Vorwort zur 2. Auflage 2022 Für die 2. Auflage wurde dieses Buch neu bearbeitet und ergänzt. Änderungen und Fortentwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung erforderten bereits nach drei Jahren eine Neuauflage. Überdies förderte die Praxis neue Fallkonstellationen zu Tage, sodass etwa der Abschnitt „Polizeiarbeit, Corona und Dienstunfallrecht“ neu einzufügen war. Insbesondere bedurften nachfolgende Themen einer grundlegenden Neubearbeitung bzw. wurden neu implementiert: – Tätowierungen als Dienstvergehen – Erscheinungsbild von Beamten – Verletzung persönlicher Lebensbereiche im Innenverhältnis – Religiös motivierte Verhaltensweisen im Innenverhältnis („Handschlagverweigerung“) – Außerdienstliche politische Meinungs- und Betätigungsfreiheit – Rechtsextremistische Chatgruppen bei der Polizei – Recht am eigenen Bild: Verhältnis KunstUrhG und DS-GVO – Recht am eigenen Wort – Entwicklung der Rechtsprechung – Meinungsfreiheit – Entwicklung der Rechtsprechung – Antidiskriminierungsgesetze – Europarechtliche Vorgaben im Arbeitszeitrecht – Polizeiarbeit, Corona und Dienstunfallrecht Die tabellarische Übersicht über einzelne Beleidigungstatbestände wurde ergänzt. Dass Literatur und Rechtsprechung in Gänze überarbeitet wurden, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Das bewährte Konzept des Buches wurde beibehalten. Für Auslassungen und Ungenauigkeiten stehe ich ein und bin für Hinweise darauf dankbar (CKeller2002@t-online.de). Mettingen, im Oktober 2022 Christoph Keller 5
Vorwort zur 1. Auflage 2019 Kaum eine andere Berufsgruppe steht so im Blickpunkt der Öffentlichkeit wie die Polizei. Einerseits, wenn es um die Sicherheit und Ordnung für die Bürger geht, andererseits, wenn es um die Beamten selbst geht, etwa in ihrer Funktion als Vorbild. Allerdings zeigt sich diese Vorbildfunktion vermehrt von einer anderen Seite. Die Menschen reagieren unterschiedlich und decken, aus ihrer Sicht, polizeiliches Fehlverhalten auf. Im Zeitalter von Smartphones und Internet ist das schnell geschehen. Ohne zu hinterfragen werden Situationen gefilmt und (im Internet) veröffentlicht, mitunter mit Auslösung eines Shitstorms. Zudem sind Polizeibeamte aufgrund ihrer Aufgabe, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen, in erhöhtem Maße Konfliktsituationen, insbesondere mit „schwierigen“ Personen, ausgesetzt. Speziell im Einsatzgeschehen müssen ad hoc Entscheidungen getroffen werden, die weitreichende Konsequenzen haben (können). Polizeibeamte sind – anders als Beamte in „sonstigen“ Verwaltungsbereichen – dem wachsenden Risiko ausgesetzt, von teils aggressiven, alkoholisierten, uneinsichtigen Adressaten polizeilicher Maßnahmen beschimpft, beleidigt oder angegriffen und verletzt oder sogar getötet zu werden. Kein Respekt, vermehrte Übergriffe, Beleidigungen – die öffentliche Gewalt gegen Polizisten nimmt in Deutschland immer mehr zu. Die Gesamtentwicklung der Fall-, Opfer- und Tatverdächtigenzahlen verdeutlichen die in Deutschland unvermindert hohe Bereitschaft zur Gewaltanwendung gegen im Einsatz befindliche Polizeivollzugsbeamte. Dabei geht es nicht nur um Übergriffe gegen Polizisten bei Demonstrationen oder Einsätzen rund um Fußballspiele. Die Gewalt ist längst im Alltag der Beamten angekommen. Die Ursachen sind vielfältiger Natur und keiner monokausalen Betrachtung zugänglich. Mangelnder Respekt und ein zunehmender Einfluss von Alkohol sind sicherlich mitursächlich. Zudem gibt es gerade im polizeilichen Alltag immer wieder Anlässe, die dazu führen, dass Bürger die Nerven verlieren. Mit impulsiven Gesten und Kraftausdrücken machen sie sich dann oft Luft. Auch innerdienstlich genießen Polizeibeamte (grundsätzlich) den Schutz des Persönlichkeitsrechts. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts können dabei durch unterschiedlichste Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers geschehen. Erinnert sei nur an die Diskussionen rund um die Ortung von Streifenwagen. Persönlichkeitsrechte sind auch im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu wahren. Allerdings wird oft verkannt, dass der personelle Schutzbereich des Grundrechts vielfach gar nicht eröffnet ist. Es ist abwegig, anzunehmen, dass öffentliche Bedienstete während der Ausübung amtlicher Tätigkeiten gegenüber dem Bürger ihre Persönlichkeit (quasi grenzenlos) frei entfalten können. Amtliche Tätigkeit ist keine Betätigung von Freiheit, sondern treuhänderischer Dienst für das Gemeinwohl. Die klassische Unterscheidung von Josef lsensee zwischen Amtsbereich (mit Grundrechtsbindung), Dienstverhältnis (mit Grundrechtsträgereigenschaft, aber eingeschränkten Ausübungsbefugnissen) und Privatbereich (mit Grundrechtsträgereigenschaft) macht deutlich, dass Polizeibeamte auch im Dienst Träger von Grundrechten sind, die seitens des Staates nicht beliebig eingeschränkt werden dürfen. Mit dem Inkrafttreten der DS-GVO wurde der Datenschutz in Europa und folglich auch in Deutschland zum 25.05.2018 in rechtlicher Hinsicht auf eine völlig neue Grundlage gestellt. 6
Grundrechtseingriff 6. Grundrechtse
Schrankentrias a) Verfassungsmäßi
Sphärentheorie Beispiel: 262 Ein A
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