuert. Scheich Khalifa ist direkt nach dem Ableben seines Vaters Scheich<br />
Zayed im November 2004 zum Nachfolger und Präsidenten gewählt worden. Sein Stellvertreter<br />
und Ministerpräsident ist der Emir von Dubai, Scheich Mohammed Bin Rashid Al Maktoum, der<br />
seinem im Januar 2006 verstorbenen Bruder Maktoum bin Rashid Al Maktoum nachfolgte. Für<br />
Beschlussfassungen des Rates sind 5 Ja-Stimmen erforderlich, wobei Abu Dhabi und Dubai durch<br />
ein Vetorecht eine Sonderstellung einnehmen. Die Meinungsbildung erfolgt meist durch Konsens.<br />
Die laufenden Regierungsgeschäfte werden durch vom Rat der Herrscher ernannte Fachminister<br />
geführt.<br />
Die Gesetzgebung liegt de jure beim Kabinett, de facto wird die Macht von den sieben Emiren<br />
ausgeübt. Die einzelnen Emirate verfügen auch über eigene Verwaltungen, die eigene Budgethoheit<br />
haben und von der Zentralregierung weitgehend selbständig sind. Gewerkschaften und Parteien<br />
sind verboten.<br />
Abkommen mit Deutschland<br />
‣ ein Luftverkehrsabkommen<br />
‣ ein neues Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 01. Juli 2010 von den Außenministern<br />
beider Staaten unterzeichnet. Am 06.05.2011 durch Billigung des Bundestages und Bundesrates<br />
offiziell in Kraft.<br />
Der Anwendungszeitpunkt des neuen DBA wird auf den 01. Januar 2009 festgesetzt. Damit<br />
wird sichergestellt, dass nach dem Ablaufen des Altabkommens Ende 2008 für Steuerpflichtige<br />
kein abkommensloser Zustand entsteht.<br />
‣ Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen<br />
Besondere Abkommen:<br />
Arabian Gulf Cooperation Council (AGCC), gegründet 1981, Koordination der Wirtschaft und engere<br />
politische und militärische Kooperation der Staaten am Arabischen Golf. Mitglieder: Bahrain,<br />
Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate.<br />
Mitgliedschaft in internationalen Organisationen<br />
UN und UN-Sonderorganisationen, IMF, Weltbank, Arabische Liga, OPEC, OAPEC, (A)GCC,<br />
WTO.<br />
WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK<br />
Kurze Charakteristik<br />
Trotz intensiver Diversifizierungsbestrebungen bleibt der Energiesektor das Rückgrat der Volkswirtschaft<br />
der Vereinigten Arabischen Emirate. Mit nachgewiesenen 98 Mrd. Barrel verfügt das<br />
Land über fast 8 % der Weltölreserven. 95 % davon im Emirat Abu Dhabi, 4 % in Dubai sowie 1 %<br />
in den Emiraten Sharjah und Ras Al Khaimah. Von den zurzeit geförderten 3,4 Mio. Barrel/Tag<br />
gehen 80 % in den Export. Auch die Erdgasreserven sind enorm und zählen zu den fünftgrößten<br />
weltweit. Ausgedehnte seismische Untersuchungen auch mit deutschen Engagement könnten<br />
nach Abdeckung des hohen Eigenverbrauchs auf absehbare Zeit auch zu Exporten führen.<br />
Die Wirtschaftsordnung der VAE wird grundsätzlich als liberal eingestuft. Eine unternehmensfreundliche<br />
Staatsführung, gute Infrastruktur, freier Kapitalverkehr, hohe innere Sicherheit sowie<br />
eine niedrige Steuer- beziehungsweise Abgabenlast machen die Emirate zu einem attraktiven<br />
Wirtschaftsstandort.<br />
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6<br />
Wirtschaftspolitik<br />
Die Regierung in Abu Dhabi verfolgt ein ehrgeiziges Entwicklungsprogramm für das Emirat, die so<br />
genannte Economic Vision 2030. Kernziel des Programms ist der Ausbau des Nicht-Erdölsektors.<br />
So soll der Beitrag des Ölsektors zum BIP des Emirates Abu Dhabi von derzeit 56 % auf 30 bis 35<br />
% reduziert werden. Das Programm Abu Dhabi 2030 identifiziert als Wachstumssektoren vor allem<br />
die Petrochemie, die Metallindustrie, die Luftfahrt, den Transportsektor und den Fremdenverkehr.<br />
Die Erdölförderung soll nur noch moderat wachsen, hingegen sollen Raffinerien und petrochemische<br />
Anlagen einen erhöhten Mehrwert erzielen.<br />
Eines der größten lokalen petrochemischen Unternehmen Borouge, ein Joint-Venture der Abu<br />
Dhabi National Oil Company (60 %) der Borealis AG (40 %). Das Unternehmen beliefert den Mittleren<br />
Osten und Asien mit den Rohstoffen Polyethylen und Polypropylen. Borouge verfügt im Augenblick<br />
über eine Anlage in Ruwais, im Westen Abu Dhabis, mit einer Kapazität von 600.000<br />
Tonnen pro Jahr. Die nächste Ausbaustufe, Borouge 2, ging 2011 in Betrieb, die Kapazität wurde<br />
damit auf 2 Mio. Tonnen pro Jahr erhöht. Bis Ende 2014 wurde die Produktionskapazität auf insgesamt<br />
4,5 Mio. Tonnen/Jahr ausgeweitet (Borouge 3).<br />
Ein weiterer petrochemischer Komplex wird in der neuen Khalifa Industrial Zone bei Taweelah, an<br />
der Grenze zu Dubai, errichtet. Das im November 2008 gegründete Unternehmen Chemaweyaat,<br />
ein Joint Venture zwischen ADNOC, IPIC und dem Abu Dhabi Investment Council (ADIC), betreibt<br />
seit 2014 eine neue petrochemische Anlage im Wert von USD 20 Mrd.<br />
Geringe Energiekosten, ein modernes Transportwesen sowie eine gute Industrieinfrastruktur begünstigen<br />
den Aufbau und Ausbau der Metallindustrie, in erster Linie die Stahl- und Aluminiumproduktion.<br />
Nachdem Dubai mit DUBAL bereits eine der größten Aluminiumschmelzen weltweit<br />
betreibt, ist in Abu Dhabi gerade das Aluminiumwerk EMAL, Emirates Aluminium, in Betrieb gegangen,<br />
das in der vollen Ausbaustufe mehr als 1,4 Mio. Tonnen Aluminium pro Jahr erzeugen<br />
soll.<br />
In der Luftfahrtbranche versucht Abu Dhabi, mit der STRATA Holding ein Standbein im Flugzeugbau<br />
aufzubauen und sichals Luftfahrtteilelieferant genauso etablieren wie als Hub für einschlägige<br />
Wartungsarbeiten und Ausbildungszentrum im Zivilluftfahrtbereich.<br />
Große Pläne und vor allem Aufholbedarf hat Abu Dhabi im öffentlichen Transportwesen. Insgesamt<br />
ist ein Schienennetz mit 580 km für Hochgeschwindigkeitszüge, die Abu Dhabi mit Dubai, Al<br />
Ain und den westlichen Regionen verbinden sollen, 350 km für Straßenbahnen und 130 km Metro,<br />
vorgesehen. Der für den Aufbau des Eisenbahnnetzes zuständige Projektträger Etihad Rail hat<br />
bereits den ersten Abschnitt für die neue Bahnlinie öffentlich vergeben.<br />
Neben der Industrie wird im Emirat Abu Dhabi auch der Tourismus gezielt aufgebaut. Die Hauptstadt<br />
Abu Dhabi soll sich als Kulturmetropole profilieren. So entsteht gerade auf Saadiyat Island,<br />
östlich an die Abu Dhabi Insel angrenzend, ein Kulturdistrikt mit einem neuen Louvre und Guggenheim<br />
Museum sowie Opern-, Konzert- und Theaterhallen.<br />
Im Herbst 2010 öffnete auf Yas Island, dem Austragungsort der Formel 1 Rennen in Abu Dhabi,<br />
der weltweit erste Ferrari-Themenpark seine Pforten. Dieser Indoor Vergnügungspark kann u.a.<br />
mit der schnellsten Achterbahn der Welt aufwarten.<br />
Die Kraftwerke der VAE arbeiten gegenwärtig an der Kapazitätsgrenze. Innerhalb der nächsten<br />
zwei Jahre soll die bestehende Erzeugungskapazität (9.700 MW) um 2.000 MW erhöht werden.<br />
Insgesamt sind Kraftwerks- und Leitungsprojekte mit einem Volumen von USD 80 Mrd. projektiert.<br />
Die Hauptquelle der Energiegewinnung ist nach wie vor Gas, erneuerbare Energieressourcen<br />
spielen, vor allem infolge der Kostenstrukturen, nur eine untergeordnete Rolle. Die Grundlast soll<br />
in Zukunft hauptsächlich durch Atomkraftwerke erzeugt werden (die in der Energiestatistik gerne<br />
als renewable bezeichnet werden, wohl weil keine fossilen Brennstoffe verbraucht werden). Ein<br />
Auftrag über 4 Kernreaktoren mit einer Kapazität von jeweils 1400 MW im Wert von USD 20 Mrd.<br />
erging im Dezember 2009 an eine Gruppe südkoreanischer Firmen. Der erste Reaktor ist mittler-
7<br />
weile in Bau. Um das Vorzeigeprojekt MASDAR (eine CO 2 neutrale Stadt) wurde es nach der Krise<br />
ruhiger. Der niedrige Energiepreis wirkt derzeit auch nicht als Katalysator für die Entwicklung<br />
und den kommerziellen Betrieb energiesparender Technologien.<br />
Wirtschaftslage und Perspektiven<br />
Die Wirtschaft der Vereinigten Arabischen Emirate hat in den letzten 15 Jahren einen grundlegenden<br />
Transformationsprozess durchgemacht. Bis in die 90er Jahre war sie weitgehend geschlossen<br />
(der WTO-Beitritt erfolgte erst vor gut zehn Jahren), staatlich gelenkt, von ausländischem Management<br />
Know-how abhängig und im Wesentlichen um die Ölindustrie zentriert. Um die einseitige<br />
Abhängigkeit des Landes von den Erdölexporten zu verringern und<br />
auch die eigene Bevölkerung auf die Herausforderungen der Globalisierung<br />
vorzubereiten, hat sich die Politik, die Diversifizierung, Liberalisierung<br />
und Internationalisierung der Wirtschaft zum erklärten Ziel gesetzt.<br />
So hat im Jahr 2008 der Energiesektor nur noch etwa ein Drittel zum Bruttoinlandsprodukt<br />
(BIP) beigetragen. Handel, Logistik, Tourismus und<br />
„Wussten Sie,...“<br />
dass in den Vereinigten<br />
Arabischen Emiraten<br />
täglich 3,4 Millionen<br />
Barrel Öl gefördert<br />
werden?<br />
Dienstleistungen zusammen erwirtschaften bereits knapp 45% des BIP. Der Produktionssektor<br />
liegt bei etwa 12% und die Bauindustrie knapp unter 8%.<br />
Die wirtschaftliche Öffnung hat zwar noch vor ausländischem Eigentumserwerb und unbeschränktem<br />
unternehmerischen Marktzugang Halt gemacht, eine Reihe von Ausnahmen wurde aber bereits<br />
umgesetzt. So hat das Emirat Dubai sowie die nördlichen Emirate Freihandelszonen geschaffen,<br />
wo ohne einen lokalen Mehrheitspartner, ein Unternehmen gegründet werden kann. In<br />
den großen Freizonen in Dubai (Jebel Ali, Airport Freezone) als auch in Sharjah haben sich mittlerweile<br />
hunderte ausländische Unternehmen, vor allem als Vertriebseinheit aber auch als Produktionsbetrieb,<br />
niedergelassen. Abu Dhabi hat bis jetzt erst eine Freihandelszone zugelassen, die<br />
sich allerdings auf Unternehmen aus dem Medienbereich beschränkt (Abu Dhabi Media Freezone).<br />
In Dubai ist seit 2003 in ausgewählten Entwicklungszonen für Auslandsinvestoren auch der vollständige<br />
Erwerb von Immobilieneigentum (Freehold) möglich, in Abu Dhabi wurde 2005 ein ähnliches<br />
Gesetz erlassen. In erster Linie handelt es sich dabei um Immobilien, die auf vom Meer abgerungenen<br />
Landflächen errichtet werden, wie z.B. Palm Jumeirah, Dubai Marina oder Al Raha<br />
Beach in Abu Dhabi.<br />
Die Jahre hohen Wirtschaftswachstums (zwischen 6% und 8%) sind nun auch in den Vereinigten<br />
Arabischen Emiraten vorbei. Für 2013 wird mit einem Rückgang des BIP um etwa 0,3 % gerechnet.<br />
Niedrige Ölpreise und die von der OPEC beschlossene Reduzierung der Ölförderung lassen<br />
die Exporteinnahmen sinken. Gleichzeitig hat die Bauindustrie erheblich an Dynamik eingebüßt.<br />
Das Emirat Dubai musste nach der Immobilienkrise 2008 von einigen Großprojekten Abstand<br />
nehmen. So wurden Bauvorhaben wie The Palm Deira, Dubai Waterfront, Arabian Canal, Dubailand<br />
als auch der neue Dubai World Central Flughafen vorübergehend eingestellt. Seit Mitte 2011<br />
wird jedoch versucht, zumindest die weit fortgeschrittenen Prestigevorhaben wie geplant durchzuziehen.<br />
Dies gilt vor allem für die Metro, die künstliche Wohninsel Palm Jumeirah und das neue<br />
Stadtzentrum um den Burj Dubai.<br />
Besser sieht es im reicheren Abu Dhabi aus, wo Bauvorhaben jetzt teilweise neu ausgeschrieben<br />
werden, um von den nun günstigeren Konditionen zu profitieren. Von Verzögerungen bei einigen<br />
Projekten sowie die teilweise Reduzierung des Projektumfanges blieben jedoch auch etliche Prestigeprojekte<br />
in der Hauptstadt nicht verschont. Die großen Museen auf Saadiyat Island nahe Abu<br />
Dhabi City werden derzeit wieder vorangetrieben. Der Louvre soll Ende 2015 in Betrieb gehen.<br />
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8<br />
Wirtschaftsdaten<br />
Das Wirtschaftswachstum im Jahr 2014 betrug 4,5 % bei einem durchschnittlichen Erdölpreis von<br />
über USD 80 pro Barrel. Die VAE werden auch in den kommenden Jahren massiv vom Erdölsektor<br />
abhängen, der für fast 30 % des BIPs, 85 % der Exporterlöse sowie 75 % der Staatseinnahmen<br />
der VAE verantwortlich zeichnet. Demgemäß wirkt sich der Ölpreis der letzten Monate von 40<br />
– 50 USD pro Barrel massiv auf das Bruttoinlandsprodukt aus. Die Kapazitätserweiterung mehrerer<br />
industrieller Großprojekte im petrochemischen und Kunststoffsektor gewinnen daher an immer<br />
größerer Bedeutung.<br />
Bedeutende Wirtschaftssektoren in Abu Dhabi<br />
In den letzten Jahren wird vermehrt versucht, die Abhängigkeit von den Einnahmen aus Öl und<br />
Gas zu verringern, und den Anteil anderer Wirtschaftssektoren am BIP zu erhöhen. Große Fortschritte<br />
konnten im Emirat Abu Dhabi insbesondere im Bereich der Petrochemie, Stahl und Aluminium<br />
verzeichnet werden.<br />
Investitionen<br />
Massive Investitionen werden insbesondere in Abu Dhabi, das an chronischer Verkehrsüberlastung<br />
leidet, hinsichtlich des Ausbaus des öffentlichen Verkehrs erwartet. Für den Zeitraum 2010<br />
bis 2015 werden von der Regierung dafür 68 Mrd. USD bereitgestellt. Der Schwerpunkt der Investitionstätigkeit<br />
liegt neben der Infrastruktur v.a. im Industriebereich. Der Ausbau der lokalen Kapazitäten<br />
bei petrochemischen Anlagen und in der metallverarbeitenden Industrie genießt höchste<br />
Priorität. So soll die Schwerindustrie 30 bis 35 % zum BIP beitragen. Schon jetzt liegt der Anteil<br />
des Ölsektors nur mehr bei 30 % der Wirtschaftsleistung.<br />
Arbeitsmarkt<br />
Die Zahl der Erwerbstätigen in den Vereinigten Arabischen Emiraten beläuft sich auf 4 Millionen<br />
Personen. 7 % arbeiten in der Landwirtschaft, 15 % in der Industrie und 78 % im Servicebereich.<br />
Ca. 85 % der Arbeitskräfte sind Einwanderer. Die Arbeitslosenrate beträgt ca. 4,2 %.<br />
Arbeitskosten, Lohnniveau<br />
Es gibt in den VAE keinen gesetzlichen Mindestlohn. Hilfskräfte verdienen bis zu<br />
3.000 AED, Sekretariatskräfte zwischen 5.000 und 8.000 AED, Manager ab 13.000 AED pro Monat<br />
(12x im Jahr). Managern werden in der Regel ein Dienstwagen, Unterkunft, Schulgeld und<br />
jährliche Heimflüge gewährt.<br />
AUSSENHANDEL<br />
Alles über den arabischen Außenhandel finden Sie unter GTAI – Wirtschaftsdaten kompakt: VAE.<br />
GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG<br />
Preisorientierter Käufermarkt mit starker internationaler Konkurrenz, auf dem<br />
- persönliche Kontakte ausschlaggebend sein können,<br />
