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Wegleitung zum Qualifikationsverfahren

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Version vom 12.11.2013<br />

<strong>Wegleitung</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong><br />

Berufsfeld Steinbearbeitung<br />

Steinbildhauer EFZ / Steinbildhauerin EFZ<br />

Steinmetz EFZ / Steinmetzin EFZ<br />

Marmorist EFZ / Marmoristin EFZ<br />

Steinwerker EFZ / Steinwerkerin EFZ<br />

Die vorliegende <strong>Wegleitung</strong> richtet sich an alle Personen, die sich mit der Vorbereitung,<br />

Durchführung und Auswertung von <strong>Qualifikationsverfahren</strong> befassen.


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong>, Berufsfeld Steinbearbeitung vom 12.11.2013<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. ALLGEMEINES ........................................................................................................ 3<br />

1.1. Einleitung 3<br />

1.2. Grundlagen und Bestimmungen 3<br />

1.3. Verantwortlichkeiten 3<br />

2. ÜBERSICHT ÜBER DAS QUALIFIKATIONSVERFAHREN .................................... 4<br />

3. QUALIFIKATIONSBEREICH PRAKTISCHE ARBEIT ............................................. 5<br />

3.1. Beschreibung der beiden Formen 5<br />

3.2. Individuelle praktische Arbeit IPA 5<br />

3.2.1. Zeitrahmen 5<br />

3.2.2. Ablauf 6<br />

3.2.3. Aufgabenstellung 6<br />

3.2.4. Durchführung 7<br />

3.2.5. Abschluss und Beurteilungsverfahren der Dokumentation 7<br />

3.3. Vorgegebene praktische Arbeit VPA 8<br />

3.3.1. Zeitrahmen 8<br />

3.3.2. Ablauf und Bewertung 8<br />

4. QUALIFIKATIONSBEREICH BERUFSKENNTNISSE ........................................... 11<br />

5. QUALIFIKATIONSBEREICH ALLGEMEINBILDUNG............................................ 12<br />

6. ERFAHRUNGSNOTE ............................................................................................. 12<br />

7. BEWERTUNG DER LEISTUNG ............................................................................. 12<br />

8. BESTEHEN ............................................................................................................. 12<br />

9. PRÜFUNGSWIEDERHOLUNG .............................................................................. 12<br />

ANHÄNGE: VORLAGEN UND FORMULARE .................................................................. 13<br />

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<strong>Wegleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong>, Berufsfeld Steinbearbeitung vom 12.11.2013<br />

1. Allgemeines<br />

1.1. Einleitung<br />

Diese <strong>Wegleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong> ergänzt die Bestimmungen der Verordnung über die berufliche<br />

Grundbildung, Berufsfeld Steinbearbeitung, Abschnitt 8, Art. 17-22, und den Teil D des Bildungsplanes.<br />

Sie konkretisiert das <strong>Qualifikationsverfahren</strong> und liefert damit die Basis, dass schweizweit einheitliche Prüfungen<br />

durchgeführt werden.<br />

Mit dem <strong>Qualifikationsverfahren</strong> für das Berufsfeld Steinbearbeitung wird festgestellt, ob die zu prüfende<br />

Person über die in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan festgelegten Kompetenzen verfügt.<br />

1.2. Grundlagen und Bestimmungen<br />

Die nachfolgend aufgeführten Dokumente enthalten die gesetzlichen Grundlagen zur Durchführung des<br />

<strong>Qualifikationsverfahren</strong>s:<br />

- Bundesgesetz über die Berufsbildung BBG, Art. 33 bis 41, Art. 47<br />

- Verordnung über die Berufsbildung BBV, Art. 30 bis 35, Art. 39, Art. 50<br />

- Verordnung über die berufliche Grundbildung, Berufsfeld Steinbearbeitung, Art. 17 bis 22, Art. 23<br />

- Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung, Berufsfeld Steinbearbeitung, Teil D<br />

„<strong>Qualifikationsverfahren</strong>“<br />

- <strong>Wegleitung</strong> des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie über individuelle praktische Arbeiten<br />

