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SATZUNG der Stadt Fürstenberg/Havel über die Erhebung von ...

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15. Juni 2006 Nr. 6 / Woche 24<br />

Amtsblatt für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> 3<br />

AMTSBLATT für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong><br />

<strong>Fürstenberg</strong>, 15. Juni 2006<br />

Nr. 6/2006 – 16. Jahrgang<br />

Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>,<br />

Der Bürgermeister<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen<br />

Der „<strong>Fürstenberg</strong>er Anzeiger“ erscheint einmal im Monat<br />

und wird kostenlos an alle Haushalte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> mit ihren<br />

Ortsteilen verteilt.<br />

Kostenlose Abgabe während <strong>der</strong> öffentlichen Sprechzeiten<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>.<br />

auf Antrag Versendung gegen Erstattung <strong>der</strong><br />

Versand-/Zustellkosten<br />

Geltungsbereich: <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> und <strong>die</strong> Ortsteile Altthymen, Barsdorf, Blumenow, Bre<strong>der</strong>eiche, Himmelpfort, Steinförde, Tornow, Zootzen<br />

– Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong><br />

<strong>von</strong> Umlagen zur Deckung <strong>der</strong> Beiträge des Wasser und<br />

Bodenverbandes „Uckermark-<strong>Havel</strong>“ mit<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

– Öffentliche Ausschreibung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong><br />

– Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses zum Bodenordnungsverfahren<br />

<strong>Fürstenberg</strong>/Wohnhaus,<br />

Verf.-Nr.: 4103P<br />

Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurerneuerung<br />

<strong>SATZUNG</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong> Umlagen<br />

zur Deckung <strong>der</strong> Beiträge<br />

des Wasser- und Bodenverbandes<br />

„Uckermark-<strong>Havel</strong>“<br />

Vom 10.05.2006<br />

Aufgrund des § 5 <strong>der</strong> Gemeindeordnung Brandenburg (GO) vom 15.Oktober<br />

1993 (GVBl. Bbg. I S. 398) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung und des § 80<br />

des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13.Juli 1994 (GVBl.<br />

I S. 302), in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung hat <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

in ihrer Sitzung am 10.05.2006 folgende Satzung <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong><br />

<strong>der</strong> Umlagen zur Deckung <strong>der</strong> Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes<br />

„Uckermark-<strong>Havel</strong>“ beschlossen:<br />

§ 1 – Allgemeines<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> mit ihren Ortsteilen Altthymen, Barsdorf, Blumenow,<br />

Bre<strong>der</strong>eiche, Himmelpfort, Steinförde, Tornow und Zootzen ist aufgrund<br />

§ 2 des Gesetzes <strong>über</strong> <strong>die</strong> Bildung <strong>der</strong> Gewässerunterhaltungsverbände<br />

(GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. I S.14) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen<br />

Fassung für <strong>die</strong> <strong>der</strong> Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in ihrem<br />

<strong>Stadt</strong>gebiet gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes<br />

„Uckermark-<strong>Havel</strong>“. Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandsgebietes<br />

gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V.m. § 29 Wasserhaushaltsgesetz<br />

(WHG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 12.11.1996 (BGBl. I S.<br />

1695), in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung <strong>die</strong> Unterhaltung <strong>der</strong> Gewässer II.<br />

Ordnung.<br />

§ 2 – <strong>Erhebung</strong>statbestand<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> erhebt kalen<strong>der</strong>jährlich eine Umlage zur Deckung<br />

<strong>der</strong> <strong>von</strong> ihr an den Wasser- und Bodenverband „Uckermark - <strong>Havel</strong>“<br />

zu leistenden Beiträge und den entstehenden Verwaltungskosten. Die Bemessung<br />

des Beitrages für den Gewässerunterhaltungsverband bestimmt<br />

sich nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Flächen, mit denen <strong>die</strong> Mitglie<strong>der</strong> am Verbandsgebiet<br />

beteiligt sind.<br />

§ 3 – Umlageschuldner<br />

1. Umlageschuldner ist <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> zu Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres Eigentümer<br />

eines <strong>der</strong> Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücks im<br />

