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Taxi Times München - April 2018

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RECHT RECHT Der Hof des

RECHT RECHT Der Hof des Nordgebäudes des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe. KEHRTWENDE DES BGH IM MYTAXI-VERFAHREN VORSICHT VOR DEN PLÄNEN DIESER BUNDESREGIERUNG Seit 14. März hat Deutschland wieder eine Große Koalition. Man hat sich viel vorgenommen, unter anderem eine Änderung des PBefG. Das Gewerbe muss mit dem Schlimmsten rechnen. Sätze wie „Wir werden das Personenbeförderungsgesetz mit Blick auf neue digitale Mobilitätsangebote modernisieren“ oder „Neue plattformbasierte digitale Mobilitätsangebote brauchen eine rechtssichere Grundlage für ihre Zulassung“ geben eine Ahnung, was am Ende mit den angekündigten Änderungen gemeint sein könnte. Von „geänderten Mobilitätsbedürfnissen“ ist die Rede. Aus dem Papier geht nämlich hervor, dass die einschlägigen Gesetze, die Anbietern wie Uber und Co., aber auch Daimler und VW mit MOIA bislang Probleme machten, so weit geändert werden sollen, bis diese Geschäftsmodelle legalisiert sein könnten. ÖFFNUNG DES RECHTSRAHMENS Diese Modelle werden mit verschiedenen Begriffen umschrieben: Die Rede ist von„neuen, digitalen Mobilitätsangeboten“, „neuen, plattformbasierten Verkehrsdienstleistern“, Fahrgemeinschaften (Ride Pooling), „geteilter Nutzung“ (der Begriff „shared economy“ soll damit anscheinend umgangen werden) und sogar von „digital organisierten privaten Mitfahrgelegenheiten“. Man spricht von „Öffnung des Rechtsrahmens“ oder „Modernisierung des Personenbeförderungsgesetzes“. Beabsichtigt ist recht deutlich eine Deregulierung des 14.3.2018: Bundespräsident Walter Steinmeier (rechts) ernennt Kanzlerin Angela Merkel und ihre 15 Ministerinnen und Minister. Werden Sie die Personenbeförderung deregulieren? Marktes. Dabei sollen die Kommunen eine Steuerungsmöglichkeit bekommen, also ihre Genehmigungshürden uneinheitlich abbauen können. Die neue Regierung möchte ausgerechnet dabei angeblich ein „level playing field“ (wortwörtlich) schaffen – ein Begriff, den Uber in den USA selber prägte, und den man auch mit „gleichen Wettbewerbsbedingungen“ hätte übersetzen können. Welche Interessengruppen da soufflierten, muss wohl nicht weiter kommentiert werden. Damit ist im Wesentlichen eine Deregulierung des Taxi- und Mietwagenmarktes gemeint, denn das geht aus der Formulierung „regulatorische Entlastung“ hervor, von der „sowohl der Taxi- wie auch der Mietwagenbetrieb profitieren“ solle. Bis hierhin könnte man es so lesen: Es wird sich etwas ändern. Aber was? Einen Hinweis auf die Motivation und das zu erwartende Ergebnis könnte folgendes Zitat geben: „Neue plattformbasierte digitale Mobilitätsangebote brauchen eine rechtssichere Grundlage für ihre Zulassung.“ Anscheinend ist man sich hier aber bewusst, dass es auch unerwünschte Nebenwirkungen der Deregulierung von Märkten geben kann. Zwar wird erwähnt, dass „gute soziale Rahmenbedingungen“ für die Koalition „zentrale Voraussetzung“ seien, aber auch diese Verantwortung reicht man nach unten an die Gemeinden durch. Die Verantwortung für die Lösung der drohenden Probleme wird auf die „Nahverkehrspläne“ (§ 8 PBefG), und damit auf die schon jetzt oft unterbesetzten Genehmigungsbehörden abgewälzt: „Im Personenbeförderungsgesetz werden wir klarstellen, dass über die Nahverkehrspläne soziale Standards zum Schutz der Beschäftigten sowie qualitative und ökologische Standards auch für eigenwirtschaftliche Verkehre gelten.