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Übertragung hoheitlicher Aufgaben der Schülerbeförderung auf EWF

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LANDKREIS WALDECK-FRANKENBERG<br />

DER KREISTAG<br />

Beschlussvorlage Nummer 491/05<br />

Datum 28.11.2005<br />

Beratungsfolge Termin Status<br />

Kreistag 16.12.2005 Öffentlich<br />

Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Verkehr 08.12.2005 Öffentlich<br />

14<br />

Punkt 14: <strong>Übertragung</strong> <strong>hoheitlicher</strong> <strong>Aufgaben</strong> <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung<br />

<strong>auf</strong> <strong>EWF</strong><br />

Die hoheitlichen <strong>Aufgaben</strong> <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung nach § 161 des Hessischen Schulgesetzes<br />

(Feststellung <strong>der</strong> Anspruchsberechtigung mit Beschei<strong>der</strong>teilung, Bestellung <strong>der</strong><br />

Jahreskarten, nachträgliche Erstattung <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungskosten) sind bisher beim Fachdienst<br />

Schulen und Liegenschaften <strong>der</strong> Kreisverwaltung zugeordnet. Das zuständige<br />

Sachgebiet ist allerdings <strong>auf</strong>grund <strong>der</strong> engen Verflechtung zwischen Schülerbeför<strong>der</strong>ung<br />

und öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) bereits schon seit einiger Zeit bei <strong>EWF</strong> untergebracht.<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>Aufgaben</strong>übertragung <strong>der</strong> hoheitlichen <strong>Aufgaben</strong> nach dem Hessischen ÖPNV-<br />

Gesetzes vom Landkreis <strong>auf</strong> <strong>EWF</strong> im vergangenen Jahr, musste noch von einer <strong>Übertragung</strong><br />

<strong>der</strong> hoheitlichen <strong>Aufgaben</strong> <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung nach dem Hessischen Schulgesetz<br />

abgesehen werden, da dieses Gesetz eine <strong>der</strong>artige <strong>Übertragung</strong> noch nicht vorsah.<br />

Nunmehr ergibt sich nach <strong>der</strong> mit Wirkung vom 01.08.2005 wirksam gewordenen Än<strong>der</strong>ung<br />

des Schulgesetzes die Möglichkeit, die hoheitlichen <strong>Aufgaben</strong> <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung<br />

<strong>auf</strong> natürliche und juristische Personen des privaten Rechts zu übertragen. Der maßgebende<br />

Absatz 10 des § 161 des Schulgesetzes lautet wie folgt:<br />

„Der Träger <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung kann natürlichen o<strong>der</strong> juristischen Personen des<br />

privaten Rechts mit <strong>der</strong>en Einverständnis die Befugnis verleihen, die ihm nach diesem<br />

Paragrafen obliegenden Verwaltungs<strong>auf</strong>gaben und die Durchführung von Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren<br />

im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen<br />

Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung<br />

<strong>der</strong> ihnen übertragenen <strong>Aufgaben</strong> bieten. Der o<strong>der</strong> die Beliehene unterliegt <strong>der</strong> Aufsicht<br />

des Trägers <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung.“


2<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Verzahnung von ÖPNV und Schülerbeför<strong>der</strong>ung und <strong>der</strong> ohnehin bereits von<br />

<strong>EWF</strong> wahrgenommen <strong>Aufgaben</strong> im freigestellten Schülerverkehr bietet es sich nunmehr<br />

an, das komplette <strong>Aufgaben</strong>feld <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung <strong>auf</strong> <strong>EWF</strong> zu übertragen und alle<br />

Möglichkeiten einer effektiven <strong>Aufgaben</strong>erledigung mit <strong>der</strong> Erzielung von Synergieeffekten<br />

zu nutzen.<br />

Zur <strong>Übertragung</strong> <strong>der</strong> hoheitlichen <strong>Aufgaben</strong> ist eine Ergänzungsvereinbarung zum <strong>Aufgaben</strong>übertragungs-<br />

und Beleihungsvertrag vom 18.02.2005 erfor<strong>der</strong>lich, die als Anlage beigefügt<br />

ist. Danach untersteht <strong>EWF</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> übertragenen hoheitlichen<br />

