Wegleitung zum Qualifikationsverfahren
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Version vom 12.11.2013<br />
<strong>Wegleitung</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong><br />
Berufsfeld Steinbearbeitung<br />
Steinbildhauer EFZ / Steinbildhauerin EFZ<br />
Steinmetz EFZ / Steinmetzin EFZ<br />
Marmorist EFZ / Marmoristin EFZ<br />
Steinwerker EFZ / Steinwerkerin EFZ<br />
Die vorliegende <strong>Wegleitung</strong> richtet sich an alle Personen, die sich mit der Vorbereitung,<br />
Durchführung und Auswertung von <strong>Qualifikationsverfahren</strong> befassen.
<strong>Wegleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong>, Berufsfeld Steinbearbeitung vom 12.11.2013<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. ALLGEMEINES ........................................................................................................ 3<br />
1.1. Einleitung 3<br />
1.2. Grundlagen und Bestimmungen 3<br />
1.3. Verantwortlichkeiten 3<br />
2. ÜBERSICHT ÜBER DAS QUALIFIKATIONSVERFAHREN .................................... 4<br />
3. QUALIFIKATIONSBEREICH PRAKTISCHE ARBEIT ............................................. 5<br />
3.1. Beschreibung der beiden Formen 5<br />
3.2. Individuelle praktische Arbeit IPA 5<br />
3.2.1. Zeitrahmen 5<br />
3.2.2. Ablauf 6<br />
3.2.3. Aufgabenstellung 6<br />
3.2.4. Durchführung 7<br />
3.2.5. Abschluss und Beurteilungsverfahren der Dokumentation 7<br />
3.3. Vorgegebene praktische Arbeit VPA 8<br />
3.3.1. Zeitrahmen 8<br />
3.3.2. Ablauf und Bewertung 8<br />
4. QUALIFIKATIONSBEREICH BERUFSKENNTNISSE ........................................... 11<br />
5. QUALIFIKATIONSBEREICH ALLGEMEINBILDUNG............................................ 12<br />
6. ERFAHRUNGSNOTE ............................................................................................. 12<br />
7. BEWERTUNG DER LEISTUNG ............................................................................. 12<br />
8. BESTEHEN ............................................................................................................. 12<br />
9. PRÜFUNGSWIEDERHOLUNG .............................................................................. 12<br />
ANHÄNGE: VORLAGEN UND FORMULARE .................................................................. 13<br />
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<strong>Wegleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong>, Berufsfeld Steinbearbeitung vom 12.11.2013<br />
1. Allgemeines<br />
1.1. Einleitung<br />
Diese <strong>Wegleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong> ergänzt die Bestimmungen der Verordnung über die berufliche<br />
Grundbildung, Berufsfeld Steinbearbeitung, Abschnitt 8, Art. 17-22, und den Teil D des Bildungsplanes.<br />
Sie konkretisiert das <strong>Qualifikationsverfahren</strong> und liefert damit die Basis, dass schweizweit einheitliche Prüfungen<br />
durchgeführt werden.<br />
Mit dem <strong>Qualifikationsverfahren</strong> für das Berufsfeld Steinbearbeitung wird festgestellt, ob die zu prüfende<br />
Person über die in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan festgelegten Kompetenzen verfügt.<br />
1.2. Grundlagen und Bestimmungen<br />
Die nachfolgend aufgeführten Dokumente enthalten die gesetzlichen Grundlagen zur Durchführung des<br />
<strong>Qualifikationsverfahren</strong>s:<br />
- Bundesgesetz über die Berufsbildung BBG, Art. 33 bis 41, Art. 47<br />