“ BIG DATA Den „neuen Anbietern“ wird noch in anderer Weise großzügig geholfen. An mehreren Stellen ist sinngemäß von „Big Data“ die Rede. Öffentlich gewonnene „Mobilitätsdaten, Geound Wetterdaten“ sollen – mit den Mitteln des Steuerzahlers geschürft – in einer „mCloud“ in Zukunft „Startups und Mobilitätsanbietern eine zentrale Plattform bieten“. Die neue Regierung beabsichtigt außerdem die Schaffung einer „digitalen Mobilitätsplattform“, die die Einführung eines bundesweiten e-Tickets ermöglicht. Die Daten von Autos, ÖPNV, E-Bikes, Car- und Ride Sharing sowie Ruftaxen sollen in Echtzeit gesammelt und zwischen allen Verkehrsträgern in einem Informationssystem ausgetauscht werden können. prh FOTO: Bundesregierung FOTO: Stephan Baumann Der Bundesgerichtshof, Deutschlands oberstes Gericht, hat am Gründonnerstag die Klage der Taxizentralen gegen mytaxi wegen der Rabatt-Aktionen der Taxi-App abgewiesen. Der BGH widersprach damit dem Urteil der beiden Vorinstanzen. Die Rabattaktion verstoße nicht gegen die Tarifpflicht. „Die Beklagte (Anm. d. Red.: mytaxi) ist selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten“, heißt es in einer ersten Stellungnahme des BGH. „Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbstständig durchgeführt werden. Diese Taxiunternehmen können uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen.“ Auch eine unzulässige gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG liege laut Meinung der Bundesrichter nicht vor. „Weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte als auch zeitlich beschränkt waren“, liege eine „Eignung zur (Markt-) Verdrängung“ nicht vor. In einer ersten Stellungnahme sprach mytaxi-Generalmanager Alexander Mönch davon, dass damit die Flexibilität, Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit von Taxis im umkämpften Mobilitätsmarkt gestärkt würden. Marten Clüver von der Taxi Deutschland eG, die im Namen fast aller Taxizentralen geklagt hatte, sprach von einem „schlechten Osterei aus Karlsruhe“. Man müsse künftig noch enger zusammenrücken, um sich gemeinsam gegen mytaxi aufzustellen. Hermann Waldner von taxi.eu sieht im Urteil eine Benachteiligung für kleine und mittlere Unternehmen. „Es mag für den Verbraucher verlockend klingen, dass er bei einer Taxifahrt einen Teil erstattet bekommt. Allerdings wird jedes Unternehmen dies nur so lange tun, bis es sich entsprechende Marktanteile gesichert hat. Im Fall von mytaxi und dem dahinterstehenden Daimler-Konzern muss befürchtet werden, dass auf diesem Wege kleine Taxi-Unternehmen und Taxi- Wir reparieren das wieder! (fragen Sie unsere Kunden!) UNTER STÜTZER DES TAXI GEWERBES Taxi- und Kfz-Bedarf GmbH | Tagetesstr. 6 | 80935 München Zentralen aus dem Markt gedrängt werden. Der faire Wettbewerb wird dadurch abnehmen, am Ende zahlen die Verbraucher deutlich mehr. Wer den Markt bestimmt, bestimmt auch die Preise. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil die Großen gestärkt und die Kleinen geschwächt.“ jh UBERPOP-VERBOT ENDGÜLTIG RECHTSKRÄFTIG Bereits im Jahr 2016 wurde der Laien-Taxi-Dienst Uber- POP verboten – rechtskräftig wurde das Verbot aber erst Ende Februar 2018. Uber BV, der in Amsterdam ansässige europäische Statthalter des US-Unternehmens, hatte als Beklagter Revision vor dem BGH eingelegt, die nun endlich zurückgenommen wurde. Damit geht nach exakt 1 278 Tagen ein Prozess zu Ende, den Taxi Deutschland, der Zusammenschluss großer deutscher Taxizentralen, unter anderem die Taxi-München eG, und mit Unterstützung von taxi.eu am 25. August 2014 mit dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen UberPOP begonnen hatte. Insgesamt hat das Verfahren Taxi Deutschland zwischen 150 000 und 180 000 Euro gekostet. Nach wie vor nicht endgültig entschieden sind zwei weitere Verfahren: Ein Verbot von UberBlack wurde vom BGH an den EuGH weitergereicht; über ein Verbot von UberX in München wird im Juni vor dem LG München verhandelt. jh Venczel_02-2016.qxp_Layout 1 03.02.16 16:15 Seite Verkehrsmedizinische Untersuchungen in Schwabing Dr. Josef Venczel Dr. Marta Venczel Betriebsärzte Adelheidstraße 23 80798 München Tel.: 2729460 Fax: 27294614 Handy: 0172/8916575 www.arbeits-med.de Alle med. Untersuchungen für den Erwerb und die Verlängerung des P-Scheins 24 APRIL / MAI / 2018 TAXI TAXI APRIL / MAI / 2018 25

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