- das Vertreterrecht lokale Firmen sehr begünstigt,<br />
- öffentliche Aufträge in Form von Ausschreibungen vergeben werden.<br />
Als ersten Schritt zur Marktbearbeitung empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Auslandshandelskammer<br />
VAE. Diese informiert über:<br />
- Wirtschaftsstruktur<br />
- Vermarktungsmöglichkeiten Ihres Produktes<br />
- Konkurrenzsituation<br />
- Potentielle Geschäftspartner<br />
- Rechtliche Grundvoraussetzungen<br />
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9<br />
und hilft bei der Partnerauswahl. Neben dem Schriftverkehr sind persönliche Kontakte mit Geschäftspartnern<br />
besonders wichtig. Die Terminvorbereitung und -vereinbarung kann über die Auslandshandelskammer<br />
VAE erfolgen.<br />
Empfohlene Vertriebswege<br />
Der typische Vertriebsweg in den VAE sind direkte Verkäufe an Endabnehmer sowie die Zusammenarbeit<br />
mit einem Kommissionsvertreter, die jedoch anfangs nur auf freier Basis, vorzugsweise<br />
projektbezogen, erfolgen sollte. Der Abschluss eines Vertretungsvertrages ist erst nach genauer<br />
Prüfung des Partners zweckmäßig, da eine nicht einvernehmliche Vertragskündigung manchmal<br />
schwierig und mit hohen Kosten verbunden ist, obwohl durch eine kürzlich erfolgte Gesetzesänderung<br />
der Abschluss eines zeitlich begrenzten Vertrages anerkannt wird. Unternehmen, die eine<br />
intensive Marktbearbeitung anstreben, gründen entweder eine Niederlassung oder eine eigene<br />
Gesellschaft. Es empfiehlt sich, vor jeder Vertriebsentscheidung zwecks Erstberatung mit der Auslandshandelskammer<br />
AHK VAE Kontakt aufzunehmen. Vor Abschluss eines Vertrages sollte auch<br />
ein lokaler Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.<br />
Werbung<br />
Fernsehen, Rundfunk, Kino, Tages- und Wochenzeitungen. Auch das Sponsoring von Sport- und<br />
Kulturveranstaltungen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Bei Abbildungen in Katalogen und<br />
Prospekten ist auf lokale religiöse Gefühle Bedacht zu nehmen.<br />
E-Business<br />
Emirati sind grundsätzlich an einem persönlichen Kontakt mit ihren Geschäftspartnern interessiert.<br />
Der Bereich e-Business wird jedoch insbesondere in Dubai seit einigen Jahren gefördert. Tejari ist<br />
ein Unternehmen welches darauf spezialisiert ist, den Kontakt zwischen staatlichen und privaten<br />
Organisationen mit den Anbietern von Waren und Dienstleistungen herzustellen. So fördert es den<br />
Einstieg sowohl im Bereich Government to business (G2B) als auch im Bereich Business to Business<br />
(B2B). Im Jahr 2014 zähle es bereits mehr als 700.000 registierte Lieferanten und erzielte<br />
einen Umsatz von 66 Mio. USD durch.<br />
Umfragen zeigen, dass mehr als 50 % der Internetnutzer der VAE sich vor dem Kauf von Produkten<br />
und Dienstleistungen im Internet informieren.<br />
Wichtigste Zeitungen<br />
Arabisch: Al Ittihad, Al Khaleej, Al Bayan<br />
Englisch: Khaleej Times, Gulf News, Gulf Today, National<br />
Wichtigste Messen<br />
Unter mehreren Messeplätzen der VAE hat sich insbesondere Dubai als Standort von Fachmessen<br />
internationalen Niveaus und überregionaler Bedeutung etablieren können. Daneben gibt es<br />
auch internationale Ausstellungen in Abu Dhabi und Sharjah, die jedoch meist von geringerer Bedeutung<br />
sind.<br />
Ein Gesamtüberblick über kommende Veranstaltungen in Dubai findet sich auf der Homepage des<br />
Dubai World Trade Centers: www.dwtc.com<br />
Auf den Internetseiten der wichtigsten Messebetreiber in Dubai finden sich nützliche Informationen<br />
wie Ausstellerlisten, Anmeldeinformationen etc. der vom jeweiligen Veranstalter betreuten Messen:<br />
Al Fajer Information and Service, www.alfajer.net<br />
IIR Exhibition, www.iirdubai.com<br />
Channels Exhibitions, www.channelsexhibitions.com<br />
Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International<br />
www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de.<br />
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Normen<br />
10<br />
Neben den traditionellen britischen Normen (BS), die besonders in der Bauwirtschaft Anwendung<br />
finden, werden bei Regierungsausschreibungen immer häufiger auch DIN-Normen verlangt. Im<br />
Privatsektor hat sich die DIN-Norm bereits durchgesetzt. Das Normenwesen ist noch nicht einheitlich<br />
geregelt, aber in vielen Bereichen wurden die GCC-Standards bereits übernommen.<br />
Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten<br />
und fördern die Zusammenarbeit.<br />
Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen<br />
Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die<br />
zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine<br />
Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den<br />
Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung<br />
und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin,<br />
Tel.: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: presse@din.de, Web: www.din.de<br />
Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen<br />
Incoterms® der ICC sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben<br />
abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem<br />
Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für<br />
Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung<br />
und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des Risikoüberganges,<br />
wohin welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes,<br />
der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen<br />
hat.<br />
Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungskondition,<br />
dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab.<br />
Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Lieferung<br />
steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem<br />
Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem<br />
Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für<br />
den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden<br />
kann.<br />
Zahlungskonditionen<br />
Bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv, selbst bei relativ kleinen Lieferungen! Von Lieferungen<br />
auf Akkreditivbasis sollte jedenfalls nur dann abgegangen werden, wenn bereits eine längere<br />
und zufrieden stellende Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer besteht und dessen finanzieller<br />
Hintergrund genauestens bekannt ist.<br />
Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern<br />
der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und<br />
das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private<br />
Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können<br />
bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden.<br />
Bonitätsauskünfte<br />
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE kann für deutsche Firmen bei ihrer Auskunftei<br />
Handelsauskünfte über lokale Firmen zu günstigen Konditionen einholen:<br />
http://www.ahkvae.com/ger/Informationen-events.htm<br />
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11<br />
Forderungseintreibung<br />
Die gerichtliche Verfolgung von ausstehenden Forderungen ist sehr zeitaufwendig und kostspielig.<br />
Folgende Schritte können zunächst ohne größeren Aufwand ergriffen werden:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Mahnung durch die Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE<br />
Schreiben der Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE an die zuständige lokale Handelskammer<br />
mit der Bitte um Intervention (da jede Importfirma ihre Kammerlizenz jährlich<br />
erneuern muss, kann durch die Einschaltung der Handelskammer ein wirksamer Druck auf<br />
den Schuldner ausgeübt werden)<br />
Ein Schreiben eines Rechtsanwaltes mit Androhung gerichtlicher Schritte<br />
Sofern der Schuldner Schecks ausgestellt hat, können diese ebenfalls als Druckmittel verwendet<br />
werden, da bis zu einem halben Jahr nach Fälligkeit und Nichtzahlung eine Anzeige<br />
gegen den Schuldner eingebracht werden kann, die meistens zur Verhaftung des Schuldners<br />
führt. Einfache Wechsel bieten keine besondere Sicherheit, daher, falls keine andere<br />
Zahlungsform möglich ist, sollten nur bankbestätigte Wechsel akzeptiert werden.<br />
Bank- und Finanzwesen<br />
Die größten Banken in den Vereinigten Arabischen Emiraten sind:<br />
1. Emirates Bank NBD: www.emiratesnbd.com<br />
2. National Bank of Abu Dhabi: www.nbad.com<br />
3. Abu Dhabi Commercial Bank: www.adcb.com<br />
4. Commercial Bank of Dubai: www.cbd.ae<br />
5. Union National Bank: www.unb.co.ae<br />
6. Mashreq Bank: www.mashreqbank.com<br />
7. Dubai Islamic Bank: www.alislami.ae<br />
8. First Gulf Bank: www.fgb.ae<br />
9. HSBC Bank Middle East: www.hsbc.ae<br />
10. Standard Chartered Bank: www.sc.com/ae<br />
11. RAK-Bank: www.rakbank.ae<br />
12. Abu Dhabi Islamic Bank: www.adib.ae<br />
Verkehr, Transport, Logistik<br />
Die VAE verfügen über eine der fortschrittlichsten Infrastrukturen für Transport und Verkehr im<br />
gesamten Nahen und Mittleren Osten. Getrieben vom wirtschaftlichen Rekordwachstum der letzten<br />
Jahre entstanden und entstehen immer noch riesige Infrastrukturprojekte in allen Emiraten,<br />
vor allem aber in Abu Dhabi und Dubai. Dubai verfügt über eine hervorragend ausgebaute Infrastruktur<br />
mit zwei Metrolinien, die seit 2009 bzw. 2011 in Betrieb sind. Sowohl innerhalb der Stadt<br />
Abu Dhabi als auch zwischen den großen Städten verkehren moderne und klimatisierte Busse.<br />
Das Schnellstraßen- und Autobahnnetz ist großzügig ausgebaut, bis hin zu getrennten Autobahnen<br />
für PKW und LKW. Dubai, Abu Dhabi, Ras Al Khaimah, Sharjah und Al-Ain unterhalten internationale<br />
Flughäfen. Die Häfen Jebel Ali und Port Zayed sind wichtige Handelshäfen im Mittleren<br />
Osten und werden laufend erweitert.<br />
Preiserstellung<br />
CIF oder CPT Bestimmungshafen (bei Baumaterialien/Holz: CPT) in AED, USD, EUR.<br />
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KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL<br />
12<br />
Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann<br />
strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich<br />
verschärft.<br />
‣ Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des<br />
EU-Bestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung<br />
internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in<br />
Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen<br />
wurde.<br />
‣ Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />
Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren<br />
Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.<br />
‣ Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.<br />
‣ Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.<br />
„Wussten Sie...“<br />
dass nur auf Alkohol<br />
eine Verbrauchssteuer<br />
in<br />
Höhe von 30 %<br />
anfällt?<br />
Deshalb sollten Sie folgendes beachten:<br />
‣ Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und<br />
ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.<br />
‣ Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.<br />
‣ Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten<br />
sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet<br />
werden.<br />
‣ Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.<br />
STEUERN UND ZOLL<br />
Steuern und Abgaben<br />
Die Steuerrechtgesetzgebung fällt in den VAE in die Zuständigkeit der einzelnen Emirate. In den<br />
meisten Emiraten ist die Erhebung von Steuern zwar vorgesehen, die Bestimmungen werden jedoch<br />
in der Praxis kaum angewandt. Nur manche Branchen wie Banken und Unternehmen, die<br />
unmittelbar mit der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten befasst<br />
sind, sind steuerpflichtig. Banken haben Einkommensteuer in der Höhe von ca. 20 % zu zahlen.<br />
Alle anderen juristischen und natürlichen Personen, ob inländisch oder ausländisch, müssen<br />
derzeitig weder Körperschaftssteuer noch anderweitige Steuern zahlen.<br />
Unternehmen, die sich in den Freihandelszonen ansiedeln wird von den<br />
jeweiligen Emiratsregierungen eine mindestens auf 15 Jahre gültige<br />
Steuerfreiheit mit Verlängerungsoption gewährt. Allerdings gibt es einige<br />
indirekte Steuern.<br />
Unternehmensbesteuerung<br />
In den VAE muss weder Einkommensteuer noch Körperschaftssteuer<br />
abgeführt werden.<br />
Umsatzsteuer / UID-Nummer<br />
Eine UID Nummer ist hinfällig, da keine Umsatzsteuer entrichtet werden muss.<br />
Verbrauchssteuer<br />
Es gibt keine Verbrauchssteuern.<br />
Vorsteuerabzug<br />
Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da keine Umsatzsteuer zu bezahlen ist.<br />
„Wussten Sie,...“<br />
dass in den VAE<br />
grundsätzlich keine<br />
Steuern zu bezahlen<br />
sind (keine Einkommensteuer,<br />
keine<br />
Körperschaftssteuer,<br />
keine Umsatzsteuer)?<br />
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13<br />
Vergütungsverfahren<br />
Siehe die Ausführungen oben.<br />
Vorsteuererstattung / Rechnungslegung<br />
Siehe die Ausführungen oben.<br />
Einkommensteuer<br />
Grundsätzlich erheben die einzelnen Emirate keine Einkommensteuer für natürliche (inländische und<br />
ausländische) Personen. Die für juristische Personen/Körperschaften gesetzlich vorgesehene Einkommensteuer<br />
wird bislang nur von Unternehmen, die unmittelbar in der Förderung und Verarbeitung<br />
von Öl, Gas und petrochemischen Produkten tätig sind, sowie von in– und ausländischen Banken<br />
erhoben.<br />
Sonstige Abgaben<br />
Es gibt auch in den VAE bestimmte Gebühren für öffentliche Dienstleistungen. Die Gemeinden<br />
(außer Abu Dhabi) verlangen eine 2-10 % Municipality Tax auf Büro- und Privatmieten sowie 6-10<br />
% auf Hotelleistungen. Hinzu kommt eine 10 % Service Charge, die ebenfalls seitens der Hotels<br />
eingehoben wird.<br />
Zoll und Außenhandelsregime<br />
Sehr liberales Außenhandelsregime, nur der Handel- und Geldtransfer mit Israel ist verboten. Importeure<br />
von Waffen, Munition, Alkoholika und Giftstoffen benötigen eine besondere behördliche<br />
Bewilligung.<br />
Importbestimmungen<br />
Mit Ausnahme der oben angeführten Artikel sind keine Importlizenzen notwendig. Die Einfuhr von<br />
Waren israelischen Ursprunges und Erzeugnisse von Firmen, die durch das Boykott-Büro der<br />
