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EXPORTBERICHT

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<strong>EXPORTBERICHT</strong><br />

VEREINIGTE ARABISCHE<br />

EMIRATE<br />

Außenhandel<br />

Geschäftsabwicklung<br />

Markterschließung<br />

Zoll<br />

Recht<br />

Geschäftsreisen<br />

Stand: November 2015<br />

Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport Vereinigte Arabische Emirate, der freundlicherweise<br />

von AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zur Verfügung gestellt wurde. AUSSENWIRTSCHAFT<br />

AUSTRIA ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich.<br />

Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ).<br />

Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter<br />

www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.


2<br />

Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA<br />

Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien,<br />

Redaktion: Publikationen, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255,<br />

E-Mail: aussenwirtschaft.publikationen-inland@wko.at, W wko.at/aussenwirtschaft<br />

Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung.<br />

Hinweis: Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen<br />

Form angeführt.<br />

© AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA<br />

Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung,<br />

der Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege durch Fotokopie,<br />

Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei<br />

nur auszugsweiser Verwertung, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Die Wiedergabe<br />

mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gestattet.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung<br />

der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist jede gewerbliche Nutzung dieses Werkes<br />

der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten.<br />

Überarbeitung für den Freistaat Bayern durch das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ)<br />

Lorenzer Platz 27, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/23886-42, Telefax: 0911/23886-50<br />

E-Mail: portal@auwi-bayern.de<br />

Internet: http://www.auwi-bayern.de - http://www.awz-bayern.de<br />

Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht<br />

auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des AußenwirtschaftsCenters, der<br />

© AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, der Wirtschaftskammer Österreich und der<br />

BIHK Service GmbH ist ausgeschlossen.<br />

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3<br />

ALLGEMEINE INFORMATIONEN .................................................................................................. 4<br />

WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK ...................................................................................................... 5<br />

Wirtschaftsdaten ............................................................................................................................. 8<br />

AUSSENHANDEL ........................................................................................................................... 8<br />

GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ........................................................... 8<br />

Normen ......................................................................................................................................... 10<br />

Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen .............................................................................. 10<br />

Bank- und Finanzwesen ............................................................................................................... 11<br />

STEUERN UND ZOLL .................................................................................................................. 12<br />

Steuern und Abgaben ................................................................................................................... 12<br />

Zoll und Außenhandelsregime ...................................................................................................... 13<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen…………………………………………………………………………16<br />

Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen ............................................................................ .16<br />

Firmengründung .......................................................................................................................... .18<br />

Patent-, Marken- & Musterrecht ................................................................................................... .20<br />

Lizenzvergabe ............................................................................................................................ ..21<br />

Eigentum und Forderungen .......................................................................................................... 21<br />

Vertretungsvergabe ...................................................................................................................... 23<br />

Arbeits- & Sozialrecht ................................................................................................................... 25<br />

Schiedsgerichtsbarkeit .................................................................................................................. 27<br />

INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ............................................................................ 27<br />

Dos & Don’ts ................................................................................................................................. 28<br />

WICHTIGE ADRESSEN ............................................................................................................. 344<br />

LINKS ........................................................................................................................................... 46<br />

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4<br />

ALLGEMEINE INFORMATIONEN<br />

Key facts<br />

Staatsform<br />

Fläche<br />

Bevölkerung<br />

Städte<br />

Klima<br />

Währung<br />

Föderation sieben autonomer Emirate (Abu Dhabi, Dubai,<br />

Ajman, Sharjah, Umm Al Quwain, Fujairah und Ras Al<br />

Khaimah). Die erstgenannten sechs Emirate schlossen<br />

sich am 2. Dezember 1971 zu einer Föderation zusammen;<br />

Ras Al Khaimah erklärte seinen Beitritt im Februar<br />

1972.<br />

ca. 83.600 km² (Emirat Abu Dhabi 67.000 km²)<br />

konjunkturabhängig ca. 9 Mio. Einwohner (Abu Dhabi ca.<br />

3 Mio., Dubai 3 Mio., Sharjah 1,3 Mio.)<br />

Abu Dhabi – Hauptstadt und Erdölzentrum, Dubai – Handelszentrum,<br />

Zollfreizone, Messe- und Tourismushotspot,<br />

Al Ain – Universitätsstadt, Sharjah<br />

tropisch, abgesehen von einer dreimonatigen kühleren<br />

Periode (Dezember bis Februar) herrschen sehr hohe<br />

Temperaturen (40° - 50° C) und hohe Luftfeuchtigkeit<br />

(bis über 90 %).<br />

1 VAE Dirham (AED) = 100 Fils<br />

1 Euro =3,90 (AED) – (Stand: 23.11.2015)<br />

Der Dirham ist mit einem festen Wechselkurs (1 US-<br />

Dollar entsprich 3,67 VAE Dirham) an den US-Dollar gebunden<br />

Tipp: Einen aktuellen Währungsrechner finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Arbeitshilfen<br />

→ Währungsrechner.<br />

Historischer Überblick<br />

Archäologische Funde lassen auf eine Besiedlung schon im 4. Jahrtausend vor Christus schließen.<br />

Ausgrabungen zeigen, dass bereits 2.500 v. Chr. eine entwickelte Kultur bestand. Die Bevölkerung<br />

bestand vorwiegend aus nomadischen Beduinenstämmen und Fischern. Seit 1820 schloss<br />

Großbritannien mit den Scheichtümern Verträge (daher die bis 1971 gängige Bezeichnung „Trucial<br />

States“), wodurch die Außenpolitik und Verteidigung des Gebietes übernommen wurde. Die<br />

strategische Lage dieser Region hatte für Großbritannien besondere Bedeutung im Hinblick auf<br />

den Seeweg nach Indien. In die internen Angelegenheiten griff Großbritannien kaum ein. Schließlich<br />

erhielten im Jahre 1971 die Scheichtümer ihre vollkommene Unabhängigkeit.<br />

Bevölkerung<br />

In den Vereinigten Arabischen Emiraten sind nur ca. 15 % der Einwohner Einheimische. Große<br />

Ausländeranteile kommen aus Indien, Pakistan, den Philippinen und anderen arabischen Ländern.<br />

Etwa 96 % der Einwohner sind Muslime (16 % hiervon sind Schiiten), bei den restlichen 4 % bilden<br />

Christen und Hindus die größten Gruppen.<br />

Landes- und Geschäftssprachen<br />

Arabisch und Englisch. Hindi und Urdu werden vor allem unter Immigranten gesprochen. Arabisch<br />

ist obligatorisch bei schriftlichen Eingaben bei Behörden und Ämtern (alle vor Gericht vorzubringenden<br />

schriftlichen Unterlagen müssen ins Arabische übersetzt werden!). Im mittleren und gehobenen<br />

Management sind neben Angehörigen anderer arabischer Länder (Ägypter, Libanesen etc.)<br />

auch Europäer, Amerikaner und Inder tätig.<br />

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5<br />

Politisches System<br />

Die Verfassungsstruktur hat sowohl Elemente eines Staatenbundes als auch eines Bundesstaates.<br />

Die Regierung besteht aus dem Rat der Herrscher (Supreme Council) der sieben Teilemirate.<br />

Präsident ist der Emir von Abu Dhabi, Scheich Khalifa Bin Zayed Al Nahyan. Die Präsidentschaft<br />

wird alle fünf Jahre erneuert. Scheich Khalifa ist direkt nach dem Ableben seines Vaters Scheich<br />

Zayed im November 2004 zum Nachfolger und Präsidenten gewählt worden. Sein Stellvertreter<br />

und Ministerpräsident ist der Emir von Dubai, Scheich Mohammed Bin Rashid Al Maktoum, der<br />

seinem im Januar 2006 verstorbenen Bruder Maktoum bin Rashid Al Maktoum nachfolgte. Für<br />

Beschlussfassungen des Rates sind 5 Ja-Stimmen erforderlich, wobei Abu Dhabi und Dubai durch<br />

ein Vetorecht eine Sonderstellung einnehmen. Die Meinungsbildung erfolgt meist durch Konsens.<br />

Die laufenden Regierungsgeschäfte werden durch vom Rat der Herrscher ernannte Fachminister<br />

geführt.<br />

Die Gesetzgebung liegt de jure beim Kabinett, de facto wird die Macht von den sieben Emiren<br />

ausgeübt. Die einzelnen Emirate verfügen auch über eigene Verwaltungen, die eigene Budgethoheit<br />

haben und von der Zentralregierung weitgehend selbständig sind. Gewerkschaften und Parteien<br />

sind verboten.<br />

Abkommen mit Deutschland<br />

‣ ein Luftverkehrsabkommen<br />

‣ ein neues Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 01. Juli 2010 von den Außenministern<br />

beider Staaten unterzeichnet. Am 06.05.2011 durch Billigung des Bundestages und Bundesrates<br />

offiziell in Kraft.<br />

Der Anwendungszeitpunkt des neuen DBA wird auf den 01. Januar 2009 festgesetzt. Damit<br />

wird sichergestellt, dass nach dem Ablaufen des Altabkommens Ende 2008 für Steuerpflichtige<br />

kein abkommensloser Zustand entsteht.<br />

‣ Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen<br />

Besondere Abkommen:<br />

Arabian Gulf Cooperation Council (AGCC), gegründet 1981, Koordination der Wirtschaft und engere<br />

politische und militärische Kooperation der Staaten am Arabischen Golf. Mitglieder: Bahrain,<br />

Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate.<br />

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen<br />

UN und UN-Sonderorganisationen, IMF, Weltbank, Arabische Liga, OPEC, OAPEC, (A)GCC,<br />

WTO.<br />

WIRTSCHAFT IM ÜBERBLICK<br />

Kurze Charakteristik<br />

Trotz intensiver Diversifizierungsbestrebungen bleibt der Energiesektor das Rückgrat der Volkswirtschaft<br />

der Vereinigten Arabischen Emirate. Mit nachgewiesenen 98 Mrd. Barrel verfügt das<br />

Land über fast 8 % der Weltölreserven. 95 % davon im Emirat Abu Dhabi, 4 % in Dubai sowie 1 %<br />

in den Emiraten Sharjah und Ras Al Khaimah. Von den zurzeit geförderten 3,4 Mio. Barrel/Tag<br />

gehen 80 % in den Export. Auch die Erdgasreserven sind enorm und zählen zu den fünftgrößten<br />

weltweit. Ausgedehnte seismische Untersuchungen auch mit deutschen Engagement könnten<br />

nach Abdeckung des hohen Eigenverbrauchs auf absehbare Zeit auch zu Exporten führen.<br />

Die Wirtschaftsordnung der VAE wird grundsätzlich als liberal eingestuft. Eine unternehmensfreundliche<br />

Staatsführung, gute Infrastruktur, freier Kapitalverkehr, hohe innere Sicherheit sowie<br />

eine niedrige Steuer- beziehungsweise Abgabenlast machen die Emirate zu einem attraktiven<br />

Wirtschaftsstandort.<br />

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6<br />

Wirtschaftspolitik<br />

Die Regierung in Abu Dhabi verfolgt ein ehrgeiziges Entwicklungsprogramm für das Emirat, die so<br />

genannte Economic Vision 2030. Kernziel des Programms ist der Ausbau des Nicht-Erdölsektors.<br />

So soll der Beitrag des Ölsektors zum BIP des Emirates Abu Dhabi von derzeit 56 % auf 30 bis 35<br />

% reduziert werden. Das Programm Abu Dhabi 2030 identifiziert als Wachstumssektoren vor allem<br />

die Petrochemie, die Metallindustrie, die Luftfahrt, den Transportsektor und den Fremdenverkehr.<br />

Die Erdölförderung soll nur noch moderat wachsen, hingegen sollen Raffinerien und petrochemische<br />

Anlagen einen erhöhten Mehrwert erzielen.<br />

Eines der größten lokalen petrochemischen Unternehmen Borouge, ein Joint-Venture der Abu<br />

Dhabi National Oil Company (60 %) der Borealis AG (40 %). Das Unternehmen beliefert den Mittleren<br />

Osten und Asien mit den Rohstoffen Polyethylen und Polypropylen. Borouge verfügt im Augenblick<br />

über eine Anlage in Ruwais, im Westen Abu Dhabis, mit einer Kapazität von 600.000<br />

Tonnen pro Jahr. Die nächste Ausbaustufe, Borouge 2, ging 2011 in Betrieb, die Kapazität wurde<br />

damit auf 2 Mio. Tonnen pro Jahr erhöht. Bis Ende 2014 wurde die Produktionskapazität auf insgesamt<br />

4,5 Mio. Tonnen/Jahr ausgeweitet (Borouge 3).<br />

Ein weiterer petrochemischer Komplex wird in der neuen Khalifa Industrial Zone bei Taweelah, an<br />

der Grenze zu Dubai, errichtet. Das im November 2008 gegründete Unternehmen Chemaweyaat,<br />

ein Joint Venture zwischen ADNOC, IPIC und dem Abu Dhabi Investment Council (ADIC), betreibt<br />

seit 2014 eine neue petrochemische Anlage im Wert von USD 20 Mrd.<br />

Geringe Energiekosten, ein modernes Transportwesen sowie eine gute Industrieinfrastruktur begünstigen<br />

den Aufbau und Ausbau der Metallindustrie, in erster Linie die Stahl- und Aluminiumproduktion.<br />

Nachdem Dubai mit DUBAL bereits eine der größten Aluminiumschmelzen weltweit<br />

betreibt, ist in Abu Dhabi gerade das Aluminiumwerk EMAL, Emirates Aluminium, in Betrieb gegangen,<br />

das in der vollen Ausbaustufe mehr als 1,4 Mio. Tonnen Aluminium pro Jahr erzeugen<br />

soll.<br />

In der Luftfahrtbranche versucht Abu Dhabi, mit der STRATA Holding ein Standbein im Flugzeugbau<br />

aufzubauen und sichals Luftfahrtteilelieferant genauso etablieren wie als Hub für einschlägige<br />

Wartungsarbeiten und Ausbildungszentrum im Zivilluftfahrtbereich.<br />

Große Pläne und vor allem Aufholbedarf hat Abu Dhabi im öffentlichen Transportwesen. Insgesamt<br />

ist ein Schienennetz mit 580 km für Hochgeschwindigkeitszüge, die Abu Dhabi mit Dubai, Al<br />

Ain und den westlichen Regionen verbinden sollen, 350 km für Straßenbahnen und 130 km Metro,<br />

vorgesehen. Der für den Aufbau des Eisenbahnnetzes zuständige Projektträger Etihad Rail hat<br />

bereits den ersten Abschnitt für die neue Bahnlinie öffentlich vergeben.<br />

Neben der Industrie wird im Emirat Abu Dhabi auch der Tourismus gezielt aufgebaut. Die Hauptstadt<br />

Abu Dhabi soll sich als Kulturmetropole profilieren. So entsteht gerade auf Saadiyat Island,<br />

östlich an die Abu Dhabi Insel angrenzend, ein Kulturdistrikt mit einem neuen Louvre und Guggenheim<br />

Museum sowie Opern-, Konzert- und Theaterhallen.<br />

Im Herbst 2010 öffnete auf Yas Island, dem Austragungsort der Formel 1 Rennen in Abu Dhabi,<br />

der weltweit erste Ferrari-Themenpark seine Pforten. Dieser Indoor Vergnügungspark kann u.a.<br />

mit der schnellsten Achterbahn der Welt aufwarten.<br />

Die Kraftwerke der VAE arbeiten gegenwärtig an der Kapazitätsgrenze. Innerhalb der nächsten<br />

zwei Jahre soll die bestehende Erzeugungskapazität (9.700 MW) um 2.000 MW erhöht werden.<br />

Insgesamt sind Kraftwerks- und Leitungsprojekte mit einem Volumen von USD 80 Mrd. projektiert.<br />

Die Hauptquelle der Energiegewinnung ist nach wie vor Gas, erneuerbare Energieressourcen<br />

spielen, vor allem infolge der Kostenstrukturen, nur eine untergeordnete Rolle. Die Grundlast soll<br />

in Zukunft hauptsächlich durch Atomkraftwerke erzeugt werden (die in der Energiestatistik gerne<br />

als renewable bezeichnet werden, wohl weil keine fossilen Brennstoffe verbraucht werden). Ein<br />

Auftrag über 4 Kernreaktoren mit einer Kapazität von jeweils 1400 MW im Wert von USD 20 Mrd.<br />

erging im Dezember 2009 an eine Gruppe südkoreanischer Firmen. Der erste Reaktor ist mittler-


7<br />

weile in Bau. Um das Vorzeigeprojekt MASDAR (eine CO 2 neutrale Stadt) wurde es nach der Krise<br />

ruhiger. Der niedrige Energiepreis wirkt derzeit auch nicht als Katalysator für die Entwicklung<br />

und den kommerziellen Betrieb energiesparender Technologien.<br />

Wirtschaftslage und Perspektiven<br />

Die Wirtschaft der Vereinigten Arabischen Emirate hat in den letzten 15 Jahren einen grundlegenden<br />

Transformationsprozess durchgemacht. Bis in die 90er Jahre war sie weitgehend geschlossen<br />

(der WTO-Beitritt erfolgte erst vor gut zehn Jahren), staatlich gelenkt, von ausländischem Management<br />

Know-how abhängig und im Wesentlichen um die Ölindustrie zentriert. Um die einseitige<br />