Befugnisse <strong>der</strong> Aufsicht und ggf. den Weisungen des Landkreises.<br />

Für die <strong>Aufgaben</strong>wahrnehmung erstattet <strong>der</strong> Landkreis an <strong>EWF</strong> die entstandenen Aufwendungen<br />

für die nachträglichen Erstattungen zuzüglich eines 5%igen Verwaltungskosten<strong>auf</strong>schlags<br />

und einem Gewinn<strong>auf</strong>schlag in Höhe von 2 %. Weiterhin ist die gesetzliche<br />

Umsatzsteuer in Höhe von 7 % zu entrichten. Zusammen ergeben sich Mehrkosten in Höhe<br />

von rd. 40.000,-- €. Im Gegenzug wird dafür beim Landkreis eine Stelle <strong>der</strong> Entgeltgruppe<br />

8 nach dem Tarifvertrag Öffentlicher Dienst (bisher BAT V c) eingespart. Zudem<br />

ergeben sich Entlastungen bei <strong>der</strong> Fachdienstleitung Schulen und Liegenschaften, im<br />

Fachbereich Finanzmanagement und bei den Raum- und Overheadkosten.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

„Die hoheitlichen <strong>Aufgaben</strong> des Landkreises im Rahmen <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung<br />

werden gemäß § 161 Abs. 10 des Hessischen Schulgesetzes mit Wirkung vom<br />

01.01.2006 <strong>auf</strong> <strong>EWF</strong> übertragen. Der Ergänzungsvereinbarung zum <strong>Aufgaben</strong>übertragungs-<br />

und Beleihungsvertrages vom 18.02.2005 wird zugestimmt.“<br />

Der Kreisausschuss<br />

des Landkreises Waldeck-Frankenberg<br />

E i c h e n l a u b


Präambel:<br />

Entwurf<br />

Ergänzungsvereinbarung<br />

zwischen dem<br />

Landkreis Waldeck-Frankenberg<br />

- nachfolgend "Landkreis" genannt -<br />

und <strong>der</strong><br />

Energie Waldeck-Frankenberg GmbH<br />

- nachfolgend "<strong>EWF</strong>" genannt -<br />

zum <strong>Aufgaben</strong>übertragungs- und Beleihungsvertrag<br />

vom 18.02.2005<br />

Nach § 161 HSchG ist <strong>der</strong> Landkreis für die in seinem Gebiet wohnenden Schüler und<br />

Schülerinnen Träger <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung. Der Landkreis entscheidet <strong>auf</strong> Antrag nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> gesetzlichen Bestimmungen über die Übernahme <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung.<br />

Der Landkreis und die <strong>EWF</strong> haben im Zuge <strong>der</strong> l<strong>auf</strong>enden Umstrukturierungen im öffentlichen<br />

Personennahverkehr (ÖPNV) bereits am 18.02.2005 einen <strong>Aufgaben</strong>übertragungs- und<br />

Beleihungsvertrag geschlossenen, wonach wesentliche <strong>Aufgaben</strong> im Bereich des ÖPNV <strong>auf</strong><br />

die <strong>EWF</strong> übertragen wurden.<br />

Im Anschluss an § 1 Abs. 4 dieses <strong>Aufgaben</strong>übertragungs- und Beleihungsvertrages sollen<br />

nun auch die <strong>Aufgaben</strong> des Landkreises im Bereich <strong>der</strong> Kostenerstattung <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung<br />

nach Maßgabe des § 161 Abs. 10 HSchG <strong>auf</strong> die <strong>EWF</strong> übertragen werden, um eine<br />

einheitliche und effiziente <strong>Aufgaben</strong>wahrnehmung aller Bereiche des ÖPNV zu gewährleisten.