Arabischen Liga auf die sogenannte Schwarze Liste gesetzt wurden, sind ausnahmslos verboten.<br />
Ebenso verboten ist die Einfuhr von Druckwerken und Filmen, die gegen die Zensurbestimmungen<br />
verstoßen.<br />
Bei der Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und Nahrungsmitteln muss ein<br />
gesundheitsbehördliches Zertifikat beigebracht werden, ferner eine Bescheinigung, dass die Ware<br />
keine Hormone enthält. Deutsche Exporteure können hierzu einen Untersuchungsbericht der<br />
deutschen Lebensmitteluntersuchungsanstalt beibringen. Bei Geflügel, Rind- und Schaffleisch<br />
muss außerdem ein Halal-Zertifikat beigebracht werden. Für Käseimporte wird der Nachweis der<br />
Konsumierbarkeit sowie die Bestätigung - frei von Listeria Monocytogenes - gefordert. Pharmazeutische<br />
Produkte bedürfen einer behördlichen Registrierung. Gewisse Produkte verlangen eine<br />
Importlizenz, wie z.B. Waffen, Alkohol, Düngemittel, lebende Tiere etc.<br />
Behandlung nicht abgenommener Ware<br />
Abu Dhabi-Hafen: Versteigerung nach zwölf Monaten<br />
(ab dem 30. Tag werden Lagergebühren eingehoben)<br />
Abu Dhabi-Flughafen: Versteigerung nach sechs Monaten<br />
(ab dem 7. Tag werden Lagergebühren eingehoben)<br />
Dubai-Hafen:<br />
Versteigerung nach sechs Monaten<br />
(ab dem 20. Tag werden Lagergebühren eingehoben)<br />
Dubai-Flughafen:<br />
Versteigerung nach sechs Monaten<br />
(ab dem 20. Tag werden Lagergebühren eingehoben)<br />
Zollbestimmungen<br />
Der Einfuhrzoll beträgt seit Gründung der GCC-Zollunion Anfang Januar 2003 im Allgemeinen<br />
5 % für die gesamten VAE. Für Alkoholika gilt ein Zollsatz von 50 % und für Tabakwaren<br />
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14<br />
beträgt der Einfuhrzoll 100% (auf Alkoholika und Tabakwaren gibt es noch eine besondere Verbrauchssteuer).<br />
Lebensmittel, Futtermittel und Importe staatlicher Stellen sind großteils zollfrei.<br />
Carnet ATA<br />
Mit 1. April 2011 können Carnet ATA für die VAE ausgestellt werden. Als einziger Verwendungszweck<br />
ist allerdings nur die vorübergehende Einfuhr für Messen und Ausstellungen auf Basis<br />
der Istanbulkonvention möglich. Die Abwicklung der Carnets erfolgt durch die Zollbehörden in<br />
Dubai.<br />
Das Carnet ist in englischer Sprache auszufüllen. Eine Übersetzung wird verlangt, wenn das Carnet<br />
in einer anderen Sprache ausgestellt ist. Als Besonderheit muss erwähnt werden, dass alle<br />
Carnetinhaber verpflichtet sind, vor der Abreise in die VAE – also rechtzeitig vor Einreise – die<br />
Dubai Chamber über die Ausstellung des Carnet ATA zu informieren. Dazu sind das grüne Deckblatt<br />
und die Allgemeine Liste nach Ausstellung des Carnets durch die Landeskammer und der<br />
Eröffnung durch den Zoll einzuscannen und per E-Mail an folgende Adresse zu senden: atacarnet@dubaichamber.com.<br />
Die Dubai Chamber informiert die Zollverwaltung, dass ein Carnet ATA<br />
mit der Bestimmung Dubai ausgestellt wurde.<br />
Folgende Zollämter dürfen Carnets behandeln:<br />
Dubai – Jebel Ali Port:<br />
Sonntag bis Donnerstag 7:30 bis 14:30<br />
Freitag geschlossen<br />
Samstag 8:00 bis 20:00<br />
Dubai – International Airport:<br />
Samstag bis Freitag 8:00 bis 20:00<br />
Dubai – Al-Maktoum International Airport:<br />
Samstag bis Freitag 8:00 bis 20:00<br />
Abu Dhabi – Port Zayed:<br />
Sonntag bis Donnerstag 7:30 bis 14:30<br />
Freitag geschlossen<br />
Samstag 8:00 bis 20:00<br />
Muster<br />
Abu Dhabi – International Airport:<br />
Sonntag bis Donnerstag 8:00 bis 20:00<br />
Muster ohne Handelswert, die mit dem Vermerk – „Not for Sale“, „Free Sample“ oder „No Commercial<br />
Value“ - gekennzeichnet sind, sind zollfrei. Für Muster mit Handelswert muss ausnahmslos<br />
eine Zollkaution von 5 % geleistet werden. Die Wiederausreise sollte von dem Flughafen<br />
erfolgen, an dem die Kaution geleistet wurde.<br />
Geschenke<br />
Zollfrei sind Waren des persönlichen Bedarfs, wobei darin inkludiert sind: 400 Zigaretten, 100 Zigarren,<br />
sowie eine vernünftige Menge an Parfüm und Kosmetika. Die eingeführte Menge an Alkohol<br />
darf insgesamt 4 Liter nicht überschreiten. Geschenke können, sofern es sich nicht um alkoholische<br />
Getränke, Narkotika oder Waffen handelt, ohne Schwierigkeiten eingeführt werden. Bei<br />
kleineren Geschenken wird kein Zoll eingehoben, sonst 5 %, wobei die Wertgrenze bei 3000 AED<br />
liegt und die Bewertung im freien Ermessen des Zollbeamten liegt.<br />
Vorschriften für Versand per Post<br />
Internationale Paketkarte und internationale Zolldeklaration (Englisch oder Arabisch); Höchstgewicht<br />
20 kg.<br />
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15<br />
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung<br />
Prinzipiell gibt es keine besonderen Verpackungs- oder Markierungsvorschriften. Die Verpackung<br />
sollte praktischerweise den klimatischen Verhältnissen und der rücksichtslosen Transportbehandlung<br />
angepasst sein. Genaue Adressierung der Sendung ist notwendig; besonders beim Transport<br />
per Lkw soll Name des Empfängers, Telefonnummer und genaue Adresse (und nicht nur Postfachnummer)<br />
leicht ersichtlich angegeben werden.<br />
In der Anschrift sollte nicht die Bezeichnung "Persian Gulf" sondern "Arabian Gulf" verwendet<br />
werden. Verpackungsaufschriften, vor allem Warnungen bezüglich Zerbrechlichkeit etc., sollten<br />
zweckmäßigerweise sowohl in Form von Symbolzeichen als auch in Arabisch angebracht werden.<br />
Besondere Etikettierungsvorschriften bestehen für Nahrungsmittel. Alle Lebensmittel in den Vereinigten<br />
Arabischen Emiraten müssen in arabischer Sprache beschriftet sein. Die Beschriftung<br />
muss das Produktions- und Ablaufdatum, das Ursprungsland (Aufschrift ‘Made in EU’ genügt<br />
nicht) und die genaue Zusammensetzung der Zutaten in Arabisch enthalten.<br />
Eine Beschriftung auch in Englisch ist wegen des hohen Ausländeranteils sehr zu empfehlen.<br />
Produktions- und Ablaufdatum müssen direkt so auf der Verpackung angebracht werden, dass sie<br />
nicht ausgelöscht oder abgeändert werden können. Es gibt keine Vorschriften, über die Größe<br />
oder den Platz der Anbringung der Beschriftung.<br />
Begleitpapiere<br />
- Handelsfaktura, vierfach<br />
- Ursprungszeugnis, dreifach (Ursprungsvermerk auf der Faktura genügt nicht!)<br />
- Konnossement, dreifach (englisch)<br />
- Packlisten mit Gewichtsangabe<br />
- Versicherungszertifikate<br />
W i c h t i g<br />
Einreichung und Rückgabe der Begleitpapiere: Sofern die Einreichung der konsularisch zu legalisierenden<br />
Dokumente bei der Konsularabteilung der Botschaft erfolgt, sind die Dokumente der<br />
GHORFA<br />
Arabisch-Deutsche Vereinigung für Handel und Industrie e.V.,<br />
Garnisonkirchplatz 1, 10178 Berlin,<br />
Tel.: 030/278907-0, Fax: 030/278907-49,<br />
zur Vorbeglaubigung per Post einzureichen. Die Dokumente werden anschließend von der<br />
GHORFA an die Konsularabteilung der Botschaft weiter geleitet. Ohne eine GHORFA-<br />
Vorbeglaubigung werden die Dokumente von der Botschaft unbearbeitet an den Absender zurückgesandt.<br />
Die Dokumente sind zusammen mit einem Form-Begleitbrief (siehe www.uaeembassy.de)<br />
einzureichen. Die zu legalisierenden Dokumente von Firmen aus Bayern und Baden-<br />
Württemberg können auch durch das Generalkonsulat der VAE legalisiert werden. (S. Anschriften<br />
hinten).<br />
Im Emirat Dubai wird abweichend davon manchmal eine Ausnahme gewährt. Wurde die Beglaubigung<br />
der Exportdokumente nicht in Deutschland durchgeführt, können die Papiere auch vor Ort<br />
vom Importeur beglaubigt werden. Die Banken in den VAE wurden allerdings von der Zentralbank<br />
angewiesen, die Dokumente nur dann freizugeben bzw. auszuhändigen, nachdem die Beglaubigungsgebühr<br />
eingehoben wurde.<br />
Restriktionen<br />
Einfuhrrestriktionen bestehen für Alkoholika, Narkotika, Waffen, pornographisches Material und<br />
Rüstungsgüter. Im Zweifelfall empfiehlt sich, vor Einfuhr die Deutsch-Emiratische Industrie- und<br />
Handelskammer in Dubai http://vae.ahk.de/ kontaktieren.<br />
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16<br />
Artenschutz<br />
Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder<br />
Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in<br />
die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre<br />
Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen<br />
sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck<br />
und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer,<br />
Schlangenhäute, etc.<br />
Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig<br />
ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung<br />
einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher<br />
Souvenirs abzusehen.<br />
Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere<br />
(CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das<br />
angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom<br />
Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen.<br />
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN<br />
Kurze Charakteristik<br />
Mit dem schnellen wirtschaftlichen Aufschwung und der Internationalisierung des Handels in den<br />
VAE wurde auch das Rechtssystem erneuert und reformiert, um so den radikal geänderten Rahmenbedingungen<br />
Rechnung zu tragen. Insbesondere das Wirtschaftsrecht ist hierbei internationalen<br />
Standards angenähert worden, um eine verlässliche Grundlage für ausländische Unternehmen<br />
und Investoren zu schaffen. Das Wirtschaftsrecht basiert damit heute zum überwiegenden Teil auf<br />
jüngeren oder jüngsten Gesetzen, die das vormals gültige islamische Recht überlagern und diesem<br />
zumeist als speziellere Gesetze vorgehen. Kodifiziert ist u.a. das Zivil-, Handels-, Seehandels-,<br />
Wirtschafts-, Prozess-, Arbeits-, Ausländer-, Bank-, Devisen-, Strafrecht und der gewerbliche<br />
Rechtsschutz.<br />
Das islamische Recht, die Shari’a, ist zwar nach der Verfassung eine Hauptquelle der Gesetzgebung,<br />
spielt im Bereich des Wirtschaftsrechts jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Ein vertragsrechtliches<br />
Grundprinzip der Shari’a sollte jedoch stets beachtet werden: “Der Vertrag ist das Gesetz<br />
der Parteien”. Individuelle rechtliche Konzepte sollten bei der Umsetzung geplanter Investitionsvorhaben<br />
daher stets ausgeschöpft werden.<br />
Devisenrecht<br />
Dieses ist besonders liberal, keinerlei Beschränkungen bei Devisentransfer, mit Ausnahme von<br />
Überweisungen von und nach Israel. An- und Verkauf von Gold und Devisen ist erlaubt. Die Ausfuhr<br />
der lokalen Währung VAE Dirham (AED) sowie von Devisen ist unbeschränkt möglich.<br />
Konkursrecht<br />
Das Handelsgesetzbuch enthält auch ein Kapitel über das Konkursrecht, jedoch werden diese<br />
Insolvenzbestimmungen in der Praxis nicht angewandt. Es ist derzeit ein neues Insolvenzgesetz in<br />
Ausarbeitung.<br />
Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen<br />
Handelsvertreterrecht<br />
Grundlage ist das Handelsvertretergesetz (Commercial Agency Law – UAE Federal Law<br />
No. 18/1981, novelliert durch Federal Law No. 14/1988 sowie kürzlich durch Federal Law No.<br />
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17<br />
13/2006). Die Übernahme einer Handelsvertretung in den VAE ist ausschließlich Staatsangehörigen<br />
der VAE oder Gesellschaften, die zu 100% von VAE Staatsangehörigen gehalten werden,<br />
vorbehalten. Der Handelsvertretervertrag ist nach dem VAE Handelsvertretergesetz beim zuständigen<br />
Ministerium zu registrieren. Der Vertreter hat nach wie vor eine starke – nunmehr aber eingeschränkte<br />
Rechtsposition, da die Lösung eines registrierten Vertretungsverhältnisses seit der<br />
letzten Gesetzesänderung auch durch Zeitablauf des befristet abgeschlossenen Vertrages erfolgen<br />
kann. Wir empfehlen dennoch schon vor Vertragsabschluss die Kontaktaufnahme mit einem<br />
lokalen Rechtsanwalt oder der Deutsch-Emiratischen Industrie- und Handelskammer in Dubai<br />
http://vae.ahk.de/ .<br />
Gesellschaftsrecht<br />
Mit dem UAE Federal Law No 13/1988 wurde das Commercial Companies Law aus dem Jahre<br />
1984 modifiziert und 1993 endgültig in Kraft gesetzt. Es finden sich dort insgesamt sieben verschiedene<br />
Gesellschaftsformen, wovon sich allerdings für ausländische Investoren nicht alle zu<br />
einem Zusammenschluss eignen. Es wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden.<br />
So gegründete Unternehmen sind eigenständige Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />
und sind streng von sog. unselbständigen Zweigniederlassungen zu unterscheiden.<br />
Von Ausländern wird neben der Etablierung einer Zweigniederlassung meist die Gründung einer<br />
GmbH angestrebt, da der ausländische Investor – neben der oft erwünschten Haftungslimitierung<br />
– trotz seiner Minderheitsbeteiligung gleichwohl die Geschäftsführung selbständig übernehmen<br />
und somit den Betrieb des Unternehmens kontrollieren kann.<br />
Gewerblicher Rechtsschutz<br />
Zwar sind die VAE mit Ausnahme des TRIPS-Abkommens keinem internationalen Abkommen<br />
zum Schutz gewerblicher Rechte beigetreten, dennoch ist der gewerbliche Rechtsschutz in den<br />
VAE - zumindest gesetzgebend - sehr weit ausgeprägt. So existieren Gesetze zum Schutz von<br />
‣ Copyright (Federal Law No. 7 of 2002, as amended)<br />
‣ Marken (Federal Law No. 37 of 1992, as amended)<br />
‣ Patente, Gebrauchs-, und Geschmacksmuster (Federal Law No. 17 of 2002,<br />
as amended)<br />
Diese sind Bundesgesetze, d.h. eine Eintragung z.B. einer Marke bei dem Wirtschaftsministerium<br />
in Abu Dhabi hat Wirkung für alle Emirate. Aufgrund des internationalen Warenverkehrs spielt der<br />
Markenschutz in den VAE eine übergeordnete Rolle. Gewerblicher Rechtsschutz entfaltet sich<br />
sachlogisch nur dann, wenn ein Werk, eine Marke oder ein Patent bei dem zuständigen Ministerium<br />
angemeldet und eingetragen ist. Der Eigentümer bzw. Rechtsinhaber eines gewerblichen<br />
Rechts kann eine Rechtsverletzung bei behördlichen Stellen zur Anzeige bringen. Von Amts wegen<br />
wird dann ermittelt und bei Rechtsverletzungen entsprechende Maßnahmen ergriffen.<br />
Gewerberecht<br />