- Verordnung über die Berufsbildung BBV, Art. 30 bis 35, Art. 39, Art. 50<br />
- Verordnung über die berufliche Grundbildung, Berufsfeld Steinbearbeitung, Art. 17 bis 22, Art. 23<br />
- Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung, Berufsfeld Steinbearbeitung, Teil D<br />
„<strong>Qualifikationsverfahren</strong>“<br />
- <strong>Wegleitung</strong> des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie über individuelle praktische Arbeiten<br />
(IPA) im Rahmen der Abschlussprüfung im <strong>Qualifikationsverfahren</strong> der beruflichen Grundbildung<br />
1.3. Verantwortlichkeiten<br />
Gemäss BBG, Art. 40, und BBV, Art. 35, sorgen die Kantone für die Durchführung der <strong>Qualifikationsverfahren</strong>.<br />
Sie beauftragen in der Regel Prüfungskommissionen mit der Durchführung der Lehrabschlussprüfungen<br />
und wählen die Expertinnen und Experten. Zur Organisation und Leitung der Lehrabschlussprüfungen werden<br />
Chefexpertinnen und Chefexperten eingesetzt.<br />
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Prüfungsergebnis (Gesamtnote)<br />
<strong>Wegleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong>, Berufsfeld Steinbearbeitung vom 12.11.2013<br />
2. Übersicht über das <strong>Qualifikationsverfahren</strong><br />
IPA<br />
oder<br />
VPA<br />
Inhalte:<br />
- Produkt und Dokumentation<br />
- Präsentation und<br />
Fachgespräch<br />
(siehe Kapitel 3.2.5.<br />
Bewertung)<br />
Positionen siehe<br />
Kapitel 3.3.,<br />
Vorgaben für die<br />
einzelnen Berufe<br />
Qualifikationsbereich<br />
Praktische Arbeit<br />
Gewichtung 40 %<br />
Pos. 1 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und<br />
Umweltschutz<br />
Pos. 2 Werkzeuge und Maschinen fachgerecht<br />
einsetzen, Werkstück fertigen, Werkstoffe<br />
verarbeiten<br />
Qualifikationsbereich<br />
Berufskenntnisse<br />
Gewichtung 20 %<br />
Pos. 3 Technische Skizzen und Pläne zeichnen<br />
/ Gestalten / Rapportieren, Dokumentieren,<br />
Kunden beraten<br />
Erfahrungsnote<br />
Vertiefungsarbeit<br />
Qualifikationsbereich<br />
Allgemeinbildung<br />
Gewichtung 20 %<br />
Schlussprüfung<br />
Mittel aus der<br />
Summe aller Semesternoten<br />
Berufskundlicher Unterricht<br />
Erfahrungsnote<br />
Gewichtung 20 %<br />
Mittel aller Noten<br />
der Kompetenznachweise<br />
Überbetriebliche Kurse<br />
Unterpositionen<br />
Auf eine ganze<br />
oder halbe Note<br />
runden<br />
Positionen<br />
Auf eine ganze oder halbe Note runden<br />
QV-Bereiche und Gesamtnote<br />
Noten auf eine Dezimalstelle runden<br />
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3. Qualifikationsbereich Praktische Arbeit<br />
Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit kann in der Form einer Individuellen Praktischen Arbeit (IPA)<br />
oder als Vorgegebene Praktische Arbeit (VPA) durchgeführt werden. Die zuständige kantonale Behörde<br />
entscheidet über die Prüfungsform.<br />
3.1. Beschreibung der beiden Formen<br />
IPA Dauer 30-80 Stunden<br />
Prüfungsprinzip<br />
Die IPA wird im Ausbildungsbetrieb durchgeführt. Die zu prüfende Person realisiert<br />
an ihrem Arbeitsplatz mit den gewohnten Mitteln und Methoden ein Projekt<br />
oder klar abgegrenzte Teile eines Projektes mit praktischem Nutzen. Das Projekt<br />
soll mehrere Kompetenzbereiche gemäss Bildungsplan abdecken und es<br />
der zu prüfenden Person ermöglichen, die in der Ausbildung erworbenen fachlichen,<br />
