SATZUNG der Stadt Fürstenberg/Havel über die Erhebung von ...
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15. Juni 2006 Nr. 6 / Woche 24<br />
Amtsblatt für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> 3<br />
AMTSBLATT für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong><br />
<strong>Fürstenberg</strong>, 15. Juni 2006<br />
Nr. 6/2006 – 16. Jahrgang<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>,<br />
Der Bürgermeister<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen<br />
Der „<strong>Fürstenberg</strong>er Anzeiger“ erscheint einmal im Monat<br />
und wird kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit ihren<br />
Ortsteilen verteilt.<br />
Kostenlose Abgabe während <strong>der</strong> öffentlichen Sprechzeiten<br />
bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>.<br />
auf Antrag Versendung gegen Erstattung <strong>der</strong><br />
Versand-/Zustellkosten<br />
Geltungsbereich: <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> und <strong>die</strong> Ortsteile Altthymen, Barsdorf, Blumenow, Bre<strong>der</strong>eiche, Himmelpfort, Steinförde, Tornow, Zootzen<br />
– Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong><br />
<strong>von</strong> Umlagen zur Deckung <strong>der</strong> Beiträge des Wasser und<br />
Bodenverbandes „Uckermark-<strong>Havel</strong>“ mit<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
– Öffentliche Ausschreibung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong><br />
– Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses zum Bodenordnungsverfahren<br />
<strong>Fürstenberg</strong>/Wohnhaus,<br />
Verf.-Nr.: 4103P<br />
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurerneuerung<br />
<strong>SATZUNG</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong><br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong> Umlagen<br />
zur Deckung <strong>der</strong> Beiträge<br />
des Wasser- und Bodenverbandes<br />
„Uckermark-<strong>Havel</strong>“<br />
Vom 10.05.2006<br />
Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Gemeindeordnung Brandenburg (GO) vom 15.Oktober<br />
1993 (GVBl. Bbg. I S. 398) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung und des § 80<br />
des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13.Juli 1994 (GVBl.<br />
I S. 302), in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung hat <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
in ihrer Sitzung am 10.05.2006 folgende Satzung <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong><br />
<strong>der</strong> Umlagen zur Deckung <strong>der</strong> Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes<br />
„Uckermark-<strong>Havel</strong>“ beschlossen:<br />
§ 1 – Allgemeines<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> mit ihren Ortsteilen Altthymen, Barsdorf, Blumenow,<br />
Bre<strong>der</strong>eiche, Himmelpfort, Steinförde, Tornow und Zootzen ist aufgrund<br />
§ 2 des Gesetzes <strong>über</strong> <strong>die</strong> Bildung <strong>der</strong> Gewässerunterhaltungsverbände<br />
(GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I S.14) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen<br />
Fassung für <strong>die</strong> <strong>der</strong> Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in ihrem<br />
<strong>Stadt</strong>gebiet gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes<br />
„Uckermark-<strong>Havel</strong>“. Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandsgebietes<br />
gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V.m. § 29 Wasserhaushaltsgesetz<br />
(WHG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 12.11.1996 (BGBl. I S.<br />
1695), in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung <strong>die</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> Gewässer II.<br />
Ordnung.<br />
§ 2 – <strong>Erhebung</strong>statbestand<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> erhebt kalen<strong>der</strong>jährlich eine Umlage zur Deckung<br />
<strong>der</strong> <strong>von</strong> ihr an den Wasser- und Bodenverband „Uckermark - <strong>Havel</strong>“<br />
zu leistenden Beiträge und den entstehenden Verwaltungskosten. Die Bemessung<br />
