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Taxi Times München - 4. Quartal 2023

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ISARFUNK TAXIZENTRALE

ISARFUNK TAXIZENTRALE Bei Diskussionsrunden zur Novelle des PBefG ist Geschäftsführer Christian Hess (3. von links) ein gefragter Diskussionspartner zum Thema Festpreisen. MÜNCHNER FESTPREISE WERDEN ÜBERALL DISKUTIERT Seit dem 1. September können Kunden bei bestellten Taxifahrten einen Festpreis vereinbaren. Zeit für ein erstes Resümee aus Sicht der IsarFunk Taxizentrale. Aufgrund einer Ergänzung in der Taxitarifordnung der Landeshauptstadt München dürfen Taxikunden im Vorfeld der Fahrt Fest- bzw. Pauschalpreise vereinbaren. An erster Stelle sei hier zu erwähnen, dass dies nur bei vorheriger Bestellung bei einer Taxizentrale oder über eine Taxi-App möglich ist. Ausnahmen sind Fahrten zu genau festgelegten Festpreisen zwischen Messe/Hauptbahnhof und Flughafen. Ein Preisbasar am Taxistand ist damit ausgeschlossen. Bei der Ermittlung des Festpreises berechnen die Taxizentralen oder deren Apps automatisiert zunächst den kürzesten Fahrpreis. ISARFUNK TAXIZENTRALE GMBH & CO. KG Rosenheimer Straße 139, 81671 München Telefon / Taxiruf: 089 / 450 540 Telefon / Verwaltung: 089 / 450 54-100 E-Mail: verwaltung@isarfunk.de www.isarfunk.de, www.facebook.com/isarfunk450540 Redaktion und presserechtlich verant wortlich: IsarFunk Taxizentrale (if); Christian Hess Nicht einberechnet wird die verkehrsbedingte Wartezeit. Dies hat die Stadtverwaltung aus rechtlichen Gründen weggelassen. Welches Tool zur Ermittlung der Streckenlänge verwendet wird, steht den Taxizentralen offen. Diese Streckenlänge wird mit dem in der Tarifordnung festgelegten Kilometerpreis multipliziert und mit der ebenfalls festgelegten Einschaltgebühr addiert. Der so ermittelte Preis kann nun von der Taxizentrale oder der entsprechend programmierten Taxi-App innerhalb eines von der Stadt definierten Korridors verändert werden. Er darf um bis zu 20 Prozent höher und um bis maximal fünf Prozent niedriger sein. All diese Infos interessieren auch die Kollegen von Taxizentralen aus anderen Großstädten, entsprechend viele Anfragen bekommen wir bei der IsarFunk Taxizentrale. Auch bei Veranstaltungen berichten wir über unsere ersten Erfahrungen und bekommen gleichzeitig das Feedback anderer Städte, oft auch deren Zweifel, ob die Einführung einer solchen Festpreisregelung tatsächlich sinnvoll ist. Wir beobachten bei IsarFunk, dass der Anteil der Festpreisbestellungen Woche für Woche zunimmt. Aktuell sind 15 Prozent der von IsarFunk vermittelten Aufträge festpreisbasiert. Die Einführung der Festpreise war für uns als IsarFunk Taxizentrale ein wichtiger Schritt. Die Entwicklung zwischen Taxis und Mietwagen in München stellt sich in der Relation ähnlich dar wie in Berlin. Unsere Stadt ist überschwemmt von Mietwagen, die entweder hier konzessioniert oder im weitläufigen Umland FOTO: Taxi Times 18 4. QUARTAL 2023 TAXI