methodischen, sozialen und persönlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
vernetzt und reflektiert unter Beweis zu stellen. Beurteilt werden die Auftragserfüllung<br />
und die während der Auftragserfüllung erstellte Dokumentation, die Präsentation<br />
der Ausführung und des Ergebnisses der IPA und das daran anschliessende<br />
Fachgespräch. Die Aufgabenstellung für dieses Projekt wird von<br />
der direkt vorgesetzten Fachkraft formuliert und von der Kandidatin / dem Kandidaten<br />
unterzeichnet.<br />
VPA Dauer 32 Stunden<br />
Prüfungsprinzip<br />
Mit der VPA werden anhand praxisnaher, vorgegebener Aufgaben die beruflichen<br />
Kompetenzen überprüft. Grundlage für die Aufgabenstellung sind die Leistungsziele<br />
aus Betrieb und überbetrieblichen Kursen sowie die Methoden-,<br />
Selbst- und Sozialkompetenzen gemäss Bildungsplan. Die praktische Arbeit<br />
umfasst die Erstellung von zeichnerischen Unterlagen, die Realisierung des Objekts<br />
und die Dokumentation der Arbeitsprozesse. Die Komplexität und das Anforderungsniveau<br />
der praktischen Arbeit richten sich am Können aus, welches<br />
von einer Person am Ende der Ausbildung erwartet wird. Beurteilt werden sowohl<br />
der Arbeitsprozess wie auch die Arbeitsergebnisse. Alle zu prüfenden Personen<br />
erhalten dieselben Aufgaben, welche von einer zentralen Kommission<br />
erstellt werden.<br />
3.2. Individuelle praktische Arbeit IPA<br />
3.2.1. Zeitrahmen<br />
Der Zeitaufwand für die IPA beträgt 30 bis maximal 80 Stunden. Die benötigte Ausführungszeit ist bei der<br />
Planung der IPA festzulegen und so zu berechnen, dass die IPA in der vorgegebenen Zeit ausgeführt werden<br />
kann.<br />
Wurde der Zeitaufwand falsch eingeschätzt, so muss das Expertenteam informiert werden. Dieses entscheidet,<br />
ob die IPA abgebrochen oder gegebenenfalls verlängert wird.<br />
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3.2.2. Ablauf<br />
Zeitpunkt Inhalt Verantwortlich<br />
Oktober<br />
Anmeldefrist für das <strong>Qualifikationsverfahren</strong> beim zuständigen<br />
kantonalen Amt<br />
Fachvorgesetzte/r<br />
November<br />
Dezember<br />
Jahreswechsel<br />
Ende Januar<br />
Februar<br />
März, April, Mai<br />
Mai / Juni<br />
Juni<br />
Mitte Juni<br />
Zu prüfende Personen werden an den ausführenden Kanton<br />
überwiesen<br />
Chefexperte erhält Liste der zu prüfenden Personen und<br />
bestellen die Unterlagen beim SDBB<br />
Ausbildungsbetriebe erhalten Unterlagen zur Einreichung der<br />
IPA<br />
Eingabefrist der Prüfungsaufgabe für IPA beim zuständigen<br />
Chefexperten<br />
Prüfung der Aufgabenstellung; Freigabe der IPA oder Rückweisung<br />
zur Überarbeitung<br />
Durchführung der IPA, inkl. Dokumentation, und Beurteilung<br />
durch den Fachvorgesetzten.<br />
Während der festgelegten Arbeitszeit besucht mind. 1 Experte<br />
den Betrieb ohne Voranmeldung<br />
Ca. 10 Tage nach Abschluss der IPA erfolgen Präsentation<br />
und Fachgespräch<br />
Prüfung Berufskunde schriftlich und mündlich (BK) an der Berufsfachschule<br />
in SG oder BE<br />
Chefexperte übermittelt Schlussnoten IPA und BK an die Prüfungsbehörde<br />
Kantonales Amt für<br />
Berufsbildung<br />
Prüfungsbehörde<br />
bzw. Chefexperte<br />
Chefexperte<br />
Fachvorgesetzte/r<br />
Expertenteam<br />
Lernende/r<br />
Fachvorgesetzte/r<br />
Expertenteam<br />
Lernende/r<br />
Fachvorgesetzte/r<br />
Expertenteam<br />
Chefexperte<br />