§ 1 Beleihung mit den <strong>Aufgaben</strong><br />

im Bereich <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung nach § 161 HSchG<br />

(1) Der Landkreis überträgt und die <strong>EWF</strong> übernimmt die Wahrnehmung <strong>der</strong> dem Landkreis<br />

zugewiesenen hoheitlichen <strong>Aufgaben</strong> und Befugnisse i.S.d. § 161 HSchG im<br />

Bereich <strong>der</strong> Kostenerstattung <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung im eigenen Namen. Diese Beleihung<br />

umfasst die Befugnis, die bislang dem Landkreis gemäß § 161 HSchG obliegenden<br />

Verwaltungs<strong>auf</strong>gaben und die Durchführung von Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren im<br />

eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.<br />

(2) Die <strong>EWF</strong> übernimmt damit insbeson<strong>der</strong>e die Bearbeitung <strong>der</strong> Anträge <strong>auf</strong> Ausstellung<br />

von Schülerjahreskarten, die Abrechnung nachträglicher Erstattungen von Schülerbeför<strong>der</strong>ungskosten<br />

und die Bearbeitung <strong>der</strong> Grundsatzanträge <strong>auf</strong> Übernahme <strong>der</strong><br />

Schülerbeför<strong>der</strong>ungskosten sowie die in <strong>der</strong> Anlage zu dieser Vereinbarung näher<br />

<strong>auf</strong>geführten <strong>Aufgaben</strong> und Tätigkeiten.<br />

§ 2 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> <strong>EWF</strong> zur <strong>Aufgaben</strong>wahrnehmung<br />

(1) Die <strong>EWF</strong> ist gegenüber dem Landkreis zur Wahrnehmung <strong>der</strong> hiernach übertragenen<br />

<strong>Aufgaben</strong> und Hoheitsrechte verpflichtet.<br />

(2) Für die <strong>Aufgaben</strong>wahrnehmung durch die <strong>EWF</strong> gelten dabei dieselben rechtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen, die auch für den Landkreis als <strong>Aufgaben</strong>träger selbst gelten. Sie stellt<br />

eine sachgerechte Erfüllung <strong>der</strong> <strong>Aufgaben</strong> sicher und gewährleistet, dass sie für die<br />

übertragenen <strong>Aufgaben</strong> über geeignete Mitarbeiter und Ausstattung verfügt.<br />

(3) Der Landkreis stellt <strong>der</strong> <strong>EWF</strong> alle für die <strong>Aufgaben</strong>wahrnehmung erfor<strong>der</strong>lichen und<br />

bei ihm vorhandenen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, soweit Rechte<br />

Dritter nicht entgegenstehen.<br />

(4) Die <strong>EWF</strong> entscheidet bei Ausübung <strong>der</strong> ihr übertragenen <strong>Aufgaben</strong> im Rahmen des §<br />

161 HSchG nach pflichtgemäßem Ermessen und behandelt alle ihr im Rahmen <strong>der</strong><br />

<strong>Aufgaben</strong>wahrnehmung bekannt gewordenen geheimhaltungsbedürftigen Daten vertraulich.<br />

§ 3 Aufsicht und Haftung<br />

(1) Hinsichtlich <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>EWF</strong> übertragenen hoheitlichen Befugnisse untersteht<br />

die <strong>EWF</strong> <strong>der</strong> Aufsicht und den ggf. daraus resultierenden Weisungen durch den<br />

Landkreis als Träger <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung. Der Landkreis kann je<strong>der</strong>zeit Auskunft<br />

über die im hoheitlichen Bereich vorgenommenen Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>EWF</strong> verlangen<br />

und Einsicht in die Unterlagen <strong>der</strong> <strong>EWF</strong> nehmen.<br />

(2) Für die Haftung des Landkreises und <strong>der</strong> <strong>EWF</strong> gelten die allgemeinen gesetzlichen<br />

Bestimmungen.


§ 4 Finanzierung <strong>der</strong> <strong>Aufgaben</strong><br />

(1) Der Landkreis erstattet <strong>der</strong> <strong>EWF</strong> die bei <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> übertragenen <strong>Aufgaben</strong><br />

entstandenen Aufwendungen. Die Vergütung hat den geltenden preisrechtlichen<br />

Vorschriften in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung zu entsprechen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

sind dies die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen<br />

Aufträgen vom 21. November 1953 sowie die als Anlage hierzu gehörigen Leitsätze<br />

für die Preisermittlung <strong>auf</strong>grund von Selbstkosten.<br />

(2) Die Vergütung erfolgt gemäß § 5 <strong>der</strong> Verordnung PR Nr. 30/53 zu Selbstkosten.<br />