Grundsätzlich gilt, dass jede Art einer gewerblichen Betätigung in den V.A.E. genehmigungspflichtig<br />
ist. Ohne eine - wie auch immer geartete - rechtliche Präsenz ist die direkte gewerbliche Betätigung<br />
(abgesehen von reinen Handelstätigkeiten) eines ausländischen Unternehmens in den<br />
V.A.E. nicht zulässig. Ausländischen Unternehmen stehen dabei mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.<br />
Für eine Gewerbeausübung bietet sich dabei die Gründung einer eigenen Gesellschaft in<br />
Form einer GmbH sowie die Gründung einer Zweigniederlassung des deutschen Mutterhauses an.<br />
Beide Möglichkeiten setzen jedoch die zwingende Beteiligung eines lokalen Partners bzw. Agenten<br />
voraus. Dabei hat nach der heutigen Gesetzeslage der lokale Partner einer GmbH, der sowohl<br />
eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann, mindestens 51% des Stammkapitals zu<br />
halten.<br />
Es gibt allerdings bezüglich der Gewinnverteilung und des Managements rechtliche Möglichkeiten,<br />
die Mehrheitsbeteiligung zugunsten des ausländischen Gesellschafters zu kompensieren. Im Falle<br />
einer Zweigniederlassung hat das Mutterhaus einen einheimischen Agenten („National Agent“) zu
18<br />
bestellen und mit diesem einen Vertrag zu schließen. Der Agent erfüllt jedoch nur ein rechtliches<br />
Formerfordernis. Er kann vertraglich von jeder Einflussnahme in das Geschäft ausgeschlossen<br />
werden. Das Mutterhaus bleibt zu 100% Eigentümer der Zweigniederlassung.<br />
Rechtsschutz und Rechtsmittel<br />
Die Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes gestalten<br />
sich in allen Bereichen ähnlich: Beschlagname des Materials und behördliche Vernichtung, Geldund<br />
Gefängnisstrafe. Etwaige finanzielle Nachteile, die der Rechtsinhaber durch die Rechtsverletzung<br />
erlitten hat, kann dieser im zivilen Gerichtsverfahren geltend machen, wenn ihm nicht schon<br />
im Strafverfahren gegen den Rechtsverletzer eine Kompensation zugesprochen wird. Die EU-<br />
Mitgliedsstaaten bemühen sich derzeit in Zusammenarbeit mit der Delegation der europäischen<br />
Union um strengere Handhabe seitens des VAE-Zolls.<br />
Firmengründung<br />
Limited Liability Company (GmbH)<br />
Gesellschafter der GmbH können natürliche oder juristische Personen sein. Eine Ein-Mann -<br />
GmbH ist unzulässig. Die GmbH muss mindestens zwei und darf nicht mehr als fünfzig Gesellschafter<br />
haben. Wie bei den übrigen Gesellschaftsformen, die für ausländische Investoren zugänglich<br />
sind, ist eine Beteiligung von VAE Staatsangehörigen am Gesellschaftskapital gesetzlich<br />
vorgeschrieben. 51 % des Gesellschaftskapitals müssen stets einem oder mehreren VAE-<br />
Staatsangehörigen oder einer 100 % in VAE-Eigentum stehenden juristischen Person überlassen<br />
werden. Das Mindeststammkapital beträgt in Abu Dhabi und den anderen Emiraten 150.000 AED,<br />
in Dubai 300.000 AED, ist jedoch nicht mehr einzuzahlen, sondern nur im vor dem Notar zu unterschreibenden<br />
Gesellschaftsvertrag zu nennen.<br />
Der ausländische Investor ist mithin stets Minderheitsgesellschafter und muss versuchen, seine<br />
Interessen durch dementsprechende Abfassung des Gesellschaftsvertrags zu wahren, um sich<br />
hierdurch seine Einflussnahmemöglichkeiten zu sichern. Abweichende Gewinn- und Verlustregelungen<br />
sowie eine Übertragung der gesamten Geschäftsführung auf den ausländischen Partner<br />
gekoppelt mit Sperrminoritäten in den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Gremien können<br />
helfen, die Stellung des einheimischen Mehrheitsgesellschafters zu egalisieren. In der Praxis werden<br />
überdies häufig Nebenvereinbarungen zum Gesellschaftsvertrag getroffen, deren rechtliche<br />
Durchsetzbarkeit jedoch zweifelhaft ist.<br />
Bei Firmenneugründungen ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes empfehlenswert.<br />
Zweigniederlassung<br />
Ausländische Firmen können in den VAE Zweigniederlassungen in Form von Repräsentanzbüros<br />
oder Zweigstellen errichten, jedoch bedarf es einer besonderen Genehmigung. Obwohl der Bereich<br />
der erlaubten Aktivitäten eingeschränkt ist bieten Zweigniederlassungen die Möglichkeit, den<br />
Markt zu bearbeiten und an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen. Ein lokaler Agent (National<br />
Agent) ist für beide Varianten zwingend vorgeschrieben; jedoch stehen sowohl Repräsentanzbüros<br />
als auch Zweigstellen zu 100 % im Eigentum des ausländischen Mutterunternehmens. Der<br />
lokale Agent sollte nicht mit dem Handelsvertreter verwechselt werden. Seine Funktion kann darin<br />
gesehen werden, seinem Auftraggeber eine Lizenz zu beschaffen und bei Behördengängen behilflich<br />
zu sein. Für diese Leistungen bezieht er einen jährlichen Fixbetrag oder eine Umsatzbeteiligung.<br />
Normalerweise beträgt dieser Fixbetrag ab ca. 20.000 AED, wobei nach oben hin keine<br />
Grenzen gesetzt sind. Internationale Unternehmen zahlen gewöhnlich zwischen 50.000 AED und<br />
150.000 AED.<br />
a) Zweigniederlassung in Form der Zweigstelle (Branch Office)<br />
Zweigstellen dürfen aktiv Geschäftstätigkeiten durchführen. Ausländische Produzenten und Investoren<br />
können eigene Zweigstellen (Branch Office) gründen, sofern die beabsichtigte Tätigkeit<br />
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19<br />
durch die jeweils zuständigen Bundes- und Emiratsbehörden genehmigt werden. Da Zweigstellen<br />
zu 100 % in ausländischem Eigentum verbleiben, haben die Verwaltungsbehörden in den vergangenen<br />
Jahren die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Zweigstellen weitgehend eingeschränkt. Erlaubnisfähig<br />
nach allgemeiner Verwaltungspraxis der VAE Behörden sind danach für Zweigstellen ausländischer<br />
Gesellschaften im Wesentlichen nur noch Dienstleistungs- und Beratungstätigkeiten.<br />
Handels- und Produktionsaktivitäten sind nicht mehr genehmigungsfähig und ausschließlich lokalen<br />
Gesellschaften bzw. Joint Ventures vorbehalten.<br />
b) Zweigniederlassung in Form eines Repräsentanzbüros (Representative Office)<br />
Die Gründung eines Repräsentanzbüros ermöglicht dem ausländischen Unternehmen eine<br />
ständige Firmenvertretung vor Ort. Dem Repräsentanzbüro kommt allerdings nach dem Grundgedanken<br />
des Gesetzes in den einzelnen Emiraten keine aktive wirtschaftliche Funktion zu. Es ist<br />
diesem untersagt, Handelsaktivitäten zu entfalten oder Waren zu importieren und zu verkaufen.<br />
Da aber oft räumliche und zeitliche, aber auch kulturelle und soziale Gegebenheiten das ausländische<br />
Unternehmen zwingen, vor Ort vertreten zu sein, um beispielsweise Handelsvertreter zu<br />
überwachen oder auf das sich laufend ändernde Marktgeschehen unmittelbar reagieren zu können,<br />
bietet sich die Gründung eines Repräsentanzbüros als wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu<br />
einer Gesellschaftsgründung mit einem lokalen Partner oder zu ständigen Flugreisen oftmals an.<br />
Folgende Aufgaben können durch eine solche Niederlassung wahrgenommen werden: Marktbeobachtung,<br />
Erstellung von Projektstudien, Marketing und Werbung für die Produkte und Dienstleistungen<br />
des Mutterhauses, Vermittlung von Verträgen zwischen lokalen Kunden und dem Mutterhaus,<br />
Kundenberatung, Serviceleistungen, Beaufsichtigung von Handelsvertretern, Durchführung<br />
von Schulungen, Beobachtung öffentlicher Ausschreibungen. Weiterhin ist das Repräsentanzbüro<br />
in den VAE ein idealer Standort, um von dort die Märkte des Nahen/Mittleren Ostens und<br />
der nordafrikanischen Länder abzudecken. Ein Repräsentanzbüro kann allerdings keine Geschäfte<br />
auf eigene Rechnung abschließen (Fakturierung durch Mutterunternehmen notwendig!).<br />
Civil Company / Service Company<br />
Der Unterschied zu normalen Gesellschaften besteht darin, dass eine nach dem Gesellschaftsrecht<br />
gegründete Gesellschaft kommerzielle Tätigkeiten zum Ziel hat. Die Service Company beschäftigt<br />
sich mit dem Nutzen von geistigem Eigentum (Intellectual Properties) bzw. Informationsweitergabe<br />
(Aquired Information). Die Service Company kommt deswegen vor allem für Beratungsfirmen<br />
in Frage. Der Umstand, dass bei einer Service Company kommerzielle Tätigkeiten<br />
nicht das Hauptziel sein sollten, bedeutet aber nicht, dass eine Service Company keinen Gewinn<br />
machen darf. Lizenznehmer sind im Fall der Service Company natürliche Personen. Diese Unternehmensform<br />
wird gemäss dem Civil Transaction Law (Civil Code) gegründet. Die Service Company<br />
muss als Partnership zwischen VAE Staatsbürgern bzw. zwischen VAE Staatsbürgern und<br />
Ausländern gegründet werden. Lizenznehmer sind natürliche Personen. Eine Mehrheitsbeteiligung<br />
des VAE-Partners ist nicht erforderlich, d.h. der ausländische Investor kann mehr als 49 % an dieser<br />
Unternehmensform besitzen. Die Service Company kann auch zu 100 % in ausländischen<br />
Eigentum stehen, jedoch ist dann für die meisten Branchen die Bestellung eines National Agent<br />
erforderlich (vgl. das Kapitel Niederlassungen).<br />
Die Lizenz bzw. Genehmigung für Service Companies wird nicht in jedem Fall erteilt, weshalb es<br />
sich empfiehlt, vor Antrag zur Gründung einer solchen Gesellschaft Kontakt mit den zuständigen<br />
Behörden aufzunehmen. Das Gesetz sieht dzt. keine näheren Angaben zu den erlaubten Tätigkeiten<br />
vor, die Behörden können in Ihrer Entscheidung relativ frei vorgehen. Diese Art der Unternehmensgründung<br />
hängt deswegen sehr stark vom Geschick und Einfluss des lokalen Partners ab.<br />
Beglaubigungen<br />
Bei Anträgen zur Firmengründung müssen u.a. eine Reihe beglaubigter Dokumente vorgelegt<br />
werden. Eine öffentliche Beglaubigung kann erstens durch eine Unterschrift vor einem Notar in<br />
den VAE erreicht werden. Es besteht die Möglichkeit, dass sich entweder die Zeichnungsberechtigten<br />
persönlich vor dem Notar einfinden oder bevollmächtigte Vertreter die Unterschrift leisten.<br />
Eine zweite Möglichkeit ist, eine Beglaubigungskette in Deutschland zu durchlaufen. Das entsprechende<br />
Dokument muss zunächst in Deutschland notariell beglaubigt werden. Danach sind in<br />
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der angegebenen Reihenfolge weitere Überbeglaubigungen einzuholen. Ist diese Beglaubigungskette<br />
erfolgreich durchgelaufen, muss schließlich eine Überbeglaubigung durch das VAE Außenministerium<br />
in den VAE erfolgen.<br />
Niederlassung von Ausländern<br />
Die Einreise und Arbeitsaufnahme ist nur über einen Sponsor (Bürgen) möglich. Mit Ausnahme<br />
der Firmen in der Freihandelszone, Zweigniederlassungen oder sog. Foreign Establishment (Professional<br />
License) ist für alle Unternehmensformen eine einheimische Mindestbeteiligung von 51<br />
% vorgeschrieben.<br />
Freizonen<br />
In den Freihandelszonen Dubai, Sharjah, Ajman, Fujairah und Umm Al Quwain bedarf es keines<br />
lokalen Partners, sodass auch eine zu 100% in ausländischem Besitz stehende Firma gegründet<br />
werden kann. Dies stellt eine interessante Alternative zu einer direkten Niederlassung in den VAE<br />
dar. In den Freihandelszonen kommen zentrale Lagerhaltung für die Region oder Fertigung zu<br />
günstigen Konditionen in Betracht. Der ausländische Investor kann entweder eine Zweigniederlassung<br />
oder – abweichend von der gesetzlichen Lage in den VAE – eine zu 100% im ausländischen<br />
Eigentum stehende Gesellschaft gründen, die weder einen ‘Service Agent’ noch einen lokalen<br />
Sponsor benötigt. Im Gegensatz zur Zweigniederlassung ist die Freihandelszonengesellschaft<br />
eine eigenständige juristische Person.<br />
Weitere Vorteile sind die Garantie der freien Kapitalausfuhr, die auch für Gewinne gilt und die Tatsache,<br />
dass auf 15 Jahre garantiert wird, dass weder Körperschafts- noch Einkommensteuer eingehoben<br />
werden. Ein in einer Freihandelszone ansässiges Unternehmen wird allerdings nicht als<br />
VAE - Gesellschaft, sondern als ein in den VAE nicht ansässiges Unternehmen betrachtet. Für<br />
Exporte in die VAE benötigt diese somit entweder einen Handelsvertreter, eine Vertriebsgesellschaft<br />
oder einen Abnehmer, der eine entsprechende Einfuhrgenehmigung besitzt.<br />
Investitionen und Joint Ventures<br />
Siehe dazu oben unter „Firmengründung“.<br />
Steuerbestimmungen<br />
In den VAE sind weder Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer noch Verbrauchssteuer<br />
abzuführen.<br />
Patent-, Marken- & Musterrecht<br />
Patent- und Markenrecht<br />
Das Markenschutz- und Patentgesetz sowie das Urhebergesetz wurden im Jahr 1993 in Kraft gesetzt.<br />
Sie regeln ausführlich die Registrierung beim Ministry for Finance and Industry/ Department<br />
of Industrial Ownership, die Gültigkeitsdauer für Patente (15 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit<br />
auf 20 Jahre), für Marken und Muster (fünf Jahre mit zweifacher Verlängerungsmöglichkeit um<br />
jeweils weitere fünf Jahre), sowie Strafbestimmungen bei Verletzung der gesetzlichen Vorschriften.<br />
Die Patentanmeldung ist nur über einen registrierten Patentanwalt möglich.<br />
Europäisches Patent<br />
Anders als in Europa gibt es innerhalb des GCC Raums keine Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsurheberrechte.<br />
Patente dagegen bilden eine Ausnahme. Die letztliche Eintragung eines<br />
GCC Patents dauert allerdings mehrere Jahre und wird nur zögerlich vorgenommen. Dies<br />
mag Ausdruck dafür sein, dass es strittig ist, ob gewerblicher Rechtsschutz allgemein mit den<br />
Grundsätzen des islamischen Rechts vereinbar ist.<br />
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Gebrauchs- und Geschmacksmuster<br />
Muster müssen in einem speziellen Register beim Ministerium für Wirtschaft angemeldet werden.<br />
Damit industrielle Designs und Muster in den Genuss des Schutzes kommen, müssen sie neu<br />
oder neuartig und als Industrie- oder Handwerksprodukt zu nutzen sein. Des Weiteren dürfen sowohl<br />
die öffentliche Ordnung als auch die Moral in den V.A.E. durch diese Muster nicht verletzt<br />
werden. Durch die Registrierung von Mustern wird verhindert, dass Dritte diese unberechtigt bei<br />
der Herstellung eines Produktes verwenden. Des Weiteren wird verhindert, dass Dritte jegliche<br />
zum Muster verwandte Produkte oder gleiche Produkte zum Gebrauch oder Verkauf einführen.<br />
