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Änderung der Satzung des Zweckverbandes Naturpark Kellerwald ...

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7<br />

§ 12<br />

Verbandswirtschaft<br />

(1) Für die Verbandswirtschaft und die Haushaltsführung gelten die Vorschriften <strong>des</strong><br />

Sechsten Teiles <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung nach Maßgabe <strong>des</strong> § 18 KGG<br />

sinngemäß. Die Rechnungsprüfungsaufgaben werden vom Rechnungsprüfungsamt<br />

<strong>des</strong> Landkreises Waldeck-Frankenberg wahrgenommen.<br />

(2) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitglie<strong>der</strong>n eine Umlage, soweit seine<br />

sonstigen Einnahmen zur Deckung <strong>des</strong> Finanzbedarfs nicht ausreichen. Die Städte<br />

und Gemeinden tragen 50 % <strong>der</strong> Verbandsumlage und die übrigen 50 % die beiden<br />

Landkreise.<br />

(3) Der 50 %-Anteil <strong>der</strong> Städte und Gemeinden verteilt sich nach <strong>der</strong> Gesamteinwohnerzahl<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Kommune im Verhältnis zur Zahl <strong>der</strong> Einwohner aller verbandsangehörigen<br />

Städte und Gemeinden. Der 50 %-Anteil <strong>der</strong> Landkreise verteilt sich<br />

nach <strong>der</strong> Gesamteinwohnerzahl <strong>der</strong> dem Zweckverband angehörenden Städte und<br />

Gemeinden <strong>des</strong> jeweiligen Landkreises im Verhältnis zur Zahl aller Einwohner <strong>der</strong><br />

verbandsangehörigen Städte und Gemeinden. Die maßgebliche Einwohnerzahl bestimmt<br />

sich nach § 148 Abs. 1 HGO.<br />

§ 13<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Die Verbandssatzung, ihre Ergänzung o<strong>der</strong> <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> sowie sonstige öffentliche<br />

Bekanntmachungen <strong>des</strong> Verban<strong>des</strong> werden in dem Staatsanzeiger für das Land<br />

Hessen veröffentlicht.<br />

(2) Sind Karten, Pläne o<strong>der</strong> Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen<br />

bekannt zu machen, so werden diese auf die Dauer von 7 Tagen im Kreishaus<br />

<strong>des</strong> Landkreises Waldeck-Frankenberg, Südring 2, 34497 Korbach, im Kreishaus<br />

<strong>des</strong> Schwalm-E<strong>der</strong>-Kreises, Parkstraße 6, 34568 Homberg/Efze sowie in <strong>der</strong> Geschäftsstelle<br />

<strong>des</strong> Zweckverbands <strong>Naturpark</strong> <strong>Kellerwald</strong>-E<strong>der</strong>see, Laustraße 8,<br />

34537 Bad Wildungen öffentlich ausgelegt, soweit gesetzlich nichts an<strong>der</strong>es bestimmt<br />

ist. Das gilt auch, wenn öffentliche Auslegung gesetzlich vorgeschrieben ist.<br />

Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer <strong>der</strong> Auslegung sind<br />

spätestens am Tage vor Beginn <strong>der</strong> Auslegung in <strong>der</strong> Form <strong>des</strong> Absatzes 1 öffentlich<br />

bekannt zu machen.<br />

(3) In den Fällen <strong>des</strong> Absatzes 2 sind <strong>der</strong> erste und <strong>der</strong> letzte Tag <strong>der</strong> Auslegungsfrist<br />

auf den auszulegenden Schriftstücken zu vermerken und von dem zuständigen Bediensteten<br />

unterschriftlich zu bestätigen.<br />

(4) Die Verbandsmitglie<strong>der</strong> können durch Veröffentlichung in ortsüblicher Form auf die<br />

öffentlichen Bekanntmachungen <strong>des</strong> Zweckverban<strong>des</strong> hinweisen. Diese Hinweise<br />

sind keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung.<br />

(5) Die Landräte <strong>der</strong> Landkreise Waldeck-Frankenberg und Schwalm-E<strong>der</strong> sind ermächtigt,<br />

die Verbandssatzung mit dem Genehmigungsvermerk <strong>der</strong> Aufsichts-

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