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Leben und Arbeiten in Österreich Fläche - Arbeitsmarktservice ...

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2. EINREIsE NacH ÖstERREIcH<br />

2.1 Meldepflicht<br />

In <strong>Österreich</strong> besteht polizeiliche Meldepflicht. B<strong>in</strong>nen drei Tagen nachdem die neue Unterkunft<br />

bezogen wurde, ist e<strong>in</strong>e Meldung bei der zuständigen Behörde verpflichtend.<br />

zuständige behörden s<strong>in</strong>d<br />

� der Meldeservice des Geme<strong>in</strong>deamtes oder des Magistrates (<strong>in</strong> Städten)<br />

� <strong>in</strong> Wien: der Meldeservice der Magistratischen Bezirksämter<br />

mitzubr<strong>in</strong>gende Unterlagen <strong>und</strong> dokumente s<strong>in</strong>d<br />

� ausgefülltes Meldeformular (=Meldezettel): der Meldezettel ist bei den zuständigen<br />

Meldebehörden <strong>und</strong> auf manchen Standesämtern (z.B. <strong>in</strong> Wien) erhältlich.<br />

Auszufüllen s<strong>in</strong>d:<br />

• der Name (<strong>in</strong>klusive aller früherer Namen)<br />

• das Geburtsdatum<br />

• der Geburtsort<br />

• das Geschlecht<br />

• <strong>und</strong> die Staatsangehörigkeit<br />

� Reisepass <strong>und</strong> Geburtsurk<strong>und</strong>e<br />

� Meldezettel von allen weiteren Wohnsitzen<br />

Der meldezettel muss von UnterkunftgeberIn (EigentümerIn, Hausverwaltung) <strong>und</strong> UnterkunftnehmerIn<br />

unterschrieben bei der Meldebehörde entweder persönlich, durch e<strong>in</strong>e Vertrauensperson oder<br />

auf dem Postweg abgegeben werden.<br />

Mit der Anmeldung <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> werden die persönlichen Daten automatisch im zentralen melde-<br />

re gister (zmR) gespeichert <strong>und</strong> stehen diversen Behörden zur Verfügung. Jede <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

gemeldete Person hat ihre persönliche ZMR-Zahl, die auf der Meldebestätigung steht.<br />

weitere Informationen:<br />

http://www.help.gv.at/Content.Node/118/Seite.1180000.html<br />

2.2 aufenthalt<br />

EU/EwR-bürgerInnen <strong>und</strong> schweizer staatsbürgerInnen <strong>und</strong> deren Angehörige (EU/EWR-<br />

Staatsbürgerschaft oder Schweizer Staatsbürgerschaft) brauchen zur E<strong>in</strong>reise <strong>und</strong> für den Aufenthalt<br />

ke<strong>in</strong>en Aufenthaltstitel, sie genießen Sichtvermerks- <strong>und</strong> Niederlassungsfreiheit. Bis zu drei Monaten<br />

können Sie sich ohne weitere Bed<strong>in</strong>gungen <strong>und</strong> Voraussetzungen (Ausnahme: Sie müssen e<strong>in</strong>en<br />

gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen) <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> aufhalten. Für e<strong>in</strong>en längeren<br />

Aufenthalt <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> gilt:<br />

� Unterhalt <strong>und</strong> Krankenversicherung müssen gesichert se<strong>in</strong> oder<br />

� e<strong>in</strong>e Beschäftigung steht <strong>in</strong> Aussicht oder<br />

� es besteht e<strong>in</strong>e unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit oder<br />

e<strong>in</strong> aufrechtes Ausbildungsverhältnis (Lehre, Schule, Studium)<br />

Vor Ablauf der Dreimonatsfrist müssen EU/EWR-StaatsbürgerInnen ihre Niederlassung bei der<br />

Aufenthaltsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) anzeigen; die Behörde stellt e<strong>in</strong>e<br />

„Anmeldebesche<strong>in</strong>igung“ aus. S<strong>in</strong>d die Angehörigen (EhegattInnen, K<strong>in</strong>der, Eltern, <strong>Leben</strong>spartnerInnen<br />

sowie sonstige Angehörige, der/die im gleichen Haushalt gelebt hat, bzw. der/die Unterhalt bezogen<br />

hat) auch EU/EWR-StaatsbürgerInnen muss ihre Niederlassung ebenfalls durch e<strong>in</strong>e „Anmeldebesche<strong>in</strong>igung“<br />

angezeigt werden.<br />

<strong>Leben</strong> <strong>und</strong> <strong>Arbeiten</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> 2007<br />

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