Lizenzvergabe<br />
Rechtliche Aspekte<br />
Die VAE erkennen Prioritätsrechte von PCT (Patent Cooperation Treaty) Anmeldungen an. Gewerbliche<br />
Rechte können in den VAE lizensiert werden. Diese Lizenzen unterliegen keinen besonderen<br />
Lizenzverträgen, müssen aber behördlich eingetragen werden.<br />
Steuerliche Aspekte<br />
Aufgrund der de-facto Steuerfreiheit sind keine Besonderheiten zu beachten.<br />
Gestaltung von Lizenzverträgen<br />
Wir empfehlen in jedem Fall, einen Anwalt bei der Vertragsgestaltung beizuziehen.<br />
Eigentum und Forderungen<br />
In der Regel liefern deutsche Exporteure an ihre Kunden in den VAE auf gesicherter Basis. Meist<br />
werden ein bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv oder das Instrument des Dokumenteninkassos<br />
verwendet. Von Lieferungen auf Akkreditivbasis sollte jedenfalls nur dann abgegangen werden,<br />
wenn bereits eine längere und zufriedenstellende Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer besteht<br />
und dessen finanzieller Hintergrund genau bekannt ist. Nachstehend folgt eine Übersicht der<br />
Zahlungs- und Sicherungsmöglichkeiten, die im Geschäft mit den Vereinigten Arabischen Emiraten<br />
am häufigsten genutzt werden. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend.<br />
Geschäfts- und Bonitätsauskünfte<br />
Vor Abschluss von Exportgeschäften mit neuen Kunden sollte in jedem Fall eine Auskunft eingeholt<br />
werden.<br />
Eigentumssicherung<br />
Leider kommt es trotz der ausgezeichneten Geschäftsmöglichkeiten, die die VAE bieten, immer<br />
wieder zu Zahlungsausfällen. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich durch Sicherungsinstrumente<br />
vor dieser Situation zu schützen. Man sollte auf Absicherungen auch (und vor allem dann)<br />
nicht verzichten, wenn aus irgendwelchen Gründen eine möglichst rasche Abwicklung des Geschäftes<br />
geboten erscheint. Abgesehen von der Vorauszahlung, sollen in der Folge die wichtigsten<br />
Absicherungsmöglichkeiten beschrieben werden.<br />
Dokumenteninkasso<br />
Übliche Zahlungsbedingung bei Erstgeschäften. Die Möglichkeit der Einräumung eines Zahlungszieles<br />
besteht dadurch, dass der Kunde mit einem später fällig werdenden Wechsel bezahlt. Ein<br />
Abnehmerrisiko (bzw. Reklamationsrisiko) bleibt bestehen.<br />
Garantien<br />
Vor allem bei Ausschreibungen werden vom ausländischen Anbieter oft sogenannte Vertragserfüllungsgarantien,<br />
Bietungsgarantie und Anzahlungsgarantien bereits in der Angebotsphase als Bedingung<br />
für den Vertragsabschluss verlangt. Bargeldhinterlegung bzw. nicht genehmigte Schecks<br />
finden im Rahmen der Garantie keinen Eingang.<br />
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Garantien sind gegensätzlich zur Bürgschaft abstrakt, dass bedeutet vom Vertrag zwischen den<br />
Unternehmern losgelöst.<br />
Dokumentenakkreditiv<br />
Dieses Instrument stellt eine Methode der Zahlungsabsicherung dar. Die Bank des Auftraggebers<br />
ist verpflichtet gegen Übergabe bestimmter Dokumente (Ursprungszeugnis, Frachtbrief etc.) dem<br />
Vertragspartner Zahlung zu leisten. Als abstraktes Instrument ist das Akkreditiv dabei ein vom<br />
Kaufvertrag losgelöstes Geschäft. Der Vorteil für den Begünstigten (z.B. Exporteur) besteht darin,<br />
dass neben der eigentlichen Zahlungszusicherung ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer<br />
Bank besteht.<br />
Eigentumsvorbehalt<br />
Der Eigentumsvorbehalt ist für zivilrechtliche Kaufverträge im Art 513 CC und für den Handelskauf<br />
im Art 118 LCP gesetzlich vorgesehen. Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Das Eigentum<br />
an einer beweglichen Sache geht in den VAE nicht erst mit der Übergabe des Kaufgegenstandes<br />
an den Käufer über. Eine dingliche Übergabe ist dem Recht der VAE gänzlich unbekannt.<br />
Mangels anders lautender Vereinbarung geht das Eigentum am Kaufgegenstand bereits beim<br />
Vertragsabschluss auf den Käufer über. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes verhindert<br />
dies. Selbst nach Übergabe des Kaufgegenstandes bleibt das Eigentum beim Verkäufer. Der<br />
Käufer erwirbt rückwirkend zum Vertragsabschluss Eigentum erst nach vollständiger Bezahlung<br />
des Kaufpreises. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes<br />
ratsam. Dennoch ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kein ausreichendes Sicherungsmittel,<br />
da der Eigentumsvorbehalt an verkauften Gegenständen nur so lange besteht, so<br />
lange deren Identität hinreichend feststellbar ist. Formvorschriften bestehen nicht. Der Eigentumsvorbehalt<br />
erlischt bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Kaufgegenstandes. Ein<br />
gutgläubiger Dritter, der den Kaufgegenstand vom Eigentumsvorbehaltskäufer erwirbt, geht dem<br />
Eigentumsvorbehalt vor. Die Parallele zum deutschen Gutglaubenserwerb ist deutlich erkennbar.<br />
Dogmatisch ist der Eigentumsvorbehalt in den V.A.E. ein sog. Vorzugsrecht (hu-quq al- imtiyaz).<br />
Unter den Vorzugsrechten ist er jedoch das Schwächste. Es gehen zum Beispiel sämtliche öffentlich-rechtliche<br />
Ansprüche dem Eigentumsvorbehalt vor. Handelsrechtliche Bestimmungen gehen<br />
dem Eigentumsvorbehalt ebenfalls vor. Als Beispiel gehen im Fall des Konkurses des Käufers die<br />
Rechte Dritter dem Eigentumsvorbehalt vor. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Drittwirkung<br />
des Eigentumsvorbehaltes vertraglich ausgeweitet werden kann ist derzeit, in Ermangelung<br />
ausreichender Rechtsprechung, nicht beantwortbar. Der Eigentumsvorbehalt gewährt im internationalen<br />
Handel keine ausreichende Sicherheit.<br />
Forderungseintreibung<br />
Die Eintreibung von Forderungen in den VAE ist für den (ausländischen) Gläubiger schwierig und<br />
sehr zeit-und kostenaufwendig. Bereits bei Abschluss eines Exportgeschäftes sollte man deshalb<br />
versuchen, das Risiko der nicht rechtzeitigen Bezahlung zu vermindern. Wenn es dennoch zu<br />
Zahlungsverzögerungen oder -ausfällen kommt, so ergeben sich im Wesentlichen folgende Möglichkeiten:<br />
Zahlungsurgenz mittels eingeschriebenen Briefs<br />
Man sollte den lokalen Vertreter, falls ein solcher vorhanden ist, in die Forderungsbetreibung einschalten<br />
und die Vorgangsweise absprechen. Oft verfügen die hiesigen Firmen über wertvolle<br />
Kontakte.<br />
Beschreitung des Rechtsweges<br />
In all jenen Fällen, in denen die vorhergegangenen Urgenzen keinen Erfolg bringen, Vermögen<br />
beim Schuldner jedoch offensichtlich noch vorhanden ist, bleibt kein anderer Ausweg, als den Außenstand<br />
auf dem Rechtsweg einbringlich zu machen. Die Erfahrung zeigt, dass bis zum Abschluss<br />
von Zivilprozessen mit einer Dauer von durchschnittlich mehreren Jahren zu rechnen. Etwas<br />
schneller sind sogenannte "Zahlungsbefehle". Die Kosten sind sehr hoch, da sich die Prozesse<br />
als langwierig erweisen. Vor Anstrengung eines Gerichtsverfahrens ist daher eine genaue<br />
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23<br />
Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen. Bei Streitwerten von weniger als AED 100,000.00 (ca.<br />
20.000 EUR) lohnen sich Gerichtsverfahren zumeist nicht.<br />
Wechsel- und Scheckrecht<br />
Das Handelsgesetzbuch enthält auch Bestimmungen über Wechsel und Scheck. Bei Wechselklagen<br />
sind auch in den VAE keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft zulässig. Vordatierte<br />
Schecks sind zulässig und üblich. Das Ausstellen und die Weitergabe eines ungedeckten Schecks<br />
gelten in den VAE als Straftat. Ansprüche aus einem Scheck verjähren innerhalb von 2 Jahren ab<br />
Ausstellungsdatum. Wenn der Scheck am Fälligkeitsdatum präsentiert wird und dann nicht gedeckt<br />
ist, ist eine Anzeige bei der Polizei möglich. Dies kann durch den Begünstigten selbst oder<br />
durch einen Bevollmächtigten, der mit einer beglaubigten und ins Arabische übersetzten Vollmacht<br />
ausgewiesen ist, erfolgen. Der Scheckschuldner wird aufgrund dieser Anzeige von der Polizei vorgeladen,<br />
erhält eine relativ kurze Nachfrist (1 bis 3 Tage), um für die Deckung des Schecks zu<br />
sorgen. Sollte dies nicht erfolgen, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, das meist mit einer Verurteilung<br />
endet. Der Schuldner wird in der Regel bis zur Bezahlung seiner Schuld bzw. Einigung<br />
mit dem Gläubiger, arrestiert. Erfolgt keine Arrestierung wird der Scheckschuldner an der Ausreise<br />
gehindert, indem sein Reisepass einbehalten wird. Vielfach wird deshalb zur Forderungsabsicherung<br />
ein Scheck einem Wechsel vorgezogen, weil auf der Basis eines Wechsels keine Anzeige im<br />
Falle der Nichtzahlung möglich ist.<br />
Insolvenzrecht<br />
Eine eigenständige Konkursordnung oder ein selbständiges Insolvenzgesetz sind in den VAE nicht<br />
bekannt.<br />
Vertretungsvergabe<br />
Es kann wirtschaftlich sinnvoll sein, einen Handelsvertreter zu bestellen. Der lokale Vertreter verfügt<br />
regelmäßig über genaue Marktkenntnis zur besten Platzierung des Produkts, hat einen Überblick<br />
über das Preisgefüge, verfügt über Geschäftskontakte zu potentiellen Abnehmern und hat<br />
Zugang zu Informationen über private und/oder öffentliche Ausschreibungen von "procurement<br />
departments" (Einkauf). Er ist als ständiger Ansprechpartner vor Ort und kann Wege für Angebote<br />
und Quotierungen erheblich verkürzen.<br />
In einigen Bereichen ist die Bestellung eines Handelsvertreters sogar zwingend. Dies trifft insbesondere<br />
auf Regierungsstellen und andere Verwaltungsbehörden – mit Ausnahme des Militärs –<br />
zu. Dort ist es zumeist erforderlich, dass insbesondere technische Produkte zuvor angemeldet und<br />
genehmigt sein müssen. Als Beispiele mögen etwa im Emirat Abu Dhabi die staatliche Ölgesellschaft<br />
Abu Dhabi National Oil Company (ADNOC) sowie sämtliche der ADNOC ganz oder teilweise<br />
gehörenden Tochtergesellschaften gelten. Lieferungen an die ADNOC erfordern den Nachweis<br />
einer Handelsvertretung.<br />
Für die Wirksamkeit der Bestellung eines Handelsvertreters sind vier wesentliche Voraussetzungen<br />
zu erfüllen:<br />
- Der Handelsvertretervertrag muss in Schriftform vorliegen<br />
- Der Handelsvertretervertrag muss von einem Notar unterzeichnet sein<br />
- Der Handelsvertretervertrag muss in dem dafür vorgesehenen Register bei dem Wirtschaftsministerium<br />
registriert sein<br />
- Der Handelsvertretervertrag bedarf zur Eintragung einer arabischen Übersetzung, wobei bilinguale<br />
Fassungen (zumeist Englisch/Arabisch) schon bei Ausfertigung weit verbreitet sind<br />
Arten von Vertretern<br />
Der Prinzipal<br />
Der Prinzipal kann als Hersteller sowohl innerhalb der VAE als auch im Ausland ansässig sein.<br />
Ferner kann auch derjenige Prinzipal sein, der exklusiv von dem Hersteller zu seinem Exporteur<br />
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24<br />
oder Händler bestellt wurde. Das Wirtschaftsministerium wird für die Eintragung eines solchen<br />
Prinzipals zweiter Ebene den Vertrag zwischen dem Hersteller und seinem nun zum Prinzipal<br />
avancierenden Händler verlangen. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Prinzipals richten sich<br />
regelmäßig nach den Gesetzmäßigkeiten seines Herkunftslandes. Dies gilt für Privatpersonen<br />
ebenso wie für Rechtspersonen. Etwas anderes gilt nur bei Rechtspersönlichkeiten, die geschäftliche<br />
Aktivitäten in den VAE entfalten. Für diese Aktivitäten ist das Recht der VAE anwendbar. Den<br />
arabischen Golfstaaten ist gemein, dass Handelsvertretungen nicht eintragungsfähig sind, wenn<br />
der Prinzipal auf der Anti-Israel-Boykott-Liste steht oder in sonstiger Weise dem allgemeinen Israel-Boykott<br />
unterliegt.<br />
Aus der Natur des Vertrags heraus ergibt sich für den Prinzipal die Hauptpflicht zur Provisionszahlung<br />
an den Handelsvertreter für seine Tätigkeit. Darüber hinaus hat der Prinzipal Kostenersatz für<br />
Auslagen des Handelsvertreters zu leisten und ist ihm zu Schadensersatz verpflichtet für Schäden,<br />
die der Handelsvertreter in Ausübung seiner regelgerechten Tätigkeit erleidet, sofern diese<br />
nicht auf eigenes Verschulden des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Dem Prinzipal obliegt<br />
die Lieferverpflichtung für unter die Handelsvertretung fallende Waren. In vielen Handelsvertreterverträgen<br />
findet sich in diesem Zusammenhang eine Haftungsausschlussklausel für Nichtlieferung/Schlechtlieferung.<br />
Der Handelsvertreter<br />
Unter Handelsvertreter kann man zunächst eine natürliche oder juristische Person verstehen, die<br />
es aufgrund eines Vertrags mit dem Prinzipal übernommen hat, Produkte und/oder Dienstleistungen<br />
in dem Vertragsgebiet im Namen und für den Prinzipal gegen Entgelt (Provision) zu bewerben<br />
und zu vertreiben. Der Handelsvertreter agiert hier als Kommissionär, ist also nicht Eigentümer der<br />
zu vertreibenden Ware, sondern nur Treuhänder. Ihm obliegt deshalb eine besondere Rechenschaftspflicht<br />
und Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Prinzipal.<br />
Wesentlicher Charakteristika des Handelsvertreters:<br />
- Der Handelsvertreter handelt im Namen des Prinzipals<br />
- Der Handelsvertreter kann kaum abgegrenzt werden vom Vertriebshändler (zum Unterschied<br />
siehe oben), weshalb auch in der Praxis sowohl Handelsvertreter als auch Vertriebshändler<br />
dem HVG unterliegen<br />
- Der Handelsvertreter kann auch für Dienstleistungen bestellt werden<br />
- Der Handelsvertreter wird nur innerhalb des Staates (VAE) tätig<br />
- Der Handelsvertreter erhält Provision<br />
Vertretungsvertrag<br />
Checkliste für einen Handelsvertretervertrag<br />
Die folgende Checkliste für einen Handelsvertreter- und Vertragshändlervertrag soll noch einmal<br />
im Überblick die wichtigsten Punkte aufzeigen, die es bei dem Vertragsentwurf und VOR Unterzeichnung<br />
zu beachten gilt. Dabei ist stets von zwei verschiedenen Perspektiven auszugehen: Ist<br />
die Registrierung des Vertrags mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen gewünscht?<br />
Oder möchte der Prinzipal zwar einen Handelsvertretervertrag der Natur nach abschließen, diesen<br />
aber nicht eintragen lassen? Die folgende Checkliste gibt auch einen Überblick über die grundsätzliche<br />
Struktur eines Handelsvertretervertrags.<br />