Diese enthalten zu den entstehenden Aufwendungen <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung im<br />

Wege <strong>der</strong> nachträglichen Erstattung einen Aufschlag von 5%. Darüber hinaus ist die<br />

<strong>EWF</strong> berechtigt, für das allgemeine Unternehmerwagnis einen kalkulatorischen Gewinn<br />

in Ansatz zu bringen, <strong>der</strong> 2 % <strong>der</strong> ermittelten Selbstkosten (ohne Umsatzsteuer)<br />

beträgt . Zu <strong>der</strong> von dem Landkreis zu zahlenden Vergütung tritt die Umsatzsteuer in<br />

<strong>der</strong> jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hinzu.<br />

(3) Die <strong>EWF</strong> stellt dem Landkreis vierteljährlich eine Rechnung, die die Kalkulation <strong>der</strong><br />

Vergütung erkennen lässt. Entsprechende Unterlagen sind von <strong>der</strong> <strong>EWF</strong> <strong>auf</strong>zubewahren<br />

und dem Landkreis <strong>auf</strong> Verlangen nachzuweisen.<br />

(4) Die Vergütung ist jeweils 14 Tage nach Zugang <strong>der</strong> Rechnung fällig und zahlbar. Alle<br />

Einwände hinsichtlich einer Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum<br />

<strong>der</strong> Rechnung geltend zu machen, wobei alle unstrittigen Beträge am Fälligkeitsdatum<br />

zahlbar bleiben.<br />

§ 5 Beginn und Ende <strong>der</strong> <strong>Aufgaben</strong>wahrnehmung<br />

(1) Diese Ergänzungsvereinbarung tritt am 01.01.2006 in Kraft und wird <strong>auf</strong> unbestimmte<br />

Zeit geschlossen.<br />

(2) Für das Ende <strong>der</strong> in dieser Ergänzungsvereinbarung geregelten <strong>Aufgaben</strong>wahrnehmung<br />

und Beleihung gelten im Übrigen die Regelungen des § 9 des <strong>Aufgaben</strong>übertragungs-<br />

und Beleihungsvertrag vom 18.02.2005. Diese Ergänzungsvereinbarung<br />

kann dabei auch unabhängig von dem <strong>Aufgaben</strong>übertragungs- und Beleihungsvertrag<br />

gekündigt werden.<br />

§ 6 Nebenabreden / Schriftform<br />

Soweit in dieser Vereinbarung nichts an<strong>der</strong>es geregelt ist, finden die Bestimmungen des<br />

<strong>Aufgaben</strong>übertragungs- und Beleihungsvertrages vom 18.02.2005 und des Grundlagenvertrages<br />

zwischen Landkreis und <strong>EWF</strong> vom 18.02.2005 ergänzend Anwendung. Nebenabreden<br />

und Än<strong>der</strong>ungen dieser Vereinbarung bedürfen im Übrigen <strong>der</strong> Schriftform.


§ 7 Schlussbestimmungen<br />

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam o<strong>der</strong> undurchführbar<br />

sein o<strong>der</strong> werden, soll hiervon die Wirksamkeit <strong>der</strong> übrigen Bestimmungen nicht berührt<br />

werden. Die unwirksame o<strong>der</strong> undurchführbare Bestimmung soll durch eine<br />

wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die dem von den Parteien<br />

mit <strong>der</strong> unwirksamen o<strong>der</strong> undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen<br />

Zweck so weit wie möglich entspricht. Diese Regelung gilt entsprechend für etwaige<br />

Regelungslücken in dieser Vereinbarung. Sofern eine Neuregelung nicht erfolgen<br />

kann, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />

(2) Bei wesentlicher Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Verhältnisse<br />

verhandeln die Vertragspartner über eine Anpassung o<strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> Vereinbarung.<br />

Korbach, den . Dezember 2005<br />

Der Kreisausschuss Energie Waldeck-Frankenberg GmbH<br />

des Landkreises Waldeck-Frankenberg<br />

_________________________________ _______________________________<br />

(Eichenlaub) (Nie<strong>der</strong>straßer)<br />

Landrat Erster Kreisbeigeordneter


Anlage zur Ergänzungsvereinbarung vom ...<br />

Überprüfen von Anträgen <strong>auf</strong> Ausstellung einer Schülerjahreskarte<br />