Abhängigkeit des Landes von den Erdölexporten zu verringern und<br />

auch die eigene Bevölkerung auf die Herausforderungen der Globalisierung<br />

vorzubereiten, hat sich die Politik, die Diversifizierung, Liberalisierung<br />

und Internationalisierung der Wirtschaft zum erklärten Ziel gesetzt.<br />

So hat im Jahr 2008 der Energiesektor nur noch etwa ein Drittel zum Bruttoinlandsprodukt<br />

(BIP) beigetragen. Handel, Logistik, Tourismus und<br />

„Wussten Sie,...“<br />

dass in den Vereinigten<br />

Arabischen Emiraten<br />

täglich 3,4 Millionen<br />

Barrel Öl gefördert<br />

werden?<br />

Dienstleistungen zusammen erwirtschaften bereits knapp 45% des BIP. Der Produktionssektor<br />

liegt bei etwa 12% und die Bauindustrie knapp unter 8%.<br />

Die wirtschaftliche Öffnung hat zwar noch vor ausländischem Eigentumserwerb und unbeschränktem<br />

unternehmerischen Marktzugang Halt gemacht, eine Reihe von Ausnahmen wurde aber bereits<br />

umgesetzt. So hat das Emirat Dubai sowie die nördlichen Emirate Freihandelszonen geschaffen,<br />

wo ohne einen lokalen Mehrheitspartner, ein Unternehmen gegründet werden kann. In<br />

den großen Freizonen in Dubai (Jebel Ali, Airport Freezone) als auch in Sharjah haben sich mittlerweile<br />

hunderte ausländische Unternehmen, vor allem als Vertriebseinheit aber auch als Produktionsbetrieb,<br />

niedergelassen. Abu Dhabi hat bis jetzt erst eine Freihandelszone zugelassen, die<br />

sich allerdings auf Unternehmen aus dem Medienbereich beschränkt (Abu Dhabi Media Freezone).<br />

In Dubai ist seit 2003 in ausgewählten Entwicklungszonen für Auslandsinvestoren auch der vollständige<br />

Erwerb von Immobilieneigentum (Freehold) möglich, in Abu Dhabi wurde 2005 ein ähnliches<br />

Gesetz erlassen. In erster Linie handelt es sich dabei um Immobilien, die auf vom Meer abgerungenen<br />

Landflächen errichtet werden, wie z.B. Palm Jumeirah, Dubai Marina oder Al Raha<br />

Beach in Abu Dhabi.<br />

Die Jahre hohen Wirtschaftswachstums (zwischen 6% und 8%) sind nun auch in den Vereinigten<br />

Arabischen Emiraten vorbei. Für 2013 wird mit einem Rückgang des BIP um etwa 0,3 % gerechnet.<br />

Niedrige Ölpreise und die von der OPEC beschlossene Reduzierung der Ölförderung lassen<br />

die Exporteinnahmen sinken. Gleichzeitig hat die Bauindustrie erheblich an Dynamik eingebüßt.<br />

Das Emirat Dubai musste nach der Immobilienkrise 2008 von einigen Großprojekten Abstand<br />

nehmen. So wurden Bauvorhaben wie The Palm Deira, Dubai Waterfront, Arabian Canal, Dubailand<br />

als auch der neue Dubai World Central Flughafen vorübergehend eingestellt. Seit Mitte 2011<br />

wird jedoch versucht, zumindest die weit fortgeschrittenen Prestigevorhaben wie geplant durchzuziehen.<br />

Dies gilt vor allem für die Metro, die künstliche Wohninsel Palm Jumeirah und das neue<br />

Stadtzentrum um den Burj Dubai.<br />

Besser sieht es im reicheren Abu Dhabi aus, wo Bauvorhaben jetzt teilweise neu ausgeschrieben<br />

werden, um von den nun günstigeren Konditionen zu profitieren. Von Verzögerungen bei einigen<br />

Projekten sowie die teilweise Reduzierung des Projektumfanges blieben jedoch auch etliche Prestigeprojekte<br />

in der Hauptstadt nicht verschont. Die großen Museen auf Saadiyat Island nahe Abu<br />

Dhabi City werden derzeit wieder vorangetrieben. Der Louvre soll Ende 2015 in Betrieb gehen.<br />

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8<br />

Wirtschaftsdaten<br />

Das Wirtschaftswachstum im Jahr 2014 betrug 4,5 % bei einem durchschnittlichen Erdölpreis von<br />

über USD 80 pro Barrel. Die VAE werden auch in den kommenden Jahren massiv vom Erdölsektor<br />

abhängen, der für fast 30 % des BIPs, 85 % der Exporterlöse sowie 75 % der Staatseinnahmen<br />

der VAE verantwortlich zeichnet. Demgemäß wirkt sich der Ölpreis der letzten Monate von 40<br />

– 50 USD pro Barrel massiv auf das Bruttoinlandsprodukt aus. Die Kapazitätserweiterung mehrerer<br />

industrieller Großprojekte im petrochemischen und Kunststoffsektor gewinnen daher an immer<br />

größerer Bedeutung.<br />

Bedeutende Wirtschaftssektoren in Abu Dhabi<br />

In den letzten Jahren wird vermehrt versucht, die Abhängigkeit von den Einnahmen aus Öl und<br />

Gas zu verringern, und den Anteil anderer Wirtschaftssektoren am BIP zu erhöhen. Große Fortschritte<br />

konnten im Emirat Abu Dhabi insbesondere im Bereich der Petrochemie, Stahl und Aluminium<br />

verzeichnet werden.<br />

Investitionen<br />

Massive Investitionen werden insbesondere in Abu Dhabi, das an chronischer Verkehrsüberlastung<br />

leidet, hinsichtlich des Ausbaus des öffentlichen Verkehrs erwartet. Für den Zeitraum 2010<br />

bis 2015 werden von der Regierung dafür 68 Mrd. USD bereitgestellt. Der Schwerpunkt der Investitionstätigkeit<br />

liegt neben der Infrastruktur v.a. im Industriebereich. Der Ausbau der lokalen Kapazitäten<br />

bei petrochemischen Anlagen und in der metallverarbeitenden Industrie genießt höchste<br />

Priorität. So soll die Schwerindustrie 30 bis 35 % zum BIP beitragen. Schon jetzt liegt der Anteil<br />

des Ölsektors nur mehr bei 30 % der Wirtschaftsleistung.<br />

Arbeitsmarkt<br />

Die Zahl der Erwerbstätigen in den Vereinigten Arabischen Emiraten beläuft sich auf 4 Millionen<br />

Personen. 7 % arbeiten in der Landwirtschaft, 15 % in der Industrie und 78 % im Servicebereich.<br />

Ca. 85 % der Arbeitskräfte sind Einwanderer. Die Arbeitslosenrate beträgt ca. 4,2 %.<br />

Arbeitskosten, Lohnniveau<br />

Es gibt in den VAE keinen gesetzlichen Mindestlohn. Hilfskräfte verdienen bis zu<br />

3.000 AED, Sekretariatskräfte zwischen 5.000 und 8.000 AED, Manager ab 13.000 AED pro Monat<br />

(12x im Jahr). Managern werden in der Regel ein Dienstwagen, Unterkunft, Schulgeld und<br />

jährliche Heimflüge gewährt.<br />

AUSSENHANDEL<br />

Alles über den arabischen Außenhandel finden Sie unter GTAI – Wirtschaftsdaten kompakt: VAE.<br />

GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG<br />

Preisorientierter Käufermarkt mit starker internationaler Konkurrenz, auf dem<br />

- persönliche Kontakte ausschlaggebend sein können,<br />

- das Vertreterrecht lokale Firmen sehr begünstigt,<br />

- öffentliche Aufträge in Form von Ausschreibungen vergeben werden.<br />

Als ersten Schritt zur Marktbearbeitung empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Auslandshandelskammer<br />

VAE. Diese informiert über:<br />

- Wirtschaftsstruktur<br />

- Vermarktungsmöglichkeiten Ihres Produktes<br />

- Konkurrenzsituation<br />

- Potentielle Geschäftspartner<br />

- Rechtliche Grundvoraussetzungen<br />

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9<br />

und hilft bei der Partnerauswahl. Neben dem Schriftverkehr sind persönliche Kontakte mit Geschäftspartnern<br />

besonders wichtig. Die Terminvorbereitung und -vereinbarung kann über die Auslandshandelskammer<br />

VAE erfolgen.<br />

Empfohlene Vertriebswege<br />

Der typische Vertriebsweg in den VAE sind direkte Verkäufe an Endabnehmer sowie die Zusammenarbeit<br />

mit einem Kommissionsvertreter, die jedoch anfangs nur auf freier Basis, vorzugsweise<br />

projektbezogen, erfolgen sollte. Der Abschluss eines Vertretungsvertrages ist erst nach genauer<br />

Prüfung des Partners zweckmäßig, da eine nicht einvernehmliche Vertragskündigung manchmal<br />

schwierig und mit hohen Kosten verbunden ist, obwohl durch eine kürzlich erfolgte Gesetzesänderung<br />

der Abschluss eines zeitlich begrenzten Vertrages anerkannt wird. Unternehmen, die eine<br />

intensive Marktbearbeitung anstreben, gründen entweder eine Niederlassung oder eine eigene<br />

Gesellschaft. Es empfiehlt sich, vor jeder Vertriebsentscheidung zwecks Erstberatung mit der Auslandshandelskammer<br />

AHK VAE Kontakt aufzunehmen. Vor Abschluss eines Vertrages sollte auch<br />

ein lokaler Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.<br />

Werbung<br />

Fernsehen, Rundfunk, Kino, Tages- und Wochenzeitungen. Auch das Sponsoring von Sport- und<br />

Kulturveranstaltungen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Bei Abbildungen in Katalogen und<br />

Prospekten ist auf lokale religiöse Gefühle Bedacht zu nehmen.<br />

E-Business<br />

Emirati sind grundsätzlich an einem persönlichen Kontakt mit ihren Geschäftspartnern interessiert.<br />

Der Bereich e-Business wird jedoch insbesondere in Dubai seit einigen Jahren gefördert. Tejari ist<br />

ein Unternehmen welches darauf spezialisiert ist, den Kontakt zwischen staatlichen und privaten<br />

Organisationen mit den Anbietern von Waren und Dienstleistungen herzustellen. So fördert es den<br />

Einstieg sowohl im Bereich Government to business (G2B) als auch im Bereich Business to Business<br />

(B2B). Im Jahr 2014 zähle es bereits mehr als 700.000 registierte Lieferanten und erzielte<br />

einen Umsatz von 66 Mio. USD durch.<br />

Umfragen zeigen, dass mehr als 50 % der Internetnutzer der VAE sich vor dem Kauf von Produkten<br />

und Dienstleistungen im Internet informieren.<br />

Wichtigste Zeitungen<br />

Arabisch: Al Ittihad, Al Khaleej, Al Bayan<br />

Englisch: Khaleej Times, Gulf News, Gulf Today, National<br />

Wichtigste Messen<br />

Unter mehreren Messeplätzen der VAE hat sich insbesondere Dubai als Standort von Fachmessen<br />

internationalen Niveaus und überregionaler Bedeutung etablieren können. Daneben gibt es<br />

auch internationale Ausstellungen in Abu Dhabi und Sharjah, die jedoch meist von geringerer Bedeutung<br />

sind.<br />

Ein Gesamtüberblick über kommende Veranstaltungen in Dubai findet sich auf der Homepage des<br />

Dubai World Trade Centers: www.dwtc.com<br />

Auf den Internetseiten der wichtigsten Messebetreiber in Dubai finden sich nützliche Informationen<br />

wie Ausstellerlisten, Anmeldeinformationen etc. der vom jeweiligen Veranstalter betreuten Messen:<br />

Al Fajer Information and Service, www.alfajer.net<br />

IIR Exhibition, www.iirdubai.com<br />

Channels Exhibitions, www.channelsexhibitions.com<br />

Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International<br />

www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de.<br />

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Normen<br />

10<br />

Neben den traditionellen britischen Normen (BS), die besonders in der Bauwirtschaft Anwendung<br />

finden, werden bei Regierungsausschreibungen immer häufiger auch DIN-Normen verlangt. Im<br />

Privatsektor hat sich die DIN-Norm bereits durchgesetzt. Das Normenwesen ist noch nicht einheitlich<br />

geregelt, aber in vielen Bereichen wurden die GCC-Standards bereits übernommen.<br />

Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten<br />

und fördern die Zusammenarbeit.<br />

Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen<br />

Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die<br />

zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine<br />

Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den<br />

Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung<br />

und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin,<br />

Tel.: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: presse@din.de, Web: www.din.de<br />

Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen<br />

Incoterms® der ICC sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben<br />

abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem<br />

Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für<br />

Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung<br />

und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des Risikoüberganges,<br />

wohin welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes,<br />

der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen<br />

hat.<br />

Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungskondition,<br />

dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab.<br />

Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Lieferung<br />

steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem<br />

Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem<br />

Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für<br />

den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden<br />

kann.<br />

Zahlungskonditionen<br />

Bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv, selbst bei relativ kleinen Lieferungen! Von Lieferungen<br />

auf Akkreditivbasis sollte jedenfalls nur dann abgegangen werden, wenn bereits eine längere<br />

und zufrieden stellende Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer besteht und dessen finanzieller<br />

Hintergrund genauestens bekannt ist.<br />

Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern<br />

der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und<br />

das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private<br />

Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können<br />

bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden.<br />

Bonitätsauskünfte<br />

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE kann für deutsche Firmen bei ihrer Auskunftei<br />

Handelsauskünfte über lokale Firmen zu günstigen Konditionen einholen:<br />

http://www.ahkvae.com/ger/Informationen-events.htm<br />

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11<br />

Forderungseintreibung<br />

Die gerichtliche Verfolgung von ausstehenden Forderungen ist sehr zeitaufwendig und kostspielig.<br />

Folgende Schritte können zunächst ohne größeren Aufwand ergriffen werden:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Mahnung durch die Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE<br />

Schreiben der Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE an die zuständige lokale Handelskammer<br />

mit der Bitte um Intervention (da jede Importfirma ihre Kammerlizenz jährlich<br />

erneuern muss, kann durch die Einschaltung der Handelskammer ein wirksamer Druck auf<br />

den Schuldner ausgeübt werden)<br />

Ein Schreiben eines Rechtsanwaltes mit Androhung gerichtlicher Schritte<br />

Sofern der Schuldner Schecks ausgestellt hat, können diese ebenfalls als Druckmittel verwendet<br />

werden, da bis zu einem halben Jahr nach Fälligkeit und Nichtzahlung eine Anzeige<br />

gegen den Schuldner eingebracht werden kann, die meistens zur Verhaftung des Schuldners<br />

führt. Einfache Wechsel bieten keine besondere Sicherheit, daher, falls keine andere<br />

Zahlungsform möglich ist, sollten nur bankbestätigte Wechsel akzeptiert werden.<br />

Bank- und Finanzwesen<br />

Die größten Banken in den Vereinigten Arabischen Emiraten sind:<br />

1. Emirates Bank NBD: www.emiratesnbd.com<br />

2. National Bank of Abu Dhabi: www.nbad.com<br />

3. Abu Dhabi Commercial Bank: www.adcb.com<br />

4. Commercial Bank of Dubai: www.cbd.ae<br />

5. Union National Bank: www.unb.co.ae<br />

6. Mashreq Bank: www.mashreqbank.com<br />

7. Dubai Islamic Bank: www.alislami.ae<br />

8. First Gulf Bank: www.fgb.ae<br />

9. HSBC Bank Middle East: www.hsbc.ae<br />

10. Standard Chartered Bank: www.sc.com/ae<br />

11. RAK-Bank: www.rakbank.ae<br />

12. Abu Dhabi Islamic Bank: www.adib.ae<br />

Verkehr, Transport, Logistik<br />

Die VAE verfügen über eine der fortschrittlichsten Infrastrukturen für Transport und Verkehr im<br />

gesamten Nahen und Mittleren Osten. Getrieben vom wirtschaftlichen Rekordwachstum der letzten<br />

Jahre entstanden und entstehen immer noch riesige Infrastrukturprojekte in allen Emiraten,<br />

vor allem aber in Abu Dhabi und Dubai. Dubai verfügt über eine hervorragend ausgebaute Infrastruktur<br />

mit zwei Metrolinien, die seit 2009 bzw. 2011 in Betrieb sind. Sowohl innerhalb der Stadt<br />

Abu Dhabi als auch zwischen den großen Städten verkehren moderne und klimatisierte Busse.<br />

Das Schnellstraßen- und Autobahnnetz ist großzügig ausgebaut, bis hin zu getrennten Autobahnen<br />

für PKW und LKW. Dubai, Abu Dhabi, Ras Al Khaimah, Sharjah und Al-Ain unterhalten internationale<br />

Flughäfen. Die Häfen Jebel Ali und Port Zayed sind wichtige Handelshäfen im Mittleren<br />

Osten und werden laufend erweitert.<br />

Preiserstellung<br />

CIF oder CPT Bestimmungshafen (bei Baumaterialien/Holz: CPT) in AED, USD, EUR.<br />

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KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL<br />

