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Übertragung hoheitlicher Aufgaben der Schülerbeförderung auf EWF

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§ 1 Beleihung mit den <strong>Aufgaben</strong><br />

im Bereich <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung nach § 161 HSchG<br />

(1) Der Landkreis überträgt und die <strong>EWF</strong> übernimmt die Wahrnehmung <strong>der</strong> dem Landkreis<br />

zugewiesenen hoheitlichen <strong>Aufgaben</strong> und Befugnisse i.S.d. § 161 HSchG im<br />

Bereich <strong>der</strong> Kostenerstattung <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung im eigenen Namen. Diese Beleihung<br />

umfasst die Befugnis, die bislang dem Landkreis gemäß § 161 HSchG obliegenden<br />

Verwaltungs<strong>auf</strong>gaben und die Durchführung von Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren im<br />

eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.<br />

(2) Die <strong>EWF</strong> übernimmt damit insbeson<strong>der</strong>e die Bearbeitung <strong>der</strong> Anträge <strong>auf</strong> Ausstellung<br />

von Schülerjahreskarten, die Abrechnung nachträglicher Erstattungen von Schülerbeför<strong>der</strong>ungskosten<br />

und die Bearbeitung <strong>der</strong> Grundsatzanträge <strong>auf</strong> Übernahme <strong>der</strong><br />

Schülerbeför<strong>der</strong>ungskosten sowie die in <strong>der</strong> Anlage zu dieser Vereinbarung näher<br />

<strong>auf</strong>geführten <strong>Aufgaben</strong> und Tätigkeiten.<br />

§ 2 Rechte und Pflichten <strong>der</strong> <strong>EWF</strong> zur <strong>Aufgaben</strong>wahrnehmung<br />

(1) Die <strong>EWF</strong> ist gegenüber dem Landkreis zur Wahrnehmung <strong>der</strong> hiernach übertragenen<br />

<strong>Aufgaben</strong> und Hoheitsrechte verpflichtet.<br />

(2) Für die <strong>Aufgaben</strong>wahrnehmung durch die <strong>EWF</strong> gelten dabei dieselben rechtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen, die auch für den Landkreis als <strong>Aufgaben</strong>träger selbst gelten. Sie stellt<br />

eine sachgerechte Erfüllung <strong>der</strong> <strong>Aufgaben</strong> sicher und gewährleistet, dass sie für die<br />

übertragenen <strong>Aufgaben</strong> über geeignete Mitarbeiter und Ausstattung verfügt.<br />

(3) Der Landkreis stellt <strong>der</strong> <strong>EWF</strong> alle für die <strong>Aufgaben</strong>wahrnehmung erfor<strong>der</strong>lichen und<br />

bei ihm vorhandenen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, soweit Rechte<br />

Dritter nicht entgegenstehen.<br />

(4) Die <strong>EWF</strong> entscheidet bei Ausübung <strong>der</strong> ihr übertragenen <strong>Aufgaben</strong> im Rahmen des §<br />

161 HSchG nach pflichtgemäßem Ermessen und behandelt alle ihr im Rahmen <strong>der</strong><br />

<strong>Aufgaben</strong>wahrnehmung bekannt gewordenen geheimhaltungsbedürftigen Daten vertraulich.<br />

§ 3 Aufsicht und Haftung<br />

(1) Hinsichtlich <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>EWF</strong> übertragenen hoheitlichen Befugnisse untersteht<br />

die <strong>EWF</strong> <strong>der</strong> Aufsicht und den ggf. daraus resultierenden Weisungen durch den<br />

Landkreis als Träger <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung. Der Landkreis kann je<strong>der</strong>zeit Auskunft<br />

über die im hoheitlichen Bereich vorgenommenen Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>EWF</strong> verlangen<br />

und Einsicht in die Unterlagen <strong>der</strong> <strong>EWF</strong> nehmen.<br />

(2) Für die Haftung des Landkreises und <strong>der</strong> <strong>EWF</strong> gelten die allgemeinen gesetzlichen<br />

Bestimmungen.

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