Manuales - Nilfisk PARTS - Nilfisk-Advance
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Versionen und Ausführungen<br />
Ausführungen<br />
ACHTUNG!<br />
Staubklassen.<br />
Der Industriesauger wird in zwei Ausführungen<br />
hergestellt:<br />
■ Standardausführung: Ungeeignet zum Aufsaugen<br />
von gefährlichem und brennbarem/explosivem<br />
Staub;<br />
■ Ausführung für gesundheitsschädliche Stäube:<br />
Klassen L, M, H, geeignet zum Aufsaugen<br />
gefährlicher, nicht brennbarer/explosiver Stäube,<br />
gemäß Norm EN 60335-2-69, Anl. AA. 2. 202 b), c).<br />
Die zulässige Staubgefahrenklasse auf dem<br />
Typenschild und dem Schild am Industriesauger<br />
überprüfen: L (leichte Gefahr), M (mittlere Gefahr),<br />
H (hohe Gefahr).<br />
[ HINWEIS ]<br />
■ Wenden Sie sich bei gesundheitsschädlichen Stäuben<br />
an die für Gesundheit und Sicherheit zuständigen<br />
nationalen Behörden. Die gültigen nationalen<br />
Vorschriften sind sowohl während des Gebrauchs als<br />
auch hinsichtlich der Entsorgung zu beachten.<br />
■ Radioaktive Stoffe gehören per definitionem nicht zu<br />
den vorstehend erläuterten verschiedenen Arten von<br />
gesundheitsschädlichen Stäuben.<br />
Ausführungen<br />
ATEX<br />
Der Hersteller verfügt über Industriesauger, die sich für<br />
einen Einsatz in möglicherweise explosiver Umgebung<br />
eignen. Diese Ausführungen werden in Übereinstimmung mit<br />
den gültigen Richtlinien und Vorgaben gebaut. Zusätzliche<br />
Hinweise werden zusammen mit dem Gerät geliefert.<br />
[ HINWEIS ]<br />
ATEX-Ausführungen<br />
Wenden Sie sich für diese Ausführungen bitte an das<br />
Hersteller-Vertriebsnetz.<br />
Siehe Bedienungsanleitung „ATEX“ für die Industriesager<br />
in der ATEX Ausführung.<br />
Klassifizierung in Übereinstimmung mit der<br />
Norm EN 60335-2-69 - Anl. AA<br />
Die Geräte für gesundheitsschädlichen Staub wurden nach<br />
den folgenden Staubklassen geordnet:<br />
■ L (leichte Gefahr) geeignet zur Abscheidung von Staub<br />
mit einem Expositions-Grenzwert größer als 1 mg/m 3 ;<br />
■ M (mittlere Gefahr) geeignet zur Abscheidung von Staub<br />
mit einem Expositions-Grenzwert größer als 0,1 mg/m 3 ;<br />
■ H (hohe Gefahr) zur Abscheidung von jeglichem Staub<br />
mit Expositions-Grenzwerten kleiner als 0,1 mg/m 3<br />
einschließlich krebs- und krankheitserregenden Stäuben,<br />
wie z.B. Asbest.<br />
CTS22 / CTS22 L-M-H / CTS40 L-M-H / CTT40 L-M-H / BDC40 H<br />
Staubemissionen in die Umwelt<br />
Original Anleitung<br />
Richtwerte der Leistungen:<br />
■ Standardausführung (ungeeignet zum Aufsaugen<br />
von gefährlichem Staub): Rückhaltevermögen von<br />
mindestens 99% der aufgesaugten Staubpartikel (siehe<br />
EN60335-2-69, Anlage AA).<br />
■ Ausführung für gesundheitsschädliche Stäube (Klasse L,<br />
M, H):<br />
L: Rückhaltevermögen von mindestens 99% der<br />
aufgesaugten Staubpartikel (siehe EN60335-2-<br />
69, Anlage AA).<br />
M: Rückhaltevermögen von mindestens 99,9 % der<br />
aufgesaugten Staubpartikel (siehe EN60335-2-<br />
69, Anlage AA).<br />
H: Rückhaltevermögen von mindestens 99,995 %<br />
der aufgesaugten Staubpartikel (siehe EN60335-<br />
2-69, Anlage AA).<br />
Allgemeine Hinweise<br />
ACHTUNG!<br />
Für den Notfall:<br />
■ Filterbruch<br />
■ Brand<br />
■ Kurzschluss<br />
■ Motorstopp<br />
■ Stromschlag<br />
■ etc.<br />
Industriesauger ausschalten, Netzstecker abziehen<br />
und Fachpersonal kontaktieren.<br />
[ HINWEIS ]<br />
Bei der ATEX-Ausführung für Flüssigkeiten den<br />
Arbeitsbereich und eventuell erlaubte Flüssigkeiten<br />
kontrollieren.<br />
ACHTUNG!<br />
Industriesauger dürfen nicht in feuchter Umgebung im<br />
Freien benutzt oder aufbewahrt werden.<br />
Diese Geräte dürfen nicht in korrosiven Umgebungen<br />
eingesetzt werden.<br />
EG-Konformitätserklärung<br />
Alle Industriesauger werden mit einer EG-<br />
Konformitätserklärung geliefert, siehe Kopie auf Abb. 23.<br />
[ HINWEIS ]<br />
Bei der Konformitätserklärung handelt es sich um eine<br />
höchst wichtiges Dokument, das mit äußerster Sorgfalt<br />
aufzubewahren ist, damit es den Kontrollbehörden auf<br />
Anfrage zur Verfügung gestellt werden kann.<br />
07/2010 3 C313<br />
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