12<br />

Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann<br />

strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich<br />

verschärft.<br />

‣ Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des<br />

EU-Bestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung<br />

internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in<br />

Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen<br />

wurde.<br />

‣ Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf<br />

Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren<br />

Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.<br />

‣ Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen.<br />

‣ Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.<br />

„Wussten Sie...“<br />

dass nur auf Alkohol<br />

eine Verbrauchssteuer<br />

in<br />

Höhe von 30 %<br />

anfällt?<br />

Deshalb sollten Sie folgendes beachten:<br />

‣ Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und<br />

ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.<br />

‣ Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik.<br />

‣ Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten<br />

sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet<br />

werden.<br />

‣ Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.<br />

STEUERN UND ZOLL<br />

Steuern und Abgaben<br />

Die Steuerrechtgesetzgebung fällt in den VAE in die Zuständigkeit der einzelnen Emirate. In den<br />

meisten Emiraten ist die Erhebung von Steuern zwar vorgesehen, die Bestimmungen werden jedoch<br />

in der Praxis kaum angewandt. Nur manche Branchen wie Banken und Unternehmen, die<br />

unmittelbar mit der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten befasst<br />

sind, sind steuerpflichtig. Banken haben Einkommensteuer in der Höhe von ca. 20 % zu zahlen.<br />

Alle anderen juristischen und natürlichen Personen, ob inländisch oder ausländisch, müssen<br />

derzeitig weder Körperschaftssteuer noch anderweitige Steuern zahlen.<br />

Unternehmen, die sich in den Freihandelszonen ansiedeln wird von den<br />

jeweiligen Emiratsregierungen eine mindestens auf 15 Jahre gültige<br />

Steuerfreiheit mit Verlängerungsoption gewährt. Allerdings gibt es einige<br />

indirekte Steuern.<br />

Unternehmensbesteuerung<br />

In den VAE muss weder Einkommensteuer noch Körperschaftssteuer<br />

abgeführt werden.<br />

Umsatzsteuer / UID-Nummer<br />

Eine UID Nummer ist hinfällig, da keine Umsatzsteuer entrichtet werden muss.<br />

Verbrauchssteuer<br />

Es gibt keine Verbrauchssteuern.<br />

Vorsteuerabzug<br />

Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da keine Umsatzsteuer zu bezahlen ist.<br />

„Wussten Sie,...“<br />

dass in den VAE<br />

grundsätzlich keine<br />

Steuern zu bezahlen<br />

sind (keine Einkommensteuer,<br />

keine<br />

Körperschaftssteuer,<br />

keine Umsatzsteuer)?<br />

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13<br />

Vergütungsverfahren<br />

Siehe die Ausführungen oben.<br />

Vorsteuererstattung / Rechnungslegung<br />

Siehe die Ausführungen oben.<br />

Einkommensteuer<br />

Grundsätzlich erheben die einzelnen Emirate keine Einkommensteuer für natürliche (inländische und<br />

ausländische) Personen. Die für juristische Personen/Körperschaften gesetzlich vorgesehene Einkommensteuer<br />

wird bislang nur von Unternehmen, die unmittelbar in der Förderung und Verarbeitung<br />

von Öl, Gas und petrochemischen Produkten tätig sind, sowie von in– und ausländischen Banken<br />

erhoben.<br />

Sonstige Abgaben<br />

Es gibt auch in den VAE bestimmte Gebühren für öffentliche Dienstleistungen. Die Gemeinden<br />

(außer Abu Dhabi) verlangen eine 2-10 % Municipality Tax auf Büro- und Privatmieten sowie 6-10<br />

% auf Hotelleistungen. Hinzu kommt eine 10 % Service Charge, die ebenfalls seitens der Hotels<br />

eingehoben wird.<br />

Zoll und Außenhandelsregime<br />

Sehr liberales Außenhandelsregime, nur der Handel- und Geldtransfer mit Israel ist verboten. Importeure<br />

von Waffen, Munition, Alkoholika und Giftstoffen benötigen eine besondere behördliche<br />

Bewilligung.<br />

Importbestimmungen<br />

Mit Ausnahme der oben angeführten Artikel sind keine Importlizenzen notwendig. Die Einfuhr von<br />

Waren israelischen Ursprunges und Erzeugnisse von Firmen, die durch das Boykott-Büro der<br />

Arabischen Liga auf die sogenannte Schwarze Liste gesetzt wurden, sind ausnahmslos verboten.<br />

Ebenso verboten ist die Einfuhr von Druckwerken und Filmen, die gegen die Zensurbestimmungen<br />

verstoßen.<br />

Bei der Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und Nahrungsmitteln muss ein<br />

gesundheitsbehördliches Zertifikat beigebracht werden, ferner eine Bescheinigung, dass die Ware<br />

keine Hormone enthält. Deutsche Exporteure können hierzu einen Untersuchungsbericht der<br />

deutschen Lebensmitteluntersuchungsanstalt beibringen. Bei Geflügel, Rind- und Schaffleisch<br />

muss außerdem ein Halal-Zertifikat beigebracht werden. Für Käseimporte wird der Nachweis der<br />

Konsumierbarkeit sowie die Bestätigung - frei von Listeria Monocytogenes - gefordert. Pharmazeutische<br />

Produkte bedürfen einer behördlichen Registrierung. Gewisse Produkte verlangen eine<br />

Importlizenz, wie z.B. Waffen, Alkohol, Düngemittel, lebende Tiere etc.<br />

Behandlung nicht abgenommener Ware<br />

Abu Dhabi-Hafen: Versteigerung nach zwölf Monaten<br />

(ab dem 30. Tag werden Lagergebühren eingehoben)<br />

Abu Dhabi-Flughafen: Versteigerung nach sechs Monaten<br />

(ab dem 7. Tag werden Lagergebühren eingehoben)<br />

Dubai-Hafen:<br />

Versteigerung nach sechs Monaten<br />

(ab dem 20. Tag werden Lagergebühren eingehoben)<br />

Dubai-Flughafen:<br />

Versteigerung nach sechs Monaten<br />

(ab dem 20. Tag werden Lagergebühren eingehoben)<br />

Zollbestimmungen<br />

Der Einfuhrzoll beträgt seit Gründung der GCC-Zollunion Anfang Januar 2003 im Allgemeinen<br />

5 % für die gesamten VAE. Für Alkoholika gilt ein Zollsatz von 50 % und für Tabakwaren<br />

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14<br />

beträgt der Einfuhrzoll 100% (auf Alkoholika und Tabakwaren gibt es noch eine besondere Verbrauchssteuer).<br />

Lebensmittel, Futtermittel und Importe staatlicher Stellen sind großteils zollfrei.<br />

Carnet ATA<br />

Mit 1. April 2011 können Carnet ATA für die VAE ausgestellt werden. Als einziger Verwendungszweck<br />

ist allerdings nur die vorübergehende Einfuhr für Messen und Ausstellungen auf Basis<br />

der Istanbulkonvention möglich. Die Abwicklung der Carnets erfolgt durch die Zollbehörden in<br />

Dubai.<br />

Das Carnet ist in englischer Sprache auszufüllen. Eine Übersetzung wird verlangt, wenn das Carnet<br />

in einer anderen Sprache ausgestellt ist. Als Besonderheit muss erwähnt werden, dass alle<br />

Carnetinhaber verpflichtet sind, vor der Abreise in die VAE – also rechtzeitig vor Einreise – die<br />

Dubai Chamber über die Ausstellung des Carnet ATA zu informieren. Dazu sind das grüne Deckblatt<br />

und die Allgemeine Liste nach Ausstellung des Carnets durch die Landeskammer und der<br />

Eröffnung durch den Zoll einzuscannen und per E-Mail an folgende Adresse zu senden: atacarnet@dubaichamber.com.<br />

Die Dubai Chamber informiert die Zollverwaltung, dass ein Carnet ATA<br />

mit der Bestimmung Dubai ausgestellt wurde.<br />

Folgende Zollämter dürfen Carnets behandeln:<br />

Dubai – Jebel Ali Port:<br />

Sonntag bis Donnerstag 7:30 bis 14:30<br />

Freitag geschlossen<br />

Samstag 8:00 bis 20:00<br />

Dubai – International Airport:<br />

Samstag bis Freitag 8:00 bis 20:00<br />

Dubai – Al-Maktoum International Airport:<br />

Samstag bis Freitag 8:00 bis 20:00<br />

Abu Dhabi – Port Zayed:<br />

Sonntag bis Donnerstag 7:30 bis 14:30<br />

Freitag geschlossen<br />

Samstag 8:00 bis 20:00<br />

Muster<br />

Abu Dhabi – International Airport:<br />

Sonntag bis Donnerstag 8:00 bis 20:00<br />

Muster ohne Handelswert, die mit dem Vermerk – „Not for Sale“, „Free Sample“ oder „No Commercial<br />

Value“ - gekennzeichnet sind, sind zollfrei. Für Muster mit Handelswert muss ausnahmslos<br />

eine Zollkaution von 5 % geleistet werden. Die Wiederausreise sollte von dem Flughafen<br />

erfolgen, an dem die Kaution geleistet wurde.<br />

Geschenke<br />

Zollfrei sind Waren des persönlichen Bedarfs, wobei darin inkludiert sind: 400 Zigaretten, 100 Zigarren,<br />

sowie eine vernünftige Menge an Parfüm und Kosmetika. Die eingeführte Menge an Alkohol<br />

darf insgesamt 4 Liter nicht überschreiten. Geschenke können, sofern es sich nicht um alkoholische<br />

Getränke, Narkotika oder Waffen handelt, ohne Schwierigkeiten eingeführt werden. Bei<br />

kleineren Geschenken wird kein Zoll eingehoben, sonst 5 %, wobei die Wertgrenze bei 3000 AED<br />

liegt und die Bewertung im freien Ermessen des Zollbeamten liegt.<br />

Vorschriften für Versand per Post<br />

Internationale Paketkarte und internationale Zolldeklaration (Englisch oder Arabisch); Höchstgewicht<br />

20 kg.<br />

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15<br />

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung<br />

Prinzipiell gibt es keine besonderen Verpackungs- oder Markierungsvorschriften. Die Verpackung<br />

sollte praktischerweise den klimatischen Verhältnissen und der rücksichtslosen Transportbehandlung<br />

angepasst sein. Genaue Adressierung der Sendung ist notwendig; besonders beim Transport<br />

per Lkw soll Name des Empfängers, Telefonnummer und genaue Adresse (und nicht nur Postfachnummer)<br />

leicht ersichtlich angegeben werden.<br />

In der Anschrift sollte nicht die Bezeichnung "Persian Gulf" sondern "Arabian Gulf" verwendet<br />

werden. Verpackungsaufschriften, vor allem Warnungen bezüglich Zerbrechlichkeit etc., sollten<br />

zweckmäßigerweise sowohl in Form von Symbolzeichen als auch in Arabisch angebracht werden.<br />

Besondere Etikettierungsvorschriften bestehen für Nahrungsmittel. Alle Lebensmittel in den Vereinigten<br />

Arabischen Emiraten müssen in arabischer Sprache beschriftet sein. Die Beschriftung<br />

muss das Produktions- und Ablaufdatum, das Ursprungsland (Aufschrift ‘Made in EU’ genügt<br />

nicht) und die genaue Zusammensetzung der Zutaten in Arabisch enthalten.<br />

Eine Beschriftung auch in Englisch ist wegen des hohen Ausländeranteils sehr zu empfehlen.<br />

Produktions- und Ablaufdatum müssen direkt so auf der Verpackung angebracht werden, dass sie<br />

nicht ausgelöscht oder abgeändert werden können. Es gibt keine Vorschriften, über die Größe<br />

oder den Platz der Anbringung der Beschriftung.<br />

Begleitpapiere<br />

- Handelsfaktura, vierfach<br />

- Ursprungszeugnis, dreifach (Ursprungsvermerk auf der Faktura genügt nicht!)<br />

- Konnossement, dreifach (englisch)<br />

- Packlisten mit Gewichtsangabe<br />

- Versicherungszertifikate<br />

W i c h t i g<br />

Einreichung und Rückgabe der Begleitpapiere: Sofern die Einreichung der konsularisch zu legalisierenden<br />

Dokumente bei der Konsularabteilung der Botschaft erfolgt, sind die Dokumente der<br />

GHORFA<br />

Arabisch-Deutsche Vereinigung für Handel und Industrie e.V.,<br />

Garnisonkirchplatz 1, 10178 Berlin,<br />

Tel.: 030/278907-0, Fax: 030/278907-49,<br />

zur Vorbeglaubigung per Post einzureichen. Die Dokumente werden anschließend von der<br />

GHORFA an die Konsularabteilung der Botschaft weiter geleitet. Ohne eine GHORFA-<br />

Vorbeglaubigung werden die Dokumente von der Botschaft unbearbeitet an den Absender zurückgesandt.<br />

Die Dokumente sind zusammen mit einem Form-Begleitbrief (siehe www.uaeembassy.de)<br />

einzureichen. Die zu legalisierenden Dokumente von Firmen aus Bayern und Baden-<br />

Württemberg können auch durch das Generalkonsulat der VAE legalisiert werden. (S. Anschriften<br />

hinten).<br />

Im Emirat Dubai wird abweichend davon manchmal eine Ausnahme gewährt. Wurde die Beglaubigung<br />

der Exportdokumente nicht in Deutschland durchgeführt, können die Papiere auch vor Ort<br />

vom Importeur beglaubigt werden. Die Banken in den VAE wurden allerdings von der Zentralbank<br />

angewiesen, die Dokumente nur dann freizugeben bzw. auszuhändigen, nachdem die Beglaubigungsgebühr<br />

eingehoben wurde.<br />

Restriktionen<br />

Einfuhrrestriktionen bestehen für Alkoholika, Narkotika, Waffen, pornographisches Material und<br />

Rüstungsgüter. Im Zweifelfall empfiehlt sich, vor Einfuhr die Deutsch-Emiratische Industrie- und<br />

Handelskammer in Dubai http://vae.ahk.de/ kontaktieren.<br />

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16<br />

Artenschutz<br />

Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder<br />

Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in<br />

die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre<br />

Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen<br />

sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck<br />

und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer,<br />

Schlangenhäute, etc.<br />

Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig<br />

ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung<br />

einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher<br />

Souvenirs abzusehen.<br />

Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere<br />

(CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das<br />

angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom<br />

Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen.<br />

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN<br />

Kurze Charakteristik<br />

Mit dem schnellen wirtschaftlichen Aufschwung und der Internationalisierung des Handels in den<br />

VAE wurde auch das Rechtssystem erneuert und reformiert, um so den radikal geänderten Rahmenbedingungen<br />

Rechnung zu tragen. Insbesondere das Wirtschaftsrecht ist hierbei internationalen<br />

Standards angenähert worden, um eine verlässliche Grundlage für ausländische Unternehmen<br />

und Investoren zu schaffen. Das Wirtschaftsrecht basiert damit heute zum überwiegenden Teil auf<br />

jüngeren oder jüngsten Gesetzen, die das vormals gültige islamische Recht überlagern und diesem<br />

zumeist als speziellere Gesetze vorgehen. Kodifiziert ist u.a. das Zivil-, Handels-, Seehandels-,<br />

Wirtschafts-, Prozess-, Arbeits-, Ausländer-, Bank-, Devisen-, Strafrecht und der gewerbliche<br />

Rechtsschutz.<br />

Das islamische Recht, die Shari’a, ist zwar nach der Verfassung eine Hauptquelle der Gesetzgebung,<br />

spielt im Bereich des Wirtschaftsrechts jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Ein vertragsrechtliches<br />

Grundprinzip der Shari’a sollte jedoch stets beachtet werden: “Der Vertrag ist das Gesetz<br />

der Parteien”. Individuelle rechtliche Konzepte sollten bei der Umsetzung geplanter Investitionsvorhaben<br />

daher stets ausgeschöpft werden.<br />

Devisenrecht<br />

Dieses ist besonders liberal, keinerlei Beschränkungen bei Devisentransfer, mit Ausnahme von<br />

Überweisungen von und nach Israel. An- und Verkauf von Gold und Devisen ist erlaubt. Die Ausfuhr<br />

der lokalen Währung VAE Dirham (AED) sowie von Devisen ist unbeschränkt möglich.<br />

Konkursrecht<br />

Das Handelsgesetzbuch enthält auch ein Kapitel über das Konkursrecht, jedoch werden diese<br />

Insolvenzbestimmungen in der Praxis nicht angewandt. Es ist derzeit ein neues Insolvenzgesetz in<br />

Ausarbeitung.<br />

Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen<br />

Handelsvertreterrecht<br />

Grundlage ist das Handelsvertretergesetz (Commercial Agency Law – UAE Federal Law<br />

No. 18/1981, novelliert durch Federal Law No. 14/1988 sowie kürzlich durch Federal Law No.<br />

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17<br />

13/2006). Die Übernahme einer Handelsvertretung in den VAE ist ausschließlich Staatsangehörigen<br />

der VAE oder Gesellschaften, die zu 100% von VAE Staatsangehörigen gehalten werden,<br />

vorbehalten. Der Handelsvertretervertrag ist nach dem VAE Handelsvertretergesetz beim zuständigen<br />

Ministerium zu registrieren. Der Vertreter hat nach wie vor eine starke – nunmehr aber eingeschränkte<br />

Rechtsposition, da die Lösung eines registrierten Vertretungsverhältnisses seit der<br />

letzten Gesetzesänderung auch durch Zeitablauf des befristet abgeschlossenen Vertrages erfolgen<br />

kann. Wir empfehlen dennoch schon vor Vertragsabschluss die Kontaktaufnahme mit einem<br />

lokalen Rechtsanwalt oder der Deutsch-Emiratischen Industrie- und Handelskammer in Dubai<br />

http://vae.ahk.de/ .<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Mit dem UAE Federal Law No 13/1988 wurde das Commercial Companies Law aus dem Jahre<br />