des Beitrages für den Gewässerunterhaltungsverband bestimmt<br />
sich nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Flächen, mit denen <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> am Verbandsgebiet<br />
beteiligt sind.<br />
§ 3 – Umlageschuldner<br />
1. Umlageschuldner ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> zu Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres Eigentümer<br />
eines <strong>der</strong> Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücks im<br />
<strong>Stadt</strong>gebiet ist.<br />
2. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an <strong>die</strong> Stelle<br />
des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte.<br />
3. Mehrere Umlageschuldner für <strong>die</strong> selbe Schuld haften als Gesamtschuldner.<br />
4. Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Grundstücksfläche o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wechsel des Eigentümers<br />
bzw. Erbbauberechtigten sind durch den bisherigen Umlageschuldner<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Fürstenberg</strong> schriftlich durch Vorlage<br />
des Verän<strong>der</strong>ungsnachweises des Katasteramtes o<strong>der</strong> des <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />
ausweisenden Grundbuchauszugs anzuzeigen. Im Falle eines Eigentümerwechsels<br />
ist <strong>der</strong> neue Eigentümer <strong>von</strong> Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />
an Umlage pflichtig, das <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung in den Eigentumsverhältnissen<br />
– Eintragung im Grundbuch – folgt; <strong>die</strong>se Regelung gilt für<br />
Erbbauberechtigte entsprechend.<br />
5. Die Umlagepflichtigen haben alle für <strong>die</strong> Berechnung <strong>der</strong> Umlage erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu <strong>über</strong>lassen<br />
und zu dulden, dass <strong>der</strong> Beauftragte des Bürgermeisters das Grundstück<br />
betritt, um <strong>die</strong> Bemessungsfläche festzustellen o<strong>der</strong> zu <strong>über</strong>prüfen.<br />
§ 4 – Umlagemaßstab<br />
Bemessungsgrundlage für <strong>die</strong> Umlage ist <strong>die</strong> Fläche des Grundstückes, entsprechend<br />
<strong>der</strong> Angaben des Katasteramtes.<br />
§ 5 – Umlagesatz<br />
Die Umlage beträgt kalen<strong>der</strong>jährlich je Hektar <strong>der</strong> nach § 4 ermittelten<br />
Grundstücksfläche im Verbandsgebiet „Uckermark-<strong>Havel</strong>“<br />
a) im Kalen<strong>der</strong>jahr 2005 5,60 EUR<br />
b) im Kalen<strong>der</strong>jahr 2006 6,60 EUR<br />
§ 6 – Fälligkeit <strong>der</strong> Umlage<br />
Die Umlage entsteht zu Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres (<strong>Erhebung</strong>szeitraum ist<br />
das Kalen<strong>der</strong>jahr). Sie wird als Jahresumlage erhoben und einen Monat<br />
nach Bekanntgabe des Umlagebescheides fällig.<br />
§ 7 – Ordnungswidrigkeit<br />
1. Ordnungswidrig im Sinne <strong>von</strong> § 15 Absatz 2 Buchstabe b des KAG<br />
Bbg. handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. als bisheriger Umlageschuldner Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Grundstücksflächen<br />
o<strong>der</strong> des Eigentümers o<strong>der</strong> Erbbauberechtigten nicht gemäß<br />
§ 3 Abs. 4 <strong>die</strong>ser Satzung mitteilt,<br />
2. als Umlagepflichtiger <strong>die</strong> nach § 3 Abs. 5 <strong>die</strong>ser Satzung notwendigen<br />
Auskünfte unterlässt, Unterlagen vorenthält o<strong>der</strong> das Betreten<br />
des Grundstückes zur Feststellung <strong>der</strong> Bemessungsfläche verhin<strong>der</strong>t.<br />
2. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zur<br />
Höhe des § 15 Abs. 3, Halbsatz 2 des KAG Bbg. in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Fassung bestimmten Betrages geahndet werden. Die übrigen Bestimmungen<br />
des § 15 des KAG Bbg. bleiben <strong>von</strong> <strong>der</strong> Regelung des § 7<br />
<strong>die</strong>ser Satzung unberührt.<br />
§ 8 – Inkrafttreten / Außerkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft.<br />
<strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>, den 10.05.2006<br />
Philipp<br />
Bürgermeister
4 Amtsblatt für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong><br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die<br />
Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong> Umlagen<br />
zur Deckung <strong>der</strong> Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes<br />
„Uckermark-<strong>Havel</strong>“<br />
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />
Die Verletzung <strong>von</strong> Verfahrens- und Formvorschriften <strong>der</strong> Kommunalverfassung<br />
kann gegen <strong>die</strong>se Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong><br />
<strong>von</strong> Umlagen zur Deckung <strong>der</strong> Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes<br />
„Uckermark-<strong>Havel</strong>“ nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen<br />
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />
b) <strong>die</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong> Umlagen<br />
zur Deckung <strong>der</strong> Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Uckermark-<strong>Havel</strong>“<br />
ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />
c) <strong>der</strong> Bürgermeister/<strong>die</strong> Kommunalaufsicht hat den Beschluss zur Satzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong> Umlagen zur<br />
Deckung <strong>der</strong> Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Uckermark-<br />
<strong>Havel</strong>“ vorher beanstandet o<strong>der</strong><br />
d) <strong>der</strong> Form- und Verfahrensmangel ist gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gerügt und<br />
dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift und <strong>die</strong> Tatsache bezeichnet worden,<br />
<strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />
<strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>, den 30. 05. 2006<br />
Philipp<br />
Bürgermeister<br />
Öffentliche Ausschreibung<br />
Baugrundstück<br />
in <strong>der</strong> Schützenstraße<br />
in 16798 <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>,<br />
zu verkaufen<br />
Grundstücksgröße: ca. 1.050 qm (ca. 30 m breit / ca. 35 m tief)<br />
Lage: Grundstück in ruhiger <strong>Stadt</strong>randlage, Bahnnähe<br />
Erschließeung: ortsüblich mit Gas, Strom, Wasser- u. Abwasser<br />
erschlossen<br />
(Hausanschlüsse obliegen dem Erwerber)<br />
vorgesehene Nutzung: Bebauung mit EFH<br />
Beson<strong>der</strong>heiten: – Entsorgung <strong>der</strong> bestehenden Versiegelungen<br />
und Mauer aus russischer Nutzung durch den<br />
Käufer sind im Kaufpreis berücksichtigt<br />
– weitere ggf. noch im Boden befindliche Bauteile<br />
wie Mauerreste, Fundamentreste usw.<br />
sind möglich<br />
Kaufpreis: 19.800,00 EUR<br />
Angebote werden bis spätestens 30.06.2006 schriftlich an <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>,<br />
Markt 1,16798 <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>, unter dem Kennwort „Schützenstr.<br />
13“ erbeten.<br />
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an <strong>die</strong> Abteilung Liegenschaften<br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> (Zimmer 17/18 o<strong>der</strong> telefonisch : 033093 / 34617).<br />
Besichtigungen sind nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.<br />
Bei <strong>die</strong>ser Ausschreibung handelt es sich um eine unverbindliche Auffor<strong>der</strong>ung<br />
zur Abgabe <strong>von</strong> Geboten, <strong>die</strong> nicht den Bestimmungen VOB/VOL unterliegen.<br />
Nr. 6 / Woche 24 15. Juni 2006<br />
Landesamt für Verbraucherschutz,<br />
Landwirtschaft und Flurneuordnung<br />
Bodenordnungsverfahren<br />
<strong>Fürstenberg</strong>/Wohnhaus<br />
Verf.-Nr.: 4103P<br />
Beschluss<br />
1. Für Teile <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>, Gemarkung <strong>Fürstenberg</strong>, Landkreis<br />
Oberhavel wird gemäß § 64 i. V. m. § 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes<br />
(LwAnpG) in <strong>der</strong> Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl.I S. 1418),<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149,<br />