Chefexperte<br />
Unmittelbar nach Abschluss der praktischen Arbeit sendet die direkt vorgesetzte Fachkraft dem Expertenteam<br />
eine Kopie der Dokumentation sowie aller sonstigen für die Beurteilung der Arbeit relevanten Unterlagen,<br />
damit dieses das Fachgespräch vorbereiten kann.<br />
Die zu prüfende Person präsentiert die Ausführung und das Ergebnis der Arbeit dem Expertenteam und stellt<br />
sich den projektbezogenen Fragen. Die Präsentation dauert 15 Minuten, das Fachgespräch 30 Minuten. Die<br />
direkt vorgesetzte Fachkraft kann diesem Prüfungsteil im Einverständnis mit der zu prüfenden Person beiwohnen.<br />
Sie hat aber nur Beobachterstatus und enthält sich jeglicher Einmischung.<br />
3.2.3. Aufgabenstellung<br />
Für die Aufgabenstellung gelten folgende Grundsätze: Die zu prüfende Person realisiert ein Projekt aus dem<br />
normalen Auftragsspektrum ihres aktuellen Arbeitsgebietes in der beruflichen Praxis. Die Aufgabe entspricht<br />
den Leistungsanforderungen gemäss Bildungsplan, Berufsfeld Steinbearbeitung; die Aufgabenstellung, Zielsetzung<br />
und die erwarteten Resultate sind eindeutig beschrieben und überprüfbar. Die IPA muss Planung<br />
(zeichnerische Kompetenzen), Ausführung (Werkstück fertigen) und Dokumentation gemäss Richtziel 8.1.<br />
beinhalten. Der Lösungsweg bleibt möglichst offen.<br />
Die Aufgabe soll in Einzelarbeit und mit den gängigen Mitteln und Methoden gelöst werden, welche die zu<br />
prüfende Person im Verlaufe der Ausbildung kennen gelernt und angewandt hat. Die Lerndokumentation und<br />
die Unterlagen aus den überbetrieblichen Kursen dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.<br />
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3.2.4. Durchführung<br />
Der Ausbildungsbetrieb erhält vor der Durchführung der Prüfung alle notwendigen Unterlagen. Gleichzeitig<br />
werden die für die Prüfung zuständigen Experten sowie der Termin für die Präsentation der Prüfungsarbeit<br />
im Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben.<br />
Die Ausführung der Aufgaben der IPA ist durch die zu prüfende Person in der vorgegebenen Zeit selbstständig<br />
zu planen, zu realisieren, zu dokumentieren und zu präsentieren.<br />
Die Dokumentation ist Teil der Prüfungsarbeit, sie soll es den Experten ermöglichen, die Prüfungsarbeit von<br />
Beginn an nachzuvollziehen. Die Dokumentation umfasst<br />
- Titelblatt: Personalien der zu prüfenden Person, Adresse Ausbildungsbetrieb, Personalien Ausbildner<br />
- Inhaltsverzeichnis<br />
- Aufgabenstellung (Beschreibung des Projektes)<br />
- die Planung der Prüfungsarbeit<br />
- das Arbeitsjournal (wird täglich geführt und gibt Auskunft über Vorgehen, Stand der Arbeit, Hilfestellungen<br />
und besondere Vorkommnisse wie z.B. Änderungen der Aufgabenstellung, Arbeitsunterbrüche,<br />
organisatorische Probleme, Abweichungen von der Soll-Planung)<br />
- Unterlagen, welche für die Nachvollziehbarkeit der Arbeit unentbehrlich sind (Pläne, Skizzen, Zeichnungen,<br />
Schemas, Details, Berechnungen etc.)<br />
Die vorgesetzte Fachkraft leitet die Dokumentation nach der Auftragserfüllung weiter an das Expertenteam<br />
zur Vorbereitung des Fachgesprächs.<br />
Den Experten ist der Zugang <strong>zum</strong> Prüfungsort während der Arbeitszeit zu gewährleisten. Jede zu prüfende<br />
Person wird ohne vorherige Anmeldung durch einen Experten stichprobenweise während der festgelegten<br />