(IPA) im Rahmen der Abschlussprüfung im <strong>Qualifikationsverfahren</strong> der beruflichen Grundbildung<br />

1.3. Verantwortlichkeiten<br />

Gemäss BBG, Art. 40, und BBV, Art. 35, sorgen die Kantone für die Durchführung der <strong>Qualifikationsverfahren</strong>.<br />

Sie beauftragen in der Regel Prüfungskommissionen mit der Durchführung der Lehrabschlussprüfungen<br />

und wählen die Expertinnen und Experten. Zur Organisation und Leitung der Lehrabschlussprüfungen werden<br />

Chefexpertinnen und Chefexperten eingesetzt.<br />

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Prüfungsergebnis (Gesamtnote)<br />

<strong>Wegleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong>, Berufsfeld Steinbearbeitung vom 12.11.2013<br />

2. Übersicht über das <strong>Qualifikationsverfahren</strong><br />

IPA<br />

oder<br />

VPA<br />

Inhalte:<br />

- Produkt und Dokumentation<br />

- Präsentation und<br />

Fachgespräch<br />

(siehe Kapitel 3.2.5.<br />

Bewertung)<br />

Positionen siehe<br />

Kapitel 3.3.,<br />

Vorgaben für die<br />

einzelnen Berufe<br />

Qualifikationsbereich<br />

Praktische Arbeit<br />

Gewichtung 40 %<br />

Pos. 1 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und<br />

Umweltschutz<br />

Pos. 2 Werkzeuge und Maschinen fachgerecht<br />

einsetzen, Werkstück fertigen, Werkstoffe<br />

verarbeiten<br />

Qualifikationsbereich<br />

Berufskenntnisse<br />

Gewichtung 20 %<br />

Pos. 3 Technische Skizzen und Pläne zeichnen<br />

/ Gestalten / Rapportieren, Dokumentieren,<br />

Kunden beraten<br />

Erfahrungsnote<br />

Vertiefungsarbeit<br />

Qualifikationsbereich<br />

Allgemeinbildung<br />

Gewichtung 20 %<br />

Schlussprüfung<br />

Mittel aus der<br />

Summe aller Semesternoten<br />

Berufskundlicher Unterricht<br />

Erfahrungsnote<br />

Gewichtung 20 %<br />

Mittel aller Noten<br />

der Kompetenznachweise<br />

Überbetriebliche Kurse<br />

Unterpositionen<br />

Auf eine ganze<br />

oder halbe Note<br />

runden<br />

Positionen<br />

Auf eine ganze oder halbe Note runden<br />

QV-Bereiche und Gesamtnote<br />

Noten auf eine Dezimalstelle runden<br />

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3. Qualifikationsbereich Praktische Arbeit<br />

Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit kann in der Form einer Individuellen Praktischen Arbeit (IPA)<br />

oder als Vorgegebene Praktische Arbeit (VPA) durchgeführt werden. Die zuständige kantonale Behörde<br />

entscheidet über die Prüfungsform.<br />

3.1. Beschreibung der beiden Formen<br />

IPA Dauer 30-80 Stunden<br />

Prüfungsprinzip<br />

Die IPA wird im Ausbildungsbetrieb durchgeführt. Die zu prüfende Person realisiert<br />

an ihrem Arbeitsplatz mit den gewohnten Mitteln und Methoden ein Projekt<br />

oder klar abgegrenzte Teile eines Projektes mit praktischem Nutzen. Das Projekt<br />

soll mehrere Kompetenzbereiche gemäss Bildungsplan abdecken und es<br />

der zu prüfenden Person ermöglichen, die in der Ausbildung erworbenen fachlichen,<br />

methodischen, sozialen und persönlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

vernetzt und reflektiert unter Beweis zu stellen. Beurteilt werden die Auftragserfüllung<br />

und die während der Auftragserfüllung erstellte Dokumentation, die Präsentation<br />

der Ausführung und des Ergebnisses der IPA und das daran anschliessende<br />

Fachgespräch. Die Aufgabenstellung für dieses Projekt wird von<br />

der direkt vorgesetzten Fachkraft formuliert und von der Kandidatin / dem Kandidaten<br />

unterzeichnet.<br />

VPA Dauer 32 Stunden<br />

Prüfungsprinzip<br />

Mit der VPA werden anhand praxisnaher, vorgegebener Aufgaben die beruflichen<br />

