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vznews, Schweiz deutsch, Juni 2022, Ausgabe 131

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Seite 4 vz news 131/Juni 2022 Die Immobilienpreise sind so hoch wie nie, aber nicht alle profitieren vom Boom Hat Ihr Eigenheim wirklich an Wert gewonnen? Klären Sie das sorgfältig ab, wenn Sie es verkaufen oder vererben möchten. Wegen grosser Nachfrage verlängert das VZ seine Schätzungsaktion bis 31. Juli. Die Preise von Immobilien entwickeln sich unterschiedlich Ausgewählte Beispiele aus der Schätzungsaktion 2022 des VZ MARTINA VERSTEEG Immobilienbewerterin m.versteeg@vzch.com Tel. 044 207 27 27 Es ist erstaunlich, wie lange es bereits aufwärts geht bei den Immobilienpreisen und wie stark sich Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen in der Schweiz verteuert haben. In manchen Fällen hat sich der Wert in den letzten zehn bis zwanzig Jahren sogar verdoppelt. In den Medien ist viel über diesen Boom zu lesen. Auch darum gehen viele Wohneigentümer automatisch davon aus, dass ihre LESERAKTION Liegenschaft überdurchschnittlich an Wert gewonnen hat. Allerdings: Viele werden enttäuscht, wenn sie das genauer abklären. Denn trotz Partylaune auf dem Häusermarkt ist und bleibt die Lage entscheidend. Je nach Lage stagnieren die Preise, oder sie sind sogar rückläufig. Wie viel ist Ihr Eigenheim wert? Das bestätigen Beispiele aus der letzten Schätzungsaktion des VZ Vermögens­ Zentrums, bei der mehrere Hundert Leserinnen und Leser der vz news ihr Eigenheim hedonisch schätzen liessen: f Der Wert des freistehenden Einfamilienhauses eines Einfamilienhaus mit 5,5 Zimmern in Erlinsbach (AG), Baujahr 2008 Preisentwicklung: in ‘000 Franken 1‘200 1‘100 1‘000 900 800 700 600 2009 2013 2017 2021 Ehepaars aus Bäriswil (BE) stieg bis 2019 von rund 650’000 Franken auf knapp 1,2 Millionen Franken. Seit einigen Jahren bewegt sich der Wert des Hauses aber eher nach unten. f Auch der Wert des Eckhauses eines Ehepaars in Erlinsbach (AG) stieg in derselben Zeit kräftig: von rund 750’000 Franken auf knapp eine Million Franken. Seit Das VZ bewertet Ihre Liegenschaft jetzt zum Spezialpreis von 329 Franken – Sie sparen über 160 Franken Bis 31. Juli 2022 bewertet das VZ VermögensZentrum Ihre Liegenschaft für 329 Franken (exkl. MwSt.). Normalerweise kostet die Bewertung 490 Franken (exkl. MwSt.). Das VZ ermittelt den Wert hedonisch. Dabei stützt es sich auf die Daten von Tausenden von Verkäufen in den letzten Monaten. Zusätzlich profitieren Sie von den folgenden Dienstleistungen: • Die Expertinnen und Experten des VZ definieren wichtige Einflussgrössen und prüfen, ob das Resultat plau sibel ist. • Sie sehen, wie die Attrak tivi tät Ihrer Wohn gemeinde beurteilt wird. • Sie erfahren, welchen Mietertrag Sie erzielen können, wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung vermieten. • Fragen können Sie tele fonisch mit dem VZ klären. Ihre persönliche Auswertung erhalten Sie innerhalb eines Monats. Eine Expressbearbeitung innert fünf Arbeitstagen kostet 429 Franken (exkl. MwSt.). Befristetes Angebot Das Angebot gilt bis 31. Juli 2022. Den Fragebogen können Sie unter 044 207 27 27 bestellen oder selbst herunterladen: www.vzch.com/ schaetzungsaktion Einfamilienhaus mit 6 Zimmern in Bäriswil (BE), Baujahr 1994 Preisentwicklung: in ‘000 Franken 1‘200 1‘100 1‘000 900 800 700 600 2009 2013 2017 2021 einigen Jahren bewegt sich sein Wert aber kaum noch (Grafiken oben). Tipp: Eine hedonische Schätzung lohnt sich für Kaufinteressier te, die prüfen wollen, ob der Preis eines Objekts gerechtfertigt ist, oder als Indikation für Erbengemeinschaften, die das Erbe aufteilen wollen. Interessant ist eine Schätzung auch für Wohneigentümer, die über einen Verkauf nachdenken; ihnen hilft sie, einen realistischen Verkaufspreis festzulegen. Sie möchten wissen, wie viel Ihr Eigenheim heute wert ist? Lassen Sie es vom VZ schätzen: Bis Ende Juli profitieren Leserinnen und Leser der vz news von einem Spezialpreis (Aktion links). Das Resultat einer hedonischen Schätzung kommt dem Marktwert sehr nahe. Darum stützen sich auch Banken bei der Vergabe von Hypotheken darauf ab.

