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2018-3 REISE und PREISE

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MAGAZIN

MAGAZIN REISERECHT Neue Regelungen seit dem 1. Juli 2018 Das seit dem 1. Juli gültige neue Reiserecht, das eine EU-Richtlinie umsetzt, bringt einige Veränderungen mit sich. Wir beantworten die wichtigsten Fragen Online-Buchungen, Baustein-Reisen, Flugportale: Die Art und Weise, wie wir Urlaub buchen, hat sich grundlegend verändert. Für Buchungen seit dem 1. Juli gilt nun ein neues Reiserecht. Was ändert sich konkret? Für Pauschalreisen gibt es weiterhin einen besonderen Schutz. Wenn etwas schiefgeht, dann muss sich der Urlauber nicht mit der Airline oder dem Hotelier im Ausland herumärgern, sondern kann seinen heimischen Veranstalter in Haftung nehmen. Als Pauschalreise gelten Gesamtpakete aus mindestens zwei Reiseleistungen (z. B. Flug und Hotel), Kreuzfahrten und Tagesreisen mit einem Wert von mehr als 500. Kauft der Reisende dagegen Hotel oder Flug einzeln und ohne Veranstalter im Reisebüro oder Netz, dann ist der Verkäufer nur Reisemittler und haftungsmäßig aus dem Schneider. Neu ist die Regelung für »Click-Through- Buchungen«: Wer im Internet auf einem Bu - chungsportal oder auf verlinkten Webseiten innerhalb von 24 Stunden zum Beispiel Flug und Hotel oder Mietwagen gebucht hat, genießt den besonderen Schutz der Pauschalreise. Sind die Leistungen aber unabhängig voneinander, bei unterschiedlichen Anbietern ge - bucht oder – wichtig! – erhält man für jede Leistung eine separate Rechnung, handelt es sich nicht um eine Pauschalreise. Dann ist man nicht gegen die Insolvenz der Airline oder des Vermieters geschützt. Schon bislang mussten Pauschalurlauber nachträgliche Preiserhöhungen um bis zu fünf Prozent akzeptieren – wenn zwischen Buchung Seit Anfang Juli 2018 gelten in der EU eine Reihe neuer Regelungen zum Reiserecht und Reise vier Monate liegen und die Kosten des Veranstalters nachweislich gestiegen waren – etwa, weil sich der Wechselkurs geändert hat. Nun dürfen die Reiseunternehmen bis 20 Tage vor Reisebeginn bis zu acht Prozent aufschlagen. Die Reise darf sogar noch teurer werden, dann muss der Veranstalter dem Urlauber allerdings ein Rücktrittsrecht einräumen, jedoch nicht mehr wie bisher eine gleichwertige Ersatzreise anbieten. Nachträgliche Preiserhöhungen gelten als stillschweigend genehmigt, wenn der Konsument nicht widerspricht. Ein Schweigen des Urlaubers auch bei erheblicher Vertragsänderung gilt als Zustimmung, der Veranstalter muss keine »Ersatzreise« mehr anbieten. Das neue Gesetz vereinheitlicht die unterschiedlichen Vorschriften in den EU-Mitgliedsländern. Wer etwa eine Flusskreuzfahrt bei einer niederländischen Reederei bucht, der wird nun vergleichbare Rechte haben wie beim deutschen Anbieter. Wenn etwas schiefgeht, dann hat der Reisende in Zukunft deutlich mehr Zeit, Ansprüche auf Preisminderung und Schadenersatz geltend zu machen. Bisher war es gerade mal ein Monat bis zur Verjährung, nun sind es zwei Jahre. In puncto Reiserücktritt und Stornosätze gleichen die neuen Regeln weitgehend den bisherigen. Allerdings ist der Reiseveranstalter künftig verpflichtet, auf Verlangen des Urlaubers die Stornohöhe zu begründen. Und wenn »außergewöhnliche Umstände am Urlaubsort« die Reise erheblich beeinträchtigen, darf der Veranstalter bei einem Rücktritt des Urlaubers kei- ne Entschädigung mehr verlangen. Das dürfte zum Beispiel nach einem Hurrikan oder auch bei politischen Unruhen der Fall sein. Und wenn etwa eine Vulkan-Aschewolke die Rückreise bedroht? Dann muss künftig der Veranstalter alle Mehrkosten eines verzögerten