Arbeitszeit besucht. Dieses Gespräch ist zu protokollieren und bei der Bewertung zu berücksichtigen.<br />
Bei diesen Besuchen sind<br />
- der Zeitplan und der Arbeitsstand zu überprüfen<br />
- das Arbeitsjournal durchzusehen<br />
- ein kurzes Gespräch mit der zu prüfenden Person zu führen, welches Aufschluss über Fachkenntnisse,<br />
Informationsbeschaffung, Arbeitsweise, Hilfestellungen etc. geben soll.<br />
3.2.5. Abschluss und Beurteilungsverfahren der Dokumentation<br />
Produkt<br />
Dokumentation<br />
Präsentation / Fachgespräch<br />
Die direkt vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Ausführung des Auftrags wie<br />
das Resultat der Arbeit nach den in der Aufgabenstellung festgelegten Kriterien.<br />
Dabei hält sie Fehler, fehlende Überlegungen und Aufgabenteile,<br />
falsche Vorgehensweisen etc. stichwortartig fest.<br />
Die Dokumentation wird ebenfalls durch die direkt vorgesetzte Fachkraft<br />
beurteilt.<br />
Das Expertenteam beurteilt die Präsentation und das Fachgespräch. Dabei<br />
wird primär überprüft, wie weit die Kompetenzen der zu prüfenden Person<br />
mit der ausgeführten Prüfungsarbeit übereinstimmen. Beurteilt werden neben<br />
der Fachkompetenz auch die ausgewählten Methoden-, Sozial- und<br />
Selbstkompetenzen.<br />
Das Expertenteam und die direkt vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags<br />
für die ausgeführte Prüfungsarbeit über die abschliessende Bewertung. Diese Bereinigung erfolgt<br />
nach der Präsentation und dem Fachgespräch. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die von der<br />
kantonalen Behörde bezeichnete Prüfungsinstanz.<br />
Die Aufbewahrung der Prüfungsakten richtet sich nach kantonalem Recht. Ohne gegenteilige Abmachung<br />
verbleibt die Prüfungsarbeit im Eigentum des Ausbildungsbetriebs.<br />
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3.3. Vorgegebene praktische Arbeit VPA<br />
3.3.1. Zeitrahmen<br />
Die vorgegebene praktische Arbeit dauert 32 Stunden. Der Prüfungsort und der Prüfungstermin werden<br />
durch das von der zuständigen kantonalen Behörde eingesetzte Gremium bestimmt.<br />
3.3.2. Ablauf und Bewertung<br />
Die zu prüfende Person erhält mindestens vier Wochen vor der Prüfung mit eingeschriebenem Brief das<br />
Prüfungsaufgebot mit den folgenden Angaben:<br />
- Prüfungstermin, Prüfungsort<br />
- Beschrieb der zu realisierenden praktischen Arbeit<br />
- Benötigte Werkzeuge und Hilfsmittel<br />
Die detaillierte Prüfungsaufgabe wird an der Prüfung schriftlich abgegeben.<br />
Während der Prüfung ist immer mindestens ein Experte anwesend.<br />
Die praktische Arbeit wird durch zwei Experten bewertet.<br />
3.3.3. Aufgabenstellung für den Beruf Steinbildhauer / Steinbildhauerin<br />
Position 1: Technische Skizzen und Pläne zeichnen<br />
3 Stunden<br />
Es werden mit allen nötigen Angaben die erforderlichen Planunterlagen für ein Objekt erstellt.<br />
Prüfungsart: Branchenbezogene technische zeichnerische Arbeit<br />
1a Risszeichnung Richtziele 3.1., 3.2.<br />
1b Perspektivische Darstellung Richtziel 3.3.<br />
Position 2: Gestalten<br />
12 Stunden<br />
Zu einem Thema werden Skizzen, Zeichnungen und ein Modell mit den geeigneten Materialen erstellt.<br />
Prüfungsart: Branchenbezogene gestalterische Arbeit<br />
2a Objekt und Schrift entwerfen Richtziele 4.1., 4.2.<br />
2b Modellherstellung und Objekt abformen Richtziele 4.3., 4.4.<br />
Position 3: Werkstück fertigen<br />
14.5 Stunden<br />