vz news 131/Juni 2022 Seite 5 Erbschaft regeln: Muss man alle Kinder gleich behandeln? Die meisten Eltern möchten, dass ihr Nachlass gerecht verteilt wird. Das bedeutet nicht in jedem Fall, dass alle Kinder gleich viel bekommen müssen. JENNIFER THOMAS Nachlassexpertin jennifer.thomas@vzch.com Tel. 044 207 27 27 Kinder sind gleichberechtigt und erben zu gleichen Teilen. So sieht es das Gesetz vor. Dieser Grundsatz entspricht nicht immer dem Wunsch der Eltern. Es gibt gute Gründe, warum Familien von der gesetzlichen Regelung abweichen: Erbvorbezüge Viele Eltern geben einzelnen Kindern einen Erbvorbezug, um ihnen eine Weiterbildung, den Kauf eines Eigenheims oder die Gründung einer eigenen Firma zu ermöglichen. Bei der Erbteilung müssen Erbvorbezüge wieder ausgeglichen werden. Das kann dazu führen, dass Kinder in finanzielle Bedrängnis geraten, wenn sie den anderen Erben einen Teil des Vorbezugs auszahlen müssen. Tipp: Wer möchte, dass Zuwendungen wie Erbvorbezüge nicht ausgeglichen werden müssen, kann das beschenkte Kind ausdrücklich von der Ausgleichspflicht befreien. Das ist im Rahmen der freien Quote möglich – die Pflichtteile müssen gewahrt bleiben. Pflege der Eltern Oft werden Eltern im Alter von einem Kind eng betreut. Trotzdem erbt dieses Kind gleich viel wie seine Geschwister, die nicht mitgeholfen haben. Tipp: In ihrem Testament oder Erbvertrag können Eltern das betreuende Kind mit einem Vorausvermächtnis besserstellen oder die Kinder auf den Pflichtteil setzen, die nichts zur Betreuung beitragen. Patchwork-Familien Immer mehr Paare bringen Kinder aus früheren Beziehungen in die Partnerschaft mit. Ausser Adoptivkindern und Eheleuten haben nur Blutsverwandte einen Erbanspruch. Trifft man keine Regelung, gehen Stiefkinder und Kinder des Lebenspartners leer aus. Eine solche Ungleichbehandlung ist oft unerwünscht. Auch darum wird das Erbrecht angepasst (siehe «Aktion» oben). Tipp: 2023 sinkt der Pflichtteil der Kinder, die zusammen mit einem Elternteil erben, von 3/8 auf 1/4, und die freie Quote steigt von 3/8 auf 1/2. Das schafft Spielraum, um Kinder unterschiedlich zu behandeln und auch Stiefkinder und Kinder des Lebenspartners zu berücksichtigen. Enterbung Es kommt selten vor, dass Eltern einem Kind nichts AKTION Lassen Sie Ihr Testament vom VZ überprüfen Ab 1. Januar 2023 gilt das neue Erbrecht. Ist Ihr Testament so formuliert, dass es auch mit dem neuen Recht eindeutig bleibt? Das VZ prüft Ihr Testament zum Spezialpreis von 250 Franken (exkl. MwSt.). Sie erfahren, was Sie anpassen müssen. Bestellen Sie Ihren Check jetzt mit der beiliegenden Bestellkarte. ver erben wollen. Das Gesetz anerkennt nur wenige Gründe für eine Enterbung. Das Kind muss etwa eine schwere Straftat gegen seine Eltern begangen haben, damit man ihm seinen Pflichtteil entziehen darf. Sie möchten alles richtig machen, wenn Sie Ihren Nachlass regeln? Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt oder kommen Sie ins VZ in Ihrer Nähe (Kontakte auf Seite 24). MERKBLATT Neues Erbrecht: Das sollten Sie wissen Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt mit der Bestell karte oder online über www.vzch.com/ vznews131, oder rufen Sie an (siehe Seite 24). Das Eigenheim übertragen und weiterhin darin wohnen Viele Eltern möchten ihr Haus schon zu Lebzeiten den Kindern weitergeben. Das kann aber ein Nachteil sein – etwa, wenn die Renten nicht mehr reichen, um die Pflege daheim oder im Altersheim zu bezahlen. Darum begünstigen sich viele Eltern bei der Abtretung des Eigenheims mit einer Nutzniessung: Sie übertragen das Haus den Kindern und behalten das Recht, ein Leben lang darin zu wohnen. Das lässt den Eltern auch Spielraum, um das Haus anders zu nutzen. Sie können es vermieten und mit den Einnahmen ihre Lebenshaltungskosten decken. Handkehrum müssen sie für den normalen Unterhalt, die Nebenkosten und die Steuern aufkommen. Sie zahlen also weiterhin die Hypozinsen und Versicherungsprämien. Sie möchten wissen, ob sich so eine Nutzniessung auch für Sie eignet? Sprechen Sie jetzt mit einer unabhängigen Fachperson im VZ in Ihrer Nähe (Kontakte auf Seite 24). MERKBLATT Tipps zum Testament Bestellen Sie das kostenlose Merkblatt mit der Bestellkarte oder online über www.vzch.com/ vznews131, oder rufen Sie an (siehe Seite 24).

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