ISARFUNK TAXIZENTRALE gemeldet sind, dann aber trotzdem in der Stadt unter Missachtung der Rückkehrpflicht ihre Dienste anbieten. Wir schätzen deren Anzahl alleine auf rund 1.000 Mietwagen – inklusive mancher Fahrzeuge, die sogar ohne gültige Konzession Fahrten von Uber übernehmen. Bei der Kontrolle dieser schwarzen Schafe können wir mittlerweile auf eine sehr vorbildlich arbeitende Abteilung innerhalb der zuständigen Genehmigungsbehörde vertrauen. Trotzdem ist die hohe Anzahl dieser Mietwagen nach wie vor ein massiver Angriff auf die Existenz nicht nur der Taxibetriebe, sondern auch auf eine Taxizentrale wie IsarFunk. Wir sind gerade in der Planung für entsprechende Marketingmaßnahmen, um den Festpreis bei den Kunden noch präsenter zu machen und um damit auch diejenigen Fahrgäste zurückzugewinnen, die aufgrund eines verlässlichen Preises bisher lieber bei den Plattformbetreibern bestellt haben. DAS DILEMMA MIT DER PREISFINDUNG Genau hier zeigt sich nun aber bei IsarFunk das Dilemma des von der Stadt festgelegten Korridors. Der Preisaufschlag von maximal 20 Prozent müsste eigentlich sehr variabel auf die Tageszeit und die Stausituation in der Stadt angepasst werden, kompensiert er doch oftmals lediglich die Mindereinnahmen durch den Wegfall der Wartezeit. Auf der einen Seite sind wir als Taxizentrale dafür verantwortlich, dass die zwischen uns und dem Fahrgast vereinbarten Pauschalpreise für den ausführenden Taxiunternehmer wirtschaftlich bleiben. Demgegenüber steht die Verpflichtung der Taxizentrale gegenüber dem Kunden, auch weiterhin preisverlässlich aufzutreten – was bedeutet, dass eine identische Fahrtstrecke auch zu jeder Tageszeit den gleichen Preis haben sollte. IsarFunk führt derzeit intern intensive Gespräche, um diesen Interessenkonflikt lösen zu können. Die Einführung von Festpreisen inklusive Tarifkorridor ist aus unserer Sicht auch noch lange nicht ausreichend. Als nächsten wichtigen Schritt fordern wir die Einführung der Mindestentgelte für Mietwagen. Wie man so hört, soll dazu bereits ein fertiges Maßnahmenpaket in der Schublade liegen, allerdings hat die Rechtsabteilung der Stadt hier noch Bedenken. Wir als IsarFunk Taxizentrale haben für diese Bedenken durchaus Verständnis. Wie immer bei neuen Gesetzen fehlen zu Beginn die Erfahrungswerte, wie man solche Maßnahmen umsetzen soll, damit sie rechtssicher auch möglichen Klagen standhalten. Entscheidend ist: Tarifbezogene Regelungen für Mietwagen können von Genehmigungsbehörden dann erlassen werden, wenn sie dem Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen dienen. So steht es im Paragraf 51a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Beim Deutschen Taxi- und Mietwagentag führte Ende Oktober ein renommierter Uniprofessor aus, wie man mit dieser Begrifflichkeit umgehen soll. „Es geht um die Sicherstellung geordneter Verhältnisse im öffentlichen Verkehr und um das Interesse an einem sicheren, geordneten und zuverlässigen Verkehrsangebot für die Allgemeinheit“, interpretiert dies Prof. Knauff von der Universität Jena. Der § 51a wurde im Zuge der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im Jahr 2021 neu definiert. Diese und zahlreiche andere Änderungen stehen im Zusammenhang mit einem Level-Playing-Field der Verkehrsarten, (nachzulesen in der Bundesdrucksache 19/26175,53). Allerdings führt der Gesetzgeber diesen Rechtsbegriff nicht umfassend aus. Streng juristisch gesehen ist das somit ein „unbestimmter Rechtsbegriff“. Bezogen auf den § 51a PBefG bedeutet das nun: „Öffentliche Verkehrsinteressen zielen darauf ab, einen insbesondere ruinösen Wettbewerb zu vermeiden, der die Funktionsfähigkeit des lokalen Verkehrssystems insgesamt beeinträchtigen könnte.“ MINDESTTARIFE FÜR MIETWAGEN Professor Knauff verweist an dieser Stelle auf das sogenannte Barcelona-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Juli 2023 (Az C-50/21). Darin sei dieses Verständnis eines öffentlichen Verkehrsinteresses mittelbar bestätigt worden. Zum Hintergrund: Einige Mietwagenunternehmer, die in Spanien eine Lizenz hatten, hatten für den Großraum Barcelona zusätzliche Genehmigungen beantragt. Dort allerdings hatte die zuständige Behörde das Kontingent für Mietwagengenehmigungen auf 1/30 des Kontingents für die entsprechenden Taxilizenzen beschränkt und den Antragsstellern daher keine weiteren Konzessionen erteilt. Die Mietwagenunternehmer haben dagegen mit Unterstützung der Plattformen geklagt. Das Gericht in Spanien hat diesen Fall dem EuGH vorgelegt. Der EuGH hat daraufhin geurteilt, dass rein wirtschaftliche Gründe nicht ausreichen dürfen, wenn es um die Sicherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Taxidiensten geht. Seitdem argumentieren vor allem die Interessenvertreter von Plattformen wie Uber oder Bolt damit, dass man deshalb auch in Deutschland keine Mindesttarife für Mietwagen einführen dürfe. Man darf also gespannt sein, was die nächsten Wochen und Monate so bringen – sowohl im Hinblick auf die weitere Bewertung der Festpreis-Option als auch auf den Willen der Stadt München, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. if WIR SUCHEN IHR (E-) TAXI. Ab sofort An- & Verkauf gebrauchter E-Taxen. much bewegt seit 1886 RECHTSANWÄLTE . FACHANWÄLTE IHRE SPEZIALISTEN Mit Unterstützung von Schadensabwicklung, Personenbeförderungsrecht, Führerscheinangelegenheiten, Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten Günther Werner Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht, Spezialist Verkehrsrecht Spezialist Verkehrsrecht www.taxifahrzeuge.de/ankauf Tal 39 80331 München Tel. 089 54344830 Fax 089 54344833 kanzlei@fragwerner.de www.fragwerner.de TAXI 4. QUARTAL 2023 19

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