1984 modifiziert und 1993 endgültig in Kraft gesetzt. Es finden sich dort insgesamt sieben verschiedene<br />

Gesellschaftsformen, wovon sich allerdings für ausländische Investoren nicht alle zu<br />

einem Zusammenschluss eignen. Es wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden.<br />

So gegründete Unternehmen sind eigenständige Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />

und sind streng von sog. unselbständigen Zweigniederlassungen zu unterscheiden.<br />

Von Ausländern wird neben der Etablierung einer Zweigniederlassung meist die Gründung einer<br />

GmbH angestrebt, da der ausländische Investor – neben der oft erwünschten Haftungslimitierung<br />

– trotz seiner Minderheitsbeteiligung gleichwohl die Geschäftsführung selbständig übernehmen<br />

und somit den Betrieb des Unternehmens kontrollieren kann.<br />

Gewerblicher Rechtsschutz<br />

Zwar sind die VAE mit Ausnahme des TRIPS-Abkommens keinem internationalen Abkommen<br />

zum Schutz gewerblicher Rechte beigetreten, dennoch ist der gewerbliche Rechtsschutz in den<br />

VAE - zumindest gesetzgebend - sehr weit ausgeprägt. So existieren Gesetze zum Schutz von<br />

‣ Copyright (Federal Law No. 7 of 2002, as amended)<br />

‣ Marken (Federal Law No. 37 of 1992, as amended)<br />

‣ Patente, Gebrauchs-, und Geschmacksmuster (Federal Law No. 17 of 2002,<br />

as amended)<br />

Diese sind Bundesgesetze, d.h. eine Eintragung z.B. einer Marke bei dem Wirtschaftsministerium<br />

in Abu Dhabi hat Wirkung für alle Emirate. Aufgrund des internationalen Warenverkehrs spielt der<br />

Markenschutz in den VAE eine übergeordnete Rolle. Gewerblicher Rechtsschutz entfaltet sich<br />

sachlogisch nur dann, wenn ein Werk, eine Marke oder ein Patent bei dem zuständigen Ministerium<br />

angemeldet und eingetragen ist. Der Eigentümer bzw. Rechtsinhaber eines gewerblichen<br />

Rechts kann eine Rechtsverletzung bei behördlichen Stellen zur Anzeige bringen. Von Amts wegen<br />

wird dann ermittelt und bei Rechtsverletzungen entsprechende Maßnahmen ergriffen.<br />

Gewerberecht<br />

Grundsätzlich gilt, dass jede Art einer gewerblichen Betätigung in den V.A.E. genehmigungspflichtig<br />

ist. Ohne eine - wie auch immer geartete - rechtliche Präsenz ist die direkte gewerbliche Betätigung<br />

(abgesehen von reinen Handelstätigkeiten) eines ausländischen Unternehmens in den<br />

V.A.E. nicht zulässig. Ausländischen Unternehmen stehen dabei mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.<br />

Für eine Gewerbeausübung bietet sich dabei die Gründung einer eigenen Gesellschaft in<br />

Form einer GmbH sowie die Gründung einer Zweigniederlassung des deutschen Mutterhauses an.<br />

Beide Möglichkeiten setzen jedoch die zwingende Beteiligung eines lokalen Partners bzw. Agenten<br />

voraus. Dabei hat nach der heutigen Gesetzeslage der lokale Partner einer GmbH, der sowohl<br />

eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann, mindestens 51% des Stammkapitals zu<br />

halten.<br />

Es gibt allerdings bezüglich der Gewinnverteilung und des Managements rechtliche Möglichkeiten,<br />

die Mehrheitsbeteiligung zugunsten des ausländischen Gesellschafters zu kompensieren. Im Falle<br />

einer Zweigniederlassung hat das Mutterhaus einen einheimischen Agenten („National Agent“) zu


18<br />

bestellen und mit diesem einen Vertrag zu schließen. Der Agent erfüllt jedoch nur ein rechtliches<br />

Formerfordernis. Er kann vertraglich von jeder Einflussnahme in das Geschäft ausgeschlossen<br />

werden. Das Mutterhaus bleibt zu 100% Eigentümer der Zweigniederlassung.<br />

Rechtsschutz und Rechtsmittel<br />

Die Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes gestalten<br />

sich in allen Bereichen ähnlich: Beschlagname des Materials und behördliche Vernichtung, Geldund<br />

Gefängnisstrafe. Etwaige finanzielle Nachteile, die der Rechtsinhaber durch die Rechtsverletzung<br />

erlitten hat, kann dieser im zivilen Gerichtsverfahren geltend machen, wenn ihm nicht schon<br />

im Strafverfahren gegen den Rechtsverletzer eine Kompensation zugesprochen wird. Die EU-<br />

Mitgliedsstaaten bemühen sich derzeit in Zusammenarbeit mit der Delegation der europäischen<br />

Union um strengere Handhabe seitens des VAE-Zolls.<br />

Firmengründung<br />

Limited Liability Company (GmbH)<br />

Gesellschafter der GmbH können natürliche oder juristische Personen sein. Eine Ein-Mann -<br />

GmbH ist unzulässig. Die GmbH muss mindestens zwei und darf nicht mehr als fünfzig Gesellschafter<br />

haben. Wie bei den übrigen Gesellschaftsformen, die für ausländische Investoren zugänglich<br />

sind, ist eine Beteiligung von VAE Staatsangehörigen am Gesellschaftskapital gesetzlich<br />

vorgeschrieben. 51 % des Gesellschaftskapitals müssen stets einem oder mehreren VAE-<br />

Staatsangehörigen oder einer 100 % in VAE-Eigentum stehenden juristischen Person überlassen<br />

werden. Das Mindeststammkapital beträgt in Abu Dhabi und den anderen Emiraten 150.000 AED,<br />

in Dubai 300.000 AED, ist jedoch nicht mehr einzuzahlen, sondern nur im vor dem Notar zu unterschreibenden<br />

Gesellschaftsvertrag zu nennen.<br />

Der ausländische Investor ist mithin stets Minderheitsgesellschafter und muss versuchen, seine<br />

Interessen durch dementsprechende Abfassung des Gesellschaftsvertrags zu wahren, um sich<br />

hierdurch seine Einflussnahmemöglichkeiten zu sichern. Abweichende Gewinn- und Verlustregelungen<br />

sowie eine Übertragung der gesamten Geschäftsführung auf den ausländischen Partner<br />

gekoppelt mit Sperrminoritäten in den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Gremien können<br />

helfen, die Stellung des einheimischen Mehrheitsgesellschafters zu egalisieren. In der Praxis werden<br />

überdies häufig Nebenvereinbarungen zum Gesellschaftsvertrag getroffen, deren rechtliche<br />

Durchsetzbarkeit jedoch zweifelhaft ist.<br />

Bei Firmenneugründungen ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes empfehlenswert.<br />

Zweigniederlassung<br />

Ausländische Firmen können in den VAE Zweigniederlassungen in Form von Repräsentanzbüros<br />

oder Zweigstellen errichten, jedoch bedarf es einer besonderen Genehmigung. Obwohl der Bereich<br />

der erlaubten Aktivitäten eingeschränkt ist bieten Zweigniederlassungen die Möglichkeit, den<br />

Markt zu bearbeiten und an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen. Ein lokaler Agent (National<br />

Agent) ist für beide Varianten zwingend vorgeschrieben; jedoch stehen sowohl Repräsentanzbüros<br />

als auch Zweigstellen zu 100 % im Eigentum des ausländischen Mutterunternehmens. Der<br />

lokale Agent sollte nicht mit dem Handelsvertreter verwechselt werden. Seine Funktion kann darin<br />

gesehen werden, seinem Auftraggeber eine Lizenz zu beschaffen und bei Behördengängen behilflich<br />

zu sein. Für diese Leistungen bezieht er einen jährlichen Fixbetrag oder eine Umsatzbeteiligung.<br />

Normalerweise beträgt dieser Fixbetrag ab ca. 20.000 AED, wobei nach oben hin keine<br />

Grenzen gesetzt sind. Internationale Unternehmen zahlen gewöhnlich zwischen 50.000 AED und<br />

150.000 AED.<br />

a) Zweigniederlassung in Form der Zweigstelle (Branch Office)<br />

Zweigstellen dürfen aktiv Geschäftstätigkeiten durchführen. Ausländische Produzenten und Investoren<br />

können eigene Zweigstellen (Branch Office) gründen, sofern die beabsichtigte Tätigkeit<br />

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19<br />

durch die jeweils zuständigen Bundes- und Emiratsbehörden genehmigt werden. Da Zweigstellen<br />

zu 100 % in ausländischem Eigentum verbleiben, haben die Verwaltungsbehörden in den vergangenen<br />

Jahren die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Zweigstellen weitgehend eingeschränkt. Erlaubnisfähig<br />

nach allgemeiner Verwaltungspraxis der VAE Behörden sind danach für Zweigstellen ausländischer<br />

Gesellschaften im Wesentlichen nur noch Dienstleistungs- und Beratungstätigkeiten.<br />

Handels- und Produktionsaktivitäten sind nicht mehr genehmigungsfähig und ausschließlich lokalen<br />

Gesellschaften bzw. Joint Ventures vorbehalten.<br />

b) Zweigniederlassung in Form eines Repräsentanzbüros (Representative Office)<br />

Die Gründung eines Repräsentanzbüros ermöglicht dem ausländischen Unternehmen eine<br />

ständige Firmenvertretung vor Ort. Dem Repräsentanzbüro kommt allerdings nach dem Grundgedanken<br />

des Gesetzes in den einzelnen Emiraten keine aktive wirtschaftliche Funktion zu. Es ist<br />

diesem untersagt, Handelsaktivitäten zu entfalten oder Waren zu importieren und zu verkaufen.<br />

Da aber oft räumliche und zeitliche, aber auch kulturelle und soziale Gegebenheiten das ausländische<br />

Unternehmen zwingen, vor Ort vertreten zu sein, um beispielsweise Handelsvertreter zu<br />

überwachen oder auf das sich laufend ändernde Marktgeschehen unmittelbar reagieren zu können,<br />

bietet sich die Gründung eines Repräsentanzbüros als wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu<br />

einer Gesellschaftsgründung mit einem lokalen Partner oder zu ständigen Flugreisen oftmals an.<br />

Folgende Aufgaben können durch eine solche Niederlassung wahrgenommen werden: Marktbeobachtung,<br />

Erstellung von Projektstudien, Marketing und Werbung für die Produkte und Dienstleistungen<br />

des Mutterhauses, Vermittlung von Verträgen zwischen lokalen Kunden und dem Mutterhaus,<br />

Kundenberatung, Serviceleistungen, Beaufsichtigung von Handelsvertretern, Durchführung<br />

von Schulungen, Beobachtung öffentlicher Ausschreibungen. Weiterhin ist das Repräsentanzbüro<br />

in den VAE ein idealer Standort, um von dort die Märkte des Nahen/Mittleren Ostens und<br />

der nordafrikanischen Länder abzudecken. Ein Repräsentanzbüro kann allerdings keine Geschäfte<br />

auf eigene Rechnung abschließen (Fakturierung durch Mutterunternehmen notwendig!).<br />

Civil Company / Service Company<br />

Der Unterschied zu normalen Gesellschaften besteht darin, dass eine nach dem Gesellschaftsrecht<br />

gegründete Gesellschaft kommerzielle Tätigkeiten zum Ziel hat. Die Service Company beschäftigt<br />

sich mit dem Nutzen von geistigem Eigentum (Intellectual Properties) bzw. Informationsweitergabe<br />

(Aquired Information). Die Service Company kommt deswegen vor allem für Beratungsfirmen<br />

in Frage. Der Umstand, dass bei einer Service Company kommerzielle Tätigkeiten<br />

nicht das Hauptziel sein sollten, bedeutet aber nicht, dass eine Service Company keinen Gewinn<br />

machen darf. Lizenznehmer sind im Fall der Service Company natürliche Personen. Diese Unternehmensform<br />

wird gemäss dem Civil Transaction Law (Civil Code) gegründet. Die Service Company<br />

muss als Partnership zwischen VAE Staatsbürgern bzw. zwischen VAE Staatsbürgern und<br />

Ausländern gegründet werden. Lizenznehmer sind natürliche Personen. Eine Mehrheitsbeteiligung<br />

des VAE-Partners ist nicht erforderlich, d.h. der ausländische Investor kann mehr als 49 % an dieser<br />

Unternehmensform besitzen. Die Service Company kann auch zu 100 % in ausländischen<br />

Eigentum stehen, jedoch ist dann für die meisten Branchen die Bestellung eines National Agent<br />

erforderlich (vgl. das Kapitel Niederlassungen).<br />

Die Lizenz bzw. Genehmigung für Service Companies wird nicht in jedem Fall erteilt, weshalb es<br />

sich empfiehlt, vor Antrag zur Gründung einer solchen Gesellschaft Kontakt mit den zuständigen<br />

Behörden aufzunehmen. Das Gesetz sieht dzt. keine näheren Angaben zu den erlaubten Tätigkeiten<br />

vor, die Behörden können in Ihrer Entscheidung relativ frei vorgehen. Diese Art der Unternehmensgründung<br />

hängt deswegen sehr stark vom Geschick und Einfluss des lokalen Partners ab.<br />

Beglaubigungen<br />

Bei Anträgen zur Firmengründung müssen u.a. eine Reihe beglaubigter Dokumente vorgelegt<br />

werden. Eine öffentliche Beglaubigung kann erstens durch eine Unterschrift vor einem Notar in<br />

den VAE erreicht werden. Es besteht die Möglichkeit, dass sich entweder die Zeichnungsberechtigten<br />

persönlich vor dem Notar einfinden oder bevollmächtigte Vertreter die Unterschrift leisten.<br />

Eine zweite Möglichkeit ist, eine Beglaubigungskette in Deutschland zu durchlaufen. Das entsprechende<br />

Dokument muss zunächst in Deutschland notariell beglaubigt werden. Danach sind in<br />

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20<br />

der angegebenen Reihenfolge weitere Überbeglaubigungen einzuholen. Ist diese Beglaubigungskette<br />

erfolgreich durchgelaufen, muss schließlich eine Überbeglaubigung durch das VAE Außenministerium<br />

in den VAE erfolgen.<br />

Niederlassung von Ausländern<br />

Die Einreise und Arbeitsaufnahme ist nur über einen Sponsor (Bürgen) möglich. Mit Ausnahme<br />

der Firmen in der Freihandelszone, Zweigniederlassungen oder sog. Foreign Establishment (Professional<br />

License) ist für alle Unternehmensformen eine einheimische Mindestbeteiligung von 51<br />

% vorgeschrieben.<br />

Freizonen<br />

In den Freihandelszonen Dubai, Sharjah, Ajman, Fujairah und Umm Al Quwain bedarf es keines<br />

lokalen Partners, sodass auch eine zu 100% in ausländischem Besitz stehende Firma gegründet<br />

werden kann. Dies stellt eine interessante Alternative zu einer direkten Niederlassung in den VAE<br />

dar. In den Freihandelszonen kommen zentrale Lagerhaltung für die Region oder Fertigung zu<br />

günstigen Konditionen in Betracht. Der ausländische Investor kann entweder eine Zweigniederlassung<br />

oder – abweichend von der gesetzlichen Lage in den VAE – eine zu 100% im ausländischen<br />

Eigentum stehende Gesellschaft gründen, die weder einen ‘Service Agent’ noch einen lokalen<br />

Sponsor benötigt. Im Gegensatz zur Zweigniederlassung ist die Freihandelszonengesellschaft<br />

eine eigenständige juristische Person.<br />

Weitere Vorteile sind die Garantie der freien Kapitalausfuhr, die auch für Gewinne gilt und die Tatsache,<br />

dass auf 15 Jahre garantiert wird, dass weder Körperschafts- noch Einkommensteuer eingehoben<br />

werden. Ein in einer Freihandelszone ansässiges Unternehmen wird allerdings nicht als<br />

VAE - Gesellschaft, sondern als ein in den VAE nicht ansässiges Unternehmen betrachtet. Für<br />

Exporte in die VAE benötigt diese somit entweder einen Handelsvertreter, eine Vertriebsgesellschaft<br />

oder einen Abnehmer, der eine entsprechende Einfuhrgenehmigung besitzt.<br />

Investitionen und Joint Ventures<br />

Siehe dazu oben unter „Firmengründung“.<br />

Steuerbestimmungen<br />

In den VAE sind weder Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer noch Verbrauchssteuer<br />

abzuführen.<br />

Patent-, Marken- & Musterrecht<br />

Patent- und Markenrecht<br />

Das Markenschutz- und Patentgesetz sowie das Urhebergesetz wurden im Jahr 1993 in Kraft gesetzt.<br />

Sie regeln ausführlich die Registrierung beim Ministry for Finance and Industry/ Department<br />

of Industrial Ownership, die Gültigkeitsdauer für Patente (15 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit<br />

auf 20 Jahre), für Marken und Muster (fünf Jahre mit zweifacher Verlängerungsmöglichkeit um<br />

jeweils weitere fünf Jahre), sowie Strafbestimmungen bei Verletzung der gesetzlichen Vorschriften.<br />

Die Patentanmeldung ist nur über einen registrierten Patentanwalt möglich.<br />

Europäisches Patent<br />

Anders als in Europa gibt es innerhalb des GCC Raums keine Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsurheberrechte.<br />