Anhand einer vorgegeben Aufgabe und den dazugehörigen Unterlagen wird eine Arbeit in Stein ausgeführt.<br />
Die Richtziele 5.1., 5.2. und 5.3. werden übergreifend bei allen Unterpositionen geprüft.<br />
Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit<br />
3a Flächen hauen und bearbeiten Richtziel 5.4.<br />
3b Schrift Richtziel 5.5.<br />
3c Objekt in Stein Richtziel 5.6.<br />
3d Werkzeuge richten und warten Richtziel 2.2.<br />
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Position 4: Rapportieren, Dokumentieren, Kunden beraten<br />
2.5 Stunden<br />
Die Arbeitsprozesse der praktischen Arbeit werden dokumentiert und rapportiert.<br />
Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit, Rollengespräch<br />
4a Anfangszustand Pos. 4a-4e<br />
4b Ausgeführte Arbeiten Richtziel 8.1.<br />
4c Verwendete Materialien<br />
4d Zeiterfassung<br />
4e Endzustand<br />
4f Rollengespräch Richtziel 8.2.<br />
3.3.4. Aufgabenstellung für den Beruf Steinmetz / Steinmetzin<br />
Position 1: Technische Skizzen und Pläne zeichnen<br />
5 Stunden<br />
Gemäss dem Projektbeschrieb werden technische Planunterlagen erstellt.<br />
Prüfungsart: Branchenbezogene technische zeichnerische Arbeit<br />
1a Bauaufmass Richtziel 3.1.<br />
1b Werkzeichnung Richtziel 3.2.<br />
1c Schablonen Richtziel 3.4.<br />
Position 2: Werkstück fertigen<br />
23 Stunden<br />
Anhand der Planunterlagen wird die Arbeit in Stein ausgeführt<br />
Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit<br />
2a Profilglieder und Profilelemente Richtziel 5.6.<br />
2b Schmuck- und Zierelemente Richtziel 5.6.<br />
2c Vierungen aushauen und einsetzen Richtziel 5.6.<br />
2d Aufmörteln und reprofilieren Richtziele 5.7., 6.2.<br />
2e Reinigen und Verfestigen Richtziel 5.7.<br />
Position 3: Werkstoffe verarbeiten<br />
1.5 Stunden<br />
Verschiedene Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht einsetzen<br />
Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit<br />
3a Armierungen und Verankerungen Richtziele 5.7., 6.1.<br />
Position 4: Rapportieren, Dokumentieren, Kunden beraten<br />
2.5 Stunden<br />
Die Arbeitsprozesse der praktischen Arbeit werden dokumentiert und rapportiert.<br />
Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit, Rollengespräch<br />
4a. Anfangszustand Pos. 4a-4e<br />
4b Ausgeführte Arbeiten Richtziel 8.1.<br />
4c Verwendete Materialien<br />
4d Zeiterfassung<br />
4e Endzustand<br />
4f Rollengespräch Richtziel 8.2.<br />
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3.3.5. Aufgabenstellung für den Beruf Marmorist / Marmoristin<br />
Position 1: Werkzeuge und Maschinen fachgerecht einsetzen<br />
Während der Prüfung wird der Einsatz der Werkzeuge und Maschinen laufend beurteilt<br />
Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit<br />
1a Werkzeuge und Maschinen anwenden Richtziel 2.1.<br />
1b Arbeitsplatz organisieren Richtziel 5.1.<br />
1c Werkzeuge und Maschinen unterhalten Richtziel 2.2.<br />
Position 2: Technische Skizzen und Pläne zeichnen<br />
5.5 Stunden<br />
Gemäss dem Projektbeschrieb werden technische Planunterlagen erstellt.<br />
Prüfungsart: Branchenbezogene technische und zeichnerische Arbeit<br />
2a Messen und Skizzieren Richtziel 3.1.<br />
2b Planzeichnen Richtziel 3.2.<br />
2c Perspektivisches Zeichnen Richtziel 3.3.<br />
2d Schablonieren Richtziel 3.4.<br />
Position 3: Gestalten<br />
6.5 Stunden<br />
Erarbeiten von Skizzen und Zeichnungen mit geeigneten Materialien sowie<br />
