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Übertragung hoheitlicher Aufgaben der Schülerbeförderung auf EWF

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Aufgrund <strong>der</strong> Verzahnung von ÖPNV und Schülerbeför<strong>der</strong>ung und <strong>der</strong> ohnehin bereits von<br />

<strong>EWF</strong> wahrgenommen <strong>Aufgaben</strong> im freigestellten Schülerverkehr bietet es sich nunmehr<br />

an, das komplette <strong>Aufgaben</strong>feld <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung <strong>auf</strong> <strong>EWF</strong> zu übertragen und alle<br />

Möglichkeiten einer effektiven <strong>Aufgaben</strong>erledigung mit <strong>der</strong> Erzielung von Synergieeffekten<br />

zu nutzen.<br />

Zur <strong>Übertragung</strong> <strong>der</strong> hoheitlichen <strong>Aufgaben</strong> ist eine Ergänzungsvereinbarung zum <strong>Aufgaben</strong>übertragungs-<br />

und Beleihungsvertrag vom 18.02.2005 erfor<strong>der</strong>lich, die als Anlage beigefügt<br />

ist. Danach untersteht <strong>EWF</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> übertragenen hoheitlichen<br />

Befugnisse <strong>der</strong> Aufsicht und ggf. den Weisungen des Landkreises.<br />

Für die <strong>Aufgaben</strong>wahrnehmung erstattet <strong>der</strong> Landkreis an <strong>EWF</strong> die entstandenen Aufwendungen<br />

für die nachträglichen Erstattungen zuzüglich eines 5%igen Verwaltungskosten<strong>auf</strong>schlags<br />

und einem Gewinn<strong>auf</strong>schlag in Höhe von 2 %. Weiterhin ist die gesetzliche<br />

Umsatzsteuer in Höhe von 7 % zu entrichten. Zusammen ergeben sich Mehrkosten in Höhe<br />

von rd. 40.000,-- €. Im Gegenzug wird dafür beim Landkreis eine Stelle <strong>der</strong> Entgeltgruppe<br />

8 nach dem Tarifvertrag Öffentlicher Dienst (bisher BAT V c) eingespart. Zudem<br />

ergeben sich Entlastungen bei <strong>der</strong> Fachdienstleitung Schulen und Liegenschaften, im<br />

Fachbereich Finanzmanagement und bei den Raum- und Overheadkosten.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

„Die hoheitlichen <strong>Aufgaben</strong> des Landkreises im Rahmen <strong>der</strong> Schülerbeför<strong>der</strong>ung<br />

werden gemäß § 161 Abs. 10 des Hessischen Schulgesetzes mit Wirkung vom<br />

01.01.2006 <strong>auf</strong> <strong>EWF</strong> übertragen. Der Ergänzungsvereinbarung zum <strong>Aufgaben</strong>übertragungs-<br />

und Beleihungsvertrages vom 18.02.2005 wird zugestimmt.“<br />

Der Kreisausschuss<br />

des Landkreises Waldeck-Frankenberg<br />

E i c h e n l a u b

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