Kompetenzen überprüft. Grundlage für die Aufgabenstellung sind die Leistungsziele<br />

aus Betrieb und überbetrieblichen Kursen sowie die Methoden-,<br />

Selbst- und Sozialkompetenzen gemäss Bildungsplan. Die praktische Arbeit<br />

umfasst die Erstellung von zeichnerischen Unterlagen, die Realisierung des Objekts<br />

und die Dokumentation der Arbeitsprozesse. Die Komplexität und das Anforderungsniveau<br />

der praktischen Arbeit richten sich am Können aus, welches<br />

von einer Person am Ende der Ausbildung erwartet wird. Beurteilt werden sowohl<br />

der Arbeitsprozess wie auch die Arbeitsergebnisse. Alle zu prüfenden Personen<br />

erhalten dieselben Aufgaben, welche von einer zentralen Kommission<br />

erstellt werden.<br />

3.2. Individuelle praktische Arbeit IPA<br />

3.2.1. Zeitrahmen<br />

Der Zeitaufwand für die IPA beträgt 30 bis maximal 80 Stunden. Die benötigte Ausführungszeit ist bei der<br />

Planung der IPA festzulegen und so zu berechnen, dass die IPA in der vorgegebenen Zeit ausgeführt werden<br />

kann.<br />

Wurde der Zeitaufwand falsch eingeschätzt, so muss das Expertenteam informiert werden. Dieses entscheidet,<br />

ob die IPA abgebrochen oder gegebenenfalls verlängert wird.<br />

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3.2.2. Ablauf<br />

Zeitpunkt Inhalt Verantwortlich<br />

Oktober<br />

Anmeldefrist für das <strong>Qualifikationsverfahren</strong> beim zuständigen<br />

kantonalen Amt<br />

Fachvorgesetzte/r<br />

November<br />

Dezember<br />

Jahreswechsel<br />

Ende Januar<br />

Februar<br />

März, April, Mai<br />

Mai / Juni<br />

Juni<br />

Mitte Juni<br />

Zu prüfende Personen werden an den ausführenden Kanton<br />

überwiesen<br />

Chefexperte erhält Liste der zu prüfenden Personen und<br />

bestellen die Unterlagen beim SDBB<br />

Ausbildungsbetriebe erhalten Unterlagen zur Einreichung der<br />

IPA<br />

Eingabefrist der Prüfungsaufgabe für IPA beim zuständigen<br />

Chefexperten<br />

Prüfung der Aufgabenstellung; Freigabe der IPA oder Rückweisung<br />

zur Überarbeitung<br />

Durchführung der IPA, inkl. Dokumentation, und Beurteilung<br />

durch den Fachvorgesetzten.<br />

Während der festgelegten Arbeitszeit besucht mind. 1 Experte<br />

den Betrieb ohne Voranmeldung<br />

Ca. 10 Tage nach Abschluss der IPA erfolgen Präsentation<br />

und Fachgespräch<br />

Prüfung Berufskunde schriftlich und mündlich (BK) an der Berufsfachschule<br />

in SG oder BE<br />

Chefexperte übermittelt Schlussnoten IPA und BK an die Prüfungsbehörde<br />

Kantonales Amt für<br />

Berufsbildung<br />

Prüfungsbehörde<br />

bzw. Chefexperte<br />

Chefexperte<br />

Fachvorgesetzte/r<br />

Expertenteam<br />

Lernende/r<br />

Fachvorgesetzte/r<br />

Expertenteam<br />

Lernende/r<br />

Fachvorgesetzte/r<br />

Expertenteam<br />

Chefexperte<br />

Chefexperte<br />

Unmittelbar nach Abschluss der praktischen Arbeit sendet die direkt vorgesetzte Fachkraft dem Expertenteam<br />