<strong>Stadt</strong>gebiet ist.<br />

2. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an <strong>die</strong> Stelle<br />

des Eigentümers <strong>der</strong> Erbbauberechtigte.<br />

3. Mehrere Umlageschuldner für <strong>die</strong> selbe Schuld haften als Gesamtschuldner.<br />

4. Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Grundstücksfläche o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wechsel des Eigentümers<br />

bzw. Erbbauberechtigten sind durch den bisherigen Umlageschuldner<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Fürstenberg</strong> schriftlich durch Vorlage<br />

des Verän<strong>der</strong>ungsnachweises des Katasteramtes o<strong>der</strong> des <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

ausweisenden Grundbuchauszugs anzuzeigen. Im Falle eines Eigentümerwechsels<br />

ist <strong>der</strong> neue Eigentümer <strong>von</strong> Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

an Umlage pflichtig, das <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung in den Eigentumsverhältnissen<br />

– Eintragung im Grundbuch – folgt; <strong>die</strong>se Regelung gilt für<br />

Erbbauberechtigte entsprechend.<br />

5. Die Umlagepflichtigen haben alle für <strong>die</strong> Berechnung <strong>der</strong> Umlage erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und Unterlagen zu <strong>über</strong>lassen<br />

und zu dulden, dass <strong>der</strong> Beauftragte des Bürgermeisters das Grundstück<br />

betritt, um <strong>die</strong> Bemessungsfläche festzustellen o<strong>der</strong> zu <strong>über</strong>prüfen.<br />

§ 4 – Umlagemaßstab<br />

Bemessungsgrundlage für <strong>die</strong> Umlage ist <strong>die</strong> Fläche des Grundstückes, entsprechend<br />

<strong>der</strong> Angaben des Katasteramtes.<br />

§ 5 – Umlagesatz<br />

Die Umlage beträgt kalen<strong>der</strong>jährlich je Hektar <strong>der</strong> nach § 4 ermittelten<br />

Grundstücksfläche im Verbandsgebiet „Uckermark-<strong>Havel</strong>“<br />

a) im Kalen<strong>der</strong>jahr 2005 5,60 EUR<br />

b) im Kalen<strong>der</strong>jahr 2006 6,60 EUR<br />

§ 6 – Fälligkeit <strong>der</strong> Umlage<br />

Die Umlage entsteht zu Beginn des Kalen<strong>der</strong>jahres (<strong>Erhebung</strong>szeitraum ist<br />

das Kalen<strong>der</strong>jahr). Sie wird als Jahresumlage erhoben und einen Monat<br />

nach Bekanntgabe des Umlagebescheides fällig.<br />

§ 7 – Ordnungswidrigkeit<br />

1. Ordnungswidrig im Sinne <strong>von</strong> § 15 Absatz 2 Buchstabe b des KAG<br />

Bbg. handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. als bisheriger Umlageschuldner Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Grundstücksflächen<br />

o<strong>der</strong> des Eigentümers o<strong>der</strong> Erbbauberechtigten nicht gemäß<br />

§ 3 Abs. 4 <strong>die</strong>ser Satzung mitteilt,<br />

2. als Umlagepflichtiger <strong>die</strong> nach § 3 Abs. 5 <strong>die</strong>ser Satzung notwendigen<br />

Auskünfte unterlässt, Unterlagen vorenthält o<strong>der</strong> das Betreten<br />

des Grundstückes zur Feststellung <strong>der</strong> Bemessungsfläche verhin<strong>der</strong>t.<br />

2. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zur<br />

Höhe des § 15 Abs. 3, Halbsatz 2 des KAG Bbg. in <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />

Fassung bestimmten Betrages geahndet werden. Die übrigen Bestimmungen<br />

des § 15 des KAG Bbg. bleiben <strong>von</strong> <strong>der</strong> Regelung des § 7<br />

<strong>die</strong>ser Satzung unberührt.<br />

§ 8 – Inkrafttreten / Außerkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft.<br />

<strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>, den 10.05.2006<br />

Philipp<br />

Bürgermeister


4 Amtsblatt für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong><br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die<br />

Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong> Umlagen<br />

zur Deckung <strong>der</strong> Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes<br />

„Uckermark-<strong>Havel</strong>“<br />

wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.<br />

Die Verletzung <strong>von</strong> Verfahrens- und Formvorschriften <strong>der</strong> Kommunalverfassung<br />

kann gegen <strong>die</strong>se Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong><br />

<strong>von</strong> Umlagen zur Deckung <strong>der</strong> Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes<br />

„Uckermark-<strong>Havel</strong>“ nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen<br />

Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,<br />

b) <strong>die</strong> Satzung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong> Umlagen<br />

zur Deckung <strong>der</strong> Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Uckermark-<strong>Havel</strong>“<br />

ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />

c) <strong>der</strong> Bürgermeister/<strong>die</strong> Kommunalaufsicht hat den Beschluss zur Satzung<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Erhebung</strong> <strong>von</strong> Umlagen zur<br />

Deckung <strong>der</strong> Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Uckermark-<br />

<strong>Havel</strong>“ vorher beanstandet o<strong>der</strong><br />

d) <strong>der</strong> Form- und Verfahrensmangel ist gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> gerügt und<br />

dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift und <strong>die</strong> Tatsache bezeichnet worden,<br />

<strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />

<strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>, den 30. 05. 2006<br />

Philipp<br />

Bürgermeister<br />

Öffentliche Ausschreibung<br />

Baugrundstück<br />

in <strong>der</strong> Schützenstraße<br />

in 16798 <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>,<br />

zu verkaufen<br />

Grundstücksgröße: ca. 1.050 qm (ca. 30 m breit / ca. 35 m tief)<br />

Lage: Grundstück in ruhiger <strong>Stadt</strong>randlage, Bahnnähe<br />

Erschließeung: ortsüblich mit Gas, Strom, Wasser- u. Abwasser<br />

erschlossen<br />

(Hausanschlüsse obliegen dem Erwerber)<br />

vorgesehene Nutzung: Bebauung mit EFH<br />

Beson<strong>der</strong>heiten: – Entsorgung <strong>der</strong> bestehenden Versiegelungen<br />

und Mauer aus russischer Nutzung durch den<br />

Käufer sind im Kaufpreis berücksichtigt<br />

– weitere ggf. noch im Boden befindliche Bauteile<br />

wie Mauerreste, Fundamentreste usw.<br />

sind möglich<br />

Kaufpreis: 19.800,00 EUR<br />

Angebote werden bis spätestens 30.06.2006 schriftlich an <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>,<br />

Markt 1,16798 <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>, unter dem Kennwort „Schützenstr.<br />

13“ erbeten.<br />

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an <strong>die</strong> Abteilung Liegenschaften<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> (Zimmer 17/18 o<strong>der</strong> telefonisch : 033093 / 34617).<br />

Besichtigungen sind nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.<br />

Bei <strong>die</strong>ser Ausschreibung handelt es sich um eine unverbindliche Auffor<strong>der</strong>ung<br />

zur Abgabe <strong>von</strong> Geboten, <strong>die</strong> nicht den Bestimmungen VOB/VOL unterliegen.<br />

Nr. 6 / Woche 24 15. Juni 2006<br />

Landesamt für Verbraucherschutz,<br />

Landwirtschaft und Flurneuordnung<br />

Bodenordnungsverfahren<br />

<strong>Fürstenberg</strong>/Wohnhaus<br />

Verf.-Nr.: 4103P<br />

Beschluss<br />

1. Für Teile <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>, Gemarkung <strong>Fürstenberg</strong>, Landkreis<br />

Oberhavel wird gemäß § 64 i. V. m. § 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes<br />

(LwAnpG) in <strong>der</strong> Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl.I S. 1418),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149,<br />

1174) und § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. dem Flurbereinigungsgesetz<br />

(FlurbG) in <strong>der</strong> Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), ein<br />

Bodenordnungsverfahren angeordnet.<br />

2. Das Verfahrensgebiet umfasst das nachstehend aufgeführte Flurstück:<br />

Landkreis: Oberhavel<br />

<strong>Stadt</strong>: <strong>Fürstenberg</strong><br />

Gemarkung: <strong>Fürstenberg</strong><br />

Flur: 13 Flurstück: 96<br />

mit folgen<strong>der</strong> Bebauung:<br />

Wohnhaus<br />

Das Verfahrensgebiet ist auf <strong>der</strong> als Anlage zu <strong>die</strong>sem Beschluss beigefügten<br />

Gebietskarte im Maßstab 1 : 25 000 und einem Flurkartenauszug<br />

dargestellt.<br />

Es hat eine Größe <strong>von</strong> 0,2654 ha.<br />

Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes anhand <strong>der</strong> Flurstücksgrenzen<br />

ist keine Vorentscheidung bezüglich <strong>der</strong> den Baulichkeiten ggf. zuzuordnenden<br />