1174) und § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. dem Flurbereinigungsgesetz<br />
(FlurbG) in <strong>der</strong> Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt<br />
geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), ein<br />
Bodenordnungsverfahren angeordnet.<br />
2. Das Verfahrensgebiet umfasst das nachstehend aufgeführte Flurstück:<br />
Landkreis: Oberhavel<br />
<strong>Stadt</strong>: <strong>Fürstenberg</strong><br />
Gemarkung: <strong>Fürstenberg</strong><br />
Flur: 13 Flurstück: 96<br />
mit folgen<strong>der</strong> Bebauung:<br />
Wohnhaus<br />
Das Verfahrensgebiet ist auf <strong>der</strong> als Anlage zu <strong>die</strong>sem Beschluss beigefügten<br />
Gebietskarte im Maßstab 1 : 25 000 und einem Flurkartenauszug<br />
dargestellt.<br />
Es hat eine Größe <strong>von</strong> 0,2654 ha.<br />
Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes anhand <strong>der</strong> Flurstücksgrenzen<br />
ist keine Vorentscheidung bezüglich <strong>der</strong> den Baulichkeiten ggf. zuzuordnenden<br />
Fläche.<br />
3. Beteiligte des Verfahrens sind insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Eigentümer des Grundstückes<br />
und <strong>der</strong> aufstehenden Bebauung sowie <strong>die</strong> Inhaber <strong>von</strong> Rechten<br />
an dem Grundstück o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bebauung.<br />
4. Der Beschluss wird in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong> öffentlich bekannt gemacht.<br />
5. Über das Flurstück darf bis zum Abschluss des Verfahrens nur mit Genehmigung<br />
des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und<br />
Flurneuordnung verfügt werden. Im Grundbuch wird für das Flurstück<br />
ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 13 Satz 2 Grundbuchbereinigungsgesetz<br />
(GBBerG) und entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des § 6 Abs. 4 Bodenson<strong>der</strong>ungsgesetz<br />
(BoSoG) eingetragen.<br />
6. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land.<br />
Begründung<br />
Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 wurde <strong>die</strong> Durchführung eines Verfahrens<br />
zur Zusammenführung <strong>von</strong> Boden- und Gebäudeeigentum nach den Bestimmungen<br />
des LwAnpG beantragt.<br />
Anhand <strong>der</strong> eingereichten Unterlagen wurde nachgewiesen, dass das auf<br />
dem Flurstück 98 in <strong>der</strong> Flur 13 <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Fürstenberg</strong> befindliche<br />
Wohnhaus <strong>von</strong> einem an<strong>der</strong>en als dem Grundstückseigentümer errichtet<br />
wurde.<br />
Zur Bereinigung <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> Bebauung eines Grundstückes durch einen<br />
an<strong>der</strong>en als den Grundstückseigentümer entstandenen Rechtsverhältnisse<br />
wurde ein Verfahren nach § 64 i. V. m. §§ 53 ff. LwAnpG und ergänzen<strong>der</strong><br />
Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetz<br />
(SachenRBerG) angeordnet.<br />
Die Teilnehmer haben sich <strong>über</strong> <strong>die</strong> Neuordnung <strong>der</strong> Eigentumsverhältnisse<br />
und <strong>die</strong> Abfindung <strong>der</strong> grundstücks- und gebäudebezogenen Rechte geeinigt<br />
und <strong>der</strong> Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens zugestimmt.<br />
Rechtsgrundlage für <strong>die</strong> Anordnung und Eintragung des Zustimmungsvorbehaltes<br />
ist § 13 Satz 2 GBBerG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BoSoG.<br />
Gemäß § 13 Satz 1 GBBerG können in Verfahren nach dem 8. Abschnitt des<br />
LwAnpG dingliche Rechte an Grundstücken aufgehoben, geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />
neu begründet werden. Der § 6 Abs. 4 BoSoG sieht bei entsprechen<strong>der</strong><br />
Anwendung vor, dass innerhalb eines Verfahrens nach dem 8. Abschnitt<br />
des LwAnpG <strong>die</strong> Flurneuordnungsbehörde anordnen kann, dass <strong>über</strong> dingliche<br />
Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum<br />
Abschluss des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden darf.