1. Bestellung des Handelsvertreters für den Import und Vertrieb von bestimmten Waren des<br />
Prinzipals in einem bestimmten Vertragsgebiet<br />
2. Qualifizierung des anderen Vertragspartners zum Handelsvertreter<br />
3. Exklusivitätsklausel sowie Ausnahmen hiervon<br />
4. Festlegung von Provisionshöhe und Auslagen des Handelsvertreters<br />
5. Werbebudget<br />
6. Verwendung von geschützten Marken und Handelsnamen<br />
7. Lieferkonditionen und Abnahmeregelungen, Mängelhaftung
8. Informations- und Berichtspflicht des Handelsvertreters<br />
9. Instruktionsrecht des Prinzipals<br />
10. Verschwiegenheitsvereinbarung<br />
11. Vertragslaufzeit und Beendigung<br />
12. Kündigungsgründe und Deregistrierung<br />
13. Regelung von Ausgleichsansprüchen und Schicksal verbleibender Waren<br />
14. Rechtswahlklausel und Gerichtsstand<br />
25<br />
Eine Befristung des Handelsvertretervertrages ist durchaus möglich, jedoch ist stets zu beachten<br />
dass dem Commercial Agency Committee das Recht eingeräumt wird, über die Gewichtung der<br />
Gründe einer Kündigung zu entscheiden, unabhängig ob der Handelsvertretervertrag befristet ist.<br />
Hinzu kommen die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vertragseintragung, die –<br />
selbstredend – bei Wunsch der Nichteintragung nicht beachtet werden sollten. Vor allem ist in<br />
diesem Fall der Vertrag nicht notariell zu unterzeichnen.<br />
Mustervertrag<br />
Gemessen an europäischen Standards sind die von lokalen Vertragspartnern verwendeten Vertragsentwürfe<br />
vielfach von minderwertiger Qualität. Zudem existieren keine öffentlich zugänglichen<br />
Quellen mit qualitativ hochwertigen Musterverträgen. Ein Anwalt ist daher bei der Vertragsgestaltung<br />
in jedem Fall beizuziehen.<br />
Arbeits- & Sozialrecht<br />
Arbeitsverträge können befristet und unbefristet sein. Ein beim Arbeitsministrium (FML; Federal<br />
Ministry of Labour) registrierter Standardarbeitsvertrag, der die gesetzlichen Mindesterfordernisse<br />
enthält, muss mit jedem Mitarbeiter abgeschlossen werden. Über diese Standardarbeitsverträge<br />
hinaus werden meist individuelle Arbeitsverträge abgeschlossen, die auch von den zuständigen<br />
Behörden und Arbeitsgerichten anerkannt werden, falls sie nicht gegen Regelungen des V.A.E.<br />
Arbeitsgesetzes verstoßen oder dem Arbeitnehmer zum Nachteil gegenüber den gesetzlichen<br />
Vorschriften gereichen.<br />
In naher Zukunft könnte der bereits im Gesetz verankerte Punkt der Emiratisierung immer wichtiger<br />
werden. Das bedeutet, dass angesichts einer steigenden Jugendarbeitslosigkeit offene Stellen<br />
bevorzugt mit emiratischen Staatsbürgern besetzt werden sollen. Als Folge daraus sollte man bei<br />
der Besetzung von offenen Stellen verstärkt Staatsbürger der Emirate, soweit sie die erwünschte<br />
Qualifikation vorweisen können, berücksichtigen.<br />
Arbeitsverträge gelten in folgenden vier Fällen als beendet,<br />
wenn beide Seiten den Vertrag einvernehmlich auflösen<br />
wenn die Vertragsfrist ausläuft<br />
wenn eine Partei den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet<br />
wenn eine Partei den Vertrag ohne Kündigungsfrist beendet.<br />
Vertragsbeendigung entsprechend dem 4. Punkt ist nur in bestimmten, im Federal Law Regulating<br />
Labour Relations aufgezählten Fällen (vgl. LRLR Art. 120, 121) möglich.<br />
Die gesetzlich erlaubte Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag, sechs Tage die Woche.<br />
Ausnahmen im Tourismusgewerbe sind aber üblich. Es darf maximal fünf Stunden ohne Unterbrechung<br />
gearbeitet werden. Überstunden dürfen gemacht und müssen vom Arbeitgeber monetär<br />
abgegolten werden. Angestellte in leitenden Positionen erhalten im Allgemeinen keine Überstundenbezahlung.<br />
In Streitfällen können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Beschwerde<br />
beim Federal Ministry of Labour einbringen. Das FML versucht nach Überprüfung der Beschwerde<br />
zwischen den Parteien zu vermitteln. Wird dabei keine Einigung erzielt, kann eine Klage beim zuständigen<br />
Gericht eingebracht werden.<br />
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26<br />
Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen nach mindestens einem Jahr steht dem Mitarbeiter eine<br />
Abfertigung zu. Falls das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch Fristablauf<br />
nach mindestens einem Jahr beendet wird, steht dem Arbeitnehmer ein Abfertigungsanspruch<br />
von 21 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr zu, bei mindestens fünf-jähriger Tätigkeit erhöht<br />
sich der Abfertigungsanspruch auf 30 Tagesgehälter pro Beschäftigungsjahr, wobei der maximale<br />
Abfindungsanspruch auf zwei Jahresgehälter limitiert ist. Kündigt der Arbeitnehmer von sich aus,<br />
so reduziert sich der Abfertigungsanspruch auf bis zu 1/3 des vollen Abfindungsanspruchs (abhängig<br />
von der Beschäftigungsdauer). Bei einer berechtigten, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />
durch den Arbeitgeber verliert der Arbeitnehmer jeglichen Abfindungsanspruch.<br />
Aufenthaltserlaubnis<br />
Deutsche Staatsbürger erhalten ein Visum (Tourist) für 30 Tage. Während dieser Zeit dürfen sie<br />
keiner gewerblichen Tätigkeit in den UAE nachgehen. Sollte eine solche angestrebt werden, muss<br />
das für ein Residence Visum erforderliche Verfahren in diesen 30 Tagen eingeleitet werden. Die<br />
Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich an die Arbeitserlaubnis und damit an einen Arbeitgeber gekoppelt.<br />
Arbeitserlaubnis<br />
Das Arbeitsrecht der V.A.E. ist im Bundesgesetz Nr. 8/1980 (Federal Law No. 8/1980 Regulating<br />
Labour Relations, LRLR) geregelt. Das LRLR hat Gültigkeit für in der Privatwirtschaft beschäftigte,<br />
in- und ausländische Arbeitnehmer, nicht jedoch z.B. Hausangestellte oder Arbeiter in der Landwirtschaft.<br />
Auch Beamte fallen nicht unter dieses Arbeitsgesetz. Die Einstellung von Personal ist<br />
speziell für neu gegründete Unternehmungen einigermaßen kompliziert und v.a. zeitaufwendig. Es<br />
kann an dieser Stelle nur auf generelle Regelungen eingegangen werden. Für weitergehende Informationen<br />
wird die Kontaktaufnahme mit der AHK VAE bzw. einem Rechtsanwalt empfohlen. In<br />
der Regel gilt, dass neu gegründete Gesellschaften zuerst beim Bundesministerium für Arbeit<br />
(„Federal Ministry of Labour“ oder FML) eine Registrierung erlangen müssen. Danach kann dort<br />
eine Erlaubnis zur Einstellung von Arbeitskräften beantragt werden.<br />
Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen<br />
In der Industrie ist es landesweit üblich, Arbeitnehmer gegen Unfälle zu versichern. Eine gesetzliche<br />
Sozialversicherung wie in Europa gibt es derzeit nur für VAE-Staatsbürger. Eine Krankenversicherung<br />
für ausländische Arbeitnehmer ist seit Längerem im Emirat Abu Dhabi verpflichtend und<br />
wurde im Emirat Dubai vor kurzem für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern mit sofortiger Wirkung<br />
eingeführt. Unternehmen zwischen 100 und 999 Mitarbeitern müssen bis Ende Juli 2015, Unternehmen<br />
unter 100 Mitarbeitern bis Juni 2016 für jeden Mitarbeiter eine Krankenversicherung abschließen,<br />
um eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten.<br />
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, eine Health Card zu beantragen. Diese Health Card bietet<br />
dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, medizinische Leistungen eines öffentlichen Krankenhauses in<br />
Anspruch zu nehmen. Allerdings muss angemerkt werden, dass dieses System nur eine medizinische<br />
Basisversorgung abdeckt und deswegen zu einer Zusatzversicherung geraten wird.<br />
Arbeitslosenversicherungen und Pensionsversicherungen existieren für Ausländer in den VAE<br />
nicht. Für einheimische Arbeitskräfte gilt seit 1999 das so genannte Pension and Social Securities<br />
Law, welches sowohl eine Altersversicherung, als auch eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit,<br />
Unfall und Tod darstellt. Nach diesem Gesetz muss jeder Arbeitgeber 15 % des Nettolohns<br />
eines inländischen Arbeitnehmers an eine staatliche Pensionskassa abführen (zurzeit werden zu<br />
Anreizzwecken noch 2,5 % vom Staat getragen). Zusätzlich muss der Arbeitnehmer noch 5 % von<br />
seinem Entgelt entrichten.<br />
Bestimmungen für Montagearbeiten<br />
In den VAE gibt es keine die Montagearbeit regelnden Sondervorschriften. Aus arbeitsrechtlichen<br />
und aufenthaltsrechtlichen Gründen sind Montagearbeiten im europäisch verstandenen Sinne in<br />
den VAE nicht erlaubt. Ein Zuwiderhandeln kann hohe Geldstrafen nach sich ziehen. Man behilft<br />
sich deshalb mit der Beantragung eines sogenannten mission visa. Dieses setzt allerdings voraus,
27<br />
dass das die Arbeitnehmer sendende Unternehmen selbst in den VAE ansässig ist und Visa ausstellen<br />
kann; anderenfalls müssen die Visa z.B. vom Aufraggeber beantragt werden.<br />
Arbeitsrechtsprozesse<br />
Die VAE verfügen über ein separates Arbeitsrechtsgesetz (Federal Law No. 8 of 1980, as<br />
amended). Dort sind arbeitsrechtsspezifische Verfahren geregelt, die sich vom zivilen Prozessrecht<br />
unterscheiden. So ist in einem Arbeitsrechtsstreit erst ein Schlichtungsverfahren beim Arbeitsministerium<br />
durchzuführen, bevor die Rechtssache zu Gericht gehen kann. In diesem<br />
Schlichtungsverfahren ist eine anwaltliche Vertretung der jeweiligen Partei grundsätzlich nicht zulässig.<br />
Anders als im Zivilverfahren werden im arbeitsrechtlichen Verfahren vorab keine Gerichtskosten<br />
erhoben. Arbeitsrechtsverfahren vor Gericht sind erheblich zügiger als ein normaler Zivilprozess.<br />
Schiedsgerichtsbarkeit<br />
Die VAE sind Ende 2006 der New Yorker Konvention zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckbarkeit<br />
ausländischer Schiedssprüche (1958) beigetreten und seit 19.November 2006 ist<br />
diese auch offiziell in Kraft.<br />
Gerichtsstand<br />
Die Anerkennung von Urteilen, die im Ausland gegen Staatsangehörige oder Gesellschaften mit<br />
Sitz in den VAE ergangen sind, ist praktisch ausgeschlossen. Vor Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung<br />
empfiehlt sich daher eine anwaltliche Beratung.<br />
INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN<br />
Sowohl bei der Vorbereitung für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes in den Vereinigten<br />
Arabischen Emiraten steht Ihnen die Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer zur<br />
Verfügung.<br />
Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer<br />
Business Village<br />
Building B, 6 th Floor, Office 618<br />
Port Saeed, Deira,<br />
DUBAI, VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE<br />
Tel.: +971 4 4470100<br />
Fax: +971 4 4470101<br />
E-Mail: info@ahkuae.com<br />
Web: http://vae.ahk.de<br />
Im Allgemeinen werden von Geschäftsreisenden je ein bis zwei Tage Aufenthalt in Abu Dhabi und<br />
Dubai geplant. Die Reise zwischen den beiden Städten (Fahrzeit ca. 1,5 Stunden) ist per Taxi ohne<br />
Probleme möglich. Um Firmen aufzusuchen, ist in Ermangelung von Straßenbezeichnungen<br />
etc. eine genaue Ortsbeschreibung mit Orientierungshinweisen notwendig. Visitenkarten werden<br />
in großer Anzahl benötigt. Für Verkaufsgespräche sind Muster, Modelle und Bildmaterial günstiger<br />
als reine Textinformation.<br />
Einreise- und Ausreisebestimmungen<br />
Seit März 2001 bekommen deutsche Staatsbürger das Visum für die VAE bei der Ankunft am<br />
Flughafen kostenlos in den Pass gestempelt. Der Sichtvermerk erlaubt einen maximalen Aufenthalt<br />
von 30 Tagen. Eine einmalige Verlängerung um 30 Tage ist möglich, aber kostenpflichtig<br />
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28<br />
(ca. EUR 120,-). Sollte eine weitere Verlängerung notwendig sein, kann kostengünstig auf dem<br />
Landweg in den Oman oder auf die Ferieninsel Kish (Iran, visafrei) ausgereist werden.<br />
Die Einreise mit Notpässen ist nicht möglich. Reisende, deren Pass Eintragungen bzw. Stempel<br />
israelischer Behörden aufweist, könnten umgehend auf eigene Kosten abgeschoben werden.<br />
Reisedokumente<br />
Die Einreise in die VAE ist nur mit einem Reisepass oder einem vorläufigen Reisepass möglich.<br />
Der Reisepass/vorläufige Reisepass muss noch mindestens sechs Monate nach dem beabsichtigten<br />
Ausreisedatum gültig sein.<br />
Die Einreise mit Personalausweis oder einem Reiseausweis als Passersatz ist nicht möglich.<br />
Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes<br />
Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.<br />
Die deutschen Kinderreisepässe werden nach Aussage des VAE-Außenministeriums und der Botschaft<br />
der VAE in Berlin anerkannt, ebenso weiterhin die alten deutschen Kinderausweise, sofern<br />
sie ein Lichtbild enthalten. Wegen der z. T. uneinheitlichen Praxis seit Einführung der Kinderreisepässe<br />
wird jedoch ein eigener Reisepass empfohlen. Für den langfristigen nichttouristischen Aufenthalt<br />
ist in jedem Falle ein eigener Reisepass für Kinder erforderlich.<br />
Es ist möglich, dass bei der Einreise biometrische Daten (z.B. Iriserkennung) erfasst werden.<br />
Ein Überschreiten des zugestandenen Aufenthaltszeitraums hat eine an der Dauer der Überschreitung<br />
orientierte Geldbuße (derzeit 100,- AED pro Tag) zur Folge. Bei längerer Überschreitung<br />
ist eine Inhaftierung nicht ausgeschlossen.<br />
Bei Verlust/Diebstahl eines deutschen Reisepasses während des Aufenthalts in den VAE kann ein<br />
Ersatzpass (vorläufiger Reisepass) durch die Deutsche Botschaft Abu Dhabi bzw. das Deutsche<br />
Generalkonsulat Dubai ausgestellt werden. Dafür ist unbedingt die Vorlage einer Passverlustanzeige<br />
bei der Polizei (bzw. in Abu Dhabi der Abu Dhabi Immigration Authority) erforderlich, da die<br />
Flughafenbehörden eine anschließende Ausreise aus den VAE ebenfalls nur bei Vorlage dieser<br />
Passverlustanzeige zusammen mit dem ausgestellten Ersatzpass gestatten.<br />
Die Einreisebehörden der VAE lassen eine Einreise ohne gültige Reisepässe nicht zu. Betroffene<br />
Passagiere werden wieder in ihr Herkunftsland (Abflugsort) zurückgeschickt. Konsularische Hilfe<br />
in Passangelegenheiten durch die Botschaft oder das Generalkonsulat kann erst nach der Einreise<br />
gewährt werden.<br />