Patente dagegen bilden eine Ausnahme. Die letztliche Eintragung eines<br />

GCC Patents dauert allerdings mehrere Jahre und wird nur zögerlich vorgenommen. Dies<br />

mag Ausdruck dafür sein, dass es strittig ist, ob gewerblicher Rechtsschutz allgemein mit den<br />

Grundsätzen des islamischen Rechts vereinbar ist.<br />

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21<br />

Gebrauchs- und Geschmacksmuster<br />

Muster müssen in einem speziellen Register beim Ministerium für Wirtschaft angemeldet werden.<br />

Damit industrielle Designs und Muster in den Genuss des Schutzes kommen, müssen sie neu<br />

oder neuartig und als Industrie- oder Handwerksprodukt zu nutzen sein. Des Weiteren dürfen sowohl<br />

die öffentliche Ordnung als auch die Moral in den V.A.E. durch diese Muster nicht verletzt<br />

werden. Durch die Registrierung von Mustern wird verhindert, dass Dritte diese unberechtigt bei<br />

der Herstellung eines Produktes verwenden. Des Weiteren wird verhindert, dass Dritte jegliche<br />

zum Muster verwandte Produkte oder gleiche Produkte zum Gebrauch oder Verkauf einführen.<br />

Lizenzvergabe<br />

Rechtliche Aspekte<br />

Die VAE erkennen Prioritätsrechte von PCT (Patent Cooperation Treaty) Anmeldungen an. Gewerbliche<br />

Rechte können in den VAE lizensiert werden. Diese Lizenzen unterliegen keinen besonderen<br />

Lizenzverträgen, müssen aber behördlich eingetragen werden.<br />

Steuerliche Aspekte<br />

Aufgrund der de-facto Steuerfreiheit sind keine Besonderheiten zu beachten.<br />

Gestaltung von Lizenzverträgen<br />

Wir empfehlen in jedem Fall, einen Anwalt bei der Vertragsgestaltung beizuziehen.<br />

Eigentum und Forderungen<br />

In der Regel liefern deutsche Exporteure an ihre Kunden in den VAE auf gesicherter Basis. Meist<br />

werden ein bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv oder das Instrument des Dokumenteninkassos<br />

verwendet. Von Lieferungen auf Akkreditivbasis sollte jedenfalls nur dann abgegangen werden,<br />

wenn bereits eine längere und zufriedenstellende Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer besteht<br />

und dessen finanzieller Hintergrund genau bekannt ist. Nachstehend folgt eine Übersicht der<br />

Zahlungs- und Sicherungsmöglichkeiten, die im Geschäft mit den Vereinigten Arabischen Emiraten<br />

am häufigsten genutzt werden. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend.<br />

Geschäfts- und Bonitätsauskünfte<br />

Vor Abschluss von Exportgeschäften mit neuen Kunden sollte in jedem Fall eine Auskunft eingeholt<br />

werden.<br />

Eigentumssicherung<br />

Leider kommt es trotz der ausgezeichneten Geschäftsmöglichkeiten, die die VAE bieten, immer<br />

wieder zu Zahlungsausfällen. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich durch Sicherungsinstrumente<br />

vor dieser Situation zu schützen. Man sollte auf Absicherungen auch (und vor allem dann)<br />

nicht verzichten, wenn aus irgendwelchen Gründen eine möglichst rasche Abwicklung des Geschäftes<br />

geboten erscheint. Abgesehen von der Vorauszahlung, sollen in der Folge die wichtigsten<br />

Absicherungsmöglichkeiten beschrieben werden.<br />

Dokumenteninkasso<br />

Übliche Zahlungsbedingung bei Erstgeschäften. Die Möglichkeit der Einräumung eines Zahlungszieles<br />

besteht dadurch, dass der Kunde mit einem später fällig werdenden Wechsel bezahlt. Ein<br />

Abnehmerrisiko (bzw. Reklamationsrisiko) bleibt bestehen.<br />

Garantien<br />

Vor allem bei Ausschreibungen werden vom ausländischen Anbieter oft sogenannte Vertragserfüllungsgarantien,<br />

Bietungsgarantie und Anzahlungsgarantien bereits in der Angebotsphase als Bedingung<br />

für den Vertragsabschluss verlangt. Bargeldhinterlegung bzw. nicht genehmigte Schecks<br />

finden im Rahmen der Garantie keinen Eingang.<br />

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22<br />

Garantien sind gegensätzlich zur Bürgschaft abstrakt, dass bedeutet vom Vertrag zwischen den<br />

Unternehmern losgelöst.<br />

Dokumentenakkreditiv<br />

Dieses Instrument stellt eine Methode der Zahlungsabsicherung dar. Die Bank des Auftraggebers<br />

ist verpflichtet gegen Übergabe bestimmter Dokumente (Ursprungszeugnis, Frachtbrief etc.) dem<br />

Vertragspartner Zahlung zu leisten. Als abstraktes Instrument ist das Akkreditiv dabei ein vom<br />

Kaufvertrag losgelöstes Geschäft. Der Vorteil für den Begünstigten (z.B. Exporteur) besteht darin,<br />

dass neben der eigentlichen Zahlungszusicherung ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer<br />

Bank besteht.<br />

Eigentumsvorbehalt<br />

Der Eigentumsvorbehalt ist für zivilrechtliche Kaufverträge im Art 513 CC und für den Handelskauf<br />

im Art 118 LCP gesetzlich vorgesehen. Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Das Eigentum<br />

an einer beweglichen Sache geht in den VAE nicht erst mit der Übergabe des Kaufgegenstandes<br />

an den Käufer über. Eine dingliche Übergabe ist dem Recht der VAE gänzlich unbekannt.<br />

Mangels anders lautender Vereinbarung geht das Eigentum am Kaufgegenstand bereits beim<br />

Vertragsabschluss auf den Käufer über. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes verhindert<br />

dies. Selbst nach Übergabe des Kaufgegenstandes bleibt das Eigentum beim Verkäufer. Der<br />

Käufer erwirbt rückwirkend zum Vertragsabschluss Eigentum erst nach vollständiger Bezahlung<br />

des Kaufpreises. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes<br />

ratsam. Dennoch ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kein ausreichendes Sicherungsmittel,<br />

da der Eigentumsvorbehalt an verkauften Gegenständen nur so lange besteht, so<br />

lange deren Identität hinreichend feststellbar ist. Formvorschriften bestehen nicht. Der Eigentumsvorbehalt<br />

erlischt bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Kaufgegenstandes. Ein<br />

gutgläubiger Dritter, der den Kaufgegenstand vom Eigentumsvorbehaltskäufer erwirbt, geht dem<br />

Eigentumsvorbehalt vor. Die Parallele zum deutschen Gutglaubenserwerb ist deutlich erkennbar.<br />

Dogmatisch ist der Eigentumsvorbehalt in den V.A.E. ein sog. Vorzugsrecht (hu-quq al- imtiyaz).<br />

Unter den Vorzugsrechten ist er jedoch das Schwächste. Es gehen zum Beispiel sämtliche öffentlich-rechtliche<br />

Ansprüche dem Eigentumsvorbehalt vor. Handelsrechtliche Bestimmungen gehen<br />

dem Eigentumsvorbehalt ebenfalls vor. Als Beispiel gehen im Fall des Konkurses des Käufers die<br />

Rechte Dritter dem Eigentumsvorbehalt vor. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Drittwirkung<br />

des Eigentumsvorbehaltes vertraglich ausgeweitet werden kann ist derzeit, in Ermangelung<br />

ausreichender Rechtsprechung, nicht beantwortbar. Der Eigentumsvorbehalt gewährt im internationalen<br />

Handel keine ausreichende Sicherheit.<br />

Forderungseintreibung<br />

Die Eintreibung von Forderungen in den VAE ist für den (ausländischen) Gläubiger schwierig und<br />

sehr zeit-und kostenaufwendig. Bereits bei Abschluss eines Exportgeschäftes sollte man deshalb<br />

versuchen, das Risiko der nicht rechtzeitigen Bezahlung zu vermindern. Wenn es dennoch zu<br />

Zahlungsverzögerungen oder -ausfällen kommt, so ergeben sich im Wesentlichen folgende Möglichkeiten:<br />

Zahlungsurgenz mittels eingeschriebenen Briefs<br />

Man sollte den lokalen Vertreter, falls ein solcher vorhanden ist, in die Forderungsbetreibung einschalten<br />

und die Vorgangsweise absprechen. Oft verfügen die hiesigen Firmen über wertvolle<br />

Kontakte.<br />

Beschreitung des Rechtsweges<br />

In all jenen Fällen, in denen die vorhergegangenen Urgenzen keinen Erfolg bringen, Vermögen<br />

beim Schuldner jedoch offensichtlich noch vorhanden ist, bleibt kein anderer Ausweg, als den Außenstand<br />

auf dem Rechtsweg einbringlich zu machen. Die Erfahrung zeigt, dass bis zum Abschluss<br />

von Zivilprozessen mit einer Dauer von durchschnittlich mehreren Jahren zu rechnen. Etwas<br />

schneller sind sogenannte "Zahlungsbefehle". Die Kosten sind sehr hoch, da sich die Prozesse<br />

als langwierig erweisen. Vor Anstrengung eines Gerichtsverfahrens ist daher eine genaue<br />

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23<br />

Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen. Bei Streitwerten von weniger als AED 100,000.00 (ca.<br />

20.000 EUR) lohnen sich Gerichtsverfahren zumeist nicht.<br />

Wechsel- und Scheckrecht<br />

Das Handelsgesetzbuch enthält auch Bestimmungen über Wechsel und Scheck. Bei Wechselklagen<br />

sind auch in den VAE keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft zulässig. Vordatierte<br />

Schecks sind zulässig und üblich. Das Ausstellen und die Weitergabe eines ungedeckten Schecks<br />

gelten in den VAE als Straftat. Ansprüche aus einem Scheck verjähren innerhalb von 2 Jahren ab<br />

Ausstellungsdatum. Wenn der Scheck am Fälligkeitsdatum präsentiert wird und dann nicht gedeckt<br />

ist, ist eine Anzeige bei der Polizei möglich. Dies kann durch den Begünstigten selbst oder<br />

durch einen Bevollmächtigten, der mit einer beglaubigten und ins Arabische übersetzten Vollmacht<br />

ausgewiesen ist, erfolgen. Der Scheckschuldner wird aufgrund dieser Anzeige von der Polizei vorgeladen,<br />

erhält eine relativ kurze Nachfrist (1 bis 3 Tage), um für die Deckung des Schecks zu<br />

sorgen. Sollte dies nicht erfolgen, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, das meist mit einer Verurteilung<br />

endet. Der Schuldner wird in der Regel bis zur Bezahlung seiner Schuld bzw. Einigung<br />

mit dem Gläubiger, arrestiert. Erfolgt keine Arrestierung wird der Scheckschuldner an der Ausreise<br />

gehindert, indem sein Reisepass einbehalten wird. Vielfach wird deshalb zur Forderungsabsicherung<br />

ein Scheck einem Wechsel vorgezogen, weil auf der Basis eines Wechsels keine Anzeige im<br />

Falle der Nichtzahlung möglich ist.<br />

Insolvenzrecht<br />

Eine eigenständige Konkursordnung oder ein selbständiges Insolvenzgesetz sind in den VAE nicht<br />

bekannt.<br />

Vertretungsvergabe<br />

Es kann wirtschaftlich sinnvoll sein, einen Handelsvertreter zu bestellen. Der lokale Vertreter verfügt<br />

regelmäßig über genaue Marktkenntnis zur besten Platzierung des Produkts, hat einen Überblick<br />

über das Preisgefüge, verfügt über Geschäftskontakte zu potentiellen Abnehmern und hat<br />

Zugang zu Informationen über private und/oder öffentliche Ausschreibungen von "procurement<br />

departments" (Einkauf). Er ist als ständiger Ansprechpartner vor Ort und kann Wege für Angebote<br />

und Quotierungen erheblich verkürzen.<br />

In einigen Bereichen ist die Bestellung eines Handelsvertreters sogar zwingend. Dies trifft insbesondere<br />

auf Regierungsstellen und andere Verwaltungsbehörden – mit Ausnahme des Militärs –<br />

zu. Dort ist es zumeist erforderlich, dass insbesondere technische Produkte zuvor angemeldet und<br />

genehmigt sein müssen. Als Beispiele mögen etwa im Emirat Abu Dhabi die staatliche Ölgesellschaft<br />

Abu Dhabi National Oil Company (ADNOC) sowie sämtliche der ADNOC ganz oder teilweise<br />

gehörenden Tochtergesellschaften gelten. Lieferungen an die ADNOC erfordern den Nachweis<br />

einer Handelsvertretung.<br />

Für die Wirksamkeit der Bestellung eines Handelsvertreters sind vier wesentliche Voraussetzungen<br />

zu erfüllen:<br />

- Der Handelsvertretervertrag muss in Schriftform vorliegen<br />

- Der Handelsvertretervertrag muss von einem Notar unterzeichnet sein<br />

- Der Handelsvertretervertrag muss in dem dafür vorgesehenen Register bei dem Wirtschaftsministerium<br />

registriert sein<br />

- Der Handelsvertretervertrag bedarf zur Eintragung einer arabischen Übersetzung, wobei bilinguale<br />

Fassungen (zumeist Englisch/Arabisch) schon bei Ausfertigung weit verbreitet sind<br />

Arten von Vertretern<br />

Der Prinzipal<br />

Der Prinzipal kann als Hersteller sowohl innerhalb der VAE als auch im Ausland ansässig sein.<br />

Ferner kann auch derjenige Prinzipal sein, der exklusiv von dem Hersteller zu seinem Exporteur<br />

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24<br />

oder Händler bestellt wurde. Das Wirtschaftsministerium wird für die Eintragung eines solchen<br />

Prinzipals zweiter Ebene den Vertrag zwischen dem Hersteller und seinem nun zum Prinzipal<br />

avancierenden Händler verlangen. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Prinzipals richten sich<br />

regelmäßig nach den Gesetzmäßigkeiten seines Herkunftslandes. Dies gilt für Privatpersonen<br />

ebenso wie für Rechtspersonen. Etwas anderes gilt nur bei Rechtspersönlichkeiten, die geschäftliche<br />

Aktivitäten in den VAE entfalten. Für diese Aktivitäten ist das Recht der VAE anwendbar. Den<br />

arabischen Golfstaaten ist gemein, dass Handelsvertretungen nicht eintragungsfähig sind, wenn<br />

der Prinzipal auf der Anti-Israel-Boykott-Liste steht oder in sonstiger Weise dem allgemeinen Israel-Boykott<br />

unterliegt.<br />

Aus der Natur des Vertrags heraus ergibt sich für den Prinzipal die Hauptpflicht zur Provisionszahlung<br />

an den Handelsvertreter für seine Tätigkeit. Darüber hinaus hat der Prinzipal Kostenersatz für<br />

Auslagen des Handelsvertreters zu leisten und ist ihm zu Schadensersatz verpflichtet für Schäden,<br />

die der Handelsvertreter in Ausübung seiner regelgerechten Tätigkeit erleidet, sofern diese<br />

nicht auf eigenes Verschulden des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Dem Prinzipal obliegt<br />

die Lieferverpflichtung für unter die Handelsvertretung fallende Waren. In vielen Handelsvertreterverträgen<br />

findet sich in diesem Zusammenhang eine Haftungsausschlussklausel für Nichtlieferung/Schlechtlieferung.<br />

Der Handelsvertreter<br />

Unter Handelsvertreter kann man zunächst eine natürliche oder juristische Person verstehen, die<br />

es aufgrund eines Vertrags mit dem Prinzipal übernommen hat, Produkte und/oder Dienstleistungen<br />

in dem Vertragsgebiet im Namen und für den Prinzipal gegen Entgelt (Provision) zu bewerben<br />

und zu vertreiben. Der Handelsvertreter agiert hier als Kommissionär, ist also nicht Eigentümer der<br />

zu vertreibenden Ware, sondern nur Treuhänder. Ihm obliegt deshalb eine besondere Rechenschaftspflicht<br />

und Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Prinzipal.<br />

Wesentlicher Charakteristika des Handelsvertreters:<br />

- Der Handelsvertreter handelt im Namen des Prinzipals<br />

- Der Handelsvertreter kann kaum abgegrenzt werden vom Vertriebshändler (zum Unterschied<br />

siehe oben), weshalb auch in der Praxis sowohl Handelsvertreter als auch Vertriebshändler<br />

dem HVG unterliegen<br />

- Der Handelsvertreter kann auch für Dienstleistungen bestellt werden<br />

- Der Handelsvertreter wird nur innerhalb des Staates (VAE) tätig<br />

- Der Handelsvertreter erhält Provision<br />

Vertretungsvertrag<br />

Checkliste für einen Handelsvertretervertrag<br />

Die folgende Checkliste für einen Handelsvertreter- und Vertragshändlervertrag soll noch einmal<br />

im Überblick die wichtigsten Punkte aufzeigen, die es bei dem Vertragsentwurf und VOR Unterzeichnung<br />

zu beachten gilt. Dabei ist stets von zwei verschiedenen Perspektiven auszugehen: Ist<br />

die Registrierung des Vertrags mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen gewünscht?<br />

Oder möchte der Prinzipal zwar einen Handelsvertretervertrag der Natur nach abschließen, diesen<br />

aber nicht eintragen lassen? Die folgende Checkliste gibt auch einen Überblick über die grundsätzliche<br />