eine Kopie der Dokumentation sowie aller sonstigen für die Beurteilung der Arbeit relevanten Unterlagen,<br />

damit dieses das Fachgespräch vorbereiten kann.<br />

Die zu prüfende Person präsentiert die Ausführung und das Ergebnis der Arbeit dem Expertenteam und stellt<br />

sich den projektbezogenen Fragen. Die Präsentation dauert 15 Minuten, das Fachgespräch 30 Minuten. Die<br />

direkt vorgesetzte Fachkraft kann diesem Prüfungsteil im Einverständnis mit der zu prüfenden Person beiwohnen.<br />

Sie hat aber nur Beobachterstatus und enthält sich jeglicher Einmischung.<br />

3.2.3. Aufgabenstellung<br />

Für die Aufgabenstellung gelten folgende Grundsätze: Die zu prüfende Person realisiert ein Projekt aus dem<br />

normalen Auftragsspektrum ihres aktuellen Arbeitsgebietes in der beruflichen Praxis. Die Aufgabe entspricht<br />

den Leistungsanforderungen gemäss Bildungsplan, Berufsfeld Steinbearbeitung; die Aufgabenstellung, Zielsetzung<br />

und die erwarteten Resultate sind eindeutig beschrieben und überprüfbar. Die IPA muss Planung<br />

(zeichnerische Kompetenzen), Ausführung (Werkstück fertigen) und Dokumentation gemäss Richtziel 8.1.<br />

beinhalten. Der Lösungsweg bleibt möglichst offen.<br />

Die Aufgabe soll in Einzelarbeit und mit den gängigen Mitteln und Methoden gelöst werden, welche die zu<br />

prüfende Person im Verlaufe der Ausbildung kennen gelernt und angewandt hat. Die Lerndokumentation und<br />

die Unterlagen aus den überbetrieblichen Kursen dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.<br />

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3.2.4. Durchführung<br />

Der Ausbildungsbetrieb erhält vor der Durchführung der Prüfung alle notwendigen Unterlagen. Gleichzeitig<br />

werden die für die Prüfung zuständigen Experten sowie der Termin für die Präsentation der Prüfungsarbeit<br />

im Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben.<br />

Die Ausführung der Aufgaben der IPA ist durch die zu prüfende Person in der vorgegebenen Zeit selbstständig<br />

zu planen, zu realisieren, zu dokumentieren und zu präsentieren.<br />

Die Dokumentation ist Teil der Prüfungsarbeit, sie soll es den Experten ermöglichen, die Prüfungsarbeit von<br />

Beginn an nachzuvollziehen. Die Dokumentation umfasst<br />

- Titelblatt: Personalien der zu prüfenden Person, Adresse Ausbildungsbetrieb, Personalien Ausbildner<br />

- Inhaltsverzeichnis<br />

- Aufgabenstellung (Beschreibung des Projektes)<br />

- die Planung der Prüfungsarbeit<br />

- das Arbeitsjournal (wird täglich geführt und gibt Auskunft über Vorgehen, Stand der Arbeit, Hilfestellungen<br />

und besondere Vorkommnisse wie z.B. Änderungen der Aufgabenstellung, Arbeitsunterbrüche,<br />

organisatorische Probleme, Abweichungen von der Soll-Planung)<br />

- Unterlagen, welche für die Nachvollziehbarkeit der Arbeit unentbehrlich sind (Pläne, Skizzen, Zeichnungen,<br />

Schemas, Details, Berechnungen etc.)<br />

Die vorgesetzte Fachkraft leitet die Dokumentation nach der Auftragserfüllung weiter an das Expertenteam<br />

zur Vorbereitung des Fachgesprächs.<br />

Den Experten ist der Zugang <strong>zum</strong> Prüfungsort während der Arbeitszeit zu gewährleisten. Jede zu prüfende<br />

