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Drucken Programm_2006 - im Landkreis Waldeck Frankenberg

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<strong>Programm</strong>_2007.qxd 21.12.<strong>2006</strong> 15:18 Uhr Seite 28<br />

4.3 Im Falle eines Rücktritts kann der <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> von dem<br />

Anmeldenden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.<br />

5. Nicht in Anspruch genommene Leistung<br />

N<strong>im</strong>mt der Angemeldete einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder<br />

aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten<br />

Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche<br />

Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder<br />

behördliche Best<strong>im</strong>mungen entgegenstehen.<br />

6. Rücktritt und Kündigung durch den <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong><br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom<br />

Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:<br />

a) Ohne Einhaltung einer Frist<br />

Wenn der Angemeldete die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> oder einer sonstigen vertretungsberechtigten<br />

Person (insbesondere eines Betreuers) nachhaltig stört oder wenn er<br />

sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages<br />

gerechtfertigt ist. Kündigt der <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong>, so behält er<br />

den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten<br />

Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen<br />

Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich<br />

der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.<br />

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt [Mindestteilnehmerzahl]<br />

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl,<br />

wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf<br />

eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> verpflichtet, den Anmeldenden unverzüglich nach Eintritt der<br />

Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen<br />

und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Anmeldende erhält den<br />

eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.<br />

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl<br />

nicht erreicht werden kann, hat der <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> den<br />

Anmeldenden davon zu unterrichten.<br />

c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt [wirtschaftliche Unzumutbarkeit]<br />

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> deshalb nicht zumutbar ist, weil die Zahl der<br />

Anmeldungen für diese Reise so gering ist, dass die dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<br />

<strong>Frankenberg</strong> <strong>im</strong> Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung<br />

der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten<br />

würde. Ein Rücktrittsrecht des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> besteht jedoch<br />

nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat, er die zu seinem<br />

Rücktritt führenden Umstände nachweist und er dem Anmeldenden ein ihm<br />

mögliches, vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus<br />

diesem Grund abgesagt, so erhält der Anmeldende den eingezahlten Reisepreis<br />

unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet,<br />

sofern er von einem Ersatzangebot des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> keinen<br />

Gebrauch macht.<br />

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände<br />

Wird die Reise infolge von bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt<br />

erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> als auch der Anmeldende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag<br />

gekündigt, so kann der <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> für die bereits<br />

erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen<br />

eine angemessene Entschädigung verlangen.<br />

Weiterhin ist der <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> verpflichtet, die notwendigen<br />

Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung<br />

umfasst, den Angemeldeten zurückzubefördern. Die Mehrkosten der Rückbeförderung<br />

sind vom <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> und dem Anmeldenden je zur<br />

Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Anmeldenden zur Last.<br />

28<br />

8. Haftung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong><br />

8.1 Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> haftet <strong>im</strong> Rahmen der Sorgfaltspflicht<br />

einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für:<br />

1. die gewissenhafte Reisevorbereitung;<br />

2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;<br />

3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;<br />

4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertragl. vereinbarten Reiseleistungen.<br />

8.2 Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung<br />

betrauten Personen.<br />

8.3 Wird <strong>im</strong> Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung <strong>im</strong> Linienverkehr<br />

erbracht und dem Angemeldeten hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis<br />

ausgestellt, so erbringt der <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> insoweit<br />

Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der<br />

Teilnahmebestätigung ausdrücklich hierauf hinweist. Er haftet daher nicht für die<br />

Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung richtet sich in<br />

diesem Fall nach den Beförderungsbest<strong>im</strong>mungen dieser Unternehmen, auf die<br />

der Anmeldende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich<br />

zu machen sind.<br />

8.4 Der Angemeldete ist während der Dauer der Reise durch den <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong><br />

unfall- und haftpflichtversichert.<br />

Die Deckungssumme der Unfallversicherung ist auf 25.564,00 € begrenzt. Dem<br />

Anmeldenden wird empfohlen, vor Reisebeginn das weitergehende Unfallrisiko<br />

durch eine private Unfallversicherung abzudecken.<br />

Bei Reiseantritt bestehende oder während der Reise entstehende privater<br />

Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie die Krankenversicherung des<br />

Angemeldeten sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.<br />

9. Gewährleistung<br />

a) Abhilfe<br />

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können der Anmeldende und der<br />

Angemeldete Abhilfe verlangen. Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> kann die<br />

Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass<br />

er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.<br />

b) Minderung des Reisepreises<br />

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Anmeldende<br />

eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der<br />

Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses<br />

der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden<br />

haben würden. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Anmeldende unterlässt,<br />

innerhalb eines Monats ab Rückkehr des Angemeldeten den Mangel anzuzeigen.<br />

c) Kündigung des Vertrages<br />

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so<br />

kann der Anmeldende <strong>im</strong> Rahmen der gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen den Reisevertrag<br />

– in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig<br />

durch schriftliche Erklärung – kündigen.<br />

Dasselbe gilt, wenn dem Angemeldeten die Reise infolge eines Mangels aus<br />

wichtigem, dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> erkennbaren Grund nicht zuzumuten<br />

ist. Der Best<strong>im</strong>mung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn<br />

eine Abhilfe unmöglich ist oder vom <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> verweigert<br />

wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse<br />

des Angemeldeten oder des Anmeldenden gerechtfertigt wird.<br />

Der Anmeldende schuldet dem <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> den auf die in<br />

Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese<br />

Leistungen für ihn oder den Angemeldeten von Interesse waren.<br />

d) Schadensersatz<br />

Sofern der <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> einen Umstand zu vertreten hat, der zu<br />

einem Mangel der Reise führt, kann der Anmeldende Schadensersatz verlangen.<br />

10. Beschränkung der Haftung<br />

10.1Die vertragliche Haftung des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> ist auf den<br />

dreifachen Reisepreis beschränkt,<br />

a) soweit ein Schaden des Angemeldeten weder vorsätzlich noch groß fahrlässig<br />

herbeigeführt wird oder<br />

b) soweit der <strong>Landkreis</strong> <strong>Waldeck</strong>-<strong>Frankenberg</strong> für einen dem Angemeldeten<br />

entstandenen oder entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens<br />

eines Leistungsträgers verantwortlich ist.<br />

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