Struktur eines Handelsvertretervertrags.<br />

1. Bestellung des Handelsvertreters für den Import und Vertrieb von bestimmten Waren des<br />

Prinzipals in einem bestimmten Vertragsgebiet<br />

2. Qualifizierung des anderen Vertragspartners zum Handelsvertreter<br />

3. Exklusivitätsklausel sowie Ausnahmen hiervon<br />

4. Festlegung von Provisionshöhe und Auslagen des Handelsvertreters<br />

5. Werbebudget<br />

6. Verwendung von geschützten Marken und Handelsnamen<br />

7. Lieferkonditionen und Abnahmeregelungen, Mängelhaftung


8. Informations- und Berichtspflicht des Handelsvertreters<br />

9. Instruktionsrecht des Prinzipals<br />

10. Verschwiegenheitsvereinbarung<br />

11. Vertragslaufzeit und Beendigung<br />

12. Kündigungsgründe und Deregistrierung<br />

13. Regelung von Ausgleichsansprüchen und Schicksal verbleibender Waren<br />

14. Rechtswahlklausel und Gerichtsstand<br />

25<br />

Eine Befristung des Handelsvertretervertrages ist durchaus möglich, jedoch ist stets zu beachten<br />

dass dem Commercial Agency Committee das Recht eingeräumt wird, über die Gewichtung der<br />

Gründe einer Kündigung zu entscheiden, unabhängig ob der Handelsvertretervertrag befristet ist.<br />

Hinzu kommen die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vertragseintragung, die –<br />

selbstredend – bei Wunsch der Nichteintragung nicht beachtet werden sollten. Vor allem ist in<br />

diesem Fall der Vertrag nicht notariell zu unterzeichnen.<br />

Mustervertrag<br />

Gemessen an europäischen Standards sind die von lokalen Vertragspartnern verwendeten Vertragsentwürfe<br />

vielfach von minderwertiger Qualität. Zudem existieren keine öffentlich zugänglichen<br />

Quellen mit qualitativ hochwertigen Musterverträgen. Ein Anwalt ist daher bei der Vertragsgestaltung<br />

in jedem Fall beizuziehen.<br />

Arbeits- & Sozialrecht<br />

Arbeitsverträge können befristet und unbefristet sein. Ein beim Arbeitsministrium (FML; Federal<br />

Ministry of Labour) registrierter Standardarbeitsvertrag, der die gesetzlichen Mindesterfordernisse<br />

enthält, muss mit jedem Mitarbeiter abgeschlossen werden. Über diese Standardarbeitsverträge<br />

hinaus werden meist individuelle Arbeitsverträge abgeschlossen, die auch von den zuständigen<br />

Behörden und Arbeitsgerichten anerkannt werden, falls sie nicht gegen Regelungen des V.A.E.<br />

Arbeitsgesetzes verstoßen oder dem Arbeitnehmer zum Nachteil gegenüber den gesetzlichen<br />

Vorschriften gereichen.<br />

In naher Zukunft könnte der bereits im Gesetz verankerte Punkt der Emiratisierung immer wichtiger<br />

werden. Das bedeutet, dass angesichts einer steigenden Jugendarbeitslosigkeit offene Stellen<br />

bevorzugt mit emiratischen Staatsbürgern besetzt werden sollen. Als Folge daraus sollte man bei<br />

der Besetzung von offenen Stellen verstärkt Staatsbürger der Emirate, soweit sie die erwünschte<br />

Qualifikation vorweisen können, berücksichtigen.<br />

Arbeitsverträge gelten in folgenden vier Fällen als beendet,<br />

wenn beide Seiten den Vertrag einvernehmlich auflösen<br />

wenn die Vertragsfrist ausläuft<br />

wenn eine Partei den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet<br />

wenn eine Partei den Vertrag ohne Kündigungsfrist beendet.<br />

Vertragsbeendigung entsprechend dem 4. Punkt ist nur in bestimmten, im Federal Law Regulating<br />

Labour Relations aufgezählten Fällen (vgl. LRLR Art. 120, 121) möglich.<br />

Die gesetzlich erlaubte Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag, sechs Tage die Woche.<br />

Ausnahmen im Tourismusgewerbe sind aber üblich. Es darf maximal fünf Stunden ohne Unterbrechung<br />

gearbeitet werden. Überstunden dürfen gemacht und müssen vom Arbeitgeber monetär<br />

abgegolten werden. Angestellte in leitenden Positionen erhalten im Allgemeinen keine Überstundenbezahlung.<br />

In Streitfällen können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Beschwerde<br />

beim Federal Ministry of Labour einbringen. Das FML versucht nach Überprüfung der Beschwerde<br />

zwischen den Parteien zu vermitteln. Wird dabei keine Einigung erzielt, kann eine Klage beim zuständigen<br />

Gericht eingebracht werden.<br />

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26<br />

Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen nach mindestens einem Jahr steht dem Mitarbeiter eine<br />

Abfertigung zu. Falls das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch Fristablauf<br />

nach mindestens einem Jahr beendet wird, steht dem Arbeitnehmer ein Abfertigungsanspruch<br />

von 21 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr zu, bei mindestens fünf-jähriger Tätigkeit erhöht<br />

sich der Abfertigungsanspruch auf 30 Tagesgehälter pro Beschäftigungsjahr, wobei der maximale<br />

Abfindungsanspruch auf zwei Jahresgehälter limitiert ist. Kündigt der Arbeitnehmer von sich aus,<br />

so reduziert sich der Abfertigungsanspruch auf bis zu 1/3 des vollen Abfindungsanspruchs (abhängig<br />

von der Beschäftigungsdauer). Bei einer berechtigten, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses<br />

durch den Arbeitgeber verliert der Arbeitnehmer jeglichen Abfindungsanspruch.<br />

Aufenthaltserlaubnis<br />

Deutsche Staatsbürger erhalten ein Visum (Tourist) für 30 Tage. Während dieser Zeit dürfen sie<br />

keiner gewerblichen Tätigkeit in den UAE nachgehen. Sollte eine solche angestrebt werden, muss<br />

das für ein Residence Visum erforderliche Verfahren in diesen 30 Tagen eingeleitet werden. Die<br />

Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich an die Arbeitserlaubnis und damit an einen Arbeitgeber gekoppelt.<br />

Arbeitserlaubnis<br />

Das Arbeitsrecht der V.A.E. ist im Bundesgesetz Nr. 8/1980 (Federal Law No. 8/1980 Regulating<br />

Labour Relations, LRLR) geregelt. Das LRLR hat Gültigkeit für in der Privatwirtschaft beschäftigte,<br />

in- und ausländische Arbeitnehmer, nicht jedoch z.B. Hausangestellte oder Arbeiter in der Landwirtschaft.<br />

Auch Beamte fallen nicht unter dieses Arbeitsgesetz. Die Einstellung von Personal ist<br />

speziell für neu gegründete Unternehmungen einigermaßen kompliziert und v.a. zeitaufwendig. Es<br />

kann an dieser Stelle nur auf generelle Regelungen eingegangen werden. Für weitergehende Informationen<br />

wird die Kontaktaufnahme mit der AHK VAE bzw. einem Rechtsanwalt empfohlen. In<br />

der Regel gilt, dass neu gegründete Gesellschaften zuerst beim Bundesministerium für Arbeit<br />

(„Federal Ministry of Labour“ oder FML) eine Registrierung erlangen müssen. Danach kann dort<br />

eine Erlaubnis zur Einstellung von Arbeitskräften beantragt werden.<br />

Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen<br />

In der Industrie ist es landesweit üblich, Arbeitnehmer gegen Unfälle zu versichern. Eine gesetzliche<br />

Sozialversicherung wie in Europa gibt es derzeit nur für VAE-Staatsbürger. Eine Krankenversicherung<br />

für ausländische Arbeitnehmer ist seit Längerem im Emirat Abu Dhabi verpflichtend und<br />

wurde im Emirat Dubai vor kurzem für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern mit sofortiger Wirkung<br />

eingeführt. Unternehmen zwischen 100 und 999 Mitarbeitern müssen bis Ende Juli 2015, Unternehmen<br />

unter 100 Mitarbeitern bis Juni 2016 für jeden Mitarbeiter eine Krankenversicherung abschließen,<br />

um eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten.<br />

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, eine Health Card zu beantragen. Diese Health Card bietet<br />

dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, medizinische Leistungen eines öffentlichen Krankenhauses in<br />

Anspruch zu nehmen. Allerdings muss angemerkt werden, dass dieses System nur eine medizinische<br />

Basisversorgung abdeckt und deswegen zu einer Zusatzversicherung geraten wird.<br />

Arbeitslosenversicherungen und Pensionsversicherungen existieren für Ausländer in den VAE<br />

nicht. Für einheimische Arbeitskräfte gilt seit 1999 das so genannte Pension and Social Securities<br />

Law, welches sowohl eine Altersversicherung, als auch eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit,<br />

Unfall und Tod darstellt. Nach diesem Gesetz muss jeder Arbeitgeber 15 % des Nettolohns<br />

eines inländischen Arbeitnehmers an eine staatliche Pensionskassa abführen (zurzeit werden zu<br />

Anreizzwecken noch 2,5 % vom Staat getragen). Zusätzlich muss der Arbeitnehmer noch 5 % von<br />

seinem Entgelt entrichten.<br />

Bestimmungen für Montagearbeiten<br />

In den VAE gibt es keine die Montagearbeit regelnden Sondervorschriften. Aus arbeitsrechtlichen<br />

und aufenthaltsrechtlichen Gründen sind Montagearbeiten im europäisch verstandenen Sinne in<br />

den VAE nicht erlaubt. Ein Zuwiderhandeln kann hohe Geldstrafen nach sich ziehen. Man behilft<br />

sich deshalb mit der Beantragung eines sogenannten mission visa. Dieses setzt allerdings voraus,


27<br />

dass das die Arbeitnehmer sendende Unternehmen selbst in den VAE ansässig ist und Visa ausstellen<br />

kann; anderenfalls müssen die Visa z.B. vom Aufraggeber beantragt werden.<br />

Arbeitsrechtsprozesse<br />

Die VAE verfügen über ein separates Arbeitsrechtsgesetz (Federal Law No. 8 of 1980, as<br />

amended). Dort sind arbeitsrechtsspezifische Verfahren geregelt, die sich vom zivilen Prozessrecht<br />

unterscheiden. So ist in einem Arbeitsrechtsstreit erst ein Schlichtungsverfahren beim Arbeitsministerium<br />

durchzuführen, bevor die Rechtssache zu Gericht gehen kann. In diesem<br />

Schlichtungsverfahren ist eine anwaltliche Vertretung der jeweiligen Partei grundsätzlich nicht zulässig.<br />

Anders als im Zivilverfahren werden im arbeitsrechtlichen Verfahren vorab keine Gerichtskosten<br />

erhoben. Arbeitsrechtsverfahren vor Gericht sind erheblich zügiger als ein normaler Zivilprozess.<br />

Schiedsgerichtsbarkeit<br />

Die VAE sind Ende 2006 der New Yorker Konvention zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckbarkeit<br />

ausländischer Schiedssprüche (1958) beigetreten und seit 19.November 2006 ist<br />

diese auch offiziell in Kraft.<br />

Gerichtsstand<br />

Die Anerkennung von Urteilen, die im Ausland gegen Staatsangehörige oder Gesellschaften mit<br />

Sitz in den VAE ergangen sind, ist praktisch ausgeschlossen. Vor Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung<br />

empfiehlt sich daher eine anwaltliche Beratung.<br />

INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN<br />

Sowohl bei der Vorbereitung für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes in den Vereinigten<br />

Arabischen Emiraten steht Ihnen die Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer zur<br />

Verfügung.<br />

Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer<br />

Business Village<br />

Building B, 6 th Floor, Office 618<br />

Port Saeed, Deira,<br />

DUBAI, VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE<br />

Tel.: +971 4 4470100<br />

Fax: +971 4 4470101<br />

E-Mail: info@ahkuae.com<br />

Web: http://vae.ahk.de<br />

Im Allgemeinen werden von Geschäftsreisenden je ein bis zwei Tage Aufenthalt in Abu Dhabi und<br />

Dubai geplant. Die Reise zwischen den beiden Städten (Fahrzeit ca. 1,5 Stunden) ist per Taxi ohne<br />

Probleme möglich. Um Firmen aufzusuchen, ist in Ermangelung von Straßenbezeichnungen<br />

etc. eine genaue Ortsbeschreibung mit Orientierungshinweisen notwendig. Visitenkarten werden<br />

in großer Anzahl benötigt. Für Verkaufsgespräche sind Muster, Modelle und Bildmaterial günstiger<br />

als reine Textinformation.<br />

Einreise- und Ausreisebestimmungen<br />

Seit März 2001 bekommen deutsche Staatsbürger das Visum für die VAE bei der Ankunft am<br />

Flughafen kostenlos in den Pass gestempelt. Der Sichtvermerk erlaubt einen maximalen Aufenthalt<br />

von 30 Tagen. Eine einmalige Verlängerung um 30 Tage ist möglich, aber kostenpflichtig<br />

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28<br />

(ca. EUR 120,-). Sollte eine weitere Verlängerung notwendig sein, kann kostengünstig auf dem<br />

Landweg in den Oman oder auf die Ferieninsel Kish (Iran, visafrei) ausgereist werden.<br />

Die Einreise mit Notpässen ist nicht möglich. Reisende, deren Pass Eintragungen bzw. Stempel<br />

israelischer Behörden aufweist, könnten umgehend auf eigene Kosten abgeschoben werden.<br />

Reisedokumente<br />

Die Einreise in die VAE ist nur mit einem Reisepass oder einem vorläufigen Reisepass möglich.<br />

Der Reisepass/vorläufige Reisepass muss noch mindestens sechs Monate nach dem beabsichtigten<br />

Ausreisedatum gültig sein.<br />

Die Einreise mit Personalausweis oder einem Reiseausweis als Passersatz ist nicht möglich.<br />

Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes<br />

Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.<br />

Die deutschen Kinderreisepässe werden nach Aussage des VAE-Außenministeriums und der Botschaft<br />

der VAE in Berlin anerkannt, ebenso weiterhin die alten deutschen Kinderausweise, sofern<br />

sie ein Lichtbild enthalten. Wegen der z. T. uneinheitlichen Praxis seit Einführung der Kinderreisepässe<br />

wird jedoch ein eigener Reisepass empfohlen. Für den langfristigen nichttouristischen Aufenthalt<br />

ist in jedem Falle ein eigener Reisepass für Kinder erforderlich.<br />

Es ist möglich, dass bei der Einreise biometrische Daten (z.B. Iriserkennung) erfasst werden.<br />

Ein Überschreiten des zugestandenen Aufenthaltszeitraums hat eine an der Dauer der Überschreitung<br />

orientierte Geldbuße (derzeit 100,- AED pro Tag) zur Folge. Bei längerer Überschreitung<br />

ist eine Inhaftierung nicht ausgeschlossen.<br />

Bei Verlust/Diebstahl eines deutschen Reisepasses während des Aufenthalts in den VAE kann ein<br />

Ersatzpass (vorläufiger Reisepass) durch die Deutsche Botschaft Abu Dhabi bzw. das Deutsche<br />

Generalkonsulat Dubai ausgestellt werden. Dafür ist unbedingt die Vorlage einer Passverlustanzeige<br />

bei der Polizei (bzw. in Abu Dhabi der Abu Dhabi Immigration Authority) erforderlich, da die<br />

Flughafenbehörden eine anschließende Ausreise aus den VAE ebenfalls nur bei Vorlage dieser<br />

Passverlustanzeige zusammen mit dem ausgestellten Ersatzpass gestatten.<br />

Die Einreisebehörden der VAE lassen eine Einreise ohne gültige Reisepässe nicht zu. Betroffene<br />

Passagiere werden wieder in ihr Herkunftsland (Abflugsort) zurückgeschickt. Konsularische Hilfe<br />

in Passangelegenheiten durch die Botschaft oder das Generalkonsulat kann erst nach der Einreise<br />

gewährt werden.<br />

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern. Verbindliche<br />

Einreiseinformationen erteilt die Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate in Berlin:<br />

Hiroshimastr. 18-20,<br />

10785 Berlin, Tel. 030-516516, Fax: 030-51651900; Web: www.vae-botschaft.de<br />

Dos & Don’ts<br />

Die Araber in den VAE legen großen Wert auf die Einhaltung bestimmter Formen. Religion und<br />

Familie nehmen einen hohen Stellenwert ein, und es wird auf Kritik Außenstehender empfindlich<br />

reagiert.<br />

Sie begrüßen einander mit Handschlag, sehr gute Freunde in der Regel mit Umarmung und Küssen<br />

auf die Wange. Gespräche werden immer mit Fragen nach dem Befinden des Gesprächspartners,<br />

nach der Familie, nach dem Reiseverlauf etc. eröffnet. Ein angebotenes Getränk - Tee,<br />

Kaffee, Wasser - sollte akzeptiert werden, selbst wenn man dann davon nur einen kleinen Schluck<br />

trinkt.<br />

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29<br />

Dokumente, Gegenstände ganz allgemein, aber vor allem Geschenke sollen mit der rechten Hand<br />

gegeben und entgegengenommen werden, da die linke Hand für "unreine" Aufgaben dient.<br />