einer passenden Schrift gemäss vorgegebener Aufgabenstellung.<br />
Prüfungsart: Branchenbezogene gestalterische Arbeit<br />
3a Schriften und Symbole entwerfen Richtziel 4.2.<br />
Position 4: Werkstück fertigen<br />
20 Stunden<br />
Anhand der Planunterlagen wird die Arbeit in Stein ausgeführt.<br />
Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit<br />
4a Pläne lesen, Zeichnungen und Schablonen übertragen Richtziel 5.2.<br />
4b Stein zurichten Richtziel 5.3.<br />
4c Oberflächen bearbeiten Richtziel 5.4.<br />
4d Schrift und Relief ausführen Richtziel 5.5.<br />
4e Profilierte Bauteile ausführen Richtziel 5.6.<br />
4f Mörtel und Bindemittel anwenden Richtziel 6.2.<br />
3.3.6. Aufgabenstellung für den Beruf Steinwerker / Steinwerkerin<br />
Position 1: Werkzeuge und Maschinen fachgerecht einsetzen<br />
Während der Prüfung wird der Einsatz der Werkzeuge und Maschinen laufend beurteilt.<br />
Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit<br />
1a Werkzeuge und Maschinen anwenden Richtziel 2.1.<br />
1b Arbeitsplatz organisieren Richtziel 5.1.<br />
1c Werkzeuge und Maschinen unterhalten Richtziel 2.2.<br />
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<strong>Wegleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong>, Berufsfeld Steinbearbeitung vom 12.11.2013<br />
Position 2: Technische Skizzen und Pläne zeichnen<br />
4 Stunden<br />
Gemäss dem Projektbeschrieb werden technische Planunterlagen erstellt.<br />
Prüfungsart: Branchenbezogene technische zeichnerische Arbeit<br />
2a Messen und Skizzieren Richtziel 3.1.<br />
2b Planzeichnen Richtziel 3.2.<br />
2c Schablonieren Richtziel 3.4.<br />
Position 3: Werkstück fertigen<br />
28 Stunden<br />
Anhand der Planunterlagen wird die Arbeit in Stein ausgeführt.<br />
Prüfungsart: Plan und Schablone übertragen, Werkstück fertigen<br />
3a Pläne lesen, Zeichnungen und Schablonen übertragen Richtziel 5.2.<br />
3b Stein zurichten Richtziel 5.3.<br />
3c Oberflächen bearbeiten Richtziel 5.4.<br />
3d Profilierte Bauteile ausführen Richtziel 5.6.<br />
3e Stein sanieren Richtziel 5.7.<br />
3f Mörtel und Bindemittel anwenden Richtziel 6.2.<br />
3g Transporte planen und durchführen Richtziel 7.1.<br />
3h Endkontrolle Richtziel 7.3.<br />
4. Qualifikationsbereich Berufskenntnisse<br />
Der Prüfungsort und der Prüfungstermin werden durch die Prüfungskommission bestimmt.<br />
Die Prüfung im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse erfolgt gemäss der Bildungsverordnung und dem<br />
Bildungsplan und setzt sich aus folgenden drei Positionen zusammen:<br />
Position 1: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz<br />
Dauer<br />
30 Minuten<br />
Prüfungsform<br />
mündlich<br />
Position 2: Werkzeuge und Maschinen fachgerecht einsetzen, Werkstück fertigen, Werkstoffe verarbeiten<br />
Dauer<br />
1 Stunde<br />
Prüfungsform<br />
schriftlich<br />
Position 3: Technische Skizzen und Pläne zeichnen / Gestalten /<br />
Rapportieren, Dokumentieren, Kunden beraten<br />
Dauer<br />
1 Stunde<br />
Prüfungsform<br />
schriftlich<br />
Der schriftliche Prüfungsteil der Berufskenntnisse überprüft die Leistungsziele der Berufsfachschule.<br />
Prüfungszeiten<br />
Die Prüfungskommission, beziehungsweise deren Chefexpertinnen und Chefexperten,<br />
teilt die Prüfungszeiten so ein, dass den Expertenteams die zur sauberen<br />
Protokollierung und Notenfestlegung angemessene Zeit zur Verfügung<br />