� Einholung von Stellungnahmen <strong>der</strong> Polizei (gefährlicher Schulweg) und Gesundheitsamt<br />

(amtsärztliches Gutachten)<br />

� Abmessen von Schulwegen<br />

� Bestellung von Schülerjahreskarten – Kenntnisse über die Schulorganisation <strong>der</strong> kreiseigenen<br />

Schulen, Beurteilung <strong>der</strong> Aufnahmefähigkeit <strong>der</strong> Schulen und Verordnung über die<br />

Festlegung <strong>der</strong> Anzahl und Größe <strong>der</strong> Klassen<br />

� Ermittlung <strong>der</strong> Tarife – Tarifvorschriften des NVV, RMV, sowie an<strong>der</strong>e Verkehrsträger<br />

(z. B. BVO)<br />

� Führung <strong>der</strong> Jahreskartenbestellung mit Hilfe einer Access-Datenbank<br />

- Eingabe <strong>der</strong> Fälle<br />

- Bearbeitung von Zu- und Abgängen im l<strong>auf</strong>enden Schuljahr<br />

- Aufbau neuer Datenbank pro Schuljahr<br />

- Löschen und Hochsetzen <strong>der</strong> Klassen zum Schuljahrsbeginn<br />

- neue Tarifzuordnungen zum Schuljahrsbeginn<br />

� Bestellung <strong>der</strong> Karten bei <strong>EWF</strong> per E-Mail<br />

� Datenbankabgleich mit <strong>EWF</strong><br />

� Kontrolle über Rückgabe Schülerjahreskarten (ggf. Schüler anschreiben)<br />

� Ermittlung <strong>der</strong> Schultage pro Schuljahr (f. Bestellung ½ JK)<br />

� Abrechnung <strong>der</strong> Schülerjahreskarten mit dem Verkehrsbetrieb<br />

� Abrechnung mit <strong>der</strong> Innung des Bauhandwerks in Frankenberg (anteilige JK)<br />

� Abrechnung mit dem Jugendamt (EBA-Schüler)<br />

Abrechnung von nachträglicher Erstattung von Schülerbeför<strong>der</strong>ungskosten<br />

� Bearbeitung <strong>der</strong> Grundsatzanträge <strong>auf</strong> Übernahme <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ungskosten (Prüfung<br />

nach § 161 Hess. Schulgesetz, welche Kosten übernommen werden können)<br />

� Einholung von Stellungnahmen <strong>der</strong> Polizei (gefährlicher Schulweg) und Gesundheitsamt<br />

(amtsärztliches Gutachten)<br />

� Bearbeitung <strong>der</strong> Erstattungsanträge von Beför<strong>der</strong>ungskosten<br />

- Erstattung anteilige Kosten<br />

- Erstattung Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel<br />

- Erstattung Benutzung privater Verkehrsmittel<br />

- Erstattung sonstiger Kosten (Mitfahrgelegenheit usw.)<br />

- Auszahlung mit entsprechendem EDV-L<strong>auf</strong> (per Diskette über SPK Wa-Fkb)<br />

� Abmessen von Schulwegen<br />

� EDV-Läufe Erstattungsanträge drucken<br />

� Abrechnung von Fahrtkosten für Betriebspraktika<br />

� Abrechnung von Fahrtkosten für Schüleraustausch und muttersprachlicher Unterricht<br />

� Abrechnung Schülerquerverkehr (Fahrten zu Schwimm-, Sport- und Verkehrsunterricht) mit<br />

dem Verkehrsbetrieb<br />

� Abrechnung <strong>der</strong> Einzelbeför<strong>der</strong>ungsfälle – Umbuchungen mit Sozialamt<br />

� Erläuterung <strong>der</strong> Rechtslage bei Wi<strong>der</strong>sprüchen, Wi<strong>der</strong>spruchsbescheide<br />

� Teilnahme beim Anhörungsausschuss<br />

� Organisation und Abrechnung Einzelbeför<strong>der</strong>ung<br />

� Überprüfung/Abrechnung <strong>der</strong> Fahrpläne Freigestellter Schülerverkehr

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