Des Weiteren ist zu beachten, dass man nicht unbedingt mit gekreuzten Beinen sitzen sollte; auf<br />

keinen Fall dürfen jedoch die Fußsohlen jemand anderem zugewandt werden. Wann immer man<br />

zu Besuch ist, wird Kaffee angeboten. Die kleine Tasse wird solange wieder aufgefüllt, bis der<br />

Gastgeber erfährt, dass man nichts mehr möchte: Nach zwei bis drei Tassen sollte man das mitteilen,<br />

indem man die Tasse leicht mit der Hand schüttelt.<br />

Bei Verhandlungen ist zu beachten, dass Entscheidungsbefugnisse und Entscheidungsverfahren<br />

über größere Investitionen jeweils in den Händen eines kleinen Personenkreises liegen. Die Kontaktpflege<br />

zu diesen Personen ist wichtiger als die zur Institution allgemein. Über Hintergrundinformationen<br />

und scheinbare Nebensächlichkeiten wird stundenlang diskutiert, wobei dann in wichtigen<br />

Fragen oft relativ kurzfristig entschieden wird.<br />

Bei Geschäftsverhandlungen ist zu beachten, dass es nach traditioneller arabischer Sitte unhöflich<br />

ist, einem Gast oder Freund eine Bitte abzuschlagen. Ein "Nein" ist daher selten und bei insistent<br />

geführten Verkaufsgesprächen kann es gelegentlich sogar dazu kommen, dass der arabische<br />

Geschäftspartner etwas zusagt, was er nie gedenkt einzuhalten. Es sollte daher zur Klarstellung,<br />

soweit möglich, einige Tage später eine Bestätigung der Vereinbarung erfolgen.<br />

Wichtig bei Erstkontakten ist der Austausch von Visitenkarten. Visitenkarten sollten in englischer<br />

Sprache abgefasst sein. Positiv aufgenommen wird auch bei Geschäftsreisenden, die häufig in<br />

arabischen Ländern zu tun haben, ein zusätzlicher arabischer Text.<br />

Besonders wichtig:<br />

Fotografieren Sie niemals eine arabische Frau.<br />

Fotografieren Sie keine Einrichtungen der Sicherheitskräfte<br />

Nach erkennbarem Alkoholgenuss sollte das Hotel nicht mehr verlassen werden.<br />

Während des Fastenmonats darf an öffentlichen Plätzen weder gegessen, getrunken<br />

(auch nicht Wasser!) oder geraucht werden. In den 5-Stern- Hotels kann man<br />

normalerweise Mahlzeiten auf das Zimmer bestellen.<br />

Frauen müssen sich nicht verschleiern, dezente Kleidung ist anzuraten.<br />

Anreise<br />

Die Anreise per Flugzeug erfolgt zumeist über die internationalen Flughäfen von Dubai oder Abu<br />

Dhabi. Etihad Airways fliegt direkt von München nach Abu Dhabi oder Dubai. Die Flugdauer beträgt<br />

ca. 5 bis 6 Stunden.<br />

Geschäftszeiten<br />

Behörden und Ämter: Sonntag-Donnerstag: 7.30 bis 14.00 Uhr (Vor 8.30 Uhr ist kaum einer der<br />

höheren Beamten zu sprechen. Während des Ramadans wird vielfach nur von 9.00 bis 13.00 Uhr<br />

gearbeitet.)<br />

Firmenbüros: Im Dienstleistungssektor: Samstag-Mittwoch: 8.00 bis 13.00 Uhr bzw. 16.00 bis<br />

19.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 13.00 Uhr. In den meisten privaten Unternehmen vor allem in Abu<br />

Dhabi und Dubai gilt jedoch das 2 Tage Wochenende Freitag – Samstag, wobei Freitag der Wochenfeiertag<br />

ist.<br />

Banken: Samstag-Donnerstag: 8.00 bis 15.00 (HSBC), bis 16.00<br />

(Citibank), bis 13:30 (NBAD), bis 20:00 oder 22:00 (NBAD in gewissen Malls) Uhr<br />

Freitag ist Wochenfeiertag<br />

Notrufe<br />

Rettung 998/999<br />

Feuerwehr 997


30<br />

Polizei 999<br />

Maße und Gewichte<br />

Metrisches System<br />

Strom<br />

Abu Dhabi:<br />

Dubai:<br />

Privathaushalte: 240 V, 50 Hz, dreipolig, britische Steckerform<br />

Industrie: Drei-Phasen-Wechselstrom, 240/415 V, 50 Hz<br />

Privathaushalte: 220 V, 50 Hz, dreipolig, britische Steckerform<br />

Industrie: Drei-Phasen-Wechselstrom, 220/400 V, 50 Hz<br />

Trinkgeld<br />

Träger am Flugplatz – Fixgebühr: 10 AED, Hotelträger 5 AED, Trinkgelder für Servierpersonal 10<br />

bis 15 % der Rechnung.<br />

Post- und Telefongebühren<br />

Die Postgebühren betragen nach Stand Januar 2016 beispielsweise für<br />

innerhalb der innerhalb der nach Europa<br />

VAE<br />

GCC-Länder<br />

Brief bis 20g 1,00 AED 2,00 AED 5,00 AED<br />

Brief von 20g-50g 1,50 AED 3,50 AED 10,00 AED<br />

Brief von 50g-100g 1,50 AED 7,00 AED 20,00 AED<br />

Paket bis 1 kg 4,00 AED 36,00 AED 70,00 AED<br />

Paket bis 5 kg 10,00 AED Für jedes extra<br />

Kilo 36,00 AED +<br />

8,50 AED, max.<br />

30 Kilo<br />

Für jedes extra<br />

Kilo 70,00 AED +<br />

23,50 AED, max.<br />

30 Kilo<br />

Weitere Informationen können unter www.emiratespost.com ersehen werden.<br />

Festnetztelefonie innerhalb der VAE ist kostenlos. Nähere Informationen zu den Gebühren und<br />

Tarifen sind auf der Webseite www.etisalat.ae zu finden.<br />

Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag<br />

ca. 250,-- bis 350,--EUR<br />

Zeitverschiebung<br />

MEZ + 3 Stunden (12 Uhr Berlin = 15 Uhr VAE, während deutscher Sommerzeit sind nur zwei<br />

Stunden Unterschied).<br />

Lokale Verkehrsmittel<br />

Für die Mietwagenanmietung in den VAE sollte ein internationaler Führerschein vorgelegt werden.<br />

Obwohl der EU-Führerschein zwar grundsätzlich anerkannt ist, wird in der Praxis abhängig von<br />

Mietwagenfirma und Standort häufig ein internationaler Führerschein verlangt. Sofern der EU-<br />

Führerschein akzeptiert wird, ist eine Übersetzung vorzulegen. Während der Fahrt darf ein Mobiltelefon<br />

nur mit einer Freisprecheinrichtung benutzt werden. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe<br />

AVIS, P.O.Box 3237, Abu Dhabi, T 6218400, F 6312033<br />

AVIS, P.O.Box 6891, Dubai, T 2957121<br />

BUDGET, Sky Park Plaza Terminal 3, Abu Dhabi, T 971 2 599 89 69<br />

BUDGET, Dubai International Airport, Arrivals Hall Terminal 2, Dubai, T 971 4 299 4404<br />

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31<br />

Taxikosten<br />

Abu Dhabi Flughafen - Stadt: ca. 100 AED, kurze Strecken in der Stadt: 10 bis<br />

30 AED; in Dubai etwas höher, Taxis sind allgemein mit Taxameter ausgerüstet. Taxikosten von<br />

Abu Dhabi nach Dubai (ca. 1,5 Stunden Fahrzeit) ca. 400 AED, Dubai nach Sharjah (ca. 30 Minuten)<br />

bis 150 AED. Anmietung von Taxis für einen oder mehrere Tage möglich (Preis vorher aushandeln!).<br />

Kfz-Bestimmungen<br />

Ein internationaler Führerschein (in Verbindung mit dem nationalen) ist vorgeschrieben. Nur im<br />

Emirat Dubai wird von einigen Mietwagenfirmen der nationale Führerschein akzeptiert. Da für alle<br />

anderen Emirate der Internationale Führerschein notwendig ist, wird dieser auch Dubai-Reisenden<br />

empfohlen.<br />

Für Reisen mit privatem Fahrzeug wird für die zollfreie Einfuhr von Land- und Wasserfahrzeugen<br />

ein Grenzdokument verlangt: das Carnet de Passages. Dieses kann in mehreren Ländern benutzt<br />

werden und ist ein Jahr gültig. An der Grenze ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.<br />

Auch internationale Mietwagenfirmen sind in den VAE vertreten. Die Tarife bei lokalen Autovermietern<br />

sind oft günstiger als bei internationalen Firmen. Besonders bei längerer Mietdauer (ab<br />

einer Woche) ist es in den VAE auch bei Mietwagen üblich zu handeln. Es empfiehlt sich der Abschluss<br />

einer Vollkaskoversicherung. Es können auch Mietwagen mit Chauffeur angemietet werden.<br />

Nicht alle Mietwagenfirmen gestatten die Weiterreise mit dem Mietwagen in den Oman. Bei<br />

Firmen die dies erlauben muss häufig ein Versicherungsaufpreis bzw. ein Aufpreis auf die normale<br />

Wagenmiete gezahlt werden. Die notwendigen Anmietbedingungen (wie z.B. benötigtes Mindestalter,<br />

Führerschein, Kreditkarte als Kaution, Versicherungsschutz usw.) muss bei der Autovermietung<br />

erfragt werden.<br />

Bei Unfällen muss immer die Polizei geholt werden, da ohne Unfallprotokoll keine Reparatur möglich<br />

ist und Versicherungen auch nichts bezahlen.<br />

Die im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeuge haben grundsätzlich vor den einfahrenden Fahrzeugen<br />

Vorrang.<br />

Devisenvorschriften<br />

Eine unbeschränkte Einfuhr und Ausfuhr von Landes- und Fremdwährung ist möglich, ab einem<br />

Gegenwert von AED 100.000 muss jedoch eine Anmeldung beim Zoll vorgenommen werden.<br />

Zollvorschriften<br />

Gegen das religiöse Empfinden verstoßende Journale bzw. Filme im Reisegepäck werden beschlagnahmt,<br />

Filme und Videobänder von der Zensur überprüft, was oft Monate dauern kann.<br />

Schmuggel oder Drogenhandel werden strengstens bestraft!<br />

Zollfrei können importiert werden: 4 Liter Alkohol oder 1 Karton Bier (24 Dosen), 400 Zigaretten im<br />

Wert von max. AED 2.000, Zigarren im Wert von AED 3.000, 2 Kilogramm Tabak und Geschenke<br />

und Parfums für AED 3.000.<br />

Einfuhr von Medikamenten für den persönlichen Gebrauch<br />

Privatpersonen können Medikamente für den Eigengebrauch in die Vereinigten Arabischen Emirate<br />

einführen. Wichtig ist es dabei das Originalrezept oder eine Kopie davon für die jeweiligen Medikamente<br />

mitzunehmen. Touristen können die benötigte Menge für drei Monate und Bewohner<br />

der Vereinigten Arabischen Emirate für zwölf Monate einführen. Narkotika können nur in Ausnahmefällen,<br />

mit vorheriger Genehmigung des Directors of Medicine and Pharmacy Control, importiert<br />

werden.<br />

Vor der Abreise müssen Touristen sicherstellen, dass es von der Regierung der Vereinigten Arabischen<br />

Emirate auch genehmigt ist, die Medikamente einzuführen. Es wird geraten die „List of<br />

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32<br />

Restricted and Controlled Drugs“ des Drug Control Departments im Internet aufzurufen, da gegebenenfalls<br />

eine Genehmigung für die Einfuhr der Medikamente zu beantragen ist. Die Liste ist<br />

unter folgendem Link zu finden: http://goo.gl/A3W4Hj<br />

Für weitere Informationen: Link zum Gesundheitsministerium der Vereinigten Arabischen Emirate:<br />

http://www.moh.gov.ae/en/Pages/default.aspx<br />

Impfungen<br />

Bei der Einreise sind keine Impfungen vorgeschrieben.<br />

Sonstiges Wissenswertes<br />

Zweckmäßige Kleidung<br />

Bei Behördenbesuchen unbedingt auf korrekte Kleidung achten, Sakko und Krawatte auch im<br />

Sommer, Damen sollten keine Tops und Miniröcke tragen.<br />

Günstige Reisezeit<br />

Oktober bis März; Geschäftsreisen während des Fastenmonats Ramadan, den anschließenden<br />

‚Eid-Al Fitr‘-Feiertagen sowie während der Eid Al Adha‘-Feiertage sollten vermieden werden.<br />

Geldwechsel<br />

ist in öffentlichen Wechselstuben und Hotels möglich. Die Wechselkurse sind in den öffentlichen<br />

Wechselstuben oder Banken in der Regel günstiger. Die zahlreichen Geldausgabeautomaten akzeptieren<br />

in der Regel deutsche Bankomatkarten. Alle üblichen internationalen Kreditkarten werden<br />

angenommen. Eine Einlösung von Traveller-Schecks ist vielfach mit Verzögerungen verbunden.<br />

Weitere Veröffentlichungen<br />

zu den VAE sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“<br />

abrufbar.<br />

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33<br />

Bayerisches Außenwirtschaftsangebot<br />

Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der<br />

Wirtschaft - insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern<br />

ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand,<br />

dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse<br />

zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu<br />

erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln:<br />

<br />

Messebeteiligungen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Delegationsreisen<br />

Unternehmerreisen<br />

Auslandsrepräsentanzen<br />

Kooperations- und Markterschließungsprojekte<br />

Exportinitiative des Bundes<br />

Einstieg in den Export<br />

Veranstaltungen<br />

Go International<br />

Bayern - Fit for Partnership<br />

Delegationsbesuche<br />

Finanzierungshilfen<br />

Tipp!<br />

Das Förderprojekt „Fit für Auslandsmärkte<br />

– Go International“<br />

unterstützt mittelständische<br />

bayerische Unternehmen beim<br />

Auslandsgeschäft mit seinem<br />

Drei-Stufen-Konzept:<br />

1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit<br />

des Unternehmens<br />

2. Erstellung eine individuellen<br />

Internationalisierungsplans<br />

3. Finanzielle Unterstützung bei<br />

der Umsetzung des Plans.<br />

Weitere Infos unter<br />

www.go-international.de<br />

Alle Informationen über aktuelle und länderund<br />

branchenspezifische<br />

Förderprojekte finden Sie unter<br />

www.auwi-bayern.de/foerderung<br />

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34<br />

WICHTIGE ADRESSEN<br />

Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK)<br />

Dubai<br />

Business Village, Building B, 6 th Floor, Office 618<br />

Port Saeed, Deira,<br />

DUBAI, VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE<br />

Tel.: +971 4 4470100<br />

Fax: +971 4 4470101<br />

E-Mail: info@ahkuae.com<br />

Web: http://vae.ahk.de<br />

Abu Dhabi<br />

Abu Dhabi Mall, West Tower, 1st Floor, Office 107,<br />

P.O. Box 54702,<br />

Abu Dhabi, VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE<br />

Tel.: +971-2-6455200<br />

Fax: +971-2-6457100<br />

E-Mail: info@ahkabudhabi.ae<br />

Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft Qatar<br />

Global Business Centre II, 2nd Floor, C-Ring Road<br />

P.O. Box 24481<br />

Doha - Qatar<br />

Tel.: +974-44311152<br />

Fax.: +974-44311154<br />

E-Mail: info@ahkqatar.com<br />

Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft Oman<br />

Way No.: 3048, Villa No.: 3927<br />

Shatti Al Qurum<br />

P.O. Box 750, P.C. 111<br />

Muscat, Sultanat of Oman<br />

Tel.: +968-24692992<br />

Mob.: +968-92280590<br />

Fax: +968-24694111<br />

E-Mail: info@ahkoman.com<br />

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35<br />

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland<br />

Embassy of the Federal Republic of Germany<br />

Towers at the Trade Center, West Tower 14 F<br />

Abu Dhabi Mal<br />

P.O.Box 2591, Abu Dhabi,<br />

Vereinigte Arabische Emirate<br />

Tel. : +971-2-6446693<br />

Fax : +971-2-6446942 or +971-2-6449425<br />

E-Mail : info@abu-dhabi.diplo.de<br />

Web : http://www.abu-dhabi.diplo.de/<br />

Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate<br />

Hiroshimastraße 18 - 20<br />

10785 Berlin<br />

Tel.: 030-51 65 16<br />

Fax: 030-51 65 19 00<br />

Web: http://www.uae-embassy.de<br />

Generalkonsulat der Vereinigten Arabischen Emirate<br />

Lohengrinstraße 21<br />

81675 München<br />

Tel.: 089 41 200-10/-11/-12<br />

Fax: 089 47 077 020<br />

Österreichische Botschaft<br />

Sky Tower, Office Nr. 504, Reem Island<br />

PO Box 35539, Abu Dhabi<br />

Tel.: +971 2 694 4999<br />

Fax: +971 2 694 4988<br />

E-Mail: abu-dhabi-ob@bmeia.gv.at<br />

Web: http://www.bmeia.gv.at/botschaft/abu-dhabi.html<br />

Schweizerische Botschaft<br />

Embassy of Switzerland<br />

Al Dhabi Tower<br />

P.O.Box 46116, Abu Dhabi<br />

Vereinigte Arabische Emirate<br />

Tel.: +971-2-6274636<br />

Fax: +971-2-6269627<br />

E-Mail: adh.vertretung@eda.admin.ch<br />

Web: http://www.eda.admin.ch/uae<br />

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36<br />

Banken<br />

Emirates NBD Bank<br />

P.O. Box 777<br />

Deira, Dubai, United Arab Emirates<br />

Tel.: 600 54 0000<br />

Web: http://www.emiratesnbd.com<br />

National Bank of Abu Dhabi<br />

P.O. Box 2993, Intersection of Sh. Khalifa St. and Baniyas St.<br />

Abu Dhabi, United Arab Emirates<br />

Tel.: 6111111<br />

Fax : 6275738/9<br />

Web : www.nbad.com<br />

Abu Dhabi Commercial Bank<br />

P.O.Box: 34144, Corner of Hamdan and Salam Streets<br />

Abu Dhabi, United Arab Emirates<br />

Tel.: +971 2 6963000<br />

Fax : +971 2 6963001<br />

Web : http://www.adcb.com<br />

Mashreq Bank<br />

P.O. Box 858, Ground Floor, Blue Tower, Khalifa St.<br />

Abu Dhabi, United Arab Emirates<br />

Web:<br />

http://www.mashreqbank.com<br />

Dubai Islamic Bank PSJ<br />

P.O.Box 1080<br />

Dubai, United Arab Emirates<br />

Tel.: +971 4 295 3000<br />

Fax: +971 4 295 4111<br />

Web: http://www.alislami.ae<br />

First Gulf Bank<br />

P.O.Box 6316<br />

Abu Dhabi, United Arab Emirates<br />

Tel.: 600 54 4400<br />

Web: http://www.fgb.ae<br />

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37<br />

HSBC Bank Middle East<br />

P.O.Box 242, Omeir Bin Yousuf Building, Opposite Etisalat building, Old Airport Road,<br />

