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CONVINUS Global Mobility Alert - Week 12.2024

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AUS DER PRAXIS<br />

Er ist niederländischer Staatsangehöriger. Lars arbeitet bei der Swiss Pharma AG in Zug (Schweiz).<br />

Seine jährliche Gesamtvergütung beträgt CHF 240'000. Sein Arbeitgeber versucht ihn immer wieder<br />

davon zu überzeugen, dass er mit seiner Familie in die Schweiz umziehen soll. Seine Partnerin<br />

arbeitet als Rechtsanwältin in einer deutschen Anwaltskanzlei in Hamburg und möchte ihre dortige<br />

Anstellung nicht aufgeben. Aus diesem Grund kommt ein Umzug in die Schweiz nicht in Frage.<br />

Lars und seine Partnerin haben sich vor zwei Jahren ein Haus in Hamburg für 3 Millionen EUR<br />

gekauft, welches ihnen zu gleichen Teilen gehört. Das Haus ist vermietet und die erzielten<br />

Mieteinkünfte betragen jährlich 120'000 EUR.<br />

Lars hat sich daher in Zug eine Wohnung gemietet und fliegt in der Regel Montag morgens in die<br />

Schweiz und am Freitagabend wieder nach Hamburg zurück. Ab und zu arbeitet er von zu Hause,<br />

aber das ist nicht regelmässig. Auf Grund seiner Funktion ist er auch noch für die Niederlassung in<br />

den Niederlanden tätig. Hierfür muss er jeden Monat mindestens 2 bis 3 Tage vor Ort in den<br />

Niederlanden sein.<br />

Wie sieht die Beurteilung dieses Sachverhalts aus?<br />

Bewilligung<br />

Aus bewilligungsrechtlicher Sicht hat die Swiss Pharma AG eine Grenzgängerbewilligung für Lars<br />

eingeholt, da er in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet. Als EU-Staatsangehöriger muss<br />

er auch im Rahmen der Grenzgängerbewilligung nur einmal pro Woche zwischen Anstellungs- und<br />

Wohnsitzland pendeln. Allerdings kann es sein, dass die Gemeinde bei der Anmeldung ihm die<br />

Grenzgängerbewilligung «abnimmt» und stattdessen eine B-Bewilligung aushändigen würde. Der<br />

Grund hierfür ist, dass er sich in der Schweiz anmelden muss, da er sich regelmässig unter der<br />

Woche in der Schweiz aufhält. Je nach involvierter Gemeinde ist die Handhabung der Fragestellung,<br />

ob die Grenzgängerbewilligung behalten werden kann oder nicht, unterschiedlich.<br />

Krankenversicherung<br />

Sollte er die Grenzgängerbewilligung behalten können, kann er aus Krankenversicherungssicht<br />

wählen, ob er in der Schweiz oder in Deutschland sich versichern möchte. Sollte er die deutsche<br />

Krankenversicherung vorziehen, muss er diese Entscheidung innerhalb von drei Monaten treffen.<br />

Die drei-Monatsfrist beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit als Grenzgänger.<br />

Sozialversicherung<br />

Auf Grund der Anstellung in der Schweiz ist er in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Damit er<br />

in der Schweiz sozialversicherungspflichtig bleiben kann, darf er in Deutschland nicht mehr als<br />

24.9% arbeiten. Der Grund dafür, dass die neue Teleworking-Regelung (max. 49.9% Homeoffice-<br />

Tätigkeit) nicht zum Tragen kommt ist, weil er regelmässig in den Niederlanden vor Ort arbeitet.<br />

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