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern. Verbindliche<br />
Einreiseinformationen erteilt die Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate in Berlin:<br />
Hiroshimastr. 18-20,<br />
10785 Berlin, Tel. 030-516516, Fax: 030-51651900; Web: www.vae-botschaft.de<br />
Dos & Don’ts<br />
Die Araber in den VAE legen großen Wert auf die Einhaltung bestimmter Formen. Religion und<br />
Familie nehmen einen hohen Stellenwert ein, und es wird auf Kritik Außenstehender empfindlich<br />
reagiert.<br />
Sie begrüßen einander mit Handschlag, sehr gute Freunde in der Regel mit Umarmung und Küssen<br />
auf die Wange. Gespräche werden immer mit Fragen nach dem Befinden des Gesprächspartners,<br />
nach der Familie, nach dem Reiseverlauf etc. eröffnet. Ein angebotenes Getränk - Tee,<br />
Kaffee, Wasser - sollte akzeptiert werden, selbst wenn man dann davon nur einen kleinen Schluck<br />
trinkt.<br />
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29<br />
Dokumente, Gegenstände ganz allgemein, aber vor allem Geschenke sollen mit der rechten Hand<br />
gegeben und entgegengenommen werden, da die linke Hand für "unreine" Aufgaben dient.<br />
Des Weiteren ist zu beachten, dass man nicht unbedingt mit gekreuzten Beinen sitzen sollte; auf<br />
keinen Fall dürfen jedoch die Fußsohlen jemand anderem zugewandt werden. Wann immer man<br />
zu Besuch ist, wird Kaffee angeboten. Die kleine Tasse wird solange wieder aufgefüllt, bis der<br />
Gastgeber erfährt, dass man nichts mehr möchte: Nach zwei bis drei Tassen sollte man das mitteilen,<br />
indem man die Tasse leicht mit der Hand schüttelt.<br />
Bei Verhandlungen ist zu beachten, dass Entscheidungsbefugnisse und Entscheidungsverfahren<br />
über größere Investitionen jeweils in den Händen eines kleinen Personenkreises liegen. Die Kontaktpflege<br />
zu diesen Personen ist wichtiger als die zur Institution allgemein. Über Hintergrundinformationen<br />
und scheinbare Nebensächlichkeiten wird stundenlang diskutiert, wobei dann in wichtigen<br />
Fragen oft relativ kurzfristig entschieden wird.<br />
Bei Geschäftsverhandlungen ist zu beachten, dass es nach traditioneller arabischer Sitte unhöflich<br />
ist, einem Gast oder Freund eine Bitte abzuschlagen. Ein "Nein" ist daher selten und bei insistent<br />
geführten Verkaufsgesprächen kann es gelegentlich sogar dazu kommen, dass der arabische<br />
Geschäftspartner etwas zusagt, was er nie gedenkt einzuhalten. Es sollte daher zur Klarstellung,<br />
soweit möglich, einige Tage später eine Bestätigung der Vereinbarung erfolgen.<br />
Wichtig bei Erstkontakten ist der Austausch von Visitenkarten. Visitenkarten sollten in englischer<br />
Sprache abgefasst sein. Positiv aufgenommen wird auch bei Geschäftsreisenden, die häufig in<br />
arabischen Ländern zu tun haben, ein zusätzlicher arabischer Text.<br />
Besonders wichtig:<br />
Fotografieren Sie niemals eine arabische Frau.<br />
Fotografieren Sie keine Einrichtungen der Sicherheitskräfte<br />
Nach erkennbarem Alkoholgenuss sollte das Hotel nicht mehr verlassen werden.<br />
Während des Fastenmonats darf an öffentlichen Plätzen weder gegessen, getrunken<br />
(auch nicht Wasser!) oder geraucht werden. In den 5-Stern- Hotels kann man<br />
normalerweise Mahlzeiten auf das Zimmer bestellen.<br />
Frauen müssen sich nicht verschleiern, dezente Kleidung ist anzuraten.<br />
Anreise<br />
Die Anreise per Flugzeug erfolgt zumeist über die internationalen Flughäfen von Dubai oder Abu<br />
Dhabi. Etihad Airways fliegt direkt von München nach Abu Dhabi oder Dubai. Die Flugdauer beträgt<br />
ca. 5 bis 6 Stunden.<br />
Geschäftszeiten<br />
Behörden und Ämter: Sonntag-Donnerstag: 7.30 bis 14.00 Uhr (Vor 8.30 Uhr ist kaum einer der<br />
höheren Beamten zu sprechen. Während des Ramadans wird vielfach nur von 9.00 bis 13.00 Uhr<br />
gearbeitet.)<br />
Firmenbüros: Im Dienstleistungssektor: Samstag-Mittwoch: 8.00 bis 13.00 Uhr bzw. 16.00 bis<br />
19.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 13.00 Uhr. In den meisten privaten Unternehmen vor allem in Abu<br />
Dhabi und Dubai gilt jedoch das 2 Tage Wochenende Freitag – Samstag, wobei Freitag der Wochenfeiertag<br />
ist.<br />
Banken: Samstag-Donnerstag: 8.00 bis 15.00 (HSBC), bis 16.00<br />
(Citibank), bis 13:30 (NBAD), bis 20:00 oder 22:00 (NBAD in gewissen Malls) Uhr<br />
Freitag ist Wochenfeiertag<br />
Notrufe<br />
Rettung 998/999<br />
Feuerwehr 997
30<br />
Polizei 999<br />
Maße und Gewichte<br />
Metrisches System<br />
Strom<br />
Abu Dhabi:<br />
Dubai:<br />
Privathaushalte: 240 V, 50 Hz, dreipolig, britische Steckerform<br />
Industrie: Drei-Phasen-Wechselstrom, 240/415 V, 50 Hz<br />
Privathaushalte: 220 V, 50 Hz, dreipolig, britische Steckerform<br />
Industrie: Drei-Phasen-Wechselstrom, 220/400 V, 50 Hz<br />
Trinkgeld<br />
Träger am Flugplatz – Fixgebühr: 10 AED, Hotelträger 5 AED, Trinkgelder für Servierpersonal 10<br />
bis 15 % der Rechnung.<br />
Post- und Telefongebühren<br />
Die Postgebühren betragen nach Stand Januar 2016 beispielsweise für<br />
innerhalb der innerhalb der nach Europa<br />
VAE<br />
GCC-Länder<br />
Brief bis 20g 1,00 AED 2,00 AED 5,00 AED<br />
Brief von 20g-50g 1,50 AED 3,50 AED 10,00 AED<br />
Brief von 50g-100g 1,50 AED 7,00 AED 20,00 AED<br />
Paket bis 1 kg 4,00 AED 36,00 AED 70,00 AED<br />
Paket bis 5 kg 10,00 AED Für jedes extra<br />
Kilo 36,00 AED +<br />
8,50 AED, max.<br />
30 Kilo<br />
Für jedes extra<br />
Kilo 70,00 AED +<br />
23,50 AED, max.<br />
30 Kilo<br />
Weitere Informationen können unter www.emiratespost.com ersehen werden.<br />
Festnetztelefonie innerhalb der VAE ist kostenlos. Nähere Informationen zu den Gebühren und<br />
Tarifen sind auf der Webseite www.etisalat.ae zu finden.<br />
Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag<br />
ca. 250,-- bis 350,--EUR<br />
Zeitverschiebung<br />
MEZ + 3 Stunden (12 Uhr Berlin = 15 Uhr VAE, während deutscher Sommerzeit sind nur zwei<br />
Stunden Unterschied).<br />
Lokale Verkehrsmittel<br />
Für die Mietwagenanmietung in den VAE sollte ein internationaler Führerschein vorgelegt werden.<br />
Obwohl der EU-Führerschein zwar grundsätzlich anerkannt ist, wird in der Praxis abhängig von<br />
Mietwagenfirma und Standort häufig ein internationaler Führerschein verlangt. Sofern der EU-<br />
Führerschein akzeptiert wird, ist eine Übersetzung vorzulegen. Während der Fahrt darf ein Mobiltelefon<br />
nur mit einer Freisprecheinrichtung benutzt werden. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe<br />
AVIS, P.O.Box 3237, Abu Dhabi, T 6218400, F 6312033<br />
AVIS, P.O.Box 6891, Dubai, T 2957121<br />
BUDGET, Sky Park Plaza Terminal 3, Abu Dhabi, T 971 2 599 89 69<br />
BUDGET, Dubai International Airport, Arrivals Hall Terminal 2, Dubai, T 971 4 299 4404<br />
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31<br />
Taxikosten<br />
Abu Dhabi Flughafen - Stadt: ca. 100 AED, kurze Strecken in der Stadt: 10 bis<br />
30 AED; in Dubai etwas höher, Taxis sind allgemein mit Taxameter ausgerüstet. Taxikosten von<br />
Abu Dhabi nach Dubai (ca. 1,5 Stunden Fahrzeit) ca. 400 AED, Dubai nach Sharjah (ca. 30 Minuten)<br />
bis 150 AED. Anmietung von Taxis für einen oder mehrere Tage möglich (Preis vorher aushandeln!).<br />
Kfz-Bestimmungen<br />
Ein internationaler Führerschein (in Verbindung mit dem nationalen) ist vorgeschrieben. Nur im<br />
Emirat Dubai wird von einigen Mietwagenfirmen der nationale Führerschein akzeptiert. Da für alle<br />
anderen Emirate der Internationale Führerschein notwendig ist, wird dieser auch Dubai-Reisenden<br />
empfohlen.<br />
Für Reisen mit privatem Fahrzeug wird für die zollfreie Einfuhr von Land- und Wasserfahrzeugen<br />
ein Grenzdokument verlangt: das Carnet de Passages. Dieses kann in mehreren Ländern benutzt<br />
werden und ist ein Jahr gültig. An der Grenze ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.<br />
Auch internationale Mietwagenfirmen sind in den VAE vertreten. Die Tarife bei lokalen Autovermietern<br />
sind oft günstiger als bei internationalen Firmen. Besonders bei längerer Mietdauer (ab<br />
einer Woche) ist es in den VAE auch bei Mietwagen üblich zu handeln. Es empfiehlt sich der Abschluss<br />
einer Vollkaskoversicherung. Es können auch Mietwagen mit Chauffeur angemietet werden.<br />
Nicht alle Mietwagenfirmen gestatten die Weiterreise mit dem Mietwagen in den Oman. Bei<br />
Firmen die dies erlauben muss häufig ein Versicherungsaufpreis bzw. ein Aufpreis auf die normale<br />
Wagenmiete gezahlt werden. Die notwendigen Anmietbedingungen (wie z.B. benötigtes Mindestalter,<br />
Führerschein, Kreditkarte als Kaution, Versicherungsschutz usw.) muss bei der Autovermietung<br />
erfragt werden.<br />
Bei Unfällen muss immer die Polizei geholt werden, da ohne Unfallprotokoll keine Reparatur möglich<br />
ist und Versicherungen auch nichts bezahlen.<br />
Die im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeuge haben grundsätzlich vor den einfahrenden Fahrzeugen<br />
Vorrang.<br />
Devisenvorschriften<br />
Eine unbeschränkte Einfuhr und Ausfuhr von Landes- und Fremdwährung ist möglich, ab einem<br />
Gegenwert von AED 100.000 muss jedoch eine Anmeldung beim Zoll vorgenommen werden.<br />
Zollvorschriften<br />
Gegen das religiöse Empfinden verstoßende Journale bzw. Filme im Reisegepäck werden beschlagnahmt,<br />
Filme und Videobänder von der Zensur überprüft, was oft Monate dauern kann.<br />
Schmuggel oder Drogenhandel werden strengstens bestraft!<br />
Zollfrei können importiert werden: 4 Liter Alkohol oder 1 Karton Bier (24 Dosen), 400 Zigaretten im<br />
Wert von max. AED 2.000, Zigarren im Wert von AED 3.000, 2 Kilogramm Tabak und Geschenke<br />
und Parfums für AED 3.000.<br />
Einfuhr von Medikamenten für den persönlichen Gebrauch<br />
Privatpersonen können Medikamente für den Eigengebrauch in die Vereinigten Arabischen Emirate<br />
einführen. Wichtig ist es dabei das Originalrezept oder eine Kopie davon für die jeweiligen Medikamente<br />
mitzunehmen. Touristen können die benötigte Menge für drei Monate und Bewohner<br />
der Vereinigten Arabischen Emirate für zwölf Monate einführen. Narkotika können nur in Ausnahmefällen,<br />
mit vorheriger Genehmigung des Directors of Medicine and Pharmacy Control, importiert<br />
werden.<br />
Vor der Abreise müssen Touristen sicherstellen, dass es von der Regierung der Vereinigten Arabischen<br />
Emirate auch genehmigt ist, die Medikamente einzuführen. Es wird geraten die „List of<br />
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32<br />
Restricted and Controlled Drugs“ des Drug Control Departments im Internet aufzurufen, da gegebenenfalls<br />
eine Genehmigung für die Einfuhr der Medikamente zu beantragen ist. Die Liste ist<br />
unter folgendem Link zu finden: http://goo.gl/A3W4Hj<br />
Für weitere Informationen: Link zum Gesundheitsministerium der Vereinigten Arabischen Emirate:<br />
http://www.moh.gov.ae/en/Pages/default.aspx<br />
Impfungen<br />
Bei der Einreise sind keine Impfungen vorgeschrieben.<br />
Sonstiges Wissenswertes<br />
Zweckmäßige Kleidung<br />
Bei Behördenbesuchen unbedingt auf korrekte Kleidung achten, Sakko und Krawatte auch im<br />
Sommer, Damen sollten keine Tops und Miniröcke tragen.<br />
Günstige Reisezeit<br />
Oktober bis März; Geschäftsreisen während des Fastenmonats Ramadan, den anschließenden<br />
‚Eid-Al Fitr‘-Feiertagen sowie während der Eid Al Adha‘-Feiertage sollten vermieden werden.<br />
Geldwechsel<br />
ist in öffentlichen Wechselstuben und Hotels möglich. Die Wechselkurse sind in den öffentlichen<br />
Wechselstuben oder Banken in der Regel günstiger. Die zahlreichen Geldausgabeautomaten akzeptieren<br />
in der Regel deutsche Bankomatkarten. Alle üblichen internationalen Kreditkarten werden<br />
angenommen. Eine Einlösung von Traveller-Schecks ist vielfach mit Verzögerungen verbunden.<br />
Weitere Veröffentlichungen<br />
zu den VAE sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“<br />
abrufbar.<br />
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33<br />
Bayerisches Außenwirtschaftsangebot<br />
Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der<br />
Wirtschaft - insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern<br />
ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand,<br />
dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse<br />
zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu<br />
erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln:<br />
<br />
Messebeteiligungen<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Delegationsreisen<br />
Unternehmerreisen<br />
Auslandsrepräsentanzen<br />
Kooperations- und Markterschließungsprojekte<br />
Exportinitiative des Bundes<br />
Einstieg in den Export<br />
Veranstaltungen<br />
Go International<br />
Bayern - Fit for Partnership<br />
Delegationsbesuche<br />
Finanzierungshilfen<br />
Tipp!<br />
Das Förderprojekt „Fit für Auslandsmärkte<br />
– Go International“<br />
unterstützt mittelständische<br />
bayerische Unternehmen beim<br />
Auslandsgeschäft mit seinem<br />
Drei-Stufen-Konzept:<br />
1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit<br />
des Unternehmens<br />
2. Erstellung eine individuellen<br />
Internationalisierungsplans<br />
3. Finanzielle Unterstützung bei<br />
der Umsetzung des Plans.<br />
Weitere Infos unter<br />
www.go-international.de<br />
Alle Informationen über aktuelle und länderund<br />
branchenspezifische<br />
Förderprojekte finden Sie unter<br />
www.auwi-bayern.de/foerderung<br />
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34<br />
WICHTIGE ADRESSEN<br />
Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK)<br />
Dubai<br />
Business Village, Building B, 6 th Floor, Office 618<br />
Port Saeed, Deira,<br />
DUBAI, VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE<br />
Tel.: +971 4 4470100<br />
Fax: +971 4 4470101<br />
E-Mail: info@ahkuae.com<br />
Web: http://vae.ahk.de<br />
Abu Dhabi<br />
Abu Dhabi Mall, West Tower, 1st Floor, Office 107,<br />
P.O. Box 54702,<br />
Abu Dhabi, VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE<br />
Tel.: +971-2-6455200<br />
Fax: +971-2-6457100<br />
E-Mail: info@ahkabudhabi.ae<br />
Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft Qatar<br />
Global Business Centre II, 2nd Floor, C-Ring Road<br />
P.O. Box 24481<br />
Doha - Qatar<br />
Tel.: +974-44311152<br />