steht.<br />
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<strong>Wegleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong>, Berufsfeld Steinbearbeitung vom 12.11.2013<br />
5. Qualifikationsbereich Allgemeinbildung<br />
Die Grundlage für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist die Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften<br />
für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006.<br />
Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung setzt sich aus folgenden Teilbereichen zusammen:<br />
- Erfahrungsnote<br />
- Vertiefungsarbeit<br />
- Schlussprüfung<br />
6. Erfahrungsnote<br />
Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden zwei Noten:<br />
Note berufskundlicher Unterricht<br />
Note überbetriebliche Kurse<br />
Das auf eine halbe oder ganze Note gerundete Mittel der Summe<br />
aller Semesterzeugnisnoten im berufskundlichen Unterricht.<br />
Das auf eine halbe oder ganze Note gerundete Mittel der Summe<br />
aller benoteten Kompetenznachweise aus den überbetrieblichen<br />
Kursen.<br />
7. Bewertung der Leistung<br />
Die Leistungen im <strong>Qualifikationsverfahren</strong> werden in ganzen Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Note 4 und<br />
höher bezeichnen genügende Leistungen. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.<br />
Note Eigenschaft der Leistung<br />
6 sehr gut<br />
5 gut<br />
4 genügend<br />
3 schwach<br />
2 sehr schwach<br />
1 unbrauchbar<br />
8. Bestehen<br />
Das <strong>Qualifikationsverfahren</strong> ist bestanden, wenn der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit mit der Note 4<br />
oder höher bewertet wird und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.<br />
9. Prüfungswiederholung<br />
Es sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen, in welchen an der Prüfung eine ungenügende<br />
Note erzielt wurde. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.<br />
Als Qualifikationsbereiche gelten Praktische Arbeit, Berufskenntnisse und Allgemeinbildung. Siehe<br />
auch Art. 21 der Verordnung über die berufliche Grundbildung, Berufsfeld Steinbearbeitung.<br />
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<strong>Wegleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong>, Berufsfeld Steinbearbeitung vom 12.11.2013<br />
Anhänge: Vorlagen und Formulare<br />
- Formulare IPA für die vorgesetzte Fachperson zu den folgenden Bereichen:<br />
. Prüfungseingabe<br />
. Prüfungsablauf<br />
. Bewertung der Prüfungsarbeiten<br />
. Bewertung der Dokumentation<br />
- Formulare IPA für die Expertinnen und Experten zu den folgenden Bereichen:<br />
. Kontrollbesuche Ausbildungsbetrieb<br />
. Bewertung der Präsentation<br />
. Bewertung des Fachgesprächs<br />
. Berechnung Schlussnote<br />
- Formulare VPA: Raster für die Aufgabenstellung inkl. Kriterien und Bewertung, Gesamtbewertung<br />
- Formulare Berufskenntnisse : Protokollraster für die mündliche Prüfung<br />
- Formular Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht 1<br />
- Formular Erfahrungsnote überbetriebliche Kurse 2<br />
- Formular Gesamtbewertung 3<br />
1<br />
2<br />
3<br />
Zur Verfügung gestellt durch das Schweizerische Dienstleistungszentrum für Berufsbildung / Berufs-, Studien- und<br />
Laufbahnberatung (SDBB)<br />
Zur Verfügung gestellt durch das SDBB<br />
Zur Verfügung gestellt durch das SDBB<br />
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