Person wird ohne vorherige Anmeldung durch einen Experten stichprobenweise während der festgelegten<br />

Arbeitszeit besucht. Dieses Gespräch ist zu protokollieren und bei der Bewertung zu berücksichtigen.<br />

Bei diesen Besuchen sind<br />

- der Zeitplan und der Arbeitsstand zu überprüfen<br />

- das Arbeitsjournal durchzusehen<br />

- ein kurzes Gespräch mit der zu prüfenden Person zu führen, welches Aufschluss über Fachkenntnisse,<br />

Informationsbeschaffung, Arbeitsweise, Hilfestellungen etc. geben soll.<br />

3.2.5. Abschluss und Beurteilungsverfahren der Dokumentation<br />

Produkt<br />

Dokumentation<br />

Präsentation / Fachgespräch<br />

Die direkt vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Ausführung des Auftrags wie<br />

das Resultat der Arbeit nach den in der Aufgabenstellung festgelegten Kriterien.<br />

Dabei hält sie Fehler, fehlende Überlegungen und Aufgabenteile,<br />

falsche Vorgehensweisen etc. stichwortartig fest.<br />

Die Dokumentation wird ebenfalls durch die direkt vorgesetzte Fachkraft<br />

beurteilt.<br />

Das Expertenteam beurteilt die Präsentation und das Fachgespräch. Dabei<br />

wird primär überprüft, wie weit die Kompetenzen der zu prüfenden Person<br />

mit der ausgeführten Prüfungsarbeit übereinstimmen. Beurteilt werden neben<br />

der Fachkompetenz auch die ausgewählten Methoden-, Sozial- und<br />

Selbstkompetenzen.<br />

Das Expertenteam und die direkt vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvorschlags<br />

für die ausgeführte Prüfungsarbeit über die abschliessende Bewertung. Diese Bereinigung erfolgt<br />

nach der Präsentation und dem Fachgespräch. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die von der<br />

kantonalen Behörde bezeichnete Prüfungsinstanz.<br />

Die Aufbewahrung der Prüfungsakten richtet sich nach kantonalem Recht. Ohne gegenteilige Abmachung<br />

verbleibt die Prüfungsarbeit im Eigentum des Ausbildungsbetriebs.<br />

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3.3. Vorgegebene praktische Arbeit VPA<br />

3.3.1. Zeitrahmen<br />

Die vorgegebene praktische Arbeit dauert 32 Stunden. Der Prüfungsort und der Prüfungstermin werden<br />

durch das von der zuständigen kantonalen Behörde eingesetzte Gremium bestimmt.<br />

3.3.2. Ablauf und Bewertung<br />

Die zu prüfende Person erhält mindestens vier Wochen vor der Prüfung mit eingeschriebenem Brief das<br />

Prüfungsaufgebot mit den folgenden Angaben:<br />

- Prüfungstermin, Prüfungsort<br />

- Beschrieb der zu realisierenden praktischen Arbeit<br />

- Benötigte Werkzeuge und Hilfsmittel<br />

Die detaillierte Prüfungsaufgabe wird an der Prüfung schriftlich abgegeben.<br />

Während der Prüfung ist immer mindestens ein Experte anwesend.<br />

Die praktische Arbeit wird durch zwei Experten bewertet.<br />

3.3.3. Aufgabenstellung für den Beruf Steinbildhauer / Steinbildhauerin<br />

Position 1: Technische Skizzen und Pläne zeichnen<br />

3 Stunden<br />

Es werden mit allen nötigen Angaben die erforderlichen Planunterlagen für ein Objekt erstellt.<br />

Prüfungsart: Branchenbezogene technische zeichnerische Arbeit<br />

1a Risszeichnung Richtziele 3.1., 3.2.<br />

1b Perspektivische Darstellung Richtziel 3.3.<br />

Position 2: Gestalten<br />

12 Stunden<br />

Zu einem Thema werden Skizzen, Zeichnungen und ein Modell mit den geeigneten Materialen erstellt.<br />