Fax.: +974-44311154<br />
E-Mail: info@ahkqatar.com<br />
Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft Oman<br />
Way No.: 3048, Villa No.: 3927<br />
Shatti Al Qurum<br />
P.O. Box 750, P.C. 111<br />
Muscat, Sultanat of Oman<br />
Tel.: +968-24692992<br />
Mob.: +968-92280590<br />
Fax: +968-24694111<br />
E-Mail: info@ahkoman.com<br />
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35<br />
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland<br />
Embassy of the Federal Republic of Germany<br />
Towers at the Trade Center, West Tower 14 F<br />
Abu Dhabi Mal<br />
P.O.Box 2591, Abu Dhabi,<br />
Vereinigte Arabische Emirate<br />
Tel. : +971-2-6446693<br />
Fax : +971-2-6446942 or +971-2-6449425<br />
E-Mail : info@abu-dhabi.diplo.de<br />
Web : http://www.abu-dhabi.diplo.de/<br />
Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate<br />
Hiroshimastraße 18 - 20<br />
10785 Berlin<br />
Tel.: 030-51 65 16<br />
Fax: 030-51 65 19 00<br />
Web: http://www.uae-embassy.de<br />
Generalkonsulat der Vereinigten Arabischen Emirate<br />
Lohengrinstraße 21<br />
81675 München<br />
Tel.: 089 41 200-10/-11/-12<br />
Fax: 089 47 077 020<br />
Österreichische Botschaft<br />
Sky Tower, Office Nr. 504, Reem Island<br />
PO Box 35539, Abu Dhabi<br />
Tel.: +971 2 694 4999<br />
Fax: +971 2 694 4988<br />
E-Mail: abu-dhabi-ob@bmeia.gv.at<br />
Web: http://www.bmeia.gv.at/botschaft/abu-dhabi.html<br />
Schweizerische Botschaft<br />
Embassy of Switzerland<br />
Al Dhabi Tower<br />
P.O.Box 46116, Abu Dhabi<br />
Vereinigte Arabische Emirate<br />
Tel.: +971-2-6274636<br />
Fax: +971-2-6269627<br />
E-Mail: adh.vertretung@eda.admin.ch<br />
Web: http://www.eda.admin.ch/uae<br />
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36<br />
Banken<br />
Emirates NBD Bank<br />
P.O. Box 777<br />
Deira, Dubai, United Arab Emirates<br />
Tel.: 600 54 0000<br />
Web: http://www.emiratesnbd.com<br />
National Bank of Abu Dhabi<br />
P.O. Box 2993, Intersection of Sh. Khalifa St. and Baniyas St.<br />
Abu Dhabi, United Arab Emirates<br />
Tel.: 6111111<br />
Fax : 6275738/9<br />
Web : www.nbad.com<br />
Abu Dhabi Commercial Bank<br />
P.O.Box: 34144, Corner of Hamdan and Salam Streets<br />
Abu Dhabi, United Arab Emirates<br />
Tel.: +971 2 6963000<br />
Fax : +971 2 6963001<br />
Web : http://www.adcb.com<br />
Mashreq Bank<br />
P.O. Box 858, Ground Floor, Blue Tower, Khalifa St.<br />
Abu Dhabi, United Arab Emirates<br />
Web:<br />
http://www.mashreqbank.com<br />
Dubai Islamic Bank PSJ<br />
P.O.Box 1080<br />
Dubai, United Arab Emirates<br />
Tel.: +971 4 295 3000<br />
Fax: +971 4 295 4111<br />
Web: http://www.alislami.ae<br />
First Gulf Bank<br />
P.O.Box 6316<br />
Abu Dhabi, United Arab Emirates<br />
Tel.: 600 54 4400<br />
Web: http://www.fgb.ae<br />
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37<br />
HSBC Bank Middle East<br />
P.O.Box 242, Omeir Bin Yousuf Building, Opposite Etisalat building, Old Airport Road,<br />
Abu Dhabi, UAE<br />
Tel.: 600 55 4722 within the UAE or + 971 600 55 4722 from outside the UAE<br />
Fax: +971 2 633 1564<br />
Web: www.hsbc.ae<br />
Lokale Reisebüros<br />
Kanoo Travel<br />
Abu Dhabi<br />
Tel.: +971 2 678 0400<br />
Fax: +971 2 678 1766<br />
E-Mail: trvlmgrauh@kanoo.ae<br />
Web: www.kanootravel.com<br />
Golden Ticket Travel<br />
Najda Street, P.O. Box: 45755<br />
Tel.: +971 2 641 7292<br />
Fax: +971 2 641 5228<br />
E-Mail: reservations@gttme.ae<br />
Web: www.gttme.ae<br />
Etihad Holidays<br />
Tel.: +971 2 6660708<br />
Fax: +971 2 6661542<br />
House of Holidays<br />
Tel.: +971 2 4433887<br />
Fax: +971 2 4465463<br />
Net Tours & Travel<br />
Tel.: +971 2 6794656<br />
Fax: +971 2 6721188<br />
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38<br />
Masood Travel Agency<br />
Tel.: +971 2 6212100<br />
Fax: +971 2 6219332<br />
Omeira Travels<br />
Tel.: +971 2 6123456<br />
Fax: +971 2 6123491<br />
Fluglinien<br />
Emirates Airlines<br />
Old Head Quarters<br />
Clock Tower, Deira<br />
Dubai, UAE<br />
Tel.:<br />
Web:<br />
+971 4 214 4444 (Reservations Centre - 24hrs)<br />
http://www.emirates.com<br />
Etihad<br />
P.O.Box 35566, Head Office, Khalifa City A<br />
Abu Dhabi, United Arab Emirates<br />
Tel.: +971 2 511 0000<br />
Fax: +971 2 511 1200<br />
Web: http://www.etihadairways.com<br />
Lufthansa German Airlines<br />
Dubai World Trade Centre, 18th Floor<br />
9543 Dubai<br />
Tel.: +971 4 3739100<br />
Fax: +971 4 373 9155<br />
E-Mail: dxbgp.reservations@dlh.de<br />
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39<br />
Dolmetschdienste<br />
Abu Dhabi<br />
Abdul Karim Al Jalassi<br />
POBox 46309<br />
Tel.: 02-6676577, 0508184282<br />
Fax: 02-6676577<br />
DOSB Dana Office Services And Legal Translation Bureau<br />
POBox 27247<br />
Tel.: 02-6272166<br />
Fax: 02-6268845<br />
E-Mail: dosb@emirates.net.ae, veltakkale@hotmail.com<br />
Sa’eed Administration & Legal Translation<br />
Hamdan Street, Bank of Cairo Building<br />
POBox 3944<br />
Tel.: 02-6225939<br />
Fax: 02-6227078<br />
Dubai<br />
Meyer-Reumann Legal Consultancy<br />
World Trade Center, Level 13<br />
POBox 9353<br />
Tel.: 04-3317110<br />
Fax: 04-3313832<br />
E-Mail: Dubai@Meyer-Reumann.com<br />
German Arab Translation & Interpretation Centre (GATIC)<br />
Nermine Morgan<br />
POBox 115503<br />
Tel.: 04-3975330<br />
Fax: 04-3975340, 050-5744199<br />
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40<br />
Eman Translation Services<br />
POBox 27750<br />
Tel.: 04-2247066<br />
Fax: 04-2247944<br />
E-Mail: ets@emirates.net.ae<br />
Sharjah<br />
Sylvia Korb<br />
POBox 28306<br />
Tel.: 04-2653734, 050-6852158<br />
Hotels<br />
Abu Dhabi<br />
BEACH ROTANA HOTEL & TOWERS<br />
P.O. BOX 45200<br />
Tel.: 6979000<br />
Fax: 6442111<br />
E-Mail: beach.hotel@rotana.com<br />
Web: http://www.rotana.com<br />
EMIRATES PALACE HOTEL<br />
P.O. BOX 39999<br />
Tel.: 6909000<br />
Fax: 6909999<br />
E-Mail: reservation.emiratespalace@kempinski.com<br />
Web: http://www.emiratespalace.com<br />
SHANGRI-LA HOTEL<br />
P.O. BOX 128881<br />
Tel.: 5098888<br />
Fax: 5585999<br />
E-Mail: slad@shangri-la.com<br />
Web: http://www.shangri-la.com<br />
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41<br />
NOVOTEL CENTRE HOTEL<br />
P.O. BOX 47136<br />
Tel.: 6333555<br />
Fax: 6343633<br />
E-Mail: HO662-FO@accor.com<br />
Web: http://www.accorhotels.com<br />
MILLENNIUM HOTEL<br />
P.O. BOX 44486<br />
Tel.: 6146000<br />
Fax: 6260333<br />
E-Mail: sales@mill-abudhabi.com<br />
Web: http://www.millenniumhotels.com<br />
HILTON<br />
P.O. BOX 877<br />
Tel.: 6811900<br />
Fax: 6811696<br />
E-Mail: abudhabi@hilton.com<br />
Web: http://www.hilton.com<br />
CROWNE PLAZA<br />
P.O. BOX 3541<br />
Tel.: 6210000<br />
Fax: 6217444<br />
E-Mail: reservations.cpauh@ihg.com<br />
Web: http://www.crowneplaza.com/hotels/de/de/abu-dhabi/auhua/hoteldetail<br />
LE MERIDIEN<br />
P.O.BOX 46066<br />
Tel.: 6446666<br />
Fax: 6440348<br />
E-Mail: lemeridien.abudhabi@lemeridien.ae<br />
Web: http://www.abudhabi.lemeridien.com<br />
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42<br />
SHERATON RESORT & TOWERS<br />
P.O. BOX 640<br />
Tel.: 6773333<br />
Fax: 6725149<br />
E-Mail: Sheraton.abudhabi@sheraton.com<br />
Web: http://www.sheraton.com/abudhabi<br />
INTER-CONTINENTAL<br />
P.O.BOX 4171<br />
Tel.: 6666888<br />
Fax: 6669153<br />
E-Mail: abudhabi@interconti.com<br />
Web: http://www.ichotelsgroup.com<br />
Dubai<br />
THE ADDRESS<br />
P.O. BOX 123234<br />
Tel.: 4238888<br />
Fax: 4238889<br />
E-Mail: stay@theaddress.com<br />
Web: http://www.theaddress.com<br />
BURJ AL ARAB<br />
P.O. BOX 74147<br />
Tel.: 3017777<br />
Fax: 3017000<br />
E-Mail: BAAreservations@jumeirah.com<br />
Web: http://www.jumeirah.com<br />
JUMEIRHAH EMIRATES TOWERS<br />
P.O. BOX 72127<br />
Tel.: 3300000<br />
Fax: 3303030<br />
E-Mail: JETinfo@jumeirah.com<br />
Web: http://www.jumeirah.com<br />
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43<br />
CROWNE PLAZA<br />
P.O. BOX 23215<br />
Tel.: 3311111<br />
Fax: 3315555<br />
E-Mail: crowneplaza.cpdubai@ihg.com<br />
Web: http://www.crowneplaza.com/hotels/de/de/dubai/dubtc/hoteldetail<br />
HYATT REGENCY<br />
P.O. BOX 5588<br />
Tel.: 2091234<br />
Fax: 2091235<br />
E-Mail: dubai.regency@hyatt.com<br />
Web: http://www.dubai.regency.hyatt.com<br />
INTER-CONTINENTAL DUBAI FESTIVAL CITY<br />
P.O. BOX 45777<br />
Tel.: 7011111<br />
Fax: 2329098<br />
E-Mail: reservations@ichdfc.ae<br />
Web: http://www.intercontinental.com/dubai<br />
J.W. MARRIOTT<br />
P.O. BOX 16590<br />
Tel.: 2624444<br />
Fax: 2626264<br />
E-Mail: jwdubai.reservation@marriott.com<br />
Web: http://www.jwmarriottdubai.com<br />
MÖVENPICK HOTEL<br />
P.O. BOX 32733<br />
Tel.: 3366000<br />
Fax: 3366626<br />
E-Mail: hotel.burdubai@moevenpick.com<br />
Web: www.moevenpick-burdubai.com<br />
JUMEIRAH BEACH<br />
P.O. BOX 11416<br />
Tel.: 3480000<br />
Fax: 3016800<br />
E-Mail: JBHinfo@jumeirah.com<br />
Web: http://www.jumeirah.com<br />
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44<br />
LE MERIDIEN MINA SEYAHI BEACH RESORT & MARINA<br />
P.O. BOX 213084<br />
Tel.: 3993333<br />
Fax: 3993111<br />
E-Mail: guestservices.01895@starwoodhotels.com<br />
Web: www.lemeridien.com/minaseyahi<br />
FOUR POINTS BY SHERATON<br />
P.O. BOX 116162<br />
Tel.: 3230333<br />
Fax: 3230343<br />
E-Mail: sheikhzayed.dubai@fourpoints.com<br />
Web: www.fourpoints.com/sheikhzayedroad<br />
SHERATON DUBAI CREEK<br />
P.O. BOX 4250<br />
Tel.: 2281111<br />
Fax: 2213468<br />
E-Mail: reservationsdubaiuae@sheraton.com<br />
Web: http://www.sheraton.com/dubai<br />
RADISSON BLU DUBAI MEDIA CITY<br />
P.O. BOX 211723<br />
Tel.: 3669111<br />
Fax: 3610111<br />
E-Mail: info.mediacity.dubai@radissonblu.com<br />
Web: www.radissonblu.com<br />
SHANGRI-LA HOTEL<br />
P.O. BOX 75880<br />
Tel.: 3438888<br />
Fax: 3438886<br />
E-Mail: sldb@shangri-la.com<br />
Web: http://www.shangri-la.com<br />
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45<br />
MINA A’SALAM HOTEL<br />
P.O. BOX 75157<br />
Tel.: 3668888<br />
Fax: 3667788<br />
E-Mail: MJinfo@jumeirah.com<br />
Web: http://www.jumeirah.com<br />
HILTON DUBAI CREEK<br />
P.O. BOX 33398<br />
Tel.: 2271111<br />
Fax: 2271131<br />
E-Mail: info.creek@hilton.com<br />
Web: http://www.hilton.com<br />
Sharjah, Ajman<br />
AJMAN KEMPINSKI<br />
P.O. BOX 3025<br />
Tel.: 7145555<br />
Fax: 7451222<br />
E-Mail: reservations@kemp-aj.com<br />
Web: http://www.ajmankempinski.com<br />
Al Ain<br />
HILTON INTERNATIONAL<br />
P.O.BOX 1333<br />
Tel.: 7686666<br />
Fax: 7686888<br />
Web: http://www.hilton.com<br />
MERCURE GRAND JEBEL HAFEET ALAIN<br />
P.O. BOX 24476<br />
Tel.: 7838888<br />
Fax: 7839000<br />
E-Mail: H3573@accor.com<br />
Web: http://www.ichotelsgroup.com<br />
Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
Ärzte<br />
Hotels verfügen in der Regel über einen Hausarzt.<br />
Deutschsprechende Zahnärzte in Abu Dhabi:<br />
46<br />
Maher Medical Centre<br />
Dr. Bernhard A.J. Sobotta<br />
Suite 102 Arte Casa Build , Corniche Road , P.O. Box: 44539, Abu Dhabi<br />
Tel.: 00971 2 666 35<br />
Fax: 00971 2 667 10 55<br />
Mob.: 00971 94 64 186<br />
E-Mail: bebox@arcor.de<br />
Dr. Kerstin Manni<br />
34th Street Bainuna street Albateen Tower<br />
German Dental Clinic<br />
Tel.: +971-2-667 3235<br />
E-Mail: modern-german-dc@hotmail.com<br />
LINKS<br />
Thema<br />
Allgemeine Informationen<br />
Handelskammern<br />
Abu Dhabi Chamber of Commerce &<br />
Industry<br />
Dubai Chamber of Commerce & Industry:<br />
Sharjah Chamber of Commerce &<br />
Industry:<br />
www.uaeinteract.com<br />
www.abudhabichamber.ae<br />
www.dubaichamber.ae<br />
www.sharjah.gov.ae<br />
Link<br />
Statistik<br />
Regierung und regierungsnahe<br />
Stellen<br />
Seite der Regierung<br />
Abu Dhabi Water & Electricity<br />
Dubai Water & Electricity<br />
Dubai Municipality<br />
Al Ain Municipality<br />
Wirtschafsministerium<br />
Finanzministerium<br />
Gesundheitsministerium<br />
Dubai Hafen- und Zollbehörde<br />
Dubai Tourismus<br />
www.sesrtcic.org<br />
www.uaestatistics.gov.ae/EnglishHome/tabid/96/default.as<br />
px<br />
www.government.ae<br />
www.adwec.ae<br />
www.dewa.gov.ae<br />
www.dm.gov.ae<br />
www.am.abudhabi.ae<br />
www.economy.gov.ae<br />
www.mof.gov.ae<br />
www.moh.gov.ae<br />
www.dxbcustoms.gov.ae/<br />
www.dubaitourism.ae/<br />
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47<br />
Dubai World Trade Center<br />
Dubai Financial Market<br />
Business Directories<br />
Sehr gutes Business Directory<br />
Gelbe Seiten<br />
Business Directory<br />
Freizonen<br />
Abu Dhabi Ports Company<br />
Abu Dhabi Airport Free Zone<br />
Ahmed Bin Rashid FZ<br />
Ajman Free Zone<br />
Jebel Ali Free Zone<br />
Dubai Airport Free Zone<br />
Dubai Healthcare City<br />
Dubai Internet City<br />
Dubai Media City<br />
Dubai Auto Zone<br />
Dubai Academic City<br />
Dubai Biotechnology & Research<br />
Park<br />
Dubai Flower Centre<br />
Dubai Gold and Diamond Park<br />
Dubai International Financial Centre<br />
Dubai Knowledge Village<br />
Dubai Logistics City<br />
Dubai Maritime City<br />
Dubai Multi Commodity Centre<br />
Dubai Outsource Zone<br />
Dubai Silicon Oasis<br />
Dubai Studio City<br />
Fujairah Free Zone<br />
Masdar City<br />
RAK Investment Authority<br />
Ras Al Khaimah Free Zone<br />
Sharjah Hamriya Free Zone<br />
www.dwtc.com<br />
www.dfm.ae<br />
www.ameinfo.com<br />
http://www.aboutus.org/Etisalatyp.com<br />
www.uaebusinessdirectory.com<br />
www.adpc.ae<br />
http://www.uaefreezones.com/fz_abu_dhabi_airport_free_<br />
zone.html<br />
www.uaefreezones.com/fz_ahmed_bin_rashed.html<br />
www.ajmanfreezone.com<br />
www.jafza.ae<br />
www.dafz.ae<br />
www.dhcc.ae<br />
www.dubaiinternetcity.com<br />
www.dubaimediacity.com<br />
www.daz.ae<br />
www.diacedu.ae<br />
www.dubiotech.ae<br />
http://www.uaefreezones.com/fz_dubai_flower_center.html<br />
www.goldanddiamondpark.com<br />
www.difc.ae<br />
www.kv.ae<br />
www.dwc.ae<br />
www.maritimecity-dubai.com<br />
www.dmcc.ae<br />
www.doz.ae<br />
www.dsoa.ae<br />
www.dubaistudiocity.ae<br />
www.fujairahfreezone.com<br />
www.masdar.ae<br />
www.rak-ia.com<br />
www.rakftz.com<br />
www.hfza.ae<br />
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