Fläche.<br />

3. Beteiligte des Verfahrens sind insbeson<strong>der</strong>e <strong>die</strong> Eigentümer des Grundstückes<br />

und <strong>der</strong> aufstehenden Bebauung sowie <strong>die</strong> Inhaber <strong>von</strong> Rechten<br />

an dem Grundstück o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bebauung.<br />

4. Der Beschluss wird in <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong> öffentlich bekannt gemacht.<br />

5. Über das Flurstück darf bis zum Abschluss des Verfahrens nur mit Genehmigung<br />

des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und<br />

Flurneuordnung verfügt werden. Im Grundbuch wird für das Flurstück<br />

ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 13 Satz 2 Grundbuchbereinigungsgesetz<br />

(GBBerG) und entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des § 6 Abs. 4 Bodenson<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

(BoSoG) eingetragen.<br />

6. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land.<br />

Begründung<br />

Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 wurde <strong>die</strong> Durchführung eines Verfahrens<br />

zur Zusammenführung <strong>von</strong> Boden- und Gebäudeeigentum nach den Bestimmungen<br />

des LwAnpG beantragt.<br />

Anhand <strong>der</strong> eingereichten Unterlagen wurde nachgewiesen, dass das auf<br />

dem Flurstück 98 in <strong>der</strong> Flur 13 <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Fürstenberg</strong> befindliche<br />

Wohnhaus <strong>von</strong> einem an<strong>der</strong>en als dem Grundstückseigentümer errichtet<br />

wurde.<br />

Zur Bereinigung <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> Bebauung eines Grundstückes durch einen<br />

an<strong>der</strong>en als den Grundstückseigentümer entstandenen Rechtsverhältnisse<br />

wurde ein Verfahren nach § 64 i. V. m. §§ 53 ff. LwAnpG und ergänzen<strong>der</strong><br />

Anwendung <strong>der</strong> Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetz<br />

(SachenRBerG) angeordnet.<br />

Die Teilnehmer haben sich <strong>über</strong> <strong>die</strong> Neuordnung <strong>der</strong> Eigentumsverhältnisse<br />

und <strong>die</strong> Abfindung <strong>der</strong> grundstücks- und gebäudebezogenen Rechte geeinigt<br />

und <strong>der</strong> Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens zugestimmt.<br />

Rechtsgrundlage für <strong>die</strong> Anordnung und Eintragung des Zustimmungsvorbehaltes<br />

ist § 13 Satz 2 GBBerG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BoSoG.<br />

Gemäß § 13 Satz 1 GBBerG können in Verfahren nach dem 8. Abschnitt des<br />

LwAnpG dingliche Rechte an Grundstücken aufgehoben, geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong><br />

neu begründet werden. Der § 6 Abs. 4 BoSoG sieht bei entsprechen<strong>der</strong><br />

Anwendung vor, dass innerhalb eines Verfahrens nach dem 8. Abschnitt<br />

des LwAnpG <strong>die</strong> Flurneuordnungsbehörde anordnen kann, dass <strong>über</strong> dingliche<br />

Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum<br />

Abschluss des Verfahrens nur mit ihrer Genehmigung verfügt werden darf.


15. Juni 2006 Nr. 6 / Woche 24<br />

Amtsblatt für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong> 5<br />

Die Anordnung hin<strong>der</strong>t Verfügungen jedoch nur, wenn im Grundbuch ein<br />

entsprechen<strong>der</strong> Zustimmungsvorbehalt eingetragen ist.<br />

Der Zustimmungsvorbehalt soll <strong>die</strong> Durchführung des angeordneten Verfahrens<br />

sichern. Insbeson<strong>der</strong>e soll dadurch verhin<strong>der</strong>t werden, dass Verfügungen<br />

<strong>über</strong> dingliche Rechte am Grundstück und grundstücksgleichen<br />

Rechten vorgenommen werden, <strong>die</strong> eine zügige Verfahrensführung beeinträchtigen<br />

o<strong>der</strong> verhin<strong>der</strong>n. Gleichzeitig wird durch den Zustimmungsvorbehalt<br />

gewährleistet, dass das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft<br />

und Flurneuordnung frühzeitig <strong>von</strong> allen grundstücksbezogenen Verfügungen<br />

erfährt und <strong>die</strong> Beteiligten zeitnah in <strong>die</strong> Verfahrensführung<br />

einbeziehen kann.<br />

Die Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes ist auch verhältnismäßig. Das<br />