15. Juni 2006 Nr. 6 / Woche 24<br />
Amtsblatt für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> 5<br />
Die Anordnung hin<strong>der</strong>t Verfügungen jedoch nur, wenn im Grundbuch ein<br />
entsprechen<strong>der</strong> Zustimmungsvorbehalt eingetragen ist.<br />
Der Zustimmungsvorbehalt soll <strong>die</strong> Durchführung des angeordneten Verfahrens<br />
sichern. Insbeson<strong>der</strong>e soll dadurch verhin<strong>der</strong>t werden, dass Verfügungen<br />
<strong>über</strong> dingliche Rechte am Grundstück und grundstücksgleichen<br />
Rechten vorgenommen werden, <strong>die</strong> eine zügige Verfahrensführung beeinträchtigen<br />
o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>n. Gleichzeitig wird durch den Zustimmungsvorbehalt<br />
gewährleistet, dass das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft<br />
und Flurneuordnung frühzeitig <strong>von</strong> allen grundstücksbezogenen Verfügungen<br />
erfährt und <strong>die</strong> Beteiligten zeitnah in <strong>die</strong> Verfahrensführung<br />
einbeziehen kann.<br />
Die Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes ist auch verhältnismäßig. Das<br />
Verfügungsrecht des Grundstückseigentümers ist nur unerheblich beschränkt,<br />
da Verfügungen je<strong>der</strong>zeit genehmigt werden, wenn <strong>die</strong>se <strong>die</strong><br />
Durchführung des Verfahrens nicht beeinträchtigen.<br />
Einschränkungen<br />
Gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V.m. § 34 bzw. § 85 Ziff. 5 FlurbG ist <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />
öffentlichen Bekanntmachung <strong>die</strong>ses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit<br />
des Bodenordnungsplanes in folgenden Fällen <strong>die</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
a) wenn <strong>die</strong> Nutzungsart <strong>der</strong> Grundstücke im Bodenordnungsgebiet geän<strong>der</strong>t<br />
werden soll; <strong>die</strong>s gilt nicht für <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> zum ordnungsgemäßen<br />
Wirtschaftsbetrieb gehören<br />
b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und<br />
ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> beseitigt<br />
werden sollen<br />
c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne<br />
Bäume, Hecken, Feld- o<strong>der</strong> Ufergehölze beseitigt werden sollen<br />
d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, <strong>die</strong> den Rahmen<br />
einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung <strong>über</strong>steigen.<br />
Sind entgegen den Absätzen a) und b) Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen, Anlagen<br />
hergestellt o<strong>der</strong> beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt<br />
bleiben; <strong>die</strong> Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand<br />
unter sinngemäßer Anwendung <strong>von</strong> § 137 FlurbG wie<strong>der</strong> herstellen<br />
lassen, wenn <strong>die</strong>s <strong>der</strong> Bodenordnung <strong>die</strong>nlich ist.<br />
Sind Eingriffe entgegen dem Abschnitt c) vorgenommen worden, so kann<br />
<strong>die</strong> Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen und weitergehende<br />
Ausgleichsleistungen festlegen.<br />
Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann<br />
<strong>die</strong> Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> das Holz fällte,<br />
<strong>die</strong> abgeholzte o<strong>der</strong> verlichtete Fläche nach den Weisungen <strong>der</strong> Forstaufsichtsbehörde<br />
wie<strong>der</strong> ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.<br />
Auffor<strong>der</strong>ung zur Anmeldung unbekannter Rechte<br />
Die Beteiligten werden aufgefor<strong>der</strong>t, grundstücks- o<strong>der</strong> gebäudebezogene<br />
Rechte, <strong>die</strong> aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung<br />
am Bodenordnungsverfahren berechtigen, innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten bei<br />
<strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde, dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft<br />
und Flurneuordnung, Fehrbelliner Straße 4 e, 16816 Neuruppin<br />
anzumelden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung<br />
<strong>die</strong>ses Beschlusses.<br />
Zu <strong>die</strong>sen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an<br />
Grundstücken o<strong>der</strong> Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte,<br />
<strong>die</strong> zum Besitz o<strong>der</strong> zur Nutzung <strong>von</strong> Grundstücken berechtigen o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />
Nutzung <strong>von</strong> Grundstücken beschränken. Auf Verlangen <strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde<br />
hat <strong>der</strong> Anmeldende sein Recht innerhalb einer <strong>von</strong> <strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde<br />
festzusetzenden Frist nachzuweisen. Nach Ablauf <strong>die</strong>ser<br />
Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte nach Ablauf<br />
<strong>die</strong>ser Frist angemeldet, so kann <strong>die</strong> Flurbereinigungsbehörde <strong>die</strong> bisherigen<br />
Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen <strong>die</strong>sen Beschluss kann innerhalb eines Monats Wi<strong>der</strong>spruch erhoben<br />
werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung<br />
des Beschlusses. Der Wi<strong>der</strong>spruch ist beim Landesamt für Verbraucherschutz,<br />
Landwirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbelliner Straße 4<br />
e, 16816 Neuruppin schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift einzulegen.<br />
ausgestellt: Neuruppin, 22. Mai 2006<br />
Im Auftrag<br />
Nawrocki DS (Dienstsiegel)<br />
Regionalteamleiterin Bodenordnung
6 Amtsblatt für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong><br />
Nr. 6 / Woche 24 15. Juni 2006<br />
Ende des Amtsblattes für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>