Rückflugs tragen, dazu die ersten drei Übernachtungen – bei »außergewöhnlichen Umständen« auch länger. Die Drei-Tage-Beschränkung entfällt auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, die das zuvor dem Veranstalter mitgeteilt haben. Allerdings unterliegen nicht alle Reisen dem neuen Gesetz. Einzelne Reiseleistungen sind weiter außen vor. Darunter fallen neuerdings auch Ferienhäuser. Das bedeutet, dass die Ferienhausbuchungeventuell nicht gegen eine Insolvenz des Betreibers versichert ist. Ob der Urlauber seinen Schaden wegen des überbuchten finnischen Ferienhauses künftig in Rovaniemi einklagen muss, auch wenn er über einen deutschen Reiseveranstalter gebucht hat, wird sich zeigen. Reiseveranstalter können dazu in ihr Kleingedrucktes eine sogenannte Rechtswahlklausel aufnehmen und die Geltung des jeweiligen ausländischen Rechts vereinbaren. Diese Rechtswahl darf den deutschen Urlauber aber nicht schlechter stellen als das deutsche (Mietund Beherbergungs-)Recht. Natürlich können Reiseveranstalter auch nach wie vor das deutsche Pauschalreiserecht für solche Einzelleistungen analog weiter gelten lassen, was einige auch tun werden. Das neue Gesetz definiert nur Mindestleistungen. Den Reiseanbietern steht es frei, mehr Rechte zu gewährleisten. Bereits jetzt hat z. B. die TUI angekündigt, dass bei ihr in Zukunft auch alle einzeln gebuchten Bausteine – ob Hotelnächte, Rundreisen oder Mietwagen – automatisch dem gleichen Schutz wie jede Pauschalreise unterliegen werden. Andere werden vermutlich folgen. Ausgenommen vom Gesetz sind Tagesreisen bis 500 Euro. Ausgerechnet diese sogenannten »Kaffeefahrten«, die jährlich etwa 50 Millionen vorwiegend Ältere und Alleinstehende buchen, stehen also außerhalb der Regelung. Auch gilt das neue Pauschalreiserecht nicht für Einrichtungen, die nur einmal jährlich für einen begrenzten Personenkreis wie Vereins- oder Kirchenmitglieder oder Schulklassen und nicht gewinnorientiert Reisen organisieren. Bereits eine wiederholte Reise fällt aber unter das Pauschalreiserecht – und der Pfarrer wird dann rechtlich zum Reiseveranstalter. Jeder Kunde sollte künftig genau auf die Rechnung(en) achten, die ihm zur Unterschrift vorgelegt werden. Will das (Online-)Reisebüro getrennte Rechnungen ausstellen, also z. B. für Flug und Hotel, Hotel und Mietwagen, und besteht es dann vielleicht auch noch auf getrennter Bezahlung? Dann heißt es: Vorsicht! Denn dann stiehlt es sich offenbar aus der Verantwortung. Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland hat zur Information der Verbraucher die Broschüre »Auf Pauschalreise durch Europa – Ihre Rechte kurz und knapp« aufgelegt, die kostenlos auf der Internetseite www.evz.de heruntergeladen werden kann. 68 REISE & PREISE 3-2018

BETRÜGEREIEN IM URLAUB Die Tricks der Taschendiebe Die Reise hat gerade angefangen und schon ist das Geld weg. Taschendiebe und Trickbetrüger setzen auf die entspannte Stimmung und Sorglosigkeit in der schönsten Zeit des Jahres. Taschendiebe sind besonders in Großstädten unterwegs. Die angewandten Tricks werden immer ausgefeilter Wir stellen ein paar derzeit beliebte Tricks der Taschendiebe und Trickbetrüger vor. Armer Beraubter: Ein aufgelöster Reisender eilt auf einen gerade angekommenen Zug- oder Flugpassagier zu und erzählt ihm in dessen Muttersprache und dramatisch gestikulierend eine schauerliche Geschichte. Dass er beraubt worden sei und nun mit nichts dastünde und nicht mal mehr Geld für eine Fahrkarte in die Heimat habe. Ob man wohl ein paar Münzen oder kleine Scheine erübrigen könnte? Geld, Ticket und Ausweis, natürlich auch alle Karten seien ja nun weg. Spätestens