Verfügungsrecht des Grundstückseigentümers ist nur unerheblich beschränkt,<br />

da Verfügungen je<strong>der</strong>zeit genehmigt werden, wenn <strong>die</strong>se <strong>die</strong><br />

Durchführung des Verfahrens nicht beeinträchtigen.<br />

Einschränkungen<br />

Gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V.m. § 34 bzw. § 85 Ziff. 5 FlurbG ist <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

öffentlichen Bekanntmachung <strong>die</strong>ses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit<br />

des Bodenordnungsplanes in folgenden Fällen <strong>die</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde<br />

erfor<strong>der</strong>lich.<br />

a) wenn <strong>die</strong> Nutzungsart <strong>der</strong> Grundstücke im Bodenordnungsgebiet geän<strong>der</strong>t<br />

werden soll; <strong>die</strong>s gilt nicht für <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> zum ordnungsgemäßen<br />

Wirtschaftsbetrieb gehören<br />

b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und<br />

ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> beseitigt<br />

werden sollen<br />

c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne<br />

Bäume, Hecken, Feld- o<strong>der</strong> Ufergehölze beseitigt werden sollen<br />

d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, <strong>die</strong> den Rahmen<br />

einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung <strong>über</strong>steigen.<br />

Sind entgegen den Absätzen a) und b) Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen, Anlagen<br />

hergestellt o<strong>der</strong> beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt<br />

bleiben; <strong>die</strong> Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand<br />

unter sinngemäßer Anwendung <strong>von</strong> § 137 FlurbG wie<strong>der</strong> herstellen<br />

lassen, wenn <strong>die</strong>s <strong>der</strong> Bodenordnung <strong>die</strong>nlich ist.<br />

Sind Eingriffe entgegen dem Abschnitt c) vorgenommen worden, so kann<br />

<strong>die</strong> Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen und weitergehende<br />

Ausgleichsleistungen festlegen.<br />

Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann<br />

<strong>die</strong> Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> das Holz fällte,<br />

<strong>die</strong> abgeholzte o<strong>der</strong> verlichtete Fläche nach den Weisungen <strong>der</strong> Forstaufsichtsbehörde<br />

wie<strong>der</strong> ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.<br />

Auffor<strong>der</strong>ung zur Anmeldung unbekannter Rechte<br />

Die Beteiligten werden aufgefor<strong>der</strong>t, grundstücks- o<strong>der</strong> gebäudebezogene<br />

Rechte, <strong>die</strong> aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung<br />

am Bodenordnungsverfahren berechtigen, innerhalb <strong>von</strong> drei Monaten bei<br />

<strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde, dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft<br />

und Flurneuordnung, Fehrbelliner Straße 4 e, 16816 Neuruppin<br />

anzumelden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung<br />

<strong>die</strong>ses Beschlusses.<br />

Zu <strong>die</strong>sen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an<br />

Grundstücken o<strong>der</strong> Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte,<br />

<strong>die</strong> zum Besitz o<strong>der</strong> zur Nutzung <strong>von</strong> Grundstücken berechtigen o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

Nutzung <strong>von</strong> Grundstücken beschränken. Auf Verlangen <strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde<br />

hat <strong>der</strong> Anmeldende sein Recht innerhalb einer <strong>von</strong> <strong>der</strong> Flurbereinigungsbehörde<br />

festzusetzenden Frist nachzuweisen. Nach Ablauf <strong>die</strong>ser<br />

Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte nach Ablauf<br />

<strong>die</strong>ser Frist angemeldet, so kann <strong>die</strong> Flurbereinigungsbehörde <strong>die</strong> bisherigen<br />

Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen <strong>die</strong>sen Beschluss kann innerhalb eines Monats Wi<strong>der</strong>spruch erhoben<br />

werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung<br />

des Beschlusses. Der Wi<strong>der</strong>spruch ist beim Landesamt für Verbraucherschutz,<br />

Landwirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbelliner Straße 4<br />

e, 16816 Neuruppin schriftlich o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift einzulegen.<br />

ausgestellt: Neuruppin, 22. Mai 2006<br />

Im Auftrag<br />

Nawrocki DS (Dienstsiegel)<br />

Regionalteamleiterin Bodenordnung


6 Amtsblatt für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong><br />

Nr. 6 / Woche 24 15. Juni 2006<br />

Ende des Amtsblattes für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Fürstenberg</strong>/<strong>Havel</strong>

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