Abu Dhabi, UAE<br />

Tel.: 600 55 4722 within the UAE or + 971 600 55 4722 from outside the UAE<br />

Fax: +971 2 633 1564<br />

Web: www.hsbc.ae<br />

Lokale Reisebüros<br />

Kanoo Travel<br />

Abu Dhabi<br />

Tel.: +971 2 678 0400<br />

Fax: +971 2 678 1766<br />

E-Mail: trvlmgrauh@kanoo.ae<br />

Web: www.kanootravel.com<br />

Golden Ticket Travel<br />

Najda Street, P.O. Box: 45755<br />

Tel.: +971 2 641 7292<br />

Fax: +971 2 641 5228<br />

E-Mail: reservations@gttme.ae<br />

Web: www.gttme.ae<br />

Etihad Holidays<br />

Tel.: +971 2 6660708<br />

Fax: +971 2 6661542<br />

House of Holidays<br />

Tel.: +971 2 4433887<br />

Fax: +971 2 4465463<br />

Net Tours & Travel<br />

Tel.: +971 2 6794656<br />

Fax: +971 2 6721188<br />

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38<br />

Masood Travel Agency<br />

Tel.: +971 2 6212100<br />

Fax: +971 2 6219332<br />

Omeira Travels<br />

Tel.: +971 2 6123456<br />

Fax: +971 2 6123491<br />

Fluglinien<br />

Emirates Airlines<br />

Old Head Quarters<br />

Clock Tower, Deira<br />

Dubai, UAE<br />

Tel.:<br />

Web:<br />

+971 4 214 4444 (Reservations Centre - 24hrs)<br />

http://www.emirates.com<br />

Etihad<br />

P.O.Box 35566, Head Office, Khalifa City A<br />

Abu Dhabi, United Arab Emirates<br />

Tel.: +971 2 511 0000<br />

Fax: +971 2 511 1200<br />

Web: http://www.etihadairways.com<br />

Lufthansa German Airlines<br />

Dubai World Trade Centre, 18th Floor<br />

9543 Dubai<br />

Tel.: +971 4 3739100<br />

Fax: +971 4 373 9155<br />

E-Mail: dxbgp.reservations@dlh.de<br />

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39<br />

Dolmetschdienste<br />

Abu Dhabi<br />

Abdul Karim Al Jalassi<br />

POBox 46309<br />

Tel.: 02-6676577, 0508184282<br />

Fax: 02-6676577<br />

DOSB Dana Office Services And Legal Translation Bureau<br />

POBox 27247<br />

Tel.: 02-6272166<br />

Fax: 02-6268845<br />

E-Mail: dosb@emirates.net.ae, veltakkale@hotmail.com<br />

Sa’eed Administration & Legal Translation<br />

Hamdan Street, Bank of Cairo Building<br />

POBox 3944<br />

Tel.: 02-6225939<br />

Fax: 02-6227078<br />

Dubai<br />

Meyer-Reumann Legal Consultancy<br />

World Trade Center, Level 13<br />

POBox 9353<br />

Tel.: 04-3317110<br />

Fax: 04-3313832<br />

E-Mail: Dubai@Meyer-Reumann.com<br />

German Arab Translation & Interpretation Centre (GATIC)<br />

Nermine Morgan<br />

POBox 115503<br />

Tel.: 04-3975330<br />

Fax: 04-3975340, 050-5744199<br />

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40<br />

Eman Translation Services<br />

POBox 27750<br />

Tel.: 04-2247066<br />

Fax: 04-2247944<br />

E-Mail: ets@emirates.net.ae<br />

Sharjah<br />

Sylvia Korb<br />

POBox 28306<br />

Tel.: 04-2653734, 050-6852158<br />

Hotels<br />

Abu Dhabi<br />

BEACH ROTANA HOTEL & TOWERS<br />

P.O. BOX 45200<br />

Tel.: 6979000<br />

Fax: 6442111<br />

E-Mail: beach.hotel@rotana.com<br />

Web: http://www.rotana.com<br />

EMIRATES PALACE HOTEL<br />

P.O. BOX 39999<br />

Tel.: 6909000<br />

Fax: 6909999<br />

E-Mail: reservation.emiratespalace@kempinski.com<br />

Web: http://www.emiratespalace.com<br />

SHANGRI-LA HOTEL<br />

P.O. BOX 128881<br />

Tel.: 5098888<br />

Fax: 5585999<br />

E-Mail: slad@shangri-la.com<br />

Web: http://www.shangri-la.com<br />

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41<br />

NOVOTEL CENTRE HOTEL<br />

P.O. BOX 47136<br />

Tel.: 6333555<br />

Fax: 6343633<br />

E-Mail: HO662-FO@accor.com<br />

Web: http://www.accorhotels.com<br />

MILLENNIUM HOTEL<br />

P.O. BOX 44486<br />

Tel.: 6146000<br />

Fax: 6260333<br />

E-Mail: sales@mill-abudhabi.com<br />

Web: http://www.millenniumhotels.com<br />

HILTON<br />

P.O. BOX 877<br />

Tel.: 6811900<br />

Fax: 6811696<br />

E-Mail: abudhabi@hilton.com<br />

Web: http://www.hilton.com<br />

CROWNE PLAZA<br />

P.O. BOX 3541<br />

Tel.: 6210000<br />

Fax: 6217444<br />

E-Mail: reservations.cpauh@ihg.com<br />

Web: http://www.crowneplaza.com/hotels/de/de/abu-dhabi/auhua/hoteldetail<br />

LE MERIDIEN<br />

P.O.BOX 46066<br />

Tel.: 6446666<br />

Fax: 6440348<br />

E-Mail: lemeridien.abudhabi@lemeridien.ae<br />

Web: http://www.abudhabi.lemeridien.com<br />

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42<br />

SHERATON RESORT & TOWERS<br />

P.O. BOX 640<br />

Tel.: 6773333<br />

Fax: 6725149<br />

E-Mail: Sheraton.abudhabi@sheraton.com<br />

Web: http://www.sheraton.com/abudhabi<br />

INTER-CONTINENTAL<br />

P.O.BOX 4171<br />

Tel.: 6666888<br />

Fax: 6669153<br />

E-Mail: abudhabi@interconti.com<br />

Web: http://www.ichotelsgroup.com<br />

Dubai<br />

THE ADDRESS<br />

P.O. BOX 123234<br />

Tel.: 4238888<br />

Fax: 4238889<br />

E-Mail: stay@theaddress.com<br />

Web: http://www.theaddress.com<br />

BURJ AL ARAB<br />

P.O. BOX 74147<br />

Tel.: 3017777<br />

Fax: 3017000<br />

E-Mail: BAAreservations@jumeirah.com<br />

Web: http://www.jumeirah.com<br />

JUMEIRHAH EMIRATES TOWERS<br />

P.O. BOX 72127<br />

Tel.: 3300000<br />

Fax: 3303030<br />

E-Mail: JETinfo@jumeirah.com<br />

Web: http://www.jumeirah.com<br />

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43<br />

CROWNE PLAZA<br />

P.O. BOX 23215<br />

Tel.: 3311111<br />

Fax: 3315555<br />

E-Mail: crowneplaza.cpdubai@ihg.com<br />

Web: http://www.crowneplaza.com/hotels/de/de/dubai/dubtc/hoteldetail<br />

HYATT REGENCY<br />

P.O. BOX 5588<br />

Tel.: 2091234<br />

Fax: 2091235<br />

E-Mail: dubai.regency@hyatt.com<br />

Web: http://www.dubai.regency.hyatt.com<br />

INTER-CONTINENTAL DUBAI FESTIVAL CITY<br />

P.O. BOX 45777<br />

Tel.: 7011111<br />

Fax: 2329098<br />

E-Mail: reservations@ichdfc.ae<br />

Web: http://www.intercontinental.com/dubai<br />

J.W. MARRIOTT<br />

P.O. BOX 16590<br />

Tel.: 2624444<br />

Fax: 2626264<br />

E-Mail: jwdubai.reservation@marriott.com<br />

Web: http://www.jwmarriottdubai.com<br />

MÖVENPICK HOTEL<br />

P.O. BOX 32733<br />

Tel.: 3366000<br />

Fax: 3366626<br />

E-Mail: hotel.burdubai@moevenpick.com<br />

Web: www.moevenpick-burdubai.com<br />

JUMEIRAH BEACH<br />

P.O. BOX 11416<br />

Tel.: 3480000<br />

Fax: 3016800<br />

E-Mail: JBHinfo@jumeirah.com<br />

Web: http://www.jumeirah.com<br />

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44<br />

LE MERIDIEN MINA SEYAHI BEACH RESORT & MARINA<br />

P.O. BOX 213084<br />

Tel.: 3993333<br />

Fax: 3993111<br />

E-Mail: guestservices.01895@starwoodhotels.com<br />

Web: www.lemeridien.com/minaseyahi<br />

FOUR POINTS BY SHERATON<br />

P.O. BOX 116162<br />

Tel.: 3230333<br />

Fax: 3230343<br />

E-Mail: sheikhzayed.dubai@fourpoints.com<br />

Web: www.fourpoints.com/sheikhzayedroad<br />

SHERATON DUBAI CREEK<br />

P.O. BOX 4250<br />

Tel.: 2281111<br />

Fax: 2213468<br />

E-Mail: reservationsdubaiuae@sheraton.com<br />

Web: http://www.sheraton.com/dubai<br />

RADISSON BLU DUBAI MEDIA CITY<br />

P.O. BOX 211723<br />

Tel.: 3669111<br />

Fax: 3610111<br />

E-Mail: info.mediacity.dubai@radissonblu.com<br />

Web: www.radissonblu.com<br />

SHANGRI-LA HOTEL<br />

P.O. BOX 75880<br />

Tel.: 3438888<br />

Fax: 3438886<br />

E-Mail: sldb@shangri-la.com<br />

Web: http://www.shangri-la.com<br />

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45<br />

MINA A’SALAM HOTEL<br />

P.O. BOX 75157<br />

Tel.: 3668888<br />

Fax: 3667788<br />

E-Mail: MJinfo@jumeirah.com<br />

Web: http://www.jumeirah.com<br />

HILTON DUBAI CREEK<br />

P.O. BOX 33398<br />

Tel.: 2271111<br />

Fax: 2271131<br />

E-Mail: info.creek@hilton.com<br />

Web: http://www.hilton.com<br />

Sharjah, Ajman<br />

AJMAN KEMPINSKI<br />

P.O. BOX 3025<br />

Tel.: 7145555<br />

Fax: 7451222<br />

E-Mail: reservations@kemp-aj.com<br />

Web: http://www.ajmankempinski.com<br />

Al Ain<br />

HILTON INTERNATIONAL<br />

P.O.BOX 1333<br />

Tel.: 7686666<br />

Fax: 7686888<br />

Web: http://www.hilton.com<br />

MERCURE GRAND JEBEL HAFEET ALAIN<br />

P.O. BOX 24476<br />

Tel.: 7838888<br />

Fax: 7839000<br />

E-Mail: H3573@accor.com<br />

Web: http://www.ichotelsgroup.com<br />

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Ärzte<br />

Hotels verfügen in der Regel über einen Hausarzt.<br />

Deutschsprechende Zahnärzte in Abu Dhabi:<br />

46<br />

Maher Medical Centre<br />

Dr. Bernhard A.J. Sobotta<br />

Suite 102 Arte Casa Build , Corniche Road , P.O. Box: 44539, Abu Dhabi<br />

Tel.: 00971 2 666 35<br />

Fax: 00971 2 667 10 55<br />

Mob.: 00971 94 64 186<br />

E-Mail: bebox@arcor.de<br />

Dr. Kerstin Manni<br />

34th Street Bainuna street Albateen Tower<br />

German Dental Clinic<br />

Tel.: +971-2-667 3235<br />

E-Mail: modern-german-dc@hotmail.com<br />

LINKS<br />

Thema<br />

Allgemeine Informationen<br />

Handelskammern<br />

Abu Dhabi Chamber of Commerce &<br />

Industry<br />

Dubai Chamber of Commerce & Industry:<br />

Sharjah Chamber of Commerce &<br />

Industry:<br />

www.uaeinteract.com<br />

www.abudhabichamber.ae<br />

www.dubaichamber.ae<br />

www.sharjah.gov.ae<br />

Link<br />

Statistik<br />

Regierung und regierungsnahe<br />

Stellen<br />

Seite der Regierung<br />

Abu Dhabi Water & Electricity<br />

Dubai Water & Electricity<br />

Dubai Municipality<br />

Al Ain Municipality<br />

Wirtschafsministerium<br />

Finanzministerium<br />

Gesundheitsministerium<br />

Dubai Hafen- und Zollbehörde<br />

Dubai Tourismus<br />

www.sesrtcic.org<br />

www.uaestatistics.gov.ae/EnglishHome/tabid/96/default.as<br />

px<br />

www.government.ae<br />

www.adwec.ae<br />

www.dewa.gov.ae<br />

www.dm.gov.ae<br />

www.am.abudhabi.ae<br />

www.economy.gov.ae<br />

www.mof.gov.ae<br />

www.moh.gov.ae<br />

www.dxbcustoms.gov.ae/<br />

www.dubaitourism.ae/<br />

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47<br />

Dubai World Trade Center<br />

Dubai Financial Market<br />

Business Directories<br />

Sehr gutes Business Directory<br />

Gelbe Seiten<br />

Business Directory<br />

Freizonen<br />

Abu Dhabi Ports Company<br />

Abu Dhabi Airport Free Zone<br />

Ahmed Bin Rashid FZ<br />

Ajman Free Zone<br />

Jebel Ali Free Zone<br />

Dubai Airport Free Zone<br />

Dubai Healthcare City<br />

Dubai Internet City<br />

Dubai Media City<br />

Dubai Auto Zone<br />

Dubai Academic City<br />

Dubai Biotechnology & Research<br />

Park<br />

Dubai Flower Centre<br />

Dubai Gold and Diamond Park<br />

Dubai International Financial Centre<br />

Dubai Knowledge Village<br />

Dubai Logistics City<br />

Dubai Maritime City<br />

Dubai Multi Commodity Centre<br />

Dubai Outsource Zone<br />

Dubai Silicon Oasis<br />

Dubai Studio City<br />

Fujairah Free Zone<br />

Masdar City<br />

RAK Investment Authority<br />

Ras Al Khaimah Free Zone<br />

Sharjah Hamriya Free Zone<br />

www.dwtc.com<br />

www.dfm.ae<br />

www.ameinfo.com<br />

http://www.aboutus.org/Etisalatyp.com<br />

www.uaebusinessdirectory.com<br />

www.adpc.ae<br />

http://www.uaefreezones.com/fz_abu_dhabi_airport_free_<br />

zone.html<br />

www.uaefreezones.com/fz_ahmed_bin_rashed.html<br />

www.ajmanfreezone.com<br />

www.jafza.ae<br />

www.dafz.ae<br />

www.dhcc.ae<br />

www.dubaiinternetcity.com<br />

www.dubaimediacity.com<br />

www.daz.ae<br />

www.diacedu.ae<br />

www.dubiotech.ae<br />

http://www.uaefreezones.com/fz_dubai_flower_center.html<br />

www.goldanddiamondpark.com<br />

www.difc.ae<br />

www.kv.ae<br />

www.dwc.ae<br />

www.maritimecity-dubai.com<br />

www.dmcc.ae<br />

www.doz.ae<br />

www.dsoa.ae<br />

www.dubaistudiocity.ae<br />

www.fujairahfreezone.com<br />

www.masdar.ae<br />

www.rak-ia.com<br />

www.rakftz.com<br />

www.hfza.ae<br />

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