wenn man denselben Mann bei der Abreise wieder sieht, wird klar: Es war alles nur ein Trick. Unbestellter Platzanweiser:Am Bahnhof führen »hilfsbereite« Menschen Fahrgäste zu ihren reservierten Plätzen im Zug. Das ist zum einen meist unnötig, denn Zug- und Platznummer stehen auf dem Ticket, zum anderen kann es teuer werden, denn die Helfer lassen sich ihre Dienste mit bis zu zwanzig Euro pro Platz entlohnen. Natürlich muss niemand bezahlen, aber der Ärger, dem lautstark Luft gemacht wird, ist sicherlich kein angenehmer Start in die Reise. Der Schmutztrick:Jemand läuft einem hinterher und macht auf Flecken an der Schulter oder am Rücken aufmerksam. Dreht man sich um oder zieht die Jacke aus, sind Geld oder Tasche auch schon weg. Bietet der hilfsbereite Freund gar an, einen in seine Wohnung in der Nähe mitzunehmen, damit man den Fleck rauswäscht, ist allerhöchste Vorsicht geboten. Der Unfall oder Sturz: Auf einmal ist mit viel Getöse ein dramatischer Sturz zu sehen und zu hören, es ist auch möglich, dass jemand ruft, er sei bestohlen worden. Instinktiv dreht man sich um, wobei die Komplizen des Gestürzten blitzschnell Geld oder Tasche ergreifen und gemeinsam mit dem »Opfer« davonrennen. Durchsichtige Becher: In Großstädten wie Paris oder Rom, wo die Straßen oft eng und das Gedränge groß ist, ist dieser Trick momentan sehr beliebt: An einer unübersichtlichen Stelle wird ein durchsichtiger Becher mit ein paar Münzen so platziert, dass ihn Passanten leicht übersehen und umstoßen. Der Besitzer des Bechers wehklagt laut, der unachtsame Rempler schämt sich und hilft, die Münzen aufzusammeln. Während dieser Ablenkung nimmt ein Komplize Portemonnaie, Handy oder gleich die ganze Tasche an sich. Am besten freundlich entschuldigen, Tasche festhalten und weitergehen. Der verlorene Ring: Der ahnungslose Städtebummler wird von einer aufgeregten Person angehalten, die ihm einen Ring zeigt, den er angeblich verloren habe. Der Ring ist meist schwer und goldfarben. Eventuell nimmt der so überrumpelte scheinbare Glückspilz den Ring in dem Gedanken, dass der Besitzer sich in dem Gedränge sowieso nicht mehr ausfindig machen ließe oder um ihn bei der Polizei abzugeben. Damit rechnen die Finder und lassen sich einen ordentlichen Finderlohn bezahlen. Unterschriften sammeln oder Stadtplantrick: An Gruppen meist junger, freundlich lächelnder Mädchen sind Bewohner von Großstädten längst gewöhnt. Oft wird ein Pappkarton mit einer handgeschriebenen Bitte oder einer Unterschriftenliste vor den Bauch gehalten, so dass das Sichtfeld eingeschränkt wird. Während man versucht, das Geschriebene zu verstehen oder die Unterschrift leistet, wird die Gürteltasche aufgeschlitzt oder die Handtasche geleert. Neuerdings geben sich Trickbetrüger auch als Touristen aus und halten einem rat- und scheinbar orientierungslos einen Stadtplan vor. Der Rest des Manövers bleibt derselbe. Massagen oder Fußballspiele am Strand: Man liegt auf seinem Handtuch am Strand, da rollt ein Ball übers Handtuch und eine nette Truppe fordert zum Mitspielen auf – möglicherweise ein Trick, um Handtuch oder Liege zu verlassen. Anschließend kann es sein, dass Handy und Geld weg sind. Vorsicht ist ebenfalls bei Massagen geboten, bei denen man vor lauter Entspannung einschläft. Am besten, man legt sich auf den Geldbeutel! REISE & PREISE 3-2018 69 Fotos: Olena Yakobchuk/PowerUp/Shutterstock € € € € € Ihr Seychellenspezialist: My Seychelles Marke der ITC Innovative Technology GmbH Lohbachstr. 12 D-58239 Schwerte Email: info@my-seychelles.net Tel.: 02304 – 59 41 41 Fax: 02304 – 59 41 43

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