Prüfungsart: Branchenbezogene gestalterische Arbeit<br />

2a Objekt und Schrift entwerfen Richtziele 4.1., 4.2.<br />

2b Modellherstellung und Objekt abformen Richtziele 4.3., 4.4.<br />

Position 3: Werkstück fertigen<br />

14.5 Stunden<br />

Anhand einer vorgegeben Aufgabe und den dazugehörigen Unterlagen wird eine Arbeit in Stein ausgeführt.<br />

Die Richtziele 5.1., 5.2. und 5.3. werden übergreifend bei allen Unterpositionen geprüft.<br />

Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit<br />

3a Flächen hauen und bearbeiten Richtziel 5.4.<br />

3b Schrift Richtziel 5.5.<br />

3c Objekt in Stein Richtziel 5.6.<br />

3d Werkzeuge richten und warten Richtziel 2.2.<br />

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Position 4: Rapportieren, Dokumentieren, Kunden beraten<br />

2.5 Stunden<br />

Die Arbeitsprozesse der praktischen Arbeit werden dokumentiert und rapportiert.<br />

Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit, Rollengespräch<br />

4a Anfangszustand Pos. 4a-4e<br />

4b Ausgeführte Arbeiten Richtziel 8.1.<br />

4c Verwendete Materialien<br />

4d Zeiterfassung<br />

4e Endzustand<br />

4f Rollengespräch Richtziel 8.2.<br />

3.3.4. Aufgabenstellung für den Beruf Steinmetz / Steinmetzin<br />

Position 1: Technische Skizzen und Pläne zeichnen<br />

5 Stunden<br />

Gemäss dem Projektbeschrieb werden technische Planunterlagen erstellt.<br />

Prüfungsart: Branchenbezogene technische zeichnerische Arbeit<br />

1a Bauaufmass Richtziel 3.1.<br />

1b Werkzeichnung Richtziel 3.2.<br />

1c Schablonen Richtziel 3.4.<br />

Position 2: Werkstück fertigen<br />

23 Stunden<br />

Anhand der Planunterlagen wird die Arbeit in Stein ausgeführt<br />

Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit<br />

2a Profilglieder und Profilelemente Richtziel 5.6.<br />

2b Schmuck- und Zierelemente Richtziel 5.6.<br />

2c Vierungen aushauen und einsetzen Richtziel 5.6.<br />

2d Aufmörteln und reprofilieren Richtziele 5.7., 6.2.<br />

2e Reinigen und Verfestigen Richtziel 5.7.<br />

Position 3: Werkstoffe verarbeiten<br />

1.5 Stunden<br />

Verschiedene Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht einsetzen<br />

Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit<br />

3a Armierungen und Verankerungen Richtziele 5.7., 6.1.<br />

Position 4: Rapportieren, Dokumentieren, Kunden beraten<br />

2.5 Stunden<br />

Die Arbeitsprozesse der praktischen Arbeit werden dokumentiert und rapportiert.<br />

Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit, Rollengespräch<br />

4a. Anfangszustand Pos. 4a-4e<br />

4b Ausgeführte Arbeiten Richtziel 8.1.<br />

4c Verwendete Materialien<br />

4d Zeiterfassung<br />

4e Endzustand<br />

4f Rollengespräch Richtziel 8.2.<br />

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3.3.5. Aufgabenstellung für den Beruf Marmorist / Marmoristin<br />

Position 1: Werkzeuge und Maschinen fachgerecht einsetzen<br />

Während der Prüfung wird der Einsatz der Werkzeuge und Maschinen laufend beurteilt<br />

Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit<br />

1a Werkzeuge und Maschinen anwenden Richtziel 2.1.<br />

1b Arbeitsplatz organisieren Richtziel 5.1.<br />

1c Werkzeuge und Maschinen unterhalten Richtziel 2.2.<br />

Position 2: Technische Skizzen und Pläne zeichnen<br />

5.5 Stunden<br />

Gemäss dem Projektbeschrieb werden technische Planunterlagen erstellt.<br />

Prüfungsart: Branchenbezogene technische und zeichnerische Arbeit<br />

2a Messen und Skizzieren Richtziel 3.1.<br />

2b Planzeichnen Richtziel 3.2.<br />

2c Perspektivisches Zeichnen Richtziel 3.3.<br />

2d Schablonieren Richtziel 3.4.<br />

Position 3: Gestalten<br />

6.5 Stunden<br />

Erarbeiten von Skizzen und Zeichnungen mit geeigneten Materialien sowie<br />

einer passenden Schrift gemäss vorgegebener Aufgabenstellung.<br />

Prüfungsart: Branchenbezogene gestalterische Arbeit<br />

3a Schriften und Symbole entwerfen Richtziel 4.2.<br />

Position 4: Werkstück fertigen<br />

20 Stunden<br />

Anhand der Planunterlagen wird die Arbeit in Stein ausgeführt.<br />

Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit<br />

4a Pläne lesen, Zeichnungen und Schablonen übertragen Richtziel 5.2.<br />

4b Stein zurichten Richtziel 5.3.<br />

4c Oberflächen bearbeiten Richtziel 5.4.<br />

4d Schrift und Relief ausführen Richtziel 5.5.<br />

4e Profilierte Bauteile ausführen Richtziel 5.6.<br />

4f Mörtel und Bindemittel anwenden Richtziel 6.2.<br />

3.3.6. Aufgabenstellung für den Beruf Steinwerker / Steinwerkerin<br />

Position 1: Werkzeuge und Maschinen fachgerecht einsetzen<br />

Während der Prüfung wird der Einsatz der Werkzeuge und Maschinen laufend beurteilt.<br />

Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit<br />

1a Werkzeuge und Maschinen anwenden Richtziel 2.1.<br />

1b Arbeitsplatz organisieren Richtziel 5.1.<br />

1c Werkzeuge und Maschinen unterhalten Richtziel 2.2.<br />

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<strong>Wegleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong>, Berufsfeld Steinbearbeitung vom 12.11.2013<br />

Position 2: Technische Skizzen und Pläne zeichnen<br />

4 Stunden<br />

Gemäss dem Projektbeschrieb werden technische Planunterlagen erstellt.<br />

Prüfungsart: Branchenbezogene technische zeichnerische Arbeit<br />

2a Messen und Skizzieren Richtziel 3.1.<br />

2b Planzeichnen Richtziel 3.2.<br />

2c Schablonieren Richtziel 3.4.<br />

Position 3: Werkstück fertigen<br />

28 Stunden<br />

Anhand der Planunterlagen wird die Arbeit in Stein ausgeführt.<br />

Prüfungsart: Plan und Schablone übertragen, Werkstück fertigen<br />

3a Pläne lesen, Zeichnungen und Schablonen übertragen Richtziel 5.2.<br />

3b Stein zurichten Richtziel 5.3.<br />

3c Oberflächen bearbeiten Richtziel 5.4.<br />

3d Profilierte Bauteile ausführen Richtziel 5.6.<br />

3e Stein sanieren Richtziel 5.7.<br />

3f Mörtel und Bindemittel anwenden Richtziel 6.2.<br />

3g Transporte planen und durchführen Richtziel 7.1.<br />

3h Endkontrolle Richtziel 7.3.<br />

4. Qualifikationsbereich Berufskenntnisse<br />

Der Prüfungsort und der Prüfungstermin werden durch die Prüfungskommission bestimmt.<br />

Die Prüfung im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse erfolgt gemäss der Bildungsverordnung und dem<br />

Bildungsplan und setzt sich aus folgenden drei Positionen zusammen:<br />

Position 1: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz<br />

Dauer<br />

30 Minuten<br />

Prüfungsform<br />

mündlich<br />

Position 2: Werkzeuge und Maschinen fachgerecht einsetzen, Werkstück fertigen, Werkstoffe verarbeiten<br />

Dauer<br />

1 Stunde<br />

Prüfungsform<br />

schriftlich<br />

Position 3: Technische Skizzen und Pläne zeichnen / Gestalten /<br />

Rapportieren, Dokumentieren, Kunden beraten<br />

Dauer<br />

1 Stunde<br />

Prüfungsform<br />

schriftlich<br />

Der schriftliche Prüfungsteil der Berufskenntnisse überprüft die Leistungsziele der Berufsfachschule.<br />

Prüfungszeiten<br />

Die Prüfungskommission, beziehungsweise deren Chefexpertinnen und Chefexperten,<br />

teilt die Prüfungszeiten so ein, dass den Expertenteams die zur sauberen<br />

Protokollierung und Notenfestlegung angemessene Zeit zur Verfügung<br />

steht.<br />

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<strong>Wegleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong>, Berufsfeld Steinbearbeitung vom 12.11.2013<br />

5. Qualifikationsbereich Allgemeinbildung<br />

Die Grundlage für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist die Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften<br />

für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006.<br />

Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung setzt sich aus folgenden Teilbereichen zusammen:<br />

- Erfahrungsnote<br />

- Vertiefungsarbeit<br />

- Schlussprüfung<br />

6. Erfahrungsnote<br />

Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden zwei Noten:<br />

Note berufskundlicher Unterricht<br />

Note überbetriebliche Kurse<br />

Das auf eine halbe oder ganze Note gerundete Mittel der Summe<br />

aller Semesterzeugnisnoten im berufskundlichen Unterricht.<br />

Das auf eine halbe oder ganze Note gerundete Mittel der Summe<br />

aller benoteten Kompetenznachweise aus den überbetrieblichen<br />

Kursen.<br />

7. Bewertung der Leistung<br />

Die Leistungen im <strong>Qualifikationsverfahren</strong> werden in ganzen Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Note 4 und<br />

höher bezeichnen genügende Leistungen. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.<br />

Note Eigenschaft der Leistung<br />

6 sehr gut<br />

5 gut<br />

4 genügend<br />

3 schwach<br />

2 sehr schwach<br />

1 unbrauchbar<br />

8. Bestehen<br />

Das <strong>Qualifikationsverfahren</strong> ist bestanden, wenn der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit mit der Note 4<br />

oder höher bewertet wird und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.<br />

9. Prüfungswiederholung<br />

Es sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen, in welchen an der Prüfung eine ungenügende<br />

Note erzielt wurde. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.<br />

Als Qualifikationsbereiche gelten Praktische Arbeit, Berufskenntnisse und Allgemeinbildung. Siehe<br />

auch Art. 21 der Verordnung über die berufliche Grundbildung, Berufsfeld Steinbearbeitung.<br />

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<strong>Wegleitung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Qualifikationsverfahren</strong>, Berufsfeld Steinbearbeitung vom 12.11.2013<br />

Anhänge: Vorlagen und Formulare<br />

- Formulare IPA für die vorgesetzte Fachperson zu den folgenden Bereichen:<br />

. Prüfungseingabe<br />

. Prüfungsablauf<br />

. Bewertung der Prüfungsarbeiten<br />

. Bewertung der Dokumentation<br />

- Formulare IPA für die Expertinnen und Experten zu den folgenden Bereichen:<br />

. Kontrollbesuche Ausbildungsbetrieb<br />

. Bewertung der Präsentation<br />

. Bewertung des Fachgesprächs<br />

. Berechnung Schlussnote<br />

- Formulare VPA: Raster für die Aufgabenstellung inkl. Kriterien und Bewertung, Gesamtbewertung<br />

- Formulare Berufskenntnisse : Protokollraster für die mündliche Prüfung<br />

- Formular Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht 1<br />

- Formular Erfahrungsnote überbetriebliche Kurse 2<br />

- Formular Gesamtbewertung 3<br />

1<br />

2<br />

3<br />

Zur Verfügung gestellt durch das Schweizerische Dienstleistungszentrum für Berufsbildung / Berufs-, Studien- und<br />

Laufbahnberatung (SDBB)<br />

Zur Verfügung gestellt durch das SDBB<br />

Zur Verfügung gestellt durch das SDBB<br />

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